Severin-Barboutie, Bettina, Französische Herrschaftspolitik und Modernisierung. Verwaltungs- und Verfassungsreformen im Großherzogtum Berg (1806-1813) (= Pariser Historische Studien 85). Oldenbourg, München 2008. VI, 410 S., 5 Ill. Besprochen von Werner Schubert. ZRG GA 126 (2009) |
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Das Großherzogtum (GHT) Berg verdankt wie auch das Königreich Westphalen und das Großherzogtum Frankfurt seine Gründung und Existenz dem französischen Kaiser. Bislang hat insbesondere das Königreich Westphalen wegen seiner Verfassung und aufgrund der Programmatik, mit der es von Napoleon bedacht wurde, die Aufmerksamkeit der Geschichts- und Rechtswissenschaft gefunden. Dagegen ist dem GHT Berg – sieht man einmal von der vor über 100 Jahren erschienenen Monographie von Charles Schmidt, Le Grand-Duché de Berg (1806-1813), Paris 1904 (deutsche Übersetzung, Neustadt an der Aisch 1999) ab – geringere Beachtung geschenkt worden. Deshalb ist es zu begrüßen, dass mit dem Werk von Severin-Barboutie wieder eine umfassendere Arbeit über das GHT Berg vorliegt. Ausgangspunkt der Studie ist die Frage nach Funktion, Wesen und Wirkung der französischen Herrschaft am Niederrhein: „Am Beispiel der französischen Herrschaftspolitik im GHT Berg sollen die Zusammenhänge zwischen Reformpolitik, dem Ausbau staatlicher Macht und der Modernisierung von Staat und Gesellschaft im frühen 19. Jahrhundert untersucht werden“ (S. 9). Im ersten Kapitel stellt die Verfasserin die Gründung und allgemeine Entwicklung des neuen Staates dar, der am 15. 3. 1806 gegründet wurde und 1808 seine größte Ausdehnung erreichte (17.300 qkm; 1811: 14.000 qkm). Der erste Großherzog war bis Mitte 1808 der Prinz Joachim Murat, ein Schwager Napoleons. Am 15. 7. 1808 übernahm Napoleon selbst die Herrschaft, übertrug jedoch die Herzogswürde im März 1809 seinem vierjährigen Neffen Louis Napoleon, für den er die Regentschaft führte. Während Berg unter Murat ein souveräner, von Frankreich allerdings abhängiger Staat war, wurden die Gesetzge |
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Signa iuris. Beiträge zur Rechtsikonographie, Rechtsarchäologie und rechtlichen Volkskunde, hg. v. Kocher, Gernot/Lück, Heiner/Schott, Clausdieter, Band 1, Band 2. Peter Junkermann Verlag, Halle an der Saale 2008. 182, 195 S. Besprochen von Hans Hattenhauer. ZRG GA 126 (2009) |
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Dass diese neue Reihe Neues anstrebt und einen seit längerem bestehenden Bedarf befriedigt, lässt sich bereits daran erkennen, dass die Herausgeber im Erscheinungsjahr des ersten Bandes bereits einen zweiten herausbringen konnten. Es soll ein die bisherigen Wissenschaftsdisziplinen übergreifendes, in loser Folge erscheinendes Forum sein, ohne dass damit die Ausgrenzung thematisch verwandter Forschungen beabsichtigt ist. Seit je haben die damit gemeinten Gegenstände ihre Erforschung durch Vertreter mehrerer Disziplinen erfahren. Generationen von Rechtshistorikern haben diesen Themen immer wieder ihr Interesse, besser wohl: ihre Liebe, gewidmet. Mit Recht erinnern die Herausgeber an die Leistungen von Eberhard Freiherr von Künßberg, Karl Siegfried Bader, Karl Frölich und Louis Carlen. Doch sollte man auch jene von Hans Fehr und Eugen Wohlhaupter dabei nicht vergessen wie auch die fast unbekannten Antiquitates-iuris-Forschungen des 18. Jahrhunderts und vor allem Jacob Grimms „Rechtsaltertümer“. Das Fach der Rechtsgeschichte war niemals so eng verfasst, dass solche Arbeiten nicht den wissenschaftlichen Respekt auch anderer Disziplinen – oft mehr den jener als den der eigenen Fakultät – gefunden hätten. Nun aber sollen sich diese rechtshistorischen Nebenfächer entschlossener den Forschungen der verwandten Disziplinen öffnen, die sich im Rahmen ihrer Disziplinen immer auch für das Recht interessiert haben. So ist zu hoffen und auch zu erwarteten, dass mit dieser Reihe die alten Zäune zwischen den Disziplinen etwas niedriger werden und auf allen Seiten der Blick für die ganze Weite dieses Forschungsfeldes geschärft wird. Dabei kann auch die Rechtsgeschichte nur gewinnen und es ist erfreulich, d |
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Signori, Gabriela, Vorsorgen – Vererben – Erinnern. Kinder- und familienlose Erblasser in der städtischen Gesellschaft des Spätmittelalters (= Veröffentlichungen des Max-Planck-Instituts für Geschichte 160). Vandenhoeck & Ruprecht, Göttingen 2001. XI, 449 S. Besprochen von Gerhard Köbler. ZRG GA 126 (2009) |
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Die Verfasserin, 1992 durch Klaus Schreiner von Basel nach Bielefeld geholt, ist seit 1993 durch zahlreiche Veröffentlichungen hervorgetreten. So veröffentlichte sie beispielsweise 1995 Maria zwischen Kathedrale, Kloster und Welt - hagiographische und historiographische Annäherungen an den Typus der hochmittelalterlichen Wunderpredigt. Ihre Habilitationsschrift führte sie zu „Unsummen dröger Verträge“, die sie mit freundschaftlicher Hilfe und Ermunterung vieler Kollegen und Freunde zum Sprechen bringen konnte.
Ihre Einleitung beginnt sie mit Till Eulenspiegels Testament. Dabei stellt sie Schelmisches einerseits und Erbauliches andererseits einander gegenüber. Das Tauziehen zwischen Kirche und Welt führt sie über Kaplan Büchsenmeister bis zu Corporate Identities.
Ihre Untersuchung eines rechtsgeschichtlich durchaus bedeutsamen Themas gliedert sie in fünf Kapitel. Dabei beginnt sie, ihrer wissenschaftlichen Herkunft entsprechend mit dem Basler Schöffengericht und legt dessen Zusammensetzung und Aktivitäten dar. Insbesondere befasst sie sich mit den Fertigungsbüchern, in denen sie zwischen 1450 und 1500 etwa 4600 Käufe, 1800 Mächtnisse, 250 Erbeinsetzungen, 100 Gaben, 90 Notpfründen und 70 Testamente findet.
Im zweiten Kapitel konzentriert sie sich auf Mächtnis und Widem als zwei Formen gegenseitiger Altersvorsorge. Dabei beginnt sie mit den rechtlichen Voraussetzungen. Danach befasst sie sich mit verschiedensten Wechselfällen des bürgerlichen Familienlebens, in dem aber dann, wenn Verwandte als Erben vorhanden waren, die meisten Mächtnisnehmer das gültige (gesetzliche) Erbrecht respektierten.
Von dort aus geht sie zu Fa |
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Škrubej, Katja, Ritus gentis Slovanov v vzhodnih Alpah – Model rekonstrukcije pravnih razmerij na podlagi najstarejšega jezikovnega gradiva. (Ritus gentis der Slawen in den Ostalpen - Modell der Rekonstruktion der Rechtsverhältnisse auf der Grundlage des ältesten Sprachmaterials). Založba ZRC, Ljubljana 2002. 248 S. Besprochen von Inge Bily. ZRG GA 126 (2009) |
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In vorliegender Untersuchung verbindet Katja Škrubej die Rechts- und Sprachgeschichte Sloweniens zu einer gelungenen Synthese. Vor der Autorin selbst (Vorwort, S. 11-12) kommt der Wiener Slawist Radoslav Katičić mit einer Empfehlung und Würdigung der Arbeit (S. 9-11) zu Wort. Auf das Abkürzungsverzeichnis (S. 13-16) folgt die Einleitung (S. 19-24) als das erste von 7 Kapiteln. Anschließend beschreibt Kapitel II (S. 25-40) die rechtshistorischen und gesellschaftlichen Verhältnisse der mittelalterlichen Gentes in den Ostalpen, bevor Kapitel III (S. 41-73) einen Überblick zur Rechts- und Sprachgeschichte des Untersuchungsgebietes gibt.
Umfangreichster Teil und Kernstück des Buches ist Kapitel VI (S. 105-198) mit einer sprach- und rechtshistorischen Analyse ausgewählter slowenischer Rechtstermini nach einem von der Autorin entwickelten und zuvor in Kapitel V (S. 89-104) vorgestellten Untersuchungsschema. Für diese Analyse erfolgte die Auswahl des Wortschatzes nach seiner juristischen Relevanz und seinem Vorkommen in den ältesten slowenischen Sprachdenkmälern sowie darüber hinaus nach Vergleichsmaterial in anderen slawischen Sprachen, vgl. Kapitel IV (S. 75-87, bes. S. 75). Zusätzlich bezog die Autorin Wortschatz aus Wörterbüchern, außerdem Dialektmaterial wie auch Eigennamen ein. Durchgängiges Arbeitsprinzip dieser auch methodisch anregenden Untersuchung ist der Sprachvergleich zwischen dem Slawischen und dem Althochdeutschen und auch dem Lateinischen. Oftmals werden die behandelten Termini ins Englische und Deutsche übersetzt, ein wichtiger Schritt zur Überwindung der Sprachbarrie |
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Societates. Das Verzeichnis der Handelsgesellschaften im Lübecker Niederstadtbuch 1311-1361, hg. v. Cordes, Albrecht/Friedland, Klaus/Sprandel, Rolf (= Quellen und Darstellungen zur hansischen Geschichte 54). Böhlau, Köln 2003. 130 S. Besprochen von Gerhard Köbler. ZRG GA 126 (2009) |
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Bald nach dem Erhalt der Reichsfreiheit im Jahre 1226 entstand wohl mit der Ausbildung einer eigenständigen städtischen Verwaltung in Lübeck auch ein Stadtbuch, in dem unterschiedliche Vorgänge eingetragen wurden. Dieses erste Buch der Stadt ging als solches bereits vor 1811 verloren, doch wurden durch Jakob von Melle einige 1884 von Wilhelm Brehmer zusammengestellte Eintragungen bewahrt. Von 1284 bis 1818 wurde ein Amtsbuch für Grundstücksgeschäfte geführt, das wegen seiner Aufbewahrung in den oberen Räumen der Kanzlei als Oberstadtbuch bezeichnet wurde.
Daneben gab es ein weiteres Buch, in das nach einer Notiz des Jahres 1277 die Schulden (debita) aufgenommen wurden. Es hatte seinen Platz in den unteren Räumen der Kanzlei im Rathaus und hieß deswegen Niederstadtbuch. Sein ältester Band ging ebenfalls verloren.
Der dritte Band dieses Niederstadtbuchs ist damit der zweite erhaltene Band. Er wurde 2006 von Ulrich Simon ediert. Er betrifft die Jahre von 1363 bis 1399.
Der älteste erhaltene (zweite) Band des Niederstadtbuchs ist ein Schuldbuch, in das freiwillig Anerkenntnisse von Schuldverhältnissen und Löschungen solcher Verbindlichkeiten durch den Stadtschreiber aufgenommen wurden. Es besteht aus drei Teilen. Der erste Teil enthält ab 1305 Quittungen (recognitiones) zu gelöschten älteren Anerkenntnissen, die in dem vorangegangenen, nicht mehr erhaltenen Band standen, der zweite, bis etwa 1345 selbständige Teil die societates (Gesellschaften) ab 1311, der dritte, weitaus umfangreichste Teil Schuldanerkenntnisse (debita) für Zahlungen vor allem in Warentermingeschäften.
Diese lateinisch gehaltenen societates-Eintragungen wurden teilweise als Bewei |
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Spengler, Mark, Die Entstehung des Scheckgesetzes vom 11. März 1908 (= Rechtshistorische Reihe 365). Lang, Frankfurt am Main 2008. 421 S. Besprochen von Gerhard Köbler. ZRG GA 126 (2009) |
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Die Arbeit ist die von Werner Schubert angeregte und betreute Kieler Dissertation des Verfassers. Sie setzt eine Reihe ähnlicher Untersuchungen auf einem wichtigen und interessanten Teilbereich fort. Hierdurch wird die Privatrechtsgeschichte der jüngeren Vergangenheit vorteilhaft bereichert.
Gegliedert ist die Arbeit in drei Teile. Vorangestellt ist eine kurze Einführung, in welcher der Verfasser jedermann leicht fasslich den Scheck und die Unterschiede zwischen dem Kreditmittel Wechsel und dem Zahlungsmittel Scheck erklärt. Das Wort Scheck führt er (höchstwahrscheinlich) auf das englische exchequer zurück, das er mit einem persischen Wortstamm in Verbindung bringt, aus dem sich das deutsche Wort Schach gebildet hat, ohne dass sich über die genauen Vorgänge Sicherheit gewinnen lässt.
Der erste, umfangreichste Teil befasst sich mit den Anfängen des Scheckverkehrs bis zum Inkrafttreten des Scheckgesetzes, wobei der Verfasser naturgemäß ohne eigene Forschungen auf den Scheck im babylonischen Wirtschaftsleben, im antiken Griechenland, im hellenistischen und römischen Ägypten, im römischen Reich und im mittelalterlichen Italien zurückgreift. Hier sieht er seit dem 12. Jahrhundert das moderne Bankenwesen entstehen, auf Grund dessen sich der Scheck allmählich in Westeuropa verbreitet. In den Niederlanden wird der Scheck im 17. Jahrhundert zum tragenden Element eines Zahlungssystems, wonach England mit Hilfe der Bank von England und der Organisation des Clearingsystems dem Scheckverkehr eine gefestigte Grundlage gibt.
Demgegenüber entstand im deutschen Raum das Scheckwesen erst seit der Mitte des 19. Jahrhunderts. Gründe hierfür sieht der Verfasser in der Armut, der wirtschaftlichen Rückständigkeit und der politischen Zersplitterung. Mit der Industrialisier |
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Staat - Wirtschaft - Gemeinde. Festschrift für Werner Frotscher zum 70. Geburtstag, hg. v. Gornig, Gilbert H./Kramer, Urs/Volkmann, Uwe (= Schriften zum öffentlichen Recht 1069). Duncker & Humblot, Berlin 2007. 848 S. Besprochen von Gerhard Köbler. ZRG GA 126 (2009) |
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Werner Frotscher wurde als Sohn eines Studiendirektors in Kiel am 20. September 1937 geboren. Nach dem durch ein Semester in Freiburg im Breisgau unterbrochenen Studium der Rechtswissenschaft in Kiel wurde er 1964 bei Christian-Friedrich Menger (Deutsche Verfassungsgeschichte der Neuzeit 1975, 8. A. 1993) mit einer Arbeit über die Abgrenzung der Zuständigkeit der großen Senate der oberen Bundesgerichte von der Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts nach Art. 100 I GG promoviert. Nach der Assistentenzeit bei Georg-Christoph von Unruh, einem Schüler Ernst Forsthoffs und Hans Julius Wolffs, und der 1974 in Kiel mit einer Schrift über Regierung als Rechtsbegriff für öffentliches Recht erfolgten Habilitation wurde er 1976 an den Fachbereich Wirtschafts- und Sozialwissenschaft der Universität Hohenheim/Stuttgart berufen, von wo er auch 1983 nach Marburg wechselte, um von hier aus zwischen 1987 und 1994 auch als vorsitzender Richter am Verwaltungsgerichtshof Hessens in Kassel tätig zu sein.
