Burg, Avraham, Hitler besiegen. Warum Israel sich endlich vom Holocaust lösen muss. Aus dem Englischen v. Bischoff, Ulrike. Campus, Frankfurt am Main 2009. 280 S. Besprochen von Hans-Michael Empell. |
Ganzen Eintrag anzeigen Burg, Avraham, Hitler besiegen. Warum Israel sich endlich vom Holocaust lösen muss. Aus dem Englischen v. Bischoff, Ulrike. Campus, Frankfurt am Main 2009. 280 S. Besprochen von Hans-Michael Empell.
Der einer ostjüdischen Familie entstammende Vater des Autors, Josef Burg (1909-1999), wurde in Dresden geboren und ging später nach Berlin, wo er 1933 den Grad eines Doktors der Philosophie erwarb. Daneben ließ er sich zum Rabbiner ausbilden. Während der Zeit des Nationalsozialismus organisierte er die Ausreise deutscher Juden, bis er 1939 selbst gezwungen war, Deutschland zu verlassen. Er wanderte nach Palästina aus. In dem 1948 gegründeten Staat Israel war er politisch tätig. Dreißig Jahre lang bekleidete er mehrere Ministerposten, darunter das Amt des Innenministers. Der Autor selbst, 1955 in Jerusalem geboren, absolvierte während seines Militärdienstes eine Ausbildung zum Fallschirmspringer; anschließend war er in der Friedensbewegung „Peace Now!“ aktiv. 1985 wurde er Berater von Schimon Peres, dem damaligen Premierminister, späteren Friedensnobelpreisträger und jetzigen Staatspräsidenten von Israel. Seit 1988 hatte er als Vertreter der Arbeitspartei einen Sitz im israelischen Parlament, der Knesset. 1995 wurde er Vorsitzender der Jewish Agency, der wichtigsten zionistischen Organisation. 1999 bis 2003 fungierte er auch als Sprecher der Knesset. Im Jahre 2004 zog er sich aus allen Ämtern zurück.
Diese für eine Rezension ungewöhnlich ausführlichen Informationen sind nicht nur Angaben zum biographischen Hintergrund des Autors, sondern zugleich Bestandteil des hier zu besprechenden Werkes, in dem der Autor auf seine persönliche und familiäre Geschichte vielfach Bezug nimmt. Der Lebenslauf deutet bereits an, dass er sich von einem überzeugten Zionisten zu einem Kritiker gewandelt hat, der Grundlagen des Zionismus in Frage stellt und die Politik Israels in scharfer Form rügt. Er geht dabei nicht systematisch vor, sondern berichtet von All |
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Calendar of the Fine Rolls of the Reign of Henry III [1216-1248] Preserved in The National Archives, Volume III 19 to 26 Henry III 1234-1242, hg. v. Dryburgh, Paul/Hartland, Beth. The Boydell Press/The National Archives, Woodbridge/Suffolk/London 2009. XVIII, 778 S. Besprochen von Susanne Jenks. |
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Angezeigt werden soll die Edition von sechs Fine Rolls (C 60/34 – C60/39A) und acht kollationierten Originalia Rolls (E 371/3 - E 371/10), die zusammen sieben Regierungsjahre Henrys III (28. Oktober 1234 – 27. Oktober 1242) abdecken, da für die Zeit vom 28. Oktober 1236 bis 27. Oktober 1238 und vom 28. Oktober 1239 bis 27 Oktober 1240 keine Fine Rolls überliefert sind. Die Edition ist Teil des Projekts, das sich zum Ziel gesetzt hat, die Fine Rolls für die Regierungszeit Henry III (1216 – 1272) frei auf Netz zu legen und so einem größerem Publikum zugänglich zu machen. Fines sind Zusagen einer Zahlung an den König als Gegenleistung für einen erhaltenen Gunstbeweis und die Fine Rolls ermöglichen somit systematische Aussagen darüber, was bestimmte Personen oder Institutionen vom Herrscher erwarteten und welche Zugeständnisse dieser bereit war zu machen, und geben dadurch einen wertvollen Einblick in die Gesellschaft des englischen Hochmittelalters.
Die Quellen, die als digitale Bilder im Original auf Netz liegen (http://www.finerollshenry3.org.uk/content/calendar/calendar.html; inklusive einer Suchmaschine: http://www.finerollshenry3.org.uk/content/search/search.html), wurden in der vorliegenden Edition ins Englische übersetzt. Neben der von David Carpenter verfassten Einleitung, in der die edierten Fine Rolls in ihren historischen Kontext gesetzt werden, enthält der Band Addenda und Corrigenda der ersten beiden Bände der Reihe und ausführliche Personen-, Orts- und Sachindizes der edierten Fine und Originalia Rolls.
London |
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Christian Thomasius (1655-1728) - Gelehrter Bürger in Leipzig und Halle. Wissenschaftliche Konferenz des Lehrstuhls für bürgerliches Recht und Rechtsgeschichte an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg und der sächsischen Akademie der Wissenschaften zu Leipzig in Leipzig (7./8. Oktober 2005) aus Anlass des 350. Geburtstages von Christian Thomasius, hg. v. Lück, Heiner (=Abhandlungen der sächsischen Akademie der Wissenschaften zu Leipzig. Philologisch-historische Klasse, Band 81, Heft 21). Hirzel, St |
Ganzen Eintrag anzeigen Christian Thomasius (1655-1728) - Gelehrter Bürger in Leipzig und Halle. Wissenschaftliche Konferenz des Lehrstuhls für bürgerliches Recht und Rechtsgeschichte an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg und der sächsischen Akademie der Wissenschaften zu Leipzig in Leipzig (7./8. Oktober 2005) aus Anlass des 350. Geburtstages von Christian Thomasius, hg. v. Lück, Heiner (=Abhandlungen der sächsischen Akademie der Wissenschaften zu Leipzig. Philologisch-historische Klasse, Band 81, Heft 21). Hirzel, Stuttgart 2009. 163 S., 1 Abb. Besprochen von Gerhard Köbler.
Der Sammelband vereinigt sieben Beiträge einer anlässlich des 350. Geburtstags des Christian Thomasius am 7./8. Oktober 2005 von der Sächsischen Akademie der Wissenschaften zu Leipzig veranstalteten wissenschaftlichen Konferenz. Ziel war vor allem die Rekonstruktion des städtischen und akademischen Umfeldes des Thomasius an seinen hauptsächlichen Studien- und Wirkungsorten, wobei sich der Wunsch der Berücksichtigung Frankfurts an der Oder nicht vollständig verwirklichen ließ und der Ort nur mittelbar einbezogen werden konnte. Insgesamt ist das Vorhaben gleichwohl in erfreulicher Weise gelungen.
Zu Beginn bietet der Herausgeber einen sachkundigen, sorgfältigen Überblick über die neuere Thomasius-Forschung in der einschlägigen Literatur zwischen 1983 und 2008. Sie ist durch ihn durchaus mitgeprägt. Allerdings wird die konkrete Lebenswelt des Christian Thomasius darin kaum reflektiert, so dass das vorliegende Werk gut geeignet ist, eine bisher noch bestehende Lücke zu schließen.
Zu diesem Zeck befasst sich Siegfried Hoyer mit dem jungen Thomasius in Leipzig, während Detlef Döring Christian Thomasius und die Universität Leipzig am Ende des 17. Jahrhunderts beschreibt. Andrea Thiele beschäftigt sich mit sozialen und wirtschaftlichen Aspekten des Transformationsprozesses Halles von der Residenzstadt zur Universitätsstadt und Jan Brademann mit Überlegungen zum verfassun |
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Christoforatou, Ellen, Zwischen geistlicher Herrschaft und Eigenverantwortung. Die Wirtschaftsentwicklung in der Stadt Würzburg 1650-1803 (= Veröffentlichungen des Stadtarchivs Würzburg 16). Schöningh, Würzburg 2010. IX, 368 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
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Die Arbeit ist die von Peter Baumgart betreute, im Sommersemester 2004 von der philosophischen Fakultät II der Universität Würzburg angenommene Dissertation der Verfasserin. Sie folgt einer 2009 von Marcus Sporn vorgelegten Untersuchung über Wirtschaft und Versorgungspolitik des fürstbischöflichen Oberrats in der Residenzstadt Würzburg im späteren 16. Jahrhundert. Beide Untersuchungen erfüllen das seit langem bestehende Forschungsdesiderat einer fundierten Darstellung der Wirtschaftsgeschichte Würzburgs in der frühen Neuzeit.
Nach ihrer kurzen Einleitung wendet die Verfasserin sich im ersten ihrer sechs sachlich geordneten Kapitel den Getreidepreisen und der Konjunktur in der städtischen Wirtschaft zu und hebt deren besondere Bedeutung hervor. Danach geht sie insgesamt zum städtischen Gewerbe und zum Zunfthandwerk über, wobei sie Zunftrecht und Zunftwirklichkeit vergleicht und die Dynamisierung sowie die obrigkeitliche Handwerkspolitik anspricht. Es folgen Großbetriebe und Manufakturen, der Würzburger Handel und Weinbau und Weinwirtschaft.
Insgesamt gelangt die Verfasserin auf Grund sorgfältiger Verwertung der Quellen zu einer Reihe neuer Erkenntnisse. Danach war die Konjunktur der Würzburger Wirtschaft in starkem Maße von der Entwicklung der Getreidepreise abhängig, während der Wein eigentlich nur eine eher randständige Rolle spielte. Dem obrigkeitlichen Handeln der Fürstbischöfe lag weder ein in sich geschlossenes, langfristig angelegtes Wirtschaftskonzept zu Grunde, noch war ihm im Gegensatz zur Bautätigkeit ein glanzvoller Erfolg beschieden.
Vielmehr führten das stetige Bevölkerungswachstum und die hohe Inflationsrate zu wirtschaftlichen Schwierigkeiten. Am |
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Cipolla, Tamara, Friedrich Karl von Strombeck Leben und Werk. Unter besonderer Berücksichtigung des Entwurfes eines Strafgesetzbuches für ein Norddeutsches Staatsgebiet (= Juristische Zeitgeschichte, Abteilung 4 Leben und Werk 13). De Gruyter, Berlin 2010. XVI, 249 S. Ill. Besprochen von Werner Schubert. |
Ganzen Eintrag anzeigen Cipolla, Tamara, Friedrich Karl von Strombeck Leben und Werk. Unter besonderer Berücksichtigung des Entwurfes eines Strafgesetzbuches für ein Norddeutsches Staatsgebiet (= Juristische Zeitgeschichte, Abteilung 4 Leben und Werk 13). De Gruyter, Berlin 2010. XVI, 249 S. Ill. Besprochen von Werner Schubert.
Friedrich Karl von Strombeck ist heute noch bekannt vor allem wegen seiner Werke zum französisch-westphälischen Recht und wegen seines Entwurfs eines Strafgesetzbuchs (1. Aufl. 1828; 2., „hin und wieder verbesserte Auflage“ von 1834 unter dem Titel: „Entwurf eines Strafgesetzbuches für Staatsgebiete des Deutschen Bundes). Strombeck entstammte einer adligen braunschweigischen Patrizierfamilie (Erwerb des Reichsadels 1800) und war nach dem Studium in Helmstedt und Göttingen 1795 in den Justizdienst des Herzogtums Braunschweig (Assessor am Hofgericht zu Wolfenbüttel) getreten. Von 1799-1810 führte er als Hof- und Abteirat die Geschäfte des Stiftes Gandersheim. Bereits 1808 wurde er in den Justizdienst des Königreichs Westphalen übernommen, wo er schnell Karriere machte (1808: Präsident des Tribunals erster Instanz in Einbeck; 1810 zweiter Präsident des Appellationsgerichtshofs zu Celle und 1813/1814 Staatsrat und Kassationsrichter in Kassel. Ferner war er von 1808 bis1810 Abgeordneter der westphälischen Reichsstände, die ihm die Leitung der Zivilgesetzgebungskommission übertrugen(, hier Beratungen der westphälischen Zivilprozessordnung). Wegen seiner exponierten Stellung in der Justiz des Königreichs Westphalen als „Kollaborateur“ verdächtigt (S. 72ff.) sah er sich erst rehabilitiert, als ihn die Fürstin Pauline zur Lippe zum Oberappellationsgerichtsrat am Oberappellationsgericht in Wolfenbüttel ernannte, das Braunschweig 1816 zusammen mit Lippe, Schaumburg-Lippe und Waldeck-Pyrmont begründet hatten und dessen Präsident Strombeck von 1843 bis 1847 war. Als führendes adeliges Mitglied der braunschweigischen Landstände (ab 1819) vertrat er konser |
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Code pénal et code d’instruction criminelle - Livre du bicentenaire. Dalloz, Paris 2010. XI, 828 S. Besprochen von Werner Schubert. |
Ganzen Eintrag anzeigen I. Code pénal et code d’instruction criminelle – Livre du bicentenaire. Dalloz, Paris 2010. XI, 828 S. Besprochen von Werner Schubert.
II. Du compromis au dysfonctionnement – les destinées du Code d’instruction criminelle, 1808-2008. Actes du colloque international, Lille, 24 et 25 janvier 2008 (organisé par) le Centre d’histoire judiciaire, réunis et présentées par Aboucaya, Chantal/Martinage, Renée, Lille, Centre d’histoire judiciaire 2009. 256 S. Besprochen von Werner Schubert.
III. 200 Jahre Code d’instruction criminelle – Le Bicentenaire du Code d’instruction criminelle, hg. v. Heike Jung/Jocelyne Leblois-Happe/Claude Witz (= Saarbrücker Studien zum internationalen Recht 44). Nomos, Baden-Baden 2010. 248 S. Besprochen von Werner Schubert.
Der Bicentenaire des Code d’instruction criminelle war Gegenstand von Tagungen in Lille im Januar 2008 und in Saarbrücken im März 2009. Im April 2010 ist eine umfangreiche Festschrift der Université Panthéon-Assas (Paris II) zum Code pénal, der 1810 erlassen wurde und zusammen mit dem Code d’instruction criminelle am 1. 1. 1811 in Kraft trat, erschienen. Die Festschrift von 2010 und der Saarbrücker Tagungsband berücksichtigen in weitem Umfang auch die Neukodifikationen des französischen Strafrechts im Code de procédure pénale von 1958 und im neuen Code pénal von 1992/94.
I. Die Pariser Festschrift umfasst 48 Beiträge von Hochschullehrern der Université Panthéon-Assas und hat ihren Schwerpunkt in einer kritischen, oft rechtspolitisch ausgerichteten Auseinandersetzung mit dem geltenden Strafprozess- und Strafrecht. Das in drei Teile gegliederte Werk (Des Mots et des Codes; Des hommes et des juges; Des délits et des crimes) beginnt mit einer Abhandlung von Y. Mayaud über „La loi pénale, instrument de valorisation sociale“, die sich mit den gesellschaftlichen Werten (valeurs sociales) bzw. den Grundlagen des Strafrechts befasst. Der folgende Beitrag von J.-L. Sourioux beschäftigt sich mit der Ve |
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Codex diplomaticus Saxoniae, hg. v. Institut für sächsische Geschichte und Volkskunde e. V. in Dresden und von der sächsischen Akademie der Wissenschaften zu Leipzig. Erster Hauptteil, Abteilung A, Band 3 Urkunden der Markgrafen von Meißen und Landgrafen von Thüringen 1196-1234, Register, auf der Grundlage der Vorarbeiten von Boer, Elisabeth (†) bearb. v. Baudisch, Susanne/Cottin, Markus. Hahnsche Buchhandlung, Hannover 2009. XIV, 252 S. Besprochen von Wilhelm A. Eckhardt. |
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Codex diplomaticus Saxoniae, hg. v. Institut für sächsische Geschichte und Volkskunde e.V. in Dresden und von der sächsischen Akademie der Wissenschaften zu Leipzig. Dritter Hauptteil Papsturkunden, Band 1 Die Papsturkunden des Hauptstaatsarchivs Dresden Erster Band Originale Überlieferung Teil 1 1104-1303, bearb. v. Graber, Tom. Hahnsche Buchhandlung, Hannover 2009. LVI, 379 S.
