Martin, Michael, Pfalz und Frankreich. Vom Krieg zum Frieden. Braun/DRW Verlag Weinbrenner Gmbh & Co. KG, Karlsruhe 2008. 205 S., 39 Abb. Besprochen von Dieter Kugelmann. ZRG GA 126 (2009) |
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Die geschichtlichen Erfahrungen der Pfalz mit Frankreich sind vielfältig und von den jeweiligen politischen Rahmenbedingungen geprägt. Das gelehrte und lehrreiche Lesebuch Martins verfolgt diese Erfahrungen seit der Reformationszeit nach. Dabei nimmt es eine zugleich südpfälzische und europäische Perspektive ein. Die südpfälzische Herangehensweise folgt aus den Quellen und den Bildern, die im Wesentlichen aus dem Stadtarchiv Landau stammen, wo der Autor auch wirkt. Der europäische Ansatz wird bereits im Untertitel deutlich, der eine historische Erfolgsgeschichte vom Wandel der feindseligen zu freundschaftlichen Beziehungen beschreibt und die Pfalz als Modellregion für die deutsch-französische Freundschaft betrachtet. Allerdings erfolgten die einschlägigen Entwicklungsstränge selbstverständlich nicht linear, was der Autor dann auch in seinen Darlegungen verdeutlicht. Der Untertitel trägt demnach eher programmatischen Charakter.
Dem für ein breites Publikum geschriebene Buch liegt ein milder Unterton zu Grunde, der Autor ist Frankreich wohl gesonnen. Er unterschlägt die Verwüstungen nicht, die etwa im Pfälzischen Erbfolgekrieg von Franzosen in der Pfalz angerichtet wurden, stellt sie aber in die historischen Zusammenhänge und schafft damit Distanz. Mit dem Pfälzischen Erbfolgkrieg setzten denn auch die vertiefenden Darstellungen des Buches ein, das sodann den historischen Bogen bis in die Zeit nach 1945 schlägt. Aufschlussreich sind punktuelle Erörterungen, die teils als Längsschnitte angelegt sind und etwa zum Dorf Scheibenhardt, zu Kunst, Literatur und Musik oder zur Rolle von Pfälzern in der Fremdenlegion interessante Einblick gewähren. Das Buch ist nicht streng chronologisch angelegt, sondern lässt gelegentlich spätere Quellen über zurück liegende Ereignisse |
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Mauthner, Fritz, Recht. Texte zum Recht, seiner Geschichte und Sprache. Ausgewählt und mit einer Einleitung versehen von Ernst, Wolfgang (= Studien zur europäischen Rechtsgeschichte 222). Klostermann, Frankfurt am Main 2007. VI, 209 S. Besprochen von Gerhard Köbler. ZRG GA 126 (2009) |
Ganzen Eintrag anzeigen Mauthner, Fritz, Recht. Texte zum Recht, seiner Geschichte und Sprache. Ausgewählt und mit einer Einleitung versehen von Ernst, Wolfgang (= Studien zur europäischen Rechtsgeschichte 222). Klostermann, Frankfurt am Main 2007. VI, 209 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Der Herausgeber stellt seiner einfühlsamen Einleitung in den von Marie Theres Fögen in die Studien zur europäischen Rechtsgeschichte aufgenommenen Band Fritz Mauthners Ausspruch voran: Ein Sterbender braucht nicht Jura zu studieren. Danach schildert er Leben und Werk des am 29. 11. 1849 in Horice (Horzitz/Böhmen) als zweites von sechs Kindern eines 1866 verarmten jüdischen Webereiunternehmers geborenen Fritz Mauthner, den er als lebhafte, stets kampfbereite, zugleich aber auch überspannte, nervöse und schwierige Persönlichkeit beschreibt. Sie wurde in Meersburg am Bodensee, wie der Grabstein bezeugt, am 29. Juni 1923 vom Menschsein erlöst.
Bereits die Schule war dem Hochbegabten nicht gerecht geworden. Das Studium erlaubte der Vater nur unter der Voraussetzung, dass der Sohn Rechtsanwalt werde, obwohl er sich selbst zur Schriftstellerei berufen fühlte. Gequält von einem Bluthusten im Anschluss an die erste, die Rechtsgeschichte betreffende Staatsprüfung gab er 1871 das Studium auf, verbarg dies aber bis 1875 vor dem Vater, der ihn danach bei einem angesehen Rechtsanwalt in Prag als Mitarbeiter unterbrachte, wo Mauthner bis zum Tod des Vaters verblieb.
Gleichwohl kam Fritz Mauthner in seinem späteren Wirken als Journalist und Sprachphilosoph in vielfacher Weise und immer wieder einmal auf das Recht zurück. Größere Bedeutung erlangten freilich nur seine sprachphilosophischen Werke zu. Was Mauthner zum Recht zu sagen hatte, blieb nach den Erkenntnissen des Herausgebers bei den Juristen ohne Resonanz.
Vielleicht kann die Neuausgabe nach vielen Jahren dies noch ändern. Sie bietet knapp 30 kurze Ausführungen zu den Bereichen Rechtsbegriff, Strafrecht und Kri |
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Meder, Stephan, Ius non scriptum - Traditionen privater Rechtssetzung. Mohr (Siebeck), Tübingen 2008. X, 205 S. Besprochen von Theodor Bühler. ZRG GA 126 (2009) |
Ganzen Eintrag anzeigen Meder, Stephan, Ius non scriptum - Traditionen privater Rechtssetzung. Mohr (Siebeck), Tübingen 2008. X, 205 S. Besprochen von Theodor Bühler.
Der Titel des Werkes ist zugleich dessen roter Faden. Dabei ist das Eigenschaftswort „privat“ nicht im engen Sinn von „privatrechtlich“ zu verstehen, sondern umfasst auch öffentlich-rechtliche Anstalten und Korporationen. Die Untersuchung ist „romanistisch“ im Sinne der traditionellen Einteilung der Rechtsgeschichte in eine romanistische und in eine germanistische Abteilung. So sind die „germanischen“ Stammesrechte, die mittelalterlichen Landfrieden, Stadtrechte, die sog. Weistümer und die sog. Reformationen weitestgehend ausgeblendet. Der Leser hat zuweilen den Eindruck eines Sprunges vom antiken römischen Recht zum 19.Jahrhundert. Neu ist gegenüber der traditionellen Romanistik, dass nunmehr das antike römische Recht, d. h. jenes der Republik im Zentrum steht, was durchaus im Trend liegt, wie die Arbeiten von Okko Behrends zeigen.
Die Fragestellungen, die der Titel des Werkes auslösen, erscheinen bereits in der Einleitung, so die Rechtssetzung durch Private, das alttestamentarische und das römische Gesetzesverständnis, ein neues Verständnis von schriftlichem und mündlichem Recht, indem Niederschriften mündliches Recht festhalten und mündliches Recht als schriftliches Recht erscheint, die Autonomie als Rechtsquelle, das Entstehen von nicht staatlicher Rechtssetzung jenseits einer staatlichen Delegation, die Stellung des Gewohnheitsrechts gegenüber dem Gesetzesrecht und schließlich die Qualifikation des Vertrages und der Gesetzesinterpretation als Rechtsquellen.
Die Fülle der aufgeworfenen und behandelten Themen macht eine umfassende Würdigung und Besprechung unerlässlich.
Im zweiten Kapitel befasst sich der Verfasser mit der Einteilung des Rechtsquellen in ius scriptum und ius non scriptum vor allem anhand des römischen und des alttestamentarischen Rechts: „Während die Offe |
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Mehring, Reinhard, Carl Schmitt zur Einführung, 3. Aufl. Junius Verlag, Hamburg 2006. 159 S. Besprochen von Bernd Rüthers. ZRG GA 126 (2009) |
Ganzen Eintrag anzeigen Müller, Jan Werner, Ein gefährlicher Geist. Carl Schmitts Wirkung in Europa. Wissenschaftliche Buchgesellschaft, Darmstadt 2007. 300 S.
Linder, Christian, Der Bahnhof von Finnentrop. Eine Reise ins Carl Schmitt Land. Matthes & Seitz, Berlin 2008. 478 S.
Mehring, Reinhard, Carl Schmitt zur Einführung, 3. Aufl. Junius Verlag, Hamburg 2006. 159 S. Besprochen von Bernd Rüthers.
Die Flut von Büchern über den 1985 mit 97 Jahren verstorbenen Carl Schmitt reißt nicht ab. Hier sei auf drei Publikationen hingewiesen, die den immer noch wachsenden Berg der „Schmittiana“ ergänzen.
I.
Jan-Werner Müller, deutscher Herkunft, Professor in Princeton und am All Souls College der Universität Oxford, hat – auf den Spuren der Dissertation von Dirk van Laak („Gespräche in der Sicherheit des Schweigens“, Berlin 1993) – die Wirkungen Carl Schmitts während der zurückliegenden Jahrzehnte in Westeuropa und darüber hinaus in den USA analysiert. Für die deutschen Leser bringt er nicht viel Neues, denn hier ist zu Schmitt fast alles gesagt und geschrieben, wenn auch noch nicht von allen, wie sich an der lebendig sprudelnden Quelle der Schmitt-Literatur immer wieder zeigt. Immerhin beschreibt er noch einmal ausführlich die verschlungenen Wege der deutschen Geistesgeschichte (Jurisprudenz, Philosophie, Soziologie) in der Nachkriegszeit unter dem Einfluss der Schmitt-Schule und der Jünger-Generation sowie ihre Ausstrahlungen auf die romanischen Länder und die Vereinigten Staaten. Müller schreibt aus der Sicht eines philosophischen und politischen Liberalen. Er bemüht sich um eine nüchterne und sachliche Betrachtungsweise. Das ist nicht ganz einfach bei der Wirkungsanalyse eines literarisch wie politisch ungemein ehrgeizigen Mannes, dessen Grundpositionen in allen politischen Systemen zwischen 1914 und 1980 einen konsequenten Antiliberalen und Antidemokraten ausweisen.
Die Studie betrachtet das Schrifttum Schmitts primär unter philosophischen Aspekten. Sein |
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Mercatum et monetam. 1000 Jahre Markt-, Münz- und Zollrecht in Osnabrück, hg. v. Schlüter, Wolfgang (= Schriften zur Archäologie des Osnabrücker Landes 3). Rasch, Bramsche 2002. 281 S. Besprochen von Gerhard Köbler. ZRG GA 126 (2009) |
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Am 28. Juli 1002 verlieh König Heinrich II. unmittelbar nach seinem Herrschaftsantritt dem Bischof Odilolf von Osnabrück das Recht, in Osnabrück einen Markt zu unterhalten, eine Münze einzurichten und Zoll von den Marktgängern zu erheben. Seitdem ist Osnabrück in vielen Hinsichten gewaltig gewachsen. Gleichwohl erinnerte es sich im Jahre 2002 seiner bescheidenen Anfänge und veranstaltete eine Jubiläumsausstellung mit einer Begleitschrift mit neun wertvollen Beiträgen.
Dabei legt Heiko Steuer mit der Betrachtung von Tradition und Innovation einen allgemeinen Grund. Thomas Vogtherr untersucht die Verhältnisse zwischen Heinrich II., Osnabrück und Sachsen. Wolfgang Schlüter nimmt die Entwicklung der mittelalterlichen Stadt in den Blick.
Karsten Igel verfolgt den Weg von der Straße zum Platz und vom Wachs und Wein zum Leinen, während Lothar Klappauf und Wolfgang Brockner sich zur Nutzung der natürlichen Ressourcen der Kulturlandschaft Harz im Mittelalter äußern. Peter Ilisch zeigt die Osnabrücker Münzen des Mittelalters, Rolf Schneider die Münzgeschichte von Osnabrück. Insgesamt wird auf diese Weise mit zahlreichen Abbildungen die Geschichte Osnabrücks zum Sprechen gebracht.
Innsbruck Gerhard Köbler
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Meß, Christina, Das Vertragsrecht bei Adam Smith (= Rechtshistorische Reihe 362). Lang, Frankfurt am Main 2007. 164 S. Besprochen von Gerhard Köbler. ZRG GA 126 (2009) |
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Die Arbeit ist die von Timan Repgen betreute Dissertation der zeitweise als wissenschaftliche Mitarbeiterin am Seminar für deutsche und nordische Rechtsgeschichte der Universität Hamburg wirkenden Verfasserin. In ihr werden die Vorstellungen Adam Smiths an Hand seiner Glasgower Vorlesungen untersucht. Dies ist ansgesichts der großen Ausstrahlung des schottischen Nationalökonomen auch für die Rechtsgeschichte sehr interessant.
Gegliedert ist das schlanke Werk in klassischer Weise in drei Teile. Zwischen Einleitung und Schluss eingerahmt steht der Gegenstand. Seine Betrachtung umfasst gut 100 Seiten.
In der Einleitung schildert die Verfasserin ihren Gegenstand, den Forschungsstand und ihre Quellen. Kaum überraschen kann dabei die Feststellung, dass Untersuchungen zum Vertragsdenken Adam Smiths bisher kaum vorhanden sind. Quellen sind zwei 1896 und 1978 veröffentlichte Vorlesungsnachschriften wohl der Jahre 1763/1764 und 1762/1763, die sich vor allem in der Reihenfolge der Hauptthemen unterscheiden.
Ihren Hauptteil gliedert die Verfasserin in fünf Abschnitte. Sie beginnt mit der Untersuchung des Versprechens und behandelt danach die Auswirkungen von Währungsveränderungen auf Versprechen. Es folgen anschließend Versprechensbrüche, Klagbarkeit und bei der Erfüllung der Leistungspflicht geschuldete Sorgfalt.
Im Ergebnis ermittelt sie, dass Smith auf der Grundlage geschichtlicher Erörterungen zu eigenen Ideen gelangte. Hinsichtlich des Vertrags bedeutete dies die Ansicht, die Bindungswirkung beruhe auf der erkennbaren Äußerung des Wunsches des Erklärenden, der Erklärungsempfänger möge sich auf das Versprechen verlassen, wobei die bei dem Versprechensempfänger durch das Versprechen geweckte Erwartung nur dann schützenswert sei, wenn ein unparteilicher Betrachter bef |
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Messen, Jahrmärkte und Stadtentwicklung in Europa – Foires, marchés annuels et développement urbain en Europe, hg. v. Irsigler, Franz/Pauly, Michel (= Beiträge zur Landes- und Kulturgeschichte 5 = Publications du Centre Luxembourgoise de Documentation et d’Études Médiévales 17). Porta Alba, Trier 2007. X, 314 S., 38 Abb. u. Kart. im Text, 9 Kart. im Anhang. Besprochen von Alois Gerlich. ZRG GA 126 (2009) |
Ganzen Eintrag anzeigen Messen, Jahrmärkte und Stadtentwicklung in Europa – Foires, marchés annuels et développement urbain en Europe, hg. v. Irsigler, Franz/Pauly, Michel (= Beiträge zur Landes- und Kulturgeschichte 5 = Publications du Centre Luxembourgoise de Documentation et d’Études Médiévales 17). Porta Alba, Trier 2007. X, 314 S., 38 Abb. u. Kart. im Text, 9 Kart. im Angang. Besprochen von Alois Gerlich.
