Die zeitliche Dimension des Rechts. Historische Rechtsforschung und geschichtliche Rechtswissenschaft, hg. v. Pahlow, Louis (= Rechts- und staatswissenschaftliche Veröffentlichungen der Görres-Gesellschaft Neue Folge 112). Schöningh, Paderborn 2005. 306 S. Besprochen von Gerhard Köbler., ZRG GA 127 (2010) |
Ganzen Eintrag anzeigen Die zeitliche Dimension des Rechts. Historische Rechtsforschung und geschichtliche Rechtswissenschaft, hg. v. Pahlow, Louis (= Rechts- und staatswissenschaftliche Veröffentlichungen der Görres-Gesellschaft Neue Folge 112). Schöningh, Paderborn 2005. 306 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Am 14. und 15. Juni 2003 fand auf dem mit der Universität Gießen verbundenen spätneuzeitlichen Schloss Rauischholzhausen eine Tagung statt, auf der Nachwuchswissenschaftlerinnen und Nachwuchswissenschaftler unter dem weiten Thema Individualität und Staat ihre rechtsgeschichtlichen Forschungsergebnisse vorstellten und erörterten. Sie entstammen überwiegend dem Schülerkreis Diethelm Klippels und gehörten dem Graduiertenkolleg Mittelalterliche und neuzeitliche Staatlichkeit der Universität Gießen an. Dementsprechend sind Juristen, Juristinnen und Historikerinnen vertreten.
Im Eingang bietet der Herausgeber eine Einführung in historische Rechtsforschung und geschichtliche Rechtswissenschaft. Sie geht von der Krise der Rechtsgeschichte aus. Danach beschreibt sie das Verhältnis von Geschichtswissenschaft und Rechtsgeschichte und das Verhältnis von Rechtsgeschichte und Rechtswissenschaft. Dabei spricht sie sich überzeugend für die Verbindung zwischen Rechtsgeschichte und Rechtswissenschaft aus, welcher der Band durchaus Rechnung tragen will und kann.
Zu diesem Zweck sind an den Beginn zwei Beiträge gesetzt, die außerhalb der Tagung in Bayreuth anlässlich des sechzigsten Geburtstags Diethelm Klippels 2003 vorgetragen wurden. In ihnen blickt zunächst Pio Caroni über den Gartenzaun von der Rechtsgeschichte auf ihre historischen Nachbarwissenschaften. Christof Dipper betrachtet die Beziehungen zwischen Geschichtswissenschaft und Rechtsgeschichte, während Michael Wagner-Kern (Marburg) unter dem allgemeinen Thema zum Selbstverständnis der Rechtsgeschichte auf die besonderen juristischen Quellen des NS-Staates eingeht.
Bezüglich des Verhältnisses |
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Die Zisterzienser und ihre Bibliotheken. Buchbesitz und Schriftgebrauch des Klosters Altzelle im europäischen Vergleich, hg. v. Graber, Tom/Schattkowsky, Martina (= Schriften zur sächsischen Geschichte und Volkskunde 28). Leipziger Universitäts-Verlag, Leipzig 2008. 420 S., 51 Abb. Besprochen von Harald Winkel., ZRG GA 127 (2010) |
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Die Beiträge des anzuzeigenden Sammelbandes gehen – ergänzt um zwei weitere Aufsätze (Bünz; Hlaváček) – auf die vom Dresdner Institut für Sächsische Geschichte und Volkskunde gemeinsam mit den Staatlichen Schlössern, Burgen und Gärten Sachsen – Klosterpark Altzella/Schloss Nossen im Mai 2006 veranstaltete Tagung zurück. Der 500 Jahre zuvor unter dem humanistisch gebildeten Abt Martin von Lochau (1495–1522) vorgenommene Umbau des Altzeller Konversendormitoriums zu Räumlichkeiten, die fortan die berühmte Bibliothek des Zisterzienserklosters beherbergen sollten, wurde als Anlass genommen, Buchbesitz und Schriftgebrauch Altzelles an historischer Stätte – der ehemalige Bibliotheksraum diente als Tagungssaal – in den Blick der internationalen Zisterzienserforschung zu nehmen. Altzelle hat hinsichtlich seiner einstigen Bibliothek zudem unlängst Schlagzeilen gemacht, hat doch die vor Kurzem publizierte These des Münchener Rechtshistorikers Peter Landau, wonach das Zisterzienserkloster als der Entstehungsort des Sachsenspiegels zu identifizieren sei, wahrscheinlich gemacht, dass der Spiegler Eike von Repgow in der dortigen Klosterbibliothek seine hauptsächlichen theologischen und juristischen Quellen vorgefunden hat (Deutsches Archiv 61, 2005). Darüber hinaus gebührt der circa 25 Kilometer westlich von Dresden gelegenen Abtei im Mittelalter ganz allgemein der Rang einer der bedeutendsten monastischen Institutionen Mitteldeutschlands: Die imponierende Entfaltung zisterziensischen Wirtschaftslebens, die eindrucksvolle geistig-kulturelle Ausstrahlung – insbesondere die in den Beiträgen des Sammelbandes deutlich werdende hervorragende Funktio |
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Digitale Diplomatik. Neue Technologien in der historischen Arbeit mit Urkunden, hg. v. Vogeler, Georg (= Beihefte zum Archiv für Diplomatik, Schriftgeschichte, Siegel- und Wappenkunde 12). Böhlau, Köln 2009. VII, 362 S., Abb. Besprochen von Thomas Vogtherr., ZRG GA 127 (2010) |
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Dieser Sammelband ist über das eigentliche Thema und die Disziplin der Urkundenforschung im engeren Sinne hinaus von Interesse, geht es doch um die aktuelle Frage, ob und inwieweit und – falls ja – in welcher Hinsicht die Benutzung digitaler Techniken Rückwirkungen auf den Umgang mit historischen Quellen (hier: Urkunden) hat. Die Diskussion, die hier in den wesentlichen Teilen abgebildet wird, hat schon eine gewisse Tradition: Seit reichlich einem Jahrzehnt findet die Auseinandersetzung darum, ob Urkundenveröffentlichungen auf digitaler Basis erfolgen können, dürfen, ja sollen, auf breiter Grundlage statt, nachdem sie zuvor lediglich von einigen wenigen Spezialisten betrieben worden war. Was nun hier vorliegt, ist in der Mehrzahl der 27 Aufsätze gewissermaßen ein europaweiter Querschnitt durch laufende Projekte unterschiedlichsten Charakters. Der Herausgeber Georg Vogeler steuert eine souveräne Einführung in das Thema bei, die gleichzeitig einen lesenswerten Überblick über den Stand der internationalen Digitalisierungspraxis bietet („Digitale Diplomatik – Die Diplomatik auf dem Weg zur eScience?“, S. 1-12). Der Präsident der Commission Internationale de Diplomatique, der Bonner Hilfswissenschaftler Theo Kölzer, äußert wohlwollende Skepsis gegenüber voreiliger Begeisterung und macht auf das Gegengewicht zum laufenden IT-Hype aufmerksam: auf die mehr als anderthalb Jahrhunderte alte und in jeder Beziehung bewährte Editionstätigkeit vor allem deutscher und österreichischer Historiker im Rahmen der Monumenta Germaniae Historica („Diplomatik, Edition und Computer“, S. 13-27). Methodisch von Interesse, weil Editionskonzepte unterschiedlicher Art gegeneinander abwägend, ist der Beitrag Jürgen Sa |
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Dilcher, Gerhard, Normen zwischen Oralität und Schriftkultur - Studien zum mittelalterlichen Rechtsbegriff und zum langobardischen Recht, hg. v. Kannowski, Bernd/Lepsius, Susanne/Schulze, Reiner. Böhlau, Köln 2008. 389 S. Besprochen von Arno Buschmann., ZRG GA 127 (2010) |
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Die in diesem auch typographisch ansprechend ausgestatteten Band versammelten Studien Gerhard Dilchers betreffen eine Frage, die in den letzten Jahrzehnten namentlich durch Karl Kroeschell und seine Schüler, aber auch durch Gerhard Dilcher selbst, in das Zentrum der rechtsgeschichtlichen Forschung gerückt ist, nämlich die Frage nach dem Wesen des mittelalterlichen Rechts, oder wie es auch ausgedrückt wird, nach dem mittelalterlichen Rechtsbegriff. Jahrzehnte, um nicht zu sagen: Jahrhunderte wurde diese Frage mit den Kategorien des jeweils geltenden Rechts zu beantworten versucht oder die Antwort gar, wie in den Jahren 1933 bis 1945, mit Elementen germanophiler Ideologie vermengt. Erst seit der zweiten Hälfte des vorigen Jahrhunderts hat sich hier ein Wandel eingestellt und sind neue Gesichtspunkte in die Diskussion eingebracht worden, die diese Frage und die Antwort auf sie in einem neuen Licht erscheinen lassen. Dilchers Studien dokumentieren diesen Wandel und tragen mit ihren Fragestellungen und Antworten dazu bei, den Weg zu einem neuen Verständnis des mittelalterlichen Rechts zu weisen.
Die Herausgeber haben die Sammlung der Studien in zwei Abschnitte eingeteilt, einen ersten, der die bisher an verstreuten Orten publizierten Arbeiten zum mittelalterlichen Rechtsbegriff enthält, und einen zweiten, der die Untersuchungen speziell zum langobardischen Recht vereinigt. Von diesen Arbeiten können im Folgenden freilich nur einige wenige besprochen werden.
Von den im ersten Teil abgedruckten Arbeiten sei hier als erste die Studie mit dem Titel „Leges - Gentes - Regna“ herausgegriffen, die sich in einem zusammenfassenden Überblick mit der Rolle der normativen Traditionen bei den g |
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Dodd, Gwilym, Justice and Grace. Private Petitioning and the English Parliament in the Late Middle Ages. Oxford University Press, Oxford 2007. XII, 374 S. Besprochen von Susanne Jenks., ZRG GA 127 (2010) |
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Während das englische Parlament in der Vergangenheit vornehmlich unter verfassungs- oder verwaltungsgeschichtlichem Aspekt untersucht wurde, liegt das Augenmerk Gwilym Dodds auf seiner Funktion als oberster, die Common-Law-Gerichte ergänzender Gerichtshof mit exponierter Stellung im Rechtssystem. Im Mittelpunkt der Untersuchung stehen vornehmlich private Bittschriften und Beschwerden, die das Parlament vom 13. bis zum 15. Jahrhundert erreichten, doch wird auch auf von den Commons eingereichte Petitionen eingegangen, da diese im Spätmittelalter oftmals auf privaten Beschwerden basierten. Die Bittschriften und Beschwerden werden eingehend analysiert und in einen größeren Kontext gestellt: Welchen Stellenwert nahmen sie in der Arbeit des mittelalterlichen englischen Parlaments ein? Wie veränderte sich das Parlament dadurch? Welche Einfluss hatten die parlamentarischen Petitionen somit auf den mittelalterlichen Herrschaftsstil (governance) des Königreiches im allgemeinen und die königliche Jurisprudenz im besonderen?
Das Buch ist in zwei annähernd gleich umfangreiche Abschnitte gegliedert. Der erste Teil (Kapitel 2-6) beantwortet zentrale Fragen nach dem wann, warum und wie. Private Petitionen an das Parlament tauchten vereinzelt 1275, seit 1278 dann in großer Zahl auf, erlebten zwischen 1290 und 1330 ihre Blütezeit (wenn auch mit erheblichen Schwankungen innerhalb dieser Phase) und im 14. Jahrhundert einen deutlichen Rückgang, von dem sie sich dann aber im 15. Jahrhundert wieder einigermaßen erholten, wobei seit den 1370er Jahren einige private Petitionen als Common Petitionen deklariert wurden. Der Erfolg von privaten Petitionen hing selbstverständlich vom Willen des Königs ab, und so war denn auch eine königliche Initiative (der Wille, Fehlverhalten se |
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Dostal, Caroline, 1968 – Demonstranten vor Gericht. Ein Beitrag zur Justizgeschichte der Bundesrepublik. Lang, Frankfurt am Main 2006. 285 S. Besprochen von Gerhard Köbler., ZRG GA 127 (2010) |
Ganzen Eintrag anzeigen Dostal, Caroline, 1968 – Demonstranten vor Gericht. Ein Beitrag zur Justizgeschichte der Bundesrepublik. Lang, Frankfurt am Main 2006. 285 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
1968 änderte sich die Welt, wenn auch nicht grundlegend. Vor 1968 war der Staat meist und vielerorten allmächtig und seine Angehörigen übten sich trotz verschiedener außerparlamentarischer Protestbewegungen grundsätzlich in Unterwürfigkeit, Bescheidenheit und Ohnmacht. 1968 gingen viele Studierende auf die Straße, äußerten frei und laut ihre Ansichten und ließen sich vom Staat und seinen uniformierten Kräften nicht mehr ohne Weiteres einschüchtern, obwohl er mit Strafen drohte und tatsächlich Strafverfahren anhängig machte.
Die sich mit diesen Vorgängen befassende Arbeit ist die von Rainer Schröder betreute, im Sommersemester 2004 von der juristischen Fakultät der Humboldt-Universität in Berlin angenommene Dissertation der nach dem Studium in Paris, Heidelberg und Berlin von 1998 bis 1999 als wissenschaftliche Mitarbeiterin tätigen Verfasserin. Sie gliedert sich in sechs Abschnitte. Hauptquellen für die Untersuchung sind zehn große juristische Fachzeitschriften mit den Jahrgängen von 1967 bis 1970 und die einschlägigen Kommentare.
Die Verfasserin beginnt ihre interessante Studie mit der historischen Ausgangslage, aus der sie Vereins- und Versammlungsrecht sowie das Verhältnis zwischen Versammlungsfreiheit und Strafrecht (Auflauf, Aufruhr, Landfriedensbruch) aufgreift. Danach betrachtet sie die Versammlungsfreieit in der Bundesrepublik Deutschland. Im Ergebnis stellt sie einleuchtend fest, dass vor 1968 eine intensive Auseinandersetzung mit dem Versammlungsrecht nicht stattfand.
