Höhlen, Kultplätze, sakrale Kunst. Kunst der Urgeschichte im Spiegel sprachdokumentierter Religionen, hg. v. Bosinski, Gerhard/Strohm, Harald. Fink, Paderborn 2016. 328 S., Abb. Besprochen von Werner Augustinovic. |
Ganzen Eintrag anzeigen Höhlen, Kultplätze, sakrale Kunst. Kunst der Urgeschichte im Spiegel sprachdokumentierter Religionen, hg. v. Bosinski, Gerhard/Strohm, Harald. Wilhelm Fink, Paderborn 2016. 328 S., Abb. Besprochen von Werner Augustinovic.
Seit 2008 organisiert der promovierte Religionswissenschaftler und Privatgelehrte Harald Strohm in Lindau am Bodensee Symposien für Religionsforschung, deren redigierte Tagungsbeiträge in Form mehrerer Sammelbände im Verlag Wilhelm Fink vorliegen. Das inhaltliche Spektrum erstreckt sich, chronologisch aufsteigend gereiht, von „Magie und Religion“ (Lindauer Symposium 2008 / publiziert 2010) über „Herrscherkult und Heilserwartung“ (2009/2010), „Echnaton und Zarathustra“ (2010/2012), „Orakel und Offenbarung“ (2011/2013) und den „Homo religiosus“ (2012/2014) bis hin zum Thema der vorliegenden Schrift, welche die Referate des vom 28. September bis 1. Oktober 2014 veranstalteten, sechsten Lindauer Symposiums versammelt. Ob die im Originalprogramm angekündigten Vorträge des spanischen Prähistorikers Pablo Arias-Cabal und des Leiters der Felsbildforschung der Forschungsstelle Afrika des Instituts für Ur- und Frühgeschichte der Universität Köln, Tilman Lenssen-Erz, entfallen mussten oder aus anderen Gründen nicht in den Druck gelangt sind, bleibt offen. Dem Geleitwort Gerhard Bosinskis folgend, finden sich inklusive der „Hinführung“ Harald Strohms, die den Versuch einer resümierenden Zusammenschau unternimmt, insgesamt zehn Fachbeiträge. Sie behandeln die Mythologie Eurasiens und der beiden Amerika (Michael Witzel, geb. 1943, Indologe, Harvard Univ., USA), Höhlen bei den Maya (Nikolai Grube, geb. 1962, Altamerikanist und Ethnologe, Univ. Bonn), Frauendarstellungen im späteiszeitlichen Europa (Gerhard Bosinski, geb. 1937, Prähistoriker, Univ. Köln), apotropäische Praktiken (Harald Floss, geb. 1960, Prähistoriker, Univ. Tübingen), Wandbilder in neolithischen Pfahlbausiedlungen des Bodensees (Helmut Schlichtherle, geb. 1950, Unterwasserarch |
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Henneke, Hans-Günter, Die deutschen Kreise und ihr Landkreistag – von den Anfängen in Brandenburg bis zur Etablierung der Bonner Republik (= Schriften zum deutschen und europäischen Kommunalrecht 50). Boorberg, Stuttgart 2016. 333 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Henneke, Hans-Günter, Die deutschen Kreise und ihr Landkreistag – von den Anfängen in Brandenburg bis zur Etablierung der Bonner Republik (= Schriften zum deutschen und europäischen Kommunalrecht 50). Boorberg, Stuttgart 2016. 333 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Der Kreis als eine der schönsten geometrischen Figuren wird sprachlich zwar bereits auf germanisch *kraita, *kraitaz, *kraitja, *kraitjaz zurückgeführt und lässt sich möglicherweise mit der indogermanischen Wurzel *gred-. *grod-, V., kratzen verbinden, ist aber tatsächlich erst für das 12. Jahrhundert in der Überlieferung belegt. Von daher ist der Kreis zu einer Gebietskörperschaft geworden, die eine Mehrzahl von Gemeinden zur Erledigung gemeinsamer Aufgaben wie beispielsweise der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zusammenfasst, wobei allerdings das Verhältnis der Beteiligten untereinander umstritten ist. In der Gegenwart ist der Kreis deshalb eine zentrale Grundfigur des modernen Verwaltungsrechts.
Mit ihr beschäftigt sich der 1957 in Bassum in Niedersachsen geborene, nach dem in Syke abgelegten Abitur in Kiel rechtswissenschaftlich ausgebildete, zunächst als wissenschaftlicher Assistent und seit 1989 als Kreisrat des Landkreises Diepholz tätige, 1993 zu dem deutschen Landkreistag nach Bonn wechselnde, bereits 1986 mit einer Dissertation über Landwirtschaft und Naturschutz promovierte Verfasser. Er gliedert seine eindrucksvolle Darstellung nach einer Einleitung über die Frage wo und wie alles (mit Creyßen in den Territorien Brandenburgs) begann in vier chronologisch gereihte Abschnitte. Sie betreffen die Kreise Preußens zwischen dem Frieden von Tilsit nach dem 9. 7. 1807, die Zeit von dem Steckrübenwinter 1916/1917 über das Deutsche Reich während der Weimarer Republik bis zur Ausschaltung der Kreise in dem Mai 1933 unter der zentralisierenden nationalsozialistischen Herrschaft, den deutschen Gemeindetag als kommunalen Einheitsverband zwischen 1933 und 1945 sowie die Kreise |
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Detjen, Joachim, Politische Erziehung als Wissenschaftsaufgabe. Das Verhältnis der Gründergeneration der deutschen Politikwissenschaft zur politischen Bildung. Nomos, Baden-Baden 2016. 568 S. Angezeigt von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Detjen, Joachim, Politische Erziehung als Wissenschaftsaufgabe. Das Verhältnis der Gründergeneration der deutschen Politikwissenschaft zur politischen Bildung. Nomos, Baden-Baden 2016. 558 S.
Politik lässt sich ganz allgemein als Einflussnahme von Menschen auf die weitere Entwicklung verstehen, in einem engeren Sinn als die zumindest angestrebte Regelung von Angelegenheiten einer Gesamtheit durch Entscheidungen zwecks Gestaltung. In diesem Sinne besteht Politik allgemein seit der Entstehung des Menschen und in einem engeren Sinn seit der Bildung von Gesamtheiten. Zu einer eigenen Wissenschaft wurde die Politik als politische Wissenschaft oder Politikwissenschaft nach Anfängen in dem 18. Jahrhundert (politische Wissenschaft, Kameralwissenschaft, Policeywissenschaft) in Deutschland unter dem Einfluss der Vereinigten Staaten von Amerika nach dem Ende des zweiten Weltkriegs.
Mit einem Teilaspekt dieser neueren Anfänge beschäftigt sich das vorliegende, kompakte Werk des in Buxtehude 1948 geborenen, nach einer mehrjährigen Tätigkeit bei der Bundeswehr in Politikwissenschaft, Germanistik, Erziehungswissenschaft und Philosophie in Hamburg ausgebildeten, 1986 mit einer Dissertation über die politische Philosophie des Pluralismus promovierten, von 1986 bis 1995 als Lehrer in Buxtehude, von 1995 bis 1997 für Politikwissenschaft und Didaktik der Gemeinschaftskunde an der pädagogischen Hochschule Karlsruhe und von 1997 bis zu der Emeritierung 2013 für Politikwissenschaft – politische Bildung an der katholischen Universität Eichstätt tätigen Verfassers. Nach dem Vorwort ist die Studie das nach mehr als viereinhalb Jahren Forschung entstandene Ergebnis einer sechzehnjährigen Betrachtung des Überschneidungsbereichs von Politikwissenschaft und politischer Bildung. Ausgangspunkt war dabei die Erkenntnis, dass die gegenwärtige Politikwissenschaft, von Ausnahmen abgesehen, der politischen Bildung kein oder höchstens geringes Interesse entgegenbringt.
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Sallek, Benedikt, Strafverteidigung in den Nürnberger Prozessen. Prozessabläufe und Verteidigungsstrategien dargestellt am Wirken des Verteidigers Dr. Friedrich Bergold (= Beiträge zum internationalen und europäischen Strafrecht 25). Duncker & Humblot, Berlin 2016. 383 S. Besprochen von Werner Schubert. |
Ganzen Eintrag anzeigen Sallek, Benedikt, Strafverteidigung in den Nürnberger Prozessen. Prozessabläufe und Verteidigungsstrategien dargestellt am Wirken des Verteidigers Dr. Friedrich Bergold (= Beiträge zum internationalen und europäischen Strafrecht 25). Duncker & Humblot, Berlin 2016. 383 S. Besprochen von Werner Schubert.
Die Verteidigungsstrategien der Strafverteidiger in den Nürnberger Prozessen waren bisher noch nicht Gegenstand einer rechtshistorischen Monografie. Es ist deshalb zu begrüßen, dass sich Sallek dieser Thematik angenommen und sich dabei mit Recht auf einen einzigen Verteidiger beschränkt hat, der wie Bergold mehrere Angeklagte in verschiedenen Verfahren verteidigt hat. Insofern stellt das Werk Salleks ein notwendiges und wichtiges Pendant zu dem fast gleichzeitig erschienenen Werk von Hubert Selinger, „Politische Anwälte? Die Verteidiger der Nürnberger Prozesse“, Baden-Baden 2016, dar, das sich primär und überblicksartig auf die Person der Verteidiger beschränkt und nur am Rande sich mit Verteidigungsstrategien einzelner Verteidiger befasst, ohne dass die Prozessprotokolle detailliert und systematisch ausgewertet wurden. Gegenstand der Untersuchungen Salleks sind die Prozessabläufe und Verteidigungsstrategien Friedrich Bergolds, der eine Vertretung im Hauptprozess und drei Vertretungen in den Nachfolgeprozessen übernommen hat. Die wichtigsten Quellen für die Untersuchungen sind die Prozessunterlagen (Protokolle und sonstigen Materialien) im Bayerischen Staatsarchiv Nürnberg, die Sallek grundsätzlich in der englischen Originalfassung zitiert. Im einleitenden Kapitel „Grundlagen“ (S. 17-54) kennzeichnet Sallek als Ziel seiner Untersuchungen die Auseinandersetzung mit den konkreten Prozessstrategien bzw. Prozessabläufen, und zwar mit Recht separat für jedes der vier Strafverfahren, um dem Leser eine „zusammenhängende Einordnung“ zu ermöglichen. S. 19 stellt Sallek fest, dass die Nürnberger Prozesse Strafprozesse gewesen seien: „in solchen steht di |
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Nörr. Knut Wolfgang, Ein geschichtlicher Abriss des kontinentaleuropäischen Zivilprozesses in ausgewählten Kapiteln (= Tübinger rechtswissenschaftliche Abhandlungen 118). Mohr Siebeck, Tübingen 2015. XIV, 179 S. Besprochen von Steffen Schlinker. |
Ganzen Eintrag anzeigen Nörr. Knut Wolfgang, Ein geschichtlicher Abriss des kontinentaleuropäischen Zivilprozesses in ausgewählten Kapiteln (= Tübinger rechtswissenschaftliche Abhandlungen 118). Mohr Siebeck, Tübingen 2015. XIV, 179 S. Besprochen von Steffen Schlinker.
Nachdem Knut Wolfgang Nörr bereits im Jahre 2012 mit seiner Monographie über das „Romanisch-kanonische Prozessrecht“ eine Summe seiner Forschungen über den gelehrten Zivilprozess des hohen und späten Mittelalters vorgelegt hat, folgt mit dem hier vorzustellenden Buch eine historisch-vergleichende Darstellung des Zivilprozessrechts von der römischen Antike bis zu den deutschen und österreichischen Zivilprozessordnungen des späten 19. Jahrhunderts. Nörr beabsichtigt von vorneherein keine umfassende linear-chronologische Darstellung, sondern konzentriert sich bewusst auf zentrale Figuren und Prinzipien, deren Varianten als Grundentscheidungen dem Zivilverfahren zugrundeliegen. So stehen das Spannungsverhältnis zwischen der Verhandlungsmaxime und der Untersuchungsmaxime sowie zwischen der Dispositionsmaxime und der Offizialmaxime ebenso im Vordergrund wie die Regelung der Rechtsmittel, welche die zweite Instanz als Tatsacheninstanz ausgestalten oder auf reine Rechtsfragen begrenzen kann. Diese Konzentration auf die Schlüsselfragen des Prozessrechts lenkt den Blick des Lesers umso deutlicher auf die soziale und vor allem freiheitssichernde Funktion eines regelgebundenen Zivilprozesses.
Die knappen Bemerkungen zum römischen Formularverfahren (S. 1ff.) schildern das Modell eines zweigeteilten Verfahrens, zunächst vor dem Prätor, sodann apud iudicem, das - wie auch Nörr hervorhebt (S. 9) - im Mittelalter gar nicht bekannt war und insofern auch später nicht rezipiert wurde. Gleichwohl wurden hier prozessuale Begriffe und Figuren entwickelt, die das Prozessrecht bis heute prägen. Den Römern gelang die Ausbildung eines Verfahrens, das die Klage als Rechtsbehauptung konzipiert, die Abhängigkeit der Rechtsfo |
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Starck, Christian, Woher kommt das Recht? Mohr Siebeck, Tübingen 2015. XIV, 400 S. Besprochen von Werner Augustinovic. |
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Beim vorliegenden Band handelt es sich um eine Sammlung von Aufsätzen Christian Starcks zu Aspekten der Frage nach dem Woher des Rechts, die sich über den gesamten Zeitraum seines akademischen Schaffens erstrecken, mit einem deutlichen Schwergewicht auf den Jahren nach der Jahrtausendwende. Der 1937 in Breslau geborene Verfasser wurde 1969 in Würzburg für Öffentliches Recht und Rechtsphilosophie habilitiert und lehrte von 1971 bis 2005 als Professor Öffentliches Recht an der Universität Göttingen. 1991 bis 2006 war er Richter des Niedersächsischen Staatsgerichtshofs, 2008 bis 2012 Präsident der Akademie der Wissenschaften zu Göttingen. Rechtsgeschichte und Rechtsvergleichung sind seine hervorstechenden Instrumente in der Bearbeitung der Themenstellung.
An der Spitze seiner Aufsatzsammlung steht die mit dem Buchtitel identische, 2009 publizierte Antrittsrede des Verfassers als Präsident der Akademie der Wissenschaften, die die Vielfalt der mit der im Titel formulierten Frage verbundenen Aspekte aufzeigen will. Die daran anschließenden Ausführungen gliedern sich in insgesamt drei Teile mit jeweils acht Beiträgen und dienen der näheren Spezifizierung dieses Leittextes. Der Verfasser überprüft zunächst, ob im Sinne der Reinen Rechtslehre Hans Kelsens tatsächlich Recht und Staat gleichsam identisch seien, da doch auch staatsübergreifende Normensysteme wie das Europarecht und das zum größten Teil vertragliche Völkerrecht wiederum auf den Staat zurückgeführt werden könnten. Ungeachtet dessen lasse sich die Geltung des Rechts „nicht allein normlogisch erklären. Der juristische Geltungsbegriff hat auch soziologische und moralische Aspekte. Dabei geht es vor allem um die Akzeptanz und Wirksamkeit des Rechts. Dafür mu[ss] man den Inhalt des Rechts in den Blick nehmen“ (S. 3).
