Rechtsveränderung im politischen und sozialen Kontext mittelalterlicher Rechtsvielfalt, hg. v. Esders, Stefan/Reinle, Christine (= Neue Aspekte der europäischen Mittelalterforschung 5). LIT-Verlag, Münster 2006. VI, 197 S. Besprochen von Arno Buschmann. ZRG GA 126 (2009) |
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Die Beiträge des vorliegenden Sammelbandes sind (mit einer Ausnahme) aus den Vorträgen der auf dem 44. Deutschen Historikertag im Jahre 2002 in Halle veranstalteten Sektion „Traditionen-Visionen“ hervorgegangen, die sich in besonderem Maße mit der Frage nach dem Verhältnis von Tradition und Veränderung in der Rechtswelt des Mittelalters beschäftigte. Im Mittelpunkt standen die Bemühungen, die verschiedenen Aspekte der mittelalterlichen Rechtsveränderungen in ihrem politischen und sozialen Zusammenhang zu behandeln und hierbei vor allem die Formen, Voraussetzungen und Ergebnisse der Veränderungsprozesse des Rechts zu erörtern. „Leitfragen“ für die Untersuchungen sollten die Frage nach der Beschaffenheit des traditionalen Rechts, nach den allgemeinen Gründen für Rechtsveränderungen, nach deren mentalem und sozialem Hintergrund, nach den leitenden Ideen bei der Auseinandersetzung mit dem traditionalen Recht und schließlich nach der Durchsetzung der neuen Normen sein. Anders als bei den Untersuchungen moderner Gesetzgebungsvorgänge sollten nicht legislative Programme und deren Realisierung, sondern Fallbeispiele vom Frühmittelalter bis in die frühe Neuzeit Gegenstand behandelt werden. Diese Fragestellungen sind denn auch maßgebend für die Beiträge des vorliegenden Sammelbandes.
Es beginnt mit einem Beitrag von Stefan Esdres, der sich mit der Frage nach der Struktur, der Funktion und dem Anteil der Teueidleistungen an den Rechtsveränderungen im fränkischen Großreich befasst. Esdres vertritt die These, dass die Treueidleistungen, deren Ursprung er im Anschluss an die neuere Forschung in den Eidesleistungen des römischen Militärwesens sieht, wesentlich zur Umformung und Neugestaltung der po |
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Rechtsverständnis und Konfliktbewältigung. Gerichtliche und außergerichtliche Strategien im Mittelalter, hg. v. Esders, Stefan. Böhlau, Köln 2007. VIII, 416 S. Besprochen von Adrian Schmidt-Recla. ZRG GA 126 (2009) |
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Das Mittelalter als „orale Gesellschaft“ ist das Leitmotiv, das Herausgeber und Beiträger in Anlehnung an die Arbeiten Hanna Vollraths in vorliegendem Sammelband im Hinblick auf den Austrag von Konflikten durchdeklinieren. Statt den beobachtbaren Einzelerscheinungen die Definition der mittelalterlichen Gesellschaften etwa als „archaisch“, „herrschaftlich“ oder „feudal“ voranzustellen, erlaubt der Rekurs auf die Oralität der Gesellschaft einerseits und die Ritualität des Rechtslebens andererseits in der Tat eine insgesamt weitgehend zuschreibungsarme Analyse von historisch belegbar verwendeten Konfliktlösungsstrategien. Dass diese induktive Methode entweder genügend breit angelegte Einzelfallstudien oder aber Leitkonflikte, deren Exemplarität begründet werden kann, verlangt, liegt auf der Hand. Der von Stefan Esders herausgegebene Band mit Beiträgen von Chris Wickham, Warren Brown, Stefan Esders selbst, Philippe Depreux, Claudia Zey, Karl Kroeschell, Marita Blattmann, Christine Reinle, Rainer Walz, Patrick Geary, Letha Böhringer, Stefan Weinfurter, Michael Oberweis, Dirk Jäckel, Martin Kintzinger, Klaus Militzer und Karl Friedrich Krieger sowie Franz Fuchs, der in zwei Abschnitte gegliedert ist (Rechtliches Verfahren, soziale Lebenswelt und Schriftkultur einerseits und Politische und „internationale“ Dimensionen mittelalterlichen Konfliktaustrags andererseits), beinhaltet beide Herangehensweisen.
Hier können – pars pro toto – nur einige Stichworte herausgegriffen werden; insgesamt ist die Lektüre ungemein reich an Anregungen. Die Untersuchung karolingischer Formelsammlungen, von Schlichtungen im Loiretal, von Konfliktlösungen durch päpstliche Legaten und der Protokollführung im römisch-kanonischen und im „deutschrechtlichen“ Verfahren etwa |
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Reform des Strafgesetzbuchs, hg. v. Vormbaum, Thomas/Rentrop, Kathrin, Sammlung der Reformentwürfe Band 1 1909 bis 1919, Band 2 1922 bis 1939, Band 3 1959 bis 1996 (= Juristische Zeitgeschichte, Abteilung 3 Band 20,1, 20,2, 20,3). BWV Berliner Wissenschafts-Verlag, Berlin 2008. XLII, 427, V, 447, V, 477 S. Besprochen von Gerhard Köbler. ZRG GA 126 (2009) |
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Soweit ersichtlich verselbständigt sich das Strafrecht vielleicht als erstes Rechtsgebiet aus der in Rom wie im Mittelalter noch geschlossenen Gesamtheit des Rechts in einem eigenen Gesetz in den Halsgerichtsordnungen an der Wende des Mittelalters zur Neuzeit, von denen die Constitutio Criminalis Carolina von 1532 hohe und lange Bedeutung gewinnt. Dem folgen im aufgeklärten 18. Jahrhundert der Codex Iuris Bavarici Criminalis von 1751, die Constitutio Criminalis Theresiana von 1768 und das Josephinische Strafgesetzbuch von 1787. An den Code pénal Frankreichs von 1804 und das von Paul Johann Anselm von Feuerbach geschaffene Strafgesetzbuch Bayerns von 1813 schließen sich zahlreiche einzelstaaatliche Strafgesetzbücher an (Oldenburg 1814, Sachsen 1838, Württemberg 1839, Sachsen-Weimar 1839,Hannover 1840, Braunschweig 1840, Sachsen-Altenburg 1841, Hessen 1841, Lippe-Detmold 1843, Sachsen-Meiningen 1844, Schwarzburg-Sondershausen 1845, Baden 1845, Nassau 1849, Preußen 1851)
Das Strafgesetzbuch Preußens wird über den Norddeutschen Bund 1871 zur Grundlage des Reichsstrafgesetzbuches, durch welches das Strafrecht des Deutschen Reiches vereinheitlicht wird. Schnell geschaffen sieht es sich schon früh zahlreichen Reformforderungen ausgesetzt. In der Folge werden zahlreiche Entwürfe vorgelegt, die an verschiedenen Orten veröffentlicht sind und über die ein sicherer Überblick nur dem Spezilisten möglich ist.
Aus diesem Grund ist es sehr erfreulich, dass das Hagener Institut für juristische Zeitgeschichte im Rahmen der Vorarbeiten zu einem Historischen Kommentar zum Strafgesetzbuch seine Texteditionen mit |
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Reformacion der Stat Franckenfort am Meine des heiligen Romischen Richs Cammer anno 1509, digitalisiert von Gerhard Köbler. http://www.koeblergerhard.de/Fontes/Reformacion%20der%20Stat%20Franckenfort1509.pdf http://www.koeblergerhard.de/Fontes/ReformationFrankfurt1509.htm. Besprochen von Gerhard Köbler. ZRG GA 126 (2009) |
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1509 schuf die Stadt Frankfurt am Main eine Reformation ihres Rechtes. 1984 wurde der Druck im Reprint mit Einführung und Wortregister der Allgemeinheit zur Verfügung gestellt. Kurz vor der 500. Wiederkehr dieses Jahres wurde der Neudruck als Bild der veröffentlicht.
Trotz der damit verbundenen Schwierigkeiten schien auf Grund des weiteren technischen Fortschritts auch eine digitalisierte Fassung als Text vorteilhaft, dessen Erarbeitung Daniel Simbeni übernahm. Gemeinsam haben wir eine maschinenlesbare digitalisierte Fassung hergestellt. Ihre unausbleiblichen Fehler kann jedermann selbst mit Hilfe der Bildfassung ermitteln.
Für den Text wurden etwa 21500 graphische Einheiten erfasst. Sie ließen sich auf knapp 3000 Wortformen reduzieren. Vielleicht findet sich eines Tages noch jemand, der auf der Grundlage des Registers des Neudruckes hieraus ein vollständiges Wörterbuch der ältesten Frankfurter Stadtrechtsreformation herzustellen vermag, das die bloßen Wortformen in weniger Ansätzen zusammenführt und zugleich das Register um die sachlich weniger bedeutsamen Wörter erweitert.
Innsbruck Gerhard Köbler
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Regesten Kaiser Friedrichs III. (1440–1493) nach Archiven und Bibliotheken geordnet, hg. v. Koller, Heinrich/Heinig, Paul Joachim/Niederstätter, Alois (= Böhmer, Johann Friedrich, Regesta Imperii, Unterreihe). Heft 23 Die Urkunden und Briefe aus dem Landesarchiv Baden-Württemberg Abt. Hauptstaatsarchiv Stuttgart, Bestand A 602 - Württembergische Regesten, bearb. v. Heinig, Paul-Joachim. Böhlau, Wien 2007. 565 S. Besprochen von J. Friedrich Battenberg. ZRG GA 126 (2009) |
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Die Zusammenstellung der Fridericiana aus dem Hauptstaatsarchiv Stuttgart – heute eine Abteilung des baden-württembergischen Landesarchivs – stand von Anfang an unter einem ungünstigen Stern. Durch den frühen Tod zweier ehrenamtlicher bzw. hauptamtlicher Mitarbeiter geriet das – eigentlich frühzeitig begonnene – Projekt spätestens ab 2000 ins Stocken. Auch der vorliegende Band konnte nicht alle Friedrich-Urkunden aus diesem Archiv erfassen, sondern musste sich auf diejenigen Nachweise stützen, die schon vor dem Krieg in den „Württembergischen Regesten“ (Bestand A 602) verzeichnet waren. Viele der dort erfassten Urkunden sind, da Kriegsverlust, heute nicht mehr vorhanden und konnten auch nicht immer durch Abschriften aus anderen Beständen substituiert werden. Ausnahmsweise wurden, um dieses Defizit etwas auszugleichen, aus zwei wichtigen Kopialbüchern weitere Stücke der Sammlung hinzugefügt. Immerhin aber ist durch die nun über 800 publizierten Regesten der größte Teil des einschlägigen Stuttgarter Quellenmaterials erfasst, so dass eine fühlbare Lücke in der Erfassung der südwestdeutschen Friedrich-Urkunden nun einigermaßen geschlossen werden konnte. Insgesamt konnten 232 Ausfertigungen und 144 Abschriften aus kopialer Überlieferung erfasst werden. Die übrigen Regesten beziehen sich auf verlorene Stücke (Deperdita), die aus anderer Überlieferung inhaltlich erschlossen werden konnten.
Die von den Regesten erfassten Betreffe sind vom Bearbeiter in seiner Einleitung eingehend beschrieben w |
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Regnum et Imperium. Die französisch-deutschen Beziehungen im 14. und 15. Jahrhundert. Les relations franco-allemandes au XIVe et XVe siècle, hg. v. Weiß, Stefan (= Pariser historische Studien 83). Oldenbourg, München 2008. 277 S. Besprochen von Stephan Schuster. ZRG GA 126 (2009) |
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Aus einem Atelier, das am 21. Juni 2004 am Deutschen Historischen Institut in Paris stattgefunden hat, ist eine hochinteressante Kompilation von „Werkstattberichten“ zu den Beziehungen zwischen dem Heiligen Römischen Reich Deutscher Nation und dem Königreich Frankreich im ausgehenden Mittelalter erwachsen. Anhand von insgesamt neun, teils in französischer, teils in deutscher Sprache verfassten Beiträgen, wird dem Leser ein profunder Einblick in ausgesuchte Aspekte der Beziehungen zwischen regnum und imperium im 14. und 15. Jahrhundert vermittelt. Bereits im Vorwort stellt Stefan Weiß klar, dass die Träger dieser Beziehungen vor allem die jeweiligen Herrscherdynastien – die Valois in Frankreich, Wittelsbacher, Luxemburger und Habsburger im Heiligen Römischen Reich – waren. Schon deshalb, und weil die mittelalterlichen Reiche nur eingeschränkt als souveräne Staaten angesehen werden können, kann von außenpolitischen Beziehungen im neuzeitlichen Sinne nicht die Rede sein. Dementsprechend widmen sich die überwiegend jüngeren Autoren vor allem den Beziehungen zwischen den Herrscherpersönlichkeiten und ihrer Politik gegenüber dem jeweiligen Nachbarland.
Im ersten, in französischer Sprache verfassten Beitrag („Nouvelles d’Allemagne en France aux XIVe-XVe siècles“, S. 9-40) befasst sich Jean-Marie Moeglin mit der Darstellung Kaiser Ludwigs des Bayern (um 1282-1347) in den historiographischen Werken des Pariser Hofes. Von Interesse ist hier insbesondere die 1297 von Guillaume de Nangis begründete „Chronique Universelle“, die im Jahre 1113 beginnt und nach dem Tod dieses „historiographe en titre de Saint-Denis“ (1300) von verschiedenen Autoren bis zum Jahre 1368 fortgeschrieben wurde. Vor allem dieser Chronik, di |
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Reibel, Carl-Wilhelm, Das Fundament der Diktatur. Die NSDAP-Ortsgruppen 1932-1945 (= Sammlung Schöningh zur Geschichte und Gegenwart). Schöningh, Paderborn 2002. 415 S. Besprochen von Gerhard Köbler. ZRG GA 126 (2009) |
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Die Arbeit ist die von Marie-Luise Recker betreute, im Sommersemester 2000 an der Universität Frankfurt am Main angenommene Dissertation des von 1988 bis 1994 an der katholischen Universität Eichstätt neuere, neuste und antike Geschichte und politische Theorie studierenden, das Studium mit einer Magisterarbeit über einen Stadtteil von Frankfurt am Main während der Zeit des Nationalsozialismus abschließenden und danach in Lille fortsetzenden, nach der Promotion als wissenschaftlicher Mitarbeiter im Projekt Reichstagswahlen und -bündnisse 1890-1918 am Lehrstuhl für neuere und neueste Geschichte der Universität Frankfurt am Main wirkenden Verfassers. Seine Studie wurde durch ein Informationsbedürfnis inspiriert, das die Forschung zu Beginn der neunziger Jahre des 20. Jahrhunderts noch nicht befriedigen konnte. Dementsprechend bedeutet seine Untersuchung die Schließung einer Lücke auf der Grundlage vieler unterschiedlicher Quellen.
Gegliedert ist sie in sieben Abschnitte. Diese sind teils chronologisch hintereinandergereiht, teils sachlich nebeneinandergestellt. Dementsprechend steht am Beginn die Entwicklung der Ortsgruppenorganisation, wie sie 1919 einsetzt und dann über die Jahre 1932, 1934, 1936 und 1938 bis 1945 verfolgt wird.
