Lullies, Eckard, Die ältesten Lehnbücher des Hochstifts Eichstätt. Text und Kommentar (= Mittelfränkische Studien Beiband 1). Selbstverlag des historischen Vereins für Mittelfranken, Ansbach 2012. 91, 410 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
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Das Lehen ist dem römischen Recht als solches unbekannt, weswegen es auch an dessen Schriftlichkeit lange Zeit nicht Teil genommen hat, sondern überwiegend in mündlicher Praxis entwickelt wurde. Mangels schriftlicher Quellen verlaufen daher Entstehung und Entwicklung des gesamten Lehnswesen so sehr im Dunkeln, dass selbst in der Gegenwart nur wenig Gewissheit erreicht ist. Gleichwohl nimmt das Lehnswesen spätestens seit dem Spätmittelalter doch in gewisser Weise an der allgemeinen Verschriftlichung der wirtschaftlich und rechtlich bedeutsameren Vorgänge Teil.
Die vorliegende Untersuchung ist die nach dem kurzen Vorwort von Gerhard Rechter vom Staatsarchiv Nürnberg initiierte und von Stefan Saar an der Universität Potsdam betreute Dissertation des anscheinend als Rechtsanwalt und Notar in Berlin tätigen Verfassers. Dieser ist literarisch erstmals mit einer Untersuchung der Fehde der Guttenberg gegen die Vögte und die Adelsfehde gegen Eger im Jahre 1999 hervorgetreten. Im Jahre 2002 edierte er Briefe aus der Petzingerschen Verwandtschaft über den Alltag in Ostpreußen und Berlin und 2005 das Lehnbuch der Schenken von Reicheneck von 1331.
In seinem neuen, gediegen ausgestatteten Werk bietet er nach verschiedenen Verzeichnissen auf den Seiten 39ff. eine umfängliche Einführung, an die er eine Reihenfolge der (29) Bischöfe von Eichstätt von etwa 1100 bis etwa 1400 anschließt. Dem folgen Text und Kommentar der beiden Lehnbücher 1/1 (1246-1259-1344-1351) und 1/2 (1365/1383, S. 234-267), wobei das ältere Lehnbuch (Haec sunt feuda ad collationem episcopi Eysteten. spectantia) mit den Worten beginnt primo. Rex Rom(anorum) habet in feudo telonium in Puechparten. Der Inhalt der Quellen (z. B. S. S. 53 C |
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Behle, Thorsten, Der Magister Walfred von Bologna. Ein Beitrag zu den Anfängen der Bologneser Rechtsschule (= Ius vivens, Abteilung B Rechtsgeschichtliche Abhandlungen 21). Lit-Verl., Wien 2008. II, 215 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
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Wie im Einzelnen aus der Wiederentdeckung der Digesten des oströmischen Kaisers Justinian der Jahre um 530 n. Chr. ein weltweiter Berufsstand mit vielen Millionen Angehörigen und jährlich wohl weit mehr als einer Million Anfängern geworden ist und werden konnte, gehört zu den interessantesten Vorgängen der universalen Rechtsgeschichte. Wie überall sind auch hier die Anfänge besonders bedeutsam. Deswegen verdient eine Untersuchung Thorsten Behles zu den Anfängen der Bologneser Rechtsschule, wenn auch mit einiger Verspätung, zumindest eine kurze Anzeige.
Die Arbeit ist die von Horst Hammen angeregte und betreute, vom Fachbereich Rechtswissenschaft der Universität Gießen im Wintersemester 2005/2006 angenommene Dissertation des Verfassers. Sie gliedert sich nach einer einleitenden Vorbemerkung und den Ziel und Gang der Untersuchung in sechs Kapitel. Nach den (unbekannten) Anfängen der Universität Bologna untersucht der Verfasser die Entstehung der Bologneser Rechtsschule, den Lebensweg des Magisters Walfred von Bologna, den Rechtslehrer Walfred und die Bedeutung der Kurie und der Regularkanoniker für die Entstehung der Bologneser Rechtsschule.
Im Ergebnis macht der Verfasser auf der Grundlage der bisherigen Literatur mit Pepo, Albertus, Igenulfus und Rusticus bereits im letzten Viertel des 11. Jahrhunderts erste Juristen (!) aus, die er wenig später als Rechtskundige oder legis doctores bezeichnet und die nach seiner Ansicht als Wanderlehrer in den Kirchen ihre Dienste anboten. Wenig später begannen Irnerius, Anselmus, Lambertus, Paganus und Johannes Bonus mit dem Unterricht im römischen Recht und begründeten damit schon im ersten Viertel des 12. Jahrhunderts ein Renommee des Bologneser Rechtsun |
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From the Judge’s Arbitrium to the Legality Principle. Legislation as a Source of Law in Criminal Trials, hg. v. Martyn, Georges/Musson, Anthony/Pihlajamäki, Heikki (= Comparative Studies in Continental and Anglo-American Legal History = Vergleichende Untersuchungen zur kontinentaleuropäischen und anglo-amerikanischen Rechtsgeschichte 31). Duncker & Humblot, Berlin 2013. 407 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
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Die Frage, wie das Recht und seine verschiedenen Grundsätze im Laufe der Geschichte entstanden sind, ist das bedeutendste Kernthema der geschichtlichen Betrachtungsweise des Rechtes insgesamt. Darüber sind auch bereits zahlreiche Mutmaßungen von vielen gelehrten Sachkennern geäußert worden. Sie haben aber stets Raum für weitere Untersuchungen offen gelassen.
Aus diesem Grunde haben die Herausgeber in Gent im Dezember 2010 eine Konferenz zur Geschichte des Legalitätsgrundsatzes im Strafrecht organisiert, die von der Gerda Henkel Stiftung gefördert wurde. Die seinerzeitigen Referate stellt der vorliegende Sammelband der Allgemeinheit zur Verfügung, ergänzt um Untersuchungen Massimo Meccarellis und Michele Pifferis. Auf diese Weise sind 16 Studien achtzehner Tagungsteilnehmer aus Argentinien, Russland, Deutschland, Frankreich, Kanada, Portugal, Estland, Belgien, Spanien, Italien, den Vereinigten Staaten von Amerika, Großbritannien sowie Finnland an prominenter Stelle zusammengekommen, in die Georges Martyn zu Beginn sachkundig einführt.
Sie beginnen mit Anthony Mussons Betrachtung des Verhältnisses zwischen Strafgesetzgebung und Common Law im spätmittelalterlichen England und enden mit Michele Pifferis Überlegungen zu unterschiedlichen Sichtweisen der Bestrafung in den Vereinigten Staaten von Amerika und Europa zwischen dem 19. und 20. Jahrhundert. Berührt werden von den einzelnen Arbeiten besonders Flandern, Preußen, Frankreich, Schweden, Spanien, Portugal, Argentinien, Russland, das Baltikum, Finnland, Deutschland und |
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Lafferty, Sean D. W., Law and Society in the Age of Theoderic the Great. A Study of the >Edictum Theoderici<. Cambridge University Press, Cambridge 2013. IX, 332 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
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Edictum Theoderici ist der nur durch einen frühneuzeitlichen Druck (Pierre Pithous [1579] aus zwei seitdem verschollenen Handschriften) überlieferte Rechtstext der ausgehenden Spätantike, der in 154 bzw. 155 kurzen, zeitlich geordneten Kapiteln unter Verwendung des (vulgar umgeformten römischen) Codex Theodosianus, des Codex Gregorianus und des Codex Hermogenianus sowie der sog. Paulussentenzen und der Responsen des Paulus verschiedenste Gegenstände behandelt und dabei in 26 Kapiteln die Todesstrafe androht. Streitig ist, ob dieser Text dem Gotenkönig Theoderich dem Großen (493-526) und der Zeit um 500 zugeschrieben werden kann. Gleichwohl verdient er stetige Aufmerksamkeit.
Sie hat ihm zuletzt Sean D. W. Lafferty in seiner philosophischen, von Nicholas Everett betreuten und von der Abteilung für Geschichte der Universität Toronto 2010 angenommenen Dissertation zu Teil werden lassen. Sein Ziel ist es, den Text in seine geschichtliche und rechtliche Umwelt einzubetten, um die Institutionen des römischen Rechts, der Verwaltung und der Gesellschaft während des Übergangs von der Spätantike um Frühmittelalter besser zu verstehen. Dadurch werden auch neue Bewertungen der Theoderichs und seiner Zeit möglich.
Der Verfasser gliedert seine sorgfältige und quellennahe Untersuchung zwischen Einleitung und Epilog in fünf Kapitel. Sie betreffen das geschichtliche Umfeld, das rechtliche Umfeld, Recht und Ordnung, Gesellschaft und Familie sowie die Wirtschaft und geben im Anhang den behandelten Text im Abdruck wieder. Im Ergebnis stuft der Autor das Werk ansprechend als Erzeugnis römischer Juristen ein, die im Gegensatz zu Cassiodors den Schein wahrender Beschreibung sich wohl bewusst waren, dass die Glanzzeiten römischer Rechtskultur mit |
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Genesis und Dynamiken der Mehrheitsentscheidung, hg. v. Flaig, Egon (= Schriften des Historischen Kollegs 85). Oldenbourg, München 2013. XXXIV, 230 S., 5 Abb. Besprochen von Gerhard Köbler. |
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Der Mensch ist Sozialwesen und Individuum zugleich. Dementsprechend hat jeder Einzelne jeweils einen eigenen Willen und wird doch in der Wirklichkeit stets mit dem Willen seiner Mitmenschen konfrontiert. Dies führt zur Notwendigkeit eines Lösungsansatzes zwischen der gewaltsamen Durchsetzung eines einzelnen Willens gegenüber allen anderen Mitmenschen und der zwar wünschbaren, aber selten erreichbaren Einheitlichkeit aller Einzelwillen.
Der in Gronau 1949 geborene Herausgeber des vorliegenden Sammelbands, der etwa gleichzeitig ein gewichtiges Werk mit dem Titel Die Mehrheitsentscheidung. Entstehung und kulturelle Dynamik vorgelegt hat, war nach dem Studium von Geschichte und Romanistik in Stuttgart, Paris und Berlin als Lehrer und Übersetzer tätig und wurde 1984 über Angeschaute Geschichte - Zu Jakob Burckhardts griechischer Kulturgeschichte bei Alexander Demandt und Jacob Taubes promoviert. Nach seiner auf Grund der Schrift Den Kaiser herausfordern 1990 erfolgten Habilitation, wurde er 1998 nach Greifswald berufen und 2008 nach Rostock versetzt.
Als Stipendiat des Historischen Kollegs in München hielt er vom 6.-8. Mai 2010 ein Kolloquium ab, dessen Referate das vorliegende Werk der Allgemeinheit zur Verfügung stellt. Es umfasst insgesamt zehn Beiträge, die mit Thomas Wagners Beispiel der Irokesen beginnen und mit Johannes Preiser-Kappellers Überlegungen zur Synode von Konstantinopel in spätbyzantinischer Zeit enden. Dazwischen werden etwa die Entstehungsvoraussetzungen des Mehrheitsprinzips, die Mehrheitsfindung im mittelalterlichen Japan, Demokratie und Agonalität im klassischen Athen, Solons Stasigesetz und die Mehrheitsentscheidung im Areopag, die rhetorische Konstruktion von Konsens in der römischen Republik, Konsensfiktionen in römi |
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Störring, Jens Michael, Die Beratungsfunktion des Bundesrechnungshofes und seines Präsidenten. Historische Entwicklungen, Rechtsgrundlagen und Praxis (= Schriften zum öffentlichen Recht 1228). Duncker & Humblot, Berlin 2012. 346 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
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Der Staat hat im Laufe der Zeit mit Hilfe seiner überlegenen Durchsetzungsgewalt immer mehr Mittel seiner Bürger an sich gezogen. Umgekehrt hat sich hieraus allmählich auch das berechtigte Bedürfnis einer Kontrolle der Verwendung der Einnahmen entwickelt. Dies hat dazu geführt, dass in Frankreich bereits seit 1318, in Sachsen 1707, in Österreich seit 1761 und in Preußen 1824 bzw. 1872 ein Rechnungshof eingerichtet wurde, dessen Befugnisse im Interesse der Betroffenen naheliegenderweise begrenzt gehalten wurden bzw. werden mussten.
Die vorliegende, eine von der älteren Literatur gelassene Lücke auch mit Hilfe zahlreicher ungedruckter Quellen schließende Untersuchung zum Bundesrechnungshof der Bundesrepublik Deutschland ist die von Hermann Butzer betreute, im Wintersemester 2010/2011 von der juristischen Fakultät der Universität Hannover angenommene Dissertation des Verfassers. Sie gliedert sich außer in Einleitung und Gang der Untersuchung sowie Resümee in zwei Teile. Sie betreffen die Zeit bis zur Finanzrechtsreform in dem Jahre 1970 einerseits und die danach bis 2007 vergangenen Jahre andererseits.
Im Ergebnis kann der Verfasser feststellen, dass der Ansatz zur beratenden Rolle des Rechnungshofs fast so alt ist wie die die Prüfung der Rechnungen des Staates selbst, dass aber die wachsende Bedeutung der Beratungsfunktion zwischen 1918 und 1933 vor allem auf dem besonderen Einsatz des Präsidenten Friedrich Ernst Moritz Saemisch seit 1922 zurückzuführen ist. 1950 erhielt die Beratungsfunktion mit § 8 I BRHG eine gesetzliche Grundlage und 1970 wurde der Bundesrechnungshof verfassungsrechtlich Wirtschaftlichkeitsprüfer. Durch seine Beratungstätigkeit greift er (wie |
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Keller, Iris, Die strafrechtliche Aufarbeitung von DDR-Justizunrecht. Frankfurt am Main, Lang 2013. 718 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
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Die Deutsche Demokratische Republik war ein gegen den freien Willen ihrer Einwohner von entschiedenen Funktionären zur Verwirklichung ihrer bewusst einseitigen politischen Zielsetzungen geschaffener Staat. In ihm gab es auch Justiz, weil im modernen Staat die Möglichkeit einer justizfreien Herrschaft noch nicht aufgezeigt werden konnte. In einem ideologisch geprägten, Recht der jeweiligen Moral unterordnenden Staat ist das Verhältnis von Justiz und Recht ebenfalls vorgeprägt, wobei die Herrschaftsträger zwar von Identität ausgehen, eine objektiv wissenschaftliche Überprüfung aber stets angezeigt ist und voraussichtlich zu anderen Ergebnissen gelangt.