Auf dieser Grundlage wendet sie sich den Demonstrationen des Jahres 1968 zu. Detailliert schildert sie den Verlauf der in Berlin beginnenden Veränderungen. Da trotz der radikalen Ziele nach ihrer Ansicht die Demonstrationen nicht aus dem Rahmen des damals üblichen Demonst |
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Drecoll, Axel, Der Fiskus als Verfolger. Die steuerliche Diskriminierung der Juden in Bayern 1933-1941/42 (= Studien zur Zeitgeschichte 78). Oldenbourg, München 2009. X, 362 S. Besprochen von Werner Schubert., ZRG GA 127 (2010) |
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Die Studie Drecolls ist Teil des Forschungsprojekts: „Die Finanzverwaltung und die Verfolgung der Juden in Bayern“ des Bayerischen Finanzministeriums unter Leitung des Münchner Historikers Hans Günter Hockerts und stellt die gekürzte und überarbeitete Fassung der Dissertation des Verfassers von 2005 dar. Die meisten Arbeiten zur „Arisierung“ befassten sich bisher primär mit der Liquidierung von größeren Unternehmen. Die vorliegenden Untersuchungen konzentrieren sich vornehmlich auf die Ausplünderung und Entrechtung der Masse der jüdischen Bevölkerung, die über kein nennenswertes Vermögen verfügte. Drecoll unterscheidet als Formen der wirtschaftlichen Verdrängung der Juden die sog. „wilde Arisierung“ jüdischen Vermögens in den Jahren 1933 bis Herbst 1938 und die berufliche Verdrängung der Juden und die fiskalische Entziehung jüdischen Vermögens seit Ende 1938. Entgegen dem Buchtitel befasst sich Drecoll nicht ausschließlich mit der Thematik der steuerlichen Diskriminierung der Juden, sondern bezieht mit Recht auch das „enorme Spektrum von Tätern und Akteuren“ der wirtschaftlichen Verdrängung der Juden und das Zusammenspiel der verschiedenen Herrschaftsträger (Gauapparate, Industrie- und Handelskammern, Gemeinde- und Bezirksverwaltungen, Gestapo, Finanzbehörden) im Verfolgungsprozess in seine Untersuchungen mit ein. Das erste umfangreiche Kapitel (S. 25-91) befasst sich mit der NSDAP und deren wirtschaftlicher Verfolgung in den Städten München und Nürnberg sowie in der ländlichen Region Unterfrankens. Ein besonders beschämendes Kapitel ist die Phase der „endgültigen Ausplünderung“ mit Hilfe der „Arisierungsstelle“ der NSDAP in München, des „Rhönfonds“ in Unterfranken und der vom Gauleiter Streicher initiierten sog. „Holzaktion“ in Nürnber |
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Drexler, Martin, Die Anerkennung der Sicherungsübereignung im 19. Jahrhundert und ihr Einfluss auf aktuelle Probleme. Diss. jur. Düsseldorf, 2002. XXII, 121 S. Besprochen von Gerhard Köbler., ZRG GA 127 (2010) |
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Die Arbeit ist die von Dirk Olzen betreute, im Februar 2002 der juristischen Fakultät der Universität Düsseldorf vorgelegte Dissertation des Verfassers. Sie gliedert sich in zwei Teile. Vorweg führt der Verfasser in seiner kurzen und klaren Einleitung in die Problemstellung, die in der bisherigen Literatur bestehenden Lücken und den Aufbau und die Abgrenzung der eigenen Arbeit ein.
Der erste Teil der Untersuchung betrifft die Anerkennung der Sicherungsübereignung im 19. Jahrhundert. Dabei behandelt der Verfasser zunächst die Einführung des Faustpfandprinzips in den deutschen Staaten und daran anschließend die Wirtschafts- und Rechtslage im 19. Jahrhundert, wobei er eine Wandlung von der grundsätzlichen Ablehnung hin zu einer Anerkennung am Ende des Jahrhunderts feststellen kann, indem die Einwände des Scheingeschäfts und des Umgehungsgeschäfts wegen der wirtschaftlichen Notwendigkeit schrittweise allgemein aufgegeben wurden. Im Anschluss hieran untersucht der Verfasser das Gesetzgebungsverfahren zum Bürgerlichen Gesetzbuch, in dem sich Johows Teilentwurf und die erste Kommission zur generellen Rechtsgültigkeit des Sicherungskaufs und der Sicherungsübereignung nicht äußern, die zweite Kommission sie aber mit ausführlicher Begründung zulässt, wobei der Gesetzgeber der Sicherungsübereignung nicht die wirtschaftliche Bedeutung beimaß, die sie später gewann.
Im zweiten Teil verfolgt der Verfasser den Einfluss auf aktuelle Probleme. Dabei betrachtet er die Sicherungsübereignung als Gewohnheitsrecht bzw. Richterrecht, die Kredittäuschung durch Sicherungsübereignung und das Verhältnis von Verfallklausel und Sicherungsübereignung. Dabei entwickelt er eine eigene Konzeption.
Insgesamt sieht der Verfasser die Übereignung zu Sicherungszwec |
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Dreyer, Martin, Die zivilgerichtliche Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Düsseldorf in der nationalsozialistischen Zeit (= Osnabrücker Schriften zur Rechtsgeschichte 10). V&Runipress, Göttingen 2004. 359 S. Besprochen von Gerhard Köbler., ZRG GA 127 (2010) |
Ganzen Eintrag anzeigen Dreyer, Martin, Die zivilgerichtliche Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Düsseldorf in der nationalsozialistischen Zeit (= Osnabrücker Schriften zur Rechtsgeschichte 10). V&Runipress, Göttingen 2004. 359 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Die Arbeit ist die von Wulf-Eckart Voß betreute, im Herbst 2003 vom Fachbereich Rechtswissenschaften der Universität Osnabrück angenommene Dissertation des Verfassers. In der Einleitung beschreibt der Verfasser den Stand der Forschung, die Methodik seiner Arbeit, den Gang der Untersuchung und die Schwierigkeiten der Untersuchung. Unter Forschung legt er dar, dass er im Hauptstaatsarchiv Düsseldorf (vorwiegend in der Zweigstelle Kalkum) den Großteil der Entscheidungen seines Oberlandesgerichts und der Instanzgerichte sowie die meisten Verwaltungs- und Prozessakten gefunden habe und auch das Archiv des Oberlandesgerichts, das Institut für Zeitgeschichte und das Archiv des Bundesgerichtshofs wichtiges Material zur Verfügung habe stellen können.
Gegliedert ist die Untersuchung in drei Teile, wobei der Verfasser mit den Auswirkungen der nationalsozialistischen Machtentfaltung auf das Oberlandesgericht beginnt. Im zweiten Teil untersucht er das nationalsozialistische Rechtsdenken. In diesem Rahmen bildet der dritte Teil über die Rechtsprechung des Oberlandesgerichts den eigenen Kern.
Dieser wird im Wesentlichen nach Sachgebieten aufgeteilt. Der Verfasser beginnt mit den familienrechtlichen Entscheidungen (Anfechtung der Ehe, Eherecht, Abstammung), geht danach zum Vertragsrecht über (Vertragsschluss, inhaltliche Überprüfung, Beendigung, Bedeutung des Antisemitismus) und erörtert dann Eigentum und Schadensersatz aus unerlaubter Handlung. Er schließt sachlich mit dem Kirchenstreit im Rheinland, geht anschließend aber noch auf die besondere Frage der Durchbrechung der Rechtskraft ein.
Am Ende bietet er eine zusammenfassende Betrachtung mit dem auch ihn nicht überraschenden Ergebnis, |
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Dunkmann, Carsten, Die Beweiskraft der Handelsbücher - von den Anfängen bis zur Verabschiedung des ADHGB von 1861 (Verlag Alma Mater-Universitätsschriften). Verlag Alma Mater, Saarbrücken 2007. XLI, 297 S. Besprochen von Gerhard Köbler., ZRG GA 127 (2010) |
Ganzen Eintrag anzeigen Dunkmann, Carsten, Die Beweiskraft der Handelsbücher - von den Anfängen bis zur Verabschiedung des ADHGB von 1861 (Verlag Alma Mater-Universitätsschriften). Verlag Alma Mater, Saarbrücken 2007. XLI, 297 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Die Arbeit ist die 2007 in Saabrücken angenommene, den Betreuer nicht besonders erwähnende Dissertation des Verfassers. Sie behandelt ein interessantes, weit ausgreifendes Thema. Sie gelangt zu dem Ergebnis, dass der Beweis durch Handelsbücher im Lauf der Rechtsgeschichte eine Berg- und Talfahrt erlebt habe.
Zu deren Nachzeichnung gliedert der Verfasser in insgesamt 12 Kapitel. Sie sind teils chronologisch geordnet, teils sachlich. Die Anfänge liegen für den Verfasser bei den Römern, wobei er an den Beginn seiner Ausführungen den Satz stellt, dass über die Vielfalt der Probleme hinsichtlich der Beweiskraft der Handelsbücher, die als privilegium der Kaufleute galt, seit dem Spätmittelalter bis zum Ende des 19. Jahrhunderts unter den Juristen ein jahrelanger (!) Streit geherrscht habe.
Auf Seite 68 stellt er als Ergebnis fest, dass die überzeugenderen Argumente dafür sprechen, dass sich das Privilegium der Handelsbücher unabhängig von den Instituten des römischen Rechts als allgemeines Gewohnheitsrecht von Italien aus nach Deutschland verbreitet hat, so dass sich einer seiner Berge als unbedeutend herausstellt. Die zugehörige Fußnote verweist auf Ebeling. Nach dem Literaturverzeichnis des Verfassers handelt es sich dabei anscheinend um ein Werk von 1815.
Auf S. 294 betont der Verfasser die große Bedeutung des Satzes scriptura private pro scribente non probat. Wegen der Wichtigkeit wiederholt er diese Regel auf der Umschlagrückseite buchstabengetreu. Auf S. 92 lautet die Wendung allerdings deutlich verständlicher scriptura privata pro scribente non probat.
Erste Anfänge der Abkehr von den objektiven Beweisbedingen sieht er im preußischen Allgemeinen Landrecht von 1794. Am näc |
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Durynek, Jürgen, Korruptionsdelikte (§§ 331ff. StGB). Reformdiskussion und Gesetzgebung seit dem 19. Jahrhundert (= Juristische Zeitgeschichte, Abteilung 3, 31). BWV Berliner Wissenschafts-Verlag, Berlin 2008. XVIII, 521 S. Besprochen von Gerhard Köbler., ZRG GA 127 (2010) |
Ganzen Eintrag anzeigen Durynek, Jürgen, Korruptionsdelikte (§§ 331ff. StGB). Reformdiskussion und Gesetzgebung seit dem 19. Jahrhundert (= Juristische Zeitgeschichte, Abteilung 3, 31). BWV Berliner Wissenschafts-Verlag, Berlin 2008. XVIII, 521 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Die Arbeit ist die von Thomas Vormbaum betreute, 2007 von der Fernuniversität Hagen angenommene Dissertation des seine Ehefrau über Jahre mit vermeintlich interessanten und amüsanten Anekdoten aus dem weiten Feld der Korruptionsforschung unterhaltenden Verfassers. Gerade hier wird sich die Einfallskraft des Menschen immer wieder aufs Neue entfalten können, so dass die ungewöhnlichsten Entwicklungen möglich sind. Im Kern wird es freilich immer darum gehen, wie die einen zu Lasten aller anderen einen Vorteil erlangen, der ihnen von Rechts wegen nicht gebührt und deswegen hilfsweise mit Straandrohungen bekämpft wird.
Der Verfasser gliedert seine Arbeit in drei Teile. In der sachlichen Grundlegung der den ersten Teil bildenden Grundlagen schildert er Probleme und Methoden. Ausgangspunkt ist ihm dabei die von dem Leiter der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main 1996 geäußerte Beschreibung der Korruption als des zweitältesten Gewerbes der Welt, deren lückenlose Darstellung aber den Umfang seiner Studie sprengen würde, so dass er sich auf die Entwicklung der §§ 331-338 StGB beschränkt, als deren zu schützendes Rechtsgut die Lauterkeit des öffentlichen Dienstes und das Vertrauen der Allgemeinheit in die Sachbezogenheit und Unparteilichkeit der öffentlichen Verwaltung angesehen werden.
Die historische Grundlegung beginnt mit dem Code pénal von 1810. Bei dem deutschen Partikularstrafrecht des 19. Jahrhunderts ist das preußische Recht bestimmend, insbesondere das Strafgesetzbuch vom 14. 4. 1851, das Vorteilsannahme, Bestechlichkeit, Bestechung und Sondertatbestände für Richter und Geschworene kennt und durch Disziplinargesetze ergänzt wird. Das außerpreußische Recht ist ziemlich uneine |
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Düwell, Nora, Die Standesgerichtsbarkeit der Presse im Nationalsozialismus. Das Bezirksgericht der Presse München (= Rechtsgeschichte und Rechtsgeschehen 8). Lit, Berlin 2008. XIX, 244 S. Besprochen von Gerhard Köbler., ZRG GA 127 (2010) |
Ganzen Eintrag anzeigen Düwell, Nora, Die Standesgerichtsbarkeit der Presse im Nationalsozialismus. Das Bezirksgericht der Presse München (= Rechtsgeschichte und Rechtsgeschehen 8). Lit, Berlin 2008. XIX, 244 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Die Arbeit ist die von Thomas Vormbaum betreute, im Wintersemester 2007/2008 von der rechtswissenschaftlichen Fakultät der Fern-Universität Hagen angenommene Dissertation der Verfasserin. Sie ist trotz festgestellter schlechter Quellenlage insgesamt gelungen. Sie betrifft trotz Konzentration auf ein enges Gebiet eine allgemeine Frage.
Gegliedert ist sie in fünf verhältnismäßig ungleiche Kapitel. Am Beginn beschreibt die Verfasserin kurz die Quellenlage zur Berufsgerichtsbarkeit der Presse im Allgemeinen und hinsichtlich des Bezirksgerichts der Presse München. Danach geben die im Staatsarchiv München archivierten Akten Aufschluss über 98 zwischen 1935 und der Jahresmitte 1939 anhängige Verfahren.
Das zweite Kapitel betrifft die berufsständische Ehrengerichtsbarkeit der Presse im Nationalsozialismus. Für sie geht die Verfasserin vom Schriftleitergesetz aus. Danach untersucht sie die Berufsgerichtsbarkeit der Presse (Aufgabe, Zuständigkeit, Aufbau und Organisation, Finanzierung und Kosten, Besetzung, Ernennung, Verfahren einschließlich Änderungen).
Das dritte Kapitel konzentriert sich auf das Bezirksgericht der Presse München. Nach Grundlegendem stellt hier die Verfasserin vor allem die verschiedenen Verfahren dar (ehrengerichtliche Verfahren wegen Nichteinhaltung der nationalsozialistischen Anweisungen zur Presselenkung, wegen Verstoßes gegen die nationalsozialistischen Anschauungen, wegen religiöser Bekenntnisse, wegen mangelhaften Sozialverhaltens, Einspruchsverfahren, Kündigungsschutzverfahren sowie Berufungsverfahren und Rechtsbeschwerdeverfahren). Besonders herausgestellt wird das durch das Fehlen der Verfahrensakte gekennzeichnete Verfahren gegen Dr. Klaus Mehnert.
Danach wendet sich die |
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Early Medieval Studies in Memory of Patrick Wormald, hg. v. Baxter, Stephen/Karkov, Catherine/Nelson, Janet L./Pelteret, David. Ashgate, Farnham/Surrey 2009. XIX, 582 S. Besprochen von Susanne Jenks., ZRG GA 127 (2010) |
Ganzen Eintrag anzeigen Early Medieval Studies in Memory of Patrick Wormald, hg. v. Baxter, Stephen/Karkov, Catherine/Nelson, Janet L./Pelteret, David. Ashgate, Farnham/Surrey 2009. XIX, 582 S. Besprochen von Susanne Jenks.