Daran schließt sich die Parteiverwaltung in den Ortsgruppen durch Hoheitsträger wie Ortsgruppenleiter, Zellenleiter und Blockleiter sowie den Ortsgruppenstab (Ortsgruppengeschäftsführer, Ortsgruppenkassenleiter, Ortsgruppenorganisationsleiter, Ortsgruppenpersonalamtsleiter, Ortsgruppenschulungsleiter, Ortsgruppenpropagandaleiter und Ortsgruppenpressebeauftragten) an. Es folgt die Betrachtung der Personalpolitik in den Ortsgruppen (z. B. Auswahl und Förderung des Führernachwuchses), der ideologischen Schu |
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Reisinger-Selk, Nicole, Heinrich Gottfried Wilhelm Daniels (1754-1827). Leben und Werk - ein Jurist in drei Zeitaltern (= Augsburger Schriften zur Rechtsgeschichte 8). Lit-Verlag, Münster 2008. XVIII, 353 S. Besprochen von Werner Schubert. ZRG GA 126 (2009) |
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Daniels gehört zu den herausragenden rheinischen Juristen am Ende der kurkölnischen Zeit, des napoleonischen Frankreich und der preußischen Rheinprovinz, über den mit dem Werk Nicole Reisinger-Selks erstmals eine umfassende Biographie vorliegt. Geboren 1754 in Köln als Sohn eines Kleidermachers, studierte Daniels Philosophie und Rechtswissenschaft an der Kölner Universität, an der er bereits 1775 promovierte. 1776 wurde er als Advokat vor den kurkölnischen Gerichten zugelassen und 1780 zum Gerichtsrat am weltlichen Hofgericht in Köln ernannt. 1783 wurde er an die Bonner Akademie (seit 1786 Universität) als ordentlicher Professor für Pandektistik und juristische Praxis berufen; neben seiner akademischen Tätigkeit war er weiter als Richter tätig (1792 als Mitglied des neu geschaffenen Oberappellationsgerichts in Bonn). 1801-1804 lehrte er an der Kölner Zentralschule wohl noch primär das überkommene Recht. 1804 wurde er zum Substituten (und damit vornehmlich zum Sitzungsvertreter des Generalstaatsanwalts) (procureur général) am Pariser Kassationshof, der über sechs Substituten verfügte, ernannt, ohne dass er zu diesem Zeitpunkt über nennenswerte Erfahrungen zumindest im französischen Prozessrecht verfügte. Leider ist Reisinger-Selk seiner Tätigkeit nicht anhand der archivalischen Überlieferung und der französischen Urteilssammlungen nachgegangen (vgl. S. 208). Das Gleiche gilt für seine anschließende Tätigkeit als Generalprokurator am Appellationsgerichtshof von Brüssel von 1813 bis 1816. 1817 trat Daniels in den preußischen Staatsdienst ein als Mitglied des Staatsrats, Berater der Immediat-Justiz-Kommission und als Gutachter der preußischen Regierung hinsichtlich der Weitergeltung des französischen Rechts in |
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Revista de dret històric català, Volum 6 (2006). Societat Catalana d’estudis jurídics. Filial de l’Institut d’estudis Catalans, Barcelona 2007. 320 S. Besprochen von Filippo Ranieri. ZRG GA 126 (2009) |
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Angezeigt sei hier der sechste Band der katalanischen rechtshistorischen Zeitschrift, die vom Institut d’estudis Catalans herausgegeben wird. Neben einer Einführung und zahlreichen Rezensionen und Chroniken enthält der Band zehn größere Beiträge. Sie betreffen sämtlich die katalanische Rechts- und Sozialgeschichte. Die Themen reichen vom Hochmittelalter bis zu Fragen der Zeitgeschichte. Zeithistorisch ist der Aufsatz von Manuel J. Peláez und Miriam Seghiri, „Ángel Ossorio Gallardo (1873-1946), advocat i intellectual catòlic, ambaixador i ministre de la República a l’exili: defensa de les institucions, el dret i els valors de Catalunya (1910-1946)“ (S. 195-209). Der Beitrag befasst sich mit der Person und mit dem Werk von Ángel Ossorio Gallardo (1873-1946). Es handelt sich um einen Rechtsanwalt und katholischen Intellektuellen, der zur Zeit der spanischen Republik Botschafter derselben war und später als katalanischer Oppositioneller ins Exil ging und dort verstarb. Zwei Aufsätze sind der Profession des Rechtsanwalts in der katalanischen Vergangenheit gewidmet: Josep Maria Mas i Solench , „L’advocat i la història“ (S. 47-61) sowie Maria Encarnación Gómez Rojo, „Línies sobre la reglamentació historicojurídica i la consideració social de l’exercici de la professió d’advocat en l’àmbit territorial catalanovalencià en algunes fonts jurídiques medievals en relació amb el pensament de Francesc Eiximenis“ (S. 235-257). Mehrere Beiträge sind der katalanischen Sozial- und Wirtschaftsgeschichte gewidmet, etwa ein Aufsatz Claude Denjeans, „Crèdit jueu i usures cristianes a les viles rurals catalanes a la fi del segle XIII. El jueu Issach Biona, el corredor Guillem Franchea i els canvistes de Barcelona: un mercat d’usures i barates a Vilafranca del Penedès a la fi del segle |
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Rheinische Landesgeschichte an der Universität Bonn. Traditionen - Entwicklungen - Perspektiven, hg. v. Groten, Manfred/Rutz, Andreas. V & R unipress/Bonn University Press, Göttingen 2007. 327 S. Besprochen von Alois Gerlich. ZRG GA 126 (2009) |
Ganzen Eintrag anzeigen Rheinische Landesgeschichte an der Universität Bonn. Traditionen - Entwicklungen - Perspektiven, hg. v. Groten, Manfred/Rutz, Andreas. V & R unipress/Bonn University Press, Göttingen 2007. 327 S. Besprochen von Alois Gerlich.
Während der Reformen in Nordrhein-Westfalen hat man dem 1920 gegründeten Institut für Rheinische Landesgeschichte die Eigenständigkeit genommen. Das ist der Hintergrund für die Entstehung dieses Buches. Soll man es beurteilen als einen Schwanengesang mit Darbietung einer Reihe vorzüglicher Abhandlungen von führenden Gelehrten in ihren Disziplinen? Oder: Gab das administrative Ereignis den Ansporn zur Besinnung aus Trotz? Wie auch immer man sich in dieser Alternative entscheiden mag, hier gilt es den Wert eines wissenschaftlichen Werkes mit seinem vielfältigen Inhalt anzuzeigen.
In einer Rückschau werden zunächst sieben Abhandlungen über die Geschichte des Instituts vereint, in vier wird eine Musterung der gegenwärtigen Forschungen geboten, an das Ende stellte man ein Verzeichnis der historischen Dissertationen am Institut von der Gründung bis zum Jahre 2005 und eine Auflistung der in Ferienkursen, Lehrgängen und Tagungen behandelten Themen, als Gesamtübersicht gestaltet von Jochen Hermel (S. 267-315). – Die Reihe der Abhandlungen umreißt Marlene Nikolay-Panter mit einer bescheiden nur als ‚Skizze‘ bezeichneten, jedoch stattlichen Überschau den das Werk vorgebenden Rahmen der Geschichte und methodischen Ansätze (S. 11-37). Als die unerreichte Kennerin und Dame im Mittelpunkt des Instituts bringt sie einen bedeutenden Beitrag zur Wissenschaftsgeschichte in Deutschland. Ein Beschluss der philosophischen Fakultät vom 21.Januar 1920 und die Zustimmung des preußischen Ministeriums für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung am 24. September 1920 brachten die Errichtung im rechtlichen Status eines Instituts ‚an‘ der Universität, der jahrzehntelang aufrecht erhalten wurde bis zu dessen Aufhebung 1977. Der erste Vorsit |
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Ribhegge, Wilhelm, Preußen im Westen. Kampf um den Parlamentarismus in Rheinland und Westfalen 1789-1947. Aschendorff, Münster 2008. VII, 840 S. Besprochen von Werner Schubert. ZRG GA 126 (2009) |
Ganzen Eintrag anzeigen Ribhegge, Wilhelm, Preußen im Westen. Kampf um den Parlamentarismus in Rheinland und Westfalen 1789-1947. Aschendorff, Münster 2008. VII, 840 S. Besprochen von Werner Schubert.
Die Idee zu dem Werk „Preußen im Westen“ entstand, so Ribhegge, aus einem Vortrag, den der Autor über die Gründung des Landes Nordrhein-Westfalen in London gehalten und 1996 in einer Beilage zur Wochenzeitung „Das Parlament“ unter dem Titel: „,Preußen im Westen’. Großbritannien, die Gründung des Landes Nordrhein-Westfalen 1946 und die Wiedergeburt der Demokratie in Deutschland“ veröffentlicht hat. Mit dem vorliegenden, 656 Text- und über 100 Seiten Anmerkungen umfassenden Band geht Ribhegge von den Umwälzungen der Französischen Revolution und der Napoleonischen Zeit aus, in der die Gebiete des heutigen Nordrhein-Westfalen unter unmittelbarer oder mittelbarer französischer Herrschaft standen. Der Wiener Kongress übertrug 1815 Peußen das Rheinland und Westfalen, welche die beiden Westprovinzen des preußischen Staatsverbandes bildeten. Allerdings kam der südliche Teil der Rheinprovinz (Koblenz, Trier, Saarland) nicht zu Nordrhein-Westfalen; er bildet nunmehr einen Teil des Bundeslandes Rheinland-Pfalz. Die Darstellung endet mit der Begründung des Landes Nordrhein-Westfalen, der Auflösung der Provinzen des ehemaligen Landes Preußen und mit der Auflösung des Staates Preußen Anfang 1947 (S. 649ff.). Das Werk umfasst in sieben Kapiteln die Zeit von 1789 bis 1815, die Anfänge die Politisierung des Rheinlandes und Westfalens (1815-1848), die preußische und deutsche Nationalversammlung (1848/49), die Zeit von 1849 bis 1918, die Revolution bis zum Ruhrkampf (1919-1924), die guten Jahre der Weimarer Republik (1924-1929), die Krise der parlamentarischen Demokratie (1930-1933), das Jahr 1933 sowie die Jahre von 1945 bis 1947. Das Werk wird abgeschlossen mit mehreren Übersichtskarten und einem ausführlichen Personenregister. Ein Sachregister, das angesichts der vielfältigen Inhalte |
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Richterliche Anwendung des Code civil in seinen europäischen Geltungsbereichen außerhalb Frankreichs, hg. v. Dölemeyer, Barbara/Mohnhaupt, Heinz/Somma, Alessandro (= Veröffentlichungen des Max-Planck-Instituts für europäische Rechtsgeschichte, Rechtsprechung. Materialien und Studien 21). Klostermann, Frankfurt am Main 2006. X, 423 S. Besprochen von Filippo Ranieri. ZRG GA 126 (2009) |
Ganzen Eintrag anzeigen Richterliche Anwendung des Code civil in seinen europäischen Geltungsbereichen außerhalb Frankreichs, hg. v. Dölemeyer, Barbara/Mohnhaupt, Heinz/Somma, Alessandro (= Veröffentlichungen des Max-Planck-Instituts für europäische Rechtsgeschichte, Rechtsprechung. Materialien und Studien 21). Klostermann, Frankfurt am Main 2006. X, 423 S. Besprochen von Filippo Ranieri.
Im hier anzuzeigenden Sammelband werden die Beiträge veröffentlicht, die bei einer Tagung am Frankfurter Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte im Mai 2004 gehalten worden sind. Die Wiederkehr der zweiten Jahrhundertfeier des französischen Code civil im Frühjahr 2004 bot in ganz Europa und insoweit auch in Deutschland Gelegenheit, historisch und rechtsvergleichend über die Wirkungsgeschichte der napoleonischen Zivilrechtskodifikation nachzudenken. So sei hier, aus der Perspektive der deutschen Rechtsgeschichte, an die Dissertation Cordula Müller-Hogrebes, Der rheinische Jurist Josef Bauerband, Die Lehre des rheinischen Rechts im Spannungsfeld deutsch/französischer Rechtstraditionen, 2005 (dazu W. Schubert in dieser Zeitschrift Germ. Abt. 123 [2006], S. 624-627), erinnert. Ebenso sei hier Werner Schuberts längere Rezension in der Germ. Abt. 123 (2006), S. 643-649 erwähnt. In diesen Rahmen ordnete sich auch die Frankfurter Tagung ein. Das Besondere und, man kann freilich auch hinzufügen: das Originelle, dieses Projekts war die Verlagerung des Schwerpunkts von der Kodifikationsgeschichte auf die Wirkungsgeschichte des französischen Zivilgesetzbuchs in der Justizpraxis. Bekanntlich galt der französische Code civil bereits während der napoleonischen Zeit in vielen kontinentaleuropäischen Territorien. Nach der Restauration blieb die französische Gesetzgebung, etwa im Rheinland, in Belgien, in den Niederlanden und in weiten Teilen der italienischen Halbinsel, weiterhin in Geltung. Die Kernfrage der Tagung lautete insoweit, wie, unter welchen wissenschaftlichen, sprachliche |
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Riedel, Tanja-Carina, Gleiches Recht für Frau und Mann. Die bürgerliche Frauenbewegung und die Entstehung des BGB (= Rechtsgeschichte und Geschlechterforschung 9). Böhlau, Köln 2008. XVIII, 547 S. Besprochen von Werner Schubert. ZRG GA 126 (2009) |
Ganzen Eintrag anzeigen Riedel, Tanja-Carina, Gleiches Recht für Frau und Mann. Die bürgerliche Frauenbewegung und die Entstehung des BGB (= Rechtsgeschichte und Geschlechterforschung 9). Böhlau, Köln 2008. XVIII, 547 S. Besprochen von Werner Schubert.