Dieser wichtigen Aufgabe stellt sich die durch ein Stipendium der Studienstiftung des deutschen Volkes geförderte Verfasserin in ihrer von Werner Beulke betreuten, im Manuskript im Februar 2011 abgeschlossenen, der juristischen Fakultät der Universität Passau vorgelegten gewichtigen Dissertation. Sie gliedert sich insgesamt in 15 Kapitel. Diese betreffen nach einer kurzen Einleitung über Thema, Ziel und Methodik Möglichkeiten und Grenzen der Vergangenheitsaufarbeitung mit Hilfe eines rechtsstaatlichen Strafrechts und Strafprozessrechts, das in Verfahren gegen Justizjuristen der ehemaligen DDR anzuwendende Recht, das DDR-Recht und seine Auslegung, die Tathandlung bei der Rechtsbeugung, die Fallgruppen der Rechtsbeugung, die Strafbarkeit wegen der Anwendung von Tatbeständen des so genannten politischen Strafrechts der DDR, die Übermaßstrafen, die Rechtsbeugung durch die Verfahrensweise, die Strafbarkeit von Staatsanwälten, Mitarbeitern von Untersuchungsorganen und Hintermännern, den subjektiven Tatbestand der Rechtsbeugung, die Sperrwirkung des Rechtsbeugungstatbestands bei tateinheitlich zusammentreffenden Delikten und die Problematik der Scheinverfahr |
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Benz, Andreas, Integration von Infrastrukturen in Europa im historischen Vergleich Band 3 Post. Nomos, Baden-Baden 2013. 426 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
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Die bereits dem Altertum bekannte, wenn auch nicht jedermann eröffnete Post hat im Laufe der frühen Neuzeit unterschiedliche nationale Strukturen angenommen. Im Laufe der technischen Entwicklung des 19. Jahrhunderts zeigte sich demgegenüber das praktische Bedürfnis nach einer erheblichen Integration. Da dieses während des 20. Jahrhunderts infolge der Globalisierung nochmals deutlich zugenommen hat, hat die Deutsche Forschungsgemeinschaft ein entsprechendes wissenschaftliches Projekt seit einigen Jahren gefördert.
Die vorliegende Arbeit ist die leicht überarbeitete Fassung der in diesem Rahmen von Gerold Ambrosius als Projektleiter betreuten, im Sommer 2012 bei der philosophischen Fakultät der Universität Siegen eingereichten Dissertation des 1980 geborenen, seit 2008 als Projektmitarbeiter tätigen Verfassers. Sie gliedert sich außer in Einführung und Fazit in drei Abschnitte. Sie betreffen die Integration von Bahnpost in der Mitte des 19. Jahrhunderts, die Integration von Luftpost nach dem zweiten Weltkrieg und den epochalen Vergleich.
Als Ergebnis seiner eindringlichen Untersuchungen kann der Verfasser einerseits Übereinstimmungen seiner beiden Vergleichsobjekte feststellen, andererseits aber auch erhebliche Unterschiede, wobei im Vergleich zu den wirtschaftlichen Zielen die politischen Aspekte stets grundsätzlich im Hintergrund blieben. In beiden Epochen hatten tarifäre Standards die mit Abstand größte Bedeutung und prägten die jeweiligen Verhandlungen. Angesichts der technischen Gegebenheiten des 19. Jahrhunderts (Mängel im Eisenbahnwesen) bewertet der Verfasser die Standards der älteren Zeit ansprechend als aus heutiger Sicht ziemlich mittelmäßig, dagegen die Standards der jüngeren Vergangenheit als demgegenüber hoch.
Innsbruck |
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Kölner Juristen im 20. Jahrhundert. Beiträge zu einer Ringvorlesung an der Universität Köln, Sommersemester 2010 und Wintersemester 2010/2011, hg. v. Augsberg, Steffen/Funke, Andreas (= Beiträge zur Rechtsgeschichte des 20. Jahrhunderts 74). Mohr (Siebeck), Tübingen 2013. VI, 249 S.. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Kölner Juristen im 20. Jahrhundert. Beiträge zu einer Ringvorlesung an der Universität Köln, Sommersemester 2010 und Wintersemester 2010/2011, hg. v. Augsberg, Steffen/Funke, Andreas (= Beiträge zur Rechtsgeschichte des 20. Jahrhunderts 74). Mohr (Siebeck), Tübingen 2013. VI, 249 S.. Besprochen von Gerhard Köbler.
Angesichts der Geschichtlichkeit allen menschlichen Lebens tut die Gegenwart stets gut daran, sich ihre Vergangenheit bewusst zu machen. Das bis zu den Römern zurückreichende Köln kann besonders stolz darauf sein, dass es bereits um 1388 eine der ersten Universitäten nördlich der Alpen in der Form der ersten deutschen städtischen Universität für sich gewann, die erst unter der Besetzung Frankreichs 1798 geschlossen wurde. In steter Erinnerung an diese bedeutende Vorgängerin wurde in Köln 1919 die Universität erneuert.
Die Idee, sich mit Kölner Juristen auseinanderzusetzen, entstammt nach dem kurzen Vorwort der beiden 1976 bzw. 1972 geborenen, in Köln habilitierten, inzwischen als Professoren für öffentliches Recht in Gießen bzw. Erlangen-Nürnberg wirkenden Herausgeber ihrer gemeinsamen Assistentenzeit mit einer Klettenberg mit Plettenberg verwechselnden studentischen Anekdote. Auf der Suche nach der Vertrautheit von Zusammenhängen zwischen Personen und Gedanken führten sie Seminare durch. Den danach auf einer höheren wissenschaftlichen Ebene einer akademischen Ringvorlesung gewonnenen literarischen Ertrag stellt der vorliegende schmale Band der Allgemeinheit an gut greifbarer Stelle mit einem kurzen Personenregister von Achter bis Zöllner zur Verfügung.
Erfasst sind insgesamt zehn bekannte, mit Köln mehr oder weniger eng verbundene deutsche Juristen. In chronologischer Reihenfolge des Geburtsjahrs handelt es sich um Andreas von Tuhr (1864, Sibylle Hofer), Heinrich Lehmann (Marc-Philippe Weller), Hans Kelsen (Stanley L. Paulson), Hans Planitz (Hans-Jürgen Becker), Arthur Baumgarten (Gerd Irrlitz), Carl Schmitt aus |
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Brückner, Martin Lars, Sozialisierung in Deutschland. Verfassungsgeschichtliche Entwicklung und ihre Hintergründe (= Neue Juristische Beiträge 87). Utz, München 2013. XXXVIII, 223 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Brückner, Martin Lars, Sozialisierung in Deutschland. Verfassungsgeschichtliche Entwicklung und ihre Hintergründe (= Neue Juristische Beiträge 87). Utz, München 2013. XXXVIII, 223 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Grund und Boden, Naturschätze und Produktionsmittel können zum Zwecke der Vergesellschaftung durch ein Gesetz, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt, in Gemeinschaftseigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft überführt werden, bestimmte nach längerem verfassungsrechtlichem Ringen Art. 15 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland am 24. Mai 1949. Damit trug die neue Verfassung des aus den westlichen Besatzungszonen des Deutschen Reiches geschaffenen Staates einer sozialistischen politischen Zielsetzung Rechnung, nachdem es im vorangehenden Artikel im Interesse des liberalen Kapitalismus Eigentum und Erbrecht gewährleistet hatte. Seitdem sind mehr als 60 Jahre vergangen.
Die diese Spannungslage monographisch aufgreifende Arbeit des Verfassers ist die von Wolfgang März betreute, im Sommersemester 2010 der juristischen Fakultät der Universität Rostock vorgelegte Dissertation des Verfassers. Sie gliedert sich außer in Einleitung und Zusammenfassung in vier Abschnitte. Nach Befassung mit der Sozialisierung, dem geschichtlichen und gegenwärtigen Bedeutungszusammenhang, dem Untersuchungsgegenstand, dem Untersuchungszeitraum und den Inhalten und Fragestellungen behandelt der Verfasser die Zeit bis zum Ende des zweiten Weltkriegs (DAP, DDP, DVP, DNCP, Zentrum, USPD, SPD), den Weg des Sozialisierungsgedankens bis zu Art. 15 GG, die Entstehungsgeschichte der Vorschrift und die Zeit nach ihrem Inkrafttreten unter besonderer Berücksichtigung der Literatur und der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts.
Im Ergebnis seiner sorgfältigen Ermittlungen kann er feststellen, dass jeweils nach dem Ende der beiden Weltkriege mit ihren katastrophalen sozialen und wirtschaftlichen Auswirkungen für Staat und Gese |
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The Law in Nazi Germany. Ideology, Opportunism and the Perversion of Justice, hg. v. Steinweis, Alan E./Rachlin, Robert D. Berghahn, New York 2013. IX, 246 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen The Law in Nazi Germany. Ideology, Opportunism and the Perversion of Justice, hg. v. Steinweis, Alan E./Rachlin, Robert D. Berghahn, New York 2013. IX, 246 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Im Gegensatz zu einzelnen anderen Staaten nimmt Deutschland wegen seiner besonderen Sprache in der anglophonen Weltaufmerksamkeit keinen seiner wirtschaftlichen Leistungskraft entsprechenden Spitzenplatz ein. Ebenso ist auch das allgemeine Interesse an Recht im allgemeinen Aufmerksamkeitswettbewerb der Medien verhältnismäßig gering. Gleichwohl ist das Recht im nationalsozialistisch beherrschten Deutschen Reich ein Gegenstand, der auch außerhalb des Deutschen immer wieder behandelt wird.
Der in Brooklyn 1957 geborene, als Doktorand in Bonn und als Postdoktorand in Berlin arbeitende Alan E. Steinweis wurde 1988 an der Universität von North Carolina bei Gerhard L. Weinberg promoviert und wurde nach Tätigkeiten in Israel und Deutschland zuletzt Professor of History und Miller Distinguished Professor of Holocaust Studies an der University of Vermont. Robert D. Rachlin ist Rechtsanwalt in der bedeutendsten Kanzlei Vermonts mit engen Verbindungen zur Universität und großem Interesse für verfassungsgemäßen Rechtsschutz. Gemeinsam führen beide zu Beginn des vorliegenden Sammelbands in die darin behandelte Problematik ein.
Danach bietet das Werk insgesamt sieben vertiefende Einzeluntersuchungen. Sie betreffen die Endlösung, Wilhelm Stuckart, Roland Freisler, das Verhältnis von Recht und Moral unter dem Nationalsozialismus, die Lage der jüdischen Rechtsanwälte im nationalsozialistischen Deutschen Reich, die Flucht vor der Verantwortung für Menschenrechtsverbrechen und die Stellung der deutschen Richter im Dritten Reich. Zwölf Anhänge vom Artikel 48 der Weimarer Reichsverfassung bis zu Radbruchs Erklärungen des Jahres 1946 zu Recht und Unrecht veranschaulichen die vielfältigen Ausführungen, ein Index von der Akademie für deutsches Recht bis zu Zweit |
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Steinhauer, Fabian, Das eigene Bild. Verfassungen der Bildrechtsdiskurse um 1900 (= Wissenschaftliche Abhandlungen und Reden zur Philosophie, Politik und Geistesgeschichte Band 74). Duncker & Humblot, Berlin 2013. 145 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Steinhauer, Fabian, Das eigene Bild. Verfassungen der Bildrechtsdiskurse um 1900 (= Wissenschaftliche Abhandlungen und Reden zur Philosophie, Politik und Geistesgeschichte Band 74). Duncker & Humblot, Berlin 2013. 145 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Das Bild als die gedankliche oder auch außergedanklich sichtbar gemachte Wiedergabe eines Umstands durch menschliches Verhalten hat eine lange Geschichte, die aber erst verhältnismäßig spät mit dem Recht in Verbindung tritt. So wie Gedanken grundsätzlich frei sind, sind auch die Bilder bis zu den Grenzen der Persönlichkeitsverletzung lange Zeit ohne besondere Einschränkung erlaubt. Abgesehen von den etwas älteren eigenartigen Bildnisstrafen beginnt anscheinend erst mit der Erfindung moderner technischer Verfahren und der anschließenden Sensibilisierung der Allgemeinheit ein davon abweichender Bildrechtsdiskurs.
Der Verfasser der diesem Vorgang gewidmeten geschichtlichen Ausführungen, der sich anscheinend seit einem guten Jahrzehnt mit entsprechenden Fragestellungen beschäftigt, beginnt seine Untersuchung mit einer medien- und rechtstheoretischen Vorbemerkung. An ihrem Anfang stellt er die Frage, ob Bilder noch eine Verfassung haben? Seine dazu entwickelte, auf eine bestimmte Dimension in der Medienverfassung des subjektiven Rechtes zielende These lautet, dass sich die juristischen Konstruktionen und kunsthistorischen Narrative um 1900 um die Konstitution des Bildes drehen, während sich eine andere Vorstellung (Warburgs) um die Restitution des Bildes dreht.
Seine Untersuchung gliedert sich danach in vier Abschnitte, welche die Gründe des Bildrechts um 1900 betreffen, vitale Schöpfungen untersuchen, Verdrängungen und Restitutionen erörtern und auf dieser Grundlage zu einer Verfassung des Bildschutzes gelangen, zu deren Veranschaulichung wenige Abbildungen angefügt sind. Im Ergebnis gelangt der Verfasser zu der Überzeugung, dass gelungene Gründungen immer mindestens zweimal v |
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Schermaul, Sebastian, Die Umsetzung der Karlsbader Beschlüsse an der Universität Leipzig 1819-1848 (= Juristische Zeitgeschichte, Abteilung 1 Allgemeine Reihe, Band 24). De Gruyter, Berlin 2013. 105 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Schermaul, Sebastian, Die Umsetzung der Karlsbader Beschlüsse an der Universität Leipzig 1819-1848 (= Juristische Zeitgeschichte, Abteilung 1 Allgemeine Reihe, Band 24). De Gruyter, Berlin 2013. 105 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Am 14. August 1370 erhob Kaiser Karl IV. aus dem Hause Luxemburg den für seine warmen Heilquellen bereits bekannten Ort Vary zur Königsstadt. In ihr fand rund 450 Jahre später eine Konferenz statt, in der auf Betreiben des Fürsten Metternich die Mitgliedstaaten des Deutschen Bundes Beschlüsse gegen liberale Bestrebungen fassten. Ihre tatsächliche Umsetzung an einer einzelnen deutschen Universität hat die vorliegende schlanke Untersuchung zum vertieften Gegenstand.
Ihr Verfasser studierte vom Oktober 2007 bis zum Februar 2012 in Leipzig Rechtswissenschaft und war seit Mai 2009 auch als studentische Hilfskraft bei Bernd-Rüdiger Kern tätig. Als Diplomjurist ist er seit April 2012 wissenschaftlicher Mitarbeiter seines Lehrers und gleichzeitig Prüfer im Schwerpunktbereich Grundlagen des Rechts der Juristenfakultät. Seine in seinem Publikationsverzeichnis als erste Monographie im Umfang von 30 Seiten aufgeführte Arbeit betraf Leben und Werk Georg Friedrich Puchtas.