Ein Streifzug durch die juristische und philosophisc |
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Starck, Christian, Woher kommt das Recht? Mohr Siebeck, Tübingen 2015. XIV, 400 S. Angezeigt von Gerhard Köbler. |
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Vermutlich nicht von Anfang an fragte sich der Mensch nach der Herkunft des Rechtes, weil er seine Entstehung ja selbst miterlebt haben dürfte. In der Folge ist er sich aber seiner und seiner Erzeugnisse Geschichtlichkeit durchaus bewusst geworden und hat sie vielfältig und oft problematisiert. Dabei hat er sich an die Grenzen der Erkenntnis in Bezug auf Geschichte und Philosophie gewagt.
Bei dem vorliegenden Werk handelt es sich um gesammelte Aufsätze des bekannten, 2005 emeritierten Professors des öffentlichen Rechtes an der Universität Göttingen, der von 1991 bis 2006 Richter des Staatsgerichtshofs Niedersachsen und von 2008 bis 2012 Präsident der Akademie der Wissenschaften zu Göttingen war. Es hat bereits bei seinem Erscheinen das besondere Interesse eines sachkundigen Rezensenten erweckt. Da der Verlag aber bisher kein Rezensionsexemplar zur Verfügung stellen konnte, muss es an dieser Stelle bei wenigen allgemeinen Hinweisen des Herausgebers verbleiben.
Nach der Einführung des 1937 in Breslau geborenen, in Würzburg 1969 mit einer Habilitationsschrift über den Gesetzesbegriff des Grundgesetzes für öffentliches Recht und Rechtsphilosophie habilitierten Verfassers versuchen die im Wesentlichen aus den Jahren ab 2000 stammenden 25 Studien Antworten auf die Titelfrage zu geben. Sie gliedern sich nach der einleitenden Antrittsrede als Präsident der Akademie der Wissenschaften zu Göttingen in drei Komplexe, die das Verhältnis von Gesetz und Recht, die Grundrechte sowie die Rechtskultur betreffen. Benutzerfreundlich aufgeschlüsselt werden die vielfältigen, gedankenreichen und weiterführenden Einsichten des Verfassers durch ein von Abstimmungen (, ohne Gerechtigkeit,) über Gesetz und Recht bis Zweikammersystem reichendes Register.
Innsbruck Gerhard Köbler
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Singer, Johanna M., Arme adlige Frauen im Deutschen Kaiserreich (= Bedrohte Ordnungen 5). Mohr Siebeck, Tübingen 2016. XIV, 452 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Singer, Johanna M., Arme adlige Frauen im Deutschen Kaiserreich (= Bedrohte Ordnungen). Mohr Siebeck, Tübingen 2016. XIV, 452 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
In der erkennbaren Geschichte haben die Männer eher Vermögen als Frauen, die vor allem durch ihre Schwangerschaften an Erwerb überdurchschnittlich behindert sind. Deswegen sind Frauen am ehesten reich durch die Ehe mit reichen Männern oder das Erbe reicher Eltern. Da aber auch der Reichtum von Männern in der Zeit Änderungen erfahren kann, kann es auch arme adlige Frauen geben, obgleich grundsätzlich mit Adel die Vorstellung von Reichtum verbunden ist.
Mit einem Teilbereich dieser Problematik beschäftigt sich die von Ewald Frie betreute, in dem Rahmen eines Teilprojekts zu dem Thema Adelsarmut des Sonderforschungsbereichs 923 Bedrohte Ordnungen in Tübingen entstandene, in dem Sommersemester 2015 von der philosophischen Fakultät angenommene, 39 Tabellen bietende Dissertation der 1985 geborenen, ab 2004 in Geschichte, Politikwissenschaft und Spanisch mit Staatsexamen 2010 und 2011 ausgebildete, von 2011 an als wissenschaftliche Mitarbeiterin an dem Sonderforschungsbereich tätige Verfasserin. In der für die Veröffentlichung gestrafften Fassung gliedert sie nach einer Einleitung über die Forschungslandschaft, das Thema und die Fragestellung in sechs Sachabschnitte. Sie betreffen die Zugänge (Armutsbegriff, Quellen, Zeit und Raum), qualitative und quantitative Konkretisierungen, die Bedeutung von arm, Armutsursachen, Armutsbewältigungsstrategien und Berufstätigkeiten.
Im Ergebnis kann die Verfasserin feststellen, dass es neben den mit Schlössern, Landgütern und Bällen assoziierten (wohlhabenden) Adligen auch arme adlige Frauen gibt. Konkret betrachtet sie in diesem Zusammenhang in Württemberg Berta, Margot und Marie von Stetten-Buchenbach, Johanna und Adelheid von Zeppelin und in Preußen Mara von Freyhold in einem weiteren Rahmen von 95 ledigen adligen Frauen in Württemberg und |
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Herbert, Ulrich, Das Dritte Reich. Geschichte einer Diktatur (= Beck Wissen). Beck, München 2016. 134 S. Besprochen von Werner Augustinovic. |
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In seiner Reihe „Wissen“ (Kürzel: bw) stellt der renommierte Verlag C. H. Beck in München immer wieder kompakte Einführungen zu historischen und kulturellen Themen sowie zur Biographie prominenter Persönlichkeiten als Paperback zur Verfügung. Als Band bw 2859 liegt nunmehr ein weiterer unter den zahlreichen Versuchen einer zusammenfassenden Kurzdarstellung der Geschichte des Dritten Reichs vor, der aus der Feder Ulrich Herberts stammt. Der Professor für neuere und neueste Geschichte an der Universität Freiburg im Breisgau konnte vor allem mit seiner exemplarischen Anatomie der Persönlichkeit des SS-Bürokraten Werner Best (Habilitationsschrift 1992, Erstpublikation 1996) in der nationalsozialistischen Täterforschung Maßstäbe setzen. Der hier zur Verfügung stehende, begrenzte Druckraum nötigt auch diesen namhaften Verfasser, der von seiner großen „Geschichte Deutschlands im 20. Jahrhundert“ (2014) und dem intellektuellen Ertrag akademischer Diskussionen mit Studierenden und Fachkollegen zehrt, zu einer Auswahl und zur Schwerpunktsetzung. Der Zeit von der nationalsozialistischen Machtübernahme 1933 bis 1939 widmet er zwei Fünftel der Darstellung, wobei es ihm darauf ankommt „zu zeigen, welche längerfristigen, aus dem späten 19. Jahrhundert herüberreichenden Entwicklungen hier wirkmächtig wurden und wie sie sich mit den katastrophalen Erfahrungen des Ersten Weltkriegs und der Weltwirtschaftskrise verbanden“. Der größere Rest entfällt auf „jene( ) weltbewegenden Ereignisse( ) des Kriegs gegen die Sowjetunion, der deutschen Besatzungsherrschaft in Europa oder der Ermordung der europäischen Juden“ (S. 7f.). Auf die Darlegung der Forschungsentwicklung oder wissenschaftlicher Kontroversen wird verzichtet.
Das Kernanliegen des Verfassers ist, die Geschichte des Dritten Reiches nicht als ein zufälliges Ergebni |
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Pierson, Thomas, Das Gesinde und die Herausbildung moderner Privatrechtsprinzipien (=Studien zur europäischen Rechtsgeschichte Veröffentlichungen des Max-Planck-Instituts für europäische Rechtsgeschichte Frankfurt am Main Band 297). Klostermann, Frankfurt am Main 2016. X, 176 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Pierson, Thomas, Das Gesinde und die Herausbildung moderner Privatrechtsprinzipien (= Studien zur europäischen Rechtsgeschichte Veröffentlichungen des Max-Planck-Instituts für europäische Rechtsgeschichte Frankfurt am Main Band 297). Klostermann, Frankfurt am Main 2016. X, 176 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Das Gesinde ist vielleicht bereits in germanischer Zeit als eine Gesamtheit von Begleitern oder Weggefährten bekannt. Auf ein einzelnes einfaches örtlich feststehendes Haus dürfte es sich demgegenüber erst erheblich später bezogen haben. Eigene Gesindeordnungen für das bäuerliche Gesinde erscheinen (z. B. in Preußen 1810) nochmals deutlich später.
Mit ihnen beschäftigt sich die vorliegende Veröffentlichung des Verfassers, die ursprünglich als von Werner Plumpe betreute Magisterhausarbeit an dem historischen Seminar der Universität Frankfurt entstand, die aber Joachim Rückert als dem langjährigen Lehrer des als Mitarbeiter an seinem Lehrstuhl tätigen Autors als Zweitgutachter so gut gefiel, dass er anbot, sie zugleich als Dissertation anzunehmen. Sie gliedert sich in insgesamt sieben Kapitel. Sie betreffen Gesindeordnungen und Leitprinzipien des modernen Privatrechts (seit der Sattelzeit), das Prinzip „frei“ in dem Gesinderecht, „gleich“ und „ungleich“ im Gesinderecht, die Entwicklung des Prinzips „sozial“ (im Gefolge der Forderung nach Brüderlichkeit in der französischen Revolution) im Gesinderecht, die Fabrikarbeit als Vergleichsperspektive, Legitimationsstrategien zum Gesindewesen und schließlich Gesinderecht und modernes Privatrecht.
Nach den ansprechenden Erkenntnissen des Verfassers stand das Gesindeverhältnis des 19. Jahrhunderts paradigmatisch für die dynamischen privatrechtlichen Entwicklungen und Probleme der Zeit, so dass es sich gut für die Beschreibung der mühsamen Transformation eines vormodernen Berufsstands eignet und viele Parallelen zur Entwicklung des Arbeitsrechts einschließlich des Beamtenrechts au |
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Schillinger, Ulrike, Die Neuordnung des Prozesses am Hofgericht Rottweil 1572. Entstehungsgeschichte und Inhalt der neuen Hofgerichtsordnung (= Quellen und Forschungen zur höchsten Gerichtsbarkeit im alten Reich 67). Böhlau, Wien 2016. 248 S. Angezeigt von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Schillinger, Ulrike, Die Neuordnung des Prozesses am Hofgericht Rottweil 1572. Entstehungsgeschichte und Inhalt der neuen Hofgerichtsordnung (= Quellen und Forschungen zur höchsten Gerichtsbarkeit im alten Reich 67). Böhlau, Wien 2016. 248 S. Angezeigt von Gerhard Köbler.
In dem Stadtgebiet Rottweils am Neckar bestand bereits 73 n. Chr. eine Arae Flaviae genannte große Siedlung der Römer, die um 260 n. Chr. an die Alemannen überging und dabei an Bedeutung verlor. 771 n. Chr. wird hier ein aus einem Herzogshof der Alemannen entstandener Königshof Rotuvilla genannt, zu dem auch ein Gericht gehörte. 1299 wird in seinem Gefolge das Hofgericht Rottweil in einer Urkunde Kaiser Albrechts I. erwähnt.
Mit ihm beschäftigt sich die von Bernd Kannowski betreute, zwischen 2011 und 2014 in dem Rahmen des Graduiertenkollegs des Max-Planck-Instituts für europäische Rechtsgeschichte und der Universität Frankfurt am Main entstandene, in dem Sommersemester 2014 von der juristischen Fakultät der Universität Bayreuth angenommene Dissertation der Verfasserin. Sie erweckte bei ihrem Bekanntwerden rasch das Interesse eines sachkundigen Rezensenten. Sie verdient aber bereits vorweg einige allgemeine Hinweise des Herausgebers.
Gegliedert ist sie nach einer Einleitung über den geschichtlichen Hintergrund, den Forschungsstand, den Untersuchungszeitraum und die Fragestellung sowie Quellen und Methode in vier Sachkapitel. Sie betreffen das Vorfeld der neuen Hofgerichtsordnung, die neue Hofgerichtsordnung von 1572, die Zustände unter der neuen Hofgerichtsordnung und das Rottweiler Hofgericht in dem Spannungsfeld des Südwestens. In diesem Rahmen gelingen der Verfasserin unter Verwendung auch handschriftlicher Quellen vielfältige weiterführende Einsichten über die bisher weitgehend nicht untersuchte neue Hofgerichtsordnung, deren Einzelheiten an dieser Stelle der vorgesehenen Rezension vorbehalten bleiben sollen.
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Milgram, Jonathan S., From Mesopotamia to the Mishnah (= Texts and Studies in Ancient Judaism 164). Mohr Siebeck, Tübingen 2016. XXI, 201 S. Angezeigt von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Milgram, Jonathan S., From Mesopotamia to the Mishnah (= Texts and Studies in Ancient Judaism 164). Mohr Siebeck, Tübingen 2016. XXI, 201 S. Angezeigt von Gerhard Köbler.
Die Entstehungsgeschichte früher Texte ist vielfach, auch wenn sie später große Bedeutung erlangt haben, im Einzelnen wegen der dürren Quellenlage unklar. Dessenungeachtet ist sie stets von besonderem Interesse. Deswegen ist jeder Fortschritt in dieser Richtung stets sehr zu begrüßen.
Mit einem Aspekt der Herkunft der Mischna als der aus 63 Traktaten in sechs Ordnungen gebildeten, um 200 n. Chr. abgeschlossenen Sammlung der jüdischen Lehre als der gewohnheitsrechtlich erweiterten Wiederholung der alten Gesetze beschäftigt sich das vorliegende schlanke Werk des 1971 geborenen, 1995 den Bachelor of Arts der Columbia University erwerbenden und nach der Ordination zum Rabbiner promovierten, zuletzt als Associate Professor of Talmud and Rabbinics an The Jewish Theological Seminary in New York tätigen Verfassers. Es gliedert sich nach einer Einführung in fünf Kapitel. Sie betreffen Geben und Erben in dem tannaitischen Recht und in dem Altertum, das Erstgeborenenrecht, die Testaterbfolge, das Erbrecht von Töchtern und das Erbrecht von Ehefrauen.
Der Verfasser nennt in seinem Vorwort klar und knapp die drei von ihm mit seiner Untersuchung verfolgten Ziele. Im Ergebnis gelangt er zu der ansprechenden Erkenntnis, dass das jüdische Erbrecht nicht wirklich zweifelsfrei jüdisch ist, weil es oft nicht mehr mit der jüdischen Bibel harmoniert. Nach seiner Überzeugung sind viele Vorstellungen des tannaitischen Rechtes einfach Teil sehr alter allgemeiner Erbrechtsgestaltungen des Nahen Ostens und des Mittelmeerraums, so dass er am Ende wegen der tannaitischen Lebensverhältnisse von Kernfamilien auf Land in urbanen Zentren die allgemeinere Frage zu stellen wagt, wie jüdisch das jüdische Recht insgesamt eigentlich ist.
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Löhdefink, Jan, Zeiten des Teufels – Teufelsvorstellungen und Geschichtszeit in frühreformatorischen Flugschriften (1520-1526) (= Beiträge zur historischen Theologie 182). Mohr Siebeck, Tübingen 2016. XI, 412 S. Angezeigt von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Löhdefink, Jan, Zeiten des Teufels – Teufelsvorstellungen und Geschichtszeit in frühreformatorischen Flugschriften (1520-1526) (= Beiträge zur historischen Theologie 182). Mohr Siebeck, Tübingen 2016. XI, 412 S. Angezeigt von Gerhard Köbler.
Der Mensch hat die Religion zwecks Welterklärung und Selbstvergewisserung erfunden. In ihr helfen Kundige den Unkundigen bei der Daseinsbewältigung und üben auf Grund ihres behaupteten Wissens auch Macht über Anhänger aus. Das Christentum und der Islam verwenden in diesem Zusammenhang den Teufel als die Verkörperung des Bösen, vor dem der Gläubige zu wahren ist, auch wenn er ihm immer wieder zum Opfer fällt.