Die Arbeit Tanja-Carina Riedels befasst sich zunächst mit der Entstehung und Entwicklung der bürgerlichen Frauenbewegung als einer Interessengemeinschaft insbesondere für Bildung und Erwerbsfragen und in ihrem Hauptteil mit ihrer Entwicklung zu einer Rechtsbewegung seit Mitte der 70er Jahre des 19. Jahrhunderts, die für die rechtliche Gleichberechtigung der Geschlechter eintrat. Die Generalversammlung des Allgemeinen Deutschen Frauenvereins (ADF) in Gotha beschäftigte sich 1875 erstmals breiter mit der rechtlichen Stellung der Frau. Vorausgegangen waren die Schrift des schlesischen Kreisrichters Ludwig Wachler: „Zur rechtlichen Stellung der Frauen“ (1869) und Aufsätze von Julius Weil: „Die Frauen im Recht. Juristische Unterhaltungen am Damentisch“ (1872). Auf der Versammlung von 1875 hielt Charlotte Pape einen Vortrag über die „Rechte der Mutter und ihre Kinder“. Auf diesen Vorarbeiten baute die Denkschrift der ADF von 1876: „Zur gesetzlichen Stellung der Frau“ auf, die sich nach einer rechtshistorischen Einleitung mit den persönlichen Wirkungen der Ehe, den Rechtsgeschäften der Ehegatten, dem ehelichen Güterrecht, der Ehescheidung, den Rechten und Pflichten der Eltern und dem Vormundschaftsrecht auseinandersetzte. Eine auf der Grundlage dieser Denkschrift erarbeitete, heute nicht mehr auffindbare Petition sandte der ADF 1877 an den Reichstag und an das Reichskanzleramt, das sie an die 1. BGB-Kommission weiterleitete. Ob insbesondere Gottlieb Planck, der Verfasser des Teilentwurfs zum Familienrecht, von der Petition Kenntnis genommen hat, ließ sich bisher nicht klären. In den 80er Jahren des 19. Jahrhunderts spaltete sich von der im Wesentlichen konservativ ausgerichteten bürgerlichen Frauenbewegung eine radikale Ric |
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Robert Folz (1910-1996) Mittler zwischen Frankreich und Deutschland, hg. v. Felten, Franz J./Monnet, Pierre/Saint-Denis, Alain (= Geschichtliche Landeskunde 60). Steiner, Stuttgart 2007. XIII, 152 S. Besprochen von Alois Gerlich. ZRG GA 126 (2009) |
Ganzen Eintrag anzeigen Robert Folz (1910-1996) Mittler zwischen Frankreich und Deutschland, hg. v. Felten, Franz J./Monnet, Pierre/Saint-Denis, Alain (= Geschichtliche Landeskunde 60). Steiner, Stuttgart 2007. XIII, 152 S. Besprochen von Alois Gerlich.
Am 23.März 2001 fand in Dijon ein Kolloquium über „Reich, Reichsidee und Königtum im Mittelalter zwischen Frankreich und Deutschland“ statt im Angedenken an Robert Folz als des bedeutenden Midiävisten mit dessen Forschungen über die Geschichte beider Länder. Die damals gehaltenen Vorträge werden nun in der Schriftenreihe des Mainzer Instituts für Geschichtliche Landeskunde vorgelegt. Damit wurde an die Mainzer Ehrenpromotion von Robert Folz im Jahre 1980 erinnert, für die Alfons Becker die den anderen Abhandlungen vorangestellte Laudatio verfasste (S. 1-4). In die Vorgeschichte des Ereignisses führt ein Brief von Folz vom 6. Juli 1979 an Hermann Weber, den starken Förderer der zwischen den Universitäten Dijon und Mainz seit 1947 bestehenden Jumelage ein. An der Spitze der 19 Abhandlungen steht der Aufsatz von Michael Kißener, Robert Folz (1910-1996), Ein Mediävist als kultureller Vermittler zwischen Deutschland und Frankreich. Gewürdigt werden die von deutschen wissenschaftlichen Institutionen dem Geehrten verliehenen Mitgliedschaften und dessen wegweisende Studien insbesondere zur Ottonenzeit. Eine geraffte Biographie von Folz und eine Bibliographie steuert Alain Saint-Denis (S. 14-18 u. S. 19-25) bei. Den großen Komplex der Sainteté royale au Moyen Age mit deren grundlegender Bedeutung für die Herrscherauffassung im Schaffen von Robert Folz zwischen 1950 und 1992 behandelt Patrick Corbet (S. 27-34). Mit Speyer als einem Erinnerungsort im 12. Jahrhundert, der gegensätzlichen Behandlung der Translatio der Gebeine Kaiser Heinrichs IV. durch einerseits die Domherren, andererseits die Bürgerschaft und Kaiser Heinrich V. beschäftigt sich Caspar Ehlers in einer Studie eigenen Charmes (S. 35-49).
Den Mittelteil d |
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Rohland, Steffi/Noack, Heinz, das holz all der dorfer gemeyne. Aus der Geschichte des Siebengemeindewaldes. Selbstverlag Rohland, Steingasse 80 Bennungen. 464 S. Besprochen von Gerhard Köbler. ZRG GA 126 (2009) |
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Das auf glänzendem Papier gesetzte, im Eigenverlag erschienene, zwei Waldvögten für ihre Bemühungen um den Erhalt der Waldgenossenschaft Siebengemeindewald gewidmete Buch will einen ersten umfassenden Einblick in die Geschichte des Siebengemeindewalds am Rand des Südharzes geben, nachdem zuvor nur einige Aufsätze den Gegenstand behandelt hatten. Dank sagen die Autoren unter anderem Heiner Lück für die fachliche Durchsicht. Da gleichwohl eine Zusage nicht eingehalten wurde, muss der Herausgeber mit wenigen Sätzen auf das Werk hinweisen.
Es betrifft ein rund 1000 Hektar großes Waldgebiet zwischen Uftrungen und Schwenda oder Haseltal im Osten und Krummschlachttal im Westen und ist in der Gegenwart Teil des Landschaftsschutzgebiets Harz und südliches Harzvorland. Mitten im Wald steht das zweistöckige Waldhaus als Wohnsitz des jeweiligen Waldförsters, das auf dem Umschlag und im reichen Bildanhang wiedergegeben ist. Eigentümer des Waldes ist eine Realgenossenschaft, wobei jeder Anteil untrennbarer Bestandteil von insgesamt 951 im Jahre 1868 festgeschriebenen Hausgrundstücken in Berga, Görsbach, Thürungen, Bösenrode, Rosperwenda, Uftrungen und Schwenda ist.
An den Anfang stellen die beiden Autoren, zwei REFA-Techniker für Arbeitsstudium und Betriebsorganisation, die Entwicklung der Waldgenossenschaft von den unbekannten Anfängen über die Ersterwähnung in einer Urkunde über eine Überlassung der Herrschaft Roßla durch die Grafen von Honstein an die Grafen von Stolberg vom 10. Januar 1341, das Kurfürstentum/Königreich Sachsen (bis 1815), das Königreich Preußen bis 1871 bzw. 1918), das Deutsche Reich, die Weimarer Republik, das Deutsche Reich (1933-1945), die sowjetische Besatzungszone und die Deutsche Demokratische Republik bis zur Gegenwart. |
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Rohrer, Frank, Strafjustiz im Dritten Reich und in der SBZ/DDR. Die personelle und organisatorische Neuordnung des Justizapparates in den totalitären Diktaturen (1933-1955) mit ihren Auswirkungen auf die Rechtsprechung zum politischen Strafrecht (= Rechtshistorische Reihe 360). Lang, Frankfurt am Main 2007. 388 S. Besprochen von Gerhard Köbler. ZRG GA 126 (2009) |
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Die Arbeit ist die von Joachim Vogel angeregte und betreute, im Sommersemester 2007 von der juristischen Fakultät der Universität Tübingen angenommene Dissertation des Verfassers. Sie vergleicht die Strafrechtspflege im Deutschen Reich zwischen 1933 und 1945 mit der Strafrechtspflege zwischen 1945 und 1955 auf dem Gebiet der 1949 gegründeten ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik. Damit will sie aufzeigen, wie sich die allgemeinen Merkmale totalitärer Machtausübung widerspiegeln und außerdem aus juristischer Sicht einen neuen Beitrag zur Totalitarismusdiskussion leisten.
In der Einführung weist der Verfasser selbst auf die Einwände gegen einen derartigen Vergleich hin. Er bietet aber zugleich Gründe für sein Vorhaben. Da bisher eine umfangreiche, vergleichende Betrachtung aussteht, versucht er zu Recht, diese Lücke mit seiner Untersuchung zu schließen, wobei er den Totalitarimusbegriff an Hand unterschiedlicher Thesen Hanna Arendts, Carl Joachim Friedrichs (und Brzezinskis), Raymond Arons, Karl-Dietrich Brachers, Mario A. Cattaneos und Peter Graf Kielmanseggs vorweg erörtert.
Danach gliedert er seine sachliche Untersuchung in drei Teile, wobei er (B) mit den Justizjuristen beginnt und dementsprechend die Justizjuristen im Dritten Reich den Justizjuristen in der sowjetischen Besatzungszone/Deutschen Demokratischen Republik gegenüberstellt. Der zweite Teil (C) betrifft die Organe der Strafjustiz im weiteren Sinne und wird untergliedert in die Justizverwaltung und die Justizministerien, die Strafgerichte, die Stellung der Staatsanwaltschaft im Justizapparat, die Stellung von Poliz |
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Rondinone, Nicola, Storia inedita della codificazione civile (= Università degli studi di Milano – Bicocca, Facoltà di Giurisprudenza, Bd. 16). Università degli studi di Milano, Mailand 2003. 813 S. Besprochen von Filippo Ranieri. ZRG GA 126 (2009) |
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Bereits zu Beginn der vorliegenden Untersuchung teilt der Autor die Gründe und Zielsetzungen seiner Arbeit mit. Es geht darum, die jüngste Geschichte der italienischen Zivilrechtskodifikation von 1942 zu rekonstruieren. Der Ausgangspunkt der Untersuchung beschreibt zutreffend einen richtigen Befund: eine moderne Geschichte der italienischen Kodifikation des Zivil- und Handelsrechts von 1942 ist - abgesehen von der umfangreichen Literatur, die während des faschistischen Regimes entstand - bis heute nicht vorhanden. Man siehe dazu Kapitel 1, „Le ragioni della storia“, (S. 1-16), wo der Autor die oben erwähnte Lücke beschreibt. In Kapitel 2, „Le leggi-delega e i lavori della commissione reale“ (S. 17- 68) und Kapitel 3, „L’ordinamento corporativo e i giusprivatisti“, (S. 69-114) bezieht sich der Autor auf die Vorläufer der Arbeiten von 1939-1942. Hier beschränkt er sich jedoch darauf, bekannte Fakten und Studien zusammenzufassen. Man sollte ferner hinzufügen, dass zu dem italo-französischen Obligationenrechtsentwurf von 1920-1927 und zu den Arbeiten der Königlichen Kommission zu dem späteren Projekt eines Handelsgesetzbuches von 1936 eine immense zeitgenössische Literatur vorhanden ist, mit vielen Beiträgen auch bedeutender ausländischer Autoren. Der Rezensent glaubt nicht, dass der Autor dem ausreichend Rechnung getragen hat. Der Verweis auf das angebliche Nichtvorhandensein von historischen Quellen rechtfertigt eine derartige Lücke jedenfalls nicht. Das Hauptgewicht der Untersuchung liegt auf Kapitel 4, „La commissione parlamentare e il „risveglio“ dei politici (novembre 1936-giugno 1939)“, (S. 115-179) und auf den darauffolgenden Kapiteln: Kapitel 5, „La nomina di Grandi e le fasi preliminari del nuovo corso dei lavori (luglio-ottobre 1939)“, (S |
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Röwekamp, Marion, Juristinnen – Lexikon zu Leben und Werk, hg. v. Deutscher Juristinnenbund e. V. Nomos, Baden-Baden 2005. 466 S. Besprochen von Andrea J. Czelk. ZRG GA 126 (2009) 00 Internetausgabe. ZRG GA 126 (2009) |
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Marion Röwekamp legt in ihrem 2005 erschienenen Lexikon die Lebensgeschichten von 150 „Juristinnen“ vor. Der Deutsche Juristinnenbund hat das Projekt zu Recht gefördert. Nach mittlerweile über zehn Jahren rechtshistorischer Frauenforschung war es an der Zeit, einmal die Biographien der Protagonistinnen weitgehend losgelöst von konkreten rechtlichen Reformforderungen in den Blickpunkt zu rücken. In den juristischen Arbeiten zu den Rechtskämpfen der deutschen Frauenbewegung mussten bisher allzu oft die menschlichen Aspekte des Lebensweges bekannter Frauenrechtlerinnen hinter die dogmatisch-inhaltliche Aufarbeitung der Quellentexte zurücktreten. Insofern bietet das Buch viel Erfreuliches: Neben herausragenden Persönlichkeiten der älteren bürgerlichen Frauenbewegung (Augspurg, Kempin, Jellinek), von denen jede einzelne auf ihre Art Pionierarbeit für eine gerechtere Stellung der Frau in den Gesetzen geleistet hat, werden eine Vielzahl weniger bekannte, dafür aber in der Justiz praktisch tätige Frauen (z.B. Friedemann, Schücking) vorgestellt, deren Lebenswege wie Facetten eines Kaleidoskops ein buntes Gesamtbild typischer Werdegänge ergeben. Dabei zeigt sich oft genug, dass auch Juristinnen des 20. Jahrhunderts noch „Pionierarbeit“ leisten mussten, wenn sie mit ihrer Leistung dieselbe Anerkennung wie die männlichen Kollegen erfahren wollten. Beeindruckend sind außerdem die Schicksale der in der früheren DDR tätigen Juristinnen, allen voran Liselotte Kottler: Zu den bekannten Schwierigkeiten mit verdeckt patriarchalischem Denken in Berufshierarchien gesellte sich hier die Abgrenzung zum Regime als weitere Herausforderung.
Das angenehm zu lesende Buch soll „Leben und Werk“ der porträtierten Juristinnen festhalten. Dabei tritt das „Werk“ allerdings häufig in den Hintergrund oder ble |
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Rücker, Simone, Rechtsberatung. Das Rechtsberatungswesen von 1919-1945 und die Entstehung des Rechtsberatungsmissbrauchsgesetzes von 1935 (= Beiträge zur Rechtsgeschichte des 20. Jahrhunderts 54). Mohr (Siebeck), Tübingen 2007. XX, 517 S. Besprochen von Werner Schubert. ZRG GA 126 (2009) |
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Bisher fehlte eine fundierte Untersuchung über das gesamte Rechtsberatungswesen der Weimarer Zeit und der NS-Zeit. Insbesondere ist die Entstehung und Praxis des Rechtsberatungsmissbrauchsgesetzes vom Dezember 1935 noch nicht Gegenstand einer detaillierten Untersuchung gewesen. Insofern ist es sehr zu begrüßen, dass Rücker sich dieser Thematik unter breiter Einbeziehung der archivalischen Überlieferung vor allem für die NS-Zeit angenommen hat. Der Begriff „Rechtsbesorgung“ geht auf § 35 Abs. 2 GewO von 1883 zurück, wonach die gewerbsmäßige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten nachträglich untersagt werden konnte, während der Begriff „Rechtsberatung“ in der Gesetzesbezeichnung des Rechtsberatungsmissbrauchsgesetzes und auch seines Nachfolgers, des Rechtsberatungsgesetzes von 1958 auftaucht, das durch das am 1. 7. 2008 in Kraft getretene Rechtsdienstleistungsgesetz vollständig abgelöst wurde. Rücker gebraucht beide Begriffe mit Recht synonym (S. 17f.). Bis zum Gesetz von 1935 war die Rechtsberatung, die nicht durch einen Rechtsanwalt erfolgte, grundsätzlich ohne besondere Erlaubnis zulässig. Lediglich Personen, die das Verhandeln vor Gericht geschäftsmäßig betrieben, konnten als Bevollmächtigte und Beistände in der mündlichen Verhandlung ausgeschlossen werden (§ 143 Abs. 2 CPO von 1877), eine Regelung, die 1898 durch die Befugnis der Justizverwaltung, die hiervon jedoch nur einen sehr restriktiven Gebrauch machte, erweitert wurde, geschäftsmäßige Vertreter als sog. Prozessagenten zuzulassen, die vom Richter nicht zurückgewiesen werden konnten. Bei der Zulassung von Rechtskonsulenten zu Prozessagenten sollten nach der ZPO-Novelle von 1909 die Bedürfnisse der Anwalts |
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Ruff, Holger, Sittenwidrige Rechtsgeschäfte in der späten Kaiserzeit (= Rechtshistorische Reihe 139 = Diss. jur. Kiel 2007). Lang, Frankfurt am Main 2007. 507 S. Besprochen von Hans-Peter Benöhr. ZRG GA 126 (2009) |
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Ruff, Holger, Sittenwidrige Rechtsgeschäfte in der späten Kaiserzeit (= Rechtshistorische Reihe 139 = Diss. jur. Kiel 2007). Lang, Frankfurt am Main 2007. 507 S. Besprochen von Hans-Peter Benöhr.