„Zur Ehre Sachsens“ überschrieb Matthias Werner seinen Beitrag über Geschichte, Stand und Perspektiven des Codex diplomaticus Saxoniae (in: Diplomatische Forschungen in Mitteldeutschland, hg. v. Tom Graber, Leipzig 2005, S. 261-301; vgl. Besprechung von Harald Winkel in ZRG GA 124, 2007, S. 493-495). Anlass war der hoffnungsvolle Neubeginn, nachdem das bedeutende Quellenwerk fast ein ganzes Jahrhundert im Dornröschenschlaf versunken war. Werner konnte damals drei neue Bände ankündigen. Der von Tom Graber bearbeitete erste Band des Urkundenbuchs des Klosters Altzelle (1162-1249) sollte schon 2004 erscheinen und liegt seit 2006 im Druck vor (vgl. Besprechung von Gerhard Köbler in ZRG GA 124, 2007, S. 507f.). Die beiden anderen, bereits für 2005 avisierten Bände sind hier vorzustellen.
Der Registerband zu den von Otto Posse herausgegebenen Urkunden der Markgrafen von Meißen und Landgrafen von Thüringen 1196-1234 (CDS I/3) ist in mehr als zwanzigjähriger ehrenamtlicher Tätigkeit von der pensionierten Leiterin des Stadtarchivs Dresden Dr. Elisabeth Boer (1896-1991) erarbeitet worden, der dafür von Matthias Werner in seine |
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Codex diplomaticus Saxoniae, hg. v. Institut für sächsische Geschichte und Volkskunde e. V. in Dresden und von der sächsischen Akademie der Wissenschaften zu Leipzig. Drittter Hauptteil Papsturkunden, Band 1 Die Papsturkunden des Hauptstaatsarchivs Dresden Erster Band Originale Überlieferung Teil 1 1104-1303, bearb. v. Graber, Tom. Hahnsche Buchhandlung, Hannover 2009. LVI, 379 S. Besprochen von Wilhelm A. Eckhardt. |
Ganzen Eintrag anzeigen Codex diplomaticus Saxoniae, hg. v. Institut für sächsische Geschichte und Volkskunde e.V. in Dresden und von der sächsischen Akademie der Wissenschaften zu Leipzig. Erster Hauptteil, Abteilung A, Band 3 Urkunden der Markgrafen von Meißen und Landgrafen von Thüringen 1196-1234, Register, auf der Grundlage der Vorarbeiten von Boer, Elisabeth (†) bearb. v. Baudisch, Susanne/Cottin, Markus. Hahnsche Buchhandlung, Hannover 2009. XIV, 252 S.
Codex diplomaticus Saxoniae, hg. v. Institut für sächsische Geschichte und Volkskunde e.V. in Dresden und von der sächsischen Akademie der Wissenschaften zu Leipzig. Dritter Hauptteil Papsturkunden, Band 1 Die Papsturkunden des Hauptstaatsarchivs Dresden Erster Band Originale Überlieferung Teil 1 1104-1303, bearb. v. Graber, Tom. Hahnsche Buchhandlung, Hannover 2009. LVI, 379 S.
„Zur Ehre Sachsens“ überschrieb Matthias Werner seinen Beitrag über Geschichte, Stand und Perspektiven des Codex diplomaticus Saxoniae (in: Diplomatische Forschungen in Mitteldeutschland, hg. v. Tom Graber, Leipzig 2005, S. 261-301; vgl. Besprechung von Harald Winkel in ZRG GA 124, 2007, S. 493-495). Anlass war der hoffnungsvolle Neubeginn, nachdem das bedeutende Quellenwerk fast ein ganzes Jahrhundert im Dornröschenschlaf versunken war. Werner konnte damals drei neue Bände ankündigen. Der von Tom Graber bearbeitete erste Band des Urkundenbuchs des Klosters Altzelle (1162-1249) sollte schon 2004 erscheinen und liegt seit 2006 im Druck vor (vgl. Besprechung von Gerhard Köbler in ZRG GA 124, 2007, S. 507f.). Die beiden anderen, bereits für 2005 avisierten Bände sind hier vorzustellen.
Der Registerband zu den von Otto Posse herausgegebenen Urkunden der Markgrafen von Meißen und Landgrafen von Thüringen 1196-1234 (CDS I/3) ist in mehr als zwanzigjähriger ehrenamtlicher Tätigkeit von der pensionierten Leiterin des Stadtarchivs Dresden Dr. Elisabeth Boer (1896-1991) erarbeitet worden, der dafür von Matthias Werner in seine |
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Cser, Andreas, Die großen Heidelberger Fässer. Fürstenprestige, wirtschaftliche Unvernunft und Untertanenprotest. Braun, Karlsruhe 2009. 333 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Cser, Andreas, Die großen Heidelberger Fässer. Fürstenprestige, wirtschaftliche Unvernunft und Untertanenprotest. Braun, Karlsruhe 2009. 333 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Der in Heidelberg 1981 mit Untersuchungen zur Lehrform der Politik im 18. und frühen neunzehnten Jahrhundert promovierte Verfasser ist bereits mit einer Reihe von Werken zu Heidelberg und seiner näheren Umgebung hervorgetreten. Während seiner Arbeiten an den großen Heidelberger Fässern wurde er öfter gefragt, ob die Geschichte des großen Heidelberger Fasses, das jährlich von einer halben Million Besuchern des Heidelberger Schlosses besichtigt wird, und seiner Vorgänger ein lohnendes geschichtliches Studienobjekt sei. Die Durchsicht des Quellenmaterials führte ihn zu der festen Überzeugung, dass die Bearbeitung der Fassakten eine ganze Reihe von Einsichten in die Sozialgeschichte, Wirtschaftsgeschichte und Verwaltungsgeschichte der Kurpfalz im Zeitalter des Absolutismus eröffnet.
Seine Darstellung beginnt er mit vier großen Heidelberger Fässern, von denen er das erste große Fass von 1592 als Fass voller Fragen einstuft. Das zweite große Fass von 1659 bis 1664 bewirkte wie viele öffentliche Aufträge am Ende lange Streitigkeiten über das Entgelt, das dritte große Fass von 1724 bis 1728 zog nicht enden wollende Reparaturen nach sich und das vierte große Fass von 1750 bis 1751 versprach eine Antiquität, die fast in ganz Europa berühmt und gepriesen werden sollte, und endete in irreparablen Umständen, dürfte aber danach längst seinen Lohn eingespielt haben. Das dem angeschlossene Riesenfass auf der Festung Königstein von 1725 bis 1818 sollte ein Denkmal des reichen Segen Gottes werden, zeigte sich aber als verzogen und schadhaft bzw. gänzlich unbrauchbar.
Gut lesbar schildert der Verfasser jeweils die großen für den Bau erforderlichen Anstrengungen auf der Grundlage der vorhandenen Akten. Dem schließt er die gleichermaßen aufwendigen Bemühungen um den Erhalt |
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Cuadernos de Historia del Derecho, hg. v. Departamento de Historia del Derecho y de las Instituciones, Bd. 15. Servicio de publicaciones Universidad Complutense, Madrid 2008. 419 S. Besprochen von Thomas Gergen. |
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Das rechtsgeschichtliche Institut der Universität Complutense von Madrid gibt bereits seit 1994 die Jahrbücher für Rechtsgeschichte heraus, von denen im Rezensionsteil dieser Zeitschrift bereits in regelmäßiger Folge die Bände besprochen wurden[1]. Anzeigungswürdig sind auch die Beiträge des fünfzehnten Bandes, die viele Aspekte der Rechtsgeschichte mit Schwerpunkt auf der iberischen Halbinsel bieten[2].
Mario Ascheri macht den Anfang mit den „Statuten der italienischen Städte vom Mittelalter bis zur Moderne.“ Die Stadtstatuten des italienischen Mittelalters, insbesondere die der Stadtstaaten, sind eine reichhaltige Rechtsquelle für die Kultur- und Rechtsgeschichte. Die Arbeit versucht eine bündige Einleitung in die umfängliche Typologie der Stadtstatuten.
Alberto Herranz Torres schreibt zu „Bevölkerungspolitik: Stadtrecht für San Martín de la Vega (1443). Ortsbürgerrecht der Stadt Batres (1500)“: Aus dem Stadtrecht San Martín de la Vegas aus dem Jahre 1443 ergeben sich die Voraussetzungen, welche die sich in diesem Gebiet niederlassenden Bürger erfüllen mussten. Das Ortsbürgerrecht der Stadt Batres (1500) gibt Auskunft über die Bevölkerungspolitik in und um die Stadt Segovia, die den Gebietsinteressen der Grafen von Moya entgegenstand.
Im Beitrag „Der Übergang von der Mündlichkeit zur Schriftlichkeit in der Rechtspraxis des 13. Jahrhunderts: Sachsen und Kastilien (zweiter Teil)“[3] von Faustino Martínez Martínez stehen im Vordergrund die möglichen Gemeinsamkeiten und Berührungspunkte zwischen Sachsenspiegel und dem Gesetzeswerk Alfons X. des Weisen. Alfons X. war ein aus dem Blickwinkel der mittelalterlichen Philosophie von Offenheit geprägter König, der diese Offenheit auch an seine Untertanen weitergab sow |
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Czech, Philip, Der Kaiser ist ein Lump und Spitzbube. Majestätsbeleidigung unter Kaiser Franz Joseph. Böhlau, Wien 2010. 392 S. Besprochen von Martin Moll. |
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Die hier vorzustellende Druckfassung einer Salzburger geisteswissenschaftlichen Dissertation, betreut von Gerhard Ammerer und Hanns Haas, verortet sich selbst an der Schnittstelle zwischen Rechtsgeschichte und allgemeiner Geschichte. Die Arbeit ist den Methoden und Theorien der modernen Kriminalitätsforschung verpflichtet, in deren Fahrwasser sie jede Form von Kriminalität, zumal die hier in den Blick genommene, vordergründig politische Kriminalität, als Spiegel zu einer bestimmten Zeit herrschender sozialer, gesellschaftlicher und politischer Verhältnisse versteht. Für die sich daraus ergebenden vielfältigen Fragestellungen liefert, mit Blick auf das in Österreich 1918 beendete monarchische Zeitalter, das zeittypische Delikt der Majestätsbeleidigung einen vielversprechenden Ausgangspunkt.
Was sich schon aus theoretischen Überlegungen ergibt, wurde hier konkretisiert durch die – wie Czech es nennt – „Zufälligkeiten der archivalischen Überlieferung“ (S. 5), bewahrt doch das Salzburger Landesarchiv einen großen, wenngleich nicht kompletten Bestand einschlägiger Verfahrensakten aus der Regierungszeit Kaiser Franz Josephs (1848-1916), dessen Regentschaft cum grano salis den zeitlichen Rahmen der Studie absteckt. Allerdings haben sich aus der Periode vor Inkrafttreten des dann bis 1918 gültigen Strafgesetzbuches (StGB) von 1852 keine Akten erhalten und auch auf die Jahre des Ersten Weltkrieges geht der Verfasser so gut wie nicht ein. Vor allem die zweitgenannte Lücke ist bedauerlich, haben doch die – von Czech nicht wahrgenommenen – Studien des Rezensenten für das Salzburg benachbarte Kronland Steiermark eindeutig eine singuläre Hochkonjunktur politischer Strafverfahren für die Jahre 1914/15 belegt. Aufgrund der Konzentration Czechs auf Salzburger Akten und Salzburger Verhältnisse erg |
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Damler, Daniel, Imperium contrahens. Eine Vertragsgeschichte des spanischen Weltreichs in der Renaissance (= Veröffentlichungen der Akademie der Wissenschaften und der Literatur, Mainz, Historische Forschungen 27). Steiner, Stuttgart 2008. 634 S., 32 Abb. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Damler, Daniel, Imperium contrahens. Eine Vertragsgeschichte des spanischen Weltreichs in der Renaissance (= Veröffentlichungen der Akademie der Wissenschaften und der Literatur, Mainz, Historische Forschungen 27). Steiner, Stuttgart 2008. 634 S., 32 Abb. Besprochen von Gerhard Köbler.
Die Arbeit ist die von Jan Schröder in großer Freiheit betreute, 2005/2006 von der juristischen Fakultät der Universität Tübingen angenommene Dissertation des 1975 geborenen, von der Studienstiftung des deutschen Volkes und dem Max-Planck Institut für europäische Rechtsgeschichte in Frankfurt am Main vielfach geförderten Verfassers. Sie ist an für Juristen eher ungewöhnlicher Stelle erschienen, selbst wenn rechtshistorische Forschungen selbverständlich immer auch historische Forschungen sind. Auf dem Umschlag bietet sie Pellegrino Tibaldis Martirio de San Lorenzo von 1591 aus dem Real Monasterio de San Lorenzo de El Escorial.
Inhaltlich betrachtet die Untersuchung die Großmacht Spaniens im 16. Jahrhundert auf der Grundlage der Unterzeichnung der Verträge durch Christoph Kolumbus am 17. April 1492, die im Ergebnis den Wandel vom Mittelalter zur Neuzeit zur nicht wirklich vorhergesehenen Folge haben. Die dabei gewählte Perspektive ist außergewöhnlich. Sie wird aber vom Verfasser stringent durchgehalten.
Gegliedert ist das Werk außer in Prolog und Epilog in zwei Bücher. Das erste Buch betrifft Verhandeln, Gestalten, Lenken und Verwalten. Dabei betrachtet der Verfasser in vier etwa gleich langen Kapiteln die Wege in die neue Welt an Hand der Entwicklung der öffentlich-privaten Navigation, die alte Welt im Krieg (mit ihren vertraglichen Grundlagen der Aufrüstung und militärischen Organisation), die Verträge als Bausteine höfischer Expansion in Kunst, Architektur, Infrastruktur und Kommunikation und die Verwaltung der Finanzen und Ressourcen, weil letztlich die Welt mittels Geld beherrscht werden kann.
Das zweite Buch befasst sich mit dem |
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Damler, Daniel, Wildes Recht. Zur Pathogenese des Effektivitätsprinzips in der neuzeitlichen Eigentumslehre (= Schriften zur Rechtstheorie 239). Duncker & Humblot, Berlin 2008. 122 S. Besprochen von Thomas Finkenauer. |
Ganzen Eintrag anzeigen Damler, Daniel, Wildes Recht. Zur Pathogenese des Effektivitätsprinzips in der neuzeitlichen Eigentumslehre (= Schriften zur Rechtstheorie 239). Duncker & Humblot, Berlin 2008. 122 S. Besprochen von Thomas Finkenauer.
Damlers Studie, die seinem Lehrer Jan Schröder gewidmet ist, ist bereits in zweiter Auflage erschienen. Sie ist spannend geschrieben, anregend und bereichernd – für den Philosophen ebenso wie für den Historiker oder Juristen – und verdient sicher das ihr zuteil gewordene Prädikat „Juristisches Buch des Jahres 2009“.
