Schelle, Karel/Tauchen, Jaromír, Grundriss der tschechoslowakischen Rechtsgeschichte. Dr. Hut Verlag, München 2009. 196 S. Besprochen von Werner Schubert., ZRG GA 127 (2010) |
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Karel Schelle und Jaromír Tauchen, beide tätig an der Universität Brünn (Brno), Verfasser von Werken über Recht und Verwaltung im Protektorat Böhmen und Mähren (2009) und über Integrationskonzeptionen in Europa bis 1945 (2009), bringen mit dem vorliegenden Werk eine detaillierte Einführung in die Rechtsgeschichte der Tschechoslowakei von 1917-1992. Die vornehmlich verfassungsgeschichtlich orientierte Darstellung beginnt mit dem „Weg zur Errichtung eines selbstständigen Staates“ (S. 9ff.), insbesondere durch die Formierung des tschechoslowakischen Auslands- und Inlandswiderstandes (1915-1918). Es folgt ein umfangreiches Kapitel über die erste tschechoslowakische Republik mit ihrer vorläufigen Verfassung von 1918 und der Verfassungsurkunde von 1920. Im Abschnitt über die Staatsorgane (S. 24ff.) werden behandelt die Nationalversammlung, die starke Stellung des Präsidenten, die Regierung, die Gerichtsbarkeit und die öffentliche Verwaltung. Ausführlich gehen die Verfasser auf die Stellung der Sudetendeutschen zum tschechischen Staat, die Sudetenkrise und das Münchner Abkommen ein. Sehr knapp ist der Abschnitt über das „Recht in der ersten Republik“ ausgefallen (S. 37f.). Etwas detaillierter ist nur die Einführung der fakultativen Zivilehe angesprochen. In einer Neuauflage sollten weitere wichtige Einzelgesetze und insbesondere die auch ins Deutsche übersetzten Kodifikationsentwürfe zum Zivil-, Straf- und Prozessrecht, die in Deutschland nicht unbeachtet blieben, näher behandelt werden. In gleicher Weise sollte auch auf die Verfassungsgerichtsbarkeit sowie auf die breiten insbesondere rechtspolitischen Beiträge der tschechischen und deutschsprachigen Juristen (insbesondere auf den Deutschen Juristentagen in der Tschechoslowakei) hingewiesen werden. Das Kapitel für die Zeit von 1918-1938 wird abg |
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Schelle, Karel/Tauchen, Jaromír, Recht und Verwaltung im Protektorat Böhmen und Mähren. Dr. Hut-Verlag, München 2009. 124 S. Besprochen von Werner Schubert., ZRG GA 127 (2010) |
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In dem vorliegenden Werk behandeln Schelle und Tauchen als Ergänzung ihres Werkes: „Grundriss der tschechoslowakischen Rechtsgeschichte“ (München 2009) die dort nur knapp angesprochene Rechtsgeschichte des Protektorats Böhmen und Mähren (1939-1945). Es umfasst Abschnitte über die Entstehung des Protektorats, die Stellung der Protektoratsorgane, die Organisation der örtlichen Verwaltung, die Gerichtsbarkeit, die Polizeiorganisation, die Rechtsstellung der Bevölkerung und insbesondere das Recht im Protektorat. Bei den „Organen“ des Protektorats ist zu unterscheiden zwischen dem Reichsprotektor in Böhmen und Mähren (Neurath, Heydrich, Daluege und ab 1943 Frick) einschließlich des Staatssekretärs bzw. seit 1943 des Deutschen Staatsministers Karl-Hermann Frank und der „autonomen“ tschechischen Regierung (Staatspräsident Emil Hácha, Ministerpräsident und Minister). Die örtliche Verwaltung unterstand teils den deutschen Oberlandräten, teils der tschechischen Bezirks- und Gemeindeverwaltung (S. 35ff.), welch letztere de facto seit 1942 durch das Deutsche Reich ausgeübt wurde. Der Abschnitt über die Gerichtsbarkeit ist zu knapp und geht nicht näher auf die Praxis der innertschechischen Gerichte ein. Das Kapitel über die Rechtsstellung der Bevölkerung befasst sich vornehmlich mit der Diskriminierung und Verfolgung der Juden. Der Abschnitt über das Recht ist primär dem Strafrecht gewidmet. In jedem Abschnitt bringen Schelle/Tauchen wichtige Gesetze und Verordnungen aus dem Verordnungsblatt des Reichsprotektors Böhmen und Mähren (1939-1943) bzw. des Verordnungsblatts des Deutschen Staatsministers (1943-1945) sowie aus der Sammlung der Gesetze und Verordnungen des Protektorats. Im Ganzen vermag die Darstellung und der Quellenteil nicht ganz zu überzeugen. Der Textteil ist insgesamt zu knapp und primä |
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Schinke, Esther, Herrschen vor Ort - Verwaltung, Polizei und Justiz zwischen staatlicher Aufsicht und Selbstverwaltung in Schwäbisch Hall um 1850 (= Schriften zur südwestdeutschen Landeskunde 62). Thorbecke, Ostfildern 2008. VII, 310 S. Besprochen von Gerhard Köbler., ZRG GA 127 (2010) |
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Die Arbeit ist die von Sönke Lorenz betreute, im Graduiertenkolleg Europäische antike und mittelalterliche Rechtsgeschichte, neuzeitliche Rechtsgeschichte und juristische Zeitgeschichte in Frankfurt am Main entstandene, im Sommersemester 2006 der geschichtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Tübingen vorgelegte Dissertation der Verfasserin, von welcher der Verlag leider kein Rezensionsexemplar zur Verfügung stellen konnte. Zentrales Thema ist die Gemeinde im Königreich Württemberg im 19. Jahrhundert. Vom Vormärz bis zu den 1855er Jahren fragt die Verfasserin an Hand archivalischer Quellen der Stadt Schwäbisch Hall, des Oberamts Hall und des Jagstkreises nach der Durchsetzung des modernen Anstaltsstaats auf Gemeindeebene zwischen vereinheitlichender Zentralgewalt und kommunaler Selbstverwaltung.
Die Verfasserin legt in ihrer klaren Einführung Fragestellung und methodische Überlegungen, Gegenstand und Zeit, Quellen und Forschungsstand dar. Danach behandelt sie drei Sachbereiche. Diese betreffen die Gemeinde als Verwaltungseinheit, als Polizeibehörde und als Gericht.
Bei der Gemeinde als Verwaltungseinheit beginnt die Verfasserin mit den Staatseinrichtungen Württembergs und legt danach sorgfältig die Gemeindeverfassung auf Grund des Verwaltungsedikts vom 1. März 1822 dar. Danach geht sie auf den Staat vor Ort ein, der in Visitationen und Oberamtmännern sichtbar wird, bei denen die Verfasserin eine Zäsur im Jahre 1835 sieht. Als Brennpunkte des Verwaltungsalltags ermittelt sie die Wahlen und die Ernennung der Schultheißen, die Besoldung, die Übertragung der Kontrollfunktion für Wanderbücher und Pässe an einen Gehilfen des Stadtschultheißen sowie die |
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Schleusener, Jan, Eigentumspolitik im NS-Staat. Der staatliche Umgang mit Handlungs- und Verfügungsrechten über privates Eigentum 1933-1939. Lang, Frankfurt am Main 2009. 313 S. Besprochen von Arno Buschmann., ZRG GA 127 (2010) |
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Diese am Lehrstuhl für Zeitgeschichte der Humboldt-Universität Berlin entstandene und von der Philosophischen Fakultät I angenommene philosophische Dissertation ist einem Thema gewidmet, das die zeitgeschichtliche Forschung zwar bisher schon unter verschiedenen Aspekten beschäftigt, aber noch nicht im Zusammenhang behandelt hat, nämlich die nationalsozialistische Eigentumspolitik, oder anders ausgedrückt, die Einwirkung der nationalsozialistischen Weltanschauung und der von dieser bestimmten Politik auf die überlieferte Eigentumsordnung. Untersuchungsziel des Verfassers ist der staatliche Umgang mit den Handlungs- und Verfügungsrechten über privates Eigentum in der Zeit von 1933 bis 1939. Die Beschränkung auf diesen Zeitraum begründet er mit dem Hinweis, dass ab dem Beginn des Zweiten Weltkriegs das Kriegsrecht den Umgang mit dem privaten Eigentum überlagert habe und daher das Wesen der nationalsozialistischen Eigentumspolitik in den Hintergrund habe treten lassen. Theoretische Basis für die Untersuchung des Verfassers ist die in den USA entwickelte und inzwischen auch in Deutschland von der Sozial- und Wirtschaftshistorie rezipierte Property-Rights-Theorie, die zwar nicht vollständig übernommen, aber doch als Ausgangspunkt zugrunde gelegt wird. Diese Theorie, die auf Arbeiten der Historischen Schule der Nationalökonomie des 19. Jahrhunderts zurückgeht, beruht auf dem Gedanken, dass es nicht darauf ankomme, das Eigentum als solches zu betrachten, sondern insgesamt die Handlungs- und Verfügungsrechte, die in Bezug auf das Eigentum bestehen und ausgetauscht werden, weil diese den Rahmen für jede wirtschaftliche Aktivität darstellen und die Grundlage für die Berechnung der Transaktionskosten und damit einer Neudefinition der Verfügungsrech |
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Schlick, Caroline B., Apotheken im totalitären Staat - Apothekenalltag von 1937-1945, mit einem Geleitwort von Friedrich, Christoph (= Quellen und Studien zur Geschichte der Pharmazie 85). Wissenschaftliche Verlagsgesellschaft mbH, Stuttgart 2008. 594 S., 92 Abb. 56 Tab. Besprochen von Werner Schubert., ZRG GA 127 (2010) |
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Die neuere Geschichte des Apotheken-, Arzneimittel- und Drogenrechts ist bisher kaum in das Blickfeld der Rechtsgeschichte gekommen, so dass die Arbeit Caroline Schlicks über die Apotheken und den Berufsstand der Apotheker für die Zeit von 1937-1945 umso mehr zu begrüßen ist. Schlick setzt mit ihren Untersuchungen die Forschungen Gerald Schröders in dessen Werk: „NS-Pharmazie. Gleichschaltung des deutschen Apothekerwesens im Dritten Reich“ (Stuttgart 1988) fort. Allerdings befasst sich Schröder lediglich mit der Verbandsgeschichte und nicht mit der Apotheken- und Pharmaziegesetzgebung im Einzelnen. Erst das Werk Schlicks geht ausführlicher auf die Apothekengesetzgebung ein, und zwar im Wesentlichen erst für die Zeit von 1937 an. Die Gleichschaltung der Apothekerschaft war 1935 mit der Gründung der Deutschen Apothekerschaft abgeschlossen. Die Etablierung der Reichsapothekenkammer im Jahre 1937 beruhte auf einem Gesetz dieses Jahres. Beide Institutionen leitete Albert Schmierer, der enge Beziehungen zu den für das Apotheken- und Arzneimittelrecht zuständigen Sachbearbeitern des Reichsinnenministeriums hatte und die Gesetzgebung auf dem Gebiet des Apothekenwesens erheblich mit beeinflusste. Unter den gesetzlichen Maßnahmen des NS-Regimes sind zu erwähnen das Gesetz vom 13. 12. 1935 über die Verpachtung und Verwaltung öffentlicher Apotheken, die Reichsapothekerordnung vom 18. 4. 1937, die Bestallungsordnung vom 8. 10. 1937 sowie die Prüfungsordnung für Apotheker vom 8. 12. 1934. Für den Rechtshistoriker von Interesse sind ferner die Passagen über die Vorschriften zum Arzneimittelverkehr (S. 217ff.) und über die Betäubungsmittelgesetzgebung (S. 304 |
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Schorn-Schütte, Luise, Geschichte Europas in der Frühen Neuzeit. Studienhandbuch 1500-1789 (= UTB 8414 L). Schöningh, Paderborn 2009. 407 S., 192 Abb. Tab., Kart. Besprochen von Werner Augustinovic., ZRG GA 127 (2010) |
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An Studienhandbücher geht man in der Erwartung heran, dass sie in der Lage sind, auf verhältnismäßig knappem Raum einen bestimmten Zeitabschnitt in den wesentlichen Zügen und auf dem aktuellen Stand der Forschung so darzustellen, dass auch ein Leser ohne besonderes Vorwissen diesen Entwicklungen zu folgen vermag. So will auch die Autorin – Lehrstuhlinhaberin für Neuere Allgemeine Geschichte in Frankfurt am Main und Vizepräsidentin der Deutschen Forschungsgemeinschaft (DFG) – ihr Buch verstanden wissen, wobei sie „keine mundgerechte Vorbereitung auf irgendwelche Abschlussprüfungen“ (S. 11) anbietet. Es geht ihr vielmehr um ein ergebnisoffenes Hinterfragen von wissenschaftlichen Positionen, ob etwa die Frühe Neuzeit mit Recht nach Paul Münch als „Inkubationszeit der Moderne“ betrachtet oder aber vielmehr betont in ihrer Eigenständigkeit gesehen werden müsse; zu diesem Zweck soll die vorliegende Überblicksdarstellung immer wieder Fakten und Interpretationen miteinander verbinden.
Der thematische Bogen, den Luise Schorn-Schütte dabei zu spannen hat, führt naturgemäß über ein weites Feld. Nach einführenden Betrachtungen zur Berechtigung der Anwendung des Epochenbegriffs auf den in Frage stehenden Zeitraum von der Reformation bis zur Französischen Revolution wendet sie sich im Kapitel „Prozesse und Strukturen“ zunächst dem Modell des Hauses zu, das – angelehnt an die Tradition des antiken oikos – zum Vorbild frühneuzeitlicher Herrschaftsmuster werden sollte. Über die Haushaltsformen und die Wirtschaftsordnungen geht der Weg der Darstellung zum gesellschaftlichen Wandel und den Veränderungen in der klassischen ständischen Gesellschaft: Adel, Geistlichkeit, Bürger, Bauern, schließlich auch das Militär, Arme und Außenseiter werden in ihrem spezi |
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Schreyer, Hermann, Das staatliche Archivwesen in der DDR (= Schriften des Bundesarchivs 70). Droste, Düsseldorf 2008. XII, 308 S. Besprochen von Gerhard Köbler., ZRG GA 127 (2010) |
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Der 1933 geborene Verfasser kennt seinen Sachgegenstand aus langjähriger eigener Anschauung bestens. Von 1958 an war er wissenschaftlicher Archivar im zentralen Staatsarchiv der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik und von 1991 Leiter der Abteilung Deutsche Demokratische Republik im Bundesarchiv der Bundesrepublik Deutschlands. Bereits vor fünf Jahren trat er mit einer Untersuchung über die zentralen Archive Russlands und der Sowjetunion von 1917 bis zur Gegenwart eindrucksvoll hervor.
Auf diesem Hintergrund behandelt der Verfasser seinen Gegenstand chronologisch in vier Kapiteln gegliedert. Den Ausgangspunkt bildet das Ende des zweiten Weltkriegs. Bis dahin war das staatliche Archivwesen im Deutschen Reich im Wesentlichen einheitlich bürgerlich gestaltet, was sich naturgemäß nicht von einem Tag auf den andern Tag grundsätzlich ändern ließ.
