Lieven, Jens, Adel, Herrschaft und Memoria. Studien zur Erinnerungskultur der Grafen von Kleve und Geldern im Hochmittelalter (1020 bis 1250) (= Heresbach-Stiftung Kalkar 15). Verlag für Regionalgeschichte, Bielefeld 2008. 237 S., Abb. Besprochen von Gerhard Köbler., ZRG GA 127 (2010) |
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Die Arbeit ist die von Dieter Geuenich betreute, im Wintersemester 2005/2006 unter dem Titel Memoria und adliges Selbstverständnis im Text territorialer Konsolidierung vorgelegte Dissertation des Verfassers. Er leitet mit der Sentenz magna est vis memoriae knapp in den Gegenstand ein. Intensivierung und territoriale Verdichtung der Herrschaft bilden angesichts der Allianz zwischen Herrschaft und Gedächtnis den komplementären Rahmen für das zentrale Anliegen, Memoria zunächst als ein soziales Konstrukt, welches durch Kommunikation und Interaktion im Rahmen sozialer Gruppen erzeugt wird, am Beispiel der Grafen von Kleve und Geldern näher zu beleuchten und dieses Konstrukt als ein vom herrschaftlichen Verdichtungsprozess des 11. bis 13. Jahrhunderts nicht zu trennendes Phänomen zu verstehen, was bisher in der rheinischen Landesgeschichte unterblieben war.
Die Untersuchung gliedert der Verfasser in fünf Abschnitte. Er beginnt mit den Vorfahren der Grafen von Kleve und Geldern (Gerhard und Rutger aus dem Umkreis der lothringischen Pfalzgrafen) in Historiographie und urkundlicher Überlieferung des 11. Jahrhunderts. Dabei stellt er die Lebensbeschreibung des Priesters Ailbert (Annales Rodenses, bald nach 1152/1153) den Urkunden voran.
Danach betrachtet er die Stammburgen Kleve und Geldern im Lichte der Archäologie. Er ermittelt die ersten Ansätze zum Aufbau gebietsbezogener Adelsherrschaft um 1100. Mittels der Stifte Wassenberg (1118) und Wissel verbindet er die Adelsherrschaft mit dem liturgischen Totengedenken, mittels der Grablegen Kamp und Bedburg patrimonium und liturgische memoria im 12. Jahrhundert.
Während der ersten Hälfte des 13. Jahrhunderts erfolgt |
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Lindner, Anna, 100 Jahre Frauenkriminalität. Die quantitative und qualitative Entwicklung der weiblichen Delinquenz von 1902 bis 2002 (= Würzburger Schriften zur Kriminalwissenschaft 22). Lang, Frankfurt am Main 2006. XXII, 289 S., zahlr. Tab. und Graf. Besprochen von Heinz Müller-Dietz., ZRG GA 127 (2010) |
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Die Würzburger Dissertation hat ein Thema zum Gegenstand, das in dieser umfassenden Form, soweit ersichtlich, bisher noch nicht bearbeitet worden ist. Die Entwicklung der Frauenkriminalität in Deutschland hat zwar, was verschiedene Phasen, Erscheinungsformen und Erklärungsansätze angeht, zunehmend wissenschaftliche Beachtung gefunden. Doch ist die Verlaufsstruktur über den Zeitraum von einem ganzen Jahrhundert (1902-2002) zuvor noch nicht dargestellt und analysiert worden. Andrea Lindner hat dieses Unternehmen vornehmlich auf statistischer Grundlage in Angriff genommen. Dabei hat sie die Polizeiliche Kriminalstatistik (PKS), die jeweils die Tatverdächtigen und deren mutmaßliche Delikte ausweist, und die Strafverfolgungsstatistik (StVStat), welche die gerichtlichen Verurteilungen und Aburteilungen erfasst, zugrunde gelegt. In die Interpretation des umfangreichen Datenmaterials, das die Entwicklung der Gesamtheit der Frauenkriminalität sowie der Delikts- und Altersstruktur im Zeitablauf wiedergibt, hat sie den bisherigen einschlägigen Diskussionsstand einbezogen. Eine vertiefte Gesamtdarstellung weiblicher Kriminalität im Untersuchungszeitraum, die sämtliche Aspekte erfasst, ist ersichtlich nicht das Ziel der Studie gewesen.
Freilich unterliegt die empirische Aussagekraft der von der Verfasserin erhobenen Befunde sowohl in quantitativer als auch in quantitativer Hinsicht nicht unerheblichen Einschränkungen - mit denen sie sich denn auch im Einzelnen auseinandersetzt. Kriminalstatistiken spiegeln keineswegs das wahre Ausmaß der Kriminalität und ihres Zuschnitts wider. Allein schon aufgrund des Dunkelfeldes bleibt den Strafverfolgungsbehörden eine nach |
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Linka, Katharina, Mord und Totschlag (§§ 211-213 StGB). Reformdiskussion und Gesetzgebung seit 1870 (= Juristische Zeitgeschichte, Abteilung 3, Band 29). BWV Berliner Wissenschafts-Verlag, Berlin 2009. XVI, 281 S. Besprochen von Gerhard Köbler., ZRG GA 127 (2010) |
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Die Arbeit ist die von Gabriele Zwiehoff unterstützte, von Thomas Vormbaum eröffnete, im November 2007 von der rechtswissenschaftlichen Fakultät der Fernuniversität Hagen angenommene Dissertation der am Lehrstuhl für Strafrecht, Strafprozessrecht und juristische Zeitgeschichte der Universität tätigen Verfasserin. Sie steht im Rahmen des umfassenderen Vorhabens der Materialien zu einem historischen Kommentar des modernen deutschen Strafgesetzbuchs. Dementsprechend hat sie bereits eine Reihe von Vorbildern und Parallelen.
Gegliedert ist sie in drei Teile. Davon legt der erste Teil zunächst sachlich den Grund, indem er die Probleme und Methoden erörtert und dahei auf den Forschungsstand, die Fragestellungen und die Darstellungsweise aufmerksam macht. Historisch geht die Verfasserin vom deutschen Partikularrecht aus und stellt dafür das bayerische Strafgesetzbuch von 1813, das preußische Strafgesetzbuch von 1851 sowie ergänzend das österreichische, sächsische, badische und braunschweigische Strafrecht des 19. Jahrhunderts vor.
Im Hauptteil beginnt die Verfasserin mit dem Reichsstrafgesetzbuch und seinen drei Entwürfen. Danach betrachtet sie die Initiativen bis zum Beginn der Strafrechtsreform Im Mittelpunkt stehen dabei Franz von Liszt und die Reaktion Wachenfelds.
Mit dem Vorentwurf von 1909 setzt die Strafrechtsreform ein. Ihm folgt der Gegenentwurf von 1911. Der Entwurf der Strafrechtskommission von 1913 bleibt infolge des Ausbruchs des ersten Weltkriegs zunächst ohne Erfolg.
In der Weimarer Republik werden die Arbeiten wieder aufgenommen. Insgesamt werden 1919, 1922, 1925, 1927 und 1930 Entwürfe vorgelegt. Sie führen allerdings zu keinem abschließenden Ergebnis, wo |
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Linksliberalismus in Preußen. Die Sitzungsprotokolle der preußischen Landtagsfraktion der DDP und DStP 1919-1932, eingeleitet und bearb. v. Stalmann, Volker (= Quellen zur Geschichte des Parlamentarismus und der politischen Parteien, Dritte Reihe Die Weimarer Republik Band 11), Halbband 1 März 1919 bis Dezember 1922, Halbband 2 Januar 1923 bis März 1932. Landtagsfraktion der Deutschen Demokratischen Partei und der Deutschen Staatspartei 1919-1932. Droste, Düsseldorf 2009. CXL, 1-616, VIII, 617-1307 S. Bespr |
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Die Deutsche Demokratische Partei (DDP) spielte wegen ihrer Beteiligung an allen preußischen Kabinetten – auch in den meisten Reichskabinetten war sie vertreten – eine wichtige Rolle bei der Republikanisierung Preußens, das sich in den 20er Jahren des 20. Jahrhunderts zu einem „Vorbild demokratischer Stabilität und zum Bollwerk der Demokratie entwickelte“ (S. XI). Die DDP verfügte im preußischen Landtag zunächst über 75 Sitze (16,2% der Abgeordneten), verlor jedoch seit 1921 kontinuierlich an Zustimmung (1921: 26 Sitze [6,1%], 1928: 21 Sitze [4,4%] und 1932 2 Sitze [1,5%] nach der Umbenennung der Partei in: „Deutsche Staatspartei“). Auch heute noch bekannte Mitglieder der DDP-Landtagsfraktion waren Hugo Preuß (gest. 1925) und Höpker Aschoff (von 1925-1931 Finanzminister; von 1951-1954 Präsident des Bundesverfassungsgerichts). Die Fraktion repräsentierte vornehmlich das protestantische Bildungsbürgertum. Bemerkenswert ist der relativ hohe Anteil der jüdischen Abgeordneten; in der Anfangszeit der Weimarer Republik stimmten fast zwei Drittel der jüdischen Wahlberechtigten für die DDP (S. XVII). Die Edition macht die über 800 Sitzungsprotokolle der preußischen Landtagsfraktion – diejenigen der Reichstagsfraktion sind verschollen (S. CIX) – zugänglich, nachdem bereits 1980 L. Albertin und K. Wegner die Sitzungsprotokolle der Führungsgremien der DDP herausgegeben hatten. Die Kommentierung der meist knappen, mitunter st |
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Löhr, Diana, Zur Mitwirkung der Laienrichter im Strafprozess. Eine Untersuchung über die rechtsgeschichtliche und gegenwärtige Bedeutung der Laienbeteiligung im Strafverfahren (= Studien zur Rechtswissenschaft 219). Kovač, Hamburg 2008. XIII, 353 S. Besprochen von Heinz Müller-Dietz., ZRG GA 127 (2010) |
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Seit einiger Zeit ist der Diskurs über die Gründe und die Legitimation der Laienbeteiligung im Strafprozess verstärkt in Gang gekommen. Dabei ist gerade die rechtsgeschichtliche Frage von einiger Bedeutung, ob und inwieweit die Argumente, die - namentlich im 19. Jahrhundert - zur Mitwirkung von Geschworenen und Schöffen an der Hauptverhandlung in Strafsachen in Deutschland geführt haben, in der heutigen Situation noch tragfähig sind und jenes Institut noch zu rechtfertigen vermögen - oder ob zu dessen Beibehaltung neue Gesichtspunkte herangezogen werden müssen. Diana Löhr geht dieser Problematik in ihrer Kölner Dissertation (2007) auf der Grundlage einer rechtsgeschichtlichen Darstellung nach, die dann - in ihrem zweiten Teil - in eine detaillierte Analyse der gegenwärtigen deutschen Rechtslage mündet.
Im historischen Teil, der von der germanischen Zeit bis zu den 90er Jahren des 20. Jahrhunderts reicht, hat sich die Verfasserin weitgehend auf (straf-)rechtsgeschichtliche Gesamtdarstellungen und Quellenstudien gestützt. Den Schwerpunkt ihrer Untersuchung haben - was angesichts der Rechtsentwicklung nicht weiter überraschen kann - vor allem das 19. und das 20. Jahrhundert gebildet. Für die germanische Zeit hat Löhr als Element der Beteiligung des Volkes an der Gerichtsbarkeit die Volksversammlung des Things in Anspruch genommen. Ein Wandel hat dann bereits zu Beginn der fränkischen Zeit eingesetzt. In zunehmendem Maße traten mit der Wahrnehmung des Richteramtes betraute Amtsträger an die Stelle der Volksrichter. Am Ausgang des Mittelalters war das volkstümliche Element aus der Rechtspflege weitgehend verbannt. Charakteristisch für diese Entwicklung |
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Longerich, Peter, Heinrich Himmler. Biographie. Siedler, München 2008. 1035 S. Besprochen von Werner Augustinovic., ZRG GA 127 (2010) |
Ganzen Eintrag anzeigen Longerich, Peter, Heinrich Himmler. Biographie. Siedler, München 2008. 1035 S. Besprochen von Werner Augustinovic.
Im Jahr 2000 hat Johannes Tuchel aus Anlass einer von ihm selbst erstellten biographischen Skizze zu Leben und Wirken Heinrich Himmlers eine wissenschaftliche Biographie als „ein Desiderat der Forschung“ eingemahnt. Nun, immerhin acht Jahre später, hat Peter Longerich mit dem vorliegenden voluminösen Band diese Lücke geschlossen.
Das mag einigermaßen erstaunen, ist doch der Reichsführer-SS nach Adolf Hitler zweifellos jener Exponent des Dritten Reiches, dessen Wirken die Ideologie und die politische Realität des nationalsozialistischen Herrschaftssystems am stärksten geprägt hat. Der totalitäre Maßnahmenstaat ist ebenso untrennbar mit seinem Namen verknüpft wie das Konzept eines rassistischen Imperialismus, das mit der Ermordung von Millionen von Menschen einherging. Weshalb also dieser späte Zugang?
Longerich selbst schreibt in seinem Dankwort (S. 771), er habe die letzten zehn Jahre an dem Buch gearbeitet. Diese extensive Genese ist dem Werk in jeder Hinsicht gut bekommen. Denn neben der Nutzung der einschlägigen deutschen und US-amerikanischen Archive konnte der Verfasser vor allem auch auf ungedrucktes Quellenmaterial aus Moskauer Beständen zurückgreifen; dazu kommt eine genaue Beschäftigung mit dem erst 1999 veröffentlichten Dienstkalender Himmlers, der für die entscheidenden Jahre 1941/42 nicht nur als Itinerar, sondern auch in thematischer Hinsicht von wesentlicher Bedeutung ist. Der Zugriff auf diese Basis war den Verfassern älterer Skizzen (wie Frischauer 1953; Wulf 1960; Fest 1963; Fraenkel/Manvell 1965; Höhne 1967; Padfield 1990; Breitman 1996) noch verwehrt.
Gestützt auf ein solides Materialfundament entwickelt Peter Longerich seine Arbeit in einer Weise, die in ihrer Verschränkung des Persönlichen mit den entscheidenden zeitgenössischen politischen Entwicklungen nur als mustergültig bezeic |
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Lorentzen, Tim, Johannes Bugenhagen als Reformator der öffentlichen Fürsorge (= Spätmittelalter, Humanismus Reformation 44). Tübingen 2008, XII, 536 S. Besprochen von Gerhard Köbler., ZRG GA 127 (2010) |
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Die Arbeit ist die von Harry Oelke von Anfang an emphatisch geförderte, im Sommersemester 2007 von der evangelisch-theologischen Fakultät der Universität München angenommene Dissertation des 1973 geborenen und nach dem Studium der Theologie und Germanistik mit Philosophie und Pädagogik in Kiel und Greifswald als wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Abteilung für Kirchengeschichte der evangelisch-theologischen Fakultät in München tätigen Verfassers. Sie steht unter dem Martin Luthers letzten Zettel entnommenen Motto: Wir sind Bettler: hoc est verum. Dass einige seiner früheren Kommilitonen die Emigration wählten, um dort ihrem Pfarrberuf nachgehen zu können, weil es für sie, wie für Millionen anderer Menschen, kaum Aussicht auf einen guten Arbeitsplatz in Deutschland gab und die Gefahr plötzlicher Erwerbslosigkeit und sozialen Abstiegs drohte, durchdrang wie die heftigen Debatten über prekäre Lagen in den Unterschichten und die anhaltende Suche nach Auswegen aus der neuen Armut seine Studien in Dankbarkeit für die Arbeitsbedingungen eines Münchener Universitätsassistenten.