Das vorliegende Werk ist die leicht abgeänderte Fassung der von Barbara Stollberg-Rilinger und Albrecht Beutel betreuten, in dem Sommersemester 2015 von der philosophischen Fakultät der Universität Münster angenommen Dissertation des 1974 geborenen, von 1994 bis 2002 in evangelischer Theologie und Geschichte ausgebildeten, seit 2010 als Studienrat in Hamburg sowie seit 2015 in Emden tätigen Verfassers. Sie gliedert sich nach einer Einleitung in vier Sachkapitel. Sie betreffen die Flugschriftenpublizistik, die Vergangenheitsdeutung (an Hand der Fallbeispiele Judas Nazarei, Andreas Osiander d. Ä., Pamphilus Gengenbach, Heinrich von Kettenbach und Eberlin von Günzburg), das Gegenwartsverständnis (an Hand der Fallbeispiele Michael Stifel und Thomas Müntzer) und die Zukunftsperspektive (an Hand der Fallbeispiele Martin Luther, Johannes Copp und Heinrich Pastoris).
Untersuchungsgegenstand ist die Veränderung der Teufelsvorstellungen in den Flugschriften zwischen 1520 und 1526. Dabei geht der Verfasser davon aus, dass die Teufelsvorstellungen im Allgemeinen den rückwärtsgewandten Gehalten der Reformation Martin Luthers zugeschrieben werden. Demgegenüber versteht er selbst den Teufel in den frühreformatorischen Flugschriften als wesentlich für eine in die Moderne führende Zeitwahrnehmung, weswe |
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Der Einfluss der Kanonistik auf die europäische Rechtskultur, Band 5 Recht der Wirtschaft, hg. v. Mayenburg, David von/Schmoeckel, Mathias/Condorelli, Orazio/Roumy, Franck (= Norm und Struktur 37,5). Böhlau, Köln 2016. 488 S. Angezeigt von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen KöblerDereinflussderkanonistik5wirtschaft2060914 Nr. 16193 ZIER 6 (2016) 02. IT
Der Einfluss der Kanonistik auf die europäische Rechtskultur, Band 5 Recht der Wirtschaft, hg. v. Mayenburg, David von/Schmoeckel, Mathias/Condorelli, Orazio/Roumy, Franck (= Norm und Struktur 37,5). Böhlau, Köln 2016. 488 S. Angezeigt von Gerhard Köbler.
Der Mensch wirtschaftet seit seinen Anfängen. Dabei ging es in den ersten Zeiten um den bloßen eigenen unmittelbaren Erhalt von Tag zu Tag, welcher der Umwelt zu entnehmen war. Später traten der Vorrat für schwierige Zeiten und noch später die Anhäufung von Vermögen als Selbstzweck hinzu.
Dass dieser zunehmend in den Vordergrund tretende Bereich nicht auf Dauer rechtsfrei bleiben konnte, versteht sich angesichts der Gemengelage menschlicher Interessen eigentlich von selbst. Schon der Besitz war auf Dauer nicht nur mit Gewalt zu erlangen und zu verteidigen, sondern bedurfte bereits früh rechtlicher Ausgestaltung. Ein eigenes Recht der Wirtschaft als besonderes Wirtschaftsrecht hat sich allerdings erst verhältnismäßig spät neben öffentlichem Recht und privatem Recht, neben Staatsrecht, Verwaltungsrecht, Verfahrensrecht, Strafrecht, Personenrecht, Sachenrecht, Schuldrecht, Familienrecht und Erbrecht ausgebildet.
Neben der Wirtschaft hat sich auch bereits früh die Religion entwickelt. Für große Teile der Welt ist dabei das von Jesus Christus gestiftete Christentum bedeutsam geworden. Es kennt einen gerechten und am Ende urteilenden Gott, für den neben der Gnade auch das dem Vorbild des Rechtes der Römer folgende Recht der Kirche Gewicht hat.
Dass die hieraus im Laufe der Jahrtausende entwickelte Kanonistik das Leben der Christen nach ihren Vorstellungen mitgestalten will, versteht sich von selbst. Deswegen war das Kirchenrecht in der europäischen Geschichte lange Zeit von sehr großer Bedeutung, die allerdings im Zuge der Trennung von Staat und Kirche an Gewicht verloren hat. De |
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Paths to Belongings. Constructing Local identiy in Banat by Means of Monuments, Cultural Heritage and Historiography, hg. v. Docea, Vasile. Nomos Baden-Baden 2016. 215 S. Angezeigt von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen KöblerPathstobelongings20160913 Nr. 16213 ZIER 6 (2016) 00. IT
Paths to Belongings. Constructing Local identiy in Banat by Means of Monuments, Cultural Heritage and Historiography, hg. v. Docea, Vasile. Nomos Baden-Baden 2016. 215 S. Angezeigt von Gerhard Köbler.
Am Anfang der Geschichte des Menschen lebten auf der Erde vielleicht ähnlich viele Lebewesen wie heute, für ihn war sie aber eigentlich frei. Mit seiner Vermehrung begann das Ringen um den Besitz der ihm günstigsten Gebiete. Im Laufe seiner Geschichte sind daraus zahlreiche einzelne Einheiten entstanden, die einzelne Teile für sich in Anspruch und in Besitz genommen haben.
Dabei gibt es innerhalb der knapp 200 in der Gegenwart anerkannten Staaten viele verschiedene regionale Untereinheiten, die sich als solche verstehen. Eine von ihnen ist das derzeit zwischen Rumänien (zwei Drittel), Serbien (knapp ein Drittel) und Ungarn (geringer Rest) aufgeteilte, von Ban (Graf) als dessen Herrschaftsgebiet abgeleitete Banat zwischen Marosch, Theiß und Donau sowie den Südkarpaten mit einer Fläche von 28000 Quadratkilometern, in der Größe vergleichbar mit Belgien. Ihm ist der vorliegende schmale Sammelband gewidmet, der die Referate einer im Oktober 2013 in Timişoara (Temeswar) in Rumänien zu dem Thema Regional Identity and Social Cohesion abgehaltenen Tagung der Öffentlichkeit zur Verfügung stellt.
Er enthält nach einem kurzen einführenden Vorwort zwölf einzelne interessante Studien. Sie betreffen das kulturelle Erbe, die Gewinnung regionaler Identität und die örtliche Geschichtsschreibung. Sie behandeln vielfältige Einzelfragen wie die Entwicklung des kulturellen Erbes in Rumänien oder die Geschichte der Deutschen im Banat, die dem interessierten Nutzer vielleicht auch durch Register benutzerfreundlich hätten aufgeschlossen werden können.
Innsbruck Gerhard Köbler
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Liberalismus-Forschung nach 25 Jahren. Bilanz und Perspektiven, hg. v. Grothe, Ewald/Frölich, Jürgen/Kieseritzky, Wolther von. Nomos, Baden-Baden 2016. 214 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Liberalismus-Forschung nach 25 Jahren. Bilanz und Perspektiven, hg. v. Grothe, Ewald/Frölich, Jürgen/Kieseritzky, Wolther von. Nomos, Baden-Baden 2016. 214 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Am Anfang war der Mensch zwar zahlreichen und auch großen Gefahren seiner Umwelt ausgesetzt, aber er konnte in diesem Rahmen tun und lassen was er wollte, weil er frei war. In dem Laufe der Geschichte haben verschiedene Menschen Mitmenschen so sehr unterdrückt, dass ihre Freiheit gefährdet war und teilweise auch verlorenging. Hiergegen hat sich unter dem Einfluss der Aufklärung und Vernunft in der Neuzeit die politische Bewegung des Liberalismus gebildet, die auch in der Gegenwart noch Bedeutung hat.
Die Beiträge des sich mit dieser Thematik in einem Rückblick über die Jahre von 1989 bis 2013 beschäftigenden Bandes sind nach dem kurzen Vorwort der verdienstvollen Herausgeber aus einer Tagung in der Theodor-Heuss-Akademie in Gummersbach im Juni 2014 hervorgegangen, die das Archiv des Liberalismus der Friedrich-Nauman-Stiftung für die Freiheit organisierte. Ausgangspunkt der Überlegungen in dem Vorfeld war die Tatsache, dass 2013 der 25. Band des von dem Archiv herausgegebenen Jahrbuchs zur Liberalismus-Forschung erschienen war. und zudem 25 Jahre seit der Publikation des grundlegenden Werkes Dieter Langewiesches über den Liberalismus in Deutschland (1988) vergangen waren.
Der schlanke, eines Sachregisters leider entbehrende Forschungsbericht enthält nach einer Einführung über Liberalismus als historisches Forschungsthema durch Ewald Grothe und Wolther von Kieseritzky sowie Gedanken Jürgen Frölichs zu den ersten 26 Bänden des Jahrbuchs zur Liberalismus-Forschung sieben Beiträge in zwei Abteilungen. Dabei werden zunächst als Problemfelder historischer Liberalismus-Forschung Liberalismus und Partizipation im 19. Jahrhundert, Liberalismusgeschichte als Bürgertumsgeschichte und die LDPD in der DDR als Blockpartei der SED betrachtet. Danach werden i |
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Tölle, Isabel, Integration von Infrastrukturen in Europa im historischen Vergleich Band 6 Binnenschifffahrt (Rheinschifffahrt) (= Schriftenreihe des Instituts für europäische Regionalforschungen Band 25). Nomos, Baden-Baden 2016. 333 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Tölle, Isabel, Integration von Infrastrukturen in Europa im historischen Vergleich Band 6 Binnenschifffahrt (Rheinschifffahrt) (= Schriftenreihe des Instituts für europäische Regionalforschungen Band 25). Nomos, Baden-Baden 2016. 333 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Am Anfang floss der Rhein wie die meisten Ströme der Erde von seiner Quelle unbehelligt durch den Menschen zum Meer. Im Laufe seiner Geschichte erkannte der Mensch, dass er das Wasser für seine Zwecke nutzen konnte. Je mehr Menschen sich hierfür interessierten, desto dringender wurde eine Integration von Infrastrukturen.
Mit dieser Thematik beschäftigt sich die 1983 geborene, in Italianistik, Europawissenschaften und Wirtschaftswissenschaften in Kassel und Florenz mit Diplom-Abschluss 2008 ausgebildete, danach vier Jahre als wissenschaftliche Mitarbeiterin an dem Institut für europäische Regionalforschungen an der Universität Siegen tätige Verfasserin in ihrer von Christian-Heinrich Franke und Guido Thiemeyer betreuten, 2014 von der philosophischen Fakultät der Universität Siegen unter dem Titel Europäische Integration der Rheinschifffahrt Mitte des 19. Jahrhunderts und Mitte des 20. Jahrhunderts im Vergleich angenommenen Dissertation. Ihr vorliegendes Werk gliedert sich nach einer Einleitung über Fragestellung, Eingrenzung, Methoden, Forschungsstand und Material sowie Aufbau in vier Sachkapitel. Sie betreffen die Akteure und Organisationen in der Rheinschifffahrt in dem 19. Jahrhundert (Octroikonvention, Wiener Kongress) und in dem 20. Jahrhundert (Zentralkommission, EWG-Kommission, andere Organisationen), Standardisierungsbeispiele in dem 19. Jahrhundert, Standardisierungsbeispiele in dem 20. Jahrhundert sowie einen Epochenvergleich mit Analyse.
Dabei untersucht die Verfasserin mittels ausgewählter Fallbeispiele Standardisierungen in der Rheinschifffahrt der letzten beiden vergangenen Jahrhunderte und betrachtet die dabei angewandten Strukturen. Im Vergleich der I |
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Kreher, Christian Oliver, Herkunft und Entwicklung des Zweckgedankens bei Franz von Liszt. Eine rechtshistorische Analyse des Marburger Programms. Schulthess, Zürich 2015. 147 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
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Strafe muss nach allgemeiner Ansicht ganz selbverständlich sein. Die Frage nach dem warum wurde dabei wissenschaftlich erst in dem 19. Jahrhundert ausführlich untersucht, ohne dass ein allgemein anerkanntes Ergebnis hätte gefunden werden können. Einen vorläufigen, die Meinungsverschiedenheiten aber nur allgemein in den Hintergrund drängenden Schlusspunkt setzte dabei der Strafrechtler Franz von Liszt (Wien 3. 3. 1851-Seeheim/Hessen 21. 6. 1919) mit seinem an der Universität Gießen erarbeiteten, aber unter seiner anschließenden Wirkungsstätte in Marburg 1882 bekannt gewordenen Programm.
Mit ihm beschäftigt sich die von Andreas Thier betreute, am 11. Dezember 2013 von der rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität angenommene, auch in den Zürcher Studien zur Rechtsgeschichte erschienene Dissertation des Verfassers. Sie gliedert sich nach einer Einleitung über Fragestellung, Methode, Aufbau und historische Verortung in vier Sachkapitel. Sie betreffen die Einführung in Gesetzgebung und Lehre um 1880 unter Gegenüberstellung des Marburger Programms (Modellvergleich), die einzelnen Elemente des Lisztschen Konzepts in dem Marburger Programm (Jhering, Darwin, Schneider, Merkel) und die Entwicklung des Lisztschen Gedankenguts in der Moderne (Modellvergleich mit dem Strafgesetzbuch der Schweiz).
Im ansprechenden Ergebnis stellt sich für den Verfasser der Zweckgedanke als ein Erzeugnis der Evolution dar, das besondere Bedeutung im Dienste des Gesellschaftsschutzes hat. Strafe ist bei Liszt ist wie bei seinem Gewährsmann Jhering als ein der geschichtlichen Entwicklung unterworfenes Institut verstanden, das sich laufend anpasst und fortentwickelt. Vor dem Hintergrund der seinerzeitigen Verhältnisse ist das Marburger Programm ein |
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Schmoeckel, Mathias, Das Juridicum (= Bonner Schriften zur Universitäts- und Wissenschaftsgeschichte 7). V & R, Göttingen 2016. 76 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
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Vermutlich boten die Rechtskundigen in Rom ihr Wissen auf dem offenen Forum an und eröffnete Irnerius in Bologna seine Glossen Interessierten in einer kirchlichen Einrichtung oder in einem eigenen Haus. Seit diesen Zeiten haben aber die juristischen Quellen, die Rechtslehrer und die Studierenden der Rechtswissenschaft in anfangs kaum vorstellbarer Weise zugenommen. Deswegen sind seit langem eigene universitäre Gebäude für die Lehre und später auch Forschung errichtet worden, wobei der noch zu Beginn des 20. Jahrhunderts mögliche Bau eines einzigen Universitätsgebäudes längst durch zahlreiche besondere Unterkünfte einzelner Fakultäten ersetzt oder zumindest ergänzt werden musste.
Aus dieser Entwicklung ist die Einrichtung entstanden, mit der sich für den Fall Bonn der Verfasser in einer eigenen schlanken Studie beschäftigt. Sie beruht darauf, dass Mathias Schmoeckel, der bereits in dem Jahre 2004 Stätten des Rechts in Bonn der Allgemeinheit in einer besonderen Veröffentlichung beschrieb, von dem seinerzeitigen Dekan gebeten wurde, bei der Promotionsfeier der Fakultät am 4. Mai 2014 den Festvortrag zu halten und über das Juridicum zu sprechen. Da ihm die Würdigung des Bauwerks seit längerem ohnehin ein besonderes Anliegen war, nahm er das Angebot gerne an.