Das zweite Kapitel betrifft die Zeit zwischen 1958 und 1968. Sie ist gekennzeichnet durch den bewussten Aufbau eines eigenen sozialistischen Archivwesens unter Karl Schirdewan, wobei mit dem 13. August 1961 eine ziemlich strenge Abschottung erfolgt und 1964 eine besondere Verordnung über das staatliche Archivwesen ergeht. Wichtigste Archive sind neben dem Deutschen Zentralarchiv die vom Verfasser in allen Abschnitten sorgfältig verfolgten thüringischen Archive, sächsischen Archive, mecklenburgischen Archive, sachsen-anhaltischen Archive und brandenburgischen Archive.
Mit dem Ende der Ära Ulbricht beginnt 1968 ein neuer Abschnitt. Ziel war vor allem der weitere Ausbau eines sozialistischen Archivwesens nach dem Vorbild der Sowjetunion. Dazu gehörten auch die durchgehende Besetzung der Führungsstellen mit Parteimitgliedern und die Trennung der Aktenerschließung von der Benutzerbetreuung, wobei die ideologische Ause |
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Schubert, Kurt, Die Geschichte des österreichischen Judentums. Böhlau, Wien 2008. 170 S. Besprochen von Gerhard Köbler., ZRG GA 127 (2010) |
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Kurt Schubert wurde in Wien am 4. März 1923 in einem bürgerlich-altösterreichisch gesinnten Elternhaus, das den Nationalsozialismus ablehnte und seine Feindschaft gegen das nationalsozialistische System vollinhaltlich deckte, geboren. Wegen seines Asthmas musste er nicht einrücken, aber sich mit Studienbeginn zum Luftschutzlehrer ausbilden lassen, als welcher er unter anderem einen Teil der Bibliothek des Rabbinerseminars in der Tempelgasse in Wien II rettete. Gerade noch vor Kriegsende zum Dr. phil. promoviert, beauftragte ihn der russische Stadtkommandant in der Mitte des Monats April 1945 mit der Wiedereröffnung der Universität, an der er am 2. Mai 1945 als wissenschaftliche Hilfskraft am Institut für Orientalistik die erste Vorlesung an der Universität nach Kriegsende hielt (Bibelhebräisch für Anfänger).
Von dieser Zeit an lehrte er bis ins Sommersemester 2006 während 61 Jahren an der Universität. Ab 1946 nahm er im Lager jüdischer Flüchtlinge aus Osteuropa Unterricht in Talmud und Midrasch in klassischer Weise und in Modernhebräisch. 1948 wurde er in Hebraistik habilitiert und forschte seitdem - vielfach mit seiner Frau - in dem von ihm gegründeten Institut für Judaistik in vielen wichtigen Bereichen der Judaistik, bis der Tod dem liebevoll Moses genannten Gelehrten am 4. Februar 2007 die Feder aus der Hand nahm.
Die Geschichte des österreichischen Judentums wird von seinem Schüler Bernhard Dolna mit einem einfühlsamen Vorwort herausgegeben Vorausgeht ein Vorwort von em. Weihbischof Helmut Krätzl. Gefolgt wird es von einem Vorwort des Oberrabbiners Prof. Paul Eisenberg.
Gegliedert ist das Werk in zehn Abschnitte. Es beginnt mit dem Judentum von den Anfängen bis zur Wiener Geserah 1421 und der Vertreibung aus der Steiermark und Kärnten 1496, wobei ein erster Anfang in der Zollordnung von Raf |
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Schuder, Rosemarie, Der „Fremdling aus dem Osten“ - Eduard Lasker - Jude, Liberaler, Gegenspieler Bismarcks, mit einem Vorwort v. Simon, Hermann. Verlag für Berlin-Brandenburg, Berlin 2008. 269 S. Besprochen von Gerhard Köbler., ZRG GA 127 (2010) |
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Wenn der Fremdling aus dem Osten trotz Zusage für einen festen Rezensenten bei dem Herausgeber aus welchen Gründen auch immer niemals ankommt, bleibt immer die Möglichkeit der Anzeige auf Grund Ausleihe. Dabei geht es um ein Werk der1928 in Jena geborenen, vornehmlich historisch orientierten Schriftstellerin Rosemarie Schuder, die nach dem 1947 abgelegten Abitur vornehmlich als freie Journalistin für die ostdeutsche tägliche Rundschau und die neue Zeit arbeitete und zahlreiche historische Romane beispielsweise über den Münsteraner Wiedertäuferaufstand von 1534 oder über Paracelsus, Johannes Kepler und Michelangelo verfasste. Wie Hermann Simon, Direktor der Stiftung Neue Synagoge Berlin - Centrum Judaicum, in seinem kurzen Geleitwort ausführt, hat sich die Autorin gründlich mit Leben und Wirken des talentierten Parlamentariers und mutigen Publizisten Eduard Lasker beschäftigt und beschreibt in ihrer Spurensuche seine Entwicklung nicht in einer üblich erzählten Biographie, sondern unter Hervorhebung der Schwerpunkte, womit die Autorin in gewisser Weise auch an das mit ihrem Mann, Rudolf Hirsch (1907-1998), verfasste Standardwerk „Der gelbe Fleck - Wurzeln und Wirkungen des Judenhasses in der deutschen Geschichte“ (Ost-Berlin 1987) anknüpft.
Dementsprechend beginnt der Fremdling aus dem Osten am 13. März 1884 mit einem gespenstischen Geschehen in Berlin. Ein Totengericht im Reichstag. Der am 5. Januar 1884 auf einer Reise durch die Vereinigten Staaten von Amerika in New York verstorbene Rechtsanwalt und Politiker Eduard Lasker, der seit achtundsechzig Tagen nicht mehr unter den Lebenden weilte, wurde dort vor den Abgeordneten und ausgewählten Zuhörern und Vertretern der Presse verurteilt, wofür der Reichskanzl |
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Schuldenlast und Schuldenwert. Kreditnetzwerke in der europäischen Geschichte 1300-1900, hg. v. Clemens, Gabriele B. (= Trierer historische Forschungen 65). Kliomedia, Trier 2008. 273 S., Tab. Diagr., Schaub. Besprochen von Gerhard Köbler., ZRG GA 127 (2010) |
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Unter den fragenden Augen eines jungen Notars an seinem Schreibpult von etwa 1830 stellt der Sammelband die Ergebnisse des internationalen Workshops Kreditbeziehungen und Netzwerkbildungen - Die soziale Praxis des Kredits vor, der nach dem Vorwort vom 1. bis zum 2. Dezember bzw. nach der Einleitung vom 2. bis zum 3. Dezember von Lutz Raphael und Gabriele B. Clemens an der Universität Trier organisiert wurde. Mitglieder des Forschungsclusters Rheinland-Pfalz „Gesellschaftliche Abhängigkeiten und soziale Netzwerke - Historische Forschungen und Gegenwartsanalysen zu Chancen und Risiken einer sozialen Beziehungsform“ diskutierten hier erste Ergebnisse und Forschungsperspektiven mit einer internationalen Expertengruppe. Leitthema war die Frage, wie sich in Europa seit dem Mittelalter bis zum beginnenden 20. Jahrhundert die Omnipräsenz von Schulden auswirkte.
Die bisher kaum so klar aufgezeigte Omnipräsenz westeuropäischer Kreditbeziehungen in Mittelalter und Neuzeit ist demgemäß auch der übergeordnete Gesichtspunkt der Einleitung der Herausgeberin. Sie weist insbesondere nachdrücklich darauf hin, dass diese Fragestellung in England und Frankreich bereits länger eindringlich verfolgt werde. Insofern hole der Workshop vor allen Dingen auch bisher Versäumtes nach.
Dem entspricht es, dass Phillipp R. Schofield als erster über Formen und Funktionen der Kreditvergabe im englischen manor court von 1250 bis 1350 berichtet. Anschließend betrachtet Peter Schuster unter dem Schlagwort The Age of Debt private Schulden in der spätmittelalterlichen Gesellschaft. Gerd Mentgen behandelt die Juden und das Einlager als Instrument der Kreditvergabe, während Franz Irsigler die Kreditgewährung und Formen der Kre |
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Schulze, Götz, Die Naturalobligation. Rechtsfigur und Instrument des Rechtsverkehrs einst und heute - zugleich Grundlegung einer Forderungslehre im Zivilrecht (= Ius Privatum 134). Mohr (Siebeck), Tübingen 2008. XXIX, 754 S. Besprochen von Gunter Wesener., ZRG GA 127 (2010) |
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Der Verfasser, nunmehr Professor für deutsches Recht an der Universität Lausanne, untersucht in seiner Heidelberger Habilitationsschrift die Rechtsfigur der Naturalobligation in höchst umfassender Weise, in historischer, rechtstheoretischer und rechtsdogmatischer Hinsicht.
In der instruktiven Einleitung (S. 1-45) erfolgt eine Einführung in das Thema; offene Fragen und Kontroversen, die Fragestellung der Arbeit, die Hauptthese, Methoden und Grundlagen sowie der Gang der Untersuchung werden aufgezeigt und vorgestellt.
Unter einer Naturalobligation versteht Schulze (S. 33) „das schuldrechtliche Leistungspflichtverhältnis, das mit rechtlichen Zwangsmitteln nicht einseitig durchsetzbar ist“. Im Anschluss an Fritz Klingmüller[1] formuliert er: „Das Leistensollen des Schuldners ist nicht erzwingbar.“ Die Naturalobligation sei als dogmatische Rechtsfigur zur Integration in ein europäisches Rechtsinstrument geeignet.
Forderungen unterteilen sich in durchsetzbare und nicht durchsetzbare Forderungen, in Zivilobligationen und Naturalobligationen. Diese Letzteren lassen sich wieder in zwei Arten einteilen: in rechtlich anerkannte, gesetzlich vorgegebene Leistungspflichtverhältnisse („institutionelle Naturalobligation“) und in richterlich festgestellte Leistungspflichtverhältnisse. Entstehungsgründe der Naturalobligation sind danach Vertrag, Gesetz und „die richterliche Feststellung eines außerrechtlich im Rahmen der Sozialordnung entstandenen Leistungspflichtverhältnisses“ (S. 33f.).
In dieser Besprechung soll vornehmlich auf den historischen Teil der Arbeit (S. 47-235)[2] eingegangen werden. Der Verfasser beginnt mit der Entstehung der obligatio naturalis im klassisc |
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Schwartz, Philipp, Das lettländische Zivilgesetzbuch vom 28. Januar 1937 und seine Entstehungsgeschichte. Shaker, Aachen 2008. 334 S. Besprochen von Herbert Küpper., ZRG GA 127 (2010) |
Ganzen Eintrag anzeigen Schwartz, Philipp, Das lettländische Zivilgesetzbuch vom 28. Januar 1937 und seine Entstehungsgeschichte. Shaker, Aachen 2008. 334 S. Besprochen von Herbert Küpper.
Das lettische Zivilgesetzbuch von 1937 ist nicht nur ein zentrales Monument der neuzeitlichen baltischen Rechtsentwicklung, sondern zugleich auch eine der großen römisch-rechtlichen Kodifikationen des 20. Jahrhunderts. Und es ist ganz nebenbei auch wieder das geltende Recht Lettlands, auch wenn seit seiner etappenweisen Wiederinkraftsetzung nach der lettischen Unabhängigkeit vieles modernisiert und fortentwickelt worden ist. Ein derartiges wichtiges Werk europäischer Rechtskultur verdient eine fundierte historische Aufarbeitung.
Wertvolle Forschungen zur Entstehung des lettischen Zivilgesetzbuchs wurden auch und vor allem in deutscher Sprache seit den 1950er Jahren veröffentlicht. Hier ist besonders Dietrich Loeber zu nennen, dessen Vater an der Ausarbeitung des Kodex aktiv beteiligt gewesen war. Solange die sowjetische Okkupation währte, konnten derartige Arbeiten nur auf das bis vor 1940 zurückreichende Gedächtnis der Autoren und wenige nach Westen gelangte Archivalien gestützt werden.
Hier setzt die Arbeit von Schwartz an. Er wertete die Archive in Riga und anderswo aus und fand noch zahlreiche Materialien, obwohl viele Bestände durch Krieg, Fremdherrschaft und ideologisch motiviertes Desinteresse verloren gegangen sind. Auch das lettische Schrifttum der Zwischenkriegszeit und die heutigen Arbeiten zum Zivilgesetzbuch zog er für das vorliegende Werk heran. Dass dadurch eine „kompilatorische Kompilation“ (S. 8) entstanden sein mag, nimmt der Autor gerne in Kauf – fehlt es doch auch in Lettland an einer umfassenden, mehr als punktuellen Bearbeitung der Entstehungsgeschichte des Zivilgesetzbuchs. Eine Zusammenführung und Neubewertung des vorhandenen Wissensstandes tut also dringend Not.
Und diese Arbeit leistet das vorliegende Werk. Es beginnt mit dem 1 |
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Schwartz, Philipp, Das lettländische Zivilgesetzbuch vom 28. Januar 1937 und seine Entstehungsgeschichte. Shaker, Aachen 2008. 334 S. Besprochen von Werner Schubert., ZRG GA 127 (2010) |
Ganzen Eintrag anzeigen Schwartz, Philipp, Das lettländische Zivilgesetzbuch vom 28. Januar 1937 und seine Entstehungsgeschichte. Shaker, Aachen 2008. 334 S. Besprochen von Werner Schubert.
Mit seinem Werk erschließt Schwartz erstmals Motive, Konzeptionen und Inhalte des Zivilgesetzbuches von 1937 für Lettland anhand insbesondere des umfangreichen lettischen Schrifttums zu dieser Kodifikation und zu deren Vorgeschichte. Die Gesetzgebungs- bzw. die Sitzungsprotokolle vor allem der maßgebenden Gesetzkommission von 1933-1936 waren leider nicht mehr auffindbar. Eine deutsche Übersetzung der litauischen Originalfassung des ZGB erschien 1937 als „Ausgabe des lettischen Justizministeriums“. Schwartz behandelt zunächst die Rechtsentwicklung in den russischen Ostseeprovinzen Estland, Livland und Kurland bis zur Gründung des unabhängigen lettischen Staates am 18. 11. 1918 (S. 9ff.). In diesen Provinzen galt seit 1864 das Provinzialrecht der Ostseegouvernements (Teil III: Liv-, Est- und Curländisches Privatrecht [BPR III; seit 1919 auch Lcl]), das eine Sammlung und Systematisierung des bestehenden Rechts in 4600 Bestimmungen enthielt und sich zu über die Hälfte auf das römische Recht stützte. Zu Lettland kam 1918 das Kurland, das südliche Livland und Lettgallen [Dünaburg], in dem hinsichtlich des Zivilrechts der von Schwartz nicht detailliert besprochene Svod (russisches Zivilgesetz X von 1834) galt.