Damler geht es, wie er in seiner „Vorrede“ über die „Schöne Neue Welt“ (9-16) hervorhebt, um den „Aufstieg der ‘effektiven Okkupation’ zur zentralen eigentumstheoretischen Denkfigur“ (11) im Zusammenhang mit der Kolonialisierung der Welt. Der moderne Eigentumsbegriff sei nicht nur, wie häufig in verengender Perspektive vorgetragen, darauf zurückzuführen, dass das aufstrebende Bürgertum – auch unter dem Einfluss der protestantischen Ethik – Eigentum als ein vorgesellschaftliches und damit staatlicherseits unantastbares Recht verstanden und sich des liberalen, auf John Locke zurückgehenden Slogans „Eigentum durch Arbeit“ bedient habe. Vielmehr sei er (auch) „aus dem Geist der Expansion“ entstanden: Das „bürgerliche Eigentumsparadigma“ sei Produkt eines „(früh-)kolonialen Ideologems“, einer „Freibeuter- und Kleingärtnergesinnung“, die ihren Weg von den Kolonien in die europäischen Salons gefunden habe (13).
Rechtsgrund für das Behaltendürfen einer Sache sei nicht länger die Zustimmung oder Mitwirkung anderer Personen gewesen, sondern die tatsächliche Einwirkung oder wenigstens das Einwirkenkönnen auf die Sache. Damit habe sich die neue Eigentumslehre von dem Gedanken verabschiedet, dass Eigentum etwas von Gott oder der Gesellschaft Abgeleitetes sei. Im Wettstreit zwischen den alten und neuen Kolonialmächten Portugal und Kastilien einerseits und England und den Niederlanden andererseits gewann dies |
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Danckelmann, Volker von, Aus- und Absonderung im deutschen Konkursrecht: eine Untersuchung über die Entwicklung des Verständnisses von Verwaltung und Verwertung fremdrechtbelasteter beweglicher Sachen und Immobilien im deutschen Konkursrecht seit 1855 (= Augsburger Schriften zur Rechtsgeschichte 10). Lit, Münster 2008. XXI, 342 S. Besprochen von Werner Schubert. |
Ganzen Eintrag anzeigen Danckelmann, Volker von, Aus- und Absonderung im deutschen Konkursrecht: eine Untersuchung über die Entwicklung des Verständnisses von Verwaltung und Verwertung fremdrechtbelasteter beweglicher Sachen und Immobilien im deutschen Konkursrecht seit 1855 (= Augsburger Schriften zur Rechtsgeschichte 10). Lit, Münster 2008. XXI, 342 S. Besprochen von Werner Schubert.
Die Arbeit Volker von Danckelmanns war im Wintersemester 2007/2008 Gegenstand einer Augsburger Dissertation mit dem Titel: „Die Verwaltung und Verwertung von beweglichen Sachen und Immobilien im deutschen Konkursrecht seit 1855 unter Beachtung der Fremdrechte“. Dieser Titel drückt den Inhalt des Werkes umfassender aus als der nunmehr für die Buchveröffentlichung gewählte Titel. Von Danckelmann untersucht in drei getrennten Abschnitten für die preußische Konkursordnung von 1855, die Konkursordnung von 1877 und die Insolvenzordnung von 1994 jeweils folgende Materien: Verwaltung der Vermögensrechte, deren Verwertung und sodann die Verwaltung und Verwertung von Vindikationsgut und getrennt davon von Absonderungssachen. Jeder der drei Teile wird mit einer Bewertung der Verwaltung und Verwertung für die jeweiligen Konkursordnungen abgeschlossen. Der Schlussteil bringt eine Zusammenfassung der Untersuchungen (S. 300-310). Den drei Hauptkapiteln ist eine allerdings eher zu knappe Entstehungsgeschichte und Gesamtkennzeichnung der jeweiligen Konkurs- bzw. Insolvenzordnungen vorangestellt.
Die preußische Konkursordnung von 1855, die weitgehend auf den Vorarbeiten der Gesetzrevision (hierzu W. Schubert, in: Gesetzrevision 1825-1848, Bd. II 10, Vaduz 1990, S. XIIIff., 151ff., 187ff.) beruht – diese hatte bereits das französische Konkursrecht des Code de commerce berücksichtigt –, trennte das Verfahren noch in zwei Verfahrensabschnitte. Der erste Abschnitt diente der Erhaltung und Sicherung der schuldnerischen Vermögensmasse, während der daran anschließende Abschnitt die definitive Verwal |
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Daniels, Justus von, Religiöses Recht als Referenz. Jüdisches Recht im rechtswissenschaftlichen Vergleich. Mohr (Siebeck), Tübingen 2009. XIII, 239 S. Besprochen von Reinhard Schartl. |
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Das nicht mit dem Recht des modernen Staates Israel gleichbedeutende jüdische Recht ist eines der noch geltenden religiösen Rechte. Es unterscheidet sich in vielerlei Hinsicht von den säkularen Rechten der westlichen Staaten in Europa und Amerika. Von Daniels untersucht mit seiner an der Humboldt-Universität zu Berlin eingereichten und von Bernhard Schlink betreuten rechtsvergleichenden Dissertation am Beispiel des US-amerikanischen Rechts, wie sich das jüdische Recht mit westlichen Rechten vergleichen lässt. Die einschließlich eines Fazits in fünf Kapitel gegliederte Untersuchung beginnt mit einer Einführung, in der der Autor als Ziel der Arbeit formuliert, eine Diskussion über das jüdische Recht als Rechtssystem und Vergleichsmodell in die deutsche Rechtswissenschaft einzuführen. Eine Auseinandersetzung mit diesem Recht hat bislang vor allem in den Vereinigten Staaten stattgefunden. Von Daniels stellt die Arbeitshypothese auf, dass das jüdische Recht vor allem wegen seiner alternativen Ausprägung im Rechtsvergleich thematisiert werde. Im zweiten Kapitel stellt die Arbeit die Grundlagen des jüdischen Rechts dar. Zum einen zeigt sie in aller Kürze die Entwicklung dieses Rechts anhand seiner Quellen auf: Sie setzte mit der Thora (den fünf Büchern Mose) ein, die zusammen mit mündlich überliefertem Recht als Halacha bezeichnet wird und aus der sich 613 Verhaltensregeln ergeben. Nach der zweiten Zerstörung des Tempels im Jahre 70 n. Chr. wurden die Juden in die Diaspora zerstreut, weshalb Rabbi Judah ha-Nasi um 200 die rechtlich relevanten Teile der mündlichen Überlieferung in der Mischna zusammenfasste. Über die Mischna entstanden Diskussionen unterschiedlicher rabbinischer Schulen, die Gemara. Mischna, Gemara sowie weitere Bibelauslegungen wurden bis etwa 500 in |
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Darnstädt, Thomas, Der globale Polizeistaat - Terrorangst, Sicherheitswahn und das Ende unserer Freiheiten. Deutsche Verlags-Anstalt/Spiegel-Buchverlag, Hamburg/München 2009. 346 S. Besprochen von Werner Augustinovic. |
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Unsere Freiheit ist in Gefahr. Und die, die ihr ans Leder gehen, tragen exotische Namen: „Schmittianer“ und „Bushies“.
Was sich wie die Promotion für einen Science-Fiction-Schocker liest, ist der Sukkus der Botschaft, die Thomas Darnstädt auf knapp 330 Textseiten nahebringen will. Doch was vermag solch ein Buch, mehr journalistisch denn streng wissenschaftlich im Auftritt, das sich mit Schwergewicht aktuellen und zukünftigen Entwicklungstendenzen unserer Gesellschaft widmet, für die Rechtsgeschichte zu leisten? Ein Blick in das Namensregister des Bandes deutet Antworten auf diese Frage an, denn neben Thomas Hobbes und Franz Kafka fällt vor allem Carl Schmitt durch mehrfache Erwähnung ins Auge, dessen umstrittene Staatsrechtslehre bis heute ungebrochen in zahlreichen Schriften rezipiert und interpretiert wird (erst unlängst, 2009, hat ihm Reinhard Mehring auch eine umfangreiche Biografie gewidmet) und den der Autor laufend in seine Beurteilung der gegenwärtigen Sicherheitslage einfließen lässt.
Sein Grundanliegen formuliert der promovierte Jurist und versierte Publizist des „Spiegel“ mit mehr als einem Vierteljahrhundert Redaktionserfahrung selbst folgendermaßen: In Widerlegung der weithin unwidersprochen gebliebenen Behauptung des deutschen Bundesinnenministers Wolfgang Schäuble, der Staat schütze die Freiheitsrechte der Bürger, wolle er in vier Abschnitten darlegen, „vor welche Herausforderungen die terroristische Bedrohung die Staatenwelt und ihre Rechtsordnungen stellt; wie Amerika (gemeint sind die Vereinigten Staaten; W. A.) und Deutschland bislang versucht haben, diesen Herausforderungen mit ihrem Recht zu begegnen; wie die Staaten versuchen, das Völkerrecht und insbesondere das Kriegsrecht für ein gemei |
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Das „renovirte“ Kirchenbuch von Zimmersrode, Gilsa und Dorheim aus dem Jahre 1663. Eine außergewöhnliche Quelle zur Dorfgeschichte im Dreißigjährigen Krieg. Kommentar und Edition, bearb. und hg. v. Gräf, Holger T./Sturm, Patrick (= Veröffentlichungen der Historischen Kommission für Hessen 46 = Kleine Schriften 11). Historische Kommission für Hessen, Marburg 2010. 133 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
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Nach der Einleitung der Bearbeiter führten die Arbeiten im Zusammenhang mit den Vorbereitungen zur 800-Jahr-Feier der Ersterwähnung des Dorfes Gilsa nördlich Treysas in Hessen auch zu einer näheren Beschäftigung mit dem ältesten Kirchenbuch von Zimmersrode, Gilsa und Dorheim. Da die Betrachter es als eine für sich genommen geradezu einzigartige Quelle zur Geschichte der Dörfer im Zeitalter des Dreißigjährigen Krieges erkannten, entschlossen sie sich zu einer Edition der ältesten Teile. Sie gelang in verhältnismäßig kurzer Zeit.
Das Kirchenbuch beruht darauf, dass 1663 in Zimmersrode fünf Dorf- und Kirchenälteste (Daniel Weltner, Paul Uberwaßer, Simon Stecher, Theiß Schmitt und Johannes Räßing Senior) gemeinsam mit dem Pfarrer Christian Cancrinus beschlossen, das durch das leidige Kriegswesen ruinierte und (durch Hendrich Gottfried zwecks Vertuschung) zerrissene Kirchenbuch aus den Überresten mit Hilfe der eigenen Erinnerung zu renovieren. Zu diesem Zweck rekonstruierten sie Taufen, Heiraten und Beerdigungen und trugen zusätzlich andere Sachen, so wol zu notiren sind, ein. Dadurch werden Einblicke in das Alltagsleben der ansässigen Landbevölkerung gewährt.
Die Bearbeiter beschreiben zunächst Kirchenbücher als historische Quelle, Pfarrer Christian Cancrinus und das renovierte, 32 cm Höhe, 26 cm Breite und 6 cm Stärke messende, weder Seitenzählung noch Blattzeähung aufweisende Kirchenbuch. Die Edition gibt dann seine Seiten (von [2] bis [51]) wieder. Zahlreiche Abbildungen veranschaulichen den Text, während eine beigegebene CD-ROM |
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Das älteste Urbar der Abtei des gotzhuses zu Ellwangen von 1337, bearb. v. Häfele, Hubert (= Veröffentlichungen der Kommission für geschichtliche Landeskunde in Baden-Württemberg Reihe A Quellen 52). Kohlhammer, Stuttgart 2008. LXXXII, 352 S. Besprochen von David von Mayenburg. |
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„Vnd wisse, daz alliu diu vorgescribenne ampt vnd guelte in der stat Elwangen mag ain appt oder daz gotzhuose an iren guelten meren oder minnern, ob es im gevellet. Daz ist, daz er gewalt vnd reht hat, diu vorgenanten ampt vnd guelte hoeher ze lihenne oder neher, wanne er will…“
Ganz prominent am Ende des ersten Blatts des vorzustellenden Urbars reklamiert der Fürstabt von Ellwangen seinen Anspruch auf uneingeschränkte Verfügungsbefugnis hinsichtlich der Organisation und Besteuerung seiner Güter im Bereich der Stadt Ellwangen (S. 3 unter Nr. 13). Dabei wird nicht nur das Selbstverständnis des Abts als uneingeschränkter Herr in seiner Klosterherrschaft deutlich, der die niedergelegten Steuern und Abgaben jederzeit und ohne Angabe von Gründen herauf- oder herabsetzen durfte. Der Gebrauch des Worts „wisse“ verweist gleichzeitig auf die Funktion des Urbars, das nicht allein ein Instrument der verwaltungsinternen Bestandsdokumentation war, sondern ganz dezidiert auch eine kommunikative Funktion im Diskurs zwischen dem Fürstabt, seinen Beamten und den Untertanen der Abtei hatte (vgl. Sablonier, Roger: Verschriftlichung und Herrschaftspraxis. Urbariales Schriftgut im spätmittelalterlichen Gebrauch, in: Meier, Christel et al. (Hg.), Pragmatische Dimensionen mittelalterlicher Schriftkultur (Akten des Internationalen Kolloquiums 26.-29. Mai 1999), München 2002, 91-120.)
Es ist das Verdienst des Bearbeiters Hubert Häfele, diesen wichtigen, als Unikat im Hauptstaatsarchiv Stuttgart (Signatur H 222 Bd. 169) aufbewahrten, leider nicht ganz vollständig überlieferten Codex durch eine moderne kritische Edition einer größeren Öffentlichkeit zugänglich gemacht zu habe |
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Das Deutsche Kaiserreich in der Kontroverse, hg. v. Müller, Sven Oliver/Torp, Cornelius. Vandenhoeck & Ruprecht, Göttingen 2009. 461 S. graph. Darst. Besprochen von Karsten Ruppert. |
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In der deutschen Geschichtswissenschaft ist das Kaiserreich von 1871 lange eher ein Stiefkind gewesen. Das Interesse an dieser Epoche ist bezeichnenderweise erst im Zusammenhang mit der Kontinuitätssuche erwacht und erst nachdem sich die Geschichtswissenschaft sozusagen durch das Dritte Reich und die Weimarer Republik herangearbeitet hatte. In dieser Perspektive war das Paradigma für das Verständnis der Epoche das Interpretament des „Sonderwegs“. Diese vor allem von der Bielefelder Schule mit Alleinvertretungsanspruch propagierte Sicht war eine glatte Umkehrung des Selbstverständnisses der Zeitgenossen. Während diese davon überzeugt waren, dass die „deutsche Kultur“ der „westlichen Zivilisation“ überlegen sei, war nun die westliche Demokratie der Maßstab. Mit dieser Elle gemessen, war der vom Kaiserreich beschrittene Weg nur eine verhängnisvolle Abweichung vom westlichen Modell! In den sechziger und siebziger Jahren des vergangenen Jahrhunderts wurde also die Epoche überwiegend aus der Sicht und Bewertung derer, die damals nicht das Geschehen bestimmten, gezeichnet und wurden vor allem die Brüche und Disfunktionalitäten offen gelegt. Dem haben sich seit den achtziger Jahren Thomas Nipperdey, der „Gerechtigkeit für die Großväter“ forderte, und Wolfgang Mommsen, der für eine Historisierung der Epoche plädierte, in großen Zusammenfassungen widersetzt. Daran konnte der zu besprechende Sammelband anknüpfen. Er markiert den Abschluss dieser Entwicklung und er leitet zugleich eine Wende in der Historiografie des Kaiserreichs hin zu mehr Ausgewogenheit ein.