Gegliedert ist die daraus entstandene, mit 20 Abbildungen und dem Untertitel „das Bekenntnis der Universität zur Bonner Demokratie“ versehene, auch auf dem Umschlag mit einer Fotografie die Zielsetzung veranschaulichende Untersuchung nach einem rückblickenden Vorwort des fast neunzigjährigen Architekten nach einem halben Jahrhundert und der Nennung der Fragestellung in vier Sachkapitel. Sie betreffen die Baugeschichte, die Baubeschreibung samt Baumängeln und Bauerhaltung, die Kunst am Bau und die Qualität des Jur |
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Starzyński, Marcin, Das mittelalterliche Krakau. Der Stadtrat im Herrschaftsgefüge der polnischen Metropole (= Städteforschung, Reihe A Darstellungen, Band 92). Böhlau, Wien 2015. XII, 223 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Starzyński, Marcin, Das mittelalterliche Krakau. Der Stadtrat im Herrschaftsgefüge der polnischen Metropole (= Städteforschung, Reihe A Darstellungen, Band 92). Böhlau, Wien 2015. XII, 223 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Der Kern der in dem südlichen Polen an der oberen Weichsel gelegenen späteren Stadt wurde wohl bereits vor 20000 Jahren von Menschen dauerhaft benutzt. Slawen werden erstmals in dem neunten Jahrhundert in der Nähe Krakaus, dessen Name auf einen sagenhaften Krak zurückgeführt wird, erwähnt. Gegen Ende des zehnten Jahrhunderts war der 965 zuerst erwähnte Ort ein wichtiger Handelsplatz, in dem der Polane Boleslaw I. Chrobry nach der Eroberung in dem Jahre 1000 ein Bistum einrichtete und den Kasimir I. 1038 zur Hauptstadt Polens erhob.
Das vorliegende Werk ist die gekürzte Fassung der von Stanisław A. Sroka betreuten, in dem Fachbereich Geschichte an der Jagiellonen-Universität in Krakau in dem Juni 2009 verteidigten Dissertation des als Assistenzprofessor für historische Hilfswissenschaften an seiner Heimatuniversität Krakau tätigen Bearbeiters. Eduard Mühle hat sich erfreulicherweise für die Veröffentlichung in deutscher Sprache eingesetzt. Auf diese Weise wird nach zwei früheren Sammelbänden Krakau in die europäische Stadtgeschichte in deutschen Lesern leicht zugänglicher Form fest eingebunden.
Gegliedert ist die eindringliche Studie über einen Teilbereich der Rechtsgeschichte Krakaus nach einer Einleitung in zwei Teile. Sie betreffen kürzer die Entstehung und älteste Geschichte des 1264 erstmals erwähnten Stadtrats bis 1312 (Stadt der Vögte) und ausführlich den Stadtrat in den Jahren 1312 bis 1500. Im Einzelnen werden dabei Benennung und personelle Zusammensetzung, Zuständigkeiten, Handelsverbindungen und Handelspolitik sowie die politische Stellung zwischen Selbständigkeit und Instrumentalisierung auf Grund der vorhandenen Quellen sorgfältig und umsichtig mit weiterführenden Erkenntnissen betrachte |
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Neuenbäumer, Anke, Ernst Zitelmann - Die Begründung der Rechtsvergleichung als Wissenschaft (= Rechtsgeschichtliche Studien 71). Kovač, Hamburg 2014. 294 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
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Ernst Zitelmann wurde in Stettin am 7. August 1852 als Sohn des Geheimen Regierungsrats Otto Konrad Zitelmann geboren. Nach dem Studium der Rechtswissenschaft in Leipzig, Heidelberg und Bonn wurde er in Leipzig 1873 mit einer Dissertation über Begriff und Wesen der juristischen Person promoviert und nach Aufgabe der praktischen Ausbildung 1876 in Göttingen habilitiert. Nach Tätigkeiten in Rostock (1879), Halle (1881) und Bonn (1884) starb er dort am 28. November 1923 nach einer Operation mit 71 Jahren.
Die vorliegende Untersuchung ist die von Sibylle Hofer betreute, von der Fakultät für Rechtswissenschaft der Universität Regensburg 2010 angenommene Dissertation der an den Ursprüngen der heutigen Rechtsvergleichung besonders interessierten Verfasserin. Sie gliedert sich nach einer Einführung über Auftakt, Ernst Zitelmann, Forschungsstand und Untersuchungsgang in drei Teile. Sie betreffen die Bedeutung der Rechtsvergleichung in der Rechtsforschung (rein wissenschaftliche Bedeutung), die Bedeutung der Rechtsvergleichung in der Gesetzgebung und die Bedeutung der Rechtsvergleichung in der Rechtsanwendung (unmittelbare praktische Bedeutung).
Auf diesem Wege gelangt die Bearbeiterin zu der ansprechenden Erkenntnis, dass das Werk Ernst Zitelmanns weit mehr bietet, als den von Ernst Rabel und Zweigert/Kötz zitierten Ausspruch, dass die Rechtsvergleichung für die Gesetzgebung und Rechtsanwendung den Vorrat an Lösungen vermehre. Allerdings muss die Verfasserin auch feststellen, dass etwa die Deutung, die Zitelmann den Theorien Charles Darwins gibt, nicht zutrifft und auch seine eignen erkenntnistheoretischen Vorgaben in anderen Werken nicht konsequent umsetzt. Dementsprechend hat sich Zitelmann zwar sehr lange mit der Begründung der Rechtsvergleichun |
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Nehmer, Bettina, Das Problem der Ahndung von Einsatzgruppenverbrechen durch die bundesdeutsche Justiz (= Beiträge zur Aufarbeitung der NS-Herrschaft 4). Lang, Frankfurt am Main 2015. 130 S. Angezeigt von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Nehmer, Bettina, Das Problem der Ahndung von Einsatzgruppenverbrechen durch die bundesdeutsche Justiz (= Beiträge zur Aufarbeitung der NS-Herrschaft 4). Lang, Frankfurt am Main 2015. 130 S. Angezeigt von Gerhard Köbler.
Einsatzgruppe ist die Personengruppe, die im Auftrag Adolf Hitlers von dem Reichsführer SS Heinrich Himmler nach früheren Vorläufern (Sonderkommandos in dem März 1938 nach dem Anschluss Österreichs an das Deutsche Reich für wenige Tage zur Durchführung sicherheitspolizeilicher Maßnahmen in der Form von Verhaftungen politischer Gegner und Juden) seit 1939 in der Sicherheitspolizei und dem Sicherheitsdienst aufgestellt und eingesetzt wurde (Erstbeleg in einem Vorschlag von dem 29. September 1938). Sie war eine ideologisch geschulte, teils stationäre, teils mobile Sondereinheit zur Umsetzung der nationalsozialistischen Ideologie. Ihre Angehörigen begingen etwa in den Einsatzgruppen A, B, C und D mit je rund eintausend Angehörigen in Polen (etwa 80000 Opfer), Serbien, Kroatien und in der Sowjetunion während des zweiten Weltkriegs zahlreiche Straftaten an mehr als 560000 Opfern.
Die in Politikwissenschaft und Geschichtswissenschaft in Hannover ausgebildete Verfasserin will und kann mit ihrer schlanken Studie nach ihrer Einleitung beweisen, dass die Mehrzahl der ehemaligen Angehörigen von Einsatzgruppen milde Richter gefunden hat, und will das juristische Instrumentarium offenlegen, mit dem die Gerichte ihre milden Strafen legitimieren konnten. Ihr Werk hat nach Erscheinen das Interesse eines sehr sachkundigen Rezensenten gefunden. Da der Verlag bisher kein Rezensionsexemplar zur Verfügung stellen konnte, muss es an dieser Stelle bei einigen wenigen Hinweisen des Herausgeber verbleiben.
Gegliedert ist die Untersuchung nach einer kurzen Einleitung in vier Sachabschnitte. Sie betreffen die Einsatzgruppen der Sicherheitspolizei und des Sicherheitsdiensts von ihren Anfängen (in dem März 1938) über das „Untern |
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Althoff, Gerd, Kontrolle der Macht. Formen und Regeln politischer Beratung im Mittelalter. Wissenschaftliche Buchgesellschaft, Darmstadt 2016. 360 S. Besprochen von Gudrun Pischke. |
Ganzen Eintrag anzeigen Althoff, Gerd, Kontrolle der Macht. Formen und Regeln politischer Beratung im Mittelalter. Wissenschaftliche Buchgesellschaft, Darmstadt 2016. 360 S. Besprochen von Gudrun Pischke.
Gerd Althoff, ein Altmeister der frühen und hohen Mittelalterforschung, widmet sich mit der Frage nach Formen und Regeln politischer Beratung im Mittelalter einem Thema, das ihn „seit langem umgetrieben“ habe (S. 9). Er hat die Spur aufgenommen und sie in der zeitgenössischen und zeitnahen Historiographie verfolgt. Seiner Einschätzung nach ermögliche die Fülle der Befunde einige begründete Hinweise zu einem besseren Verständnis der mittelalterlichen Beratung (S. 9). Und damit habe sich eine gewisse Kontrollfunktion gegenüber der Königsherrschaft etabliert, die herrschaftlicher Willkür habe Grenzen setzen können. Anderseits hätten die Könige viele Möglichkeiten gehabt, die Ratgeber in ihrem Sinne zu beeinflussen.(S. 10f). Der Rat diente dem König, der in der Pflicht war, sich beraten zu lassen, als Entscheidungshilfe; er bedeutete für die Rat Gebenden auch Teilhabe an der Herrschaft. Großen Einfluss besaßen geistliche Berater, weil die Kirche – mit biblischen Belegen – beanspruchte „Könige auf dem ‚rechten Weg‘ zu halten“ (S. 14). Zu differenzieren sind informell-vertrauliche Beratungen, die den formell-öffentlichen vorausgingen bzw. vorausgehen sollten. Neben Beratungen innerhalb eines Verbandes zur Konsensfindung bei anstehenden politischen Entscheidungen standen Verhandlungen von Verbänden zur gütlichen Beilegung von Konflikten.
Anhand von auf aussagekräftige Schriftquellen gestützten Beispielen von der Karolingerzeit bis zur Stauferzeit hofft Althoff „das Wissen um die Formen und Inhalte von Beratung im Früh- und Hochmittelalter zu verbessern und vor allem auch ihre politischen Dimensionen zu verstehen“ (S. 15). Analysiert werden Krisenzeiten, die ein Mehr an Beratungen erforderten. Nach dem Hinweis auf geistliche und weltliche Berater im consensus fidelium |
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AAAKöbler, Gerhard, Amt in Bismarcks Gedanken und Erinnerungen, 2016 |
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Abs. 27 Daneben ist der bürokratische Druck auf das Privatleben durch die Art der Ausführung der "Selbstverwaltung" verstärkt worden und greift in die ländlichen Gemeinden schärfer als früher ein. Vorher bildete der der Bevölkerung ebenso nahe als dem Staate stehende Landrath den Abschluß der staatlichen Bürokratie nach unten; unter ihm standen locale Verwaltungen, die wohl der Controlle, aber nicht in gleichem Maße wie heut der Disciplinargewalt der Bezirks- oder Ministerial-Bürokratie unterlagen. Die ländliche Bevölkerung erfreut sich heut vermöge der ihr gewährten Selbstregirung nicht etwa einer ähnlichen Autonomie wie seit lange die der Städte, sondern sie hat in Gestalt des Amtsvorstehers einen Vorstand erhalten, der durch Befehle von oben, vom Landrathe unter Androhung von Ordnungsstrafen disciplinarisch angehalten wird, im Sinne der staatlichen Hierarchie seine Mitbürger in seinem Bezirke mit Listen, Meldungen und Zumuthungen zu belästigen. Die regirte contribuens plebs hat in der landräthlichen Instanz ungeschickten Eingriffen gegenüber nicht mehr die Garantie, welche (AAABismarckgedanken1korr-20160203.doc)
Abs. 28 [1-12] früher in dem Verhältniß lag, daß die Kreiseingesessenen, die Landräthe wurden, dies in ihrem Kreise lebenslänglich zu bleiben in der Regel entschlossen waren und die Leiden und Freuden des Kreises mitfühlten. Heut ist der Landrathsposten die unterste Stufe der höhern Verwaltungslaufbahn, gesucht von jungen Assessoren, die den berechtigten Ehrgeiz haben, Carrière zu machen; dazu bedürfen sie der ministeriellen Gunst mehr als des Wohlwollens der Kreisbevölkerung und suchen erstre durch hervorragenden Eifer und Anspannung der Amtsvorsteher der angeblichen Selbstverwaltung bei Durchführung auch minderwerthiger bürokratischer Versuche zu gewinnen. Darin liegt zum großen Theil der Anlaß zur Ueberlastung ihrer Unte |
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Darnstädt, Thomas, Nürnberg. Menschheitsverbrechen vor Gericht 1945. Piper, München 2015. 416 S., 16 Abb. Besprochen von Werner Augustinovic. |
Ganzen Eintrag anzeigen Darnstädt, Thomas, Nürnberg. Menschheitsverbrechen vor Gericht 1945. Piper, München 2015. 416 S., 16 Abb. Besprochen von Werner Augustinovic.
Die Aufbereitung von Rechtsthemen für interessierte Laien stellt allemal eine Herausforderung dar, da die übliche akademische Fachterminologie sowohl an das juristische Wissen als auch an die Lesefähigkeit der Rezipienten mithin erhebliche Ansprüche stellt. Fachlich einschlägig geschulte Journalisten sind daher kraft ihres öffentlichkeitsorientierten Arbeitsalltags besser als Gelehrte in der Lage, jenen Ton zu bilden, der den Nerv eines Massenpublikums zu treffen vermag. Gründlich recherchiert und spannend erzählt, können derart auch komplexe Sachverhalte ankommen, ohne dass solche Texte in die Falle unzulässiger Simplifizierung tappen müssen.
Einer, der es versteht, Rechtsmaterien auf kurzweilige Art und Weise, aber dennoch inhaltlich erstaunlich präzise an den Mann (und natürlich auch an die Frau) zu bringen, ist der Hamburger promovierte Jurist und „Spiegel“-Journalist Thomas Darnstädt. 2009 hat er beispielsweise unter dem Titel „Der globale Polizeistaat“ in populärer Manier die sich im Angesicht der Terrorgefahr zunehmend öffnende Schere zwischen Freiheit und Sicherheit thematisiert. Seit 20 Jahren beschäftigt er sich, beraten von Experten wie Christoph Safferling, Eckart Conze oder Claus Kreß, nach eigener Aussage intensiv mit dem Nürnberger Internationalen Militärtribunal (IMT), das über die Führungselite des nationalsozialistischen Deutschland zu Gericht saß. Die Bedeutung, die dieses Verfahren für die Schaffung und weitere Ausgestaltung eines justiziablen Völkerstrafrechts, „für das künftige Recht von Krieg und Frieden“ (S. 402) hat, ist der tiefere Grund dieses Interesses, denn „die Völkergemeinschaft braucht eine Instanz, die eine Verletzung der Grundnormen ihres Zusammenlebens nicht ungeahndet lässt“ (S. 12). Mehr als drei Viertel des nun hier vorliegenden, um die 400 Seiten umfassenden |
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Zollmann, Jakob, Naulila 1914. World War I in Angola and International Law. A Study in (Post-)Colonial Border Regimes and Interstate Arbitration (= Studien zur Geschichte des Völkerrechts 35). Nomos, Baden-Baden 2016. 516 S. Angezeigt von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Zollmann, Jakob, Naulila 1914. World War I in Angola and International Law. A Study in (Post-)Colonial Border Regimes and Interstate Arbitration (= Studien zur Geschichte des Völkerrechts 35). Nomos, Baden-Baden 2016. 516 S. Angezeigt von Gerhard Köbler.
