Die Wiener Stadtbücher 1395-1430, Teil 4 1412-1417, hg. v. Jaritz, Gerhard/Neschwara, Christian (= Fontes rerum Austriacarum, Dritte Abteilung Fontes iuris, Band 10/4). Böhlau, Wien 2009. 409 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
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Das seit 1989 im Erscheinen befindliche umfangreiche, in seinen ersten drei Bänden mit Verspätung in Band 127 (2010) angezeigte wichtige Quellenwerk hat erfreulicherweise bereits nach kürzerer Zeit eine Fortsetzung erfahren. Sein vierter Teil betrifft die sechs Jahre zwischen 1412 und 1417, denen in der Handschrift 285/2 des Wiener Stadt- und Landesarchivs die Folien 132a bis 254b entsprechen. In der grundsätzlich unveränderten Edition enthält der Eintrag Nr. 1867 die Mitteilung einer Verwandtschaftsweisung mit Beistandsersuchen für Thomas Phanzagil (Hainburg, 2. Januar 1412), der Eintrag 2521 eine Verwandtschaftsweisung vom 18. Dezember 1417 für den minderjährigen Martin Viertaler.
Im Geleitwort hofft Werner Ogris als Obmann der Kommission für Rechtsgeschichte Österreichs auf weiteren zügigen Fortschritt der Edition bis zu ihrem Abschluss mit Teil 7 im Jahre 2015. Erst danach wird ein vollständiges Register im Druck erscheinen. Bis dahin sind die laufend aktualisierten Register der bisher vorliegenden Bände im Internet unter der Adresse http://www.imarealoeaw.ac.at/wtb.html abrufbar.
Am häufigsten enthält der Band Verwandtschaftsweisungen, Geschäfte, Bestellung von Willensvollstreckern und Volljährigkeitsweisungen. Die meisten übrigen Eintragungen betreffen einzelne unterschiedliche Vorgänge. In ihrem rechtshistorischen Glossar klären die verdienstvollen Bearbeiter neu über Geschäft und Volljährigkeitsweisung auf, so dass auch die hier von ihnen neu veröffentlichten Vorgänge dem Leser gut verständlich werden können.
Innsbruck Gerhard Köbler
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Diehl, Thomas, Adelsherrschaft im Werraraum. Das Gericht Boyneburg im Prozess der Grunldegung frühmoderner Staatlichkeit (Ende des 16. bis Anfang des 18. Jahrhunderts) (= Quellen und Forschungen zur hessischen Geschichte 159). Selbstverlag der Hessischen historischen Kommission Darmstadt und der Historischen Kommission für Hessen, Marburg 2010. 482 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Diehl, Thomas, Adelsherrschaft im Werraraum. Das Gericht Boyneburg im Prozess der Grundlegung frühmoderner Staatlichkeit (Ende des 16. bis Anfang des 18. Jahrhunderts) (= Quellen und Forschungen zur hessischen Geschichte 159). Selbstverlag der Hessischen historischen Kommission Darmstadt und der Historischen Kommission für Hessen, Marburg 2010. 482 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Die stattliche, von Heide Wunder angeregte und von Werner Troßbach betreute Arbeit ist die bereits während des Studiums in Angriff genommene, von der Friedrich-Naumann-Stiftung und der Gerda Henkel Stiftung geförderte, am 27. 10. 2009 am Fachbereich Gesellschaftswissenschaften der Universität Kassel angenommene Dissertation des Verfassers. Sie betrifft die 1107 nach einer Zerstörung durch den Kaiser erstmals erwähnte, das Gebiet an der Werra beherrschende, an der höchsten Stelle der Ringgauer Hochebene errichtete, vom Kaiser als Reichslehen an die Grafen von Northeim gegebene Burg Boyneburg bei Eschwege, nach der sich (seit 1123) Nachkommen Ottos von Northeim benannten. Sie kam 1144 bei dem Aussterben der Grafen als erledigtes Lehen an das Reich zurück und wurde durch Ministeriale verwaltet, aber 1292 von König Adolf von Nassau mit Eschwege als Reichslehen an den Landgrafen von Hessen gegeben.
Der Verfasser gliedert seine Untersuchung nach einer kurzen Einleitung, in der er das Fehlen erforderlicher Forschung zur neuzeitlichen Geschichte seiner Herrschaft darlegt, in sieben Abschnitte. Sie betreffen die Geschichte der in die drei Geschlechter Hohenstein, Bischhausen und Laudenbach sowie Stedtfeld geteilten Familie(n?), das Gericht Boyneburg mit seinen Dörfern (Rittmannshausen, Netra, Röhrda, Grandenborn, Wichmannshausen, Hoheneiche, Thurnhosbach, Rechtebach, Kirchhosbach, Bischhausen, Oetmannshausen, Reichensachsen, Langenhain, Dünzebach, Jestädt, Motzenrode und Neuerode), die Struktur der Herrschaft, die beiden Polizeiordnungen von 1591 und 1604, mit den |
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Diewald-Kerkmann, Gisela, Frauen, Terrorismus und Justiz. Prozesse gegen weibliche Mitglieder der RAF und der Bewegung 2. Juni (= Schriften des Bundesarchivs 71). Droste, Düsseldorf 2009. VII, 363 S., 8 Abb. Besprochen von Werner Augustinovic. |
Ganzen Eintrag anzeigen Diewald-Kerkmann, Gisela, Frauen, Terrorismus und Justiz. Prozesse gegen weibliche Mitglieder der RAF und der Bewegung 2. Juni (= Schriften des Bundesarchivs 71). Droste, Düsseldorf 2009. VII, 363 S., 8 Abb. Besprochen von Werner Augustinovic.
Wer während der siebziger und achtziger Jahre des vergangenen Jahrhunderts Europa bereist hat, dem werden an den Grenzübergängen und in den Polizeistationen jene mit Kopfbildern bestückten, im Anhang des hier zu besprechenden Werkes in Farbdruck reproduzierten Plakate in Erinnerung geblieben sein, auf denen Mitglieder der zunächst als „Baader-Meinhof-Bande“, später als Rote Armee Fraktion (RAF) bzw. Bewegung 2. Juni bekannten linksterroristischen Organisation zur Fahndung ausgeschrieben waren. 113 Namen - 65 Männer und 48 Frauen - hat die Autorin zusammengetragen, die bis ins beginnende neue Jahrtausend hinein mit Masse unterschiedlicher Straftaten überführt und von den Gerichten abgeurteilt werden konnten. In einer Zeittafel, die Jahre von 1968 bis 2001 umfassend, finden sich die wesentlichen Ereignisse in gebotener Kürze vereinigt.
Gisela Diewald-Kerkmann wurde mit der vorliegenden Schrift 2008 als Historikerin habilitiert und lehrt als Privatdozentin an der Universität Bielefeld, wobei ihr die Erforschung der Geschichte des Terrorismus und dessen weiblicher Dimension ein besonderes Anliegen ist. Mit viel Mühe musste sie sich „vor dem Hintergrund der politischen Brisanz des Themas Terrorismus […], die sich in politischen Grabenkämpfen, kaum überbrückbaren Polarisierungen oder in wechselseitigen Ressentiments widerspiegelt“ (S. 17f.), den Zugang zu ihrem beeindruckenden Quellenmaterial erkämpfen: zu Anklageschriften, Strafurteilen, Beweisanträgen, Gutachten, offiziellen Protokollen der öffentlichen Hauptverhandlungen, Korrespondenzen zwischen Beschuldigten, Verteidigern und juristischen Instanzen, Observationsberichten, Polizeianalysen, Haftprüfungsunterlagen, Beurteilungen durch Justizvoll |
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Dimensionen der Moderne. Festschrift für Christof Dipper, hg. v. Schneider, Ute/Raphael, Lutz unter Mitarbeit v. Hillerich, Sonja. Lang, Frankfurt am Main 2008. 737 S., 21 Abb. Besprochen von Gerhard Köbler. ZRG GA 128 (2011) 00. IT. |
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Christof Dipper verlässt mit Vollendung seines 65. Lebensjahrs seine universitäre Wirkungsstätte - so beginnen Lutz Raphael und Ute Schneider das kurze Vorwort der von ihnen herausgegebenen umfangreichen Festschrift - und hinterlässt ein reiches Erbe bzw. viel wissenschaftliches Kapital. Entstanden ist es durch beharrlichen Einsatz für das an unteilbarer neuerer Geschichte orientierte Gemeinwohl. Zum Ausdruck gekommen ist es in der von Rudolf von Albertini (1923-2004, 1957 Heidelberg) beeinflussten Heidelberger Dissertation über politischen Reformismus und begrifflichen Wandel - eine Untersuchung des historisch-politischen Wortschatzes der Mailänder Aufklärung (1764-1796) von 1976, drei weiteren Monographien, 16 Sammelbänden über den spanischen Bürgerkrieg, Entdeckungen, napoleonische Herrschaft in Deutschland und Italien, Faschismus, Revolution in Deutschland, Rechtskultur, Rechtswissenschaft, Rechtsberufe im 19. Jahrhundert, Strukturwandel einer Region (Odenwald), Deutschland und Italien (1860-1960), Italiani in Germania, Kartenwelten und vieles andere sowie rund 150 am Ende des Bandes verzeichnete Beiträge. Geschaffen wurde dies alles außer in Heidelberg in Trier (1970-1980), in Düsseldorf (1981-1987) und Darmstadt.
Die Festschrift beginnt mit einem Christof Dipper gewidmeten Einleitungsessay Jürgen Reuleckes über die Generation 1943 als einem ein biographisches Porträt vertretenden Gruppenbild. Dem folgen knapp 40 Festschriftbeiträge. Sie sind gegliedert in Annäherungen `(Theorie und Begriffe), Deutungsversuche (Mythen und Wissenschaft), Wahrnehmungsmuster (Bilder und Diskurse), Modernisierung (Akteure und Institutionen) sowie Übergangsgesellschaft (Länder und Strukturen).
Den Beginn macht Petra Gehring mit entfloch |
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DRQEdit - Deutschsprachige Rechtsquellen in digitaler Edition, projektgeleitet v. Speer, Heino, Heidelberg 2010. http://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit/ Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen DRQEdit - Deutschsprachige Rechtsquellen in digitaler Edition, projektgeleitet v. Speer, Heino, Heidelberg 2010. http://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drqedit/
Während seines jahrzehntelangen aufopfernden Einsatzes für das Deutsche Rechtswörterbuch in Heidelberg ist sein Forschungsstellenleiter Heino Speer zu der überzeugenden Erkenntnis gelangt, dass die Quellennutzung angesichts der fortgeschrittenen technischen Möglichkeiten der Jetztzeit noch verbessert werden kann. Insbesondere die gedruckten Texte des 15. und 16. Jahrhunderts sind wegen der seinerzeitigen niedrigen Auflagen und der Vergänglichkeit alles Irdischen in der Gegenwart vielfach nur noch in wenigen Exemplaren vorhanden, die wegen ihrer Seltenheit vor Ort in jeweiligen Handschriftenlesesälen aufgesucht werden müssen. Dies kostet so viel Zeit und Geld, dass dadurch die Möglichkeiten wissenschaftlichen Fortschritts deutlich eingeschränkt werden.
Es ist daher sehr zu begrüßen, dass Heino Speer aus dieser Erkenntnis die einleuchtende Folgerung gezogen hat, einen ausgewählten Quellenbestand im Rahmen eines öffentlich geförderten und damit auch öffentlich wirksamen wissenschaftlichen Projekts jedermann überall als Corpus in digitaler Form zur Verfügung zu stellen und nach verschiedenen Metadaten recherchierbar zu machen. Noch einen wesentlichen Schritt hierüber hinaus reicht der Plan, die Werke auch nach Möglichkeit durch Transkription der relativ individuellen gesetzten Drucktypen der Veröffentlichungszeit in normierte digital lesbare Schriftzeichen der Gegenwart von der bloßen Bildkopie zur überlegenen Textkopie zu machen, die auf der Wortebene durchsucht werden und teststellenspezifisch mit Zusatzinformationen angereichert werden kann. Dadurch werden zusätzliche Suchmöglichkeiten und Kommentiermöglichkeiten eröffnet.
Für ein deutsches Rechtswörterbuch sind dabei naheliegenderweise die deutschen Texte besonders ergiebig und interessant. Deswegen betrifft das Quell |
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Du compromis au dysfonctionnement - les destinées du Code d’instruction criminelle, 1808-2008. Actes du colloque international, Lille, 24 et 25 janvier 2008 (organisé par) le Centre d’histoire judiciaire, textes réunis et présentées par Aboucaya, Chantal/Martinage, Renée. Lille, Centre d’histoire judiciaire 2009. 256 S. Besprochen von Werner Schubert. |
Ganzen Eintrag anzeigen I. Code pénal et code d’instruction criminelle – Livre du bicentenaire. Dalloz, Paris 2010. XI, 828 S. Besprochen von Werner Schubert.
II. Du compromis au dysfonctionnement – les destinées du Code d’instruction criminelle, 1808-2008. Actes du colloque international, Lille, 24 et 25 janvier 2008 (organisé par) le Centre d’histoire judiciaire, réunis et présentées par Aboucaya, Chantal/Martinage, Renée, Lille, Centre d’histoire judiciaire 2009. 256 S. Besprochen von Werner Schubert.
III. 200 Jahre Code d’instruction criminelle – Le Bicentenaire du Code d’instruction criminelle, hg. v. Heike Jung/Jocelyne Leblois-Happe/Claude Witz (= Saarbrücker Studien zum internationalen Recht 44). Nomos, Baden-Baden 2010. 248 S. Besprochen von Werner Schubert.
Der Bicentenaire des Code d’instruction criminelle war Gegenstand von Tagungen in Lille im Januar 2008 und in Saarbrücken im März 2009. Im April 2010 ist eine umfangreiche Festschrift der Université Panthéon-Assas (Paris II) zum Code pénal, der 1810 erlassen wurde und zusammen mit dem Code d’instruction criminelle am 1. 1. 1811 in Kraft trat, erschienen. Die Festschrift von 2010 und der Saarbrücker Tagungsband berücksichtigen in weitem Umfang auch die Neukodifikationen des französischen Strafrechts im Code de procédure pénale von 1958 und im neuen Code pénal von 1992/94.