In diesem Band befassen sich erfreulich viele junge Historiker und Historikerinnen zusammen mit etablierten Kennern des Inlandes und Auslandes mit zahlreichen Aspekten der Gesellschaft, der Kultur, der in |
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Das Deutsche Rechtswörterbuch - Perspektiven, hg. v. Deutsch, Andreas (= Akademiekonferenzen 8). Winter, Heidelberg 2010. 303 S., 12 Abb. Besprochen von Gerhard Köbler. |
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Der nach seinem Vorwort Wigamur mit den Nachtschleichern von Weißenburg, friesische Palmenträger mit baltischen Bönhasen, vier gemästete Gänse mit Konrad von Ammenhausens Schachzabelbuch vereinende, aus einem Kolloquium der Forschungsstelle Deutsches Rechtswörterbuch an der Heidelberger Akademie der Wissenschaften hervorgegangene Sammelband hat es sich zum Ziel gesetzt, die Vielgestalt der Gebrauchsmöglichkeiten des bekannten Deutschen Rechtswörterbuchs aus Sicht seiner „Nutzer“ abzubilden. Da es die gesamte ältere deutsche Sprache vom Beginn der schriftlichen Überlieferung im 6. Jahrhundert bis etwa 1815 erfasst, soweit sie in weiterem Sinne rechtliche Relevanz hat, und deswegen auch alle Wörter der Alltagssprache behandelt, sofern sie in rechtlichen Kontexten auftreten, ist es ganz selbverständlich ein nützliches Instrument für (fast) jeden historisch arbeitenden Wissenschaftler und Interessierten. Aufgearbeitet werden dabei nicht nur Wörter des Hochdeutschen in all seinen Sprachstufen, sondern Berücksichtigung findet vielmehr die gesamte so genannte „westgermanische Sprachfamilie“, wozu etwa auch das Altenglische, das Altfriesische, das Mittelniederländische und natürlich - und damit last not least - das Niederdeutsche zählen.
75 Jahre nach Fertigstellung des ersten Bandes des Werkes, während gerade der 12. Band begonnen wurde und die Redaktion bald am 90000. Wortartikel feilen wird, sollte das Kolloquium unter dem neuen Leiter der Forschungsstelle eine „neue“ Möglichkeit bieten, Eindrücke, Interessen, Erwartungen und womöglich neue Kritik der Nutzer zu sammeln. Neu war dabei vor allem die Idee, auf die Nutzer mittels eines „Call for papers“ im Internet und per Rundmail unmittelbar zuzugehen. Dies erwies sich als überaus erfolgreich.
Bekannt war dabei län |
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Das Herzogtum Westfalen. Band 1 Das kurkölnische Herzogtum Westfalen von den Anfängen der kölnischen Herrschaft im südlichen Westfalen bis zur Säkularitation 1803, hg. v. Klueting, Harm in Zusammenarbeit m. Foken, Jens. Aschendorff, Münster 2009. 927 S., Kartenbeilage. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Das Herzogtum Westfalen. Band 1 Das kurkölnische Herzogtum Westfalen von den Anfängen der kölnischen Herrschaft im südlichen Westfalen bis zur Säkularisation 1803, hg. v. Klueting, Harm in Zusammenarbeit m. Foken, Jens. Aschendorff, Münster 2009. 927 S., Kartenbeilage. Besprochen von Gerhard Köbler.
Im Jahre 775 werden Westfalai als Teil der Sachsen neben Engern und Ostfalen erstmals erwähnt. Sie siedelten nach dem Abzug anderer germanisch-germanistischer Stämme im Gebiet zwischen unterer Hunte und Ruhr, Senne und Issel. Im 12. Jahrhundert wurde der Name Westfalen wiederbelebt und auf das Land zwischen Weser und Rhein ausgedehnt, während gleichzeitig Engern als Bezeichnung schwand.
Im Jahre 1180 wurde die bis dahin bestehende Einheit des Herzogtums Sachsen von Kaiser Friedrich I. Barbarossa im Streit mit Heinrich dem Löwen aufgebrochen. Bei Heinrichs Sturz wurde ihm das Herzogtum Sachsen entzogen und aufgeteilt. Aus dem südwestlichen Teil Sachsens, das aus dem östlichen Sauerland mit nördlich angrenzenden Gebieten südlich der Lippe bestand, wurde ein eigenes Herzogtum Westfalen als Herzogtum in Westfalen und Engern mit dem Mittelpunkt Arnsberg gebildet, das an den Erzbischof von Köln gegeben wurde.
Eingedenk der damit beginnenden jahrhundertlangen Geschichte kann im Geleit des vorliegenden Bandes der Vorsitzende des Sauerländer Heimatbundes erleichtert feststellen, dass es nach jahrzehntelangen Bemühungen gelungen ist, das Projekt zu wagen, das kurkölnische Sauerland als historische und lebendige Region wissenschaftlich zu erforschen und in einer gewichtigen zweibändigen Publikation der Öffentlichkeit vorzustellen. Mit dem ersten Band wird das Herzogtum Westfalen von den Anfängen bis zur Säkularisation im Jahre 1803 in Einzelabhandlungen erläutert. Befriedigt sieht das Geleitwort Inhalt wie Gestaltung als höchsten Ansprüchen genügend an.
Der Herausgeber, der Historiker, Theologe und Kirchenhistoriker Harm Klueting, |
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Das Medium Wissenschaftszeitschrift seit dem 19. Jahrhundert. Verwissenschaftlichung der Gesellschaft, Vergesellschaftung von Wissenschaft, hg. v. Stöckel, Sigrid/Lisner, Wiebke/Rüve, Gerlinde (= Wissenschaft, Politik und Gesellschaft 5). Steiner, Stuttgart 2009. 254 S., 11 Abb., 4 Tab., 10 Diagr. Besprochen von Gerhard Köbler. |
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Mit der Erfindung des Buchdrucks mit beweglichen Lettern um 1450 wird die preiswerte Herstellung vieler Exemplare eines Textes möglich. Von den zentralen tradierten Werken aus werden von dieser Möglichkeit immer weitere geistige Erzeugnisse erfasst. Beispielsweise erscheinen juristische, zunächst noch buchähnliche Zeitschriften im Heiligen römischen Reich seit dem 18. Jahrhundert, in den meisten übrigen Staaten Europas im 19. Jahrhundert.
Insgesamt ist die wissenschaftliche Zeitschrift als die auf dem Gebiet der Wissenschaft im Verlauf der Zeit in Abständen veröffentlichte Druckschrift meist mit kurzen Beiträgen mehrerer Verfasser eine wenig systematisch erforschte Mediensorte. Deswegen kann man es nur begrüßen, dass im Rahmen des von der Deutschen Forschungsgemeinschaft geförderten Forschungsprojekts Politik in britischen und deutschen medizinischen Fachzeitschriften von der Zwischenkriegszeit bis in die 1950er Jahre am 6. und 7. April 2006 an der Medizinischen Hochschule Hannover ein Workshop über das Genre Wissenschaftszeitschrift und die neuere Wissenschaftsgeschichte stattfand. Elf dort gehaltene Referate zehner am Ende kurz vorgestellter Autoren werden nunmehr der Öffentlichkeit durch Druck leicht zugänglich gemacht.
Zu Beginn führt Sigrid Stöckel dialektisch in die Verwissenschaftlichung der Gesellschaft und die Vergesellschaftung der Wissenschaft ein. Danach beleuchtet Martin Nissen den Entstehungskontext der Historischen Zeitschrift unter dem Zeichen der Wissenschaft für gebildete Kreise. Die übrigen Beiträge betreffen vor allem die Medizin (Deutsche Medizinische Wochenschrift, Münchener Med |
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Das Meißner Rechtsbuch. Historischer Kontext, linguistische Analyse, Edition. bearb. und eingel. v. Spáčil, Vladimír/Spáčilová, Libuše. Nakladatelství Olomouc. Olmütz 2010. 835 S. Besprochen von Peter Oestmann. |
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Vor drei Jahren äußerte ein Rezensent in dieser Zeitschrift den Wunsch, nach dem Leobschützer Rechtsbuch weitere spätmittelalterliche sächsische Rechtsdenkmäler zu edieren – bis hin zu einer historisch-kritischen Neuausgabe des Meißner Rechtsbuches[1]. Zu dieser Zeit arbeiteten Vladimír Spáčil und Libuše Spáčilová bereits an ihrer Edition, die es hier anzuzeigen gilt. Geradezu demütig ist vorweg die gelungene Überwindung der Sprachbarriere anzuerkennen. Zwei tschechische Wissenschaftler legen hier einen deutschen spätmittelalterlichen Rechtstext vor, für tschechische Leser gibt es immerhin kurze Übersetzungen der Kapitelüberschriften und Distinktionenanfänge. Mit den einführenden Texten verhält es sich umgekehrt. Hier sind die umfangreichen tschechischen Fassungen durch ausführliche deutsche Zusammenfassungen ergänzt. Das Register ist durchweg zweisprachig mittelhochdeutsch/tschechisch. Das Buch, das mit zweisprachigem Titel erschien, steht damit sowohl der deutschen als auch der tschechischen Wissenschaft offen. Leider werden der Erscheinungsort und der hierzulande unbekannte Verlag die Verbreitung in Deutschland hemmen. Das ist schade, denn es handelt sich um eine wichtige Quelle in vorbildlich historisch-kritischer Aufbereitung.
Das Meißner Rechtsbuch als eine der bekanntesten spätmittelalterlichen sächsischen Rechtsaufzeichnungen bedarf an dieser Stelle nicht vieler Worte. Etwa einhundert Handschriften sind noch vorhanden und bezeugen die enorme Verbreitung des zwischen 1357 und 1387 entstandenen Rechtsbuchs nicht nur im mitteldeutschen Raum, sondern auch in Preußen, Böhmen und Mähren. Spáčil und Spáčilová entschieden sich dafür, nicht eine bestmögliche Fassung zu rekonstruieren, sondern das |
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Das Nekrolog des Klosters Ochsenhausen von 1494. Eingeleitet, mit Registern versehen und redigiert v. Bigott, Boris (= Veröffentlichungen der Kommission für geschichtliche Landeskunde in Baden-Württemberg, Reihe A Quellen 53). Kohlhammer, Stuttgart 2010. LXVI, 144 S., Abb., CD-ROM. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Das Nekrolog des Klosters Ochsenhausen von 1494. Eingeleitet, mit Registern versehen und redigiert v. Bigott, Boris (= Veröffentlichungen der Kommission für geschichtliche Landeskunde in Baden-Württemberg, Reihe A Quellen 53). Kohlhammer, Stuttgart 2010. LXVI, 144 S., Abb., CD-ROM. Besprochen von Gerhard Köbler.
1093 stiftete der welfische Ministeriale Konrad von Wolfertschwenden das um 1100 (Ohsinhusen) genannte Benediktinerkloster Ochsenhausen bei Biberach in Oberschwaben, das vom Kloster Sankt Blasien aus besetzt wurde, sich aber 1388/1392 von ihm löste und 1488 den Blutbann und damit die Reichsunmittelbarkeit erlangte. 1494 entstand als Bestandteil (f. 96-157/160) eines neu angelegten, ein Kalendar und ein Martyrologium aufweisenden, von dem Elchinger Mönch Balthasar Schad geschriebenen Kapiteloffiziumbuchs nach einer hochmittelalterlichen, verschollenen Vorlage das Nekrolog, das bis 1666/1672 fortgeführt wurde. Durch § 24 des Reichsdeputationshauptschlusses vom 25. 2. 1803 kam die säkularisierte Abtei als Fürstentum Winneburg zwecks Entschädigung für linksrheinische Verluste an den Grafen Franz Georg von Metternich (Metternich-Winneburg), dessen bekannter Sohn Clemens Wenzel Teile des Mobiliars und die wertvolleren Stücke der umfangreichen Bibliothek auf sein Schloss .Königswart in Böhmen verbringen ließ und 1825 das restliche Ochsenhausener Gut an den König von Württemberg verkaufte
Zu Beginn der 1970er Jahre wurde die verschollene bzw. wegen der Herkunft des Schreibers auf Elchingen bezogene und deswegen als verschollen geglaubte Handschrift (48 bzw. 20.E.33) in den Beständen der staatlichen Bibliothek auf Schloss Königswart in der Tschechoslowakei wiederentdeckt. Die umfassenden Vorarbeiten einen jedenfalls nicht an hervorgehobener Stelle erkennbaren Bearbeiters zu seiner Edition führten aber zunächst nicht zur Veröffentlichung. Auf ihrer Grundlage gelang seit 2009 jedoch Boris Bigott ein erfolgreicher Abschluss.
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Das Prämonstratenser-Kloster Veßra. Urkundenregesten 1130-1573, hg. v. Wölfing, Günther (= Veröffentlichungen der historischen Kommission für Thüringen, Große Reihe 18). Böhlau, Köln 2009. 776 S., Abb. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Das Prämonstratenser-Kloster Veßra. Urkundenregesten 1130-1573, hg. v. Wölfing, Günther (= Veröffentlichungen der historischen Kommission für Thüringen, Große Reihe 18). Böhlau, Köln 2009. 776 S., Abb. Besprochen von Gerhard Köbler.
In Veßra nahe der Mündung der Schleuse in die Werra im südwestlichen Vorland des Thüringer Waldes gründete 1131 bis 1135 Graf Gotebold II. von Henneberg ein Kloster, das er 1135 Bischof Otto I. von Bamberg übertrug, der wegen seiner zusätzlichen Ausstattung als Mitgründer betrachtet wurde. Ursprünglich als Doppelkloster für Prämonstratenser und Prämonstratenserinnen angelegt, bestand es nach der Verlegung des Nonnenklosters in das nahe Trostadt nach 1177 als reines Männerkloster fort. Bis zur Mitte des 14. Jahrhunderts erwarb es Güter in rund 170 Orten von der mittleren Werra bis zum Main.
Der daneben liegende Ort blieb stets klein. 1790 zählte er knapp 150 Einwohner, 1910 rund 250. Das Kloster wurde in der Mitte des 16. Jahrhunderts säkularisiert und als fürstliche später staatliche Domäne verwendet.
In seiner Einleitung bietet der Herausgeber die Eckdaten der Geschichte, die Archivgeschichte und seine Grundsätze der Gestaltung der Regesten. Dem schließt er die Urkundenregesten in chronologischer Reihenfolge vom 7. August 1130 (Nr. 1) bis kurz vor dem 14. November 1573 (Nr. 1026) an. Dem folgt im Anhang ein umfangreiches Verzeichnis der weiteren archivalischen Quellen.
Beigegeben sind weiter ein Katalog der Veßraer Siegel mit 24 Abbildungen, ein Verzeichnis der benutzten Archivalien und Literatur sowie der gedruckten Quellen und Darstellungen. Ausführliche Register der Ortsnamen und Personennamen runden das stattliche Werk ab. Wenn Veßra sich auch nicht mit den großen geistlichen Zentren messen kann, so ist dem Herausgeber doch sehr für seine Mühe und Sorgfalt zu danken, mit der er eine bisherige Lücke für einen wichtigen Ort einer eher abgelegenen Region zum Wohle der Allgemeinheit üb |
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Das Preßburger Protocollum Testamentorum 1410 (1427)-1529. Teil 1 1410-1487, hg. v. Majorossy, Judit/Szende, Katalin (= Fontes rerum Austriacarum, Dritte Abteilung Fontes iuris Band 21, 1). Böhlau, Wien 2010. VIII, 535 S., 3 Abb. Besprochen von Wilhelm Brauneder. |
Ganzen Eintrag anzeigen Das Preßburger Protocollum Testamentorum 1410 (1427)-1529. Teil 1 1410-1487, hg. v. Majorossy, Judit/Szende, Katalin (= Fontes rerum Austriacarum, Dritte Abteilung Fontes iuris Band 21, 1). Böhlau, Wien 2010. VIII, 535 S. 3 Abb. Besprochen von Wilhelm Brauneder.