Naulila ist eine Ortschaft in dem Südwesten Angolas in 1122 Metern Höhe. 1914 gehörte der Ort zu Portugals Kolonie Portugiesisch-Westafrika, an das die Kolonie Deutsch-Südwestafrika des Deutschen Reiches grenzte. Um nach Beginn des ersten Weltkriegs nicht außer von Süden aus von der Union Defence Force der Südafrikanischen Union auch von Norden her durch Portugal gefährdet zu werden, brach im Oktober 1914 der Bezirkshauptmann Dr. Hans-Schultze-Jena mit vier Offizieren der Schutztruppe des Deutschen Reiches zu dem portugiesischen Fort in Naulila auf, um dort Verhandlungen über einen Nichtangriffspakt zu führen und den Verbleib verschwundener Lebensmittel zu klären, wurde aber nach einer ungeklärten Art des Grenzübertritts mit zweien seiner Offiziere in einem kurzen Feuergefecht getötet, während bei beiden überlebenden Offiziere in Fort Naulila am 19. Oktober 1914 von Garnisonsangehörigen ermordet wurden.
Mit diesen Vorgängen beschäftigt sich das vorliegende Werk des seit 1997 in Geschichte, Rechtswissenschaft, Philosophie und Politikwissenschaft an der Humboldt Universität zu Berlin und der Université de Paris 1 ausgebildete, 2005 zu einem Magister Legum an der UC Hasting Law School in San Francisco graduierte, 2008 in Berlin zum Dr. phil. promovierte, seit 2011 an dem Wissenschaftszentrum Berlin für Sozialforschung, Rule of Law Center bzw. Center for Global Constitutionalism sowie von 2014 bis 2016 als Post-Doc Stipendiat des Deutschen Akademischen Auslandsdiensts an dem Deutschen Historischen Institut in Paris tätige Verfasser. Das deutsch gedachte und englisch gehaltene Buch gliedert sich nach einer Einleitung in drei Teile. Sie betreffen den ersten Weltkrieg in Angola in seinem gesch |
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Die Abgeordneten der kurhessischen Ständeversammlungen 1830-1866, hg. v. Grothe, Ewald unter Mitarbeit von Sieburg, Armin (= Politische und parlamentarische Geschichte des Landes Hessen 43). Historische Kommission für Hessen, Marburg 2016. XIII, 170 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Die Abgeordneten der kurhessischen Ständeversammlungen 1830-1866, hg. v. Grothe, Ewald unter Mitarbeit von Sieburg, Armin (= Politische und parlamentarische Geschichte des Landes Hessen 43). Historische Kommission für Hessen, Marburg 2016. XIII, 170 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
In dem Laufe des 19. Jahrhunderts entsteht in dem deutschen Sprachraum aus den älteren Landständen das moderne Parlament. Ein wichtiger Schritt auf diesem Wege sind die Ständeversammlungen. Aus diesem Grunde besteht allgemein großes Interesse an möglichst informativen Übersichten über die jeweiligen Mitglieder, weil, wie der verdienstvolle Herausgeber in seiner Einleitung treffend ausführt, Parlamentarismus ohne Personen schlechterdings nicht vorstellbar ist.
Für die kurhessischen Ständeversammlungen zwischen 1830 und 1866 hilft der vorliegende Band dem bisherigen Mangel ab. Er stellt sämtliche Abgeordnete zusammen, die zu den Ständeversammlungen bzw. Landtagen des Kurfürstentums Hessen zwischen diesen Jahren gewählt wurden, einschließlich der Gewählten, die trotz Wahl nicht als Abgeordnete zugelassen wurden. Insgesamt handelt es sich um 525 Menschen, von denen die ermittelbaren biographischen Grunddaten (Name, Geburtsort, Sterbeort, - Geburtstag, Sterbetag - Eltern, Beruf, Mandatszeit, Wahlkreis und weiterführende Quellenhinweise) geboten werden.
Am Beginn der alphabetischen Reihung steht dabei Althaus, Georg Wilhelm 4. 3. 1799 Rosenthal-13. 5. 1876 Rosenthal, während den Beschluss Zuschlag, Johann Henrich Daniel Kirchberg 10. 9. 1794-Kirchberg 20. 6. 1872 bildet. Eine Übersicht und Zusammensetzung der insgesamt 21 bzw. einschließlich der Konstituierung 22 kurhessischen Landtage 1830-1866, ein Anhang mit Quellen und Literatur, ein Abbildungsverzeichnis und ein geografisches Register von Abterode bis Zwesten runden den eleganten schmalen, mit einer Abbildung des Ständehauses in Kassel um 1850 geschmückten Band benutzerfreundlich ab. Er stellt das Kur |
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Ulrichs, Cord, Die Entstehung der fränkischen Reichsritterschaft. Entwicklungslinien von 1370 bis 1590 (= Forschungen zur deutschen Rechtsgeschichte 31). Böhlau, Wien 2016. 633 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Ulrichs, Cord, Die Entstehung der fränkischen Reichsritterschaft. Entwicklungslinien von 1370 bis 1590 (= Forschungen zur deutschen Rechtsgeschichte 31). Böhlau, Wien 2016. 633 S.
Der Reichsritter ist in dem Heiligen römischen Reich der dem Reich unmittelbar verbundene Ritter, der dem König oder Kaiser ohne Vermittlung unterstellt ist und damit keiner Landeshoheit unterliegt, aber wegen der Zahl und des geringen Gewichts in dem Reichstag nicht vertreten ist. Er erscheint seit dem Spätmittelalter, organisiert sich seit 1540 in drei 1577 vereinigen Ritterkreisen Schwaben, Franken und Rhein mit 14 Kantonen und muss 1802/1803/1805 die Mediatisierung von etwa 1730 Rittergütern mit rund 450000 Einwohnern in den umgebenden Ländern bzw. Staaten hinnehmen. Wegen der großen Zahl der Reichsritter und ihrer verhältnismäßig geringen Bedeutung sind sie in ihrer Gesamtheit noch nicht vollkommen erforscht, so dass jede sie betreffende Studie sehr zu begrüßen ist.
Das vorliegende, gewichtige Werk ist die seit 1995 neben einer Berufstätigkeit als Richter an dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen angefertigte, von Dietmar Willoweit betreute und von der juristischen Fakultät der Universität Würzburg angenommene rechtswissenschaftliche Dissertation, des in Lemgo 1970 geborenen, ab 1990 in Würzburg in Rechtswissenschaft und Geschichte ausgebildeten, bereits 1997 durch eine von Rolf Sprandel betreute sozialgeschichtliche Dissertation über den fränkischen Niederadel („Vom Lehnhof zur Reichsritterschaft“) hervorgetretenen, seit 2013 als Richter an dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster tätigen Verfassers. Es gliedert sich nach einer kurzen Einführung über die Reichsritterschaft in der Literatur des 17. bis 20. Jahrhunderts in zwei zeitlich geordnete Teile. Sie betreffen zum einen Organisationsformen der fränkischen Ritterschaft in dem ausgehenden Mittelalter und zum anderen die Entwicklung zur freien Reichsritterschaft, die der Verf |
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Thompson, Dominik A., Krieg ohne Schaden. Vertragsstreitigkeiten und Haftpflichtprozesse im Kontext von Kriegswirtschaft und Staathaftungskonjunktur ausgehend von der Rechtsprechung des Landgerichts Bonn während des Zweiten Weltkriegs (1939-1945) (= Beiträge zur Rechtsgeschichte des 20. Jahrhunderts 89). Mohr Siebeck, Tübingen 2015. XII, 338 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Thompson, Dominik A., Krieg ohne Schaden. Vertragsstreitigkeiten und Haftpflichtprozesse im Kontext von Kriegswirtschaft und Staathaftungskonjunktur ausgehend von der Rechtsprechung des Landgerichts Bonn während des Zweiten Weltkriegs (1939-1945) (= Beiträge zur Rechtsgeschichte des 20. Jahrhunderts 89). Mohr Siebeck, Tübingen 2015. XII, 338 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Der Krieg als ein meist viele Menschen betreffendes umfassendes Ereignis ist grundsätzlich auf die Unterwerfung oder Vernichtung des Gegners gerichtet und führt deswegen in der Regel zu besonders vielen und großen Schäden. Dies kann vielfältige Folgen nach sich ziehen, weil Geschädigte nahezu immer versuchen werden, ihre Schäden auf andere zu überwälzen. Allein deswegen bereits erregt eine Untersuchung mit dem Titel Krieg ohne Schaden Aufmerksamkeit.
Das vorliegende Buch ist nach seinem Vorwort die in einer recht langen Zeit zwischen dem ersten Blick in die Akten und der Drucklegung geschaffene, geringfügig überarbeitete und um eine Zusammenfassung erweiterte, von Hans-Peter Haferkamp betreute und im März 2013 von der rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Köln angenommene Dissertation des 1977 geborenen, in Rechtswissenschaft in Wien und Poitiers ausgebildeten, ab 2002 als wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Universität Wien und von 2007 bis 2010 an der Universität Köln sowie seit 2012 als Rechtsanwaltsanwärter in Wien tätigen Verfassers. Sie gehört in den Rahmen des von der Fritz Thyssen-Stiftung geförderten interdisziplinären Forschungsverbunds Justiz im Krieg – Der Oberlandesgerichtsbezirk Köln 1939 bis 1945. Sie gliedert sich nach einer Einleitung über Forschungsstand, Rahmenbedingungen und Auswirkungen des Krieges in vier Kapitel über „Kriegsrecht“ und totaler Krieg, Umsatzgeschäfte und Kriegswirtschaft, deliktische Sorgfalt unter „Kriegsverhältnissen“ und Verkehrsunfallprozesse mit Wehrmachtbeteiligung.
Untersucht wurde insgesamt, wie die |
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Heller, Hans-Detlef, Die Zivilrechtsgesetzgebung im Dritten Reich. Die deutsche bürgerlich-rechtliche Gesetzgebung unter der Herrschaft des Nationalsozialismus. Anspruch und Wirklichkeit. Monsenstein und Vannerdat, Münster 2015. 604 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Heller, Hans-Detlef, Die Zivilrechtsgesetzgebung im Dritten Reich. Die deutsche bürgerlich-rechtliche Gesetzgebung unter der Herrschaft des Nationalsozialismus. Anspruch und Wirklichkeit. Monsenstein und Vannerdat, Münster 2015. 604 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Da das Recht im Laufe der menschlichen Geschichte mehr und mehr durch Gesetzgebung entsteht, ist die Geschichte der Gesetzgebung innerhalb der Rechtsgeschichte von zunehmender Bedeutung. Wilhelm Ebel hat sich ihr 1956 in einer schlanken grundlegenden Studie gewidmet, die 1958 eine zweite Auflage und 1988 einen Neudruck erfuhr. Der in Magdeburg 1927 geborene, nach dem Wehrdienst im Rechtswissenschaft, Betriebswirtschaftslehre, Italienisch und Geschichte ausgebildete, in Köln 1967 mit einer Dissertation über Entlassungen im Konkursverfahren über das Vermögen des Arbeitgebers promovierte Verfasser vertieft die dortigen Erkenntnisse an einem besonders interessanten Gegenstand in dem vorliegenden, von dem Autor selbst und damit nicht wirklich optimal professionell gesetzten Werk.
Unmittelbar nach seinem Bekanntwerden fand es das Interesse eines sehr sachkundigen Rezensenten. Leider konnte der Verlag bisher kein Rezensionsexemplar zur Verfügung stellen. Deswegen sind an dieser Stelle nur wenige allgemeiner Bemerkungen des Herausgebers möglich.
Gegliedert ist es nach einer Einleitung über Thema, Quellen, Forschungsstand und Methodik sieben Abschnitt. Dabei untersucht der Verfasser zunächst, was den Nationalsozialisten (Nazis) vorschwebte und was die Juristen (Lange, Dölle, Stoll, Schmitt, Larenz, Siebert) daraus kritisch und theoretisch machten. Danach wendet er sich der Akademie für deutsches Recht, dem Volksgesetzbuch, der Stoßtruppfakultät und Organisationsvorschlägen von Einzelpersonen zu.
Im Anschluss hieran betrachtet er die nationalsozialistisch(e!) geprägte Gesetzgebund der Frühzeit, die konservative Gesetzgebung des Reichsjustizministeriums (Ehescheidungsr |
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Wischmeyer, Thomas, Zwecke im Recht des Verfassungsstaates. Geschichte und Theorie einer juristischen Denkfigur (= Grundlagen der Rechtswissenschaft 26).. Mohr Siebeck, Tübingen 2014. 467 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Wischmeyer, Thomas, Zwecke im Recht des Verfassungsstaates. Geschichte und Theorie einer juristischen Denkfigur (= Grundlagen der Rechtswissenschaft 26).. Mohr Siebeck, Tübingen 2014. 467 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Zweck ist der Beweggrund eines auf ein Ziel gerichteten Verhaltens und leitet sich eigentlich von einem hölzernen oder eisernen Stift oder Nagel ab, mit dem seit dem späten Mittelalter Zielscheiben bei einem Schießen aufgehängt waren. Mit dem Zweck im Recht hat sich in publikumswirksamer Weise vor allem Rudolf von Ihering (Jhering) befasst, doch ist er an dieser Aufgabe gescheitert, so dass sein diesbezügliches Werk unvollendet blieb. Dessenungeachtet hat sich der 1983 geborene, in Freiburg im Breisgau, Lausanne und Krakau sowie 2012 als Visiting Researcher an der Yale Law School ausgebildete, nach der Promotion als akademischer Rat an dem Institut für Staatswissenschaft und Rechtsphilosophie in Freiburg im Breisgau tätige Verfasser mutig an die nach seinem Vorwort praktisch bedeutsame und theoretisch schwierige Aufgabe in dem engeren Rahmen des Verfassungsstaats gewagt.
Seine dem vorliegenden Buch vorausgehende Dissertation wurde von Andreas Voßkuhle betreut, von der Studienstiftung des deutschen Volkes durch ein Promotionsstipendium gefördert und in dem Sommersemester 2014 von der rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Freiburg angenommen. Nach dem Vorwort will sie zeigen, in welchen Traditionen die in der Gegenwart allgemein geteilte Überzeugung steht, dass Recht Zwecke in der und für die Gesellschaft verfolgt, und welche (rechts-)theoretischen Voraussetzungen mit einer entsprechenden Verwendung des Begriffs in der Rechtsanwendung einhergehen. Gegliedert ist sie in eine Einführung über die Ambivalenz des Rechtes im Umgang mit dem Zweckbegriff und zwei Teile über die Genealogie der teleologischen Epoche des Rechtes und den Zweckbegriff im Recht des Verfassungsstaats.