Der Band, über dessen vieljährige Entstehung die beiden Herausgeber in ihren Vorworten Auskunft geben, vereinigt 20 Abhandlungen unterschiedlichen Umfanges. Den Rahmen der vielfältigen Studien geben drei umfängliche und thematisch umfassende Beiträge: Am Beginn steht die Abhandlung von Franz Irsigler, Messen, Jahrmärkte und Stadtentwicklung in Europa. Mittelalter und frühe Neuzeit (S. 1-24), gefolgt von Michel Pauly, Jahrmärkte in Europa vom 14. bis zum 16. Jahrhundert. Regionale Untersuchungen und der Versuch einer Typologie (S. 25-40), sowie dessen Zusammenschau: Der Beitrag der Messen und Märkte zur mittelalterlichen Integration Europas (S. 285-304). Irsigler geht auf das System der sechs Messen in der Champagne und das es bis zum 14. Jahrhundert ablösende der vier Messen im Maingebiet und in der Wetterau mit Frankfurt und Friedberg als den Hauptorten ein. Hier sind die Forschungen Hektor Ammanns und Fred Schwinds wegweisend. Im Aufbau vergleichbar sind die beiden von der Göttinger Akademie 1973 herausgegebenen Bände über die Vor und Frühformen der europäischen Stadt im Mittelalter. Dort stehen rechtshistorische Aspekte im Vordergrund mit Abhandlungen Gerhard Dilchers und Gerhard Köblers und Studien über Fragen der Kontinuität seit der Spätantike von Hans Schönberger, Otto Doppelfeld, Reinhard Schneider und Walter Schlesinger. Der zweite Band ist überwiegend siedlungsgeschichtlicher Archäologie gewidmet. Den Stadt-Bänden der Akademie folgten 1977 Dorf-Untersuchungen, vor allem von Harald v. Petrikovits, Gerhard Köbler und Herbert Jankuhn im Blick auf den Ü |
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Miethke, Jürgen, Politiktheorie im Mittelalter. (= Uni-Taschenbücher 3059). Mohr (Siebeck), Tübingen 2008. XIV, 351 S. Besprochen von Christof Paulus. ZRG GA 126 (2009) |
Ganzen Eintrag anzeigen Miethke, Jürgen, Politiktheorie im Mittelalter. (= Uni-Taschenbücher 3059). Mohr (Siebeck), Tübingen 2008. XIV, 351 S. Besprochen von Christof Paulus.
„Wenn dies begriffen, fest eingeprägt, sorgfältig gehegt und gepflegt wurde, so wird ein Reich und jede andere maßvoll geordnete staatliche Gemeinschaft friedfertig und ruhig existieren.“ Diese Worte des Marsilius von Padua gegen Ende seiner Schrift Defensor Pacis greifen nochmals auf den Anfang zurück: es geht dem Gelehrten der Universität Paris um den Frieden, den Ausgangspunkt für seinen 1324 vollendeten Defensor. So irenisch dies klingen mag, so radikal ist der Weg dorthin. Marsilius verabschiedet sich von allen gängigen dualistischen Modellen. Die Kirche verliert ihren Sonderstatus, sie fügt sich ein in eine umfassende Friedensordnung. Kühl überlässt es Marsilius der katholischen Kirche oder einem Konzil, ihn zu widerlegen.
In der korrigierten, um Literatur erweiterten Neuauflage seines 2000 erschienenen Werks „De potestate papae. Die päpstliche Amtskompetenz im Widerstreit der politischen Theorie von Thomas von Aquin bis Wilhelm von Ockham“ untersucht Miethke die Gelehrtendiskussionen zur päpstlichen Amtskompetenz vom späten 13. bis zur Mitte des 14. Jahrhunderts. Ausgehend von Thomas von Aquins Schrift De regno ad regem Cypri, die Miethke als Erfindung einer neuen Textsorte interpretiert, bis zur politischen Theorie Wilhelm von Ockhams werden die Texte – darunter Tolomeo von Luccas Determinacio compendiosa, die Schriften Jakob von Viterbos, Johannes Quidorts, Guillelmus Durantis, Jean de Pouillys, Petrus de Paludes, Wilhelm von Sarzanos, die Monarchia Dantes oder De statu et planctu ecclesiae aus der Feder von Alvarus Pelagius – in ihren Wirkzusammenhang und ihre Entwicklungsgeschichte verortet.
Die Vielfalt der Texte – von der Kompilationstätigkeit eines Heinrich von Cremona bis zu den zukunftsweisenden Neuentwürfen der Franziskaner aus der ersten Hälfte des 14. Jahrh |
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Mittelalter im Labor. Die Mediävistik testet Wege zu einer transkulturellen Europawissenschaft, hg. v. Borgolte, Michael/Schiel, Juliane/Schneidmüller, Bernd/Seitz, Annette (= Europa im Mittelalter10). Akademie Verlag 2008. 595 S. Besprochen von Thomas Vogtherr. ZRG GA 126 (2009) |
Ganzen Eintrag anzeigen Mittelalter im Labor. Die Mediävistik testet Wege zu einer transkulturellen Europawissenschaft, hg. v. Borgolte, Michael/Schiel, Juliane/Schneidmüller, Bernd/Seitz, Annette (= Europa im Mittelalter, Bd. 10). Akademie Verlag, Berlin 2008, 595 S. Besprochen von Thomas Vogtherr.
Ein geisteswissenschaftliches Schwerpunktprogramm der Deutschen Forschungsgemeinschaft unter dem Titel „Integration und Desintegration im europäischen Mittelalter“ legt hier in einer durchaus ungewöhnlichen Form erste Ergebnisse seiner Arbeit vor. Ungewöhnlich ist die Form, weil bewusst jenseits der Interdisziplinarität nach transdisziplinären Arbeitsformen (zum Unterschied beider vgl. S. 20f.) gesucht wurde. In drei Arbeitsforen haben mehr als zwei Dutzend Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler aus mediävistischen Disziplinen gemeinsam gearbeitet und „kollaborativ“ ihre Texte verfasst, d. h. (zumeist) gemeinsam verantwortete Untersuchungen zu Teilthemen vorgelegt. Ein vorsichtiges und durchaus verfahrenskritisches Vorwort der beiden Sprecher Borgolte und Schneidmüller legt über dieses Verfahren Rechenschaft ab (S. 11-13; vgl. auch die Einführung durch Michael Borgolte und Juliane Schiel, S. 15-23). Tiefer noch führt in die Entstehensumstände der Bericht eines unmittelbar Beteiligten ein (Jan Rüdiger, S. 305-314). Herausgekommen ist „kein herkömmlicher Sammelband, in dem im Stil einer ‚Buchbindersynthese’ allenfalls thematisch locker aufeinander bezogene Beiträge vereint sind“ (S. 11), vielmehr soll es sich um „eine neuartige Textform“ handeln, „gewissermaßen um drei in sich abgeschlossene Publikationen, deren Format sich bewusst zwischen Sammelband und Monografie bewegt“ (S. 22). Wenn dafür noch – offensichtlich in Unkenntnis vorhandener Parallelen anderenorts! – ein eigenes Schreibprogramm entwickelt wurde (S. 21), ist der Aufwand beträchtlich, und das Ergebnis muss auch daran gemessen werden, ob es einen diesem Mehraufwand angemessenen Mehrertrag erbringt.
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Mittelalterliche und frühneuzeitliche deutsche Übersetzungen des pseudo-hugonischen Kommentars zur Augustinusregel Corpus Victorinum, hg. v. Kramp, Igna Marion (= Corpus Victorinum, Textus histor.), Aschendorff, Münster 2008. 533 S. Besprochen von Gerhard Köbler. ZRG GA 126 (2009) |
Ganzen Eintrag anzeigen Mittelalterliche und frühneuzeitliche deutsche Übersetzungen des pseudo-hugonischen Kommentars zur Augustinusregel Corpus Victorinum, hg. v. Kramp, Igna Marion (= Corpus Victorinum, Textus historici 2), Aschendorff, Münster 2008. 533 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Links der Seine vor den Mauern von Paris entstand 1108 eine den Märtyrer Viktor aus Marseille zum Patron wählende Gemeinschaft von Regularkanonikern, deren bedeutendstes Mitglied vielleicht um 1113 der in Hamersleben bei Halberstadt ausgebildete Hugo wurde. Nach diesem hochmittelalterlichen Universalgelehrten wurde 1990 ein Institut für Quellenkunde des Mittelalters an der philosophisch-theologischen Hochschule Sankt Georgen in Frankfurt am Main benannt. Das dort beschlossene Corpus Victorinum bezeichnet ein Forschungs- und Publikationsprojekt, das sich auf die Pariser Abtei (1113) Sankt Viktor und ihre Autoren bezieht und eine intellektuell-spirituelle Topographie eines Pariser Mikrokosmos (12. bis 18. Jahrhundert) intendiert, in dem alle relevanten Texte aus dem Umkreis der Abtei und der ihr verwandten Häuser sowie die Werke der Viktoriner Autoren versammelt werden.
Dabei will die Reihe der Textus historici Ausgaben vorlegen, die ein Werk eines Victoriner Autors in der Gestalt einer einzigen ausgewählten Handschrift wiedergeben. Dabei wird besonderes Gewicht der rekonstruierten Ausgabe der Werke Hugos von Sankt Viktor beigemessen, weshalb mit dem Band De sacramentis Christianae fidei begonnen wurde. Dem schließt sich zeitlich unmittelbar folgend der vorliegende zweite Band an.
Er entstand aus der Textsammlung zu Igna Marion Kramps 2002 im Fachbereich neuere Philologien der Universität Frankfurt am Main eingereichten Dissertation über die mittelalterlichen und frühneuzeitlichen Übersetzungen der Expositio in Regulam Sancti Augustini Liutberts von Saint-Ruf. Hierfür sind die Texte überarbeitet und mit Apparaten ausgestattet. Die Bedeutung des Werkes zeigt sich |
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Modell und Wirklichkeit. Politik, Kultur und Gesellschaft im Großherzogtum Berg und im Königreich Westphalen (1806-1813), hg. v. Dethlefs, Gerd/Ozwar, Armin/Weiss, Gisela (= Forschungen zur Regionalgeschichte 56). Schöningh, Paderborn 2008. X, 539 S., Ill. graph. Darst. Besprochen von Werner Schubert. ZRG GA 126 (2009) |
Ganzen Eintrag anzeigen Modell und Wirklichkeit. Politik, Kultur und Gesellschaft im Großherzogtum Berg und im Königreich Westphalen (1806-1813), hg. v. Dethlefs, Gerd/Ozwar, Armin/Weiss, Gisela (= Forschungen zur Regionalgeschichte 56). Schöningh, Paderborn 2008. X, 539 S., Ill. graph. Darst. Besprochen von Werner Schubert.
Der vorliegende Band enthält die Ergebnisse der Tagung, die im April 2004 zum Thema „Das Königreich Westphalen und das Großherzogtum Berg – Quellen, Forschungen und Deutungen“ vom Historischen Seminar der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster und vom Westfälischen Landesmuseum für Kunst und Kulturgeschichte veranstaltet worden ist. Primär ging es den Veranstaltern der Tagung darum, die „Ambivalenz der Modernisierungsprozesse und die Integration der Bevölkerung in den damaligen Staaten herauszuarbeiten – und das auch unter Einbeziehung kulturhistorischer und kulturwissenschaftlicher Methoden“ (S. IX). Die Beiträge des Bandes stammen aus den Bereichen Geschichte, Volkskunde sowie Kunstgeschichte und behandeln den Umgang mit Repräsentation und Staatskult, kirchliche und religiöse Fragen, die Neuausrichtung der Gewerbepolitik sowie die Reform von Justiz und Verwaltung. R. Pöppinghege untersucht in seinem Beitrag: „Das Justizwesen im Königreich Westphalen und im Großherzogtum Berg“ (S. 285ff.) außer der Justiz im 18. Jahrhundert die Einführung des französischen Rechts, die Innovationen des Justizwesens und die Umsetzungsprobleme. Im Einzelnen hätte der primär auf Berg zentrierte Beitrag detaillierter auch noch auf die Reformen im Königreich Westphalen und auf die Folgewirkungen insbesondere im Gebiet des Großherzogtums Berg eingehen können. – B. Severin-Barboutie befasst sich mit der Rekrutierung der lokalen Amtsträger im Großherzogtum Berg nach dem Erlass der französischen Kommunalverfassung im Jahre 1807 (S. 321ff.). Der Beitrag N. P. Todorovs geht auf die zum Teil massiven Widerstände der alten Eliten im Elbe-Departement des Königreichs West |
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Moeller, Katrin, Dass Willkür über Recht ginge. Hexenverfolgung in Mecklenburg im 16. und 17. Jahrhundert (= Hexenforschung 10). Verlag für Regionalgeschichte, Gütersloh 2007. 544 S., 11 Abb. Besprochen von Ulrich Falk. ZRG GA 126 (2009) |
Ganzen Eintrag anzeigen Moeller, Katrin, Dass Willkür über Recht ginge. Hexenverfolgung in Mecklenburg im 16. und 17. Jahrhundert (= Hexenforschung 10). Verlag für Regionalgeschichte, Gütersloh 2007. 544 S., 11 Abb. Besprochen von Ulrich Falk.
Es handelt sich um eine quellengesättigte Regionalstudie zur frühneuzeitlichen Hexenverfolgung im Alten Reich. Die Untersuchung konzentriert sich auf das „politisch zersplitterte, randlagige, nördliche protestantische und bevölkerungsarme Mecklenburg (…) mit seiner enormen Anzahl von fast 4.000 Prozessen namentlich bekannter Angeklagter“. Katrin Moeller, eine Doktorandin an der Universität Rostock, betreut von Kersten Krüger, hat eine „hervorragende Quellensituation“ (S. 469) in eine vielschichtige, methodisch sattelfeste Darstellung umgemünzt, die sich durch besondere Tiefenschärfe auszeichnet.
Die Darstellung ist untergliedert in acht Abschnitte. Am Anfang steht eine komprimierte Überschau über „moderne Hexenforschung“ (1), gefolgt von „Mecklenburg in der frühen Neuzeit“ (2), „Struktur der Hexenverfolgung“ (3), „Mecklenburgische Rechtsprechung in Hexenprozessen“ (4), „Populäre Hexenjagd – Verdachtsgenese“ (5), „Verhaltens- und Verteidigungsstrategien“ (6) und „Gesellschaft – Herrschaft – Prozess“ (7). Den Abschluss bildet der kürzeste, zugleich aber wichtigste Abschnitt des Buchs, überschrieben mit „Zusammenfassung“ (8; S. 469-482). Hier macht sich Moeller daran, ihr „Puzzle von tausenden von Einzelquellen“, die sie vor dem Leser aufgehäuft hat, „zu einem Gesamtbild zusammenzufügen“ (S. 469). Die Leserinnen und Leser, die ihre Quellenarbeit geduldig – manchmal vielleicht auch etwas ermattet – mitverfolgen, können das Gesamtbild mit erheblichem Gewinn betrachten.
Die „große Zeit der intensiven Erforschung“ einzelner Territorien des Alten Reichs ist, wie Moeller in ihrer Einleitung bilanziert, vorüber. In den zurückliegenden Jahrzehnten ist eine kaum noch überschaubare Fülle vergleichbarer Studien entstanden |
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Mühlhausen, Walter, Friedrich Ebert 1871-1925. Reichspräsident der Weimarer Republik, 2. Aufl. Dietz, Bonn 2007. 1088 S. Besprochen von Karsten Ruppert. ZRG GA 126 (2009) |
Ganzen Eintrag anzeigen Mühlhausen, Walter, Friedrich Ebert 1871-1925. Reichspräsident der Weimarer Republik, 2. Aufl. Dietz, Bonn 2007. 1088 S. Besprochen von Karsten Ruppert.