Letztwillige Verfügungen zählen mit zu den interessantesten Rechtsquellen, da sie meist Aufschluss geben über verschiedenartige Rechtsverhältnisse; darüber hinaus sind sie eine wertvolle Quelle für die Sozial- und Wirtschaftsgeschichte durch die Aufzählung von Vermögensteilen unter Einschluss von Schulden und Forderungen. Dies trifft auch auf die vorliegende Edition mit ihren glücklicherweise im Volltext aufgenommenen Eintragungen zu. Sie lassen schon einmal das Entstehen ihres Inhalts erkennen. Am „siechbet“, wie manchmal betont (z. B. 228, 311), äußert der Testator seinen letzten Willen vor Zeugen, nach denen er „gesanndt“ hat (z. B. 162). Das, was sie sich „fleÿssikleich vermerchkt“ (z. B. 336, 337) oder allenfalls „trewlich und ungefarlich in geschrifft gepracht haben“ (340), nämlich in Form eines „gescheft zetel“ versehen mit ihrem „petschadt“ (z. B. 162), ist sodann zu „verschreyben in meiner herrenn statgescheft puech“ (190). Aber es kann auch sein, dass der „geschafft tzedel“ vom Testator stammt (287), von ihm mit „aygen hant geschriben“ (191). Interessant ist, dass trotz gleichem Vorgang derartige Verfügung einmal in dritter Person (z. B. 336), aber auch in erster Person (z. B. 340) protokolliert wurden. Nicht immer ist dieser Vorgang in den Eintragungen klar vermerkt wie wohl dann, wenn die Zeugen eine mündliche Verfügung aus dem Gedächtnis haben protokollieren lassen und diese kurz war, beispielsweise die Ehefrau „all ir güter“ einfach ihrem Ehegatten vermacht (z. B. 306). Protokolliert wurde übrigens auch, wie in diesem Falle, dass der bedachte Ehegatte von dem, was er zugunsten der Erblasserin „umb ir seel hail“ unternehmen solle, von dieser „in gehaim underricht“ wurde! |
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Das Reichskammergericht im Spiegel seiner Prozessakten. Bilanz und Perspektiven der Forschung, hg. v. Battenberg, Friedrich/Schildt, Bernd (= Quellen und Forschungen zur höchsten Gerichtsbarkeit im Alten Reich 57).. Böhlau, Köln 2010. XXXIII, 427 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Das Reichskammergericht im Spiegel seiner Prozessakten. Bilanz und Perspektiven der Forschung, hg. v. Battenberg, Friedrich/Schildt, Bernd (= Quellen und Forschungen zur höchsten Gerichtsbarkeit im Alten Reich 57).. Böhlau, Köln 2010. XXXIII, 427 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Der vorliegende stattliche Sammelband ist das Ergebnis einer in Berlin in der ehemaligen Direktorenvilla des Geheimen Staatsarchivs Preußischer Kulturbesitz vom 10.-13. April 2008 abgehaltenen Tagung, in deren Rahmen Archivare, Rechtshistoriker, Verfassungshistoriker und Sozialhistoriker auf die von der Deutschen Forschungsgemeinschaft seit dreißig Jahren geförderte Neuverzeichnung der in rund 50 deutschen und ausländischen Archiven überlieferten etwa 70000 Prozessakten des Reichskammergerichts zurückblickten. Während vierer Tage wurden insgesamt 19 Vorträge in vier thematisch strukturierten Sektionen gehalten. Auf ihrer Grundlage erörterten die Teilnehmer sowohl grundlegende inhaltliche und methodische Fragen wie auch viele Einzelergebnisse, auf welche an dieser Stelle aus Platzgründen leider nicht näher eingegangen werden kann.
Am Beginn des Werkes steht der Rückblick auf das Projekt zur Inventarisierung der Reichskammergerichtsakten durch Bernhard Diestelkamp als eigentlichen Gründer und bedeutendsten Förderer des Vorhabens, dem als Ausdruck des allgemeinen Dankes für seine großartige Leistung der Band gewidmet ist. Praktische Erfahrungen aus der Inventarisierung von Reichskammergerichtsakten am Beispiel südwestdeutscher Staatsarchive steuert Raimund J. Weber bei. Den wichtigen Wandel in der Erschließung der Reichskammergerichtsakten im Wege des Übergangs vom hergebrachten gedruckten Inventar zur modernen Online-Recherche in der Datenbank schildert Bernd Schildt, der sich auf diese Weise ebenfalls hervorragende Verdienste um das Reichskammergericht erworben hat.
Mit zwei besonderen, lange Zeit vernachlässigten Personengruppen vor dem Reichskamme |
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Der Einfluss der Kanonistik auf die europäische Rechtskultur, hg. v. Condorelli, Orazio/Roumy, Franck/Schmoeckel, Mathias, Band 1 Zivil- und Zivilprozessrecht (= Norm und Struktur 37,1). Böhlau, Köln 2009. XVIII, 445 S. Besprochen von Gunter Wesener. |
Ganzen Eintrag anzeigen Der Einfluss der Kanonistik auf die europäische Rechtskultur, hg. v. Condorelli, Orazio/Roumy, Franck/Schmoeckel, Mathias, Band 1 Zivil- und Zivilprozessrecht (= Norm und Struktur 37,1). Böhlau, Köln 2009. XVIII, 445 S. Besprochen von Gunter Wesener.
Der vorliegende Band enthält achtzehn Beiträge, in denen der Einfluss der Kanonistik auf die europäische Rechtskultur im Bereiche des Zivil- und Zivilprozessrechts untersucht wird. Es handelt sich bei diesen Beiträgen um Referate, die bei einer Tagung im April 2008 in der Villa Vigoni gehalten wurden. Zwei weitere Tagungen sollen folgen, welche Themen des öffentlichen Rechts sowie des Straf- und Strafprozessrechts gewidmet sein werden.
In seinem Einleitungsvortrag („Ius civile, ius canonicum, società medievale) (S. 1ff.) behandelte Manlio Bellomo (Catania) ein wichtiges methodisches Problem, nämlich die Frage, ob es sinnvoll sei, nach Einflüssen eines Zweiges der Rechtswissenschaft auf einen anderen zu suchen, oder ob man von einer wechselseitigen Durchdringung der Materien auszugehen habe.
Ein grundlegender Beitrag stammt von Peter Landau (München): „Die Anfänge der Prozessrechtswissenschaft in der Kanonistik des 12. Jahrhunderts“ (S. 7ff.). Der Verfasser hebt die systematische Darstellung des Prozessrechts nach den ordines iudiciarii durch W. Litewski[1] hervor und gibt zunächst einen Überblick über die mittelalterliche Literargeschichte des Prozessrechts (S. 9ff.). In seinem Prooemium zum Speculum iudiciale gibt Guilelmus Duranti am Ende des 13. Jahrhunderts eine Liste von elf Autoren auf dem Gebiet der ‚practica iuris’, die von Pilius (Pileus) bis zu Aegidius de Fuscarariis reicht, der 1266 einen Ordo iudiciarius verfasste. Zu dieser Liste lieferte Johannes Andreae in seinen Additiones zum Speculum, die er um 1346 abschloss, eine Reihe ergänzender Angaben, die eine spätmittelalterliche Literargeschichte des Prozessrechts ergeben (Verfasser S. 9). Eingegangen wird |
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Der Oberrheinische Revolutionär. Das buchli der hundert capiteln mit xxxx statuten, bearb. v. Lauterbach, Klaus H. (= Monumenta Germaniae Historica, Staatsschriften des späteren Mittelalters 7). Hahnsche Buchhandlung, Hannover 2009. LXI und 854 S. 8 Abb. Besprochen von Christof Paulus. |
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Hermann Wiesflecker nannte ihn einen „recht zudringlichen Spinner“, einen „Fanatiker“, einen „Weltverbesserer“, der mit seinem evangelisierten Gerechtigkeitsverständnis König/Kaiser Maximilian I. doch recht zugesetzt habe. Bis heute ist die Identität des Oberrheiners nicht gelüftet. Klaus H. Lauterbach hatte selbst in einem Aufsatz des Jahres 1989 Mathias Wurm von Geudertheim als möglichen Verfasser ins Spiel gebracht. Aus dem Text selbst lässt sich ein fachlich, vor allen Dingen juristisch gebildeter, hofnaher und erfahrener Reformer erschließen, dessen Sprache – Oberdeutsch mit alemannischem Grundton – einen Entstehungsort zwischen Basel und Straßburg wahrscheinlich macht.
Seit rund einem Vierteljahrhundert verfolgte Lauterbach das Editionsprojekt der durch Herman Haupt entdeckten Schrift, das er nun in einer Maßstäbe setzenden, kritischen und kommentierten Ausgabe vorgelegt hat. Das Manuskript findet sich heute in einem Sammelband der Bibliothèque de la Ville de Colmar (Ms 50, cod. 438). Die rund 1700 zusammenfassenden wie sinnerweiternden Randnotate wurden mitediert. 3300 Fußnoten verorten den geistes-, sozial-, politik- und rechtsgeschichtlich bedeutsamen Text in ein intellektuelles Netz. Lauterbach unterscheidet hierbei zwischen sicheren und wahrscheinlichen Vorlagen, die letztlich einen belesenen Autor zeigen, der die fränkischen Kapitularien ebenso kennt wie Fredegar, Alexander von Roes oder Jakob Unrest.
Ist es nit klegelich, daß das schwert der gerechtikeit so gar styl litt? So fragt anklagend der Oberrheiner in seiner dem „buchli“ vorgestellten Offenbarung des Erzengels Michael, mit der er die Schrift in die Tradition der spätmitte |
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Dettmar, Juliane Sophia, Legalität und Opportunität im Strafprozess - Reformdiskussion und Gesetzgebung von 1877 bis 1933 (= Juristische Zeitgeschichte 3, 30). BWV Berliner Wissenschafts-Verlag, Berlin 2008. XVII, 333 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
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Die Arbeit ist die von Gabriele Zwiehoff angeregte und betreute, vom nie zweifelnden Ehemann gestützte, im Wintersemester 2007/2008 von der rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Hagen angenommene Dissertation der am Lehrstuhl ihrer Doktormutter tätigen Verfasserin. Sie behandelt eine praktisch wichtige, interessante rechtspolitische Frage. Sie gliedert sich in drei Teile.
Im ersten Teil geht es um die Grundlagen. Hier stellt die Verfasserin Methoden und Fragestellungen, Forschungsstand und Darstellungsweise dar. Danach bietet sie eine historische Grundlegung, die vom Inquisitionsprozess über Frankreich als Vorbild bis zu der partikulargesetzlichen Reformgesetzgebung in Baden, Württemberg, Preußen, Hessen-Darmstadt, Rheinhessen, Nassau, Kurhessen, Bayern, Braunschweig, Österreich, die thüringischen Staaten, Hannover, Sachsen und Bremen bis Hamburg reicht und als Fazit ein polymorphes und durchaus verschwommenes Gesamtbild zeigt, das in den Grundideen freilich in die gleiche Richtung zielt.
Der zweite Teil betrifft die Entwicklung seit 1870, welche die Verfasserin in sechs Kapiteln sehr gründlich bis zur Notverordnung vom 6. Oktober 1931 verfolgt. In der zusammenfassenden Schlussbetrachtung geht die Verfasserin besonders auf die Entwicklung der Opportunitätsvorschriften ein, in deren Rahmen sie die Fälle absoluter Geringfügigkeit darstellt, die Absicherung der Verletzteninteressen hervorhebt und den Machtzuwachs der Staatsanwaltschaft betont. Den wissenschaftlichen Stellungnahmen in der Reformdiskussion und dem Einfluss der wissenschaftlichen Kritik auf die Reform folgen im Anhang die Entwurfs- und Gesetzesfassungen zu den Opportunitätsvorschriften, so dass die Arbei |
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Deutsch, Andreas, Ein Geheimbund mit Lizenz zum Töten. Der Anti-Illuminaten-Orden des Johann Ludwig Klüber. Edition der Geheimbundsatzung mit Einleitung. Steiner, Stuttgart 2010. 120 S., 2 Abb. Besprochen von Gerhard Köbler. |
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Am 1. Mai 1776 gründete der achtundzwanzigjährige Philosoph und Kirchenrechtler Adam Weishaupt in Ingolstadt einen Geheimorden der Erleuchteten (illuminati), der durch Aufklärung und sittliche Verbesserung die Herrschaft von Menschen über Menschen überflüssig machen sollte, nach Gewinnung von etwa 2000 Mitgliedern aber 1785 in Bayern verboten wurde und wohl bald danach zerschlagen war. In der vom Heidelberger Institut für geschichtliche Rechtswissenschaft bewahrten Privatbibliothek des bedeutenden Heidelberger Öffentlichrechtlers Johann Ludwig Klüber (Tann in der Rhön 10. 11. 1762-Frankfurt am Main 16. 2. 1837) fand Andreas Deutsch bei der Durchsicht des Klüber’schen Nachlasses ein 53 Seiten umfassendes Manuskript ohne Titel und Überschrift, das sich die Verfolgung und Vertilgung der Jakobiner und Illuminaten zwecks Schutzes von Regierung, Religion, innerer Sicherheit und Privateigentum zum Ziel setzt. Fasziniert von seiner Rätselhaftigkeit hat es der Herausgeber dankenswerterweise mit Unterstützung der Deutschen Forschungsgemeinschaft ediert.
In seiner überzeugenden Einführung stellt er zunächst den in der anonymen Handschrift satzungsmäßig erfassten Geheimbund vor und datiert die Satzung einleuchtend auf die Jahre zwischen 1797 und 1802. Danach verbindet er mit gewichtigen Argumenten Klübers Professorenjahre in Erlangen (1786-1804) mit der Satzung. Im Anschluss hieran stellt er den Inhalt der Satzung, nach der beispielsweise Versammlungen der Mitglieder eine absolute Ausnahme sein sollten, ausführlich dar.
Nach ausführlicher Abwägung stuft er den Klüber’schen Geheimbund als angedachtes politisches Sammelbecken der Regierungstreuen ein. Demgegenüber hält er die - aus heutiger Sicht - nicht zu beantwort |
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Deutsche Reichstagsakten unter Kaiser Karl V. Der Reichstag zu Augsburg 1555, in vier Bänden bearb. v. Aulinger, Rosemarie/Eltz, Erwein H./Machoczek, Ursula (= Deutsche Reichstagsakten, Jüngere Reihe, Bd. 20). Oldenbourg, München 2009. 1-644, 645-1677, 1679-2577, 2579-3223 S. Besprochen von J. Friedrich Battenberg. |
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Zusammen mit dem „Geharnischten“ Reichstag von 1547/1548 ist der Augsburger Reichstag von 1555, mit dem eine Wende in der Verfassungsgeschichte des Heiligen Römischen Reiches eingeleitet wurde, der wohl wichtigste Reichstag der Reichsgeschichte im 16. Jahrhundert überhaupt. Nicht ohne Grund ist diesem deshalb die bisher umfangreichste Quellenedition der Reihe „Deutsche Reichstagsakten“ gewidmet. Zugleich wurde nach den dem Augsburger Reichstag von 1547/1548 gewidmeten drei Teilbänden (Rezension ZRG GA 125, S. 724-725) und den dem Augsburger Reichstag von 1550/1551 gewidmeten zwei Teilbänden (Rezension ZRG GA 124, S. 550-552) die Serie der „Jüngeren Reihe“ zum Abschluss gebracht, auch wenn nach wie vor einige der zeitlich frühere Bände ausstehen. Die Bearbeiter der Bände 18 und 19, Ursula Machoczek und Erwein Eltz, sind zusammen mit Rosemarie Aulinger zugleich Bearbeiter der vorliegenden vier Teilbände, so dass auch die Kontinuität in der Anwendung der bisher praktizierten Bearbeitungsprinzipien gewahrt blieb (vorgestellt in Band 10 der Reihe, erschienen Göttingen 1990, auf S. 59 bis 69, ergänzt in Bd. 16, München 2003, S. 51-54). Angesichts des umfangreich vorhandenen Quellenmaterials mussten indes weitere Abstriche gemacht werden; vor allem sind nicht alle Akten der Hauptverhandlungen vollständig abgedruckt. Auswahlkriterien für die Aktenstück waren deren reichsrechtliche Relevanz bzw. ihre Bedeutung für die Dokumentation des Reichstags von 1555.