Die vorliegende, auch auf Archivalien gestützte Studie gliedert sich außer in Einleitung und Zusammenfassung in vier Abschnitte. Zunächst schildert der Autor die Vorentwicklungen vom Wiener Kongress über die Gründung der Burschenschaften und das Wartburgfest bis zur Ermordung August von Kotzebues durch Karl Ludwig Sand und stellt den Inhalt der Beschlüsse übersichtlich dar. Danach erörtert er die Auswirkungen auf Leipzig unter besonderer Berücksichtigung Karl Heinrich Constantin von Endes, Johann Christian Gottlieb Müllers, Friedrich Albert von Langenns, Johann Paul von Falkensteins und des Falles Karl Hase (insgesamt zwischen 1822 und 1847 Untersuchungen gegen 684 Studenten wegen Teilnahme an burschenschaftlichen Verbindungen im Rahmen ein |
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Das Bild des Notariats seit der frühen Neuzeit. Katalog zur gleichnamigen Ausstellung anlässlich des 28. deutschen Notartags vom 29. August bis 1. September 2012 in Köln, hg. v. Schmoeckel, Mathias im Auftrag der Bundesnotarkammer. Deutsches Notarinstitut, Würzburg 2012. 111 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
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Angesichts des vielfältigen Schwankens des Menschen zwischen Wahrheit und Unwahrheit besteht seit Langem ein verständliches Bedürfnis nach Absicherung. Deswegen erscheint nach dem spätantiken Schreiber bereits am Beginn des Hochmittelalters in Italien der Notar als ein zur Wahrnehmung bestimmter Rechtspflegeaufgaben wie Verfertigung vollbeweisbarer Urkunden geschaffenes unabhängiges Organ der Rechtspflege. Seit der zweiten Hälfte des 12. Jahrhunderts wird dabei die Rückbindung an die Autorität des Kaisers oder der Kommune gesucht.
Im Jahre 1512 gelang in diesem Zusammenhang dem Reichstag des Heiligen römischen Reiches der Erlass einer eigenen Reichsnotariatsordnung, die als glanzvolles Beispiel der im Übrigen eher geringen Gesetzgebungskraft des Reiches eingestuft werden kann. Dieses Ereignis jährte sich 2012 zum 500. Mal. In Anerkennung dieses bedeutsamen Aktes konnte auf dem 28. deutschen Notartag in Köln vom 29. August bis 1. September 2012, der sich das Leitthema Notare in Europa - Zukunft aus Tradition setzte, eine von Mathias Schmoeckel und seinen Mitarbeitern tatkräftig geförderte Ausstellung gezeigt werden, deren Katalog der schlanke, elegante Band der Öffentlichkeit zur Verfügung stellt.
Nach einem kurzen Geleitwort des Präsidenten der Bundesnotarkammer und einer sachkundigen Einführung des Herausgebers gliedert sich das Werk in zwei in etwa gleich gewichtige Teile. Zunächst wird der Weg von der Reichsnotariatsordnung zu den modernen Notariatsgesetzen gezeigt, für den die Darstellungen der Reichsnotariatsordnung den Ausgangspunkt und die Ernennung von Notaren wie die Bekanntmachung von Notariatsgesetzen markant |
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Gehm, Britta, Die Hexenverfolgung im Hochstift Bamberg und das Eingreifen des Reichshofrates zu ihrer Beendigung. Olms, Hildesheim 2000, IV, 362 S., 2. Aufl. 2012, Neudruck 2013. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Gehm, Britta, Die Hexenverfolgung im Hochstift Bamberg und das Eingreifen des Reichshofrates zu ihrer Beendigung. Olms, Hildesheim 2000, IV, 362 S., 2. Aufl. 2012, Neudruck 2013. Besprochen von Gerhard Köbler.
Dass Menschen (ohne Geräte) durch die Luft fliegen und sich in Tiere verwandeln können, ist im Gegensatz zur der Tatsache, dass Menschen giftige Getränke herstellen können, bisher nicht erwiesen. Gleichwohl kennt bereits das Altertum die besondere Figur der Hexe. Im Heiligen römischen Reich bildeten sich vielleicht im frühen 15. Jahrhundert entsprechende Vorstellungen aus, die zu einer grausamen Verfolgung zahlreicher missliebiger Menschen führten.
Zwecks konkreter Betrachtung einzelner Ausschnitte eines in seiner Gesamtheit kaum fassbaren Vorgangs sind bisher zahlreiche Einzeluntersuchungen erarbeitet worden, die zusammengenommen zu einer deutlichen Verringerung der tatsächlichen Gesamtzahl der Opfer geführt haben. Eine bedeutsame Einzelstudie hat in diesem Zusammenhang Britta Distler (unter ihrem Mädchennamen) im Jahre 1999 in ihrer von Günter Jerouschek in Jena betreuten Dissertation vorgelegt. Ihre dabei gewonnenen Erkenntnisse haben - nach Ansicht der Verfasserin durch die Tausendjahrfeier des Bistums Bamberg 1007 beflügelt - bewirkt, dass die eine chronologische Liste der Prozessopfer (S. 292-362) enthaltende Arbeit in einer zweiten Auflage veröffentlicht werden konnte und sich auch für diese ein zusätzlicher Nachdruck als vorteilhaft und notwendig erwiesen hat.
Gegliedert ist die Untersuchung nach einer sachkundigen Einführung in Forschungsstand und Forschungsziel in drei Teile. Sie betreffen die Entwicklungen vor dem Verfolgungsbeginn im Hochstift, die Prozessführung von 1595 bis 1630 und das Ende der Hexenprozesse. Insgesamt kann dabei die Verfasserin in sorgfältiger Auswertung der verfügbaren Quellen zeigen, das die eigentliche Verfolgungszeit nur wenige Jahrzehnte währte und durch das Eingreifen des Reichsh |
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Schröder, Rainer, Rechtsgeschichte, 9. Aufl. Alpmann und Schmidt, Münster 2013. 246 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Schröder, Rainer, Rechtsgeschichte, 9. Aufl. Alpmann und Schmidt, Münster 2013. 246 S.
Da alles Recht Geschichte hat, das Wissen um die Geschichte des Rechtes das Verständnis des geltenden Rechtes erleichtert und auf dem Wege von der Agrargesellschaft über die Industriegesellschaft zur Dienstleistungsgesellschaft der Gegenwart allein in Deutschland jährlich zehntausend Menschen und mehr auf der Suche nach günstigen Lebensbedingungen das Studium der Rechtswissenschaft ergreifen, gibt es auf Grund der Ausbildungspläne der Rechtsfakultäten auch einen umfangreichen, nicht leicht überschaubaren Markt rechtsgeschichtlicher Literatur. Auf ihm begegnen sich die Vorstellungen der Lehrenden, die möglichst viel und gut rechtsgeschichtliche Kenntnisse und Verstehensfähigkeiten vermitteln und vorfinden wollen, mit den Vorstellungen der Studierenden, die möglichst rasch und einfach die Aufstiegshürden meistern möchten. Deswegen bestehen mehrbändige Wissenssammlungen neben kürzeren und preiswerteren Grundrissen.
Auf diesem Markt ist auch Rainer Schröder, 1947 geboren, 1979 in München mit einer Dissertation über Abschaffung oder Reform des Erbrechts promoviert, 1989 bei Sten Gagnèr mit einer Schrift über die Entwicklung des Kartellrechts und des kollektiven Arbeitsrechts durch die Rechtsprechung des Reichsgerichts vor 1914 habilitiert, 1989 Professor in Hannover, 1990 ordentlicher Professor in Bayreuth und 1993 an der Humboldt-Universität in Berlin, seit Langem sehr erfolgreich tätig. Bereits vor seiner Promotion legte er im Umfang von 157 Seiten eine Rechtsgeschichte zu geringem Preis als Skript vor. Unterstützt von einem potenten und besonders studentennahen Partner hat sie inzwischen eine neunte Auflage erreicht.
Unter der Frage Warum steigt man auf Berge? und der Antwort Weil sie da sind berät der Verfasser die Studenten im Kampf mit dem Examensstoff und versucht ordnende Strukturen zu bieten, konnte aber seinerseits die zwischenzeitli |
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Kähler, Lorenz, Begriff und Rechtfertigung abdingbaren Rechts (= Ius privatum 165). Mohr (Siebeck), Tübingen 2012. XIV, 480 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
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Das objektive Recht wird vielfach als eine Summe von Sätzen beschrieben, die dem Menschen Verhalten teils gebieten und teils verbieten. Da diese Sätze als von der Allgemeinheit gegenüber den Einzelnen aufgestellt gesehen werden und die Allgemeinheit gegenüber dem Einzelnen ein Gewaltmonopol behauptet, müsste man eigentlich davon ausgehen, dass der einzelne Rechtssatz gegenüber dem Einzelnen uneingeschränkte Geltung hat. Indessen ist seit Langem anerkannt, dass auch der Einzelne zahlreichen Rechtssätzen gegenüber die Möglichkeit hat, die Anwendung für sich zu bejahen oder zu verneinen.
Mit dieser im Grundsatz unbestrittenen Gegebenheit befasst sich die von Uwe Diederichsen betreute, im Sommersemester 2010 von der juristischen Fakultät der Universität Göttingen angenommenes Habilitationsschrift des 1973 geborenen, nach dem Abitur des Jahres 1992 in Leipzig in Rechtswissenschaft und Philosophie in Heidelberg, London, Göttingen, Erfurt sowie Cambridge/Massachusetts ausgebildeten, in Göttingen 2003 auf Grund einer Dissertation über Strukturen und Methoden der Rechtsprechungsänderung promovierten und 2007 zum Magister Artium der Philosophie graduierten, inzwischen in Bremen tätigen Verfassers in überlegter und sehr zielführender Art und Weise. Sie gliedert sich nach einer kurzen Einleitung in sechs Kapitel. Sie betreffen den Begriff des abdingbaren Rechtes, die Modelle, die Wirkung, die Rechtfertigung und die Feststellung abdingbaren Vertragsrechts und schließlich abdingbare Normen.
Im Ergebnis stellt der Verfasser fest, dass Abbedingung einer Norm nur den Ausschluss der Anwendbarkeit ohne Infragestellung der Geltung bedeutet. Nach ihm stehen abdingbare Normen in einem Spannungsfeld zwischen Parteien, Recht und Wirklichkeit. Im Vergleich zum zwingenden Recht ermöglichen abdi |
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Das Sonderrecht für die Juden im NS-Staat. Eine Sammlung der gesetzlichen Maßnahmen und Richtlinien – Inhalt und Bedeutung, hg. v. Walk, Joseph unter Mitarbeit v. Brecher, Daniel Cil/Freundlich, Bracha/Jacoby, Yoram Konrad/Weiss, Hans Isaak mit Beiträgen v. Kempner, Robert M. W. und Rückerl, Adalbert. Unveränderter Nachdruck der 1996 erschienenen 2. Aufl. C. F. Müller, Heidelberg 2013. XIII, 452 S. Besprochen von Werner Augustinovic. |
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Jederzeit abrufbares Basismaterial zählt zur handwerklichen Grundausstattung des (Rechts-)Historikers. Für die Erforschung der antijüdischen Exklusionspolitik des NS-Staats ist Joseph Walks (1914 – 2005) im Jahr 1981 erstmalig erschienene Zusammenstellung fast 2000 normativer Akte der Gesetzgebung und der Verwaltung von der Machtübernahme 1933 bis zum Niedergang der nationalsozialistischen Herrschaft in Deutschland 1945 als ein solches Hilfsmittel lange etabliert. Nachdem die gebundene Ausgabe dieser Dokumentation vergriffen war, erschien 1996 eine zweite Auflage als Taschenbuch, die nun, weitere 17 Jahre später, als Reprint allen Interessierten wieder zur Verfügung steht. Bedingt durch die Entscheidung des Verlages für dieses kostengünstige Verfahren unter Verzicht auf eine Überarbeitung kann über entsprechende notwendige Änderungen - etwa ein aktuelles Vorwort oder zumindest ein Update der persönlichen Daten der nahezu sämtlich bereits verstorbenen Herausgeber und Verfasser (für die Sammlung haben der stellvertretende US-Hauptankläger im Nürnberger IMT 1945/1946 und im Wilhelmstraßen-Prozess 1947/1948, Robert M. W. Kempner, 1899 – 1993, eine Einführung, der langjährige Leiter der Zentralen Stelle der Landesjustizverwaltungen in Ludwigsburg, Oberstaatsanwalt Adalbert Rückerl, 1925 – 1986, ein Nachwort beigesteuert) - nichts berichtet werden.