Bereits in diesen Arbeiten zeigen sich zwei Leitmotive seines späteren Wirkens. Zum einen geht es ihm um die Erreichung eines vertieften Verständnisses des geltenden Rechts von den politisch-historischen Grundlagen her. Zum anderen widmet er sich dem Selbststand des Rechts, der aus dem Akt seiner autonomen Setzung resultiert.
Eher spät hat dies zu einer wichtigen rechtsgeschichtlichen Frucht geführt. 1997 hat Werner Frotscher gemeinsam mit Bodo Pieroth eine Verfassungsgeschichte vorgelegt. Mit der zweiten Auflage 1999, der dritten Auflage 2002, der vierten Auflage 2003, der fünften Auflage 2005 und der sechsten Auflage 2007 ist ihr ein ungewöhnlicher Erfolg beschieden.
Zu Ehren dies |
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Städte im östlichen Europa. Zur Problematik von Modernisierung und Raum vom Spätmittelalter bis zum 20. Jahrhundert, hg. v. Goehrke, Carsten/Pietrow-Ennker, Bianka. Chronos, Zürich 2006. 414 S. Besprochen von Katalin Gönczi. ZRG GA 126 (2009) |
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Die „okzidentale Stadt“ lässt sich nach der Typologie Max Webers mit dem Begriff ‚Rationalisierung‘ erfassen. Ausgehend von der Weber‘schen Stadtsoziologie entwickelte sich auch der Begriff ‚europäische Stadt‘, die durch ihre freiheitliche Rechtsordnung charakterisiert ist. Rationalisierung und Modernisierung zeigen also eine gemeinsame Richtung der Stadtentwicklung. Die Trennungslinie zwischen der rationalen Rechtsordnung der Stadt (‚Stadtluft macht frei‘) und dem agrarischen Land der Umgebung lässt sich daher als Folge von Rationalisierung und Modernisierung nachweisen. Diese Modernisierungstheorie wurde in den Forschungen zur Rechtsgeschichte Osteuropas vor allem in der jüngsten Zeit angewandt, wobei der Prozess der Modernisierung in seinem Zusammenhang mit Verwestlichung und Rechtstransfer untersucht wurde.[1]
Geleitet von der Theorie der Modernisierung arbeitete auch eine Gruppe von deutschen und schweizerischen Osteuropahistorikern über die Stadtentwicklung in Osteuropa. Sie widmeten sich der Entwicklung von Städten, deren Geschichte für Arbeiten zur deutschen Rechtsgeschichte viele interessante Facetten bietet und für deutschsprachige Leser besonders schwer zugänglich ist. Die Ergebnisse von fünf Workshops, geleitet vom Züricher Osteuropahistoriker Carsten Goehrke und von der Osteuropahistorikerin der Universität Konstanz, Bianka Pietrow-Ennker, wurden in diesem Band veröffentlicht. Diese Publikation ist zugleich eine gute Gelegenheit, einen Blick in die Werkstatt von Nachwuchswissenschaftlerinnen und Nachwuchswissenschaftlern zur osteuropäischen Geschichte zu werfen.
In der Einleitung setzt sich Pietrow-Ennker mit der historischen Entwicklung der Modernisierungstheorie und dem politischen Verstä |
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Stadtkölnische Reiserechnungen des Mittelalters, bearb. v. Militzer, Klaus (= Publikationen der Gesellschaft für rheinische Geschichtskunde 75). Droste, Düsseldorf 2007.LIX, 639 S. Besprochen von Gerhard Köbler. ZRG GA 126 (2009) |
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Mit der Sesshaftigkeit des Menschen beginnt auch die Reise. Mit der Verwendung von Geld für die entsprechenden Kosten erwächst auch ein Bedürfnis nach Rechnungslegung. Entsprechende Unterlagen sind seit dem hohen Mittelalter belegt.
Am Beginn der Beschäftigung des Bearbeiters mit Reiserechnungen der Stadt Köln stand ein Hauptseminar an der Ruhr-Universität Bochum, deren oder vielleicht eher dessen Teilnehmer eifrig an der Bearbeitung einzelner Rechnungen gearbeitet haben. Dabei sah es nach Mitteilung des Bearbeiters zunächst so aus, als ob es sich um einen überschaubaren Bestand gehandelt hätte. Im Laufe der Befassung traten allerdings entsprechend der Größe Kölns so viele weitere aufzunehmende Quellen hinzu, dass wieder ein umfangreicher Band entstand, der anfangs nicht so geplant war.
Insgesamt sind 125 Belege zusammengekommen, die der Bearbeiter überzeugend chronologisch geordnet hat. Sie setzen mit einer Reise nach Rom im Jahr 1394 ein und enden mit einer Rechnung eines Boten von 1506 oder 1507. Reiseziele sind Lübeck, Frankfurt am Main, Konstanz, Aachen, Koblenz, Bad Hönningen, Mainz, Lüttich, Löwen, Schwerte, Dortmund, Sittard, Kempen, Heidelberg, Andernach, Nürnberg, Bonn, Basel, Ulm, Zons, Antwerpen, Soest, Straßburg, Wien, Rhens, Uerdingen, Maastricht, Bremen, Arnheim, Hammerstein, Orsoy, Bacharach, Remagen, Düsseldorf, Hohenlimburg, Xanten, Utrecht, Nimwegen, Brüssel, Mons, Neuss, Hamburg und anderes.
In der Einleitung erörtert der Verfasser dankenswerterweise eine Reihe allgemeiner Reisefragen. In diesem Zusammenhang bietet er auch eine Liste der Wasserzeichen der ausnahmslos auf Papier geschriebenen, aus einem ursprünglich deutlich größeren Bestand erhalten gebliebenen Rechnungen, eine Übersich |
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Steffen, Dorothea, Bürgerliche Rechtseinheit und politischer Katholizismus (= Rechts- und staatswissenschaftliche Veröffentlichungen der Görres-Gesellschaft, Neue Folge 116). Schöningh, Paderborn 2008. 591 S. Besprochen von Werner Schubert. ZRG GA 126 (2009) |
Ganzen Eintrag anzeigen Steffen, Dorothea, Bürgerliche Rechtseinheit und politischer Katholizismus (= Rechts- und staatswissenschaftliche Veröffentlichungen der Görres-Gesellschaft, Neue Folge 116). Schöningh, Paderborn 2008. 591 S. Besprochen von Werner Schubert.
Die Dissertationen von Michael Damnitz, Bürgerliches Recht zwischen Staat und Kirche. Mitwirkung der Zentrumspartei am BGB, 2001, und von Michael Wolters, Die Zentrumspartei und die Entstehung des BGB, 2001, haben sich ausführlich mit dem Anteil des Zentrums an der inhaltlichen Ausgestaltung des Bürgerlichen Gesetzbuchs befasst. Demgegenüber geht es Steffen mit der vorliegenden Darstellung primär um die „Diskussionsprozesse [zur Rechtsvereinheitlichung], in denen sich Debatten innerhalb des politischen Katholizismus und Diskussionen außerhalb des politischen Katholizismus verflochten und wechselseitig beeinflussten“ (S. 30). Im Mittelpunkt stehen dabei die Haltungen und deren Begründungen, welche die katholischen Abgeordneten vortrugen, und die Berichterstattung in der zentrumsnahen katholischen Tagespresse (Germania, Kölnische Volkszeitung), aber auch die Beiträge in katholischen Zeitschriften und in den Historisch-Politischen Blättern (München) und im „Katholik“ (Mainz) sowie in der „Juristischen Rundschau für das katholische Deutschland“. Eine weitere wichtige Quelle war neben Einzelveröffentlichungen und Monographien insbesondere katholischer Kanonisten das Staatslexikon der Görres-Gesellschaft in der ersten Auflage (1889-1897) und in der zweiten Auflage (1901-1904). Für die Presseartikel war die wichtigste Quelle die Zeitungsausschnittsammlung des Reichsjustizministeriums im Bundesarchiv Berlin. Im Kapitel I geht es um die Debatten zwischen 1869 und 1873 über die Rechtsvereinheitlichung und damit die Auseinandersetzungen über den Antrag Miquel-Lasker, dem Reich die Zuständigkeit für das gesamte bürgerliche Recht zu verschaffen (S. 53-176). Die Ablehnung dieses Antrags durch das Zentrum wurde zunächst |
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Stercken, Martina, Städte der Herrschaft. Kleinstadtgenese im habsburgischen Herrschaftsraum des 13. und 14. Jahrhunderts (= Städteforschungen Reihe A, Darstellungen 68). Böhlau, Köln 2006. VIII, 259 S. Besprochen von Arno Buschmann. ZRG GA 126 (2009) |
Ganzen Eintrag anzeigen Stercken, Martina, Städte der Herrschaft. Kleinstadtgenese im habsburgischen Herrschaftsraum des 13. und 14. Jahrhunderts (= Städteforschungen Reihe A, Darstellungen 68). Böhlau, Köln 2006. VIII, 259 S. Besprochen von Arno Buschmann.
Jahrzehntelang hat sich die Städteforschung auf die Erforschung der großen Städte konzentriert und die Erforschung der kleinen Städte und deren Bedeutung - man möchte fast sagen: sträflich - vernachlässigt. Erst in jüngster Zeit hat sich das Bild gewandelt und die Städteforschung sich auch der Erforschung der kleinen Städte zugewandt und hierbei ein Fülle von neuen Erkenntnissen, namentlich in Bezug auf das Verhältnis dieser Kleinstädte zu ihren Stadtherren zu Tage gefördert. In diesem Kontext ist auch die vorliegende Studie Martina Sterckens, eine von der Zürcher philosophischen Fakultät approbierte Habilitationsschrift, zu sehen, die sich in einer besonders gründlichen Weise der Erforschung der Kleinstädte des habsburgischen Herrschaftsraumes im 13. und 14. Jahrhundert angenommen hat. Unter habsburgischem Herrschaftsraum versteht die Verfasserin den Herrschaftsraum der habsburgischen Grafen und der österreichischen Herzöge zwischen Hochrhein und Alpen, also im wesentlichen den Raum der heutigen Nordostschweiz mit Ausläufern in das süddeutsche Bodenseegebiet.
Im Mittelpunkt der Untersuchung steht stehen für sie Fragen nach der Genese der Kleinstädte, nach ihrem Verhältnis zu den Habsburgern als Stadtherrn, insbesondere im Hinblick auf die Errichtung einer habsburgischen Territorialherrschaft und vor allem im Hinblick auf die Rolle der Bürgerschaft dieser Städte bei der Ausübung der habsburgischen Herrschaft. Martina Stercken knüpft hierbei an die Ergebnisse der bisherigen landes- und stadtgeschichtlichen Forschung zur Kleinstadtgenese und zu den herrschaftlichen Funktionen der Kleinstädte bei der Errichtung und Organisation der Landesherrschaft an, bei der auch deren landständische Formierung ins Blic |
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Stiftungen und Stiftungswirklichkeit, hg. v. Borgolte, Michael (= Stiftungsgeschichten 1). Akademie, Berlin 2000. 200 S. Besprochen von Gerhard Köbler. ZRG GA 126 (2009) |
Ganzen Eintrag anzeigen Stiftungen und Stiftungswirklichkeit, hg. v. Borgolte, Michael (= Stiftungsgeschichten 1). Akademie, Berlin 2000. 200 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Die Stiftung ist der Rechtsgeschichte seit langem ein wichtiger Gegenstand, wie Schriften von Reicke, Pleimes, Scheyhing und Liermann zur Genüge beweisen. Dennoch war es schwierig, für das Werk einen Rezensenten zu finden. Frank Theisen schließlich war zwar dazu bereit, zur Erfüllung seiner Zusage aber bisher nicht in der Lage, so dass der Herausgeber mit wenigen Worten auf die Schrift hinweisen muss, die ein von Adolph Breymann um 1900 geschaffenes Standbild Heinrichs des Löwen für den Braunschweiger Hagenmarktbrunnen von etwa 1900 als Symbol führt.
Das Werk ist ein Sammelband mit elf Abhandlungen. Durch eine kurze Einleitung führt der Herausgeber in den Gegenstand ein. Ausgewählte Literatur zum mittelalterlichen Stiftungswesen, darunter 17 Studien des Herausgebers, und ein Personen- und Ortsindex runden das Buch ab.
Es beginnt mit Caspar Ehlers’ Abhandlung über unendliche Gegenwart - Speyer zwischen Konrad II. und Stefan George. Unmittelbar danach behandelt der Herausgeber den König als Stifter und wirft dabei Streiflichter auf die Geschichte des Willens. Auf ein großes Werk eines „kleinen Königs“ an Hand des Vermächtnisses Friedrichs des Schönen zwischen Disposition und Durchführung geht Katrin Poetel ausführlich ein.
Ralf Lusiardi behandelt unter dem Titel Fegefeuer und Weltengericht das Stiftungsverhalten und Jenseitsvorstellungen im spätmittelalterlichen Stralsund. Einen Bogen von den Stiftungen zur Frühgeschichte von Policey in spätmittelalterlichen Städten schlägt Frank Rexroth. Nach Individualisierungsprozessen fragt Volker Reinhardt am Beispiel von Programmen und Propaganda Florentiner Quattrocento-Kapellen.
