Schultheiß, Sven, Gerichtsverfassung und Verfahren. Das Zentgericht Burghaslach in Franken (14.-19. Jahrhundert) (= Konflikt, Verbrechen und Sanktion in der Gesellschaft Alteuropas, Fallstudien 7). Böhlau, Köln 2007. XXXIV, 557 S. Besprochen von Reinhard Schartl. ZRG GA 126 (2009)
Schultheiß, Sven, Gerichtsverfassung und Verfahren. Das Zentgericht Burghaslach in Franken (14.-19. Jahrhundert) (= Konflikt, Verbrechen und Sanktion in der Gesellschaft Alteuropas, Fallstudien 7). Böhlau, Köln 2007. XXXIV, 557 S. Besprochen von Reinhard Schartl.
Die Studie, zugleich die von Dietmar Willoweit betreute Würzburger Dissertation des Verfassers, setzt sich eine Vertiefung der bisherigen Untersuchungen zur fränkischen Zentgerichtsbarkeit anhand der durch ihre zentrale Lage hervorgehobenen Zent Burghaslach zum Ziel. Kaiser Friedrich I. hatte 1168 den Würzburger Bischöfen das Privileg verliehen, in ihrem Herzogtum über die Zenten zu bestimmen und Zentgrafen einzusetzen. Aufgrund einer eingehenden Analyse der komplexen und scheinbar widersprüchlichen Quellen kommt der Verfasser abweichend von früheren Autoren zu dem Ergebnis, dass die Zent Burghaslach erstmals 1317 erwähnt wird, als Fürstbischof Gottfried III. die Zentgerechtigkeit an die Freiherrn von Vestenberg verlieh. Aus nicht aufklärbaren Gründen traten noch im 14. Jahrhundert die Herren von Hohenlohe als Mittler in das Lehensverhältniss der Bischöfe zu den Vestenbergern ein. Nach dem Tod eines Mitglieds der Familie von Hohenlohe-Speckfeld belieh der Würzburger Fürstbischof 1412 Graf Linhard von Castell mit der Zent, so dass die Herren von Vestenberg nunmehr Lehensnehmer der Grafen von Castell wurden. Erbrechtliche Ansprüche der Schenken von Limburg nach dem Tode des von Hohenlohe-Speckfeld führten bis zur Auseinandersetzung mit Castell im Jahre 1482 zu einer gemeinsamen Verwaltung des Zentrechts. Nachdem die Herren von Münster Ende des 16./Anfang des 17. Jahrhundert eine Hälfte der Zent erworben hatten, kam es zu einem Kondominat zwischen ihnen und den vestenbergischen Zentherren. Deren Anteil fiel 1687 nach dem Aussterben der Vestenberger im Mannesstamm an Castell zurück. 1783 erwarb Castell auch die münsterische Hälfte. 1809 endete die Zentgerechtigkeit.
Schultheiß wertet für seine Untersuchung in erster Linie die im Fürstlich-Castell’schen Archiv aufbewahrten Zentgerichtsprotokolle, die ab 1472 vorhandenen Zentgerichtsbücher sowie eine besonders aufschlussreiche „Halßgerichtsordnung“ und Beschreibung der Zent Burghaslach aus dem Jahre 1503 aus. Seine in vier Teile gegliederte Arbeit behandelt im ersten Teil die Geschichte der Zent im verfassungsrechtlichen Gefüge Frankens. Der Verfasser weist hier unter anderem darauf hin, dass sich die Zenthoheit des Würzburger Bischofs in seiner Eigenschaft als Herzog in Franken durch die persönlich vorgenommene Verleihung des Blutbanns an den Zentgrafen äußerte. Indem der Bischof den Blutbann selbst verlieh, obwohl unmittelbare Zentherren die Herren von Hohenlohe bzw. die Grafen von Castell waren, vermied er, wie der Autor treffend deutet, dass die Hochgerichtsbarkeit in die vierte Hand gelangte. Da das Zentgerichtsrecht demgegenüber bei den Zentherren lag, wurde der Zentgraf als oberster Beamter der Zent durch den Bischof und die Zentherren gemeinsam bestimmt, was Schultheiß allerdings erstmals für das Jahr 1549 belegt findet. Im zweiten Teil „Die äußeren Grenzen und die Zuständigkeit