Die Quellensammlung umfasst Anordnungen der Zentralinstanzen ebenso wie solche lokaler Behörden und Institutionen zur Einschränkung und Entrechtung der als Juden d |
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Wirbelauer, Wolfram, Der Antrag der Landtagsabgeordneten Best und Genossen von 1928 auf Beschränkung des hessischen Notariats und die Geschichte des Notariats, der Ortsgerichte und des Grundbuchwesens in Hessen bis 1928. Kovač, Hamburg 2013. XXII, 237 S. Besprochen von Werner Schubert. |
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Nach dem S. VIIf. wiedergegebenen, im Buchtitel genannten Antrag von vier Landtagsabgeordneten des Volksstaats Hessen sollten zur Beurkundung der Grundstücksgeschäfte (§§ 313, 873, 925, 1015 BGB) nur noch die Gerichte zuständig sein (teilweise auch der Ortsvorsteher; Art. 2 des Antrags). Notarstellen sollten nach Art. 4 eingezogen werden, wenn die Richter die Beurkundungsgeschäfte neben den ihnen sonst obliegenden Dienstgeschäften wahrnehmen konnten. Mit seinen Untersuchungen hat Wirbelauer das Ziel verfolgt, anhand des Antrags „die Entwicklung von Notariat, Ortsgerichtsbarkeit und Grundbüchern in Hessen nachzuzeichnen, den politischen Konflikt anhand des vorgebrachten Für und Wider darzustellen und aus der Sicht der Zeitgenossen zu bewerten“ (S. 2). Im Abschnitt über die Grundlagen des Notariats verfolgt Wirbelauer zunächst die Entwicklung in Oberhessen und Starkenburg (Darmstadt, Gießen; S. 17-74). Nach einem nicht speziell auf Oberhessen ausgerichteten Überblick über das Notariatsrecht bis zum 18. Jahrhundert stellt Wirbelauer die für das Notariat relevante Landesgesetzgebung dar, beginnend mit „Contracten-Reglements“ von 1769/1770 (S. 50ff.) und einer Verordnung von 1788 (S. 48). Letztere führte für die wohl noch kaiserlichen Notare eine Prüfung und die Immatrikulation ein. Die Aufnahme von Appellationsinstrumenten wurde verboten, die Aufsetzungen von Kaufbriefen sowie Schuldverschreibungen waren nichtig. Seit dieser Zeit waren weitgehend Beamte der Kommunalverwaltung mit der Wahrnehmung von Beurkundungen zuständig. Im Verlauf des 19. Jahrhunderts wurde das Recht des Erwerbs des Grundeigentums und das Hypothekenwesen unter weiterer Zurückdrängung |
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Buddrus, Michael/Fritzlar, Sigrid, Landesregierungen und Minister in Mecklenburg 1871-1952. Ein biographisches Lexikon unter Mitarbeit v. Holler, Martin/Post, Alexander, hg. v. der Stiftung Mecklenburg und dem Institut für Zeitgeschichte München-Berlin. Edition Temmen, Bremen 2012. 487 S., 114 Abb. Besprochen von Werner Schubert. |
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In dem biographischen Lexikon werden 118 Personen biographisch erfasst, die in den 51 mecklenburgischen Landesregierungen als Minister tätig waren. Nach einem Überblick über die Ministerien von Mecklenburg-Schwerin und Mecklenburg-Strelitz (S. 18ff.) folgen die Ministerbiographien (S. 61-245) und die Kabinettslisten (S. 345-395) sowie die Regierungserklärungen von 1918-1934 und von 1945/1946-1952. Von rechtshistorischem Interesse ist zunächst der Justizminister, Hermann von Buchka (1866-1893; S. 96f.), in dessen Amtszeit die Reichsjustizgesetze von 1877 und die zahlreichen Ausführungsverordnungen zu diesen Gesetzen ergingen (vgl. W. Schubert in: J. Eckert/K. A. Modéer [Hrsg.], Geschichte und Perspektiven des Rechts im Ostseeraum, S. 204ff.). Unter v. Buchka war Julius Georg v. Amsberg (Justizminister von 1893-1904); mit Unterbrechungen zunächst Ministerialrat; 1877 Ministerialdirektor), der zweimal für das Reichskanzleramt zum Zweck der Ausarbeitung und parlamentarischen Beratung der deutschen Civilprocessordnung beurlaubt war. v. Amsberg war Mitglied der CPO-Kommission des Bundesrats von 1871/1872, arbeitete die Begründung zum CPO-Entwurf in der Fassung der Bundesratsvorlage aus und vertrat das Reichskanzleramt in den Beratungen der Reichsjustizgesetze durch die Justizkommission des Reichstags. Die von ihm ausgearbeiteten Ausführungsverordnungen zu den Reichsjustizgesetzen brachten für Mecklenburg die Ablösung der vollständig veralteten Justiz- und Prozessgesetzgebung. v. Amsberg verfasste auch 1891/1892 die „Bemerkungen der Großherzoglich Mecklenburg-Schwerinschen Regierung zu den Entwürfen eines BGB für das Deuts |
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Bulling, Sandra Michaela, Die zivilrechtliche Erwachsenenfürsorge des 19. Jahrhunderts. Eine historische Untersuchung zu den Vorläufern des heutigen Betreuungsrechts. Kovač, Hamburg 2013. VI, 286 S. Besprochen von Werner Schubert. |
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Mit ihren Untersuchungen will Sandra Bulling die „Vorläufer der heutigen Betreuung“ darstellen und in diesem Rahmen hinsichtlich der zivilrechtlichen Erwachsenenfürsorge die Regelung von vier ausgewählten Rechtsordnungen (Codex Maximilianeus Bavaricus Civilis 1756, Allgemeines Landrecht Preußens 1794, Code civil Ftankreichs 1804 und Bürgerliches Gesetzbuch Deutsches Recih 1900) erschließen (S. 6). Nach einer kurzen Kennzeichnung des seit 1992 geltenden Betreuungsrechts (S. 7ff.) gibt Bulling einen Überblick über die Erwachsenenfürsorge im römischen Recht, im germanischen sowie im gemeinen Recht (S. 19ff.). Es folgt ein weiterer Abschnitt über die Erwachsenenfürsorge nach dem Codex Maximilianeus (S. 45ff.) und nach dem ALR (S. 58ff., 63ff.), nach dem der Vormund einer umfassenden staatlichen Aufsicht unterlag (S. 85f.). Dieses System der staatlichen Reglementierung wurde durch die preußische Vormundschaftsordnung von 1875 abgelöst, die den Grundsatz der selbständigen Führung durch den Vormund betonte (S. 86ff.; vgl. auch Rez., in: J. Wolff [Hrsg.], Das Preußische Allgemeine Landrecht, Heidelberg 1995, S. 245ff.). Die Erwachsenenfürsorge nach dem Code civil, dessen Vormundschaftsrecht in der Rheinprovinz bis 1875 galt, ist gekennzeichnet durch die Einrichtung des Familienrats (S. 104ff., 119f.).
Nach einem Überblick über die Erwachsenenfürsorge und Erwachsenenvormundschaft nach dem BGB geht Bulling zunächst auf die Entstehungsgeschichte des § 6 BGB a. F. (Entmündigung; S. 139ff.) ein und erörtert anschließend die Dogmatik und Praxis der vier Entmündigungsgründe (Geisteskrankheit, Geistesschwäche, Verschwendung und Trunksucht) heraus. Hierbei kommen auch Grundsätze des BGB-Vormundschaftsrechts zur S |
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Generalregister Österreichische Militärische Zeitschrift 1808 bis 2008, hg. v. der Republik Österreich/Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport. 2 Bände. BMLVS, Wien 2009. 575 S. Besprochen von Werner Augustinovic. |
Ganzen Eintrag anzeigen Generalregister Österreichische Militärische Zeitschrift 1808 bis 2008, hg. v. der Republik Österreich/Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport. 2 Bände. BMLVS, Wien 2009. 575 S. Besprochen von Werner Augustinovic.
Die Österreichische Militärische Zeitschrift (ÖMZ) blickt als führendes, jährlich in sechs Heften erscheinendes Fachperiodikum des Verteidigungsressorts auf wissenschaftlicher Basis und mit internationalem Renommee, mittlerweile auf eine mehr als zweihundertjährige Geschichte zurück. In Würdigung ihres Jubiläums wurde 2008 ein Symposium zum Generalthema „Wissenschaftliches Publizieren im militärischen Bereich“ veranstaltet, dessen Ertrag seinen Niederschlag in einer als Sonderheft der ÖMZ erschienenen Festschrift finden sollte.
1808 während der Zeit der Napoleonischen Kriege mit ihren gravierenden Umbrüchen auf politischem und militärischem Gebiet ins Leben gerufen, sollte die Zeitschrift sowohl der Information und Bildung der Offiziere als auch als Diskussionsforum zur Weiterentwicklung der Kriegskunst dienen. Nach einer wechselvollen Geschichte, die verschiedene Verschiebungen der inhaltlichen Akzentuierung und vor allem in Kriegs- und Krisenzeiten auch die zeitweilige Einstellung der Publikationstätigkeit mit sich brachte, erscheint die ÖMZ seit 1963 ununterbrochen neben dem 1962 gegründeten, im selben Rhythmus publizierten „Truppendienst“, dem in erster Linie die truppenpraktische Schulung des Kaderpersonals bis auf die Bataillonsebene obliegt. Die Aufgaben der ÖMZ erstrecken sich hingegen auf den gehobenen Bereich der Grundlagenforschung und Entwicklung, nach ihrer Selbstdefinition speziell auf den Gebieten der Polemologie (Kriegsursachenforschung, Kriegstheorie, Friedensforschung, Kriegsgeschichte, Kriegsbild/Konfliktbild, Konfliktforschung), der militärischen Führung (Operative Kunst, Taktik, Truppenführung, Militärgeschichte, Militärtechnik), der Sicherheitspolitik und der Strategie (Geopolitik, internat |
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Salza und Lichtenau, Hermann von, Die weltliche Gerichtsverfassung in der Oberlausitz bis 1834 (= Schriften zur Rechtsgeschichte 163). Duncker & Humblot, Berlin 2013. 541 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
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Das Sumpfland um Bautzen zwischen Queis und Pulsnitz war im Frühmittelalter von sorbischen Milcanen besiedelt und wurde nach deren Unterwerfung im 10./11. Jahrhundert zunächst als Land Budissin bezeichnet, das meist zur Ostmark der Sachsen gehörte. Unter der Herrschaft Böhmens trat im 15. Jahrhundert der Name Oberlausitz auf. 1526 fiel das Gebiet mit Böhmen an Österreich und von dort als Mannlehen mit einer bis 1919 währenden Sonderstellung an Sachsen.
Das vorliegende Buch ist eine überarbeitete Fassung der von Bernd-Rüdiger Kern betreuten und 2011 von der Juristenfakultät der Universität Leipzig mit der Note summa cum laude angenommenen Dissertation des familiär mit der Oberlausitz verbundenen Verfassers. Sie gliedert sich außer in Einführung über Ziel, Ausgangspunkt, Gerichtsverfassung, Untersuchungsgebiet und Untersuchungszeitraum und Gesamtergebnis in sechs Abschnitte. Sie betreffen die Gerichtsverfassung zur Zeit der Markenverfassung, die landesherrlichen Gerichte (Landding, Burggrafengericht zu Budißin, Vogtdinge/Landgerichte zu Budißin, Görlitz, Lauban, Zittau, Hofgerichte, Landgerichte 1548, Ritterrecht, Dingstuhl zu Göda, königlich sächsisches Gerichtsamt zu Budißin), Grundherrschaften, Deditz-/Zeidlergerichte, landesherrliche Städte einschließlich des Oberlausitzer Femgerichts) sowie Rechtszug und Appellation.
Im Ergebnis sieht der Verfasser die Gerichtsverfassung auch in der Oberlausitz zunächst überall mittelalterlich-dinggenossenschaftlich, mithin vom dinggenossenschaftlichen Prinzip geprägt, indem Recht und Gericht bezüglich aller Genossenschaften im Untersuchungsgebiet als eins erscheinen. Demgegenüber sind ab dem so genannten Pönfall des Jahres 1547 deutliche Zeichen für das Aufkommen der gelehrt-neuzei |
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Scheubel, Beatrice, Bismarck’s Institutions. A Historical Perspective on the Social Security Hypothesis (= Beiträge zur Finanzwissenschaft 31). Mohr (Siebeck), Tübingen 2013. XVI, 280 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Scheubel, Beatrice, Bismarck’s Institutions. A Historical Perspective on the Social Security Hypothesis (= Beiträge zur Finanzwissenschaft 31). Mohr (Siebeck), Tübingen 2013. XVI, 280 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Der in Schönhausen in der Altmark 1815 geborene Otto von Bismarck wurde nach dem Studium der Rechtswissenschaft in Göttingen und Berlin und einer kürzeren Tätigkeit im Staatsdienst 1839 Landwirt. 1849 stieg er für die Konservative Partei in der zweiten Kammer Preußens zum Abgeordneten auf und wurde nach diplomatischen Tätigkeiten in Sankt Petersburg und Paris mit dem Amt des Ministerpräsidenten Preußens betraut. Gleichwohl begründete er 1881 die weltweit vorbildliche Sozialversicherung des Deutschen Reiches, verband dies aber mit der Vorstellung, dass durch diese staatliche Fürsorge die Arbeiter von der Hinwendung zu sozialistischen oder sozialdemokratischen Parteien abgehalten werden könnten.
Die vorliegende Arbeit ist die von Hans-Werner Sinn betreute, 2012 angenommene Dissertation der 1984 geborenen, in München und Warwick in Wirtschaftswissenschaft ausgebildeten Verfasserin. Sie gliedert sich in insgesamt sechs Kapitel. Zunächst geht die Autorin auf den Zusammenhang zwischen Geburtenrate und Familie ein, verfolgt dann den Rückgang der Geburtenhäufigkeit in Deutschland, schildert danach Bismarcks Rentensystem, wendet sich daraufhin der Beziehung der sozialen Sicherheit zur Geburtenrate und der Verbindung von Pension und Geburtenrate zu und nimmt am Ende einen Ausblick auf die Zukunft vor. Zahlreiche Übersichten sichern ihre aus dem reichen statistischen Material gewonnenen vielfältigen Einsichten ab.
Im Mittelpunkt der interessanten und aufschlussreichen Untersuchung steht dabei der seit dem Ende des 19. Jahrhunderts (mit allmählich weltweiter Ausdehnung) erkennbare Rückgang der Geburtenrate. Nach der ansprechenden Erkenntnis der Verfasserin geht dieser Vorgang vor allem auf die Schaffung sozialer Sicherhei |
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Festschrift für Jan Schröder zum 70. Geburtstag am 28. Mai 2013., hg. v. Kiehnle, Arndt/Mertens, Bernd/Schiemann, Gottfried. Mohr (Siebeck), Tübingen 2013. X, 810 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Festschrift für Jan Schröder zum 70. Geburtstag am 28. Mai 2013., hg. v. Kiehnle, Arndt/Mertens, Bernd/Schiemann, Gottfried. Mohr (Siebeck), Tübingen 2013. X, 810 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Der in Berlin 1943 als Sohn des späteren deutschen Außenministers Gerhard Schröder geborene Jubilar hat sich vor allem um die Geschichte der juristischen Methodenlehre in hervorragender Weise verdient gemacht. Deswegen haben ihm 40 Freunde, Schüler und Kollegen aus dem Inland und dem Ausland bei Gelegenheit seines 70. Geburtstags eine gehaltvolle Festschrift gewidmet. Sie greift zahlreiche von Schröder behandelte Themen auf, führt aber auch weit darüber hinaus.
Gegliedert ist sie in drei Abteilungen. Davon widmet sich die erste der Methodengeschichte des Rechts, der sich Schröder nach einer noch strafrechtlichen Promotion im Hamburg vorrangig verpflichtet gefühlt hat. Die zweite Abteilung greift drüber weit hinaus auf die juristische Wissenschaftsgeschichte und Dogmengeschichte insgesamt aus, während die dritte Abteilung von der Vielfalt neuzeitlicher Rechtsgeschichte Zeugnis ablegt.
Dementsprechend beginnt Christian Baldus unter den Worten Verfahren, Wahnsinn und Methode mit der politischen Methodengeschichte der Jurisprudenz und endet Dietmar Willoweit mit dem neuen Naturalismus. Dazwischen werden etwa der zweite Entwurf des Bürgerlichen Gesetzbuchs, das Systemverständnis bei Donellus, die authentische Interpretation, die Bestreitung der gesetzespositivistischen Umwälzung des hohen Mittelalters, die Gesetzgebung der Fürstbischöfe von Bamberg, die Observationen des Andreas Gaill, die juristische rechtswissenschaftliche Methode, Wandlungen in der Ordnung des kirchlichen Rechtswissens, gesundes Volksempfinden, die Revisibilität der Auslegung von Willenserklärungen und viele andere bedeutsame Fragestellungen mehr behandelt und eindringlich erörtert. Ein Sachregister hätte das Auffinden der wichtigsten Erkenntnisse vielleicht noch e |
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Müller, Christian, Der Kadi und seine Zeugen. Studie der mamlukischen Haram-Dokumente aus Jerusalem (= Abhandlungen für die Kunde des Morgenlandes 85). Harrassowitz, Wiesbaden 2013. X, 647 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Müller, Christian, Der Kadi und seine Zeugen. Studie der mamlukischen Haram-Dokumente aus Jerusalem (= Abhandlungen für die Kunde des Morgenlandes 85). Harrassowitz, Wiesbaden 2013. X, 647 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Das christliche Abendland steht dem muslimischen Morgenland seit Langem grundsätzlich reserviert gegenüber. Gleichwohl ist im Zeichen zunehmender Globalisierung gelegentlich doch ein Blick über die entschiedenen Grenzen sinnvoll und hilfreich. Deswegen sind an dieser Stelle auch einige Sätze über eine grundlegende Monographie über einige das Verfahren behandelnde Quellen aus Jerusalem angezeigt.