I. Die Pariser Festschrift umfasst 48 Beiträge von Hochschullehrern der Université Panthéon-Assas und hat ihren Schwerpunkt in einer kritischen, oft rechtspolitisch ausgerichteten Auseinandersetzung mit dem geltenden Strafprozess- und Strafrecht. Das in drei Teile gegliederte Werk (Des Mots et des Codes; Des hommes et des juges; Des délits et des crimes) beginnt mit einer Abhandlung von Y. Mayaud über „La loi pénale, instrument de valorisation sociale“, die sich mit den gesellschaftlichen Werten (valeurs sociales) bzw. den Grundlagen des Strafrechts befasst. Der folgende Beitrag von J.-L. Sourioux beschäftigt sich mit der Ve |
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Düding, Dieter, Parlamentarismus in Nordrhein-Westfalen 1946-1980. Vom Fünfparteien- zum Zweiparteienlandtag (= Handbuch zur Geschichte des deutschen Parlamentarismus). Droste, Düsseldorf 2008. 823 S. Besprochen von Werner Schubert. |
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In seiner geschichtswissenschaftlichen Studie über den Parlamentarismus von Nordrhein-Westfalen zwischen 1946 und 1980 erweitert Düding auf breiter Quellenbasis (Einbeziehung der archivalischen Quellen und zahlreicher Nachlässe sowie Berücksichtigung von Zeitungen und Periodika sowie von Zeitzeugengesprächen) den Kenntnisstand der politischen Geschichte des größten Bundeslandes. Die Gliederung des Werkes in sieben Teile entspricht den Entwicklungsperioden des NRW-Parlamentarismus (1946/47, erster Landtag sowie die folgenden gewählten sieben Landtage, wobei die Landtage von 1966 und 1970 in einem Abschnitt zusammengefasst sind). Schwerpunkte der Darstellung sind die Frühzeit des Parlamentarismus in Nordrhein-Westfalen bis 1950, die Parteien und Fraktionen, die Opposition und deren Verhalten, das parlamentarische Personal sowie die Interdependenz zwischen Bundes- und Landespolitik. Für den Rechtshistoriker ist vor allem die Darstellung der Gesetzgebungsprozesse von Interesse. Die Landesverfassung wurde im Vergleich zu den anderen Bundesländern erst sehr spät, am 6. 6. 1950, kurz vor Schluss des ersten gewählten Landtages gegen die Stimmen der SPD verabschiedet. Sehr breit geht Düding auf die „neuralgischen“ Verfassungsfragen ein: Staatlichkeit des Landes, Volksbegehren und Volksentscheid, Sozialisierung/Mitbestimmung, parlamentarisches System, Wahlsystem, konstruktives Misstrauensvotum, Gesetzgebungsnotstand sowie Zweite Kammer (S. 234ff.). Die kontroversen Diskussionen über die Schulartikel der Verfassung kündigten das „Mega-Streitthema“ (S. 755) im Parlament Nordrhein-Westfalens an. Stark umstritten war noch vor Verabschiedung der Verfassung das Rahmengesetz zur Sozialisierung der Kohlenwirtschaft, das von der SP |
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Duss, Vanessa, Gericht, Gesetz und Grundsatz. Entstehung und Funktion von Prinzipien des Rechts in der Rechtsprechung des schweizerischen Bundesgerichts vor und nach Einführung der zivilrechtlichen Kodifikation (OR und ZGB) (= Zürcher Studien zur Rechtsgeschichte 60). Schulthess, Zürich 2009. 278 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
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Die Arbeit ist die von Marie Theres Fögen bis zu ihrem Tod im Januar 2008 betreute, im Frühjahr 2008 auf Grund von Gutachten Michele Luminatis und Wolfgang Ernsts von der rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich angenommene Dissertation der als Assistentin Michele Luminatis tätigen Verfasserin. Sie geht davon aus, dass sich Gerichtsentscheide nicht selten an einer Art Leitgedanken oder Prinzip orientieren. Ein solches Prinzip verhilft dem Richter zur Auslegung der geltenden positiven Norm, wird aber oft auch zur einzigen Urteilsbegründung.
Gegenstand der Untersuchung sind die Prinzipien des materiellen Privatrechts, wie sie in den Entscheidungen des Schweizer Bundesgerichts in zwei beschränkten Zeiträumen von jeweils fünf Jahren vor dem Jahr und fünf Jahren nach dem Jahr des Inkrafttretens des Obligationenrechts (1883) und des Zivilgesetzbuchs (1912). Aus praktischen Überlegungen ergaben sich dabei die Zeiträume zwischen 1879 und 1889 mit den Bänden 5 bis 15 sowie zwischen 1907 und 1917 mit den Bänden 33 bis 43 der Entscheidungssammlung, wobei ausschließlich die publizierten und damit leicht zugänglichen Entscheide des Bundesgerichts erfasst wurden. Ziel war die Ermittlung der Sätze, denen das Bundesgericht durch nachhaltige Verwendung zu einer gewissen Allgemeingültigkeit verhalf, sei es, dass es einen Grundsatz selbst schuf, sei es, dass es eine gesetzgeberische Intention, eine wissenschaftliche Ansicht oder die Praxis kantonaler oder ausländischer Gerichte zum Prinzip erhob.
Gegliedert ist die Arbeit in drei Teile, wobei die Verfasserin mit Darlegungen über Prinzipien in der Theo |
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Eiden, Joachim, Johann Peter Hebel. Zwischen Literatur und Recht. Nomos, Baden-Baden 2008. 311 S. Besprochen von Heinz Müller-Dietz. |
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Ein Zivilprozess am Reichskammergericht. Edition einer Gerichtsakte aus dem 18. Jahrhundert, eingeleitet und hg. v. Oestmann, Peter (= Quellen und Forschungen zur höchsten Gerichtsbarkeit im alten Reich 55). Böhlau, Köln 2009. XXIII, 615 S. Besprochen von Hans-Georg-Knothe. |
Ganzen Eintrag anzeigen Ein Zivilprozess am Reichskammergericht. Edition einer Gerichtsakte aus dem 18. Jahrhundert, eingeleitet und hg. v. Oestmann, Peter (= Quellen und Forschungen zur höchsten Gerichtsbarkeit im alten Reich 55). Böhlau, Köln 2009. XXIII, 615 S. Besprochen von Hans-Georg-Knothe.
Die in den 70er Jahren des vergangenen Jahrhunderts maßgeblich von Bernhard Diestelkamp initiierte Forschung auf dem Gebiet der Reichsgerichtsbarkeit des späten Mittelalters und der Frühen Neuzeit hat in den letzten Jahrzehnten erhebliche Fortschritte gemacht. Die hierbei gewonnenen Erkenntnisse über Geschichte, Einrichtung, Verfahren, politische Bedeutung u. ä. von Reichskammergericht und Reichshofrat spiegeln sich besonders in der nunmehr auf über 50 Bände angewachsenen Reihe „Quellen und Forschungen zur höchsten Gerichtsbarkeit im Alten Reich“ und der „Schriftenreihe für Reichskammergerichtsforschung“ wider. Die grundlegenden normativen Quellen zu Verfassung und Verfahren des Reichskammergerichts (RKGO v. 1555, JRA v. 1654) liegen mittlerweile in den von Adolf Laufs besorgten modernen Editionen vor.
Die Auswertung der jeweils über 70.000 Prozessakten der beiden Reichsgerichte als den wichtigsten Quellen für das law in action befinden sich dagegen noch in den Anfängen. Mit dem hier zu besprechenden Werk hat sich Peter Oestmann der anspruchsvollen Aufgabe unterzogen, eine äußerst umfangreiche Akte über ein beim Reichskammergericht in der Mitte des 18. Jahrhunderts anhängig gewesenes Appellationsverfahren erstmals vollständig zu edieren. Für diese von der Deutschen Forschungsgemeinschaft geförderte Arbeit ist der Herausgeber aufgrund seiner Habilitationsschrift „Rechtsvielfalt vor Gericht“ (2002), der Monographie „Hexenprozesse am Reichskammergericht“ (1997) und weiterer einschlägiger Veröffentlichungen hervorragend ausgewiesen. Bei der Auswahl der Prozessakte ist ihm denn auch eine glückliche Hand zu bescheinigen. Die Akte gibt den Verlauf eines vollständig durc |
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Einführung in das litauische Recht, hg. v. Galginaitis, Juozas/Himmelreich, Antje/Vrubliauskaitė, Rūta, Berliner Wissenschafts-Verlag, Berlin 2010. XXII, 296 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Einführung in das litauische Recht, hg. v. Galginaitis, Juozas/Himmelreich, Antje/Vrubliauskaitė, Rūta, Berliner Wissenschafts-Verlag, Berlin 2010. XXII, 296 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Seit dem 13. Jahrhundert steht das Baltikum über den Deutschen Orden in einer besonderen Beziehung zu Deutschland, die auch durch die Verbindung Litauens mit Polen und die Unterdrückung Litauens durch Russland bzw. die Sowjetunion nicht völlig beseitigt wurde und sich nicht zuletzt auch im Deutschen Rechtswörterbuch niedergeschlagen hat. Seit dem 1. 5. 2004 ist Litauen mit etwa 3,3 Millionen Einwohnern Mitglied der Europäischen Union. Jeder dieser beiden Gründe rechtfertigt eine besondere Befassung mit dem Recht Litauens, wie sie die Herausgeber erfreulicherweise vorlegen und damit insbesondere auch die neueste litauische Rechtsgeschichte erkennbar und verständlich machen.
Erwachsen ist das Buch aus dem Programm „Recht im Ostseeraum“, das die rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität Kiel 2002 mit Unterstützung des Deutschen akademischen Austauschdiensts einrichten konnte. In seinem Rahmen hielt Juozas Galginaitis in Kiel im Sommer 2003 eine Vorlesung über das litauische Recht. Sie bildete den ersten Ansatzpunkt für das größere, von Alexander Trunk als dem Direktor des Instituts für osteuropäisches Recht der Universität Kiel im Vorwort kurz und klar vorgestellte Vorhaben.
Gegliedert ist das daraus entstandene Werk in insgesamt acht Teile, die von 17 litauischen und deutschen Bearbeitern geschaffen wurden. Bei den Grundlagen wird dabei auch die Entwicklung des litauischen Rechts insgesamt kurz vorgestellt. Dem folgen öffentliches Recht (Verfassungsrecht, Verwaltungsrecht), Zivilrecht, Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht, Zivilverfahrens- und Insolvenzrecht, internationales Privat- und Zivilverfahrensrecht sowie Straf-, Strafprozess- und Strafvollzugsrecht (mit abschließender Strafvollzugspopulation von etwa 7000 Häftlingen |
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150 Jahre Geschichtsforschung im Spiegel der Historischen Zeitschrift (= Historische Zeitschrift Band 289 Heft 1). Oldenbourg, München 2009. 259 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
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1959 erschien, herausgegeben von Theodor Schieder, ein Sonderheft der Historischen Zeitschrift unter dem Titel „Hundert Jahre Historische Zeitschrift 1859-1959 - Beiträge zur Geschichte der Historiographie in den deutschsprachigen Ländern“ mit zwei ursprünglich vorgesehenen, aber nicht erschienenen Beiträgen Heinrich Sybels (1817-1895) und Hermann Onckens sowie fünf zum Teil sehr umfangreichen Aufsätzen zur Historiegraphiegeschichte Deutschlands, Österreichs und der Schweiz. Dabei wurde die dem Ausscheiden Friedrich Meineckes aus der Herausgeberschaft und dem Eintritt Alexander von Müllers im Jahre 1935 folgende Zeit nur sehr knapp erfasst. Herausgeber und Beirat der Zeitschrift nehmen dies und die seit 1959 vergangenen weiteren fünfzig Jahre zum Anlass, 150 Jahre Geschichte im Spiegel der Historischen Zeitschrift (einschließlich der von 1943 bis 1948/1949 reichenden Einstellung) der Öffentlichkeit in Erinnerung zu rufen.
Dies geschieht in Form insgesamt achter Aufsätze. Sie eröffnet Lothar Gall mit dem weitgespannten Beitrag 150 Jahre Historische Zeitschrift, der sich auf Alexander von Müller, Ludwig Dehio und Theodor Schieder konzentriert und Willy Andreas, Rudolf Stadelmann, Karl Dietrich Erdman(n), Fritz Fischer, Percy Ernst Schramm, Hermann Aubin, Hermann Heimpel, Wolfgang Mommsen, Helmut Berve, Theodor Mayer, Karl Bosl und Johannes Vogt als Autoren der ersten Bände nach dem Wiedererscheinen besonders namhaft macht. Seine Bilanz der vergangenen fünfzig Jahre hebt überzeugend hervor, dass trotz eines Schwerpunkts auf der neueren Geschichte alle historischen Zeitabschnitte erfasst sind und dass sich in der Zeitschrift die Hauptthemen und Hauptentwicklungslinien der Geschichtswissenschaft trotz Gründung neuer Zeitschriften gespiegelt haben.
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Eisenried, Ulrich, Die bürgerlich-rechtliche Anweisung und ihre Entstehung. Von der römischen delegatio bis zum Inkrafttreten der Anweisung des BGB (= Rechtsgeschichtliche Studien 35). Kovač, Hamburg 2010. XVIII, 361 S. Besprochen von Werner Schubert. |
Ganzen Eintrag anzeigen Eisenried, Ulrich, Die bürgerlich-rechtliche Anweisung und ihre Entstehung. Von der römischen delegatio bis zum Inkrafttreten der Anweisung des BGB (= Rechtsgeschichtliche Studien 35). Kovač, Hamburg 2010. XVIII, 361 S. Besprochen von Werner Schubert.
Das Werk Eisenrieds bringt erstmals eine geschlossene Darstellung der Entstehung der BGB-Bestimmungen über die Anweisung (§§ 783-792) im Zusammenhang mit der römischrechtlichen delegatio solvendi und deren Fortentwicklung insbesondere durch die Pandektistik in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts. Mit Recht stellt Eisenried fest, dass die Anweisung des geltenden Rechts in weiten Teilen auf der delegatio des römischen Rechts beruhe und wie diese ein Rechtsinstitut zur Verkürzung von Leistungsbeziehungen darstelle. Eisenried baut seine Untersuchungen nach den wichtigsten Regelungsbereichen des BGB-Anweisungsrechts auf: Begriff der Anweisung (S. 5-188; Abstraktheit; Doppelermächtigung des Anweisenden; Leistungsermächtigung; Formfreiheit; keine Stellvertretung), Annahme der Anweisung und die Folgen (S. 189-302; Anweisungsakzept; Einwendungsausschluss; Anweisung nicht als Zahlung; Unwiderruflichkeit), Rückgriffsansprüche aus der Anweisung (S. 305-329) und Übertragbarkeit der Anweisung (S. 331-338). Die Abstraktheit der Anweisung setzte sich erst in der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts durch. Nicht übernommen wurde die novatorische delegatio obligandi, für die mit der Anerkennung der Zession und der Schuldübernahme ein Bedürfnis nicht mehr bestand (S. 150f.). Mit der Trennung des Mandats von der Vollmacht (S. 177) durch Laband (1866) stand fest, dass die Anweisung kein Fall der Stellvertretung war. Die Begründung einer selbstständigen abstrakten Verbindlichkeit durch die Annahme der Anweisung dürfte, wie Eisenried feststellt, auf der Übernahme des Wechselakzepts in das bürgerliche Recht beruhen (S. 201ff.). Die bereits auf das römische Recht zurückgehende Regelung, dass der Angewiesene |
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Elobied, Tarig, Die Entwicklung des Strafbefehlsverfahrens von 1846 bis in die Gegenwart. (= Juristische Zeitgeschichte, Abteilung 3 Beiträge zur modernen deutschen Strafgesetzgebung 36). De Gruyter, Berlin 2010. XVI, 279 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Elobied, Tarig, Die Entwicklung des Strafbefehlsverfahrens von 1846 bis in die Gegenwart. (= Juristische Zeitgeschichte, Abteilung 3 Beiträge zur modernen deutschen Strafgesetzgebung 36). De Gruyter, Berlin 2010. XVI, 279 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Die Arbeit ist die 2009 von der Fernuniversität Hagen approbierte Dissertation des Verfassers. Nach einem vorangestellten Satz befasst sie sich mit einem Kind der Praxis, das aus einem Kompetenzkonflikt zwischen Polizei und Justiz hervorging, sich dann als integraler Bestandteil des Verfahrensrechts etablierte und schließlich zu einem unverzichtbaren Bestandteil der Strafprozessordnung wurde. Dort in den §§ 407-412 geregelt, zeigt sich die enorme praktische Bedeutung des Strafbefehlsverfahrens bereits in der Tatsache, dass das Ermittlungsverfahren etwa genauso häufig durch den Antrag auf Erlass eines Strafbefehls wie durch Erhebung der Anklage endet.