der Zent“ weist Schultheiß auf die gegenüber den anderen Würzburger Zenten besondere Situation Burghaslachs hin, dass der Blutbann einerseits und die Nutzung des Zentgerichtssprengels andererseits getrennt waren und nur diese Nutzung verliehen werden konnte. Da die Zent ein abgeschlossenes Gebiet und alle darin wohnenden Personen umfasste, war auch das Gerichtsrecht gebietsbezogen. Für die Hochgerichtsbarkeit bedeutete dies, dass das Zentgericht Burghaslach die in seinem Bezirk begangenen Übeltaten bestrafte, aber auch gegenüber anderen Zenten und Herrschaftsrechten in seinem Gebiet das alleinige Gewaltmonopol beanspruchte. Die unsicheren Grenzen des Zentbezirks musste die Zent Burghaslach gegenüber den benachbarten würzburgischen, bambergischen, markgräflich-brandenburgisch-bayreuthischen sowie schwarzenbergischen Zenten fortwährend verteidigen, wie Schultheiß anhand mehrerer Dörfer aufzeigt. Weitere Konflikte ergaben sich durch die Herrschaftsansprüche der Vogteien, das heißt der im Burghaslacher Zentgebiet ansässigen Grundherrschaften. Diese waren bestrebt, möglichst alle herrschaftlichen Befugnisse, insbesondere die gerichtlichen zu erlangen. Die Zent Burghaslach konnte jedoch, wie die Arbeit belegt, außer der Blutgerichtsbarkeit die sonstigen, niedergerichtlichen straf- und zunächst auch zivilgerichtlichen Kompetenzen bewahren. Davon waren allerdings die eigenen Untertanen der Zentherren ausgenommen, die der Niedergerichtsbarkeit ihres Grundherrn unterlagen. Erst ab etwa dem 17. Jahrhundert verlor die Zent aus der (fremdvogteilichen) Niedergerichtsbarkeit die zivilrechtlichen Streitigkeiten. Im Einzelnen stellt die Studie dar, wie sich das Ringen der Zent mit den Vogteien, wie dem Kloster Ebrach, Nürnberger Adelsfamilien oder den Herren von Crailsheim in den folgenden Jahrhunderten abspielte (Prozesse vor dem Reichskammergericht und dem Reichshofrat, Rezesse mit einigen Grundherrschaften), mit dem Ergebnis eines Machtzuwachses der Vogteien. Die strafrechtliche Alleinzuständigkeit der Burghaslacher Zent wurde gestützt durch Rügeverpflichtungen, die den sogenannten Rügsdörfern und Rügsleuten oblagen. Diese Dörfer und die Rügsleute persönlich waren verpflichtet, zu den Gerichtstagen zu erscheinen und alle ihnen bekannt gewordenen Freveltaten anzuzeigen. Die Zentbeschreibung von 1503 unterscheidet dabei zwischen zentbaren Dörfern, die verpflichtet waren, bei den Hinrichtungen (Halsgerichten) anwesend zu sein, und nicht zentbaren Dörfern, denen dies freigestellt war. Im dritten Teil untersucht Schultheiß die innere Verfassung der Zent Burghaslach. Als wichtigstes Organ bezeichnet er zutreffend den 1413 erstmals genannten Zentgrafen. Dieser war zum einen der Träger des Blutbanns, zum anderen hatte er das Gericht zu hegen. Der Verfasser hält es mit guten Gründen für wahrscheinlich, dass der Blutbann nur verliehen wurde, wenn eine Bestrafung an Leib und Leben anstand. Die vom Fürstbischof examinierten Zentgrafen bedurften jedenfalls ab 1680 einer juristischen Qualifikation.Vielfältige Funktionen oblagen dem Zentknecht. Er hatte unter anderem die Zent zu beschreien und war Ankläger bei Verletzung der Zentpflichten durch die Zentunterworfenen. Die zwölf Schöffen waren, wie der Autor feststellt, ausschließlich Untertanen der Zentherren meist aus nicht rügeverpflichteten Dörfern. Während des Kondominats bestand die Bank je zur Hälfte aus vestenbergischen und münsterischen