Dabei geht der Verfasser von Zw |
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Holtzendorff, Leonie von, Franz von Holtzendorff (= Kölner Kriminalwissenschaftliche Schriften 64). Duncker & Humblot, Berlin 2015. 771 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Holtzendorff, Leonie von, Franz von Holtzendorff (= Kölner Kriminalwissenschaftliche Schriften 64). Duncker & Humblot, Berlin 2015. 771 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Franz von Holtzendorff wurde in einem altritterlichen, schon mit König Heinrich I. im Jahre 926 verbundenen märkischen Uradelsgeschlecht mit einem Stammhaus bei Prenzlau in Vietmannsdorf in der Uckermark nördlich Berlins am 14. Oktober 1829 als Sohn des gleichnamigen Politikers und Publizisten geboren. Nach der Schule in Berlin und Schulpforta sowie dem Studium der Rechtswissenschaft an den Universitäten Berlin, Bonn und Heidelberg wurde er 1852 in Berlin promoviert, 1857 in Berlin habilitiert und 1872 nach München berufen. Nach vielfältigen Initiativen (Begründung des deutschen Juristentags, Herausgeber der Encyclopädie der Rechtwissenschaft) und Erfolgen starb er dort nach längerem Herzleiden am 4. Februar 1889 noch vor seinem sechzigsten Geburtstag.
Das vorliegende umfangreiche, durch 10 Abbildungen veranschaulichte Werk ist die nach der ersten juristischen Staatsprüfung 2010 begonnene, von Claus Kreß betreute, von der rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Köln in dem Mai 2014 mit der Auszeichnung summa cum laude angenommene Dissertation der mit Franz von Holtzendorff verwandten, in Essen 1984 geborenen, schon 2007 als studentische Hilfskraft ihres Betreuers tätige Verfasserin, die gemeinsam mit ihrem Betreuer auch bereits kleinere Untersuchungen veröffentlichen konnte. Es gliedert sich nach einem Prolog in drei Kapitel. Sie betreffen Kindheit, Jugend und Studium, den passionierten Lehrer und Forscher und die lang ersehnte Anerkennung durch den Ruf nach München sowie einen kurzen Epilog.
Die Verfasserin verfolgt das Leben Franz von Holtzendorffs auf der Grundlage der verfügbaren Quellen ganz ausführlich in beeindruckender Breite und Tiefe (Literaturverzeichnis S. 707-766). Im Ergebniskann sie ihn als Juristen, Professor, passionierten Lehre |
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Entanglements in Legal History – Conceptual Approaches, hg. v. Duve, Thomas (= Global Perspectives on Legal History 1). Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte, Frankfurt am Main 2014. 568 S. Angezeigt von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Entanglements in Legal History – Conceptual Approaches, hg. v. Duve, Thomas (= Global Perspectives on Legal History 1). Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte, Frankfurt am Main 2014. 568 S. Angezeigt von Gerhard Köbler.
Die anglomerikanischen Entanglements werden im Deutschen mit Verschränkungen, Verwicklungen, Verwirrungen, Verfilzungen, Verknäuelungen, Verknüpfungen, Verstrickungen, Verschlaufungen, Gewirr, Verhau oder manche andere Bezeichnungen erklärt. Sie sind also allgemein als unterschiedliche Beziehungen mehrerer Element zueinander zu verstehen. Dementsprechend offen und vielfältig sind die damit zu verbindenden Möglichkeiten und Gegebenheiten.
Der vorliegende, 16 Beiträge einschließende Sammelband wird von dem in vielen Hinsichten offenen Herausgeber mit einführenden Bemerkungen eröffnet. Danach folgen drei Themengruppen. Sie betreffen Traditions of Transnational Legal History, Empires and Law sowie Analyzing transnational Law and Legal Scholarship in the 19th and early 20th Century.
Dabei betrachtet der Herausgeber eingangs sachkundig und weiterführend die Konzeepte, Methoden und Herausforderungen der europäischen Rechtsgeschichte. Dem folgen Studien zur Kodifikationsgeschichte, zu dem Verhältnis des Hindu Law zu Max Webers Religionssoziologie, zu Rechtsübertragungen zwischen Zeit und Raum, zum Einfluss griechischer Verträge, zu einem Fall in Spanien in dem 16. Jahrhundert, zu Westflorida und Orleans, zum deutschen Kolonialrecht, zu Napoleon in Amerika, zu Lorimier in Quebec und Varela in Argentinien, zur Übernahme des amerikanischen Modells in Argentinien, zum Einfluss der Verfassungen Frankreichs von 1830 und Belgiens von 1831, zur Lösungen von Staatsbankrotten zwischen 1854 und 18907, zur Geschichte des europäischen internationalen Rechtes und zum Einfluss von Reformbestrebungen im Strafrecht zu Beginn des 20. Jahrhunderts. Ein Verzeichnis der 16 Teilnehmer rundet den vielfältigen, die unterschiedlic |
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War die „Vertreibung“ Unrecht? Die Umsiedlungsbeschlüsse des Potsdamer Abkommens und ihre Umsetzung in ihrem völkerrechtlichen und historischen Kontext, hg. v. Koch, Christoph. Lang, Frankfurt am Main 2015. XV, 403 S. Angezeigt von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen War die „Vertreibung“ Unrecht? Die Umsiedlungsbeschlüsse des Potsdamer Abkommens und ihre Umsetzung in ihrem völkerrechtlichen und historischen Kontext, hg. v. Koch, Christoph. Lang, Frankfurt am Main 2015. XV, 403 S. Angezeigt von Gerhard Köbler.
Jede Vertreibung ist eine Handlung eines Beteiligten gegenüber einem zweiten Beteiligten. Wegen ihrer jeweiligen Interessen können die beiden Beteiligten die Handlung unterschiedlich sehen, einstufen und werten. Der Vertreiber wird Gründe anführen können, warum er vertreibt, der Vertriebene wird diese Gründe in Zweifel ziehen und als Unrecht ansehen können oder dürfen.
Mit der Vertreibung (oder vorsichtshalber „Vertreibung“) als Umsetzung des Potsdamer Abkommens in ihrem völkerrechtlichen und historischen Kontext beschäftigt sich der vorliegende Sammelband. Bereits bei seinem Bekanntwerden erweckte er das besondere Interesse eines sehr sachkundigen Rezensenten. Da der Verlag ihm bisher kein Rezensionsexemplar zur Verfügung stellen konnte, müssen an dieser Stelle wenige allgemeine Hinweise des Herausgebers genügen.
Das vorliegende interessante Werk umfasst nach einem Grußwort Rudolf von Thaddens und einer Abhandlung des in Slawistik, Baltologie, Byzantinistik und Indogermanistik in Bonn und München ausgebildeten, für vergleichende und indogermanische Sprachwissenschaft an der Freien Universität in Berlin tätigen Herausgebers über Unrecht 13 Beiträge. Sie gliedern sich in eine juristische Sektion mit vier Beiträgen und einen literarischen Exkurs und in eine historische Sektion mit acht Beiträgen, wobei Tilo Marauhn mit einem völkerrechtlichen Rückblick auf die Umsiedlungsbeschlüsse von Potsdam (zugleich ein Plädoyer für zukunftsorientierte Vergangenheitsbewältigung) beginnt und Anja Mihr mit einer Studie über Transitional Justice und Demokratisierung in dem Kontext von Flucht und Vertreibung schließt. Daneben werden das Menschenrecht auf Heimat, Schuld und Verantwortung, die deutsche Min |
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Weber, Max, Max-Weber-Gesamtausgabe, Abteilung 1 Schriften und Reden, Band 18 Die protestantische Ethik und der Geist des Kapitalismus / Die protestantischen Sekten und der Geist des Kapitalismus. Schriften 1904-1920, hg. v. Schluchter, Wolfgang in Zusammenarbeit mit Bube, Ursula. Mohr (Siebeck), Tübingen 2016. XVII, 761 S. Besprochen von Werner Augustinovic. |
Ganzen Eintrag anzeigen Weber, Max, Max Weber-Gesamtausgabe, Abteilung I Schriften und Reden, Band 18 Die protestantische Ethik und der Geist des Kapitalismus / Die protestantischen Sekten und der Geist des Kapitalismus. Schriften 1904-1920, hg. v. Schluchter, Wolfgang in Zusammenarbeit mit Bube, Ursula. Mohr Siebeck, Tübingen 2016. XVII, 761 S. Besprochen von Werner Augustinovic.
Trotz seiner verhältnismäßig kurzen Lebensspanne von 56 Jahren gilt Max Weber (1864 – 1920) nicht nur als einer der Gründer der deutschen wissenschaftlichen Soziologie, sondern weltweit auch als Klassiker dieser Disziplin überhaupt. Seine vielfältigen, unter anderem von Karl Marx und Friedrich Nietzsche inspirierten religionssoziologischen, wirtschaftssoziologischen und herrschaftssoziologischen Studien werden seit den 1980er-Jahren in zwei parallelen Reihen jeweils zu einem geschlossenen Textkorpus versammelt: erstens die Reihe der Max Weber-Studienausgabe (MWS, 1988ff., bisher 16 Bände), ein rein textlicher Ableger der zweiten, übergeordneten Reihe, der großen, derzeit auf 43 Bände ausgelegten Max Weber-Gesamtausgabe (MWG, 1984ff.), die, im blauen Einband mit Goldprägung inklusive Max Webers faksimilierten Autographs, alle Texte mit einem ausführlichen editorischen Apparat zur Verfügung stellt. Gegliedert ist die MWG in drei Abteilungen mit folgendem Editionsstatus: Abteilung I „Schriften und Reden“ (25 Bände, davon – inklusive des aktuell vorliegenden – 23 bereits publiziert), Abteilung II „Briefe“ (11 Bände, davon 8 erschienen) sowie Abteilung III „Vorlesungen und Vorlesungsnachschriften“ (7 Bände, davon 5 erschienen). Herausgegeben wurde und wird das Gesamtwerk im Auftrag der Kommission für Sozial- und Wirtschaftsgeschichte der Bayerischen Akademie der Wissenschaften von Horst Baier, Gangolf Hübinger und Wolfgang Schluchter sowie ihren mittlerweile verstorbenen Kollegen M[ario] Rainer Lepsius, Wolfgang J[ustin] Mommsen und Johannes Winckelmann.
Für den Aufbau der hier interessier |
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Rügge, Nicolas, Die Hexenverfolgung in der Stadt Osnabrück. Überblick – Deutungen – Quellen (= Osnabrücker Geschichtsquellen und Forschungen 56). (Selbstverlag) Verein für Geschichte und Landeskunde Osnabrück, Osnabrück 2015. 304 S., Abb. Besprochen von Werner Augustinovic. |
Ganzen Eintrag anzeigen Rügge, Nicolas, Die Hexenverfolgung in der Stadt Osnabrück. Überblick – Deutungen – Quellen (= Osnabrücker Geschichtsquellen und Forschungen 56). Selbstverlag des Vereins für Geschichte und Landeskunde von Osnabrück, Osnabrück 2015. 304 S., Abb. Besprochen von Werner Augustinovic.
Als ein dunkles Kapitel unserer Rechtsgeschichte üben der Hexenwahn und die damit verbundenen Prozesse immer noch eine besondere Faszination auf die Menschen aus. Wie in vielen anderen Bereichen auch, haben sich im Zuge der allgemeinen Aneignung des Themas bestimmte Klischees verfestigt, so jenes vom finsteren Mittelalter und der unerbittlichen kirchlichen Inquisition, später gendermotiviert auch jenes der weisen Frauen, die ob ihres überlegenen Wissens von einer sich in ihrem Absolutheitsanspruch gefährdet fühlenden männlichen Obrigkeit drangsaliert, gemartert und physisch ausgelöscht worden seien. Nicht zuletzt in der Korrektur solcher hartnäckigen Legenden liegt das Verdienst von Publikationen wie der vorliegenden. Sie nimmt die Hexenverfolgung im lokalen Rahmen der Stadt Osnabrück in den Fokus und liefert neben einer chronologischen Darstellung der dortigen Hexenverfolgungen des 16. und 17. Jahrhunderts sowie ihrer Rezeptionsgeschichte eine hundert Dokumente umfassende Quellenedition.
Der Verfasser, Nicolas Rügge, ist promovierter Historiker und hat als Archivar zehn Jahre am Standort des Niedersächsischen Landesarchivs in Osnabrück gewirkt. Angeregt durch die Beschäftigung mit der lippischen Landesgeschichte, speziell mit der Hexenverfolgung in Lemgo, war es sein Ziel, die verstreuten, für Osnabrück verfügbaren Quellen – meist schwer lesbare Handschriften – zusammenzutragen, besonders aussagekräftiges Material zu transkribieren und in Auszügen der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Durch die schwache sprachliche Normierung des Frühneuhochdeutschen bedingt, mussten zudem zum Zweck der besseren Verständlichkeit vorsichtige Eingriffe in das Schriftbild |
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Staatsbürgerschaft und Teilhabe. Bürgerliche, politische und soziale Rechte im östlichen Europa, hg. v. Boeckh, Katrin/Busa, Krisztina/Himmelreich, Antje u. a.. De Gruyter Oldenbourg, Berlin 2014. 335 S. Angezeigt von Gerhard Köbler. |
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Am Anfang der menschlichen Geschichte bestand kein Staat, bis er sich allmählich durchsetzte und den Menschen von einem Mitglied der Gesellschaft zu seinem Untertanen werden ließ. Vielleicht seit der französischen Revolution hat er erfolgreich dagegen aufbegehrt. In der Folge ist der Staatsbürger mit bürgerlichen, politischen und sozialen Rechten des Einzelnen an die Seite des Staates getreten.
Mit dieser Thematik befasst sich der vorliegende Sammelband, der nach dem kurzen Vorwort auf einer Initiative einer Gruppe von an mehreren Instituten in Regensburg tätigen Wissenschaftler zurückgeht. Ihr Anliegen ist es, die in Regensburg bestehende Sachkompetenz in der Osteuropaforschung, der Ostmitteleuropaforschung und der Südosteuropaforschung sichtbar zu machen und ihr Potential aus multidisziplinärer Perspektive produktiv umzusetzen. Zu diesem Zweck wurde unter großzügiger Förderung durch die Fritz Thyssen Stiftung für Wissenschaftsforderung und durch die Universität Regensburg in Regensburg von dem 26. Januar bis zu dem 28. Januar 2012 eine internationale Fachtagung abgehalten, deren Referate das vorliegende Werk der Allgemeinheit zur Verfügung stellt.
Insgesamt enthält der vielfältige Band nach einem kurzen Vorwort rund 20 weiterführende Studien. Sie betreffen Institutionen – Kontinuitäten, koethnische Bevölkerungsgruppen im Ausland, Minderheitenstatus und universelle Rechte, Staatszerfall und Staatsgründung, Dissoziation und Reintegration sowie sozialökonomische Partizipation und Arbeitsrecht, setzen mit Dieter Gosewinkels Untersuchung der Staatsbürgerschaft als politischer Zugehörigkeit ein und enden mit Manuela Troschkes Überlegungen zu sozioökonomischen Partizipation in den ressourcenreichen Lände |
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Hierarchie, Kooperation und Integration im Europäischen Rechtsraum. 17. Symposium der Kommission „Die Funktion des Gesetzes in Geschichte und Gegenwart“, hg. v. Schumann, Eva (= Abhandlungen der Akademie der Wissenschaften zu Göttingen, Neue Folge 38). De Gruyter, Berlin 2015. IX, 275 S. Angezeigt von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Hierarchie, Kooperation und Integration im Europäischen Rechtsraum. 17. Symposium der Kommission „Die Funktion des Gesetzes in Geschichte und Gegenwart“, hg. v. Schumann, Eva (= Abhandlungen der Akademie der Wissenschaften zu Göttingen, Neue Folge 38). De Gruyter, Berlin 2015. IX, 275 S. Angezeigt von Gerhard Köbler.
