Giese, Simone, Studenten aus Mitternacht. Bildungsideal und peregrinatio academica des schwedischen Adels im Zeichen von Humanismus und Konfessionalisierung (= Contubernium 68). Steiner, Stuttgart 2008. XXVII, 826 S., Abb., Graf., Tab., Kart. Besprochen von Gerhard Köbler., ZRG GA 127 (2010) |
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Am Anfang zog der Mensch wohl auf der Suche nach freiem Raum von der warmen Mitte auch in den kälteren Norden. Dort erkannte er verschiedentlich doch bestehende Vorzüge des Südens. Deswegen verlangte es ihn immer wieder auf Dauer oder wenigstens vorübergehend nach der Wärme des größeren Wissens und reicheren Lebens.
Das mit einer drei Kronen auf einer Standarte als Zeichen des Königreichs Schweden aufweisenden Vignette aus dem siebenten Kapitel des achten Buches der Historia de gentibus septentrionalibus (1555) des Olaus Magnus geschmückte Werk ist die von Anton Schindling betreute, in Tübingen angenommene Dissertation der Verfasserin. Sie beruht auf Forschungen in Schweden, Dänemark, Polen, den Niederlanden, Frankreich und Deutschland. Sie verfolgt die durch die Erziehung adliger Knaben zu Kriegern symbolisierte Ausbildung des schwedischen Adels an mittäglichen Universitäten.
Gegliedert ist sie in insgesamt 12 Abschnitte. Dabei betrachtet die Verfasserin zu Beginn die Studenten aus Mitternacht unter dem Gedanken der humanistischen Bildung des Adels als Triebkraft für den Aufstieg Schwedens zur europäischen Großmacht hinsichtlich des Ansatzes und Aufbaus wie der Methode und der Quellen, zu denen vor allem die Universitätsmatrikel gehören. Danach untersucht sie Schweden, Europa und das Bildungsideal des Adels sowie die Adelserziehung zu Hause im schwedischen Reich.
Im Anschluss hieran wendet sich die Verfasserin den Rahmenbedingungen und Grundzügen der peregrinatio academica schwedischer Adeliger, den Universitäten und hohen Schulen an der Ostsee (Rostock, Greifswald, Braunsberg, Königsberg, Kopenhagen, Danzig, Elbing, Thorn, Stettin, Lübeck, Hamb |
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Gith, Rainer, Die Entstehungsgeschichte des europäischen Kartellrechts (= Juristische Schriftenreihe 221). Lit-Verlag, Münster 2003. 211 S. Besprochen von Gerhard Köbler., ZRG GA 127 (2010) |
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Die schlanke, einen modernen wirtschaftsrechtlichen Gegenstand betreffende Arbeit ist die 2003 von der rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Münster angenommene Dissertation des Verfassers. Sie geht davon aus, dass bis 1983 die Materialien zum primären Gemeinschaftsrecht der europäischen Gemeinschaften für die Öffentlichkeit nicht zugänglich waren, so dass über ihre Inhalte nicht geforscht werden konnte. Da aber Thomas Hoeren und Reiner Schulze in den Jahren 1996 und 1997 aus verschiedenen europäischen Archiven Materialien zur Entstehungsgeschichte des europäischen Kartellrechts in den Dokumenten zum Europäischen Recht Band 3 veröffentlicht hätten, sei eine wissenschaftliche Auswertung möglich geworden, wodurch die Zusammenhänge zwischen den unterschiedlichen nationalen Marktkonzeptionen und den politischen Zielsetzungen aufgezeigt werden könnten.
Der Verfasser gliedert seine Untersuchung in Einleitung, Darstellung und Schluss. Dabei geht er im Wesentlichen chronologisch vor. Eingangs beschreibt er den Gegenstand und die Grundlagen, wobei er zwischen vier Grundtypen staatlicher Kartellpolitik unterscheidet (Kartellfreiheit, Missbrauchskontrolle, Kartelllenkung und Kartellverbot).
Als Ausgangslage schildert er danach Kartelle in Europa, die teils die europäischen Nationalstaaten betreffen, teils international ausgerichtet sind. Danach wendet er sich der rechtlichen Behandlung der Kartelle sowohl in einzelstaatlichen Regelungen in Europa wie auch im Antitrustrecht der Vereinigten Staaten von Amerika zu. Hieraus erwachsen wenig später erste internationale Erörterungen des Kartellproblems.
Nach dem zweiten Weltkrieg findet in Europa eine erste diesbezügliche Bewusstseinsbildung statt. Zugleich regen sich Überlegungen zu einer wirtschaftlic |
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Gleixner, Sebastian, Sprachrohr kaiserlichen Willens. Die Kanzlei Kaiser Friedrichs II. (1226-1236) (= Archiv für Diplomatik, Schriftgeschichte, Siegel- und Wappenkunde, Beiheft 11). Böhlau, Köln 2006. XII, 580 S., 600 Abb. Besprochen von Gerhard Köbler., ZRG GA 127 (2010) |
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Die Arbeit ist die von Walter Koch betreute, 2005 von der Universität München angenommene Dissertation des von der Studienstiftung des deutschen Volkes geförderten und danach am Bundesarchiv tätigen Verfassers. Sie hat ihren Titel einem 1933 in den Mitteilungen des Instituts für österreichische Geschichtsforschungen erschienenen Beitrag Gerhart Ladners über Formularbehelfe in der Kanzlei Kaiser Friedrichs II. und die Briefe des Petrus de Vinea entnommen. Ziel ist es, der Schnittstelle zwischen kaiserlichem Hof und der Außenwelt der Beamten, Würdenträger und der durch Propaganda zu beeindruckenden Allgemeinheit nachzuspüren.
In seiner kurzen Einleitung berichtet der Verfasser darüber, dass bereits Johann Friedrich Böhmer 1849 einen ersten Überblick über die überlieferten Kaiserdiplome der spätstaufischen Zeit gab und zwischen 1852 und 1861 Jean-Louis-Alphonse Huillard-Bréholles die erste umfassende Sammlung von Dokumenten Friedrichs II. in seiner Historia diplomatica Friderici secundi zum Druck brachte. 2002 kam der erste Band der Edition der Urkunden Kaiser Friedrichs II. durch Walter Koch in der Reihe der Diplomata-Bände bei den Monumenta Germaniae Historica heraus. Deswegen bot es sich an, die bislang einzige Monographie zur Reichskanzlei unter Friedrich II., Heinrich (VII.) und Konrad IV. durch Friedrich Philippi aus dem Jahre 1885 durch eine auf dem heutigen Kenntnisstand befindliche Untersuchung unter Vertiefung des Zeitabschnitts zwischen dem Hoftag in Cremona 1226 und etwa dem Mainzer Landfrieden von 1235 bis in das Kleinste zu ersetzen.
Die mit Abstand wichtigste Quellen des Verfassers sind die etwa 540 Urkunden, die im Original oder in einer Abschrift überliefert si |
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Goetz, Hans-Werner, Geschichtsschreibung und Geschichtsbewusstsein im hohen Mittelalter, 2. Auflage (= Orbis medievalis 1). Akademie Verlag, Berlin 2008. 501 S., 16 Abb. Besprochen von Christof Paulus., ZRG GA 127 (2010) |
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In derselben Nacht konnte der König nicht schlafen, und er ließ das Buch der Denkwürdigkeiten, die Chronik, herbringen; daraus wurde dem König vorgelesen. Da fand sich, daß darin geschrieben war, wie Mordechai angezeigt hatte, daß Bigtan und Teres, die beiden Kämmerer des Königs, die die Schwelle hüteten, danach getrachtet hatten, Hand an den König Ahasveros zu legen (noctem illam rex duxit insomnem iussitque adferri sibi historias et annales priorum temporum qui cum illo praesente legerentur. ventum est ad eum locum ubi scriptum erat quomodo nuntiasset Mardocheus insidias Bagathan et Thares eunuchorum regem Asuerum iugulare cupientium). So heißt es im Buch Ester (hier: Schlachter 2000, Vulgata).
Was war die hochmittelalterliche Historiographie? Dieser Leitfrage spürt Hans-Werner Goetz, Hamburger Mediävist, in seinem umfangreichen, in zweiter Auflage um ein weiteres Vorwort und einen Literaturanhang ergänzten und mittlerweile zum Standardwerk avancierten Lehrbuch nach. Seine Antwort lautet: „Mittelalterliche Geschichtsschreibung hielt in chronologischer Folge die Erinnerung an wahre, denkwürdige Taten fest“ (233). Es ist die Gegenwart der Vergangenheit, welche die Texte bestimmt. Geschichte diente, wie Goetz pointiert zusammenfasst, nicht der Vergangenheits-, sondern der Gegenwartsbewältigung (422). Es ist das Lernen aus der Geschichte, wie es auch das Buch Ester oder Ciceros berühmtes Dictum von der historia magistra vitae nahelegen.
So konnte Geschichte, der eine auctoritas innewohnte, als Argument dienen. Der Autor zeigt dies vor allen Dingen am Schrifttum des Investiturstreits, das auch bezüglich der Historiographie zu einer Verdichtung führte. Im Wechsel zwischen eingehenden Fallbeispielen zu Bernold von St. Blasie |
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Goldberg, Jeremy, Communal Discord, Child Abduction and Rape in the Later Middle Ages (= The New Middle Ages). Palgrave Macmillan, Basingstoke 2008. XIV, 239 S. Besprochen von Susanne Jenks., ZRG GA 127 (2010) |
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Anders als man vom Titel erwarten könnte, ist dies kein vornehmlich rechtsgeschichtlich orientiertes Buch, in dem Rechtsentwicklungen aufgezeigt werden. Es werden vielmehr – in unterschiedlicher Gewichtung - die Heiratsgeschichten dreier Frauen erzählt, um daraus Erkenntnisse über die spätmittelalterliche Gesellschaft und Kultur zu erlangen. Der Geschichte des Mädchens Alice de Rouclif, das, obwohl vermeintlich verheiratet, von einem Verwandten dem Ehemann entzogen und deren Fall 1365/1366 im Gericht der Diözese York verhandelt wurde, wird in sieben Kapiteln abgehandelt. Der Autor gibt en detail die zahlreichen Zeugenaussagen wieder, die zum Beispiel um das Alter des Mädchens kreisen, wobei es mitunter zu Wiederholungen kommt. Vom Leser wird somit ein gehöriges Maß an Geduld gefordert. Der zweite Fall, der im Jahr 1411 spielt, handelt von der Witwe Agnes Grantham, die zur Heirat gezwungen wurde, und im letzten Beispiel, das sich 1391 ereignete, geht es um das Eheversprechen der Witwe Alice Brathwell, das diese vehement bestritt. Der diese drei Fälle verbindende rote Faden ist die Frage nach dem Grad der Zustimmung, der einer Frau bei der Eheschließung zustand, wobei allerdings mehr sozialpolitische als rechtliche Aspekte im Vordergrund stehen.
Fürth Susanne Jenks
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Göttlicher, Doris Regine, Auf der Suche nach dem gerechten Preis. Iustum pretium und Vertragsgerechtigkeit (= Osnabrücker Schriften zur Rechtsgeschichte 6). V&Runipress, Göttingen 2004. 173 S. Besprochen von Gerhard Köbler., ZRG GA 127 (2010) |
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Die Arbeit ist die von Wulf Eckart Voß betreute, mit Mitteln der Konrad-Adenauer-Stiftung geförderte, nach zwölf Jahren wissenschaftlicher Forschung unter nicht immer einfachen Bedingungen vorgelegte Osnabrücker Dissertation der Verfasserin. Sie beschränkt sich auf das Altertum. Da sie aber eine grundsätzliche, auch in späterer Zeit auf antiker Grundlage immer wieder behandelte Frage betrifft, erweckt sie auch das Interesse der Germanistik.
Nach einer kurzen Einleitung untersucht die Verfasserin die Grundlagen der Preisgerechtigkeit in der römischen Republik. Ausgangspunkt ist die Diskussion bei Cicero. Danach stellt die Verfasserin die philosophische und juristische Pflichtenlehre bei Cicero den Käuferpflichten und Verkäuferpflichten in den zwölf Tafeln, bei Plautus und Terenz sowie im ädilizischen Edikt gegenüber und ergänzt die Leitlinien der juristischen Pflichtenlehre beim Kauf durch die actio de dolo.
Zeitlich schließt sie dem die Preisgerechtigkeit im Prinzipat unter Berücksichtigung der Schulenentwicklung an. Den Beschluss bildet die Preisgerechtigkeit im Dominat unter Diokletian. Hier berücksichtigt die Verfasserin besonders die Bedeutung der Bürokratie, der späteren Interpolationenkritik und der humanitas.
Insgesamt kommt sie zu dem Ergebnis, dass die beiden Reskripte C. 4. 44. 2. und 8. als unmittelbare Folge einer langen Entwicklung diokletianisch sind, weil sie sich in das Recht der diokletianischen Zeit organisch einfügen und gerade dort einen wesentlichen Punkt in der Geschichte der Austauschgerechtigkeit bilden. Dementsprechend hat nicht erst Justinian in das formale Synallagma der Hauptpflichten im Kauf zwecks Herstellung materialer Gerechtigkeit eingegriffen. Den Begriff de |
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Gotto, Bernhard, Nationalsozialistische Kommunalpolitik. Administrative Normalität und Systemstabilisierung durch die Augsburger Stadtverwaltung 1933-1945 (= Studien zur Zeitgeschichte 71). Oldenbourg, München 2006. X, 476 S., 16 Abb. Besprochen von Gerhard Köbler., ZRG GA 127 (2010) |
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Die Arbeit ist die von Andreas Wirsching nach einem kritischen Moment betreute, von der Volkswagenstiftung unterstützte, geringfügig überarbeitete, im Juni 2004 unter dem Titel „Administrative Normalität - Die Augsburger Stadtverwaltung im lokalen NS-Herrschaftssystem 1933-1945“ von der philosophischen Fakultät der Universität Augsburg angenommene Dissertation des als Projektmitarbeiter am Institut für Zeitgeschichte tätigen Verfassers. Sie gliedert sich nach einer kurzen Einleitung in fünf Teile. Diese folgen teils chronologischen, teils systematischen Gesichtspunkten.
Den Beginn bilden Machtergreifung und Machtsicherung, in deren Rahmen die Revolution auf leisen Sohlen kommt. Unter den Vorzeichen des Terrors erfolgt eine Konsolidierung. Mit der Einführung der Deutschen Gemeindeordnung entstehen geordnete Verhältnisse.
Für sie erstellt der Verfasser das Profil einer nationalsozialistischen Behörde. Hinsichtlich der kommunalen Elite fragt er nach dem braunen Amtsschimmel. Im Ergebnis kann er die Stadtverwaltung im Geflecht nationalsozialistischer Herrschaftsinstanzen als Polykratie vor Ort erklären.
Als Einzelfälle kommunalen Handelns im polykratischen Führerstaat untersucht er Fürsorge- und Gesundheitsorganisation. Danach behandelt er das kommunale Wohnungswesen im Zwiespalt zwischen Wohnungselend und Prachtstraße. Die Strukturpolitik sieht er traditional, aber braun eingefärbt.