Die Akten einschließlich der Vorakten des Augsburger Reichstags von 1555 sind in insgesamt neun Kapiteln zusammengestellt. Im ersten Kapitel geht es um die Vorbereitung des Reic |
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Deutsche Reichstagsakten. Reichsversammlungen 1556-1662. Der Reichsdeputationstag zu Worms 1564, bearb. v. Knorring, Marc von. Oldenbourg, München 2010. 555 S. Besprochen von J. Friedrich Battenberg. |
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Zur neuen Reihe der Reichsversammlungen der Jahre 1556 bis 1662 liegen nun inzwischen sieben Bände aus der Zeit von 1559 bis 1586 vor, davon einige in zwei Teilbänden. Es sind dies nicht immer bedeutende Reichstage, die hier angesprochen sind; auch weniger wichtige Versammlungen, Reichsdeputationstage und Reichskreisversammlungen sind von der Serie betroffen. Erst durch einen Gesamtüberblick über alle Zusammenkünfte maßgebender Stände des Reichs lässt sich die Geschichte des Heiligen Römischen Reichs seit dem Augsburger Religionsfrieden bis zu seiner anderthalb Jahrhunderte währenden Endphase rekonstruieren. Bis zu dieser Phase, in dem das Reich eigentlich nur noch ein Bund unabhängiger „Staaten“ und Herrschaften war, der sich auf dem Regensburger Reichstag durch seine Gesandten vertreten ließ, war die Reichsverfassung in ständiger Bewegung; der Religionsfrieden von 1555 hatte zwar einen modus vivendi geschaffen, der das Nebeneinander der Konfessionen zuließ und eine Weiterentwicklung der Verfassung vorzeichnete. Die wechselnden Kräfte-Verhältnisse provozierten jedoch politische und kriegerische Auseinandersetzungen, zumal dann, wenn sich Staaten außerhalb des Reiches aus etwaigen Erb- und Schutzansprüchen heraus Vorteile aus einem Eingreifen in die „inneren Verhältnisse“ versprachen.
Nach den zuletzt (2007) in dieser Reihe erschienenen Editionen der Reichsversammlungen von 1567 in Regensburg und Erfurt (Rezension ZRG 125, S. 726f.) und von 1582 in Augsburg (Rezension ZRG 126, S. 602f.) ist mit dem Wormser Reichsdeputationstag eine Versammlung zur editorischen Bearbeitung ausgewählt worden, weil dies die erste Zusammenkunft auf Reichsebene war, die der Reichsexekutionsordnung von 1555 entsprach. Mit dem Treffen wurde „ein genuiner, in |
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Deutsches Verfassungsrecht 1806-1918. Eine Dokumentensammlung nebst Einführungen, Band 2 Bayern, hg. v. Kotulla, Michael. Springer, Berlin 2007. XL, 2038 S. Besprochen von Andreas Kley. |
Ganzen Eintrag anzeigen Deutsches Verfassungsrecht 1806-1918. Eine Dokumentensammlung nebst Einführungen, Band 2 Bayern, hg. v. Kotulla, Michael. Springer, Berlin 2007. XL, 2038 S. Besprochen von Andreas Kley.
Michael Kotulla legt den zweiten Band seiner monumentalen Dokumentensammlung dar. Der Band wird durch eine umfangreiche historische Einleitung eröffnet (S. 3-390). Die Einleitung ist ausgesprochen sachhaltig und verweist stets auf die Dokumente und die entsprechenden Artikel. Wie präzise der Autor arbeitet, zeigt sich beispielhaft im Abschnitt über Bayerns verfassungsrechtliche Stellung im Deutschen Reich nach 1871. Kotulla erläutert die Regelungen der Reichsverfassung von 1871. Freilich hatte sich Bayern – außerhalb der Verfassung – zusätzliche Sonderrechte ausbedungen. Im Bereich des Militärwesens galten nicht die Bestimmungen der Art. 61-68 der Reichsverfassung, sondern die Regelungen von Abschnitt III § 5 Nrn. I-VII des Bündnisvertrages; „was der ungeachtet dessen prinzipiell nur noch beschränkt weiter bestehenden Militärhoheit des bayerischen Königs gegenüber derjenigen anderer Einzelstaaten immerhin eine besondere Note verlieh“ (S. 340).
Der dokumentarische Teil ist äußerst reich ausgestattet: Er umfasst die gesamte verfassungswesentliche Gesetzgebung. Im Konstitutionalismus waren das vor allem kurfürstliche bzw. königliche Verordnungen, später Gesetze des Landtags und der Krone. Die historischen Dokumente verweisen stets auf die umfangreiche Einführung und erlauben dem Leser vorab eine gute Orientierung. Das Werk ist deshalb auch für die interessierten Laien sehr geeignet, da es zum Verständnis der Dokumente die nötigen Hilfestellungen bietet.
Das Werk endet, seinem Konzept entsprechend 1918. Dort ist als letztes Dokument, die Anifer Erklärung des Königs von Bayern, abgedruckt. Dieser bekannte, dass er Zeit seines Lebens stets mit dem Volk und für das Volk gearbeitet habe. Schon diese Formulierung zeigt, dass das Königtum in sein le |
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Die Akten des Kaiserlichen Reichshofrats (RHR), hg. von der Akademie der Wissenschaften zu Göttingen in Zusammenarbeit mit der Österreichischen Akademie der Wissenschaften und dem Österreichischen Staatsarchiv – Serie I Alte Prager Akten, Band 1 A–D, Serie I Alte Prager Akten, Band 2 E-J, hg. v. Sellert, Wolfgang, bearb. v. Ortlieb, Eva. Erich Schmidt, Berlin 2010, 803 S. – Serie II Antiqua, Band 1 Karton 1–43, hg. v. Sellert, Wolfgang, bearb. v. Machoczek, Ursula. Erich Schmidt, Berlin 2009, 2010, 645, 803 |
Ganzen Eintrag anzeigen Die Akten des Kaiserlichen Reichshofrats (RHR), hg. von der Akademie der Wissenschaften zu Göttingen in Zusammenarbeit mit der Österreichischen Akademie der Wissenschaften und dem Österreichischen Staatsarchiv – Serie I Alte Prager Akten, Band 1 A–D, Serie I Alte Prager Akten, Band 2 E-J, hg. v. Sellert, Wolfgang, bearb. v. Ortlieb, Eva.– Serie II Antiqua, Band 1 Karton 1–43, hg. v. Sellert, Wolfgang, bearb. v. Machoczek, Ursula. Erich Schmidt, Berlin 2009, 2010, 645, 803, 773 S. Besprochen von Bernd Schildt.
Sowohl in der historischen als auch in der rechtshistorischen Forschung dominierte lange Zeit das Interesse am Reichskammergericht. Die allgemein beklagte und wissenschaftlich nicht zu rechtfertigende Vernachlässigung des Reichshofrats resultierte zum einen aus der unterschiedlichen Überlieferung des hinterlassenen Quellenmaterials und zum anderen aus dem Umstand, dass die Österreichische Rechts- und Geschichtswissenschaft lange Zeit wenig Interesse am frühneuzeitlichen Reich hatte und insoweit die umfangreiche Quellenüberlieferung zum Reichshofrat im Haus-, Hof- und Staatsarchiv in Wien wenig Beachtung fand. Hinzu kommt, dass insbesondere die landesgeschichtliche Forschung im Reichshofrat zunächst ein durch konfessionelle Parteilichkeit bestimmtes Machtinstrument des Kaisers gesehen hat. Mit dem Aufschwung der Forschungen zum Reichskammergericht seit den 80er Jahren des 20. Jahrhunderts war dieses Verdikt zwar grundsätzlich überwunden, allerdings wurden die beiden höchsten Reichsgerichte nunmehr zunächst und vorwiegend als Konkurrenten verstanden. Erst in jüngster Zeit scheint sich diese Sicht insoweit zu relativieren, als mehr und mehr gesehen wird, dass sich beide Gerichte in ihrer judiziellen Tätigkeit auch ergänzten und z. T. wohl sogar zusammengewirkt haben. Das gegenwärtige Defizit bei der Erforschung der judiziellen Tätigkeit des Reichshofrats ist insoweit nicht mehr auf mangelndes Interesse der Forschung zurückzuführen, sondern |
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Die Berliner Universität im Kontext der deutschen Universitätslandschaft nach 1800, um 1860 und um 1910, hg. v. Bruch, Rüdiger vom unter Mitarbeit von Müller-Luckner, Elisabeth (= Schriften des Historischen Kollegs 76). Oldenbourg, München 2010. XVII, 259 S. Besprochen von Gerhard Köbler. IT |
Ganzen Eintrag anzeigen Die Berliner Universität im Kontext der deutschen Universitätslandschaft nach 1800, um 1860 und um 1910, hg. v. Bruch, Rüdiger vom unter Mitarbeit von Müller-Luckner, Elisabeth (= Schriften des Historischen Kollegs 76). Oldenbourg, München 2010. XVII, 259 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Mit 52 Lehrenden und 256 Studierenden nahm die auf Betreiben des von Johann Gottlieb Fichte und Friedrich Schleiermacher beeinflussten Wilhelm von Humboldt (Leiter der Abteilung für Kultus und Unterricht im Ministerium des Inneren Preußens) am 16. August 1809 gegründete Universität Berlin unter dem Rektor Theodor Schmalz in den Fakultäten Jura, Medizin, Philosophie und Theologie ihren Betrieb auf. 1828 nach dem gründenden König in Friedrich-Wilhelms-Universität und nach derm Untergang Preußens 1949 nach dem Initiator in Humboldt-Universität umbenannt, beging sie 2010 die zweihundertste Wiederkehr ihres Eröffnungsjahrs. Rüdiger vom Bruch, 1978 mit der Arbeit Wissenschaft, Politik und öffentliche Meinung - Gelehrtenpolitik im wilhelminischen Deutschland (1890-1914) in München promoviert, 1987 mit der Untersuchung Von der Kameralistik zur Wirtschaftswissenschaft habilitiert und seit 1993 als Professor für Wissenschaftsgeschichte an der Humboldt-Universität tätig, nahm dies zum Anlass, den Obliegenheiten eines Stipendiaten des Historischen Kollegs gemäß vom 29. bis 31. März 1997 ein Kolloquium zu dem Thema Die Berliner Universität im Kontext der deutschen Universitätslandschaft nach 1800, um 1860 und um 1910 abzuhalten, dessen Ergebnisse der vorliegende Band jubiläumsgerecht der Öffentlichkeit zur Verfügung stellt.
Das Personenverzeichnis der Tagung weist insgesamt 12 Teilnehmer aus Bonn, Berlin, Jena, Frankfurt am Main, Graz, Göttingen, Albuquerque/New Mexico, Leipzig, Dresden, Würzburg und Bern aus, das Inhaltsverzeichnis neben der kurzen Einführung des Veranstalters elf damit nicht vollständig deckungsgleiche Referate. Sie gliedern sich in vier Abte |
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Die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie, Teil 2 Die Berichte des Berliner Polizeipräsidenten über die sozialdemokratische Bewegung in Berlin während des Sozialistengesetzes 1878-1890, bearb. und eingel. v. Falk, Beatrice/Materna, Ingo (= Veröffentlichungen des brandenburgischen Landeshauptarchivs 57 = Schriftreihe des Landesarchivs Berlin Band 8, Teil 2). BWV Berliner Wissenschafts-Verlag 2009. 721 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
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Am Ende des 18. Jahrhunderts setzte sich teils revolutionär, teils evolutionär in Teilen Europas die Vorstellung durch, dass die Freiheit des Menschen gegenüber hergebrachten Unfreiheiten zum Wohle der Allgemeinheit verwirklicht werden müsse. Der Sieg des Liberalismus in der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts verursachte aber derart große gesellschaftliche Ungleichheiten, dass sozialistische Überlegungen entwickelt und verbreitet wurden. Von ihnen fühlten sich die bestimmenden Politiker des Deutschen Reiches bald derart bedroht, dass eine Stimmenmehrheit der konservativen und der meisten nationalliberalen Abgeordneten des Reichstags mit 221 gegen 149 Stimmen am 19. Oktober 1878 das Gesetz gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie mit 30 Bestimmungen verabschiedete, das sozialistische und sozialdemokratische Organisationen und deren Tätigkeit im Deutschen Reich außerhalb des Reichstags und der Landtage verbot und „die roten Reichsfeinde in einem Vernichtungskrieg ausschalten“ sollte.
Seine praktische Verwirklichung musste verwaltungsmäßig abgesichert werden. Dies geschah unter anderem durch Berichte von wichtigen Behördenleitern über die sozialdemokratische Bewegung. Von ihnen erschien bereits im Jahre 2005 ein erster Teil mit den Berichten der Regierungspräsidenten in den Regierungsbezirken Frankfurt an der Oder und in Potsdam. Dem schließt sich der schon angekündigte zweite Teil des Gesamtprojekts mit Berichten über die Hauptstadt Berlin an, der sich am Aufbau des |
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Die Geschichte(n) der württembergischen Staatsanwaltschaften, hg. v. Pfleger, Klaus. IPa-Verlag, Vaihingen an der Enz 2009. 384 S. Besprochen von Werner Schubert. |
Ganzen Eintrag anzeigen Die Geschichte(n) der württembergischen Staatsanwaltschaften, hg. v. Pfleger, Klaus. IPa-Verlag, Vaihingen an der Enz 2009. 384 S. Besprochen von Werner Schubert.
Bei der Bedeutung, welche der Staatsanwaltschaft in der deutschen Strafrechtsgeschichte der letzten zwei Jahrhunderte zukommt, ist es zu begrüßen, dass nunmehr auch eine Geschichte der Staatsanwaltschaft in Württemberg vorliegt. In einem Überblicksaufsatz stellt Klaus Pfleger (Generalstaatsanwalt in Stuttgart) die Entwicklung der Staatsanwaltschaft und deren gesetzliche Grundlagen in Württemberg dar (S. 11-55). Mit Recht stellt er fest, dass die deutsche Staatsanwaltschaft letztlich, wenn auch in zum Teil anderer Gestalt, auf das französische Recht zurückgeht (S. 15f.). Württemberg erhielt erstmals aufgrund der Strafprozessordnung von 1843 Staatsanwälte, die jedoch noch keine Rechtsmittelbefugnisse hatten. Seit dem Schwurgerichtsgesetz von 1849 hatte die Staatsanwaltschaft die abschließenden Ermittlungen zu führen sowie das Recht, Anklage zu erheben und Rechtsmittel einzulegen. Im Rahmen der Neufassung der Strafprozessordnung im Jahre 1868 wuchs die Bedeutung der Staatsanwaltschaft weiter, bis sie in der Reichsstrafprozessordnung von 1877 ihre bis heute im Wesentlichen gültige Gestalt erhielt. Fast die Hälfte des Werkes nimmt die Darstellung der landgerichtlichen Staatsanwaltschaften (Ellwangen, Hechingen, Heilbronn u. Hall, Ravensburg, Rottweil, Stuttgart, Tübingen und Ulm), der Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart und der Zentralen Stelle der Landesjustizverwaltungen zur Aufklärung der NS-Verbrechen ein (S. 56-270). Soweit Unterlagen vorhanden waren, enthalten die Einzeldarstellungen auch Kurzbiographien, zumindest aber die Lebensdaten und die Amtsdauer der jeweiligen Behördenleiter (S. 250f. über den bekannten Stuttgarter Oberstaatsanwalt [1945-1953] und späteren OLG-Präsidenten [1953-1964] Richard Schmidt). Die meisten Beiträge umfassen Abschnitte über herausgehobene Verfahren u |
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Die Goldene Bulle. Politik - Wahrnehmung - Rezeption, hg. v. Hohensee, Ulrike/Lawo, Mathias/Lindner, Michael u. a., 2 Bände (= Berichte und Abhandlungen, Sonderband 12). Akademie Verlag, Berlin 2009. 1-550, 551-1249 S., Abb. Besprochen von Karsten Ruppert. |
Ganzen Eintrag anzeigen Die Goldene Bulle. Politik - Wahrnehmung - Rezeption, hg. v. Hohensee, Ulrike/Lawo, Mathias/Lindner, Michael u. a., 2 Bände (= Berichte und Abhandlungen, Sonderband 12). Akademie Verlag, Berlin 2009. 1-550, 551-1249 S., Abb. Besprochen von Karsten Ruppert.