I. Inhalt
Erklärungen über den „Untersuchungsgegenstand und Gang der Darstellung“ und die „Einführung in die Thematik“ mit einem anerkennenswerten „Abriss der historischen Entstehung des § 138 BGB“ leiten diese von Werner Schubert betreute Arbeit ein. Die beiden Hauptkapitel betreffen den „gemeinschaftlichen Verstoß gegen die guten Sitten“ (59-326) und das „sittenwidrige Verhalten nur eines Geschäftspartners“ (327-415). Die „Ergebnisse“ werden abschließend zusammengefasst (417-431).
Unter dem „gemeinschaftlichen Verstoß gegen die guten Sitten“ finden wir den „Verstoß gegen die ehe- und familienrechtliche Ordnung“, „die sogenannten Bordellverträge“, „Arztpraxisveräußerungen“, „Geschäfte mit der Folge der Schädigung Dritter“, den „Betrieb einer Gast- oder Schankwirtschaft ohne polizeiliche Erlaubnis“, die „Gewährung von Darlehen zum Zwecke des Spieles“, die Nichterstattung einer Strafanzeige und die Nichtausübung des Zeugnisverweigerungsrechts sowie die Abtretung einer Forderung zur Prozessbenachteiligung des Gegners.
Durchwegs als Sittenwächter tritt das Reichsgericht für Ehe und Familie auf. Es hielt die Bestimmungen vierten Buchs des Bürgerlichen Gesetzbuchs weitgehend für zwingend und ließ abweichende Vereinbarungen zur Wohnortbestimmung, zum Getrenntleben oder zur Scheidungserleichterung sowie über das Erziehungsrecht nicht zu. „Die Vertragsfreiheit sei auf dem Gebiet des Familienrechts nicht die Regel“, hieß es. Verdammung erfuhren bekanntlich auch das sogenannte Mätressentestament und die Vereinbarung von Zahlungen zu Lebzeiten, wenn sie zur Belohnung oder für die Fortsetzung von Geschlechtsverkehr erfolgten. Nur selten konnten das |
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Saage-Maaß, Miriam, Die Göttinger Sieben - demokratische Vorkämpfer oder nationale Helden? Zum Verhältnis von Geschichtsschreibung und Erinnerungskultur in der Rezeption des hannoverschen Verfassungskonflikts. V & R Unipress, Göttingen 2007. 240 S., 5 Abb. Besprochen von Adolf Laufs. ZRG GA 126 (2009) |
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Die Protestation der sieben Göttinger Professoren Wilhelm Eduard Albrecht, Friedrich Christoph Dahlmann, Jacob und Wilhelm Grimm, Heinrich Ewald, Georg Gottfried Gervinus und Wilhelm Weber nach der einseitigen Aufhebung der Verfassung des Königreichs Hannover durch den neuen Landesfürsten Ernst August im Jahre 1837 und die Folgen des Widerstandes: Amtsentlassung aller und Landesverweisung von drei der Universitätslehrer sind seitdem oft beschrieben, unterschiedlich gewürdigt und vielfach in Anspruch genommen worden. Der rechtlich wie politisch brisante hannoversche Verfassungskonflikt mit seinem großen Wider- und Nachklang scheint in seinem Verlauf historiographisch längst völlig aufgeklärt, während die Deutung der Ereignisse im Urteil der Nachwelt lange schwankte. Die ebenso kluge wie instruktive Doktorarbeit erörtert die variantenreiche Rezeptionsgeschichte, wobei sich zeigt, „dass die Göttinger Sieben einen Topos darstellen, einen Platz der Verständigung, über den die jeweils verschiedene Gesellschaft mit ihren Erfahrungen und Interessen sich ihrer selbst vergewissert“ (S. 201).
Wissenschaftliche Geschichtsschreibung und gesellschaftliche Erinnerungskultur in ihrem Zusammenhang erzeugten die unterschiedlichsten Interpretationen, vielfältiger als die plakative Alternative des Buchtitels den Leser auf den ersten Blick annehmen lässt. Mit einem eigenen Entwurf hält sich die kritische Autorin freilich zurück. Zur gewiss komplizierten Rechtslage meint sie, „dass es aus heutiger Sicht unergiebig und letztendlich nicht möglich ist, den Fall eindeutig zu entscheiden, weshalb auch an dieser Stelle von einer abschließenden rechtlichen Bewertung abgesehen |
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Sack, Hilmar, Der Krieg in den Köpfen. Die Erinnerung an den Dreißigjährigen Krieg in der deutschen Krisenerfahrung zwischen Julirevolution und deutschem Krieg (= Historische Forschungen 87). Duncker & Humblot, Berlin 2008. 278 S. Besprochen von Gerhard Köbler. ZRG GA 126 (2009) |
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Die Arbeit ist die von Heinrich August Winkler betreute, 2007 von der philosophischen Fakultät I der Humboldt-Universität Berlin angenommene Dissertation des Verfassers. SIe geht in ihren Anfängen auf das Jahr 1998 zurück, in dem sich der westfälische Friede zum 350. und der Versuch einer Revolution in Deutschland zum 198. Male jährten. In einem Seminar des Betreuers wurde die Idee einer Forschungsarbeit über das Erinnern geboren, deren Verwirklichung infolge beruflicher Verpflichtungen des Autors mehr Zeit in Anspruch nahm als ursprünglich geplant.
Im Kern geht es um die Frage, welchen Einfluss der Dreißigjährige Krieg, mit dem sich die geschichtliche Forschung seit langem und in vielfältiger Weise befasst hat, auf das politische Denken und Handeln in Deutschland ausgeübt hat. Sie wurde bisher kaum quellennah untersucht. Diese Lücke versucht der Verfasser zu schließen.
Nach einer Einleitung, in der er den theoretischen Bezugsrahmen und sein Forschungsprogramm erörtert, wendet er sich den Erinnerungen an den Dreißigjährigen Krieg im Wandel vom kommunikativen zum kulturellen Gedcächtnis zu, den er auf den Seiten 22-42 betrachtet. Danach erörtert er umfassend die Geschichtspolitik mit dem Dreißigjährigen Krieg. Dabei trennt er zwischen dem Dreißigjährigen Krieg als Gegenstand von Revolutionserfahrung und Kriegserfahrung, der Wirkungen auf die deutsche Revolution von 1848 und der Wirkung auf den innerdeutschen Krieg von 1866.
Im Ergebnis gelangt er auf der Grundlage umfangreicher verwerteter Quellen und Literatur zu der Erkenntnis, dass das aus dem Trauma des Dreißigjährigen Krieges bezogene deutsche Selbstwertgefühl einem Tragikstolz gleichkam. Die histor |
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Sandström, Marie, Rättsvetenskapens Princip. Till frågan om rättsvetenskapens värdelöshet och Friedrich Julius Stahls rättsinstitutslära (= Rättshistoriskt Bibliotek 63). Rönnells antikvariat AB, Stockholm 2004. 291 S. Besprochen von Gerhard Köbler. ZRG GA 126 (2009) |
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Herkunft und Ausbreitung der Germanen sind bekanntlich ungewiss. Während einerseits die Ansicht vertreten wird, dass sie von Skandinavien nach dem Süden gezogen seien, gehen neuere Überlegungen davon aus, dass ein Zug vom Südufer der Ostsee in den Norden stattgefunden habe. In jedem Falle bestehen zwischen den späteren Isländern, Norwegern, Schweden, Dänen und Deutschen alte verwandtschaftliche Beziehungen, die vielleicht am stärksten durch den das Germanentum zu seinen Gunsten verwertenden Nationalsozialismus des Dritten Reiches gefährdet wurden.
Bestanden im 19. Jahrhundert noch enge wissenschaftliche Bande in der Form, dass skandinavische Studenten und Forscher auch in den deutschen Sprachraum kamen und deutsche Gelehrte sich auch mit skandinavischen Rechtsverhältnissen befassten, so werden diese Verbindungen seit dem zweiten Weltkrieg deutlich schwächer. Skandinavien wendet sich dem Angloamerikanischen zu und vom Deutschen ab. Je schwächer das Band wird, desto wichtiger ist seine Unterstützung, wie sie zuletzt in ostseeübergreifenden Tagungen erfreulicherweise eine gewisse Wiederbelebung erfahren hat.
Aus diesem Grunde ist dem skandinavischen Verlag besonders zu danken, der seine Erzeugnisse deutschen Zeitschriften zur Verfügung stellt. Allerdings ist die Zahl der deutschen Sachkenner klein. Wenn dann auch die Empfehlung an skandinavische Kollegen nicht weiter als zu unerfüllter Zusage führt, muss der Herausgeber auf das betroffene Werk wenigstens mit einigen Sätzen hinweisen.
Seine Verfasserin ist bereits 1989 mit ihrer Stockholmer Dissertation über die Herrschaft der Rechtswissenschaft hervorgetreten. 1993 hat sie eine Untersuchung über das römische Recht - von ra |
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Sautter, Udo, Biographisches Lexikon zur deutschen Geschichte (= beck’sche reihe 1492). Beck, München 2003. 439 S. Besprochen von Gerhard Köbler. ZRG GA 126 (2009) |
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Friedrich I. Barbarossa, Königin Luise von Preußen, Rosa Luxemburg, Martin Luther und Ludwig Erhard veranschaulichen auf dem Umschlag dieses griffigen Taschenbuchs die Deutschen. Sein Verfasser ist als Professor des historischen Seminars der Universität bisher hervorgetreten durch ein Lexikon der amerikanischen Geschichte, Das Buch der Jahrestage, Geschichte Kanadas und die 101 wichtigsten Personen der Weltgeschichte. Er ist daher durchaus lexikographisch ausgewiesen, um die Lücke eines handlichen und erschwinglichen Kompendiums der deutschen Geschichte zu schließen.
Durch die großen Sammlungen der Allgemeinen Deutschen Biographie, der Neuen Deutschen Biographie und der Deutschen Biographischen Enzyklopädie ist der Boden vorzüglich aufbereitet. Gleichwohl ist die Auswahl der Personen wie ihrer wesentlichen Daten eine gewichtige Leistung. Der Bearbeiter hat sich für rund 1600 Kurzbiographien entschieden, so dass im Durchschnitt ein Viertel einer Seite pro Person zur Verfügung steht.
Alphabetisch geordnet führt der Bearbeiter von dem eher unbekannten Karl August von Abel bis zu dem bekannten Schweizer Reformator Huldrych Zwingli. An Juristen sind etwa Konrad Adenauer, Eike von Repgow, Hans Globke oder Friedrich Carl von Savigny vertreten, während Gierke, Jhering oder Zasius zu fehlen scheinen. Oft beschließt ein einfacher Literaturhinweis den einzelnen Artikel des für einen ersten allgemeinen Zugriff sicher nützlichen Werks, das eigentümlicherweise im Register die (etwa 150) zur deutschen Geschichte zu zählenden Personen aufweist, die keinen eigenen Artikel haben, und dem allgemeine Angaben seiner Quellen kaum geschadet hätten.
Innsbruck Gerhard Köbler
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Schäbitz, Michael, Juden in Sachsen - jüdische Sachsen? Emanzipation, Akkulturation und Integration 1700-1914 (= Forschungen zur Geschichte der Juden, Abteilung A Forschungen 18). Hahnsche Buchhandlung, Hannover 2006. 510 S. Besprochen von J. Friedrich Battenberg. ZRG GA 126 (2009) |
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Vorliegende Monographie beruht auf einer Dissertationsschrift, die im Wintersemester 2003/2004 von der Fakultät I Geisteswissenschaften der Technischen Universität Berlin angenommen und von der Historikerin Stefi Jersch-Wenzel betreut wurde. Sie ist also nicht eigentlich eine rechts- bzw. verfassungshistorische Monographie. Aber auch wenn hier Gesichtspunkte gesellschaftlicher Veränderung im Vordergrund stehen, so ist doch die rechtshistorische Relevanz unübersehbar. Die nachfolgende Kurzbesprechung soll gerade auf diese Gesichtspunkte aufmerksam machen – das, was der Autor die „sächsische Judengesetzgebung“ nennt.
Seit eh und je orientierte sich die wissenschaftliche Diskussion um die Emanzipation der Juden an Preußen, während es zu anderen Territorien meist nur zeitlich oder thematisch begrenzte Einzeluntersuchungen gibt; vor allem die Langzeitperspektive, die auch das frühere 18. Jahrhundert sowie das gesamte spätere 19. Jahrhundert in den Blick nimmt, wird fast regelmäßig ausgeblendet: Man setzt mit der Aufklärung ein und untersucht allenfalls noch die Zeit bis zur Reichsgründung; exemplarisch dafür steht Jacob Katz’ berühmte, 1973 erstmals erschienene (1986 ins Deutsche übersetzte) Monographie „Out of the Ghetto. The Social Background of Jewish Emancipation 1770-1870”; zeitlich noch enger konzipiert ist dann David Sorkins „The Transformation of German Jewry, 1780-1840“ (Oxford 1987), der damit die Transformationsphase auf ein gutes halbes Jahrhundert beschränkt. Mit Recht weitet der Autor der vorliegenden Arbeit die Zeitspanne aus, weil nach ihm der rechtlichen Gleichstellung der Juden in seinem Untersuchungsgebiet eine lange und wechselvolle Auseinandersetzung zwisch |
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Schäfer, Frank Ludwig, Juristische Germanistik. Eine Geschichte der Wissenschaft vom einheimischen Privatrecht (= Juristische Abhandlungen 51). Klostermann, Frankfurt am Main 2008. XXIII, 861 S. Besprochen von Adolf Laufs. ZRG GA 126 (2009) |
Ganzen Eintrag anzeigen Schäfer, Frank Ludwig, Juristische Germanistik. Eine Geschichte der Wissenschaft vom einheimischen Privatrecht (= Juristische Abhandlungen 51). Klostermann, Frankfurt am Main 2008. XXIII, 861 S. Besprochen von Adolf Laufs.
Vor vierzig Jahren erwarb der Rezensent als Schüler Hans Thiemes die venia legendi für Deutsches Privatrecht, um diese Disziplin als junger Professor in Heidelberg während einiger Semester auch zu lehren. Als Stütze dienten ihm unter anderem die „Grundzüge des Deutschen Privatrechts“ von Hans Planitz in der dritten Auflage des Jahres 1949. „Für Planitz waren die Grundsätze des germanischen Rechts unzerstörbar; er wollte daher ihre Zeichen noch im geltenden Recht erkennen“ (S. 656). Indessen erschien dem Rechtslehrer der frühen siebziger Jahre ein Fach ohne überzeugendes eigenständiges, nicht-pandektistisches System (vgl. S. 517-522) und ohne aktuelle Handbücher immer zweifelhafter. Die Verkürzungen des rechtshistorischen Unterrichts auf der akademischen Stundentafel zugunsten geltender, teils neuer Rechtsstoffe taten ein übriges: Er gab das seit der Eckhardt’schen Studienreform des Jahres 1935 niedergehende Deutsche Privatrecht auf, allerdings nicht leichten Herzens. Die letzten Gewissenszweifel nach diesem Entschluss hat die von Joachim Rückert geförderte Frankfurter Habilitationsschrift endlich zerstreut.