Sie betreffen die in Paris am Institut de Recherche et d’Histoire des Textes entstandene, von Stefan Leder, Jürgen Paul, Irene Schneider und Heiner Lück geprüfte und im Wintersemester 2006/2007 von der philosophischen Fakultät der Universität Halle-Wittenberg angenommene Habilitationsschrift des Verfassers. Sie gliedert sich in insgesamt neun Abschnitte. Nach einer kurzen Einleitung über die Verwendung von Dokumenten bei Gericht untersucht der Verfasser sehr gründlich die von ihm verwendeten Dokumente (Zeugenurkunden, Abrechnungen, Schriftstücke des Geschäfts- und Rechtsverkehrs und Yaqūlu-Deklarationen), gliedert den Korpus nach historischen Gesichtspunkten beginnend im Jahre 703 nach der Hedschra, beschreibt das Gericht in Jerusalem mit seinen verschiedenen Verfahrensarten, geht auf die Kontrolle von Nachlässen ein, legt das mamlukische Justizsystem dar und behandelt unter der Frage Richterarchiv oder Korruptionsfall den Fortgang der Ereignisse.
Am Ende fasst er seine vielfältigen Erkenntnisse in einer kurzen Schlussbemerkung zusammen. Danach legen seine Quellen beredtes Zeugnis ab von der Kadijustiz auf der Grundlage des islamischen Beweisrechts. Im Ergebnis sieht er überzeugend seine Dokumente als einen Spiegel an, der die bisherige, im Wesentlichen auf chronistische Berichte gestützte Sichtweise durchaus |
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Jansen, Nils, Theologie, Philosophie und Jurisprudenz in der spätscholastischen Lehre von der Restitution. Außervertragliche Ausgleichsansprüche im frühneuzeitlichen Naturrechtsdiskurs (= Grundlagen der Rechtswissenschaft 19). Mohr (Siebeck), Tübingen 2013. 280 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Jansen, Nils, Theologie, Philosophie und Jurisprudenz in der spätscholastischen Lehre von der Restitution. Außervertragliche Ausgleichsansprüche im frühneuzeitlichen Naturrechtsdiskurs (= Grundlagen der Rechtswissenschaft 19). Mohr (Siebeck), Tübingen 2013. 280 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Wer sich mit der älteren Privatrechtsgeschichte befasst, kann an vielen Stellen das Zusammenspiel von ungelehrtem Recht und gelehrtem Recht sowie von Theologie, Philosophie und Jurisprudenz erkennen. Deswegen hatte der 1967 geborene Verfasser in früheren Studien, dort, wo ihm dies relevant erschien, auf Argumente und Lehren spätscholastischer Autoren verwiesen, war damit aber nach seinen eigenen Angaben niemals wirklich zufrieden, weil solche Hinweise nur einen unzureichenden Eindruck von den seinerzeitigen Gedanken vermitteln. Angesichts dieser Erkenntnisse hatte er im Jahre 2007, als ihn seine akademische Karriere über Augsburg und Düsseldorf nach Münster geführt hatte, die Geschichte der Restitutionslehre zum Gegenstand seiner Antrittsvorlesung gemacht.
Das vorliegende Werk ist aus diesem Vortrag hervorgegangen, von dem freilich nicht zuletzt wegen der späteren günstigen Arbeitsbedingungen nurmehr wenig erkennbar ist. Gegliedert ist das neue weiterführende Werk nach einer kurzen Einleitung über die Restitutionslehre und das Naturrechtslaboratorium der spanischen Spätscholastik in drei Kapitel. Sie betreffen ausgehend von dem Satz non remittatur peccatum nisi restituatur ablatum die Grundlagen der Restitution, das spätscholastische System der Restitution und die Frage einer Verbindung der Restitutionslehre mit dem europäischen Privatrecht, in deren Mittelpunkt Hugo Grotius und James Dalrymple of Stair stehen.
Im Ergebnis sieht er die These von einer prägenden Bedeutung der spanischen Restitutionslehre für das europäische Recht der außervertraglichen Schuldverhältnisse als erschüttert an. Zwar hält er Parallelen für unverkennbar, d |
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European Supreme Courts. A Portrait through History, hg. v. Wijffels, Alain/Van Rhee, C. H. (Remco). Third Millennium Publishing, London 2013. 288 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen European Supreme Courts. A Portrait through History, hg. v. Wijffels, Alain/Van Rhee, C. H. (Remco). Third Millennium Publishing, London 2013. 288 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Die Entscheidung eines Streites zweier durch einen Dritten ist wohl einer der wichtigsten Schritte auf dem Wege der Menschheit zum Rechtsstaat. Schon früh wurden freilich auch Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung dieses Dritten sichtbar. Deswegen konnte beispielsweise bereits im altrömischen Recht die Volksversammlung gegen ein Urteil im magistratischen Strafverfahren angerufen werden.
Von hier aus entwickelte sich in Rom im Laufe der Zeit die Appellation gegen ein Urteil schlechthin. Sie setzte mindestens ein Obergericht über einem Gericht voraus. Dieses Verständnis hat sich im Laufe der Geschichte so weit durchgesetzt, dass in allen Staaten grundsätzlich neben Untergerichten Obergerichte bestehen und an der Spitze der Obergerichte wenn auch mit unterschiedlichen Nuancen im Einzelnen ein Höchstgericht oder Supreme Court die Letztentscheidung trifft oder treffen kann.
Von daher lag es in dem Staatenverbund der Europäischen Union nahe, einen Sammelband über die europäischen Höchstgerichte vorzulegen. Die Herausgeber haben sich dieser großen Aufgabe erfreulicherweise gestellt und insgesamt 28 Mitarbeiter (aus Rom, Siena, Wetzlar, Strathclyde, Berlin, Maastricht, Glasgow, Wismar, Tilburg, Luzern, Gent, Boston, Florida, Lund, Exeter, Wien, Valparaiso, Zagreb, Granada, Krakau, Leiden und dem Ural) dafür gewonnen. Dabei werden im ersten Teil nach einem zusammenfassenden Überblick die rechtsgeschichtlichen Strukturen etwa Italiens, Frankreichs, des Heiligen römischen Reiches, Skandinaviens, Deutschlands und Österreichs, der Schweiz, Spaniens und Portugals, Polens und Litauens, Russlands, Englands, Schottlands, der Niederlande, Belgiens und Luxemburgs, Südosteuropas und der Türkei geboten, während sich der kürzere zweite Teil europäischen Höchstg |
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Eichacker, Thomas, Die rechtliche Behandlung des Büchernachdrucks im Nürnberg des 17. Jahrhunderts. Ein Beitrag zur Frühgeschichte des Urheberrechts in Deutschland (= Schriften zur Rechtsgeschichte 162). Duncker & Humblot, Berlin 2013. 489 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Eichacker, Thomas, Die rechtliche Behandlung des Büchernachdrucks im Nürnberg des 17. Jahrhunderts. Ein Beitrag zur Frühgeschichte des Urheberrechts in Deutschland (= Schriften zur Rechtsgeschichte 162). Duncker & Humblot, Berlin 2013. 489 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Das Urheberrecht ist eine weltweit sehr lange unbekannte Rechtseinrichtung, deren Entstehungsgeschichte sich bereits viele Forscher mit beeindruckendem Fleiß und großem Gewinn gewidmet haben. Dabei hat sich gezeigt, dass die Erfindung des Buchdrucks mit beweglichen Metalllettern durch Johann Gensfleisch genannt Gutenberg um 1450 vor allem bei den Verlegern ein Interesse erwachsen ließ, ihren Absatz gegen den kostengünstigeren Nachdruck abzusichern. Von daher ist die rechtliche Behandlung des Büchernachdrucks ein besonders interessantes Forschungsfeld.
Ihm widmet sich die von Ulrike Müßig angeregte und betreute, an ihrem Lehrstuhl entstandene, im Sommersemester 2011 von der juristischen Fakultät der Universität Passau angenommene Dissertation des Verfassers. Sie gliedert sich klar und übersichtlich in drei Teile. Nach einer Einleitung stellt der Verfasser zunächst die Grundlagen des Schutzes gegen den Büchernachdruck dar (Autorenrechte und Verlegerrechte in der frühen Neuzeit, die Reichsstadt Nürnberg im 17. Jahrhundert), untersucht dann die Praxis des Nachdruckschutzes in Nürnberg im 17. Jahrhundert und behandelt abschließend ergänzende Fragestellungen im Hinblick auf die bisher herrschende Meinung.
Am Ende seiner sehr sorgfältigen und eindringlichen Überlegungen unterscheidet er zwischen dem Schutz ideeller Rechte und wirtschaftlicher Rechte. Spätestens seit dem Anfang des 17. Jahrhunderts hatten nach seinen Erkenntnissen nach Ausweis einzelner Rechtsstreitigkeiten Autoren in Nürnberg das einklagbare Recht, die Erstveröffentlichung ihrer Werke ohne ihr Wissen und ihren Willen zu unterbinden. Spätestens seit dem frühen 17. Jahrhundert bestand nach se |
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Tat ohne Täter. Der Mordfall Fritz Angerstein, hg. v. Stiegler, Bernd. Konstanz University Press. 2013. 386 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Tat ohne Täter. Der Mordfall Fritz Angerstein, hg. v. Stiegler, Bernd. Konstanz University Press. 2013. 386 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Eine Tat ohne Täter gibt es nicht, selbst wenn nicht alle Täter ermittelt werden können. Gleichwohl sind bei einer Straftat die objektiven Straftatbestandsmerkmale vielfach schneller und einfacher festzustellen als die subjektiven. Ein eindrucksvolles Beispiel hierfür lieferte der in Dillenburg am 3. Januar 1891 geborene Fritz Angerstein, der in Freiendiez am 17. November 1925 wegen der Ermordung achter Menschen hingerichtet wurde.
Nach einer Tätigkeit als Landvermesser wurde Fritz Angerstein in Haiger Direktor und Handlungsbevollmächtigter einer Kalksteingrube mit einer Dienstwohnung und einem Gehalt von monatlich 390 Reichsmark. Gleichwohl musste er wegen Unterschlagungen von insgesamt 14892 Reichsmark mit einer Anzeige rechnen. Am 1. Dezember 1924 tötete er mittels verschiedener Waffen seine kranke Ehefrau, seine Schwiegermutter, seine Schwägerin, sein Hausmädchen, seinen Buchhalter, seinen Büroangestellten, den Sohn seines Hausgärtners und einen Hilfsarbeiter, zündete am Abend das Haus an, brachte sich selbst Verletzungen bei und rief um Hilfe.
Der 1964 geborene, nach dem Studium von Literaturwissenschaft und Philosophie in Tübingen, München; Paris, Berlin, Freiburg im Breisgau und Mannheim ab 1999 als Programmleiter Wissenschaft im Verlag Suhrkamp tätige und 2007 für neuere deutsche Literatur an die Universität Konstanz berufene Herausgeber gliedert seine eindrucksvolle Edition von Quellen dieses grausamen Geschehens in insgesamt sechs Abschnitte. Sie betreffen Artikel und Prozessberichte (vor allem Siegfried Kracauers) aus der Frankfurter Zeitung, Berichte und Kommentare, Erklärungsversuche, die versuchte Optographie, Briefe Fritz Angersteins aus dem Gefängnis an seinen Bruder und den Versuch, ein ungeheueres Gebirge der Tat dem Senkbeil des Verstehens zuzuführen. Auch wenn der |
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Kowalczuk, Ilko-Sascha, Stasi Konkret - Überwachung und Repression in der DDR (= Becksche Reihe). Beck, München 2013. 428 S., 34 Abb. Besprochen von Gerhard Köbler. |
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Macht über andere Menschen ist für den Menschen wohl seit den ersten Anfängen verführerisch. Deswegen hat der Staat seit seiner Entstehung Vorkehrungen zur Sicherung der Macht getroffen, zu denen die repressive Kriminalisierung von gegen ihn gerichteten Handlungen Einzelner ebenso zählen wie die präventive Überwachung. Eine der bekanntesten Einrichtungen dieser Art in der jüngeren deutschen Geschichte ist das bereits vielfach behandelte Ministerium für Staatssicherheit der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik, das als Geheimdienst für Inland und Ausland und zugleich als Ermittlungsbehörde für so genannte politische Straftaten wirkte.
Der in Ost-Berlin 1967 geborene Verfasser wurde zunächst als Baufacharbeiter ausgebildet und arbeitete danach als Pförtner in einem Institut. Nach einem 1990 begonnenen Studium der Geschichte an der Humboldt-Universität in Berlin, in dessen Folge er 1995 ehrenamtliches sachverständiges Mitglied in der vom deutschen Bundestag eingerichteten Kommission zur Aufarbeitung von Geschichte und Folgen der SED-Diktatur und 1998 wissenschaftlicher Referent in der Bundesstiftung zur Aufarbeitung der SED-Diktatur wurde, wurde er 2002 mit einer Dissertation über Geist im Dienste der Macht - Hochschulpolitik in der SBZ/DDR 1945 bis 1961 an der Universität Potsdam promoviert. Seit dieser Zeit legte er als wissenschaftlicher Mitarbeiter und Projektleiter in der Abteilung Bildung und Forschung bei dem Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdiensts der ehemaligen DDR verschiedene weiterführende Untersuchungen zur (ost-)deutschen Zeitgeschichte vor.
Sein nunmehriger zusammenfassender Überblick über die Staatssicherheit in der Deutschen Demokratischen Republik gliedert sich in sechs Abschnitte. In ihnen werden das Verhältnis |
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Deutsche Besatzungsherrschaft in der UdSSR 1941-45, hg. v. Angrick, Andrej/Mallmann, Klaus-Michael/Matthäus, Jürgen/Cüppers, Martin (= Dokumente der Einsatzgruppen in der Sowjetunion, Band 2 = Veröffentlichungen der Forschungsstelle Ludwigsburg der Universität Stuttgart, Band 23). Wissenschaftliche Buchgesellschaft, Darmstadt 2013. 639 S. Besprochen von Werner Augustinovic. |
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Mit dem Ausdruck „Facetten des Schreckens“ charakterisiert das nun in alphabetischer, Egalität signalisierender Nennung erscheinende Quattrumvirat der Herausgeber den hier vorliegenden, nicht illustrierten zweiten Dokumentenband der Reihe zur Tätigkeit der Einsatzgruppen der Sicherheitspolizei (Sipo) und des Sicherheitsdienstes (SD) in der Sowjetunion und weist damit zugleich auf einen bedeutsamen Unterschied zum Material des 2011 unter der Bezeichnung „Die ‚Ereignismeldungen UdSSR‘ 1941“ publizierten ersten Bandes hin. Denn die aus den Rohberichten der vor Ort tätigen Kräfte im Berliner Reichssicherheitshauptamt (RSHA) zusammengestellten und damit dessen Perspektive wiedergebenden „Ereignismeldungen“ bilden den seltenen Glücksfall eines homogenen, geschlossen erhaltenen Quellenbestandes. Für die nunmehr veröffentlichten, insgesamt 200 Schriftstücke stellt sich die Situation grundlegend anders dar.