Über die Jugend der auf dieser gegenwärtigen Grundlage ins Auge gefassten, am 24. 6. 1485 geborenen Persönlichkeit ist nur wenig bekannt. Am 24. 1. 1502 immatrikulierte sich der Sohn eines Ratsherren aus Wollin an der Universität Greifswald zum Studium der freien Künste. Im Sommer 1504 verließ er die Universität ohne akademischen Abschluss, wurde wenig später Lehrer an der Stadtschule von Treptow an der Rega, lehrte Latein und legte ohne theologisches Studium die Bibel aus. 1509 wurde er Priester und Vikar an der Marienkirche in Treptow, 1517 Lektor im Kloster Belbuck.
Nach der Abfassung der ersten zusammenhängenden Darstellung der Geschichte Pommerns im Auftrag Herzog Bogis |
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Lübbe, Hermann, Vom Parteigenossen zum Bundesbürger - über beschwiegene und historisierte Vergangenheiten. Fink, München 2007. 143 S. Besprochen von Hans-Michael Empell., ZRG GA 127 (2010) |
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Lübbe, Hermann, Vom Parteigenossen zum Bundesbürger - über beschwiegene und historisierte Vergangenheiten. Fink, München 2007. 143 S. Besprochen von Hans-Michael Empell.
Im Jahre 1983 hielt der Philosoph Hermann Lübbe einen Vortrag, in dem er die These vertrat, das Verhältnis der Deutschen zum NS-Regime nach 1945 sei nicht, wie insbesondere seit der Studentenbewegung behauptet, durch „Verdrängung“ gekennzeichnet. Vielmehr sei allen Deutschen bewusst gewesen, dass der Nationalsozialismus mit Kriegsende „in jeder Hinsicht verspielt“ hatte. Die Distanzierung von ihm habe als „normativer Konsens“ fungiert. Dieser Konsens sei aber nur tragfähig gewesen, weil Übereinstimmung darin bestanden habe, dass die individuelle „Verstrickung“ der meisten Deutschen in das NS-Regime, die allseits bekannt gewesen sei, öffentlich nicht thematisiert werden dürfe. Ein solches, wie Lübbe sagt, „kommunikatives Beschweigen“ sei notwendig gewesen, um die große Mehrheit des deutschen Volkes in den neuen demokratischen Staat zu integrieren. So habe sich die Demokratie in Deutschland erfolgreich etablieren können.
Der vorliegende Band beginnt mit einer Einführung unter dem Titel „Worum es sich handelt“ (S. 7ff.), in der Lübbe seine These „vom integrativen Sinn des Beschweigens biographischer Vergangenheitslasten im bundesrepublikanischen Alltag“ in Kurzfassung formuliert. Es folgt ein erneuter Abdruck seines Vortrages unter dem Titel „Der Nationalsozialismus im Bewusstsein der deutschen Gegenwart“ (S. 11ff.). Ausführlich setzt sich Lübbe sodann mit seinen Kritikern (darunter Carola Stern, Gesine Schwan und Hans-Ulrich Wehler) auseinander: „Beschwiegene Vergangenheiten und die Rückkehr zu politischer Normalität. Zur Wirkungsgeschichte einer umstrittenen These“ (S. 39ff.). Es folgt der erneute Abdruck eines von dem Politologen Jens Hacke geführten Interviews mit dem Autor: „Die |
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Lüderssen, Klaus, Eichendorff und das Recht. Insel, Frankfurt am Main 2007. 102 S., Ill. Besprochen von Stephan Meder., ZRG GA 127 (2010) |
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Joseph von Eichendorff (1789-1857) gehört wie Ludwig Uhland, Franz Grillparzer, Heinrich Heine, Theodor Storm oder Franz Kafka zu jenen „Dichterjuristen“, die nicht nur Aktenberge, sondern auch „Kladden und Zettel“ aufarbeiteten, welche dann „zu dem wurden, was später als ,Werk’ in die Geschichte einging“. Den Ausgangspunkt des Buches Klaus Lüderssens bildet die Frage: „Wie steht Eichendorff zu den großen Rechtsfragen seiner Zeit, und was bedeutet die Antwort, die man vielleicht erhält, für die Gegenwart?“ (S. 8). Auf der Suche nach Verbindungen zwischen Poesie und Recht durchforstet Lüderssen sowohl Eichendorffs Gedichte als auch die dramatischen Schriften, Romane und Erzählungen. Das Ergebnis ist ernüchternd: „Die narrative Argumentation“ war „Eichendorffs Sache nicht, und für das heikle Geschäft der Vermittlung von Recht und Literatur ist in seinen erzählenden Schriften kein Platz“ (S. 30). Schließlich wird Lüderssen aber doch fündig, und zwar in den politischen Schriften, deren Titeln man nicht unbedingt ansieht, dass es sich hier um Vorläufer des Law and Literature Movement handeln könnte.[1]
Eichendorff studierte nicht nur Rechtswissenschaften, sondern besuchte auch Vorlesungen bei Friedrich August Wolf und Friedrich Schleiermacher. Er war mit Achim von Armin und wohl auch mit Clemens von Brentano bekannt. Es ist die Zeit, als die Historische Rechtsschule gegen das „Naturrecht“ erfolgreich opponierte. Der Kampf gegen die Rechtsentstehungslehre des aufgeklärten Absolutismus hat bekanntlich den eigentlichen Anstoß zu ihrer Gründung gegeben: Während das vernunftrechtliche Staatsrecht davon ausgeht, dass eine über der Gesellschaft waltende absolute menschliche Autorität ihre zur Regelung des sozialen Lebens erdachten Normen von oben her befiehlt, lehrt die Historische Schule, dass das Recht unabhängig von i |
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Ludwig, Thomas, Die Urkunden der Bischöfe von Meißen. Diplomatische Untersuchungen zum 10.-13. Jahrhundert (= Beihefte zum Archiv für Diplomatik 10). Böhlau, Köln 2008. IX, 337 S., 21 Abb. Besprochen von Gerhard Köbler., ZRG GA 127 (2010) |
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Die Arbeit ist die von Thomas Vogtherr in Leipzig und Osnabrück betreute, im Wintersemester 2002/2003 vom Fachbereich Kultur- und Geowissenschaften der Universität Osnabrück angenommene Dissertation des Verfassers. Sie ist eine diplomatische Studie über die Urkunden, die namens der Bischöfe von Meißen bis in die zweite Hälfte des 13. Jahrhunderts hinein ausgestellt wurden. Ihr Ziel ist es, mittels diplomatischer Kritik der Überlieferung zu hinreichend zuverlässigen Aussagen über die Echtheit und Originalität der einzelnen Stücke zu gelangen und Schriftentwicklung und Diktatentwicklung zu beobachten, Empfängerausfertigungen und Ausstellerausfertigungen zu unterscheiden und nach personellen Strukturen zu suchen.
Hinsichtlich des Forschungsstandes kann der Verfasser auf eine bereits 1962 von Walter Schlesinger hervorgehobene Lücke verweisen. Die materiellen Voraussetzungen für eine diplomatische Untersuchung erweisen sich als sehr günstig. Die Überlieferung Meißener Bischofsurkunden setzt unter Bischof Herwig 1114 ein (erstes erhaltenes Original von 1160) und umfasst bis zum Tode Bischof Alberts II. 1266 156 bischöfliche Urkunden und Briefe (bis 1200 17, 1200-1250 101), von denen 124 im Original (auf Pergament) erhalten sind.
Empfänger der Bischofsurkunden sind fast ausschließlich geistliche Institutionen (Altzelle [26], Domkapitel und Hochstift, Sankt Peter in Bautzen, Buch, Sankt Afra, Dobrilugk, Heiligkreuz bei Meißen, Mühlberg, Grimma, Dörschnitz, Marienstern, Bischöfe und Hochstift Merseburg, Riesa, Sornzig, Sankt Johannis in Freiberg, Franziskanerkloster Torgau, Zschillen und 23 bzw. 24 Empfänger je einer Urkunde). Die original überlieferten Meißener Bischofsurkunden lagern in der Gegenwart zu etwa zwei D |
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Ludwig, Ulrike, Das Herz der Justitia. Gestaltungspotentiale territorialer Herrschaft in der Strafrechts- und Gnadenpraxis am Beispiel Kursachsens 1548-1648 (= Konflikte und Kultur - Historische Perspektiven 16). UVK, Konstanz 2008. 380 S. Besprochen von Gerhard Köbler., ZRG GA 127 (2010) |
Ganzen Eintrag anzeigen Ludwig, Ulrike, Das Herz der Justitia. Gestaltungspotentiale territorialer Herrschaft in der Strafrechts- und Gnadenpraxis am Beispiel Kursachsens 1548-1648 (= Konflikte und Kultur - Historische Perspektiven 16). UVK, Konstanz 2008. 380 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Die das selten ins Auge gefasste Herz der Justitia als Blickfang verwendende Arbeit ist die von Gerd Schwerhoff betreute, von der Friedrich-Ebert-Stiftung und der Irmgard Harms Stiftung geförderte, unter dem Titel „Justitienfürst“ und gnädiger Herrscher - Einflussnahme der Landesherrschaft auf Strafrechts- und Gnadenpraxis am Beispiel Kursachsens 1548-1648 an der Universität Dresden angenommenes Dissertation der als wissenschaftliche Mitarbeiterin im Projekt „Das Duell als kulturelle Praktik in der frühen Neuzeit - Vergleichende Untersuchung zu Kursachsen, Mecklenburg und Schweden“ in Dresden tätigen Verfasserin. Sie will eine landesgeschichtliche Lücke schließen. Daneben untersucht sie die Strafrechts- und Gnadenpraxis in einem der führenden protestantischen Landesherrschaften des alten Reiches im 16. und 17. Jahrhundert erstmals umfassend und gliedert dabei nach einer kurzen Einleitung zu Aspekten der Forschung, Aufbau der Untersuchung und Quellen in drei Teile mit 10 Kapiteln.
Zunächst wendet sich die Verfasserin den Rahmenbedingungen des Strafrechtssystems zu. Dabei betrachtet sie als Institutionen den Landesherrn, die Landesregierung, Kommissionen, obere Gerichte und Instanzenzug sowie die lokale Ebene und als Prozessformen die Einhegung des peinlichen Verfahrens, das bürgerliche Verfahren und den gerichtlich legitimierten Vergleich. Bei den zwischen Festlegung und Anpassung eingerahmten Strafen schildert sie die Straftatbestände und die flexible Strafzumessung.
Der zweite Teil betrifft die Strafrechtspraxis. Dabei stellt die Verfasserin Rufe nach den Landesherren an die Spitze. Danach untersucht sie den Landesherrn als Richter und am Beispiel der Wilde |
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Ludwig, Ulrike, Philippismus und orthodoxes Luthertum an der Universität Wittenberg. Die Rolle Jakob Andreäs im lutherischen Konfessionalisierungsprozess Kursachsens (1576-1580) (= Reformationsgeschichtliche Studien und Texte 153). Aschendorff, Münster 2009. XI, 582 S. Besprochen von Gerhard Köbler., ZRG GA 127 (2010) |
Ganzen Eintrag anzeigen Ludwig, Ulrike, Philippismus und orthodoxes Luthertum an der Universität Wittenberg. Die Rolle Jakob Andreäs im lutherischen Konfessionalisierungsprozess Kursachsens (1576-1580) (= Reformationsgeschichtliche Studien und Texte 153). Aschendorff, Münster 2009. XI, 582 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Die Arbeit ist die von Manfred Rudersdorf betreute, im Wintersemester 2006/2007 an der Fakultät für Geschichte, Kunst- und Orientwissenchaft der Universität Leipzig eingereichte und im Sommer 2007 angenommene Dissertation der in Wittenberg geborenen, nach dem Studium der mittleren und neueren Geschichte, der Kunstgeschichte und Ethnologie in Leipzig seit 2008 als wissenschaftliche Mitarbeiterin an der Stiftung Leucorea in Wittenberg tätigen Verfasserin. Sie betrifft das Wirken des in Waiblingen am 25. 3. 1528 geborenen, in Tübingen am 7. 1. 1590 verstorbenen lutherischen Theologen, Kanzlers und Reformators Jakob Andreä. Dabei geht es der Verfasserin vor allem um die Untersuchung des konfliktreichen Verhältnisses zwischen der Wittenberger Universität und Andreä als Vertreter der Interessen des Herzogs von Kursachsen während der Reformmaßnahmen der Jahre von 1576 bis 1580.
Nach einer Einleitung in Thema, Methode, Fragestellung, Quellenlage, Literaturstand und Forschungsstand sowie die Konstitutionsfaktoren der mitteldeutschen Reformationslandschaft behandelt die Verfasserin zunächst die stark von den Gedanken Philipp Melanchthons geprägte Universität von ihrer Gründung im Jahre 1502 bis 1571. Daran schließt sie Krise und Sturz des Philippismus samt Generalvisitation und studentischen Unruhen an. Sehr ausführlich und sorgfältig geht sie danach auf die Wirksamkeit Andreäs ein.
Am Ende steht die in ihrer Entstehung genau verfolgte, kursächsische, bis 1830 geltende und wirkende Universitätsordnung von 1580 als konsolidierende normative Regelungsinstanz, bei der auch die praktische Umsetzung in die Betrachtung einbezogen wird. Nach ei |
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Luig, Klaus, … weil er nicht arischer Abstammung ist. Jüdische Juristen in Köln während der NS-Zeit, hg. v. d. Rechtsanwaltskammer Köln. O. Schmidt, Köln 2004. 428 S. Besprochen von Gerhard Köbler., ZRG GA 127 (2010) |
Ganzen Eintrag anzeigen Luig, Klaus, … weil er nicht arischer Abstammung ist. Jüdische Juristen in Köln während der NS-Zeit, hg. v. d. Rechtsanwaltskammer Köln. O. Schmidt, Köln 2004. 428 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Die Frage sei erlaubt, so beginnt das kurze Geleitwort des Präsidenten der Rechtsanwaltskammer Köln, warum erst jetzt, 60 Jahre nach der Zerschlagung des Nazi-Terrorregimes dieses Buch über das Schicksal der jüdischen Berufskollegen erscheine. Als Antwort bietet sich wohl am ehesten das Menschliche des Menschen an, das ihn das eigene Leben eher verklären als belasten lässt. Dementsprechend bleibt es oft der Folgegeneration vorbehalten, den tatsächlichen Gang von Geschehen aufzuzeigen und damit vielleicht einen Beitrag zur Verhinderung von Unrecht und zur Förderung von Toleranz, Achtung und Recht in der Zukunft zu leisten.
Das einem sehr persönlichen Grußwort Hilde Domins folgende Vorwort Klaus Luigs weist nachdrücklich darauf hin, dass die „Entjudung“, Entrechtung, Verdrängung, Vertreibung und Ermordung durch die Nationalsozialisten im Deutschen Reich im Allgemeinen an sich bereits gut erforscht und auch einem breiten Publikum durchaus vermittelt sei. Trotzdem sei es notwendig, dem bekannten Gesamtbild deutscher Zustände zwischen 1933 und 1945 lokales Kölner Kolorit zu verleihen, weil sich Kölner Politiker und Geschichtsschreiber immer wieder des Umstandes gerühmt hätten, Köln habe den Nationalsozialisten am längsten Widerstand geleistet und sei ihm am wenigsten gefolgt. Aus dem gleichen Grund sei auch eine besondere, dem Berufsstand der Juristen gewidmete Darstellung erforderlich, weil auch Mitglieder des Juristenstands nicht selten ihr Gewissen vorschnell damit beruhigt hätten, dass es in ihren Kreisen keinen Antisemitismus gegeben habe.