Gerade weil über die Weimarer Republik schon unübersehbar viel geforscht und geschrieben worden ist, ist es um so erstaunlicher, dass zu deren erstem Reichspräsidenten immer noch keine wissenschaftliche Biografie vorliegt. Es gibt Studien zum Aufstieg des Arbeiterführers, zu Einzelaspekten der Präsidentschaft und einen gelungenen Essai Peter-Christian Witts, doch die große Synthese steht noch aus. Sie liefert auch Walter Mühlhausen nicht und er will das auch nicht. Seine Absicht ist vielmehr, eine „biografische Funktionsanalyse“ (S. 23) vorzulegen. Andere haben vergleichbare Unternehmen weniger geschraubt als „politische Biografie“ bezeichnet, denn „nicht die Person Friedrich Ebert steht hier im Mittelpunkt, sondern der Amtsträger“ (S. 23). Das Interesse gilt also dem Sozialdemokraten als Reichspräsident.
Einführend wird ein Rechenschaftsbericht über die disparate Quellenlage gegeben, der viel über Anlage und Ertrag der Studie verrät. Die amtliche Tätigkeit Eberts hat sich in einer unübersehbaren Zahl von Akten niedergeschlagen, sodass aus arbeitspraktischen Gründen die Konzentration auf einen Kernbestand (Reichskanzlei und Büro des Reichspräsidenten) durchaus nachvollziehbar ist. Das besondere Bemühen galt aber dem Nachspüren von Aussagen zu Ebert und seiner Politik in Erinnerungen und Nachlässen von Parteifreunden, Mitarbeitern, Mitgestaltern, Diplomaten, Militärs und Gegnern. Der Autor scheint den Ehrgeiz besessen zu haben, niemanden, der häufiger mit Reichspräsident Ebert zu tun gehabt hatte, zu vergessen. Beim Durchforsten dieser schätzungsweise gut 300 autobiografischen Hinterlassenschaften wird sich mehr als einmal die Frage nach dem Verhältnis von Aufwand zu Ertrag gestellt haben. Die Passagen der Darstellung, die sich auf solche Quellen stützen, legen jedenfalls die Vermutu |
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Müller, Jan Werner, Ein gefährlicher Geist. Carl Schmitts Wirkung in Europa. Wissenschaftliche Buchgesellschaft, Darmstadt 2007. 300 S. Besprochen von Bernd Rüthers. ZRG GA 126 (2009) |
Ganzen Eintrag anzeigen Müller, Jan Werner, Ein gefährlicher Geist. Carl Schmitts Wirkung in Europa. Wissenschaftliche Buchgesellschaft, Darmstadt 2007. 300 S.
Linder, Christian, Der Bahnhof von Finnentrop. Eine Reise ins Carl Schmitt Land. Matthes & Seitz, Berlin 2008. 478 S.
Mehring, Reinhard, Carl Schmitt zur Einführung, 3. Aufl. Junius Verlag, Hamburg 2006. 159 S. Besprochen von Bernd Rüthers.
Die Flut von Büchern über den 1985 mit 97 Jahren verstorbenen Carl Schmitt reißt nicht ab. Hier sei auf drei Publikationen hingewiesen, die den immer noch wachsenden Berg der „Schmittiana“ ergänzen.
I.
Jan-Werner Müller, deutscher Herkunft, Professor in Princeton und am All Souls College der Universität Oxford, hat – auf den Spuren der Dissertation von Dirk van Laak („Gespräche in der Sicherheit des Schweigens“, Berlin 1993) – die Wirkungen Carl Schmitts während der zurückliegenden Jahrzehnte in Westeuropa und darüber hinaus in den USA analysiert. Für die deutschen Leser bringt er nicht viel Neues, denn hier ist zu Schmitt fast alles gesagt und geschrieben, wenn auch noch nicht von allen, wie sich an der lebendig sprudelnden Quelle der Schmitt-Literatur immer wieder zeigt. Immerhin beschreibt er noch einmal ausführlich die verschlungenen Wege der deutschen Geistesgeschichte (Jurisprudenz, Philosophie, Soziologie) in der Nachkriegszeit unter dem Einfluss der Schmitt-Schule und der Jünger-Generation sowie ihre Ausstrahlungen auf die romanischen Länder und die Vereinigten Staaten. Müller schreibt aus der Sicht eines philosophischen und politischen Liberalen. Er bemüht sich um eine nüchterne und sachliche Betrachtungsweise. Das ist nicht ganz einfach bei der Wirkungsanalyse eines literarisch wie politisch ungemein ehrgeizigen Mannes, dessen Grundpositionen in allen politischen Systemen zwischen 1914 und 1980 einen konsequenten Antiliberalen und Antidemokraten ausweisen.
Die Studie betrachtet das Schrifttum Schmitts primär unter philosophischen Aspekten. Sein |
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Nachschlagewerk des Reichsgerichts. Gesetzgebung des Deutschen Reichs, hg. v. Schubert, Werner/Glöckner, Hans Peter. Band 3 Weimarer Zeit - Verfassungs-, Aufwertungs-, Arbeits-, Miet- und Pachtnotrecht. Lang, Frankfurt am Main 2007. 637 S. Besprochen von Hans-Peter Benöhr. ZRG GA 126 (2009) |
Ganzen Eintrag anzeigen Nachschlagewerk des Reichsgerichts. Gesetzgebung des Deutschen Reichs, hg. v. Schubert, Werner/Glöckner, Hans Peter. Band 3 Weimarer Zeit - Verfassungs-, Aufwertungs-, Arbeits-, Miet- und Pachtnotrecht. Lang, Frankfurt am Main 2007. 637 S. Besprochen von Hans-Peter Benöhr.
Der Band schließt die Lücke, die bisher zwischen dem Nachschlagewerk zu den Nebengesetzen aus der Kaiserzeit (Bände 1 und 2 dieser Reihe, erschienen 2005) und dem zu den Nebengesetzen aus der nationalsozialistischen Zeit (Band 4, erschienen 2006) bestanden hatte.
Den meisten Raum nehmen die Entscheidungen zur Weimarer Reichsverfassung (120 Seiten; S. 9ff.), zum „Kriegsnotrecht und Übergangsrecht der Nachkriegszeit“ (75 Seiten; S. 135ff.), zum Arbeitsrecht (270 Seiten; S. 212ff.) und zur „Aufwertung“ (130 Seiten; S. 509ff.) ein.
In Bezug auf die Reichsverfassung von 1919 (S. 9ff.) war häufig darüber zu entscheiden, ob eine Verfassungsbestimmung unmittelbar geltendes Recht oder lediglich einen Programmsatz darstellte. Beispielsweise erklärte das Reichsgericht zu Art. 109 Absatz 3, den Satz 1, Aufhebung der öffentlich-rechtlichen Vorrechte oder Nachteile der Geburt oder des Standes, zum Programmsatz; hingegen stelle Satz 2 desselben Absatzes zur Übertragung der Adelsbezeichnungen einen „Rechtssatz im engeren und strengen Sinne“ dar (S. 49). Die in Art. 143 Absatz 1 versprochene „Bildung der Jugend“ sei, so heißt es, „bisher ein reiner Programmsatz geblieben“ (S. 105). Aber die in Art. 128 Absatz 2 angeordnete Beseitigung aller Ausnahmebestimmungen gegen weibliche Beamte wurde ernst genommen und gegenüber den Ländern durchgesetzt (S. 53). Überprüft wurde auch die Verfassungsmäßigkeit einer Rechtsverordnung (S. 46) und eines Reichsgesetzes (S. 48). Eine Definition des „Reichsgesetzes“ i. S. der Art. 153 WRV wurde ebenfalls unternommen (S. 107). 1922 erklärte das höchste Gericht in einem hier nicht erschlossenen Zusammenhang von Art. 131 (Staatshaftung) mit de |
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Nemo, Philippe, Was ist der Westen? Die Genese der abendländischen Zivilisation, aus dem Französischen übersetzt von Horn, Karen Ilse (= Walter Eucken Institut Untersuchungen zur Ordnungstheorie und Ordnungspolitik 49). Mohr (Siebeck), Tübingen 2005. VI, 146 S. Besprochen von Jürgen Weitzel. ZRG GA 126 (2009) |
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Das Buch des französischen Philosophen und Historikers wurde von einer Professorengruppe für das Jahr 2007 als Leseempfehlung vorgestellt (NJW 2007, S. 3332ff.). Es handelt sich dabei nicht eigentlich um ein rechtshistorisches Buch, sondern um einen ideengeschichtlichen Essay aus der Weltsicht des (Wirtschafts-)Liberalismus und des fortgeschrittenen Individualismus. Doch betont er die „zentrale Rolle des Rechts“ für die Ausbildung einer „westlich“ genannten Identität, die Westeuropa, Nordamerika, Australien, Neuseeland und andere, kleinere Teile der Welt umfasse (S. 111, 113). Dabei wird Deutschland durchgehend Westeuropa zugeordnet, während etwa Polen und Ungarn zu „Osteuropa“ und nur zu den „dem Westen verwandten“ Ländern (S. 113) gezählt werden. Mitteleuropa fehlt. Auch sonst kann das Buch die französische Perspektive nicht verleugnen: deutschsprachige Literatur findet sich kaum (Max Weber wird S. 56 genannt, findet aber keine Aufnahme in das Literaturverzeichnis); die Einschätzung, Europa sei im zehnten und elften Jahrhundert in „eine Vielzahl sehr kleiner politischer Einheiten zersplittert“, gibt die Situation Frankreichs in dieser Zeit wieder, ignoriert aber das Römische Reich der Deutschen, dessen Kaiser als „germanische“ bezeichnet werden (S. 46).
Fünf „wesentliche Ereignisse“ prägen nach Nemo die kulturelle Morphogenese des Westens:
„1. die Erfindung der Polis, der Freiheit unter dem Gesetz, der Wissenschaft und der Schule durch die Griechen;
2. die Erfindung des Rechts, des Privateigentums, der ‚Person’ und des Humanismus durch Rom;
3. die ethnische und eschatologische Revolution der Bibel;
4. ‚die päpstliche Revolution’ des elften |
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Neubürger im späten Mittelalter. Migration und Austausch in der Städtelandschaft des Alten Reiches (1250-1550), hg. v. Schwinges, Rainer Christoph, red. v. Gerber, Roland/Studer, Barbara (= Zeitschrift für historische Forschung Beiheft 30). Duncker & Humblot, Berlin 2002. 541 S., Tab., Abb. Besprochen von Gerhard Köbler. ZRG GA 126 (2009) |
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Das Werk ist die Frucht eines vom schweizerischen Nationalfonds und anderen Institutionen vor allem zwischen 1992 und 1998 geförderten Unternehmens. Es zielt auf eine systematische Analyse der Neubürgeraufnahmen in städtischen Gemeinden aus der Perspektive des spätmittelalterlichen Heiligen römischen Reiches. Es benutzt als Quelle vor allem Bürgerbücher.
Gefragt wird nach Entstehung und Verbreitung von Bürgerbüchern als den Ausgangsgrundlagen. Daran angeschlossen wird der Bürgerbegriff, mit dem das Bürgerrecht verbunden ist. Schließlich geht es um Zahlen und um Politiken.
In der Einleitung beschreibt der Herausgeber die Quellen. Sie bestehen in erster Linie aus 228 Bürgerbüchern zwischen 1250 und 1550 aus dem Reich und den ihm angrenzenden Gebieten. Dazu kommen 82 Bürgerlisten. Selbst bis 1600 sind nur insgesamt 360 entsprechende Unterlagen vorhanden oder bekannt, so dass sie aus der überwiegenden Zahl der Städte fehlen, wobei Graphiken und Karten die Verhältnisse im Einzelnen veranschaulichen.
Mit Bürgerrecht und Herrschaftsverhältnissen befassen sich anschließend fünf Beiträge, wobei die normativen Grundlagen des Bürgerbegriffs im späten Mittelalter kontrovers behandelt werden. Gerhard Dilcher erörtert Bürgerrecht und Bürgereid als städtische Verfassungsstruktur. Sondergruppen behandeln Dorothea A. Christ (hochadelige Eidgenossen), Hans-Jörg Gilomen (Sondergruppen) und Barbara Studer (Frauen).
Einbürgerungen haben ebenfalls fünf Beiträge zum Gegenstand. Dabei zeigt etwa Roland Gerber, dass im Süden bei niedrigen Getreidepreisen die jährlichen Einbürgerungen steigen, während sie bei h |
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Newe Reformacion der Stat Nurenberg, digitalisiert von Köbler, Gerhard. http://www.koeblergerhard.de/Fontes/ReformationNuernberg1479.pdf http://www.koeblergerhard.de/Fontes/Nuernberg-Reformation1479.htm. Besprochen von Gerhard Köbler. ZRG GA 126 (2009) |
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1479 schuf die Stadt Nürnberg eine neue Reformation ihres Rechtes, mit der die lange Reihe der deutschen Reformationen von Stadtrechten und Landrechten begann. 1484 erfolgte der Druck dieses Textes. 1984 wurde er anlässlich der 500. Wiederkehr dieses Jahres im Reprint mit Einführung und Wortregister der Allgemeinheit zur Verfügung gestellt.
Mit dem weiteren technischen Fortschritt war auch eine digitale Bildwiedergabe möglich. Sie entspricht zwar der Vorlage so genau, dass das Auge des Betrachters kaum Unterschiede feststellen kann, doch lässt sie bei dem gegenwärtigen Stand der Technik keine maschinelle Umwandlung in einen Text zu. Deswegen sind für sie die zusätzlichen Möglichkeiten, die ein Text bietet, verschlossen.
Als Alternative bietet sich die händische Umwandlung des Bildes in einen digitalisierten Text an. Mit ihr gehen freilich viele individuelle Merkmale des Druckes notwendigerweise verloren. Außerdem besteht die Gefahr der fehlerhaften Wiedergabe, der bekanntlich bereits der erste mittelalterliche Schreiber einer Abschrift einer Vorlage unterlag.
Gleichwohl habe ich sie im Interesse der Allgemeinheit mit Hilfe Daniela Simbenis versucht. Gemeinsam haben wir eine maschinenlesbare digitalisierte Fassung hergestellt. Ihre unausbleiblichen Fehler kann jedermann selbst mit Hilfe der Bildfassung ermitteln.
Wie dem Neudruck ein Register der wichtigsten Wörter angefügt wurde, so wurde dem digitalisierten Text eine Wortformenliste zur Seite gestellt. Es reicht durch die Erfassung aller Texteinheiten über ein Register der wichtigsten Wörter hinaus. Seine Schwäche der fehlenden Normalisierung der Wortformen kann durch das Register gemildert werden, sein Mangel der Stellenken |
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Nordloh, Philipp, Kölner Zunftprozesse vor dem Reichskammergericht (= Rechtshistorische Reihe 370). Lang, Frankfurt am Main 2008. 271 S. Besprochen von Gerhard Köbler. ZRG GA 126 (2009) |
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Die Arbeit ist die von Peter Oestmann betreute, im Sommersemester 2007 von der rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Münster angenommene Dissertation des Verfassers. Sie konzentriert sich auf die Darstellung und Auswertung gerichtlicher Zunftkonflikte. Insofern setzt sie neben den zahlreichen allgemeineren Arbeiten einen besonderen Akzent.
Gegliedert ist die Arbeit nach einer den Forschungsstand, die `Quellenlage und das Untersuchungsziel beschreibenden Einleitung in drei Teile, an die abschließend Problemkreise angefügt werden. Im Quellen- und Literaturverzeichnis wird zwischen ungedruckten Quellen, gedruckten Quellen und Literatur bis 1806 und Literatur nach 1806 (nicht immer ganz aktuell, besondere Berücksichtigung der Einzelartikel des Handwörterbuchs zur deutschen Rechtsgeschichte) getrennt. Ein einseitiges Abkürzungsverzeichnis nimmt teils gängige, teil besondere Abkürzungen auf.