Das Kapitel 2 des Werkes umfasst in vier Abschnitten die Entstehung der lettischen Zivilgesetzgebung. Teil 1 behandelt die Diskussion über den richtigen Weg der lettischen Gesetzgebung (Rezeption ausländischer Kodifikationen, Revision des BPR III oder Erarbeitung einer eigenständigen neuen Kodifikation). In den Kapiteln 2 und 3 (S. 54ff., 67ff.) geht der Verfasser auf die Arbeiten der ersten beiden Gesetzgebungskommissionen (1920, 1924) und auf die umfangreiche, zum Teil rechtsvereinheitlichende und reformierende Einzelgesetzgebung bis 1934 ein. Wichtig war insbesondere |
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Schwarz, Robert, Das Stiftungswesen in der sowjetischen Besatzungszone und in der Deutschen Demokratischen Republik zwischen 1945 und 1989. Zugleich ein Beitrag zum deutschen Stiftungsrecht unter dem Einfluss der Regime (= Europäische Hochschulschriften 2, 4653). Lang, Frankfurt am Main 2008. XXXVII, 246 S., zahlr. Tab. Besprochen von Gerhard Köbler., ZRG GA 127 (2010) |
Ganzen Eintrag anzeigen Schwarz, Robert, Das Stiftungswesen in der sowjetischen Besatzungszone und in der Deutschen Demokratischen Republik zwischen 1945 und 1989. Zugleich ein Beitrag zum deutschen Stiftungsrecht unter dem Einfluss der Regime (= Europäische Hochschulschriften 2, 4653). Lang, Frankfurt am Main 2008. XXXVII, 246 S., zahlr. Tab. Besprochen von Gerhard Köbler.
Die Arbeit ist die durch die 1943 auf der Grundlage dreier Mietshäuser in Leipzig-Connewitz errichtete Stiftung des Baumeisters Albin Wilhelm Neumann angeregte, von Gero Dolezalek betreute, im Sommersemester 2007 von der Juristenfakultät der Universität Leipzig angenommene Dissertation des von 1996 bis 2003 Jura und von 2002 bis 2006 Immobilienmanagement studierenden Verfassers. Ihr Gegenstand ist interessant, wenn auch anscheinend so wenig behandelt, dass etwa drei Viertel aller von ihm einbezogenen Akten von ihm erstmals seit ihrer Archivierung zur Benutzung angefordert wurden. Die Quellenlage ist am besten in Brandenburg, am schlechtesten in Thüringen sowie in den Stadtarchiven und Kreisarchiven.
Der Verfasser gliedert seine Arbeit in 9 Abschnitte. Zunächst befasst er sich mit dem Stiftungsbegriff und dem Bürgerlichen Gesetzbuch von 1896/1900 als der Grundlage des Stiftungsrechts in der sowjetischen Besatzungszone und der Deutschen Demokratischen Republik. Danach behandelt er die Stiftungen im nationalsozialistischen Deutschland, zu denen auch sein Ausgangsfall zählt.
Im dritten Abschnitt wendet er sich dem Stiftungswesen in der sowjetischen Besatzungszone zu und ermittelt unter dem Stiftungsrecht in den Ländern der sowjetischen Besatzungszone und der Deutschen Demokratischen Republik zwischen 1945 und 1952 das Stiftungswesen in Brandenburg, Sachsen-Anhalt, Mecklenburg-Vorpommern, Thüringen und Sachsen. Von hier aus verfolgt er das Stiftungsrecht in der Deutschen Demokratischen Republik von 1949 bis 1989, wobei er dann den fiduziarischen Stiftungen, den Stiftungen mit Sonder |
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Schwedler, Gerald, Herrschertreffen des Spätmittelalters - Formen - Rituale - Wirkungen. Thorbecke, Ostfildern 2008. 568 S. Besprochen von Gerhard Köbler., ZRG GA 127 (2010) |
Ganzen Eintrag anzeigen Schwedler, Gerald, Herrschertreffen des Spätmittelalters - Formen - Rituale - Wirkungen. Thorbecke, Ostfildern 2008. 568 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Die Arbeit ist die im Rahmen des Sonderforschungsbereichs 619 Ritualdynamik der Deutschen Forschungsgemeinschaft entstandene, von Jürgen Miethke betreute, mit Mitteln des Hauses Wittelsbach geförderte und im Wintersemester 2006/2007 von der philosophischen Fakultät der Universität Heidelberg angenommene Dissertation des Verfassers. Der Kern der Fragestellung geht auf die Forschungen Gerrit Schenks zum Herrschereinzug zurück. Der Umschlag zeigt zwei sich grüßende Könige und verbildlicht damit die Frage des Verfassers nach dem Verhältnis der verhandelten Inhalte zu den dabei gebrauchten zeremoniellen und rituellen Umgangsformen.
Untersucht wird der Raum zwischen Spanien im Südwesten, Litauen im Nordosten, Norwegen im Norden und Sizilien im Süden. Zeitlich werden die Jahre zwischen 1270 und 1440 erfasst. Für diesen Raum in dieser Zeit konnte der Verfasser insgesamt 204 geplante oder durchgeführte Monarchenbegegnungen ausfindig machen.
In seiner Einleitung beschreibt der Verfasser den unzureichenden Forschungsstand, seine Fragestellung sowie den Aufbau und die Untersuchungsebenen seiner Arbeit. Danach gliedert er seine Untersuchung in zwei Teile. Im ersten Teil erfasst er die Begegnungsformen europäischer Machthaber. Im zweiten Teil widmet er sich den Abläufen und Elementen.
Der erste Teil beginnt mit dem Verhältnis von Text und Ritual. Danach werden Verhandlungen und Formen der Konsensbildung (Albrecht I. von Habsburg und Philipp IV. von Frankreich), Vertragsschlüsse und Eide unter Königen (Reise König Sigismunds nach England), Belehnungsakte zwischen Königen (Otakar und Rudolf von Habsburg), Treffen mit gefangenen Königen (Johann II. von Frankreich), zwei Könige desselben Reiches (Ludwig IV. der Bayer und Friedrich der Schöne von Habsburg), Waffenstillstand und Fr |
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Segert, Dieter, Das 41. Jahr. Eine andere Geschichte der DDR. Böhlau, Wien 2009. 284 S. Besprochen von Gerhard Köbler., ZRG GA 127 (2010) |
Ganzen Eintrag anzeigen Segert, Dieter, Das 41. Jahr. Eine andere Geschichte der DDR. Böhlau, Wien 2009. 284 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Dieter Segert wurde in Salzwedel 1952 geboren. Er studierte in Berlin und in Moskau (Dr. phil.) und wurde am 1. November 1988 zum Parteisekretär der Sektion Philosophie der Humboldt-Universität Berlin gewählt, ohne dass er bis heute den Grund seiner Wahl begriffen hat oder haben will (S. 146). Damit eröffnete sich ihm neben manchem Anderen die Möglichkeit der Teilnahme an der Wende in der Deutschen Demokratischen Republik zwar nicht in der ersten, aber doch in einer verhältnismäßig vorderen Reihe.
Hierüber berichtet er vielleicht ziemlich offen unter Einfügung anschaulicher Bilder. Ausgangspunkt ist seine vollständige Sozialisation im deutschdemokratischen Sozialismus. Von hieraus bedauert er die tatsächliche Entwicklung, statt welcher er sich einen dritten Weg zwischen der vielleicht fehlerhaften Deutschen Demokratischen Republik und der mindestens ebenso fehlerhaften Bundesrepublik Deutschland in einem fehlerfreien Sozialismus gewünscht hätte.
Nach der Einführung mit Blätterfall und Mauerfall lässt er in einem ersten Teil sich die alte DDR regen. Dabei befasst er sich im zweiten Abschnitt des Buches mit den vergessenen Akteuren des Jahres 1889. Ein wenig wird mit Gerhard Schröder an der Tür zur Macht gerüttelt und ausführlich das vielleicht wagemutige Entstehen eines Sozialismusprojekts an der Humboldt-Universität geschildert.
Ausgangspunkt für die Wende ist Michael Gorbatschow in der Sowjetunion. Was hat ihn wirklich bewegt, sich der von der Deutschen Demokratischen Republik bald abgelehnten Politik der Perestroika trotz aller mit ihr auch verbundenen Gefahren des persönlichen Scheiterns zu verschreiben? Die wünschenswerte innerste Antwort auf diese Frage scheint er selbst bisher nicht öffentlich gegeben zu haben.
Jedenfalls zeichnete sich wohl im Gefolge der gorbatschowschen Politik im |
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Sensburg, Patrick Ernst, Die großen Juristen des Sauerlandes. 22 Biographien. Becker, Arnsberg 2002. 276 S. Besprochen von Gunter Wesener., ZRG GA 127 (2010) |
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Der Verfasser, Rechtsanwalt in Köln, nunmehr Professor an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen, erforscht seit mehreren Jahren die Biographien bedeutender Juristen aus dem Sauerland, einer Region im südöstlichen Westfalen. Nunmehr liegt ein Band mit zweiundzwanzig Lebensbildern solcher Juristen vor. Behandelt werden nicht nur so berühmte Juristen wie Johannes Althusius aus Diedenshausen, Johann Stephan Pütter aus Iserlohn, Johann Suibert Seibertz aus Brilon, Karl Ludwig Arndts (von Arnesberg) aus Arnsberg, Heinrich Eduard Pape aus Brilon, Johann Friedrich von Schulte aus Winterberg und Carl Schmitt aus Plettenberg, sondern auch weniger bekannte wie Franz Wilhelm von Spiegel aus Canstein, Kaspar Joseph Frhr. von Biegeleben aus Arnsberg, Johann Friedrich Josef Sommer aus Kirchhundem, Balthasar von Linde aus Brilon, Johann Matthias Gierse aus Gellinghausen, Hermann Gerlach aus Marsberg, Erwin Grueber aus Arnsberg, Ferdinand Frhr. von Lüninck aus Ostwig, Hermann Grashof aus Brilon, Rudolf Carl Ulrich aus Arnsberg, August Overweg aus Iserlohn, Karl Eduard Friedrich Lehr aus Meschede, Fritz Thomée aus Werdohl, Gustav Karl Ebbinghaus aus Iserlohn und Rudolf zur Bonsen aus Fredeburg.
Verbindungsglied dieser Juristen ist die gemeinsame Herkunft aus dem Sauerland. Von Interesse ist es zu sehen, welche Fülle an bedeutenden Juristen ein bestimmte Region hervorgebracht hat. Jeder Biographie ist ein Werkverzeichnis und ein umfassendes Literaturverzeichnis beigegeben. Aufgezeigt werden die Verwandtschafts- und Bekanntschaftsverhältnisse der einzelnen Juristenfamilien (S. 266-268). Eine zentrale Stellung nimmt die Familie Arndts ein, die seit dem Ende des 17. Jahrhunderts ihren Sitz in Arnsberg hatte (S. 123).
In österreichischer Sicht sind vor allem Johann Friedrich (Ritter |
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Simon-Holtorf, Anne Marlene, Geschichte des Familienwahlrechts in Frankreich (1871 bis 1945) (= Rechtshistorische Reihe 298). Lang, Frankfurt am Main 2004. 288 S. Besprochen von Gerhard Köbler., ZRG GA 127 (2010) |
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Die Arbeit ist die von Werner Schubert angeregte und betreute, im Frühjahr 2004 von der rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Kiel angenommene Dissertation der Verfasserin. Ihr Gegenstand ist die grundsätzliche Forderung nach einem Stimmrecht aller Betroffenen. Diese bisher Vision gebliebene Vorstellung verfolgt die Verfasserin von den Anfängen bis zur Gegenwart.
Gegliedert ist die Arbeit in insgesamt acht Teile. Dabei bietet die Verfasserin am Anfang eine allgemeine Einführung. In ihr behandelt sie Wahlrecht und Gesetzgebung Frankreichs in der III. Republik sowie Begriff und Zweck des Familienwahlrechts (vote familial, suffrage familial).
Anfänge des Familienwahlrechts werden in Frankreich erstmals 1850 bei Alphonse de Lamartine sichtbar. Dem folgen bis zum Ende des 19. Jahrhunderts mehr als 15 weitere Anläufe. Sie finden mit einer gewissen Verspätung auch in Belgien Widerhall.
Im 20. Jahrhundert verstärken sich die Bestrebungen. Sie führen zu zahlreichen Gesetzesvorschlägen. Sie alle verfolgt die Verfasserin umsichtig und sorgfältig.
Nach einem Überblick über das Familienwahlrecht heute in Deutschland, Frankreich und Belgien fasst die Verfasserin ihre Ergebnisse kurz zusammen. Dabei kann sie die Gründe für das Scheitern der Pläne nur vermuten. Die Kritik der Gegner gründet sie einsichtig auf die Höchstpersönlichkeit der Stimmabgabe, das Gleichheitsgebot und Schwierigkeiten in der Durchführung, doch schließt dies, wie die Geschichtlichkeit des Wahlrechts insgesamt zeigt, nicht aus, dass sich das Blatt eines Tages vielleicht doch noch irgendwie wendet.
Innsbruck Gerhard Köbler
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Späth, Annette, Die gewerbliche Erbensuche im grenzüberschreitenden Rechtsverkehr (= Studien zum internationalen Privat- und Verfahrensrecht 19). Jenaer Wissenschaftliche Verlagsgesellschaft, Jena 2008. 377 S. Besprochen von Gerhard Köbler., ZRG GA 127 (2010) |
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Die Arbeit ist die von Wolfgang Hau betreute, im Wintersemester 2007/2009 von der juristischen Fakultät der Universität Passau angenommene Dissertation der Verfasserin. Sie geht von der in der jüngsten Vergangnheit deutlicher sichtbar gewordenen gegenwärtigen Erscheinung aus, dass in Deutschland jährlich mehr als 200 Milliarden Euro an Vermögen zur Vererbung anstehen und dass bei etwa acht Prozent der rund 800000 Todesfälle jährlich die Erben unbekannt sind, so dass sich ein Interesse an gewerblicher Erbensuche entwickelt hat, das vor allem bei größeren Werten auch grenzüberschreitende Wirkungen entfalten kann. Hierzu untersucht die Verfasserin unter Berücksichtigung der neueren Rechtsentwicklung in drei Teilen die rechtlichen Grundlagen, den Zahlungsanspruch bei besonderer Honorarvereinbarung und die möglichen Ausgleichsansprüche in den häufigeren Fällen, in denen Erbensuche auf eigenes Unternehmerrisiko erfolgt und Ausgleichsansprüche aus culpa in contrahendo, Geschäftsführung ohne Auftrag oder ungerechtfertiger Bereicherung nach deutschem oder französischem Recht in Betracht kommen könnten oder können sollten.
Innsbruck Gerhard Köbler
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Spektakel der Macht. Rituale im Alten Europa 800-1800. Wissenschaftliche Buchgemeinschaft/Kunsthistorisches Museum Magdeburg, Darmstadt/Magdeburg 2008. 256 S. Besprochen von Arno Buschmann., ZRG GA 127 (2010) |
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Mit diesem aufwendig ausgestatteten und typographisch vorzüglich gestalteten Werk wird eine Publikation vorgelegt, die einerseits eine Dokumentation der Kooperationsausstellung des Sonderforschungsbereiches 496 der Deutschen Forschungsgemeinschaft an der Westfälischen Wilhelms-Universität in Münster/Westfalen mit dem Kulturhistorischen Museum Magdeburg bietet, anderseits die Ergebnisse des Münsteraner Sonderforschungsbereiches, der das Verhältnis von symbolischer Kommunikation und gesellschaftlichen Wertesystemen vom Mittelalter bis zur Französischen Revolution zum Gegenstand hat, einer breiteren Öffentlichkeit präsentieren möchte. Die Ausstellung selbst fand in der Zeit vom 21. September 2008 bis zum 4. Januar 2009 im Magdeburger Museum statt. Entsprechend dieser doppelten Zielsetzung gliedert sich der Band in zwei Teile, einen ersten, der knappe Essays über die verschiedenen Formen der Rituale als Ausdruck symbolischer Kommunikation wertbezogener sozialer Handlungen enthält, und einen zweiten, in dem die Exponate der Ausstellung in Wort und Bild beschrieben werden.