Das Gesetz ist eine außerordentlich bedeutsame Einrichtung des menschlichen Lebens, die sich in der Geschichte allmählich durchgesetzt hat. Vielleicht wurde es anfangs von allen Betroffenen nach den Regeln der Gruppendynamik gemeinsam geschaffen, möglicherweise steht aber auch Befehle einzelner oder weniger und Gehorsam und Furcht der übrigen am Anfang. Jedenfalls ist es seit dem Altertum in der gesamten irdischen Welt zu einer wichtigen Regel geworden.
Mit seinen Schwierigkeiten und Möglichkeiten befasst sich eine eigene Kommission der Akademie der Wissenschaften in Göttingen zur Funktion des Gesetzes in Geschichte und Gegenwart in Zusammenarbeit von Rechtshistorikern und Rechtsdogmatikern spätestens seit 1987. Seitdem veröffentlichte sie 16 Bände zu vielfältigen Einzelfragen unter wechselnden Herausgebern. Der 17., wieder von Eva Schumann betreute Band behandelt Hierarchie, Kooperation und Integration im europäischen Rechtsraum.
Er beruht auf dem von 21 Teilnehmern getragenen 17. Symposium der Kommission, das am 17. und 18. Januar 2014 in Göttingen stattgefunden hat. Er enthält nach einem kurzen Vorwort der Herausgeberin insgesamt sechs interessante Referate, die gemeines Recht und Rechtseinheit, Völkerrecht, Unionsrecht und nationales Verfassungsrecht, Rechtserzeugung und Rechtsdurchsetzung im europäischen Rechtsraum, Konkurrenz und Kooperation zwischen dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, dem Europäischen Gerichtshof und dem Bundesverfassungsgericht, das Verhältnis des europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu dem deutschen Familienrecht und Erbrecht sowie Rechtstechniken zur Etablierung eines |
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Dorn-Haag, Verena J., Hexerei und Magie im Strafrecht – Historische und dogmatische Aspekte (= Studien und Beiträge zum Strafrecht 4). Mohr Siebeck, Tübingen 2016. XXV, 474 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Dorn-Haag, Verena J., Hexerei und Magie im Strafrecht – Historische und dogmatische Aspekte (= Studien und Beiträge zum Strafrecht 4). Mohr Siebeck, Tübingen 2016. XXV, 474 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Hexerei wie Magie sind gedankliche Gebilde des Menschen, die sich in der Wirklichkeit nur schwer fassen lassen. Dessenungeachtet hängen ihnen zahllose Gläubige mehr oder weniger eng an. Allein deswegen schon sind ihre historischen und dogmatischen Aspekte von allgemeinerem, auch wissenschaftlichem Interesse.
Mit ihnen befasst sich die 1985 geborene, an der Universität Augsburg ausgebildete und nach der ersten juristischen Staatsprüfung seit 2010 als wissenschaftliche Mitarbeiterin an dem Lehrstuhl für Strafrecht, Strafprozessrecht, Risikostrafrecht, Präventionsstrafrecht sowie juristische Zeitgeschichte ihrer Universität tätige Verfasserin auf einer breiten Literaturgrundlage in ihrer von Arnd Koch betreuten, in dem Sommersemester 2015 von der juristischen Fakultät der Universität Augsburg angenommene Dissertation. Sie gliedert sich nach einer kurzen Einleitung in fünf chronologisch geordnete Teile. Sie betreffen alte und neue Probleme der Hexerei und Magie, strafrechtliche Relevanz von Hexerei und Magie in dem Zeitalter der Hexenverfolgung, die Abschaffung des Hexerei- und Magiedelikts in dem Zeitalter der Aufklärung, strafrechtliche Relevanz von Hexerei und Magie zwischen Aufklärung und Reichsgründung sowie Strafbarkeit von Hexerei und Magie seit der Reichsgründung, wobei jeweils klar und deutlich unterteilt und am Ende ein Fazit gezogen wird.
Nach ihrem Gesamtergebnis stellen Hexerei und Magie trotz umfänglichen Bedeutungswandels noch immer eine Bedrohung für Leib und Leben von Menschen dar, obwohl es Hexen und Zauberer, die eine unmittelbare Bedrohung für die Menschheit sind, nicht gibt. Dennoch lehnt die Verfasserin trotz drohender Strafbarkeitslücken einen neuen Spezialtatbestand ab. Daneben fordert sie aber zutreffend |
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Bargon, Vanessa, Die Strafrechtsnovelle vom 26. Februar 1876. Die erste Revision des Strafgesetzbuchs (= Beiträge zur Strafrechtswissenschaft Band 18). Lit, Berlin 2015. XII, 258 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Bargon, Vanessa, Die Strafrechtsnovelle vom 26. Februar 1876. Die erste Revision des Strafgesetzbuchs (= Beiträge zur Strafrechtswissenschaft Band 18). Lit, Berlin 2015. XII, 258 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Das Strafrecht als ein eigenes besonderes Rechtsgebiet sondert sich erst im Laufe der frühen Neuzeit aus dem Recht im Allgemeinen aus, wozu die Constitutio Criminalis Carolina von 1532 trotz ihrer salvatorischen Klausel erheblich beiträgt. Die dabei noch bestehende Verbindung mit dem Strafverfahrensrecht löst sich erst in dem 19. Jahrhundert. Ein einheitliches Strafrecht für den größten Teil des deutschen Sprachraums gelingt schließlich mit dem an dem 15. Mai 1871 ausgefertigten Reichsstrafgesetzbuch des Deutschen Reiches von 1871
Mit seiner Geschichte befasst sich seit langem besonders Thomas Vormbaum in Hagen. Von ihm betreut und im Dezember 2013 von der rechtswissenschaftlichen Fakultät der FernUniversität angenommen wurde die vorliegende Dissertation der Verfasserin, die sich mit der einer ersten Ergänzung des Reichsstrafgesetzbuches an dem 10. Dezember 1871 (§ 130a) folgenden ersten und umfangreichsten Revision des Reichsstrafgesetzbuchs fünf Jahre nach seiner Ausfertigung beschäftigt. Sie gliedert sich nach einer Einleitung über Problemstellung, Forschungsstand, Methoden und Fragestellungen sowie Darstellungsweise in drei Teile über Grundlagen, Entstehungsgeschichte, Inhalt und Entwicklungen sowie ein Resümee.
Im Ergebnis kann die Verfasserin darauf hinweisen, dass das zwecks Herstellung von Rechtseinheit nach der Reichsgründung sehr rasch zustande gebrachte Strafgesetzbuch auch nach Ansicht der Zeitgenossen aus verständlichen Gründen bei seiner Geburt bereits veraltet war. Die deswegen 1876 verabschiedete Novelle (Strafgesetzbuchnovelle statt Strafrechtsnovelle?) setzte sich aus einer Vielzahl inhaltlich nicht zusammenhängender, von der Verfasserin sorgfältig überprüfter Änderungen zusammen, mit denen Fehler beh |
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Deutsche Reichstagsakten unter Kaiser Karl V. Die Beschwerden der deutschen Nation auf den Reichstagen der Reformationszeit (1521-1530), bearb. v. Grundmann, Annelies, für den Druck vorbereitet und ergänzt von Aulinger, Rosemarie (= Deutsche Reichstagsakten 21). De Gruyter/Oldenburg, Berlin 2015. 472 S. Angezeigt von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Deutsche Reichstagsakten unter Kaiser Karl V. Die Beschwerden der deutschen Nation auf den Reichstagen der Reformationszeit (1521-1530), bearb. v. Grundmann, Annelies, für den Druck vorbereitet und ergänzt von Aulinger, Rosemarie (= Deutsche Reichstagsakten 21). De Gruyter/Oldenburg, Berlin 2015. 472 S. Angezeigt von Gerhard Köbler.
Zu den deutschen Reichstagsakten zählen viele unterschiedliche Dokumente, zu denen auch von den Reichsständen vorgelegte Beschwerden (Gravamina) der deutschen Nation gegen die Kurie in Rom und den deutschen Klerus gehören. 1934 beschloss die Historische Kommission auf den Vorschlag des damaligen Abteilungsleiters für die jüngere Reihe der deutschen Reichstagsakten für diese Dokumente einen Sonderband zu schaffen. Seine Edition wurde Annelies Grundmann (1906-2009) übertragen, die durch eine Dissertation für diese Aufgabe besonders ausgewiesen war.
Daraus entwickelte sich eine Lebensaufgabe, welche die Bearbeiterin leider nicht mehr vollständig lösen konnte. Vielmehr konnte infolge abnehmender Sehkraft die Edition nur bis einschließlich des Jahres 1524 abgeschlossen werden. Für die anschließenden Jahre lagen nur Fragmente und ergänzungsfähige Manuskripte vor, auf deren Grundlage Rosemarie Aulinger eine vollständige Edition hergestellt hat, die nunmehr der Allgemeinheit zur Verfügung steht.
In ihr werden zunächst nach dem kurzen Vorwort des Abteilungsleiters und der Bandbearbeiterin eine Einleitung der Bandbearbeiterin und eine Darstellung Annelies Grundmanns mit dem Titel Die Beschwerden der Deutschen Nation auf den Reichstagen der Reformation – Erläuterungen und Begründung der Sonder-Edition geboten. Einem Aktenverzeichnis nebst Erläuterungen folgen dann 102 Texte der Beschwerden über den Papst und den Stuhl zu Rom, über die höhere Geistlichkeit, über die niedrige Geistlichkeit sowie über Offiziale und geistliche Gerichte. Sieben synoptische Tabellen und ein Register der Personen- und Ortsnamen runde |
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Christian, Karsten, Aktienrecht und Aktienbanken in Schleswig-Holstein 1840-1870. Zum Wandel und zur Wirkung von Institutionen (= Studien zur Wirtschaftsgeschichte Schleswig-Holsteins 52). Steiner, Stuttgart 2015. 287 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Christian, Karsten, Aktienrecht und Aktienbanken in Schleswig-Holstein 1840-1870. Zum Wandel und zur Wirkung von Institutionen (= Studien zur Wirtschaftsgeschichte Schleswig-Holsteins 52). Steiner, Stuttgart 2015. 287 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Die als Wort 1828 belegte Aktiengesellschaft als die Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit, die ein in Aktien zerlegtes Grundkapital hat und für deren Verbindlichkeiten den Gläubigern nur das Gesellschaftsvermögen haftet, entsteht in der Sache auf den Grundlagen des römischen Rechts nach Vorläufern des 15. Jahrhunderts aus den Bedürfnissen der Beschaffung umfangreichen Kapitals und der Streuung großen Risikos in dem Kolonialhandel seit dem Beginn des 17. Jahrhunderts. Dabei wird sie mehr und mehr als Zusammenschluss mit eigenem Vermögen angesehen. Sie beruht zunächst auf einem einzelnen Privileg und wird gesetzlich erst an dem Beginn des 19. Jahrhunderts geordnet.
Mit einem Ausschnitt ihrer gesamten Entwicklung während des mittleren 19. Jahrhunderts beschäftigt sich die von Barbara Vogel betreute, in dem Wintersemester 2013/2014 von der Fakultät für Geisteswissenschaften der Universität Hamburg angenommene, in einem langjährigen Promotionsverfahren entstandene Dissertation des Verfassers. Sie gliedert sich außer in eine Einleitung über Gegenstand und Fragestellungen, Forschungsstand, methodische Überlegungen, Quellenlage und Gliederung in vier Sachkapitel sowie Schlussbemerkungen. Dabei behandelt sie nacheinander Staat, Recht und Wirtschaft in dem 19. Jahrhundert, Aktienrecht in Schleswig-Holstein (von Dänemark bis zu dem Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuch nach der Annexion durch Preußen), (drei) frühe Aktiengesellschaften in Schleswig-Holstein seit der Nationalbank Dänemarks von 1818 sowie Aktienbanken in Schleswig-Holstein seit 1840.
Im Ergebnis kann der Verfasser feststellen, dass das Aktienbankwesen in Schleswig und Holstein begann, als die Nationalbank Dänemarks |
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Bichat, Thomas, Die Staatsanwaltschaft als rechts- und kriminalpolitische Steuerungsinstanz im NS-Regime, dargestellt am Beispiel des Kölner Sondergerichts von 1933-1945 (= Rheinische Schriften zur Rechtsgeschichte 22). Nomos, Baden-Baden 2016. 423 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Bichat, Thomas, Die Staatsanwaltschaft als rechts- und kriminalpolitische Steuerungsinstanz im NS-Regime, dargestellt am Beispiel des Kölner Sondergerichts von 1933-1945 (= Rheinische Schriften zur Rechtsgeschichte 22). Nomos, Baden-Baden 2016. 423 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Die in einer langen Entwicklung seit dem 14. Jahrhundert in Frankreich im Zuge der Revolution von 1789 eingerichtete Staatsanwaltschaft wird in der Regel als ein dem Angeklagten günstiger rechtsstaatlicher Fortschritt angesehen. Daneben stärkt sie aber auch die ausführende Staatsgewalt gegenüber der Unabhängigkeit erlangenden Gerichtsbarkeit. Dem entspricht es, ihre Bedeutung als rechts- und kriminalpolitische Steuerungsinstanz besonders zu untersuchen.
Mit einem Teilaspekt dieser Thematik beschäftigt sich die von Mathias Schmoeckel betreute, in dem Rahmen des interdisziplinären Kölner Forschungsverbunds Justiz im Krieg – der Oberlandesgerichtsbezirk Köln 1939-1945 entstandene, 2014 von der Universität Bonn angenommene Dissertation des Verfassers. Sie gliedert sich außer in eine Einleitung über den Ansatz, den Forschungsstand, das Forschungsziel, Thesen, Methode, Gang der Untersuchung sowie Quellenbericht und ein klares und kurzes Gesamtfazit in zwei chronologisch gereihte Kapitel. Sie betreffen die Vorkriegszeit zwischen 1933 und 1939 einerseits und die Kriegszeit 1939-1945 anderseits, wobei jeweils zwischen der Rolle der Staatsanwaltschaft, dem Vorverfahren, dem Hauptverfahren und dem Gnadenverfahren unterschieden wird.
Im Ergebnis ermittelt der Verfasser, dass die Staatsanwaltschaft zwar schon vor 1933 auf verschiedenen Feldern Kompetenzzuwächse verzeichnen konnte, dass aber 1933 in Verwirklichung nationalsozialistischer Zielsetzungen eine völlige Neubewertung der Stellung und Aufgaben stattfand, wobei neben personellen Maßnahmen ein Ausbau der Kompetenzen gegenüber den anderen Verfahrensbeteiligten und eine Intensivierung von Lenkungsmaßnahmen d |
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Gisawi, Feras, Der Grundsatz der Totalreparation. Naturrechtliche Wertungen als Grundlage für einen deutschen Sonderweg (= Grundlagen der Rechtswissenschaft 25). Mohr Siebeck, Tübingen 2015. XVII, 299 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
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In den Welten von Gütern und Vermögen entstehen fortlaufend Schäden als unfreiwillige Einbußen an rechtlich geschützten Gütern auf Grund bestimmter Ereignisse. Die einfachste und vielleicht auch älteste Lösungsmöglichkeit unter den Menschen ist der Satz, dass der Herr den Schaden trägt. Da diese Folge aber sehr oft nicht als annehmbar erscheint, wurde in dem Laufe der Geschichte ein vielfältiges Schadensersatzrecht ausgebildet, das sehr oft den Schaden auf einen anderen abwälzt, der ihn dem Geschädigten ersetzen muss.
