Lafferty, Sean D. W., Law and Society in the Age of Theoderic the Great. A Study of the >Edictum Theoderici<. Cambridge University Press, Cambridge 2013. IX, 332 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Lafferty, Sean D. W., Law and Society in the Age of Theoderic the Great. A Study of the >Edictum Theoderici<. Cambridge University Press, Cambridge 2013. IX, 332 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Edictum Theoderici ist der nur durch einen frühneuzeitlichen Druck (Pierre Pithous [1579] aus zwei seitdem verschollenen Handschriften) überlieferte Rechtstext der ausgehenden Spätantike, der in 154 bzw. 155 kurzen, zeitlich geordneten Kapiteln unter Verwendung des (vulgar umgeformten römischen) Codex Theodosianus, des Codex Gregorianus und des Codex Hermogenianus sowie der sog. Paulussentenzen und der Responsen des Paulus verschiedenste Gegenstände behandelt und dabei in 26 Kapiteln die Todesstrafe androht. Streitig ist, ob dieser Text dem Gotenkönig Theoderich dem Großen (493-526) und der Zeit um 500 zugeschrieben werden kann. Gleichwohl verdient er stetige Aufmerksamkeit.
Sie hat ihm zuletzt Sean D. W. Lafferty in seiner philosophischen, von Nicholas Everett betreuten und von der Abteilung für Geschichte der Universität Toronto 2010 angenommenen Dissertation zu Teil werden lassen. Sein Ziel ist es, den Text in seine geschichtliche und rechtliche Umwelt einzubetten, um die Institutionen des römischen Rechts, der Verwaltung und der Gesellschaft während des Übergangs von der Spätantike um Frühmittelalter besser zu verstehen. Dadurch werden auch neue Bewertungen der Theoderichs und seiner Zeit möglich.
Der Verfasser gliedert seine sorgfältige und quellennahe Untersuchung zwischen Einleitung und Epilog in fünf Kapitel. Sie betreffen das geschichtliche Umfeld, das rechtliche Umfeld, Recht und Ordnung, Gesellschaft und Familie sowie die Wirtschaft und geben im Anhang den behandelten Text im Abdruck wieder. Im Ergebnis stuft der Autor das Werk ansprechend als Erzeugnis römischer Juristen ein, die im Gegensatz zu Cassiodors den Schein wahrender Beschreibung sich wohl bewusst waren, dass die Glanzzeiten römischer Rechtskultur mit einem effektiven Verwaltungs- und Justizapparat längst vergangen waren, aber gleichwohl ein unabweisbares Bedürfnis nach Kenntnis der noch anwendbaren Sätze bestand.
Innsbruck Gerhard Köbler