Demgegenüber solle die durch mehrere Seminare geförderte Untersuchung vor allem über die Schicksale der Kölner Opfer aufklären. Deswegen richte sich der Blick auf Herkunft, Ausbildung, Tätigkei |
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Mächtel, Florian, Das Patentrecht im Krieg (= Geistiges Eigentum und Wettbewerbsrecht 25). Mohr (Siebeck), Tübingen 2009. IV, 413 S. Besprochen von Irmtraut Götz von Olenhusen/Albrecht Götz von Olenhusen., ZRG GA 127 (2010) |
Ganzen Eintrag anzeigen Mächtel, Florian, Das Patentrecht im Krieg (= Geistiges Eigentum und Wettbewerbsrecht 25). Mohr (Siebeck), Tübingen 2009. IV, 413 S. Besprochen von Irmtraut Götz von Olenhusen/Albrecht Götz von Olenhusen.
Erfindungen und technischen Entwicklungen haben die beiden Weltkriege geprägt. Sie waren nicht nur Materialschlachten, sondern auch „Erfindungskriege“ (Ernst Röthlisberger). Die Forschungen der führenden deutschen Industrie haben z. B. den Masseneinsatz chemischer Kampfstoffe im Gaskrieg ermöglicht. Giftige Chlorgase, dann die tödlichen K-Stoffe des sog. Senfgases (Lost) wurden zu einem auf allen Seiten ungeachtet der Haager Landkriegsordnung eingesetzten Kampfmittel. In ähnlicher Weise bestimmten militärische Erwägungen des Kriegsverlaufs die Entwicklung von Tankfahrzeugen. Die Bedeutung der technologischen Entwicklung für Ablauf und Ende des Ersten Weltkrieges – und damit zugleich des Patentwesens - ist in der historischen Wissenschaft allerdings schon durchaus untersucht worden, mag auch, wie der Verfasser zu Recht anmerkt (S.10f.) dem Patentrecht selbst GötzvonOlenhusenMächteldaspatentrecht20090813 Nr. 12843 ZRG GA 127 (2010) 69
rechtshistorisch oder historisch bisher geringe oder kaum Aufmerksamkeit geschenkt worden sein.[1]
Die bahnbrechende, wahrlich eine Lücke schließende Studie des Verfassers greift die Konflikte zwischen staatlichen und privaten Interessen unter zentralen Perspektiven auf; das im Krieg zu einem wesentlichen Institut erstarkende Geheimpatent wird in seiner Bedeutung erst vergleichsweise spät erkannt. Die Bekämpfung der „Patentspionage“ stand unter militärischen Vorzeichen. Die sog. Kriegspatente konnten auf eine längere Tradition staatlichen Geheimpatentwesens zurückblicken und daran anknüpfen. Wie in Deutschland benötigte die Erkenntnis, dass Innovationen und Rechtsgewährungen geheimzuhalten seien, allerdings auch im Ausland eine erstaunlich lange Zeit. Die schließlich erlassene „Bundesrats-Verordnung üb |
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Machtergreifung in Augsburg. Anfänge der NS-Diktatur 1933-1937, hg. v. Cramer-Fürtig, Michael/Gotto, Bernhard (= Beiträge zur Geschichte der Stadt Augsburg 4). Wißner-Verlag, Augsburg 2008. 447 S. Besprochen von Gerhard Köbler., ZRG GA 127 (2010) |
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Die Machtergreifung der Nationalsozialisten im Deutschen Reich 1933 ist ein revolutionärer Vorgang in der deutschen politischen Geschichte, weil in kürzester Zeit ein stürmischer politischer Umschwung erfolgte. Dass er in der öffentlichen Meinung einen festen Platz hat, zeigt die Tatsache, dass die Suchmaschine Google unter Machtergreifung allein ungefähr 1870000 Millionen Hinweise bietet. Dementsprechend ist die Machtergreifung auch bereits allgemein wissenschaftlich erfasst, doch kann das Bild im Detail immer noch verfeinert und veranschaulicht werden.
Anlässlich des Gedenkens an die nationalsozialistische Machtergreifung in Augsburg hat das Stadtarchiv Augsburg eine umfangreiche Ausstellung im Rathaus und im Stadttheater vom 15. September bzw. 28. September 2008 bis zum 16. November 2008 veranstaltet. In diesem Zusammenhang wurde ein großformatiger Ausstellungsband mit zahlreichen Abbildungen herausgegeben. Das mit einem Ausschnitt einer Wahlkundgebung auf dem Sportplatz an der Haunstettener Straße vom 24. Juli 1932 und aus einer Rede vom 9. März 1934 im Goldenen Saal auf demUmschlag geschmückte Werk auf elegantem Papier enthält neben Worten zum Geleit, zum Thema und zu Ausstellung und Katalog zahlreiche Aufsätze und Beiträge.
Grundstrukturen der NS-Herrschaft in Schwaben und Augsburg behandeln Bernhard Gotto, German Penzholz, Sven Keller, Bärbel Wallner und Martina Steber. Sieben weitere Studien gehen auf die Ausübung der NS-Herrschaft in Verwaltung und Gesellschaft ein (darunter Andreas Toppe, Im Schatten Münchens - Die Augsburger Justiz im Dritten Reich 1933-1938), vier Untersuchungen auf die Umsetzung der NS-Herrschaft in Wirtschaft und Industrie, weitere vier Betrachtungen auf die Auswirkunge |
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Maetschke, Matthias, Ursprünge der Zwangskartellgesetzgebung. Der Entwurf eines Gesetzes über den Absatz von Kalisalzen vom 12. Dezember 1909 (= Rheinische Schriften zur Rechtsgeschichte 5). Nomos, Baden-Baden 2008. 275 S. Besprochen von Klaus Richter., ZRG GA 127 (2010) |
Ganzen Eintrag anzeigen Maetschke, Matthias, Ursprünge der Zwangskartellgesetzgebung. Der Entwurf eines Gesetzes über den Absatz von Kalisalzen vom 12. Dezember 1909 (= Rheinische Schriften zur Rechtsgeschichte 5). Nomos, Baden-Baden 2008. 275 S. Besprochen von Klaus Richter.
Die vorliegende Arbeit, eine von Mathias Schmoeckel betreute Bonner Dissertation, befasst sich mit einem in der Kartellrechtsgeschichte bislang eher am Rande behandelten Thema, nämlich den Ursprüngen der Zwangskartellierung. Diese Thema ist rechtshistorisch von großem Interesse, da die Zwangskartellierung in Form der Zwangskartellgesetzgebung vor allem in der Wirtschaftsgeschichte des Dritten Reichs eine wesentliche Rolle spielt und Ursachenforschung gerade in diesem Bereich für das Verständnis der Wirtschaftsgeschichte des Dritten Reiches und auch für die Kartellgesetzgebung nach dem Zweiten Weltkrieg von entscheidender Bedeutung ist. Der Verfasser lotet die theoretischen Hintergründe der Zwangskartellgesetzgebung aus, die ihre Wurzeln in der Nationalökonomie des späten 19. Jahrhunderts haben und deren – zumindest theoretisches – Ziel es war, die Probleme der Kartellbildung in den Griff zu bekommen. Erinnern wir uns: Seit dem Wiener Börsencrash des Jahres 1873 und der Schutzzollgesetzgebung des Jahres 1879 blühte in der deutschen Wirtschaft das Kartellwesen auf. 1897 sicherte das Reichsgericht mit seiner berühmten Entscheidung zum sächsischen Holzstoffkartell die Kartellverträge rechtlich ab (RGZ 38, 155). Wissenschaftliche Rückendeckung erhielt das Kartellwesen von Anfang an durch die Nationalökonomie, wobei sich hier insbesondere die Vertreter der jüngeren historischen Schule der Nationalökonomie mit der Betonung des volkswirtschaftlichen Nutzens der Kartelle hervortaten. Dennoch war nicht zu übersehen, dass die Kartellbildung zu Problemen führte: In vielen Industriezweigen kam es erst gar nicht zur Kartellbildung, Kartelle brachen recht bald nach ihrer Gründung wieder auseinander oder sie |
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Magdeburg 1200 - Mittelalterliche Metropole, preußische Festung, Landeshauptstadt - die Geschichte der Stadt von 805 bis 2005, hg. v. Puhle, Matthias. Wissenschaftliche Buchgesellschaft, Darmstadt 2005. 359 S., Ill. Besprochen von Gerhard Köbler., ZRG GA 127 (2010) |
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Magdeburg an der Elbe wird im Diedenhofener Kapitular des Jahres 805 erstmals erwähnt. Die auf der ersten Seite des Bandes wiedergegebene Handschrift (f. 55v) wurde in Weißenburg im Elsass in der ersten Hälfte des neunten Jahrhunderts geschrieben. Sie befindet sich in der Gegenwart in der Herzog August Bibliothek in Wolfenbüttel (Cod. Guelf. 50.2 Auf. 4°).
Anlässlich der zwölfhundertsten Wiederkehr der Ersterwähnung fand vom 8. Mai-4. September 2005 in Magdeburg eine Ausstellung des kulturhistorischen Museums statt. Zu dieser wurde der Katalogband verfasst. In Lizenz des Verlags Theiss in Stuttgart ist er in der Wissenschaftlichen Buchgesellschaft erschienen.
Der Katalog beginnt nach Grußworten des Ministerpräsidenten Sachsen-Anhalts und des Oberbürgermeisters im ersten seiner zwölf zeitlichen Abschnitte mit Steingeräten aus einer Kiesgrube, deren Alter auf 200000 Jahre geschätzt wird. Er endet mit einer Erinnerungstafel zum Gewinn der Handball Champions League 2001/2002 durch den Sportclub Magdeburg. Die Zwischenzeit wird in 12 zeitliche Abschnitte geteilt.
Insgesamt spiegelt das dadurch ins Bild gebrachte Magdeburg wie kaum eine andere Stadt Brüche und Neuanfänge. Im Dreißigjährigen Krieg wurde die mittelalterliche Stadt zerstört, im zweiten Weltkrieg die neuzeitliche Gestalt. Mehr als 80 Autoren beschreiben die vielen Aspekte, die sich gleichwohl mit Magdeburg verbinden lassen, in dem eindrucksvollen, durch Literaturhinweise, Ortsregister Magdeburg und ein Personenregister von Abelin bis Zunzern bereicherten Band.
Innsbruck Gerhard Köbler
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Magdeburg. Die Geschichte der Stadt 805-2005, hg. im Auftrag der Landeshauptstadt Magdeburg von Puhle, Matthias/Petsch, Peter, Redaktion Hattenhorst, Maik. Stekovics, Dössel (Saalkreis) 2005. IX, 1056 S. Ill., graph. Darst., Kt. Besprochen von Gerhard Köbler., ZRG GA 127 (2010) |
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Im Jahr 805 wird Magdeburg erstmals erwähnt. Im Diedenhofener Kapitular bestimmte Karl der Große bezüglich des Handelsverkehrs mit den Elbslawen, dass Aito (Atto, Hatto) an diesem Ort Aufsicht führen sollte. Für die gleiche Zeit beschrieb die im Süden Frankreichs entstandene Chronik von Moissac, dass Karls 811 vorverstorbener Sohn Karl mit einer großen Flotte auf der Elbe bis nach Magdeburg kam und das rechtselbische Land verwüstete.
Als den fränkischen Karolingern im aus der Reichsteilung entstehenden deutschen Reich im 10. Jahrhundert die sächsischen Ottonen als Könige folgten, wurde Magdeburg neuer Vorort von europäischer Bedeutung. Da sich der Mensch seiner stets neu vergewissern muss, regte 1996 Willi Polte als Oberbürgermeister ser Stadt eine neue Stadtgeschichte zum 1200jährigen Stadtjubiläum an. Den Herausgebern ist es gelungen, diesen Plan eindrucksvoll termingerecht zu verwirklichen.
Entstanden ist dabei ein auf Glanzpapier mit vielen schwarzweißen Abbildungen zweispaltig gedrucktes Sammelwerk mit rund fünfzig Beiträgen zahlreicher Gelehrter. Dementsprechend liegt keine Geschichte der Stadt aus einem Guss vor. Vielmehr werden zahlreiche einzelne Beiträge organisatorisch zu einer gewichtigen äußerlichen Einheit zusammengefügt, für welche die Chronologie den äußeren Rahmen bildet.
Nach einem Grußwort des Oberbürgermeisters und einer Einleitung der Herausgeber beschreibt Gert Böttcher die Vorgeschichte der Stadt und stellt Heike Pöppelmann den Magdeburger Raum vor 805 im Rhythmus des Elbestromes vor. Für das Mittelalter schildert Michael Kleinen die Entwicklung vom Grenzhandelsplatz zur Stadt (805-1251). In diesem Rahmen geht Michael Kleinen der Frage n |
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Majer, Diemut, Frauen - Revolution - Recht. Die großen europäischen Revolutionen in Frankreich, Deutschland und Österreich 1789 bis 1916 und die Rechtsstellung der Frauen, unter Einbezug von England, Russland, der USA und der Schweiz (= Europäische Rechts- und Regionalgeschichte 5). Dike/Nomos, Zürich/Baden-Baden 2008. XXXIII; 479 S. Besprochen von Ilse Reiter., ZRG GA 127 (2010) |
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Nach ihren 14 Vorlesungen zur Rechtsstellung der Frau in der Geschichte („Der lange Weg zur Gleichheit“, 1995) legt Diemut Majer nun eine umfangreiche Studie abermals zur Frauenrechtsgeschichte vor, in der sie eine „Verknüpfung zwischen ereignisgeschichtlichen (Frauen, Revolution) und rechtshistorischen Elementen (Rechtsstellung der Frauen)“ vornimmt (X). Von einer „klassischen“ Revolutionsgeschichte der Frauen distanziert sich Majer ebenso dezidiert wie von einer „klassischen“ Rechtsgeschichte der Frauen, vielmehr beschränkt sie sich darauf, revolutionsgeschichtliche „Befunde“ zur Stellung der Frauen im Ehe- und Familienrecht sowie im Bereich der politischen Rechte darzustellen und mit revolutionsgeschichtlichen Ereignissen zu verbinden.
Nach einem Vorwort, in dem sie aus Sicht der weiblichen Wissenschafterin und damit verbunden auch eigenen Diskriminierungserfahrungen einzelne Aspekte des Genderdiskurses der letzten 30 Jahre thematisiert, wendet sie sich den europäischen Revolutionen und ihren unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen auf die Rechtsstellung der Frauen zu, wobei sie primär die Revolutionen in Frankreich 1789 und 1848, die entsprechenden Ereignisse des Jahres 1848 in Deutschland und Österreich sowie die deutschen von 1918/19 behandelt.