Dem Ganzen ist eine höchst konzise Darstellung von Wesen, Funktion und Entwicklung der Rituale im Alten Europa aus der Feder von Gerd Althoff und Barbara Stollberg-Rilinger vorangestellt, in der nicht nur die Quellen angegeben werden, aus denen wir unsere Kenntnis von den Formen der Rituale schöpfen, sondern auch eine Erläuterung der in der Ausstellung zusammengestellten Exponate geboten wird. Anders als in der Historiographie mit ihrer üblichen Epocheneinteilung in Frühes Mittelalter, Hohes Mittelalter, Spätmittelalter, Früher Neuzeit usw. sehen die Autoren den Zeitraum von 800 bis 1800 in Bezug auf die Entwicklung der Ritualkultur als eine Einheit an, die erst mit der Französischen |
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Spieß, Pirmin, Kleine Geschichte der Stadt Neustadt an der Weinstraße (= Regionalgeschichte - fundiert und kompakt). G. Braun/DRW-Verlag Weinbrenner GmbH & Co. KG, Karlsruhe/Leinfelden-Echterdingen 2009. 208 S. Besprochen von Werner Schubert., ZRG GA 127 (2010) |
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Stadtgeschichten leiden oft darunter, dass Rechtsentwicklungen und rechtshistorisch wichtige Details nur ungenau erläutert werden. Deshalb ist es zu begrüßen, dass sich der Mannheimer Rechtshistoriker Spieß – ausgewiesen durch Arbeiten zur pfälzischen und Neustädter Rechtsgeschichte – der Stadtgeschichte von Neustadt (an der Haardt/an der Weinstraße) angenommen hat. Neustadt, um 1220/30 gegründet und erstmals 1243/44 urkundlich erwähnt, gehörte bis in die 90er Jahre des 18. Jahrhunderts zur Kurpfalz. In der französischen Zeit war Neustadt Hauptstadt eines Kantons im Donnersbergdepartement und kam 1816 zu Bayern. Seit Juli 1945 Teil der französischen Besatzungszone und des späteren Bundeslandes Rheinland-Pfalz, war und ist Neustadt ein Verwaltungsmittelpunkt für die Pfalz und von 1946 bis 1965 Sitz des pfälzischen Oberlandesgerichts (S. 166). Spieß beschreibt präzise die mittelalterliche Stadtverfassung und das Marktrecht, das Marktkäufe insoweit privilegierte, dass ein Eigentumsrecht an den gekauften Waren auch dann erworben wurde, wenn es sich um Hehlerware handelte (S. 26). Für kurze Zeit lehrten im 16. Jahrhundert einige reformierte Heidelberger Professoren in Neustadt, u. a. der Jurist Nikolaus Dobbin aus Rostock (S. 53f.). Für die napoleonische Zeit weist Spieß auf den Code civil mit seinem weiten Eigentumsbegriff (S. 78, 111) und die Einführung der Gewerbefreiheit hin. Zum Hambacher Fest – Hambach gehört seit 1969 zu Neustadt – merkt Spieß an, dass der Schwurgerichtsprozess gegen die Organisatoren dieses Festes der erste Prozess der deutschen Rechtsgeschichte sei, der vollständig mitstenografiert worden sei. Zu den aus Neustadt kommenden Persönlichkeiten gehört Willi Geiger, der 26 Jahre lang |
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Staatsbildung als kultureller Prozess. Strukturwandel und Legitimation von Herrschaft in der frühen Neuzeit, hg. v. Asch, Ronald G./Freist, Dagmar. Böhlau, Köln 2005. VII, 442 S. Besprochen von Gerhard Köbler., ZRG GA 127 (2010) |
Ganzen Eintrag anzeigen Staatsbildung als kultureller Prozess. Strukturwandel und Legitimation von Herrschaft in der frühen Neuzeit, hg. v. Asch, Ronald G./Freist, Dagmar. Böhlau, Köln 2005. VII, 442 S.
Der vorliegende Band, den der Herausgeber wegen des Ausbleibens einer zugesagten Rezension wenigstens kurz anzeigen muss, stellt das Ergebnis einer von der Thyssen Stiftung großzügig geförderten Tagung dar, die im Herbst 2002 an der Universität Osnabrück stattfand, an der die beiden Herausgeber damals lehrten. Er wird von einer Einführung Dagmar Freists über Staatsbildung, lokale Herrschaftsprozesse und kulturellen Wandel in der frühen Neuzeit eröffnet. Am Ende bietet Wolfgang Reinhard eine Zusammenfassung mittels der Fragestellung Staatsbildung durch Aushandeln?
Die zwischen Eröffnung und Abschluss liegenden fünfzehn Referate sind gleichmäßig in fünf Blöcke geteilt. Sie betreffen lokale Herrschaftspraxis, Vermittlung von Herrschaft zwischen Zentrum und lokalen Herrschaftsräumen, Herrschaft und rechtliche Normsetzung, Legitimation von Herrschaft sowie Staatsbildung und politisch-soziale Eliten. Fünf nichtdeutschsprachige Autoren sichern die Internationalität.
Dementsprechend beginnt Stefan Brakensiek mit lokalen Amtsträgern in deutschen Territorien der frühen Neuzeit. Michel Braddick beschäftigt sich mit State formation and political culture in Elizabethan and Stuart England. Politisches Engagement in englischen und französischen Provinzstädten des 18. Jahrhunderts vergleicht François-Joseph Ruggiu.
Die Vermittlung von Herrschaft betrachtet Birgit Emich an Hand der Bologneser libertà und der Ferrareser decadenza, Michel Cassan an der Beziehung der Krone zu den Städten unter Karl IX. und Ludwig XIII., Mark Häberlein hinsichtlich konfessioneller Grenzen, religiöser Minderheiten und der Herrschaftspraxis in süddeutschen Städten und Territorien in der frühen Neuzeit. Der Normsetzung wendet sich André Holenstein über die badischen Polizeiordnun |
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Steck, Peter Karel, Zwischen Volk und Staat. Das Völkerrechtssubjekt in der deutschen Völkerrechtslehre (1933-1941) (= Studien zur Geschichte des Völkerrechts 6). Nomos, Baden-Baden 2003. IX, 278 S. Besprochen von Gerhard Köbler., ZRG GA 127 (2010) |
Ganzen Eintrag anzeigen Steck, Peter Karel, Zwischen Volk und Staat. Das Völkerrechtssubjekt in der deutschen Völkerrechtslehre (1933-1941) (= Studien zur Geschichte des Völkerrechts 6). Nomos, Baden-Baden 2003. IX, 278 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Die Arbeit ist die als Teil eines von der Max-Planck-Gesellschaft und der deutschen Forschungsgemeinschaft geförderten Projekts zur Völkerrechtswissenschaft zwischen Kaiserreich und Nationalsozialismus entstandene, von Walter Rudolf betreute und 2001 in Mainz angenommene Dissertation des Verfassers. Sie gliedert sich in fünf Teile. Diese sind teils chronologisch, teils sachlich geordnet.
Der Verfasser beginnt mit der Vorgeschichte, für die er grundsätzlich ein bisher eher geringes Interesse an der Völkerrechtsgeschichte konstatiert. Danach beschreibt er die deutsche Völkerrechtswissenschaft in der Weimarer Republik, in der bis 1930 nur ein einziger Lehrstuhl für Völkerrecht (in Kiel, Niemeyer) bestand. Von hier aus geht er zur Völkerrechtssubjektivität in der Lehre vor 1933 über.
Der zweite Abschnitt betrifft die Haltung der etablierten Völkerrechtslehre nach 1933, für die der Verfasser einführend den außenpolitischen Hintergrund in drei Phasen der Revision (1933-1935), der Konsolidierung (1935-1937) und der Expansion (1937-1939) darstellt. Danach schildert er die Veränderung der wissenschaftlichen Landschaft. Für die Reaktion der Etatisten untersucht er die Werke Carl Bilfingers, Viktor Bruns’, Axel Freiherr von Freytagh-Loringhovens, Carl Schmitt, Heinrich Triepels, Heinrich Drosts, Friedrich Wilhelm von Rauchhaupts, Hermann Jahrreiß’ und Friedrich Berbers, die trotz großer Heterogenität den Staats als Subjekt des Völkerrechts ansahen und von der völkerrechtlichen Realität ausgingen.
Dem stellt der Verfasser danach das völkisch-etatistische Denken gegenüber. Für den völkischen Staat als Völkerrechtssubjekt benennt er Gustav Adolf Walz, Hermann Raschhofer, Edgar Tatarin-Tarnheyden, Alfred |
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Štefanová, Dana, Erbschaftspraxis, Besitztransfer und Handlungsspielräume der Untertanen in der Gutsherrschaft. Die Herrschaft Frýdlant in Nordböhmen, 1558-1750 (= Sozial- und wirtschaftshistorische Studien 34). Oldenbourg, München 2008. 341 S. Besprochen von Adrian Schmidt-Recla., ZRG GA 127 (2010) |
Ganzen Eintrag anzeigen Štefanová, Dana, Erbschaftspraxis, Besitztransfer und Handlungsspielräume der Untertanen in der Gutsherrschaft. Die Herrschaft Frýdlant in Nordböhmen, 1558-1750 (= Sozial- und wirtschaftshistorische Studien 34). Oldenbourg, München 2008. 341 S. Besprochen von Adrian Schmidt-Recla.
Die Arbeit der Wiener Historikerin Dana Štefanová besteht aus einer mikrohistorischen Auswertung von Katastern, Grund-, Schöffen-, Stadt- und Gerichtsbüchern, Zins- und Steuerregistern, Urbaren und Kirchenregistern in der nordböhmischen Gutsherrschaft Frýdlant im Isergebirge, die in den Archiven von Děčin (Tetschen), Liberec (Reichenbach), Litomeřice (Leitmeritz), Zámrsk (Samrsk), Zittau, Wrocław (Breslau), Dresden und Prag vorgenommen wurde. Diese für drei exemplarisch ausgewählte Dörfer erhobenen Quellen liefern der Autorin Aussagen über die wechselseitigen Beziehungen zwischen der Gutsherrschaft, den Untertanen und den Gemeinden in einem frühneuzeitlichen Territorium, das von der historischen Forschung der sogenannten „ostelbischen Gutsherrschaft“ zugerechnet wird. Štefanová untersucht den in drei ausgewählten Dörfern von 1558 bis 1750 vorgenommenen Besitztransfer in einem Zweihundertjahreszeitraum und leitet aus der erkennbaren Personage (deren Familien- und Sozialstruktur deutlich gemacht wird), den gutsherrlichen Einflussnahmen und der Beteiligung der Gemeinden der Untertanen Aussagen über die Periodisierung der Agrarentwicklung (bei der das Jahr 1620 und die Schlacht am Weißen Berg nach bisher herrschender Auffassung die Zäsur für die Einteilung in die Periode vor und die nach dem Weißen Berg abgibt, wobei letztere als Epoche der sogenannten „zweite Leibeigenschaft“ bezeichnet wird) in Mitteleuropa ab.
Štefanová kommt zu dem Ergebnis, dass die bisher überwiegend geteilte Meinung, wonach die Ergebnisse der Schlacht am Weißen Berg zur ungebremsten Konfiskation des Bodens für die herrschaftlichen Meierhöfe und zur Entrechtung der Un |
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Steinbeck, Joachim, Die Anwendung des Allgemeinen Landrechts in der richterlichen Praxis. Sentenzen des Oberappellationssenats des preußischen Kammergerichts von 1794 bis 1803. Teil 1 und 2 (= Schriften zur preußischen Rechtsgeschichte 1). Lang, Frankfurt am Main 2004. VII, 994 S. Besprochen von Gerhard Köbler. , ZRG GA 127 (2010) |
Ganzen Eintrag anzeigen Steinbeck, Joachim, Die Anwendung des Allgemeinen Landrechts in der richterlichen Praxis. Sentenzen des Oberappellationssenats des preußischen Kammergerichts von 1794 bis 1803. Teil 1 und 2 (= Schriften zur preußischen Rechtsgeschichte 1). Lang, Frankfurt am Main 2004. VII, 994 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Die Arbeit ist die von Jörn Eckert betreute, 2002 von der juristischen Fakultät der Universität Kiel angenommene Dissertation des Verfassers. Nach der Einleitung des Betreuers ist sie der erste Ertrag eines von der deutschen Forschungsgemeinschaft unterstützten Forschungsprojekts zum Thema Gesetzesbegriff und Rechtsanwendung im späten Naturrecht - Die Spruchpraxis preußischer Gerichte unter dem Allgemeinen Landrecht 1790-1836, dessen Ziel es ist, auf der Grundlage einer eingehenden aktenmäßigen Untersuchung der richterlichen Praxis zu ermitteln, wie die preußischen Gerichte in den ersten Jahrzehnten nach dem Inkrafttreten des Allgemeinen Landrechts für die preußischen Staaten im Jahre 1794 mit der neuen Kodifikation umgingen und insbesondere die vorgeschriebene strenge Bindung des Richters an den Wortlaut des Gesetzes tatsächlich beachteten oder nicht. Da ein sachkundigerer Rezensent seine Zusage bisher nicht einzuhalten vermochte, muss der Herausgeber das Werk in einigen Sätzen zumindest vorläufig anzeigen.
In seiner kurzen Einleitung geht der Betreuer auf die Fragestellung näher ein. Dabei weist er insbesondere darauf hin, dass er einen als Grundlage einer Rechtsprechungsanalyse geeigneten Bestand an Urteilen im brandenburgischen Landeshauptarchiv Potsdam in den Sentenzenbüchern des Kammergerichts gefunden habe, wobei die Urteile des Oberappellationssenats besonders aufschlussreich sind, weil dieser für alle bedeutenderen Zivilverfahren in zweiter Instanz zuständig war. Eine von ihm selbst 1996 durchgeführte erste Auswertung von 500 Urteilen der Jahre 1790 bis 1800 hatte dabei bereits ergeben, dass die Richter des Oberappe |
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Steirischer Wortschatz als Ergänzung zu Schmellers Bayerischem Wörterbuch gesammelt von Unger, Theodor, für den Druck bearb. und hg. v. Khull, Ferdinand. Leuschner und Lubensky’s Universitäts-Buchhandlung, Graz 1903, Neudruck mit einem Vorwort v. Jontes, Günter. Akademische Druck- und Verlagsanstalt, Graz 2009. XXIV, 662 S. Besprochen von Gerhard Köbler., ZRG GA 127 (2010) |
Ganzen Eintrag anzeigen Steirischer Wortschatz als Ergänzung zu Schmellers Bayerischem Wörterbuch gesammelt von Unger, Theodor, für den Druck bearb. und hg. v. Khull, Ferdinand. Leuschner und Lubensky’s Universitäts-Buchhandlung, Graz 1903, Neudruck mit einem Vorwort v. Jontes, Günter. Akademische Druck- und Verlagsanstalt, Graz 2009. XXIV, 662 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Österreich ist im Wesentlichen Teil des bayerischen Mundartraums. Dabei hat die Steiermark als Zone des sprachlichen Ausgleichs Anteil am Mittelbauyerischen und am Südbayerischen. Grund dafür ist die nach den verheerenden Einfällen der Awaren und Ungarn vom 8. bis 10. Jahrhundert schubweise und aus unterschiedlichen Gegenden des oberdeutschen Sprachraums erfolgende Wiederbesiedelung oder Neubesiedelung, die im Laufe weniger Jahrhunderte die Einschmelzung der älteren und dünneren karantanisch-slawischen Bevölkerung mit sich brachte.