Ziel der Editoren ist es nämlich, mit dem zweiten Band „über die Ereignismeldungen hinaus mittels Kompilation verstreuter Archivalien der Forschung eine solidere Basis für die umfassende Analyse der Einsatzgruppen-Geschichte an die Hand zu geben“; es gehe in letzter Konsequenz darum, „über die Rekonstruktion der Geschichte einer zentralen Funktionseinheit hinaus dazu bei[zu]tragen, im komplexen Geflecht deutscher Besatzungsinstanzen, widersprüchlicher Partikularinteressen und ideologisierter Herrschaftsstrukturen Zusammenhänge aufzuzeigen, Verantwortlichkeiten zu verorten und Intentionen freizulegen, die für Millionen von Menschen im Besatzungsgebiet über rund vier Jah |
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Thomale, Chris, Leistung als Freiheit. Erfüllungsautonomie im Bereicherungsrecht (= Studien zum Privatrecht 23). Mohr (Siebeck), Tübingen 2012. XXXVI, 467 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
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Wesentlicher Inhalt des gesamten Schuldrechts ist die Leistung, die der Schuldner nach Treu und Glauben an den Gläubiger zu erbringen hat. Mit der Bewirkung der Leistung hat er grundsätzlich seine Schuld getilgt und umgekehrt kann jemand, der eine Leistung ohne Schuld erbracht hat, diese wegen ungerechtfertigter Bereicherung herausverlangen. Von daher wird die Leistung seit langer Zeit in der Rechtswissenschaft erörtert und fragt sich insbesondere, ob Leistung im Rahmen der Erfüllung dieselbe Bedeutung hat wie Leistung als Voraussetzung eines Herausgabeanspruchs aus ungerechtfertigter Bereicherung.
Das sich mit dieser Problematik auseinandersetzende Werk ist die von Martin Schwab betreute, im Sommersemester 2012 von dem Fachbereich Rechtswissenschaften der Freien Universität Berlin angenommene Dissertation des Verfassers, der sich mit der Thematik seit 2005 befasst und die Aktualisierung für die Drucklegung bis Januar 2012 während seiner Vorbereitung einer Habilitationsschrift bei Marc-Philippe Weller vorgenommen hat. Gegliedert ist die mit einem Fakultätspreis ausgezeichnete Schrift in insgesamt fünf Abschnitte. Sie befassen sich mit der erfüllungsrechtlichen Tilgungsbestimmung, mit der normativen Tilgungsbestimmung aus Rechtsschein, mit der Parallelität von Erfüllungsleistung und Bereicherungsleistung, mit der Leistungskondiktion und mit bereicherungsrechtlichen Dreiecksverhältnissen (Anweisung, berechtigender Vertrag zu Gunsten Dritter, Leistung auf eine abgetretene Forderung, Leistung an den Vollstreckungsgläubiger nach Pfändung und Überweisung, Drittleistungen nach § 267 BGB, Rechtserwerb durch Leistung eines Nichtberechtigten).
Im Ergebnis gelangt der Verfasser in Auseinandersetzung mit der bisherigen Literatur mit Hilfe hermeneutischer Auslegung unter Berücksich |
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Haefs, Hanswilhelm, Ostfriesland. Anmerkungen zur Geschichte durch Berichte über die politische Entwicklung der Friesen, ihrer Häuptlinge, die 6 Landschaften wie Reiderland, Saterland, Wursterland, sowie Sitten wie das Teetrinken, die Landgewinnung von Meer und Moor, die ostfriesischen Inseln. Ortsnamen und Ortsgeschichten. Books on Demand, Norderstedt 2013. 401 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
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Der in Berlin 1935 geborene, in Kempen und Bad Godesberg gymnasial geschulte Verfasser wurde nach dem Studium der Slawistik, der allgemeinen und angewandten Sprachwissenschaft, der vergleichenden Religionswissenschaft und der Völkerkunde in Bonn, Zagreb und Madrid 1958 Redakteur des Siegler-Verlags und von 1964 bis 1980 Chefredakteur für die wöchentliche Dokumentation aus Politik und Wirtschaft (Archiv der Gegenwart) und die Zeitschriften Weltgeschehen und Europaforum. Seitdem ist er als freier Publizist und Übersetzer tätig, gab zeitweise den Fischer Weltalmanach heraus und reiste in viele Länder. Von ihm stammt das bisher fünf Bände umfassende Handbuch des nutzlosen Wissens, dessen erster Band schon zahlreiche Auflagen erfuhr.
Bereits 1945 und damit im Alter von zehn Jahren begann er mit der Sammlung von Ortsnamen als Taufurkunden der Orte. Hieraus erwuchs 2006 ein Handbuch zur Kunde deutschsprachiger Ortsnamen von Dörfern und Städten und Flüssen, Bergen und Landschaften innerhalb der Grenzen des Alten Reichs von 1300 (die geschichtliche Entwicklung dieser Wissenschaft, ihre indogermanischen und nichtindogermanischen Wurzeln, die Lösung einzelner Probleme, Seitenblicke aufs Bulgarische, Rätische, Slawische, ein Quellenverzeichnis u. s. w.) im Umfang von 188 Seiten. Hinzukommen nach den Angaben des Verlags hunderte von Artikeln und Aufsätzen in Zeitungen und Zeitschriften und an eigenständigen Publikationen sowie eine Reihe von Bänden mit den Ortsnamen der Region und völkerkundlichen Studien.
Der vorliegende, ein Foto des Autors |
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Ungerechtes Recht, hg. v. Müßig, Ulrike. Mohr (Siebeck), Tübingen 2013. 160 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
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Im rechtspositivistischen Credo moderner Jurisprudenz dürfte es nach der in das kurze Vorwort aufgenommenen Feststellung der Herausgeberin ungerechtes Recht streng genommen gar nicht geben, weil Recht nur Recht und nicht zugleich auch Unrecht sein kann. Gleichwohl erschien es nach zu vielen Zeiten erlebten Erfahrungen Würzburger Rechtshistorikern und Rechtsphilosophen reizvoll, die Frage nach der Gerechtigkeit des Rechtes an Gesetzgeber, Gerichte und Verwaltungen neu zu stellen. Die Gelegenheit hierzu bot ein zu Ehren Dietmar Willoweits in den Räumen der Carl Friedrich von Siemens Stiftung vom 21. bis 22. Juli 2011 kurz nach seinem 75. Geburtstag abgehaltenes Symposion.
Die dort erstatteten acht Referate von Schülern Dietmar Willoweits stellt das vorliegende Sammelwerk der Allgemeinheit gut greifbar zur Verfügung. Dabei befasst sich Alexander Ignor als erstes mit Wahrheit und Gerechtigkeit als Zielen des Strafverfahrens in Geschichte und Gegenwart, während die Herausgeberin die Korrekturbedürftigkeit des strengen Rechts in deutschen und englischen Rechtsquellen vergleicht. Steffen Schlinker behandelt die Rechtsverweigerung nach mittelalterlichen Rechtsquellen und Ignacio Czeguhn greift örtlich auf die Sklavengesetzgebung im frühneuzeitlichen Spanien und den amerikanischen Kolonien aus, woran Christiane Birr für Barbados anknüpfen kann.
Fabian Wittreck widmet sich dem administrativen Unrecht unter dem Ausgangsgesichtspunkt der Abschaffung des Widerspruchsverfahrens, während Bernd Schildt sich als gelernter DDR-Bürger an administratives Unrecht im Alltag erinnert. Am Ende stellt Dietmar Willoweit selbst auf Grund seiner vielfältigen Lebenserfahrungen die wichtige und kaum endgültig lösbare Frage nach Grenzen des Rechts und erinnert überzeugend daran, dass auch Gesetzesrecht stets einer metarechtlichen Kontrolle unter |
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Bolius, Uwe/Lorenz, Isabella, Der Jugendgerichtshof Wien. Die Geschichte eines Verschwindens. NWV, Wien 2011. 241 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
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Während des 20. Jahrhunderts setzte sich allgemeiner die Erkenntnis durch, dass Jugendliche sich strafrechtlich anders verhalten können als Erwachsene und dass das Verfahrensrecht diese Erfahrungstatsache gerechterweise berücksichtigen kann und soll. Dementsprechend wurden nach nordamerikanischem Vorbild seit 1908 im Deutschen Reich durch Geschäftsverteilungspläne erste besondere Jugendgerichte als Abteilungen der allgemeinen Strafgerichte gebildet. 1923 schrieb sie das Jugendgerichtsgesetz vom 16. Februar des Jahres verpflichtend vor.
In Österreich beschloss die provisorische Nationalversammlung am 25. Januar 1919 die Einrichtung eines Jugendgerichts, die in Wien am 15. Oktober 1920 verwirklicht wurde. Dieses für alle rechtlichen Jugendstrafsachverhalte des Großraums Wien zuständige Gericht wurde zunächst im Gebäude des früheren Bezirksgerichts Landstraße untergebracht, bis es 1922 mit der Justizanstalt Wien Erdberg in einen Neubau in der Rüdengasse übersiedeln konnte. Mit dem Inkrafttreten des Jugendgerichtsgesetzes im Jahre 1929 wurde hieraus am 1. Januar 1929 der Jugendgerichtshof.
Das vorliegende Werk versteht sich nach seinem Vorwort als ein Dokumentarfilm über typisch österreichische Zustände der Gedankenlosigkeit und Demokratielosigkeit, die viele, wenn auch nicht alle Österreicher innig lieben und schätzen. Die beiden 1940 und 1979 geborenen, durch Romane und Filme hervorgetretenen Verfasser schildern in fünf Kapiteln aus der Geschichte des Jugendgerichtshofs nur die besondere Geschichte seines Verschwindens, wenngleich Uwe Bolius als erstes die Jugendgerichtsbarkeit in Österreich von der Zeit der Monarchie bis zur Auflösung des Jugendgerichtshofs Wien zum 30. Juni 2003 unter Justizminister Dieter Böhmdorfer darstellt, ehe sich Isabella Lorenz mit der Chronologie des En |
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Wesel, Uwe, 250 Jahre rechtswissenschaftlicher Verlag C. H. Beck. Beck, München 2013. 591 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
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Der die menschliche Welt in vielen Hinsichten nachhaltig verändernde Buchdruck mit beweglichen Metalllettern und Presse begann bekanntlich mit Johann Gensfleisch genannt Gutenberg um 1450. Nicht ganz so alt und gewichtig sind die aus dem Buchdruck im 16. und 17. Jahrhundert erwachsenden Zeitungen. Noch jünger und doch während seiner langen 250 Jahre an die Spitze der juristischen Verlage Europas getreten ist der von dem Berg-, Huf- und Waffenschmiedemeistersohn, Lateinschüler und gelernten Buchdrucker, Buchhändler und Verleger Carl Gottlob Beck (Johanngeorgenstadt 1733-Nördlingen 1802) durch Kauf der 1633 eröffneten Mundbachschen Druckerei und Buchhandlung in Nördlingen für 5000 Gulden (oder 500000 Euro) gegründete, 1889 nach Schwabing und damit München wechselnde Verlag C. H. Beck.
Mit Wolters Kluwer und Reed Elsevier/LexisNexis spielt er so hoch in der juristischen Verlagswelt, dass als Autor einer umfassenden Verlagsgeschichte zur ziemlich seltenen 250-Jahrfeier am ehesten ein Gelehrter in Betracht kam, der für Mut und Unvoreingenommenheit ebenso bekannt ist wie für Einfallsreichtum und Stilfreiheit und zudem durch die allgemeine Geschichte des Rechts wie die Geschichte des Rechts in Europa grundlegende Erfahrung auf weitem Raum gesammelt hat. Selbst für ihn erwies sich aber letztlich die große Aufgabe als nicht mehr erfüllbar. Deswegen konnte das Werk in seiner einnehmenden Gestaltung am Ende nur mit Unterstützung fünfundzwanziger Verlagslektoren kurz nach der feierlichen Festveranstaltung der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden.
Gegliedert ist es in 25 Abschnitte, die von einer kurzen Übersicht über sechs Generationen in vier Jahrhunderten in chronologischer Reihung bis zu Dank und Ausblick durch den derzeitigen Verleger Hans Dieter Beck reichen. Trotz kleiner Anfänge (1764 Senckenberg, Heinrich Christian, Vorläufige |
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Naturrecht und Staat in der Neuzeit. Diethelm Klippel zum 70. Geburtstag, hg. v. Eisfeld, Jens/Otto, Martin/Pahlow, Louis/Zwanzger, Michael. Mohr (Siebeck), Tübingen 2013. XVI, 640 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Naturrecht und Staat in der Neuzeit. Diethelm Klippel zum 70. Geburtstag, hg. v. Eisfeld, Jens/Otto, Martin/Pahlow, Louis/Zwanzger, Michael. Mohr (Siebeck), Tübingen 2013. XVI, 640 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Naturrecht und Staat. Politische Funktionen des europäischen Naturrechts (17.-19. Jahrhundert) lautet der Titel eines im Jahre 2006 von Diethelm Klippel unter Mitarbeit von Elisabeth Müller-Luckner herausgegebenen Sammelbands, der die Referate eines im Historischen Kollegs vom 28. bis 30. Juni 2001 abgehaltenen Kolloquiums der Öffentlichkeit zur Verfügung stellte. Noch etwas weiter auf die gesamte Neuzeit greift die Diethelm Klippel zum 70. Geburtstag am 7. Januar 2013 gewidmete Festschrift aus. Sie bringt gleichwohl den wichtigsten Interessenschwerpunkt des erfolgreichen, im Eingang kennzeichnend abgelichteten Jubilars deutlich und anschaulich zum Sprechen.
In Trier 1943 geboren wurde Diethelm Klippel nach dem 1965 in Marburg aufgenommenen und in Nottingham und Gießen fortgesetzten Studium von Rechtswissenschaft, Politologie, Soziologie und neuerer Geschichte 1975 bei Dieter Schwab auf Grund einer Dissertation über politische Freiheit und Freiheitsrechte im deutschen Naturrecht des 18. Jahrhunderts promoviert und nach dem Wechsel des Lehrers nach Regensburg dort 1982 mit einer Schrift über den zivilrechtlichen Schutz des Namens für Rechtsgeschichte, Verfassungsgeschichte und bürgerliches Recht habilitiert. Über Gießen und Bielefeld wurde er 1987 als ordentlicher Professor nach Gießen berufen, von wo aus er 1995 an die Universität Bayreuth wechselte. Naturrecht und geistiges Eigentum stehen im Mittelpunkt seiner zahlreichen, auf den Seiten 623-640 sorgfältig und umfassend verzeichneten Schriften.