Von hier aus geht er zu den Veränderungen im und durch den Krieg über. Am Ende verfolgt er die Entwicklung von alten Kämpfern zu alten Kameraden. Dabei geht es außer um Entnazifizierung vor allem um Pensionsansprüche etwa der Funktionäre Mayr und Förg.
Die am |
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Gottwald, Dorothee, Fürstenrecht und Staatsrecht im 19. Jahrhundert. Eine wissenschaftsgeschichtliche Studie (= tudien zur europäischen Rechtsgeschichte 241). Klostermann, Frankfurt am Main 2009. IX, 289 S. Besprochen von Gerhard Köbler. , ZRG GA 127 (2010) |
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Die mit einer Anfangsseite eines Hausgesetzes für das fürstliche Haus Reuß jüngerer Linie auf der Außenseite geschmückte Arbeit ist die im Wintersemester 2003/2004 vom Fachbereich Rechtswissenschaften der Universität Frankfurt am Main angenommene Dissertation, der von Michael Stolleis nach Frankfurt eingeladenen und dort intensiv betreuten, von den Diskussionen im Doktorandenseminar, beim Stipendiatenkaffee und in den Büros und Fluren des Instituts für europäische Rechtsgeschichte fachlich und intellektuell geprägten Verfasserin. Sie gliedert ihre Untersuchung in sechs Abschnitte. Fürstenrecht ist ihr das Recht des Hochadels, weshalb sie mit der Außenperspektive auf den Hochadel, mit dem traditionellen nichtstaatlichen Recht und der Wissenschaftsgeschichte des Fürstenrechts beginnt.
Im zweiten Abschnitt fragt sie nach dem Fürstenrecht im Rahmen der Probleme mit der Deutschen Bundesakte und findet eine Spur zu Werken seit den 40er Jahren des 18. Jahrhunderts. Sie sieht die Behandlung der Rechtsverhältnisse des hohen Adels als eigenes Rechtsgebiet als Folge der sich anbahnenden Trennung von Privatrecht und öffentlichem Recht. Im Ergebnis gelangt sie zu der Einsicht, dass der hohe Adel als Stand in der Wissenschaft seit 1815 keinen Platz gefunden hatte und dass für sein Recht die alten Konstruktionen noch ihren Zweck erfüllten.
Im dritten Abschnitt stellt sie für das germanistische Fürstenrecht zwei grundlegende Deutungsmuster vor 1865 nebeneinander. Georg Beseler strebte eine Einbindung der hochadeligen Familie in die Genossenschaftslehre an. Carl Friedrich Gerber wandte sich demgegenüber sowohl vom Herrscherprivatrecht der früheren Staatsrechtslehre wie auch von der genossenschaftlichen Vor |
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Gribbohm, Günter, Das Reichsmilitärgericht - Teil deutscher Rechtskultur in wilhelminischer Zeit (= Ius vivens B 19).. LIT-Verlag, Berlin 2007. VII, 138 S. Besprochen von Gerhard Köbler., ZRG GA 127 (2010) |
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Günter Gribbohm hat bereits 2004 eine wichtige Untersuchung über das Reichskriegsgericht vorgelegt. Deswegen hat sich auch für die weiter zurückführende Geschichte des Reichsmilitärgerichts rasch ein Rezensent gefunden. Da dem Verlag aber die Lieferung eines Rezensionsexemplars nicht gelang, muss der Herausgeber die kurze Studie hilfsweise mit wenigen Worten wenigstens anzeigen.
Gegliedert ist sie in klassischer Weise in Einleitung, Hauptteil und Schlussbetrachtung. Dabei weist der Verfasser selbst darauf hin, dass das Reichsmilitärgericht heute eine fast vergessene Institution deutscher Strafrechtspflege ist, in deren veröffentlichten Entscheidungen spektakuläre Fälle nicht zu finden sind. Dennoch verdient nach Ansicht des Verfassers der hohe Stand rechtsstaatlichen Denkens dieser Einrichtung eine Befassung mit ihr, die vor allem auf der 22 Bände umfassenden amtlichen Sammlung der Entscheidungen beruht, die seit 1902 vorgelegt wurde.
Im Hauptteil behandelt der Verfasser als erstes die Errichtung und Gerichtsorganisation des auf der Grundlage der Militärstrafgerichtsordnung vom 1. 12. 1898 geschaffenen ständigen obersten Militärgerichts mit Sitz in Berlin, das er überzeugend in das Gesamtgefüge der Militärgerichtsbarkeit einordnet. Danach untersucht er die Zuständigkeit und das Verfahren, wobei er Rechtskraft- und Bestandskraft der Entscheidungen besonders prüft. Anschließend berichtet er aus der Praxis des Gerichts und zeigt die Schwerpunkte und Probleme der Rechtsprechung auf, um schließlich auf wenigen Seiten Bleibendes zu ermitteln und das klanglose Ende des Reichsmilitärgerichts zu schildern.
Die Schlussbetrachtung sieht das Gericht als in jeder Hinsicht rechtsstaatliches Gericht an. 167 Anmerkungen weisen Einzelheiten nach. D |
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Grochowina, Nicole, Das Eigentum der Frauen. Konflikte vor dem Jenaer Schöppenstuhl im ausgehenden 18. Jahrhundert (= Veröffentlichungen der historischen Kommission für Thüringen, Kleine Reihe 28). Böhlau, Köln 2009. IX, 451 S. Besprochen von Gerhard Köbler., ZRG GA 127 (2010) |
Ganzen Eintrag anzeigen Grochowina, Nicole, Das Eigentum der Frauen. Konflikte vor dem Jenaer Schöppenstuhl im ausgehenden 18. Jahrhundert (= Veröffentlichungen der historischen Kommission für Thüringen, Kleine Reihe 28). Böhlau, Köln 2009. IX, 451 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Die Arbeit ist die im Sonderforschungsbereich 482 (Ereignis Weimar-Jena - Kultur um 1800) an der Universität Jena entstandene, von Georg Schmidt, Siegrid Westphal und Hans-Werner Hahn begutachtete, geschichtswissenschaftliche Habilitationsschrift der 2001 in Hamburg mit einer Untersuchung über Indifferenz und Dissens in der Grafschaft Ostfriesland im 16. und 17. Jahrhundert promovierten, an Recht und Rechtswirklichkeit interessierten Verfasserin. Sie ist allen gewidmet, die der Verfasserin gezeigt haben, dass Martin Buber trotz allem Recht hat. Geschmückt ist sie mit den nicht besonders aussagekräftigen Blättern 244 und 246 von Thüringisches Hauptstaatsarchiv Weimar, Schöppenstuhl, Nr. 2575.
Die Verfasserin geht in ihrer Einleitung von einem Diktum Ernst Ferdinand Kleins in seiner Schrift Freiheit und Eigentum aus, dass Eigentum ein unverletzliches Menschenrecht sei. Eigentum als Menschenrecht erforderte nach ihrer daraus gezogenen Folgerung seine konzise, umfassende und nachvollziehbare rechtliche Bestimmung, um eine Verletzung des Eigentumsrechtes bei Bedarf zügig vor einem ordentlichen Gericht verhandeln zu können. Dazu gehörte es auch, durch einen Rechtsprozess Eigentumsansprüche in faktische Eigentumsrechte umzuwandeln.
In diesem Rahmen beschreibt die Verfasserin zunächst Forschungsstand und Fragestellung, wobei sie in Verpflichtung gegenüber kulturgeschichtlich orientierten Theoremen und unter Erweiterung bisheriger Perspektiven die Lücke zwischen den theoretischen Konzeptionen zur Eigentumskultur und den umfangreichen Quellen aus der Rechtspraxis schließen will. Tatsächliche Grundlage sind 10124 in Jena zwischen 1780 und 1800 angefertigte Gutachten (etwa 500 pro |
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Gröning, Christian, Körperverletzungsdelikte 223ff., 340 StGB. Reformdiskussion und Gesetzgebung seit 1933 (= Juristische Zeitgeschichte, Beiträge zur modernen deutschen Strafgesetzgebung - Materialien zu einem historischen Kommentar 13). Berliner Wissenschaftsverlag, Berlin 2004. XV, 276 S. Besprochen von Gerhard Köbler., ZRG GA 127 (2010) |
Ganzen Eintrag anzeigen Gröning, Christian, Körperverletzungsdelikte 223ff., 340 StGB. Reformdiskussion und Gesetzgebung seit 1933 (= Juristische Zeitgeschichte, Beiträge zur modernen deutschen Strafgesetzgebung - Materialien zu einem historischen Kommentar 13). Berliner Wissenschaftsverlag, Berlin 2004. XV, 276 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Die Arbeit ist die von Thomas Vormbaum betreute, 2003 an der Fernuniversität Hagen angenommene Dissertation des Verfassers. Sie schließt zeitlich an die Arbeit Frank Korns über Körperverletzungsdelikte - §§ 223ff., 340 StGB. Reformdiskussionen und Gesetzgebung von 1870 bis 1933 (2003) an und versucht eine systematische Schließung der von verschiedenen spezielleren Abhandlungen noch offen gelassenen Lücken. Sie ist ein weiterer, positiver Beitrag zu einem historischen Kommentar zum modernen deutschen Strafrecht.
Sie umfasst die Körperverletzungstatbestände des Abschnitts über die Körperverletzungen, die Körperverletzung im Amt und einige körperverletzungsbezogene Übertretungsvorschriften des Strafgesetzbuchs. Daneben bildet das Medizinstrafrecht mit Körperverletzungsbezug den zweiten Schwerpunkt der Untersuchung. Auf der Grundlage des am 1. Januar 1933 geltenden Rechts (§§ 223, 223a, 224, 225, 226, 227, 229, 230, 232, 228, 231, 233, 340, 336, 337 StGB) betrachtet der Verfasser die Entstehungsgeschichte der Gesetzesänderungen wie der nicht verwirklichten Gesetzgebungsvorschläge.
Die der kurzen Einleitung zu Problemstellung, Forschungsstand, Methoden und Darstellungsweise folgende Untersuchung geht chronologisch vor. Dementsprechend folgen dem Gesetz zur Abänderung strafrechtlicher Vorschriften vom 26. Mai 1933 die Strafrechtsreform von 1933 bis 1939, die Gesetzgebung nach 1939 (Verordnungen vom 2. April 1940 und vom 18. März 1943) und die Reformdiskussion und Gesetzgebung nach 1945. Diese nimmt den größten Raum ein und reicht vom Besatzungsrecht in neun Unterabschnitten bis zu den Reformbemühungen seit Inkra |
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Große Denker Erfurts und der Erfurter Universität, hg. v. Pfordten, Dietmar von der. Wallstein, Göttingen 2002. 336 S. Besprochen von Gerhard Köbler., ZRG GA 127 (2010) |
Ganzen Eintrag anzeigen Große Denker Erfurts und der Erfurter Universität, hg. v. Pfordten, Dietmar von der. Wallstein, Göttingen 2002. 336 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Das an einer Furt über die Gera liegende, in einem Brief des Bonifatius 742 kurzzeitig als Sitz eines Bischofs erstmals erwähnte, vielleicht im 10. Jahrhundert vom fränkisch-deutschen König an den Erzbischof von Mainz gelangte Erfurt erhielt bereits kurz nach Prag und Wien 1378 eine - nach der Gründung Heidelbergs und Kölns - vom zuständigen Papst 1392 bestätigte Universität. Obwohl sie bald zumindest zeitweise größte deutsche Universität wurde, führte der 1802 erfolgte Anfall an Preußen 1816 zu ihrer Schließung. Seit 1987 erwuchsen Bestrebungen zu einer Wiederbegründung, die 1994 Erfolg zeitigten, so dass nach langer Unterbrechung in der Gegenwart wieder eine Universität Erfurt besteht, die sich in eine philosophische, staatswissenschaftliche, erziehungswissenschaftliche und katholisch-theologische Fakultät gliedert.
1992 feierte die Stadt 1250 Jahre Ersterwähnung. Damals konnte die Universität mangels Bestehens noch nicht mitwirken. Dies holte sie 2002 in einer 14teiligen Ringvorlesung über große Denker Erfurts nach, die nicht nur auf ihr Dasein allgemein aufmerksam machen, sondern auch einen Beitrag zur Förderung des geistigen Lebens in der Stadt leisten wollte.
Auf Grund unterschiedlicher Bezüge zu Erfurt sind im zugehörigen, von dem Erfurter Professor für Rechts- und Sozialphilosophie herausgegebenen, leider eines Registers entbehrenden Sammelband in zeitlicher Ordnung erfasst Bonifatius, Meister Eckhart, Amplonius Rating, Jodocus Trutfetter, Marschalck, Spalatin, Mutian, Hess, Adam Ries, Martin Luther, Ulrich von Hutten, Crotus Rubinianus, Johannes Bartholomäus Trommsdorff, Christoph Martin Wieland, Karl Theodor von Dalberg, Johann Wolfgang von Goethe, Friedrich von Schiller, Wilhelm von Humboldt, Christian Gotthilf Salzmann, Max Weber und Alfred Weber. Juristen kommen d |
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Grothe, Ewald, Zwischen Geschichte und Recht. Deutsche Verfassungsgeschichtsschreibung 1900-1970 (= Ordnungssysteme, Studien zur Ideengeschichte der Neuzeit 16). Oldenbourg, München 2005. 486 S. Besprochen von Bernd Rüthers. IT, ZRG GA 127 (2010) |
Ganzen Eintrag anzeigen Grothe, Ewald, Zwischen Geschichte und Recht. Deutsche Verfassungsgeschichtsschreibung 1900-1970 (= Ordnungssysteme, Studien zur Ideengeschichte der Neuzeit 16). Oldenbourg, München 2005. 486 S. Besprochen von Bernd Rüthers.
Verfassungsgeschichte ist primär Machtgeschichte, danach erst Gesellschafts-, Rechts-, Begriffs- und Ideengeschichte. Die ‚Deutsche Verfassungsgeschichtsschreibung‘ zwischen 1900 und 1970, der das Bemühen des Autors gilt, ist, wie das Buch schon im Vorwort andeutet und später umfangreich belegt, nicht zuletzt eine Personengeschichte der handelnden Akteure. Für viele gilt das in zwei Epochen, nämlich zunächst bei ihren Beiträgen zur Legitimation neuer Machtlagen nach den Verfassungswechseln von 1919, 1933 und 1945/1949. Es entstehen in den meisten geistes- und sozialgeschichtlichen Fächern, besonders in der Jurisprudenz und der Geschichte spezielle „Wendeliteraturen“. In einer zweiten Stufe werden oft dieselben Autoren und Schulen nicht selten nach einem erneuten Verfassungsumbruch abermals bei der Rechtfertigung der zweiten neuen Verfassungslage tätig.[1] Verfassungsgeschichtsschreibung hat in empirischer Betrachtung ganz über-wiegend mit der Rechtfertigung der jeweils etablierten Machtlagen, ihren „Rechtsideen“ und ihren „Systemgerechtigkeiten“ zu tun. Gerade die Verfassungsgeschichte weist aus, dass die Begriffe „Rechtsidee“ und „Gerechtigkeit“ zwar in jeder Epoche im Singular beschworen, aber bei systemübergreifender Betrachtung nur im Plural richtig verstanden und eingeordnet werden können. Nach jedem Verfassungsumbruch werden sie neu definiert.