Die zu besprechenden 2 Bände sind das Ergebnis einer internationalen Tagung über die Goldene Bulle von 1356, die im Herbst 2006 von der Arbeitsstelle der Monumenta Germaniae Historica an der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften ausgerichtet wurde. 24 der abgedruckten Beiträge sind damals vorgetragen worden, 10 und eine Zusammenfassung wurden nachgereicht. Anlass für diese wissenschaftliche Großveranstaltung war sowohl das Faktum, dass sich die Proklamation der Goldenen Bulle zum 650. Mal jährte, als auch der Abschluss der Reihe „Constitutiones et acta publica imperatorum et regum“ der Leges-Abteilung der MGH. Die Herausgeber / Veranstalter betonen aber darüber hinaus, dass sie auch ein seit Jahrzehnten schwaches Interesse der Forschung an dem Gegenstand angetrieben habe. Das gilt für das Verfassungswerk bedingt, für die Epoche, die in diesen Bänden ebenfalls breit behandelt wird, kaum. Hier wird vieles wiederholt, was seit dem 600. Todestag von Karl IV. im Jahre 1978 vorgelegt worden ist. Die Wucht der so zustande gekommen 1200 Seiten, die opulente Ausstattung und die zahlreichen Abbildungen unterstreichen den Anspruch eines Standardwerks. Der Gegenstand, die „Goldene Bulle“, ist dem würdig; war sie doch eines der sogenannten „Grundgesetze“ des Alten Reiches, das 450 Jahre, wenn auch teils geändert und in wechselnder Handhabung in Geltung war.
Die Beiträge sind in vier Abteilungen zusammengefasst. Die erste erfüllt die durch die Überschrift „Kaiser und Reich im 14. Jahrhundert“ geweckten Erwartungen nur begrenzt. Denn ihr Schwergewicht liegt auf den Einflüssen auf und den Voraussetzungen für die Goldene Bulle. Dabei werden die gesetzgeberischen Vorarbeiten Ludwigs |
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Die Grimms - Kultur und Politik hg. v. Heidenreich, Bernd/Grothe, Ewald, 2. Auflage. Societäts-Verlag, Frankfurt 2008. 464 S. Besprochen von Gerhard Köbler. ZRG GA 128 (2011) 52. |
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Wer den Namen Grimm in die derzeit erfolgreichste Suchmaschine eingibt, erhält ungefähr 11100000 Hinweise. Es ist also viel und oft von Grimms und über Grimms geschrieben. Deshalb darf sich jeder freuen, der durch eine zweite Auflage, wie es den Herausgeber gelungen ist, aus dem unübersehbaren Meer der Informationen über die Grimms ein wenig hervortritt.
In ihrem mit einem Doppelporträt der Brüder Grimm geschmückten Sammelband berichtet Bernd Heidenreich nach einem Geleitwort von Aloys Lenz über die Grimms und ihre (herausragende) Bedeutung für Kultur und Politik der Deutschen. Danach schildert Bernhard Lauer die Herkunft und Heimat der hessischen Familie Grimm. Heidrun Helwig beleuchtet die Kasseler Jahre zwischen Forscherdrang und Freundschaftsbanden.
In der Folge sind die beiden Brüder Gegenstand siebener verschiedener Studien über ihre Sammlung von Märchen und Sagen (Hans-Jörg Uther), ihre Bedeutung für die Germanistik (Ruth Schmidt-Wiegand), ihre Beiträge zu Rechtswissenschaft und Rechtsgeschichte (Barbara Dölemeyer), Wissenschaft und Politik (Hans-Christof Kraus), die hessische Politik (Ewald Grothe), die Freundschaft mit Friedrich Christoph Dahlmann (Wilhelm Bleek) und die ersten Germanistenversammlungen (Katinka Netzer). Dem sind weitere Beiträge zu Ludwig Emil Grimm (Egbert Koolman, Karin Mayer-Pasinski) und Herman Grimm (Holger Ehrhardt, Peter Staengle) und ein Anhang über die Brüder Grimm-Gesellschaft sowie eine ausgewählte Brüder Grimm-Bibliographie (Bernhard Lauer) angeschlossen. Auf diese Weise ist ein schmucker Band entstanden, der jedem Freund der Grimms gefallen und weitere Freunde einwerben kann.
Innsbruck Gerhard Köbler
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Die kaiserlichen Druckprivilegien im Haus-, Hof- und Staatsarchiv Wien. Verzeichnis der Akten vom Anfang des 16. Jahrhunderts bis zum Ende des Deutschen Reichs (1806), mit Erläuterungen hg. v. Koppitz, Hans-Joachim (= Buchwissenschaftliche Beiträge aus dem Deutschen Bucharchiv München 75). Harrassowitz, Wiesbaden 2008. XXVII, 685 S. Besprochen von Elmar Wadle. |
Ganzen Eintrag anzeigen I. Reske, Christoph, Die Buchdrucker des 16. und 17. Jahrhunderts im deutschen Sprachgebiet. Auf der Grundlage des gleichnamigen Werkes von Josef Benzing (= Beiträge zum Buch- und Bibliothekswesen 51). Harrassowitz, Wiesbaden 2007. XXXI, 1090 S. Besprochen von Elmar Wadle.
II. Die kaiserlichen Druckprivilegien im Haus-, Hof- und Staatsarchiv Wien. Verzeichnis der Akten vom Anfang des 16. Jahrhunderts bis zum Ende des Deutschen Reichs (1806), mit Erläuterungen hg. v. Koppitz, Hans-Joachim (= Buchwissenschaftliche Beiträge aus dem Deutschen Bucharchiv München 75). Harrassowitz, Wiesbaden 2008. XXVII, 685 S. Besprochen von Elmar Wadle.
Wer sich mit der Geschichte des Buch- und Druckwesens im deutschen Sprachraum beschäftigt, kommt an den beiden hier vorzustellenden Bänden nicht vorbei; dies gilt selbstverständlich auch für jeden, der sich für die rechtshistorischen Aspekte dieser Forschungsbereiche interessiert.
Für den Zugang zum deutschen Buchdruck des 16. und des 17. Jahrhunderts hat Reske ein unverzichtbares Nachschlagewerk vorgelegt. Es basiert - wie der Untertitel anzeigt – auf dem von Josef Benzing in zwei Auflagen (1963 und 1982) publizierten Vorgängerlexikon und bietet unter Beibehaltung der gewohnten Darstellungsweise zuverlässige Informationen über die inzwischen erschienene Spezialliteratur. Wie Benzing orientiert sich auch Reske an dem Stichdatum 31. Dezember 1500. Es werden demnach auch jene Buchdrucker vorgestellt, die schon früher mit der Druckerei begonnen und nach dem Stichtag weitergearbeitet haben; ältere Buchdrucker, die - wie etwa Johannes Gutenberg (um 1400-1468) – bereits im 15. Jahrhundert gestorben sind, werden nicht erwähnt. Die Abgrenzung zum Buchwesen des 18. Jahrhunderts wird weniger rigide durchgehalten; auf diese Weise ist wenigstens ein Teil des Buchwesens des 18. Jahrhunderts erfasst. Er bleibt zu wünschen, dass eines Tages ein Werk zur Verfügung steht, das mit gleicher Präzision über die ganze Gesch |
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Die Konzilien Deutschlands und Reichsitaliens 1023-1059, hg. v. Jasper, Detlev (= Monumenta Germaniae Historica, Concilia 8). Hahnsche Buchhandlung, Hannover 2010. XXIV, 463 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Die Konzilien Deutschlands und Reichsitaliens 1023-1059, hg. v. Jasper, Detlev (= Monumenta Germaniae Historica, Concilia 8). Hahnsche Buchhandlung, Hannover 2010. XXIV, 463 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Die Konzilien zählen seit vielen Jahren zu den zentralen Quellen der frühmittelalterlichen Geschichte. Deswegen wurden Konzilienbeschlüsse auch bereits früh ediert, doch entsprechen die älteren Editionen seit langem nicht mehr dem modernen Stand der Forschung. Deswegen sind die 1893 mit den Concilia aevi merovingici Friedrich Maassens einsetzenden Ausgaben der Monumenta Germaniae Historica besonders verdienstlich, von denen nunmehr der achte Band vorliegt, mit dem die Concilia-Edition der Monumenta abschließt (Band 1 511-695, Band 2 742-842, Band 3 843-859, Band 4 860-874, Band 5 875-909, Band 6 916-1001, noch in Vorbereitung Band 7 1002-1022).
Das Werk erfasst insgesamt 43 Kirchenversammlungen des untersuchten Zeitraums. Davon fand nach dem Bearbeiter eine in Frankreich statt, während 15 im deutschen Raum abgehalten wurden. Das Schwergewicht liegt dementsprechend auf den 27 in Italien durchgeführten Konzilien.
Von diesen Kirchenversammlungen sind allerdings nur wenige als Kanones verabschiedete Synodalbeschlüsse erhalten, so dass das Konzil von Seligenstadt des Jahres 1023 mit seinen 20 Bestimmungen bereits auffällig hervorsticht. Demgegenüber rühren die meisten Nachrichten aus historiographischen Quellen, Briefen oder Urkunden. Aus diesem Grund hat der Band nach den eigenen Worten des Bearbeiters vor allem den Charakter einer Dokumentation des synodalen Geschehens, bei dem die Edition der Konzilstexte nicht den meisten Raum beanspruchen kann.
Wo weniges ist, hat das Wenige aber besonderen Wert. Deswegen ist der mühevollen Sammelarbeit des verdienstvollen Bearbeiters der Konzilien von Mainz (2. Juni 1023), Aachen, Seligenstadt, Höchst, Rom, Grone, Seligenstadt, Rom, Rom, Frankfurt, Geisleden, Pöhlde, Trier, Tr |
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Die Konzilien Deutschlands und Reichsitaliens 916-1001, hg. v. Hehl, Ernst-Dieter, Teil 1 916-960 unter Mitarbeit v. Fuhrmann, Horst, Teil 2 962-1001, unter Mitarb. v. Servatius, Carlo (= Monumenta Germaniae Historica, Concilia 6). Hahnsche Buchhandlung, Hannover 1987, 2007. XXXV, 1-212, XL, 213-795 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
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Als die Goten, Burgunder, Franken, Alemannen, Bayern, Thüringer, Sachsen und Friesen mit der christlichen Bekehrung Schrift und Buch kennen lernten, zeichneten Geistliche ganz zu Beginn das Recht auf, wenn auch fast ausschließlich in lateinischer Sprache. Mit Karl dem Großen versiegen diese Volksrechte und die anschließenden Kapitularien aber weitgehend. Dementsprechend verengt sich das schmale Rinnsal der allgemeinen Bestimmungen auf die Konzilien der christlichen Kirche, deren optimale Verfügbarkeit umso dringlicher ist.
Innerhalb der Monumenta Germaniae Historica sind (1) die Concilia aevi Merovingici (511-695) 1893 von Friedrich Maassen ediert (Neudruck 1989), (2) die Concilia aevi Karolini (742-842) von Albert Werminghoff (Teil 1 1906, Neudruck 1997, Teil 2 1908, Neudruck 2003, mit zwei Supplementbänden von 1998), (3) die Konzilien der karolingischen Teilreiche 843-859 von Wilfried Hartmann 1984, (4) die Konzilien der karolingischen Teilreiche 860-874 von Wilfried Hartmann 1998 (mit zwei Supplementbänden). Die Edition der Konzilien der karolingischen Teilreiche 875-909 ist noch in Vorbereitung durch Wilfried Hartmann und Gerhard Schmitz. Damit beginnt für das quellenarme 10. Jahrhundert eine besonders schmerzliche Lücke.
Sie konnte allerdings bereits 1987 dadurch verkleinert werden, dass Ernst-Dieter Hehl unter Mitarbeit Horst Fuhrmanns einen ersten Teil der Konzilien Deutschlands und Reichsitaliens 916-960 vorlegte. Er umfasst 21 Synoden in Hohenaltheim (916), in der Kirchenprovinz Köln (920), in Rom (921), in Koblenz (922), in Trier (928), in Duisburg (929), in Regensburg (932), in Erfurt |
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Die Landshuter Justiz im Dritten Reich - Dokumentation aus dem Bezirk des Landgerichts Landshut, zusammengestellt und kommentiert v. Gössl, Helmuth. Gössl, Landshut 2009. VII, 378 S. Besprochen von Werner Schubert. |
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Die Dokumentation aus dem Bezirk des Landgerichts Landshut für die NS-Zeit bringt in einem ersten Abschnitt Quellen über die „allgemeinen Folgen der Machtübernahme durch die Nationalsozialisten“ (S. 1-77), in dem u. a. die Einführung der „Schutzhaft“, die Einrichtung von Konzentrationslagern, die „Säuberung“ der Beamtenschaft, die Gleichschaltung der Länder, die Benachteiligung und Verfolgung der Juden sowie die Auflösung des Bayerischen Obersten Landesgerichts behandelt werden. Es folgt ein knapperer Abschnitt über die innere Lage Deutschlands vor der „Machtergreifung“ (S. 78-87). Der umfangreiche Abschnitt: „Ereignisse in Landshut und im Landgerichtsbezirk“ (S. 88-292) bringt zunächst eine Übersicht über den Landgerichtsbezirk (10 Amtsgerichte) und die Behördenleiter (S. 88ff.), deren Biographien leider nicht näher dargelegt werden. Im Verlauf der Dokumentation teilt Gössl die Namen der Schutz- und Strafhäftlinge und deren Verweildauer im Landgerichtsgefängnis Landshut und im Gerichtsgefängnis Eggenfelden mit. Zu den Schutzhäftlingen gehörte (für einen halben Tag) auch der abgesetzte Oberbürgermeister von Landshut, Dr. Josef Herterich. Zahlreiche Fälle wie denjenigen des Landgerichtsrats Dr. Ignatz Tischler (S. 201ff.), des Gerichtsassessors Georg Wachinger und der Ermordung eines jüdischen Vieh- und Güterhändlers (März 1933) werden angesprochen. Im Einzelnen geht es um die Schutzhaftverfahren sowie um die strafrechtlichen Ermittlungen und Verurteilungen. Hingewiesen wird in diesem Zusammenhang auch auf Verurteilungen von NS-Tätern nach 1945. Der Band wird abgeschlossen mit Abschnitten über das Erbgesundheitsgericht beim Amtsgericht Landshut mit statistischen Übersichten (S. 299f.) und über den „Übergang zum Neubeginn“ (S. 338-3 |
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Die Protokolle des Kölner Domkapitels. Erster Band Regesten 1454-1511, bearb. v. Militzer, Klaus (= Publikationen der Gesellschaft für rheinische Geschichtskunde 77). Droste, Düsseldorf 2009. XXXIX, 784 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
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Nach dem kurzen Vorwort des durch zahlreiche grundlegende Arbeiten bestens ausgewiesenen Bearbeiters hat die Veröffentlichung der Domkapitelsprotokolle eine lange, nicht näher erläuterte Geschichte, in deren Verlauf eine Publikation als Volltext oder in Regestenform immer wieder ventiliert wurde, ohne dass etwas zustande gebracht worden wäre.. Der verdienstvolle Bearbeiter hat sich aber die Mainzer Domkapitelsprotokolle als leuchtendes Vorbild genommen. Trotz aller Schwierigkeiten ist ihm sein Vorhaben in beeindruckender Weise gelungen.