Dem im September 2004 verstorbenen Oxforder Gelehrten ist die vorliegende Gedenkschrift gewidmet, die in 33 Beiträgen unter sechs Themenschwerpunkten (Patrick Wormald; Studies: Celtic and Anglo-Saxon Foundations; Gregory and Bede; Carolingian Authority and Learning; English Politics and law [Ninth-Twelfth Centuries]; Church, Cult and Memory in England) an den Freund, Kollegen und akademischen Lehrer erinnert. Im Rahmen dieser Rezension soll nur auf einige Beiträge näher hingewiesen werden. Lisi Oliver (Royal and ecclesiastical law in seventh-century Kent, S. 97-112) kann keinen Hinweis darauf finden, dass die Bußbücher (penitentials) von Theodor von Tarsus (668-690 Erzbischof von Canterbury) die von König Wihtred von Kent (circa 690/692-725) erlassenen Gesetze beeinflussten. David F. Johnson (Divine justice in Gregory the Great’s Dialogues, S. 115-128) erläutert am Beispiel des göttlichen Rechts die Rezeptionsgeschichte des Werkes. Nicholas P. Brooks (The Fonthill Letter, Ealdorman Ordlaf and Anglo-Saxon law in practice, S. 301-317) ediert, übersetzt und interpretiert einen Brief, in dem von einem Rechtsstreit in bezug auf Ländereien in Fonthill, Wiltshire berichtet wird, bekräftigt die Autorenschaft Ordlafs und umreißt die mittels dieses Briefes gewährten Einblicke in das Rechtssystem des frühen 10. Jahrhunderts. Sarah Larratt Keefer (Đonne se cirlisca man ordales weddigeð: the Anglo-Saxon law ordeal, S. 353-367) argumentiert, dass in volkssprachlichen Liturgiesammlungen (vernacular service-books) die frühesten Hinweise auf Gottesurteilsrituale zu finden sind. John D. Niles (Trial by ordeal in Anglo-Saxon England: what’s the problem with barley?, S. 369-382) untersucht die Bissenprobe näher und erläutert, warum Brot aus Gerste verwendet un |
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Eduard Gans (1797-1839). Politischer Professor zwischen Restauration und Vormärz, hg. v. Blänkner, Reinhard/Göhler, Gerhard/Waszek, Norbert (= Deutsch-französische Kulturbibliothek 15). Leipziger Universitätsverlag, Leipzig 2002. 410 S., Ill. Besprochen von Gerhard Köbler., ZRG GA 127 (2010) |
Ganzen Eintrag anzeigen Eduard Gans (1797-1839). Politischer Professor zwischen Restauration und Vormärz, hg. v. Blänkner, Reinhard/Göhler, Gerhard/Waszek, Norbert (= Deutsch-französische Kulturbibliothek 15). Leipziger Universitätsverlag, Leipzig 2002. 410 S., Ill. Besprochen von Gerhard Köbler.
Die Beiträge dieses Bandes gehen auf Vorträge zurück, die im Juni 1995 in der Werner Reimers Stiftung in Bad Homburg gehalten und erörtert worden sind. Trotz unterschiedlicher Unterstützung haben widrige Umstände bei der Finanzierung ein Erscheinen der Referate in gedruckter Form erst 2001 ermöglicht. Leider ist ein kurzer Hinweis auf das vielseitige Werk auch erst mit Verspätung möglich.
Auf der Rückseite des kurzen Vorworts der Herausgeber wird der Band durch ein zwischen dem 11. und 14. Januar 1829 angefertigtes Gans-Portrait Wilhelm Hensels eröffnet. Danach beschreiben die Herausgeber Gans als heute weitgehend Unbekannten, obwohl er 1834 als bei Weitem bester Kopf in Deutschlands bezeichnet werden konnte.. Zu Recht weisen sie auf diesen auffälligen Unterschied zwischen zeitgenössischer Wirkung und wirkungsgeschichtlicher Bedeutung besonders hin.
Ziel der Tagung war es, Leben und Werk des politischen Professors Eduard Gans im kulturellen, wissenschaftlichen und politischen Kontext seiner Zeit nachzugehen. Damit sollte auch ein weithin unbekanntes Kapitel der noch nicht befriedigend untersuchten Geistesgeschichte zwischen Revolution, Restauration und Vormärz im deutschen Raum freigelegt werden. Im Ergebnis erweist sich Gans dabei als ein wesentlicher Gradmesser für politische Theoriegeschichte, dessen etwa 300 weit verstreute Briefe, Schriften und Wirkungen in Zukunft weit mehr Aufmerksamkeit verdienten, als ihnen bisher zu Teil wurden.
Vereint sind in dem Band insgesamt 14 Untersuchungen. Sie beginnen mit drei allgemeineren Schilderungen der Zeitumstände. Dabei befasst sich Jonathan Knudsen mit der Restauration in Berlin, Michael Werner mit de |
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Eichler, Daniel, Fränkische Reichsversammlungen unter Ludwig dem Frommen (= Monumenta Germaniae Historica. Studien und Texte 45). Hahnsche Buchhandlung, Hannover 2007, XXII, 124 S., 3 Tab., 4 Kart. Besprochen von Thomas Vogtherr., ZRG GA 127 (2010) |
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Nach langen Jahren der Stagnation ist in die Erforschung der Regierungszeit Kaiser Ludwigs des Frommen (814-840) wieder Bewegung gekommen. Mit der Biographie Boshofs (1996), der wenig älteren Pariser Dissertation von Depreux über die Entourage des Kaisers (1992/97) und dem wichtigen Sammelband „Charlemagne’s Heir“ (1990) ist ein Forschungsstand erreicht, der mehr noch als vorher das Fehlen einer kritischen Edition der Diplome Ludwigs hervortreten lässt. Seit der Übernahme dieses jahrzehntealten Projektes durch Theo Kölzer (Bonn) im Jahre 2004 zeichnet sich nun auch auf diesem Gebiet baldiger Erfolg ab.
In diesen Zusammenhang gehört die hier anzuzeigende Bonner Magisterarbeit, deren Ziel bescheiden wirkt, deren Ergebnisse aber für die Verfassungsgeschichte der Karolingerzeit eminente Bedeutung haben. Die Fragen sind schnell formuliert: Was eigentlich waren „Reichsversammlungen“ unter Ludwig dem Frommen? Wie wurden sie in den Quellen bezeichnet? Unterschieden sie sich von Synoden, vom consilium regis, von Heeresversammlungen? Wo, wann, wie häufig und wie lange fanden die Reichsversammlungen statt? Wer nahm an ihnen teil? Was wurde beraten?
Diese Fragen sind nicht neu, ganz im Gegenteil. Sie haben seit Georg Waitz die Erforscher der Verfassungsgeschichte seit jeher beschäftigt, freilich mit allen zeittypischen Versuchen klarer Systematisierung vermeintlich verschiedener und deutlich voneinander unterscheidbarer Versammlungstypen und dem dahinter stehenden Bild eines stark institutionalisierten, nicht zufällig bisweilen an den Instanzenzug der Verwaltung des 19. Jahrhunderts gemahnenden Aufbaus schon des karolingerzeitlichen Reiches.
Eichlers Ansatz ist dagegen erfrischend unbefangen, man könn |
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Eicker, Steffen, Der Deutsch-Herero-Krieg und das Völkerrecht. Die völkerrechtliche Haftung der Bundesrepublik Deutschland für das Vorgehen des Deutschen Reiches gegen die Herero in Deutsch-Südwestafrika im Jahre 1904 und ihre Durchsetzung vor einem nationalen Gericht (= Schriften zum internationalen und zum öffentlichen Recht 80). Lang, Frankfurt am Main 2009. 531 S. Besprochen von Hans-Michael Empell., ZRG GA 127 (2010) |
Ganzen Eintrag anzeigen Eicker, Steffen, Der Deutsch-Herero-Krieg und das Völkerrecht. Die völkerrechtliche Haftung der Bundesrepublik Deutschland für das Vorgehen des Deutschen Reiches gegen die Herero in Deutsch-Südwestafrika im Jahre 1904 und ihre Durchsetzung vor einem nationalen Gericht (= Schriften zum internationalen und zum öffentlichen Recht 80). Lang, Frankfurt am Main (u.a.) 2009. 531 S. Besprochen von Hans-Michael Empell.
Die Untersuchung wurde im April 2008 vom Fachbereich Rechtswissenschaften der Philipps-Universität in Marburg als Dissertation angenommen; betreut wurde die Arbeit zunächst von Dieter Blumenwitz, nach dessen Tod (2005) von Gilbert H. Gornig. Im Anschluss an eine knappe Einleitung (S. 33ff.), in der das Thema vorgestellt und der Gang der Untersuchung dargelegt wird, beginnt der Hauptteil der Arbeit, der sich in vier Abschnitte gliedert.
Der erste Abschnitt behandelt den „geschichtlichen Hintergrund“ (S. 37ff.). Geschildert wird der im Januar 1904 begonnene Aufstand der Herero, eines im Zentrum des heutigen Namibia lebenden Volkes, gegen die Führung der damaligen Kolonie Deutsch-Südwestafrika. Zu den Gründen für den Aufstand gehörten eine sich verschlechternde wirtschaftliche und soziale Lage, die zunehmende Ausbreitung deutscher Siedler und eine Politik der Kolonialverwaltung, die darin bestand, den Herero Reservate zuzuweisen und dabei die Reservatsgrenzen festzulegen, ohne auf die Bedürfnisse der Herero Rücksicht zu nehmen. Kennzeichnend für die Haltung der bei der Aufstandsbekämpfung eingesetzten Militärs ist eine auf die Herero bezogene Äußerung des damaligen Oberbefehlshabers der Schutztruppen in Südwestafrika, des Generalleutnants Lothar von Trotha, vom Oktober 1904: „Ich glaube, dass die Nation als solche vernichtet werden muss.“ (S. 67) Die Aufstandsbekämpfung wurde mit derart brutalen Mitteln durchgeführt, dass um die 60 000 Menschen getötet wurden. Die Herero, die überlebt hatten, wurden in, wie es schon damals hieß, |
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Einhundertfünfundzwanzig (125) Jahre Sozialistengesetz. Beiträge der öffentlichen wissenschaftlichen Konferenz vom 28.-30. November in Kiel, hg. v. Beutin, Heidi/Beutin, Wolfgang/Malterer, Holger/Mülder, Friedrich (= Bremer Beiträge zur Literatur- und Ideengeschichte 45). Lang, Frankfurt am Main 2004. 264 S., zahlr. Tab. Besprochen von Gerhard Köbler., ZRG GA 127 (2010) |
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Das am 19. Oktober 1878 mit der Mehrheit der konservativen und meisten nationalliberalen Abgeordneten des deutschen Reichstags mit 30 Paragraphen beschlossene, am 22. Oktober in Kraft getretene, infolge von Verlängerungen bis 20. September 1890 geltende Gesetz gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie ist nach Ansicht der Herausgeber unter den innenpolitischen Ereignissen des zweiten deutschen Kaiserreichs eines der dramatischsten, gewiss das überragende. Aus Anlass der 125. Wiederkehr fand deswegen im Gewerkschaftshaus Legienhof vom 28. November bis 30. November eine vom Verband deutscher Schriftsteller in Schleswig-Holstein, von ver.di, GEW, IG Metall und dem Landesverband Schleswig-Holstein der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands getragene, durch die Landeszentrale für politische Bildung Schleswig-Holstein unterstützte Veranstaltung statt. Auf ihr trugen Wissenschaftler aus Deutschland, Österreich und den Vereinigten Staaten von Amerika 13 bzw. 15 Beiträge vor.
Sie betreffen Gewerkschaften im Kampf gegen das Sozialistengesetz (Wolfgang Schröder), die politische Lage des Reiches in der Zeit des Sozialistengesetzes (Jürgen Fenske), Das Recht als Waffe im politischen Kampf (Hans-Ernst Böttcher), die politische Polizei in Hamburg (Rainer Hering), die parlamentarische Behandlung des Sozialistengesetzes im Reichstag (Hans-Peter Bartels), deutsche Verbotspraxen (Robert Steigerwald), die Sozialdemokratie im Abwehrkampf gegen das Sozialistengesetz (Friedrich Mülder), die Sozialdemokratie und die bismarckschen Sozialgesetze (Ursula Herrmann), Julie und August Bebel |
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Elling-Ruhwinkel, Elisabeth, Sichern und Strafen. Das Arbeitshaus Benninghausen 1871-1945 (= Forschungen zur Regionalgeschichte 51). Schöningh, Paderborn 2005. IX, 436 S. Besprochen von Gerhard Köbler., ZRG GA 127 (2010) |
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Die Arbeit ist die von Hans-Ulrich Thamer betreute, während sechser Jahre neben der Arbeit als Tageszeitungsredakteurin angefertigte, im Sommersemester 2003 von der philosophischen Fakultät der Universität Münster angenommene Dissertation der Verfasserin. Sie behandelt einen von der Rechtswirklichkeit her auch für die Rechtsgeschichte interessanten und wichtigen Gegenstand. Ihr Ansatz ist die Arbeitsamkeit als zentrale Norm des Wohlfahrtsstaates.
Gegliedert ist die mit einem um 1950 entstandenen Foto einer Übersichtstafel über die 400 Männer und die 238 Frauen des 1821 eröffneten Arbeitshauses geschmückte Untersuchung klar in drei Teile. Zunächst beschreibt die Verfasserin kurz Forschungsstand, Fragestellung, Aufbau und Quellenlage. Wichtigste Fundgrube sind 400 Verwaltungsakten (Hausregister, ärztliche Berichte, Sterbeverzeichnisse), 500 Personalakten und rund 8000 Insassenakten (ab Aufnahmejahr 1924).
Den Hauptteil bildet das Arbeitshaus Benninghausen. Hier gliedert die Verfasserin einleuchtend chronologisch, so dass sie mit den Grundlagen beginnt und danach Kaiserreich, Mangel- und Inflationsjahrzehnt (1914-1924), eine Phase der Moderne, Weltwirtschaftskrise, NS-Staat und die Zeit nach 1945 nacheinander untersucht. Sachlich stehen Korrigenden (soziale Außenseiter, Bettler, Landstreicher, Prostituierte, Geschlechtskranke, Trinker, unwürdige Fürsorgeempfänger, Unterhaltsverweigerer, Arbeitsscheue, schwer erziehbare Jugendliche, Zwangsarbeiter, Kriegsgefangene, Strafgefangene), Anstaltsalltag und Veränderungen bzw. Reformversuche im Vordergrund.
