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Meyerhuber, Sylvia, Die privilegierte Austragsgerichtsbarkeit der freien Reichsstadt Weißenburg im Nordgau (= Europäische Hochschulschriften 2, 4041). Lang, Frankfurt am Main 2004. XXXV, 163 S. Besprochen von Gerhard Köbler., ZRG GA 127 (2010)

Meyerhuber, Sylvia, Die privilegierte Austragsgerichtsbarkeit der freien Reichsstadt Weißenburg im Nordgau (= Europäische Hochschulschriften 2, 4041). Lang, Frankfurt am Main 2004. XXXV, 163 S. Besprochen von Gerhard Köbler.

 

Westlich der heutigen Altstadt Weißenburgs in Bayern errichteten bereits die Römer unweit des Limes ein Kastell mit dem Namen Biriciana. Vielleicht 600 Meter östlich hiervon wurde ohne erkennbare Kontinuität im 7. Jahrhundert ein Dorf mit Reihengräberfriedhöfen angelegtt. Möglicherweise schloss sich daran noch im 7. Jahrhundert ein Königshof an, zu dem auch das erste Patrozinium Sankt Martin stimmen könnte.

 

Nicht mit den interessanten Anfängen der früheren fränkischen Reichsstadt befasst sich freilich die von der Verfasserin im Sommersemester 2004 der juristischen Fakultät der Universität Würzburg vorgelegte, von Hubert Drüppel betreute Dissertation, sondern mit einem frühneuzeitlichen Privileg. Es wurde von Ferdinand I. in Speyer am 10. März 1542 ausgestellt. Es verbrieft eine privilegierte Austragsgerichtsbarkeit für die Stadt.

 

Die Verfasserin gliedert ihre Beschäftigung mit dieser Quelle in drei Teile. Zunächst behandelt sie ausführlich das Privileg als solches. In den weiteren Teilen schildert sie sowohl die Wirkungen des Austragsprivilegs für die Stadt wie auch die Wirkungen, bei denen sie fünf Verfahren vor 1542 von 18 Verfahren nach diesem Zeitpunkt trennt.

 

In ihrer Zusammenfassung stellt sie freilich fest, dass während der Geltungsdauer des Austragsprivilegs der Stadt nicht ein einziger Fall gefunden werden konnte, der tatsächlich vor dem Austragsgericht der Stadt - freundschaftlich verbundene Bürgermeister und Rat Nürnbergs - verhandelt worden ist. Die Vielzahl der urkundlich belegten Auseinandersetzungen wurde meist von Schiedsrichtern mit einem Vergleichsschluss beendet. Weißenburg hat in keiner der Auseinandersetzungen versucht, das eigene Austragsprivileg durchzusetzen.

 

Immerhin vermutet die Verfasserin mittelbare Auswirkungen dieses im Verhältnis zu anderen Städten eher spät erlangten Rechts. Wegen der besonderen Verfahrenslage vor dem Austragsgericht erscheint es möglich, dass Kläger abgehalten wurden, tatsächlich um rechtliche Überprüfung ihrer jeweiligen Streitigkeit nachzusuchen. In jedem Fall untersucht die Verfasserin die zwischen der umfangreichen Literatur über die Austragsgerichtsbarkeit im Allgemeinen und über Weißenburg an sich noch bestehende Lücke gründlich und überzeugend und listet in diesem Zusammenhang auch den von Ute Jäger ermittelten Urkundenbestand Weißenburgs bis 1493 klar und deutlich im Eingang auf.

 

Innsbruck                                                                               Gerhard Köbler