Der erste, kurze Teil behandelt als äußeren Rahmen Kölns Wirtschaft und Verfassung vom Mittelalter bis zum Ende des Ancien Régime. Dabei wird zunächst der Zunftbegriff erörtert. Danach wird Kölns Verfassung nach dem Verbundbrief aufgezeigt und der Verbundbrief in das Spannungsfeld zur politischen Wirklichkeit gestellt.
Der zweite, ebenfalls kurze Teil befasst sich mit der Stellung des Reichskammergerichts im Rechtsgefüge des alten Reiches. Der Verfasser stellt Gerichtsverfassung, Kameralprozess und die wichtigsten Rechtsmittel dar und bietet Ausführungen zur Anwaltschaft am Reichskammergericht. Naturgemäß gelangt er hier kaum zur eigenständigen Vertiefung.
Sein dritter Teil bildet den Kern der Arbeit. Es geht um ausgewählte Zunftprozesse aus der Reichsstadt Köln. Bei den Konkurrentenklagen zwischen verschiedenen Zünften werden der Streit um die H |
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Nörr, Knut Wolfgang, Die Republik der Wirtschaft. Recht, Wirtschaft und Staat in der Geschichte Westdeutschlands. Teil 1 Von der Besatzungszeit bis zur Großen Koalition, Teil 2 Von der sozialliberalen Koalition bis zur Wiedervereinigung. (= Beiträge zur Rechtsgeschichte des 20. Jahrhunderts 25, 53), Tübingen 1999, 2007. X, 269, X, 303 S. Besprochen von Werner Schubert. ZRG GA 126 (2009) |
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Mit dem Erscheinen des zweiten Teils des Werkes: „Die Republik der Wirtschaft“ hat Knut Wolfgang Nörr die Wirtschaftsrechtsgeschichte der Bundesrepublik bis zur Wiedervereinigung abgeschlossen (zu Band 1 vgl. die Rezensionen von Friedrich Kübler, Rechtshistorisches Journal, Bd. 19 [2000], S. 197ff.; Gerold Ambrosius, Vierteljahrschrift für Sozial- und Wirtschaftsgeschichte, Bd. 89 [2002], S. 225ff.; Hans-Peter Benöhr, ZNR 2002, S. 237f.). Beiden Bänden liegt die Annahme zugrunde, dass sich im Kaiserreich das System einer „organisierten Wirtschaft“ herausgebildet habe, das die Grundlage der Wirtschaftskonzeption der Weimarer Verfassung geworden sei. Nach 1945 trat nicht zuletzt aufgrund der Erfahrungen mit der NS-Zwangswirtschaft der von der Freiburger Schule (Eucken, Böhm und Großmann-Doerth) entwickelte sog. Ordoliberalismus auf den Plan, der einen staatlich garantierten Wettbewerb in den Mittelpunkt der Wirtschaftsgestaltung stellte. Weiter entwickelt wurde das Modell des Ordoliberalismus insbesondere von Müller-Armack und ihm folgend von Ludwig Erhard als Direktor der Verwaltung für Wirtschaft des Vereinigten Wirtschaftsgebiets 1947/48 zum Konzept der sozialen Marktwirtschaft. Dieses wurde für die Wirtschaftspolitik der Bundesrepublik maßgebend und fand seinen Niederschlag im Leitsätzegesetz vom 24. 6. 1948 des Vereinigten Wirtschaftsgebiets (hierzu Bd. 1, S. 36ff.), dessen „protokonstitutionelle“ Natur Nörr herausarbeitet. Mit Recht stellt Nörr wiederholt die Doppeldeutigkeit bzw. Ambiguität des „Markts“ im Konzept der sozialen Marktwirtschaft heraus (u. a. Bd. 1, S. 61ff.) |
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Nowatius, Niklas Hubertus Paul, Die Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit in Preußen durch die Kreisordnung von 1872 unter besonderer Berücksichtigung der Verdienste von Eduard Lasker. Diss. jur. Bonn 2000. XVIII, 141, IX S. Besprochen von Gerhard Köbler. ZRG GA 126 (2009) |
Ganzen Eintrag anzeigen Nowatius, Niklas Hubertus Paul, Die Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit in Preußen durch die Kreisordnung von 1872 unter besonderer Berücksichtigung der Verdienste von Eduard Lasker. Diss. jur. Bonn 2000. XVIII, 141, IX S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Die Arbeit ist die von Gerd Kleinheyer angeregte und betreute, im Sommersemster 2000 von der rechts- und staatswissenschaftlichen Fakultät der Universität Bonn angenommene Dissertation des Verfassers. Sie untersucht einen Schritt einer wichtigen Entwicklung des 19. Jahrhunderts. Er gehört in den weiteren Rahmen der Entwicklung vom Verfassungsstaat zum Rechtsstaat.
Nach einer kurzen Einleitung behandelt die Studie als erstes das Leben Eduard Laskers. Danach befasst sie sich mit der Justiziabilität des Verwaltungshandelns in Preußen in der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts an Hand der Verordnung vom 26. Dezember 1808, des Gesetzes vom 11. Mai 1842, des Gesetzes vom 13. Februar 1854 und des Verfahrens in Armen- und Gewerbesachen. Obgleich die Verfassung Preußens von 1850 der liberalen Verfassung Belgiens von 1831 nachgebildet war, fehlten die dort getroffenen Regelungen über den Rechtsschutz gegen Handlungen der Verwaltung, so dass Akte der Verwaltung nur durch eine Beschwerde an die jeweilige Behörde angefochten werden konnten.
Anschließend stellt der Verfasser die Positionen Gneists und Bährs in dem bekannten Streit um die gerichtliche Kontrolle der Verwaltung dar. Sehr detailliert untersucht er die Beratung der Kreisordnung des Jahres 1872 seit einem ersten Entwurf vom November 1868. Dieses Gesetz ließ nicht nur die Selbstverwaltung auf Kreisebene Wirklichkeit werden, sondern schuf in den §§ 140-165 an eher verfehlter Stelle auch Rechtsschutz gegen Akte der Verwaltung in einem rechtsstaatlichen Grundsätzen genügenden Verfahren, was der Verfasser überzeugend als besonderes Verdienst Eduard Laskers ansieht.
Innsbruck |
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Nüwe Stattrechten vnd Statuten der loblichen Statt Fryburg im Pryszgow gelegen, digitalisiert von Gerhard Köbler. http://www.koeblergerhard.de/Fontes/NueweStattrechtenundStatutenFreiburgimBreisgau1520.pdf http://www.koeblergerhard.de/Fontes/NueweStattrechtenFreiburg1520.htm. Besprochen von Gerhard Köbler. ZRG GA 126 (2009) |
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1520 erarbeitete Ulricus Zasius für die Stadt Freiburg im Breisgau eine Reformation ihres Rechtes. 1986 wurde der Druck im Reprint mit Einführung und Wortregister der Allgemeinheit zur Verfügung gestellt. Vor Kurzem wurde der Neudruck als Bild veröffentlicht.
Trotz der damit verbundenen Schwierigkeiten schien auf Grund des weiteren technischen Fortschritts auch eine digitalisierte Fassung als Text vorteilhaft, deren Erarbeitung Daniel Simbeni ausführte. Gemeinsam haben wir eine maschinenlesbare digitalisierte Fassung hergestellt. Ihre unausbleiblichen Fehler kann jedermann selbst mit Hilfe der Bildfassung ermitteln.
Für den Text wurden etwa 70000 graphische Einheiten erfasst. Sie ließen sich auf knapp 6650 Wortformen reduzieren. Vielleicht findet sich eines Tages noch jemand, der auf der Grundlage des Registers des Neudruckes hieraus ein vollständiges Wörterbuch der neuen Stadtrechte und Statuten der Stadt Freiburg im Breisgau herzustellen vermag, das die bloßen Wortformen in weniger Ansätzen zusammenführt und zugleich das etwa 2000 Stichwörter umfassende Register um die sachlich weniger bedeutsamen Wörter erweitert.
Innsbruck Gerhard Köbler
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Obermair, Hannes, Bozen Süd – Bolzano Nord. Schriftlichkeit und urkundliche Überlieferung der Stadt Bozen bis 1500. Band 2 Regesten der kommunalen Bestände 1401-1500. Stadt Bozen, Bozen 2008. 528 S., 34 Abb. Besprochen von Gerhard Köbler. ZRG GA 126 (2009) |
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Im Jahre 2005 ist der erste Band der urkundlichen Überlieferung der Stadt Bozen erschienen. Er reicht von 1210 bis 1400. Angezeigt ist er in Band 124 (2007) dieser Zeitschrift.
Es ist außerordentlich erfreulich, dass dem Bearbeiter in ganz kurzer Zeit der Abschluss eines zweiten Bandes gelungen ist. Dieser Teilband beschließt ein Editionsprojekt - oder, wie der Bearbeiter verheißungsvoll hinzufügt, zumindest dessen ersten Hauptteil -, das sich die historisch-kritische Herausgabe der Urkunden- und Aktenüberlieferung der Stadt Bozen von ihren Anfängen im 13. Jahrhundert bis zum Jahre 1500 zum Ziel gesetzt hat. Damit liegt Bozens kommunales Schriftgut erstmals vollständig in gedruckter Form vor, womit Bozen überhaupt die erste Stadt des Raumes Trentino-Südtirol-Tirol ist, die ein nach modernen wissenschaftlichen Grundsätzen bearbeitetes Urkunden(-Regesten-)Buch hat.
In seiner Einführung weist der Herausgeber zu Recht darauf hin, dass beide Bände die Materialgrundlage für die weitere Erforschung der Geschichte einer mitteleuropäischen Stadt bieten, die zwar von überschaubarer Größe geblieben ist, aber doch eine wichtige Mittlerstellung am Schnittpunkt von Kulturkreisen eingenommen hat. Mengenmäßig kommen in dem zweiten Teilband 464 Einzelnummern hinzu, so dass sich die Gesamtzahl der Urkundennummern von 905 auf 1369 erhöht. Dabei steigt das Material im 15. Jahrhundert stetig an, erreicht aber nicht den Umfang des ersten Quartals des 14. Jahrhunderts.
Bis zur Wende vom 14. zum 15. Jahrhundert überwiegen dabei die notariellen Instrumente stark. Dementsprechend überflügelt die deutsche Urkundensprache erst zu Beginn des 15. Jahrhunderts das Lateinische. Damit einhergeht eine landgericht |
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Ogris, Werner, Mozart im Familien- und Erbrecht seiner Zeit. Verlöbnis Heirat Verlassenschaft. Böhlau, Wien 1999. 163 S. Besprochen von Gerhard Köbler. ZRG GA 126 (2009) |
Ganzen Eintrag anzeigen Ogris, Werner, Mozart im Familien- und Erbrecht seiner Zeit. Verlöbnis Heirat Verlassenschaft. Böhlau, Wien 1999. 163 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Es war in Jena im Jahr 2000, als der Autor den Herausgeber erstmals mit seinem Wagnis, dem Ozean der Mozart-Literatur einen weiteren Tropfen hinzuzufügen, persönlich bekannt machte. Um diesem Unterfangen nicht gleich zu Beginn einen Akt der Vermessenheit anzuschließen, suchte der Herausgeber einen dem Verfasser kongenialen Rezensenten. Er erinnert sich noch ganz deutlich, wie er ihn vor den Augen des Autors zu einer Zusage gewann, doch ließ sie sich bisher nicht verwirklichen, so dass der Herausgeber trotz fehlender Zuständigkeit auf das mit dem gemeinsamen Bild Konstanze Mozarts, geborene Weber, und Mozarts gezierte Werk hinweisen muss oder darf.
Der Verfasser bekennt im Vorwort selbst, dass er kein Mozart-Forscher stricto sensu sei und auch kein besonderer Musikkenner. Es gehe in seinem Werk aber auch gar nicht um eine neue Mozart-Biographie oder um Musik- oder Medizingeschichte. Ziel sei allein eine rechtsgeschichtliche Würdigung der allgemein bekannten, im Großen und Ganzen quellenmäßig gut erschlossenen Vorgänge von Verlöbnis, Ehepakt, Eheschließung und Verlassenschaftsabhandlung, die eine Untersuchung vom juristischen oder rechtshistorischen Blickwinkel aus bisher kaum erfahren haben.
Erwachsen ist das Werk aus drei Aufsätzen der Jahre 1991 und 1998. Diese Schriften sind zusammengefasst, überarbeitet, ergänzt und mit 35 Abbildungen versehen. Zwar fehlen zwecks leichterer Lesbarkeit Anmerkungen, doch stehen dem Leser ein kleines Wörterbuch, ein Personenverzeichnis und Literaturhinweise zur selbständigen Vertiefung zur Seite.
Gegliedert ist die Studie in drei Teile, in denen die individuellen Geschehnisse geschickt und erhellend in die allgemeinen Zeitläufte eingebunden sind. Bei Verlöbnis werden Heiratsversprechen, Verlöbnisfähigkeit, Bindungskraft und Brauts |
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Ohanowicz, Alfred, Wybór prac (= Auswahl der Schriften), mit einer Einführung von Radwański, Zbigniew, bearb. v. Gulczyński, Andrzej. Beck, Warschau 2007. XXX, 1204 S. Besprochen von Thomas Gergen. ZRG GA 126 (2009) |
Ganzen Eintrag anzeigen Ohanowicz, Alfred, Wybór prac (= Auswahl der Schriften), mit einer Einführung von Radwański, Zbigniew, bearb. v. Gulczyński, Andrzej. Beck, Warschau 2007. XXX, 1204 S. Besprochen von Thomas Gergen.
Der Posener Rechtshistoriker Andrzej Gulczyński präsentiert eine Auswahl der wichtigsten Schriften des in Polen bekannten Alfred Ohanowicz (1888-1984). Mit großer Sorgfalt stellt Gulczyński einschlägige Werke des Juristen Ohanowicz in sechs Hauptkapiteln vor.
Ein Aufsatz beschäftigt sich mit den öffentlichen Abgaben, welche die Geistlichen im 15. und 16. Jahrhundert leisten mussten. Neben fünf Aufsätzen zur Zivilrechtskodifikation sind weitere den allgemeinen Problemen des bürgerlichen Rechts gewidmet, hier insbesondere das Zusammentreffen von Normen im Zivilrecht vor und nach dem Inkrafttreten des polnischen Zivilgesetzbuches im Jahre 1964, sodann die Verträge mit Geschäftsunfähigen sowie Mängel bei der Willenserklärung. Im eigens angelegten Kapitel zum Sachen- und Erbrecht begegnen dem Leser Studien zum Miteigentum im österreichischen Recht, zu Grenzstreitigkeiten, zur Hypothek in der dritten Novelle des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs, zur Briefhypothek und nicht zuletzt zu Annahme und Ausschlagung der Erbschaft im polnischen Erbrecht. Beim Obligationenrecht ragen Aufsätze zur Auslobung, zur Vertragsfreiheit und zur facultas alternativa heraus. Dazu gesellen sich Analysen der ungerechtfertigten Bereicherung und des Schadensersatzrechts, des Näheren zu Entwicklungstendenzen des Staatshaftungsrechts in der polnischen Judikatur. Das abschließende Kapitel zu Rechtswissenschaft und Rechtslehre enthält Gedanken von Alfred Ohanowicz über den Sinn der Magisterarbeit, Bemerkungen über die Zusammenarbeit zwischen einzelnen Rechtsgebieten und der Rechtstheorie und betrachtet schließlich die Rechtsgeschichte inmitten aller anderen juristischen Disziplinen.