Grundlage der Zwangsaufnahme ist die Verletzung des gesellschaftlichen Grundverständnisses der notwendigen Arbeitsamkeit des menschlichen Lebens. Ziele sind Bestrafung dieses |
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Empell, Hans-Michael, Gutenberg vor Gericht. Der Mainzer Prozess um die erste gedruckte Bibel (= Rechtshistorische Reihe 372). Lang, Frankfurt am Main 2008. 284 S. Besprochen von Reinhard Schartl., ZRG GA 127 (2010) |
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Am 6. November 1455 errichtete der öffentliche Notar Ulrich Helmasperger eine Urkunde. Darin bezeugte er, dass ihm Johannes Fust ein Schriftstück (zedel) übergeben und dessen Inhalt eidlich als gancz war vnd gerecht bestätigt habe, womit er einer Beweiszuteilung durch einen Rechtsspruch des Mainzer Gerichts in einem gegen Johannes Gutenberg geführten Rechtsstreit nachkam. Zuvor war ein Gerichtsbrief über Fusts und Gutenbergs Vortrag in jenem Verfahren sowie den Rechtsspruch verlesen worden, was der Notar referierend in die Urkunde aufnahm. Dieses Notariatsinstrument, das der Verfasser nicht ohne Grund als das wichtigste Dokument zu Gutenbergs Leben und Werk bezeichnet, ist in der Gutenberg-Literatur seit 1681 vielfach erörtert und interpretiert worden. Empell unterzieht die Urkunde erstmals einer überfälligen Untersuchung aus rechtshistorischer Sicht und unter Anwendung der Erkenntnisse zum mittelalterlichen Mainzer Gerichtsverfahren. Seine Arbeit unterteilt sich in neun Abschnitte. Nach einem einleitenden Abschnitt, unter anderem zu den bisherigen Auslegungen des Notariatsinstruments und zur Methode seiner Untersuchung, stellt der Verfasser im folgenden Teil zunächst die Mainzer Gerichtsverfassung im späten Mittelalter dar. Dabei unterscheidet er neben dem geistlichen Gericht ein weltliches Gericht, die beide dem Erzbischof als dem Stadtherrn unterstellt waren, sowie den vom Erzbischof unabhängigen Rat der Stadt. Das weltliche Gericht bestand aus dem vom Erzbischof ernannten Kämmerer, dem Schultheißen und vier Richtern, die zudem Schöffen hinzuzogen. Obwohl das mit dem Rechtsstreit befasste Gericht in der Helmasperger’schen Urkunde nicht erwähnt wird, schließt Empell überzeugend, dass die notwendig vor dem weltlichen Gericht zu erhebende Klage nic |
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Entscheidungen des Reichsgerichts in Strafsachen - RGSt Band 78 -, hg. v. den Mitgliedern des Gerichtshofes und der Reichsanwaltschaft, fortgeführt für die Zeit von Mai 1944 bis März 1945 v. Schubert, Werner. De Gruyter, Berlin 2008. X, 245 S. Besprochen von Gerhard Köbler., ZRG GA 127 (2010) |
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Deutschland kennt kein seit seiner Entstehung bewahrtes einheitliches Gericht. Obwohl dem König des deutschen Reiches nach den Worten Eike von Repgows das Gericht, wohin immer er kommt, ledig ist, liegen über das frühmittelalterliche Königsgericht nur bruchstückhafte Berichte vor und beschränkt sich die königliche Gerichtsbarkeit schon im 13. Jahrhundert tatsächlich nur noch auf wenige Gerichte, zu denen in erster Linie das mit ihm ziehende Hofgericht zählt. Vielleicht im 14. Jahrhundert, aus dem mehr als 7400 - und damit 74 pro Jahr -Nachweise für Verfahren am Königshof bekannt sind, entsteht ein königliches Kammergericht, dem 1495 das vom König verhältnismäßig unabhängige Reichskammergericht und danach der Reichshofrat als Obergerichte folgen, deren Tätigkeit am 6. August 1806 mit dem Reich endet.
Da 1848 geplante Reichsgerichte mit dem geplanten Deutschen Reich scheitern, findet sich ein Reichsgericht unter diesem Namen erst im Deutschen Reich von 1871. Nach Vereinheitlichung des Zivilprozessrechts und des Strafprozessrechts in den Reichsjustizgesetzen des Jahres 1877 wird es in Leipzig am 1. 10. 1879 mit drei Strafsenaten eröffnet. Seine Entscheidungen in Strafsachen sind in einer Auswahl von den Mitgliedern des Reichsgerichts und der Reichsanwaltschaft in 77 Bänden veröffentlicht, wobei der letzte Band bis Seite 443 reicht und in einigen Bibliotheksexemplaren, bedingt durch die Wirren des zweiten Weltkriegs, die letzte Lieferung bereits fehlt.
Zwar dürfte nach der umsichtigen Einführung noch eine Teillieferung für den anschließenden Band 78 gedruckt worden sein. Sie wurde jedoch nicht mehr ausgeliefert. Verantwortungsbewusst hat sich Werner Schubert |
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Entscheidungen des Reichsgerichts in Zivilsachen - RGZ Band 173 -, hg. v. den Mitgliedern des Gerichtshofes und der Reichsanwaltschaft, fortgeführt für die Zeit von Januar 1944 bis März 1945 v. Schubert, Werner. De Gruyter, Berlin 2008. XII, 570 S. Besprochen von Gerhard Köbler., ZRG GA 127 (2010) |
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In den Ausgangswirren des zweiten Weltkriegs sind auch die Entscheidungen des Reichsgerichts des Deutschen Reiches in Zivilsachen (RGZ) unvollendet geblieben. Nach der kurzen Einleitung des Herausgebers reicht die letzte Teillieferung des Bandes 173 der von den Mitgliedern des Reichsgerichts und der Reichsanwaltschaft betreuten Urteilssammlung bis Seite 224. Danach dürfte noch eine weitere Teillieferung gedruckt, aber nicht mehr ausgeliefert worden sein.
Die dadurch entstandene Lücke schließt der Herausgeber dankenswerterweise. Nach seiner klaren Einführung stammt die Mehrzahl der 106 abgedruckten Entscheidungen aus der nach (7) Senaten geordneten Sammlung sämtlicher Erkenntnisse des Reichsgerichts in der Bibliothek des Bundesgerichtshofs. Weitere Urteile mit dem Vermerk „wird abgedruckt“ konnten in der losen, sehr unvollständigen Urteilssammlung im Bundesarchiv Berlin (Abt. Hoppegarten, Bestand R 3002) und in den überlieferten Prozessakten (ebenfalls Bestand R 3002) aufgefunden werden. Zwei dieser Urteile waren ursprünglich von der Veröffentlichung ausgeschlossen, doch wurde diese Einschränkung am 8. 9. 1944 aufgehoben.
Obwohl ein Teil der wiedergegebenen Entscheidungen nur noch von historischem Interesse ist, enthält der Band, worauf der Herausgeber zu Recht besonders hinweist, nicht wenige Entscheidungen, die auch heute noch Interesse beanspruchen können. Losgelöst hiervon ist die editorische Leistung des Herausgebers in jedem Fall sehr dankenswert. Damit wird eine bisher bestehende bedauerliche Lücke einer bedeutsamen Rechtsquelle vorbildlich geschlossen.
Der Band beginnt mit einem Urteil vom 17. 1. 1944 über den Firmenzusatz „deutsch“. |
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Eßer, Dirk, Gneist als Zivilrechtslehrer. Die Pandektenvorlesung des Wintersemesters 1854/55. Mit kommentierter Edition der Vorlesungsnachschrift von Robert Esser (= Rechts- und Staatswissenschaftliche Veröffentlichungen der Görres-Gesellschaft, Neue Folge 105). Schöningh, Paderborn 2004. 665 S. Besprochen von Gerhard Köbler., ZRG GA 127 (2010) |
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Die Arbeit ist die von Klaus Luig auf der Grundlage einer in seiner Institutsbibliothek seit einem antiquarischen Erwerb vom 5. März 1970 vorhandenen Vorlesungsmitschrift angeregte und betreute, im Wintersemester 2001/2002 von der rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Köln angenommene Dissertation des fast neun Jahre am Institut tätigen Verfassers. Sie gliedert sich nach einer ganz kurzen Vorbemerkung in zwölf Teile. Davon nimmt der Teil i mit den Seiten 139-621 den größten Raum ein.
Der in Berlin am 13. August 1816 als Sohn eines Justizkommissars geborene Heinrich Rudolf Hermann Friedrich von Gneist wurde nach dem Studium der Rechtswissenschaft in Berlin 1845 außerordentlicher und 1858 ordentlicher Professor. Bekannt wurde er vor allem durch seine staatsrechtlichen und verwaltungsrechtlichen Arbeiten und sein Wirken als Politiker, der sich zunächst Bismarck entgegenstellte, später jedoch Bismarck gegen Sozialisten und Klerikale unterstützte und maßgeblich das Zustandekommen der Reichsjustizgesetze der Jahre 1877/1879 sowie die Einführung des richterlichen Prüfungsrechts, der freien Rechtsanwaltschaft und der gerichtlichen Überprüfung der Verwaltungstätigkeit förderte. Da er zivilrechtlich vor allem mündlich als Universitätslehrer hervortrat, schließt die Bearbeitung einer 1221 Seiten starken Mitschrift seiner zwischen 260 und 320 Stunden umfassenden Pandektenvorlesung eine Lücke.
Der Verfasser geht nach wertvollen Ausführungen zu Leben und Werk Rudolf von Gneists nacheinander auf Einleitung, Sachenrecht, Schuldrecht, Familienrecht und allgemeine Lehren ein. Das wohl am Ende stehende Erbrec |
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European Contract Law. Materials for a Common Frame of Reference - Terminology, Guiding Principles, Model Rules, produced by Association Henri Capitant des Amis de la Culture Juridique Française and Société de Législation Comparée, hg. v. Fauvarque-Cosson, Bénédicte/Mazeaud, Denis, vorbereitet v. Racine, Jean-Baptiste/Sautonie, Laura/Tenebaum, Aline/Wicker, Guillaume. Sellier, München 2008. XXXIV, 614 S. Besprochen von Gerhard Köbler. , ZRG GA 127 (2010) |
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Seit dem Ende des zweiten Weltkriegs wächst Europa trotz vieler Hindernisse und Spannungen sichtlich zusammen. Seit dem 1. Januar 1999 gibt es einen Euro als Buchgeld, seit 1. Januar 2002 als Bargeld, der als gemeinsame Währung in 22 europäischen Staaten, von denen 16 der Europäischen Union angehören fungiert. Obwohl man dort überall mit dem gleichen Geld einen Kaufpreis bezahlen kann, unterscheidet sich das für den Kauf geltende Recht von Staat zu Staat.
Das hängt damit zusammen, dass die Währung inzwischen weniger als Element der Souveränität verstanden wird als das Recht. In ihm sehen wohl insbesondere die Gesetzgeber als die Herren des Rechts eine Garantie ihrer Gestaltungsmacht. Auf sie möchten sie so ungern verzichten, dass der Gedanke eines europäischen Gesetzbuchs selbst in der schmalen Form einer europäischen Verfassung bislang nicht zur Verwirklichung reifen konnte.
Gleichwohl entstehen immer wieder auch Initiativen in diese Richtung. Im Januar 2003 sprach sich die Europäische Commission für einen gemeinsamen Bezugsrahmen für ein einheitlicheres europäisches Vertragsrecht aus. Im Mai 2005 erwuchs daraus ein gemeinsames Netzwerk für europäisches Privatrecht.
Als Ergebnisse sind seit dieser Zeit von verschiedenen Arbeitsgruppen Materialien für einen gemeinsamen Referenzrahmen entstanden. Sie sind seit 2008 in drei Teilen veröffentlicht. Teil 1 betrifft die Terminologie (Contract, Obligation and Duty, Juridical Acts - Juridical Facts, Mandatory Rules and Ordre Public, Good Fa |
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Fastenmayer, Birgit, Hofübergabe als Altersversorgung. Generationenwechsel in der Landwirtschaft 1870 bis 1957 (= Lebensalter und Recht 1 = Studien zur europäischen Rechtsgeschichte 246). Klostermann, Frankfurt am Main 2009. X, 312 S. Besprochen von Werner Schubert., ZRG GA 127 (2010) |
Ganzen Eintrag anzeigen Fastenmayer, Birgit, Hofübergabe als Altersversorgung. Generationenwechsel in der Landwirtschaft 1870 bis 1957 (= Lebensalter und Recht 1 = Studien zur europäischen Rechtsgeschichte 246). Klostermann, Frankfurt am Main 2009. X, 312 S. Besprochen von Werner Schubert.
Das Werk entstand als Dissertation von 2007 im Rahmen der unter der Leitung von Stefan Ruppert stehenden selbstständigen wissenschaftlichen Arbeitsgruppe „Lebensalter und Recht“ am Frankfurter Max-Planck-Institut für Europäische Rechtsgeschichte. Das umfangreiche Programm dieser 2005 begründeten Arbeitsgruppe befasst sich u. a. mit Fragen des Sozial-, Arbeits-, Jugend-, Straf- und Familienrechts. Ein wichtiges Teilgebiet betrifft die Altersversorgung in der Landwirtschaft, über die umfangreiche Enqueten bereits für die Zeit der 80er Jahre des 19. Jahrhunderts vorliegen (vgl. S. 8). Beginn und Ausgestaltung des Alters in der Landwirtschaft sind, so Fastenmayer, „das Ergebnis einer sozialen, rechtlichen und individuellen Definition“ (S. 2). Diese Einschätzung stützt sich auf die Grundannahme der Nachwuchsgruppe, dass das menschliche Lebensalter ein soziales Konstrukt sei, ebenso wie die Zeit, nach der es sich bemesse. Die Untersuchungen Fastenmayers befassen sich von der Zeit des späten 19. Jahrhunderts an bis zur frühen Bundesrepublik. Im Mittelpunkt der Untersuchungen steht der Hofübergabevertrag, der Eigentum und Altersversorgung miteinander verknüpft, was bis heute den landwirtschaftlichen Generationenwechsel bestimmt. Die in agrarpolitischen Diskussion vertretenen Reformvorschläge werden nach juristischem Ansatzpunkt, ideengeschichtlicher Herkunft und Praktikabilität analysiert (S. 10). Das erste Kapitel befasst sich mit der Kaiserzeit und der Weimarer Zeit unter der Überschrift: „Freiheit in der Krise: Der hofinterne ,Generationenvertrag’ im Interventionsstaat“ (S. 17-133). Die in der nur kurz geschilderten Bauernbefreiung errungene Vertragsfreiheit hinsichtlich des Zeitpunkt |
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Feindliche Nachbarn. Rom und die Germanen, hg. v. Schneider, Helmuth. Böhlau, Köln 2008. 314 S., Abb. Besprochen von Adrian Schmidt-Recla., ZRG GA 127 (2010) |
Ganzen Eintrag anzeigen Feindliche Nachbarn. Rom und die Germanen, hg. v. Schneider, Helmuth. Böhlau, Köln 2008. 314 S., Abb. Besprochen von Adrian Schmidt-Recla.
Der 2008 – also rechtzeitig vor dem Varus-Arminius-Bimillenniums-Jahr – erschienene Band vereinigt die Beiträge zu einer vom Herausgeber veranstalteten Kasseler Ringvorlesung im Wintersemester 2006/2007. Er empfiehlt sich für den am frühen Mittelalter interessierten Rechtshistoriker insbesondere wegen der Fortsetzung der Tacitus-Forschung durch Dieter Timpe.
Insgesamt versammelt der Band Beiträge namhafter deutscher Althistoriker, die sich mit dem Thema des wechselseitigen, vorwiegend kriegerisch ausgetragenen Kulturaustauschs zwischen dem Imperium Romanum und germanischen Ethnien seit der römischen Kaiserzeit auseinander setzen. Dabei schildern zunächst Helmuth Schneider und Rainer Wiegels die römische Perspektive bis zur Varusschlacht. Der Schwerpunkt liegt hier darauf nachzuprüfen, ob eine nachvollziehbare Germanienpolitik der römischen Kaiser ausgemacht werden kann. Sehr lesenswert ist die Skizze Reinhard Wolters über ein germanisches Volk (die Chatten) zwischen den nur vermeintlich klaren Fronten Römer/Germanen. Deutlich wird wie auch bezüglich der Rolle der Cherusker, dass wechselnde Zweckmäßigkeitserwägungen und wechselnder Rückhalt in der eigenen Bevölkerung die grundsätzlich romfreundlichen Oberschichten entweder in die Opposition oder die Koalition mit dem Imperium führten und dass es neben den kurzen Phasen militärischer Konfrontation lange Phasen friedlichen Nebeneinanders gegeben hat. Armin Becker und Thorsten Mattern beschreiben die handgreiflichen Überreste römischer Kastelle an Lahn und Lippe und zeigen den handgreiflichen Akkulturationsversuch des Imperium entlang der regelmäßig benutzten, antiken Infrastruktur in das Innere „Germaniens“. Dem friedlichen Handel zwischen den römischen Provinzen und germanischen Völkern ist der Beitrag Kai Ruffings gewidmet. Er stellt fest, dass da |
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Feldbrugge, Ferdinand, Law in Medieval Russia (= Law in Eastern Europe 59). Nijhoff, Leiden 2009. XXVII, 335 S. Besprochen von Günter Baranowski., ZRG GA 127 (2010) |
Ganzen Eintrag anzeigen Feldbrugge, Ferdinand, Law in Medieval Russia (= Law in Eastern Europe 59). Nijhoff, Leiden 2009. XXVII, 335 S.