Die gehaltvolle Festschrift vereint nach einer präzisen Einführung der Herausgeber mehr als 30 Beiträge von Kollegen, Freunden und Schülern. Sie beginnt mit Peter Landaus Betrachtung John Locke’s und endet nach Studien ü |
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Szymanski, Hanna, Theorie und Lebenswirklichkeit - Ehe und Eherechte im Spiegel sozialdemokratischer Forderungen zur Zeit der Zivilrechtskodifikation im deutschen Kaiserreich (= Rechtsgeschichte und Geschlechterforschung 15). Böhlau, Köln 2013. 221 S. Besprochen von Werner Schubert. |
Ganzen Eintrag anzeigen Szymanski, Hanna, Theorie und Lebenswirklichkeit - Ehe und Eherechte im Spiegel sozialdemokratischer Forderungen zur Zeit der Zivilrechtskodifikation im deutschen Kaiserreich (= Rechtsgeschichte und Geschlechterforschung 15). Böhlau, Köln 2013. 221 S. Besprochen von Werner Schubert. ZIER 3 (2013) 59. IT Nr. 14669a
Wie Hanna Szymanski in der Einleitung ihrer Arbeit, einer an der Universität Hannover entstandenen Dissertation, feststellt, gibt es bisher keine Untersuchung, die „Aussagen über Ehe und Familie in der sozialistischen Theorie in einen rechtsgeschichtlichen Kontext setzt“ (S. 26). Es ist deshalb zu begrüßen, dass Szymanski sich der Frage angenommen hat, wie sich die „Positionierung der Sozialdemokratie zum geltenden Eherecht des betrachteten Zeitraums bzw. zu den Entwürfen des BGB unter dem Gesichtspunkt ihrer allgemeinen Forderung nach Gleichheit der Geschlechter“ darstellt (S. 14). Dabei war auch der Frage nach den ihren Forderungen zugrunde liegenden Eheverständnissen nachzugehen. Nach dem Einführungsteil der Arbeit geht Szymanski im zweiten Kapitel der gesellschaftlichen und rechtlichen Stellung der Frau in der sozialistischen Theorie nach anhand der Stellungnahmen der Frühsozialisten Fourier, Owen, Saint-Simon, Marx/Engels und Bebel (S. 33ff.) sowie bei John Stuart Mill. Für die Stellung der Frau bei Bebel ist maßgebend sein in mehr als 50 Auflagen erschienenes Werk: „Die Frau und der Sozialismus“ (letzte Version von 1910), in dem Bebel nur „sehr zaghafte Kritik an den familienrechtlichen Regelungen des BGB übt“ (S. 64). Die von der sozialistischen und der bürgerlich-liberalen Emanzipationstheorie vorgeschlagenen Wege zur Emanzipation weisen hinsichtlich der Forderungen nach Gleichberechtigung zwischen Mann und Frau, so Szymanski „keine wesentlichen Unterschiede“ auf (S. 77), wenn auch ihre Eheverständnisse unterschiedlich sind. Im dritten Kapitel geht es um einen Überblick über die Entstehung des Bürgerlichen Gesetzbuchs (S. 8 |
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NMT. Die Nürnberger Militärtribunale zwischen Geschichte, Gerechtigkeit und Rechtsschöpfung, hg. v. Priemel, Kim Christian/Stiller, Alexa. Hamburger Edition, Hamburg, 2013. 928 S. Besprochen von Werner Schubert. |
Ganzen Eintrag anzeigen NMT. Die Nürnberger Militärtribunale zwischen Geschichte, Gerechtigkeit und Rechtsschöpfung, hg. v. Priemel, Kim Christian/Stiller, Alexa. Hamburger Edition, Hamburg, 2013. 928 S. Besprochen von Werner Schubert.
Nach Abschluss des Hauptkriegsverbrecherprozesses durch das Internationale Militärtribunal fanden zwischen Oktober 1946 und Oktober 1948 zwölf weitere Verfahren vor dem sog. Nuernberg Military Tribunals (NMT) statt, die in ihrer Gesamtheit bisher von der Forschung wenig beachtet worden sind. Im vorliegenden Band werden die NMT-Verfahren als „Prozessserie mit eigenem Profil begriffen, die einen originären, vom Vorgänger distinkten Ansatz verfolgten und eigene Dynamiken entwickelten“ (S. 11). Der Band will keine „Anthologie oder Aufsatzsammlung im herkömmlichen Sinne“, sondern „vielmehr eine Gesamtdarstellung, die erstmals eine umfassende, aus den Quellen gearbeitete Analyse aller NMT-Verfahren bietet, sein“ (S. 61). In ihrem Einführungsbeitrag zeigen die Herausgeber v. Priemel (Berlin) und Stiller (Bern) als Zielsetzung des Werkes auf, eine „multiperspektivische und multidisziplinäre Analyse auf einer breiten empirischen Grundlage“ zu bieten (S. 26). In den 23 Beiträgen wird gleichwohl ein einheitliches Erkenntnisinteresse verfolgt, das sich in sechs übergreifenden Fragestellungen konkretisiert: Konzeptionelle Stadien der NMT-Gruppen, biographische Aspekte des Prozesspersonals, Prozesspraxis, institutionelle Anschlüsse und Netzwerke, Muster und historische Narrative sowie die „Rezeptionsgeschichte der Verfahren in zeitgenössischer gleichermaßen wie in langfristiger Perspektive“ (S. 26f.). Insgesamt waren die NMT-Verfahren von Bedeutung für die Entwicklung des Völkerstrafrechts und für historische Forschung. Das umfangreiche unmittelbare Quellenmaterial ist in gedruckten Editionen nur teilweise verfügbar (S. 14). Nur ein Bruchteil des Quellenmaterials ist in deutscher Sprache greifbar (so u. a. das Urteil im Juristenprozess, das erstm |
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Bertrand, Anja, Zur Entwicklung des Verschollenheitsrechts. Eine rechtshistorische Betrachtung unter besonderer vergleichender Darstellung der Regelungen des preußischen Landrechts von 1794, des Code civil von 1804 und der deutschen Kodifikationen des 20. Jahrhunderts. Kovac, Hamburg 2013. XXXIV, 232 XVIII S. Besprochen von Werner Schubert. |
Ganzen Eintrag anzeigen Bertrand, Anja, Zur Entwicklung des Verschollenheitsrechts. Eine rechtshistorische Betrachtung unter besonderer vergleichender Darstellung der Regelungen des preußischen Landrechts von 1794, des Code civil von 1804 und der deutschen Kodifikationen des 20. Jahrhunderts. Kovac, Hamburg 2013. XXXIV, 232 XVIII S. Besprochen von Werner Schubert.
Mit ihrer unter Franz Dorn entstandenen Trierer Dissertation hat sich Bertrand zum Ziel gesetzt, „die Entwicklung, die das Verschollenheitsrecht genommen hat, hinsichtlich der wichtigsten Stationen nachzuzeichnen und zu begutachten“ (S. 5). Um dieses Vorhaben zu erreichen, hat sich Bertrand auf die Regelungen des preußischen Allgemeinen Landrechts, des Code civil und des Bürgerlichen Gesetzbuchs (einschließlich des Verschollenheitsgesetzes von 1939) beschränkt. Die Zeit bis zum 18. Jahrhundert wird „im Sinne einer überblicksartigen Hinführung“ dargelegt (S. 5). Bertrand beginnt mit dem römischen Recht, das Todesvermutungen und Todeserklärungen nicht kannte. Die oberitalienischen Bearbeiter des römischen Rechts begründeten mit der „Lehre von der Lebenspräsumtion“ ein eigenes Verschollenheitsrecht (S. 23ff.), das von der sächsischen Rechtspraxis mit dem Institut der provisorischen Erbschaft (Einsetzung von Präsumtiverben) und mit der Verpflichtung zur Kautionsleistung weiterentwickelt wurde (S. 28ff.). Damit unterteilten die sächsischen Juristen den „bisher einheitlichen Zeitraum“ (S. 39). In Frankreich bildete sich die Lehre von der Todespräsumtion heraus, wonach das Leben einer verschollenen Person bereits vor Erreichen der durchschnittlichen Lebensdauer für beendet vermutet wurde (S. 40ff., 44).
In Teil II: „Das Verschollenheitsrecht der ausgewählten Kodifikationen“ befasst sich Bertrand zunächst ausführlich mit dem Verschollenheitsrecht des Allgemeinen Landrechts, und zwar zunächst mit der Vormundschaft über einen Abwesenden (S. 57ff.) und anschließend mit der Todeserklärung und der Beendigung der Vers |
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Handbuch der niedersächsischen Landtags- und Ständegeschichte, Bad 2 1815-1946, hg. v. Wieden, bei der Brage, (= Veröffentlichungen der Historischen Kommission für Niedersachsen und Bremen Band 271). Verlag Hahnsche Buchhandlung, Hannover 2013. 481 S. Besprochen von Werner Schubert. |
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Nach Band I des Handbuchs (1500-1806) befasst sich der vorliegende Band mit der Zeit zwischen 1815 und 1946, wobei die Westphälische Ständeversammlung weder in Band I noch in Band II berücksichtigt ist. Das Handbuch ist zweigeteilt: In einem „Schematischen Teil“ bringt es nach einem vorgegebenen „Schema“ Informationen über Staat/Provinz, Verfassung, Landtage, Wahlen und Rechtsvorschriften (S. 13-229). Berücksichtigt sind die Allgemeine Ständeversammlung von Hannover (1815-1866) sowie die Landtage Oldenburgs, Braunschweigs und Schaumburg-Lippes sowie des Landtags des Landes Hannover von 1946. Das Königreich Hannover verzögerte „allein unter dem Gesichtspunkt des Machterhalts“ die „Entwicklung Hannovers zu einem Gesamtstaat und legte die Grundlagen für einen politischen Regionalismus, dessen Wirksamkeit über die staatliche Existenz des Königreichs hinaus bis weit in das 20. Jahrhundert spürbar bleiben sollte“ (S. 258f.). Aus diesem Grunde werden auch die „Provinziallandschaften“ bis 1866 (Calenberg, Lübeck, Hoya, Bremen-Verden, Osnabrück, Hildesheim und Ostfriesland) sowie der hannoversche Provinzlandtag (1884-1933) behandelt. Hinzu kommen die Grafschaft Schaumburg, das Fürstentum Pyrmont und die Landesvertretung der Herrschaft Kniphausen. Die Beiträge des Schematischen Teils bringen u. a. Informationen über die Dauer der einzelnen Ständeversammlungen bzw. Landtage, über eventuelle Fraktionen und über Parlamentarier, das Wahlrecht und die Wahlergebnisse. Nicht jeder Beitrag enthält detailliertere Informationen über die Landtagsprotokolle und Regierungsvorlagen. Abgesehen von Druckausgaben, die im Literaturverzeichnis nachgewiesen sind (S. 447ff.), ist immer noch di |
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Kraus, Daniela, Kriminalität und Recht in frühneuzeitlichen Nachrichtendrucken. Bayerische Kriminalberichterstattung vom Ende des 15. bis zur Mitte des 19. Jahrhunderts. Pustet, Regensburg 2013. 319 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Kraus, Daniela, Kriminalität und Recht in frühneuzeitlichen Nachrichtendrucken. Bayerische Kriminalberichterstattung vom Ende des 15. bis zur Mitte des 19. Jahrhunderts. Pustet, Regensburg 2013. 319 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Das in seiner Herkunft nicht sicher bestimmbare lateinische Wort crimen mit den Inhalten Beschuldigung, Anklage, Verleumdung Verbrechen ist seit Plautus (um 250-184 v. Chr.) belegt. Dazu hat das Lateinische fast ein Dutzend Ableitungen gebildet, zu denen zwar das Adjektiv criminalis gehört, noch nicht aber das Substantiv criminalitas. Gleichwohl gab es schon im Altertum Kriminalität im heutigen Sinne und musste und konnte die Gesellschaft darauf bereits mit Recht darauf antworten.
Nicht mit diesen Anfängen, sondern mit der frühen Neuzeit befasst sich die vorliegende, von Silvia Serena Tschopp betreute, im Wintersemester 2011/2012 von der philologisch-historischen Fakultät der Universität Augsburg angenommene Dissertation der Autorin. Sie hat unmittelbar nach Erscheinen das Interesse eines sachkundigen Rezensenten erweckt. In bisheriger Ermangelung eines Rezensionsexemplars muss der Herausgeber in wenigen Zeilen auf die eine Lücke schließende, auch einige ungedruckte und schätzungsweise 200 gedruckte und einige ungedruckte Quellen einbeziehende, auf den Totengräbermörder Johann Phillipp Feigel, die Ermordung des Konsulenten Faulwetter, den Auftragsmord an Johann Leykauf und den doppelten Raubmörder Johann Paul Forster etwas näher eingehende Studie hinweisen.
Gegliedert ist sie nach einer kurzen Einleitung in die fünf Abschnitte pressehistorische Grundlagen (Mediengattungen wie Einblattdrucke, Flugschriften und neue Zeitungen, die Zeitung und ihre Vorläufer, Rezeption, Glaubwürdigkeit, Pressezensur), Inhalt und Form der frühneuzeitlichen Kriminalpublizistik (z. B. Verbrechen gegen Leib und Leben, gegen Eigentum, Staat, Religion, Sittlichkeit, Verfahrensverbrechen), Wahrnehmung von Kriminalität und |
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Wehler, Hans-Ulrich, Die neue Umverteilung - Soziale Ungleichheit in Deutschland. Beck, München 2013. 192 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
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In der Demokratie bestimmen zwar auch die Meinungsmacher die Politik und nicht die Gesamtheit des Volkes, doch sind die Meinungsmacher nicht völlig gelöst vom Volk und deswegen in gewisser Weise doch auf das gelegentlich von ihrer Beeinflussung unabhängig eine Meinung bildende Volk angewiesen. Das Zusammenwirken beider kommt vor allem in den Wahlergebnissen zum Ausdruck. Aus diesem Grunde gleichen sich die Programme der Meinung machenden Volksparteien im Ringen um eine noch so knappe Mehrheit auch vielfach recht eng aneinander an, wobei die Auswirkung nahezu jeder kleinen Veränderung umgehend von Demoskopen ermittelt und verwertet wird.
Der in Freudenberg bei Siegen 1931 geborene, auf dem rückwärtigen Teil des Faltumschlags strahlend abgelichtete Autor wurde nach dem Studium von Geschichte, Soziologie und Ökonomie in Köln, Bonn und Athens/Ohio 1960 bei Theodor Schieder mit der Dissertation Sozialdemokratie und Nationalstaat (1840-1914) promoviert. Nach Ablehnung einer ersten Habilitationsschrift über den Aufstieg des amerikanischen Imperialismus wurde er in Köln 1967 mit einer Schrift über Bismarck und den Imperialismus habilitiert und danach über Berlin nach Bielefeld berufen. Von 1987 bis 2008 gelang ihm in Anknüpfung an Max Weber eine fünfbändige Deutsche Gesellschaftsgeschichte von etwa 1700 bis 1990.