Dieses Buch mit den wichtigsten Schriften von Alfred Ohan |
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Olechowski, Thomas, Rechtsgeschichte. Einführung in die historischen Grundlagen des modernen Rechts, 2. Aufl. WUV, Wien 2008. 422 S. Besprochen von Gerhard Köbler. ZRG GA 126 (2009) |
Ganzen Eintrag anzeigen Olechowski, Thomas, Rechtsgeschichte. Einführung in die historischen Grundlagen des modernen Rechts, 2. Aufl. WUV, Wien 2008. 422 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Die erste Auflage dieses vom Verfasser selbst so genannten Lernbehelfs hat, wie angesichts des bestehenden Markts vorherzusehen und vom Verfasser im Vorwort zu Recht eindeutig vorangestellt, eine erfreulich positive Aufnahme bei den zahlreichen Studierenden gefunden. Schon nach vierzehn Monaten war sie vergriffen und eine Neuauflage erforderlich. Sie hält an dem Versuch fest, trotz Filetierung der Rechtsgeschichte im Studienplan des Hauptmarktes Universität Wien in verschiedene Teilbereiche (Pflicht-, Wahl-, Pflichtwahlbereich) Grundlage für verschieden gestaltete Lehrveranstaltungen zugleich zu sein und damit möglichst vielen möglichst etwas zu bieten.
Die Erfahrung habe gezeigt, dass es in den meisten Lehrveranstaltungen zweckmäßig sei, den Studierenden zunächst einen chronologischen Überblick zu geben und sie danach in einzelne Sachgebiete vertiefend einzuführen. Demgemäß enthalte das Buch mehrere chronologische und sachbezogene Module, die für die entsprechenden Lehrveranstaltungen je nach Bedarf zusammengesetzt werden könnten. Ihre systematische Anordnung solle nichtsdestoweniger die prinzipielle Einheit des Faches betonen.
Die Trennung von Ereignisgeschichte und Strukturanalyse sei für den Verfasser auch aus dem Grunde geboten gewesen, als er habe vermeiden wollen, in chronologischer Abfolge etwa das politische System des autoritären Ständestaats vor jenem des Dritten Reiches und dieses vor jenem der DDR darzustellen, da in ideengeschichtlicher Hinsicht der Sozialismus älter sei als der Faschismus und der Faschismus älter als die dem autoritären Regime zugrunde liegende Ideologie. Erst in dieser Reihenfolge werde das Eine als die Antwort auf das Andere begreifbar. Derartige Periodisierungsprobleme seien allen, die sich um eine Darstellung der europäischen R |
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Olenschlager, Johann Daniel von, Neue Erläuterung der Guldenen Bulle Kaysers Carls IV., mit einer Einleitung hg. v. Buschmann, Arno, Band 1, Band 2 (= Historia Scientiarum). Olms, Hildesheim 2008. XXVIII, 36 S. ungezählte Bll., 416 S., Ill., 260 S. 30 S. ungezählte Bll., Ill. Besprochen von Hiram Kümper. ZRG GA 126 (2009) |
Ganzen Eintrag anzeigen Olenschlager, Johann Daniel von, Neue Erläuterung der Guldenen Bulle Kaysers Carls IV., mit einer Einleitung hg. v. Buschmann, Arno, Band 1, Band 2 (= Historia Scientiarum). Olms, Hildesheim 2008. XXVIII, 36 S. ungezählte Bll., 416 S., Ill., 260 S. 30 S. ungezählte Bll., Ill. Besprochen von Hiram Kümper.
Mit dem Nachdruck von Olenschlagers Kommentarwerk liegen nun die beiden einschlägigen großen Arbeiten des 18. Jahrhunderts zur Goldenen Bulle von 1356 in gut greifbaren Reproduktionen vor, nachdem bereits 2005 Hans Hattenhauer Johann Peter Ludewigs „Vollständige Erläuterung der Güldenen Bulle“ (2. Aufl. 1752) in derselben, von der Fritz Thyssen-Stiftung dankenswert unterstützten Reihe bedeutender Werke der Wissenschaftsgeschichte vorgelegt hat. Olenschlagers Werk, das sich explizit gegen Ludewig absetzte und diesen heftig kritisierte, war letztlich sowohl bei den Zeitgenossen als auch seitens späterer Generationen mehr Erfolg beschieden – wohl auch, weil Ludewig nicht nur gegenüber Karl IV. und seinem Gesetzeswerk, sondern auch in anderen Werken und Briefen gegenüber seinen Fachkollegen an Polemik nicht sparte. Dagegen liest sich Olenschlagers „Vollständige Erläuterung“ zurückhaltender, abwägender; vor allem aber ist dessen historisch-kritischer Ansatz immer wieder lobend hervorgehoben worden, der durch die Beigabe eines (ebenfalls im Rahmen der Ausgabe nachgedruckten) Urkundenbuches als zweiten Band ganz deutlich unterstrichen wird. Dieser Ansatz ist gleichsam hermeneutisches Programm, kein Selbstzweck, denn es geht ihm darum, die „wahre Meynung der in der Guldenen Bulle enthaltenen Verordnungen“ (unpaginierte Vorrede) zu ergründen. Das war der Sache nach nicht neu und hatte auch Ludewig schon zur Historie geführt, war aber in den Arbeiten zur Goldenen Bulle bislang nicht so konsequent und mit solcher Akribie durchgeführt worden. In einer Hinsicht unterscheidet sich Olenschlagers Arbeit allerdings ganz deutlich von Ludewigs, wie überhaupt |
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Österreichische Historiker 1900-1945. Lebensläufe und Karrieren in Österreich, Deutschland und der Tschechoslowakei in wissenschaftsgeschichtlichen Porträts, hg. v. Hruza, Karel Jan. Böhlau, Wien 2008. 859 S. Ill. Besprochen von Hiram Kümper. ZRG GA 126 (2009) |
Ganzen Eintrag anzeigen Österreichische Historiker 1900-1945. Lebensläufe und Karrieren in Österreich, Deutschland und der Tschechoslowakei in wissenschaftsgeschichtlichen Porträts, hg. v. Hruza, Karel Jan. Böhlau, Wien 2008. 859 S. Ill. Besprochen von Hiram Kümper.
Bei dem vorliegenden Band handelt es sich weder um ein historiographiegeschichtliches Handbuch noch um ein biographisches Lexikon, wie der Titel möglicherweise suggerieren würde, sondern um eine Zusammenstellung eingehender Portraits von 18 österreichischen Historikern und einer Historikerin. Vorweg umreißt der Herausgeber Karl Hruza in einem kundigen Überblick den Stand der österreichischen historiographiegeschichtlichen Forschung für den betrachteten Zeitraum (S. 13-38).
Zugleich wird in zweifacher Hinsicht Stellung bezogen und zeigt sich sehr deutlich: Dieser Band ist auch ein (wissenschafts-)politisches Statement. Zum einen setzt er sich konzeptionell gegen die bereits vorliegenden, älteren Arbeiten und das noch 2006 erschienene „biographisch-bibliographische Lexikon“ österreichischer Historikerinnen und Historiker (hg. von Doris A. Corradini und Fritz Fellner) ab, die „sich jeder Wertung der Personen und ihrer Arbeiten“ (S. 15) enthalten. Statt lexikalischer Verzeichnung geht es bei diesem Projekt also um wissenschafts- und zeithistorisch analytische Portraits. Zum anderen liest sich Hruzas Einleitung streckenweise als eine Apologie der österreichischen Zeitgeschichtsforschung, der verschiedentlich vorgeworfen worden ist, in der Aufarbeitung der eigenen NS-Vergangenheiten so deutlich hinter den Anstrengungen der deutschen Kolleginnen und Kollegen zurückzustehen. Ob freilich mit Heinz Fischers Dokumentation des Skandals um Taras Borodajkewycz, die 1966 erschien, tatsächlich „wohl erstmals nach 1945 […] in breitester Form zur Diskussion gestellt [wurde], dass auch ein Historiker als Wissenschaftler mit den Denkmustern des Nationalsozialismus in Verbindungen stehen […] konnte“ (S. 14), was ei |
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Overath, Petra, Tod und Gnade. Die Todesstrafe in Bayern im 19. Jahrhundert. Böhlau, Köln 2001. VII, 287 S. Besprochen von Gerhard Köbler. ZRG GA 126 (2009) |
Ganzen Eintrag anzeigen Overath, Petra, Tod und Gnade. Die Todesstrafe in Bayern im 19. Jahrhundert. Böhlau, Köln 2001. VII, 287 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Die Arbeit ist die vor allem von Helmut Berding betreute, im Rahmen des Graduiertenkollegs Mittelalterliche und neuzeitliche Staatlichkeit und des Projekts Politischer Diskurs und staatliche Praxis verfasste, im Dezember 1999 in Gießen angenommene Dissertation der Autorin. Sie geht aus von der unterschiedlichen Bewertung der Todesstrafe in Europa bzw. Deutschland und in den Vereinigten Staaten von Amerika in der Gegenwart. An Hand Bayerns verfolgt sie sorgfältig die Diskussion in einem vergangenen Zeitraum.
Nach einer kurzen Einleitung beginnt sie den ersten Teil unter der Überschrift Kritik und Reform. Chronologisch geordnet setzt sie mit dem aufgeklärten Absolutismus im ausgehenden alten Reich ein, wendet sich dann dem bayerischen Staatsabsolutismus in Reformzeit und Restauration zu, vertieft die Diskussion im Vormärz und in der Revolution von 1848/1849 und schließt mit den Jahren zwischen 1860 und 1880. Bemerkenswert ist insbesondere das ambivalente Verhältnis des Liberalismus zur Todesstrafe.
Der zweite Teil beschäftigt sich mit der Entscheidung über Leben und Tod. In diesem Zusammenhang werden Strafprozess, Begnadigungsverfahren und Hinrichtung untersucht. Tendenziell sanken die Zahl der Todesurteile und die Zahl der Hinrichtungen. Der Staat ist aber stark interessiert an der Herrschaft über das Recht.
Der dritte Teil nimmt die Delinquenten und ihr Umfeld in den Blick. Beim Sozialprofil steht die ländliche Unterschicht im Mittelpunkt, die meist wegen Mordes zum Tode verurteilt wird. Das Verhalten vor Gericht und in der Haft erweist sich als durchaus unterschiedlich.
Am Ende fasst die Bearbeiterin ihre überzeugend gewonnenen Ergebnisse zusammen. Danach barg die Todesstrafe in Bayern als Herrschafts- und Sanktionsmittel ein spezifisches Konfliktpotential. Als |
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Papp, Konstanze von, Die Integrationswirkung von Grundrechten in der Europäischen Gemeinschaft. Die Rolle der Gemeinschaftsgrundrechte bei der Verwirklichung der Grundfreiheiten und des allgemeinen Freizügigkeitsrechts (= Heidelberger Schriften zum Wirtschaftsrecht und Europarecht 36). Nomos, Baden-Baden 2007. 353 S. S. Besprochen von Dieter Kugelmann. ZRG GA 126 (2009) |
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Die Dissertation erörtert die Wirkungen der Grundrechte des Gemeinschaftsrechts im Kontext des europäischen Wirtschaftsrechts. Damit ist zugleich der Ansatz und die inhaltliche Ausrichtung der Arbeit vorgegeben. Die Grundrechte des Gemeinschaftsrechts werden als Teil der Integration im Binnenmarkt verstanden und nicht als eigenständiger Teil des Gemeinschaftsrechts. Methodisch geht die Verfasserin von einem Vergleich des europäischen Integrationsprozesses mit der Rechtslage in den USA aus. Daraus destilliert sie das Ergebnis, dass die Gemeinschaftsgrundrechte nicht zwingend auf Maßnahmen der Mitgliedstaaten anwendbar sein müssten, dies aber in Anlehnung an Entwicklungen in den Vereinigten Staaten selektiv in Betracht komme. Da die Mitgliedstaaten an die Grundfreiheiten gebunden sind, kommen insoweit auch die gemeinschaftlichen Grundrechte zum Tragen. Das Verdienst der Arbeit liegt in dem sorgfältigen Herausarbeiten der Wirkungsdimensionen anhand der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes. Dabei bleibt die Verfasserin nicht auf der deskriptiven Ebene stehen, sondern erörtert die unterschiedlichen Wirkweisen in ihren Verknüpfungen. Sie schildert eingehend und nachvollziehbar die abwehrrechtliche Funktion, die Dimension der objektiven Wertentscheidungen und die Funktion der Grundrechte für die soziale Integration. Vor punktuellen dynamischen Fortentwicklungen in Richtung auf eine Ausweitung des Anwendungsbereiches der gemeinschaftlichen Grundrechte scheut sich die Verfasserin nicht. Dies betrifft gerade auch die soziale Dimension.
Die Arbeit liefert interessante Einsichten in teil |
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Paulus, Christof, Das Pfalzgrafenamt in Bayern im frühen und hohen Mittelalter (= Studien zur bayerischen Verfassungs- und Sozialgeschichte, Arbeiten aus der historischen Atlasforschung in Bayern 25). Kommission für bayerische Landesgeschichte, München 2007. LVI, 429 S. Besprochen von Steffen Schlinker. ZRG GA 126 (2009) |
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Von Georg Waitz stammt der vielzitierte Satz, „das Emporkommen und das spätere Recht und die Wirksamkeit der Pfalzgrafen gehöre zu den dunkelsten Theilen der Deutschen Verfassungsgeschichte“ (Deutsche Verfassungsgeschichte, Bd. VII., 2. Aufl., 1955, S. 167). Trotz intensiver Bemühungen der Forschung sind bis heute noch viele Fragen unbeantwortet geblieben. Der Institution des Pfalzgrafenamtes sind für die fränkische Zeit sowie für den sächsischen, rheinisch-lothringischen, schwäbischen und Kärntner Raum bereits verschiedentlich gründliche Untersuchungen gewidmet worden. Für Bayern fehlte es bislang an einer entsprechenden Arbeit. Dankenswerterweise hat Christof Paulus diesem Defizit in seiner Dissertation abgeholfen. Die Arbeit spannt einen weiten Bogen von der Merowingerzeit bis in das 13. Jahrhundert. Im Jahre 1248 erlosch mit dem Tod des letzten bayerischen Pfalzgrafen Rapoto III. das Pfalzgrafenamt in Bayern. Paulus stellt nicht die Ereignisgeschichte in den Vordergrund seiner Untersuchung, sondern widmet sich sinnvollerweise den strukturellen Fragen des Pfalzgrafenamts in Bayern (S. 9). So werden die pfalzgräfliche Funktion im Gericht, die Beziehung zum Königtum, die pfalzgräflichen Klostergründungen sowie das pfalzgräfliche Amtsgut thematisiert.