Das gewichtige Buch handelt von Germanistik und Romanistik, von Historik und Dogmatik, von Theorie und Praxis. Diese Spannungsbögen erforderten das Erschließen einer Fülle von Rechtsquellen und einer Vielzahl juristischer Autoren. Differenzierende Aufschlüsse verlangen Raum. „Es ist die Aufgabe der Wissenschaftsgeschichte“, so schließt die inhaltsreiche Monographie (S. 704), „die alten Bilder von Gierke bis Wieacker in ihrem zeitgebundenen Kontext zu verstehen und ihnen eine Bilanz gegenüberzustellen, welche den alten Streit zwischen den Fächern durch die Analyse der einzelnen Sachprobleme und Faktoren ersetzt |
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Schatzmann, Niklaus, Verdorrende Bäume und Brote wie Kuhfladen. Hexenprozesse in der Leventina 1431-59 und die Anfänge der Hexenverfolgung auf der Alpensüdseite. Chronos, Zürich 2003. 512 S. Besprochen von Gerhard Köbler. ZRG GA 126 (2009) |
Ganzen Eintrag anzeigen Schatzmann, Nikolaus, Verdorrende Bäume und Brote wie Kuhfladen. Hexenprozesse in der Leventina 1431-59 und die Anfänge der Hexenverfolgung auf der Alpensüdseite. Chronos, Zürich 2003. 512 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Im Jahre 2004 schlug ein bekannter Strafrechtshistoriker dem Herausgeber das mit einer Folterszene aus der Zürcher Chronik des Johann Jakob Wick geschmückte Werk zur Besprechung vor. Nach erfolgreicher Vermittlung blieb freilich die Zusage unerfüllt. Deswegen muss der Herausgeber das Werk hilfsweise vorstellen.
Es ist die von Hans-Jörg Gilomen von der Universität Zürich betreute, auf einer vorangehenden Lizentiatsarbeit aufbauende Dissertation des als Geschichts- und Deutschlehrer die Brote für seine Familie verdienenden Verfassers. Das Vorwort beginnt mit dem Hinweis, dass die Beschäftigung mit Hexenprozessen Außenstehende zu völlig konträren Reaktionen provoziere, wobei sich Laien geradezu fasziniert zeigten, Wissenschaftler dagegen eher belustigt, bisweilen angewidert, in jedem Fall skeptisch. Gleichwohl hat sich der Verfasser von seinem Lehrer dafür begeistern lassen, einen Beitrag zu den Anfängen der Hexenverfolgung im Spätmittelalter zu leisten, der freilich im Titel den Blickfang verdorrender Bäume der nüchternen, in der interessanten Schrift geleisteten Sachbeschreibung voranstellt.
Gegliedert ist das Werk in neun Kapitel, wobei der Verfasser zunächst seinen Ausgangspunkt und seine Fragestellung und danach das Quellenmaterial beschreibt. Im Anschluss daran erläutert er den Aufbau seiner Arbeit. Auf dieser Grundlage erklärt er die Begriffe Hexe, Hexenverfolgung und Hexerei.
Recht ausführlich legt er den bisherigen Forschungsstand dar. Dabei steht im Mittelpunkt die Entwicklung des Hexenbildes. Durch die Analyse der Leventiner Hexenprozesse will er an Hand der formalen und inhaltlichen Strukturen der Prozesse und ihrer Durchführung wichtige neue Anhaltspunkte für die Verschmelzungs- und Tra |
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Schenk, Dietmar, Kleine Theorie des Archivs. Steiner, Stuttgart 2008. 112 S. Besprochen von Thomas Vogtherr. ZRG GA 126 (2009) |
Ganzen Eintrag anzeigen Schenk, Dietmar, Kleine Theorie des Archivs. Steiner, Stuttgart 2008. 112 S. Besprochen von Thomas Vogtherr.
Seit Herrschaft auf Recht gegründet oder das wenigstens behauptet wurde, hatten Archive einen ihrer wesentlichen Daseinsgründe darin, Herrschaft zu sichern, indem sie Rechtstitel bewahrten. In dem Moment, in dem diese Rechtstitel ihre aktuelle Geltung verloren, wurden Archive zu Einrichtungen mit nur mehr historischen Funktionen, durch die Professionalisierung und Akademisierung der Geschichtswissenschaft im 19. Jahrhundert gar zu Institutionen der historischen Forschung. Diese Entwicklungen zu verfolgen und danach zu fragen, ob dem Werden der (heute historischen) Archive im Rahmen der Theorie und Praxis staatlicher Herrschaft auch eine Theorie des Archivs zu unterlegen ist, wäre einer der Gegenstände einer (historischen wie gegenwartsorientierten) Archivtheorie.
Ein anderer Gegenstand wäre die Frage nach den inneren Gestaltungs- und Ordnungsprinzipien der Archive und ihrer Bestände: In der zunehmend tiefer greifenden Differenzierung archivischer Binnenstrukturen seit dem 16. Jahrhundert bildet sich auch eine als solche empfundene ansteigende Komplexität staatlicher Ordnungsmodelle und gesellschaftlicher Realitäten bis zur Gegenwart ab. Die Illusion einer sachlichen Ordnung von Archiven nach deduktiven Prinzipien entspricht der Illusion von der restlosen Durchstrukturierung von Staat und Gesellschaft nach den Grundsätzen des Rationalismus.
Kein Wort von alledem in dem schmalen Bändchen, das von Aleida und Jan Assmann über Maurice Halbwachs bis zu Michel Foucault keine kulturwissenschaftliche Theorie von Rang unerwähnt lässt, ohne dabei mehr als name-dropping zu betreiben. Statt durchgearbeiteter Überlegungen finden sich angelesene Blütensammlungen aus der archivistischen, historischen und kulturwissenschaftlichen Fachliteratur. Statt theoretische Darlegungen zu versuchen und damit dem selbst gewählten Titel zu entspr |
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Schenk, Dietmar, Kleine Theorie des Archivs. Steiner, Stuttgart 2008. 112 S. Besprochen von Thomas Olechowski. ZRG GA 126 (2009) |
Ganzen Eintrag anzeigen Schenk, Dietmar, Kleine Theorie des Archivs. Steiner, Stuttgart 2008. 112 S. Besprochen von Thomas Olechowski.
Der Autor, Leiter des Archivs der Universität der Künste Berlin, will in diesem Buch „den Blick auf die Grundlagen der Archivarbeit ... richten und den Versuch ... unternehmen, das historische Archiv gedanklich zu fassen.“ (S. 9). Weshalb? „Noch vor wenigen Jahrzehnten galt die Einheit von Archiv und Geschichte als Selbstverständlichkeit und wurde kaum reflektiert. Archivare verstanden sich als Historiker und verkörperten in ihrem Wirken eine als sinnvoll erscheinende Verbindung historischen Wissens und archivarischer Befähigung.“ (S. 13). Neue Ansätze haben jedoch die Archivistik von der Geschichtswissenschaft zu lösen versucht und sie lieber den Informationswissenschaften zuordnen wollen. Ihnen wirkungsvoll entgegen zu treten, dürfte zumindest mit ein Motiv zur Abfassung dieses Buches gewesen sein. Der Verfasser nennt konkrete Beispiele von Absolventen eines in Berlin angebotenen integrierten Studiums der Bibliotheks- und Informationswissenschaft, die sich um eine Anstellung in seinem Archiv bewarben, aber bei näherer Befragung keinerlei Ahnung von Paläographie oder sonstigen historischen Hilfswissenschaften hatten. Ausgehend von diesen konkreten, persönlichen Erfahrungen geht Schenk zurück auf die Grundlagen seines Berufes. Er holt dabei sehr weit aus in die Archiv- und Geschichtstheorie, nennt Foucault und Droysen, spricht von „individuellem“ und „kollektivem“ Gedächtnis und erläutert Grundbegriffe wie Registratur und Überreste. Daran anschließend, berichtet der Verfasser ausführlich über seinen Beruf und dessen Geschichte. Es folgen die „Normen der Archivierung“: der Provenienzgedanke als Ordnungsprinzip, die Schwierigkeiten der Bewertung des historischen Materials auf seine Archivwürdigkeit hin und schließlich „Ein Bericht aus der Werkstatt“, in dem er über die Entstehung des von ihm geleiteten Archivs berichtet. Im letzten K |
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Schilling, Lothar, Normsetzung in der Krise – zum Gesetzgebungsverständnis im Frankreich der Religionskriege (= Studien zur europäischen Rechtsgeschichte 197). Klostermann, Frankfurt am Main 2005. IX, 514 S. Besprochen von Arno Buschmann. ZRG GA 126 (2009) |
Ganzen Eintrag anzeigen Schilling, Lothar, Normsetzung in der Krise – zum Gesetzgebungsverständnis im Frankreich der Religionskriege (= Studien zur europäischen Rechtsgeschichte 197). Klostermann, Frankfurt am Main 2005. IX, 514 S. Besprochen von Arno Buschmann.
Lothar Schillings materialreiche Kölner Habilitationsschrift aus dem Jahre 2005 ist einem Gegenstand gewidmet, der in jüngster Zeit immer stärker in den Blickpunkt der Forschung gerückt ist, nämlich dem Gesetzesverständnis oder besser dem Verständnis von der Legitimität der frühneuzeitlichen Gesetzgebung. Die Frage, die immer wieder aufgeworfen und erörtert wird, ist, inwieweit durch die frühneuzeitliche Gesetzgebung eine Positivierung des traditionalen Rechts herbeigeführt und damit eine Veränderbarkeit durch den Gesetzgeber ermöglicht wurde. Zu Recht weist Schilling darauf hin, dass die Antwort auf diese Frage auch Auswirkungen auf verbreitete Bild von der Beschaffenheit der absolutistischen Herrschaft haben muss, vor allem in Bezug auf die Stellung des fürstlichen Gesetzgebers, insofern diesem unter Berufung auf Bodins Souveränitätslehre stets eine weitgehende Herrschaftsgewalt über das gesamte Recht zugesprochen und die fürstliche Gesetzgebungskompetenz nach herrschender Auffassung als die entscheidende Grundlage für die Umgestaltung der fürstlichen Territorien in moderne Staatswesen angesehen worden ist.
Schilling erörtert diese Frage am Beispiel des frühneuzeitlichen Frankreich, dessen politische Verhältnisse schon von Carl Schmitt als entscheidend für die Entstehung des modernen Staates betrachtet wurden. Sein Ziel ist es, die zeitgenössischen Debatten über die Gesetzgebung und die Rechte des Königs als Gesetzgeber im Frankreich der Religionskriege zu analysieren und deren Verhältnis zueinander offenzulegen. Als Begründung für diese Fokussierung auf Frankreich führt er an, dass sich in keinem anderen europäischen Land der König schon so früh und so intensiv des Instruments der Gesetzgebung |
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Schlink, Bernhard, Vergangenheitsschuld. Beiträge zu einem deutschen Thema, 3. Auflage. Diogenes, Zürich 2007. 189 S. Besprochen von Bernd Rüthers. ZRG GA 126 (2009) |
Ganzen Eintrag anzeigen Schlink, Bernhard, Vergangenheitsschuld. Beiträge zu einem deutschen Thema, 3. Auflage. Diogenes, Zürich 2007. 189 S. Besprochen von Bernd Rüthers.
Das Buch enthält acht zum Teil themenüberschneidende Beiträge des Autors aus den Jahren 1988, 1994, 1995, 1998, 2001, 2002, 2003 und 2004. Es geht ihm unter dem Leitthema „Recht und Schuld“ um den Umgang mit den Vergangenheiten in den beiden deutschen Diktaturen des 20. Jahrhunderts. Der Untertitel des Buches heißt „Beiträge zu einem deutschen Thema“. Der achte Vortrag „Vergeben und Versöhnen“ wurde in Südafrika gehalten. Ein Blick über die Grenzen zeigt auch in Europa, dass „Vergangenheitsschuld“ kein deutsches, sondern ein weltweit aktuelles Thema ist. Das Fehlen dieses Aspektes in den sonst subtilen Darlegungen und Erwägungen des Verfassers fällt auf.
Der erste Abschnitt fragt nach der Möglichkeit und der Realität einer fortdauernden deutschen „Kollektivschuld“ (1988) für das, was zwischen 1933 und 1945 an Verbrechen von Deutschen angerichtet worden ist.