Das in zehn Kapitel gegliederte Werk ist im Wesentlichen eine Zusammenstellung von Abhandlungen, die der Autor bereits in verschiedenen Sammelwerken veröffentlicht hat – so Kapitel 1 über die allgemeine Entstehung des Rechts und das frühe Recht sowie Kapitel 2 über die Russkaja Pravda in: F. Feldbrugge (ed.), The Law’s Beginnings, Leiden 2003; Kapitel 4 über das Recht des Landbesitzes, die Gefolgschaft und die Natur der Kiever Rus’ in: W. Butler (ed.), Russian Law: Historical and Political Perspectives, Leiden 1977; Kapitel 5 über die Volksversammlungen im frühmittelalterlichen Russland in: Festschrift für Brunner, Baden-Baden 2001; Kapitel 6 über den ältesten Bruder und das Seniorat in: Festschrift für Meissner, Berlin 1985; Kapitel 7 über die Verträge des mittelalterlichen Russland in: Festschrift für Ginsburg, The Hague 2001; Kapitel 8 über die Menschenrechte in der russischen Rechtsgeschichte in: Festschrift für van den Berg, The Hague 2002; Kapitel 9 über die Novgoroder Skra und die Rechtsbeziehungen zwischen Russland und Westeuropa im Mittelalter in: Festschrift für Dekkers, Bruxelles 1982; Kapitel 10 über das mittelalterliche Recht in Transkaukasien in: Festschrift für Boguslavskij, Berlin 2004. Dabei sind die Kapitel durchaus aufeinander abgestimmt, auf den neuesten Stand der Literatur gebracht und, wo es notwendig war, weitergeführt. Etwas befremdet, dass auch Transkaukasien (Georgien, Armenien) berücksichtigt wird, das zudem erst wesentlich später, ab dem 18. bzw. im 19. Jh., in das Gravitationsfeld Russlands gelangt ist. Dennoch ist auch dieses Kapitel sehr interessant.
Die grundlegende Quelle des altrussischen Rechts, der nicht nur ein ganzes Kapitel, das zweite, gewidmet ist, sondern die auch in anderen Kapiteln (1, 3, 5, 7 und 9) angemessen berücksichtigt ist, ist die Russkaja Pravda. Hieraus möchte ich nur z |
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Festgabe 50 Jahre Bundesverwaltungsgericht, hg. v. Schmidt-Aßmann, Eberhard/Sellner, Dieter/Hirsch, Günter/Kemper, Gerd-Heinrich/Lehmann-Grube, Hinrich. Heymanns, Köln 2003. 1198 S. Besprochen von Gerhard Köbler., ZRG GA 127 (2010) |
Ganzen Eintrag anzeigen Festgabe 50 Jahre Bundesverwaltungsgericht, hg. v. Schmidt-Aßmann, Eberhard/Sellner, Dieter/Hirsch, Günter/Kemper, Gerd-Heinrich/Lehmann-Grube, Hinrich. Heymanns, Köln 2003. 1198 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Am 8. Juni 1953 wurde das Bundesverwaltungsgericht Deutschlands in Berlin eröffnet. Sein erster Präsident Ludwig Frege sah es als Grundaufgabe der Verwaltungsgerichtsbarkeit an, die gemeinschaftlichen Pflichten und Rechte der Gesamtheit, in deren Auftrag die Verwaltung tätig wird, mit den Freiheiten des einzelnen von der Verwaltung Betroffenen in Einklang zu bringen. Das bedeutet die Entscheidung zwischen den Lebensmöglichkeiten des Bürgers und ihrer von Menschen gehandhabten Einschränkung zu Gunsten vieler oder einzelner anderer oder gar der Einrichtung Staat als solcher.
Am Ende der ersten fünfzig Jahre der Tätigkeit des Gerichts wird ein Rückblick versucht. 50 Jahre praktischer Arbeit am Recht sollen Veranlassung sein, Erreichtes vorzustellen, offene Fragen anzusprechen, Neues vorzuschlagen. Deshalb haben sich Vertreter unterschiedlicher Fachrichtungen der praktischen und akademischen Rechtswissenschaft, die in besonderer Weise an dem Verwaltungsrecht interessiert sind, zur Herausgabe eines Rechtsgesprächs zusammengefunden, in das sie auch die gemeinschaftsrechtliche Perspektive der Europäischen Union aufgenommen haben.
Das dafür erarbeitete Konzept sah vor, in einer zu treffenden Auswahl Gebiete, die sich seit langem als prägend für die Verwaltungsrechtsordnung erwiesen haben, ebenso zu berücksichtigen wie Problemkreise, die vielleicht nur für eine bestimmte geschichtliche Lage wichtig waren. Dabei sollte es vor allem darum gehen, über den Gehalt der einzelnen Rechtsprobleme und der einzelnen gerichtlichen Entscheidungen hinaus Kennzeichnendes aufzuzeigen und über Entwicklungsrichtungen nachzudenken. Besonders notwendig erschien die immer wieder neu aufgegebene Bestimmung der Position und des Kurses.
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Festschrift 200 Jahre Appellationsgericht/Oberlandesgericht Bamberg, hg. v. Meisenberg, Michael. Beck, München 2009. XIX, 356 S. Besprochen von Werner Schubert., ZRG GA 127 (2010) |
Ganzen Eintrag anzeigen Festschrift 200 Jahre Appellationsgericht/Oberlandesgericht Bamberg, hg. v. Meisenberg, Michael. Beck, München 2009. XIX, 356 S. Besprochen von Werner Schubert.
Das heutige Oberlandesgericht Bamberg ist eines der drei bayerischen Oberlandesgerichte und umfasst sieben Landgerichtsbezirke (Aschaffenburg, Bamberg, Bayreuth, Coburg, Hof, Schweinfurt und Würzburg). Als OLG im Rahmen des Inkrafttretens der Reichsjustizgesetze am 1. 10. 1879 begründet, geht seine 200jährige Geschichte als bayerisches Obergericht bis auf das Jahr 1809 zurück, als Bayern aufgrund des Organisationsedikts über die Gerichtsverfassung zum 1. 1. 1809 in Bamberg ein Appellationsgericht errichtete. Nach der Säkularisation des Hochstifts Bamberg hatte Bayern in Bamberg bereits 1803 ein Hofgericht und eine Oberste Justizstelle eingerichtet, über die G. Dippold berichtet (S. 3ff.). Ziel der vorliegenden Festschrift ist es, „wichtige Ereignisse und herausragende Persönlichkeiten“ aus der Geschichte des OLG Bamberg aus verschiedenen Blickwinkeln zugänglich zu machen (Meisenberg, S. XIII). Einen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt die Festschrift nicht. In Teil I (S. 3-81) behandelt die Festschrift P. J. A. Feuerbach als zweiten Präsidenten am Appellationsgericht in Bamberg (1814-1816), das 1873 mit dem Bamberger Gericht zusammengelegte Appellationsgericht in Aschaffenburg, die Erweiterung des Zuständigkeitsbezirks des OLG Bamberg um das Landgericht Coburg (1921), die Geschichte des Oberfränkischen Schwurgerichtshofs (1848-1924; mit konkreten Beispielen), das Bamberger Gericht als Fideikommissgericht und die Gerichtsgebäude seit 1808. – Sehr verdienstvoll sind im folgenden Abschnitt die biographischen Skizzen jüdischer Richter und Rechtsanwälte, die in der NS-Zeit ihr Amt bzw. ihre Stellung verloren (S. 115ff.; vgl. auch S. 290f. für das Notariat). Die Beiträge für die Zeit seit 1945 (S. 171ff.) gehen ein auf Thomas Dehler als Generalstaatsanwalt, Generalkläger und OLG-Präsident |
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Festschrift für Claus-Wilhelm Canaris zum 70. Geburtstag, hg. v. Heldrich, Andreas/Prölss, Jürgen/Koller, Ingo sowie Langenbucher, Katja/Grigoleit, Hans Christoph/Hager, Johannes/Hex, Felix Christopher/Neuner, Jörg/Petersen, Jens/Singer, Reinhard, 2 Bände. Beck, München 2007. XXVIII, 1532, XXI, 1480 S. Besprochen von Gerhard Köbler., ZRG GA 127 (2010) |
Ganzen Eintrag anzeigen Festschrift für Claus-Wilhelm Canaris zum 70. Geburtstag, hg. v. Heldrich, Andreas/Prölss, Jürgen/Koller, Ingo sowie Langenbucher, Katja/Grigoleit, Hans Christoph/Hager, Johannes/Hex, Felix Christopher/Neuner, Jörg/Petersen, Jens/Singer, Reinhard, 2 Bände. Beck, München 2007. XXVIII, 1532, XXI, 1480 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Variatio delectat. Deswegen erfreut sich der Mensch der Individualität allen Seins trotz Grundsätzlichkeit des Universums und unterscheidet schön von hässlich, reich von arm oder groß von klein. In der Welt der Jurisprudenz zählt Claus-Wilhelm Canaris zweifelsfrei zu den Großen der deutschen Rechtswissenschaft der Gegenwart.
Dieser einen bekannten individuellen Namen griechisch-lombardischer Herkunft tragende Große wurde in Liegnitz in Schlesien am 1. Juli 1937 als Sohn eines Juristen geboren. Nach der Schule in Königsberg, Miesbach und Düsseldorf und den 1957 aufgenommenen Studien von Rechtswissenschaft, Philosophie und Germanistik in München, Genf und Paris wurde er 1963 bei Karl Larenz in München mit einer Dissertation über die Feststellung von Lücken im Gesetz promoviert und 1967 über die Vertrauenshaftung im deutschen Privatrecht habilitiert. Nach Lehrtätigkeiten in München und Regensburg wurde er 1968 nach Graz berufen, wechselte 1969 nach Hamburg und kehrte 1972 in der Nachfolge nach Karl Larenz nach München zurück.
Sein am Ende der Festschrift aufgenommenes Schriftenverzeichnis weist (2007) 16 Monographien auf. Dazu zählen neben Dissertation, Habilitationsvortrag und Habilitationsschrift vor allem auch das Bankvertragsrecht (1975, 3. Auflage 1988), die zwölfte Auflage des von Alfred Hueck begründeten Rechts der Wertpapiere (Vahlen), die 24. Auflage des von Karl-Hermann Capelle vorgelegten Handelsrechts, die 13. Auflage des von Karl Larenz geschaffenen Lehrbuchs des Schuldrechts (Band II/2) und die 3. Auflage der von Karl Larenz verfassten Methodenlehre der Rechtswissenschaft. Dazu kommen |
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Fietz, Jana, Nordische Studenten an der Universität Greifswald in der Zeit von 1815 bis 1933 (= Beiträge zur Geschichte der Universität Greifswald 5). Steiner, Stuttgart 2003. 265 S. Besprochen von Gerhard Köbler., ZRG GA 127 (2010) |
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Die Arbeit ist die von Dörte Putensen betreute, im Sommersemester 2001 an der philosophischen Fakultät der Universität Greifswald angenommene, für die Drucklegung intensiv überarbeitete Dissertation der Verfasserin. Sie greift weit über die Rechtswissenschaft aus. Dennoch ist sie angesichts der modernen Europäisierung des Rechts grundsätzlich auch für die Rechtsgeschichte interessant.
Gegliedert ist die mit der Kopie eines Schreibens des preußischen Ministers der Wissenschaft, Kunst und Volksbildung vom 23. Juni 1923 bezüglich des außerordentlichen Rückgangs der im nordischen Institut arbeitenden skandinavischen Studierenden geschmückte Untersuchung nach einer unnummerierten Einleitung in vier weitere Teile. Davon betrifft der zweite Teil die Kultur- und Wissenschaftsbeziehungen zwischen Deutschland und den nordischen Staaten im Allgemeinen. Der dritte Teil behandelt die Studenten der nordischen Länder in Greifswald und der vierte Teil schließt sie nach Fakultäten auf.
Im untersuchten Zeitraum studierten 329 Nordeuropäer in Greifswald, davon 17 Prozent Frauen. 178 waren Schweden, 116 Norweger, 19 Dänen und 16 Finnen. Sehr auffällig ist dabei, dass sich in den ersten hundert Jahren des Untersuchungszeitraums (bis 1918) nur 62 Studierende einschrieben, während allein in den anschließenden wenigen Jahren der Weimarer Republik - trotz des ministeriellen Schreibens - 300 nordische Studierende nach Greifswald kamen, was die Verfasserin vor allem auf die Inflation zurückführt.
Die Verteilung auf die verschiedenen Fakultäten zeigt eine deutliche Ungleichmäßigkeit. 246 nordische Studenten immatrikulierten sich in der medizinischen Fakultät, 55 in der philosophischen Fakultät, je zehn in der Theologie und in der Ju |
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Fischer, Annette, Die Entwicklung des postmortalen Persönlichkeitsschutzes. Von Bismarck bis Marlene Dietrich (= Europäische Hochschulschriften 2, 3969). Lang, Frankfurt am Main 2004. 282 S. Besprochen von Gerhard Köbler., ZRG GA 127 (2010) |
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Die Arbeit ist die von Hermann Nehlsen betreute, im Wintersemester 2003/2004 von der juristischen Fakultät der Universität München angenommene Dissertation der Verfasserin. Sie ist im Rahmen des Graduiertenkollegs zum europäischen Persönlichkeitsrechtsschutz entstanden. Fertiggestellt ist sie berufsbegleitend zu einer praktischen Tätigkeit in einer internationalen Wirtschaftskanzlei.
Gegliedert ist sie nach einem ausführlichen Abkürzungsverzeichnis und einer ähnlich langen Einleitung in zwei Teile. Im Teil A befasst sie sich mit dem Schutz Verstorbener in ideeller Hinsicht. Im Teil B behandelt sie die Stärkung des Schutzes Verstorbener im kommerziellen Bereich.
Ausgangspunkt ist die beabsichtigte Veröffentlichung eines Fotos Otto von Bismarcks auf dem Totenbett durch die Fotografen Wilcke und Priester im Jahre 1898. An diesem Fall und an anderen Beispielen veranschaulicht die Verfasserin die Problematik. Sie besteht einerseits in der Würde und dem Ansehen eines Menschen nach seinem Tode und andererseits in der Verwendung des Rufes und des Ansehens eines Verstorbenen durch Dritte zwecks Verfolgung eigener kommerzieller Interessen.