Ein Interesse an der geschichtlichen Erfassung dieser Gegebenheiten erwuchs erst seit dem früheren 19. Jahrhundert. Als seine Folge häuften sich gegen Ende des 19. Jahrhunderts am steiermärkischen Landesarchiv in Graz ein beachtlicher Bestand an handschriftlichen Quellen für eine Sammlung steirischer Mundartwörter und eine größere Zahl von älteren und neueren Druckwerken an. Daraus formte der 1840 geborene, am Studium der Rechtswissenschaft gescheiterte Theodor Unger als Beamter am Landesarchiv während zwanzigjähriger Tätigkeit ein bei seinem Tode im Jahre 1896 noch wenig geordnetes Werk, das Ferdinand Khull (Klagenfurt 1854-Graz 1942) als Lehrer am Grazer zweiten Staatsrealgymnasium 1903 im Druck erscheinen lassen konnte.
Obwohl als Ergänzung zu Johann Andreas Schmellers bayerischem Wörterbuch (1827-1837) gedacht, folgte es nicht der heute ungewöhnlich erscheinenden Ordnung der Wörter nach Stammsilbenvoklaen, sondern wählte die formale Reihung nach dem Alphabet unter Normalisierung der Wörter der gesprochenen Sprache nach Hoch- und Schriftsprach |
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Strafjustiz und DDR-Unrecht. Dokumentation, hg. v. Marxen, Klaus/Werle, Gerhard, Band 5, 1, 2 Rechtsbeugung, unter Mitarbeit von Burghardt, Boris/Hohoff, Ute/Schäfter, Petra, Band 6 MfS-Straftaten, unter Mitarbeit von Schißau, Roland/Schäfter, Petra. De Gruyter Recht, Berlin 2007. LV, 568, VII, 573-1172, XV, 585 S. Besprochen von Thomas Vormbaum., ZRG GA 127 (2010) |
Ganzen Eintrag anzeigen Strafjustiz und DDR-Unrecht. Dokumentation, hg. v. Marxen, Klaus/Werle, Gerhard, Band 5, 1, 2 Rechtsbeugung, unter Mitarbeit von Burghardt, Boris/Hohoff, Ute/Schäfter, Petra, Band 6 MfS-Straftaten, unter Mitarbeit von Schißau, Roland/Schäfter, Petra. De Gruyter Recht, Berlin 2007. LV, 568, VII, 573-1172, XV, 585 S. Besprochen von Thomas Vormbaum.
Die Edition mit den Erträgen des von den Herausgebern betriebenen Forschungsprojekts „Strafjustiz und DDR-Vergangenheit“ steht mit den hier angezeigten Bänden kurz vor dem Abschluss.
Band 5 der Dokumentation behandelt den Komplex „Rechtsbeugung“. Die betreffenden Verfahren bilden innerhalb der wegen DDR-Unrechts erhobenen Anklagen die größte Gruppe (S. XXIX). Dies erklärt, warum dieser Komplex zwei Teilbände der Edition ausmacht. Noch weitaus größer dürfte die Zahl der eingeleiteten, aber nicht zur Anklage gebrachten Ermittlungsverfahren gegen Richter und Staatsanwälte sowie in einigen Fällen auch gegen justizexterne Personen (wegen Anstiftung zur Rechtsbeugung) gewesen sein; sie sind jedoch nach den gut begründeten Editionsprinzipien der Herausgeber nicht berücksichtigt werden.
Gegenstand der Untersuchung waren vor allem Strafverfahren, daneben einige zivil- und arbeitsgerichtliche Verfahren der DDR-Justiz. Vor allem ging es um rechtswidrige strafrechtliche Verfolgung und um systembedingte Nichtverfolgung (vor allem Nichtverfolgung auf Anzeigen wegen Fälschung der Kommunalwahlen vom 7. Mai 1989).
Die Verfahren endeten lediglich für 48% der Angeschuldigten mit einem Urteil. Die Verurteilungsquote lag bei nur 24% (S. XXXVII). Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die zunächst die vielfach erhobenen rechtlichen Einwände gegen die Verfolgbarkeit der betreffenden Handlungen beiseite schob, sodann aber für die Erfüllung des Merkmals „Beugung des Rechts“ anstelle der früheren erhöhten subjektiven Schwelle eine fast eben so schwer zu überwindende objektive Schwelle |
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Strafzweck und Strafform zwischen religiöser und weltlicher Wertevermittlung, hg. v. Schulze, Reiner/Vormbaum, Thomas, Schmidt, Christine D. u. a. (= Symbolische Kommunikation und gesellschaftliche Wertesysteme, Schriftenreihe des Sonderforschungsbereichs 496, 25). Rhema, Münster 2008. 318 S. Besprochen von Lukas Gschwend., ZRG GA 127 (2010) |
Ganzen Eintrag anzeigen Strafzweck und Strafform zwischen religiöser und weltlicher Wertevermittlung, hg. v. Schulze, Reiner/Vormbaum, Thomas, Schmidt, Christine D. u. a. (= Symbolische Kommunikation und gesellschaftliche Wertesysteme, Schriftenreihe des Sonderforschungsbereichs 496, 25). Rhema, Münster 2008. 318 S. Besprochen von Lukas Gschwend.
Der Sammelband enthält insgesamt siebzehn Aufsätze, verfasst überwiegend von deutschen Rechtshistorikern, welche den Wandel der Bedeutung der Strafe insbesondere hinsichtlich ihrer formalen und inhaltlichen Funktion, Legitimation unter besonderer Berücksichtigung der durch sie geschaffenen Wertvermittlung untersuchen. Die Palette ist breit und mancher Streifzug führt über die Grenzen des Generalthemas hinaus.
Peter Schuster (Saarbrücken) behandelt mittels Quellen aus dem süddeutschen Raum Wandel und Kontinuität von Strafformen in der Vormoderne. Das besondere Augenmerk gilt dem Wandel in den Hinrichtungsritualen. Im Verlauf des 16. Jahrhunderts verlieren die spätmittelalterlichen Traditionen an Gewicht. Die Hinrichtung wird zunehmend religiös inszeniert, wobei eine Tendenz zur Rationalisierung des obrigkeitlich angeordneten Tötens mitschwingt. Die Gerichte beziehen Legitimation und Sinn durch die vermittelst der Strafe sicher gestellten Verwirklichung göttlicher Gerechtigkeit. Mathias Schmoeckel (Bonn) untersucht in seinem Beitrag „Metanoia. Die Reformation und der Strafzweck der Besserung“ das Verhältnis zum Besserungsgedanken bei den Reformatoren Luther und Calvin sowie bei Melanchthon und einzelnen Adepten Luthers. Er ergänzt diese Betrachtung mit der Darstellung der Position einiger Juristen der frühen Neuzeit, wie Danaeus, Oldendorp, Hotman, Damhouder und Althusius, bei dem er ähnlich wie bei Grotius einen starken Einfluss Calvins feststellt. Die weit ausblickende Betrachtung erstreckt sich sodann auch über die Werke von Hobbes, Pufendorf, Thomasius und Wolff. Die ideengeschichtliche Analyse gelangt zum Ergeb |
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Strauch, Dieter, Der Große Schied von 1258. Erzbischof und Bürger im Kampf um die Kölner Stadtverfassung (= Rechtsgeschichtliche Schriften 25). Böhlau, Köln 2008. XVII, 303 S. Besprochen von Adrian Schmidt-Recla., ZRG GA 127 (2010) |
Ganzen Eintrag anzeigen Strauch, Dieter, Der Große Schied von 1258. Erzbischof und Bürger im Kampf um die Kölner Stadtverfassung (= Rechtsgeschichtliche Schriften 25). Böhlau, Köln 2008. XVII, 303 S. Besprochen von Adrian Schmidt-Recla.
Der „Große Schied“ aus dem Jahre 1258 – eine Vergleichsurkunde zwischen dem Erzbischof und der bereits verfassten Bürgerschaft – ist eines der zentralen Verfassungsdokumente der mittelalterlichen Stadt Köln. Dieter Strauch hat (nach Klinkenberg 1950, Wendehorst 1953 und Stehkämper 1995) diese Urkunde aus Anlass der 750jährigen Wiederkehr der Vereinbarung des Großen Schieds untersucht und stellt die Ergebnisse dieser Untersuchung nebst einer neuerlichen Edition des Schiedes (im Anhang) nun anders als die zum „Kleinen Schied“ (2003 in der Festschrift für Wolfgang Rüfner) monographisch vor. Strauch zeigt die Vorgeschichte und die Entstehung des Schiedes, stellt die handelnden Personen (insbesondere Erzbischof Konrad v. Hochstaden und Albertus Magnus) und die Institutionen, für die sie sich engagierten, vor, analysiert das Dokument und schildert den Nachklang.
An einem vergleichsweise harmlosem Anlass entzündete sich der seit längerem schwelende Kompetenzkonflikt zwischen Stadtherr und Stadtgemeinde im Jahre 1257 und führte zu bewaffneten Auseinandersetzungen. Im März 1258 einigten sich die Kontrahenten (aus freien Stücken, vorbehaltlos und ohne Rangrücksichten) auf die Einsetzung eines Schiedsgerichts, dem die Petitionen der Parteien zur Entscheidung vorgelegt wurden. Der Spruch dieses Schiedsgerichts justierte die bürgerschaftliche Autonomie und die landesherrliche Gewalt des Erzbischofs neu und blieb für die folgenden Auseinandersetzungen immer wieder vorbildhaft.
Strauch behandelt eingehend die Rechtsquellen und Rechtsvorstellungen, die zum Schiedsverfahren führten, nimmt Stellung zum angewendeten Recht und schildert, indem er dem Aufbau der Urkunde folgt, das Vorbringen der Parteien (die erzbischöflichen und die s |
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Straumann, Benjamin, Hugo Grotius und die Antike. Römisches Recht und römische Ethik im frühneuzeitlichen Naturrecht (= Kleine Schriften zur Geschichte des europäischen Völkerrechts 14). Nomos, Baden-Baden 2007. VIII, 221 S. Besprochen von Gerhard Köbler., ZRG GA 127 (2010) |
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Die Arbeit ist die von Beat Näf betreute, im Wintersemester 2005/2006 von der philosophischen Fakultät der Universität Zürich angenommene Dissertation des Verfassers. Sie geht davon aus, dass Hugo Grotius (1583-1645) als mit 16 Jahren zugelassener Haager Anwalt 1604 im Alter von 21 Jahren die Beschlagnahme eines portugiesischen Schiffes durch die niederländische Handelsgesellschaft Vereinigte Ostindische Kompagnie (VOC) in den Meerengen von Singapur zu verteidigen hatte. In diesem Zusammenhang stellt sie die Hypothese auf, dass Grotius seine dazu entwickelte Vorstellung eines konfessionell neutralen Naturrechts maßgeblich auf römische Rechtsquellen stützte, die er nicht nur als gelehrten Zierrat verwendete.
In der kurzen Einleitung stellt der Verfasser dar, dass die Wirkung, welche die klassische Antike auf das naturrechtliche Werk Hugo Grotius’ ausgeübt hat, bisher unzureichend untersucht wurde. Diese Forschungslücke will er schließen. Dazu geht er in seiner in zwei Teile gegliederten Studie hauptsächlich auf De iure praedae commentarius (1604/1606), Mare liberum (1609), die von ihm in das zweite Jahrzehnt des 17. Jahrhunderts datierten Theses sive quaestiones LVI, Defensio capitis quinti maris liberi oppugnati a Guilielmo Welwodo (nach 1613) und De iure belli ac pacis liberi tres (1625ff.) ein.
Der erste Teil behandelt die älteren Werke. Dazu untersucht der Verfasser sorgfältig die formalen Quellen des Naturrechts und Grotius’ Methode, Grotius’ Konzeption des Naturzustands, welche die Weltmeere zu seiner Zeit im Naturzustand sieht und die Handelsfreiheit durch römische Klagen und Interdikte schützen lässt, sowie gerechte Kriegsgründe und natürliche subjektive Rechte. Im |
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Streidl, Paul, Naturrecht, Staatswissenschaften und Politisierung bei Gottfried Achenwall (1719-1772). Studien zur Gelehrtengeschichte Göttingens in der Aufklärung (= Beiträge zur Geisteswissenschaft). Utz, München 2003. 315 S. Besprochen von Gerhard Köbler., ZRG GA 127 (2010) |
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Die Arbeit ist die im Jahre 2000 von der Universität München angenommene, bis Ende 2002 überarbeitete Dissertation des vielen Einsagern und Beiständen dankenden Verfassers. Sie beginnt mit einer Auktion in Göttingen im März 1773, auf der Johann Stephan Pütter eine Milchkanne aus der haushälterischen Nachlassenschaft seines 1772 verstorbenen Freundes ersteigert und Sophie Achenwall einen Teil ihrer Garderobe aus dem Nachlass ihres nach zehnjähriger Ehe verschiedenen Ehemanns zurückkauft. Das Ziel des Verfassers ist die Erarbeitung eines neuen Verständnisses zu dem unverschuldeten bzw. schuldenfreien Professor, obwohl das Naturrecht der frühen Neuzeit in der kurzen Zeitspanne von drei Jahren nicht nur nach einem Eingeständnis des Leipziger Rechtsgelehrten Johann Jacob von Ryssel vom Ende des 17. Jahrhunderts kaum richtig in seiner ganzen Bedeutung erkannt werden könne.
Gegliedert ist die Untersuchung in sechs Abschnitte. Die Einleitung beschreibt zunächst die Aufklärung als politische Reformbewegung. Danach erläutert der Verfasser den Forschungsstand, die Quellenlage, die Methoden und sein Ziel der systematischen Aufarbeitung der Positionen Achenwalls im Prozess der Politisierung des späten 18. Jahrhunderts an Hand des in Göttingen liegenden umfangreichen Nachlasses.
Den Beginn bildet Achenwall als Gelehrter und Publizist, den der Verfasser biographisch betrachtet. Besonderes Gewicht erhalten dabei die sozialen und religiösen Wertvorstellungen. Gründlich überprüft wird der Literaturkanon von den Periodika mit deutlichem Übergewicht der deutschsprachigen Zeitungen, Intelligenzblätter und Jahreschroniken über antike und ältere Autoren bis zu den eigenen Zeitgenossen.