Majer eröffnet den Reigen mit der französischen Revolution von 1789, wobei sie zunächst auf die bekannten politischen Aktivitäten der Frauen im Revolutionsverlauf im Allgemeinen und die einzelner Protagonistinnen eingeht. Ein besonderes Augenmerk legt sie auf die Clubs und den Ausschluss der Frauen aus den politische |
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Manitius, Max, Geschichte der lateinischen Literatur des Mittelalters, Band 2 Von der Mitte des 10. Jahrhunderts bis zum Ausbruch des Kampfes zwischen Kirche und Staat (= Handbuch der Altertumswissenschaft, neunte Abteilung, zweiter Teil, Band 2). Beck, München 1923, Neudruck 1976. 873 S. Besprochen von Gerhard Köbler., ZRG GA 127 (2010) |
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Gelegentlich geschieht Gefälliges völlig unerwartet. So kann man 2009 kostenlos ein wertvolles Werk erhalten, das 1923 erschienen und 1976 neugedruckt worden ist. Wie soll man sich dann zu dem Hinweis stellen, dass der Verlag sich freuen würde, wenn eine Besprechung möglich wäre?
Sicher kann man auf den Inhalt nochmals kurz hinweisen. Man kann also mitteilen, dass nach einer kurzen Einleitung 11 Theologen von Odo von Cluni bis Berengar von Tours und seinen Widersachern, 59 Werke der Geschichtsschreibung von den Cluniazenseräbten bis Adam von Bremen, 22 Werke der Hagiographie (Prosa) vom Liber de virtutibus s. Eugenii bis Waifarius von Salerno, 21 Werke der Dichtung von Gerhard von Soissons bis Alphanus I. von Salerno, 15 Werke zu den Fächern des Triviums von Ebarcius von St. Amand bis Walo von St. Arnulfs Briefen und schließlich 8 Werke zu den Fächern des Quadriviums von Wichram von Sankt Gallen bis Meinzo von Konstanz behandelt worden sind. Dabei wird man sich mit dem International Dictionary of Intellectual Historians darüber wundern dürfen, dass zu Max Manitius (Dresden 23. März 1858-Kötzschenbroda bei Radebeul 21. 9. 1933) trotz seiner Beiträge zur Geschichte frühchristlicher Dichter im Mittelalter (1890), der Geschichte der christlich-lateinischen Poesie bis zur Mitte des 8. Jahrhunderts (1891), den Analekten des Horaz im Mittelalter (1893), der Geschichte der lateinischen Literatur des Mittelalters (1911), Bildung, Wissenschaft und Literatur im Abendlande von 800 bis 1100 (1925) und Handschriften antiker Autoren in mittelalterlichen Bibliothekskatalogen (1935) kein Artikel in Wikipedia vorhanden ist, weil ein au |
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Marx-Jaskulski, Katrin, Armut und Fürsorge auf dem Land - vom Ende des 19. Jahrhunderts bis 1933 (= Moderne Zeit 16). Wallstein, Göttingen 2008. 479 S., Ill. Besprochen von Werner Schubert., ZRG GA 127 (2010) |
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Rechtliche Grundlage der Fürsorgeunterstützung war von 1870 bis 1924 in Preußen das Reichsgesetz über den Unterstützungswohnsitz vom 6. 6. 1870 i. V. m. dem Ausführungsgesetz vom 8. 3. 1871 zu diesem Gesetz. Den Unterstützungswohnsitz als Prinzip für die Verteilung der Armenlasten hatte bereits das preußische Gesetz vom 31. 12. 1842 über die Verpflichtung zur Armenpflege festgelegt. Ersetzt wurde nur dieses Prinzip durch das Aufenthaltsprinzip entsprechend der Verordnung über die Fürsorgepflicht vom 13. 2. 1924, die ergänzt wurde durch die „Reichsgrundsätze über Voraussetzung, Art und Maß der öffentlichen Fürsorge“ vom 4. 12. 1924 (S. 204f.), die dem Bedürftigen aber immer noch keinen Anspruch auf Fürsorgeunterstützung gewährte. Träger der Armenunterstützung waren die Ortsarmenverbände, d. h. die einzelnen Gemeinden, deren Vertretungskörperschaften über die jeweils zu gewährenden Unterstützungen entschieden (vgl. S. 72ff.). Die Praxis dieser Gesetze ist für den ländlichen Bereich bisher kaum erschlossen worden. Marx-Jaskulski untersucht anhand der Akten der Fürsorgeverwaltung von zwei Bürgermeistereien des Kreises Bernkastel und von Beschwerdeentscheidungen des Kreisausschusses von Wittlich – diese Kreise bilden heute den Landkreis Bernkastel-Wittlich (Rheinland-Pfalz) – für die Zeit von 1900-1933 die Voraussetzungen, unter denen eine Fürsorgeunterstützung bewilligt wurde. Auf der Grundlage der Fallakten erschließt sie den Umgang der kommunalen Fürsorgeverwaltung und der Bedürftigen mit den gesetzlichen Handlungsmöglichkeiten.
Nach einem Abschnitt über das Untersuchungsgebiet geht Marx-Jaskulski auf die gesetzlichen Rahmenbedingungen und die Finanzierung der Fürsorgeleistungen näher ein (S. 72ff.). Eine wichtige Rolle spielten die Bedürfnisprüfun |
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Masschaele, James, Jury, State, and Society in Medieval England. Palgrave Macmillan, New York/Basingstoke 2008. VII, 271 S. Besprochen von Susanne Jenks., ZRG GA 127 (2010) |
Ganzen Eintrag anzeigen Masschaele, James, Jury, State, and Society in Medieval England. Palgrave Macmillan, Basingstoke 2008. VII, 271 S.
Dieses Buch betrachtet die Geschichte der Jury von der Mitte des 12. bis zum Ende des 14. Jahrhunderts aus sozial-politischer Sicht, hebt dabei – in der Tradition der „new constitutional history“ − ihre Rolle als Bindeglied zwischen Zentralregierung und der jeweiligen Grafschafte (local society) hervor und verweist auf ihre zentrale Bedeutung für den Staatsbildungsprozess. Im Mittelpunkt der Betrachtung steht dabei nicht etwa die Urteilsjury, die für Masschaele eine eher untergeordnete Rolle spielt. Ungemein wichtiger sind für ihn die Inquest Juries, die nicht nur Vorläufer der späteren Juryformen waren, sondern als eigenständige Form angesehen werden, deren Bedeutung durch das Aufkommen der court-based juries (presentment juries, assize juries, trial juries) keinesfalls geschmälert wurde. Im Gegenteil: die Zahl der sworn inquests, die drei Entwicklungsstufen durchliefen (bis Mitte des 12. Jahrhunderts; Regierungszeit Henrys II; ab der Regierungszeit Edwards I) nahm dramatisch zu (inquisitions post mortem, diem clausit extremum, ad quod damnum), und sie wurden zu zentralen Merkmalen der englischen Regierung und Verwaltung. Allerdings verlangte der wachsende Bedarf an Geschworenen im Rahmen dieser inquests und der court-based juries den Untertanen große Opfer ab, die diese bereit waren zu erbringen, da sie ein funktionierendes Jurysystem als besten Schutz „against the greed and corruption that was so obviously a part of their world“ ansahen (S. 118). Die Geschworenen, die aus der lokalen Gemeinschaft kamen und nach ihrem Urteilsspruch in diese Gemeinschaft zurückkehrten, waren Garanten dafür, dass die Urteile soziale Akzeptanz fanden und beachtet wurden. Obwohl die Jurymitglieder bestimmte Anforderungen zu erfüllen hatten und aus den oberen Schichten kommen sollten, bewirkte der zunehmende Bedarf an Geschworenen, dass auc |
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Mazower, Mark, Hitlers Imperium. Europa unter der Herrschaft des Nationalsozialismus, aus dem Englischen v. Richter, Martin. Beck, München 2009. 666 S., 37 Abb., 9 Kart. Besprochen von Werner Schubert., ZRG GA 127 (2010) |
Ganzen Eintrag anzeigen Mazower, Mark, Hitlers Imperium. Europa unter der Herrschaft des Nationalsozialismus, aus dem Englischen v. Richter, Martin. Beck, München 2009. 666 S., 37 Abb., 9 Kart. Besprochen von Werner Schubert.
Die Rechtsgeschichte hat sich bisher nicht zusammenhängend mit den Plänen des Nationalsozialismus zur Neuordnung Europas insbesondere in den Jahren 1940/1941 und mit den rechtlichen Aspekten des Besatzungsregimes in den europäischen Staaten und Regionen befasst. Das Werk von Mazower, Direktor des Center for International History der Columbia University in New York City, befasst sich mit dieser Thematik aus allgemeinhistorischer Sicht unter breiter Einbeziehung der Unrechtspraxis des nationalsozialistischen Regimes zwischen 1939 und 1949. Mazower beschäftigt sich in Teil I seines Werks: „Der Weg nach Großdeutschland“ (S. 27-236) zunächst mit dem Verhältnis der Deutschen gegenüber den Slawen, dem Weg von Versailles nach Wien (Anschluss Österreichs 1938) und der Expansion und Eskalation in den Jahren von 1938 bis 1940 sowie anschließend mit der polnischen Teilung, dem Vernichtungskrieg gegen die Sowjetunion und dem sog. Generalplan Ost (1940-1942). Teil II handelt unter der Überschrift: „Die Neue Ordnung“ (S. 247-498) von den einzelnen Aspekten der deutschen Besatzungs-, Ausbeutungs- und Vernichtungspolitik und von den von der Berliner Ministerialbürokratie 1940 bis 1942 verfolgten Plänen zur Bildung eines deutsch-europäischen Wirtschaftsraums (S. 119ff.), die sich u. a. mit der Frage gemeinsamer Zölle auf außereuropäische Importe und der gegenseitigen Ergänzung der Volkswirtschaften Europas befasste (zur Vereinheitlichung des europäischen Patentrechts vgl. W. Schubert, Akademie für Deutsches Recht 1933-1955, Bd. IX, Frankfurt am Main 1999, S. 495ff.).
Eine völkerrechtlich fundierte Besatzungspolitik scheiterte jedoch an der SS und dem Wiederaufstieg der NSDAP 1942/43. Best (seit 1942 Reichsbevollmächtigter für Dänemark) hatte noch 1942 |
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Meder, Stephan, Rechtsgeschichte, 3. Auflage (= UTB 2299). Böhlau, Köln 2008. 465 S. Besprochen von Theodor Bühler., ZRG GA 127 (2010) |
Ganzen Eintrag anzeigen Meder, Stephan, Rechtsgeschichte, 3. Auflage (= UTB 2299). Böhlau, Köln 2008. 465 S. Besprochen von Theodor Bühler.
Die „Rechtsgeschichte“ Stephan Meders ist in der dritten Auflage erschienen. Die erste Auflage erschien 2002, die zweite 2005. Auf nicht ganz 500 Seiten erfasst sie die Rechtsgeschichte von der Römischen Republik bis zur Gegenwart. Dieser Konzision verdankt die Monographie ihren Erfolg. Zudem überwindet sie die Trennung zwischen römischer und germanistischer Rechtsgeschichte.
Die Römische Rechtsgeschichte wird aufgeteilt in die drei Epochen, die Republikanische, die Klassische und die Nachklassische Periode. Innerhalb der Darstellung der Rechtsgeschichte im eigentlichen Sinn wird der Ursprung einzelner Institutionen eingeflochten, so des Kaufes (Seite 17) im Rahmen der Geschichte der zwölf Tafeln. Jedem Kapitel folgt ein entsprechendes Literaturverzeichnis.
Ausführlicher als dies im letzten und vorletzten Jahrhundert der Fall war, wird die republikanische Zeit gewürdigt. So kommen nicht nur schriftliche Rechtsquellen zur Sprache, sondern es werden die Rituale der sogenannten Libralakte (mancipatio und nexum) sowie die stipulatio geschildert und ausgelegt. Behandelt werden aber auch die manus- und die usus-Geschäfte, die patria potestas und der Vergleich. Im Abschnitt mit dem bezeichnenden Titel „Die Entstehung des Rechts aus der Gewalt“ (S. 33-39) vertritt der Verfasser die Meinung, dass von Recht erst gesprochen werden könne, wenn die Organisationsform eines Dritten auftritt, beziehungsweise wenn sich andere Menschen mit dem Konflikt befassen, die nicht im engen Sinne Partei sind (S. 33). Diese Auffassung führt dazu, die Fehde als „unrechtmäßig“ zu qualifizieren, soweit sie nur zwei Parteien betrifft und widerspricht Franz Wieackers Auffassung, wonach das Recht erst mit der Schriftlichkeit entstanden ist, was sich schon daraus ergibt, dass man das Ritual als rechtliches Kommunikationsmittel anerkennt. Besonde |
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Medieval Petitions: Grace and Grievance, hg. v. Ormrod, William Mark/Dodd, Gwilym/Musson, Anthony. Boydell & Brewer, Woodbridge/Suffolk 2009. X, 254 S. Besprochen von Susanne Jenks., ZRG GA 127 (2010) |
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Seit ca. 1272 war es in England üblich, mit Petitionen in Schriftform einen Gefallen oder eine Gnade vom Herrscher zu erbitten. Über 17000 dieser Bittschriften, die bis Anfang des 15. Jahrhunderts fast ausschließlich in Anglo-Normannisch, seit den 1440er Jahren vornehmlich in Mittelenglisch abgefasst wurden, sind heute noch im englischen Nationalarchiv (TNA) unter der Signatur SC 8 überliefert. Durch ein vom Arts and Humanities Research Council finanziertes Projekt unter Federführung William Mark Ormrods wurde nicht nur ein detailliertes Findbuch erstellt, sondern auch die Digitalisierung dieser Quellen vorgenommen, die zur Zeit noch kostenlos online einzusehen und herunterzuladen sind (http://www.nationalarchives.gov.uk/documentsonline). Der vorliegende Band, der sich hauptsächlich mit dem späten 13. bis späten 15. Jahrhundert befasst, ist das Ergebnis zweier 2006 in London im Rahmen dieses Projekts abgehaltener Konferenzen.
In seiner „Introduction: Medieval Petitions in Context“ (S. 1-11) gibt William Mark Ormrod einen kurzen Überblick über das Projekt und eine Zusammenfassung der folgenden Aufsätze. Gwilym Dodd (Parliamentary Petitions? The Origins and Provenance of the ’Ancient Petitions’ (SC 8) in the National Archives, S. 12-46) erläutert die Entstehungsgeschichte der artifiziellen, modernen SC 8-Klasse. Im 19. Jahrhundert wurden Petitionen aus verschiedenen mittelalterlichen Beständen genommen und in einer neuen Klasse (Special Collections) zusammengefasst. Daher kann heutzutage nicht immer klar ermittelt werden, welche Petitionen beim Parlament eingereicht wurden, doch argumentiert Dodd überzeugend, dass die meisten der in den SC 8 zusammengefassten Petitionen im Zusammenhang mit einem Parlament entstanden. Serena Connolly gibt einen Überblick über „Petitioning in the Anc |
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Mehnert, Sabine Uta, Entwicklungen im gesetzlichen Güterrecht und im Ehegattenunterhaltsrecht unter dem Aspekt der Gleichberechtigung der Geschlechter. Ein Vergleich der rechtsgeschichtlichen Entwicklung in den beiden deutschen Staaten bis zum Jahre 1965. dissertation.de, Berlin 2002. 185 S. Besprochen von Gerhard Köbler., ZRG GA 127 (2010) |
Ganzen Eintrag anzeigen Mehnert, Sabine Uta, Entwicklungen im gesetzlichen Güterrecht und im Ehegattenunterhaltsrecht unter dem Aspekt der Gleichberechtigung der Geschlechter. Ein Vergleich der rechtsgeschichtlichen Entwicklung in den beiden deutschen Staaten bis zum Jahre 1965. dissertation.de, Berlin 2002. 185 S.