In seiner klaren Einleitung beschreibt er seine aus drei Bänden bestehende, teilweise stark verkürzte und nur schwer lesbare Vorlage (Akten 141-143 des Domstifts). In den drei von Kapitelsnotar Johann Hoeffman und dem ihn ablösenden Kapitelsnotar Emmerich Kastenholz geführten Bänden folgen die eigentlich mit dem 4. Mai 1461 einsetzenden Eintragungen grundsätzlich chronologisch aufeinander (1461-1478, 1480-1495, 1498-1511, die Jahre 1500-1504 fehlen). Die Sprache ist in der Regel Latein. Nach den Bearbeitungsgrundsätzen sollte der Inhalt der lediglich durch die Zuständigkeit des Domkapitels zusammengefassten Eintragungen aus mancherlei Gründen nicht buchstabengetreu wiedergegeben werden.
Am Beginn der gesamten Regesten steht ein eingeklebter Zettel vom 27. März 1454 über einen Güterverzicht des Propstes und des Subdekans. Den Beschluss bildet das Regest 2314 über eine Ernennung von Bevollmächtigten durch Bernhard Herzog von Sachsen am 28. 11. 1511. Erschlossen wird das hilfreiche, hoffentlich weithin wirksame Werk durch eine Liste der in den Protokollen genannten Kapitulare, der außer in den Protokollen anderweitig nachgewiesenen Personen, ein Orts- und Person |
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Die Quellen sprechen lassen. Der Kriminalprozess gegen Joseph Süß Oppenheimer 1737/38. hg. v. Emberger, Gudrun/Kretzschmar, Robert. Kohlhammer, Stuttgart 2009. 135 S., 47 Abb., 2 CD-ROM. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Die Quellen sprechen lassen. Der Kriminalprozess gegen Joseph Süß Oppenheimer 1737/38. hg. v. Emberger, Gudrun/Kretzschmar, Robert. Kohlhammer, Stuttgart 2009. 135 S., 47 Abb., 2 CD-ROM. Besprochen von Gerhard Köbler.
Joseph Ben Issachar Süßkind Oppenheimer wurde in Heidelberg vermutlich im Februar oder März 1698 in einer angesehenen jüdischen Kaufmannsfamilie geboren. Als Kreditvermittler und Kreditgeber lernte er 1732 in Wildbad Karl Alexander von Württemberg kennen, der trotz seines frühen Übertritts zur katholischen Konfession nach dem Tode seines Onkels am 31. Oktober 1733 Herzog von Württemberg wurde, 1736 Joseph Süß Oppenheimer zum geheimen Finanzrat und politischen Ratgeber berief und ihm dabei weiten merkantilistischen Handlungsspielraum überließ. Nach dem unerwarteten Tod des Herzogs am 12. März 1737 wurde „Jud Süß“ verhaftet, wegen Hochverrats, Majestätsbeleidigung, Beraubung der staatlichen Kassen, Amtshandels, Bestechlichkeit, Schändung der protestantischen Religion und sexuellem Umgang mit Christinnen angeklagt, am 9. Januar 1738 zum Tode verurteilt und am 4. Februar 1738 am Galgen gehängt.
Dieser Aufsehen erregende Vorgang wurde im Nachhinein mehrfach literarisch oder politisch bearbeitet (z. B. 1827 Wilhelm Hauff, 1925 Lion Feuchtwanger, 1940 Veit Harlan). 2006 erstellte Gudrun Emberger eine aus Exkursionen des pädagogisch-kulturellen Centrums ehemalige Synagoge Freudental seit 2004 erwachsene Quellenedition und 2007 wurde in Stuttgart erstmals eine von Robert Kretzschmar bearbeitete Wanderausstellung mit dem Titel Beschlagnahmte Briefschaften gezeigt. Diese zwei Unternehmungen flossen in der vorliegenden Veröffentlichung zusammen.
In ihr beschreibt Robert Kretzschmar die Überlieferung zum Kriminalprozess gegen Joseph Süß Oppenheimer, Joachim Brüser die Rolle Joseph Süß Oppenheimers in der Politik Herzog Karl Alexanders und Gudrun Emberger Joseph Süß Oppenheimers Stationen des Lebens und Sterbens in Ludwigsb |
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Die Rechtsstellung der Frau um 1900 - eine kommentierte Quellensammlung, hg. v. Meder, Stephan/Duncker, Arne/Czelk, Andrea (= Rechtsgeschichte und Geschlechterforschung 12). Böhlau, Köln 2010. 1105 S. Besprochen von Werner Schubert. |
Ganzen Eintrag anzeigen Die Rechtsstellung der Frau um 1900 - eine kommentierte Quellensammlung, hg. v. Meder, Stephan/Duncker, Arne/Czelk, Andrea (= Rechtsgeschichte und Geschlechterforschung 12). Böhlau, Köln 2010. 1105 S. Besprochen von Werner Schubert.
Mit dem von Meder, Duncker und Czelk herausgegebenen Band liegt erstmals eine umfassende Quellensammlung zur den Forderungen der bürgerlichen Frauenbewegung zur Reform des überkommenen Familienrechts insbesondere für die Zeit der Entstehung des BGB vor. In seiner Einleitung: „Die Kämpfe um ein neues Ehe- und Familienrecht in der Entstehungsphase des Deutschen Bürgerlichen Gesetzbuchs“ (S. 9-33) geht Meder zunächst auf die Stellung der Frauenbewegung zu den BGB-Entwürfen, auf die Entstehung und die Ziele der Kodifikation des bürgerlichen Rechts und auf Plancks Regelung des ehemännlichen Herrschaftsrechts sowie die Idee einer selbstregulativen Kompetenz der Sitte ein. Die Reformforderungen der Frauenbewegung sind Teil der von Krause, Ahrens und Röder betriebenen „Reethisierung des Rechts“ (S. 17ff.) und im Zusammenhang damit auch Teil der sozialpolitischen Forderungen an die Zivil- und Strafgesetzgebung, die sich in voller Breite mit der Veröffentlichung des ersten BGB-Entwurfs manifestierten. Meder stellt die Frage, inwieweit die Frauenbewegung um 1900 eine eigene Rechtstheorie verfolgt habe und weist in diesem Zusammenhang auf die rechtsethischen Argumente in den Gegenentwürfen zum Familienrecht der BGB-Entwürfe hin (S. 22ff.). Eingehend befasste sich die Schweizerin Emilie Kempin (1843-1901), die erste habilitierte deutschsprachige Rechtswissenschaftlerin, mit der „Individualisierung“ der Frau als „Kern der rechtsethischen Seite der Frauenbewegung“ (S. 24ff.).
Der Quellenteil bringt zunächst die Texte zu den zeitgenössischen Positionen zum Frauen- und Familienrecht (S. 35-916) und anschließend die zum Verständnis der Stellungnahmen erforderlichen Rechtsquellen (S. 917-1081). Den Quellentexten sind einge |
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Die Regesten der Bischöfe von Freising, Band 1 739 bis 1184, bearb. v. Weißthanner, Alois, fortgesetzt und abgeschlossen durch Thoma, Gertrud/Ott; Martin (= Regesten zur bayerischen Geschichte). Beck, München 2009. L, 390 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Die Regesten der Bischöfe von Freising, Band 1 739 bis 1184, bearb. v. Weißthanner, Alois, fortgesetzt und abgeschlossen durch Thoma, Gertrud/Ott; Martin (= Regesten zur bayerischen Geschichte). Beck, München 2009. L, 390 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Bereits in den fünfziger Jahren des 20. Jahrhunderts erstellte Alois Weißthanner (Gferet 1. 4. 1909-29. 9. 1967) im Auftrag der Kommission für bayerische Landesgeschichte ein Manuskript, das im Rahmen der „Monumenta Boica“ erscheinen sollte und als ein Gesamtkompendium der Freisinger Quellen (Band 1 bis 1258) angelegt war. Es enthielt nach zeitgemäßen Grundsätzen kritisch edierte Urkundentexte und - in wesentlich größerem Umfang - Regesten. Der Tod Weißthanners ließ das Werk in einer in wesentlichen Teilen noch redaktionsbedürftigen Fassung zurück, die wegen der damit verbundenen Schwierigkeiten erst vierzig Jahre später einen Druck erlaubte, wobei ein nicht ganz einfacher Kompromiss zwischen der ursprünglichen Anlage und der 1992 geänderten Konzeption der Herausgeber (Wechsel von den Monumenta Boica zu den Regesten zur bayerischen Geschichte) erforderlich war.
In der sorgfältigen Einleitung beschreibt Gertrud Thoma das Verhältnis Alois Weißthanners zu den geplanten Freisinger Regesten, analysiert das Manuskript der Freisinger Regesten bis 1258 und teilt die Überlegungen, Entscheidungen und Vorgehen bei der Bearbeitung für die Drucklegung mit. Dabei setzt sie sich besonders mit dem pauschalen Verdacht der Fälschung aller Freisinger Königsurkunden vor 1140 durch Bischof Otto von Freising und Wibald von Stablo auseinander. Da inzwischen moderne Untersuchungsmethoden ergeben haben, dass das Pergament einer der angegriffenen Urkunden aus den zwanziger Jahren des 11. Jahrhundert stammt, müsste für diese beispiellos umfangreiche Fälschung dem Fälscher (zumindest in diesem Fall) Pergament zur Verfügung gestanden haben, das wenigstens hundert Jahre alt war, was sie für so wenig wahrschein |
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Die Regesten des Kaiserreiches unter Lothar III. und Konrad III., zweiter Teil Konrad III. 1138 (1093/94)-1152 (nach Böhmer, Johann Friedrich neu) bearb. v. Niederkorn, Jan Paul/Hruza, Karel (= Böhmer, Johann Friedrich, Regesta imperii, hg. v. der österreichischen Akademie der Wissenschaften – Regesta imperii – und der deutschen Kommission für die Bearbeitung der Regesta imperii bei der Akademie der Wissenschaften und der Literatur zu Mainz. IV. Ältere Staufer, erste Abteilung, zweiter Teil ). Böhlau, Wien |
Ganzen Eintrag anzeigen Die Regesten des Kaiserreiches unter Lothar III. und Konrad III., zweiter Teil Konrad III. 1138 (1093/94)-1152 (nach Böhmer, Johann Friedrich neu) bearb. v. Niederkorn, Jan Paul/Hruza, Karel (= Böhmer, Johann Friedrich, Regesta imperii, hg. v. der österreichischen Akademie der Wissenschaften – Regesta imperii – und der deutschen Kommission für die Bearbeitung der Regesta imperii bei der Akademie der Wissenschaften und der Literatur zu Mainz. IV. Ältere Staufer, erste Abteilung, zweiter Teil ). Böhlau, Wien 2008. XII, 453 S. Besprochen von Gudrun Pischke.
177 Jahre nachdem Johann Böhmer in seinen chronologisch-diplomatischen Regesten der Urkunden der Römischen Könige und Kaiser von Konrad I. bis Heinrich VII. 911-1313 Konrad III. 122 Einträge (S. 114-121/Nr. 2177-2298), angereichert mit – ohne Quellenbelege – Festtagsaufenthalten und einigen weiteren Ereignissen –, gewidmet hat und 39 Jahre nach Erscheinen der Diplome Konrads III. (298 Urkunden) erhält mit Konrad III. der erste staufische König „seine“ Regestensammlung. Sein Vorgänger Lothar III., der mit dem ersten Teilband der ersten Abteilung unter den Staufern vereinnahmt wird, der aber im strengen Sinne das die Regesten einteilende Schema der Dynastien durchbricht, hat 14 Jahre zuvor den Regestenband erhalten. Mit dem Band zu Konrad III. wird die Lücke der für die Forschung so nötigen Regestenbänden kleiner. Bis 1313 fehlt immer noch Heinrich V.
Neben den Urkunden, deren Kenntnisstand seit Böhmer (1831) durch DK III (1969) bereits erheblich erweitert worden ist, fanden chronikalische Quellen Aufnahme wie auch Literatur, so dass nun ein vollständigeres Bild der Regierungszeit Konrads III. gezeichnet werden kann. Darüber hinaus ist die Forschung bei erzählenden Quellen nicht mehr vorrangig auf die Jahrbücher der deutschen Geschichte von Wilhelm Bernhardi zu Konrad III. angewiesen. Konrad III. ist nicht länger als glückloser, beinahe inkompetenter Herrscher zu sehen, sondern eher a |
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Die Renaissance der Rechtspolitik. Zehn Jahre Politik für den sozialen Rechtsstaat, hg. v. Zypries, Brigitte. Beck, München 2008. VIII. 201 S. Besprochen von Wilhelm Wolf. |
Ganzen Eintrag anzeigen Die Renaissance der Rechtspolitik. Zehn Jahre Politik für den sozialen Rechtsstaat, hg. v. Zypries, Brigitte. Beck, München 2008. VIII. 201 S. Besprochen von Wilhelm Wolf.
Was darf man erwarten, wenn man dieses Büchlein zur Hand nimmt? Nach den einleitenden Worten der Herausgeberin „eine Zwischenbilanz“ in ihrem Bemühen um die Erledigung ihrer Handlungsaufträge als Bundesministerin der Justiz von 2002 bis 2009, nämlich „Sicherheit schaffen – Opfer schützen. Standort Deutschland stärken – Verbraucherrechte sichern. Moderne Gesellschaft fördern – Rechtsstaat modernisieren.“ Eine spezifische rechtspolitische Programmatik wird aus diesen Kapitelüberschriften kaum zu destillieren sein. Vielmehr herrscht wohlklingende begriffliche Beliebigkeit, die den unbestreitbaren Vorzug bietet, unter Verzicht auf inhaltliche Festlegungen kaum Widerspruch fürchten zu müssen. So oder so ähnlich könnten auch Überschriften in Programmpapieren demokratischer Parteien – der Leser sehe mir den ebenso unscharfen Begriff nach – der „Mitte“ lauten. Und dennoch findet sich gerade in der begrifflichen Unbegrenztheit von der Sicherheits- bis zur Standortpolitik ein Bekenntnis zum Eigentlichen sozialdemokratischer Rechtspolitik, nämlich der Überzeugung, dass das Recht Instrument der Gesellschaftspolitik zu sein hat, oder wie die Herausgeberin es selbst formuliert: „Recht ist Politik in Form von Paragraphen. Es ist ein Instrument, um politische Werte durchzusetzen und sozialen Wandel zu verwirklichen.“[1] Das ist Klartext und lässt Rückschlüsse zu: etwa auf das mit diesen Vorstellungen einhergehende Richterbild oder den Glauben an die Vorhersehbarkeit der Folgen gesetzgeberischen Tuns. Wer Recht als Instrument zur Durchsetzung politischer Werte versteht, der konzipiert den Richter als Sozialingenieur, als Gestalter von Rechtsverhältnissen, denn ihm allein käme danach unter der Geltung des Grundgesetzes auf Grund der Gesetzesbindung die Aufgabe zu, die in Paragraphen gegosse |