Der Leser wird, je weiter er vordringt, an den flotten Spruch des Rechtshistorikers Dieter Simon erinnert: „Ich kenne keine Geschichte, ich kenne nur Geschichten.“ Es sind die Sichtweisen der Historiker, die (vermeintliche?) Geschichte produzieren.
Der Titel spricht von der „Deutschen Verfassungsgeschichte“. In den behandelten Zeitraum 1900-1970 fallen 24 Ja |
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Grundgesetz. Textausgabe mit sämtlichen Änderungen und andere Texte zum Verfassungsrecht, hg. v. Dreier, Horst/Wittreck, Fabian, 3. Aufl. Mohr (Siebeck), Tübingen 2008. XXVII, 729 S. Besprochen von Gerhard Köbler. ZRG GA 127 (2010) 85. 12383 2008-09-29 erhalten, anscheinend keine Seitenzahländerung Besprochen von Gerhard Köbler., ZRG GA 127 (2010) |
Ganzen Eintrag anzeigen Grundgesetz. Textausgabe mit sämtlichen Änderungen und andere Texte zum Verfassungsrecht, hg. v. Dreier, Horst/Wittreck, Fabian, 3. Aufl. Mohr (Siebeck), Tübingen 2008. XXVII, 729 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Seit der Entstehung des Grundsetzes der Bundesrepublik Deutschland im Jahre 1949 sind Wohlstand und technische Möglichkeiten weltweit erheblich gewachsen. Deswegen hat sich in Deutschland ein Markt eröffnet für die Präsentation von 146 Artikeln in einem historischen wie europäischen Kontext mit Anlagen auf inzwischen 729 kleinformatigen Seiten. Pünktlich zum Beginn des Wintersemesters 2008/2009 konnten die Herausgeber die dritte Auflage ihrer neu konzipierten Edition vorlegen und dabei insbesondere die umfangreichen Änderungen des der Verfassungsurkunde nachgeordneten materiellen Verfassungsrechts namentlich des Bundeswahl- und des Abgeordnetengesetzes berücksichtigen und durch 100 Seiten Register vielfältig erschließen, während Europa leider wegen Irland, Polen und Tschechien zumindest ein wenig warten musste.
Innsbruck Gerhard Köbler
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Grundlagen der modernen bayerischen Geschichte. Staat und Politik im Spiegel der Regierungsprotokolle des 19. und 20. Jahrhunderts, hg. v. Willoweit, Dietmar (= Schriftenreihe der historischen Kommission bei der bayerischen Akademie der Wissenschaften 78). Vandenhoeck & Ruprecht, Göttingen 2007. 133 S. Besprochen von Dietmar Grypa., ZRG GA 127 (2010) |
Ganzen Eintrag anzeigen Grundlagen der modernen bayerischen Geschichte. Staat und Politik im Spiegel der Regierungsprotokolle des 19. und 20. Jahrhunderts, hg. v. Willoweit, Dietmar (= Schriftenreihe der historischen Kommission bei der bayerischen Akademie der Wissenschaften 78). Vandenhoeck & Ruprecht, Göttingen 2007. 133 S. Besprochen von Dietmar Grypa.
Der vom Präsidenten der Bayerischen Akademie der Wissenschaften herausgegebene Band dokumentiert die Referate einer Tagung, die von der Historischen Kommission bei der Bayerischen Akademie der Wissenschaften im Februar 2003 durchgeführt wurde und die 2005 noch einmal aktualisiert wurden. Das Kolloquium verstand sich „als Schlüssel zu den Regierungsprotokollen“ Bayerns, wie es Lothar Gall, der Präsident der Historischen Kommission, formulierte (S. 7). Der zeitliche Horizont der Aufsätze des Bandes spannt sich vom späten Kurfürstentum über das Königreich bis zum Freistaat Bayern. Reinhardt Stauber, der die von der Historischen Kommission getragene Edition der Protokolle der Geheimen Staatskonferenz, des Staatsrats und des Geheimen Rats von 1799 bis 1817 konzipiert und vor seiner Berufung nach Graz deren ersten Band bearbeitet hat, schildert die institutionelle Neuorganisation der obersten bayerischen Staatsbehörden unter Montgelas und stellt ihre archivalische Überlieferung dar. Er zeigt, dass die personelle Kontinuität trotz des Regierungswechsels von 1799 relativ hoch war, und bietet ausgesprochen anregende Ausführungen zur Verwaltungstechnik und Arbeitspraxis der vorgestellten Staatsorgane (S. 15-45). Bernhard Grau, Archivar im Bayerischen Hauptstaatsarchiv, stellt die Protokollserien von Staatsrat und Ministerrat für die Zeit von 1817 bis 1918 als Quellen für das Regierungshandeln von Monarch und Kabinett vor. Hierbei weist er mit zwei Graphiken sehr eindrücklich auf die sich in Qualität und Quantität sehr stark von einander unterscheidende Überlieferungslage der Protokolle des Staats- bzw. Ministerrats hin |
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Grundlagen des Verwaltungsrechts Band 2 Informationsordnung - Verwaltungsverfahren - Handlungsformen, hg. v. Hoffmann-Riem, Wolfgang/Schmidt-Aßmann, Eberhard/Voßkuhle, Andreas. Beck, München 2008. XLV, 1713 S. Besprochen von Dieter Kugelmann., ZRG GA 127 (2010) |
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Das ehrgeizige Projekt, die Grundlagen des Verwaltungsrechts zu erforschen, kann als gelungen gelten. Der vorliegende zweite Band enthält eine Reihe von Beiträgen, die Strukturen des Verwaltungsrechts im 21. Jahrhundert aufdecken, theoretische Konzepte entwickeln und ihre praktischen Folgen darlegen und damit wahrlich Grundlagen legen. Grund für das Gelingen des Vorhabens ist das übergreifende Thema: Verwaltung wird als Informationsverarbeitung begriffen. Diese These wird im ersten Teil des vorliegenden Bandes II (dem insgesamt sechsten Teil des Gesamtwerkes) aufgearbeitet. Aber auch die beiden weiteren Teile zum Verwaltungsverfahren und den Handlungsformen greifen neuere Entwicklungen, auch des Informationsrechts, auf und führen sie mit anderen thematischen Strängen und hergebrachten Sichtweisen zusammen. Die Vielzahl der Bearbeiterinnen und Bearbeiter bringt es mit sich, dass eine Vielzahl an konzeptionellen Herangehensweisen durchaus unterschiedliche Schlussfolgerungen zeitigt. Dergestalt ist das Werk in sich selbst pluralistisch. Angesichts der Neuartigkeit einer Reihe von Fragestellungen liegt darin eher ein Vorteil als ein Nachteil. Die wiederholte Erörterung bestimmter Problemkreise schadet ebenso wenig. Durchgehend werden auf hohem Niveau dogmatische mit methodischen Grundlagenfragen verbunden, womit das Werk seinem Anspruch gerecht wird. Besonders fällt das Bemühen der Autorinnen und Autoren auf, Querverbindungen und Zusammenhänge zwischen unterschiedlichen rechtlichen Sachgebieten, ökonomischen und theoretischen Konzepten offen zu legen. Die daraus folgenden Erkenntnisse eröffnen Möglichkeiten, das Verständnis von Verwaltung und Verwaltungsrecht neu zu bestimmen.
Münster |
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Grypa, Dietmar, Der diplomatische Dienst des Königreichs Preußen (1815-1866). Institutioneller Aufbau und soziale Zusammensetzung (= Quellen und Forschungen zur brandenburgischen und preußischen Geschichte 37). Duncker & Humblot, Berlin 2008. 600 S. Besprochen von Gerhard Köbler., ZRG GA 127 (2010) |
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Die Arbeit ist die im Sommersemester 2005 von der geschichts- und gesellschaftswissenschaftlichen Fakultät der katholischen Universität Eichstätt-Ingolstadt angenommene Habilitationsschrift des bei Heinz Hürten am 5. Mai 1987 beginnenden, bei Walter Ziegler promovierten, 1991 mit Studien zu Kriegsende und Neuanfang im Landkreis Altötting hervorgetretenen, der Zeitschrift bereits als Rezensent bekannten Verfassers. Sie beschreibt in der Einleitung eingehend Fragestellung, Aufbau und Quellenlage, für die der Editionsstand nicht wesentlich über das bereits vor 1914 erreichte Niveau hinausgelangt ist. Die wichtigste Grundlage der Studie bildet freilich die davon unabhängige archivalische Überlieferung des preußischen Ministeriums der auswärtigen Angelegenheiten, wobei vor allem die Personalakten im Mittelpunkt stehen, für die sich ein normierter Fragebogen erst nach 1865 nachweisen lässt.
Die Arbeit gliedert sich in zwei Abschnitte. Zunächst beschreibt der Verfasser den institutionellen Aufbau des diplomatischen Dienstes. Danach wendet er sich der sozialen Zusammensetzung zu.
Der institutionelle Aufbau geht vom bestimmenden König und seiner Familie, vom königlichen Kabinett und vom Hof und der Hofgesellschaft aus. Daran schließt sich die Beschreibung des Ministeriums an, das sich vom Kabinettsministerium zum Ressortministerium fortbildete. In seinem Mittelpunkt stehen naheliegenderweise die Minister von Hardenberg bis zu Bismarck, der selbst als Quereinsteiger in den auswärtigen Dienst gelangte und diesem Weg auch später Raum gewährte.
Bedeutsam sind die einzelnen diplomatischen Missionen. Sie betreffen im Deutschen Bund die Bundestagsgesa |
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Haehling von Lanzenauer, Reiner, Der Mord an Matthias Erzberger (= Schriftenreihe des rechtshistorischen Museums Karlsruhe 14). Verlag der Gesellschaft für kulturhistorische Dokumentation e. V. Karlsruhe 2008. 47 S., zahlreiche Abb. Besprochen von Karsten Ruppert., ZRG GA 127 (2010) |
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Matthias Erzberger ist nicht zuletzt deswegen als Politiker des Kaiserreichs und der Weimarer Republik im Gedächtnis geblieben, weil er eines der ersten Opfer der politischen Morde rechtsradikaler Geheimorganisationen nach 1918 geworden ist. Deswegen nahm er auch in der demokratischen Erinnerungskultur der frühen Bundesrepublik eine herausgehobene Stellung ein. Das schlug sich besonders in der Benennung zahlreicher Plätze und Straßen nieder; sein Geburtshaus in Buttenhausen wurde allerdings erst 2004 zu einer Gedenkstätte umgewandelt.
Der 1875 auf der schwäbischen Alb geborene Erzberger war aus kleinen Verhältnissen zu einem der führenden Parlamentarier des Kaiserreichs und bis zum Finanzminister in der Weimarer Republik aufgestiegen. Wegen der Aufdeckung von Kolonialskandalen, seiner Unterschrift unter den Waffenstillstand und seines Eintretens für die Annahme des Versailler Vertrags war er zum Prototyp des „Systempolitikers“ bei allen Gegnern der jungen Republik geworden. Deswegen hatte eine Verschwörerclique der rechtsradikalen „Organisation Consul“, die aus der berüchtigten Marinebrigade Ehrhardt hervorgegangen war, zwei ehemalige Offiziere aus ihren Reihen ausgewählt, um ihn am 26. August 1921 während eines Erholungsurlaubs im Schwarzwald zu ermorden. Der ehemalige Leitende Staatsanwalt Haehling von Lanzenauer schildert in dieser Broschüre den Anschlag, legt aber ein besonderes Schwergewicht auf die Biografie der Attentäter und deren Prozesse. Sie wurden erst nach dem Zweiten Weltkrieg durchgeführt, da die Mörder fliehen konnten und nach ihrer Rückkehr ins Dritte Reich beachtliche Karrieren machen konnten. Nachdem es zunächst in dem Verfahren gegen einen der Mörder zu |
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Hanawalt, Barbara A., The Wealth of Wives - Women, Law, and Economy in Late Medieval London. Oxford University Press, Oxford 2007. XIV, 317 S. Besprochen von Susanne Jenks., ZRG GA 127 (2010) |
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Nach der These dieses Buches leisteten Frauen nicht so sehr − wie bislang angenommen − durch ihre Arbeitskraft einen bedeutenden Beitrag zur Entwicklung Londons im Spätmittelalter, sondern vielmehr durch die Weitergabe von Vermögen (insbesondere durch Heirat).
Im ersten Teil wird auf der Grundlage einer Vielzahl von Einzelbeispielen der Lebensweg von Frauen von der Geburt bis zur (Wieder-)Heirat nachgezeichnet. Kapitel 1 (Daughters and Identities) fragt, ob alle Kinder gleichbehandelt wurden. Am Beispiel der Londoner Vorschriften zu Erbschaftsangelegenheiten wird aufgezeigt, dass dies von offizieller Seite aus durchaus der Fall war. Allerdings wird vermutet, dass im familiären Umfeld Unterschiede gemacht wurden, sich zum Beispiel in den Familien intensiver um männliche Kleinkinder gekümmert worden sein könnte, da 10% weniger Mädchen im court of orphans nachzuweisen sind. Kapitel 2 (Education and Apprenticeship) bestätigt, dass die Erziehung von Mädchen darauf abzielte, sie auf die Ehe vorzubereiten, wobei sich ihr Marktwert steigerte, wenn sie jungfräulich in die Ehe gingen. Aus dem folgenden Kapitel (Inheritance, Dowry, and Dower) geht hervor, dass Mädchen bei Erreichen der Volljährigkeit (21 Jahre) oder zum Zeitpunkt der Eheschließung (in der Regel mit 16 Jahren) ihr Erbe antreten durften. Wenn möglich wurde Land von den Eltern an die Mädchen vererbt, wie auch Grundbesitz gerne als Mitgift (dowry) gegeben wurde. Das Wittum (dower) konnte im Rahmen der Eheschließung ausgehandelt werden und es konnte auch Land umfassen, doch konnte Grundbesitz von Ehemännern nicht auf ihre Frauen vererbt werden. Falls das Wittum nicht zu Beginn der Ehe festgelegt wurde, erhielt die Witwe beim Tod ihres Mannes ein Drittel seines Gutes auf Lebenszeit, falls es Kinde |
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Handbuch der Grundrechte in Deutschland und Europa, hg. v. Merten, Detlef/Papier, Hans-Jürgen. Bd. 6,2 Europäische Grundrechte II - Universelle Menschenrechte. C. F. Müller, Heidelberg 2009. XXXI, 726 S. Besprochen von Tilman Repgen., ZRG GA 127 (2010) |
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Fünf Jahre nach dem Erscheinen des ersten Bandes des „Handbuchs der Grundrechte in Deutschland und Europa“ (besprochen in dieser Zeitschrift von Ulrich Eisenhardt, ZRG GA 122 [2005], S. 454-456; vgl. auch Tilman Repgen, in: http://www.forhistiur.de/zitat/0701repgen1.htm) und drei weiteren Bänden ist hier Band VI/2 anzuzeigen, der „als Rückschau und als Ergänzung zum ersten Halbband „europäische und nationale „Grundrechtsräume“ (Vorwort, S. V) einander gegenüberstellt und zugleich die Perspektive auf die Universalität der Menschenrechte lenkt. Damit gibt dieser Band der Dogmatik der europäischen Grundrechte, die in Band VI/1 behandelt werden soll, gewissermaßen die Tiefenschärfe. Das Handbuch folgt in Ausstattung und Layout dem Handbuch des Staatsrechts von Josef Isensee und Paul Kirchhof. Kluge Inhaltsübersichten, praktische Orientierung über Randnoten und Marginalien sowie nützliche Register werden mit einem optimalen Druckbild und bester buchmacherischer Tradition verbunden. Wissenschaftliche und handwerkliche Qualität hat der Verlag in glücklicher Weise zusammengeführt.