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Strube, Sonia, Die Geschichte des Haushaltsrechts vom Mittelalter bis zur Gegenwart. Eine ökonomische Analyse im Lichte der Budgetfunktionen (= Schriften zur wirtschaftswissenschaftliche Analyse des Rechts 45). Duncker & Humblot, Berlin 2002. 202 S. Besprochen von Gerhard Köbler., ZRG GA 127 (2010) |
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Die Arbeit ist die von Heinz Grossekettler betreute, im November 2000 von der wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Münster angenommene Dissertation der seinerzeit als wissenschaftliche Mitarbeiterin am Institut für Finanzwissenschaft der Universität Münster tätigen Verfasserin. Sie stellt sich die Frage, inwieweit sich die Budgetfunktionen im Zeitablauf gewandelt haben und welche historische Entwicklung das Haushaltsrecht vor dem Hintergrund der Budgetfunktionen durchlaufen hat. Diese Thematik ist bisher nicht erörtert.
Gegliedert ist die Untersuchung in insgesamt fünf Teile. Nach einer kurzen Einleitung verfolgt die Verfasserin ihren Gegenstand zunächst vom Mittelalter bis zur Entstehung des modernen Haushaltsrechts. Dabei geht sie vom Budget im Mittelalter und im Übergang zur Neuzeit in Bayern, Tirol, den östlichen Territorien, Sachsen, Österreich, Steiermark, Kärnten und den westlichen Territorien aus und fasst ihr Ergebnis kurz zusammen.
Danach wendet sie sich den Reformen des Haushaltswesens im Zeitalter des Absolutismus zu und verknüpft sie mit der Entstehung der frühkonstitutionellen Verfassungen. Dabei gilt ihre besondere Aufmerksamkeit dem Haushaltswesen in Brandenburg/Preußen, in Bayern, in Württemberg und in Baden. Das Kapitel endet mit dem Haushaltsrecht der Reichsverfassung von 1871 und den am Ende des 19. Jahrhunderts etablierten Budgetgrundsätzen.
Auf dieser Grundlage untersucht die Verfasserin im dritten Teil ausführlich die Entwicklung des Haushaltsrechts in der Weimarer Republik. Nur ganz kurz geht sie auf die letzten Jahre vor dem zweiten Weltkrieg ein. Wiederum sehr ausführlich stellt sie die Entwi |
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Stüber, Michael, Die Entwicklung des Prinzips der Unmittelbarkeit im deutschen Strafverfahren (= Schriften zum Strafrecht und Strafprozessrecht 83). Lang, Frankfurt am Main 2005, 327 S., 5 Abb. Besprochen von Gerhard Köbler., ZRG GA 127 (2010) |
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Die Arbeit ist die von Manfred Maiwald betreute, im Sommersemester 2004 von der juristischen Fakultät der Universität Göttingen angenommene Dissertation des Verfassers. Sie hat eine wichtige Frage zum teils historischen, überwiegend aber dogmatischen Gegenstand. Sie gliedert sich in insgesamt sechs Teile.
Im ersten Teil ordnet der Verfasser den Grundsatz der Unmittelbarkeit in den historischen Hintergrund ein, weil eine Erörterung aktueller Problematiken nicht ohne Einordnung in den historischen Gesamtzusammenhang erfolgen könne. Er beginnt bei Ausgangspunkten des Altertums und stellt dazu den alten deutschen Strafprozess dem römischen Strafprozess gegenüber. Danach geht er auf den kanonisch-italienischen Strafprozess, das deutsche Verfahren im Mittelalter, die Rezeption, den gemeinen Strafprozess sowie den Zeitraum der Aufklärung und die folgende deutsche Gesetzgebung auf insgesamt etwa 20 Seiten ein.
Im zweiten Teil sucht er die dogmatische Basis des Unmittelbarkeitsgrundsatzes und definiert daszu die Unmittelbarkeit mit formellen Inhalten und materiellen Inhalten. Auf dieser Grundlage erörtert er recht ausführlich im dritten Teil die Entwicklungen auf der Seite des formellen Unmittelbarkeitsgrundsatzes und im vierten Teil die Entwicklungen auf der Seite des materiellen Unmittelbarkeitsgrundsatzes. Im fünften Teil fasst er seine Erkenntnisse zusammen.
Im Ergebnis ermittelt er deutliche Verschiebungen innerhalb des bisherigen Anwendungsbereichs des Unmittelbarkeitsgrundsatzes. Teilweise schränken sie nach seiner Ansicht die Unmittelbarkeit zu Unrecht zu sehr ein. Eine wirkliche Aushöhlung des Grundsatzes vermag er jedoch noch nicht festzustellen.
An diese überzeugende Ansicht schließt |
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Technik in der frühen Neuzeit. Schrittmacher der europäischen Moderne, hg. v. Engel, Gisela/Karafyllis, Nicole C. (= Zeitsprünge. Forschungen zur frühen Neuzeit 8, Heft 3/4). Klostermann, Frankfurt am Main 2004. 248 S. 12652 Besprochen von Gerhard Köbler., ZRG GA 127 (2010) |
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Technik ist Arbeit, um Arbeit zu sparen, oder die Anwendung von Erkenntnissen und Mitteln zur Erzielung von Wirkungen und Folgen. Deswegen ist die Geschichte des Menschen auch eine Geschichte der von ihm gewonnenen Techniken und hat die Technik das Leben des Menschen verändert und insgesamt wohl durchaus erleichtert. Stand dabei das Recht der Technik zunächst eher fremd gegenüber, hat sich im späteren 20. Jahrhundert sogar ein eigenes Recht der Technik entwickelt.
Der Sammelband stellt einen Versuch dar, der Frage nachzugehen, wie sind unter der Perspektive des europäischen Einigungsprozesses, in der Neuorientierung auf ein nach-nationalstaatliches Europa die gesellschaftlichen, politischen und kulturellen Formierungsprozesse dessen, was wir unter Europa zu denken gewohnt sind, von neuem zu überdenken? Dementsprechend wollen die Herausgeber in ihrer Einleitung den Titel mit Fragezeichen gelesen sehen. War die Technik tatsächlich ein Schrittmacher der Moderne?
Vereint sind unter dieser Vorstellung insgesamt elf Beiträge jüngerer Wissenschaftler. Sie reichen von Technik, Wissen und Macht in Utopien und Zukunftsvorstellungen der frühen Neuzeit (Petra Schaper-Schinkel) über Theatertechnik im 17. Jahrhundert und ihr Verhältnis zum großen Welttheater (Ralf Haekel), Automaten (Nicole C. Karafyllis), Ingenieure (Marcus Popplow), Patente (Daniela Lamberini, Christian Mathieu), Architektur (Matteo Burioni), Machinae/macchine (Romano Nanni) und Technologie (Torsten Meyer) bis zur Entstehung der Geologie (Norman Fuchsloch). Dabei wird durchaus erkennbar, dass die Durchsetzung technischer Möglichkeit nicht unabhängig von politischen und sozialen Verhältnissen abläuft.
In ihren |
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Terror und Normalität. Urteile des nationalsozialistischen Volksgerichtshofs 1934-1945. Eine Dokumentation v. Marxen, Klaus/Schlüter, Holger (= Juristische Zeitgeschichte Nordrhein-Westfalen 13). Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen, Düsseldorf 2004. 369 S. Besprochen von Gerhard Köbler., ZRG GA 127 (2010) |
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In seinem kurzen Vorwort erinnert der Justizminister des Landes Nordrhein-Westfalen daran, dass am 1. August 1934 die ersten Verhandlungen des Volksgerichtshofs begannen und rund 10 Jahre später die Prozesse gegen die Widerstandskämpfer des 20. Juli 1944 eröffnet wurden. Der deutschen Justiz sei es in all den folgenden Jahren nicht gelungen, auch nur einen Richter und Staatsanwalt dieses rund 5000 Menschen zum Tode verurteilenden Gerichts strafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen. Dementsprechend sei eine Dokumentation über die Person Roland Freislers und die Verfahren wegen des 20. Juli 1944 im Jahre 2004 hinaus überfällig und werde auf reges Interesse in der Öffentlichkeit stoßen.
Im Anschluss daran schildert Klaus Marxen zunächst den bekannten Volksgerichtshof. Danach geht er verdienstvollerweise aber gerade besonders auf die Bereiche ein, die hinsichtlich des Volksgerichtshofs bisher weitgehend ausgespart wurden und damit unbekannt geblieben sind. Im Vergleich zeigt er, dass die Bezeichnung der Tätigkeit des Volksgerichtshofs als Willkürjustiz oder Scheinjustiz unzutreffend sei, weil eine juristische Normalität, die sich darauf beschränke, einen Ableitungszusammenhang herzustellen, auch wegen dieser rein instrumentellen Funktion mit Terror kompatibel sei und in bloß entlastender Funktion juristische Normalität Strafterror ermögliche.
Danach bietet Holger Schlüter eine kurze, aber eindrucksvolle Chronik des Volksgerichtshofs, dessen personelle Erstbesetzung kaum der eines Revolutionstribunals entsprochen habe, da beispielsweise nur einer der zwölf Berufsrichter vor 1933 Mitglied der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiter |
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Teuscher, Simon, Erzähltes Recht. Lokale Herrschaft, Verschriftlichung und Traditionsbildung im Spätmittelalter. Campus, Frankfurt am Main 2007. 359 S. Besprochen von Lukas Gschwend., ZRG GA 127 (2010) |
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Das vorliegende Werk wurde von der philosophischen Fakultät der Universität Zürich 2005 als Habilitationsschrift angenommen. Der Autor hat seit 2007 einen Lehrstuhl für die Geschichte des Mittelalters an derselben Universität inne. Mit seiner Studie liefert er gleichermaßen einen Beitrag zur Entstehung von mikrostrukturellen Rechtsquellen im Spätmittelalter als auch zur Geschichte der Verschriftlichung insbesondere als Aspekt der Entstehung und Festigung von Herrschaft. Als Quellenmaterial dienen der Untersuchung hauptsächlich Weistümer und Kundschaftsprotokolle in deutscher und französischer Sprache aus dem Gebiet des heutigen Schweizer Mittellandes. Damit werden nicht nur Quellen aus verschiedenen Sprachgebieten erfasst, sondern auch aus unterschiedlichen Rechtstraditionen, nämlich alamannischer und burgundischer Prägung.
Der Autor setzt die Rechtsverschriftlichung in Beziehung zur Herrschaftsorganisation und geht insbesondere der Frage nach, „wie sich Formen der Festlegung, Aufzeichnung und Umsetzung zuvor ungeschriebener Rechte im Lauf des Spätmittelalters veränderten“ (S. 306). Er untersucht die Veränderungen des Rechtsverständnisses auf mikrostruktureller Ebene und fokussiert dabei Prozess und Bedeutung der Verschriftlichung des Rechts. Entgegen dem seit Jacob Grimm überlieferten germanistischen Entwicklungsmodell, wonach im Mittelalter Recht hauptsächlich althergebrachte Regeln und traditionelle Verhaltensmuster beinhaltete und erst mit der Rezeption des römischen Rechts und der Rechtsverschriftlichung zum Herrschaftsinstrument und Ordnungssystem wurde, knüpft Teuscher an neuere Befunde an, wonach im Früh- und Hochmittelalter seltener von „gutem alten Recht“ die Rede sei als im Spätmittelalter. Im Vordergrund seiner Betrachtung steht daher die Pr |
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The Nuremberg Trials. International Criminal Law since 1945. 60th Anniversary International Conference. Die Nürnberger Prozesse seit 1945. Internationale Konferenz zum 60. Jahrestag, hg. v. Reginbogin, Herbert R./Safferling, Christoph J. M. unter Mitwirkung von Hippel, Walter R. Saur, München 2006. 320 S. Besprochen von Gerhard Köbler., ZRG GA 127 (2010) |
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Im Gerichtssaal 600 des Justizpalasts in Nürnberg eröffnete am 20. November 1945 der Engländer Sir Geoffrey Lawrence als Vorsitzender des internationalen Militärtribunals die Hauptverhandlung im Strafverfahren gegen 21 anwesende der ursprünglich 24 wegen Kriegsverbrechen angeklagten deutschen Nationalsozialisten. Am 21. November 1945 trug der Bundesrichter Robert Jackson als Chefankläger der Vereinigten Staaten von Amerika die Anklage vor. Zum ersten Mal in der Geschichte der Menschheit wurde politischen, militärischen und wirtschaftlichen Führern nach einem verlorenen Krieg vor einem internationalen Gericht wegen Verschwörung, Verbrechen gegen den Frieden, Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit der Prozess gemacht.
In Nürnberg fand im Juli 2005 eine Rückkehr in den Saal 600 zum 60. Jahrestag der Nürnberger Prozesse gegen die deutschen Hauptkriegsverbrecher statt. Augenzeugen und Wissenschaftler legten insgesamt 33 Beiträge ausgehend von der geschichtlichen Entwicklung hin zum Nürnberger Prozess bis zu dessen Auswirkungen auf das moderne Völkerstrafrecht vor. Diese Reden und Ausarbeitungen sind im vorliegenden Sammelband in der Weise aufgenommen, dass zwecks Erleichterung des Zugangs jede Abhandlung entweder eine deutsche oder eine englische Zusammenfassung aufweist.
Nach der Danksagung führen die Herausgeber in das Werk ein. Danach stellten fünf Wissenschaftler die Interessen ihres Landes an dem Prozess dar. Dabei zeigt Raymond Brown, dass es Robert Jackson vor allem darum ging, die Angeklagten für den Angriffskrieg zur Verantwortung zu ziehen, David Cesarani, dass Großbr |
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The Old Library of the Supreme Court of the Netherlands, hg. v. Pikkemaat, J. G. B., Verloren, Hilversum 2008. 116 S., CD-ROM. Besprochen von Christian Neschwara., ZRG GA 127 (2010) |
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Der anzuzeigende Band vereinigt eine Reihe englischsprachiger Beiträge, welche ihre Ausgangsbasis jeweils in den Beständen der Bibliothek des Obersten Gerichtshofs der Niederlande, des Hogen Raads zu Den Haag, haben. Die heutige Bibliothek dieses Höchstgerichts ist aus der 1795 erfolgten Vereinigung der damaligen Buchbestände der höheren Gerichte von Holland und Seeland (Hof und Großer Rat) hervorgegangen, wovon später eine größere Zahl von handschriftlichen Manuskripten und nichtjuristischen Bänden an das niederländische Nationalarchiv abgestellt wurde.
Das vorliegende Buch befasst sich zum einen mit der Geschichte und Provenienz dieser Buchbestände (Joost Pikkemaat, The old library now. Jurisprudential Tendencies Reflected in a Collection of Books: 11-20), in welchen sich die reiche Rechtskultur der historischen Niederlande widerspiegelt, die seit dem 17. Jahrhundert auf ein Gebiet ausstrahlte, das damals den gesamten heutigen Be-Ne-Lux-Raum umspannte. Dem Buch beigefügt ist eine CD-ROM mit zwei Katalogen der historischen Bestände der Bibliothek. Mit den zahlreichen Abbildungen von kunstvollen Titelblättern und Titelkupfern dient der vorliegende Band auch als Spiegelbild einer bemerkenswerten Bibliothek (Tom de Smidt, An elderly, noble lady. The old books collection in the library of the Supreme Court of the Netherlands: 39-68), welche in Bezug auf ihre historischen Bestände ohne weiters mit mancher Universitätsbibliothek konkurrieren kann.