Die Arbeit beschränkt sich auf den Verfahrensgang Strafbefehlsverfahren. Dieser steht in Gegensatz zum ordentlichen Anklageprozess, für den seit dem Liberalismus des frühen 19. Jahrhunderts die Grundsätze der Mündlichkeit, der Öffentlichkeit und des rechtlichen Gehörs kennzeichnend sind. Demgegenüber entscheidet bei dem Strafbefehlsverfahren der Richter über einen Antrag des Anklägers ohne Anberaumung einer Hauptversammlung auf Grund der Aktenlage, so dass Mündlichkeit, Öffentlichkeit und rechtliches Gehör nicht oder nur unzulänglich beachtet werden.
Da der Verfasser im Gegensatz zu Erbe, Mayer und Müller nicht nach Vorläufern des Strafbefehlsverfahrens sucht, beginnt er seine erstes Kapitel über den Strafbefehl im Strafverfahrensrecht der Staaten des Deutschen Bundes mit den vierziger Jahren des 19. Jahrhunderts, in denen in Preußen die durch den schriftlichen, geheimen Inquisitionsprozess gekennzeichnete Kriminalordnung des Jahres 1805 galt, neben der es eine konfliktbehaftete Administrativjustiz der Polizeibehörden mit ausg |
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Elzer, Herbert, Konrad Adenauer, Jakob Kaiser und die „kleine Wiedervereinigung“. Die Bundesministerien im außenpolitischen Ringen um die Saar 1949 bis 1955 (= Schriftenreihe Geschichte, Politik & Gesellschaft der Stiftung Demokratie Saarland 9). Röhrig Universitätsverlag, Sankt Ingbert 2008. 1137 S., zahlreiche Abb. Besprochen von Thomas Gergen. |
Ganzen Eintrag anzeigen Elzer, Herbert, Konrad Adenauer, Jakob Kaiser und die „kleine Wiedervereinigung“. Die Bundesministerien im außenpolitischen Ringen um die Saar 1949-1955 (= Geschichte, Politik & Gesellschaft 9). Röhrig Universitätsverlag, Sankt Ingbert 2008. 1137 S., zahlreiche Abbildungen. Besprochen von Thomas Gergen.
In seinem Buch „Die deutsche Wiedervereinigung an der Saar. Das Bundesministerium für Gesamtdeutsche Fragen und das Netzwerk der pro-deutschen Opposition 1949 bis 1955“ stellte Elzer bereits die „kleine Wiedervereinigung“ der Saar vor und berichtete von dem Machtkampf der Verbände und Parteien für und gegen die Rückkehr der Saar zur Bundesrepublik Deutschland[1].
Das Bundesministerium für Gesamtdeutsche Fragen (BMG) oder ab 1969 das Bundesministerium für Innerdeutsche Beziehungen (BMB) kümmerte sich in den 1950er Jahren unter den Ministern Jakob Kaiser und später Ernst Lemmer um die Rettung der staatlichen Einheit Deutschlands und die Wahrung des Zusammenhalts der Deutschen in Ost und West. Da man kein kommunistisches Deutschland wollte, musste der Kommunismus nicht nur in der „Zone“, sondern auch in Westdeutschland entschlossen bekämpft werden. Daneben kümmerte sich das BMG nicht nur um Nord-Schleswig, Eupen und sogar Südtirol, sondern war ebenfalls für das Saarland zuständig[2].
Elzer macht sich in seinem neuen Werk zur Aufgabe, nachzuweisen, dass sich Adenauers Einflüsse keineswegs auf die Verhandlungen mit Frankreich, sondern auch auf das Saarland ausdehnten; Adenauer streckte nämlich in aller Stille seine Fühler aus, die bis zu Ministerpräsident Johannes Hoffmann reichten. Der regierungsinterne Gegenspieler, der Bundesminister für Gesamtdeutsche Fragen Jakob Kaiser, plädierte indes deutlich für die „kleine Wiedervereinigung“ des Saarlandes mit der Bundesrepublik Deutschland. Dabei spielte die Diskussion über die völkerrechtliche Zugehörigkeit der Saar zu Deutschland eine wichtige Rolle. Elzer legt hierzu ein |
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Engel, Rabea, Doping in der DDR - eine rechtshistorische und strafrechtliche Aufarbeitung (= Strafrecht in Forschung und Praxis 174). Kovač, Hamburg 2010. XLV, 273 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Engel, Rabea, Doping in der DDR - eine rechtshistorische und strafrechtliche Aufarbeitung (= Strafrecht in Forschung und Praxis 174). Kovač, Hamburg 2010. XLV, 273 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Die Arbeit ist die 2009 von der Freien Universität Berlin approbierte Dissertation der Verfasserin. Sie behandelt einen durchaus interessanten Gegenstand, weil die ehemalige Deutsche Demokratische Republik insbesondere im Leistungssport öffentlich eindrucksvoll mit der Bundesrepublik Deutschland konkurrierte. Gegliedert ist das auf eine umfangreiche literarische Grundlage gestützte Werk in insgesamt fünf Teile.
Ausgangspunkt der Untersuchung ist das gegen Manfred Ewald und Manfred Höppner vor dem Landgericht Berlin im Sommer 2000 durchgeführte Strafverfahren. Dieses machte nach der kurzen Einleitung der Verfasserin deutlich, dass im Rahmen weltweiter Vorgänge im Leistungssport die Dopingpraxis in der Deutschen Demokratischen Republik im Ausmaß und in der systematischen Durchdringung eine Klasse für sich war. An Tausenden von Sportlern wurden seit etwa 1970 (oder 1960) unter der Leitung der Regierung und ihres sportmedizinischen Dienstes Dopingpräparate getestet und in weiter Verbreitung angewendet.
Im ersten Teil definiert die Verfasserin Doping, behandelt die Arten pharmakologischer Manipulationen und legt die Folgen in Hauptwirkungen und Nebenwirkungen dar. Der zweite Teil befasst sich mit der Wechselwirkung zwischen Politik und Sport, der dritte Teil mit der Beteiligung von Trainern, Sportärzten, Wissenschaftlern, Funktionären, staatlichen Verantwortungsträgern, Eltern, Verantwortlichen der Pharmaindustrie und auch Staatsanwälten und der vierte Teil mit der Verfolgbarkeit vor allem als Körperverletzung.Der fünfte Teil behandelt ausführlich die Strafbarkeit des Dopings bezüglich der genannten Beteiligtengruppen.
Im Ergebnis stellt die Verfasserin fest, dass seit 1990 in 38 Dopingverfahren eine strafrechtliche Bewä |
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Enzyklopädie Migration in Europa - Vom 17. Jahrhundert bis zur Gegenwart, hg. v. Bade, Klaus J./Emmer, Pieter C./Lucassen, Leo/Oltmer, Jochen, 3. Aufl. Schöningh, Paderborn. 2010. 1156 S., zahlr. Abb. und Kart. Besprochen von Werner Augustinovic. |
Ganzen Eintrag anzeigen Enzyklopädie Migration in Europa - Vom 17. Jahrhundert bis zur Gegenwart, hg. v. Bade, Klaus J./Emmer, Pieter C./Lucassen, Leo/Oltmer, Jochen, 3. Aufl. Schöningh, Paderborn. 2010. 1156 S., zahlr. Abb. und Kart. Besprochen von Werner Augustinovic.
Mit Recht hält Klaus J. Bade in seinem Vorwort fest, dass Migration und Integration im Europa des späten 20. und frühen 21. Jahrhunderts „zentrale Sorgenthemen“ (S. 15) geworden sind, die eine historische Ausnahmesituation suggerieren mögen, weshalb es hoch an der Zeit sei, diese Phänomene im Rückblick zu beleuchten und als „seit jeher zentrale Elemente der europäischen Kulturgeschichte“ darzulegen. Von der Geburt der Idee 1996/97 bis zum Abschluss dieses ersten von Beginn an gemeinsamen Projekts des Netherlands Institute for Advanced Study (NIAS) in Wassenaar und des Institute for Advanced Study/Wissenschaftskolleg zu Berlin, dem Erscheinen der ersten Auflage der Enzyklopädie 2007, sollten zehn arbeitsintensive Jahre vergehen. Geistige Heimat des Herausgeberteams war auf deutscher Seite die Universität Bielefeld, auf niederländischer die Universität Leiden. Zuletzt sollten weit über 200 namhafte Historiker und Historikerinnen aus aller Herren Länder für fast 250 Beiträge in dem Band verantwortlich zeichnen, der einleitend in zwei Grundsatzartikeln einen Überblick über Idee, Konzept und Realisierung der Enzyklopädie sowie über Terminologien und Konzepte in der Migrationsforschung vermittelt. Die Lektüre dieser Basisinformation lohnt sich auf jeden Fall und offenbart in gut verständlicher Weise die Entwicklung wie den aktuellen Stand dieser Forschungsrichtung.
Für die Herausgeber von Belang waren demnach in erster Linie „dauerhafte Zuwanderungen innerhalb Europas und aus außereuropäischen Regionen nach Europa“, wobei „zumindest über die Dauer von zwei Generationen verfolgbare Eingliederungsprozesse“ und „die zeitgenössischen Selbst- und Fremdbeschreibungen“ von Prozessen von „sozialer Kompo |
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Erinnerungsorte der DDR, hg. v. Sabrow, Martin. Beck, München 2009. 619 S., 54 Abb. Besprochen von Gerhard Köbler. |
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Nach deutschen Erinnerungsorten I, II, III, deutschen Erinnerungsorten in Auswahl, Erinnerungsorten Frankreichs und Erinnerungsorten der Antike lagen Erinnerungsorte der Deutschen Demokratischen Republik für einen deutschen, Geschichte vertretenden Verlag nicht allzu fern. Der 20. Jahrestag des Mauerfalls bot einen zeitlich geeigneten Anknüpfungspunkt. Sachlich gehört selbst die Geschichte von Unrecht neben der Geschichte von Recht immer auch zur Geschichte.
Das auf Grund solcher Überlegungen geschaffene Sammelwerk umfasst insgesamt 50 einzelne Beiträge. Im Vorwort will der Herausgeber „die DDR erinnern“. Danach folgen die Abschnitte Gesichter der Macht, Herrschaftskultur, Leben im Staatssozialismus, kleine Fluchten, gemeinsame Grenzen, Aushalten und Aufbegehren.
Dabei beginnt etwa Annette Leo mit Antifaschismus. Hans Otto Bräutigam behandelt die ständige Vertretung, Franziska Augstein die Zone, Joachim Gauck Ohnmacht. Von Bautzen über Buchenwald, Eisenhüttenstadt, dem Palast der Republik, der Ostsee, dem Intershop, der Mauer, der Transitautobahn, dem Tunnel, Westberlin, Helsinki und dem runden Tisch bis zur Universitätskirche Leipzig erscheinen dabei viele für die Deutsche Demokratische Republik bedeutsame Orte neben anderen gewichtigen Gegebenheiten wie der Partei, sowjetischen Speziallagern, der Stasi, der Zensur, dem Frieden, der Jugendweihe, dem Sozialismus, dem Arbeiter, dem Blauhemd, dem Kollektiv, dem Plan, der Platte, dem Sandmännchen, Sparwassers Tor, dem Trabant, den Montagsdemonstrationen, dem siebzehnten Juni und dem Umbruch, so dass jedem, der sich wehmütig oder erlöst an die letztlich vergeblich ein besseres neues Deutschland anstrebende Deutsche Demokratische Republik erinnern will oder muss, vielseitige interessante Erinnerungen als Material zur Verfügung stehen.
Innsbruck |
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Esch, Arnold, Wahre Geschichten aus dem Mittelalter. Kleine Schicksale selbst erzählt in Schreiben an den Papst. Beck, München 2010. 223 S., 25 Abb. Besprochen von Hiram Kümper. |
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Dies ist ein lehrreiches und elegantes, vor allem aber ein spannendes Buch. Der Verfasser, selbst langjähriger Direktor des Deutschen Historischen Instituts zu Rom, das mit der Herausgabe des Repertorium Poenitentiariae Germanicum betraut ist, erzählt aus ‚seinem’ Material. Da hören wir viele Stimmen, die andernfalls wenig „Überlieferungschance“ – eine ebenfalls von Esch in einem heute geradezu klassischen Aufsatz (Überlieferungs-Chance und Überlieferungs-Zufall als methodisches Problem des Historikers, in: Historische Zeitschrift 240, 1985, S. 529-570) geprägte Figur – gehabt hätten. Dabei handelt es sich in vorliegendem Bändchen hauptsächlich um geistliche Bittsteller des 15. Jahrhunderts an den Papst; aber auch Kaufleute, Söldner und Wirtshauspersonal kommen zu Wort. Jüngst hatte schon Ludwig Schmugge in einem ganz ähnlich angelegten Band (Ehen vor Gericht. Paare der Renaissance vor dem Papst, Berlin 2008) die Überlieferung der päpstlichen Pönitentiarie zum Sprechen gebracht. Diesmal steht das Erzählen noch mehr in Vordergrund, weil es weniger um das Verstehen eines wichtigen gesellschaftlichen Instituts (eben der Ehe), sondern vielmehr um Eindrücke aus der Vielfalt der Probleme und Konflikte des Spätmittelalters geht. Das sind Geschichten, die oft genug an die Novellen eines Boccaccio erinnern mögen – womit Esch ganz zu Recht auch selbst kokettiert (S. 172f.). Dem Rechtshistoriker kann dieses Büchlein vieles über die Entstehung und das Eskalieren von Konflikten in ziemlich alltäglichen Situationen – im Wirtshaus, im Kloster, am Dorfteich – sagen. Tiefer gehende Einsichten oder Neuigkeiten mit Blick auf Prozessgeschichte oder Kirchenrecht darf man naturgemäß nicht erwarten. Dafür ist ein solcher Band nicht konzipiert; mit Esch selbst wäre dem interessierten Neuli |
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Europäische Rechtskultur - Analyse und Kritik der europäischen Rechtssetzung und Rechtsprechung - Symposion für Heinrich Honsell zum 65. Geburtstag, hg. v. Harrer, Friedrich/Gruber, Michael. Beck, München 2009. XVII, 143 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
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Heinrich Honsell (München *28. Juli 1942), 1969 in München bei Wolfgang Kunkel promoviert und 1972 bei Karl Larenz habilitiert, über Bielefeld (1972) und Salzburg (1977) 1989 nach Zürich berufen, wurde mit Vollendung des 65. Lebensjahrs nach dem Sommersemester 2007 an der Universität Zürich emeritiert. Da er beschloss, seine Tätigkeit an der Universität Salzburg wieder aufzunehmen, sollte der Neubeginn durch ein wissenschaftliches Symposion eingeleitet werden. Weil sich der Geehrte in Vorträgen und Publikationen auch mit dem Europarecht auseinandergesetzt hat, lag es nahe, bei der Wahl der Tagungsthemen hieran anzuknüpfen.