Der Autor beginnt mit einer eigenwilligen These, die er u. a. aus dem damals täglichen Abschluss des öffentlich-rechtlich gestalteten Fernsehprogramms (mit der Nationalfahne und Nationalhymne) ableitet:
„Die Geschichte, mit der wir leben, soll auf die Zeit seit 1949 verkürzt, die Zeit bis 1949 zur Vorgeschichte erklärt werden. Es liegt nicht an Fehlern der Regie, des Bühnenbildes oder der Choreographie, daß die Schaustellungen bundesrepublikanischer Staatlichkeit auf geschmacklose Weise an entsprechende Veranstaltungen der DDR erinnern. Es geht um die gleiche Sache. Die Bundesrepublik Deutschland holt die Etablierung einer eigenen Identität und Geschichte nach, die in der DDR vorgemacht wurde..“ (S. 15)
Der Leser stutzt. Hat hier ein Jüngerer einige politische Jahrzehnte nicht wahrgenommen? Die Aussöhnung mit Frankreich. Die besonderen Beziehungen der Bundesrepublik zum Staat Israel im Gegensatz zum verlogenen Unsc |
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Schmerbach, Folker, Das „Gemeinschaftslager Hanns Kerrl“ für Referendare in Jüterbog 1933-1939 (= Beiträge zur Rechtsgeschichte des 20. Jahrhunderts). Mohr (Siebeck), Tübingen 2008. XIII, 325 S. Besprochen von Werner Schubert. ZRG GA 126 (2009) |
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Zwischen dem 12. 7. 1933 und dem Kriegsbeginn mussten etwa 20.000 preußische und seit 30. 1. 1936 auch die Referendare aus den übrigen Reichsgebiet acht Wochen ihres Vorbereitungsdienstes im „Gemeinschaftslager Hanns Kerrl“ in Jüterbog (60 km südlich von Berlin) verbringen. Mit dem Werk Schmerbachs liegt erstmals eine eingehende Untersuchung über dieses Lager vor, das die „Erinnerungen“ Sebastian Haffners 2002 einer breiteren Öffentlichkeit wieder in Erinnerung gebracht haben. Grundlage der Arbeit sind die General- und Sachakten des Reichsjustizministeriums und des Justizprüfungsamtes des Reichs im Bundesarchiv Berlin. Die Einrichtung des Lagers erfolgte durch eine Gründungsverordnung des preußischen Justizministers Kerrl vom 29. 6. 1933 (S. 22), wonach das Ziel des Lageraufenthaltes eine „Charakterprüfung“ sein sollte: „Im Rahmen der Großen Juristischen Staatsprüfung hat jeder Kandidat nach Ablieferung seiner letzten schriftlichen Arbeiten bis zur mündlichen Prüfung, also etwa sechs Wochen lang, in einem Gemeinschaftsleben mit anderen Kandidaten zu verbringen.“ Im Mittelpunkt des Lageraufenthalts stand zunächst eine wehrsportliche Ausbildung mit Arbeits- und insbesondere Bauleistungen. Jede berufswissenschaftliche Betätigung für die Examenskandidaten im Lager war zunächst verboten. Juristische Bücher mussten beim Eintreffen im Lager abgegeben werden (S. 20, 102). Die mündliche Prüfung fand oft nur 1-3 Tage nach dem Lageraufenthalt statt. Erst seit März 1935 wurde der Lageraufenthalt in den letzten Ausbildungsabschnitt verlegt (S. 102). Das Schulungskonzept wurde 1935 erheblich verändert; die wehrsportliche Ausbildung entfiel mit der Einführung der Wehrpflicht. Die Ausbildung in Arbeitsgemeinschaften war auf die Vermit |
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Schmidt, Manuela Maria, Die Anfänge der musikalischen Tantiemenbewegung in Deutschland. Eine Studie über den langen Weg bis zur Errichtung der Genossenschaft Deutscher Tonsetzer (GDT) im Jahre 1903 und zum Wirken des Komponisten Richard Strauss (1864-1949) für Verbesserungen des Urheberrechts (= Schriften zur Rechtsgeschichte 125). Duncker & Humblot, Berlin 2005. 856 S. Besprochen von Margrit Seckelmann. ZRG GA 126 (2009) |
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Im Dezember 2006 wurde beim Landgericht München I ein urheberrechtlich brisanter Fall anhängig gemacht. Die Erben Hugos von Hofmannsthal verklagten die Erben von Richard Strauss auf Zahlung eines Teils der Tantiemen, die aus den Aufführungen von Strauss-Opern erzielt würden, deren Libretti von Hofmannsthal geschrieben worden seien. Rechtsgrund für die Zahlung von Anteilen der Erlöse aus etwa dem „Rosenkavalier“, der „Elektra“ oder „Arabella“ sei eine Abrede zwischen dem Österreicher Hofmannsthal und dem Deutschen Strauss gewesen, dass so lange Anteile der Tantiemen aus diesen Opern an Hofmannsthal und seine Erben abzuführen seien, wie diese gezahlt würden, mithin siebzig Jahre nach dem Tod des 1949 gestorbenen Richard Strauss (und nicht demjenigen des früher verstobenen Hofmannsthal). Die 7. Zivilkammer des Landgerichts München I gab den Erben im Juni 2007 teilweise Recht: Die Zahlungspflicht ende erst dann, wenn auch Richard Strauss oder seine Rechtsnachfolger für die Aufführungsrechte der Opern keine Tantiemen mehr erhielten. Die Künstler – bzw. deren Rechtsnachfolger – hätten sich in den Jahren zwischen 1906 und 1949 in diversen Verträgen darauf geeinigt, dass Strauss die Rechte an den Opern wahrnehme und den Textdichter Hofmannsthal an den Erlösen beteilige, solange Strauss selbst oder seine Rechtsnachfolger für die Aufführungen Tantiemen oder sonstige Beträge als Autor oder Urheber erhielten. Interessant sind (jenseits der Frage des anzuwendenden Rechts) vor allem die Ausführungen des Gerichts zur Rolle von Richard Strauss: Diesem s |
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Schmidt-Bleker, Roland, Legislative Defizite im Schulrecht der preußischen konstitutionellen Monarchie. Eine rechtshistorische Untersuchung zum Vorbehalt des Gesetzes im preußischen Schulrecht (= Rheinische Schriften zur Rechtsgeschichte 2). Nomos, Baden-Baden 2005. 151 S. Besprochen von Arno Buschmann. ZRG GA 126 (2009) |
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Die vorliegende, von Mathias Schmoeckel betreute Bonner rechtswissenschaftliche Dissertation beschäftigt sich mit einem zentralen Problem des preußischen Schulrechts im 19. Jahrhundert, nämlich dessen defizitärer gesetzlicher Grundlage, die in der allgemeinen Bewertung durch Jurisprudenz und Rechtshistorie üblicherweise beschönigend als „rechtliche Besonderheit“ verklärt und mit der Rechtsfigur des besonderen Gewaltverhältnisses begründet wird. Dem Verfasser geht es in seiner subtilen Untersuchung um den Nachweis, dass diese „rechtliche Besonderheit“ nicht aus dem besonderen Gewaltverhältnis entstanden ist, sondern ihren Ursprung in einem Konflikt zwischen Legislative und Exekutive in Bezug auf die rechtliche Gestaltung der Schule hatte, der bereits vor dieser erst von der Verwaltungsrechtswissenschaft des 19. Jahrhunderts entwickelten Rechtfigur existierte. Es ist der auch uns Heutigen nicht unbekannte Kampf um die Macht über die Schule, der sich in diesem Konflikt manifestiert. Wer im Staat die Macht über die Schule hat, hat die Macht über Bildung und Bürger, über Geist und Entwicklung der Gesellschaft - damals wie heute.
Der Verfasser beginnt seine Untersuchung mit einer Skizze des preußischen Schulwesens in der Zeit des Absolutismus, deren wesentliches Ergebnis für ihn die Feststellung einer „faktischen Gewaltenteilung“ zwischen staatlicher und kirchlicher Schulverwaltung ist. Es folgt die Schilderung des Schulwesens im konstitutionellen Preußen des 19. Jahrhunderts, namentlich des verfassungsrechtlichen Rahmens für die Schulentwicklung seit dem Inkrafttreten der preußischen Verfassung vom 31. Januar 1850. Eingehend wird die Ent |
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Schmieder, Philipp, Duo rei. Gesamtobligationen im römischen Recht (= Freiburger rechtsgeschichtliche Abhandlungen Neue Folge 56). Duncker & Humblot, Berlin 2007. 420 S. Besprochen von Gunter Wesener. ZRG GA 126 (2009) |
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In der Pandektenwissenschaft des 19. Jahrhunderts war eine der umstrittensten Fragen des Obligationenrechts die vermeintliche Unterscheidung zwischen Korrealität und bloßer Solidarität. Das Wesen der Korrealobligation wurde auf die Formel gebracht: Einheit der Obligation, Mehrheit der subjektiven Beziehungen. Für die bloße Solidarität nahm man mehrere Obligationen an, die erst mit der Erfüllung erloschen[1]. Die moderne Romanistik hat diese Streitfrage überwunden und betrachtet sie als gegenstandslos. Sie erklärt den scheinbaren Gegensatz aus der historischen Entwicklung des römischen Rechts. Im klassischen Recht bestand eine sogenannte Konsumptionskonkurrenz, d. h. bereits die litis contestatio hatte bei strengrechtlichen Klagen eine gesamtzerstörende Wirkung; im justinianischen Recht hingegen bestand Solutionskonkurrenz (C. 8,40,28,2); erst die Erfüllung hatte gesamtbefreiende Wirkung. Einige Digestenstellen wurden bei der Reform nicht entsprechend geändert, so dass im justinianischen Gesetzeswerk Widersprüche bestehen, die man im Wege der Differenzierung zu lösen versuchte[2].
Philipp Schmieder, ein Schüler Wolfgang Kaisers und Detlef Liebs’, prüft in seiner Freiburger Dissertation die Frage, ob sich „das gesuchte, einheitliche, abstrakte Institut der Gesamtobligationen“ in den römischen Quellen überhaupt nachweisen lasse (S. 29). Er geht dabei nach den verschiedenen Entstehungsgründen vor. Ziel seiner Untersuchung „ist eine vergleichende Übersicht der Gemeinsamkeiten und Unterschiede zwischen den Voraussetzungen und Folgesätzen der Gesamtobligationen verschiedener Entstehungsgründe“ (S. 30).
Der Verfasser kommt auf Grund sehr sorgfältiger Exegesen, auf welche in dieser Besprechung nicht näher eingegangen werden kann, z |
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Schmoeckel, Mathias/Stolte, Stefan, Examinatorium Rechtsgeschichte. Heymanns, Köln 2008. XII, 398 S. Besprochen von Gerhard Köbler. ZRG GA 126 (2009) |
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Rechtsgeschichte ist kein Selbstzweck stellen die Herausgeber zu Beginn ihres Werkes fest. Sie ist auch kein Luxus für zeitreiche Studenten. Vielmehr ist eine Grundkenntnis rechtshistorischer Fragestellungen einerseits und die Fähigkeit, Gesetze, Argumente und Sichtweisen in einen historischen Kontext einzuordnen, andererseits für das Verständnis des geltenden Rechts häufig unabdingbar.
Allerdings stehen, so die Herausgeber weiter, Studierende der Rechtswissenschaft vor dem Problem, dass sie die Fülle des rechtshistorischen Wissens unmöglich vollständig erlernen können. Sie ertrinken einfach in der Masse des Stoffes. Deswegen tut Beschränkung (oder Kanonisierung) Not, wie wohl jeder Verfasser eines rechtsgeschichtlichen Lernbuchs für sich erkannt hat.
Trotz der damit verbundenen, nicht verkannten Schwierigkeiten sehen die Herausgeber eine Möglichkeit. Auch in der Rechtsgeschichte existieren einige Grundlagen, die den meisten Juristen bekannt sind und aus diesem Grund für die Argumentation im Examen und in der Praxis häufiger herangezogen werden als andere. Wüssten Studierende und die Häufigkeit der Erwähnung, so könnten sie sich leichter vorbereiten und Prüfern müssten nicht mehr befürchten, durch Fragen zur Rechtsgeschichte die Note zu ruinieren.
Ausgehend von solchen Häufigkeiten bedienen sich die Herausgeber der willkürlich bestimmten Zahl 20. Jeweils 20 Gesetze, Juristen, Rechtsschulen, Herrschaftsformen, Rechtsfragen und Probleme bei der Rechtsdurchsetzung wurden ausgesucht. Hierauf wird keiner verzichten wollen. Durch die Gewinnung vieler, vor allem auch jüngerer Rechtshistoriker soll die Ausgewogenheit gesichert werden.
Die zwanzig Gesetze sind die Gesetze des Königs Hammu-rapi von Babylon, der Dekalog, das Zwölftafelgesetz, Codex Theodosianus, Lex Salica, Corpus Iuris |
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Schreiber, Carsten, Elite im Verborgenen. Ideologie und regionale Herrschaftspraxis des Sicherheitsdienstes der SS und seines Netzwerks am Beispiel Sachsens (= Studien zur Zeitgeschichte 77). Oldenbourg, München 2008. VIII, 501 S. Besprochen von Martin Moll. ZRG GA 126 (2009) |
Ganzen Eintrag anzeigen Schreiber, Carsten, Elite im Verborgenen. Ideologie und regionale Herrschaftspraxis des Sicherheitsdienstes der SS und seines Netzwerks am Beispiel Sachsens (= Studien zur Zeitgeschichte 77). Oldenbourg, München 2008. VIII, 501 S. Besprochen von Martin Moll.
Angesichts einer Forschungsliteratur über den Nationalsozialismus, die mittlerweile ganze Bibliotheken füllt und selbst für den Fachmann nicht mehr überschaubar ist, vermag man sich kaum vorzustellen, dass es zu diesem Thema noch weiße Flecken geben oder der Fund einer einzigen Quelle zu wesentlich gewandelten Erkenntnissen führen könnte. Und doch ist es so. Wer die einleitenden Bemerkungen Schreibers zu der von ihm entdeckten Quelle und deren Relevanz anfangs mit Skepsis liest, wird bald eines Besseren belehrt.
Mit sichtlichem Stolz schildert der Verfasser, wie er 1998 durch einen glücklichen Zufall eine Personenkartei des für Sachsen zuständigen Leitabschnitts des Sicherheitsdienstes (SD) der SS entdeckte und wie er das Bundesarchiv auf die falsche Einordnung dieses Bestandes hinweisen konnte: Trotz der durchgehenden Verwendung der SS-typischen Sigrune und zahlreicher Stempel „Geheime Reichssache“ hatten die Archivare die in der Hinterlassenschaft der DDR-Staatssicherheit aufgefundene Kartei fälschlich als Produkt des SED-Staates klassifiziert. Die Kartei – von sämtlichen SD-Leitabschnitten ist nur diese eine erhalten geblieben – beinhaltet Karteikarten mit Personenangaben zu nicht weniger als 2.746 für den SD tätig gewesenen Männern und Frauen. Völlig zu Recht nahm Schreiber an, dass dieser singuläre Fund erstmals quellengestützte und vertiefende Einsichten in das regionale Netzwerk des SD, dieses wichtigen Teils des NS-Herrschafts- und Unterdrückungsapparates, erlauben werde. Was der Verfasser als Leipziger Dissertation vorgelegt hat, kann nunmehr in einer überarbeiteten und gekürzten Druckfassung nachgelesen werden.
Vom Forschungsansatz her reiht sich die Arbeit in |
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Schröder, Friedo, Die anwaltliche Tätigkeit während der nationalsozialistischen Herrschaft. Eine Analyse der anwaltlichen Argumentation in Zivilprozessen anhand der vorhandenen Prozessakten der Landgerichte Frankenthal, Wiesbaden, Limburg und Frankfurt und der Handakten der jüdischen Konsulenten des OLG-Bezirks Frankfurt am Main (= Rechtshistorische Reihe 235). Lang, Frankfurt am Main 2001. 278 S. Besprochen von Gerhard Köbler. ZRG GA 126 (2009) |
Ganzen Eintrag anzeigen Schröder, Friedo, Die anwaltliche Tätigkeit während der nationalsozialistischen Herrschaft. Eine Analyse der anwaltlichen Argumentation in Zivilprozessen anhand der vorhandenen Prozessakten der Landgerichte Frankenthal, Wiesbaden, Limburg und Frankfurt und der Handakten der jüdischen Konsulenten des OLG-Bezirks Frankfurt am Main (= Rechtshistorische Reihe 235). Lang, Frankfurt am Main 2001. 278 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Die Arbeit ist die von Andreas Roth betreute, im Wintersemester 1999/2000 vom Fachbereich Rechts- und Wirtschaftswissenschaft der Universität Mainz angenommene Dissertation des bei Arndt Teichmann als wissenschaftlicher Mitarbeiter beschäftigten Verfassers. Da eine Rezensionszusage des Jahres 2001 trotz vielfacher Erinnerung nicht eingehalten werden konnte, muss die Untersuchung vom Herausgeber verspätet angezeigt werden. Sie behandelt eine interessante Fragestellung.
Gegliedert ist sie in zwei Teile, denen eine Vorbemerkung vorausgeht. In ihr weist der Verfasser darauf hin, dass die Argumentation von Rechtsanwälten in Zivilprozessen zwischen 1933 und 1945 bisher nicht systematisch betrachtet wurde. Es liegt nahe, dass er sich bei der Schließung dieser Lücke mit repräsentativen Quellen begnügen musste.