Im Teil A verfolgt die Verfasserin die Entwicklung der Rechtsprechung zur Anerkennung eines postmortalen Persönlichkeitsrechts von Bismarck über die höchstrichterliche Anerkennung eines allgemeinen Persönlichkeitsrechts bis zur höchstrichterlichen Anerkennung auch eines postmortalen Persönlichkeitsrechts in den Jahren 1954 (Cosima Wagner) und 1968 (Mephisto). Danach setzt sie sich ausführlich mit der dogmatischen Erfassung auseinander und behandelt den Umfang des postmortalen Persönlichkeitsschutzes, die Befugnis zur Wahrnehmung der ideellen Interessen des Verstorbenen, d |
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Frankreich am Rhein - Die Spuren der „Franzosenzeit“ im Westen Deutschlands, hg. v. Theis, Kerstin/Wilhelm, Jürgen (= Eine Veröffentlichung des Landschaftsverbandes Rheinland). Greven, Köln 2009. 303 S., Ill. Besprochen von Werner Schubert., ZRG GA 127 (2010) |
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Der Band steht im Kontext eines 2004 vom Landschaftsverband Rheinland begründeten Projekts, das sich mit den Auswirkungen der „Franzosenzeit“ auf das Rheinland beschäftigt. Ein Teil der Beiträge geht auf eine Tagung von 2005 unter dem Titel „Der mythisierte Napoleon – Auswirkungen der ,Franzosenzeit’ auf das Rheinland“ zurück. Das Vorhaben geht von der Erkenntnis aus, dass die „langfristige Wirkung eines Wendepunkts der Geschichte einer kulturhistorischen und sozialwissenschaftlichen Analyse, die durch mentalitätsgeschichtliche Erkenntnisse komplementiert wird, bedürfe“ (S. 28). Eine tiefgreifende, bis heute das Bewusstsein der Rheinländer noch immer prägende Wirkung hatten das französische Recht und die französischen Verwaltungsgrundsätze. Den Einflüssen des französischen Rechts der Cinq Codes und der diesen zugrunde liegenden Justizverfassung auf die deutsche Rechtsentwicklung im 19. Jahrhundert widmet sich Dieter Strauch. Anhand einer Dankadresse der Stadt Köln von 1817 arbeitet Strauch die Prinzipien des französischen Rechts heraus, deren Beibehaltung gewünscht wurde. In dem Eintreten für die Aufrechterhaltung der rheinisch-französischen Institutionen, von denen Strauch die Schwurgerichte, die Öffentlichkeit der Gerichtsverfahren, die preußischen Friedensgerichte und die Staatsanwaltschaft (öffentliches Ministerium) ausführlich behandelt (S. 168ff.), kann als ein „Meilenstein der Partizipation für die erst sehr viel später entstehende Staatsform der Demokratie“ angesehen werden (J. Wilhelm, S. 27). Den Abschluss des Beitrags Strauchs, dessen Anmerkungen einen umfassenden Überblick über das französische Recht in Deutschland bringen, bildet die Darstellung des allerdings nur begrenzten Einflusses des Co |
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Franquismus und Salazarismus - Legitimation durch Diktatur?, hg. v. Fernández-Crehuet López, Federico/Hespanha, António Manuel (= Das Europa der Diktatur 15 = Studien zur europäischen Rechtsgeschichte 234). Klostermann, Frankfurt am Main 2008. VII, 752 S. Besprochen von Thomas Gergen., ZRG GA 127 (2010) |
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Fast 30 Autoren gehen in dieser Aufsatzsammlung der Frage nach der Legitimation durch Diktatur im Franquismus sowie im Salazarismus auf den Grund. Dabei wird der Franquismus unter der Überschrift „Recht als nützliche Fiktion“, der Salazarismus unter „schwache Diktatur oder scheinrechtlicher Staat?“ betrachtet. Es stellt sich heraus, dass der portugiesische Estado Novo und das Franco-Regime zwei ungleiche Diktaturen waren. Beide Regime verband indes der Antikommunismus. Das Bündnis zwischen Portugal und Spanien hatte überdies die Verhinderung eines möglichen Einmarsches der amerikanischen Truppen in Portugal zum Hintergrund. Denn die iberische Halbinsel galt als vorrangiger Stützpunkt der Vereinigten Staaten im Kampf gegen den Kommunismus.
Sowohl in Spanien als auch in Portugal spielte die Armee eine wichtige Rolle. Während sich in Portugal ihr Einsatz eher auf Gebiete außerhalb Portugals, d. h. auf die Kolonien, konzentrierte, war das spanische Militär im Land selbst präsent. Der heutige Umgang mit den Opfern der beiden Regime ist sehr umstritten. Während in Portugal das Datenmaterial zwar einsehbar, aber noch keine Auseinandersetzung mit den Akten des portugiesischen Militärs und der Polizei erfolgt ist, diskutiert die spanische Justiz und Öffentlichkeit, ob und wie die Verbrechen der Franco-Zeit zu verfolgen sind. Der spanische Untersuchungsrichter Baltasar Garzón verfolgt Anklagen wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit, die bekanntlich nicht verjähren. Wie in lateinamerikanischen Militärdiktaturen ließ auch Franco seine politischen Gegner entführen und verschwinden, weswegen noch heute unklar ist, wo diese toten Gegner verblieben sind[1]. In beid |
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Freedom of Movement in the Middle Ages. Proceedings of the 2003 Harlaxton Symposium, hg. v. Horden, Peregrine (= Harlaxton Medieval Studies 15). Paul Watkins, Donington 2007. XXXIV, 366 S., 45 Bildtaf. Besprochen von Susanne Jenks., ZRG GA 127 (2010) |
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Die 21 Beiträge dieses Konferenzbandes behandeln das Thema der Mobilität unter verschiedensten Gesichtspunkten: kulturelle Mobilität, freiwillige und erzwungene Reisetätigkeit, Informationsverbreitung, Reisebeschränkungen und Reisebehinderungen. Zwei Autoren erörtern rechtsgeschichtlich relevante Themen: Paul Brand, The Travails of Travel: The Difficulties of Getting to Court in Later Medieval England (S. 215-228) führt an Hand von Beispielen auf, mit welchen Problemen Prozessparteien und Anwälte auf dem Weg zu Gerichtsterminen zu kämpfen hatten. Am häufigsten wurden drei Arten von Entschuldigungen vorgebracht, wenn ein Termin versäumt wurde: Hochwasser (frühester Beleg von 1256), Inhaftierung (frühester Beleg von 1262) und Gefangennahme durch Diebe (frühester Beleg von 1277). Dieser Beitrag ist, wie man es vom Autor nicht anders kennt, quellennah und abgewogen. Im Gegensatz dazu weist der Aufsatz von Jessica Freeman, ,And He Abjured the Realm of England, Never to Return’ (S. 287-304) einige Schwächen auf. Geboten wird ein nicht über das bereits Bekannte hinausgehender Überblick über den wohl auf angelsächsische Ursprünge zurückgehenden Brauch der abiuratio (das freiwillige Verlassen des Landes nach dem Geständnis einer Straftat) in der Zeit zwischen 1390 und 1491, der nur in unter englischer Herrschaft stehenden Gebieten bekannt war. Der Versuch der Autorin, die Zahl derjenigen zu schätzen, die jährlich das Land freiwillig verliessen, muss als gewagt bezeichnet werden.
Die weiteren Aufsätze beschäftigen sich mit der grenzüberschreitende Ausbreitung der gregorianischen Gesänge, der frühchristlichen Kunst und der Totentanz-Tradition (Christopher Page, Freedom of Movement and the Rise of European Music in |
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Freiheit, Einheit und Europa - das Hambacher Fest von 1832. Ursachen, Ziele, Wirkungen, hg. v. Kermann, Joachim/Nestler, Gerhard/Schiffmann, Dieter. Pro Message, Ludwigshafen am Rhein 2006. 416 S. Besprochen von Gerhard Köbler. , ZRG GA 127 (2010) |
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Freiheit verknüpfen die als Dienststellenleiter des Landesarchivs Speyer, als Leiter des Stadtarchivs Frankenthal und als Direktor der Landeszentrale für politische Bildung in Rheinland-Pfalz tätigen Herausgeber des von einem ausgezeichneten Sachkenner zur Rezension vorgeschlagenen, vom Verlag aber der Redaktion nicht gelieferten und deswegen nachträglich auf Grund Ausleihe in wenigen Sätzen anzuzeigenden Sammelbands in ihrem kurzen Vorwort mit Philipp Jakob Siebenpfeiffers Zusammenfassung der Botschaft des Hambacher Festes vom Mai 1832, Europa mit Johann Georg August Wirth als dem zweiten Hauptredner der Veranstaltung. Danach stellen sie fest, dass Freiheit und Einheit es im Verlauf der seitdem vergangenen 175 Jahre deutscher Geschichte immer schwer hatten, nur für kurze Zeit Nationalstaat und Demokratie zusammen realisiert werden konnten, die friedliche Revolution der Bürgerinnen und Bürger der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik im Herbst 1989 die Voraussetzung für die Wiedervereinigung der Nation schufen, aber die Bundesrepublik als demokratischer Nationalstaat neuer Prägung im Einvernehmen mit den Siegermächten von 1945 und den europäischen Nachbarn am 3. Oktober 1990 nur als Teil der Europäischen Union und zusammen mit der gleichzeitigen Vertiefung der europäischen Einigung neu begründet werden konnte.. Am Ende aber hätten die großen Forderungen und Visionen des Hambacher Festes dann aber doch über alle Rückschläge und Katastrophen der deutschen Geschichte hinweg triumphiert.
In den (25) Jahren seit 1982 als dem 150. Jahrestag des Festes habe sich deshalb in der Geschichtswissenschaft und in der öffentlichen Debatte zunehmend als gemeinsame Auffassung herausgebildet, dass das Hambacher Fest am |
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Fried, Johannes, Das Mittelalter. Geschichte und Kultur, 3. Aufl. Beck, München 2009. 606 S., 70 Abb. Besprochen von Karsten Ruppert., ZRG GA 127 (2010) |
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Ein Buch über das Mittelalter ist der kühne Versuch, die Geschichte der lateinischen Christenheit vom Ende der Antike bis an den Vorabend der Reformation in einem Band zur Synthese zu bringen. Der renommierte Mediävist Johannes Fried gehört zu denjenigen, denen man ein solches Wagnis zutrauen kann.
Mit einem solchen Unternehmen verbinden sich zwangsläufig die Probleme der Auswahl, der Schwerpunktsetzung und des inneren Zusammenhangs. Fried löst diese, indem er weitgehend dem gängigen chronologischen Schema mit einer Schwerpunktsetzung auf den politischen Ereignissen folgt. Es wird allerdings immer wieder in beträchtlichem Umfange auf kulturelle, kulturgeschichtliche, alltagsgeschichtliche und auch sozialgeschichtliche Aspekte eingegangen. Freilich ist der Wechsel zwischen den Räumen und zwischen den jeweiligen Gegenständen oft abrupt. Für Laien, an die sich ein solches Werk ja vor allen Dingen richtet, wären für das Verständnis der Zusammenhänge überleitende und verbindende Ausführungen hilfreich gewesen. Das Buch wäre dann weniger eine Sammlung von Essais und mehr eine zusammenhängende Darstellung. Zu viele Ereignisse und Phänome werden zu erratisch, nur für sich abgehandelt. Wie sie entstanden sind und welche Folgen sie hatten, erfährt der Leser öfters nicht.
Darüber hinaus hält es sich der Verfasser im Vorwort zugute, dass er Trends, Strukturen und Typologisierungen vermieden habe, dafür ereignisgeschichtlich, aber exemplarisch erzähle, die Ereignisse um einzelne Personen, nicht um soziale Typen gruppiert. Damit nimmt er aber die bereits aufgezeigten Mängel in Kauf. Ein solches Vorgehen ist eben nicht nur subjektiv, sondern auch fragmentarisch, ihm fehlt die innere Geschlossenheit.
Was Frieds Werk vor vergleichbaren Versuchen auszeichnet, ist die umfangreiche Berücksichtigung der |
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Fritsche, Maria, Entziehungen. Österreichische Deserteure und Selbstverstümmler in der deutschen Wehrmacht. Böhlau, Wien 2004. 284 S. Besprochen von Gerhard Köbler., ZRG GA 127 (2010) |
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Die Studie ist die aktualisierte und wesentlich erweiterte Überarbeitung der Diplomarbeit der Verfasserin, die auf ein 1998 am Institut für Politikwissenschaft der Universität Wien zur Thematik der deutschen Wehrmacht abgehaltenes Seminar zurückgeht- Hier richtete sich die Aufmerksamkeit der Verfasserin, die nach eigenen Worten als Frau von der Wehrdienstpflicht als „Schule der Männlichkeit“ ausgeschlossen ist, den Krieg nicht miterlebt hat und dem Militär weitgehend skeptisch gegenübersteht, auf jene Nonkonformisten, die nicht in das gängige Bild von der Wehrmacht als einer einheitlichen, blind dem Befehl des Führers folgenden Masse passen. Auf dieser Grundlage wertete sie mit drei Kolleginnen den im Dokumentationsarchiv des österreichischen Widerstands lagernden, relativ gut erhaltenen Aktenbestand des Feldgerichts der Division Nr. 177 aus, der überwiegend Urteile gegen österreichische Deserteure und Wehrkraftzersetzer enthält und suchte aus Interesse an persönlichen Erfahrungen erstmals zielgerichtet nach überlebenden Deserteuren.
Gegliedert ist das Werk in acht Kapitel. Der kurzen Einleitung zu Begriffsklärung, Fragestellung, Forschungsstand, Methode, Deserteursthematik, Forschungsdesideraten und Aufbau folgen Untersuchungen über österreichische Deserteure aus der deutschen Wehrmacht (Ausmaß, Wesen, Motivationen, Verlauf), das soziale Umfeld zwischen Unterstützung und Verrat, die Wehrmachtsjustiz, den Strafvollzug, die Feindbilder und Vorurteile („Feiglinge“, „Kameradenschweine“, „Vaterlandsverräter“) und die rechtliche und gesellschaftliche Stellung der Deserteure und Selbstverstümmler in Österreich.
Danach wurden von deutschen Kriegsgerichten etwa 2,5 Millionen Strafverfahren gegen Wehrmachtsangehörige durchgeführt. Etwa 1,5 Millionen Wehrmachtssoldaten w |
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fühlte ich mich durchaus als Deutscher … - das Schicksal der Mainzer Anwälte jüdischer Herkunft nach 1933, hg. v. d. Rechtsanwaltskammer Koblenz, bearb. v. Krach, Tillmann. Luchterhand, Köln 2007. 75 S. Besprochen von Gerhard Köbler., ZRG GA 127 (2010) |
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Wie Norbert Westenberger als Präsident der Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Koblenz in seinem kurzen Vorwort darlegt, gab es zu Beginn des Dritten Reiches in Deutschland etwa 20000 Rechtsanwälte. Ungefähr ein Viertel davon waren Juden. Die meisten von ihnen wurden ermordet, einige konnten rechtzeitig ins Exil gehen, das Schicksal vieler ist ungeklärt.
Die Ausstellung „Anwalt ohne Recht“ will nach den weiteren Ausführungen dazu auffordern, sich mit dem Schicksal dieser Kollegen zu befassen, an jedem Ort, an dem sie gezeigt wird, Mittlerweile in drei Weltsprachen übersetzt, wurde sie, außer in Deutschland, auch bereits in vielen Städten in Nordamerika und Südamerika und Kanada gezeigt und hat dort zu weiteren Forschungen über das Lebensschicksal jüdischer Kollegen geführt und jeweils eine Erweiterung der Ausstellung um einige Tafeln mit den Schicksalen dieser Kollegen bewirkt. Für Mainz hat sich dabei Tillmann Krach besonders verdient gemacht.