Mit einem Teilbereich dieser Problematik beschäftigt sich die von Nils Jansen betreute, in dem Wintersemester 2013/2014 von der rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Münster des 1978 geborenen, in Düsseldorf ausgebildeten und zunächst in Düsseldorf und dann in Münster an dem Lehrstuhl seine Betreuers tätigen Verfassers. Sie gliedert sich außer in eine Einleitung über den Ausgangspunkt, den Untersuchungsgegenstand sowie die Methode und den Gang der Untersuchung und ein Ergebnis mit Ausblick in drei zeitlich geordnete Sachkapitel. Sie betreffen das ältere Naturrecht (Hugo Grotius, Samuel Pufendorf, Christian Thomasius, Christian Wolff), das jüngere Naturrecht (Immanuel Kant und die ihm folgenden Naturrechtslehrer) und die historische Rechtsschule und die Pandektistik in ihrem Verhältnis zu dem Naturrecht.
Das Ziel der sorgfältigen Untersuchung war es, Inhalt und Ursprung der rechtspolitischen Grundüberzeugungen zu ermitteln, die in dem Bürgerlichen Gesetzbuch des Deutschen Reiches von 1900 die Einführung der Totalreparation (alles oder nichts, § 249 I BGB) als Sonderweg gedanklich überlagerten. Nach den Erkenntnissen das Verfassers war seit Thomasius alleiniger Ausgangspunkt und Bezugspunkt der Schadensersatzpfl |
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Dirks, Florian, Konfliktaustragung im norddeutschen Raum des 14. und 15. Jahrhunderts. Untersuchungen zu Fehdewesen und Tagfahrt (= Nova Mediaevalia 14). Vandenhoeck & Ruprecht, Göttingen 2015. 341 S. Angezeigt von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Dirks, Florian, Konfliktaustragung im norddeutschen Raum des 14. und 15. Jahrhunderts. Untersuchungen zu Fehdewesen und Tagfahrt (= Nova Mediaevalia 14). Vandenhoeck & Ruprecht, Göttingen 2015. 341 S. Angezeigt von Gerhard Köbler.
Wohl seitdem es Lebewesen gibt, können diese wegen ihrer Individualität in Konflikt miteinander geraten, wobei sich die diesbezüglichen Möglichkeiten seit der Entstehung des Menschen eher vermehrt als vermindert haben dürften. Die Austragung von Konflikten unter Menschen dürfte dabei anfangs am ehesten mit den Mitteln von Gewalt und List erfolgt sein. Nach vorherrschender Ansicht sind erst spät an deren Stelle oder neben sie eigene kommunikative Verfahren getreten.
Mit dem Verhältnis dieser Möglichkeiten zueinander beschäftigt sich der in Bremen in Geschichte, Germanistik und Kulturwissenschaft ausgebildete Verfasser in seiner von Sabine Schmolinsky betreuten, 2013 von der philosophischen Fakultät der Universität Erfurt angenommenen Dissertation, deren überarbeitete Form das vorliegende Buch bietet. Gegliedert ist es neben Einführung und Zusammenfassung in zwei Sachkapitel. Diese betreffen sechs Fallbeispiele (Mandelslohsche Fehde gegen Bremen 1380/1381, Horneburger Fehde 1425-1443, Fehde der Familie Klencke gegen Bremen 1455, Fehden des Grafen Gerhard von Oldenburg gegen Bremen in den 1460er/70er Jahren, Konflikte um die Pfandburg Bleckede in den 1450er-1470er Jahren und Hildesheimer Bischofsfehde 1471-1474) und eine vergleichende Analyse.
Im Mittelpunkt der um einen Anhang, ein Abkürzungsverzeichnis, ein Quellen- und Literaturverzeichnis sowie Register zu Orten, Personen und ausgewählten Sachbegriffen bereicherten Überlegungen stand dabei der Stellenwert der Kommunikation in Fehden in dem Nordwesten des Heiligen römischen Reiches zwischen 1380 und 1480. Hierfür ermittelt der Verfasser die Treffen zwecks Verhandlung über die Beilegung der Streitigkeiten. In ihrem Rahmen kann er die besondere Bed |
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Rüthers, Bernd, Die heimliche Revolution vom Rechtsstaat zum Richterstaat. Verfassung und Methoden. Ein Essay, 2. Aufl.. Mohr Siebeck, Tübingen 2016. XI, 205 S. Angezeigt von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Rüthers, Bernd, Die heimliche Revolution vom Rechtsstaat zum Richterstaat. Verfassung und Methoden. Ein Essay, 2. Aufl.. Mohr Siebeck, Tübingen 2016. XI, 205 S. Angezeigt von Gerhard Köbler.
Vor nur zwei Jahren hat Bernd Rüthers, der sich seit ganz langer Zeit mit dem Richterrecht im Bereich des Arbeitsrechts befasste, auf eine heimliche Revolution in Deutschland aufmerksam gemacht. Dieser rechtstheoretisch gewichtige Hinweis ist auf offensichtliches allgemeineres, internationales wie interdisziplinäres Interesse gestoßen. Dementsprechend war die erste Auflage des Taschenbuchs schnell vergriffen.
Die zweite Auflage überarbeitet den Text und ergänzt ihn. Zusätzlich hat der Verfasser auf den Seiten 171 bis 199 ein gewichtiges Nachwort eingefügt. In ihm greift er den nach seiner Ansicht erwarteten, lange verdrängten verfassungsrechtlichen und methodischen Diskurs auf.
Im Grunde geht es um die Normverteilungsmacht zwischen Gesetzgebung und Justiz im gewaltengeteilten Staat. Nach überzeugender Darstellung des Verfassers ist die in der Verfassung vorgegebene Normverteilungsmacht in der Rechtswirklichkeit dadurch (verfassungswidrig) verändert worden, dass die Justiz inzwischen Fragen entscheidet, die von Verfassungs wegen von dem Gesetzgeber entschieden werden müssen. Die Justiz wird aber nur deswegen tätig, weil der Gesetzgeber – aus welchen guten oder opportunistischen oder schlechten Gründen auch immer - nicht handelt. Solange sich aber neben Bernd Rüthers kein Kläger – und dies nicht nur literarisch sondern im Rechtsstreit – findet, wird auch kein Richter die heimliche Revolution rückgängig machen können und wohl schon gar nicht wollen – auch wenn der Verfasser in hoffentlich weiteren Auflagen unermüdlich in immer neuen glänzenden Wendungen auf das Problem hinweisen wird.
Innsbruck Gerhard Köbler
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Aure, Andreas Harald, The Right to Wage War (jus ad bellum) – The German reception of Grotius 50 years after De iure belli ac pacis (= Berliner Juristische Universitätsschriften, Grundlagen des Rechts 52). Berliner Wissenschaftsverlag, Berlin 2015. 220 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
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Der in Delft an dem 10. April 1583 geborene, seit 1594 in Philologie und Geschichte in Leiden ausgebildete, 1598 wohl vor allem ehrenhalber in Orléans promovierte, seit 1599 als Anwalt in Den Haag und seit 1607 als Oberstaatsanwalt bei dem Gerichtshof von Holland tätige, am 28. August 1645 im Alter von 62 Jahren bei einem Schiffbruch vor Rostock um sein Leben gekommene Hugo Grotius änderte die Welt des Rechtes in erheblicher Weise. 1604/1605 oder 1606-1608 erarbeitete er in und nach Verteidigung von Ansprüchen der Vereinigten Ostindischen Compagnie (VOC von 1602), deren Aktionär er war, gegen auf Aneignung, Besitz, Papst und Gewohnheit gegründete Ansprüche Portugals das auch auf römisches Recht und antike Ethik gestützte Werk (lat.) De iure praedae commentarius (Vom Recht der Beute, verfasst 1604-1606, 12. Kapitel veröffentlicht 1609 unter dem Titel Mare liberum, Freies Meer). In ihm vertrat er zu Gunsten der bzw. seiner Handelsgesellschaft den Grundsatz der Freiheit der Meere, wonach mangels Beherrschbarkeit des Meeres auf dem Meer kein Recht irgendeines Staates gilt, sondern der Grundsatz der Freiheit und das daraus zu gewinnende Naturrecht und Völkerrecht.
Mit der Aufnahme dieser Thematik in dem Heiligen römischen Reich fünfzig Jahre später beschäftigt sich die von Rainer Schröder betreute, in dem Wintersemester 2011/2012 an der Humboldt-Universität in Berlin angenommene Dissertation des an der Universität Oslo ausgebildeten und mehr als fünfzehn Jahre in der Forschungsgruppe um Dag Michalsen tätigen Verfassers. Sein Werk gliedert sich nach einer Einleitung über das Verhältnis von Völkerrecht und gerechtem Krieg, die Entstehung des bellum justum, den For |
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Ergänzungen und Nachträge (1934-1942) – Protokolle und Materialien der Ausschüsse für Filmrecht, das Recht der Handelsvertreter, Bodenkulturrecht, Wehrstaatsrecht, Arbeits- und Arbeitsschutzrecht und Völkerrecht, hg. v. Schubert, Werner (= Akademie für Deutsches Recht 1933-1945, Protokolle der Ausschüsse 22). Lang, Frankfurt am Main 2015. 777 S. Angezeigt von Gerhard Köbler. |
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Die Akademie für deutsches Recht ist die am 26. Juni 1933 auf Einladung des Staatsministers Hans Frank in dem Justizministerium Bayerns von Wilhelm Kisch, Otto von Zwiedineck-Südenhorst, Wilhelm Heuber, August von Finck, Wilhelm Arendts, Wilhelm Kißkalt, Karl Lasch und Hans Frank vorbereitete, durch bayerisches Gesetz von dem 22. September 1933 als Körperschaft des öffentlichen Rechtes anerkannte außeruniversitäre wissenschaftliche Einrichtung der nationalsozialistischen Zeit (1933-1945) zur weltanschaulichen Umgestaltung des Rechtes (mit anfangs 95 Mitgliedern). Die Akademie wird mit verschiedenen Gesetzesvorhaben befasst (u. a. Volksgesetzbuch). Ihr wissenschaftlicher Ertrag bleibt vor allem aus zeitlichen Gründen notwendigerweise eher gering.
Ihrer Erschließung hat sich Werner Schubert seit vielen Jahren mit bewundernswertem Einsatz gewidmet und seit 1986 in mehr als zwanzig umfangreichen Bänden die Protokolle der Sitzungen veröffentlicht. Der vorliegende Band bietet nunmehr Protokolle, Entwürfe und sonstige Unterlagen von Ausschüssen, die in den bisherigen Bänden nicht berücksichtigt werden konnten, sowie Nachträge zu fünf bereits erschienenen Bänden aus den Jahre 1934 bis 1942n. In seiner kurzen und klaren Einleitung bietet der Herausgeber einen Überblick über den Inhalt des Bandes, beschreibt die in den Bänden 1 bis 21 nicht berücksichtigten Ausschüsse, listet die Nachträge zu einzelnen Bänden auf und bringt Kurzbiografien der Mitglieder und Mitarbeiter der Ausschüsse für Filmrecht, Handelsvertreterrecht und Bodenkulturrecht.
Die Edition der Ergänzunge |
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Repertorium der Policeyordnungen der pommerschen Städte bis zur Reichsgründung 1871, bearb. v. Zapnik, Jörg (= Veröffentlichungen der historischen Kommission für Pommern, Reihe 4 Quellen zur pommerschen Geschichte 16). Böhlau, Wien 2016. XI, 695 S. Angezeigt von Gerhard Köbler. |
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Polizeiordnung ist die vor allem in der frühen Neuzeit zur Wahrung und Schaffung der guten Polizei erlassene Ordnung, die sich in Ansätzen bereits in der spätmittelalterlichen Stadt (Nürnberg 1281) findet. Durch sie sorgt die Obrigkeit für gute Ordnung und Polizei, sei es bewahrend, sei es gestaltend. Einer ihrer wichtigsten Gegenstände sind anfänglich die Luxusverbote, doch verlagert sich Laufe der frühen Neuzeit das Schwergewicht vom religiös-moralischen zum wirtschaftlich-rationalen Bereich, wobei etwa in Bayern von dem Herzog Herzog zwischen 1478 und 1598 nahezu 1000 Landgebote erlassen werden.
Nach der kurzen Einleitung des Bearbeiters des vorliegenden Werkes wurde es zwar mit aller Sorgfalt zusammengetragen, muss aber naturgemäß unvollständig bleiben, weil die Überlieferung lückenhaft und in der Regel nicht tiefenerschlossen ist. Aus finanziellen Gründen mussten dabei verschiedene Archive ausgeschlossen werden. Dessenungeachtet flossen in die Datenaufnahme alle auffindbaren gedruckten und ungedruckten Policeyordnungen der Städte Pommerns bis 1871 ein.
Erfasst sind die Orte Altdamm, Anklam, Bahn, Barth, Belgard, Bergen, Bublitz, Bütow, Cammin, Damgarten, Demmin, Franzburg, Freienwalde, Gartz an der Oder, Garz auf Rügen, Gollnow, Greifenberg, Greifenhagen, Greifswald, Grimmen, Gützkow, Jarmen, Kolberg, Körlin, Köslin, Labes, Lassan, Lauenburg, Loitz, Massow, Naugard, Neustettin, Pasewalk, Plathe, Pölitz, Pollnow, Polzin, Pyritz, Richtenberg, Rügenwalde, Rummelsburg, Schlawe, Stargard, Stettin, Stolp, Stralsund, Treptow an der Rega, Treptow an der Tollense, Tribsees, Ueckermünde, Usedom, Wangerin, Wolgast und Wollin. Aus ihnen sind insgesamt 3566 Zeugn |
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Bambergische Peinliche Halsgerichtsordnung (Constitutio Criminalis Bambergensis), hg. v. proLibris Verlagsgesellschaft. proLibris.at, Linz 2015. 345 S. Angezeigt von Gerhard Köbler. |
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Die Halsgerichtsordnung ist die Strafverfahrensordnung an dem Beginn der frühen Neuzeit. Sie wird nach einem Vorläufer in Nürnberg von 1314 beispielsweise in Würzburg 1447, Ellwangen 1466, Nürnberg 1485, (unter Berücksichtigung des Vorverfahrens) Tirol 1499, (Volkach 1504,) und Radolfzell 1506 geschaffen. Besonders bedeutsam wird dann die Bambergische Halsgerichtsordnung des Jahres 1507.
Sie ist bereits vielfach bearbeitet und veröffentlicht. Ihr Titel lautet BAmbergische halßgerichts Ordenung, etwas ausführlicher BAmbergische Halßgerichts vnd Rechtlich ordnung, in peinlichen sachen zu volfarn allen Stetten, Communen, Regimenten, Amptleuten, Vögten, Verwesern, Schultheyßen, Schöffen und Richtern dienstlich, fürderlich vnd behülflich. Davon ohne Notwendigkeit etwas abweichend firmiert die vorliegende neue Ausgabe.
Sie bietet jeweils auf der linken, geraden Rückseite eines Blattes das Faksimile und auf der rechten, ungeraden Seite eine moderne Umschrift. Diese gibt jeweils das kleine übergeschriebene e mit dem heute üblichen Zeichen wieder. Dabei wird aber beispielsweise aus der Vorlage entschuldigug mit einem besonderen Zeichen über dem u entschudiguung, so dass das l fälschlich entfällt und das übergeschriebene Zeichen fälschlich als uun aufgelöst wird, womit die Auflage leider als für wissenschaftliche Zwecke kaum brauchbar gekennzeichnet werden dürfte.
Innsbruck Gerhard Köbler
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