Der die fünf Referate des Symposions umfassende, festlich gehaltene schmale Band enthält nach dem Vorwort der Herausgeber und dem seine grundlegenden Einsichten zur Thematik zusammenfassenden Geleitwort des Jubilars insgesamt fünf Beiträge. Peter-Christian Müller-Graff behandelt für den Stil der europäischen Rechtsetzung Befunde, Herausforderungen und Aufgaben, Wulf-Henning Roth Rechtsetzungskompetenz und Rechtspolitik in der Europäischen Union, Günter H. Roth die Grundfreiheiten in der Rechtsprechung des EuGH, Friedrich Rüffler die Erosion des Gesellschaftsrechts durch das Europarecht an Hand einer kritischen Analyse der Judikatur des EuGH zur Niederlassungsfreiheit von Gesellschaften und Wolfgang Ernst Entwürfe, Kritik und Perspektiven für das europäische Vertragsrecht. Obwohl damit die Rechtsgeschichte nicht in den Mittelpunkt des Symposions gestellt ist, bietet der erfreulicherweise durch ein kurzes Sachregister von Abrundungskompetenz bis Zuzugsbeschränkungen erschlossene Band wertvolle kritische Einblicke in die Leben und Werk Heinrich Honsells begleitende e |
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Europäisches Spitalwesen. Institutionelle Fürsorge in Mittelalter und früher Neuzeit. Hospitals and Institutional Care in Medieval and Early Modern Europe, hg. v. Scheutz, Martin/Sommerlechner, Andrea/Weigl, Herwig/Weiß, Alfred Stefan (= Mitteilungen des Instituts für österreichische Geschichtsforschung Ergänzungsband 51) Oldenbourg, München 2008. 477 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
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Das Spital als das Haus zur Beherbergung Fremder, Kranker, Alter und Armer, das in seinen Anfängen auf das ausgehende Altertum zurückgeht und im Mittelalter zunächst vor allem von der Kirche eingerichtet wird, hat schon 1932 Siegfried Reicke für die Rechtsgeschichte besonders thematisiert. In der jüngeren Vergangenheit ist es Gegenstand allgemeinerer geschichtswissenschaftlicher Betrachtungen geworden, so dass eine Reihe von zugehörigen Sammelbänden erschienen ist. Die Verfasser des vorliegenden Werkes wollen das europäische Spitalwesen im weiteren Rahmen der institutionellen Armenfürsorge an Hand von ausgewählten Ländern und Regionen beschreibend darstellen und handbuchartig erfassen, jeweils Abschnitte über das Mittelalter und die frühe Neuzeit einander gegenüberstellen, Längsschnitte setzen und Eigenart und Gemeinsamkeiten der Zeiten und Räume kontrastieren oder zusammensehen, wofür sie in Wien im Mai 2006 ein Workshop abhielten.
Ziel des insgesamt 15 Beiträge umfassenden Bandes ist nach Aussage der Verfasser weder ein thematischer Schwerpunkt noch ein Absolutheitsanspruch. Vielmehr geht es darum, die Voraussetzung für Vergleichbarkeit zu schaffen, einen Überblick über die Quellenlage und den Bearbeitungsstand zu geben, Lücken aufzuzeigen, Probleme bewusst zu machen und erwünschte Untersuchungen zu benennen. Vorangestellt werden verschiedene einschränkende Vorgaben und pragmatische Lösungen wie etwa die Betonung des institutionengeschichtlichen Aspekts oder die Ausklammerung von Medizingeschichte und jüdischem Spitalwesen.
Zu Beginn behande |
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Europäisches Zivilprozess- und Kollisionsrecht EuZPR/EuIPR. Kommentar, hg. v. Rauscher, Thomas, Bearbeitung 2010. Sellier, München 2010. XXVIII, 1081 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen KöblerEuropäischeszivilprozess-undkollisionsrecht20101108 Nr. 13352 ZRG GA 128 (2011) 87
Europäisches Zivilprozess- und Kollisionsrecht EuZPR/EuIPR. Kommentar, hg. v. Rauscher, Thomas, Bearbeitung 2010. Sellier, München 2010. XXVIII, 1081 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Für die einen zu langsam, für die anderen zu schnell entsteht seit mehr als 50 Jahren gemeinschaftliches europäisches Recht, das aller Voraussicht nach immer mehr Staaten Europas erfassen wird. Dadurch wird mitgliedstaatliches Recht teils ersetzt und teils ergänzt. Der Betroffene muss dankbar sein, wenn Sachkenner Klarheit in das schwer übersehbare Geflecht bringen.
Für das europäische Zivilprozess- und Kollisionsrecht organisiert dies in einem Teilbereich der in Erlangen am 7. 2. 1956 geborene, nach dem Studium von Mathematik und Rechtswissenschaft 1983 in München mit einer Arbeit über Verpflichtung und Erfüllungsort in Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ promovierte, 1990 mit einer Untersuchung über Reformen des gesetzlichen Erb- und Pflichtteilsrecht habilitierte, 1993 für internationales Privatrecht, Rechtsvergleichung sowie bürgerliches Recht nach Leipzig berufene Thomas Rauscher. Zu diesem Zweck ist er eingebunden in ein Gesamtwerk EuZPR/EuIPr mit vier Bänden. Band 1 betrifft Brüssel I-VO, LugÜ 2007, Band 3 Rom I-VO, Rom II -VO und Band vier Brüssel IIa-VO, EG-UntVO, EG-ErbVO-E und HUntStProt.
Der zweite Band kommentiert auf dem Stand des Jahres 2010 EG-VollstrTitelVO, EG-MahnVO, EG-BagatellVO, EG-ZustVO 2007, EF-BewVO und EG-InsVO. Bearbeiter sind Steffen Pabst, Urs Peter Gruber, István Varga, Bettina Heiderhoff, Jan von Hein und Gerald Mätsch. Wichtiges Schrifttum, Text und Einleitung gehen dabei jeweils der umfangreichen Kommentierung voraus, ein ausführliches Register rundet den gewichtigen Band ab, der unter Berücksichtigung der europäischen und mitgliedstaatlichen Rechtsprechung grenzüberschreitende Fragen der Gestaltung und Durchsetzung im Ber |
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European Perspectives on Producers’ Liability. Direct Producers’ Liability for Non-conformity and the Sellers’ Right of Redress, hg. v. Ebers, Martin/Janssen, André/Meyer, Olaf. Sellier, München 2009. XIII, 600 S. Besprochen von Gerhard Köbler. ZRG GA 128 (2011) 89 IT. |
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Das Recht in Europa ist in großen Teilen partikular, weil die politischen Repräsentanten der Völker wie einst die Monarchen die Macht lieben, welche die Souveränität auch im Bereich der Gesetzgebung ihnen vermittelt. Deswegen ist vor allem im Privatrecht eine Rechtsvereinheitlichung oder auch nur eine Rechtsangleichung in der Europäischen Union schwierig. Der gemeinsame Markt setzt aber einen einheitlichen Verbraucherschutz eigentlich voraus, so dass für ihn bereits eine gewisse Rechtsvereinheitlichung stattfindet.
Ein wichtiger Teilbereich ist dabei die unmittelbare Verantwortlichkeit des Herstellers für seine Erzeugnisse gegenüber dem Verbraucher. Für ihn ist der vorliegende Band bestimmt. Er vereinigt rund 30 durchwegs in englischer Sprache abgefasste Referate.
Im ersten Teil bieten die drei Herausgeber eine rechtsvergleichende Übersicht zu ihrem Thema. Der zweite Teil betrifft horizontale Perspektiven und enthält unter anderen eine rechtsgeschichtliche Abhandlung Martin Schermaiers über auf alte Regeln gegründetes neues Recht und daneben psychologische, wirtschaftliche und internationalprivatrechtliche Überlegungen. Der dritte Teil stellt in alphabetischer Ordnung der 24 Studien das geltende Recht in Österreich (Susanne Augenhofer), Belgien (Stefan Rutten/Gert Straetmans/Daily Wuyts), Bulgarien (Christian Takov), Dänemark (Morten M. Fogl), England (Christian Twigg-Flesner), Estland (Irene Kull), Finnland (Olli Norros), Frankreich (Michel Cannarsa/Olivier Moréteau), Deutschland (Silke Bittner/Peter Rott), Griechenland (Ioannis K. Karakostas/Aikaterini Chr. Voulgari), Ungarn (Judit Fazekas/Gabriella Sós), Irland (Didelma White), Italien (Stefano Troiano/Giovanni Bisazza), Litauen ( |
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European Private Law - A Handbook, hg. v. Bussani, Mauro/Werro, Franz, Band 1. Stämpfli, Bern u. a. 2009. XIV, 586 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen European Private Law - A Handbook, hg. v. Bussani, Mauro/Werro, Franz, Band 1. Stämpfli, Bern u. a. 2009. XIV, 586 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Nach dem Zweiten Weltkrieg bestand trotz der vielfach erwiesenen grundsätzlichen Aggressivität des Menschen in Europa weitgehende Einigkeit darüber, dass ein dritter Weltkrieg, wenn irgend möglich, vermieden werden sollte. Das wichtigste Ergebnis dieser bisher erfolgreichen Bestrebungen ist die Europäische Union mit derzeit 27 Mitgliedstaaten. Im Gegensatz zur weitgehenden politischen und wirtschaftlichen Einigung ist eine rechtliche Vereinheitlichung bisher nur in Ansätzen erfolgt.
Wie schon im berühmten deutschen Kodifikationsstreit des Jahres 1814 stehen sich auch heute Befürworter und Gegner einer Rechtseinheit gegenüber. Wer sich für Vergemeinschaftung ausspricht, muss auf partikulare Identität verzichten. Dies fällt naturgemäß dem Träger gestalterischer Macht schwer, weil er damit an individuellen Möglichkeiten verliert.
Gleichwohl zeichnet sich seit nunmehr rund sechzig Jahren eine allmähliche Europäisierung auch des Rechtes ab. Wenn dabei die nationalen Hoheitsträger auch retardierend wirken, werden sie die allgemeine Entwicklung in einem in vielerlei Hinsichten sich verdichtenden Raum kaum auf Dauer aufhalten können. Deswegen sind wissenschaftliche Überblicke über den jeweiligen Stand dieser wichtigen rechtlichen Vorgänge in jedem Zeitpunkt von Vorteil.
In diesem Sinne ist der erste Band eines zweibändigen, von Mauro Bussani (Triest) und Franz Werro (Freiburg im Üchtland) betreuten Handbuchs des europäischen Privatrechts sehr zu begrüßen. Es stellt durchgehend in englischer Sprache nach einem einleitenden Vorwort insgesamt 14 bisher in dieser Form noch nicht veröffentlichte Studien zusammen. Sie betreffen das Verhältnis der Grundrechte zum europäischen Privatrecht (Samantha Besson), das westliche Eigentumsrecht (Antonio Gambaro), die vertragliche Übertragung |
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„Fackelträger der Nation“. Elitebildung in den NS-Hochburgen, hg. v. vogelsang ip gemeinnützige GmbH. Böhlau, Köln 2010. 249 S., 48 Abb. Besprochen von Martin Moll. |
Ganzen Eintrag anzeigen „Fackelträger der Nation“. Elitebildung in den NS-Hochburgen, hg. v. vogelsang ip gemeinnützige GmbH. Böhlau, Köln 2010. 249 S., 48 Abb. Besprochen von Martin Moll.
Der Truppenabbau in Europa nach dem Ende des Kalten Krieges zeitigt mitunter eigenartige erinnerungspolitische und geschichtswissenschaftliche Ergebnisse: So räumte die belgische Armee 2005 die von ihr bis dahin als Kaserne genutzte, südwestlich von Köln gelegene, ehemalige Ordensburg Vogelsang der NSDAP, was die Frage nach der weiteren Nutzung des weitgehend erhaltenen Schulungsortes auf die Tagesordnung setzte. Inzwischen steht fest, dass die rund 100 Hektar große, denkmalgeschützte Anlage zu einem Ausstellungs- und Bildungszentrum umfunktioniert werden wird, dies alles unter dem zeitgeistigen Label „vogelsang ip – Internationaler Platz im Nationalpark Eifel“. Im Zuge der Umgestaltungsarbeiten fanden Anfang April 2009 die ersten „Internationalen Vogelsang-Tage“ statt, deren Referate der hier vorzustellende Sammelband im Druck vorlegt.
Wenn, wie im vorliegenden Fall, Forschungsimpulse primär von den Notwendigkeiten der Denkmalpflege bzw. der Gedenkstättengestaltung ausgehen, besteht die Gefahr der Isolierung bzw. der Konzentration auf den im Fokus stehenden Ort. Einer solchen Engführung kann auch dieser Sammelband nur teilweise entkommen, denn entgegen dem Buchtitel geht es in den Beiträgen ganz überwiegend um Vogelsang und nicht um die NS-Ordensburgen insgesamt. Die ebenfalls erhaltenen und nach wie vor militärisch genutzten Anlagen Sonthofen im Allgäu und Krössinsee in (Pommern bzw.) Polen spielen in dem Band nur eine sporadisch zu Vergleichszwecken herangezogene, bescheidene Rolle.