Deswegen ist seine eindringliche Studie über die Verfolgung und Ermordung der Mainzer Anwälte jüdischer Herkunft in den Mittelpunkt des schmalen Bandes gestellt, dessen Titel dem in den Lebenserinnerungen Paul Simons (1884-1977) enthaltenen Satz „Als ich aufwuchs in Mainz, fühlte ich durchaus als Deutscher.“ entnommen ist. Veranschaulicht ist das Geschehen durch ein Faksimile eines Fragebogenteils auf dem Umschlag. Im Einzelnen bietet die Untersuchung Portraits von Siegfried Drucker (1887-1956), Julius Guthmann (1875-1956) Alfred Haas (1897-1964), Josef Kahn (1905-1986), Franz Kallmann (1894-1982), Emil Kramer (1878-1960), Siegmund Levi (1864-1943), Otto Neumann (1885-1964), Paul Simon (1884-1977), Fritz Straus (1902-1990) und Max |
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Fünfzig (50) Jahre Römische Verträge. Geschichts- und Rechtswissenschaft im Gespräch über Entwicklungsstand und Perspektiven der Europäischen Integration, hg. v. Schulze, Reiner/Walter, Christian (= Jus internationale et Europaeum 19). Mohr (Siebeck), Tübingen 2008. VII, 101 S. Besprochen von Dieter Kugelmann., ZRG GA 127 (2010) |
Ganzen Eintrag anzeigen Fünfzig (50) Jahre Römische Verträge. Geschichts- und Rechtswissenschaft im Gespräch über Entwicklungsstand und Perspektiven der Europäischen Integration, hg. v. Schulze, Reiner/Walter, Christian (= Jus internationale et Europaeum 19). Mohr (Siebeck), Tübingen 2008. VII, 101 S. Besprochen von Dieter Kugelmann.
Der Tagungsband dokumentiert die Beiträge einer Konferenz des Jahres 2007 aus Anlass des 50-jährigen Jubiläums der Römischen Verträge. Diese sind eine Erfolgsgeschichte. In den Beiträgen werden aber auch kritische Ansätze deutlich und im Hinblick auf die Zukunftsaussichten spiegeln sich Erwartungen und Befürchtungen wider, die inzwischen Bestätigung erfahren haben. Der Ausgangspunkt der Beiträge ist an den Grundlagen orientiert. Die Hälfte der Autorinnen und Autoren sind öffentlich-rechtliche Richterinnen, Richter und Wissenschaftler, die andere Hälfte sind Historiker. Der Festvortrag der Tagung stammte vom Präsidenten des Europäischen Gerichtshofes, Vassilios Skouris. Die Kurzbeiträge Gertrude Lübbe-Wolfs und Jochen A. Froweins bilden ihre Stellungnahmen in der Podiumsdiskussion ab. Eindrucksvoll runden die historisch orientierten Beiträge von Rainer Hudemann, Wilfried Loth und Jürgen Elvert zu Grundfragen der europäischen Integration den Band ab. Hilfreich ist das Stichwortverzeichnis und die ausführliche Einleitung der Herausgeber verdient besondere Hervorhebung. Der sorgfältig gearbeitete Band vereint unterschiedliche Sichtweisen auf zentrale Strukturen und Probleme der Europäischen Gemeinschaften und der Europäischen Union. Die Rolle der Geschichtswissenschaft in der Erforschung der EU nimmt zu. In ihrer aktuellen Gestalt und zukünftigen Entwicklung kann die Europäische Union nur interdisziplinär umfassend analysiert werden. Zu diesem Prozess der Analyse leistet der vorliegende Band einen wertvollen Beitrag.
Münster Dieter Kugelmann
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Gall, Lothar, Walther Rathenau. Portrait einer Epoche. Beck, München 2009. 299 S., 51 Abb. Besprochen von Hannes Ludyga., ZRG GA 127 (2010) |
Ganzen Eintrag anzeigen Gall, Lothar, Walther Rathenau. Portrait einer Epoche.Beck, München 2009. 299 S., 51 Abb. Besprochen von Hannes Ludyga.
Die biographische Forschung besitzt in den Rechtsgeschichts- und Geschichtswissenschaften Hochkonjunktur. Es ist auch ein Verdienst des emeritierten Historikers Lothar Gall, dafür gesorgt zu haben, dass der wissenschaftlichen Biographie die ihr gebührende Rolle in der Geschichtsforschung zukommt. Gall, der als Bismarck-Biograph außerhalb des wissenschaftlichen Fachpublikums bekannt wurde, verfasste die gut lesbare, informative und optisch ansprechend ausgestattete Biographie „Walther Rathenau. Portrait einer Epoche“. Er griff damit ein bekanntes Thema auf, da die Untersuchung des Lebensweges von Walther Rathenau, der zu den bedeutendsten Persönlichkeiten der deutschen Demokratie überhaupt gehört, bereits Gegenstand diverser Abhandlungen bildet. So bezeichnete etwa bereits Sebastian Haffner (1907-1999) Rathenau als eine zerrissene Figur in einem zerrissenen Zeitalter und eine schwer fassbare sowie einschätzbare Persönlichkeit in seinem erstmals posthum im Jahre 2000 erschienen Werk „Geschichte eines Deutschen“.
Gegliedert ist das Buch in die vier großen Kapitel „Die Kräfte des Aufbruchs und der Dynamik“ (S. 11-45), „Sprachrohr und Repräsentant des kulturellen Aufbruchs“ (S. 46-130), „Grenzgänger zwischen den Welten“ (S. 131-174) und „Der Erste Weltkrieg: Das Ende aller Erwartungen und Versuch eines pragmatischen Neuanfangs“ (S. 175-248). Eine Zusammenfassung und ein Ausblick schließen das Werk, dem umfangreiche und reichhaltige Literatur- sowie Quellenbestände zugrundeliegen. Auch wenn es sich insoweit ausschließlich um bereits gedrucktes Material handelt, beschränkt sich der Autor nicht auf eine Kompilation des vorhandenen Materials. Ebenso hängt er keiner stark psychologisierenden Biographik an.
Der 1867 geborene Walther Rathenau kam aus einer liberalen deutsch-jüdischen Bankiers- und Unternehmerfamilie. |
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Gaspari, Adam Christian, Der Deputations-Receß mit historischen, geographischen und statistischen Erläuterungen und einer Vergleichungs-Tafel. Mit einer Einleitung hg. v. Becker, Hans-Jürgen. Teile 1 und 2. Neudruck der Ausgabe Hamburg 1803. Olms-Weidmann, Hildesheim 2003. LIII, 325, 363 S. Besprochen von Gerhard Köbler., ZRG GA 127 (2010) |
Ganzen Eintrag anzeigen Gaspari, Adam Christian, Der Deputations-Receß mit historischen, geographischen und statistischen Erläuterungen und einer Vergleichungs-Tafel. Mit einer Einleitung hg. v. Becker, Hans-Jürgen. Teile 1 und 2. Neudruck der Ausgabe Hamburg 1803. Olms-Weidmann, Hildesheim 2003. LIII, 325, 363 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Am 25. Februar 1803 verabschiedete eine Reichsdeputation des Reichstages des Heiligen Römischen Reiches nach langen Verhandlungen den Reichsdeputationshauptschluss, der die Bedingungen vorangegangener internationaler Friedensverträge in Reichsrecht umwandeln sollte. Das nach Verabschiedung durch den Reichstag und Ratifikation durch den Kaiser in Kraft getretene Reichsgesetz gestaltete das Reich erheblich um. Noch im gleichen Jahr machte Adam Christian Gaspari den Reichdeputationshauptschluss durch eine zweibändige Edition allgemein zugänglich.
Im Jahre 2003 bot sich eine Erinnerung an dieses letzte bedeutende Reichsgesetz an. Hans-Jürgen Becker stellte sich am ehemaligen Sitz des Reichstages dieser Aufgabe in der Form, dass er ein gegenüber einem Exemplar der niedersächsischen Landesbibliothek Hannover vergrößerten Neudruck herausgab. Damit ist ein wichtiges Zeitdokument wieder leichter verfügbar.
Der Edition stellte der Herausgeber eine erschließende Einleitung voran. Sie widmet sich zunächst der verfassungsgeschichtlichen Problematik, die sich aus der Stellung des Reiches in Europa und dem Umbruch im Verfassungsgefüge nach der französischen Revolution von 1789 ergab. Danach sammelt sie die wenigen bekannten Daten zu dem in Schleusingen am 18. November 1752 geborenen, nach dem Studium in Jena (1790) 1795 zum außerordentlichen Professor ernannten, 1797 an das Gymnasium in Oldenburg, 1803 nach Dorpat auf eine Professur für Geschichte, Geographie und Statistik berufenen und 1809 nach Königsberg wechselnden Verfassers.
Das auf einer Reihe früherer Vorarbeiten des durch einen Schulatlas und ein Lehrbuc |
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Geheimprotestantismus und evangelische Kirchen in der Habsburgermonarchie und im Erzstift Salzburg (17./18. Jahrhundert), hg. v. Leeb, Rudolf/Scheutz, Martin/Weikl, Dietmar (= Veröffentlichungen des Instituts für österreichische Geschichtsforschung 51). Böhlau/Oldenbourg, Wien/München 2009. 528 S. Besprochen von Gerhard Köbler., ZRG GA 127 (2010) |
Ganzen Eintrag anzeigen Geheimprotestantismus und evangelische Kirchen in der Habsburgermonarchie und im Erzstift Salzburg (17./18. Jahrhundert), hg. v. Leeb, Rudolf/Scheutz, Martin/Weikl, Dietmar (= Veröffentlichungen des Instituts für österreichische Geschichtsforschung 51). Böhlau/Oldenbourg, Wien/München 2009. 528 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Mittels seiner Sprache kann der Mensch Gedanken andern Menschen mitteilen. Wirkt eine Vorstellung für andere vorteilhaft, kann sie sich desto leichter verbreiten, je besser die Mitteilungsmöglichkeiten sind. Seit 1517 erschien die Möglichkeit, ohne aufwendigen Ablasskauf Vergebung von Sünden zu erlangen, vielen Armen einleuchtend und waren mit dem Druck lesekundige Verbreiter schnell und preiswert zu erreichen, so dass sich die Reformation der christlichen Lehre geschwind in viele Richtungen verbreiten konnte.
Da die Verbesserung der Lage der einen aber zugleich eine Verschlechterung der Umstände anderer bedeutete, stieß die Reformation an vielen Stellen auch auf Widerstand. Wo dieser mächtig und gefährlich war, war es ratsam oder erforderlich, sich nur heimlich zu der neuen Überzeugung zu bekennen. Von daher versteht sich seit langem die Frage des Geheimprotestantismus und evangelischer Kirchen in der Habsburgermonarchie und im Erzstift Salzburg im 17./18. Jahrhundert, deren Erörterung auch durchaus außerhalb des Kirchenrechts geschichtlich interessiert.
Der sich verdienstvollerweise mit dieser bedeutsamen Fragestellung beschäftigende Sammelband gliedert sich in drei Teile. Sachgerecht leiten die drei Herausgeber zwischen mühsam erkämpfter Legalität und widerstrebender Duldung in den Protestantismus in der Habsburgermonarchie im 17. und 18. Jahrhundert ein, was Martin Scheutz hinsichtlich der Konfessionalisierung von unten und oben sowie des administrativen Umgangs mit Geheimprotestantismus in den österreichischen Erbländern sorgfältig vertieft. Karl W. Schwarz ordnet den österreichischen Geheimprot |
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Geld - Geschenke - Politik. Korruption im neuzeitlichen Europa, hg. v. Engels, Jens Ivo/Fahrmeir, Andreas/Nützenadel, Alexander (= Historische Zeitschrift, Beiheft 48). Oldenbourg, München 2009. VI, 307 S. Besprochen von Martin Moll., ZRG GA 127 (2010) |
Ganzen Eintrag anzeigen Geld – Geschenke – Politik. Korruption im neuzeitlichen Europa, hg. v. Engels, Jens Ivo/Fahrmeir, Andreas/Nützenadel, Alexander (= Historische Zeitschrift, Beiheft 48). Oldenbourg, München 2009. VI, 307 S. Besprochen von Martin Moll.
Regelmäßige Zeitungsleser in Mitteleuropa müssen zwangsläufig den Eindruck gewinnen, in einem ständig von Korruptionsskandalen erschütterten Land zu leben. Dabei wird so getan, als ob dies im Vergleich mit der „guten alten Zeit“ ein neuartiges Phänomen sei, insbesondere deswegen, weil Korruption heute nicht nur in der hohen Politik gang und gäbe zu sein, sondern längst auch die Großwirtschaft erfasst zu haben scheint. Der hier vorzustellende Sammelband, der auf eine Mitte 2006 am Zentrum für Europäische Studien der Universität Köln veranstaltete Tagung zurückgeht, rückt derlei schiefe Urteile nachhaltig zurecht, indem er das Scheinwerferlicht auf Korruption und verwandte Erscheinungen als historische Konstante richtet.
Was aber ist bzw. war Korruption und wie wandelte sich das Verständnis von ihr im Lauf der Jahrhunderte? Mit dieser nicht eben einfach zu beantwortenden Frage schlagen sich – neben der die Forschungslage bilanzierenden Einleitung der Herausgeber – gleich drei Beiträge des ersten Abschnitts herum, der mit „Methodik und Theorie“ überschrieben ist. Ihre Verfasser (Werner Plumpe, Karsten Fischer und Andreas Fahrmeir) sind sich darin einig, dass es sich um ein Thema der (europäischen) Neuzeit handelt. Für die Antike und das Mittelalter sei es sogar irreführend, von Korruption zu sprechen, da Ämterkauf, das Beschenken von Beamten etc. derart selbstverständlich gewesen seien, dass den Zeitgenossen jegliches Unrechtsbewusstsein gefehlt habe. Typisch für Korruption sei nämlich, dass den Akteuren (Gebern wie Nehmern) das Illegale oder wenigstens moralisch Anstößige ihres Tuns mehr oder minder klar sei und dass es für Regelverstöße theoretisch und/oder praktisch Sanktionen gebe, was wiederum ei |
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Geltner, Guy, The Medieval Prison: A Social History. Princeton University Press, Princeton, N. J. 2008, xix, 197 S. Besprochen von Susanne Jenks., ZRG GA 127 (2010) |
Ganzen Eintrag anzeigen Geltner, Guy, The Medieval Prison: A Social History. Princeton University Press, Princeton, N.J. 2008, XIX, 197 S.