Die Arbeit ist die von Hans-Jürgen Becker betreute, 2002 von der juristischen Fakultät der Universität Regensburg angenommene Dissertation der Verfasserin. Sie gliedert sich klar in zwei Abschnitte. Davon behandelt der erste Abschnitt überblicksartig die Entwicklung der familienrechtlichen Stellung der Frau vor 1945 an Hand des Bürgerlichen Gesetzbuchs, der Gleichberechtigung in der Weimarer Reichsverfassung und der rechtlichen und sozialen Auswirkungen des zweiten Weltkriegs, die dazu führten, dass viele Frauen vom Haus in das Arbeitsleben überwechselten und durch die kriegsbedingte Abwesenheit der Männer die Autorität der Frau in der Familie stieg.
Der zweite Abschnitt betrifft die Entwicklung der Stellung der Frau nach 1945. Er gliedert sich übersichtlich in drei Teile, in denen jeweils die Deutsche Demokratische Republik mit der Bundesrepublik Deutschland verglichen wird. Erfasst werden dabei die allgemeine Entwicklung, die Entwicklungen im gesetzlichen Güterrecht und die Entwicklungen im Ehegattenunterhaltsrecht.
Ausgangspunkt ist dabei die Erkenntnis, dass der Gesetzgeber der Deutschen Demokratischen Republik die Gleichberechtigung der Frau als Gleichverpflichtung im Arbeitsleben verstand. Demgegenüber hielt der Gesetzgeber der Bundesrepublik Deutschland an dem überkommenen Leitbild der Hausfrauenehe fest. Auf dieser Grundlage ermittelt die Verfasserin detailliert die Unterschiede und die wenigen Gemeinsamkeiten in den beiden Rechtsordnungen, die mit der deutschen Einigung des Jahres 1990 wieder zusammengeführt wurden.
Innsbruck Gerhard Köbler
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Meier-Braun, Karl-Heinz/Weber, Reinhold, Kleine Geschichte der Ein- und Auswanderung in Baden-Württemberg (= Regionalgeschichte - fundiert und kompakt). Braun/DRW-Verlag Weinbrenner GmbH & Co. KG, Karlsruhe/Leinfelden-Echterdingen 2009. 190 S. Besprochen von Gerhard Köbler., ZRG GA 127 (2010) |
Ganzen Eintrag anzeigen Meier-Braun, Karl-Heinz/Weber, Reinhold, Kleine Geschichte der Ein- und Auswanderung in Baden-Württemberg (= Regionalgeschichte - fundiert und kompakt). Braun/DRW-Verlag Weinbrenner GmbH & Co. KG, Karlsruhe/Leinfelden-Echterdingen 2009. 190 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Wie alles, vor allem alles Irdische, ist auch der Mensch in die Zeit und damit in Entstehen und Vergehen eingebunden. Von seinen afrikanischen Anfängen bis zu seiner dominierenden Gegenwart ist er geschichtlich. Selbst Völker wachsen und schwinden, ohne dass sich Ursachen stets deutlich ermitteln lassen.
Aus dem baden-württembergischen Blickwinkel haben die beiden Verfasser, die als Leiter der Fachredaktion SWR International bei dem Südwestfunk in Stuttgart (und Integrationsbeauftragter des Senders) bzw. als Zeithistoriker bei der Landeszentrale für politische Bildung in Baden-Württemberg tätig sind, eine Lücke in der landeskundlichen Literatur entdeckt. Die deutsche Wirklichkeit als Einwanderungsland wird zu Unrecht geleugnet. Deswegen versuchen sie eine historische Einbindung der Gegenwart in die Entwicklung unter dem Gesichtspunkt, dass Baden-Württemberg schon immer ein Schmelztiegel war und dass Migration und Integration zusammengehören.
Dabei greifen sie mit wenigen Worten auf neolithische Ackerbaukulturen, Kelten, Römer und Alemannen zurück. Vertieft gehen sie auf neuzeitliche Glaubensflüchtlinge, Wanderarbeiter und Pomeranzenhändler ein. Eigenen Raum gewähren sie der jüdisch-christlichen Koexistenz.
Danach betrachten sie die Auswanderung der Banater Schwaben und Donauschwaben in den Osten sowie zahlreicher Bauernkinder in das Land der unbegrenzten Möglichkeiten im Westen im 18. und 19. Jahrhundert. Schon bald braucht das industrialisierte Deutschland aber Arbeitskräfte, obwohl die Zuwanderung zwischen 1918 und 1933 wenig Vorteile und viele Nachteile in sich zu bergen schien. Den Zwangsarbeitern während des ersten Weltkriegs und den Fr |
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Merki, Christoph Maria, Verkehrsgeschichte und Mobilität (= UTB 3025). Ulmer Stuttgart (Hohenheim) 2008. 123 S., Ill., graph. Darst. Besprochen von Werner Schubert., ZRG GA 127 (2010) |
Ganzen Eintrag anzeigen Merki, Christoph Maria, Verkehrsgeschichte und Mobilität (= UTB 3025). Ulmer Stuttgart (Hohenheim) 2008. 123 S., Ill., graph. Darst. Besprochen von Werner Schubert.
Die Verkehrsrechtsgeschichte gehört immer noch zu den stark vernachlässigten Materien der Rechtsgeschichte. Hier kommt das Werk Merkis gerade zur rechten Zeit, da dieses mittelbar auf die Defizite in der rechtshistorischen Erforschung der Probleme des modernen Verkehrs aufmerksam macht. Mit Recht stellt Merki fest, dass es ohne die Steigerung der Mobilität weder eine Industrialisierung noch eine Globalisierung gegeben hätte. Das Lehr- und Überblicksbuch Merkis, der 2002 eine Geschichte der Motorisierung des Straßenverkehrs in Frankreich, Deutschland und der Schweiz (Der holprige Siegeszug des Automobils, 1895-1930, Wien) vorgelegt hat, ist aus einer Vorlesung an der Universität Bern im Wintersemester 2006/07 hervorgegangen. Es bringt einen Überblick über die Entwicklung der Mobilität seit der Mitte des 18. Jahrhunderts besonders in West- und Mitteleuropa unter Berücksichtigung auch der Vereinigten Staaten von Amerika. In Teil 1 befasst sich Merki mit den Zusammenhängen, die zwischen dem Verkehr einerseits und der Urbanisierung, Nationalisierung und der Globalisierung bestehen. Es folgt ein umfangreicher Abschnitt über die Innovationen zu Wasser, zu Lande und in der Luft (Schiff, Häfen/Flüsse/Kanäle, Eisenbahn, Fahrrad, Automobil/Straße, Ballon/Luftschiff sowie Flugzeug/Flughafen und Raumfahrt). Im nächsten Abschnitt wird die Modernisierung der Mobilität im Einzelnen beschrieben (schneller, öfter, weiter, mehr, bequemer, billiger und sicherer). Anschließend wird danach gefragt, wie nachhaltig der moderne Verkehr sei (soziale Kosten, Mobilität und Energieverbrauch sowie Landverschleiß). Bei der „Organisation des Verkehrs“ geht es vor allem um die Frage der Organisationsform des Verkehrs (privat oder staatlich?, Verstaatlichung und Privatisierung). Mit Recht macht Merki auch auf die |
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Mertens, Bernd, Rechtsetzung im Nationalsozialismus (= Beiträge zur Rechtsgeschichte des 20. Jahrhunderts 62). Mohr (Siebeck), Tübingen 2009. XII, 181 S. Besprochen von Martin Moll., ZRG GA 127 (2010) |
Ganzen Eintrag anzeigen Mertens, Bernd, Rechtsetzung im Nationalsozialismus (= Beiträge zur Rechtsgeschichte des 20. Jahrhunderts 62). Mohr (Siebeck), Tübingen 2009. XII, 181 S. Besprochen von Martin Moll.
Gab es während der 12 Jahre der nationalsozialistischen Diktatur in Deutschland (und den von ihm zwischen 1939 und 1945 besetzten Gebieten) überhaupt eine „Rechtsetzung“, die diesen Namen verdient? Konnte es sie überhaupt geben unter einem Regime, das gemeinhin als das Unrechtsregime per se verstanden wird? Und wenn es diese Rechtsetzung denn gab (was viele ohnedies verneinen wollen), wie verhielt sich dieser „Normenstaat“, der wenigstens der äußeren Form nach in cum grano salis herkömmlicher Weise gesetztes Recht produzierte, zum „Maßnahmenstaat“, den die von jeglichen normativen Bindungen befreiten Gewalten, etwa die Gestapo und die SS, nach Lust und Laune gestalteten? Diese Fragen beschäftigen die Forschung, seitdem Ernst Fraenkel 1940 im amerikanischen Exil seine vielzitierte Studie über den „Doppelstaat“ publiziert hatte.
Die Konzentration auf die angeblich oder wirklich im gesetzesfreien Raum willkürlich agierende Exekutive und ihre „Maßnahmen“ hat freilich, wie Bernd Mertens zu Recht hervorhebt, vielfach den Blick darauf verstellt, dass ein hochkomplexer, moderner Industriestaat wie das Deutsche Reich weder im Frieden und schon gar nicht im Krieg ohne die Produktion, Publikation und Anwendung neuen, den veränderten Verhältnissen angepassten Rechts in Gestalt von Gesetzen, Verordnungen, Erlassen usw. auskam, wie auch immer die Regierung dieses Staates beschaffen sein mochte. Wie dringend dieses Bedürfnis gewesen sein muss, zeigt schon ein simpler Blick auf den nach 1933 kontinuierlich anschwellenden Umfang des Reichsgesetzblattes und sonstiger Publikationsorgane, etwa der Verordnungsblätter der Reichsministerien – offensichtlich eine zu trockene und zu profane Materie für (Rechts-)Historiker, die sich stattdessen lieber mit der Rechtsprechung durch |
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Meyerhuber, Sylvia, Die privilegierte Austragsgerichtsbarkeit der freien Reichsstadt Weißenburg im Nordgau (= Europäische Hochschulschriften 2, 4041). Lang, Frankfurt am Main 2004. XXXV, 163 S. Besprochen von Gerhard Köbler., ZRG GA 127 (2010) |
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Westlich der heutigen Altstadt Weißenburgs in Bayern errichteten bereits die Römer unweit des Limes ein Kastell mit dem Namen Biriciana. Vielleicht 600 Meter östlich hiervon wurde ohne erkennbare Kontinuität im 7. Jahrhundert ein Dorf mit Reihengräberfriedhöfen angelegtt. Möglicherweise schloss sich daran noch im 7. Jahrhundert ein Königshof an, zu dem auch das erste Patrozinium Sankt Martin stimmen könnte.
Nicht mit den interessanten Anfängen der früheren fränkischen Reichsstadt befasst sich freilich die von der Verfasserin im Sommersemester 2004 der juristischen Fakultät der Universität Würzburg vorgelegte, von Hubert Drüppel betreute Dissertation, sondern mit einem frühneuzeitlichen Privileg. Es wurde von Ferdinand I. in Speyer am 10. März 1542 ausgestellt. Es verbrieft eine privilegierte Austragsgerichtsbarkeit für die Stadt.
Die Verfasserin gliedert ihre Beschäftigung mit dieser Quelle in drei Teile. Zunächst behandelt sie ausführlich das Privileg als solches. In den weiteren Teilen schildert sie sowohl die Wirkungen des Austragsprivilegs für die Stadt wie auch die Wirkungen, bei denen sie fünf Verfahren vor 1542 von 18 Verfahren nach diesem Zeitpunkt trennt.
In ihrer Zusammenfassung stellt sie freilich fest, dass während der Geltungsdauer des Austragsprivilegs der Stadt nicht ein einziger Fall gefunden werden konnte, der tatsächlich vor dem Austragsgericht der Stadt - freundschaftlich verbundene Bürgermeister und Rat Nürnbergs - verhandelt worden ist. Die Vielzahl der urkundlich belegten Auseinandersetzungen wurde meist von Schiedsrichtern mit einem Vergleichsschluss beendet. Weißenburg hat in keiner der Auseinandersetzungen versucht, das eigene Austragsprivileg durchzusetzen.
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Miederhoff, Thorsten, Man erspare es mir, mein Juristenherz auszuschütten. Dr. iur. Kurt Tucholsky (1890-1935). Sein juristischer Werdegang und seine Auseinandersetzung mit der Weimarer Strafrechtsreformdebatte am Beispiel der Rechtsprechung durch Laienrichter (= Rechtshistorische Reihe 369). Lang, Frankfurt am Main 2008. 301 S. Besprochen von Heinz Müller-Dietz., ZRG GA 127 (2010) |
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Längst hat der Schriftsteller und promovierte Jurist Kurt Tucholsky die Aufmerksamkeit der Rechtswissenschaft gefunden. Über sein Werk liegen inzwischen etliche Arbeiten aus der Feder belletristisch interessierter Juristen vor. Ganz zu schweigen von literaturwissenschaftlichen Studien. Hinreichend bekannt ist deshalb nicht zuletzt, ein wie entschiedener Kritiker der Justiz und Richter der Weimarer Republik er war. Von konservativer Seite ist ihm ja attestiert worden, einer der literarischen „Totengräber“ jenes Staates und seiner Verfassung gewesen zu sein. Doch haben seine Kritiker wohl nicht hinreichend zur Kenntnis genommen, wie traditionsverhaftet, ja autoritär viele Richter jener Epoche gewesen sind, die in ihrem Denken und Handeln der wilhelminischen Ära weit näher gestanden haben als der jungen Demokratie, die ihnen als freiheitliche Staatsform ebenso fremd geblieben ist wie die Grundsatzkritik linker Autoren, die sich mit einer rechtslastigen Justiz - namentlich in politischen Strafsachen - partout nicht abfinden konnten und mochten.
Gleichwohl sind wichtige Abschnitte der Biographie und Themen des einschlägigen Lebenswerks Tucholskys weitgehend im Dunkel geblieben. Das gilt namentlich für sein Rechtsstudium und seine literarische Auseinandersetzung mit der Laienbeteiligung im Strafprozess der Weimarer Epoche. Thorsten Miederhoff schließt mit seiner Münsteraner Dissertation (2007) diese in der Tat auffälligen Lücken. Die überaus gründliche und detailreiche Arbeit fußt auf Archivstudien, die der Verfasser zu diesem Zweck namentlich an der Humboldtuniversität Berlin, d |
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Miederhoff, Thorsten, Man erspare es mir, mein Juristenherz auszuschütten. Dr. iur. Kurt Tucholsky (1890-1935). Sein juristischer Werdegang und seine Auseinandersetzung mit der Weimarer Strafrechtsreformdebatte am Beispiel der Rechtsprechung durch Laienrichter (= Rechtshistorische Reihe 369). Lang, Frankfurt am Main 2008. 301 S. Besprochen von Lieselotte Jelowik., ZRG GA 127 (2010) |
Ganzen Eintrag anzeigen Miederhoff, Thorsten, Man erspare es mir, mein Juristenherz auszuschütten. Dr. iur. Kurt Tucholsky (1890-1935). Sein juristischer Werdegang und seine Auseinandersetzung mit der Weimarer Strafrechtsreformdebatte am Beispiel der Rechtsprechung durch Laienrichter (= Rechtshistorische Reihe Bd. 369), Lang, Frankfurt am Main 2008, 301 S. Besprochen von Lieselotte Jelowik.