Neben buchgeschichtlichen Aspekten behandelt der vorliegende Band in einer Reihe von Beiträgen aber auch rechtshistorische Fragen, welche sich mit diesen Buchbeständen auseinandersetzen; und zwar zum einen allgemein, aus wissenschafts- und wirkungsgeschichtlicher Perspektive (Alain Wijffels, Legal books and Legal Pr |
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tHetzer, Wolfgang, Rechtsstaat oder Ausnahmezustand? Souveränität und Terror. Duncker & Humblot, Berlin 2008. XIII, 331 S. Besprochen von Bernd Rüthers., ZRG GA 127 (2010) |
Ganzen Eintrag anzeigen Hetzer, Wolfgang, Rechtsstaat oder Ausnahmezustand? Souveränität und Terror. Duncker & Humblot, Berlin 2008. XIII, 331 S. Besprochen von Bernd Rüthers.
Spätestens die Terroranschläge vom 11. September 2001 haben eine globale Gefährdung der Sicherheit von demokratisch organisierten Zivilgesellschaften bewusst gemacht. Die Versuche, solchen Anschlägen wirksam vorzubeugen und sie jedenfalls effizient zu verfolgen, haben seit einigen Jahren in den besonders gefährdeten Ländern zu einer intensiven Diskussion über eine verstärkte Sicherheitspolitik geführt. Die dabei erwogenen Strategien führen in Grenzbereiche der Zulässigkeit staatlicher Abwehrmaßnahmen. Es geht um eine neue Bestimmung des Verhältnisses zwischen öffentlicher Sicherheit und grundrechtlichen Freiheitsgarantien. Die Gesetzgebung unternimmt in den letzten Jahren auf nationaler wie internationaler Ebene immer neue Anläufe, den unleugbaren terroristischen Bedrohungen wirkungsvoll begegnen zu können. Die lebhaften innenpolitischen Debatten über die Rasterfahndung, die staatliche Ausspähung privater Computer, die Telefonüberwachung, den Abschuss entführter Flugzeuge (Luftsicherheitsgesetz), die Zulässigkeit folterähnlicher Verhörmethoden und die Einsätze der Bundeswehr im Innern kennzeichnen die Aktualität der Problematik.
Wolfgang Hetzer hat die brisanten Probleme im Titel seines Buches auf die Frage reduziert „Rechtsstaat oder Ausnahmezustand?“.
Soll damit die Alternative „Rechtsstaat auch im Ausnahmezustand“ von vornherein für undenkbar erklärt werden? Das verwundert, denn 1967/1968 wurden aufgrund von Initiativen der „außerparlamentarischen Opposition“ (APO) ähnlich absolute Thesen gegen die geplanten Notstandsgesetze angeführt. Diese haben dann die Bürgerfreiheiten der Bundesrepublik, entgegen allen düsteren Vorhersagen, nicht erkennbar beeinträchtigt. Der Autor schreibt einen kämpferischen Stil und ist darin nicht ganz ungeübt. Er beschäftigt sich seit langem |
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Thiel, Sybille, Strafe und Strafverfahren in der freien Reichsstadt Memmingen in den Jahren 1551-1689. Diss. jur. Würzburg 2003 (2004). XXIV, 168 S. Besprochen von Gerhard Köbler., ZRG GA 127 (2010) |
Ganzen Eintrag anzeigen Thiel, Sybille, Strafe und Strafverfahren in der freien Reichsstadt Memmingen in den Jahren 1551-1689. Diss. jur. Würzburg 2003 (2004). XXIV, 168 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Die Verfasserin gliedert ihre Untersuchung nach Quellenverzeichnis, Literaturverzeichnis und Abkürzungsverzeichnis in sechs Abschnitte, wobei sie sich im Eingang mit Zielsetzung, Forschungsstand und Quellenlage befasst. Nach ihrer Erkenntnis stellt sich der Diskussionsstand im Bereich des Strafrechts im frühneuzeitlichen Memmingen als ausgesprochen spärlich dar, sind die Quellen größtenteils ungeordnet und teilweise nicht erfasst und existieren wissenschaftliche Veröffentlichungen nicht. Als wichtigste Grundlage für ihre eigene Arbeit hebt sie drei Urgichtbücher von 1551 bis 1689 hervor (1551-1573, 1574-1614 mit einer Unterbrechung von 1589 bis 1604, unvollständig 1615-1689).
Im zweiten Abschnitt behandelt die Autorin die Stadt- und Gerichtsverfassung der von ihr mit Baumann zu den 51 Reichsstädten gezählten, vielleicht 7500 Einwohner beherbergenden Stadt (Ersterwähnung 1128, 1390 Einwohner mit Bürgerrecht). Verfassungsorgane sind (1551) der kleine Rat, der geheime Rat, der große Rat und das Gericht (an sich mit 20 auf Lebenszeit ernannten Gerichtsherren). Den Vorsitz im Gericht führte der Stadtammann.
Danach stellt die Verfasserin die strafrechtsrelevanten Normen zusammen (Constitutio Criminalis Carolina, Memminger Zuchtordnungen, Kirchenzuchtordnung, Malefizgerichtsordnung). Im Anschluss daran behandelt sie ausführlich das Strafverfahren (Einleitung, Verfolgungshindernisse, Beweis, endlicher Rechtstag, Tenorierung, Vollstreckung, Kosten, Beteiligte). Dem folgen die Straftaten (132, 207, 183 in den Urgichtbüchern erfasst), bei denen die Vermögensdelikte (Diebstahl, Raub, Betrug, Wucher, Kirchendiebstahl) etwa zwei Drittel ausmachen (Tötungsdelikte 4,59 Prozent, schwere Körperverletzungen 0,77 Prozent, Frauendelinquenz 9,0 Prozent).
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Ullmann, Hans-Peter, Der deutsche Steuerstaat. Geschichte der öffentlichen Finanzen vom 18. Jahrhundert bis heute. Beck, München 2005. 272 S. Besprochen von Gerhard Köbler., ZRG GA 127 (2010) |
Ganzen Eintrag anzeigen Ullmann, Hans-Peter, Der deutsche Steuerstaat. Geschichte der öffentlichen Finanzen vom 18. Jahrhundert bis heute. Beck, München 2005. 272 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Die Steuer ist ursprünglich die Unterstützung, die der eine einem anderen zu Teil werden lässt. Seit der Mitte des 19. Jahrhunderts ist im deutschen Raum die Steuer die Einnahme des Staates, die alle seine anderen Einnahmen übertrifft. Seitdem wird sie zu dem beliebtesten Werkzeug von Entscheidungsträgern, die Gesellschaft der anderen zu steuern.
Mit dieser wichtigen Entwicklung hat sich die bisherige Literatur noch nicht zureichend befasst. Deswegen hat der Autor im akademischen Jahr 1994/1995 sich die Schließung dieser Lücke zum Ziel gesetzt. Sein beeindruckendes Ergebnis hat er ein Jahrzehnt später als Taschenbuch vorgelegt.
Dabei erscheinen ihm die Anfänge des 16. Jahrhunderts, in denen sich aus dem Domänenstaat der Steuerstaat entwickelt, weniger lohnend, weshalb er mit dem Übergang vom frühmodernen zum modernen Finanzwesen beginnt. Im Mittelpunkt steht dabei der öffentliche Haushalt, dessen wichtigste Aufgabe es ist, Geldmittel in Politikziele umzuwandeln. Für ihn sind Ausgaben und Einnahmen, Aufstellung und Verabschiedung besonders in Wendeepochen, Entscheidungsträger und Betroffene sowie einzelne Entwicklungsstränge von besonderer Bedeutung.
Zwischen die kurze Einleitung und die abschließende Zusammenfassung stellt der Verfasser fünf Kapitel. Sie sind im Wesentlichen chronologisch aneinandergereiht. Sie betreffen den Ausbau des Steuerstaats seit dem 18. Jahrhundert, den föderalen Steuerstaat des 19. Jahrhunderts, den möglicherweise überlasteten Steuerstaat im frühen 20. Jahrhundert, den verbrecherischen Steuerstaat der nationalsozialistisch bestimmten Zeit und die ausufernden Steuerstaaten nach dem zweiten Weltkrieg.
Insgesamt erweist sich die Geschichte des deutschen Steuerstaats der untersuchten Zeit als eine Geschichte des k |
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Ullrich, Stefan, Untersuchungen zum Einfluss des lübischen Rechts auf die Rechte von Bergen, Stockholm und Visby (= Rechtshistorische Reihe 375). Lang, Frankfurt am Main 2008. 292 S. Besprochen von Peter Oestmann., ZRG GA 127 (2010) |
Ganzen Eintrag anzeigen Ullrich, Stefan, Untersuchungen zum Einfluss des lübischen Rechts auf die Rechte von Bergen, Stockholm und Visby (= Rechtshistorische Reihe 375). Lang, Frankfurt am Main 2008. 292 S. Besprochen von Peter Oestmann.
Verwandtschafts- und Abhängigkeitsverhältnisse zwischen mittelalterlichen Rechtsquellen sind schnell behauptet, aber schwer zu beweisen. Die unbekümmerte Redeweise von Rechtskreisen oder Rechtsfamilien führt teilweise in die Irre. Stephan Dusil hat dies vor kurzem am Beispiel der Soester Stadtrechtsfamilie eindrucksvoll gezeigt. Im Fall privilegialer Verleihung von Stadtrechten mag die Zusammengehörigkeit auf der Hand liegen. Aber die Grenzlinie zwischen bloßer Rechtsähnlichkeit und Beeinflussung zu finden, scheitert oft an der gerade in diesem Punkt unklaren Quellenlage. Es ist deswegen mutig, aber auch ein wenig leichtsinnig, wenn Stefan Ullrich sich in seiner von Jürgen Weitzel betreuten Würzburger Dissertation gezielt mit dem Einfluss des lübischen Rechts auf die Rechte von Bergen, Stockholm und Visby beschäftigt. Gleich zu Beginn stellt der Verfasser klar, dass über die Frage, ob und in welchem Maße das lübische Recht die schwedischen und teilweise auch norwegischen Stadtrechte des Mittelalters beeinflusst habe, seit über einhundert Jahren verschiedene Auffassungen kursieren. Dass dies möglicherweise an dem unpräzisen Begriff „Einfluss“ liegen könnte, liegt auf der Hand, wird im Text aber nicht angesprochen. Statt dessen versucht Ullrich, den bisherigen Meinungsstreit zu entscheiden, nämlich auf der Basis normativer Quellen aus dem 13. und 14. Jahrhundert. Bewusst schließt er Tochterstädte und Enkelstädte Lübecks aus der Untersuchung aus und wählt mit Stockholm, Visby und Bergen Handelsstädte, deren mittelalterliche Rolle als Handelshäfen ähnliche Ausgangssituationen erwarten lässt. Vor allem gibt es aus diesen Städten auch jeweils für den interessierenden Zeitraum Quellen. Für Stockholm ist dies das Magnus Erikssons Stadslag, |
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Universitäten im östlichen Mitteleuropa. Zwischen Kirche, Staat und Nation - Sozialgeschichtliche und politische Entwicklungen, hg. v. Wörster, Peter unter Mitarbeit v. Goeze, Dorothee M. (= Völker, Staaten und Kulturen in Ostmitteleuropa 3). Oldenbourg, München 2008. 309 S. Besprochen von Gerhard Köbler., ZRG GA 127 (2010) |
Ganzen Eintrag anzeigen Universitäten im östlichen Mitteleuropa. Zwischen Kirche, Staat und Nation - Sozialgeschichtliche und politische Entwicklungen, hg. v. Wörster, Peter unter Mitarbeit v. Goeze, Dorothee M. (= Völker, Staaten und Kulturen in Ostmitteleuropa 3). Oldenbourg, München 2008. 309 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Im Jahre 1999 veranstalteten der Johann-Gottfried-Herder-Forschungsrat und das Herder-Institut in Marburg an der Lahn eine von Ferdinand Seibt angeregte gemeinsame Fachtagung zu dem Thema Universitäten zwischen Kirche, Staat und Nation. Sozialgeschichte und politische Entwicklung im ostmitteleuropäischen Raum, die von dem Initiator und dem Herausgeber konzipiert und organisiert wurde. Da die Diskussionen ergaben, dass zur thematischen Abrundung weitere Gesichtspunkte hinzugenommen werden müssen, wurden über die Referenten hinaus vier Forscher aus Estland, Polen und Ungarn um Mitarbeit gebeten. Umgekehrt fielen andere Beiträge für den Sammelband aus unterschiedlichen Gründen aus.
Insgesamt umfasst der Sammelband außer einer Einführung des Herausgebers und einer posthum gedruckten Stellungnahme Ferdinand Seibts zum Problem der Universitätsgeschichte in Mitteleuropa 13 Studien. Dabei steht die Universität Dorpat an der Spitze. Klaus Meyer behandelt die Gründungswelle der Universitäten in Russland unter besonderer Berücksichtigung Dorpats, Sirje Tamul die Studienstiftungen an der Universität Dorpat (1802-1918) und Csaba János Kenéz Bildungszentren neuer Staatsvölker nach dem ersten Weltkrieg - das Beispiel Dorpat.
Weiter zurück greift Herbert Langer on seinem Beitrag über die pommersche Landesuniversität Greifswald (1630-1720). Iselin Gundermann betrachtet brandenburgisch-preußische Universitätsgründungen. Helmut Neubach schildert die königliche Akademie in Posen (1903-1918), Henryk Gmiterek die Academia Zamojska in Zamość (1594-1784).
Mit den spätmittelalterlichen Anfängen der Beziehung zwischen Kirche und |
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Urkunden der Stadt Beeskow in Regesten (1271-1649), hg. v. Beck, Friedrich (= Quellen, Findbücher und Inventare des brandenburgischen Landeshauptarchivs 13). Lang, Frankfurt am Main 2003. 211 S., 13 Abb. Besprochen von Gerhard Köbler., ZRG GA 127 (2010) |
Ganzen Eintrag anzeigen Urkunden der Stadt Beeskow in Regesten (1271-1649), hg. v. Beck, Friedrich (= Quellen, Findbücher und Inventare des brandenburgischen Landeshauptarchivs 13). Lang, Frankfurt am Main 2003. 211 S., 13 Abb. Besprochen von Gerhard Köbler.
Das 44 Meter über Normalniveau liegende, als Tor der Niederlausitz bezeichnete, (im Dezember 2007) 8314 Einwohner zählende Beeskow an der Spree ist vermutlich in der Mitte des 13. Jahrhunderts aus einer Marktsiedlung an der Kreuzung der Straßen von Leipzig nach Frankfurt an der Oder und von Cottbus in das Baltikum entstanden. 2003 beging die nach 1321 eine Mauer aufweisende, bis 1377 den Herren von Strehle bzw. Torgow gehörende Stadt ihr siebenhundertfünfzigstes Jubiläum, so dass von einer Stadtgründung im Jahre 1253 ausgegangen wird. Die erste urkundliche Erwähnung datiert von 1272.
Auf Anregung Klaus Neitmanns übernahm der frühere Direktor des brandenburgischen Landeshauptarchivs, der in den Jahren 2001 und 2002 zwei umfangreiche Bände Urkundeninventar des brandenburgischen Landeshauptarchivs Kurmark vorgelegt hatte, die Bearbeitung der Urkunden Beeskows, welche die Stadt sich und ihren Freunden als Geburtstagsgeschenk, verziert mit einer Initiale aus der Ratsurkunde vom 8. Mai 1348 für die Fleischhauer, zeitgerecht überreichen konnte. Die Entscheidung fiel dabei für Regesten, um ein breiteres Publikum ansprechen zu können. Wer sich für die genaue Überlieferung interessiert, ist deswegen auf das Landeshauptarchiv in Potsdam, wo seit Depositalvereinbarungen mit dem früheren Stadtarchivar Rektor Kurt Müller von 1963 und 1975 die Quellen vor 1945 liegen, oder auf die Verfilmung verwiesen.