Das hochgesteckte Ziel dieser aus einer in Princeton erstellten Dissertation hervorgehenden Studie ist, die Entstehungsgeschichte von Gefängnissen im Allgemeinen und der Strafhaft im Besonderen unter Berücksichtigung von Gesellschaft und Kultur zu erläutern, zugleich die Forschungslücke Italien zu schließen und die traditionelle Art und Weise, die Geschichte der Gefängnisse darzustellen, um eine anthropologische, stadtgeschichtliche und soziologische Perspektive zu erweitern, und zwar auf der Basis praxisbezogener statt beschreibender Quellen, um auf diese Weise ein lebendiges Bild mittelalterlicher Gefangenschaft zu zeichnen. Herauskommen soll dabei ein fundiertes regionales Porträt, das weiterführende Aussagen über die Mentalitätgeschichte der mittelalterlichen Gesellschaft zulässt. Dies alles soll erreicht werden in fünf insgesamt circa 100 Seiten umfassenden Kapiteln. Der Rest des Bandes besteht aus drei Anhängen (Das lateinische Verzeichnis des Gefängnisinventars von Bologna aus dem Jahr 1305; eine Auswahl im Gefängis entstandener italienischer Gedichte aus dem 14. bis 16. Jahrhundert mit englischer Übersetzung; sowie die Rekonstruktion des 1833 zerstörten Florentiner Gefängnisses Le Stinche), den Endnoten, einer Bibliographie und einem Index.
Die großen Erwartungen, die durch den allgemein gehaltenen Titel und Teile der Einleitung geweckt werden, werden nicht erfüllt. Darüber kann auch die mitunter sehr abgehobene, abstrakte, ja zum Teil unverständliche Ausdrucksweise nicht hinwegtäuschen. So ist zum Beispiel der geographische Rahmen nur sehr begrenzt: allein die Gefängnisse von Venedig, Florenz, Bologna und Siena werden analysiert, wobei zu Vergleichszwecken knapp auf Forschungsergebnisse aus England und Frankreich und anderen Teilen Italiens eingegangen wird. Die Forschungslücke Italien kann somit nicht gan |
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Gemeinsame Prinzipien des europäischen Privatrechts. Common Principles of European Private Law. Studien eines Forschungsnetzwerks. Studies of a Research Network, hg. v. Schulze, Reiner/Ajani, Gianmaria (= Europäisches Privatrecht, Sektion B Gemeinsame Rechtsprinzipien 22). Nomos, Baden-Baden 2003. 429 S. Besprochen von Gerhard Köbler., ZRG GA 127 (2010) |
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Seit dem zweiten Weltkrieg eint sich Europa sichtlich. Grenzkontrollen werden innerhalb der Europäischen Union und einzelnen angrenzenden Staaten aufgehoben, die Münze wird mehr und mehr europäisiert. Sollte das Recht dahinter zurückbleiben?
Seit Jahrzehnten besteht über ob und wie Uneinigkeit. Vergleichbar dem Kodifikationsstreit des Jahres 1814 gibt es Gegner der Rechtsangleichung, die in der Gegenwart mehr oder weniger offen mit der Souveränität und Identität der einzelnen Mitgliedstaaten argumentieren und von einem Tross Begünstigter begleitet werden, und Befürworter, die in der Souveränität vor allem ein Besitzstandsdenken politischer Entscheidungsträger erkennen. Dessenungeachtet entsteht nahezu täglich ein klein wenig Mehr an europäischem Recht und wird auch Geld für grundsätzliche Überlegungen verfügbar gemacht.
Der mit einiger Verspätung anzuzeigende Band enthält Studien, die Wissenschaftler aus mehreren europäischen Ländern im Rahmen des Forschungsnetzwerks Common Principles of European Private Law verfasst haben. Im TMR-Programm der Europäischen Kommission haben innerhalb des Netzwerks Forschergruppen an den Universitäten Münster, Barcelona, Berlin (Humboldt), Lyon III, Nijmegen, Oxford und Turin mitgewirkt, so dass eigentlich alle großen Mitgliedstaaten vertreten sind. Die finanzielle Förderung hat die Europäische Kommission zur Verfügung gestellt.
Insgesamt enthält der Band 21 Beiträge. Davon stellt Reiner Schulze in seinem einleitenden Aufsatz über gemeinsame Prinzipien des europäischen Privatrechts die Konzeption des Netzwerks dar. Im Übrigen werden die Untersuchungen |
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Georg Friedrich Puchta. Briefe an Gustav Hugo, hg. mit einer Einleitung und einem Nachwort von Jakobs, Horst Heinrich (= Studien zur europäischen Rechtsgeschichte - Veröffentlichungen des Max-Planck-Instituts für europäische Rechtsgeschichte Frankfurt am Main 242 = Juristische Briefwechsel des 19. Jahrhunderts). Klostermann, Frankfurt am Main 2009. V, 316. Besprochen von Hans-Peter Haferkamp., ZRG GA 127 (2010) |
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I. Diese Besprechung beginnt mit einem doppelten Dank an den Herausgeber dieser Briefedition. Horst Heinrich Jakobs stellte mir 2002 die Briefe Puchtas an Hugo, die über Fritz Schulz und Werner Flume in seinen Besitz gelangt waren, in einer von ihm gefertigten Abschrift und kurzzeitig auch im Original zur Verfügung. Meine Habilitation über Puchta verdankt diesen Briefen viel. Zudem gilt es Jakobs dafür zu danken, dass er seine in der Einleitung (6ff.) und mündlich auch mir gegenüber geäußerten Zweifel überwunden und seine Abschrift der Briefe veröffentlicht hat. Die verbleibenden Mängel der Edition sind nicht zu übersehen. Sie verfügt nur über einen kaum hilfreichen Apparat. Sie ist zudem nicht frei von Lesefehlern, was einen Rückgriff auf die in Göttingen lagernden Originale im Zweifel nicht entbehrlich macht. Für Einzelheiten verweise ich auf die detaillierte Zusammenstellung der einzelnen Mängel bei Martin Avenarius[1]. Gleichwohl überwiegt bei mir die Freude des Forschers, dass die Briefe Puchtas an Hugo nun einem breiten Publikum zugänglich sind.
Der von Zensur und Demagogenverfolgung geprägte Vormärz ist eine Briefgesellschaft. Hier findet sich häufig die Offenheit, die in öffentlichen Äußerungen nur schwierig über Subtexte erschlossen werden kann. Dies gilt besonders für die Briefe Puchtas an Hugo[2]. Puchtas öffentliche Äußerungen waren stets geprägt von taktischen Erwägungen darüber, was wo und in welchem Ton gesagt werden sollte. Er dachte stets in Schulzusammenhängen und war um berufliches Fortkommen bemüht. Diese Rollen, die er sich |
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Georg Friedrich Puchta. Briefe an Gustav Hugo, hg. mit einer Einleitung und einem Nachwort von Jakobs, Horst Heinrich (= Studien zur europäischen Rechtsgeschichte - Veröffentlichungen des Max-Planck-Instituts für europäische Rechtsgeschichte Frankfurt am Main 242 = Juristische Briefwechsel des 19. Jahrhunderts). Klostermann, Frankfurt am Main 2009. V, 316. Besprochen von Lieselotte Jelowik., ZRG GA 127 (2010) |
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Die Briefedition ist eine glückliche Ergänzung der vor einigen Jahren erschienenen Puchta- Monographie von Hans-Peter Haferkamp, die Gerhard Köbler in dieser Zeitschrift unlängst besprochen hat (ZRG, German. Abt. 125 [2008], S. 794-797). Der Band enthält 73 Briefe Puchtas an Hugo aus den Jahren 1826 bis 1843. Dem Gesamtumfang der Korrespondenz Puchtas mit Hugo dürfte diese Zahl freilich nicht entsprechen: Für die Zeit vor 1826 und für die Jahre von 1829 bis 1832 sind - vermutlich verlustbedingte - Lücken zu beklagen. Schon der unvermittelte Einstieg Puchtas in einen fachlichen Diskurs in dem ersten hier abgedruckten Brief vom 17. Juni 1826 lässt auf eine lückenhafte Überlieferung schließen. Über Ursprung und Beginn der „Brieffreundschaft“ (S. 13) erfährt der Leser also nichts. Vor allem aber wegen des Fehlens der Gegenbriefe Hugos, die es „aller Wahrscheinlichkeit nach nicht mehr gibt“ (S. 5), sah sich der Herausgeber in einem „editorischen Dilemma“ (S. 6). Dass er seine Bedenken „hinsichtlich der nicht anders als einseitig zu nennenden Veröffentlichung“ (S. 5) schließlich, wenngleich, wie er mehrfach betont, nicht restlos, überwunden hat, ist mit Blick auf den Gewinn für die Wissenschafts- und Gelehrtengeschichte nur zu begrüßen.
Für Puchta war der Briefwechsel mit Hugo vor allem ein Forum des intensiven Austausches über die Wissenschaft vom römischen Recht. Dabei gibt er sich anfangs betont selbstkritisch und bescheiden (S. 33: „Für das reine R[ömische] R[echt] habe ich doch zu wenig Kenntnisse“; S. 41: „ ... ich habe kaum im römischen |
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Gericht und Kodifikation. Einblicke in die Anfänge der Rechtsprechung zum ZGB und zum StGB, hg. v. Luminati, Michele/Linder, Nikolaus (= Luzerner Beiträge zur Rechtswissenschaft 26). Schulthess, Zürich 2008. XII, 214 S. Besprochen von Gerhard Köbler., ZRG GA 127 (2010) |
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Die Verfasser weisen in der Einleitung ihres schmalen Luzerner Sammelbandes zutreffend darauf hin, dass Kodifikationsgeschichte vielfach Kodifikationsentstehungsgeschichte ist. Die Wirkungen der Kodifikation zeigen sich hauptsächlich im geltenden Recht. Gleichwohl greifen sie nach ausdrücklich genannten Vorbildern auch für das Zivilgesetzbuch und das Strafgesetzbuch der Schweiz bei Gelegenheit runder Geburtstage die Frage der Kodifikationswirkungsgeschichte auf.
Für die Autorinnen und Autoren der insgesamt sieben Beiträge stellten sie einen Fragenkatalog zur Verfügung, der darauf zielte, das komplexe Verhältnis von Gericht und Kodifikation gerade in der zeitlich ersten Phase der Umsetzung des jeweiligen Gesetzbuchs in den Blick zu bekommen. Das Interesse galt der Frage nach der Reichweite der richterlichen Akzeptanz gegenüber dem gesetzgeberischen Willen, daneben auch der Vorwirkung der noch nicht in Kraft stehenden Kodifikation auf die Rechtsprechung und der Nachwirkung kantonaler, der Kodifikation entgegenstehender Rechtstraditionen und Rechtsprechungslinien. Hinzu kamen etwa der Umgang mit Generalklauseln und Rechtsprinzipien oder die Durchsetzung bestimmter Problemlösungstechniken und Wertungspräferenzen, wobei von Anfang an eine erschöpfende Behandlung als ausgeschlossen angesehen wurde.
In diesem Rahmen weist Vanessa Duss hinsichtlich der Ehescheidung nach, dass das Zivilgesetzbuch einige der vom Bundesgericht entwickelten Grundsätze aufnahm und das Bundesgericht der von Eugen Huber angestrebten Erschwerung der Ehescheidung zum Durchbruch verhalf, während Lukas Geschwend und Mirko Lenarcic eine starke Übereinstimmung zwischen den scheidungsfeindlichen gesetzgeberischen An |
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Geschichte der Sozialversicherungen. L’histoire des assurances sociales, hg. v. Schweizerisches Bundesarchiv, Schriftleitung Kellerhals, Andreas (= Studien und Quellen 31). Chronos, Zürich 2006. 280 S. Besprochen von Gerhard Köbler., ZRG GA 127 (2010) |
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Als Folge der Aufklärung setzte sich nach der französischen Revolution des Jahres 1789 weltweit allmählich der Gedanke der grundsätzlichen Freiheit des Menschen durch. Die damit verbundene Auflösung der Abhängigkeitsverhältnisse hatte allerdings auch das Ende des mit der Abhängigkeit mehr oder weniger zwangsläufig ebenfalls verbundenen Schutzes zur Folge. Deswegen ergab sich im Laufe des vom Liberalismus gekennzeichneten 19. Jahrhunderts auch die Notwendigkeiten neuen sozialen Schutzes der Schwachen.
Vor allem aus parteipolitischen Überlegungen führte dies zur Einführung der Sozialversicherung, die den Schutz der Gegenwart der Zukunft aufbürdete. Seitdem die Gegenwart immer älter und die Zukunft immer geringer wird, erwachsen hieraus neue Gefährdungen. Aus diesem Grund sind, wie der Schriftleiter des schmalen Sammelbandes zu Beginn einer kurzen Einleitung darlegt, die schweizerischen Sozialversicherungen heute mehr denn je Gegenstand heftiger politischer Auseinandersetzungen, zu deren Versachlichung die wissenschaftliche Beleuchtung hilfreich sein kann.
Dies versuchen die insgesamt acht, die Anmerkungen jeweils ans Ende stellenden Beiträge des anregenden, vielfältige Einsichten vermittelnden, mit einer nicht wirklich beeindruckenden Graphik zum equilibre financier auf dem Umschlag geschmückten Werkes. Sie betreffen die Entstehung und Entwicklung des schweizerischen Sozialstaates (Bernhard Degen), Retard, rattrapage, normalisation - L’Etat social suisse face aux défis de transformation de sécurité sociale (Sandro Cattacin), L’assurance vieillesse, survivants et invalidité - ses enjeux financiers entre 1918 et 1925 (Luca Pellegrini), La politique sociale comme marché - Les assureurs vie et la stru |
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Geyer, Stefan, Den Code civil „richtiger“ auslegen. Der zweite Zivilsenat des Reichsgerichts und das französische Zivilrecht (= Rechtsprechung. Materialien und Studien 29). Klostermann, Frankfurt am Main 2008. XVIII, 378 S. Besprochen von Werner Schubert., ZRG GA 127 (2010) |
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Der zweite Zivilsenat des Reichsgerichts war u. a. zuständig für die Zivilsachen aus den OLG-Bezirken Köln, Colmar, Karlsruhe und Zweibrücken sowie aus dem LG-Bezirk Mainz (Rheinhessen) und hatte damit zu entscheiden über Revisionen, in denen es um die Anwendung des Code civil ging. Überwiegend wird im Anschluss an die Monographie von D. Schumacher, Das Rheinische Recht in der Gerichtspraxis des 19. Jahrhunderts (1969) die deutsche Judikatur zum Code civil dahin gekennzeichnet, diese habe „das Recht des Code civil an gemeines deutsches Recht, insbesondere an das römische, zumindest im Ergebnis angepasst und damit die deutsche Rechtswissenschaft vorangetrieben“ (Geyer, S. 4). Insbesondere die Judikatur des Reichsgerichts, so Schulte/Nölke/Strack, Rheinisches Recht, in: R. Schulze, Rheinisches Recht und Europäische Rechtsgeschichte (1998, S. 31) habe sich von der französischen Judikatur entfernt, „indem sie ihre Ergebnisse in Übereinstimmung mit dem gemeinen Recht brachte“. Dies lässt sich, so Geyer, für die Judikatur des genannten Senats des Reichsgerichts nicht feststellen. Die diskursanalytisch ausgerichteten Untersuchungen belegen nach Geyer vielmehr, dass sich der Senat grundsätzlich an der französischen Literatur und Praxis angelehnt und in diesem Zusammenhang großen Wert auf den Willen des Gesetzgebers gelegt habe, wie bereits die häufige Heranziehung der Materialien zum Code civil zeigten. Im ersten Teil seiner Arbeit untersucht Geyer die Annäherung der Reichsgerichts-Judikatur an französische Auslegungstraditionen. In einem ersten Abschnitt geht es um die Orientierung am Willen des Gesetzgebers als eines wohl zentralen Legitimationselements. Die leitenden Kriterien für die Richtigkei |