Schöffen. Wie die Auswahl und Bestellung der Schöffen erfolgte, ist erst durch Akten des 18. Jahrhunderts überliefert: War ein Schöffenamt frei geworden, so wählten die verbliebenen Schöffen und der Zentgraf einen Nachfolger, der von seiner Herrschaft sodann dem Zentgericht zu stellen war. Die Hauptaufgabe der Schöffen bestand darin, die Urteile zu finden, aber auch Zwischenentscheidungen zu treffen. Schultheiß führt hierzu aus, dass Zwischenentscheidungen wie Vertagungen und Zulassung von Kundschaft nicht durch den vollen Schöffenstuhl ergehen mussten. Dies erscheint für die Zulassung von Kundschaft als prozessentscheidender Weichenstellung zweifelhaft und wird vom Verfasser auch nicht belegt. Ferner wurden Schöffen in Klageverfahren den Parteien auf ihre Ansuchen als Fürsprecher im Gerichtskreis bestellt. Soweit im Zentgericht Henker (Nachrichter, Peinlein) für Hinrichtungen und peinliche Befragungen benötigt wurden, bestellte man diese aus anderen Zenten oder Ortschaften. In Malefizprozessen trat der Nachrichter als Ankläger auf. Eine wichtige Funktion kam den Rügsdörfern und Rügsleuten zu. Schultheiß stellt hierzu fest, dass (wohl urspünglich) einige Ortschaften echte Rügsdörfer waren, deren gesamte Einwohnerschaft zum Rügen zu Gericht kommen musste, während in anderen Dörfern nur bestimmte Personen rügeverpflichtet waren, wobei die Rügepflicht gleichsam als Reallast auf der Hofstelle lag. Jedenfalls ab 1700 mussten auch für die echten Rügsdörfer nur noch bestimmte Einwohner rügen. Die Rügsdörfer bestanden, wie der Autor feststellt, fast ausschließlich aus Einwohnern, die nicht den Zentherren grundherrschaftlich verbunden waren. Die Ursache dafür ist nicht zu ermitteln, könnte aber nach Auffassung des Autors darin gelegen haben, dass die von Vestenberg ihre eigenen Leute von der Rügepflicht ausnahmen. Im Ergebnis waren somit die Schöffen den Zentherren, die Rügsleute fremden Herren grunduntertänig. Die Rügsleute waren verpflichtet, zu allen Gerichten zu erscheinen und alle rügepflichtigen Vorfälle anzuzeigen, und zwar auch dann, wenn sie dem Zentgericht bereits bekannt waren. Die Halsgerichtsordnung von 1503 nennt als rügepflichtige Taten unter anderem die vier hohen Rügen Diberey, Rauberey, Mord und Brandt, ferner was Rain und Stein und ander Mark antrifft, wo die gevehrlich verrückt oder verändert werden, und alle freveliche Wurff, Wunden, Schläge, Rauffereyen und alle Scheltworte die Ehre betreffen. Weitere Funktionsträger in Zentgericht waren der Gerichtsschreiber und die meist rechtskundigen Anwälte. Neben dem Zentgericht bildete sich am Ende des 17. Jahrhunderts das Zentamt heraus, das aus dem Zentgrafen, dem Zentknecht und einigen Schöffen bestand. Seit spätestens 1690 übernahm das Zentamt neben anderen Verfahren auch die Rechtspflege. Dem Zentamt war das mit sieben Steinsetzern besetzte sogenannte Siebeneramt angegliedert, das für die Feststellung der Zentbezirksgrenzen und andere Grenzermittlungen zuständig war. In diesem Teil widmet sich der Verfasser außerdem eingehend dem Gebühren- und Finanzwesen der Zent. Der letzte Teil der Studie behandelt die Verfahren vor dem Zentgericht Burghaslach. Der Verfasser unterscheidet dabei zutreffend drei Verfahren. Zunächst beschreibt er das Malefiz- oder Halsgericht, das abgehalten wurde, wenn eine Todessrtafe zu verhängen war. Es begann mit dem Beschreien der Zent. Das aus älterer Zeit stammende Beschreien hatte ursprünglich und noch in der Zent Burghaslach zum einen die Funktion, Hilfe für das Opfer gegen den auf frischer Tat Betroffenen herbeizurufen, zum anderen zur Ergreifung des Täter aufzurufen. Zudem wurde durch das Beschreien ein formelles Halsgericht mit Vollstreckung angekündigt. Dabei beschrie der Ankläger zunächst Tat und Täter („Ich schrei heut vber N. N. vber mein diep und des Landes diep, diep...