Im ersten Teil stellt der Verfasser die rechtliche, wirtschaftliche und soziale Lage von Rechtsanwälten vor und während des dritten Reiches dar. Dabei unterscheidet er zwischen Weimarer Republik und nationalsozialistischer Herrschaft. Verbesserte sich die Lage der Rechtsanwälte nach 1933 infolge der Verdrängung jüdischer Kollegen, so verschlechterte sie sich ab 1938 zusehends.
Im zweiten Teil wertet der Verfasser etwa 1200 archivierte Prozessakten und etwa 840 archivierte Handakten jüdischer Anwälte mit prozessbezogenem Inhalt aus. Etwa 6,5 Prozent der Prozessakten und 10 Prozent der Handakten lassen in der Argumentation einen auf die Machtergreifung der Nationalsozialisten zurückzuführenden W |
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Schröder, Rainer, Die DDR-Ziviljustiz im Gespräch - 26 Zeitzeugeninterviews (= Rechtshistorische Reihe 373). Lang, Frankfurt am Main 2008. 273 S. Besprochen von Gerhard Köbler. ZRG GA 126 (2009) |
Ganzen Eintrag anzeigen Schröder, Rainer, Die DDR-Ziviljustiz im Gespräch - 26 Zeitzeugeninterviews (= Rechtshistorische Reihe 373). Lang, Frankfurt am Main 2008. 273 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Niemand weiß besser als der Historiker, dass das Geschehen mit Ablauf der Zeit von der Gegenwart zur Vergangenheit wird. Damit geht notwendigerweise auch Wissen über die ehemalige Gegenwart verloren. Dieses zu sichern kann zur Aufgabe des Historikers werden, wie sie sich Rainer Schröder in loser Verbindung zu einem umfassenden Projekt zur Erforschung der Zivilrechtskultur der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik zum Ziel gesetzt hat.
Auf der Suche nach der Zivilprozesswirklichkeit dieses Raumes in dieser Zeit hat er deshalb in Verbindung von Sozialwissenschaft und Rechtswissenschaft Zeitzeugen befragt. Sie lassen aus Korrealitäten Kausalitäten erkennen und hauchen auf diese Weise statistischen Erkenntnissen persönliches Leben ein. Zugleich ermöglichen sie einen zusätzlichen Zugang zu dem Untersuchungsgegenstand, der freilich besonderen Gegebenheiten unterliegt.
Insgesamt sind 26 Zeitzeugeninterviews zu einer überschaubaren Einheit zusammengefasst. Sie betreffen die sechs verschiedenen Sichtfelder des Rechtsanwalts (8) , des Justitiars (9), des Justizangestellten (1), des Richters (3), des Schöffen (1) und des Außenstehenden (Wirtschaftlers, Wissenschaftler, Klägers) (4). Innerhalb der Sichtfelder wird dabei grundsätzlich zwischen soziologischer Sicht (10) und juristischer Sicht (16) unterschieden, wobei das einem Fragenkatalog folgende sehr erzählerische Herangehen der festen, faktenreichen Bindung an aufgeworfene Fragen gegenübergestellt wird.
Den Interviews werden gruppenweise kleine Einführungen vorangegeben. Die Interviewpartner werden aus Datenschutzgründen naheliegenderweise anonymisiert, Anpassungen des gesprochenen Wortes an die Schriftform möglichst unterlassen. Insgesamt sind auf diese Weise lesenswerte, zum Nachdenken anre |
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Schröder, Rainer, Verwaltungsrechtsdogmatik im Wandel (= Jus Publicum 166). Mohr (Siebeck), Tübingen 2007. XVII, 379 S. Besprochen von Gerhard Köbler. ZRG GA 126 (2009) |
Ganzen Eintrag anzeigen Schröder, Rainer, Verwaltungsrechtsdogmatik im Wandel (= Jus Publicum 166). Mohr (Siebeck), Tübingen 2007. XVII, 379 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Die Arbeit ist die von Martin Schulte betreute, im Sommersemester 2006 von der juristischen Fakultät der Technischen Universität Dresden angenommene Habilitationsschrift des 1998 mit seiner Münsteraner Dissertation über Rechtsfrage und Tatfrage in der normativistischen Institutionentheorie Ota Weinbergers hervorgetretenen, seit 1999 in Dresden wirkenden Verfassers. Sie stellt sich die Frage, ob die Verwaltungsrechtswissenschaft in der Lage ist, gesellschaftliche Veränderungen ohne Verlust ihrer wissenschaftlichen Identität aufzunehmen. Dem geht sie in insgesamt drei Teilen nach, von denen zwei rechtsgeschichtlich ausgerichtet sind, während der dritte Teil rechtstheoretische Überlegungen in den Mittelpunkt stellt.
Nach einer kurzen Einleitung betrachtet der Verfasser die Entstehung und frühe Entwicklung der Wissenschaft vom Verwaltungsrecht, die es lange versäumt habe, ihre Geschichte vom Technikrecht her zu lesen, und stattdessen spätestens seit Otto Mayer (1846-1924) ihre Identität über die Eingliederung der öffentlichen Verwaltung in die Einheit des Staates und damit letztlich in der Idee innerer Souveränität als höchster, unabgeleiteter und ungeteilter Gewalt gesucht habe. Von hier aus beginnt er die Entstehung eines gemeindeutschen Verwaltungsrechts mit Robert von Mohl (1799-1875) und Friedrich Franz von Mayer (1816-1870). Dem Rechtsstaatsprinzip der Gründerzeit und der Etablierung der juristischen Methode schließt er den Weg vom formalen Rechtsstaatsprinzip (Kreuzbergurteil von 1882) über Carl Schmitt zum Staat der Daseinsvorsorge (Ernst Forsthoff) an.
Der zweite Teil hat den Funktionswandel der öffentlichen Verwaltung unter dem Grundgesetz zum Gegenstand. Dabei behandelt der Verfasser umsichtig fünf Punkte. Er beginnt mit dem Verwaltungsrecht als konkretisiertem Verfas |
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Schröder, Rainer, Zivilrechtskultur der DDR. Band 4 Vom Inkasso- zum Feierabendprozess - der DDR-Zivilprozess (= Zeitgeschichtliche Forschungen 2,4). Duncker & Humblot, Berlin 2008. XX, 426 S. Besprochen von Adolf Laufs. ZRG GA 126 (2009) |
Ganzen Eintrag anzeigen Schröder, Rainer, Zivilrechtskultur der DDR. Band 4 Vom Inkasso- zum Feierabendprozess - der DDR-Zivilprozess (= Zeitgeschichtliche Forschungen 2/4). Duncker & Humblot, Berlin 2008. XX, 426 S. Besprochen von Adolf Laufs.
Der vorliegende Band bildet den Abschluss eines großen, von der Deutschen Forschungsgemeinschaft geförderten Projekts zur „Zivilrechtskultur der DDR“. Wenn das Zivilrecht und sein Prozess nicht als Hauptmechanismus zur Unterdrückung der DDR-Bürger wirkten, welche Rolle spielte es dann in der Diktatur? Begrenztheiten ergaben sich schon daraus, dass neben dem Zivilprozess andere rechtliche und politische Lösungsmöglichkeiten bestanden wie die Eingaben, die Konflikt- und Schiedskommissionen und die Vertragsgerichte. Das Forschungsprojekt zog die Erkenntnisse aus der Statistik, der Alltagstheorie, aus Zeugenauskünften, aus Akten erstinstanzlicher Gerichte in Berlin und den gesetzlichen Gegebenheiten. So entstand ein umfassendes Bild der Zivilprozesswirklichkeit in den vier Jahrzehnten der Deutschen Demokratischen Republik.
Die Formel, die dem Buch den Namen gibt, vom Inkasso- zum Feierabendprozess, fasst die Entwicklung treffend zusammen. Im Zuge der Umgestaltung der DDR zu einem staatssozialistischen Land bildete sich der Prozesstyp des kurzen und unkomplizierten Inkassoverfahrens heraus mit Klagen staatlicher Versorger, insbesondere der Wohnungsunternehmen, gegen säumige Zahler. Doch dieser Verfahrenstyp verlor früh an Bedeutung, weil Klagen von Bürgern gegen sozialistische Betriebe und Institutionen Erschwerung erfuhren und seltener wurden. Das hochpolitische Wirtschaftsrecht entfernte sich vom Privatrecht als ein neues Rechtsgebiet für die Beziehungen der volkseigenen Betriebe und Kombinate untereinander und für deren Verhältnis zu Plan und Staat. Mit den Streitigkeiten auf diesen Feldern befassten sich die Vertragsgerichte, gerichtsähnliche Verwaltungsinstanzen mit privat- und öffentlichrechtlichen Zuständigke |
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Schulte, Petra, Scripturae publicae creditur. Das Vertrauen in Notariatsurkunden im kommunalen Italien des 12. und 13. Jahrhunderts (= Bibliothek des Deutschen Historischen Instituts in Rom 101). Niemeyer, Tübingen 2003. XII, 362 S. Besprochen von Gerhard Köbler. ZRG GA 126 (2009) |
Ganzen Eintrag anzeigen Schulte, Petra, Scripturae publicae creditur. Das Vertrauen in Notariatsurkunden im kommunalen Italien des 12. und 13. Jahrhunderts (= Bibliothek des Deutschen Historischen Instituts in Rom 101). Niemeyer, Tübingen 2003. XII, 362 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Die Arbeit ist die von Hagen Keller betreute, am Sonderforschungsbereich Der Verschriftlichungsprozess und seine Träger in Oberitalien (11.-13. Jahrhundert) entstandene, in Münster angenommene Dissertation der Verfasserin. Sie geht in der Einleitung von einer notariell gefertigten Urkunde aus, die Martinus Gixilbertus 1256 dem Gericht in Como wegen eines behaupteten Grundstückskaufs aus dem Jahre 1233 vorlegte. An diesem Vorgang entwickelt sie Problemaufriss und Fragestellung und schildert danach Methode und Quellen.
Ihre Untersuchung gliedert sie in drei Teile, wobei sie mit dem Notar als öffentlicher Person beginnt und nacheinander Leumund und Wahrheit, Investitur, Legitimierung und soziales Profil der Comasker Notare im 12. und 13. Jahrhundert sowie die Kontrolle durch Stadtgemeinde und Zunft erörtert. Es folgt die Behandlung der öffentlichen Niederschrift der Urkunde an Hand der Verschmelzung von Vertragsschluss und Beurkundung, der Überprüfung und Authentisierung des Textes, der Wahl des Ortes in den (1265 bzw. 1094) Urkunden des Comasker Klosters S. Abbondio und der Zeugen. Im dritten Teil geht die Verfasserin auf die Intervention der Kommune ausführlich ein.
Im Ergebnis stellt sie fest, dass im Zuge der Verschriftlichung im 12. und 13. Jahrhundert auch private Rechtsgeschäfte zunehmend schriftlich fixiert wurden. Dabei erlangte die Urkunde als vollwertiges Beweismittel fides, wobei einen wichtigen Anhaltspunkt für das Vertrauen, dass ein Schriftstück ein vergangenes Ereignis wahrheitsgemäß wiedergab, der Notar bildete. Das Vertrauen in den Notar wurde anfangs in erster Linie durch die Namen der Zeugen zusätzlich abgesichert, später jedoch in zunehmendem Maße |
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Schultheiß, Sven, Gerichtsverfassung und Verfahren. Das Zentgericht Burghaslach in Franken (14.-19. Jahrhundert) (= Konflikt, Verbrechen und Sanktion in der Gesellschaft Alteuropas, Fallstudien 7). Böhlau, Köln 2007. XXXIV, 557 S. Besprochen von Reinhard Schartl. ZRG GA 126 (2009) |
Ganzen Eintrag anzeigen Schultheiß, Sven, Gerichtsverfassung und Verfahren. Das Zentgericht Burghaslach in Franken (14.-19. Jahrhundert) (= Konflikt, Verbrechen und Sanktion in der Gesellschaft Alteuropas, Fallstudien 7). Böhlau, Köln 2007. XXXIV, 557 S. Besprochen von Reinhard Schartl.
Die Studie, zugleich die von Dietmar Willoweit betreute Würzburger Dissertation des Verfassers, setzt sich eine Vertiefung der bisherigen Untersuchungen zur fränkischen Zentgerichtsbarkeit anhand der durch ihre zentrale Lage hervorgehobenen Zent Burghaslach zum Ziel. Kaiser Friedrich I. hatte 1168 den Würzburger Bischöfen das Privileg verliehen, in ihrem Herzogtum über die Zenten zu bestimmen und Zentgrafen einzusetzen. Aufgrund einer eingehenden Analyse der komplexen und scheinbar widersprüchlichen Quellen kommt der Verfasser abweichend von früheren Autoren zu dem Ergebnis, dass die Zent Burghaslach erstmals 1317 erwähnt wird, als Fürstbischof Gottfried III. die Zentgerechtigkeit an die Freiherrn von Vestenberg verlieh. Aus nicht aufklärbaren Gründen traten noch im 14. Jahrhundert die Herren von Hohenlohe als Mittler in das Lehensverhältniss der Bischöfe zu den Vestenbergern ein. Nach dem Tod eines Mitglieds der Familie von Hohenlohe-Speckfeld belieh der Würzburger Fürstbischof 1412 Graf Linhard von Castell mit der Zent, so dass die Herren von Vestenberg nunmehr Lehensnehmer der Grafen von Castell wurden. Erbrechtliche Ansprüche der Schenken von Limburg nach dem Tode des von Hohenlohe-Speckfeld führten bis zur Auseinandersetzung mit Castell im Jahre 1482 zu einer gemeinsamen Verwaltung des Zentrechts. Nachdem die Herren von Münster Ende des 16./Anfang des 17. Jahrhundert eine Hälfte der Zent erworben hatten, kam es zu einem Kondominat zwischen ihnen und den vestenbergischen Zentherren. Deren Anteil fiel 1687 nach dem Aussterben der Vestenberger im Mannesstamm an Castell zurück. 1783 erwarb Castell auch die münsterische Hälfte. 1809 endete die Zentgerechtigkeit.
Schultheiß |
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Schulze, Hans K., Die Heiratsurkunde der Kaiserin Theophanu. Die griechische Kaiserin und das römisch-deutsche Reich 972-991 (= Veröffentlichungen der niedersächsischen Archivverwaltung Sonderband). Hahnsche Buchhandlung, Hannover 2007. 119 S. 19 Abb., 1 farb. Ausklapptaf. Besprochen von Gerhard Köbler. ZRG GA 126 (2009) |
Ganzen Eintrag anzeigen Schulze, Hans K., Die Heiratsurkunde der Kaiserin Theophanu. Die griechische Kaiserin und das römisch-deutsche Reich 972-991 (= Veröffentlichungen der niedersächsischen Archivverwaltung Sonderband). Hahnsche Buchhandlung, Hannover 2007. 119 S. 19 Abb., 1 farb. Ausklapptaf. Besprochen von Gerhard Köbler.