Im Druck berichtet nach einem Geleitwort des Bürgermeisters Landesarchivdirektor Klaus Neitmann über den großen Rahmen. Dabei weist er besonders darauf hin, dass für Beeskow im Vergleich zu anderen brandenburgischen Städten eine verhältnismäßig gute Quellenlage besteht. In seiner sachkundigen Einleitung beto |
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Urkunden des Klosters Wormeln, bearb. v. Müller, Helmut (= Veröffentlichungen der historischen Kommission für Westfalen 37 = Westfälische Urkunden [Texte und Regesten] 10). Aschendorff, Münster 2009. 404 S. Besprochen von Gerhard Köbler., ZRG GA 127 (2010) |
Ganzen Eintrag anzeigen Urkunden des Klosters Wormeln, bearb. v. Müller, Helmut (= Veröffentlichungen der historischen Kommission für Westfalen 37 = Westfälische Urkunden [Texte und Regesten] 10). Aschendorff, Münster 2009. 404 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
In dem 2 Kilometer südwestlich der Altstadt Warburgs (in Nordrhein-Westfalen) an der Twiste gelegenen Dorf Wormeln stifteten nach der erhaltenen Gründungsurkunde die vier Söhne Graf Albrechts III. von Everstein am 11. 5. 1246 unter Übertragung der Pfarrkirche Sankt Simon und Juda ein nach den Benediktsregeln lebendes Kloster für Frauen des grauen Ordens, dessen Mitglieder vorwiegend aus ministerialischen und bürgerlichen Familien kamen. Allmählich wurde das Kloster größter Grundeigentümer des Dorfes und erlangte auch Güter darüber hinaus. Am 16. 9. 1810 wurde es in Westphalen aufgehoben, wobei die Kirche an die Pfarrgemeinde gelangte und das Gut durch Verkauf an Adolph von Heppe und Sophie Cnyrim kam.
Über diese Entwicklung bietet die Einführung des Herausgebers knapp und klar eine gute Unterrichtung. Den Urkundenbestand des Klosters mit insgesamt 536 Urkunden schildert er als gut überliefert, da größere Verluste nicht erkennbar sind. Er beginnt mit 24 Ausfertigungen und 4 kopial überliefertenUrkunden des 13. Jahrhunderts und endet mit 5 Urkunden des beginnenden 19. Jahrhunderts.
Im Anschluss hieran veranschaulichen verschiedene Abbildungen den Text. Die Edition gibt alle als Ausfertigungen und Abschriften überlieferten Urkunden bis 1350 im vollen Text. Danach wird für weniger Wichtiges auch das Regest verwendet.
Am Beginn steht die lateinische Gründungsurkunde. Den Schluss bildet ein Regest über die Finanzierung eines Beitrags zu einer neuen Staatsanleihe. Umfangreiche Verzeichnisse erschließen die sorgfältie Ausgabe sehr gut (z. B. ius advocatie, ius dominii, ius hereditarium, ius perpetuum, ius pheodale, ius pheodi, ius proprietatis, ius proprium, ius successionis, ius successiv |
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Utermark, Timo, Rechtsgeschichte und Rechtsvergleichung bei Ernst Rabel (= Internationalrechtliche Studien 38). Lang, Frankfurt am Main 2005. 317 S. Besprochen von Gerhard Köbler., ZRG GA 127 (2010) |
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Die Arbeit ist die von Maximiliane Kriechbaum betreute, im Wintersemester 2004/2005 vom Fachbereich Rechtswissenschaft der Universität Hamburg angenommene Dissertation des von 2001 bis 2004 nach Abschluss seines Studiums als wissenschaftlicher Mitarbeiter am Seminar für römisches Recht und vergleichende Rechtsgeschichte der Universität Hamburg tätigen Verfassers. Sie geht den Wurzeln des bekannten, in Wien 1874 geborenen und in Zürich 1955 verstorbenen Rechtsvergleichers in der Romanistik und der historischen Rechtsvergleichung nach. Im Mittelpunkt steht die Frage, welche Rolle die Rechtsgeschichte im Rahmen der Rechtsvergleichung bei Rabel spielt.
Nach einer kurzen Einleitung beginnt der Verfasser im ersten seiner fünf Sachteile mit der historischen Rechtsdogmatik. Dabei schildert er zunächst Rabels Zeit in Wien (bis 1904), die maßgeblich von Ludwig Mitteis geprägt wurde, dessen Wirken über Adolf Exner und Josef Unger von der historischen Rechtsschule beeinflusst war. Bei der Haftung des Verkäufers wegen Mangels im Recht prüft er die Auswirkung des römischen Haftungssystems auf die modernen Rechtsordnungen.
Es folgt die Betrachtung der Schriften zur historischen Rechtsvergleichung. Dabei spielen die Schriften zum griechischen Recht und zum Recht der Papyri eine wesentliche Rolle. In Rabels Zeit in Göttingen (1911-1916) kommt das römische Recht als Rechtssystem mit Personenrecht, Sachenrecht, Obligationenrecht und Erbrecht hinzu (Grundzüge des römischen Privatrechts 1915).
Mit München (1916-1926) verbindet der Verfasser die Theorie der modernen Rechtsvergleichung, mit Berlin (1926-1935) die Vereinheitlichung des Kaufrechts als systematische Rechtsvergleichung. In der Emigration in Amerika (1939) erfolgt die rechtsvergleichende Begriffsbil |
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Verfassungsänderung, Verfassungswandel, Verfassungsinterpretation. Vorträge bei deutsch-japanischen Symposien in Tokyo 2004 und Freiburg 2005, hg. v. Wahl, Rainer (= Schriften zum öffentlichen Recht 1104). Duncker & Humblot, Berlin 2008. 525 S. Besprochen von Walter Pauly., ZRG GA 127 (2010) |
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Anzuzeigender Sammelband thematisiert die Verfassung in der Zeit, die Spannung zwischen Kontinuitätsgewähr durch stabiles Verfassungsrecht einerseits und Reformbedarf auf Grund gesellschaftlichen Wandels andererseits. Der Vergleich Deutschlands gerade mit Japan verdient deswegen Aufmerksamkeit, weil hierzulande die Verfassungsänderung mit bereits über 50 Fällen seit 1949 nahezu schon zum politischen Tagesgeschäft gehört, während Japan bislang keinen einzigen solchen Fall zu verzeichnen hat. Niemand wird allerdings meinen, die Dynamik der japanischen Gesellschaft sei vergleichsweise geringer und bedürfe weniger der verfassungsrechtlichen Berücksichtigung und Formung, wie Johannes Masing zu Recht betont (S. 131). Zugleich benennt er mit dem Gebiet der Militäreinsätze jenseits der Landesverteidigung für beide Länder Verfassungsmaterien, die eine grundstürzende Umbildung allein im Wege der Verfassungsinterpretation erfahren haben, zumal die Kraft für eine förmliche Verfassungsänderung fehlte. Um so plausibler erscheint das von Rainer Wahl formulierte „Ergänzungsverhältnis zwischen Verfassungsänderung und Verfassungsinterpretation“ (S. 66), wobei diese komplementären und inzwischen weitgehend äquivalenten Entwicklungsmodi einer Verfassung in den Verfassungskulturen Deutschlands und Japans unterschiedlich intensiv genutzt worden sind. Seitenblicke gelten aber auch der Schweiz, die sich im Wege der Totalrevision im Jahre 1874 und 2000 weithin neu konstituiert hat, sowie den Vereinigten Staaten von Amerika, die ihre über 200 Jahre alte Verfassung schon früh und fundamental durch zehn Amendments (1789/91) grundrechtlich ergänzt haben, wie Wahl herausstellt (S. 69), und gleichw |
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Verfassungswandel im europäischen Staaten- und Verfassungsverbund. Beiträge der ersten Göttinger Gespräche zum deutschen und europäischen Verfassungsrecht vom 15. bis 17. Juni 2006, hg. v. Calliess, Christian. Mohr (Siebeck), Tübingen 2007. 280 S. Besprochen von Gerhard Köbler., ZRG GA 127 (2010) |
Ganzen Eintrag anzeigen Verfassungswandel im europäischen Staaten- und Verfassungsverbund. Beiträge der ersten Göttinger Gespräche zum deutschen und europäischen Verfassungsrecht vom 15. bis 17. Juni 2006, hg. v. Calliess, Christian. Mohr (Siebeck), Tübingen 2007. 280 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Vom 15. bis zum 17. Juni 2006 trafen sich Experten aus Wissenschaft und Praxis im kleinen Kreis mit jungen Wissenschaftlern (Doktoranden, Habilitanden) in den historischen Räumen der Universität Göttingen zum ersten Göttinger Gespräch mit dem Thema Verfassungswandel im europäischen Staaten- und Verfassungsverbund. Da die Bundesrepublik Deutschland, von ihrem Grundgesetz als offener Verfassungsstaat verstanden, ihre gesamte Rechtsordnung gegenüber dem vorrangigen Europarecht geöffnet hat, sollte die wechselseitige Verzahnung vom europäischen und nationalen Verfassungsrecht sichtbar gemacht, verfassungsrechtlich aufbereitet und rechtsdogmatisch betrachtet werden. Vor dem Hintergrund der Ablehnung des europäischen Verfassungsvertrags in Frankreich und in den Niederlanden ging es darum, darüber nachzudenken, wo die Europäische Union, ihre Mitgliedstaaten und ihre Bürger im europäischen Integrationsprozess stehen.
Insgesamt umfasst der fast alle Referate einschließende Band zehn Beiträge und zwei Tagungs- und Diskussionsberichte. Sie betreffen die europäische Union der Zukunft (Antonio Puri Purini), Staat und Verfassung im Kontext der Europäisierung (Christoph Möllers), Europa - Verfassung - Identität (Ulrich Haltern), Theorie und Praxis des europäischen Verfassungsverbunds (Ingolf Pernice), den europäischen Verfassungsverbund (Matthias Jestädt), europäische Verfassungsprinzipien im Verfassungsentwurf (Sven Hölscheidt), die Wirkungsweise des europäischen Rechtsstaatsprinzips in der Verwaltungspraxis (Frank Hoffmeister), die Bedeutung der Rechtsvergleichung für den europäischen Staaten- und Verfassungsverbund (José Martinez), die Bedeutung von Rechts- und Verfassu |
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Vernunftrepublikanismus in der Weimarer Republik. Politik, Literatur, Wissenschaft, hg. v. Wirsching, Andreas/Eder, Jürgen (= Stiftung Bundespräsident-Theodor-Heuss-Haus. Wissenschaftliche Reihe 9). Steiner, Stuttgart 2008. 330 S. Besprochen von Karsten Ruppert., ZRG GA 127 (2010) |
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Die Geschichte der Weimarer Republik ist bis vor einigen Jahren vor allem unter dem Gesichtspunkt betrachtet worden, welche Kräfte für oder gegen Demokratie wie Republik gewesen seien. Nachdem im Anschluss daran unter kulturgeschichtlichen Fragestellungen die Vielfalt, Dynamik und Offenheit des Geisteslebens dieser Zeit betont wurde, knüpft der vorliegende Band an das dadurch entstandene neue Bild an, kehrt aber (wenn auch nicht ausschließlich) zur politischen Geschichte zurück.
Der Begriff des „Vernunftrepublikanismus“ wurde bisher auf Teile des Bürgertums übertragen, die sich mangels Alternativen mit der Weimarer Republik abfanden. Und so ist es nicht überraschend, dass in diesem Band zahlreiche Vertreter davon abgehandelt werden: Literaten wie Thomas Mann, Historiker wie Friedrich Meinecke, Publizisten wie Friedrich Naumann und Willy Haas, protestantische Theologen wie Ernst Troeltsch, doch auch Naturwissenschaftler wie Albert Einstein, Fritz Haber und Max Planck. Von unmittelbarem rechtsgeschichtlichem Belang ist allein die Studie Christoph Gusys über den „Vernunftrepublikanismus“ in der Staatsrechtswissenschaft. Ausgehend von drei Vertretern dieser Richtung (Gerhard Anschütz, Wilhelm Kahl, Alexander Graf zu Dohna) kommt er zu dem Schluss, dass die Anwendung des Begriffs auf die Professoren des öffentlichen Rechts problematisch sei. Denn wissenschaftlich korrekte und „vernünftige“ Anwendung der Methoden lässt keine Rückschlüsse auf die politische Einstellung des Wissenschaftlers zu. Mehr oder weniger hätten alle dem Positivismus gehuldigt und das neue Staatsrecht auf allen Ebenen akzeptiert, in dem sie es zum Ausgangspunkt ihrer Studien nahmen. Mit fast allen Vernunftrep |
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Vitali, David, Mit dem Latein am Ende? Volkssprachlicher Einfluss in lateinischen Chartularen aus der Westschweiz (= Lateinische Sprache und Literatur des Mittelalters 41). Lang, Frankfurt am Main 2007. X, 643 S., 4 Abb. Besprochen von Gerhard Köbler., ZRG GA 127 (2010) |
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Die rhetorisch betitelte Arbeit ist die von Peter Stotz betreute, im Wintersemester 2004/2005 von der philosophischen Fakultät der Universität Zürich angenommene Dissertation des als Assistent am dortigen Seminar tätigen Verfassers. Ihr Ziel ist vor dem Hintergrund der Ablösung der lateinischen Schriftsprache durch die Volkssprache im Übergang zum Spätmittelalter die Auslotung der Dimensionen lexikalischer Interferenz mit der Volkssprache an einem geschlossenen Textkorpus. Dieses besteht aus dem zwischen 1200 und 1240 redigierten Chartular des Domkapitels von Lausanne, daneben dem Chartular der Zisterzienserabtei Hauterive, der Zisterzienserabteil Hautcrêt, des Zisterzienserpriorats Romainmôtier und der Sammlung Schweizer Schiedsurkunden.
Nach einer kurzen Einleitung beschreibt der Verfasser im Teil Darstellung zunächst seine Quellen. Danach erörtert er ausführlich den Begriff Interferenz. Anschließend geht er auf Lautliches (volkssprachlich bedingte Besonderheiten, Schreibfehler und Mediävismen), Wortschatz (Neologismen, Stratigraphien und Strukturanalysen, Bedeutung für die Erforschung des romanischen Wortschatzes, Lehnprägungen, volkssprachlich induzierte Wortwahl) und den Prozess der lexikalischen Entlehnung aus dem Frankoprovenzalischen ein.
Im Ergebnis konnte die Eingliederung des volkssprachlichen Wortguts in den meisten Fällen wegen der nahen Verwandtschaft zwanglos ablaufen, so dass sie sich gelegentlich von Nichteingliederung kaum trennen lässt. Inhaltlich sieht der Verfasser in den Interferenzerscheinungen nicht Symptome eines graduellen Übergangs vom Lateinischen zur Volkssprache, sondern den Ausdruck von Eigenschaften einer ganz bestimmten Fachsprache, deren Entst |