Die Bedeutung des Pfalzgrafen für die Gerichtsbarkeit rechtfertigt es, eingangs die Frage zu formulieren, was Recht im frühen und hohen Mittelalter überhaupt ist. Zutreffend weist Paulus darauf hin, dass Recht nicht abstrakt galt, sondern für den konkreten Einzelfall in einem gerichtsförmlichen Verfahren gefunden und festgestellt wurde. Sodann skizziert der Verfasser die Forschungsgesch |
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Pavlakovich-Mosonyi, Maria, Das Stadtrecht von Stuhlweißenburg, dargestellt anhand des von Leopold I. im Jahre 1703 verliehenen Privilegs. Diss. jur. Mannheim 2000. XI, 168 S. Besprochen von Gerhard Köbler. ZRG GA 126 (2009) |
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Die Verfasserin ist eine aus Ungarn stammende deutsche Juristin. Die Idee zu der vorliegenden Arbeit gab ihr nach Ausweis ihres kurzen Vorworts die eigenartige historische Begebenheit ihrer ungarischen Heimatstadt Székesfehérvar (Stuhlweißenburg) im 18. Jahrhundert, Das Rechtsleben dieser damals größtenteils deutschsprachigen Stadt biete mit ihren in deutscher Sprache abgefassten Ratsprotokollen und sonstigen Urkunden und Archivalien auch für deutschsprachige Forscher ein untersuchungswürdiges Gebiet, worin sie Pirmin Spieß als Betreuer der im Jahr 2000 in Mannheim angenommenen Dissertation durchaus unterstützte.
Die wohl aus einer Burg entwickelte, im 11. Jahrhundert erstmals als civitas Albensis erwähnte Siedlung war eine der bedeutendsten Städte des mittelalterlichen Ungarn. Die erste von der Stadt und dem Domkapitel ausgestellte, nur abschriftlich erhaltene Urkunde stammt von 1249. Mit dem Jahr 1237 in Verbindung gebracht wird eine aus dem Jahr 1496 überlieferte Urkunde.
In ihrer Untersuchung behandelt die Verfasserin nach der Einleitung die Besetzung durch die Türken im Jahre 1543. Bei der Rückeroberung durch Österreich im Jahre 1688 ging das Archiv in Flammen auf. Deswegen muss die Verfasserin das Schwergewicht ihrer Darstellung auf das Diploma Leopoldinum genannte Privileg Leopolds I. vom 23. Oktober 1703 legen. Aus dieser ausführlich beschriebenen Urkunde heraus erörtert sie besonders die Bürger, die Ratsherren und die Aufgabenbereiche der Stadt (Verwaltung, Gerichtswesen, Wirtschaftswesen).
Knapp schließt sie daran die Norma (Vereinbarung) von 1727 an. Im Anhang gibt sie ihre beiden wichtigsten Quellen im Abdruck wieder. Insgesamt ist es sehr erfreulich, dass die starken Verbindungen der Deutschen zu Un |
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Petersohn, Jürgen, Franken im Mittelalter. Identität und Profil im Spiegel von Bewusstsein und Vorstellung (= Vorträge und Forschungen Sonderband 51). Thorbecke, Ostfildern 2008. 368 S. Besprochen von Gerhard Köbler. ZRG GA 126 (2009) |
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Obwohl das seit 258 n. Chr. genannte Volk der Franken den Untergang des weströmischen Reiches nicht verursacht, sondern nachträglich daraus Nutzen gezogen hat, sind die Franken die bestimmende Macht des europäischen Frühmittelalters, deren latinisierter Name mit dem Gebiet zwischen Rhein, Pyrenäen und Atlantik bis zur Gegenwart eindrucksvoll verbunden ist. Östlich des Rheins ist von ihnen nur eine bescheidene Spur erhalten geblieben. Im Gegensatz vor allem zu Bayern und Sachsen, aber auch zu Thüringern, Friesen und Schwaben sind die Verbindungslinien zwischen den Anfängen und der Gegenwart schwach und schief.
Umso verdienstvoller ist es, dass sich Jürgen Petersohn in Würzburg Frankens besonders angenommen hat. Ausgangspunkt hierfür war nach seinem Vorwort Andreas Kraus’ Angebot, Franz-Josef Schmales Beitrag Bildung und Wissenschaft, lateinische Literatur, geistige Strömungen im Band Franken/Schwaben von Max Spindlers Handbuch der bayerischen Geschichte aus dem Jahre 1971 für dessen Neuausgabe auf den aktuellen Stand zu bringen. Die dem folgende Beschäftigung mit der schriftlichen Überlieferung Frankens im frühen und hohen Mittelalter ließ ihn darauf aufmerksam werden, dass die jüngere Kilianspassio des 10. Jahrhunderts die Verfassungsverhältnisse der betroffenen Landschaft im 7. Jahrhundert anachronistisch bestimmte, weshalb er sich die Frage nach den Funktionen und den Erkenntnisaussagen von Bewusstsein und Vorstellung in der mittelalterlichen Geschichte Frankens stellte, die auch für ihn selbst zu den überraschenden Erkenntnissen führten, aus der Eigenart und Verdichtung kollektiver Bewusstseinsbelege für ein fränkisches Selbstverständnis um 900 die Ethnogenese Frankens in dieser Zeit zu folgern, die Babenbergerfehde |
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Piel, Heike Sabine, Die Protokolle des Rates der Stadt Hattingen von 1629 bis 1652 (= Bochumer Forschungen zur Rechtsgeschichte 3). Shaker, Aachen 2008. 317 S., 3 Abb. Besprochen von Gerhard Köbler. ZRG GA 126 (2009) |
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Die Arbeit ist die von Bernd Schildt betreute Dissertation der Verfasserin, die im Sommersemester 2007 von der juristischen Fakultät der Ruhr-Universität Bochum angenommen wurde. Sie gliedert sich außer in eine Einleitung, Zusammenfassung und ein abschließendes Quelle- und Literaturverzeichnis in drei Teile.
Der erste Teil befasst sich mit der Stadtgeschichte Hattingens bis zur Mitte des 17. Jahrhunderts. Erstmals belegt ist Hattingen 990 als Reichshof mit einer Eigenkirche und etwa 20 verstreuten Hofeinheiten. Bis zur Mitte des 17. Jahrhunderts wuchs der Ort über eine Kleinstadt mit Ackerbürgern nicht hinaus (nach Carl Haase um 1520 Minderstadt).
Im zweiten Teil untersucht die Verfasserin die Verfassung Hattingens in der ersten Hälfte des 17. Jahrhunderts. Dabei behandelt sie Rat, Bürgermeister, Zwölfer, Gilden, Bürgerschaft, sonstige Stadtämter sowie Organe des Landesherrn. Dabei zeigt sich eine starke Stellung des kooptierenden, bereits die Stellung einer Obrigkeit einnehmenden, nur durch die Amtsträger des Landesherrn eingeschränkten Rates.
Das Schwergewicht ihrer Arbeit liegt auf der Ratstätigkeit nach dem in Gegensatz zu weiteren 6 verlorenen Stadtbüchern erhaltenen, zwischen 1983 und 1985 von Helmut Fischer edierten Ratsprotokollbuch (Gerichts- und Vormundschaftsbuch) mit Eintragungen über die Ratstätigkeit von Juli 1629 bis Februar 1652 auf 788 handgeschriebenen Seiten. Danach beschäftigten sich die Ratsherren mit dem Erlass von Verordnungen zwecks Erhalts guter Policey und Ordnung (z. B. Hochzeitsordnung), nahmen die unterschiedlichsten Verwaltungsaufgaben wahr und sprachen für die Bürger der Stadt Recht im Rahmen der niederen Gerichtsbarkeit (Brüchten- und Injurienprozesse, Schuldrecht). Als Verfahrensrecht ka |
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Pissler, Knut Benjamin, Gläubigeranfechtung in China. Eine rechtshistorisch-rechtsvergleichende Untersuchung zur Rechtstransplantation (= Studien zum ausländischen und internationalen Privatrecht 203). Mohr (Siebeck), Tübingen 2008. XI, 122 S. Besprochen von Gerhard Köbler. ZRG GA 126 (2009) |
Ganzen Eintrag anzeigen Pissler, Knut Benjamin, Gläubigeranfechtung in China. Eine rechtshistorisch-rechtsvergleichende Untersuchung zur Rechtstransplantation (= Studien zum ausländischen und internationalen Privatrecht 203). Mohr (Siebeck), Tübingen 2008. XI, 122 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Die Untersuchung ist die von Hans Stumpfeldt von der Abteilung für Sprache und Kultur Chinas des Asien-Afrika Instituts der Universität Hamburg betreute Magisterarbeit des Verfassers, der nach dem Studium der Rechtswissenschaft in Würzburg und Hamburg und der Sinologie in Hamburg als wissenschaftlicher Referent am Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Privatrecht in Hamburg wirkt. Die Idee dazu entstand während der Lehrtätigkeit an der Abteilung, bei der sich die Aufgabe stellte, Sinologen mit Hilfe der rechtsvergleichenden Methode einen Einblick in das chinesische Zivilrecht zu verschaffen. Ausgehend von Konrad Zweigerts und Hein Kötzs Einführung in die Rechtsvergleichung und dem dort behandelten Grundsatz der relativen Wirkung von Parteivereinbarungen weckten zwei im Vertragsgesetz Chinas diesen Grundsatz durchbrechende Rechtsinstitute seine Aufmerksamkeit, nämlich das Subrogationsrecht und die Gläubigeranfechtung.
Bei der näheren Untersuchung dieser Abweichungen des chinesischen Zivilrechts vom deutschen Vorbild stieß er für das Subrogationsrecht auf die französische action oblique. Zugleich stellte er fest, dass das Subrogationsrecht auch in älteren asiatischen Rechtsordnungen im materiellen Zivilrecht geordnet ist. Aus diesem Grunde erweiterte er seine ursprünglich rechtsvergleichende Fragestellung für die Gläubigeranfechtung um eine rechtsgeschichtliche Perspektive.
In der Folge behandelt der Verfasser in vier Kapiteln die Grundlagen einschließlich der Rechtskodifikation in China (Quing-Dynastie, Republik China, Volksrepublik China) und einem Überblick über die historischen und geltenden Regelungen der Gläubigeranfechtung in Chi |
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Plassmann, Alheydis, Die Normannen. Erobern - Herrschen - Integrieren (= Urban Taschenbuch 616). Kohlhammer, Stuttgart 2008. 366 S. Besprochen von Gerhard Köbler. ZRG GA 126 (2009) |
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Die durch ihre Dissertation Die Struktur des Hofes unter Friedrich I. Barbarossa nach den deutschen Zeugen seiner Urkunden (1998) und ihre Habilitationsschrift über Origo gentis - Identitäts- und Legitimitätsstiftung in früh- und hochmittelalterlichen Herkunftserzählungen (2006) hervorgetretene Bonner Privatdozentin vertieft ihre früheste Veröffentlichung über den Wandel des normannischen Geschichtsbildes im 11. Jahrhundert - Eine Quellenstudie zu Dudo von St. Quentin und Wilhelm von Jumièges (Historisches Jahrbuch 115 [1995], 188) zu einer Überblicksdarstellung über die Normannen, die auf dem berühmten Teppich von Bayeux (und dementsprechend auf dem Umschlagbild) zum Jahre 1066 mit Kettenhemd und einfachem Helm mit Nasenschutz zu sehen sind. Dabei geht es ihr um den Versuch, das komplexe Zusammenwirken von Identität der Normannen mit der Anpassung an und Abgrenzung von Anderen, von ihren Eroberungen mit den strukturellen Voraussetzungen und von ihrem Machtwillen mit den Integrationsprozessen darzulegen. Wegen der verschiedenen Schauplätze und notwendigerweise verschiedenen Perspektiven kann die Darstellung nicht rein chronologisch erfolgen und die verschiedenen Wirkstätten der Normannen werden daher in Großkapiteln behandelt (S. 15).
Der Beginn erfolgt mit den Wikingern vor dem Hintergrund der skandinavischen Kultur. Dabei werden zwar die möglichen Benennungsmotive erörtert, konkrete Quellenstellen aber nicht eingeführt. Auch zu dem heute oftmals zumindest im deutschen Sprachraum synonym verwendeten Namen Normannen, „Nordmannen“, der die Herkunft aus dem Norden umschreibt, heißt es nur, dass er zeitgenössisch vor allem in fränkischen Quelle verwendet werde, während die englischen Quellen von Dani, also von Dänen sprächen.
An diese Anfänge schließt die Verfasserin |
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Ploenus, Michael, „...so wichtig wie das tägliche Brot“. Das Jenaer Institut für Marxismus-Leninismus 1945-1990 (= Schriften der Stiftung Ettersberg Europäische Diktaturen und ihre Überwindung). Böhlau, Köln 2007. 355 S. Besprochen von Adrian Schmidt-Recla. ZRG GA 126 (2009) |
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Staatliches Ziel eines jeden Studiums an einer Universität in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik war die Formung von dem „Sozialismus treu ergebenen, wissenschaftlich qualifizierten Kadern“. Diesem Ziel diente die Indoktrination mit dem marxistisch-leninistischen, säkularen Glaubenskanon von Kindesbeinen an. Dieser Glaubenskanon forderte von jeder „sozialistischen Persönlichkeit“ Grundüberzeugungen, die nach den Vorstellungen von Partei- und Staatsführung zu erlernen waren.
Es handelt sich um die folgenden: „1. Die Arbeiterklasse unter Führung der kommunistischen Partei hat eine historische Mission, nämlich die Beseitigung der kapitalistischen Ausbeuterordnung. 2. Die sozialistische Staatengemeinschaft unter Führung der Sowjetunion ist die größte internationale Errungenschaft. 3. Die DDR ist ein friedliebender Staat innerhalb dieser Gemeinschaft. 4. Der Charakter des Imperialismus ist unverändert reaktionär, aggressiv und menschenfeindlich. 5. Der Marxismus-Leninismus ist die einzige wissenschaftliche Weltanschauung.“ Dies festzuhalten und an die in diesen Worten manifestierte Hybris und Totalität des Weltbildes zu erinnern, ist auch heute noch wichtig, nachdem im Nachgang zur medialen Ostalgiewelle der Jahre 2003-2005 die Schakale in Gestalt von ehemaligen Stasi-Obristen 2007 wieder einmal ungehindert und auf Art. 5 Abs. 1 GG gestützt heulen durften.
Diese fünf – und andere, aus ihnen abgeleitete – vermeintlich wissenschaftlich fundierte Phrasen sind die Folie, auf denen die gesamte Schul- und Hochschulausbildung in der ehemaligen DDR fußte. Wer verstehen will, wie ostdeutsche Bildungsbiographien funktionierten, muss diesen säkularen Glaubenskanon in seine |
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Pluns, Marko A., Die Universität Rostock 1418-1563. Eine Hochschule im Spannungsfeld zwischen Stadt, Landesherren und wendischen Städten (= Quellen und Darstellungen zur hansischen Geschichte Neue Folge 58). Böhlau, Köln 2007. IX, 581 S. Besprochen von Gerhard Köbler. ZRG GA 126 (2009) |
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Auf dem Umschlagbild dieser von Markus Völkel betreuten Rostocker historischen Dissertation ist eine alma mater mit ihren wesentlichen Kennzeichen zu sehen. Sie soll die Universität versinnbildlichen, die im Mittelpunkt der Überlegungen steht. Allerdings ist dieses ziemlich trächtige Sinnbild anscheinend nur in Leipzig zu finden gewesen, da es aus Hoyer, Siegfried u. a., Alma Mater Lipsiensis. Geschichte der Karl-Marx-Universität zu Leipzig, hg. v. Rathmann, Lothar, 1984 entnommen ist.
Dessenungeachtet hat die Universität Rostock ihren eigenen Wert, den der Verfasser bereits in seiner kurzen, klaren Einführung treffend beschreibt. In diesem Zusammenhang zeigt er die Quellenlage und den Forschungsstand zu seinem Thema auf. Im Mittelpunkt seines Interesses steht das Verhältnis zwischen Stadt und Landesherrn und Universität.