Das Gesamtwerk ist auf neun Bände angelegt, deren ersten fünf die deutschen Grundrechte betreffen. Nach Band I, der Entwicklung und Grundlagen der Grundrechtsdogmatik behandelt, folgen in den Bänden II-V die Grundrechte in Deutschland. Band VII schaut auf das deutschsprachige Ausland, Band VIII auf West-, Nord- und Südeuropa und Band IX schließlich in den Osten. Band VI verfolgt das Thema also aus einer internationalen Sicht, die wohl in ganz besonderem Maß seit dem „vorbildhaften Grundrechtshandbuch“ (Widmung von Bd. I), dem Handbuch der Theorie und Praxis der Grundrechte von Ulrich Scheuner, Hans-Carl Nipperdey und Karl August |
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Handbuch der Grundrechte in Deutschland und Europa, hg. v. Merten, Detlef/Papier, Hans-Jürgen. Bd. 7,1 Grundrechte in Österreich. C. F. Müller, Heidelberg 2009. XXVIII, 639 S. Besprochen von Thomas Olechowski., ZRG GA 127 (2010) |
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Im Rahmen des umfangreichen Gesamtwerkes erschien schon 2007 der Band VII/2: „Die Grundrechte in der Schweiz und in Liechtenstein“. Sein Pendant, der hier zu besprechende Band VII/1, wurde von vierzehn österreichischen Autorinnen und Autoren verfasst, deren Koordination und offenbar auch Auswahl der (am 1. Dezember 2008 verstorbene) Salzburger Ordinarius für Verfassungsrecht Heinz Schäffer übernahm. Der Band ist in sechzehn Beiträge („Paragraphen“) gegliedert, von denen sich vier mit allgemeinen Lehren und zwölf mit den einzelnen Grundrechten befassen. Ein Anhang enthält wichtige Normtexte im Wortlaut. In der gegenständlichen Rezension sei lediglich der Frage nach dem rechtshistorischen Gehalt des – für die Rechtsdogmatik zweifelsfrei sehr bedeutsamen – Bandes nachgegangen.
Was zunächst die Beiträge zu den einzelnen Grundrechten betrifft, so weisen die meisten von ihnen einen entwicklungsgeschichtlichen, einleitenden Abschnitt auf; Umfang und Intensität der rechtshistorischen Auseinandersetzung schwanken von Beitrag zu Beitrag erheblich, was sich allerdings meist aus dem Gegenstand ergibt: So ist es leicht erklärlich, dass die Rechtsgeschichte am ausführlichsten im Beitrag über die religiösen Rechte (Georg Lienbacher) zur Sprache kommt; der Beitrag, der mit dem Augsburger Religionsfrieden 1555 ansetzt und bis zum Orientalisch-orthodoxen Kirchengesetz 2003 führt, ist bemerkenswert gehaltvoll und lässt kaum etwas zu wünschen übrig (Erwähnung hätte das Protestantenpatent 1861 verdient gehabt). Kürzer sind die rechtshistorischen Ausführungen zum Schutz der Privatsphäre (Ewald Wiederin), zu den „kulturellen Rechten“ (= Wissenschafts-, Unterrichts- und Kunstfreiheit, Thomas Kröll), zur Kommunikationsfreiheit (Michael Holoubek), zu d |
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Handwörterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte (HRG), begründet von Stammler, Wolfgang/Erler, Adalbert/Kaufmann, Ekkehard, 2., völlig überarbeitete und erweiterte Auflage, hg. v. Cordes, Albrecht/Lück, Heiner/Werkmüller, Dieter und Schmidt-Wiegand, Ruth als philologischer Beraterin, Lieferung 6 (Eid-Familienfideikommiss), Lieferung 7 (Familienstammgüter-Freiheitsbrief), Lieferung 8 (Freiheitsstrafe-geistliche Bank). Erich Schmidt, Berlin 2007, 2008. 1249-1504 Spalten, 128 S., 1505-1759 Spalten, 128 S. 1761-2 |
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Das von Wolfgang Stammler, Adalbert Erler und Ekkehard Kaufmann 1964 begründete, von Dieter Werkmüller nach vielen Jahren umsichtig zum Abschluss redigierte Handwörterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte hat sich angesichts der Weite, Breite und Tiefe des gesamten Schrifttums zur deutschen Rechtsgeschichte den ersten Rang in der deutschsprachigen rechtsgeschichtlichen Forschungsliteratur der Gegenwart erworben. Das erfolgsreichste Lehrbuch kann es zwar in der Zahl der Auflagen und wohl auch der Nutzer durchaus übertreffen, nicht aber im Umfang des vermittelten Wissens. Im Hinblick hierauf ist das Handwörterbuch so konkurrenzlos, dass von Albrecht Cordes, Heiner Lück und Dieter Werkmüller völlig zu Recht eine zweite Auflage in Angriff genommen werden konnte, deren erste Lieferungen bereits seit 2004 erscheinen und dementsprechend in den Bänden 123 (2006), 124 (2007) und 126 (2009) angezeigt werden konnten.
In wenigen Jahren ist das Werk in offensichtlich straffer Organisation gut vorangekommen. Innerhalb vierer Jahre konnten acht Lieferungen mit mehr als 2000 Spalten oder mehr als 1000 Seiten vorgelegt werden. Damit ist der erste der geplanten Bände bereits abgeschlossen.
Bedeutende Artikel sind dabei in Lieferung 6 Eid (Dietlinde Munzel-Everling), Eigentum (Hans-Rudolf Hagemann), Eike von Regpow (Rolf Lieberwirth), England (Peter Wende), englisches Recht (Kent D. Lerch), E |
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Hansisches und hansestädtisches Recht, hg. v. Cordes, Albrecht (= Hansische Studien 17). Porta Alba Verlag, Trier 2007. 240 S. Besprochen von Gerhard Köbler., ZRG GA 127 (2010) |
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Es kann sein, dass einem Herausgeber und einem Rezensionsinteressenten ein Buchtitel auffällt und der Herausgeber ihn bestellt und dem Interessenten zusagt. Wenn der Herausgeber dann das Werk nicht erhält, kann er es dem Interessenten nicht zusenden. Im Zweifel kann er das Buch dann nur ausleihen und selbst in einigen Worten anzeigen.
Unter dem genannten Buchtitel befasste sich die durch ein Blockseminar gespiegelte und begleitete Rostocker Pfingsttagung des hansischen Geschichtsvereins 2005 mit der Rechtsgeschichte des Hanseraums. Die dort gehaltenen Referate hat der Herausgeber geringfügig erweitert zum Druck gebracht. In Freundschaft gewidmet ist das in zwei Teile gegliederte Werk dem verdienstvollen Ehrenhanseaten Götz Landwehr.
Unter einer Abbildung der Innenseite der Türe des Audienzsaales des Rathauses Lübecks mit Gerichts- und Gerechtigkeitsmotiven befasst sich zunächst Udo Schäfer mit Hanserezessen als Quelle hansischen Rechts und gelangt zu dem Ergebnis, dass die Hanserezesse Protokolle sind, so dass normativen Charakter immer nur einzelne Elemente der Niederschriften haben können.. Volker Henn betrachtet die Hansekontore in Nowgorod, London, Brügge und Bergen und ihre Ordnungen. Dabei kann er zeigen, dass die Kontorordnungen hansisches Recht enthalten, das auf älterem Gewohnheitsrecht beruht, das durch Satzungen und Beschlüsse erweitert wurde.
Carsten Jahnke untersucht hansisches und anderes Seerecht, das vor allem aus Arbeitsrecht, Vertragsrecht, Betriebsrecht und Handelsrecht für Seefahrzeuge besteht, und zieht aus seinen Ermittlungen den Schluss, dass es ein hansisches Seerecht vor dem 16. Jahrhundert nicht gibt, weil die Hanse nur ein Teil eines größeren internationalen Gefüges ist. Nils Jörn zeigt, dass eine statistische Auswertung der Inanspru |
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Harrecker, Stefanie, Degradierte Doktoren. Die Aberkennung der Doktorwürde an der Ludwig-Maximilians-Universität München während der Zeit des Nationalsozialismus (= Beiträge zur Geschichte der Ludwig-Maximilians-Universität München 2). Herbert Utz Verlag, München 2007. 409 S. Besprochen von Hans-Michael Empell., ZRG GA 127 (2010) |
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Die Autorin, die Geschichte und Germanistik studiert hat und mit der Arbeit „Der Landwirtschaftliche Verein in Bayern 1810-1870/71“ im Jahre 2003 zum Dr. phil. promoviert wurde, war als wissenschaftliche Mitarbeiterin am Universitätsarchiv München tätig. In diesem Zusammenhang ist die vorliegende Untersuchung entstanden. Nach einem knappen Kapitel über „Doktorwürde und Doktorentzug vor 1933“ (S. 19ff.) wendet sich die Verfasserin dem „Doktorentzug ab 1933“ zu (S. 33ff.). Zunächst stellt sie die rechtlichen Grundlagen dar, die geschaffen wurden, um den Doktorgrad in sehr viel größerem Umfang, als dies zuvor möglich war, entziehen zu können. Ausschlaggebend war das am 14. 7. 1933 in Kraft getretene „Gesetz über den Widerruf von Einbürgerungen und die Aberkennung der deutschen Staatsangehörigkeit“, das zunächst gegen ins Ausland geflohene Politiker und Publizisten angewandt wurde mit der Begründung, sie hätten ihre „Treuepflicht“ gegenüber dem deutschen Volk verletzt, indem sie „der feindseligen Propaganda gegen Deutschland Vorschub“ geleistet hätten; später waren auch Flüchtlinge ohne prominenten Status betroffen. Durch eine Verordnung vom 25. 11. 1941 wurden dann alle im Ausland lebenden deutschen Juden kollektiv für ausgebürgert erklärt. Anlässlich des Gesetzes von 1933 wurde der in München lebende Jura-Student und „Führer der Deutschen Studentenschaft“, Karl Gengenbach, aktiv. In einem Brief an den bayerischen Kultusminister Hans Schemm (18. 9. 1933) forderte er, den Ausgebürgerten müsse auch der Doktorgrad entzogen werden. Seine Initiative führte dazu, dass der Kultusminister die bayerischen Universitäten und Hochschulen anwies, de |
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Harris, Whitney R., Tyrannen vor Gericht. Das Verfahren gegen die deutschen Hauptkriegsverbrecher nach dem zweiten Weltkrieg in Nürnberg 1945-1946 (= Juristische Zeitgeschichte, Abteilung 4 Leben und Werk - Biographien und Werkanalysen 11). BWV Berliner Wissenschafts-Verlag, Berlin 2008. XLV, 603 S. Besprochen von Gerhard Köbler., ZRG GA 127 (2010) |
Ganzen Eintrag anzeigen Harris, Whitney R., Tyrannen vor Gericht. Das Verfahren gegen die deutschen Hauptkriegsverbrecher nach dem zweiten Weltkrieg in Nürnberg 1945-1946 (= Juristische Zeitgeschichte, Abteilung 4 Leben und Werk - Biographien und Werkanalysen 11). BWV Berliner Wissenschafts-Verlag, Berlin 2008. XLV, 603 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Whitney R. Harris wurde in Seattle/Washington am 12. August 1912 geboren. Nach dem Studium an der University of Washington und der Promotion an der Universität von Kalifornien (1936) wurde er zur Anwaltskammer in Kalifornien zugelassen und in Los Angeles tätig. Während seines Kriegsdiensts im zweiten Weltkrieg wurde er zur besonderen Verwendung zum Office of Strategic Services versetzt und mit der Aufgabe betraut, Beweise für Kriegsverbrechen zu sammeln, so dass er im August 1945 dem Anklageteam um den Obersten Bundesrichter Robert H. Jackson am Kriegsverbrechertribunal von Nürnberg als ausgezeichneter Sachkenner zugeteilt werden konnte, wo er für die Anklage gegen Ernst Kaltenbrunner zuständig war und die Anklage gegen Gestapo und SD zu vertreten hatte.
Im Jahre 1948 kehrte er in die Vereinigten Staaten von Amerika zurück, übernahm eine Professur an der Southern Methodist University in Dallas und veröffentlichte 1954 ein Werk über das Nürnberger Verfahren gegen die deutschen Hauptkriegsverbrecher nach dem zweiten Weltkrieg unter dem Titel Tyranny on Trial – The Evidence of Nuremberg mit einem Vorwort Robert H. Jacksons, der bald darauf am 9. Oktober 1954 starb. 1995 erschien eine zweite, um die anschließende Entwicklung ergänzte Auflage, 1999 eine dritte um ein Kapitel über den 1998 durch Statut ins Leben gerufenen Internationalen Gerichtshof erweiterte Auflage.
60 Jahre nach dem Beginn des ersten Nürnberger Kriegsverbrecherprozesses fand im Jahre 2005 eine Gedenkveranstaltung in Nürnberg statt. Bei dem Empfang im Grand Hotel, das den Mitarbeitern des internationalen Militärtribunals als sozialer |
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Hartmann, Christian/Hürter, Johannes/Lieb, Peter/Pohl, Dieter, Der deutsche Krieg im Osten 1941-1944. Facetten einer Grenzüberschreitung (= Quellen und Darstellungen zur Zeitgeschichte 76). Oldenbourg, München 2009. IX, 404 S. Besprochen von Werner Augustinovic., ZRG GA 127 (2010) |
Ganzen Eintrag anzeigen Hartmann, Christian/Hürter, Johannes/Lieb, Peter/Pohl, Dieter, Der deutsche Krieg im Osten 1941-1944. Facetten einer Grenzüberschreitung (= Quellen und Darstellungen zur Zeitgeschichte 76). Oldenbourg, München 2009. IX, 404 S. Besprochen von Werner Augustinovic.
Als im Jahr 1995 die „Urversion“ der Ausstellung „Vernichtungskrieg. Verbrechen der Wehrmacht 1941 bis 1944“ des Hamburger Instituts für Sozialforschung mit der ihr vorgeworfenen Pauschalverurteilung der Angehörigen der ehemaligen deutschen Wehrmacht die Emotionen hochgehen ließ, sah sich das renommierte Münchener Institut für Zeitgeschichte als die erste Adresse der deutschen Geschichtsforschung für die jüngere Vergangenheit zur fachlichen Stellungnahme aufgefordert. Die Bemühungen mündeten in ein umfangreiches Forschungsprojekt über die Funktion der Wehrmacht während der nationalsozialistischen Diktatur unter Einschluss ihrer Sozialgeschichte, dessen Ergebnisse sich in fünf großen Monographien, über 50 Einzelstudien und zahlreichen Kolloquien manifestieren.