“), anschließend der Zentknecht die Zent zur Ankündigung des peinlichen Rechtstages („hört, hört, hört, lieben Freundt, ich verkundt den die in der Zent gen Haßlach gehören ... einen Peinlichen Rechtstag vber N. N. als vber ein Landes Friedensbrecher“). Aufgrund des Beschreiens bei handhafter Tat oder einer Anzeige fanden eine Untersuchung des Vorfalls und, falls erforderlich und möglich, ein Ausfall zur Festnahme des Täters statt. War man dessen habhaft geworden, richtete sich das Verfahren auf ein nach gütlichem oder peinlichem Verhör abgegebenes Geständnis (Urgicht). Wie der Verfasser aus den Burghaslacher Quellen entnimmt, kamen zwar in diesem dem eigentlichen Rechtsgang vorausgehenden Verfahrensabschnitt Kundschaften vor, nicht aber im förmlichen Malefizprozess. Drei Tage vor dem endlichen Rechtstag und der Hinrichtung wurde dem Delinquenten das Leben abgesagt und den Einwohnern der Zent das Halsgericht durch Beschreien angekündigt. Der Ablauf des Halsgerichts war durch ein Wechselspiel von Fragen des Zentgrafen und Antworten der Schöffen gekennzeichnet, ob die Hegung des Gerichts und die einzelnen Verfahrensschritte rechtmäßig sind. Schultheiß stellt dazu ein instruktives Textbeispiel aus dem Jahre 1591 vor. Im Verlauf des formalisierten Gesprächs ergriff der Fürsprecher des Anklägers (des Nachrichters) das Wort, wurden die Urgicht und danach das Urteil verlesen, sodann fragte der Zentgraf die Schöffen vffn Aydt, Ob dies vorgelesen Vrtell also im Rechten beschlossen worden. Nachdem das Gericht aufgehoben worden war, brach der Richter den Stab und ließ die Hinrichtung durchführen. Als zweite Verfahrensform neben dem Malefizgericht identifiziert die Arbeit das sogenannten Gemeine Gericht, das bis zum Ende des 17. Jahrhunderts praktiziert wurde. Es war zuständig für die nicht vor das Malefizgericht gehörenden hohen und niederen Strafsachen, für sogenannten Zentfrevel (Verstöße gegen die Rüge- und Anwesenheitspflichten), Klagen auf Ersatz von durch Straftaten entstandenen Schäden, die mit der Strafsachen zusammen verhandelt wurden (Adhäsionsklagen), und bis ins späte 16. Jahrhundert hinein für reine Zivilklagen. Der Termin vor dem Zentgericht nahm einen ähnlichen Verlauf wie im Malefizprozess durch einen formalisierten Dialog zwischen Zentgraf und Schöffen, den Schultheiß aus den Quellen rekonstruiert hat. Danach war die Verhandlung in vier Fragen gegliedert, von denen die beiden ersten die Rechtmäßigkeit der Hegung und die vierte die Aufhebung des Gerichts betrafen. Die dritte Frage galt den Rügen, woraufhin der Zentknecht die Rügsdörfer nacheinander aufrief und diese etwaige Rügen vorzubringen hatten. Die Rechtsfindung durch die Schöffen beschreibt die Studie so, dass diese das tatsächliche Vorbringen mit dem Tatbestand der Rügen verglichen. Fanden sie Übereinstimmung, so erkannten sie es für eine wahre Rüge, andernfalls als keine Rüge. Außer durch Rüge konnte ein Verfahren in Zivil- und in niederen Strafsachen auch durch Klage eröffnet werden. Der Beklagte musste