Gegliedert ist die Darstellung in drei chronologisch geordnete Abschnitte, die nicht ganz überschneidungsfrei bleiben. Begonnen wird mit den Beziehungen der Universität zu den weltlichen Gewalten bis zur Reformation, was zwischen die Jahre 1418 und 1530 eingebunden wird, womit sich der Niedergang der Universität geringfügig überlappt, der in die Jahre 1518 bis 1532 gesetzt wird. Der dritte chronologische Abschnitt behandelt die Auseinandersetzungen um die Reorganisation der Hochschule von 1532 bis 1563.
Insgesamt gelangt der Verfasser in ausführlichen Überlegungen auf breiter Quellengrundlage zu dem Ergebnis, dass die Gründung der Universität Rostock durch den Rat der Stadt vorgenommen wurde, dass aber die Herzöge von Mecklenburg und der örtliche Bischof gemeinsam mit den Ratsherren das erforderliche päpstliche Privileg beantragten, |
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Poudret, Jean-François, Coutumes et coutumiers. Histoire comparative des droits des pays romands du XIIIe à la fin du XVIe siècle. Partie V Les biens, Partie VI Les obligations – Conclusion générale 503 S. Staempfli Editions, Bern 2006. VII, 700, 536 S. Besprochen von Thomas Gergen. ZRG GA 126 (2009) |
Ganzen Eintrag anzeigen Poudret, Jean-François, Coutumes et coutumiers. Histoire comparative des droits des pays romands du XIIIe à la fin du XVIe siècle. Partie V Les biens, Partie VI Les obligations – Conclusion générale 503 S. Staempfli Editions, Bern 2006. VII, 700, 536 S. Besprochen von Thomas Gergen.
Es ist sehr erfreulich, wenn wissenschaftliche Desiderate in kurzer Zeit gründlich und nutzbringend erfüllt werden. Der Autor setzt mit diesen beiden Bänden zu Gewohnheitsrecht und Gewohnheitsrechtsbüchern der romanischen Länder im Mittelalter sein großes Projekt vollständig um. Geographisch umfasst die Studie das frankophone Schweizer Gebiet, welches den Kantonen Genf, Wallis, Valais, Freiburg, Neuchâtel und Jura entspricht. Da dieser Raum sprachlich wie rechtskulturell zwischen Romania und Germania gelegen ist, bietet er besonderen Reiz für eine rechtshistorische Untersuchung.
Während der erste Band der jetzt sechsbändigen Reihe die Rechtsquellen und Rechtsgestalter (Les artisans du droit) und der zweite das Recht der Personen (Les personnes) behandelte, waren der dritte und vierte Band dem Familien- und Erbrecht gewidmet[1].
In seiner Auswertung[2] fragt sich Poudret, ob die romanischen Länder eher dem Gewohnheitsrecht (pays de coutumes) oder dem verschriftlichten (römischen) Recht (droit écrit) zuneigten. Für die einzelnen Rechtsbereiche schlüsselt er diese Zuordnung je nach Kanton sorgfältig auf, ohne – und dies natürlich zurecht - ein Pauschalurteil abzugeben. Dies gilt auch für das kanonische Recht sowie für die Einflüsse des Notariats und der Formularpraxis. Sehr lesenswert ist die Herausarbeitung der Charakteristika der einzelnen Rechtsbereiche, wobei Poudret die Eheschließung und die Güterstände sowie das Erb-, Sachen- und Schuldrecht im Zusammenhang darstellt, ohne schließlich auch Fragen der Zwangsvollstreckung (exécution forcée) auszuklammern. Nie sieht der Verfasser das Recht der pays romands als unförmige und unveränderbare Masse |
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Prange, Wolfgang, Vom Reichskammergericht in der ersten Hälfte des 16. Jahrhunderts. Die Urteile in Christian Barths Edition – Kammerboten und Zustellung der Gerichtsbriefe (= Quellen und Forschungen zur höchsten Gerichtsbarkeit im alten Reich 42). Böhlau, Köln 2002. 192 S., 18 Abb. Besprochen von Gerhard Köbler. ZRG GA 126 (2009) |
Ganzen Eintrag anzeigen Prange, Wolfgang, Vom Reichskammergericht in der ersten Hälfte des 16. Jahrhunderts. Die Urteile in Christian Barths Edition – Kammerboten und Zustellung der Gerichtsbriefe (= Quellen und Forschungen zur höchsten Gerichtsbarkeit im alten Reich 42). Böhlau, Köln 2002. 192 S., 18 Abb. Besprochen von Gerhard Köbler.
Der die Kenntnisse über das Reichskammergericht vermehrende, durch drei Indizes erschlossene, schmale Band enthält zwei Beiträge, die auf dem weiten Felde der Forschungen über das Reichskammergericht in verschiedene Richtungen gehen, aber in Quellen und Verfahrensweise übereinstimmen. Sie beruhen auf den in der Gegenwart in den Archiven von Schleswig (20), Lübeck (59) und Kopenhagen (1) liegenden Prozessakten des Reichskammergerichts in den Jahren 1495 bis 1544, die sie als Stichproben für allgemeinere Untersuchungen nehmen. Aus praktischen Überlegungen sind sie zusammengefasst.
Die erste Untersuchung befasst sich mit der Ausgabe von Urteilen und Bescheiden des Reichskammergerichts aus den Jahren 1495 bis 1587 durch den Reichskammergerichtsassessor Dr. Christian Barth in fünf Foliobänden in den Jahren 1604 und 1605. Sie behandelt Entstehung, Inhalt, Auswahl, Verschlüsselung, Erschließung, Verknüpfung und die hieraus erwachsenden Möglichkeiten vor allem an Hand fünfer ausgewählter Beispiele. Sie gelangt zu dem überzeugenden Ergebnis, dass aus Barths Werk wertvolle Hinweise zu dem prozessualischen und auch auf den sachlichen Gehalt zahlreicher reichskammergerichtlicher Prozesse zu gewinnen sind.
Die zweite Studie behandelt Konrad von Warendorf, einen 1541 verstorbenen Metzgermeister in Köln, der nach Streitigkeiten von Köln in die Reichsacht gebracht wurde und dessenungeachtet als Kammerbote in den Dienst des Reichskammergerichts trat. An seinem Bespiel gewinnt der Verfasser ein allgemeines Bild von den Kammerboten. Zugleich stellt er aber auch fest, dass Konrad von Warendorf auf Grund seines besonderen Lebensgangs e |
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Protze, Helmut, Das älteste Stadtbuch der königlich freien Bergstadt Göllnitz/Gelnica in der Unterzips und seine Sprache (= Germanistische Arbeiten zu Sprache und Kulturgeschichte 41). Lang, Frankfurt am Main 2002. 231 S., 3 Abb. Besprochen von Gerhard Köbler. ZRG GA 126 (2009) |
Ganzen Eintrag anzeigen Protze, Helmut, Das älteste Stadtbuch der königlich freien Bergstadt Göllnitz/Gelnica in der Unterzips und seine Sprache (= Germanistische Arbeiten zu Sprache und Kulturgeschichte 41). Lang, Frankfurt am Main 2002. 231 S., 3 Abb. Besprochen von Gerhard Köbler.
Der Leipziger Germanist und Mediävist Helmut Protze erklärt im Vorwort des seinen Enkeln gewidmeten Werkes, dass es seit langem ein Desiderat der frühneuhochdeutschen Forschung war, das älteste Stadtbuch der königlich freien Bergstadt Göllnitz (Gelnica) in der heute zur Slowakei gehörenden Unterzips herauszugeben. In der Einleitung berichtet er über die Siedlungsgeschichte, die Rolle des Bergbaus, die slowakischen, polnischen und ungarischen Nationalitäten um die bis ins Mittelalter zurückreichende deutsche Sprachinsel, die Sprachverhältnisse in den Zipsen sowie Bedeutung, Inhalt und Anlage des ältesten Stadtbuch, das handschriftliche Eintragungen von 1432 bis ins 17. Jahrhundert und darüber hinaus enthält. Das Stadtrecht erhielt der Hauptort der Unterzips, der 1435 reichsunmittelbar ist und bald 5000 bis 6000 Einwohner aufweist, bereits 1264 von König Bela IV.
Ein besonderes Anliegen ist dem Germanisten naturgemäß die sprachliche Analyse des Textes. Dementsprechend führt er sie umsichtig und gründlich aus. Die Textherstellung erweist sich am Übergang vom Mittelhochdeutschen zum Frühneuhochdeutschen nicht zuletzt wegen der fremdsprachlichen Rahmenbedingungen als mühevoll und mitunter schwierig.
Mit 1481 setzt dann die Edition ein, die freilich bereits im zweiten Absatz auf das Jahr 1432 zurückspringt. Die 324 Seiten umfassende Vorlage endet 1691. Die letzte Notiz zeichnet Alexander Püchell manu propria.
Angefügt bietet der Herausgeber die Namen der Göllnitzer Bürgermeister und Richter von 1432 bis 1730. Ein wertvolles Literaturverzeichnis ermöglicht die Vertiefung in den vom Herausgeber verdienstlicherweise benannten wissenschaftlichen Kontroversen. Von abdrä |
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Przybilla, Peter, Die Edelherren von Meinersen. Genealogie, Herrschaft und Besitz vom 12. bis zum 14. Jahrhundert, aus dem Nachlass hg. v. Ohainski, Uwe/Streich, Gerhard (= Veröffentlichungen der historischen Kommission für Niedersachsen und Bremen 236). Hahnsche Buchhandlung, Hannover 2007. 727 S., Karte, Stammbaum. Besprochen von Gudrun Pischke. ZRG GA 126 (2009) |
Ganzen Eintrag anzeigen Przybilla, Peter, Die Edelherren von Meinersen. Genealogie, Herrschaft und Besitz vom 12. bis zum 14. Jahrhundert, aus dem Nachlass hg. v. Ohainski, Uwe/Streich, Gerhard (= Veröffentlichungen der historischen Kommission für Niedersachsen und Bremen 236). Hahnsche Buchhandlung, Hannover 2007. 727 S., Karte, Stammbaum. Besprochen von Gudrun Pischke.
Für diese umfang- und detailreiche wie „quellengesättigt[e]“ (Vorwort, S. 10) Ausarbeitung zu einem der bedeutendsten Edelherrengeschlechter im nördlichen Harzvorland hat der im Frühjahr 2001 verstorbene Verfasser über zwei Jahrzehnte akribisch Literatur, gedruckte und ungedruckte Quellen aufgespürt, ausgewertet und verarbeitet – und dann das Manuskript unvollendet zur Seite gelegt. Dass die beachtlichen Ergebnisse der peniblen Forschungsarbeit doch zur Veröffentlichung gelangten, geht auf den Einsatz zweier Direktoren von Institutionen der Universität Göttingen zurück. Die Herausgeber haben, wie sie im Vorwort darlegen (S. 11), „Änderungen ... nur sehr behutsam vorgenommen, um die Eigenart des streckenweise steitbaren Textes nicht zu verfälschen“. Nicht ergänzt wurden fehlende Teile wie Einleitung oder Zusammenfassung, wohl aber ein auf der Verwaltungsgliederung von 2006 beruhendes Register und Neueditionen der Meinersenschen Lehnregister von 1218/1220 (S. 574-586), 1250/1260 (S. 587f.) und 1278/1280 (S. 589-596); Tabellen, Karten und eine Stammtafel wurden nach vorliegenden Entwürfen angefertigt.
Das sächsische Geschlecht der Edelherren von Meinersen – zu verfolgen von 1142 bis 1390 und seit 1150 benannt nach ihrem Hildesheimer Lehen, einer Burganlage am Okerübergang nahe der Mündung in die Aller – stammt, wie der Verfasser nachweist, aus dem Gebiet zwischen Aller und Ohre; hier in Emden (südlich der Linie Helmstedt-Haldensleben) lag der wohl älteste Besitz, was sich 1145 in der Zubenennung eines Angehörigen dieser Edelherrenfamilie niederschlug, wie auch in Mahner, wonach ihr erster be |
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Quellen zur Entstehung der Verfassung von Württemberg-Hohenzollern, Teil 1, Teil 2, bearb. v. Thomas Rösslein (= Veröffentlichungen zur Verfassungsgeschichte von Baden-Württemberg seit 1945 17, 18). Kohlhammer, Stuttgart 2006, 2008. XXXII, 633, VII, 655 S. Besprochen von Werner Schubert. ZRG GA 126 (2009) |
Ganzen Eintrag anzeigen Quellen zur Entstehung der Verfassung von Württemberg-Hohenzollern, Teil 1, Teil 2, bearb. v. Thomas Rösslein (= Veröffentlichungen zur Verfassungsgeschichte von Baden-Württemberg seit 1945 17, 18). Kohlhammer, Stuttgart 2006, 2008. XXXII, 633, VII, 655 S. Besprochen von Werner Schubert.
2004 ist der erste Band der Protokolle der Regierung von Württemberg-Hohenzollern für die Zeit von 1945-1947 erschienen. Nunmehr liegen auch die Quellen zu der durch eine Volksabstimmung am 18. 5. 1947 angenommenen Verfassung dieses Landes, das 1953 in Baden-Württemberg aufgegangen ist, in zwei Bänden vor. Nach einer kurzen Einleitung von Frank Raberg zur Entstehung der Verfassung (S. XIII-XXVIII) bringt der Herausgeber Rösslein zunächst die Direktiven der französischen Besatzungsmacht zum staatlichen Neuaufbau Württemberg-Hohenzollerns, das den südlichen Landesteil Württembergs umfasste. Nachdem die von den Deutschen gewünschte Verwaltungseinheit mit dem nördlichen Württemberg gescheitert war, erhielt Südwürttemberg bereits im Oktober 1945 ein „Staatssekretariat“ unter Carlo Schmid (SPD). Nach einer längeren Verfassungsdiskussion, deren wichtigste Dokumente die Edition in Teil 1, S. 137ff. wiedergibt, fanden am 17. 11. 1946 Wahlen zur einer Beratenden Landesversammlung statt, die eine Verfassung für Württemberg-Hohenzollern ausarbeiten sollte. In dieser Versammlung verfügte die CDU über 42, die SPD über 14, die DVP über acht und die KP über vier Mandate. Die Landesversammlung konstituierte sich am 22. 11. 1946 (Teil 1, 354ff.) und wählte in ihrer dritten Sitzung am 3. 12. 1946 einen Verfassungsausschuss mit 17 Mitgliedern, in denen die CDU mit 11 Abgeordneten die absolute Mehrheit hatte. Im Verfassungsausschuss setzten sich die SPD- und DVP-Abgeordneten vergeblich für die Übernahme der Verfassung Württemberg-Badens (wiedergegeben Teil 1, S. 147ff.) ein, im Gegensatz zur CDU, die eine eigenständige Verfassung anstrebte. Zu diesem Zweck würde der Abgeordnete |
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Raschka, Johannes, Justizpolitik im SED-Staat. Anpassung und Wandel des Strafrechts während der Amtszeit Honeckers (= Schriften des Hannah-Arendt-Instituts für Totalitarismusforschung 13). Böhlau, Köln 2000. 375 S. Besprochen von Gerhard Köbler. ZRG GA 126 (2009) |
Ganzen Eintrag anzeigen Raschka, Johannes, Justizpolitik im SED-Staat. Anpassung und Wandel des Strafrechts während der Amtszeit Honeckers (= Schriften des Hannah-Arendt-Instituts für Totalitarismusforschung 13). Böhlau, Köln 2000. 375 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Die Arbeit ist die von der Technischen Universität Dresden angenommene Dissertation des seit 1997 mit Schriften zum Strafrecht der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik hervortretenden, als wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Stiftung sächsische Gedenkstätten Dresden und als Lehrbeauftragter an der Technischen Universität Dresden tätigen Verfassers. Für ihre Würdigung konnte ein Berliner Zeitrechtshistoriker gewonnen werden, der freilich seine Zusage trotz vieler Erinnerungen wortlos nicht einhalten konnte. Deswegen muss der Herausgeber die Arbeit mit wenigen Sätzen anzeigen.