Das vorliegende Sammelwerk, das insgesamt neun Beiträge – allesamt bereits andernorts publiziert – in einem Band vereinigt, soll den Abschluss dieses Programms bilden. Sechs der Aufsätze wurden zwischen 2000 und 2004 in den Vierteljahrsheften für Zeitgeschichte erstveröffentlicht; bei den drei weiteren handelt es sich um eine Arbeit aus einem Sammelwerk zur nationalsozialistischen Lagerpolitik (2000), einen Beitrag aus der Festschrift für Winfried Baumgart (2003) und um die Übersetzung einer Darstellung aus dem Französischen (2006). Zwei Studien (Lieb: „Täter aus Überzeugung? Oberst Carl von Andrian und die Judenmorde der 707. Infanteriedivision 1941/42“ und Hartmann: „Massensterben oder Massenvernichtung? Sowjetische Kriegsgefangene im ‚Unternehmen Barbarossa’. Aus dem Tagebuch eines deutschen Lagerkommandanten“) wurden unter dem Titel „Nachbemerkung 2009“ kurze, jeweils etwa eineinhalbseitige Aktualisierungen angefügt |
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Hartwich, Esther, Der deutsche Juristentag von seiner Gründung 1860 bis zu den Reichsjustizgesetzen 1877 im Kontext von Nationsbildung und Rechtsvereinheitlichung. BWV Berliner Wissenschafts-Verlag 2008. 141 S. Besprochen von Werner Schubert., ZRG GA 127 (2010) |
Ganzen Eintrag anzeigen Hartwich, Esther, Der deutsche Juristentag von seiner Gründung 1860 bis zu den Reichsjustizgesetzen 1877 im Kontext von Nationsbildung und Rechtsvereinheitlichung. BWV Berliner Wissenschafts-Verlag 2008. 141 S. Besprochen von Werner Schubert.
Die Verhandlungen des 1860 gegründeten Deutschen Juristentags (DJT), der ersten berufsübergreifenden deutschen Juristenvereinigung, zeigen nach Meinung Esther Hartwichs, dass der Wunsch nach Rechtsvereinheitlichung im 19. Jahrhundert und deren Umsetzung nicht nur als „Ausdruck sozialer, politischer und/oder wirtschaftlicher Interessen“ verstanden werden kann, sondern dass die „Nationsbildung ein ebenso starker Antriebsfaktor für die Forderung nach und die Umsetzung der nationalen Rechtseinheit war“ (S. 15). Durch die Studie Hartwichs soll belegt werden, dass „die Forderung nach Rechtsvereinheitlichung auf der einen Seite ein Ergebnis der Nationsbildung war, und auf der anderen diese gleichzeitig auch weiter fördern sollte“. Dementsprechend steht nicht nur „Rechtsvereinheitlichung durch Nationsbildung“, sondern auch „Nationsbildung durch Rechtsvereinheitlichung“ im Mittelpunkt der Untersuchung (S. 16). Schon die Gründung des DJT stand im Kontext der Nationsbildung, diese verstanden als Prozess der Entstehung und Entwicklung einer Nation. Mit Recht sieht Hartwich im DJT einen Teil der deutschen Nationalbewegung, was auch für die anderen Verbände dieser Zeit (u. a. Kongress Deutscher Volkswirte) zutrifft. Dabei wandelte sich der zunächst großdeutsch eingestellte DJT nach der kleindeutschen Reichsgründung zum „Symbol der deutschen Kulturnation“. Die zentralistische Organisationsstruktur, die Mitgliederöffnung und das Prinzip der Öffentlichkeit spiegeln die rechtsvereinheitlichende Zielsetzung des DJT wieder (S. 23ff.). Im zweiten, dem Hauptteil der Untersuchung, wertet Hartwich die wohl wichtigsten Verhandlungsgegenstände des 1.-14. DJT (1860-1878) bis zur Erreichung der ersten Etappe der Rechtsvereinheitli |
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Hattenhauer, Hans/Buschmann, Arno, Textbuch zur Privatrechtsgeschichte der Neuzeit mit Übersetzungen, 2. Aufl. Beck, München 2008. XVII, 300 S. Besprochen von Gerhard Köbler., ZRG GA 127 (2010) |
Ganzen Eintrag anzeigen Hattenhauer, Hans/Buschmann, Arno, Textbuch zur Privatrechtsgeschichte der Neuzeit mit Übersetzungen, 2. Aufl. Beck, München 2008. XVII, 300 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
In Kiel widmeten im September 1967 Hans Hattenhauer und Arno Buschmann ihren Frauen zum Dank ein Textbuch zur Privatrechtsgeschichte der Neuzeit mit Übersetzungen im Umfang von 348 Seiten. Zwecks Belebung des akademischen Unterrichts sollte es die vorhandenen Lehrbücher ergänzen und zusätzliche Anschauung vermitteln, zwecks allgemeinerer Bildung sollte es den gebildeten Laien ansprechen, weswegen Originalität und Vollständigkeit hinter der Lesbarkeit zurücktreten mussten. Deswegen musste die Kunst des Weglassens in der Form der Beschränkung auf das besonders Wichtige im Meer des Wichtigen bestehen.
Mehr als dreißig Jahre sind seitdem vergangen. Nach längerer Ankündigung ist endlich die zweite Auflage der Sammlung tatsächlich erschienen. Damit hat sich das Textbuch als durchaus erfolgreich erwiesen.
Die Neuauflage lässt die bisherige Übersicht über die Privatrechtsgeschichte der Neuzeit weg. Dies ist bei einem Textbuch sicher gut vertretbar. Gleichwohl geht damit ein wertvolles Element der Einführung dem Leser verloren.
Demgegenüber sind die Grundsätze der Textgestaltung neu formuliert. Grundregel ist entsprechend dem Zweck der Sammlung, jeden Text so originalgetreu wie möglich wiederzugeben. Allerdings sind beispielsweise Abkürzungen in Übersetzungen aufgelöst, übergeschriebene Umlautandeutungen in Umlaute harmonisiert und neuere Editionen bei Bedarf trotz ihrer Abweichungen vom Original verwendet, was sich in dieser Textsammlung sicher sehr gut vertreten lässt.
Die Gliederung des Textbuches ist überarbeitet (Mittelalter 1-34, 16. und 17. Jahrhundert 35-70, 18. Jahrhundert 71-99, 19. Jahrhundert 100-142 und 20. Jahrhundert 143-180). Einige Überschriften sind verändert oder durch andere ersetzt. Die biographischen Daten zu den einzelne |
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Haunfelder, Bernd, Die liberalen Abgeordneten des deutschen Reichstags, 1871-1918. Ein biographisches Handbuch. Aschendorff, Münster 2004. 412 S. Besprochen von Gerhard Köbler., ZRG GA 127 (2010) |
Ganzen Eintrag anzeigen Haunfelder, Bernd, Die liberalen Abgeordneten des deutschen Reichstags, 1871-1918. Ein biographisches Handbuch. Aschendorff, Münster 2004. 412 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Der in Würzburg 1951 geborene Historiker Bernd Haunfelder hat sich neben Anderem durch die biografische Aufarbeitung des deutschen Parlamentarismus und zugehöriger Parteien einen guten Namen gemacht. Ausgehend von den politischen Wahlen im Regierungsbezirk Münster 1848-1867 und Wahlen und Wahlverhalten im Kreis Warendorf 1848/49 (1982) hat er etwa den Reichstag des Norddeutschen Bundes 1867-1870 (1989), das biographische Handbuch für das preußische Abgeordnetenhaus 1849-1867 (1994) oder die Reichstagsabgeordneten der Deutschen Zentrumspartei 1871-1933 (1999) bearbeitet. 2004 hat er ein gewichtiges Werk über die liberalen Abgeordneten des deutschen Reichstags 1871-1918 als biographisches Handbuch vorgelegt, für das auch der beste Rezensent gefunden wurde, für das aber ein bestelltes Rezensionsexemplar aus unbekannten Gründen niemals eintraf, so dass der Herausgeber wenigstens an Hand einer Ausleihe in wenigen Worten verspätet auf die bedeutende Leistung hinweisen muss.
In dem Band werden insgesamt 979 Reichstagsabgeordnete liberaler Prägung vorgestellt. Sie gehören der nur von 1871 bis 1874 bestehenden Liberalen Reichspartei, der Nationalliberalen Partei, der Deutschen Fortschrittspartei, der Liberalen Vereinigung, der Deutschfreisinnigen Partei und ihren beiden Nachfolgeorganisationen und der 1910 gegründeten Fortschrittlichen Volkspartei einschließlich aller innerparteilichen Abspaltungen, Neuformierungen und erfolglosen Parteigründungen der Untersuchungszeit an. Als prominent hebt der Bearbeiter selbst Ludwig Bamberger, Theodor Barth, Ernst Bassermann, Eduard Lasker oder Eugen Richter beispielhaft hervor, als einflussreich Robert Friedberg, Ernst Müller-Meiningen, Heinrich Rickert, Heinrich Prinz zu Schoenaich-Carolath oder Karl Schrader.
Zu Beginn |
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Haus- und Familienbücher in der städtischen Gesellschaft des Spätmittelalters und der frühen Neuzeit, hg. v. Studt, Birgit (= Städteforschung A, 69). Böhlau, Köln 2007. 166 S. Besprochen von Gerhard Köbler., ZRG GA 127 (2010) |
Ganzen Eintrag anzeigen Haus- und Familienbücher in der städtischen Gesellschaft des Spätmittelalters und der frühen Neuzeit, hg. v. Studt, Birgit (= Städteforschung A, 69). Böhlau, Köln 2007. 166 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Der Sammelband vereinigt insgesamt sechs Studien überwiegend zu Familienbüchern. Er wird eröffnet durch eine Einführung der Herausgeberin. Ein Index der Orts- und Personennamen von Alberti bis Zwingli erschließt seinen Inhalt.
Die Einführung geht von der mittelalterlichen Stadtgemeinschaft als Erinnerungsgemeinschaft aus, die ihr Selbstverständnis aus geschichtlicher Erinnerung bezieht und sich um deren Tradierung bemüht. Zu den sie speisenden unterschiedlichen Quellen zählen neben der offiziellen Stadtchronistik auch die privaten Aufzeichnungen. Angestoßen von einer Sektion über House books in the late medieval urban society des 11. International Medieval Congress in Leeds sollen hier die verschiedenen Strategien untersucht werden, mit denen der Anspruch auf eine exklusive politische oder gesellschaftliche Stellung in der Stadt nachgewiesen wurde.
Im ersten Beitrag deutet die Herausgeberin die Sammlung familiengeschichtlicher Nachrichten insgesamt als soziale Praxis, mit der sich die homogene, exklusive gesellschaftliche Gruppe führender Familien fassen lässt. Als erstes Beispiel legt dabei Marc von der Höh am in Köln in der Mitte des 15. Jahrhunderts entstandenen Familienbuch des Werner Overstolz die Beziehungen zwischen religiöser memoria und Familiengeschichte dar. Alexa Reggeli zeigt am oberrheinischen, im ausgehenden 15. Jahrhundert geschaffenen Familienbuch Hans Voglers des Älteren und des Jüngeren konkrete Entstehung und praktische Bedeutung auf.
Gregor Rohmann untersucht am intertextuellen Beispiel der Familienbuchschreibung der Kölner bzw. Hamburger Ratsherren Hermann von Weinsburg und Joachim Moller die Produktion familienhistorischen Wissens durch die Einspeisung mündlich weitergegebenen Wissens, neu |
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Hävernick, Walter, Das ältere Münzwesen der Wetterau bis zum Ausgang des 13. Jahrhunderts, Elwert, Marburg 1936, kommentierte Neuauflage mit biographischem Vorwort von Klüßendorf, Niklot (= Veröffentlichungen der historischen Kommission für Hessen 18, 1 = Das hessische Münzwesen Band 1 Das ältere Münzwesen der Wetterau). Elwert, Marburg 2009. 42*, XII, 116 S., 1 Kart. XXI Taf. Besprochen von Gerhard Köbler., ZRG GA 127 (2010) |
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In seiner Einführung der kommentierten Neuauflage mit biographischem Vorwort bezeichnet Niklot Klüßendorf Walter Hävernicks Werk über das ältere Münzwesen der Wetterau bis zum Ausgang des 13. Jahrhunderts als einen Klassiker der deutschen Münzcorpora für das Mittelalter. Deswegen bot sich nach dem Verkauf eines im Frühjahr 2008 aufgetauchten Restpostens eine Neuauflage an. Die numismatische Kommission der Länder in der Bundesrepublik Deutschland hat das Vorhaben gefördert.
Dem Nachdruck stellt der mit Hävernick aus eigenem Erleben vertraute Bearbeiter einen Überblick über Leben und Werk Walter Hävernicks (Hamburg 1905-Hamburg 1983), der in seiner Dissertation über den Kölner Pfennig im 12. und 13. Jahrhundert erstmals großflächig Urkunden und Münzschatzfunde gemeinsam auswertete, voraus. Danach beschreibt er die Beziehungen zwischen Hävernick und Hessen. Schließlich führt er die wissenschaftlichen Fortschritte seit dem Erscheinen des Werkes, die neuen Funde und das Schrifttum auf (25 Schatzfunde, 13 Einzelfunde).
Der Neudruck selbst gibt die seinerzeit grundlegende Arbeit unverändert wieder. Sie beschreibt das Münzgebiet der Wetterau in seiner fortschreitenden Erweiterung nach (zehn) Münzherren und Münzstätten, die Wetterauer Währung, die Prägungen nach dem Kölner Fuß und im zweiten Teil das Münzgebiet um Wetzlar bis 1254 (Wetzlar, Leiningen, Gleiberg, Worms, Cleeberg, Münzenbergs und unbestimmte Münzherren. Zahlreiche, den gegebenen Möglichkeiten entsprechende Abbildungen bereichern das zum Wohle der Numismatik nun wied |
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Heimann, Ralf, Die Entwicklung der handelsrechtlichen Veröffentlichung vom ALR bis zum ADHGB (= Schriften zur Rechtsgeschichte 138). Duncker & Humblot, Berlin 2008. 307 S. Besprochen von Gerhard Köbler., ZRG GA 127 (2010) |
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Die Arbeit ist die von Ulrich Eisenhardt angeregte und betreute, während der Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter entstandene, von der rechtswissenschaftlichen Fakultät der Fernuniversität Hagen angenommene Dissertation des Verfassers. Sie betrachtet einen interessanten, praktisch bedeutsamen Gegenstand. Nach einer kurzen Einleitung gliedert sie ihn in insgesamt vierim Wesentlichen chronologisch geordnete Teile.