Wie bei Sammelbänden häufig zu beobachten, sind die darin versammelten Beiträge sehr heterogen, was sich hier schon an deren Umfang ablesen lässt: Der kürzeste umfasst gerade vier, der längste 63 Druckseiten, davon allein 26 Seiten Anmerkungen. Die etwas konfuse Einleitung Jost Dü |
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Faulenbach, Björn Florian, Rolle und Bedeutung der Lehre in der Rechtsprechung der internationalen Gerichtshöfe im zwanzigsten Jahrhundert (= Rechtshistorische Reihe 407). Lang, Frankfurt am Main 2010. 335 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Faulenbach, Björn Florian, Rolle und Bedeutung der Lehre in der Rechtsprechung der internationalen Gerichtshöfe im zwanzigsten Jahrhundert (= Rechtshistorische Reihe 407). Lang, Frankfurt am Main 2010. 335 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Die Arbeit ist die von Mathias Schmoeckel „in außergewöhnlich guter und intensiver Zusammenarbeit“ unterstützte, 2010 von der Universität Bonn angenommene Dissertation des nach dem Studium in Bonn und am University College London zweitweise als wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Universität Bonn tätigen Verfassers. Sie behandelt die wichtige Frage nach der Bedeutung der Lehre als Rechtsquelle des Völkerrechts. Dabei konzentriert sie sich innerhalb eines sachgerecht weiter gespannten Rahmens im Kern auf die Rechtsprechung des Ständigen Internationalen Gerichtshofs (1920-1946) und des Internationalen Gerichtshofs (1945/1946ff.). Einleuchtend gliedert sie sich in Einleitung, Hauptteil und Schlussbetrachtung.
Im Hauptteil fragt der Verfasser zunächst nach Unterschieden zwischen Mehrheitsentscheidungen und Sondervoten einzelner Richter, dann nach Veränderungen im Laufe des zwanzigsten Jahrhunderts. Im Anschluss hieran verfolgt er die Bedeutung der klassischen Autoren des Völkerrechts und die Bedeutung der internationalen Juristenvereinigungen. Als Auswertungsabschnitte verwendet er die Entscheidungen und Rechtsgutachten der Jahre 1922-1927 (13 bzw. 14), 1948-1953 (13 bzw. 7) und 1993-1998 (19 bzw. 2), in denen er in den Gutachten 4, 55 und 162 und in den Entscheidungen 41, 159 und 693 Bezugnahmen auf die Lehre findet.
Dabei gelangt er zu einleuchtenden Ergebnissen. Während in Mehrheitsentscheidungen Bezugnahmen auf die Lehre fast völlig fehlen, sind sie in Sondervoten einzelner Richter verhältnismäßig häufig, wobei insgesamt im Laufe des 20. Jahrhunderts eine deutliche Zunahme erkennbar ist, so dass der vielfach angenommene Bedeutungsverlust der Doktrin im Material der Verfassers nicht na |
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Feigl, Helmuth/Stockinger, Thomas, Die Urbare der Herrschaften Maissau und Sonnberg anlässlich der Teilung des Erbes nach Georg von Eckartsau im Jahre 1497 (= Fontes rerum Austriacarum, Dritte Abteilung 20). Böhlau, Wien 2008. XV, 327 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Feigl, Helmuth/Stockinger, Thomas, Die Urbare der Herrschaften Maissau und Sonnberg anlässlich der Teilung des Erbes nach Georg von Eckartsau im Jahre 1497 (= Fontes rerum Austriacarum, Dritte Abteilung 20). Böhlau, Wien 2008. XV, 327 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Der in Wien am 5. Dezember 1926 als Sohn eines Mittelschulprofessors geborene, das Studium in seiner Vaterstadt 1950 mit einer von Alphons Lhotsky betreuten Dissertation (Beiträge zur Biographie des Freiherrn Georg Erasmus von Tschernembl) und der Lehramtsprüfung für Geschichte und Deutsch abschließende, die dreijährige Ausbildung am Institut für österreichische Geschichtsforschung 1953 mit der Staatsprüfung beendende, ab 1. August 1961 im höheren Archivdienst am Niederösterreichischen Landesarchiv (in Wien) tätige, 1977 habilitierte und am 6. November 1984 zum Direktor des Niederösterreichischen Landesarchivs bestellte Helmuth Feigl hat sich in vielfältiger Weise um die Landesgeschichte Niederösterreichs besonders verdient gemacht. Sein letztes Projekt war der vorliegende Band, für den ihm freilich nach langer schwerer Krankheit der Tod am 4. März 2008 die Feder aus der Hand nahm. Durch Thomas Stockinger gelang erfreulicherweise gleichwohl seit Sommer 2007 die Vollendung.
Der Band beginnt nach einem Geleitwort von Werner Ogris als Obmann der Kommission für Rechtsgeschichte Österreichs mit einem einfühlsamen Nachruf auf Helmuth Feigl. Das angeschlossene Schriftenverzeichnis weist sechs Monographien, elf Editionen und Regestenwerke sowie rund 100 Aufsätze gesondert und weit über 200 Rezensionen und zahlreiche kleine Beiträge und Herausgeberschaften summarisch aus. Wichtigen Grund für alles legte bereits die 1964 veröffentlichte Untersuchung über die niederösterreichische Grundherrschaft vom ausgehenden Mittelalter bis zu den theresianisch-josephinischen Reformen, die 1998 in zweiter Auflage erscheinen konnte.
Im Vorwort der anschließenden Edition erklärt der He |
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Feller, Claudia, Das Rechnungsbuch Heinrichs von Rottenburg. Ein Zeugnis adeliger Herrschaft und Wirtschaftsführung im spätmittelalterlichen Tirol. Edition und Kommentar (= Quelleneditionen des Instituts für österreichische Geschichtsforschung 4). Böhlau, Wien 2009. 412 S. Besprochen von Christof Paulus. |
Ganzen Eintrag anzeigen Feller, Claudia, Das Rechnungsbuch Heinrichs von Rottenburg. Ein Zeugnis adeliger Herrschaft und Wirtschaftsführung im spätmittelalterlichen Tirol. Edition und Kommentar (= Quelleneditionen des Instituts für österreichische Geschichtsforschung 4). Böhlau, Wien 2009. 412 S. Besprochen von Christof Paulus.
„Einkünfte in geradezu enormer Höhe“ für einen nichtfürstlichen Adligen attestiert Claudia Feller dem 1411 verstorbenen Heinrich von Rottenburg (S. 118), obzwar das historiographisch überlieferte Jahreseinkommen von 20 000 Dukaten allzu sagenhaft erscheint. Die Forscherin hat in ihrer Innsbrucker Dissertation das im Tiroler Landesarchiv aufbewahrte Rationarium Heinrichs in einer sorgfältigen Edition kommentiert, umfassend ausgewertet und eingeordnet. Die Handschrift, wohl auf oberitalienischem Papier, enthält Rechnungslegungen der Jahre zwischen 1403 und 1410 und ist schon aufgrund ihres Umfangs außergewöhnlich zu nennen. Auch umfasst sie – was rechtsgeschichtlich besonders interessant – etwa ein Weistum über die Malefizgerichtsbarkeit in den Gerichten Rottenburg und Freundsberg sowie über Fischerei und Jagd (S. 324–326).
Feller hat ihrer Edition eine historische Einbettung vorausgeschickt, in der sie zunächst das ab der Mitte des 12. Jahrhunderts nachzuweisende Geschlecht der Rottenburger prägnant und quellennah vorstellt. Es folgt ein Biogramm Heinrichs von Rottenburg, des letzten männlichen Nachkommens. Abschließend geht Feller kurz auf die Erbstreitigkeiten ein; erst 1452 konnte hierüber zwischen den Grafen von Laufen und den Habsburgern eine Einigung erzielt werden. Es schließt sich ein hilfswissenschaftliches Kapitel zu der wohl von Otto Stolz foliierten Handschrift an. Feller untersucht hierbei etwa die Wasserzeichen und geht knapp auf Schreiber (hauptsächlich eine Hand) und Schrift (jüngere gotische Kursive) ein. Tabellarische Übersichten eröffnen Anlage und Aufbau des Rechnungsbuchs.
Die im Rationarium genannten He |
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Festschrift 150 Jahre Deutscher Juristentag, hg. v. d. Ständigen Deputation des Deutschen Juristentages durch Busse, Felix. Beck, München 2010. XVIII, 763 S. Besprochen von Werner Schubert. |
Ganzen Eintrag anzeigen Festschrift 150 Jahre Deutscher Juristentag, hg. v. d. Ständigen Deputation des Deutschen Juristentages durch Busse, Felix. Beck, München 2010. XVIII, 763 S. Besprochen von Werner Schubert.
Anders als die in der zweiten Hälfte des 20. Jahrhunderts erschienenen Festschriften von 1960 (Hundert Jahre Deutsches Rechtsleben 1860-1960, hg. v. E. v. Caemmerer/E. Friesenhahn/R. Lange; Fortsetzung durch die Darstellung von G. Dilcher, Der Deutsche Juristentag 1860 bis 1980. Zeitgeschichte und Rechtspolitik) und von 1994 (Der Deutsche Juristentag 1860-1994, hg. v. H. Conrad/G. Dilcher/H.-J. Kurland, 1997) wird die Arbeit des Deutschen Juristentags, wie bereits in der Festschrift von 1910 (Ph. Olshausen: Der deutsche Juristentag. Sein Werden und Wirken), in der neuen Festschrift für alle wesentlichen Rechtsgebiete einer rechtswissenschaftlichen Gesamtschau und Wirkungskontrolle unterworfen (S. VI, Busse).
Der Band wird eingeleitet mit einer Geschichte des Vereins Deutscher Juristentag und seiner Deutschen Juristentage unter der Überschrift: „Der Deutsche Juristentag – Ein Charakterbild – 1860 bis 2010“ (Rainer Maria Kiesow, S. 3-100). Wie der Herausgeber in seinem Vorwort feststellt, hat Kiesow „etwas abweichend von dem von mir vorgeschlagenen Konzept eine sehr subjektive und sehr kritische ,Kulturgeschichte des Deutschen Juristentages’ geschrieben“, die bei manchen Widerspruch herausfordern werde (S. VII). Der Beitrag Kiesows, der auch über zahlreiche Einzelheiten aus dem Ablauf der Juristentage berichtet, beginnt nach einer knappen Einleitung mit der Schilderung des nationalsozialistischen Deutschen Juristentags vom 30. 9.-3. 10. 1933 in Leipzig – der DJT, dessen Präsidium sieben Juristen jüdischer Herkunft angehörten, hatte bereits im April 1933 den für September 1933 geplanten 37. DJT abgesagt (1937 Auflösung des Vereins Deutscher Juristentag). Nach Kiesow hat der DJT es versäumt, sich nach dem Zweiten Weltkrieg mit der Rolle der Juristen |
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Festschrift 50 Jahre österreichischer Juristentag 1959-2009 - Dogmatik, Politik, Geschichte, hg. v. österreichischer Juristentag. Manz, Wien 2009. XXVI, 418 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Festschrift 50 Jahre österreichischer Juristentag 1959-2009 - Dogmatik, Politik, Geschichte, hg. v. österreichischer Juristentag. Manz, Wien 2009. XXVI, 418 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Der erste deutsche Juristentag als politische Standesvertretung der deutschen Juristen mit dem Ziel der Mitgestaltung der Rechtsentwicklung im damaligen Deutschen Bund fand in Berlin 1860 statt. Demgegenüber ist der besondere österreichische Juristentag noch jung. Gleichwohl sind fünfzig Jahre ein stolzer Grund, um das Erreichte gebührend in ansprechender Ausstattung im traditionellen Rot der Juristen und goldenen Schriftzügen zu feiern.
Das aus diesem Grund veröffentlichte Werk setzt mit Geleitworten des Präsidenten des Österreichischen Juristentages (Nikolaus Michalek), seines Generalsekretärs (Günther Winsauer), einem Grußwort der Bundesministerin für Justiz (Claudia Bandion-Ortner) und einem Geleitwort des Bundespräsidenten (Heinz Fischer) ein. Dem folgen gewichtige Sachbeiträge. Sie gliedern sich insgesamt in sechs Abschnitte.
Zunächst sieht Christoph Grabenwarter den Juristentag als Spiegel des öffentlichen Rechts und behandelt dabei neben Allgemeinem Grundsatzfragen, Grundrechte, Verfassungsgerichtsbarkeit, Gerichtsbarkeit und Verfassung, Organisation der Verwaltung, allgemeines Verwaltungsrecht, Verwaltungsverfahren, Verwaltungsstrafrecht, Europarecht, Völkerrecht, Umweltrecht und Wirtschaftsrecht. Heinz Krejci widmet sich dem Privatrecht (Allgemeines, Allgemeiner Teil, Familienrecht, Sachenrecht, Allgemeines Schuldrecht, Besonderes Schuldrecht, Internationales Privatrecht, Unternehmensrecht, privates Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht, Verbraucherrecht, Einfluss anderer Rechtsgebiete). Peter J. Schick verfolgt das Strafrecht im Rahmen des Juristentags (Allgemeiner Teil, Besonderer Teil, Strafprozessrecht, fächerübergreifende Themen), während Michael Lang dem Steuerrecht wegen seiner großen Bedeutung einen besonderen Platz außerhalb |
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Festschrift der Juristenfakultät zum 600jährigen Bestehen der Universität Leipzig, hg. v. Mitgliedern der Juristenfakultät. Duncker & Humblot, Berlin 2009. X, 710 S. Besprochen von Werner Schubert. |
Ganzen Eintrag anzeigen Festschrift der Juristenfakultät zum 600jährigen Bestehen der Universität Leipzig, hg. v. Mitgliedern der Juristenfakultät. Duncker & Humblot, Berlin 2009. X, 710 S. Besprochen von Werner Schubert.