Beobachtungen zur Anlage des Liber oblationum et anniversariorum (1442-ca. 1480) im Wiener Schottenkloster legt Redaktor Wolfgang Eric Wagner |
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Stirken, Hermann-Josef, Der Kölner Justizalltag im zweiten Weltkrieg dargestellt anhand der Lageberichte des Oberlandesgerichtspräsidenten und des Generalstaatsanwalts an das Reichsjustizministerium (= Berichte aus der Rechtswissenschaft). Shaker, Aachen 2008. XXVII, 200 S. Besprochen von Werner Schubert. ZRG GA 126 (2009) |
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Die Berichte der Oberlandesgerichtspräsidenten und der Generalstaatsanwälte an das Reichsjustizministerium während der Kriegszeit stellen eine wichtige Quelle zur Justizgeschichte der NS-Zeit dar (Überblick bei Hans Michelberger, Berichte der Justiz des Dritten Reiches. Die Lageberichte der OLG-Präsidenten von 1940-1945 unter vergleichender Heranziehung der Lageberichte der Generalstaatsanwälte, Diss. iur. Freiburg i.Br. 1989; vgl. auch W. Schubert, in: Schleswig-Holsteinische Anzeigen 2007, S. 354f.) und dienten dazu, die politische Führung über die allgemeine Lage in den Gerichtsbezirken zu informieren. Stirken stellt in seiner Dissertation den Kölner „Justizalltag“ anhand der Lageberichte der dortigen OLG-Präsidenten und Generalstaatsanwälte vom Januar 1940 bis Januar 1945 dar. Im Teil A geht Stirken zunächst ein auf den Gemeinschaftsgedanken als eine Säule der nationalsozialistischen Ideologie und in diesem Zusammenhang auch auf den Bericht des OLG-Präsidenten vom 1. 9. 1940, in dem dieser die Schwierigkeiten behandelt, die bei der Berichtigung von Grundbüchern bestanden (S. 6ff.). Es folgen (Kurz-)Biographien der Reichsjustizminister, der Justizstaatssekretäre und der Kölner Behördenleiter. Der OLG-Präsident Alexander Bergmann (Dez. 1933-Mitte 1943) dürfte trotz seiner NSDAP-Mitgliedschaft „kein opportunistischer Parteigänger“ gewesen, sondern „auch durchaus kritisch und distanziert den Organisationen der NSDAP gegenübergestanden“ haben (S. 30). Stirken behandelt die Lageberichte unter den Gesichtspunkten der „Einflussnahme der Politik auf die Justiz“ (S. 39-77), des „Einflusses des Krieges auf das alltägliche Justizleben in Köln“ (S. |
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Strauch, Dieter, Rheinische Gerichte in zwei Jahrhunderten. Die Entwicklung der ordentlichen Gerichtsbarkeit in der Rheinprovinz und ihren Nachfolgestaaten von 1798-2005 mit vier Karten (= Publikationen der Gesellschaft für rheinische Geschichtskunde 76). Droste, Düsseldorf 2007. 573 S. Besprochen von Werner Schubert. ZRG GA 126 (2009) |
Ganzen Eintrag anzeigen Strauch, Dieter, Rheinische Gerichte in zwei Jahrhunderten. Die Entwicklung der ordentlichen Gerichtsbarkeit in der Rheinprovinz und ihren Nachfolgestaaten von 1798-2005 mit vier Karten (= Publikationen der Gesellschaft für rheinische Geschichtskunde 76). Droste, Düsseldorf 2007. 573 S. Besprochen von Werner Schubert.
Das vorliegende Werk über die Gerichte und die Gerichtsverfassung in den Gebieten der ehemaligen preußischen Rheinprovinz gliedert sich in eine systematische Darstellung der Gerichtsverfassung und in ein alphabetisches Verzeichnis der seit 1798 errichteten Gerichte mit einem Abriss ihrer jeweiligen Geschichte. Strauch behandelt zunächst die verwirrende Fülle der Gerichte in den rheinischen Territorien bis zur Einführung der französischen Gerichtsverfassung; so hatte Köln bis 1794 etwa 60 verschiedene Gerichte. Die Neugestaltung der ordentlichen Gerichtsbarkeit richtete sich zunächst nach den Verordnungen des Regierungskommissars Rudler von 1798 und folgte seit 1801 der innerfranzösischen Gesetzgebung. Oberste Gerichtshöfe für die rheinischen Gebiete waren zuletzt die Cour d’appelle in Trier und die Cour d’appelle in Lüttich (seit 1810 Cour impérial; S. 54ff.). Ausführlich beschreibt Strauch dann die Reorganisation der Gerichtsverfassung durch Preußen mit Verordnungen von 1819 bis 1821 (S. 74ff.). Berücksichtigt werden auch die Gerichte im oldenburgischen Fürstentum Birkenfeld, das seit 1879 mit Preußen eine Gerichtsgemeinschaft bildete, in dem an Preußen von Sachsen-Coburg abgetretenen Fürstentum Lichtenberg, im Oberamt Meisenheim (Hessen-Homburg) und im Bezirk des Justizsenats Ehrenbreitstein sowie in den standesherrlichen Gebieten. Den nächsten größeren Einschnitt brachte das Gerichtsverfassungsgesetz von 1877, das vor allem durch die Emmingersche Justizreform von 1924 geändert wurde. Die NS-Zeit brachte im Wesentlichen die Verreichlichung der Justizverwaltung mit Eingriffen in die Selbstverwaltung der Gerichte. Erörtert werd |
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Süßmann, Johannes, Vergemeinschaftung durch Bauen. Würzburgs Aufbruch unter den Fürstbischöfen aus dem Hause Schönborn (= Historische Forschungen 86). Duncker & Humblot, Berlin 2007. 367 S., 12 Abb. Besprochen von Gerhard Köbler. ZRG GA 126 (2009) |
Ganzen Eintrag anzeigen Süßmann, Johannes, Vergemeinschaftung durch Bauen. Würzburgs Aufbruch unter den Fürstbischöfen aus dem Hause Schönborn (= Historische Forschungen 86). Duncker & Humblot, Berlin 2007. 367 S., 12 Abb. Besprochen von Gerhard Köbler.
Die Studie ist die im Mai 2005 vom Fachbereich Philosophie und Geschichtswissenschaften der Universität Frankfurt am Main angenommene, besonders von Luise Schorn-Schütte und Notker Hammerstein geförderte Habilitationsschrift des Verfassers. Sie geht von dem 1719 eingeleiteten Stadtumbau Würzburgs durch den bereits 1724 verstorbenen Johann Philipp Franz von Schönborn aus. Sie fragt auf dieser Grundlage nach dem Sinn fürstlichen Bauens in dieser Zeit.
In der kurzen und klaren Einleitung behandelt der Verfasser Adelsherrschaft im Zeitalter der Staatsbildung. Dabei geht er auf grundsätzliche Fragen der Verfassungsgeschichte, Familiengeschichte und Kulturgeschichte ein. Im Rahmen der Entstehung moderner Staatlichkeit stellt er Otto Brunner und Wolfgang Reinhard einen eigenen Standpunkt gegenüber.
Im ersten seiner drei Untersuchungsfelder widmet er sich den Handlungsbedingungen in der Form einer Strukturanalyse reichsritterschaftlicher Stiftsherrschaft. Im Ergebnis hebt er die Handlungsoptionen eines Fürstbischofs hervor. Dabei stößt er auf Gründe, warum Fürstbischöfe über ihren Familienauftrag hinausgingen.
Die konkreten Handlungsgründe untersucht er mit Hilfe der Selbstdarstellung der Schönborn, der Abstammungslinien, Laufbahnentscheidungen, Partnerwahlen, Geschwisterreihen und Namengebung. Der eigentliche Grund der dabei sichtbar werdenden Aufstiegsdynamik bzw. des eine ungewöhnliche Politik ermöglichenden Selbstbewusstseins kann sich hierbei freilich immer nur vermutungsweise fassen lassen.
Der dritte Abschnitt betrifft das Handlungsfeld in der Form der Baupolitik. Hier sieht der Verfasser das Bauen nicht als Selbstzweck, sondern als Mittel einer politischen und sozialen Struktu |
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Szemerédy, Julia, Ludwig Kuhlenbeck – Ein Vertreter sozialdarwinistischen und rassentheoretischen Rechtsdenkens um 1900 (= Zürcher Studien zur Rechtsgeschichte 49). Schulthess, Zürich 2003. 195 S. Besprochen von Gerhard Köbler. ZRG GA 126 (2009) |
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Die Arbeit ist die von Marcel Senn, der die Autorin auf den Themenbereich vornationalsozialistischer Rassentheorien aufmerksam gemacht hat, betreute Dissertation der Verfasserin, die auf Empfehlung einem Rezensenten zur Besprechung anvertraut wurde. Trotz vieler Erinnerungen war eine Würdigung bisher leider nicht möglich. Deswegen muss der Herausgeber auf die Arbeit wenigstens mit einigen Sätzen hinweisen.
Gegliedert ist die Untersuchung in fünf Kapitel. Den Beginn macht ein Wettbewerb um 1900 mit seinen Hintergründen, in dem für die Beantwortung der Frage Was lernen wir aus den Prinzipien der Descendenztheorie in Beziehung auf die innerpolitische Entwicklung und Gesetzgebung der Staaten 30000 Mark ausgesetzt wurden, die Friedrich Alfred Krupp anonym zur Verfügung stellte. Den ersten Preis unter 60 Teilnehmern, darunter 11 Juristen, gewann der Arzt Wilhelm Schallmayer, während Ludwig Kuhlenbeck zwar teilnahm, aber keinen Gewinn erhielt und 1904 seine Arbeit Natürliche Grundlagen des Rechts und der Politik selbständig veröffentlichte.
Im Anschluss an diese Darlegung bietet die Verfasserin biographische Angaben zu Kuhlenbeck, der am 25. April 1857 als Sohn eines Schlossermeisters in Osnabrück geboren wurde, ab 1875 in Göttingen Rechtswissenschaft unter anderem bei Jhering studierte und 1885 bei Ludwig von Bar über einige Fragen aus der Lehre von der Stellvertretung in praktischer Anwendung promoviert wurde. Neben seiner ständigen wissenschaftlichen Tätigkeit leitete er 1901 bis 1904 die Juristische Wochenschrift. 1902 wurde er nach Lausanne berufen.
Im zweiten Kapitel behandelt die Verfasserin Kuhlenbecks an Rudolf von Jhering anknüpfende Natürliche Grundlagen des Rechts und der Politik, die R |
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The Biblical Models of Power and Law. Les modèles bibliques du pouvoir et du droit. Papers of the International Conference, Bucharest, New Europe College 2005. Actes du colloque international, Bucarest New Europe College 2005, hg. v. Biliarsky, Ivan/Păun, Radu G. (= Rechtshistorische Reihe 366). Lang, Frankfurt am Main 2008. 309 S. Besprochen von Gerhard Köbler. ZRG GA 126 (2009) |
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Der von Ivan Biliarsky, Rechtshistoriker in Varna/Bulgarien und Radu G. Păun, Forscher am Centre d’Études des Mondes Russes, Caucasien et Centre-Européen in Paris und am Institute of South-East European Studies der rumänischen Akademie der Wissenschaft in Bukarest/Rumänien herausgegebene Band enthält die Referate eines in Bukarest vom 29.-30. Januar 2005 abgehaltenen internationalen Kolloquiums. Sein Gegenstand waren die Beziehungen zwischen Theologie und Macht unter Konzentration auf die Bibel als die Quelle der mittelalterlichen und modernen Ideologie. Ziel war das gemeinsame Gespräch zwischen Orthodoxen, Katholiken und Protestanten sowie Historikern, Kunsthistorikern und Juristen zwecks vergleichender Reflektion und Gewinnung neuer Thesen dafür.
Dem Vorwort Radu G. Păuns über die Macht des Buchs zwischen Rhetorik und Praxis folgen insgesamt 13 Studien. Sie gliedern sich in drei Abteilungen. Verfasst sind sie meist auf Französisch und Englisch.
Mit Macht und Geist befassen sich Ivan Biliarsky (The Birth of the Empire by the Divine Wisdom and the Ecumenical Church an Hand einiger Beobachtungen zum äthiopischen Buch von Kebra Nagast), Andrei Pippidi (Règner saintement mit Beispielen aus den rumänischen Fürstentümern) und Ovidiu Cristea (Le prince, le serment et le parjure en Valachie [16. Jahrhundert]). Die Propheten und die Könige sind Gegenstand der Studien Gábor Klaniczays (The Ambivalent Model of Solomon for Royal Sainthood and Royal Wisdom), Elka Bakalovas (King David as Model of the Christian Ruler), Margarita Kuyumdzhievas (David Rex Penitent |
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The Northumberland Eyre Roll for 1293, hg. v. Fraser, Constance M. (= Publications of the Surtees Society 211). Boydell & Brewer, Woodbridge/Suffolk 2007. XVI, 508 S. Besprochen von Susanne Jenks. ZRG GA 126 (2009) |
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Ein bedeutendes Herrschaftsinstrument des hochmittelalterlichen englischen Königs war die Entsendung von Reiserichtern, die - im Abstand von einigen Jahren - in die Grafschaften geschickt wurden, um vor Ort die Beschwerden und Klagen der Untertanen, aber auch die den König direkt betreffenden Pleas of the Crown zu hören und zu entscheiden. Die Gerichtsrollen der Reiserichter sind seit dem Ende des 12. Jahrhunderts überliefert, und es ist selbstredend zu begrüßen, wenn diese Akten ediert werden, insbesondere dann, wenn die Edition die Benutzung der Originaldokumente überflüssig macht. Dies ist zwar am ehesten durch die Veröffentlichung des gesamten lateinischen Textes zu erzielen, aber durchaus auch mit einer sorgfältig gemachten Regestserfassung zu erreichen. Leider erfüllt der vorliegende Band diese Erwartung aus mehreren Gründen nicht.
Bevor auf die Kritikpunkte im einzelnen eingegangen wird, ist zu betonen, dass der Band nur die zivil-, nicht aber die strafrechtlichen Fälle enthält, die von den Reiserichtern im Rahmen der Northumberland Eyre 1293 gehört wurden, worauf allerdings im Titel nicht hingewiesen wird. Von den acht im Nationalarchiv (The National Archives, Public Record Office, Kew, Surrey) überlieferten, diese Eyre betreffenden Gerichtsakten (Just 1/650-Just 1/656A, Just 1/1602), werden nur zwei herangezogen, nämlich die 80 Membrane umfassende Rex Akte (Just 1/650) sowie die 75 Membrane enthaltende Akte des Richters Hugh de Cressingham (Just 1/652), die nur die vor diesem Richter verhandelten Fälle notiert und somit weniger Eintragungen enthält. Obwohl die Reihenfolge der Fälle in der Cressingham Akte von der in der Rex Akte abweicht, wurde auf eine Konkordanz verzichtet. Zudem gibt die Herausgeberin für beide Akten eine s |
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Thomasius, Christian, Summarischer Entwurf der Grundlehren, die einem Studioso Juris zu wissen, und auf Universitäten zu lernen nötig …, Halle 1699, hg. und mit einem Vorwort sowie einem Personen- und Sachregister versehen v. Zenker, Kay (= Thomasius, Christian, Ausgewählte Werke 13). Olms, Hildesheim 2005. XXXVIII, 266, 71* S. Besprochen von Arno Buschmann. ZRG GA 126 (2009) |
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Die Reform des juristischen Studiums ist ein Dauerthema der Geschichte der Rechtswissenschaft und überhaupt der Geschichte des Rechts. Seit der humanistischen Kritik an der Methode von Glossatoren und Postglossatoren sind die Bemühungen um eine Reform des juristischen Studiums nicht zur Ruhe gekommen. Jedes Zeitalter, jede juristische Richtung und jede Rechtsschule fühlte sich bemüßigt, neue juristische Methoden zu entwickeln, neue juristische Unterrichtsformen einzuführen und überhaupt eine neue Art der juristischen Lehre zu praktizieren. Unter diesen vielen Versuchen nehmen Thomasius’ Bemühungen insofern eine besondere Stellung ein, als sie als erste das juristische Studium nicht nur auf eine neue Grundlage stellten, sondern es auch konsequent in der akademischen Lehre umsetzten. Dies macht den Reiz und die Bedeutung des „Summarische(n) Entwurffs der Grundlehren“ aus, in dem Thomasius seine Vorstellungen publizierte, der mit dem vorliegenden Neudruck erneut (nach 1979) zugänglich gemacht wird. In ihm entwirft Thomasius nicht nur eine umfassende philosophische und historische Grundlegung des gesamten juristischen Studiums, sondern vor allem einen Plan für die Einrichtung eines akademischen Vorlesungskursus, in dem Reihenfolge und Inhalt der einzelnen Lehrveranstaltungen bestimmt werden, wie dies von seinen Schülern in Halle, später auch von anderen Rechtslehrern praktiziert wurde.