An den Beginn stellt der Verfasser entgegen seinem Titel die Entwicklung des Handelsregisters in Frankfurt am Main in den städterechtlichen Regelungen von 1666 bis 1861. Dementsprechend untersucht er zuerst die im Anhang abgedruckte (erneuerte)Wechselordnung des Jahres 1666, der er Wechselordnungen von 1676, 1739, eine Erläuterung von 1741, eine Verordnung von 1825 und eine Modifikation von 1844 folgen lässt. Er stellt hierfür fest, dass die Protokollierung deklaratorische Wirkung hatte, für die wirksame Aufhebung oder Änderung von Tatsachen aber deren Protokollierung Voraussetzung war, und dass die erste Wechselordnung von 1666 die Protokollierung nur durch anderweitige Forthaftung zu erreichen versuchte, während 1741 auch Ordnungsstrafen hinzukamen.
Im zweiten Teil wendet sich der Verfasser den Kodifikationen der Aufklärung zu. Dabei befasst er sich mit dem preußischen Allgemeinen Landrecht von 1794 und dem österreichischen Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch von 1811. Auf den Code de commerce Frankreichs von 1808 und das Landrecht des Großherzogtums Baden geht er im dritten Teil ein, der auch den spanischen codigo de comercio von 1829 einschließt.
Der vierte Teil behandelt die Kodifikationen und Entwürfe zur Zeit des Deutschen Bundes, zu der wohl auch das Jahr 1829 zählen müsste. Dabei geht es |
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Heise, Volker, Der calvinistische Einfluss auf das humanistische Rechtsdenken – Exemplarisch dargestellt an den „Commentarii de iure civili“ von Hugo Donellus (1527-1591) (= Osnabrücker Schriften zur Rechtsgeschichte 7). V&Runipress, Göttingen 2004. 314 S. Besprochen von Gerhard Köbler., ZRG GA 127 (2010) |
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Die Arbeit ist die von Wulf Eckart Voß angeregte und betreute, im Graduiertenkolleg Bildung in der frühen Neuzeit mit Unterstützung der deutschen Forschungsgemeinschaft erstellte, in Osnabrück angenommene Dissertation des Verfassers. Unter Ulpians Beschreibung der Jurisprudenz als divinarum atque humanarum rerum notitia, iusti atque iniusti scientia fragt der Verfasser nach dem Grund, der das Recht trägt. Ohne Bezug zu außerrechtlichen Faktoren hält er eine Findung einer gerechten Lösung bei der Entscheidung nicht nur bei Grenzfällen nicht möglich, wobei er stellvertretend für humanistisches Arbeiten das Werk Hugo Donellus’ nimmt und untersucht, wie sich in seinem juristischen Denken humanistische Ansätze mit calvinistischen Gedanken verbinden und dem Recht einen neuen Aussagegehalt verleihen.
Gegliedert ist die Arbeit außer in Einleitung und Ergebnis in drei Abschnitte. Dabei folgt den Grundlagen der Untersuchung die Beschäftigung mit den Commentarii de iure civili. Danach wird der calvinistische Einfluss aufgespürt.
Bei den Grundlagen bietet der Verfasser zunächst Donellus’ Biographie in Grundzügen mit den Hauptstationen Bourges, Heidelberg, Leiden und Altdorf, wobei am Ende die Commentarii als Lebenswerk erfasst werden. Im Anschluss hieran wendet sich der Verfasser dem juristischen Humanismus zu und erklärt nach Ermittlung des besonderen Ansatzes des Donellus zwischen mos Italicus und mos Gallicus Donellus als humanistischen Praktiker. Danach untersucht er Naturrecht und Gesetzesbegriff als Grundbegriffe calvinistischer Ethik.
Bei den Commentarii beginnt er mit der Rechtslehre des Donellus, in der das römische Recht als herau |
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Henning, Eckart, 175 Fragen & Antworten rund um die Historischen Hilfswissenschaften. Verlag BibSpider, Berlin 2009. 136 S., 26 Abb. Besprochen von Armin Wolf., ZRG GA 127 (2010) |
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Das nützliche Bändchen dient nicht allein Studenten zur Prüfungsvorbereitung, sondern richtet sich ebenfalls an Historiker, Archiv- und Bibliotheksbenutzer sowie Museumsbesucher. Was Henning „eiserne Ration“ nennt, ist durchaus anspruchsvoll und hat gleichzeitig „einen gewissen Unterhaltungswert für gebildete Laien“. So ist z. B. zu erfahren, was „mit Brief und Siegel“ bedeutet (eine beglaubigte Urkunde) und woher die Redewendung „von echtem Schrot und Korn“ kommt (Gesamtgewicht und Gewicht des Edelmetalls einer Münze). Wem ist bewusst, dass im Streit zwischen Deutsch- und Lateinschrift der Reichstag 1911 die Zweischriftlichkeit weiterhin zuließ, Hitler aber Anfang 1941 entschied, die deutsche Schrift und den Druck in Fraktur zugunsten der lateinischen Buchstaben abzuschaffen (S. 88)? In meiner Grundschule fand der Wechsel im Herbst 1941 statt.
Henning beginnt mit dem Titelblatt der „Auxilia historica oder Behülff zu den Historischen und dazu erforderlichen Wissenschafften“ des Benediktiners Anselm Desing aus dem Jahre 1741. Dazu gehörte damals noch ein breites Feld von Disziplinen: Elementare Geographie und Astronomie, historisch-politische Geographie der einzelnen Länder, ius publicum, Universal-Historie, verschiedene Sprachen, Münzen, Chronologie, alte Schriften in Urkunden, Wappen-Kunst, Genealogie, Politica, Historia literaria, „allenthalben mit den Geschichten, politischen Zustand, Absichten, Ansprüchen etc. derer Herrschafften … gezieret“ (9). Diese Liste verrät, dass es sich ursprünglich um juristische Hilfswissenschaften handelte, die sich erst später zu den „Historischen Hilfswissenschaften“ (Johann Christoph Gatterer 1761) verengten: Diplomatik, Paläographie, Heraldik, Sphragistik (Siegelkunde), Genealogie, Numismatik und Chronologie. Heinrich Meisner fügte 19 |
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Henning, Eckart, 175 Fragen & Antworten rund um die Historischen Hilfswissenschaften. Verlag BibSpider, Berlin 2009. 136 S., 26 Abb. Besprochen von Hiram Kümper. , ZRG GA 127 (2010) |
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Dieses schmale Bändchen ist ungewöhnlich; es ist das erste seine Art. Zusammengestellt sind 175 kurze Fragen und Antworten zu zwölf hilfswissenschaftlichen Arbeitsgebieten sowie den historischen Hilfswissenschaften im Allgemeinen, die – das muss mit Blick auf das Prüfungsgebiet durchaus noch betont werden – losgelöst vom Material funktionieren. Hier werden keine Schriften klassifiziert, keine Datierungen mittels „Grotefend“ aufgelöst, werden keine Rekognitionszeichen gesucht und keine Titularabbreviaturen enträtselt. Kurz: Genau jene Kompetenzen, die von den historischen Hilfswissenschaften gemeinhin vermittelt werden sollen, werden hier nicht geübt. Der Aspekt des „technischen Hilfswerks“ (S. 125), den Henning selbst so sehr betont, wird im Grunde nicht bedient. Dafür wäre freilich auch ein Übungsbuch ganz anderer Art von Nöten. Was dieses Buch leisten kann, ist die Überprüfung von erworbenem Orientierungswissen (allerdings eben nicht: Kompetenzen!) in bereits absolvierten Lehrveranstaltungen oder durch anderweitige Lektüre. Das allerdings muss erst einmal gegeben sein. Volle Frucht könnte der Band tragen, wenn ein entsprechend darauf abgestimmtes Lehrbuch existierte, das sich dem an sich löblich pragmatischen Ansatz des Verfassers verpflichtete. Bis dahin aber bleibt es ein Steinbruch, dessen Wert ausschließlich vom Nutzer bestimmt wird. Die Fragen sind sinnvoll gewählt und lassen sich (mehrheitlich) eindeutig und einigermaßen bündig beantworten. Manche gehen gar über die Überprüfung von bloßem Faktenwissen hinaus und regen zur Reflexion an. Beispielsweise: „Sterben Familien ‚aus’?“ (S. 59). Positiv hervorzuheben ist ferner, dass auch die neuere und neueste Geschichte, deren Einschluss in das Zuständigkeitsgebiet der historischen Hilfswissenschaft immer wieder betont wird, bei |
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Heuser, Rita, Namen der Mainzer Straßen und Örtlichkeiten. Sammlung, Deutung, sprach- und motivgeschichtliche Auswertung (= Geschichtliche Landeskunde 66). Steiner, Stuttgart 2008. XVI, 677 S., Kart., CD-ROM. Besprochen von Dieter Kugelmann., ZRG GA 127 (2010) |
Ganzen Eintrag anzeigen Heuser, Rita, Namen der Mainzer Straßen und Örtlichkeiten. Sammlung, Deutung, sprach- und motivgeschichtliche Auswertung (= Geschichtliche Landeskunde 66). Steiner, Stuttgart 2008. XVI, 677 S., Kart., CD-ROM. Besprochen von Dieter Kugelmann.
Die Geschichtsschreibung der Orts- und Regionalgeschichte ist auf die gründliche Auswertung teils verstreuten Materials angewiesen. Die vorliegende Mainzer Dissertation Rita Heusers stellt eine akribisch gearbeitete Untersuchung dar, die durch die Erhebung und Deutung der Namen von Mainzer Strassen und Örtlichkeiten eine wertvolle Grundlage für die künftige Beschäftigung mit der Mainzer Stadtgeschichte und allgemein mit Stadtgeschichte bildet. Die Verfasserin bindet in ihrer Einleitung den Untersuchungsgegenstand in den Rahmen ein, den die Namen (Mikrotoponymie), die Stadtgeographie und die Stadtgeschichte vorgeben. Im ersten Hauptteil, der über 400 Seiten umfasst, führt sie die Namen der Ortsteile und Straßen auf und analysiert jeden einzelnen auf der Grundlage der jeweils verfügbaren Quellen und der historischen sowie sprachlichen Zusammenhänge. Die Verfasserin fördert spannende und schwer zugängliche Details zu Tage. In Zweifelsfällen werden die unterschiedlichen Möglichkeiten dargelegt, die zur Herausbildung des Namens geführt haben könnten. Ortsteile wie Bretzenheim, Hechtsheim oder Laubenheim gehen auf Personennamen zurück und bezeichneten römische oder fränkische Siedlungen: Der Name Mainz selbst ist keltischen Ursprungs und könnte auf die Gottheit Mogon als Namenspatron zurückzuführen sein, die in römischer Zeit mit Apollo gleichgesetzt wurde. Die Auswertung stellt den zweiten Hauptteil dar und beginnt mit der Erörterung der einzelnen Laute. Dialektgeographisch gehört Mainz zum Pfälzischen, aufgrund seiner günstigen Lage integrierte es dann aber Menschen unterschiedlicher ethnischer und sprachlicher Herkunft. Aufschlussreich sind die Darlegungen zu den Motiven der Straßennamensgebung. Der Verfass |
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Hirschmann, Frank G., Die Stadt im Mittelalter (= Enzyklopädie deutscher Geschichte 84). Oldenbourg, München 2009. XII, 146 S. Besprochen von Thomas Vogtherr., ZRG GA 127 (2010) |
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Die Reihe, in der dieser Band erscheint, hat eine lange Erfolgsgeschichte hinter sich und nähert sich langsam der Vollendung. Dass einer der für die Mittelaltergeschichte zentralen Bände erst jetzt erscheint, spricht für sich: Die deutschsprachige Stadtgeschichtsforschung, so die These des Verfassers, ist in einer durchgreifenden Neuorientierung begriffen, und das erleichtert bekanntlich Synthesen nicht gerade. Wenn dazu noch als zentraler Bestandteil dieser Neuorientierung der Abschied von einer rechtshistorischen Betrachtungsweise der mittelalterlichen Stadt hervorgehoben wird, wie das Hirschmann tut, ist vollends Grund genug gegeben, sich an dieser Stelle mit dem Band intensiver auseinanderzusetzen. Um es vorwegzunehmen: Wenn man die Voraussetzungen des Verfassers teilt und seine Neigung dazu akzeptiert, Deutschland und seine Städte von westlich des Rheines her zu sehen und eher die Niederen Lande in die Betrachtung einzubeziehen als die Gebiete des Lübischen oder des Magdeburger Rechts, dann – aber nur dann! – liegt eine überzeugende Einführung in das Panorama moderner Stadtgeschichtsforschung vor.
Wie in der Reihe üblich, ist auch dieser Band konsequent dreigeteilt aufgebaut: Ein enzyklopädischer Überblick bietet eine stringente und angesichts des zur Verfügung stehenden Raumes notwendig knappe Einführung in den Gegenstand. Der zweite Abschnitt informiert über den Gang der Forschung, mit einem starken Akzent auf der gegenwärtigen Forschung zur Stadtgeschichte. Den Abschluss bildet eine umfangreiche, fast fünfhundert Titel aufführende Bibliographie (S. 95-129), die in erfreulicher Fülle auch nichtdeutschsprachige Titel verzeichnet und damit versucht, die traditionelle Verengung mancher Stadtgeschichtsforschung auf alleine Deutschsprachiges zu überwinden. Dieses Layout der |
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Historisch-kritischer Kommentar zum BGB, hg. v. Schmoeckel, Mathias/Rückert, Joachim/Zimmermann, Reinhard, Band 2 Schuldrecht, Allgemeiner Teil §§ 241-432, Teilband 1 vor § 241-§ 304, Teilband 2 §§ 305-432. Mohr (Siebeck), Tübingen 2007. XXXIV, 1-1412, XX, 1413-2776 S. Besprochen von Klaus Richter., ZRG GA 127 (2010) |
Ganzen Eintrag anzeigen Historisch-kritischer Kommentar zum BGB, hg. v. Schmoeckel, Mathias/Rückert, Joachim/Zimmermann, Reinhard, Band 2 Schuldrecht, Allgemeiner Teil §§ 241-432, Teilband 1 vor § 241-§304, Teilband 2 §§ 305-432. Mohr (Siebeck), Tübingen 2007. XXXIV, 1-1412, XX, 1413-2776 S. Besprochen von Klaus Richter.
Der vorliegende Band des Historisch-kritischen Kommentars zum Bürgerlichen Gesetzbuch behandelt das allgemeine Schuldrecht und umfasst zwei Teilbände, von denen Teilband 1 die §§ 241-304 und Teilband 2 die §§ 305-432 BGB behandelt. Unter der Herausgeberschaft von Mathias Schmoeckel, Joachim Rückert und Reinhard Zimmermann hat sich eine Reihe von Autoren zur Kommentierung der Vorschriften des allgemeinen Schuldrechts zusammengefunden, geradezu ein who-is-who der Privatrechtsgeschichte: Franz Dorn (§§ 241, 241a, 243-248), Thomas Duve (§ 242), Peter Gröschler (§§ 256-274), Hans-Peter Haferkamp (§ 242) , Jan Dirk Harke (§ 311 II und III, §§ 311a-311c), Christian Hattenhauer (§§ 323-325, 398-413), Phillip Hellwege (§§ 305-310), Hans-Georg Hermann (§§ 336-345), Sibylle Hofer (vor 241, §§ 305-310, §§ 315-319), Nils Jansen (§§ 249-255), Jens Kleinschmidt (§ 397), Sebastian Lohsse (§§ 286-292), Sonja Meier (§§ 420-432), Rudolf Meyer-Pritzl (§§ 313-314, Ralf Michaels (vor 241), Martin Pennitz (§§ 320-322), Tilman Repgen (§§ 362-386), Martin Josef Schermaier (vor § 275, §§ 275-278, 280-285, 326), Andreas Thier (§§ 311 I, 346-359), Stefan Vogenauer (§§ 305-310, 328-335) sowie von den Herausgebern Mathias Schmoeckel (vor §§ 312ff., §§ 312-312f) und Reinhard Zimmermann (§§ 387-396).