Die Festschrift der Leipziger Juristenfakultät zum 600jährigen Bestehen der Universität Leipzig soll „ein lebendiges Bild der aktuellen rechtswissenschaftlichen Forschungslandschaft in und mit Bezug auf Leipzig“ zeichnen (S. V). Knapp die Hälfte der Beiträge behandeln rechtshistorische Themen. Der erste Teil der Festschrift ist bedeutenden Rechtslehrern der Fakultät gewidmet (S. 3-241). Wolfgang Schild berichtet über das Leben und den beruflichen Werdegang Benedict Carpzovs, von 1645 bis 1653 Ordinarius an der Juristenfakultät. Die ursprünglich vorgesehenen Abschnitte über das Werk und eine umfassende Würdigung Carpzovs sollen an anderer Stelle veröffentlicht werden. Nützlich ist der Überblick über die reichhaltige Literatur über Carpzov (S. 21-26). Michael Kahlo befasst sich in dem Beitrag: „Deutsch als Rechtssprache. Überlegungen im Rückblick auf Christian Thomasius’ Ankündigung einer deutschsprachigen Philosophievorlesung in Leipzig“ im Jahre 1687 auch allgemein mit der Bedeutung der (Mutter-)Sprache für das rechtswissenschaftliche Denken. Wichtige Aspekte des wissenschaftlichen Werks Leipziger Rechtslehrer stellen heraus Holger Stadie (Steuerrecht bei Otto Mayer und Friedrich Geyler), Roman Schmidt-Radefeldt (Heinrich Triepel als Staats- und Völkerrechtler), Justus Meyer (Victor Ehrenberg als Handels- und Versicherungsrechtler), Ekkehard Becker-Eberhard (über Friedrich Stein), Christian Berger (über den Konkursrechtler Ernst Jaeger) und Christoph Enders (Prinzipientreue im Wandel der Staatsformen bei Willibalt Apelt und Betriebsbegriff bei Erwin Jacobi). Hendrik Schneider entwickelt das arztstrafrechtliche Denken Eberhard Schmidts am Beispiel der rechtlichen Einordnung des lege artis vorgenommenen ärztlichen Heileingriffs, während Bernd-Rü |
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Festschrift für Dietrich Pannier, hg. v. Fischer, Detlev/Obert, Marcus. Heymanns, Köln 2010. 469 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
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Der im Frontispiz sympathisch vor (seinen) vielen Büchern ins Bild gesetzte Dietrich Pannier wurde in Brandenburg an der Havel am 24. Juni 1945 geboren und nach der Schulzeit in Erkrath-Unterbach, Düsseldorf und Mettmann sowie zwei Jahren bei der Luftwaffe in Mannheim in der Rechtswissenschaft ausgebildet. Am Lehrstuhl des Strafrechtlers Friedrich-Wilhelm Krause kam er auch mit dem Bibliothekswesen in Berührung, fand an ihm Gefallen, trat nach der zweiten juristischen Staatsprüfung und einer kurzen Tätigkeit als Rechtsanwalt im August 1976 in den Bibliotheksdienst des Bundesgerichtshofs ein und übernahm nach dem Ausscheiden des langjährigen Bibliotheksdirektors Hildebert Kirchner (1985) ab Januar 1986 die Leitung der Bibliothek. Er öffnete die Bibliothek stärker nach außen, schloss sie der modernen Informationstechnologie auf, betrieb an führender Stelle die Präsentation des Bundesgerichtshofs im Internet (1996), kümmerte sich im Rahmen der deutschen Einheit um die Buchbestände des Obersten Gerichts der Deutschen Demokratischen Republik einschließlich der Buchbestände des Reichsgerichts, organisierte den 2003 fertiggestellten Erweiterungsbau der Bibliothek des Bundesgerichtshofs und führte die seit 1965 erscheinende Karlsruher Juristische Bibliographie, das Abkürzungsverzeichnis der Rechtssprache und die Bibliographie juristischer Festschriften und Festschriftenbeiträge der deutschsprachigen Länder fort, so dass ihm Mitarbeiter, Kollegen und Freunde sehr zu Recht zu seinem 65. Geburtstag eine eindrucksvolle Festschrift geschenkt haben.
Ihre insgesamt 35 Beiträge sind nach einem kurzen Geleitwort in zwei ziemlich gleichgewichtige Teile gegliedert. Diese betreffen Rechtsgeschichte und juristische Zeitgeschichte einerseits und juristisches Bibliothekswesen andererseits und folgen dort jeweils in der alphabe |
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Festschrift für Winfried Hassemer, hg. v. Herzog, Felix/Neumann Ulfrid in Verbindung mit Bae, Jong-Dae/Hirsch, Andreas von/Horiuchi, Shozo/Muñoz Conde, Francisco/Tavares, Juarez. C. F. Müller, Heidelberg 2010. XX, 1335 S. Besprochen von Bernd Rüthers. ZRG GA 128 (2011) 82. |
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Die hier anzuzeigende, gewichtige Festschrift ist dem ehemaligen (bis 2008) Vizepräsidenten des Bundesverfassungsgerichts und heutigen Rechtsanwalt für Strafrecht Winfried Hassemer zu seinem 70. Geburtstag dargebracht worden.
Hassemer war während seines Studiums Stipendiat der Bischöflichen Studienförderung Cusanuswerk. Nach den Staatexamina wurde er Assistent bei Arthur Kaufmann in Saarbrücken und München. 1972 folgte die Habilitation für Strafrecht, Strafprozessrecht, Rechtsphilosophie und Rechtssoziologie zum Thema „Theorie und Soziologie des Verbrechens. Ansätze zu einer praxisorientierten Rechtsgutslehre.“ Der Neigung Arthur Kaufmanns zu den Lehren Gustav Radbruchs (auch dessen Methodenverachtung) ist der Jubilar treu geblieben. 1973 nahm er einen Ruf auf eine Professur für Rechtstheorie, Rechtssoziologie, Strafrecht und Strafverfahrensrecht an der Johann Wolfgang Goethe-Universität in Frankfurt am Main an. Von 1991 bis 1996 war Hassemer der Landesbeauftragte für den Datenschutz des Landes Hessen. Von 1996 bis Mai 2008 war er Richter des Bundesverfassungsgerichts und gehörte dem Zweiten Senat an - seit April 2002 als dessen Vorsitzender und Vizepräsident des Gerichts. Inzwischen ist er, wie nicht wenige seiner emeritierten Kollegen, Partner einer auf das Strafrecht konzentrierten Anwaltskanzlei.
Hassemer genießt im Strafrecht, Strafverfahrensrecht und in der Rechtsphilosophie einen internationalen Ruf, wie mehrere Ehrenpromotionen (Thessaloniki 1998, Rio de Janeiro 2001, Lusíada 2004 und Sevilla 2005) bezeugen. So sind denn auch 87 überwiegend renommierte Autoren aus den verschiedensten Ländern, Disziplinen, Rechtskreisen und Berufen der Einladung der Herausgeber zur Bet |
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Feuchtwanger, Edgar, Englands deutsches Königshaus. Von Coburg nach Windsor, aus dem Englischen von Popp, Ansger. Duncker & Humblot, Berlin 2010. 276 S., Bildtaf. Besprochen von Gerhard Köbler. |
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Nur wenigen Menschen wird ein ganzes Zeitalter zugeordnet. Zu ihnen zählt Alexandrina Victoria, die im Kensington Palace in London am 24. Mai 1819 als Tochter des Herzogs von Kent und Strathearn und Victoria von Sachsen-Coburg-Saalfeld geboren wurde und zu diesem Zeitpunkt die fünfte Stelle in der britischen Thronfolgeordnung einnahm. Sie erfuhr am Dienstag, dem 20. Juni 1837, dass sie nach Wegfall aller vorrangigen Thronerben infolge des nicht unerwarteten Todes des einundsiebzigjährigen Königs Wilhelm IV. kurz nach ihrer Volljährigkeit tatsächlich Königin des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Irland geworden war, die sie bis zu ihrem Tode am 22. Januar 1901 in Osborne House auf der Isle of Wight auch blieb.
Vor allem mit ihrem Leben befasst sich unter einem allgemeineren Titel das dicht geschriebene Werk des in München 1924 als Neffe des bekannten, seit 1933 außerhalb des Deutschen Reiches lebenden jüdischen Schriftstellers Lion Feuchtwanger geborenen Verfassers, der nach Auswanderung der Familie im Jahre 1939 in England erzogen wurde und sich dem Studium der Geschichte an der Universität Cambridge widmete. Er wurde bereits auf Grund der 1968 in Oxford veröffentlichten Habilitationsschrift mit dem Titel Disraeli, Democracy and theTory Party zu einem vorzüglichen Sachkenner der Entwicklung des englischen Parteiensystems in der Zeit Königin Viktorias. Vor allem in Southampton lehrend vertiefte er seine Kenntnisse durch Arbeiten über Preußen (1972), die Weimarer Republik (1993), Gladstone (1975), Disraeli 2000) und Bismarck (2002) sowie den die Jahre von 1865 bis 1914 betreffenden Band einer zehnbändigen Geschichte Englands, so dass ihm 2006 unter dem Titel Albert und Victoria. The Rise and Fall of the House of Saxe-Coburg-Got |
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Fichte, Robby, Die Begründung des Militärdienstverhältnisses (1648-1806). Ein Beitrag zur Frühgeschichte des öffentlich-rechtlichen Vertrages (= Rheinische Schriften zur Rechtsgeschichte 13). Nomos, Baden-Baden 2010. 247 S. Besprochen von Markus Engert. |
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Fichte untersucht in seiner Bonner Dissertation das Zustandekommen militärischer Dienstverhältnisse in der Zeit zwischen dem Abschluss des Westfälischen Friedens im Jahr 1648 und dem Untergang des Heiligen Römischen Reiches deutscher Nation im Jahr 1806. Dazu wertet er insbesondere die zeitgenössische rechtswissenschaftliche Literatur umfassend aus, die vielfach von Praktikern verfasst wurde und auch häufig für den Gebrauch in der Praxis bestimmt war. Dadurch wird die Gefahr einer reinen Aufarbeitung theoretischer Erwägungen vermieden. An vielen Stellen werden die Befunde aus der Literatur exemplarisch ergänzt und abgesichert durch Archivbestände des Geheimen Staatsarchivs Preußischer Kulturbesitz, somit überwiegend aus dem Territorium Brandenburg-Preußen oder mit Bezug zu diesem. Die Beschränkung auf brandenburgisch-preußische ungedruckte Quellen wird nachvollziehbar mit der weitgehenden Übereinstimmung der Rechtsanschauungen in den verschiedenen Territorien des Reiches begründet, wie sie aus Formularbüchern und Literatur zum Thema ersichtlich ist. Die dennoch bestehenden Unterschiede in der rechtlichen Bewertung wurden zumindest nicht mit territorialen Eigenheiten begründet, sondern mit verschiedenen dogmatischen Ansätzen der jeweiligen Autoren.
Die Untersuchung beginnt mit einer ausführlichen Einleitung, in der die Fragestellung und die sinnvolle zeitliche Eingrenzung der Arbeit vor dem historischen Hintergrund sowie der Forschungs- und Quellenlage herausgearbeitet wird. Die Einleitung schließt mit einem Überblick über den weiteren Gang der Untersuchung und einer Darlegung der Thesen.
Die folgenden vier Kapitel befassen sich mit: der Militärhoheit im Reich und den Territo |
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Fischer, Detlev, Eduard Dietz (1866-1940). Vater der badischen Landesverfassung von 1919. Ein Karlsruher Juristenleben (= Schriftenreihe des rechtshistorischen Mueseums 16). Verlag der Gesellschaft für kulturhistorische Dokumentation e. V., Karlsruhe 2009. 134 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
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Im Jahre 2002 befasste sich Detlev Fischer erstmals im Zusammenhang mit den von ihm herausgegebenen Karlsruher rechtshistorischen Blättern mit dem ihn sehr beeindruckenden Lebensweg des Vaters der badischen Landesverfassung von 1919, der im landeskundlichen Schrittum nur bruchstückhaft behandelt worden war. In der Folgezeit ermöglichten verschiedene Vorträge eine nähere Betrachtung. Aus ihnen ist unter erheblicher Vertiefung das vorliegende Werk entstanden, dem mit geringer zeitlicher Verschiebung die Heidelberger Dissertation Andresas Hunkels über Eduard Dietz (1866-1940) - Richter, Rechtsanwalt und Verfassungsschöpfer folgte.
Nach einer kurzen Einleitung beschreibt der Verfasser in chronologischer Reihenfolge nacheinander Kindheit und Jugend, Studium und Vorbereitungsdienst, Tätigkeit im badischen Justizdienst, Tätigkeit als Rechtsanwalt in Karlsruhe einschließlich der Verteidigung im Mordfall Karl Hau und Tätigkeit als Stadtrat in Karlsruhe. Höhepunkt ist der Weg zur Landesverfassung von 1919. Den Wendepunkt bildet das vorzeitige Ausscheiden aus dem Landtag, dem ein Engagement bei den religiösen Sozialisten, der Vorsitz der badischen Anwaltskammer und die rechtliche Beistand für Ludwig Marum folgen, ehe die letzten Lebensjahre bis zum Tode am 17. Dezember 1940 eher düster ausklingen, weil die verfolgten Ideale in bedrückender Weise ohne Möglichkeit der Gegenwehr bedroht waren.
Der anschaulichen, durch zahlreiche Abbildungen bereicherten Schilderung einer prägenden Gestalt folgen wertvolle Anhänge. Sie betreffen den Aufsehen erregenden Prozess Hau und die badische Verfassung, die im Entwurf und in der Gesetz gewordenen Verfassung vo |
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Fleischhauer, Markus, Der NS-Gau Thüringen 1939-1945. Eine Struktur- und Funktionsgeschichte (= Veröffentlichungen der historischen Kommission für Thüringen, Kleine Reihe 28). Böhlau, Köln 2009. 403 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
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Die Arbeit ist die von Jürgen John betreute, 2009 von der philosophischen Fakultät der Universität Jena angenommene Dissertation des Verfassers. Sie geht davon aus, dass für die vom Nationalsozialismus geprägte Zeit des Deutschen Reiches lange besondere regionale Entwicklungen vernachlässigt und zudem die regionalen Gliederungen hauptsächlich als Parteiherrschaften erfasst wurden. Dem will er mit seiner Studie abhelfen.
Zu diesem Zweck gliedert er seine im Wesentlichen chronologisch geordnete Untersuchung in fünf Teile. Dabei beginnt er im Rahmen der gesamten Einteilung des Reiches in Gaue mit dem Gau Thüringen bis 1939. Danach konzentriert er sich auf Thüringen als Evakuierungs- und Verlagerungsgau, auf den Gau Thüringen von 1939 bis 1942, den Gau Thüringen von 1942 bis 1945 und die kriegswirtschaftlichen Mobilisierungsstrategien der Rüstungsdienststellen in Thüringen.
Im Ergebnis erweist er, dass mit dem in Hassfurt am 27. Oktober 1894 als einziger Sohn eines Postbeamten und einer Näherin geborenen, mit 15 Jahren das Gymnasium ohne Abschluss verlassenden, nach dem ersten Weltkrieg sich antisemitisch orientierenden, ärmlich lebenden, 1923 der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei beitretenden, 1925 zum Gaugeschäftsführer, 1927 zum Gauleiter, am 26. August 1932 zum Staatsminister des Inneren und am 5. 5. 1933 zum Reichstatthalter in Thüringen aufsteigenden, sich selbst nur als pflichtbewusst und niemals grausam einschätzenden, gleichwohl 1946 jedoch als Kriegsverbrecher hingerichteten Fritz Sauckel ein besonders durchsetzungsfähiger und organisatorisch geschickter Mann die Leitung des Gaues innehatte. Ihm gelang es, ein Gauführungskorps aus Staate und Partei, Wirtschaft und Wehrmacht |
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Flöer, Michael/Korsmeier, Claudia Maria, Die Ortsnamen des Kreises Soest (= Westfälisches Ortsnamenbuch 1). Verlag für Regionalgeschichte, Bielefeld 2009. 622 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
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Am 1. Januar 2005 hat das Forschungsunternehmen Ortsnamen zwischen Rhein und Elbe - Onomastik im europäischen Raum der Akademie der Wissenschaften zu Göttingen seine Arbeit aufgenommen. Ziel des von Kirstin Casemir und Jürgen Udolph betreuten Vorhabens ist die flächendeckende Aufarbeitung des Siedlungsnamensbestands Niedersachsens, Sachsen-Anhalts und Westfalens, mit der ein großer Teil des sächsischen Sprachraumes abgedeckt werden wird. In drei Reihen werden Ortsnamenbücher der einzelnen Kreise und kreisfreien Städte der drei Großregionen bearbeitet und veröffentlicht, wobei für Westfalen, für das 1936 Heinrich Schneider 1936 eine Dissertation mit dem Titel „Die Ortschaften der Provinz Westfalen bis zum Jahre 1300“ vorgelegt hat, insgesamt 19 Bände vorgesehen sind.