Diese Bedeutung des thomasianischen Entwurfs wird vom Herausgeber Kay Zenker in seinem Vorwort, das in Wahrheit eine Einleitung in das Werk darstellt, zutreffend geschildert, wobei er besonders auf di |
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Thomasius, Christian, Versuch vom Wesen des Geistes, 1699, hg. v. Zenker, Kay. Olms, Hildesheim 2004. (getrennte Zählung) S. Besprochen von Georg Steinberg. ZRG GA 126 (2009) |
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Wenn Christian Thomasius (1655-1728) als bedeutendster Vertreter der deutschen Frühaufklärung gilt, so rührt dies aus seiner langjährigen Publikations- und Lehrtätigkeit an der Universität Halle her, aus der Gründung einer „Thomasius-Schule“, deren Anhänger bedeutenden Einfluss auf das Geistesleben Preußens im achtzehnten Jahrhundert auszuüben vermochten. Allerdings ist keines der Werke von Thomasius selbst in den Rang eines allgemein anerkannten Lehrwerks aufgestiegen. Eine der Ursachen dürfte im „Eklektizismus“, in der partiellen Unausgereiftheit der an aufklärerischem Impetus so reichen thomasischen Werke liegen.
Mehr noch als in den philosophischen und juristischen Werken zeigt sich diese Unfertigkeit, diese in hart erkämpfter Abgrenzung von den überkommenen scholastischen Lehren teils fehlgehende Suche nach Neuem, in dem im Jahr 1699 erstmals veröffentlichten Versuch vom Wesen des Geistes. Der volle Titel des Werkes lautet: Versuch von Wesen des Geistes oder Grund-Lehren/ So wohl zur natürlichen Wissenschafft als der Sitten-Lehre. In welchen gezeiget wird/ daß Licht und Lufft ein geistiges Wesen sey/ und alle Cörper aus Materie und Geist bestehen/ auch in der gantzen Natur eine anziehende Krafft/ in dem Menschen aber ein zweyfacher guter und böser Geist sey. Thomasius unternimmt hier die Darstellung einer „Geisterlehre“, einer „Pneumatik“, die sich physikalisch versteht, mithin physikalisch-empirisch zu untermauern ist, zugleich aber Basis einer (christlichen) Metaphysik zu sein beansprucht, welche nicht zuletzt Aussagen über die (auch moralische) Natur des Menschen zulässt.
Nachdem er im ersten Kapitel erkenntnistheoretische Überlegungen (zum Verhältnis von sinnlicher Wahrnehmung und Vernunft) entwickelt, stellt Thomasius im zweiten Kapitel als gesicherte Basis se |
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Timmermann, Andreas, Die „Gemäßigte Monarchie“ in der Verfassung von Cádiz (1812) und das frühe liberale Verfassungsdenken in Spanien (= Spanische Forschungen der Görresgesellschaft, zweite Reihe 39). Aschendorff, Münster 2007. VIII, 421 S. Besprochen von Roland Kleinhenz. ZRG GA 126 (2009) |
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Mit der am 19. März 1812 verkündeten Verfassung von Cádiz (Constitución política de la Monarquía Española) wurde die spanische Monarchie zum ersten Mal von einer absolutistischen in eine konstitutionelle Monarchie umgewandelt. Vorbild war die französische Verfassung einer konstitutionellen Monarchie vom 3. September 1791. Diese war aber schon 1793 durch eine republikanische Verfassung abgelöst worden. Auch der spanischen Verfassung von 1812 sollte nur eine kurze Lebensdauer beschieden sein. 1814 errichtete der zurückgekehrte König Ferdinand VII. wieder die absolutistische Monarchie. Bezeichnenderweise geschah dies mit Hilfe Napoléons (Vertrag von Valençay, 11. 12. 1813). Dessen Inthronisation seines Bruders Joseph als König von Spanien im Jahr 1808 und der anschließende spanische Unabhängigkeitskrieg gegen Frankreich hatten erst entscheidend zum Verfassungswandel in Spanien beigetragen. Von 1820 bis 1823 wurde die Verfassung von Cádiz kurzzeitig mit Hilfe eines Militärputsches (pronunciamento) nochmals auf der spanischen Halbinsel in Kraft gesetzt, während sie schon zu dieser Zeit in Spanischamerika praktisch keine Bedeutung mehr hatte. Außer Frage steht aber, dass die Verfassung von 1812 große Bedeutung für die spanische Verfassungsentwicklung als eine Art Prototyp einer konstitutionellen Monarchie hatte und ihre Spuren noch in der aktuellen spanischen Verfassung von 1978 zu finden sind. Zahlreiche Einzelstudien haben sich mit verschiedenen Aspekten im Zusammenhang mit ihrer Entstehung, der Deutung von Verfassungsbestimmungen und den Auswirkungen der Verfassung von 1812 befasst. Timmermann fügt mit seiner zu besprechenden Studie eine weitere Untersuchung hinzu, indem er d |
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Toppe, Andreas, Militär und Kriegsvölkerrecht. Rechtsnorm, Fachdiskurs und Kriegspraxis in Deutschland 1899-1940, hg. i. V. m. d. Institut für Zeitgeschichte München-Berlin. Oldenbourg, München 2008. 467 S. Besprochen von Martin Moll. ZRG GA 126 (2009) |
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Gleich am Anfang findet sich eine der wenigen Aussagen dieser nunmehr gedruckten Augsburger Dissertation, der man uneingeschränkt zustimmen kann: Seit langem stehen deutsche Kriegsverbrechen, vor allem jene des Zweiten Weltkriegs, im Mittelpunkt der Forschung; über sie werde nach moralischen Kategorien der Nachgeborenen geurteilt, nicht jedoch nach den damals geltenden Maßstäben des internationalen Kriegs- und Völkerrechts, mit denen sich die Forschung kaum auseinander gesetzt habe (S. 9). Diese Lücke will Toppe schließen, wobei drei zentrale Fragenkomplexe im Zentrum stehen: Das um 1938/39 geltende internationale Kriegs- und Völkerrecht, die hiermit befassten Institutionen der Wissenschaft und der militärischen Rechtsabteilungen sowie schließlich Rezeption und Anwendung dieser Normen durch die Streitkräfte. Zu diesem Zweck soll die deutsche Völkerrechtswissenschaft mit ihren ausländischen Pendants verglichen und gefragt werden, ob sich die Positionen der ersteren nach 1933 änderten. Diese löblichen Vorhaben gelingen dem Verfasser leider nur zum kleinen Teil.
Bedauerlich ist zunächst, dass der See- und Luftkrieg nicht berücksichtigt wird, auch über die 1940 zahlreichen Neutralitätsverletzungen erfährt man nichts. Des weiteren fragt man sich, wie Toppe zu seiner – in der Einleitung mit keinem Wort erläuterten – zeitlichen Abgrenzung kommt. 1899 als das Jahr der 1. Haager Konferenz erscheint noch verständlich, nicht jedoch, warum die Darstellung mit 1940 abbricht. Hörte der vom Verfasser vielbeschworene Diskurs der Rechtsgelehrten und -anwender in diesem Jahr auf? Viel eher ist anzunehmen, dass der ab 1941 eskalierende Landkrieg den Diskurs intensivierte. Da Toppe sich überwiegend mit dem Kombattantensta |
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Transaktionen Vermögen Pro bono. Festschrift zum zehnjährigen Bestehen von P+P Pöllath + Partners, hg. v. Birk, Dieter. Beck, München 2008. XIX, 568 S. Besprochen von Gerhard Köbler. ZRG GA 126 (2009) |
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Die Umsätze der großen Rechtsanwaltskanzleien Deutschlands betrugen 2007 bei Freshfields 370 Millionen Euro, Clifford 296, Hengeler 198, Linklaters 185, CMS Hasche Sigle 173, Lovells 145, White & Case 111, Gleiss Lutz 102, Baker & McKenzie 100, Shearman 98, Taylor Wessing 98, Nörr 92, Beiten Burkhardt 79, Allen & Overy 75, Latham 71, Luther 68, Heuking 64, Rödl 58, Weil 52 und Mayer Brown 45 Millionen Euro. Bei diesen ganz Großen ist Reinhard Pöllath noch nicht dabei. Dennoch macht er auf seine Partnerschaft dadurch besonders aufmerksam, dass er zum zehnjährigen Bestehen im bekanntesten juristischen Fachverlag Europas eine ansprechende Festschrift veröffentlicht.
In Marktredwitz 1948 geboren, hat der Namensgeber nach dem Studium des Rechts in Regensburg, München und Harvard eine Tätigkeit als Rechtsanwalt aufgenommen. Nach vielen Jahren erfolgreicher Tätigkeit in - so die Festschrift - besten Kanzleien und Unternehmen war er Geschäftsführer Recht und Steuern eines Hotel- und Immoblienkonzerns geworden. In dieser Lage entschloss er sich im Frühjahr 1997 mit sechs früheren Kollegen und Mitarbeitern als Partnern in verschiedenen Großkanzleien als Pöllath + Partners die Selbständigkeit einer neuen Partnerschaft zu wagen, die in zehn Jahren auf zwanzig Partner mit 70 Mitarbeitern in München, Berlin und Frankfurt am Main angewachsen ist.
Ihre Arbeitsgebiet waren und sind integrierte Rechts- und Steuerberatung für Transaktionen, Private Equity, Fondsstrukturierung, Family office und mit lateralen Partnern Immobilien. Naturgemäß ist in dieser Welt des Geschäfts für Geschichte als Selbstzweck wenig Raum. Da aber alles Geschichte hat, kann es nicht schaden, wenn nach zehn Jahren einen Augenblick für Rückblick und Ausblick innegehalten und der |
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Troßbach, Werner/Zimmermann, Clemens, Die Geschichte des Dorfes. Von den Anfängen im Frankenreich zur bundesdeutschen Gegenwart (= UTB 8324). Ulmer, Stuttgart 2006. 336 S., 43 Abb. Besprochen von Bernd Schildt. ZRG GA 126 (2009) |
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Wer es unternimmt, auf rund 280 Seiten Text die Geschichte des Dorfes „erstmals in ihrer Gesamtheit und als Jahrhunderte überspannende Längsschnittanalyse darzustellen“ (S. 17), muss zwangsläufig in Kauf nehmen, nicht allen spezifischen Interessen an der Erforschung der Geschichte des Dorfes in gleicher Weise gerecht werden zu können. Die Autoren der vorliegenden Monographie fragen vornehmlich nach den grundlegenden und prinzipiell epochenübergreifenden Kriterien dörflicher Lebenswelten. Dabei geht es um die Dichotomie von Genossenschaft und Herrschaft im Dorf ebenso wie um die innerdörflichen Sozialstrukturen, um die Ursachen von Konflikten und Solidaritäten und vor allem um Probleme des Ressourcentransfers innerhalb und außerhalb der dörflichen Gemeinschaft.
Thematische Schwerpunktsetzung und Stoffgliederung folgen unverkennbar sozialgeschichtlichen Denkstrukturen, wodurch zwangsläufig traditionelle Themen – und insbesondere die hier interessierenden Fragen der Verfassungs- und Rechtsgeschichte – zurücktreten. Zwar ist von den fünf Sachkapiteln immerhin eines – IV. Dorfgemeinden und Staatsformierung: Kontinuität und Wandel dörflicher Institutionen 1350-1800 (S. 78-103) – vornehmlich verfassungsgeschichtlichen Fragenstellungen gewidmet, gleichwohl ist auch hier ein eher sozialgeschichtlicher Ansatz nicht zu übersehen.
Mit Blick auf das ansonsten sehr umfangreiche Literaturverzeichnis wird schnell deutlich, dass rechtshistorische Forschungsergebnisse nur in sehr begrenztem Umfang rezipiert worden sind. Die Hinweise beschränken sich weithin auf einige grundlegende monographische Arbeiten; selbst hier fehlt mit der Arbeit von Karl Siegfried Bader und Gerhard Dilcher: „Deutsche Rechtsgeschichte. Land und Stadt – Bürger und Baue |
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Tyerman, Christopher, God’s War. A new History of the Crusades. The Belknap Press of Harvard University Press. Cambridge/Massachusetts 2006. XVI, 1023 S., Ill. Besprochen von Petra Roscheck. ZRG GA 126 (2009) |
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Im Vorwort zum dritten Band seiner Geschichte der Kreuzzüge hat Stephen Runciman den Rezensenten ins Stammbuch geschrieben: „Es ist abwegig und unangebracht, wenn Kritiker sich darüber beklagen, dass der Autor nicht das Buch geschrieben hat, welches sie geschrieben hätten, wenn sie sich mit dem Stoff befaßt hätten“ (zitiert nach der kongenialen deutschen Übersetzung von Peter de Mendelssohn). Mit Recht, denn es ist unrealistisch zu erwarten, dass die Darstellung und Analysierung sämtlicher Aspekte von den politischen Hintergründen, den militärischen Gesichtspunkten und komplizierten diplomatischen Verflechtungen über die gesellschaftlichen, ökonomischen und kulturellen Gegebenheiten bis hin zu den kirchengeschichtlichen und theologischen Voraussetzungen einer Bewegung, die das gesamte Abendland vom Hilfegesuch Kaiser Alexios’ I. bis zur Einnahme Konstantinopels durch die Osmanen, dazu noch die Nachzeichnung der Entwicklung der Kreuzfahrerstaaten und der Ritterorden - und all dies unter Berücksichtigung der abend-, der morgenländischen und der griechischen Sichtweise! - von einem einzelnen Forscher auch nur annähernd bewältigt werden könnte. Andererseits zeigt natürlich die Leidenschaftlichkeit, mit der die Diskussion geführt wird, sowohl die dauerhafte Aktualität des Themas sowie ein stets lebendiges, über die Grenzen der Fachwelt hinaus reichendes Interesse, als auch die schiere Unerschöpflichkeit des Sujets.