zur Vermeidung einer Säumnisbuße grundsätzlich auf die Klage antworten. In einem in der Studie zitierten Fall von 1538 hielt das Gericht den Beklagten allerdings für nicht antwortpflichtig, weil der Kläger ihn in der Klage mit dem Hausnamen Seu pauer anstatt mit seinem christlichenn namenn benannt hatte. Entgegen der Ansicht des Verfassers handelte es sich hier nicht um eine „unschlüssige“ Klage, sondern um eine nicht ordnungsmäßige Klageerhebung. In ihrem Vortrag konnten sich die Parteien auf Beweise wie Zeugen (Kundschaft) oder Urkunden beziehen. Nach – allerdings nicht weiter belegter – Auffassung des Autors kam der Parteieid nur als letztes Mittel in Betracht, so dass der Kläger offenbar dem Beklagten den Reinigungseid grundsätzlich verlegen konnte. Über die Zulassung der Kundschaft oder des Reinigungseides entschied das Gericht durch Urteil. Wann der Reinigungseid zugelassen wurde, führt die Studie nicht aus. Zur Beweisführung wurde der Partei eine Frist gesetzt. In Strafsachen wurde der Beklage dagegen verhört. Nachdem die Parteien ihren Vortrag gehalten hatten und gegebenfalls Beweise erhoben worden waren, setzten die Parteien die Sache zu Recht. Darauf erging der – in einigen Fällen nur mehrheitliche – Schöffenspruch. Entsprechend der im deutschen Rechtsgebiet weit verbreiteten Regel findet der Verfasser auch für das Burghaslacher Zentgericht, dass dem Kläger bei Säumnis des Beklagten in drei aufeinander folgenden Terminen die Klage zugesprochen wurde. Danach konnte der Beklagte allerdings noch geltend machen, dass er durch Gewalt oder Herrengebot am Erscheinen gehindert worden war. Das Zentamt war seit dem Ende des 17. Jahrhunderts für alle bis dahin vor dem Gemeinen Gericht verhandelten Strafsachen zuständig, so dass dieses nur noch vier jährliche Hochgerichte zur Darstellung der zentherrschaftlichen Rechte abhielt, wobei hauptsächlich Rügen aufgenommen und lediglich Zentfrevel geahndet wurden. Auch in Hochgerichtssachen fällte die castellische Regierungskanzlei das Urteil, das im Zentgericht nur noch verlesen und dessen Formgültigkeit von den Schöffen bestätigt wurde. Nach einigen Bemerkungen zur Verfahrensstellung von Frauen, Juden und den noch nicht als vollendete Rechtspersönlichkeit auftretenden Gemeinden behandelt die Studie die Quellen des Rechts und des Verfahrens. Dabei zeigt sie, dass die Carolina wiederholt herangezogen wurde und das alte Herkommen der Gerichts für das Verfahren und die Rechtsfindung maßgeblich blieben. In einem weiteren Abschnitt beschreibt der Autor die einzelnen in der Zent verhängten Strafen. Die Todesstrafe durch Erhängen oder Enthaupten wurde letztmals 1785 ausgesprochen. Bei länger zurückliegenden Taten konnte der Täter ein peinliches Verfahren durch eine Geldabfindung abwenden. Körperliche Strafen sind ebenso überliefert wie die häufige Verbannung aus dem Zentbezirk, Schandstrafen am Pranger und Geldstrafen. In einem umfangreichen Anhang stellt Schultheiß die in den Quellen nachweisbaren 32 Todesurteile im Zeitraum 1488 bis 1785, die Zentgrafen sowie die Ortschaften der Zent zusammen. Ferner druckt er unveröffentlichte Quellentexte ab, was dem Leser den Zugang erheblich erleichtert.
Insgesamt zeichnet sich die Studie durch eine sorgfältige Auswertung des schwierigen Quellenmaterials aus, wobei der Verfasser jeweils ausführlich die politischen Hintergründe der rechtlichen Entwicklung darstellt.
Bad Nauheim Reinhard Schartl