Der erste Band dieses zu Recht Fachwissenschaftler und namenskundlich interessierte Laien zugleich ansprechenden Westfälischen Ortsnamenbuchs betrifft den im Herzen Westfalens liegenden Kreis Soest. Auf seinem Gebiet sind mehr als 400 vor dem Jahre 1600 erstmals schriftlich bezeugte Siedlungsnamen nachgewiesen. Sie werden von den beiden bestens ausgewiesenen wissenschaftlichen Mitarbeitern nach den bereits an mehreren Bänden des niedersächsischen Ortsnamenbuchs erprobten Regeln sachverständig erforscht und im Rahmen des Möglichen erklärt, wobei vor etwa 1280 (Einsetzen der Arnsberger Güterverzeichnisse) bezeugte Einzelhofnamen eingeschlossen und bloße Flurnamen, Funktionsnamen und Stadtteilnamen grundsätzlich ausgeschlossen werden.
Die Siedlungsnamen werden in alphabetischer Reihenfolge nach einheitlichen Regeln dargestellt. Den Beginn macht Aldehold (Welver), das als nemus Altholt (alter Wald bzw. beim oder im alten Wald) 1166 erstmals erwähnt ist. Das Werk endet mit der |
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Francisco de Vitoria, De lege. Über das Gesetz, hg., eingeleitet und ins Deutsche übersetzt. v. Stüben, Joachim. Mit einer Einleitung v. Brieskorn, Norbert (= Politische Philosophie und Rechtstheorie des Mittelalters und der Neuzeit, Reihe 1 Texte und Untersuchungen 1). frommann-holzboog, Stuttgart 2009. XXXIII, 260 S. Besprochen von Tilman Repgen. |
Ganzen Eintrag anzeigen Francisco de Vitoria, De lege. Über das Gesetz, hg., eingeleitet und ins Deutsche übersetzt. v. Stüben, Joachim. Mit einer Einleitung v. Brieskorn, Norbert (= Politische Philosophie und Rechtstheorie des Mittelalters und der Neuzeit, Reihe 1 Texte und Untersuchungen 1). frommann-holzboog, Stuttgart 2009. XXXIII, 260 S. Besprochen von Tilman Repgen.
Joachim Stübens fulminante Edition und Übersetzung von Vitorias Lex-Traktat aus dem Summenkommentar eröffnet die von Alexander Fidora, Heinz-Gerd Justenhoven, Matthias Lutz-Bachmann und Andreas Niederberger herausgegebene neue wissenschaftliche Reihe zur politischen Philosophie und Rechtstheorie des Mittelalters und der Neuzeit. Stüben hat bereits 1995 und 1997 zwei umfangreiche Bände mit Text und Übersetzung von Vorlesungen Vitorias zu Völkerrecht, Politik und Kirche publiziert. Außerdem liegt ein Ausschnitt aus dem Summenkommentar, der die Lehre vom gerechten Krieg betrifft (STh II-II, q. 40), vor (lat.-dt. Edition unter dem Titel „Kann Krieg erlaubt sein? Eine Quellensammlung zur politischen Ethik der Spanischen Spätscholastik, hg. v. Heinz-Gerhard Justenhoven und Joachim Stüben, Stuttgart 2006, S. 78-107). Während die bisher vor allem verbreiteten Relectiones des Vitoria (z. B. De Indis) Spezialvorlesungen zu besonderen Themen waren, gehörte die Behandlung der Summa theologica des Thomas seit 1526/1527 zum regelmäßigen Programm der Lecturae des Vitoria. Ihre Überlieferung beruht auf Unterrichtsmitschriften. Vitoria vertieft in seinem Lex-Traktat auf der Grundlage der Lehre des Thomas von Aquin (STh I-II, qq. 90-108) und vor dem Hintergrund der politischen Fragen im Zusammenhang mit der Eroberung der Neuen Welt die Lehre vom Gesetz. Er sieht es eingebunden in das ewige Gesetz Gottes, das sich ausformt im Naturrecht und im geoffenbarten göttlichen Gesetz. Menschliches positives Recht hat sich an diesen beiden Ausprägungen der lex aeterna zu orientieren. Das Gesetz hat nach Vitoria – wie es letzt |
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Franke, Bernd, Sklaverei und Unfreiheit im Naturrecht des 17. Jahrhunderts (= Sklaverei Knechtschaft Zwangsarbeit 5). Olms, Hildesheim 2009. XII, 337 S. Besprochen von Gunter Wesener. |
Ganzen Eintrag anzeigen Franke, Bernd, Sklaverei und Unfreiheit im Naturrecht des 17. Jahrhunderts (= Sklaverei Knechtschaft Zwangsarbeit 5). Olms, Hildesheim 2009. XII, 337 S. Besprochen von Gunter Wesener.
In seiner Trierer rechtswissenschaftlichen Dissertation untersucht der Verfasser die Frage, wie die geistigen Väter der Aufklärung die Freiheit, damit aber auch die Sklaverei als stärkste Form der Unfreiheit, verstanden haben (S. 10f.). Er prüft die Ansichten von fünf Naturrechtsphilosophen, Francisco Suárez, Hugo Grotius, Thomas Hobbes, Samuel von Pufendorf und John Locke. Für die Auswahl war dabei entscheidend, ob und in welchem Maße das Problem der Sklaverei und Unfreiheit behandelt wurde. Es geht hierbei „um theoretische Rechtfertigungsmodelle der Sklaverei auf einer naturrechtlichen Ebene“ (S. 11).
Bei jedem der fünf Juristen gibt der Verfasser zunächst einen Überblick über Leben und Werk sowie eine Darstellung der Rechtslehre desselben. Erst dann geht er auf ihre Einstellung zur Unfreiheit und Sklaverei ein.
Francisco Suárez (1548-1617) als letzter großer Vertreter der spanischen Spätscholastik steht in jener Tradition rechtsphilosophischen Denkens, deren Wurzeln bei Augustinus und Thomas von Aquin liegen. Die Annahme einer „natürlichen Sklaverei“, wie sie von Aristoteles vertreten wurde, lehnt er entschieden ab. Er zieht allerdings nicht den Schluss, die Unfreiheit als naturrechtswidrig zu bewerten bzw. in ihr ein ethisches Übel zu erblicken (S. 63). Die Sklaverei verstoße nicht gegen die Grundsätze des Naturrechts. Es müsse allerdings ein Rechtfertigungsgrund, ein „gerechter Rechtstitel“, vorliegen (S.50ff., 63). Als solcher komme neben der freiwilligen Unterwerfung die Kriegsgefangenschaftsversklavung in Frage, die freilich nur dann als rechtmäßig gilt, wenn auch der Krieg als gerecht anzusehen ist (S. 54ff.). Suárez äußerte sich auch zu der im Rahmen der spanischen Kolonialisierung erfolgenden Versklavung südamerikanischer Indios ( |
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Franz Wieacker. Historiker des modernen Privatrechts, hg. v. Behrends, Okko/Schumann, Eva. Wallstein, Göttingen 2010. 326 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Franz Wieacker. Historiker des modernen Privatrechts, hg. v. Behrends, Okko/Schumann, Eva. Wallstein, Göttingen 2010. 326 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Franz (Hermann) Wieacker (Stargard/Pommern 5. 8. 1908-Göttingen 17. 2. 1994) war, wie der Umschlag in größtmöglicher Kürze mitteilt, Professor für römisches Recht, bürgerliches Recht und neuere Privatrechtsgeschichte an den juristischen Fakultäten der Universitäten Leipzig, Freiburg im Breisgau und Göttingen. Innerhalb seiner mindestens 407 gezählten Veröffentlichungen überwiegt dementsprechend das römische Recht. Gleichwohl war die Reichweite seiner in übersprudelnder Freundlichkeit stetig verbreiteten zahllosen Gedanken so groß, dass die zum Gedenken an die von Okko Behrends nach römischer Datierungstechnik ermittelte hundertste Wiederkehr seines Geburtstags von Schülern, Kollegen und Freunden erfolgte Befassung mit seinem bedeutendsten und zugleich persönlichstem Werk auch in der Germanistischen Abteilung der Zeitschrift zumindest eine kurze Anzeige un wenigen Zeilen verdient, zumal unter den 30 Teilnehmern des entsprechenden Symosions, bei dessen Gelegenheit Okko Behrends erfreulicherweise auch auf einen Beleg für das im Rahmen der Sympotica Franz Wieacker a suis libata noch als gar nicht bestehend angesehene anmutige Wort Sympotica in den Noctes Atticae bei Aulus Gellius gestoßen ist, mindestens ein Drittel sich vermutlich als Germanist bezeichnen würde.
Insgesamt enthält der mit zwei einander chronologisch kontrovers gegegenübergestellten, senkrecht hälftig geteilten Portraits des reifen universalen Gelehrten (links deutlich im Vordergurnd) und des jungen rastlosen Himmelsstürmers (rechts blass im Hintergrund) geschmückte hübsche Band nach einstimmenden Grußworten des Schülers und Nachfolgers Okko Behrends, der Dekanin der juristischen Fakultät, des Vizepräsidenten der Universität und des Präsidenten der Akademie der Wissenschaften zu Göttingen acht eindringliche Studien de |
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Fried, Johannes, Das Mittelalter. Geschichte und Kultur, 2. Aufl. Beck, München 2009. 606 S., 70 Abb. Besprochen von Tilman Struve. |
Ganzen Eintrag anzeigen Fried, Johannes, Das Mittelalter. Geschichte und Kultur, 3. Aufl. Beck, München 2009. 606 S., 70 Abb. Besprochen von Tilman Struve. ZRG GA 127 (2009) 20
Das hier anzuzeigende Buch ist kein Buch zum Nachschlagen, sondern zum Lesen. Den Leser erwartet auch keine in sich zusammenhängende Geschichte des Mittelalters. Vielmehr werden einzelne, zugegebenermaßen subjektiv ausgewählte, doch dem Verfasser wesentlich erscheinende Entwicklungslinien verfolgt, welche die hier zu betrachtende Periode jeweils auf ihre Weise geprägt haben. Den aufmerksamen Leser erwartet dabei eine Fülle von Erscheinungen, die zusammengenommen für die Zeit von 500 bis 1500 prägend waren. In 12 Kapiteln werden Personen, Institutionen, geistige Entwicklungen, verfassungsmäßige Einrichtungen und eschatologische Spekulationen vorgestellt. Die Darstellung hinterlässt somit einen disparat anmutenden Eindruck, was jedoch den Intentionen des Verfassers entsprochen haben dürfte.
Fried kennzeichnet Europa als ein Konglomerat von dem Niedergang preisgegebener Provinzen des ehemaligen Römischen Reiches; dies war eine Entwicklung, die durch den Zentralismus von Herrschaft und Wirtschaft unter Justinian beschleunigt worden sei. Dadurch kam es zu einer Sonderentwicklung von West und Ost, die durch diesen Kaiser gefördert wurde. Das Zentrum des Westens wurde aus dem Mittelmeerraum in den Norden verlagert. Erst unter Karl dem Großen und mehr noch unter seinem Sohn, Ludwig dem Frommen, in Verbindung mit dessen Ratgeber Benedikt von Aniane wurde die Regel des heiligen Benedikt zur allein verbindlichen Regel des mittelalterlichen Mönchtums. Die Kirche diente der Festigung der weltlichen Herrschaft. Der Bund des Papsttums mit dem fränkischen Königtum bezeichnet der Verfasser als eine „welthistorische Wende“. Die Pippinische Schenkung bildete die Grundlage des Kirchenstaats bis hinein in das 19. Jahrhundert. Das Reich Karls des Großen war jedoch kein Staat, sondern als Königsmacht und |
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Fried, Johannes, Das Mittelalter. Geschichte und Kultur, 3. Aufl. Beck, München 2009. 606 S., 70 Abb. Besprochen von Arno Buschmann. |
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Es kommt selten vor, dass ein Buch über das Mittelalter ein großes Publikum fasziniert und innerhalb kürzester Zeit drei Auflagen erlebt (eine vierte als Taschenbuch ist in Vorbereitung). Die meisten Bücher dieser Art richten sich in aller Regel an mehr oder weniger fachkundige Leser, vor allem aber an Historiker aller Fachrichtungen, nicht hingegen an einen großen Kreis historisch interessierter Personen. Insofern ist das vorliegende Buch des renommierten, inzwischen emeritierten Inhabers des Lehrstuhls für mittelalterliche Geschichte an der Universität Frankfurt am Main eine absolute Ausnahme. Fried ist es gelungen, nicht nur eine geschlossene Darstellung von tausend Jahren europäischer Geschichte vom 6. bis zum 16. Jahrhundert zu liefern, sondern vor allem eine Schilderung der kulturellen Evolution, die sich in diesem Zeitraum abgespielt hat, mit all ihren Facetten zu präsentieren. Das Buch zeichnet sich durch eine souveräne Beherrschung der Fakten ebenso aus wie durch die Kunst lebendiger Darstellung der Zusammenhänge, ohne in unreflektierte narrative Aufzählung abzugleiten.
Von besonderem Interesse für den Rechtshistoriker ist zunächst das neunte Kapitel, das Fried mit dem zugkräftigen Titel „Triumph der Jurisprudenz“ versehen hat und in dem er die Funktion der Jurisprudenz als Instrument der Stabilisierung der Macht, insbesondere der von Königen und Kaisern, beschreibt. Zu Recht weist er hier darauf hin, dass die Universitäten als Zentren der damaligen Wissenschaft, namentlich der gelehrten Jurisprudenz, einen immer größer werdenden Einfluss auf die weltliche Herrschaftsausübung gewannen und das Bemühen um rationale Begründung einer stabilen inneren Ordnung wie auch um die Legitimation der äußeren Politik nachhaltig förderten. Als Musterbeispiel wird in diesem Zusammenhang Friedrich II. von Hohe |
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Friedrich, Wolfgang, Territorialfürst und Reichsjustiz. Recht und Politik im Kontext der hessischen Reformationsprozesse am Reichskammergericht (= Ius ecclesiasticum 83). Mohr (Siebeck), Tübingen 2008. XV, 417 S. Besprochen von Bernd Schildt. |
Ganzen Eintrag anzeigen Friedrich, Wolfgang, Territorialfürst und Reichsjustiz. Recht und Politik im Kontext der hessischen Reformationsprozesse am Reichskammergericht (= Ius ecclesiasticum 83). Mohr (Siebeck), Tübingen 2008. XV, 417 S. Besprochen von Bernd Schildt.