Das Werk ist sehr umfangreich, der erste Teilband umfasst 1412 Seiten, der zweite Teilband sogar 2776 Seiten. Hier bleiben für einen Rezensenten nur zwei Möglichkeiten: Entweder ausführlich oder knapp. Eine ausführliche Rezension würde wohl den Rahmen, den die ZRG hier bietet, sprengen, so dass es bei einer knappen Rezension bleiben soll. Aber manches Mal lässt sich mit weni |
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Höbelt, Lothar, Franz Joseph I. Der Kaiser und sein Reich. Eine politische Geschichte. Böhlau, Wien 2009. XII, 171 S. Besprochen von Werner Augustinovic., ZRG GA 127 (2010) |
Ganzen Eintrag anzeigen Höbelt, Lothar, Franz Joseph I. Der Kaiser und sein Reich. Eine politische Geschichte. Böhlau, Wien 2009. XII, 171 S. Besprochen von Werner Augustinovic.
Leben und Regierungszeit der Symbolfigur des seit 1804 bestehenden Kaisertums Österreich waren mit 86 bzw. 68 Jahren außergewöhnlich lang. Allein schon deshalb stellt der Versuch, die Ära Franz Joseph I. auf so knappem Raum als „eine politische Geschichte“ zu präsentieren, eine Herausforderung dar.
Kenner der Arbeiten des Wiener Historikers Lothar Höbelt wissen, was sie von diesem einmal als „intellektuellster Agent Provocateur des dritten Lagers“ charakterisierten Autor erwarten dürfen: Spannend geschriebene Geschichte mit pointierten Formulierungen und originellen, unkonventionellen Fragestellungen auf einer soliden Quellenbasis. Hier ist es sein erklärtes Ziel, den Charakter der Habsburgermonarchie als Vielvölkerstaat nicht in anachronistischer Weise dergestalt zu betrachten, dass aus heutiger Sicht rückblickend über mögliche „Lösungen“ der Nationalitätenproblematik spekuliert wird, sondern statt dessen zu analysieren, „wie … dieses Reich funktioniert … hat“ (Vorwort S. VII).
Offensichtlich wegen des beschränkten Umfangs verzichtet der Autor auf den üblichen, durch fortlaufende Fußnoten angezeigten Anmerkungsapparat. Dennoch findet sich im Anhang manches Nützliche: eine detaillierte Nationalitätenstatistik für Cisleithanien laut Umgangssprachenerhebung 1880 (leider ohne Quellenangabe), ein Personenregister, eine chronologische Auflistung der Ministerpräsidenten für beide Reichshälften und der Außenminister von 1848 bis 1916/1917 sowie – zuerst allgemein zum Thema und dann separat für neun der insgesamt zehn Kapitel des Bandes – Hinweise zur wichtigsten Literatur. Die vom Autor verwendeten wörtlichen Zitate, zum Teil archivalischer Provenienz, sind durch einen gesonderten Nachweis belegt.
Die Studie setzt inhaltlich mit dem Revolutionsjahr 1848 ein und reicht bi |
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Höfe und Residenzen im spätmittelalterlichen Reich. Band 1 Ein dynastisch-topographisches Handbuch, hg. v. Paravicini, Werner, bearb. v. Hirschbiegel, Jan/Wettlaufer, Jörg, Teilbd. 1 Dynastien und Höfe, Teilbd. 2 Residenzen. Band 2 Bilder und Begriffe, Teilband 1 Begriffe, Teilband 2 Bilder. Thorbecke, Ostfildern 2003, 2005. XXXIII, 915, 721, XVI, 562, 264 S. Ill. graph. Darst. Besprochen von Gerhard Köbler., ZRG GA 127 (2010) |
Ganzen Eintrag anzeigen Höfe und Residenzen im spätmittelalterlichen Reich. Band 1 Ein dynastisch-topographisches Handbuch, hg. v. Paravicini, Werner, bearb. v. Hirschbiegel, Jan/Wettlaufer, Jörg, Teilband 1 Dynastien und Höfe, Teilband 2 Residenzen. Band 2 Bilder und Begriffe, Teilband 1 Begriffe, Teilband 2 Bilder. Thorbecke, Ostfildern 2003, 2005. XXXIII, 915, 721, XVI, 562, 264 S. Ill. graph. Darst. Besprochen von Gerhard Köbler.
Das anspruchsvolle Projekt eines dynastisch-topographischen Handbuchs des Heiligen römischen Reiches geht auf den bekannten Historiker Hans Patze zurück, der sich seit 1972 dieses Themas annahm. Bis 1982 konnte ein schematisches, durch die Ergebnisse der Stadtgeschichtsforschung und der Pfalzenforschung gefördertes Arbeitsprogramm entwickelt werden, dem 1985 die Gründung einer Residenzenkommission folgte. 1990 wurde das Programm in Richtung Hofforschung ausgeweitet und auch bereits ein erster Band der Reihe Residenzforschung vorgelegt.
1992 wurde das Projekt Residenzen-Handbuch vorgestellt, das den Titel Höfe und Residenzen im spätmittelalterlichen Reich 1200-1600 tragen und in einem Band den Forschungsstand wiedergeben sollte. Dabei sollte der Residenz als dem Ort der Herrschaft der Hof als ihre Organisationsform zur Seite gestellt werden. Durch die Verzeichnung und Aufbereitung der einschlägigen Quellen und durch die Erörterung geeigneter Frageraster und Modellvorstellungen sollte eine umfassende Beschäftigung mit dem Thema möglich gemacht werden.
Um die Verwirklichung nicht zu gefährden, wurde in der Folge Abstand davon genommen, die ganze an das Projekt der Pfalzenforschung anschließende Zeit von 1200 bis 1600 zu berücksichtigen. Vielmehr wurde die überprüfte Reichsmatrikel von 1521 zum Ausgangspunkt genommen. Von ihrem möglichst vollständig erfassten Zustand aus sollte der Blick zurück und voraus auf das Reich nördlich der Alpen einschließlich der Niederlande, Lothringens, der Schweiz, Böhmens, Schlesiens, Schles |
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Hofmann, Dietrich/Popkema, Anne Tjerk unter Mitwirkung von Hofmann, Gisela, Altfriesisches Handwörterbuch. Winter, Heidelberg 2008. XXXV, 603 S., 1 Kte., 12 S. Siglenliste im Anhang. Besprochen von Andreas Deutsch., ZRG GA 127 (2010) |
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Einst ein bevorzugter Untersuchungsgegenstand der Rechtsgermanistik, sind die altfriesischen Rechtsquellen in der deutschen rechtshistorischen Forschung der letzten Jahre deutlich in den Hintergrund geraten. Dabei klingt die Bewertung des Karl Freiherr von Richthofen in der Vorrede seiner „Friesischen Rechtsquellen“ (1840), die „rechtsdenkmäler Frieslands [seien] … in solchem reichthum vorhanden, wie bei keinem andern deutschen stamme“, auch in heutigen Ohren kaum übertrieben. Und die Mahnung von Rudolf His (Das Strafrecht der Friesen im Mittelalter, Leipzig 1901), dass „das Recht der Friesen“, welches „wegen seiner Eigenart, seines zähen Festhaltens an alten, anderswo längst überwundenen Grundsätzen ganz besondere Aufmerksamkeit verdient hätte, bis jetzt noch immer des Bearbeiters“ harrte, könnte kaum verändert noch heute ausgesprochen werden. Zwar bieten gerade die Editionen und Monographien des 19. und frühen 20. Jahrhunderts einen guten ersten Zugang zu den Quellen, auch garantiert die von Wybren Jan Buma und Wilhelm Ebel ab 1963 herausgegebene kritische Edition der wichtigsten Altfriesischen Rechtsquellen (mit neuhochdeutscher Übersetzung) ein sicheres Fundament für weitere Untersuchungen, großer Forschungsbedarf, der rechtswissenschaftlichen Sachverstand erfordert, besteht aber nach wie vor. Sucht man nach den Gründen, weshalb sich insbesondere jüngere Rechtshistoriker kaum mehr an altfriesische Quellen wagen, so ist zweifellos die schwere Verständlichkeit ein entscheidender Punkt. Das Fehlen eines modernen, zuverlässigen altfriesischen Handwörterbuchs verstärkte zudem die allgemeine Zurückhaltung. Hier ist nun mit dem neuen altfriesischen Handwörterbuch endlich Abhilfe geschaffen.
Richthofens - aus dem Glossar sein |
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Holzmann, Christiane, Brüssel IIa VO - Elterliche Verantwortung und internationale Kindesentführungen (= Studien zum internationalen Privat- und Verfahrensrecht 18). Jenaer Wissenschaftliche Verlagsgesellschaft, Jena 2008. 357 S. Besprochen von Gerhard Köbler., ZRG GA 127 (2010) |
Ganzen Eintrag anzeigen Holzmann, Christiane, Brüssel IIa VO - Elterliche Verantwortung und internationale Kindesentführungen (= Studien zum internationalen Privat- und Verfahrensrecht 18). Jenaer Wissenschaftliche Verlagsgesellschaft , Jena 2008. 357 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Die Arbeit ist die von Ansgar Staudinger betreute, während einer Tätigkeit als wissenschaftliche Mitarbeiterin entstandene, im Wintersemester 2007/2008 von der rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Bielefeld angenommene Dissertation der Verfasserin. Sie behandelt interessante Fragen der gegenwärtigen Zivilverfahrensrechtsvereinheitlichung mit tatsächlichen Auswirkungen auf das Familienrecht. Hierfür betrachtet sie zentrale Behörden, gerichtliche Zuständigkeit, Zulassung zur Zwangsvollstreckung, Kindesentführungsfälle und innerstaatliche Vollstreckungsmaßnahmen und zeigt dabei auf einem besonderen Bereich, wie sich trotz beschränkter Zuständigkeit der Europäischen Union die allmähliche Europäisierung des Rechts bei schwindender Bedeutung von Grenzen von Zeit zu Zeit ein wenig verstärkt.
Innsbruck Gerhard Köbler
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Houben, Hubert, Kaiser Friedrich II. (1194-1250). Herrscher, Mensch und Mythos (= Urban Taschenbuch 618). Kohlhammer, Stuttgart 2008. 262 S., 6 Ktn., 5 Taf., 28 Abb. Besprochen von Alois Gerlich., ZRG GA 127 (2010) |
Ganzen Eintrag anzeigen Houben, Hubert, Kaiser Friedrich II. (1194-1250). Herrscher, Mensch und Mythos (= Urban Taschenbuch 618). Kohlhammer, Stuttgart 2008. 262 S., 6 Ktn., 5 Taf., 28 Abb. Besprochen von Alois Gerlich.
Friedrich II. findet in jüngerer Zeit breite Beachtung in der Forschung in Deutschland, Italien und Frankreich. Federführend sind in Deutschland Wolfgang Stürner, Kurt Görich, Michael Borgolte, Hans Martin Schaller, Johannes Fried, Theodor Kölzer, Thomas Zotz und mit vielfältigen Studien der Verfasser dieses Buches. In der Stauferstadt Göppingen bildete sich eine Gemeinschaft von Fachleuten, die sich der Stauferzeit allgemein wie Friedrich II. im engeren Sinne zuwandten.
Die neue Biographie und Würdigung des Lebenswerkes dieses Kaisers nahm der Verlag Kohlhammer in seine „Urban-Reihe“ und fand einen ausgewiesenen Verfasser. In klarer Gliederung und Diktion wird eine Darstellung des Lebenswerks, verbunden mit der Schilderung der Persönlichkeit des Herrschers und Charakterisierungen der in seiner Umgebung Wirkenden geboten. Schwerpunkte werden gesetzt auf die Anfänge in der wirren mediterranen Umwelt an der Wende vom 12. zum 13. Jahrhundert. Dem folgt die Analyse des Verhältnisses zu Papst Innozenz III. In der Darstellung des ersten Aufenthaltes des jungen Königs in Deutschland bis 1220 finden Platz die ausgewogene Schilderung des Aufstieges seit den Krönungen in Mainz und Aachen, des Ringens mit Otto IV. und dessen Anhängern, der fürstlichen und gräflichen Gruppen in den westlichen Reichsteilen, der Regelung des Verhältnisses mit der Kirche und zu den zwischen Papst und König lavierenden geistlichen Großen. – Die gleiche Prägnanz zeichnet die auf Italien bezüglichen Teile des Buches aus. Knapp gefasst sind Erwägungen über das Streben nach universaler Herrschaft und deren Grenzen, Siziliens und Unteritaliens strukturelle Eigenheiten, das Erstarken der Kommunen in der Lombardei und Mittelitalien, die Vorbereitung und Durchführung des Kreuzzug |
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Hundert Jahre sudetendeutsche Geschichte. Eine völkische Bewegung in drei Staaten, hg. v. Hahn, Hans-Henning (= Die Deutschen und das östliche Europa. Studien und Quellen 1). Lang, Frankfurt am Main 2007. 324 S., 23 Abb. Besprochen von Gerhard Köbler., ZRG GA 127 (2010) |
Ganzen Eintrag anzeigen Hundert Jahre sudetendeutsche Geschichte. Eine völkische Bewegung in drei Staaten, hg. v. Hahn, Hans-Henning (= Die Deutschen und das östliche Europa. Studien und Quellen 1). Lang, Frankfurt am Main 2007. 324 S., 23 Abb. Besprochen von Gerhard Köbler.
Sudeten sind der das böhmische Becken im Nordosten abschließende, 310 Kilometer lange und 30 bis 45 Kilometer breite Gebirgszug, als dessen höchste Erhebung die Schneekoppe im Riesengebirge 1602 Meter über den Meeresspiegel aufsteigt. Der als Wildschweinberge erklärte Name leitet sich von einer Erwähnung durch Claudius Ptolemäus im zweiten nachchristlichen Jahrhundert ab. Seit dem frühen 20. Jahrhundert ist Sudetenland der Name für das Siedlungsgebiet der Sudetendeutschen - als der im Grenzgebiet der aus Österreich neu entstandenen Tschechoslowakei zum Deutschen Reich und zu Österreich wohnenden deutschen bzw. deutschsprachigen Minderheit, das im Münchener Abkommen vom 29. 9. 1938 mit 29000 Quadratkilometern und 3,4 Millionen Einwohnern von der Tschechoslowakei an das Deutsche Reich Adolf Hitlers abgetreten wurde.