Das vorliegende Taschenbuch greift auf dieser Grundlage in die Gegenwart aus und betrachtet die aktuelle Gesellschaft der neuen Bundesrepublik im Hinblick auf Gleichheit in insgesamt 16 Abschnitten. Nach einer kurzen Einleitung, die Hierarchietheorien im Allgemeinen und die internationale Debatte über die neue Einkommensungleichheit werden für Deutschland die Einkommensungleichheit, die Vermögensungleichheit, die Ungleichheit in der deutschen Wirtschaftselite und auf den deutschen Heir |
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Zwischenzeit. Rechtsgeschichte der Besatzungsjahre, hg. v. Löhnig, Martin (= Edition Rechtskultur Wissenschaft 2). Gietl, Regenstauf 2011. 240 S. Besprochen von Hans-Peter Benöhr. |
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Wenn sich Studierende überhaupt für Rechtsgeschichte interessieren, dann - von Ausnahmen abgesehen - für die Zeit des Nationalsozialismus und noch ein wenig für die Weimarer Republik, aber nicht für die weiteren Perioden davor oder danach. Doch ist gerade die kurze „Zwischenzeit“, nach dem Ende des Nationalsozialismus und vor der doppelten Staatsgründung, voll von solchen Ereignissen und Entscheidungen, die noch heute zu den tragenden Fundamenten unserer Gesellschaft und unseres Staates gehören. Einige der Probleme, Ereignisse und Entscheidungen bilden den Inhalt des vorliegenden Bandes mit den Beiträgen einer 2010 in Regensburg durchgeführten Ringvorlesung.
Die Reihe beginnt mit der Frage von Thomas Schlemmer, München und Freiburg im Breisgau, habilitiert im Fach neuere und neueste Geschichte: „Ein gelungener Fehlschlag? Die Geschichte der Entnazifizierung nach 1945“ (9 – 33). Schlemmer skizziert zunächst die divergierenden Grundeinstellungen der Alliierten und die drei Phasen der Entnazifizierung zuerst in eigener Regie der Sieger, dann unter deutscher Beteiligung und schließlich den Abbruch zu Beginn des Kalten Krieges. Die unterschiedlichen Rechtsbestimmungen spiegeln die wechselnden Versuche wider, die erdrückende Zahl der Fälle zu bewältigen, zwischen Entnazifizierung und Säuberung einerseits und Gewährleistung einer halbwegs funktionierenden Verwaltung und Versorgung andererseits einen Ausgleich zu finden, und die Entnazifizierung den politischen Verhältnissen anzupassen. In der amerikanischen Zone beispielsweise waren fast vier Millionen Personen betroffen, eine Million Fälle wurde von den Spruchkammern verhandelt, als Belastete wurden 22 122 Personen erkannt, als Hauptschuldige 1 654 Personen. Das bedeutete für die Masse der bisherigen Nationalso |
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Duynstee, Marguerite, L’enseignement du droit civil à l’université d’Orléans du début de la guerre de Cent ans (1337) au siège de la ville (1428) (= Studien zur europäischen Rechtsgeschichte Veröffentlichungen des Max-Planck-Instituts für europäische Rechtsgeschichte Frankfurt am Main 253). Klostermann, Frankfurt am Main 2013. XIII, 454 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
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Das auf das Cenabum der keltischen Karnuten zurückgehende Orléans an der Loire wird als Aurelianorum civitas im vierten nachchristlichen Jahrhundert Sitz eines Bischofs und entwickelt sich bis zum Beginn des 12. Jahrhunderts zu einer frühen und bald bedeutenden Stadt. Bereits um 1230 erscheint dort die 1235 durch Papst Gregor IX. für das weltliche Recht abgesicherte Möglichkeit eines örtlichen Rechtsunterrichts (Jacques de Revigny, Pierre de Belleperche). 1306 erhält es mittels einer Bulle Papst Clemens V. eine bis zur Schließung im Zuge der französischen Revolution 1792/1793 bestehende, durch Beschränkungen des Rechtsstudiums in Paris zeitweise begünstigte Universität.
Die sich mit einem wichtigen frühen Abschnitt ihrer Geschichte befassende Arbeit ist die von Robert Feenstra angeregte, in Leiden am 27. Mai 2010 verteidigte Dissertation der langjährigen Mitarbeiterin ihres Betreuers. Unvorhergesehene, bedauerliche Umstände haben die Veröffentlichung leider mehr als zwei Jahre verzögert. Sie haben aber auch die Korrektur der französischen Fassung des Textes durch Gérard Giordanengo von der École des Chartes in Paris ermöglicht.
Gegliedert ist das gediegene stattliche Werk in in insgesamt fünf Kapitel, von denen das erste Kapitel die Geschichte der Universität von 1306 bis 1428 behandelt und dabei besonders auf die geschichtliche Entwicklung, die Organisation der Universität, die Organisation des Unterrichts im weltlichen Recht, die Lehre mittels textes de cours, textes de répétitions und textes de questions, die verwendeten Quellen (gelehrtes Recht, droit co |
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Dressel, Florian, Neue Strukturen für den Schutz geistigen Eigentums im 19. Jahrhundert. Der Beitrag Rudolf Klostermanns (= Rechtsgeschichtliche Schriften 29). Böhlau, Köln 2013. 224 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
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Die Knappheit der für ihn nutzbaren Gegenstände hat den Menschen wohl schon früh bewegt einzelne Dinge nicht nur vorübergehend in die Hand zu nehmen, sondern sie auch längere Zeit mit Ausschließlichkeitsanspruch zu gebrauchen. Von hier aus sind Besitz und Eigentum an körperlichen Gegenständen entstanden und zu den wichtigsten rechtlichen Einrichtungen des Menschen hinsichtlich seiner Umwelt geworden. Die daneben bereits von dem römischen Rechtskundigen Gaius besonders erfassten res incorporales schienen demgegenüber lange Zeit von geringerer Bedeutung und erst nach allmählicher Erkenntnis der überragenden Wichtigkeit von Gedanken, Ideen oder Erfindungen für das Leben des Menschen etwa seit Erfindung des Buchdrucks mit beweglichen Lettern trat zu dem bekannten Eigentum an körperlichen Gegenständen auch die Vorstellung eigentumsgleicher Erfinderrechte oder eines geistigen Eigentums (intellectual property) hinzu.
Die sich damit befassende vorliegende Untersuchung ist die von Mathias Schmoeckel angeregte und betreute, von der rechts- und staatswissenschaftlichen Fakultät der Universität Bonn im Sommersemester 2012 angenommene Dissertation des seit 2008 am Lehrstuhl des Betreuers tätigen Autors. Sie gliedert sich insgesamt in vier Kapitel. Nach einer kurzen Einleitung über Hinführung, Gegenstand, Thesen, Methodik, Forschungsstand und Gang der Untersuchung schildert der Verfasser den historischen Hintergrund (Ereignisse nach dem Wiener Kongress, Entwicklung nach der Reichsgründung) und untersucht auf dieser Grundlage die Systematisierungsansätze im Hauptwerk Rudolf Klostermanns, die Systematisierungsansätze im Vergleich und den Zweck der Systematisierungsansätze. Eingebunden ist dabei auf den Seiten 166f. ein auf verhältnism |
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AAAKöbler, Gerhard, Die Häufigkeit der zur Darstellung des Mittelniederdeutschen verwendeten Buchstaben |
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Die Häufigkeit der zur Darstellung des Indogermanischen verwendeten Buchstaben
Das Indogermanische ist die sprachwissenschaftlich erschlossene, möglicherweise an der Grenze zwischen Europa und Asien um 2000 v. Chr. gesprochene, nach dem Indischen im Osten und dem Germanischen im Westen als Indogermanisch (oder nach dem Indischen im Osten und Europa im Westen [wegen nichtindogermanischer europäischer Sprachen weniger treffend] als Indoeuropäisch) benannte, in sich keineswegs statische, sondern durchaus sich dynamisch verändernde Sprache. Sie ist örtlich die in rund 70 in der Gegenwart noch gebräuchlichen Sprachen fortwirkende, ihre Angehörigen zu der am weitesten verbreiteten Sprachgruppe der Erde verbindende Sprache. Außerdem ist sie zeitlich die älteste bekannte und bislang auch die älteste noch erkennbare, in das Dunkel der weitgehend unbekannten Vorzeit zurückreichende Vorstufe des auf sie zurückführbaren Deutschen.
Zu der indogermanischen Sprachenfamilie gehören im Einzelnen folgende (14 [bzw. 18]), teils europäische, teils asiatische Sprachgruppen (mit Angabe des Zeitpunkts der ältesten Überlieferung der entsprechenden Einzelsprachen): indisch vedisch (2. Jt. v. Chr.), Sanskrit (ca. 500 v.-700 n. Chr.), iranisch avestisch (7. Jh. v. Chr.), altpersisch (520-350 v. Chr), kurdisch, afghanisch, balutschisch, ossetisch, sarmatisch, skythisch, armenisch (5. Jh. n. Chr. [407]), tocharisch (v. 7. Jh. n. Chr.), hethitisch (2. Jt. v. Chr., überliefert in Keilschrift, im 19. Jh. v. Chr. weisen assyrische Quellen auf Indogermanen in Südostanatolien hin,) luvisch, palaisch, lykisch, lydisch, phrygisch/dakisch (7. Jh. v. Chr.), griechisch (14. Jh. v. Chr.) pelasgisch, albanisch (16./17. Jh. n. Chr.), illyrisch (v. Chr.) messapisch, italisch lateinisch (6. Jh. v. Chr.), oskisch, umbrisch (v. Chr.), venetisch (v. Chr.), keltisch (2. H. 1. Jt. v. Chr.) gallisch, goidelisch, britannisch, germanisch gotisch (4. Jh. n. Chr |
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Geneuss, Julia, Völkerrechtsverbrechen und Verfolgungsermessen. § 153f StPO im System völkerrechtlicher Strafrechtspflege (= Schriften zum internationalen und europäischen Strafrecht 7). Nomos, Baden-Baden 2013. 364 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Geneuss, Julia, Völkerrechtsverbrechen und Verfolgungsermessen. § 153f StPO im System völkerrechtlicher Strafrechtspflege (= Schriften zum internationalen und europäischen Strafrecht 7). Nomos, Baden-Baden 2013. 364 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
In seinen einfachsten Anfängen reicht das Völkerrecht als Gesamtheit von Rechten und Pflichten von Völkern bzw. Staaten und anderen Völkerrechtssubjekten wohl Jahrtausende vor die Zeitenwende zurück. In seiner modernen Gestalt entwickelt es sich mit der Ausbildung des Staates am Übergang vom ausgehenden Mittelalter zur Neuzeit. Infolge vor allem der technischen Errungenschaften der jüngsten Vergangenheit ist auch die Bedeutung des Völkerrechts für die Gesamtheit der Menschen erheblich gestiegen.
Die vorliegende Arbeit ist die von Florian Jeßberger betreute, im Wintersemester 2012/2013 von der rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Berlin angenommene Dissertation der 1979 geborenen, in Santiago de Chile und Donaueschingen geschulten, in Freiburg im Breisgau und Aberdeen ausgebildeten, als wissenschaftliche Mitarbeiterin bei Florian Jeßberger in Berlin, Maximo Langer in New York und seit 2011 bei Florian Jeßberger in Hamburg tätigen Verfasserin. Sie gliedert sich nach einer einführenden Skizze des Problems, des Gegenstands, des Ausgangspunkts, der Konzeption und der Zielsetzung in vier Teile. Sie betreffen die Grundbegriffe Jurisdiktion und Strafgewalt, Verfolgungsermessen und Völkerrechtsverbrechen, das System völkerrechtlicher Strafrechtspflege als rechtliches Entscheidungsumfeld, die Rolle des Generalbundesanwalts im System völkerrechtlicher Strafrechtspflege und die Konturierung des Verfolgungsermessens nach § 153f StPO.
Ihre vielfältigen anregenden Ergebnisse fasst die Autorin in insgesamt 34 Thesen zusammen, die von der Strafgewalt bis zu den Interessen der durch Völkerrechtsverbrechen verletzten Personen reichen. Hieran schließt sie 8 Überlegungen zur Reform des |
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AAAKöbler, Gerhard, Die Häufigkeit der zur Darstellung des Mittelhochdeutschen verwendeten Buchstaben |
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Die Häufigkeit der zur Darstellung des Mittelhochdeutschen verwendeten Buchstaben
Das Mittelhochdeutsche ist die mittlere Sprachstufe des über das Germanische vom Indogermanischen abstammenden Hochdeutschen der Zeit von etwa 1070 bis ins Spätmittelalter (1350-1500). Ihm geht das aus dem südlichen Altfränkischen, aus dem Altalemannischen und aus dem Altbayerischen sowie dem Altthüringischen und wohl auch dem frühmittelalterlichen Langobardischen im Raum ungefähr zwischen Ruhr, Harz und den Alpen in den Jahren etwa zwischen 500 und 1070 bestehende Althochdeutsche voraus. Ihm folgt seit (dem Spätmittelalter oder) der Neuzeit das Neuhochdeutsche, das seit Martin Luther (1483-1546) das im Norden aus dem Altsächsischen und Mittelniederdeutschen erwachsende Neuniederdeutsche als Hochsprache verdrängt und die ebenfalls ältere Sprachstufen (Altniederfränkisch, Mittelniederländisch bzw. Altfriesisch) aufweisenden Sprachen Niederländisch und Friesisch auf Randgebiete einengt.
Das in Vereinfachung und Zusammenfassung der älteren germanistischen Wörterbücher des Mittelhochdeutschen vorgelegte mittelhochdeutsche Wörterbuch will den gesamten Wortschatz der mittelhochdeutschen Sprache aufgrund der bisherigen Literatur als einfache, streng alphabetisch geordnete Einheit erfassen. Hierfür setzt es eine auf der tatsächlichen Überlieferung aufbauende, Homonyme durch eingeklammerte Zahlenangaben individualisierende Hauptform jedes aufgrund seiner Bestandteile bestimmte Stichworts an, wie sie am ehesten der lautlichen Entwicklung vom Althochdeutschen zum Neuhochdeutschen entspricht. Hinzu kommen bei Bedarf durch die Quellen vermittelte oder dem Entwicklungsverständnis dienende Nebenformen, von deren durch das Alphabet festgelegen Stellung auf die Hauptform verwiesen wird.
Dem Stichwort folgen eine an sich überflüssige, aber wegen übergeordneter Zusammenhänge doch sinnvolle Sprachangabe (mhd.) und eine schlichte grammat |