Mit dem Namen Kurt Tucholsky verbindet sich gemeinhin der Gedanke an den streitbaren Publizisten und politischen Schriftsteller der Weimarer Republik, vielleicht, je nach literarischer Neigung, an den Verfasser der heiter-romantischen Liebesgeschichten „Rheinsberg“ und „Schloß Gripsholm“. Dass Tucholsky von Haus aus Jurist war, dürfte hingegen weit weniger oder gar nicht bekannt sein, ein Phänomen, das er mit manch anderem Schriftsteller- und Dichterjuristen teilt. Immerhin waren „seit dem 18. Jahrhundert ... überdurchschnittlich viele deutschsprachige Autoren studierte Juristen“ (S. 36), die ihren Ruf allein ihrem literarischen Schaffen verdanken. Die Möglichkeit, Tucholsky als Juristen wahrzunehmen, wird zudem dadurch erschwert, dass er „weder einen klassischen juristischen Beruf ausübte noch sonst als Jurist in Erscheinung trat“ (S. 18).
Es ist das erklärte Ziel des Verfassers, „das Interesse der Juristen an Leben und Werk des Juristen Tucholsky (zu) wecken“ (S. 23). Dieser selbstgewählten Beschränkung der Ziel- und Wirkungsrichtung hätte es freilich nicht bedurft: Auch Literaturfreunde und politisch interessierte Leser dürften von den Ergebnissen der Untersuchung profitieren.
Die vorliegende Arbeit ist die leicht überarbeitete Fassung einer rechtswissenschaftlichen Dissertation, die von Christian Hattenhauer (Münster) betreut und im Sommer 2007 verteidigt wurde. Im ersten Kapitel geht Miederhoff dem juristischen Werdegang Tucholskys nach („Vom Studenten zum Doktor der Rechte ...“, S. 25ff.). Die Wahl des Studienfachs scheint durch dessen bürgerliche Herkunf |
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Mies, Christoph, Wolfgang Siebert - Arbeitsverhältnis und Jugendarbeitsschutz im Dritten Reich und in der frühen Bundesrepublik. Diss. jur. Köln 2007. 2008, VII, 216 S. Besprochen von Gerhard Köbler., ZRG GA 127 (2010) |
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Die Arbeit ist die von Hans-Peter Haferkamp betreute, von der hohen rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Köln 2007 angenommene Dissertation des Verfassers. Sie betrifft einen bekannten Arbeitsrechtslehrer in wichtigen unterschiedlichen Lebenslagen. Sie schließt eine auffällige, trotz mancher Einzeluntersuchungen bisher bestehende Lücke zumindest in zentralen Bereichen, wobei im Mittelpunkt die Frage steht, inwieweit Sieberts Werke zu den ausgewählten Teilbereichen auf nationalsozialistischen Denkansätzen beruhen.
Gegliedert ist die Arbeit nach einer Einleitung, in welcher der Verfasser Untersuchungsgegenstand, Aufbau, Fragestellung, Forschungsstand und verwendete Quellen darlegt, in drei Teile. Zunächst behandelt er die Person. Danach erörtert er Arbeitsverhältnis und Jugendarbeitsrecht.
Siebert wurde am 11. April 1905 in Meseritz (Posen-Westpreußen) als Sohn eines promovierten, später als Landgerichtsrat nach Halle versetzten Staatsanwalts geboren. Nach dem gymnasialen Schulabschluss in Halle begann er im Wintersemester 1923/1924 das Studium der Rechtswissenschaft in Halle-Wittenberg, wechselte für ein Semester nach München, kehrte danach aber nach Halle-Wittenberg zurück und bestand im Dezember 1926 mit 21 Jahren die erste juristische Staatsprüfung mit vollbefriedigend im schriftlichen und gut im mündlichen Teil. 1930 legte er die zweite juristische Staatsprüfung mit der Note vollbefriedigend ab.
Seine Dissertation über den strafrechtlichen Besitzbegriff war bereits 1927 mit magna cum laude bewertet worden. Am 1. April 1931 wurde er außerplanmäßiger Fakultätsassistent. 1932 wurde er für bürgerliches Recht habilitiert, wobei Dekan Gustav Boehmer bemerkte, dass Herr Siebert, wie auch der Gesamteindruck sei |
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Mihm, Margret/Mihm, Arend, Mittelalterliche Stadtrechnungen im historischen Prozess. Die älteste Duisburger Überlieferung (1348-1449). Band 1 Untersuchungen und Texte, Band 2 Register, Materialien, Glossar. Böhlau, Köln 2007, 2008. XII, 794, VIII, 384 S. Besprochen von Gerhard Köbler., ZRG GA 127 (2010) |
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Mit Handel und Geld wird das Rechnen wirtschaftlich bedeutsam. In der Marktwirtschaft ist dementsprechend die Rechnung eine zwar individuell höchst bedeutsame, generell aber auf Grund ihrer Massenhaftigkeit nur wenig bemerkenswerte Erscheinung. Gleichwohl verdient die geschichtliche Rechnung die Aufmerksamkeit, vor allem in der Wirtschaftsgeschichte, aber auch in der Rechtsgeschichte.
Die Einführung der Schriftlichkeit in das spätmittelalterliche Wirtschaftswesen stand dementsprechend im Mittelpunkt eines Forschungsprojekts, das vor mehr als zehn Jahren an der Universität Duisburg begonnen wurde. In ihm sollten an frühen wirtschaftshistorischen Quellen die Zusammenhänge zwischen institutionellen und textuellen Entwicklungen dokumentiert und einer genaueren Analyse zugänglich gemacht werden. Die daraus erwachsenen Erkenntnisse bieten die vorliegenden eindrucksvollen Bände der Öffentlichkeit dar.
Dabei wurde der außerordentliche Erkenntniswert der Duisburger Überlieferung für weitergehende Erkenntnisperspektiven schon bald nach Projektbeginn deutlich. Die intensivere Beschäftigung mit dem reichen Material führte dann zu dem Plan, die erhaltene Texttradition des ersten Jahrhunderts vollständig aufzuarbeiten. Dies ist in fünfjähriger Archivarbeit und zweijähriger Textherstellung und Textauswertung erfreulicherweise gut gelungen.
Im ersten Teil des Textbandes legen die Verfasser Rechenschaft über die Stadtrechnungstexte als Forschungsfeld ab. Dabei erläutern sie die besondere Bedeutung der Duisburger Textüberlieferung im Rahmen der städtischen Haushaltskontrolle und Textentwicklung. Danach stellen sie übersichtlich die Ausgabeseite des stä |
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Minderheitenrechte in Europa, hg. v. Pan, Christoph/Pfeil, Beate Sibylle (= Handbuch der europäischen Volksgruppen 2), 2. Auflage. Springer, Wien 2006. VI, 722 S. Besprochen von Ilse Reiter., ZRG GA 127 (2010) |
Ganzen Eintrag anzeigen Zur Entstehung des modernen Minderheitenschutzes in Europa, hg. v. Pan, Christoph/Pfeil, Beate Sibylle (= Handbuch der europäischen Volksgruppen 3). Springer, Wien 2006. XI, 561 S. Besprochen von Ilse Reiter.
Minderheitenrechte in Europa, hg. v. Pan, Christoph/Pfeil, Beate Sibylle (= Handbuch der europäischen Volksgruppen 2), 2. Auflage. Springer, Wien 2006. VI, 722 S. Besprochen von Ilse Reiter.
Das Handbuch der europäischen Volksgruppen lag bislang in zwei Bänden, herausgegeben 2000 und 2003, vor. Während der erste Band eine Einführung in die Volksgruppenproblematik und den aktuellen Diskussionsstand zur Schaffung eines europäischen Minderheitenschutzes bot, setzte sich der zweite Band eine vergleichende Übersicht der Minderheitenrechte in den einzelnen europäischen Staaten in Form eines Nachschlagewerkes zum Ziel. Die Dynamik des europäischen Minderheitenschutzes brachte es freilich mit sich, bereits unmittelbar nach Abschluss der ersten Auflage eine Überarbeitung und Aktualisierung diesen zweiten Bandes in Angriff zu nehmen, welches Vorhaben im Rahmen eines EU-Projektes für das Südtiroler Volksgruppen-Institutes in Bozen durchgeführt wurde. Nach einer Einleitung, welche sich mit der empirischen Dimension der Minderheitenfrage, der existenziellen Gefährdung vieler Minderheiten, dem Minderheitenschutz als gesamteuropäischer Aufgabe sowie neuen Perspektiven des Volksgruppenschutzes auseinandersetzt, einem Methodenabschnitt sowie Tabellen und Diagrammen, welche zusammenfassend den Minderheitenschutz 2001 und 2006 vergleichen, folgen, wie schon in der ersten Auflage, die einzelnen Länderberichte. Auch diesmal wurden die einzelnen Staaten zwecks Vergleichbarkeit und einheitlicher Evaluierung der Ergebnisse unter Zugrundelegung derselben Kriterien analysiert, nämlich: Recht auf Identität und auf Nichtdiskriminierung, formelle Rechtsgleichheit, Recht auf Chancengleichheit, auf Gebrauch der Minderheitensprache, auf eigene Organisationen, Recht a |
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Moldt, Dirk, Deutsche Stadtrechte im mittelalterlichen Siebenbürgen - Korporationsrechte - Sachsenspiegelrecht - Bergrecht (= Studia Transylvanica 37). Böhlau, Köln 2008. IX, 259 S., 2 Kart. Besprochen von Adrian Schmidt-Recla., ZRG GA 127 (2010) |
Ganzen Eintrag anzeigen Moldt, Dirk, Deutsche Stadtrechte im mittelalterlichen Siebenbürgen - Korporationsrechte - Sachsenspiegelrecht - Bergrecht (= Studia Transylvanica 37). Böhlau, Köln 2008. IX, 259 S., 2 Kart. Besprochen von Adrian Schmidt-Recla.
Dirk Moldt, Historiker in Berlin, untersucht die Wurzeln des (deutschen) Rechts in Siebenbürgen, das in seinen verschiedenen Ausformungen bis in das 16. Jahrhundert hinein nachgezeichnet wird. Der Autor legt eine mehreren Gegenständen zugewandte Studie vor, die sich in elf teilweise recht eigenständigen Kapiteln nicht nur der Verfassungsgeschichte Ungarns, dem in Siebenbürgen rezipierten Sachsenspiegelrecht und dem (Magdeburgischen) Stadtrecht, sondern auch Aspekten des siebenbürgischen Zunftwesens, dem in Siebenbürgen ebenfalls rezipierten mährischen Bergrecht, einzelnen Städtebünden und dem Recht der Siebenbürger Deutschen zuwendet, mit der Rezeption römischen Rechts bei den Siebenbürger Sachsen endet und mit den erforderlichen Registern komplettiert ist. Es handelt sich hauptsächlich um eine sammelnde Skizze des gesamten in Siebenbürgen im Mittelalter greifbaren normativen Rechts.
In den geografisch gegliederten ersten sieben Kapiteln behandelt Moldt das Ofener Stadtrecht und das ungarische Stadtrechtssystem, den „Hermannstädter Rechtskreis“ ebenso wie das „Bistritzer“ und das „Burzenland“, „Winz und Burgberg“, „Klausenburg“ und die „Gräfen“. Hier werden die einzelnen rechts- und verfassungshistorischen Entwicklungsschritte dargelegt und die jeweils einschlägigen Normativsammlungen vorgestellt. Das alles bietet einen detailreichen Überblick über das in den einzelnen Teilen Siebenbürgens greifbare territorial und lokal aufgezeichnete mittelalterliche Recht und ist insofern eine unbestreitbare Bereicherung für die rechtshistorische Forschung, wenn auch an den meisten Stellen Erkenntnisse festgehalten werden, die so oder etwas anders auch in der vorhandenen älteren oder jüngeren Literatur (etwa bei Bónis, Gö |
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Möller, Horst/Wengst, Udo, 60 Jahre Institut für Zeitgeschichte München - Berlin. Geschichte, Veröffentlichungen, Personalien. Oldenbourg, München 2009. 204 S., 8 Abb. Besprochen von Werner Augustinovic., ZRG GA 127 (2010) |
Ganzen Eintrag anzeigen Möller, Horst/Wengst, Udo, 60 Jahre Institut für Zeitgeschichte München - Berlin. Geschichte, Veröffentlichungen, Personalien. Oldenbourg, München 2009. 204 S., 8 Abb. Besprochen von Werner Augustinovic.
Das Institut für Zeitgeschichte (IfZ), gegründet 1949 in München, nicht zufällig in dem Jahr, in dem die Bundesrepublik aus der Taufe gehoben worden ist, feiert einen runden Geburtstag. Es ist Usus, solche Jubiläen in Form einer Festschrift zu würdigen; die Autoren des Buches, ihres Zeichens heute Direktor bzw. Stellvertretender Direktor des IfZ, bekennen sich unter Berufung auf die umfangreiche Veröffentlichung zum „Fünfziger“ vor zehn Jahren nun zu einer kleineren, aktualisierenden Publikation.
Gut die Hälfte des Umfanges der Festgabe nimmt eine bilanzierende Darstellung der 60-jährigen Geschichte des Instituts aus der Feder Horst Möllers ein (91 Seiten). Er führt Dokumentation, Beratung, Begutachtung, Forschung und die historisch-politische Bildung als die wesentlichen Tätigkeitsfelder der Einrichtung an, die in ihrer aktuellen Rechtsform von einer Stiftung bürgerlichen Rechts getragen und deren ordentlicher Wirtschaftsplan je zur Hälfte vom Bund und den Ländern finanziert wird. Im Stiftungsrat obliegt der geschäftsführende Vorsitz für die Länder dem Freistaat Bayern, befindet sich doch die Zentrale der Forschungsstätte in der Münchener Leonrodstraße; Außenstellen wurden mittlerweile in Berlin-Lichterfelde, im Auswärtigen Amt und am Obersalzberg etabliert.
Am Anfang war die Tätigkeit des IfZ, das bis 1952 den bezeichnenden Namen „Deutsches Institut für Geschichte der nationalsozialistischen Zeit“ trug, von der Aufgabe geprägt, gerichtlich verwertbare Gutachten für die zahlreichen Verfahren gegen Funktionäre und Täter des NS-Regimes zu erstellen. Diese Konstellation sei maßgeblich für die methodische Ausrichtung gewesen, denn „die Prozesse zwangen zu einer nüchternen Rekonstruktion historischer Vorgänge, institutioneller |
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Möschter, Angela, Juden im venezianischen Treviso (1389-1509) (= Forschungen zur Geschichte der Juden, Abteilung A Abhandlungen 19). Hahnsche Buchhandlung, Hannover 2008. 476 S., 3 Taf., prosopogr. Katalog. Besprochen von J. Friedrich Battenberg., ZRG GA 127 (2010) |
Ganzen Eintrag anzeigen Möschter, Angela, Juden im venezianischen Treviso (1389-1509) (= Forschungen zur Geschichte der Juden, Abteilung A Abhandlungen 19). Hahnsche Buchhandlung, Hannover 2008. 476 S., 3 Taf., prosopogr. Katalog. Besprochen von J. Friedrich Battenberg.