Anders als Runciman, der in seinem Meisterwerk, an dem immer noch alle Publikationen zur Geschichte der Kreuzzüge gemessen werden, den byzantinischen Blickwinkel bevorzugt hat, betont nun einführend Christopher Tyerman, sich auf die westeuropäische Perspektive beschränken zu wollen. Augenscheinlich angestrebt wird folglich ein „lateinis |
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Uhlenbrock, Henning, Der Staat als juristische Person. Dogmengeschichtliche Untersuchung zu einem Grundbegriff der deutschen Staatsrechtslehre (= Schriften zur Verfassungsgeschichte 61). Duncker & Humblot, Berlin 2000. 197 S. Besprochen von Gerhard Köbler. ZRG GA 126 (2009) |
Ganzen Eintrag anzeigen Uhlenbrock, Henning, Der Staat als juristische Person. Dogmengeschichtliche Untersuchung zu einem Grundbegriff der deutschen Staatsrechtslehre (= Schriften zur Verfassungsgeschichte 61). Duncker & Humblot, Berlin 2000. 197 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Die Arbeit ist die von Jörn Ipsen angeregte, während der Tätigkeit als Mitarbeiter an dessen Lehrstuhl entstandene, im Sommersemester 1999 vom Fachbereich Rechtswissenschaft der Universität Osnabrück angenommene Dissertation des Verfassers. Sie sieht bereits im Vorwort neben dem besonderen Gewaltverhältnis und der Gewährung von Grundrechten durch den Staat auch die Doktrin vom Staat als juristischer Person als Relikt der vom monarchischen Prinzip geprägten Staatsrechtslehre an. Es sei an der Zeit, dass die deutsche Staatsrechtslehre ihr monarchisches Erbe abstreife und die Dogmatik des Staatsrechts der fortschreitenden Verfassungsentwicklung anpasse.
Chronologisch geordnet beginnt der Verfasser seine Untersuchung mit den Ansichten über die Rechtsnatur des Staates zu Anfang des 19. Jahrhunderts (Klüber, Jordan, Rotteck, Welcker, Maurenbrecher, Vollgraff, Karl Eduard Weiss, Leist, Gönner, Ancillon, Karl Salomo Zachariä, Dahlmann) und erkennt einen Widerspruch der Postulate der herrschenden Staatslehre mit dem Verfassungsrecht im Frühkonstitutionalismus, der zur Suche nach einer dogmatischen Grundlage für das konstitutionelle Staatsrecht geführt habe. Es folgt im zweiten Kapitel Wilhelm Eduard Albrecht mit seiner Begründung der Theorie der juristischen Persönlichkeit des Staates (1837) mit ihren Widerspiegelungen bei Maurenbrecher, Stahl, Roscher, Zoepfl, Schmitthenner, Mohl, Wippermann und Heinrich Albert Zachariä. Das dritte Kapitel befasst sich mit der juristischen Persönlichkeit als Ausdruck der staatlichen Willensmacht bei Carl Friedrich Gerber., dessen Staatspersönlichkeitslehre Paul Laband fortführt.
Danach wendet sich der Verfasser Georg Jellinek und der juristis |
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Unrecht und Recht. Kriminalität und Gesellschaft im Wandel von 1500-2000, hg. v. Borck, Heinz-Günther unter Mitarb. v. Dorfey, Beate (= Veröffentlichungen der Landesarchivverwaltung Rheinland-Pfalz 98). Verlag der Landesarchivverwaltung Rheinland-Pfalz, Koblenz 2002. 712 S. Besprochen von Gerhard Köbler. ZRG GA 126 (2009) |
Ganzen Eintrag anzeigen Unrecht und Recht. Kriminalität und Gesellschaft im Wandel von 1500-2000, hg. v. Borck, Heinz-Günther unter Mitarb. v. Dorfey, Beate (= Veröffentlichungen der Landesarchivverwaltung Rheinland-Pfalz 98). Verlag der Landesarchivverwaltung Rheinland-Pfalz, Koblenz 2002. 712 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Unter der Schirmherrschaft des rheinland-pfälzischen Staatsministers der Justiz fand im Jahre 2002 die wesentlich durch Zuwendungen der Stiftung Rheinland-Pfalz für Kultur geförderte, auch von der Bitburger Brauerei unterstützte gemeinsame Landesausstellung der rheinland-pfälzischen und saarländischen Archive mit dem Thema Unrecht und Recht statt. Zwei von den Veranstaltern der Zeitschrift zugeleitete stattliche Katalog- bzw. Textbände fanden auch rasch einen Interessenten. Trotz vieler Erinnerungen hat ihn seine Tätigkeit als Vizerektor bisher leider von der Erfüllung seiner Zusage abgehalten, so dass der Herausgeber mit wenigen Sätzen auf das Werk hinweisen muss, wobei der Umfang allein des Begleitbandes eine ausführliche Würdigung bereits ausschließt.
Insgesamt sind dort 39 Beiträge vereinigt, die von 37 Bearbeitern hergestellt wurden. Sie beginnen mit Heinz-Günther Borcks Gedanken zur Landesausstellung, die in die Gesamtthematik anschaulich einführen. Sie enden mit Claudia Schmitts Weg vom königlichen Gefängnis zur modernen Justizvollzugsanstalt am Beispiel der von 1897 bis 1902 errichteten Wittlicher Strafanstalten mit 7,77 Quadratmeter großen Zellen und starken, gut gesicherten Türen.
In der Einführung folgt den Gedanken Heinz-Günther Borcks eine weitere Einführung Christine Petrys in die historische Kriminalitätsforschung. Jost Hausmann bietet Grundzüge der Strafrechtsgeschichte. In ihr folgen einander fränkische Zeit, Mittelalter, Rezeption, Carolina, gemeines Recht, Aufklärung, 19. Jahrhundert und 20. Jahrhundert auf der Grundlage dreier bekannter Standardwerke unter Verzicht auf Einzelnachweise.
Der erste |
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Urban, Nikolaus, Die Diätenfrage. Zum Abgeordnetenbild in Staatsrechtslehre und Politik 1900-1933 (= Beiträge zur Rechtsgeschichte des 20. Jahrhunderts 38). Mohr (Siebeck), Tübingen 2003. XI, 222 S. Besprochen von Gerhard Köbler. ZRG GA 126 (2009) |
Ganzen Eintrag anzeigen Urban, Nikolaus, Die Diätenfrage. Zum Abgeordnetenbild in Staatsrechtslehre und Politik 1900-1933 (= Beiträge zur Rechtsgeschichte des 20. Jahrhunderts 38). Mohr (Siebeck), Tübingen 2003. XI, 222 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Die Arbeit ist die von Michael Stolleis betreute, im Sommersemester 2002 vom Fachbereich Rechtswissenschaft der Universität Frankfurt am Main angenommene Dissertation des zunächst als studentische Hilfskraft und dann von 1996 an für zwei Jahre bei seinem Betreuer als Assistent tätigen Verfassers. Sie behandelt eine bedeutende verfassungsgeschichtliche Fragestellung. Klar und einleuchtend gliedert sie sich chronologisch in drei Kapitel.
Der Verfasser beginnt mit der Diätenfrage im ausgehenden Kaiserreich zwischen 1900 und 1918. Dabei untersucht er sowohl die Politik wie die Staatsrechtslehre (Laband, Meyer, Hubrich, Schleicher, Ebel, Anschütz, Jellinek). Im Mittelpunkt steht die Änderung des Artikels 32 der Reichsverfassung in den Jahren 1905/1906 mit der Entschädigung der Anwesenheit bei Verbot der Besoldung, in deren Zusammenhang er auch die Frage erörtert, ob die Gewährung der Anwesenheitsgelder einen Kuhhandel mit der gleichzeitigen Reichsfinanzreform darstellen.
Als erste bewertende Stimmen dieser Verfassungsänderung verwendet er Stellungnahmen Gerlachs, Crons und Labands. Besonders vertieft er die Folgen der Diätengewährung für sozialdemokratische Parteifunktionäre. Die Problematik Aufwandsentschädigung oder Alimentationsanspruch behandelt er an Hand der Staatsrechtslehre der letzten Jahre des Kaiserreichs (Dambitsch, Laband, Danco, Pitamic, Hatschek, Anschütz, Friedländer).
Das zweite Kapitel widmet er der Übergangsphase von 1918/1919. Besonderes Gewicht kommt dabei der Diätenfrage in der Nationalversammlung von Weimar zu. Art. 40 der Reichsverfassung und das Gesetz über die Entschädigung der Mitglieder des Reichstags (1920) schaffen dann eine neue Rechtslage, die umgehend von vielen |
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Ureña, Enrique M., Die Krause-Rezeption in Deutschland im 19. Jahrhundert. Frommann-Holzboog, Stuttgart 2006. 392 S. Besprochen von Wolfgang Forster. ZRG GA 126 (2009) |
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Der Philosoph Karl Christian Friedrich Krause (1781-1832) ist zu Lebzeiten weitgehend unbekannt geblieben. Seine Philosophie wurde jedoch ab 1840 in Spanien und später in den lateinamerikanischen Staaten (vgl. Stoetzer, O. Carlos, Karl Christian Friedrich Krause and his influence in the Hispanic World, 1998) äußerst wirkungsmächtig. Dort steht der „Krausismo“ für ein liberales, aber idealistisch aufgeladenes Politikverständnis unter Betonung des Harmoniegedankens und der Bildungsidee. Für die Verbreitung krausistischer Vorstellungen in Pädagogik, Politik und Rechtswesen (vgl. ZRG Germ. Abt. 120 [2003]) besonders bedeutend war die 1876 von einer Gruppe von Professoren, die durch die 1875 restaurierte spanische Monarchie entlassen worden waren, in Madrid gegründete „Institución libre de enseñanza“. Die Vorstellung, dass es sich beim Krausismo um eine veränderte, an die spezifischen Gegebenheiten und Bedürfnisse Spaniens angepasste und damit verselbständigte Version von Krauses Gedanken handele, hat seit dem 19. Jahrhundert das Bild von Krauses Einfluss geprägt. Ureña konnte 1988 durch genauen Textvergleich den Nachweis führen, dass ein zentraler Text („Ideal de la humanidad para la vida“, 1860) des Begründers des Krausismo, Julian Sanz del Río (1814-1869) entgegen dessen eigener Aussage eben keine veränderte Version der Gedanken Krauses, sondern eine wortgetreue Übersetzung von Aufsätzen Krauses war. Der spanische Krausismo wurde damit in eine neue Perspektive gesetzt; er muss nunmehr als Rezeption von Krauses ureigener Philosophie betrachtet werden. Seitdem verfolgt Ureña ein in Umfang und Detailgenauigkeit beeindruckendes Forschungsprogramm zu Krause, seinem Umfeld und seiner Wirkungsgeschichte, das man unter das Schlagwort „Nicht nur Krausismus, sondern auch Krausismus“ (vgl. 311) stellen kön |
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Urheberrechtsgesetz - Historisch-synoptische Edition 1965-2007, hg. v. Fuchs, Thomas, 2. Aufl. De legibus, Mannheim 2008. 301 S. Besprochen von Thomas Gergen. ZRG GA 126 (2009) |
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Der Herausgeber legt eine Darstellung der in der Zeit vom 9. September 1965 bis zum 13. Dezember 2007 verkündeten Fassungen des Urheberrechtsgesetzes vor, das am 1. Januar 1966 als „Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte“ in Kraft trat. Das Buch dient weniger der historischen Forschung als der Bearbeitung von Fällen aus der Urheberrechtspraxis. Mit Hilfe der Synopsen sind Änderungen rasch erschließbar bis zum geltenden Urheberrecht, das jüngst durch den so genannten Zweiten Korb modifiziert wurde.
Fuchs listet die einzelnen Fassungen der Paragraphen umgekehrt historisch auf. Die ändernden Vorschriften des jeweiligen Änderungsgesetzes werden sodann in den einschlägigen Paragraphen an der entsprechenden Stelle in einleitenden Fußnoten nachgewiesen.
Insgesamt handelt es sich um eine vollständige Auflistung der bisher gültigen Paragraphen des Urheberrechtsgesetzes, ohne dass der Herausgeber den Anspruch erheben möchte, sich historisch-kritisch mit dem Gesetz auseinanderzusetzen. Eine solche Leistung, wie sie etwa der Historisch-Kritische Kommentar (HKK) zum BGB in verlässlicher und erfolgreicher Weise bietet, steht für das Urheberrechtsgesetz noch aus.
Hannover Thomas Gergen
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Usus modernus pandectarum. Römisches Recht, deutsches Recht und Naturrecht in der frühen Neuzeit. Klaus Luig zum 70. Geburtstag, hg. v. Haferkamp, Hans-Peter/Repgen, Tilman (= Rechtsgeschichtliche Schriften 24). Böhlau, Köln 2007. 339 S., 10 Abb. Besprochen von Gunter Wesener. ZRG GA 126 (2009) |
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Aus Anlass des 70. Geburtstages Klaus Luigs wurde ein Symposium zum Forschungsbereich „Usus modernus pandectarum – Römisches Recht, Deutsches Recht und Naturrecht in der frühen Neuzeit“ veranstaltet. Dreizehn Beiträge finden sich im vorliegenden Sammelband. Im Zentrum der Untersuchungen stehen Rechtsquellen und Rechtswissenschaft des 16. bis 18. Jahrhunderts, aber auch noch Ausblicke in das 19. Jahrhundert.
Barbara Dölemeyer befasst sich in ihrem Beitrag (S. 1-23) mit „Ideen für ein National-Gesetzbuch am Ende des Alten Reichs“. Johann Friedrich Reitemeier (1755-1839), der vor allem von den preußischen Gesetzgebungsarbeiten ausging, erwog die Schaffung eines „Allgemeinen deutschen Gesetzbuches“. Carl Theodor von Dalberg, seit 1787 Coadjutor des Erzbischofs von Mainz, seit 1802 Erzbischof von Mainz, plante eine Reichsreform durch eine umfassende Rechtsreform (S. 8ff.).
Hans-Peter Haferkamp behandelt „die Bedeutung von Rezeptionsdeutungen für die Rechtsquellenlehre zwischen 1800 und 1850“ (S. 25-44). Mit dem Ende des Heiligen Römischen Reiches 1806 wurde der Geltungsgrund des römisch-gemeinen Rechts in Frage gestellt (S. 29). Puchta betrachtete die Wissenschaft als „die einzige Rechtsquelle für das neuere römische Recht“ (S. 32). Haferkamp (S. 33) hält zu Recht vor allem die Frage für entscheidend, was vom römischen Recht noch anwendbar war. Burkhard Wilhelm Leist stellte 1854 fest, dass man bei einer gewohnheitsrechtlichen Geltung des gemeinen Rechts dasselbe als einen „im einzelnen nachweisbare[n] und nachzuweisende[n] Complex von Rechtsinstituten“ betrachten müsse (S. 40). Nach Puchtas Lehre stand die Richtigkeit eines Satzes auch beim Gewohnheitsrec |
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Utz, Friedemann, Preuße, Protestant, Pragmatiker. Der Staatssekretär Walter Strauß und sein Staat (= Beiträge zur Rechtsgeschichte des 20. Jahrhunderts 40). Mohr (Siebeck), Tübingen 2003. XVI, 545 S. Besprochen von Gerhard Köbler. ZRG GA 126 (2009) |
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Die Arbeit ist die von Knut Wolfgang Nörr angeregte und betreute, im Wintersemester 2001/2002 von der rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Tübingen angenommene Dissertation des Verfassers. Sie beginnt mit der Frage nach der Rechtfertigung der Biographie eines Unbekannten. Die durch die Bearbeitung gegebene Antwort erweist die Frage als rhetorisch, obgleich naturgemäß nicht alles Wissenswerte jedermann von Anfang an bekannt sein kann.