Gegliedert ist die Untersuchung in 10 Teile, von denen die Einleitung Begriffsbestimmungen enthält und Quellenlage und Forschungsstand bestimmt. Danach geht es ihr nicht um das Rechtssystem als Ganzes, sondern in erster Linie um die Strafgesetze und die Strafgerichtsbarkeit im Untersuchungsraum. Die Quellenlage wird als günstig beschrieben, der bisherige Forschungsstand als praktisch fehlend.
Im zweiten Teil schildert der Verfasser die Bedingungen der Strafrechtspolitik der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik in den siebziger und achtziger Jahren. Bei dieser Vorgeschichte geht er auf die Institutionen und Kompetenzen sorgfältig ein. Danach behandelt er die Entwicklung des politischen Strafrechts bis 1971 und die Reformen bei der Kriminalitätsbekämpfung in den sechziger Jahren.
Sein eigener Untersuchungszeitraum beginnt mit der Ablösung Walter Ulbrichts durch Erich Honecker im Mai 1971. Er ist zum einen gekennzeichnet durch eine Amnestie im Jahre 1972. Diesem Straferlass steht allerdings eine Strafverschärfung durch das erste Strafrechtsänderungsgesetz von 1974 gegenüber, die von Umstr |
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Rautenberg, Björn Alexander, Der Fiskal am Reichskammergericht. Überblick und exemplarische Untersuchungen vorwiegend zum 16. Jahrhundert (= Rechtshistorische Reihe 368). Lang, Frankfurt am Main 2008. 205 S. Besprochen von Gerhard. Köbler. ZRG GA 126 (2009) |
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Die Arbeit ist die von Jürgen Weitzel angeregte und betreute, 2007 in Würzburg angenommene, auf ausgewählten Akten und Johann Heinrich von Harpprechts Staatsarchiv von 1757 bis 1768 beruhende Dissertation des Verfassers. In der Einführung weist er darauf hin, dass abgesehen von der Freiburger Dissertation Ulrich Knolles über das Reichsfiskalat im 15. Jahrhundert die rechtsgeschichtliche Forschung sich mit dem Reichsfiskal wenig befasst hat. Danach verfolgt er den Fiskal (advocatus fisci) als eigenen Prozessvertreter des Fiskus in Streitigkeiten mit den Untertanen um Einnahmen und Rechte bis zu Kaiser Hadrian (117-138 n. Chr.) zurück.
Dieser advocatus fisci hat anscheinend den Zusammenbruch des römischen Reiches überlebt und lässt sich in Italien auch danach nachweisen. Als eigentlicher Ursprung des mittelalterlichen Fiskalalts gelten jedoch von Kaiser Friedrich II. 1225 in Sizilien bestellte procuratores fisci vel curiae. Während das Amt des Fiskals in Frankreich über die Anjou bereits zu Beginn des 14. Jahrhunderts Eingang fand, machte im deutschen Reich der König die Rechte des Königs und Reiches lange selbst geltend, bis im 15. Jahrhundert auch dort im Gefolge der allmählichen Rezeption des römischen Rechts der Fiskal aufgenommen wurde.
Im ersten Teil seiner Untersuchung befasst sich der Verfasser mit dem Fiskals am 1495 gegründeten Reichskammergericht, in dessen erster Gerichtsordnung er noch nicht erwähnt wird. In der Reichskammergerichtsordnung von 1500 wird dem Fiskal verboten, in anderen als fiskalischen Sachen tätig zu werden. Eine dauerhafte Beschreibung des Amtes des Fiskals enthält die Reichskammergerichtsordnung von 1548 bzw. 1555, so dass danach der Verfasser Organisation, B |
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Recht im Fin de siècle. Briefe von Raymond Salleiles an Eugen Huber (1895-1911), hg. v. Aragoneses, Alfons (= Studien zur europäischen Rechtsgeschichte 224 = Juristische Briefwechsel des 19. Jahrhunderts). Klostermann, Frankfurt am Main 2007. VII, 216 S. Besprochen von Werner Schubert. ZRG GA 126 (2009) |
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Das wichtigste Arbeitsgebiet von Raymond Saleilles (über diesen zuletzt Halpérin in: Dictionnaire historique des juristes français, 2007, S. 694ff.), einem der herausragenden französischen Rechtswissenschaftler des ausgehenden 19. und des beginnenden 20. Jahrhunderts, war die historisch und rechtspolitisch ausgerichtete Rechtsvergleichung. Schon 1889/90 befasste er sich mit der théorie général des obligations nach dem ersten BGB-Entwurf, ein Werk, dem zahlreiche Aufsätze zum deutschen Zivilrecht und 1904 eine umfassende Einführung in das Bürgerliche Gesetzbuch sowie eine kommentierte Übersetzung der §§ 1-432 dieser Kodifikation folgten (hierzu W. Schubert, ZRG GA 114 [1997], S. 142ff.). Zunehmend befasste sich Saleilles auch mit den Vorarbeiten zum schweizerischen Zivilgesetzbuch und ab 1907 mit dieser Kodifikation selbst, wie aus seinen späteren Veröffentlichungen und seinen nunmehr von Aragoneses veröffentlichten 105 Briefen an Eugen Huber hervorgeht. Es ist zu bedauern, dass Hubers Briefe an Saleilles nicht aufgefunden werden konnten (vgl. S. 8). In seiner Einführung, die ein Drittel des Werkes in Anspruch nimmt, geht Aragoneses zunächst der Bedeutung von Briefwechseln für die Wissenschaftsgeschichte und anschließend auf die Biographie von Saleilles ein, eines Professors der „Belle Epoque“ (S. 11-19). Saleilles war an der Gründung der Société d’Etudes législatives beteiligt, in deren Bulletin er seine Ideen zur Reform des französischen Zivilrechts wiederholt darlegte. Hauptsächlich handelt es sich dabei um Referate in der 1904 eingesetzten Kommission zur Revision des Code civil (vgl. S. 131ff.), in der er mit seinen Vorschlägen wiederholt auf Widerst |
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Recht und Gericht in der Kirche und Welt um 900, hg. v. Hartmann, Wilfried unter Mitarbeit von Grabowsky, Annette (= Schriften des historischen Kollegs 69). Oldenbourg, München 2007. IX, 249 S., 1 Kart. Besprochen von Steffen Schlinker. ZRG GA 126 (2009) |
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Der vorliegende Tagungsband vereint 11 Aufsätze renommierter Fachwissenschaftler, denen Referate im Rahmen eines Kolloquiums des Historischen Kollegs zugrunde liegen, das unter Leitung Wilfried Hartmanns vom 6.-8. April 2005 zum Thema Recht und Gericht in Kirche und Welt um 900 veranstaltet wurde. Der Aufsatz Wolfgang Kaisers zur Fortwirkung des römischen Rechts im frühen Mittelalter fehlt leider. Der Band widmet sich dem sogenannten saeculum obscurum, dem Jahrhundert zwischen ca. 850 und 950, der Zeit des Übergangs, in der das Reich Karls des Großen zerfiel und sich die Genese zweier Staaten, Deutschland und Frankreich, vollzog. Die Frage nach dem Recht und seiner Entstehung wird von verschiedenen Seiten und unter unterschiedlichen Aspekten beleuchtet. Dabei weist Wilfried Hartmann bereits in der Einleitung („Schandtaten, von denen man früher nicht gehört hat“ S. 1-5) darauf hin, dass für das Kirchenrecht nicht von einem dunklen Zeitalter gesprochen werden kann (S. 2). Beispielhaft nennt Hartmann neue Sammlungen mit den Kanones der zeitgenössischen Synoden, das große Fälschungsprojekt der Pseudoisidorischen Dekretalen sowie aus der Zeit um 900 die Collectio Anselmo dedicata und das Sendhandbuch Reginos von Prüm. Außerhalb des Kirchenrechts ist von einer Rechtssetzung im 10. Jahrhundert wenig zu spüren. Erst gegen Ende der ottonischen Zeit erarbeitet Burchard von Worms sein Dekret (1024/25). In Pavia werden die langobardischen Rechtstexte bis zur Mitte des 11. Jahrhunderts im Liber Papiensis chronologisch geordnet und in der zweiten Jahrhunderthälfte in der Lombarda systematisiert. 1076 werden erstmals wieder seit fast 500 Jahren die Digesten Justinians zitiert. Der interessanteste Aspekt, den Hartmann anspr |
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Recht und Verhalten in vormodernen Gesellschaften. Festschrift für Neithard Bulst, hg. v. Bendlage, Andrea/Priever, Andreas/Schuster, Peter. Verlag für Regionalgeschichte, Bielefeld 2008, 296 S. Besprochen von Gerhard Köbler. ZRG GA 126 (2009) |
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Neithard Bulst promovierte nach dem Studium von Geschichte, Romanistik und Politikwissenschaft in Heidelberg, Kiel, Lyon und Gießen 1968 bei Peter Classen in Gießen über die Klosterreformen Wilhelms von Dijon im 9. und 10. Jahrhundert. Nach dem Wechsel mit dem Lehrer nach Heidelberg habilitierte er sich 1976 im Zielbereich der frühen französischen Generalstände des 14. Jahrhunderts auf Grund der Quellenlage mit einer prosopographischen Untersuchung über die Delegierten zu den französischen Generalständen von 1468 und 1484. 1978 folgte er einem Ruf nach Bielefeld, wo er sich nicht nur intensiv an der Selbstverwaltung beteiligte, sondern sich in vielen Sammelbänden und Aufsätzen sachverständig mit Krankheit und Pest, Aufwand und Luxus, Repräsentationsversammlungen, Demographie und Prosopographie, Recht und Verhalten, Kirchengeschichte, Lippe und anderen Themen befasste.
Seine Untersuchungen zu Recht und Verhalten betreffen etwa die kollektive Gewalt in englischen und französischen Bauernaufständen im 14. Jahrhundert oder normative Texte als Quellen zur Kommunikationsstruktur zwischen städtischen und territorialen Obrigkeiten im späten Mittelalter und in der frühen Neuzeit. Wirkungen von Normen zur Regulierung von Gewaltverhalten hat er ebenso untersucht wie Kriterien der Rechtsprechung zur Gewalt. Dementsprechend haben ihn Rechtsverstöße und ihre Folgen ganz besonders interessiert.
Von daher versteht sich der Titel der für ihn von Andrea Bendlage, Andreas Priever und Peter Schuster organisierten Festschrift sehr gut. Dass dabei das Recht dem Verhalten voransteht, ehrt die Rechtswissenschaft. Sozial ist es freilich nur ein menschliches Steuerungsmittel für individuelles Verhalten.
Insgesamt verei |
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Rechts- und Sprachtransfer in Mittel- und Osteuropa. Internationale und interdisziplinäre Konferenz in Leipzig vom 31. Oktober bis 2. November 2003, hg. v. Eichler, Ernst/Lück, Heiner, red. v. Carls, Wieland (= Ius Saxonico-Maideburgense in oriente - Das sächsisch-magdeburgische Recht als kulturelles Bindeglied zwischen den Rechtsordnungen Ost- und Mitteleuropas 1). De Gruyter, Berlin 2008. VIII, 332 S. Besprochen von Herbert Küpper. ZRG GA 126 (2009) |
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2003/2004 richtete die Sächsische Akademie der Wissenschaften die Arbeitsstelle „Das sächsisch-magdeburgische Recht als kulturelles Bindeglied zwischen den Rechtsordnungen Ost- und Mitteleuropas“ ein. Ziel des interdisziplinären Forschungsprojekts, an dem sowohl deutsche als auch osteuropäische Wissenschaftler mitarbeiten, ist die Aufdeckung der sprachlichen ebenso wie der rechtlichen Zusammenhänge der Rezeption sowohl des Sachsenspiegels als auch des Magdeburger Rechts in Osteuropa. Betrachtet wird ein Raum, der von Estland über das westliche Russland bis hin zu Bulgarien und dem ehemaligen Jugoslawien reicht. Zur Publikation der Ergebnisse des Projekts wurde eine Schriftenreihe „Ius Saxonico-Maideburgense in Oriente“ eingerichtet, dessen erster Band nunmehr vorliegt.
In diesem von Ernst Eichler und Heiner Lück herausgegebenen Band sind die Ergebnisse der Auftakttagung vom 31. Oktober bis 2. November 2003 in Leipzig vereinigt. Einführend stellt Heiner Lück das Projekt vor. Ausgangspunkt der Forschung ist dabei nicht das Magdeburger Recht als Gegenstand von Rechtsexport und Rechtsimport, sondern die vor Ort als Ergebnis der Aufnahme entstandenen Rechtstexte. Diese werden daraufhin untersucht werden, wie sie die Institutionen und die Terminologie des deutschen Rechts in die Sprachen der rezipierenden Länder umsetzen. Erkenntnisse erhofft man sich nicht nur für die Erstellung von Wörterverzeichnissen und für Quelleneditionen, sondern darüber hinaus auch über Strukturen von Rezeption und die Vergleichbarke |
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Rechtssymbolik und Wertevermittlung, hg. v. Schulze, Reiner (= Schriften zur europäischen Rechts- und Verfassungsgeschichte 47). Duncker & Humblot, Berlin 2004. 236 S. Besprochen von Gerhard Köbler. ZRG GA 126 (2009) |
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Am Anfang des unter Verwendung von Mitteln der deutschen Forschungsgemeinschaft gedruckten schlanken, von einem Rechtsikonographen zur leider trotz vielfacher Erinnerung nicht erfüllten Rezension angenommenen Bandes steht der Sonderforschungsbereich 496 Symbolische Kommunikation und gesellschaftliche Wertesysteme vom Mittelalter bis zur französischen Revolution an der Universität Münster mit einem rechtsgeschichtlichen Teilprojekt, das sich mit der Untersuchung von Typen, Verwendungsweisen und Funktionen ritueller und symbolischer Kommunikationsformen im Gerichtsverfahren des ausgehenden Mittelalters und der frühen Neuzeit befasst. Am Ende blickt der dem Herausgeber wohl sachlich besonders nahe stehende alte Präsident des Europäischen Gerichtshofs in roter Robe mit einem Buch in der Hand dem Betrachter interessiert entgegen. Den Raum dazwischen füllen elf Beiträge, die teils aus den Forschungen des Teilprojekts, teils aus Gastvorträgen entstanden sind.
Zu Beginn führt der Herausgeber mit oder durch Lars Ostwaldt in die Rechtssymbolik und Wertevermittlung im gerichtlichen Verfahren aus allgemeiner Sicht unter Hinweis auf Roben, vor Gericht stehen und zu Gericht sitzen sowie Stabbrechen ein, weist auf die Kristallisationspunkte Personen, Abläufe und Orte besonders hin und erklärt die Symbole für unverzichtbar für die Veranschaulichung fundamentaler Werte, auf denen die Legitimität der gerichtlichen Tätigkeit ruht. Danach kommen von Westfalen ausgehend Vertreter unterschiedlicher europäischer Länder zu Wort. Am Ende bietet Antoine Garapon einen Ausblick über La mondialisation des rites judiciaires – l’exemple des juridictions internationales.
An der Sitze der Einzelbeträge findet sich ein das Mittelalter betreffender Aufsatz Ro |