Vorliegende bei Alfred Haverkamp am historischen Fachbereich der Universität Trier entstandene Dissertation beschäftigt sich mit der größten und bedeutendsten jüdischen Gemeinde Oberitaliens, deren Ansehen so groß war, dass benachbarte Gemeinden sie sogar als Superiores Hebreorum, als die Höheren, die Vorsteher unter den Juden, bezeichneten. Der Minhag – also die rechtlichen Gewohnheiten – der Gemeinde Treviso war für große Teile des nördlichen Italien maßgebend. Obwohl einige Beiträge zu Einzelaspekten des älteren venezianischen Treviso vorlagen, gab es bisher keine zusammenfassende monographische Darstellung. Quellen liegen offenbar reichhaltig vor, allein in Treviso aus der Kapitularbibliothek, dem Staatsarchiv und der Kommunalbibliothek. Welch reichhaltiger Fundus etwa die Akten des Podestà in der erstgenannten Bibliothek, aber auch die anderen Archive zu bieten, haben, hat die Autorin gleich einleitend deutlich gemacht. Natürlich kann auch sie keine umfassende Geschichte der mittelalterlichen Geschichte des Veneto liefern, zumal auch wesentliche Quellen, zumal der Minhag, noch der Edition warten. Ihr Ziel ist es vor allem, die älteren Siedlungsgeschichte der Gemeinde von dem Zeitpunkt an, in dem sie sich dauerhafter konstituierte, nachzugehen, und zwar bis zum Zeitpunkt der Vertreibung der Juden aus der Stadt. Nicht alles ist für den Rechts- und Verfassungshistoriker von Interesse, so dass auch die folgenden Ausführungen im Hinblick auf die in dieser Arbeit dargebotenen Informationen selektiv verfahren müssen.
In einem ersten Abschnitt informiert die Autorin über die Geschichte der Stadt Treviso selbst im zeitlichen Rahmen von 1389 bis 1509. Dies ist für den deutschen Leser vor |
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Müller, Anett, Modernisierung in der Stadtverwaltung. Das Beispiel Leipzig im späten 19. Jahrhundert (= Geschichte und Politik in Sachsen 24). Böhlau, Köln 2006. 486 S., 4 Abb. Besprochen von Gerhard Köbler., ZRG GA 127 (2010) |
Ganzen Eintrag anzeigen Müller, Anett, Modernisierung in der Stadtverwaltung. Das Beispiel Leipzig im späten 19. Jahrhundert (= Geschichte und Politik in Sachsen 24). Böhlau, Köln 2006. 486 S., 4 Abb. Besprochen von Gerhard Köbler.
Die Arbeit ist die von Hartmut Zwahr betreute, von der Fakultät für Geschichte, Kunst- und Orientwissenschaften der Universität Leipzig im Wintersemester 2004/2005 angenommene Dissertation der als Bestandsreferentin im Stadtarchiv Leipzig tätigen Verfasserin. Quellenrecherche, Auswertung und Fertigstellung erfolgten neben der beruflichen Tätigkeit. Diese zusätzliche Schwierigkeit wurde durch großzügige Regelungen zur Akteneinsicht wohl auch wieder etwas ausgeglichen.
In der Einleitung weist die Verfasserin auf die besonderen Eigenschaften ihres Untersuchungsgegenstandes und die Quellenlage ausführlich hin. Danach beschreibt sie als Orte der Verwaltung im ersten Kapitel das alte Rathaus und das alte Stadthaus. Daran schließt sich ein fiktiver Arbeitstag eines Leipziger Kommunalbeamten im Jahre 1873 an.
Das dritte Kapitel ist der Leipziger Stadtverwaltung gewidmet. In diesem Rahmen untersucht die Verfasserin den Stadtrat, das Ratsplenum, die Ratsabteilungen und die Ratsdeputationen samt der Geschäftsordnung und der Geschäftsführung. Kurz geht sie auf die einzelnen Verwaltungszweige und Verwaltungsabteilungen ein.
Danach wählt sie einzelne Aufgabenfelder der städtischen Verwaltung aus, wobei sie zunächst die Aufgabenbereiche des Rates für die Zeit von 1876 bis 1892 darstellt. Wandlungen des alten Aufgabenbestands zeigt sie an der Auflösung des Nachtwächterinstituts, am Stadtarchivariat und an der Bauverwaltung. Neue Aufgaben ergeben sich aus der Vermessung, der Einführung der Krankenversicherung und der Einrichtung von Standesämtern.
Das fünfte Kapitel befasst sich mit den Kommunalbeamten, das sechste Kapitel mit ihren Interessenvertretungen. Danach zeigt ein fiktiver Arbeitstag eines Leipziger Kommunalbe |
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Müller, Klaus-Jürgen, Generaloberst Ludwig Beck, 2. Aufl. Schöningh, Paderborn 2009. 833 S. Besprochen von Werner Augustinovic., ZRG GA 127 (2010) |
Ganzen Eintrag anzeigen Müller, Klaus-Jürgen, Generaloberst Ludwig Beck. Eine Biographie, hg. mit Unterstützung des Militärgeschichtlichen Forschungsamtes Potsdam, 2. Aufl. Schöningh, Paderborn 2009. 833 S. Besprochen von Werner Augustinovic.
Als am 20. Juli 1944 Offiziere unter Graf Stauffenberg den Staatsstreich gegen die Person und das Regime Adolf Hitlers wagten, sollte dem Generalobersten Ludwig Beck als designiertem Staatsoberhaupt die Bildung einer neuen Regierung obliegen. Wenige Stunden später, mit dem Scheitern des Aufstandes, blieb sein mühsamer Freitod der einzig mögliche ehrenvolle Ausweg in Erwartung demütigender Erniedrigung durch die Exponenten der Staatsmacht.
Wer war Ludwig Beck? Seit vielen Jahren spürt der namhafte Hamburger Zeit- und Militärhistoriker Klaus-Jürgen Müller dem Leben und Wirken dieses hochrangigen Offiziers nach. Die vorliegende Biographie stellt sowohl eine Zusammenschau als auch den Höhepunkt einer Reihe von Vorstudien zum engeren und weiteren Themenkreis dar. So zitiert das über 50 Seiten starke Literaturverzeichnis des Bandes die beeindruckende Anzahl von gezählten 45 Titeln, die der Feder dieses Autors entstammen. Der Anmerkungsapparat umfasst zusätzlich mehr als 200 Seiten.
Wer daraus schließt, dass sich hier fundierte Sachkenntnis zu einer reifen Darstellung verdichtet hat, wird durch die Lektüre des Buches vollinhaltlich bestätigt. Nach einleitenden Anmerkungen zu Möglichkeiten und Grenzen biographischer Forschung zeigt Müller den Weg und den Aufstieg Ludwig Becks vom preußischen Offizier über den General der Weimarer Republik bis zum Generalstabschef des Dritten Reiches. Die Rahmenbedingungen, unter denen sich dieser Aufstieg vollzog, waren jene des deutschen Nationalstaats an der Wende vom 19. zum 20. Jahrhundert, den Müller charakterisiert als „eine dynamische Wirtschafts- und Industriemacht, geführt von einer agrarisch-vorindustriellen Elite, die sich mit dem modernen Wirtschafts- und Bildungsbürgertu |
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Müller-Ueltzhöffer, Bettina, Der 500jährige Rechtsstreit des Klosters Neresheim um die Erlangung der Reichsunmittelbarkeit. Zugleich ein Beitrag zum Rechtsgang vor den höchsten Reichsgerichten in der Mitte des 18. Jahrhundert (= Europäische Hochschulschriften 2, 3666). Lang, Frankfurt am Main 2003. 229 S. Besprochen von Gerhard Köbler., ZRG GA 127 (2010) |
Ganzen Eintrag anzeigen Müller-Ueltzhöffer, Bettina, Der 500jährige Rechtsstreit des Klosters Neresheim um die Erlangung der Reichsunmittelbarkeit. Zugleich ein Beitrag zum Rechtsgang vor den höchsten Reichsgerichten in der Mitte des 18. Jahrhundert (= Europäische Hochschulschriften 2, 3666). Lang, Frankfurt am Main 2003. 229 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Die Arbeit ist die von Adolf Laufs betreute, im Sommersemester 2002 von der juristischen Fakultät der Universität Heidelberg angenommene Dissertation der Verfasserin. Auch mit Hilfe von Archivalien behandelt sie eine bedeutsame Einzelangelegenheit des Heiligen römischen Reiches, die dessen Gerichte über einige Zeit beschäftigt hat. Dass dabei langer Atem hilfreich sein kann, zeigt sich daran, dass eine bereits 1263 einem Schiedsspruch zugeführte Frage erst 1765 eine einverständliche Lösung finden konnte, wobei freilich die großen Prozesse eigentlich erst 1739 begannen.
Gegliedert ist die von zwei Jubiläen des Jahres 1995 ihren Ausgang nehmende Arbeit in drei Teile. Davon schildert Teil 1 die Entwicklung des Klosters von der Stiftung durch die Grafen von Dillingen und Kyburg im Jahr 1095 an. Ausführlich geht die Verfasserin dabei auf den Konflikt ein, der 1258 dadurch entstand, dass Graf Ludwig (III.) von Oettingen bei dem Aussterben des weltlichen Zweiges der Grafen von Dillingen am 11. Dezember 1258 begann, ungeachtet der Übertragung der Vogtei über das Oettingen nahe liegende Kloster an das Hochstift Augsburg sich die Vogtei anzueignen. Albertus Magnus erkannte dabei 1263 als unparteiischer Schiedsrichter, dass der Bischof von Augsburg dem Grafen von Oettingen 450 Mark Silber schulde und dass der Graf deshalb Neresheim bis zur Zahlung als Pfand behalten dürfe.
Dessenungeachtet klagte der Graf von Oettingen-Wallerstein ab 1739 vor dem Reichskammergericht gegen das seit einem die gegenseitigen Stadpunkte wahrenden Vertrag von 1583 die Reichsunmittelbarkeit anstrebende Kloster. Dieses klagte s |
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München, Bayern und das Reich im 12. und 13. Jahrhundert. Lokale Befunde und überregionale Perspektiven, hg. v. Seibert, Hubertus/Schmid, Alois (= Zeitschrift für bayerische Landesgeschichte, Beiheft 29). Beck, München 2008. XVI, 463 S. Besprochen von Gerhard Köbler., ZRG GA 127 (2010) |
Ganzen Eintrag anzeigen München, Bayern und das Reich im 12. und 13. Jahrhundert. Lokale Befunde und überregionale Perspektiven, hg. v. Seibert, Hubertus/Schmid, Alois. Beck, München 2008. XVI, 463 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Am 14. Juni jeden Jahres feiern die Münchener ein Fest zur Erinnerung an die Anfänge ihrer Stadt unter Herzog Heinrich dem Löwen, obgleich München seine Entstehung keinem solchen planmäßigen Gründungsakt verdankt. Am Beginn Münchens stand vielmehr Heinrichs Anlage eines neuen Markts an einem günstigen Übergang über die Isar. Die Einigung in dem daraus entstehenden Streit zwischen dem Bischof Otto von Freising und dem Herzog von Bayern und Sachsen bestätigte Kaiser Friedrich Barbarossa in seiner in Augsburg am 14. Juni 1158 ausgestellten Urkunde, in der das forum Munichen erstmals genannt wird.
Den 850. Jahrestag diesen Geschehens nahm der Stadtrat von München zum Anlass für ein großes Bürgerfest. Am Beginn von mehr als dreihundert Veranstaltungen stand eine wissenschaftliche Tagung, die das historische Seminar der Universität München. die Kommission für bayerische Landesgeschichte, die Generaldirektion der staatlichen Archive Bayerns und das Stadtarchiv München vom 10. bis 12. März 2008 im internationalen Begegnungszentrum der Wissenschaft München e. V: veranstalteten, um den derzeitigen Forschungsstand kritisch zu bilanzieren und zentrale Probleme der Frühzeit Münchens aus neuen und interdisziplinären Perspektiven aufzugreifen und fruchtbare Neuansätze zu wagen. Die dort gehaltenen Vorträge zu fünf Themenschwerpunkten wurden ungewöhnlich rasch im Druck vorgelegt.
Den Grund legen dabei Topographie und Archäologie. Hiervon bietet Christian Behrer neueste Ergebnisse der Stadtarchäologie, die zeigen, dass die Münchener Schotterebene schon seit der Bronzezeit eine bedeutende Rolle im Fernhandel von Süd nach Nord spielte, dass das Gebiet bereits seit dem 8. Jahrhundert fiskalisch dicht besiedelt war, dass sich bei der heutig |
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Mund, Wiebke, Das preußische Ehescheidungsrecht in der Judikatur des Berliner Obertribunals von 1835-1879 (= Schriften zur preußischen Rechtsgeschichte 5). Lang, Frankfurt am Main 2008. 192 S. Besprochen von Gerhard Köbler., ZRG GA 127 (2010) |
Ganzen Eintrag anzeigen Mund, Wiebke, Das preußische Ehescheidungsrecht in der Judikatur des Berliner Obertribunals von 1835-1879 (= Schriften zur preußischen Rechtsgeschichte 5). Lang, Frankfurt am Main 2008. 192 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Die Arbeit ist die von Werner Schubert betreute Kieler Dissertation der Verfasserin. Sie gliedert sich in sechs Kapitel. Sie befasst sich mit den Fragen, wie die Rechtsprechung Ehescheidungen behandelte, ob sie die tatsächlichen Ursachen einer Ehescheidung erkannte und ob sie einen Blick für das reale Scheidungsverhalten hatte, im Wege einer Analyse der Rechtsprechung zum preußischen Allgemeinen Landrecht von 1794.
Nach kurzer Beschreibung des Gegenstands der Untersuchung stellt die Verfasserin das Ehescheidungsrecht nach den Vorschriften des Allgemeinen Landrechts auf wenigen Seiten dar. Danach befasst sie sich mit der wirtschaftlichen Entwicklung der unteren Bevölkerungsschichten Preußens zwischen 1830 und 1879 als Ursache für die hohe Zahl von Ehescheidungen, ohne dass sie eigene rechtstatsächliche Ermittlungen anstellt oder überzeugend darlegt. Im Anschluss daran verfolgt sie Gesetzgebungsvorhaben zum Ehescheidungsrecht zwischen 1825 und 1850 sowie zwischen 1850 und 1879.
Schwerpunkt der Arbeit ist die Auswertung der Rechtsprechung des preußischen Obertribunals zur Ehescheidung. Dabei unterscheidet die Verfasserin acht Abschnitte. Sie betreffen nacheinander Ehebruch/verdächtigen Umgang, bösliche Verlassung, Versagung der ehelichen Pflicht, Schimpfreden, unüberwindliche Abneigung, Provokation, Eheschließung unter Erlaubnisvorbehalt nach geschiedener Ehe und Beibehaltung des Namens und Ranges des Geschiedenen, während für die anschließende knappe Betrachtung der Rechtsprechung des Reichsgerichts nach den Vorschriften des Allgemeinen Landrechts ab 1879 zwischen Ehebruch, Raserei, Gefährdung von Amt, Ehre usw., unüberwindlicher Abneigung, Veranlassung und Einwendung der Verzeihung unterschieden wird.
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Muñoz Conde, Francisco, Edmund Mezger - Beiträge zu einem Juristenleben. Aus dem Spanischen von Moritz Vormbaum (= Juristische Zeitgeschichte, Abteilung 4 Leben und Werk, 10). BWV Berliner Wissenschaftsverlag, Berlin 2007. IX, 132 S. Besprochen von Bernd Rüthers., ZRG GA 127 (2010) |
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Der spanische Strafrechtslehrer und Rechtshistoriker Muñoz Conde (Universität Sevilla), Humboldt-Stipendiat bei Claus Roxin in München 1971, mit der deutschen Rechtsgeschichte im Nationalsozialismus wohl vertraut, hat ein bemerkenswertes deutsches Juristenleben im 20.Jahrhundert zum Gegenstand einer anschaulichen, in mancher Hinsicht exemplarischen Studie für europäische juristische Lebensläufe im 20. Jahrhundert gemacht. Es war das Jahrhundert der zahlreichen Verfassungsumbrüche nicht nur in Deutschland. Hier gab es 1918/1919, 1933, 1945/1949 und 1989 vier einschneidende „Wendezeiten“ (Kaiserreich/Weimar/NS-Staat/ Besatzungsregime/Bundesrepublik und SED-Staat sowie die vereinte Bundesrepublik mit wachsender Dominanz EU-rechtlicher Überformungen). Aber auch viele andere europäische Staaten haben grundlegende Verfassungswechsel erlebt, etwa die früheren Staaten des Sowjetblocks (Polen, Tschechien, Ungarn, Rumänien, Bulgarien, Albanien), aber auch Spanien, Portugal, Italien u. a.