Der Verfasser gliedert seine eindringlich geschriebene Untersuchung des Wirkens des in Berlin am 15. Juni 1900 als Sohn eines Universitätsprofessors geborenen Walter Strauß in 19 Kapitel. Sie sind in vier im Wesentlichen chronologisch geordnete Teile zusammengefasst. Im Vordergrund steht dabei das politische Wirken nach dem zweiten Weltkrieg.
Walter Strauß entstammte einer jüdischen Familie. Nach eigenen Worten kam der Gerhard Leibholz bereits in der Schule kennenlernende, 1919 als Meldegänger im Spartakusaufstand durch einen Streifschutz verletzte und damit einem Weltkriegsteilnehmer gleichgestellte Strauß sehr unwillig zum Studium der Jurisprudenz in Freiburg im Breisgau, Heidelberg, München und Berlin und lernte sie erst in der Referendarzeit unter Ernst Wolff schätzen. Bei Richard Thoma promovierte er in Heidelberg 1924 über Verfassungsänderung nach der Weimarer Reichsverfassung.
Nach der zweiten juristischen Staatsprüfung am 12. Oktober 1927 begann er noch im gleichen Monat als Gerichtsassessor, wechselte aber bereits zum 1. Mai 1928 an das Kartellreferat in Abteilung I des Reichsministeriums, wo er Hans Schäffer, Paul Josten und Franz Böhm traf. Am 7. März 1929 heiratete er die aus der Deportation nach Sibirien zurückgekehrte Deutschbaltin |
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Vademekum der Geschichtswissenschaften. Verbände, Organisationen, Gesellschaften, Vereine, Institute, Seminare, Lehrstühle, Bibliotheken, Archive, Museen, Dienststellen, Ämter, Verlage und Zeitschriften sowie Historiker in Deutschland, Österreich und der Schweiz, 8. Ausgabe 2008/2009. Steiner, Stuttgart 2008. 695 S. Besprochen von Gerhard Köbler. ZRG GA 126 (2009) |
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In der Wissensgesellschaft ist Wissen ein hoher Wert. Wer die Mitglieder seines Wissensbereichs kennt, besitzt ein wichtiges Gut. Für die Geschichtswissenschaft beweist dies nicht zuletzt die Tatsache, dass dem 1994 erstmals vorgelegten Vademekum nach 12 Jahren bereits eine achte Auflage folgt, obwohl eigentlich ein zweijährlicher Turnus vorgesehen ist.
Selbstdarstellungen betreffen dabei in dieser Ausgabe die Akademie Rosenhof e. V. Weimar, die Arbeitsgemeinschaft historischer Forschungseinrichtungen in der Bundesrepublik Deutschland, Arbeitskreis Deutsche England-Forschung, Vergangenheit mit Gegenwart - Herzog August Bibliothek Wolfenbüttel, Institut für die Geschichte der deutschen Juden, Landesarchiv Baden-Württemberg und Bibliotheksporträt Rat für Formgebung/German Design Council. Bei den Einrichtungen folgen einander Verbände, historische Institute an Hochschulen (30-89), Akademien, außeruniversitäre Institute, historische Gesellschaften/Kommissionen, Arbeitskreise/Arbeitsgemeinschaften/Stiftungen, Geschichtsvereine, Bibliotheken, Archive (167-211), Museen/Gedenkstätten/Schlösser (211-245), Bildwesen/Landesbildstellen, Statistik, Denkmalpflege, Zentralen für politische Bildung, Landeskunde/Volkskunde/Landsmannschaften, Verlage und (vielleicht mehr als 400) Zeitschriften (270-298) aufeinander. Die Zahl der in alphabetischer Reihenfolge mit Adressen aufgenommenen Einzelpersonen (299 Abegg-Wigg-668 Zwölfer) lässt sich auf rund 5000 schätzen.
Ein Namensregister zu den Seiten 22 bis 259 verzeichnet schätzungsweise mindestens ebenso viele Personen. Auf diese Weise werden sich zwar |
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Verbrecher im Visier der Experten. Kriminalpolitik zwischen Wissenschaft und Praxis im 19. und frühen 20. Jahrhundert, hg. v. Schauz, Désirée/Freitag, Sabine (= Wissenschaft, Politik und Gesellschaft 2). Steiner, Stuttgart 2007. 334 S. Besprochen von Adrian Schmidt-Recla. ZRG GA 126 (2009) |
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Die Herausgeberinnen des anzuzeigenden Sammelbandes, der auf einem 2005 abgehaltenen, von der DFG geförderten workshop beruht, gehen davon aus, dass die bisher geübten Methoden der wissenschaftlichen Reflexion über die Kriminalätiologie, Kriminalbiologie, Kriminalpsychologie, forensische Psychiatrie, Kriminaljustiz und Kriminalpolitik des 19. und des beginnenden 20. Jahrhunderts mittlerweile überholt seien.
Der Kriminalitätsdiskurs müsste wegen seiner Heterogenität und Pluralität stärker differenziert und in seinem Abhängigkeitsverhältnis von institutionellen Faktoren und vorhandenen Praktiken analysiert, die Verwissenschaftlichungsthese, die noch immer zurück auf ein hierarchisch strukturiertes Wissenschaftsmodell zurückgreife, müsse zugunsten einer Deutung wissenschaftsspezifischer diskursiver Praktiken relativiert und die Analyse auf den Gebieten der Moralstatistik, Gefängniskunde, Kriminalistik und Kriminologie müsse international vergleichend angelegt werden. Der Expertendiskurs, der die Vorstellungen von Kriminalität und die Definition von Strafe präge, müsse also erstens weiter als bisher gefasst werden – was konkret nichts anderes bedeutet, als auch die Strafanstaltsreformen und die Philanthropen mit in den Blick zu nehmen (ein Desiderat vermag der Rezensent hierin freilich nicht zu erblicken) und den Ausbau von Kriminalistik, Gerichtsmedizin und Statistik stärker als bisher zu untersuchen – und zweitens im Hinblick auf seine institutionellen Voraussetzungen, seine Wissensbestände und seine praktische Relevanz untersucht werden.
Dieser unverhüllte „Antragssprech“ kann vielleicht dem Begutachtungsverfahren durch Drittmittelgeber dienen, dem Leser di |
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Vierter (4.) europäischer Juristentag - 4th European Jurists’ Forum - 4ème Journee des Juristes Européens. Sammelband - Proceedings - Actes du Congrès. Reden - Referate - Generalberichte - Schlussvortrag - Speeches - Presentations - General Reports - Concluding Lecture - Discours - Interventions - Rapports généraux - Conférence de clôture. Manz, Wien 2008. 422 S. CD-ROM Besprochen von Gerhard Köbler. ZRG GA 126 (2009) |
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Im September 2001 setzten der deutsche Juristentag, der österreichische Juristentag und der schweizerische Juristenverein erstmals die Idee eines gemeinsamen grenzüberschreitenden Juristentages um. Er fand in Nürnberg statt, das in vielfältiger Weise zu weltweiter Bedeutung gelangt ist. Das wagende Ereignis fand insgesamt so großen Anklang, dass sich anschließend Griechenland (Athen), die Schweiz (Genf) und 2007 Österreich (Wien) zur Fortsetzung bereit erklärten.
Der größte jemals in Österreich durchgeführte Juristenkongress fand vom 3.-5 Mai statt. Daran nahmen rund 1200 Juristen aus vierzig Ländern in vier Kontinenten teil, wobei vielleicht Australien das fernbleibende Amerika vertreten musste. Der wesentliche Inhalt der Veranstaltung liegt nunmehr als Tagungsband vor.
Im Bereich des Zivilrechts war danach das europäische Vertragsrecht der zentrale Gegenstand. Für das Strafrecht wurde die Frage gestellt, ob man auf dem Weg zu einem europäischen Strafrecht sei. Das öffentliche Recht beschäftigte sich mit der Migration in und nach Europa.
Auf die Einzelheiten kann an dieser Stelle naturgemäß nicht ausführlich eingegangen werden. Sie sind in der Veröffentlichung, der eine CD-ROM beigefügt ist, jedermann ebenso leicht greifbar wie der Schlussvortrag des Präsidenten des Europäischen Gerichtshofs über Rechtsschutz im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts. Möge das europäische Recht weitere Freunde gewinnen, die vielleicht sogar vom 1. bis 3. Oktober zum fünften europäischen Juristentag nach Budapest kommen.
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Vogl, Stefan, Soziale Gesetzgebungspolitik, freie Rechtsfindung und soziologische Rechtswissenschaft bei Eugen Ehrlich (= Fundamenta juridica 46). Nomos, Baden-Baden 2003. 396 S. Besprochen von Klaus Lüderssen. ZRG GA 126 (2009) |
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Der Rechtssoziologe Eugen Ehrlich ist nie recht heimisch geworden in der deutschen Rechtsphilosophie, denn durch dieses Nadelöhr muss jeder gehen, der hier in der Theorie des Rechts, die mehr ist als eine methodenbewusste Auslegung und Anwendung der Vorschriften, etwas werden möchte. Die Rechtssoziologie soll die Rechtsphilosophie doch gerade ergänzen, ihr zur Seite treten, wird man einwenden gegen diese zugespitzte Tendenzmeldung. Aber das ist es ja eben. Die Rechtssoziologie ist nach wie vor unbeliebt. In Freiburg verschrieb man sich in den siebziger Jahren, der Not gehorchend, im Wege eines Lehrauftrages einen Züricher Rechtssoziologen, Manfred Rehbinder. Dass gerade er einer der wenigen gründlichen Ehrlich-Forscher ist, hat durchaus etwas Apartes an dieser Stelle.
Zunächst heißt es, dass die Rechtssoziologie dort, wo sie sich auf Empirie beschränkt, langweilig und trivial sei; wagt sie sich jedoch in das Reich der Wertung vor, wird sie sofort für unzuständig erklärt, unter Hinweis auf ihre eigenen Prämissen, dass nämlich aus dem Sein, das sie erforscht, kein Sollen folgen könne. Diese ewige Rede vom naturalistischen Fehlschluss, wie man gebetsmühlenartig sagt, hat vor allem im Werk Eugen Ehrlichs ihre Anknüpfungen gesucht. Und er hat es den Gegnern der Rechtssoziologie leicht gemacht, indem er die Gesellschaft zur Quelle des Rechts erklärte und den normsetzenden Staat zu deren Derivat.
Er tat das unter Zugrundlegung von Beobachtungen in der Bukowina, wo nicht das formell eingeführte österreichische bürgerliche Gesetzbuch, sondern ein ganz eigenständiges Recht galt. Später ist daraus eine allgemeine Theorie des Rechts geworden, in seinem berühmtem Buch über die „Grundlegung der Soziologie des Rechts“ (1913). Es is |
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Vogl, Stefan, Soziale Gesetzgebungspolitik, freie Rechtsfindung und soziologische Rechtswissenschaft bei Eugen Ehrlich (= Fundamenta juridica 46). Nomos, Baden-Baden 2003. 396 S. Besprochen von Gerhard Köbler. ZRG GA 126 (2009) |
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Die Arbeit ist die in der Mitte der 70er Jahre des 20. Jahrhunderts von Sten Gagnér angeregte, von Joachim Rückert betreute, im Wintersemester 2001/2002 vom Fachbereich Rechtswissenschaft der Universität Frankfurt am Main angenommene Dissertation des Verfassers. Der Herausgeber wurde durch einen Kollegen auf ein Interesse eines Strafrechtstheoretikers an der Untersuchung aufmerksam gemacht, so dass er ein Besprechungsexemplar erwarb, obwohl der Verlag das Werk als vergriffen meldete. Da das Interesse des Interessierten bislang keine Frucht getragen hat, muss der Herausgeber die Studie mit einigen Sätzen selbst anzeigen.
Der Verfasser geht von der Vorstellung aus, dass Freirechtslehre und Rechtssoziologie bis heute der Politisierung bzw. Soziologisierung des Rechts verdächtigt werden. Deswegen untersucht er diesen oft pauschal geäußerten Vorwurf im Lichte der konkreten politischen und rechtspolitischen Positionen Eugen Ehrlichs. Auf dieser Grundlage will er Ehrlichs Beitrag zur rechtswissenschaftlichen Methodendiskussion im Spannungsfeld von juristischer Dogmatik und soziologischer Theorie aufzeigen.
In seiner Einleitung beginnt der Verfasser mit der in Franz Wieacker beispielhaft personifizierten Skepsis der Rechtswissenschaft gegenüber Ehrlich. Danach schildert er innerhalb seines theoretischen Bezugsrahmens Forschungsstand, Problembereiche, Quellenlage und Methode. Ziemlich ausführlich stellt er Ehrlichs Leben vor dem Hintergrund zeitgenössischer Politik mit dem Ergebnis dreier werkrelevanter Lebensabschnitte dar.
Danach verfolgt er Ehrlichs Werk im Spiegel der zeitgenössischen Kritik. Dabei unterscheidet er Wiener Zeit (1881-1896), Czernowitzer Zeit (1896-1914) und Kriegs- und Nachkriegszeit (1914-1922). I |
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Volante, Raffaele, Il sistema contrattuale del diritto comune classico. Struttura dei patti e individuazione del tipo. Glossatori e ultramontani (= per la storia del pensiero giuridico moderno 60). Giuffrè, Mailand 2001. 507 S. Besprochen von Gunter Wesener. ZRG GA 126 (2009) |
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Der Verfasser, Professor für diritto comune an der rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Ferrara, ein Schüler Paolo Grossis, behandelt in vorliegender Arbeit die Struktur der pacta in der Lehre der Glossatoren und Ultramontani. In der mittelalterlichen Jurisprudenz haben die pacta eine überaus wichtige Entwicklung durchgemacht und wesentlich zu einer Auflockerung des im römischen Schuldrecht bestehenden Typenzwanges beigetragen[1]. Einen entscheidenden Beitrag leistete vor allem auch die Kanonistik[2].
Im ersten Kapitel (S. 21-55) wird die Struktur des Vertrages in der Lehre der Glossatoren im Allgemeinen behandelt. Auf die verschiedenen Bedeutungen von conventio wird eingegangen (S. 47ff.), insbesondere auf das Verhältnis von conventio und pactum (S. 50).
Gegenstand des zweiten Kapitels (s. 57-97) ist das pactum in seiner juristischen Dimension. Die Ursachen für die Unwirksamkeit eines pactum können subjektiver oder objektiver Natur sein (S. 66ff.), wie dies bereits die Summa Trecensis[3] und die Summa Codicis des Rogerius zum Ausdruck bringen.
Das dritte Kapitel (S. 99-144) ist der Entstehung und Entwicklung der vestimenta pactorum gewidmet. Erste Systematisierungsversuche finden sich in der Summa Trecensis; diese verwendet den Ausdruck nuda pacta (vgl. S. 107). Die Summa Codicis des Placentinus (de pactis, p. 45) nennt fünf Wirkungen der pacta: Vires pactorum (sicut dictum est) sunt quinque: pariunt actionem, pariunt exceptionem, informant, elidunt et adiuvant (dazu der Verfasser S. 119f.). Die Summa (de pactis, p. 44) unterscheidet pacta nuda und pacta induta, mit einer Klage versehene pacta (S. 121 und 123). Bereits bei Placentinus findet sic |
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Volles Risiko! Glücksspiel von der Antike bis heute. Sonderausstellung des badischen Landesmuseums Karlsruhe 12. 4.-17. 8. 2008, hg. v. Badischen Landesmuseum, Badisches Landesmuseum, Karlsruhe 2008. 288 S. Besprochen von Gerhard. Köbler. ZRG GA 126 (2009) |
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Zu dem Wenigen, was die Gegenwart durch Tacitus über die Germanen weiß, zählt ihre kaum bezähmbare Leidenschaft für das Spiel. Bei ihm ist die Freude des einen das Leid des anderen. Am geschicktesten verfährt, wer beides dadurch nutzt, dass er zu seinem eigenen sicheren Vorteil das Spiel anderer gestaltet, wie dies der Staat seit langer Zeit praktiziert.