Unter den weit mehr als einhunderttausend Pergamenturkunden des niedersächsischen Landesarchivs ragt die so genannte Heiratsurkunde der Kaiserin Theophanu vom 14. April 972 hervor, die nach der 1810 vollzogenen Säkularisation des Reichsstifts Gandersheim in das Staatsarchiv in Wolfenbüttel gelangte. Sie wurde im Jahre 2005 zur Aufnahme in das Weltkulturerbe (Weltdokumentenerbe) vorgeschlagen. Sie unterlag aber dem Handexemplar der Brüder Grimm von der Erstausgabe der Kinder- und Hausmärchen von 1812/1815 und der 1507 erstmals den Namen Amerika für die neu entdeckte Welt verwendenden Weltkarte Martin Waldseemüllers, so dass sie nicht als erste mittelalterliche Urkunde in das Weltdokumentenerbe aufgenommen wurde.
Da es bei Einleitung des Bewerbungsverfahrens keine Darstellung gab, welche diese außergewöhnliche Geschichtsquelle und die Umstände ihrer Entstehung einem breiteren Publikum auf angemessene Weise bekannt gemacht hätte, sollte oder musste im Zusammenhang mit der Bewerbung dieser Mangel beseitigt werden. Für diese Aufgabe wurde Hans K. Schulze als einer der besten Sachkenner gewonnen. Unabhängig vom enttäuschenden Ausgang der Bemühungen steht sein eindrucksvolles Ergebnis nun der Allgemeinheit in einladender Form zur Verfügung.
Der Prolog rühmt die in Purpur, Blau und Gold leuchtende, mit guten Gründen als Original angesehene Heiratsurkunde eines unbekannten Künstlers als die schönste Urkunde des europäischen Mittelalters, vielleicht sogar der ganzen Welt. Sie ragt bereits durch ihre ungewöhnliche Größe von 144,5 x 39,5 Zentimetern aus der Masse der mittelalterlichen Diplome heraus, bildet auf Grund ihrer malerischen G |
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Schwarz, Jörg, Herrscher- und Reichstitel bei Kaisertum und Papsttum im 12. und 13. Jahrhundert (= Forschungen zur Kaiser- und Papstgeschichte des Mittelalters - Beihefte zu Böhmer, J. F., Regesta Imperii 22). Böhlau, Köln 2003. 510 S. Besprochen von Gerhard Köbler. ZRG GA 126 (2009) |
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Die Arbeit ist die von Jürgen Petersohn angeregte und betreute, im Sommersemester 1999 vom Fachbereich Geschichtswissenschaften der Universität Marburg angenommene, in etwas kleinerer Type gedruckte Dissertation des Verfassers. Sie geht nach der Probleme und Aufgaben schildernden Einleitung davon aus, dass es in der deutschen Herrscherkanzlei im 12. Jahrhundert zu einer Reihe von auffälligen Neuerungen im Bereich des Herrscher- und Reichstitels gekommen ist, die mit Heinrich V. einsetzen. Deren Ergebnis erwies sich dann für die gesamte weitere Geschichte des alten Reiches als grundsätzlich genügend.
Eine zusammenhängende Entwicklungsgeschichte des Herrscher- und Reichstitels fehlte bislang, obwohl nur sie eine ausreichende Antwort auf die Bedeutung der einzelnen Elemente liefern kann. Dementsprechend setzte sich der Verfasser die Schließung dieser Lücke zur Aufgabe. Deren Bewältigung geht von der Festigung des Titels Romanorum rex unter Heinrich V. aus und führt (von der erstmaligen Erweiterung des Wortes imperium durch das Beiwort Romanum im Jahr 1034) bis zur weitgehenden Durchsetzung des dreigliedrigen Reichstitels sacrum Romanum imperium im Interregnum des dreizehnten Jahrhunderts, wozu eine stete Spiegelung dieser Entwicklungsgeschichte in den Äußerungen der römischen Kurie kommt.
Geteilt wird dieser Weg in acht Abschnitte. Am Beginn stehen der deutsche König als Romanorum rex von Heinrich II. bis zu Heinrich V. und dem Papsttum. Es folgen die Reichsbezeichnungen der Päpste Calixt II., Innozenz II. und Ankaklet II. Der dritte Abschnitt behandelt Konrad III., die Anfänge Friedrich Barbarossas und das imperium Romanum im Spannungsfeld zwischen Byzanz, Papsttu |
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Schwendinger, Gerd, Gemeinschaftsrechtliche Grenzen öffentlicher Rundfunkfinanzierung. Audiovisuelle Daseinsvorsorge und Pluralismussicherung im Lichte von EG-Beihilferecht und Diensleistungsfreiheit (= Schriftenreihe europäisches Recht, Politk und Wirtschaft 327). Nomos, Baden-Baden 2007. 683 S. Besprochen von Dieter Kugelmann. ZRG GA 126 (2009) |
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Die umfassend angelegte Arbeit erarbeitet mit großer Sorgfalt die rechtlichen Rahmenbedingungen für die innerstaatliche Finanzierung des Rundfunks auf der Grundlage des Europäischen Gemeinschaftsrechts. Schon der Titel stellt klar, dass der Verfasser im Gemeinschaftsrecht Grenzen der innerstaatlichen Handlungsspielräume verortet. Dem entsprechend liegt der Schwerpunkt der Arbeit (mit 407 Seiten) auf dem europäischen Beihilferecht.
Einleitend stellt der Verfasser die Rechtslage der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in der Bundesrepublik Deutschland mit vergleichenden Hinweisen auf andere Mitgliedstaaten dar. Er bewegt sich dabei überwiegend auf der gesicherten Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Zu Recht verfolgt er ein funktionales Konzept der Grundversorgung durch die öffentlich-rechtlichen Anstalten und geht auf eine Reihe aktueller Fragen etwa der neuen Mediendienste ein. Der Hauptteil der Arbeit bezieht das allgemeine europäische Beihilfenrecht vertiefend mit ein und prüft die vom Europäischen Gerichtshof und der Kommission entwickelten Kategorien spezifisch für die Finanzierung des Rundfunks durch Gebühr. Überzeugend belegt der Verfasser, dass die Rundfunkgebühr als Beihilfe einzuschätzen ist. Eine Rechtfertigung kommt aber aufgrund des Art. 86 Abs. 2 EGV in Betracht, weil Rundfunk eine Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse ist. Damit wird die Rechtfertigung der Gebühr auf die Erfüllung des Funktionsauftrages der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten verlagert. Zugleich finden sich die komplexen Anwendungsprobleme des Art. 86 EGV im Rundfunk |
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Seifert, Jan, Funktionsverbgefüge in der deutschen Gesetzessprache (18.-20. Jahrhundert (= Germanistische Linguistik – Monographien 15). Olms-Weidmann, Hildesheim 2004. IX, 284 S. Besprochen von Gerhard Köbler. ZRG GA 126 (2009) |
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Das Werk ist die mit dem Kauf eines unscheinbaren Heftchens mit dem Titel Fingerzeige für die Gesetzes- und Amtssprache beginnende, von Wolfgang Brandt angeregte und betreute, während der Zeit des Verfassers als Mitarbeiter am Fachbereich Germanistik und Kunstwissenschaften der Philipps-Universität Marburg entstandene Dissertation des Verfassers. Sie geht von der Feststellung aus, dass ein auffälliges Merkmal fachsprachlicher Textsorten und Funktionalstile die Neigung zu komprimiert-abstrakter Ausdrucksweise ist, insbesondere zum Gebrauch von Nominalisierungen im Bereich des Prädikatsausdrucks. In Anknüpfung an ein Marburger, bisher 84 deutsche Gesetze, Verordnungen, Mandate usw. zwischen 1706 und 1995 (darunter Teile des Codex Maximilianeus Bavaricus civilis, des Allgemeinen Landrechts, des badischen Landrechts, des sächsischen Bürgerlichen Gesetzbuchs oder des Bürgerlichen Gesetzbuchs) umfassendes Forschungsprojekt zur Gesetzessprache des 18. bis 20. Jahrhunderts befasst sie sich mit verbo-nominalen Konstruktionen, in denen statt eines Verbs eine Verbindung aus einem (semantisch verblassten) Verb und einem Abstraktum verwendet wird (z. B. zur Anwendung bringen, außer Betrieb setzen, in Besitz sein, in Empfang nehmen, in Gebrauch nehmen, zur Beschlussfassung kommen, unter Schutz stehen).
Sie gliedert sich außer in Einleitung und Zusammenfassung in fünf Abschnitte. Zunächst stellt sie Aspekte der Forschungsgeschichte dar, bereitet den von ihr verwendeten Funktionsverbgefügebegriff auf und ermittelt potentielle Motive für die Verwendung von Funktionsverbgefügen. Danach befasst sie sich mit syntaktischen Merkmalen der Gesetzessprache und untersucht dann den empirischen Befund in dem verwendeten Korpus.
Im Ergebnis stellt sie als |
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Seigneurial Jurisdiction, ed. by Bonfield, Lloyd (= Comparative Studies in Continental and Anglo-American Legal History/Vergleichende Untersuchungen zur kontinentaleuropäischen und angloamerikanischen Rechtsgeschichte 21). Duncker & Humblot, Berlin 2000. 237 S. Besprochen von Gerhard Köbler. ZRG GA 126 (2009) |
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Vergleichende Untersuchungen zur kontinentaleuropäischen und angloamerikanisches Rechtsgeschichte sind ein interessantes, von Helmut Coing und Knut Wolfgang Nörr in die Wege geleitetes Unterfangen. Seit 1985 sind sie von führenden deutschen und angloamerikanischen Forschern betrieben worden. Im Jahre 2000 erschien in der bis zur Gegenwart auf 28 Bände angewachsenen Reihe auch ein Sammelband über die grundherrliche Gerichtsbarkeit, für den der Herausgeber auf Empfehlung einen jüngeren Rechtshistoriker als Interessenten gewinnen konnte, mangels Verwirklichung der Zusage im Spagat zwischen nominaler Rechtsgeschichte und ökonomisch lukrativer Advokatur aber selbst einige wenige anzeigende Zeilen verfassen muss.
Der von dem in New Orleans tätigen Herausgeber vorgelegte Band enthält außer seiner umsichtigen Einleitung neun Beiträge. Von ihnen betreffen zwei Drittel den Kontinent. Die drei sich auf England beziehenden Studien sind auffälligerweise ausnahmslos aus amerikanischer Sicht (New Orleans, Washington und Chicago) verfasst.
In der Einleitung beschreibt der Herausgeber die Schwierigkeiten und Möglichkeiten der Aufgabenstellung. Da das Unternehmen naturgemäß nicht erschöpfend bewerkstelligt werden konnte, musste es in erster Linie um die Verbindung des Gegenstands mit dem jeweiligen Kontext gehen. Auf diese Weise konnte zumindest ein sowohl Ähnlichkeiten wie Unterschiede erweisender Rahmen für künftige Untersuchungen erarbeitet werden.
Für den Kontinent befasste sich Jean Coudert mit den justices seigneuriales en Lorraine vor 1600, während Jean-François Poudret die Rechtsprechung in Genf, Lausanne, Waadtland, Chablais, Valais |
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Senk, Norman, Junghegelianisches Rechtsdenken. Die Staats-, Rechts- und Justizdiskussion der „Hallischen“ und „Deutschen Jahrbücher“ 1838-1843 (= fundamenta iuris 3). Mentis, Paderborn 2007. 578 S. Besprochen von Walter Pauly. ZRG GA 126 (2009) |
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Die von Hermann Klenner angeregte und von Michael Kahlo betreute Leipziger juristische Dissertation widmet sich mit den Hallischen und seit 1841 Deutschen Jahrbüchern einem zentralen publizistischen Organ des Vormärzes, in dem namentlich die Junghegelianer ein Sprachrohr fanden. An Untersuchungen zum Jung- und damit nahezu deckungsgleich Linkshegelianismus gebricht es nicht. Auch die in den Jahrbüchern geführte Diskussion um Staat und Verfassung wird in der vorliegenden Arbeit nicht erstmalig thematisiert. Wohl aber betritt der Verfasser Neuland, wenn er auch die in den seit Anfang 1838 wochentäglich erscheinenden „vier Quartseiten“ (S. 49) erfolgten Auseinandersetzungen um die Grundfragen von Recht und Rechtswissenschaft, insbesondere in kritischer Absetzung von der Historischen Rechtsschule, sowie um die Reform des Justizwesens ausleuchtet. Dabei geht es ihm nicht um den Aufweis einer homogenen Rechtsphilosophie, sondern um eine Erfassung der „ganzen Vielstimmigkeit“ (S. 32). Geschildert wird nach einer Einleitung zunächst die Entstehung der Jahrbücher unter der Führung Arnold Ruges in jenem geistig lebendigen „jungen Halle“, in dem kampfeslustige jüngere Wissenschaftler, zumeist der Hegelschen Philosophie verpflichtet, die eingesessenen Professoren der einst bedeutenden Aufklärungsuniversität herausforderten. Skizziert werden die auf die Reflexion der Wissenschaftsentwicklung gerichtete Programmatik und diverse Wandlungen der Blätter, in denen keineswegs nur Hegelianer zu Wort kamen. Auf bald 200 Seiten wird sodann die anfangs propreußisch geführte Staatsdiskussion in den Jahrbüchern referiert, die zunehmend in eine Kritik und schließlich ab 1841 regelrechte Opposition zum Preußen des seit 1840 regierenden Friedri |
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Senn, Marcel, Rechtsgeschichte - ein kulturhistorischer Grundriss, mit Bildern, Karten, Schemen, Register, Biographien und Chronologie, 4. Aufl. Schulthess, Zürich 2007. XXIII S., 3 Taf., 481 S., zahlr. Abb. Besprochen von Gunter Wesener. ZRG GA 126 (2009) |
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Senns Rechtsgeschichte ist nunmehr bereits in 4., wieder neu bearbeiteter und erweiterter Auflage erschienen, vier Jahre nach der 3. Auflage (2003)[1]. Die Neuauflage wurde gegenüber der 3. Auflage um etwa fünfzig Seiten vermehrt. Die Gliederung wurde grundsätzlich beibehalten. Das 12. Kapitel trägt nun die erweiterte Überschrift „Recht im Spannungsfeld von Industrialisierung, Positivismus, Naturalismus und Nationalismus“.
Auf S. XVIII muss es wohl richtig heißen „Privatrechtsgeschichte“ (nicht „Privatgeschichte“).
Eingefügt wurden Abschnitte über die Rechtsstellung der Frau, so „Die Rechtsstellung der Frauen in der spätmittelalterlichen Stadt“ (5. Kap. IV, S. 156ff.), „Das Geschlechterverhältnis vor der Französischen Revolution“ (9. Kap. V. 2, S. 283) und „Die Stellung der Frau im 19. und 20. Jahrhundert“ (12. Kap. IV, S. 375ff.). Besonders hervorgehoben wird die berufliche Tätigkeit der „Kölner Kauffrauen“ im Spätmittelalter (S. 166).
Senns Rechtsgeschichte ist bereits zu einem Standardwerk geworden, das vor allem in Hinblick auf seine kulturhistorische und methodische Ausrichtung einen wichtigen Platz unter den rechtshistorischen Lehr- und Handbüchern einnimmt.
Graz Gunter Wesener
[1] Dazu G. Wesener, ZRG Germ. Abt. 122 (2005) 383f.; zur 2. Auflage (1999) ders., ebd. 121 (2004) 519f.
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