Mit dem wohl von Franz Jesser 1903 erstmals gebrauchten Wort sudetendeutsch werden nach der Einleitung des Herausgebers in der allgemeinen deutschen Wahrnehmung Bilder von Aufmärschen und kämpferische Reden auf den alljährlich ausgerichteten Pfingsttreffen der sudetendeutschen Landsmannschaft als dem bekennenden Überrest der 1945 aus dem Sudetenland vertriebenen Deutschen verbunden. Dabei ist die tatsächliche Geschichte weitgehend unerforscht geblieben. Zu ihr gehört nach Ansicht des Herausgebers, dass viele in den böhmischen Ländern beheimatete Deutsche es vehement ablehnten, als Sudetendeutsche bezeichnet zu werden.
Zur deswegen erforderlichen Schließung der Lücke fand vom 1. bis 4. Juni 2005 im Peter-Friedrich-Ludwig-Hospital in Oldenburg eine Tagung im Rahmen des oldenburgischen Projekts sudetendeutsche Geschichte statt. Die dort vorgetragenen Beiträge sind im vo |
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Hundertfünfzig (150) Jahre Amtsgericht Diepholz, hg. v. Kruthaup, Elisabeth/Röder, Michael. Schröder, Diepholz 2002. 158 S. Besprochen von Gerhard Köbler., ZRG GA 127 (2010) |
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Alles begann, so erklärt Christian Pfeiffer als Justizminister Niedersachsens in seinem kurzen Vorwort, mit der Forderung der Revolutionsregierung (Hannovers) von 1848 nach einer Justizreform im Sinne der französischen Ideen, die ihren Niederschlag in § 9 des Landesverfassungsgesetzes vom 5. September 1848 fand, nach dem die Gerichtsverfassung nach den Grundsätzen der Trennung der Rechtspflege von der Verwaltung, der Aufhebung des bevorzugten Gerichtsstandes, der Mündlichkeit und Öffentlichkeit in bürgerlichen und peinlichen Sachen sowie der Einführung von Schwurgerichten in letzteren gerichtlich geregelt werden sollte. Auf dieser Grundlage traten am 1. Oktober 1852, nach Wilhelm Schröder am 1. August 1852, die Justizorganisationsgesetze von 1850 in Kraft, mit denen die Idee der Unabhängigkeit der Rechtsprechung verwirklicht, die Rechtspflege neu organisiert und dazu insbesondere die (168, 1859 104) Amtsgerichte eingeführt wurden. 150 Jahre danach nimmt das Amtsgericht Diepholz die Gelegenheit wahr, seine Bedeutung für die Rechtsfortbildung und den alltäglichen Interessenausgleich zwischen den Bürgern in einem schmalen, mit einem Farbfoto unter blauem Himmel eindrucksvoll geschmückten Sammelband der Öffentlichkeit darzulegen.
In seinen Inhalt leitet die Direktorin des Amtsgerichts als Hauptherausgeberin ein. Unterstützt wurde sie von dem Vorsitzenden des Agenda 21-Fördervereins in Diepholz e. V. Ermöglicht wurde die Drucklegung der Festschrift durch die Kreissparkasse Grafschaft Diepholz.
Aufgenommen sind insgesamt elf Beiträge. In ihnen schildert Wilhelm Schröder das Gerichtswesen vor 1852 (unter Einbeziehung der germanischen Zeit und der Arbeiten von Hans Planitz, Theodor Roscher und Schröder/Künßberg), beleuchtet Wilfried Gerke (7) Hexenprozesse, den Schlossturm, älter |
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Hundertfünfzig (150) Jahre Amtsgericht Freiburg - Festschrift 1857-2007, hg. v. Kummle, Thomas. Selbstverlag, Freiburg im Breisgau 2007. 147 S. Besprochen von Gerhard Köbler., ZRG GA 127 (2010) |
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Am 18. Juli 1857 wurde in Erfüllung eines Versprechens der badischen Verfassung von 1818 und als Folge der revolutionären Unruhen des Jahres 1848 durch Verordnung des Großherzogs Friedrich I. von Baden auch das Amtsgericht Freiburg im Breisgau geschaffen. 150 Jahre danach konnten nach den Worten des Oberlandesgerichtspräsidenten Münchbach mehr als 1000 Bürgerinnen und Bürger in einer Justiznacht und einer Jubiläumsausstellung das Amtsgericht Freiburg als offenes, modernes, leistungsstarkes Gericht im Dienst der Rechtspflege für den Bürger erleben. Zur Feier und Erinnerung dieser Ereignisse ist eine eigene Festschrift erschienen, in die der derzeitige Präsident umsichtig einleitet.
Gegliedert ist sie in zwei ungleiche Teile. Davon umfasst der zweite Teil die Beschäftigten des Amtsgerichts Freiburg im Jahre 2007 in den Fachbereichen Zivilrecht, Familienrecht, Strafrecht, Jugendstrafrecht, freiwillige Gerichtsbarkeit, in der Verwaltung, im Registergericht, in der Insolvenz- und ZVG-Abteilung, in der Infothek und Wachtmeisterei, im Ausbildungszentrum, im Reinigungsdienst und in der Gerichtsvollzieher und Gerichtsvollzieher-Verteilerstelle (mit Abbildungen). Außerdem werden die Eröffnung der Jubiläumsausstellung und die Justiznacht beschrieben.
Der erste Teil enthält elf einzelne Beiträge. Sie betreffen 150 Jahre Amtsgericht Freiburg (Heinz Müller-Dietz), die Geschichte des Amtsgerichtsgebäudes an der Ecke Holzmarkt-Kaiser-Joseph-Straße (Jochen Teigeler), das Ausbildungszentrum, die Personalvertretung, einen statistischen Rückblick (Holger Jäckel), die Personal- und Geschäftsentwicklung von 1996 bis 2006, die Eidesleistung vor 150 Jahren (Wilhelm Güde), den Großherzog (Wilhelm Güde), einen Salpeterer (Wilhelm Güde), den Mordprozess Tillessen (Thomas Kummle) |
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Hundertfünfzig (150) Jahre Amtsgericht Soltau. Justiz im steten Wandel (1852-2002), hg. v. Rundt, Sigmar. Mundschenk, Soltau 2002. 96 S. Besprochen von Gerhard Köbler., ZRG GA 127 (2010) |
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Der Dienst am Recht vollzieht sich nicht nur in den Sphären der am ehesten im Rampenlicht der Öffentlichkeit stehenden Höchstgerichte, sondern auch auf der einfachen Ebene der niederen Eingangsgerichte auf dem flachen Land. Von daher hat das Amtsgericht Soltau eine eigene Geschichte, die es sich zu Recht bewusst zu machen versucht. Zweistöckig, weißgetüncht ruht es zwischen Himmel und Rasen und kündet von Standhaftigkeit und Zuverlässigkeit und wohl auch von Recht und Ordnung.
Nach Grußworten von Justizminister, Landgerichtspräsidenten, Bürgermeisterin und Rechtsanwalt und Notar bietet der Herausgeber einen kurzen Überblick über das schmale Bändchen, dessen Quellenlage als gut bezeichnet wird. Es haben sich noch ausreichend viele General- und Sammelakten im Archiv des Amtsgerichts aus der Zeit ab 1947 erhalten, während ein wertvoller Bestand des 19. Jahrhunderts 1967 abgegeben wurde. Ältere Funde haben sich nicht als wirklich bedeutend erwiesen.
Danach berichtet Bernhard Jokusch aus seiner Zeit bei den Amtsgerichten Soltau und Osterburg. Einen geschichtlichen Überblick bietet der Herausgeber von 1852 bis in die Nachkriegszeit. Verzeichnisse und Nachweise runden die mit vielen Bildern veranschaulichte Schrift zu einem wichtigen örtlichen Fest ab, das zwar die Welt nicht bewegen, aber doch Einblick in den Alltag der Gerichtsbarkeit vor Ort gewinnen lassen kann, die sich erfreulicherweise auch an dieser Stelle ihrer Geschichte bewusst geworden ist..
Innsbruck Gerhard Köbler
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Hunkel, Andreas, Eduard Dietz (1866-1940) - Richter, Rechtsanwalt und Verfassungsschöpfer (= Rechtshistorische Reihe 384). Lang, Frankfurt am Main 2009. XVI, 254 S. Besprochen von Gerhard Köbler., ZRG GA 127 (2010) |
Ganzen Eintrag anzeigen Hunkel, Andreas, Eduard Dietz (1866-1940) - Richter, Rechtsanwalt und Verfassungsschöpfer (= Rechtshistorische Reihe 384). Lang, Frankfurt am Main 2009. XVI, 254 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Die Arbeit ist die von Klaus-Peter Schroeder angeregte und betreute, auf Einsicht in zahlreichen Archivstücken beruhende, von Detlev Fischer geförderte, im Sommersemester 2008 von der juristischen Fakultät der Universität Heidelberg angenommene Dissertation des Verfassers. Sie gliedert sich in zwei Teile. Zunächst betrachtet der Verfasser Leben und Wirken, danach das Werk.
Eduard Dietz wurde als uneheliches Kind des Legationsrats Nikolaus von Blume als Eduard Robert Franzen in Karlsruhe am 1. November 1866 geboren und 1888 von einem Münzarbeiter adoptiert. Nach dem Besuch des Gymnasium in Karlsruhe studierte er nach dem Abitur (1885) Rechtswissenschaft in Heidelberg (Burschenschaft Frankonia), Berlin und Heidelberg, wo er die erste juristische Staatsprüfung mit gut bestand und 1889 promoviert wurde. Nach der zweiten juristischen Staatsprüfung (1892, gut) trat er 1893 in den höheren Justizdienst Badens ein, verließ diesen aber 1900 und ließ sich als Rechtsanwalt nieder.
Wohl um 1900 ist sein Eintritt in die Sozialdemokratische Partei anzusetzen. Am 16. November 1918 erhielt er zusammen mit Karl Glockner und Johann August Zehnter von der in den Revolutionswirren gebildeten Volksregierung den Auftrag zur Ausarbeitung eines Verfassungsvorentwurfs. Der nach Abhaltung von Wahlen am 5. Januar 1919 der badischen Nationalversammlung zur Beratung vorgelegte Regierungsentwurf stützte sich im Wesentlichen auf einen Entwurf Dietzs, der aber am 2. April 1919 aus der Nationalversammlung ausschied und danach auch aus der SPD austrat.
Der zweite Teil stellt die Verfassung von 1919 in den Mittelpunkt. Detailliert werden die einzelnen Bestimmungen erörtert. Gegenüber dieser wichtigen Leistung treten die Schriften über die Geschichte der Bur |
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Hüntelmann, Axel C., Hygiene im Namen des Staates. Das Reichsgesundheitsamt 1876-1933. Wallstein, Göttingen 2008. 488 S. Besprochen von Werner Schubert., ZRG GA 127 (2010) |
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Das Kaiserliche Gesundheitsamt wurde 1876 vom Reichskanzler auf Drängen von Kommunalbeamten und der nationalliberalen Majorität der Ärzte gegründet, die standespolitische Professionalisierungsbestrebungen und Probleme der kommunalen Verwaltung im Auge hatten. Das Gesundheitsamt war dem Reichsamt des Innern nachgeordnet. 1918 wurde aus ihm das „Reichsgesundheitsamt“, dessen Nachfolger von 1952 an das „Bundesgesundheitsamt“ war, dessen Aufgaben 1994 auf drei eigenständige Einrichtungen verteilt wurden. Mit dem in fünf Abschnitte gegliederten Werk Hüntelmanns liegt die erste umfassende Entstehungs- und Entwicklungsgeschichte des (Reichs-)Gesundheitsamtes während der Kaiserzeit und der Weimarer Zeit vor. Zunächst stellt Hüntelmann dar, aus welchen Gründen die Errichtung einer zentralen Medizinalbehörde gefordert wurde und welches gesellschaftliche Umfeld hierfür maßgebend war, in dem die Gründung des Kaiserlichen Gesundheitsamtes vollzogen wurde (S. 27-75). Im zweiten Abschnitt behandelt Hüntelmann die institutionelle Entwicklung des Gesundheitsamts und die ihr zugrunde liegenden politischen und gesellschaftlichen Faktoren. Erst nachdem die Leitung des Amtes 1885 auf juristisch vorgebildete Staatsbeamte des Reichsamts des Innern übergegangen war (Ära Köhler bis 1905 und Ära Bumm bis 1926), entwickelte sich das Amt zu einer Großforschungseinrichtung und zur „Hochburg der Hygiene“ (S. 76-176). Auf dem Gebiet der Rassen- und Sozialhygiene verpasste das Reichsgesundheitsamt in der zweiten Hälfte der Weimarer Zeit jedoch den ,Anschluss’ an „die in jeder Hinsicht zukunftweisende Forschung“ (S. 168). Gleichwohl, so stellt Hüntelmann fest, sei zu konstatieren, dass die Entwicklung des Gesundheitsamtes von einem „Zeitungsauswertungsbüro“ hin zu einem „Quasiministerium und zu einem ,Großbetrieb der Wissen |
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Im Namen der Freiheit! Verfassung und Verfassungswirklichkeit in Deutschland 1849 - 1919 - 1949 - 1989, im Auftrag des Deutschen Historischen Mueseums hg. v. Blume, Dorlis/Breymayer, Ursula/Ulrich, Bernd, Sandstein Verlag, Dresden 2008. 343 S., 258 meist farb. Abb. Besprochen von Karsten Ruppert., ZRG GA 127 (2010) |
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Bei dem zu besprechenden Buch handelt es sich um den Katalog einer Ausstellung, die das Deutsche Historische Museum im Vorgriff auf das vielfältige Gedenkjahr 2009 vom September 2008 bis zum Januar 2009 in seiner Ausstellungshalle präsentiert hat. Es sollten die historischen Erfahrungen und Entwicklungen, die sich mit den Verfassungen des deutschen Nationalstaates verbinden, zur Anschauung gebracht werden. Dies geschah ikonografisch vor allem entlang der Nationalfarben Schwarz-Rot-Gold. Dabei wurde wohl eine doppelte Absicht verfolgt: Zum einen sollte die Wirklichkeit hinter den jeweiligen Verfassungen veranschaulicht werden, zum anderen galt es, die Kontinuitäten, aber vor allem wohl noch mehr die Brüche zwischen diesen aufzudecken.
Die Mitglieder des wissenschaftlichen Beirats haben Essays zu den Stationen deutscher Verfassungsentwicklung beigesteuert. Nach einer einführenden Zusammenfassung des ehemaligen Verfassungsrichters Dieter Grimm stellt der Öffentlichrechtler Jörg-Detlef Kühne die Konstitution der Paulskirche vor. Er betont die Pionierleistung bei der Formulierung der Grundrechte und der Schaffung eines Rechtsstaats ebenso wie den weitreichenden Vorbildcharakter des Dokuments für die demokratische Entwicklung in Deutschland. Auf der Strecke bleibt dabei etwas die historische Situation, der es seine Entstehung verdankt. Dem Verfassungshistoriker Arthur Schlegelmilch gelingt es anhand der Frage, ob die Verfassung des Deutschen Reiches von 1871 eine Bismarcks gewesen sei, deren wesentlichen Grundzüge herauszuarbeiten. Im Ausstellungstitel ist diese Verfassung wohl des Neunermythos wegen schamhaft verschwiegen worden. So intensiv wie |