Deswegen kann es kaum überraschen, dass zum 50jährigen Jubiläum des Zahlenlottos in Baden-Württemberg das Badische Landesmuseum Karlsruhe unter dem Titel Volles Risiko! eine Sonderausstellung über das Glücksspiel von der Antike bis heute präsentiert. Schließlich versuchen allein hier rund vier Millionen Menschen aus allen Altersgruppen und Berufsschichten regelmäßig ihr Glück. Ein Tropfen ökonomischen Öls fließt dabei auch Sport, Kunst und Kultur, der Denkmalpflege und vielen sozialen Projekten im Lande zu.
An Hand von rund 400 Gegenständen veranschaulicht die Ausstellung die Entwicklung verschiedener Formen des Glücksspiels von der vorchristlichen Zeit bis zur Gegenwart mit Schwerpunkten bei Lotto, Lotterie, Automatenspiel, Spielbank und Pferderennen. Dies beginnt im Begleitband mit einer sitzenden Fortuna als Frontispiz zu Jacob Philipp Hartmanns Neu erfundenem wunderbarem Glücksspiel von 1751 und reicht bis zu einem von Strafgefangenen in Stuttgart-Stammheim um 1970 aus Maschinenteilen heimlich angefertigten Roulettegerät. Dazwischen erörtern sachkundige Autoren in 28 Beiträgen einzelne Aspekte des Spiels.
An der Spitze steht die Kultur des Spiels als solche mit der launischen Fortuna als Mittelpunkt des Glücks. Danach geht es ohne strenge zeitliche oder örtliche Ordnung vor allem um Würfeln, Losen, Kartenspielen, Wetten und T |
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Vollmershausen, Christiane E., Vom Konkursprozess zum Marktbereinigungsverfahren. Das deutsche Konkursverfahren vom Jahr 1700 bis heute - Eine exemplarische Untersuchung (= Augsburger Schriften zur Rechtsgeschichte 7). LIT Verlag, Münster 2007. XXIX, 355 S. Besprochen von Werner Schubert. ZRG GA 126 (2009) |
Ganzen Eintrag anzeigen Vollmershausen, Christiane E., Vom Konkursprozess zum Marktbereinigungsverfahren. Das deutsche Konkursverfahren vom Jahr 1700 bis heute - Eine exemplarische Untersuchung (= Augsburger Schriften zur Rechtsgeschichte 7). LIT Verlag, Münster 2007. XXIX, 355 S. Besprochen von Werner Schubert.
Ziel des Werkes Christiane Vollmershausens ist es, die Entwicklung der Grundsätze des Konkursverfahrens bzw. Insolvenzverfahrens bis zum Erlass der Insolvenzordnung von 1994 darzustellen. Das Jahr 1700 wurde als Ausgangspunkt gewählt, weil sich zu dieser Zeit das gemeinrechtliche Konkursverfahren in Deutschland voll etabliert hatte. Zunächst stellt Vollmershausen den Konkurs im römischen Recht dar (S. 8ff.) und kommt dann zum gemeinrechtlichen Verfahren (S. 23ff.), ohne allerdings die mittelalterliche Entwicklung detailliert zu untersuchen. In diesem Zusammenhang geht sie, wenn auch zu knapp, auf das bahnbrechende konkursrechtliche Werk von Salgado von 1646 ein. Der Hinweis auf das französische Konkursrecht im Code de commerce von 1807 ohne Rückgriff auf das vorrevolutionäre Recht (S. 30ff.; ausführlich S. 98ff. bei Preußen) wirkt an dieser Stelle wie ein Fremdkörper. Das gemeinrechtliche Konkursverfahren war ein Prozessverfahren mit einem langwierigen Liquidations- und Prioritätsverfahren, das jeweils durch ein Urteil abgeschlossen wurde. Neben dem Verwalter, der die Gläubiger im Innen- und Außenverhältnis vertrat, wurde regelmäßig auch ein Contradictor bestellt, der die Gläubiger und deren Rechte an der Konkursmasse feststellte. Insgesamt war der gemeinrechtliche Konkursprozess ein Erkenntnisverfahren. – Im zweiten Teil behandelt Vollmershausen die wichtigsten partikularrechtlichen Konkursregelungen von etwa 1700 an bis zur Insolvenzordnung von 1994. Breiten Raum nimmt die Entwicklung in Preußen ein, die mit dem Konkurs nach den preußischen Landrechten von 1685 und 1721 beginnt. Im Einzelnen wird beschrieben das Konkursrecht nach dem verbesserten Landrech |
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Vorderösterreichische Regierung und Kammer 1753-1805. Oberamt Rottenburg, bearb. v. Schön, Petra/Stemmler, Eugen/Steuer, Peter (= Veröffentlichungen der staatlichen Archivverwaltung Baden-Württemberg 50, 6). Kohlhammer, Stuttgart 1999. 823 S. Besprochen von Gerhard Köbler. ZRG GA 126 (2009) 43. ZRG GA 126 (2009) |
Ganzen Eintrag anzeigen Vorderösterreichische Regierung und Kammer 1753-1805. Oberamt Rottenburg, bearb. v. Schön, Petra/Stemmler, Eugen/Steuer, Peter (= Veröffentlichungen der staatlichen Archivverwaltung Baden-Württemberg 50,6). Kohlhammer, Stuttgart 1999. 823 S.
Vorderösterreichische Regierung und Kammer 1753-1805. Oberamt Stockach und Stadt Konstanz, bearb. v. Steuer, Peter/Krimm, Konrad (= Veröffentlichungen der staatlichen Archivverwaltung Baden-Württemberg 50, 7). Kohlhammer, Stuttgart 2008. 521 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Vorderösterreichische Regierung und Kammer 1753-1805. Oberämter Bregenz, Tettnang, Winnweiler und Offenburg, bearb. v. Krimm, Konrad/Schön, Petra/Steuer, Peter (= Veröffentlichungen der staatlichen Archivverwaltung Baden-Württemberg 50, 9). Kohlhammer, Stuttgart 2008. 397 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Zu ihrem anfänglichen Gut in der Schweiz und im Elsass erwarben die Grafen von Habsburg, von denen bereits Rudolf I. nach seiner Wahl zum König des deutschen Reiches nicht nur das mit dem Tode Ottokars von Böhmen (1278) erledigte Lehen Österreich 1282 an seine Söhne vergab, sondern sich auch um eine Erneuerung des 1268 erloschenen Herzogtums Schwaben bemühte, 1368 Freiburg im Breisgau und die Landgrafschaft Breisgau, 1381 die Landvogtei in Schwaben und danach weitere Gebiete. Seit dem 15. Jahrhundert (1444) kam für diese und weitere hinzugewonnene, vor dem Arlberg liegende Güter der Name vordere Lande auf, später die Bezeichnung Vorderösterreich. Trotz vieler Verschiebungen während der folgenden Jahrhunderte war Vorderösterreich lange ein Teil Österreichs, der zwischen 9000 und 25000 Quadratkilometer mit 400000 bis 670000 Einwohnern umfasste und vielfach von Innsbruck, Ensisheim oder Freiburg aus regiert wurde.
Im Rahmen der Veröffentlichungen der staatlichen Archivverwaltung Baden-Württembergs, an das viele der Güter zu Beginn des 19. Jahrhunderts gelangt waren, werden seit vielen Jahren diesbezügliche Quellen bearbeitet |
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Vorderösterreichische Regierung und Kammer 1753-1805. Oberamt Stockach und Stadt Konstanz, bearb. v. Steuer, Peter/Krimm, Konrad (= Veröffentlichungen der staatlichen Archivverwaltung Baden-Württemberg 50, 7). Kohlhammer, Stuttgart 2008. 521 S. Besprochen von Gerhard Köbler. ZRG GA 126 (2009) |
Ganzen Eintrag anzeigen Vorderösterreichische Regierung und Kammer 1753-1805. Oberamt Rottenburg, bearb. v. Schön, Petra/Stemmler, Eugen/Steuer, Peter (= Veröffentlichungen der staatlichen Archivverwaltung Baden-Württemberg 50,6). Kohlhammer, Stuttgart 1999. 823 S.
Vorderösterreichische Regierung und Kammer 1753-1805. Oberamt Stockach und Stadt Konstanz, bearb. v. Steuer, Peter/Krimm, Konrad (= Veröffentlichungen der staatlichen Archivverwaltung Baden-Württemberg 50, 7). Kohlhammer, Stuttgart 2008. 521 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Vorderösterreichische Regierung und Kammer 1753-1805. Oberämter Bregenz, Tettnang, Winnweiler und Offenburg, bearb. v. Krimm, Konrad/Schön, Petra/Steuer, Peter (= Veröffentlichungen der staatlichen Archivverwaltung Baden-Württemberg 50, 9). Kohlhammer, Stuttgart 2008. 397 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Zu ihrem anfänglichen Gut in der Schweiz und im Elsass erwarben die Grafen von Habsburg, von denen bereits Rudolf I. nach seiner Wahl zum König des deutschen Reiches nicht nur das mit dem Tode Ottokars von Böhmen (1278) erledigte Lehen Österreich 1282 an seine Söhne vergab, sondern sich auch um eine Erneuerung des 1268 erloschenen Herzogtums Schwaben bemühte, 1368 Freiburg im Breisgau und die Landgrafschaft Breisgau, 1381 die Landvogtei in Schwaben und danach weitere Gebiete. Seit dem 15. Jahrhundert (1444) kam für diese und weitere hinzugewonnene, vor dem Arlberg liegende Güter der Name vordere Lande auf, später die Bezeichnung Vorderösterreich. Trotz vieler Verschiebungen während der folgenden Jahrhunderte war Vorderösterreich lange ein Teil Österreichs, der zwischen 9000 und 25000 Quadratkilometer mit 400000 bis 670000 Einwohnern umfasste und vielfach von Innsbruck, Ensisheim oder Freiburg aus regiert wurde.
Im Rahmen der Veröffentlichungen der staatlichen Archivverwaltung Baden-Württembergs, an das viele der Güter zu Beginn des 19. Jahrhunderts gelangt waren, werden seit vielen Jahren diesbezügliche Quellen bearbeitet |
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Vorderösterreichische Regierung und Kammer 1753-1805. Oberämter Bregenz, Tettnang, Winnweiler und Offenburg, bearb. v. Krimm, Konrad/Schön, Petra/Steuer, Peter (= Veröffentlichungen der staatlichen Archivverwaltung Baden-Württemberg 50, 9). Kohlhammer, Stuttgart 2008. 397 S. Besprochen von Gerhard Köbler. ZRG GA 126 (2009) |
Ganzen Eintrag anzeigen Vorderösterreichische Regierung und Kammer 1753-1805. Oberamt Rottenburg, bearb. v. Schön, Petra/Stemmler, Eugen/Steuer, Peter (= Veröffentlichungen der staatlichen Archivverwaltung Baden-Württemberg 50,6). Kohlhammer, Stuttgart 1999. 823 S.
Vorderösterreichische Regierung und Kammer 1753-1805. Oberamt Stockach und Stadt Konstanz, bearb. v. Steuer, Peter/Krimm, Konrad (= Veröffentlichungen der staatlichen Archivverwaltung Baden-Württemberg 50, 7). Kohlhammer, Stuttgart 2008. 521 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Vorderösterreichische Regierung und Kammer 1753-1805. Oberämter Bregenz, Tettnang, Winnweiler und Offenburg, bearb. v. Krimm, Konrad/Schön, Petra/Steuer, Peter (= Veröffentlichungen der staatlichen Archivverwaltung Baden-Württemberg 50, 9). Kohlhammer, Stuttgart 2008. 397 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Zu ihrem anfänglichen Gut in der Schweiz und im Elsass erwarben die Grafen von Habsburg, von denen bereits Rudolf I. nach seiner Wahl zum König des deutschen Reiches nicht nur das mit dem Tode Ottokars von Böhmen (1278) erledigte Lehen Österreich 1282 an seine Söhne vergab, sondern sich auch um eine Erneuerung des 1268 erloschenen Herzogtums Schwaben bemühte, 1368 Freiburg im Breisgau und die Landgrafschaft Breisgau, 1381 die Landvogtei in Schwaben und danach weitere Gebiete. Seit dem 15. Jahrhundert (1444) kam für diese und weitere hinzugewonnene, vor dem Arlberg liegende Güter der Name vordere Lande auf, später die Bezeichnung Vorderösterreich. Trotz vieler Verschiebungen während der folgenden Jahrhunderte war Vorderösterreich lange ein Teil Österreichs, der zwischen 9000 und 25000 Quadratkilometer mit 400000 bis 670000 Einwohnern umfasste und vielfach von Innsbruck, Ensisheim oder Freiburg aus regiert wurde.
Im Rahmen der Veröffentlichungen der staatlichen Archivverwaltung Baden-Württembergs, an das viele der Güter zu Beginn des 19. Jahrhunderts gelangt waren, werden seit vielen Jahren diesbezügliche Quellen bearbeitet |
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Voss, Laurenz, Die Verkehrspflichten. Eine dogmatisch-historische Legitimierung (= Schriften zum bürgerlichen Recht 363). Duncker & Humblot, Berlin 2007. 250 S. Besprochen von Gerhard Köbler. ZRG GA 126 (2009) |
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Die Arbeit ist die von Franz Dorn betreute, während der Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter entstandene, im Wintersemester 2006/2007 vom Fachbereich Rechtswissenschaft der Universität Trier angenommene Dissertation des Verfassers. Sie gliedert sich außer in Einleitung und Gesamtergebnis in zwei Hauptteile. Dabei geht etwas überraschend die Haftung aus der Verletzung von Verkehrspflichten unter dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) dem römischen Recht voraus, obwohl bei rechtsgeschichtlichen Untersuchungen die chronologische Abfolge naheliegt.
In der kurzen Einleitung rechtfertigt der Verfasser seinen Aufbau im Rahmen eines knappen Überblicks über den bisherigen Meinungsstand zu den Verkehrspflichten. Gegen die Verkehrspflichten werde zum einen ins Feld geführt, sie seien nicht mit dem gesetzgeberischen Widerrechtlichkeitskonzept vereinbar, weil durch die Verkehrspflichten die Haftungsbegründung von einer besonderen Verletzung einer Verhaltenspflicht abhängig gemacht werde. Zum anderen werde der Vorwurf erhoben, das Ausmaß der heutigen Haftung für mittelbare Schäden stehe im Widerspruch zur geschichtlichen Entwicklung des Haftungsrechts, das bereits in der römischen lex Aquilia grundsätzlich nur eine Haftung für unmittelbare Schädigungshandlungen gekannt und die Zurechnung mittelbar schädigenden Verhaltens als Ausnahme behandelt habe.