Sein Lebensbericht gilt einer in der Fachwelt als bedeutend angesehenen Persönlichkeit. Der 1883 geborene Edmund Mezger war bei der Machtübernahme durch Hitler 50 Jahre alt, also wie Carl Schmitt und Julius Binder kein junger ‚Aufsteiger‘. Der Sohn einer angesehenen deutschen Kaufmannsfamilie in Basel hatte in Tübingen, Berlin und Leipzig Jura studiert. Er war Richter, Staatsanwalt und Ministerialsekretär im Justizministerium in Stuttgart gewesen, bevor er sich 1918 bei Ernst Beling in Tübingen im Strafrecht habilitierte. Ab 1922 außerordentlicher Professor für Strafrecht, Strafprozessrecht und internationales Recht in Tübingen, wurde er 1925 o. Professor in Marburg, 1932 Nachfolger seines Lehrers |
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Munzel-Everling, Dietlinde/Universitätsbibliothek Heidelberg, Der Sachsenspiegel. Die Heidelberger Bilderhandschrift. Faksimile - Transkription - Übersetzung - Bildbeschreibung. Interaktive CD-ROM- PC/MAC. Munzel-Everling@t-online.de 2009. Besprochen von Gerhard Köbler., ZRG GA 127 (2010) |
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Das bekannteste deutsche Rechtsbuch ist der Sachsenspiegel. Seine berühmtesten Handschriften sind die vier Bilderhandschriften. Zu ihnen zählt als älteste auch die vermutlich im Harzgebiet zwischen 1295 und 1304 entstandene, nur zu einem Drittel auf 60 Seiten erhaltene Heidelberger Bilderhandschrift.
Seit 1902 sind die Bilderhandschriften in Faksimile nach einander als Buchausgaben ediert worden. Dem großen Aufwand entspricht ein hoher Preis. Zwar hat der Besitzer eines Faksimiles nicht das Original in der Hand, doch entspricht es bei den heutigen technischen Möglichkeiten diesem ziemlich gut, so dass nur der Preis den Interessenten von der Leistung zu trennen vermochte.
Die elektronische Datenverarbeitung kann zwar das Original ebenfalls nicht vollständig ersetzen, sie bietet aber zahlreiche andere Möglichkeiten, die dem Original oder dem Buchfaksimile unerreichbar sind. Deswegen lag die Digitalisierung gewissermaßen in der Luft. Für die Heidelberger Handschrift hat sie erfreulicherweise Dietlinde Munzel-Everling in Zusammenwirken mit der Universitätsbibliothek Heidelberg verwirklicht und damit kostengünstig jedermann einen einfachen Zugang zu diesem Unikat mittels interaktiver CD-ROM eröffnet, nachdem die Universitätsbibliothek Heidelberg zwischen 2001 und 2009 bereits alle 848 Codices Palatini germanici ins Internet gestellt hatte.
Ein kleines Begleitheft führt in die Nutzung dieser neuen Möglichkeit ein. Darin schildert die Bearbeiterin die Bedeutung des Heidelberger Sachsenspiegels, gibt allgemeine Hinweise zu der benutzerfreundlich gestalteten Bedienung und erklärt die Anlage ihres Werkes in gut verständlicher Weise. Zu ihm gehören neben dem F |
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Müßig, Ulrike, Die europäische Verfassungsdiskussion des 18. Jahrhunderts. Mohr (Siebeck), Tübingen 2008. XI, 167 S. Besprochen von Roland Kleinhenz., ZRG GA 127 (2010) |
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Die Verfasserin, die bürgerliches Recht und Rechtsgeschichte an der Universität Passau lehrt, hat sich mit ihrer zu besprechenden Schrift eines ebenso komplexen wie kontroversen Themas angenommen. Die Beschäftigung mit diesem Thema ist für das gegenwärtige wie zukünftige Verständnis der Staatsformen der parlamentarischen und präsidentiellen Demokratien „westlicher Herkunft“ gleichwohl unerlässlich. Denn, wie die Verfasserin noch einmal am Schluss der Schrift zu Recht besonders hervorhebt, ist „das Kräfteverhältnis der Verfassungsgrößen in Bewegung und im Wandel“ (S. 132, zitiert nach Hasso Hofmann, Verfassungsgeschichte als Phänomenologie des Rechts, Sitzungsberichte der Philosophisch-historischen Klasse der Bayerischen Akademie der Wissenschaften 2007/3, S. 1, 4). Das Thema gewinnt auch Aktualität bei der Behandlung supranationaler Zusammenschlüsse, wie der Europäischen Union, wo es insbesondere um die Rückbesinnung auf Grundbegriffe der europäischen Verfassungsdiskussion des 18. Jahrhunderts, wie Volkssouveränität und Gewaltenteilung, geht und gehen muss, wie die jüngste Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Lissabon-Vertrag vom 30. 6. 2009 (2 BvE 2/08 u. a.) gezeigt hat.
Die Verfasserin stellt bekannte Forschungsergebnisse, unter ausgiebiger Zitierung von Originaltexten und Sekundärliteratur, überblicks- und selten mehr als thesenartig vor und muss notwendig noch eine nicht einfache Auswahl des Darzubietenden treffen. Angesichts der Schwierigkeit und des Umfangs des länderübergreifenden Themas und der Flut der über einzelne Probleme bestehenden Literatur im In- und Ausland, kann im Rahmen einer solchen kleinen Schrift nicht mehr erwartet werden. Die Verfasserin hat aber, was vorweggenommen werden darf, ihre Aufgabe mit Bravour gemeistert. Dabei behandelt sie, über den eigen |
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Müßig, Ulrike, Die europäische Verfassungsdiskussion des 18. Jahrhunderts. Mohr (Siebeck), Tübingen 2008. XI, 167 S. Besprochen von Adolf Laufs., ZRG GA 127 (2010) |
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Die ebenso konzise wie literarisch reich belegte Monographie bietet mehr als ihr Titel verheißt: sie führt tief ins 19. Jahrhundert, zur Rezeption der europäischen Verfassungsdiskussion im europäischen Liberalismus, zu einem im Verhältnis zwischen Monarch und Parlament offenen Konstitutionalismus. Diese Offenheit zeige, „daß es Verfassungsgeschichte nicht mit statischen Ordnungszusammenhängen der Herrschaftsbegründung und –begrenzung zu tun hat, sondern das Kräfteverhältnis der Verfassungsgrößen in Bewegung und im Wandel ist“. Die Autorin erkennt – im Anschluss an Rainer Wahl – die Verfassungsgeschichte als „Bewegungsgeschichte“. Damit bestätigt sich zugleich das Programm ihrer Studie zur europäischen Verfassungsdiskussion im 18. Jahrhundert.
In jenem Jahrhundert erfuhr – dank der amerikanischen Revolution – der Begriff der Verfassung seine kennzeichnende juristische Ausprägung – als Rechtstext, der die politische Ordnung als Rechtsordnung in Form brachte. Dabei entsprachen die Inhalte und das Gefüge den politischen und ideologischen Staats-, Rechts- und Gesellschaftslehren, die der europäische Verfassungsdiskurs überlieferte und erzeugte. Die Autorin folgt ihm, nicht indem sie ihre Schrift nach den Inhalten und Institutionen aufbaut, sondern indem sie – didaktisch geschickter – die einzelnen Länder, selbstverständlich unter Einschluss Nordamerikas, nacheinander in den Blick nimmt und die politischen Denker in zeitlicher Abfolge ins Spiel bringt. Praxis und Tradition lassen sich nicht ausblenden, bestimmen vielmehr die „Verfassungskultur“ (Peter Häberle) mit. Herrschaft als von der Verfassung konstituierte Staatsgewalt hängt gewiss ab von Denkweisen und Anschauungen, aber ob sie „nur bei Zustimmung der Beherrschten funktioniert“, erscheint doch wohl zweifelhaft.
Am Beginn steht di |
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Napoleon und das Königreich Westphalen. Herrschaftssystem und Modellstaatspolitik, hg. v. Hedwig, Andreas/Malettke, Klaus/Murk, Karl (= Veröffentlichungen der historischen Kommission für Hessen 69). Elwert, Marburg 2008. 399 S., 77 Abb. Besprochen von Werner Schubert., ZRG GA 127 (2010) |
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Der Band vereinigt Beiträge einer Veranstaltungsreihe, die das Staatsarchiv Marburg im Spätherbst und Winter 2007/2008 zum 200. Jahrestag der Gründung des Königreichs Westphalen durchgeführt hat, und im Schwerpunkt die auf der Tagung: „Das Königreich Westphalen unter Jérôme Bonaparte (1807-1813) – Ein Modellstaat in der Außen- und Innenwirkung“ (6.-7. 12. 2007) gehaltenen Referate. Diese Tagung war ausgerichtet worden vom Staatsarchiv Marburg in Zusammenarbeit mit dem Fachgebiet Neuere Geschichte des Fachbereichs Geschichte und Kulturwissenschaften der Marburger Universität und der Historischen Kommission für Hessen. Nach den Vorstellungen der Tagungsleitung sollte das Kolloquium „nicht unbedingt dazu dienen, neue Forschungsergebnisse zu präsentieren“. Es war vielmehr gedacht „als Versuch einer Zwischenbilanz mit dem Ziel, neue Fragestellungen zu entwickeln“ (S. 11; A. Hedwig). M. Kerautret (Paris) geht der Einstellung Napoleons zu Deutschland nach, wo er sich insgesamt 880 Tage (in Italien nur 753 Tage, S. 21) aufgehalten hat, unter dem Gesichtspunkt der politischen Neuordnung Deutschlands und deren Modernisierung (S. 19ff.). H.-U. Thamer und Th. Smidt behandeln Fragen des westphälischen Staatskults und die Rolle der Künste im neuen Königreich (S. 39ff., 211ff.). Das gesamteuropäische Umfeld dieser Zeit wird teilweise erschlossen durch den Beitrag K. Malettkes über: „Das Empire, das Königreich Westphalen und das Staatensystem“ (S. 73ff.) und von S. Externbrink: „Zerstörung, Umgestaltung und Restauration. Napoleonische Staatsgründungen in Italien 1795-1815“ (S. 85ff.). Das Napoleonbild der Deutschen umreißt J. Willms (S. 53ff.). H. Berding stellt die Ziele dar, die Napoleon mi |
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Natural Law and Laws of the Nature in Early Modern Europe - Jurisprudence, Theology, Moral and Natural Philosophy, hg. v. Daston, Lorraine/Stolleis, Michael. Ashgate Farnham/Surrey 2009. XII, 338 S. Besprochen von Gerhard Köbler., ZRG GA 127 (2010) |
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Der Sammelband ist das Ergebnis interdisziplinärer und internationaler Zusammenarbeit während mehrerer Jahre. Die Verfasser haben sich mindestens zweimal, manche sogar dreimal getroffen und ihre Gedanken in Gespräch und Austausch erörtert. Das von Josephine Fenger endredigierte Ergebnis ist eine ansprechende englischsprachige Dokumentation vieler wichtiger Fragen zu Naturrecht und Naturgesetzen im frühneuzeitlichen Europa.
Den Rahmen stecken die beiden Herausgeber in ihrer einführenden Einleitung ab. Darin stellen sie Natural Laws and Laws of Nature einander gegenüber und beleuchten Problem, Order, Hierarchy, Epistemology und Causes. Dabei werden die verschiedenen Beiträge sachverständig und übersichtlich an jeweils bester Stelle verortet.
Es folgen die insgesamt 16 Beiträge, von denen an dieser Stelle wenigstens die Titel genannt werden sollen. From Limits to Laws (Catherine Wilson), Expressing Nature’s Regularities and their Determinations in the Late Renaissance (Ian MacLean), The Legitimation of Law through God, Tradition, Will, Nature and Constitution (Michael Stolleis), The Concept of (Natural) Law in the Doctrine of Law and Natural Law of the Early Modern Era (Jan Schröder), Lex certa and ius certum (Heinz Mohnhaupt), Crimen contra naturam (Andreas Roth), Nature’s Regularity in Some Protestant Natural Philosophy Textbooks 1530-1630 (Sachiko Kusukawa), Natural Order and Divine Salvation (Anne-Charlott Trepp), Natural Law and Celestial Regularities from Copernicus to Kepler (Gerd Graßhoff), The Approach to a Physical Concept of Law in the Early Modern Period - A Comparison between Matthias Bernegger and Richard Cumberland (Hubert Treiber), Leibniz’s Concept of jus naturale and lex n |
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Neschwara, Christian, Ein österreichischer Jurist im Vormärz. „Selbstbiographische Skizzen“ des Freiherrn Karl Josef Pratobevera (1769-1853) (= Rechtshistorische Reihe 374). Lang, Frankfurt am Main 2009. 299 S. Besprochen von Gerhard Köbler., ZRG GA 127 (2010) |
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Karl Josef von Pratobevera ist einer der bedeutendsten Juristen Österreichs im Vormärz. Gleichwohl fehlt er unter den von Michael Stolleins und Gerd Kleinheyer/Jan Schröder aufgenommenen wichtigen europäischen Juristen Christian Neschwara erklärt dies mit dem verfehlten Vorurteil der historischen Rechtsschule über die exegetische österreichische Jurisprudenz des 19. Jahrhundert als minderwertig und banausisch und widerlegt dies beispielhaft vor allem am Wirken und Werk Karl Josef Pratobeveras.
Zu diesem Zweck stellt er nach 1998 aufgenommenen Einzelstudien zunächst den Lebenslauf des in Bielitz in Österreichisch-Schlesien am 17. Februar 1769 als Enkel eines italienischen Wanderhändlers aus der Gegend von Como und Sohn eines Spezereihändlers geborenen, am 29. April 1829 geadelten Pratobevera knapp und klar dar. Danach studierte Pratobevera in Wien von 1786 bis 1790 Rechtswissenschaft und ließ sich nach der Promotion in Wien, wo ihm eine insgeheim erhoffte Universitätslaufbahn versagt blieb, als Anwalt nieder. Von 1796 bis 1806 wirkte er an dem neuen westgalizischen Appellationsgericht in Krakau, danach in der obersten Justizstelle in Wien, wo er 1807 auch als Beisitzer in die Gesetzgebungs-Hofkommission aufgenommen wurde, so dass er am Werden des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs hervorragend Anteil nehmen konnte.
Auf eigenen Wunsch wurde er 1818 an das niederösterreichische Appellationsgericht in Wien versetzt. In der Gesetzgebungs-Hofkommission wirkte er zwischen 1819 und 1838 an allen wichtigen Gesetzgebungsprojekten mit, darunter auch an einem gescheiterten Strafgesetzbuch. 1841 in den Ruhestand überführt, nahm er das Studium der Philosophie auf, geriet aber im Revolutionsjahr 18 |