Die vorliegende Arbeit hat der juristischen Fakultät der Eberhard-Karls-Universität Tübingen im Winter 2005 als Dissertation vorgelegen. Die Arbeit behandelt in sechs Teilen den Territorialisierungsprozess in der Landgrafschaft Hessen vor dem Hintergrund der Säkularisierung des Kirchenguts im Rahmen der Reformation des 16. Jahrhunderts. Konkret geht es um eine Reihe von Prozessen geistlicher Institutionen gegen den Landesherrn – Landgraf Philipp, einer zentralen Persönlichkeit der Reformationsbewegung – vor dem Reichskammergericht. Die wenigen an das Gericht in Speyer gelangten Prozesse stammten aus den mit besonderen Privilegien ausgestatteten Klöstern Haina und Kaufungen.
Die beiden ersten Teile – Reformbestrebungen in Hessen im 15. und frühen 16. Jahrhundert sowie die Einführung der Reformation in Hessen – haben nicht nur einleitenden Charakter, sondern bereiten den Boden für die folgenden Kapitel, in denen der Verfasser sich – eingebettet in den zeit- und landesgeschichtlichen Kontext – den hessischen Reformationsprozessen zuwendet. Wolfgang Friedrich macht dabei deutlich, dass der sich in den Reformationsprozessen äußerlich niederschlagende Kampf um die Kirchenhoheit vor dem Hintergrund der seit dem Spätmittelalter nachweisbaren Auseinandersetzungen zwischen Hessen und Kurmainz um die territoriale Vorherrschaft in der Region zu sehen ist. Unterschieden werden drei Phasen: 1. die Neuordnung des Kirchenwesens bis zum Augsburger Reichstag von 1530, 2. die Verteidigung im „rechtlichen Krieg“ gegen die Tätigkeit des Reichskammergerichts bis zu den Jahren 1540/41 und 3. schließlich die Bemühungen um die formale Anerkennung der Ergebnisse der Reformation und damit letztlich die Legitimation der h |
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Fritz Gerlich - Ein Publizist gegen Hitler. Briefe und Akten 1930-1934. Briefe und Akten 1930-1934, bearb. v. Morsey, Rudolf (= Veröffentlichungen der Kommission für Zeitgeschichte, Reihe A Quellen 56). Schöningh, Paderborn 2010. 387 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
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Fritz Gerlich wurde in Stettin am 15. Februar 1883 als ältester dreier Söhne eines calvinistisch geprägten Fischgroßhändlers geboren und begann in München 1902 das Studium der Mathematik und Naturwissenschaften, aus dem er nach drei Semestern zu Geschichte und Anthropologie wechselte. !907 promovierte er bei Karl Theodor Heigel über das Testament Heinrichs VI. zum Doktor der Philosophie und trat danach in den Staatsdienst Bayerns als Archivar ein. Von 1920 bis 1928 war er Chefredakteur der Münchner Neuesten Nachrichten, denen später die Süddeutsche Zeitung folgte.
Ursprünglich der nationalsozialistischen Bewegung eher zugetan, wurde er nach dem Hitlerputsch von 1923 entschiedener Gegner Adolf Hitlers. 1927 geriet er unter den Einfluss Therese Neumanns von Kunnersreuth und wechselte zum katholischen Glauben. Er trat wieder in den Archivdienst ein und gab seit 1930 die Wochenschrift Illustrierter Sonntag bzw. an 1932 die von Erich Fürst von Waldburg-Zeil finanzierte Publikation Der gerade Weg heraus, wobei er die Wendung gebrauchte Nationalsozialismus heißt: Lüge, Hass, Brudermord und grenzenlose Not.
Am 9. März 1933 wurde er in den Redaktionsräumen des Geraden Weges von der Sturmabteilung verhaftet und am 30. Juni 1934 im Zusammenhang mit dem Röhm-Putsch in Dachau erschossen. In der Literatur wird er meist nur beiläufig erwähnt. Dementsprechend schließt der Herausgeber mit seiner 199 Nummern umfassenden, durch Einführung, Vita, Verzeichnisse und Register sehr gut erschlossenen Edition, in deren Mittelpunkt der durch amtliches Schriftgut, Zeugnisse von Leidensgefährten und ausländische Presseberichte ergänzte Briefwechsel aus Gerlichs Nachlass steht, eine bedeut |
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Fu, Guangyu, Das Causaproblem im deutschen Bereicherungsrecht. Eine rechtshistorische Untersuchung (= Rechtshistorische Reihe 408). Lang, Frankfurt am Main 2010. XV, 161 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
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Die Arbeit ist die von Jan Schröder betreute, im Wintersemester 2009/2010 von der juristischen Fakultät der Universität Tübingen angenommene Dissertation des 1974 in China geborenen, chinesische Sprache und Literatur an der Sun Yat-sen Universität in Guangzhou und Rechtswissenschaft an der China Universität für Politik- und Rechtswissenschaft in Beijing studierenden Verfassers, der seitdem an der juristischen Fakultät der University of International Business and Economics in Beijing als Dozent für Zivilrecht und Rechtsgeschichte tätig ist. Der Verfasser geht in seiner kurzen Einleitung von der Mehrdeutigkeit der causa im Zivilrecht und von der Vagheit der causa im Bereicherungsrecht aus. Der nach der klaren Beschreibung des jüngeren Forschungsstandes genannter Gegenstand seiner Untersuchung ist nicht die causa im Sinne der Grundlage des Bereicherungsrechts, sondern das Tatbestandsmerkmal sine causa bei Leistungskondiktion und Nichtleistungskondiktion.
Dabei geht es dem Verfasser nicht um eine einheitliche Begriffsbestimmung, weil er mit Javolen jede Definition im Zivilrecht als gefährlich und nach eigener Einschätzung als weder vernünftig noch möglich ansieht. Vielmehr will er darlegen, wie der Causabegriff ursprünglich in das Bereicherungsrecht eingedrungen ist, wie die Wendung sine causa entstanden ist, welchen Wandel sie erlebt hat und wie die heutige Dogmatik die vorangehenden Causalehren bewertet. Hierfür durchschreitet er mutig die europäische Rechtsgeschichte vom antiken römischen Bereicherungsrecht über das mittelalterliche Recht, die frühe Neuzeit und das neunzehnte Jahrhundert bis zur Gegenwart.
Nach seinen Erkenntissen war causa bei den römischen Klassikern kein Fachausdruck, sondern unbelasteter Allgemeinbegriff |
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Gehrke, Roland, Landtag und Öffentlichkeit. Provinzialständischer Parlamentarismus in Schlesien 1825-1845 (= Neue Forschungen zur schlesischen Geschichte 17). Böhlau, Köln 2010. XII, 525 S. Besprochen von Werner Schubert. |
Ganzen Eintrag anzeigen Gehrke, Roland, Landtag und Öffentlichkeit. Provinzialständischer Parlamentarismus in Schlesien 1825-1845 (= Neue Forschungen zur schlesischen Geschichte 17). Böhlau, Köln 2010. XII, 525 S. Besprochen von Werner Schubert.
Nach dem Scheitern von Verfassung und (nichtständischer) Nationalrepräsentation, wie sie 1815/20 versprochen worden war, beschritt Preußen mit der sog. Provinizialständischen Verfassung von 1823/24 „einen eigenen Weg zwischen altständischer Ordnung und Konstitutionalismus“ (S. 432). Die Einrichtung von Provinzialständen beruhte auf der konservativ-restaurativen Wende der preußischen Politik, die insoweit mit Postulaten der Reformära brach. Nach der Darstellung der Tätigkeit des Rheinischen Provinziallandtags durch Helmut Croon im Jahre 1918 liegt mit dem Werk Gehrkes über den Schlesischen Provinziallandtag nunmehr eine weitere Gesamtdarstellung über die regional ausgerichteten Vorformen des preußischen Parlamentarismus in der Zeit zwischen 1825 und 1847 vor. Hauptquelle für die Untersuchungen sind neben den vollständig gedruckten Landtagsverhandlungen von 1841, 1843 und 1845 die archivalischen Überlieferungen im Geheimen Staatsarchiv Berlin über den Preußischen Provinziallandtag auch für die Zeit von 1825-1837. Die Protokolle über die Landtagsverhandlungen und weitere Verhandlungsunterlagen sind im Zweiten Weltkrieg vollständig verloren gegangen. Aus diesem Grunde lassen sich die Rednerbeiträge in den Protokollen von 1841-1845 nicht mehr einzelnen Abgeordneten namentlich zuordnen, wie dies für den Rheinischen und Westfälischen Provinziallandtag möglich ist.
Das Werk verfolgt die Konzeption einer „regionalen Fallstudie“ (S. 30) und analysiert „Verfahren, Themen und Wirkung des provinzialständischen Parlamentarismus konkret am schlesischen Beispiel“ (S. 30). Den Hauptteilen vorangestellt sind Abschnitte über die ständischen Traditionen in der Provinz Schlesien und deren administrative Strukturen sowie über die schles |
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Gerken, Lüder/Rieble, Volker/Roth, Günter H./Stein, Torsten/Streinz, Rudolf, „Mangold“ als ausbrechender Rechtsakt. Sellier, München 2009. XI, 86 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
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Von Saarbrücken und Freiburg im Breisgau bis München und Innsbruck haben sich bedeutende Gelehrte zur Klärung der Frage zusammengetan: Hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit seinem Urteil in der Sache Mangold gegen Helm (C-144/2004) die Kompetenzen überschritten, die ihm die Mitgliedstaaten eingeräumt haben? Ihre Studie, die sie aus eigenem Antrieb - ohne fremde Initiative oder Finanzierung - verfasst haben, gelangt zu dem Ergebnis: Mit dem Mangold-Urteil hat der Europäische Gerichtshof als Teil der judikativen Gewalt in den Zuständigkeitsbereich der legislativen Gewalt, nämlich der Mitgliedstaaten als Promärrechtsgeber, eingegriffen, so dass das Mangold-Urteil ein ausbrechender Rechtsakt ist und in Deutschland nicht angewendet werden darf. Deswegen müsse das Bundesverfassungsgericht Deutschlands nicht nur oft genug die Lippen spitzen, sondern endlich auch einmal pfeifen, wie wohl immer gepfiffen werden sollte, wenn Richter an Stelle des Gesetzgebers tätig werden, ohne dass aber wohl tatsächlich auch immer gepfiffen wird.
Innsbruck Gerhard Köbler
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Gesamtinventar der Akten und Amtsbücher der vorderösterreichischen Zentralbehörden in den Archiven der Bundesrepublik Deutschland. Band 2 Vorderösterreichische Regierung und Kammer in Ensisheim und Freiburg bis 1752, bearb. v. Steuer, Peter/Krimm, Konrad (= Veröffentlichungen der staatlichen Archivverwaltung Baden-Württemberg 50/2). Kohlhammer, Stuttgart 2009. 1135 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
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Das Werk ist ein weiterer Teil eines auf insgesamt 10 Bände angelegten Vorhabens, von dem die Bände 4, 5, 6, 7 und 9 bereits erschienen sind und angezeigt wurden (ZRG GA 123 2006, 127 2008 und 126 2009). Der Inventarband gilt den Akten und Amtsbüchern, die bei der vorderösterreichischen Regierung und Kammer in Ensisheim bzw. seit 1651 in Freiburg bis zum Beginn des Jahres 1753 entstanden sind. Die Zäsur des Jahres 1753 ergibt sich daraus, dass damals alle österreichischen Güter westlich des Arlbergs von Tirol getrennt und zur eigenständigen Provinz Vorderösterreich erhoben wurden, während davor Vorderösterreich auf die oberrheinischen, seit 1648 nur noch die rechtsrheinischen Herrschaften (vor allem den Breisgau) bezogen war, für welche die Akten der linksrheinischen Gebiete zu einem beträchtlichen Teil in den Archives départementales du Haut-Rhin in Colmar liegen.
In der Einleitung schildert Peter Steuer zunächst die Territorial- und Verwaltungsgeschichte. Danach erläutert er die Überlieferungsgeschichte des vorderösterreichischen Schriftguts, für die wegen der schlechten Quellenlage teilweise nur Vermutungen möglich sind. Schließlich stellt er die sachlichen Besonderheiten dieses Bandes dar, die sich vor allem bei den Rubriken Justiz und militärische Angelegenheiten auswirken.
Der Inhalt beginnt im Rahmen der Grundlagen der Herrschaft für das Haus Österreich mit der Konfirmation der Freiheiten und Rechte des Erzherzogtums Österreich von 1530. Er endet unter dem Betreff 5384 innerhalb des Gesundheitswesens mit dem Verkauf des La |
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Gesellschafts- und Kapitalmarktrecht in den Beratungen des Deutschen Juristentages, hg. v. Bayer, Walter (= Jenaer Studien zum deutschen, europäischen und internationalen Wirtschaftsrecht). Jenaer Wissenschaftliche Verlagsgesellschaft, Jena 2010. 736 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
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Der Deutsche Juristentag ist ein eingetragener und als gemeinnützig anerkannter Verein, der wissenschaftlich die Notwendigkeit der Änderung der Rechtsordnung untersucht, öffentliche Vorschläge für Rechtsänderungen unterbreitet und auf von ihm angenommene Missstände im Recht hinweist. Als Versammlung von Juristen fand er erstmals in Berlin 1860 statt, so dass er inzwischen auf lange Jahre Geschichte zurückblicken kann. In seinen Themen spiegeln sich die wichtigsten bewegenden Rechtsfragen dieser Zeit wieder.
Diese Erkenntnis war für Angehörige des Lehrstuhls für bürgerliches Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht, Privatversicherungsrecht und internationales Privatrecht der Universität Jena Anlass, die vielfältigen Beratungen zu Themen des Gesellschaftsrechts und Kapitalmarktrechts nachzuzeichnen, zu analysieren und in zusammengefasster Form zu würdigen. Erfasst werden dabei 21 Juristentage von 1869 bis 2008. Sie sind Gegenstand von insgesamt 16 Beiträgen, die sich mit den Gutachten, den Referaten und der Diskussion befassen, die jeweiligen Fragestellungen in den Kontext der jeweiligen Zeit einordnen und Verbindungslinien bis zur Gegenwart aufzeigen.
Dies beginnt mit Jan Lieder, der in den ersten drei Beiträgen das Ende des Konzessionserfordernisses bei Aktiengesellschaften (1869), Reformbestrebungen im Vorfeld der zweiten Aktienrechtsnovelle (1884) und die Unternehmensverfassung der Aktiengesellschaft (1904) behandelt, woran sich der Aufsichtsrat in der Diskussion (1906, Jessica Schmidt) anschließt. 1914 kommt die Vereinheitlichung des deutschen und österreichischen Rechts der Gesellschaft mit beschränkter Haftung in den Blick (Claudia Schwenni |