Die Haftung aus der Verletzung von Verkehrspflichten unter dem BGB beginnt der Verfasser mit der Widerrechtlichkeit und dem Verschulden im außervertraglichen Haftungssystem des BGB. Danach stellt er die Etablierung der Verkehrspflichten in § 823 I durch die Rechtsprechung dar, die mit den Entscheidungen RGZ 52, 373 (1902) und RGZ 54, 53 (1903, Pflichten zur Verkehrssicherung) beginnt. Seitdem ist |
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Vrolijk, Marjan, Recht door gratie. Gratie bij doodslagen en andere delicten in Vlaanderen, Holland en Zeeland (1531-1567). Uitgeverij Verloren, Hilversum 2004. 512 S. Besprochen von Gerhard Köbler. ZRG GA 126 (2009) |
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Die Arbeit ist die von dem Historiker H. de Schepper in Nimwegen betreute, 2001 verteidigte Dissertation des Verfassers, auf die Paul Nève freundlicherweise aufmerksam gemacht hat. Einem empfohlenen Rezensenten ist aber trotz mancher Erinnerung die zugesagte Besprechung bisher nicht gelungen. Deswegen muss der Herausgeber mit wenigen Sätzen auf das vom Verlag überlassene Werk hinweisen.
Der Untersuchung geht es um das frühneuzeitliche Strafrecht in Flandern, Holland und Seeland. Dieses wird mit Hilfe zahlreicher bisher nicht berücksichtigter Quellen ermittelt. Hierfür sind unveröffentlichte Quellen in den Archiven in Den Haag, Brüssel, Hondschoote, nord Rijsel, Dünkirchen, Amsterdam, Veere, Gent, Kortrijk und Brügge, umfangreiche Editionen und Literatur verwertet, wobei die Arbeiten von Eduard His anscheinend nicht berücksichtigt sind.
Gegliedert ist die Untersuchung nach einer kurzen Einleitung in neun Kapitel. Davon beginnt das erste Kapitel mit der Entwicklung des Begnadigungsrechts. Danach wird das Verfahren vorgestellt.
In der Folge wendet sich der Verfasser der Härte der Justiz zu. Er prüft die Gründe der Nachsicht, die einzelnen Delikte, den Wahrheitsgehalt der Gesuche, die Kontrolle und die Beschlussbildung. Am Ende betrachtet er Versöhnung und Besserung.
Sein wichtigstes Ergebnis ist die Feststellung, dass das Strafrecht des 16. Jahrhunderts nicht so unbarmherzig war, wie es vielfach geschildert wird. Insbesondere kam für viele Totschläge die Gnade in Betracht, wobei die Fälle der Notwehr besonders berücksichtigt wurden. Voraussetzung war freilich die Aussöhnung mit der Familie des Opfers.
Formal hing die Gnade von sorgfältiger Kontrolle durch Juristen des Geheimen Rates des Landesherrn in Brü |
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Wadle, Elmar, Verfassung und Recht. Wegmarken ihrer Geschichte. Böhlau, Wien 2008. 396 S. Besprochen von Gerhard Köbler. ZRG GA 126 (2009) |
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Der Entschluss, ältere Aufsätze und Beiträge in einem Sammelband neu zu präsentieren, so beginnt Elmar Wadle sein kurzes Vorwort, fällt nicht leicht, wenn derselbe Autor bereits mehrere Sammlungen dieser Art vorgelegt hat, deren thematische Kohärenz evidenter ist. Es sind dies die Bände Geistiges Eigentum - Bausteine zur Rechtsgeschichte (1996, 2003), die für die lange Zeit rechtsgeschichtlich vernachlässigten Immaterialgüterrechte wichtige und sichere Fundamente legen, Landfrieden, Strafe, Recht - Zwölf Studien zum Mittelalter (2001), die den zeitlichen Aufbruchsort ihres Verfassers kennzeichnen, und Französisches Recht in Deutschland - Acht Beiträge zur Geschichte des 19. Jahrhunderts, die den weiten zeitlichen und örtlichen Horizont des von Saarbrücken aus international wirkenden Verfassers widerspiegeln. Fast von selbst ergibt sich daraus als einigendes Band der vierten, trotz des genannten Bedenkens vorgelegten Sammlung der mutige Ausgriff auf viele wichtige Einzelfragen jenseits der zentralen Arbeitsschwerpunkte.
In seiner klaren Einführung verweist Elmar Wadle selbst auf das weite Feld der von ihm mitgestalteten deutschen Rechtsgeschichte, dessen enorme Breite jeden herausfordert, der sich ihr zuwendet. Wie diese Versuchung bestmöglich bewältigt werden kann, muss jeder Forscher an sich selbst erkunden und sich deswegen auf den Weg machen und möglichst viele Bereiche der rechtsgeschichtswissenschaftlichen Welt betrachten, um Vorlieben und Schwerpunkte zu ergründen. So entstehen Spuren, die den Weg markieren, den der einzelne Forscher durch die Rechtsgeschichte gegangen ist.
Zeitlich beginnt dieser hier offengelegte erfolgreiche Weg Elmar Wadles durch das Gelände von Recht und Verfassung 1971, um erst unmittelbar vor der 2006 begonnenen Drucklegung zu enden, wobei der Schwerpunkt deutlich auf der ne |
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Waldow, Jörg Ernst August, Der strafrechtliche Ehrenschutz in der NS–Zeit (= Juristische Zeitgeschichte 1, Allgemeine Reihe 5). Nomos, Baden-Baden 2000. XXXVIII, 606 S. Besprochen von Gerhard Köbler. ZRG GA 126 (2009) |
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Die Arbeit ist die von Werner Schubert betreute, im Sommersemester 1999 von der rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Kiel angenommene, von Peter Glöckner trotz Zusage bisher leider nicht besprochene Dissertation des Verfassers. Sie beginnt mit einem Ausspruch des preußischen Justizministers Hanns Kerrl im Jahre 1933, nach dem die Ehre das höchste Gut ist, wertvoller als das Leben. Von daher fragt sie nach dem Ehrenschutz in der nationalsozialistischen Zeit und greift dabei vor 1933 zurück und über 1945 hinaus.
Einem sehr ausführlichen Inhaltsverzeichnis folgt eine kurze Einleitung. In ihr weist der Verfasser darauf hin, dass sein Thema bisher nicht umfassend untersucht wurde. Danach schildert er den Plan seiner Erörterung.
Ihm entsprechend behandelt er zunächst den Ehrenschutz im geltenden Strafrecht der nationalsozialistischen Zeit an Hand des Begriffes der Ehre, des Kreises der geschützten Ehrenträger, des Tatbestands des § 185 RStGB, der Rechtswidrigkeit der Beleidigung und der Volksschädlingsverordnung. Danach wendet er sich der Strafrechtsreform in der nationalsozialistischen Zeit auf der Grundlage der Reformbestrebungen seit 1902 zu. Der vierte Teil betrifft den Ehrenschutz im neuen deutschen Strafverfahren, während anschließend ein Ausblick auf die Entwicklungen der Nachkriegszeit geboten wird.
Im Ergebnis erarbeitet der Verfasser überzeugend einen grundlegenden Bedeutungswandel der Ehre von liberalistisch-individualistischen Auffassungen des Bismarckreiches und der Weimarer Republik zu einer streng gemeinschaftsbezogenen Auffassung, nach der Träger einer vollwertigen Ehre nur sein konnte, wer sich bedingungslos in das völkische Leben einordnete und die ihm auferlegten Pflichten unter rückhaltlosem |
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Wapler, Friederike, Werte und das Recht. Individualistische und kollektivistische Deutungen des Wertbegriffs im Neukantianismus (= Studien zur Rechtsphilosophie und Rechtstheorie 48). Nomos, Baden-Baden 2008. 282 S. Besprochen von Walter Pauly. ZRG GA 126 (2009) |
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Neukantianismus, auch juristischer Neukantianismus, ist ein weites Feld, wie die bei Dietmar von der Pfordten entstandene Göttinger rechtswissenschaftliche Dissertation erweist. Wapler thematisiert schwerpunktmäßig den Wertbegriff des südwestdeutschen, badischen, Heidelberger Neukantianismus, der sich im Unterschied zur Marburger Richtung selbst überhaupt nicht als Neukantianismus bezeichnete (S. 29f.). Auf fachphilosophischer Seite geht es damit im Kern um Wilhelm Windelband (1848-1915), Heinrich Rickert (1863-1936) und Emil Lask (1875-1915), bei denen jeweils verschiedene Werkphasen unterschieden werden. Der Wertbegriff spielt dabei bereits in der Erkenntnistheorie eine entscheidende Rolle, begreift der junge Windelband doch die Wahrheit als einen theoretischen Wert, dem die logischen Gesetze dienen (S. 52). Denkfreiheit reduziert sich dabei auf die Erkenntnis und Befolgung der obersten Werte und Normen. Überzeugend weist Wapler von daher Ansichten zurück, Windelband habe zunächst eine relativistische Position bezogen, die er im Zusammenhang mit Bismarcks Politikwechsel gegen die Liberalen aufgegeben habe (S. 57f.). Dass die Werte bei Windelband zu den obersten Normen des menschlichen Lebens geraten, die neben dem Denken auch Wollen und Fühlen umfassen, lag an der Erstreckung der theoretischen in den Bereich der praktischen Philosophie, wie sie sich bei Kant nicht findet. Am Ende steht ein Reich von Werten und Normen, das in einem überindividuellen Normalbewusstsein verankert sein soll, sowie ein teleologischer Geschichts- und überindividueller Kulturbegriff, womit eine unübersehbare Annäherung an Hegel wie Fichte einhergeht (S. 70ff.). Rickert verlagert die Werte vom überindividuellen Normalbewusst |
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Wardemann, Patricia, Johann Gottlieb Heineccius (1681-1741). Leben und Werk (= Europäische Hochschulschriften 2, 4577). Lang, Frankfurt am Main 2007. VII, 141 S. Besprochen von Gunter Wesener. ZRG GA 126 (2009) |
Ganzen Eintrag anzeigen Wardemann, Patricia, Johann Gottlieb Heineccius (1681-1741). Leben und Werk (= Europäische Hochschulschriften 2, 4577). Lang, Frankfurt am Main 2007. VII, 141 S. Besprochen von Gunter Wesener.
Nach den gehaltvollen Kölner Dissertationen über Ludwig Julius Friedrich Höpfner[1] und Georg Adam Struve[2] ist nun eine weitere einschlägige Dissertation aus dem Institut für Neuere Privatrechtsgeschichte der Universität Köln erschienen; sie behandelt Leben und Werk Johann Gottlieb Heineccius’, eines der bedeutendsten und einflussreichsten deutschen Juristen des frühen 18. Jahrhunderts. Seine Schriften befassen sich mit allen drei großen Rechtsquellenbereichen der Zeit, mit dem römischen, dem deutschen und dem Naturrecht.
Das erste Kapitel (S. 1-20) ist Heineccius’ Ausbildung und beruflicher Laufbahn gewidmet[3]. Am 11. September 1681 in Eisenberg (Thüringen) geboren studierte Heineccius (ursprünglich Heinecke) Theologie und Geschichte in Leipzig, dann Rechtswissenschaften in Halle, wo er Samuel Stryk und Christian Thomasius hörte. 1708 wurde er Adjunkt der philosophischen Fakultät in Halle, 1713 ordentlicher Professor der Philosophie. 1716 legte Heineccius seine juristische Dissertation über Ursprung und Eigenart der Patrimonialgerichtsbarkeit vor; nach Erscheinen seines „Antiquitatum Romanarum jurisprudentiam illustrantium syntagma“ (Halle/Magdeburg 1719), eines Werkes im Geiste der humanistischen Jurisprudenz (dazu die Verfasserin S. 53ff.; Anhang V, S. 129ff.), wurde er 1720 zunächst außerordentlicher, 1721 ordentlicher Professor der Rechte, Assessor der juristischen Fakultät zu Halle und königlich-preußischer Hofrat. Im Jahre 1724 wurde er als Nachfolger Ortwin Westenbergs Professor an der Universität Franeker (Westfriesland), wo er bis 1727 wirkte[4]. Aus gesundheitlichen Gründen verließ Heineccius Franeker und übernahm im Herbst 1727 eine Professur für Pandekten und Philosophie in Frankfurt an der Oder. 1733 wurde er gegen seinen Willen nach |
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Weber, Hermann, Juristische Zeitschriften im Verlag C. H. Beck. Von den Anfängen im 19. Jahrhundert bis zum Zeitalter der elektronischen Medien. Beck, München 2007. XVII, 335 S. Besprochen von Gerhard Köbler. ZRG GA 126 (2009) |
Ganzen Eintrag anzeigen Weber, Hermann, Juristische Zeitschriften im Verlag C. H. Beck. Von den Anfängen im 19. Jahrhundert bis zum Zeitalter der elektronischen Medien. Beck, München 2007. XVII, 335 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Wer in Deutschland den Ausdruck juristische Zeitschrift hört, denkt unwillkürlich an die Neue Juristische Wochenschrift. Sie erreicht wöchentlich mehr als 100000 Leser. Deswegen ist sie auch für den besten juristischen Fachverlag Europas ein Juwel, das der Juwelier selbst am gefälligsten der Kundschaft präsentieren kann.
Wie es sich in der Rechtswissenschaft gehört, so geschieht dies zurückhaltend elegant verpackt. In goldenen Lettern weist Hermann Weber auf seine juristischen Zeitschriften im Verlag C. H. Beck hin. Und zwar von den Anfängen bis zur Gegenwart.
Die Darstellung war ursprünglich als Beitrag zu der zum 75. Geburtstag des Verlegers Hans Dieter Beck erschienenen glanzvollen Verlagsfestschrift Rechtswissenschaft und Rechtsliteratur im 20. Jahrhundert gedacht, in der sie sich sicher sehr gut gemacht hätte. Der Umfang des zum Jahresende 2006 und damit gerade noch vor der Geburt des rechtshistorischen Myops abgeschlossenen Manuskripts ist aber nach dem Motto, wes das Herz voll ist, der kann das Publikum gut unterrichten und unterhalten, in Parallele zur Entwicklung des betrachteten Gegenstands im Laufe der Zeit so angewachsen, dass seine Veröffentlich am ursprünglich vorgesehenen Ort den Rahmen gesprengt hätte. Deswegen erscheint es in gleicher Ausstattung einige Wochen später zum mit einer eigenen reich bebilderten Festnummer ausgezeichneten 60. Geburtstag des Flagschiffes der Frankfurter Verlagsredaktion, der in ähnlicher Weise des Feierns besonders würdig ist.
Im Mittelpunkt des mehr als fünfzig Zeitschriftentitel umfassenden Werkes steht die Neue Juristische Wochenschrift. Aus der Zeit vor ihrer Gründung ist hinsichtlich des Verlags noch nicht viel besonders zu rühmen. Deswegen kann der Verfasser si |