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Müßig, Ulrike, Die europäische Verfassungsdiskussion des 18. Jahrhunderts. Mohr (Siebeck), Tübingen 2008. XI, 167 S. Besprochen von Roland Kleinhenz., ZRG GA 127 (2010)

Müßig, Ulrike, Die europäische Verfassungsdiskussion des 18. Jahrhunderts. Mohr (Siebeck), Tübingen 2008. XI, 167 S. Besprochen von Roland Kleinhenz.

 

Die Verfasserin, die bürgerliches Recht und Rechtsgeschichte an der Universität Passau lehrt, hat sich mit ihrer zu besprechenden Schrift eines ebenso komplexen wie kontroversen Themas angenommen. Die Beschäftigung mit diesem Thema ist für das gegenwärtige wie zukünftige Verständnis der Staatsformen der parlamentarischen und präsidentiellen Demokratien „westlicher Herkunft“ gleichwohl unerlässlich. Denn, wie die Verfasserin noch einmal am Schluss der Schrift zu Recht besonders hervorhebt, ist „das Kräfteverhältnis der Verfassungsgrößen in Bewegung und im Wandel“ (S. 132, zitiert nach Hasso Hofmann, Verfassungsgeschichte als Phänomenologie des Rechts, Sitzungsberichte der Philosophisch-historischen Klasse der Bayerischen Akademie der Wissenschaften 2007/3, S. 1, 4). Das Thema gewinnt auch Aktualität bei der Behandlung supranationaler Zusammenschlüsse, wie der Europäischen Union, wo es insbesondere um die Rückbesinnung auf Grundbegriffe der europäischen Verfassungsdiskussion des 18. Jahrhunderts, wie Volkssouveränität und Gewaltenteilung, geht und gehen muss, wie die jüngste Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Lissabon-Vertrag vom 30. 6. 2009 (2 BvE 2/08 u. a.) gezeigt hat.

 

Die Verfasserin stellt bekannte Forschungsergebnisse, unter ausgiebiger Zitierung von Originaltexten und Sekundärliteratur, überblicks- und selten mehr als thesenartig vor und muss notwendig noch eine nicht einfache Auswahl des Darzubietenden treffen. Angesichts der Schwierigkeit und des Umfangs des länderübergreifenden Themas und der Flut der über einzelne Probleme bestehenden Literatur im In- und Ausland, kann im Rahmen einer solchen kleinen Schrift nicht mehr erwartet werden. Die Verfasserin hat aber, was vorweggenommen werden darf, ihre Aufgabe mit Bravour gemeistert. Dabei behandelt sie, über den eigentlichen Titel hinaus, die Zeit bis zur Mitte des 19. Jahrhunderts und bezieht in einem eigenen Kapitel auch Nordamerika in ihre Darstellung ein. Beides ist nicht nur sinnvoll, sondern notwendig. Gerade bei der europäischen Verfassungsdiskussion des 18. Jahrhunderts ist der Blick weit in das 19. Jahrhundert geboten, da deren Auswirkungen im wesentlichen erst in der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts zum Tragen kamen, sieht man einmal von der eher kontinuierlichen Entwicklung in Großbritannien ab.

 

Müßig behandelt ihr Thema in sieben Kapiteln. Nach einem Grundlagenkapitel folgen in vier weiteren Kapiteln Länderdarstellungen zu England, Amerika, Frankreich und Deutschland. Das sechste Kapitel beschäftigt sich mit dem Ausblick auf den europäischen Frühkonstitutionalismus. Im abschließenden siebten Kapitel wird dann die Rezeption der europäischen Verfassungsdiskussion im europäischen Liberalismus besprochen.

 

Im Grundlagenkapitel geht es um die Einführung und Erklärung zentraler Begriffe, an denen sich die Verfassungsdiskussion festmacht, wie Herrschaftsvertrag, Staatsgrundgesetz, Absolutismus, Menschenrechte, Nationalökonomie, Verrechtlichungsprozess des politischen Bereiches, gemeinsame europäische Kultur, Macht und Herrschaft. Die Verfasserin stellt dazu einige wichtige Staatstheoretiker (Bodin, Hobbes, u. a.) vor.

 

Sodann folgt das Kapitel über England. Hier wird die Eigentümlichkeit und historische Rolle des common law, mit seinem Individualrechtsschutz, für die Verfassungsentwicklung betont. Einige Klassiker der hiervon geprägten Staats- und Verfassungstheorie, unter anderem Locke, Blackstone, Burke, werden vorgestellt. Die Gegenposition wird in den Utilitaristen, allen voran Hume und Bentham, gesehen. Nicht klar wird allerdings, wie die vorgestellten Autoren die Verfassungsdiskussion in England und die Praxis der Verfassungsentwicklung dort im „langen“ 18. Jahrhundert tatsächlich beeinflusst oder geprägt haben, berief man sich doch mehr im Ausland als in Großbritannien auf sie. Meines Erachtens hätte die Verfasserin mehr auf die rechtlichen Rahmenbedingungen der Verfassungsentwicklung, wie sie durch die Staatsgrundgesetze der Bill of Rights von 1689 und des Act of Settlement von 1701 geschaffen wurden, eingehen sollen. Die Bill of Rights war nach der englischen Revolution, Errichtung einer Republik (1649) und Restauration der Monarchie (1660) die zweite, aber bedeutsamere Weichenstellung für die englische (britische) Verfassung und setzte den Grundstein für eine Parlamentarisierung der Monarchie. Denn das Parlament war der Königsmacher, indem es Jakob II. vertrieben und den Prinzen Wilhelm von Oranien als König eingesetzt hatte, der den Rechtekatalog des Parlaments zusammen mit seiner Königsgattin feierlich beschwören musste. Hier war England im Vergleich zum Kontinent seiner Zeit weit voraus. In Frankreich brauchte es dazu noch hundert Jahre und eine Revolution, um die Monarchie dort derart zu verwandeln, dann allerdings noch radikaler, indem das Volk direkt als Souverän und Königsmacher eingeführt wurde. Besondere Bedeutung als Hemmschuh hin zu einer Entwicklung einer parlamentarischen Regierung erlangten dann die Klauseln im Act of Settlement, wonach erstens alle Beratung des Königs nicht mehr im aufkeimenden Kabinett, sondern wieder im traditionellen königlichen Rat, dem Privy Council, stattfinden sollte und zweitens künftige Amtsinhaber, also auch Minister, nicht mehr Mitglieder des Unterhauses sein durften, dort also auch kein originäres Rederecht hatten. Beide Klauseln wurden unter Königin Anne im Jahre 1706 wieder abgeschafft (4 & 5 Anne, c. 20, cl. 27, 28). Dadurch wurde die Entwicklung hin zu einer parlamentarisch verantwortlichen Kabinettsregierung erst ermöglicht (s. etwa Paul Langford, Prime Ministers and Parliaments: The Long View, Walpole to Blair, Parliamentary History, vol. 25 [2006], S. 382, 383).

 

Nach England wendet sich die Verfasserin Amerika zu. Sie sieht das Revolutionäre an der geschriebenen Verfassung von 1787 darin, dass die Verfassung Vorrang vor dem einfachen Gesetz beanspruchte, wenn dies auch erst durch Richterrecht (Marbury v. Madison, 5 U.S. [1 Cranch] 137 ([803]), festgestellt wurde. Daneben stellt sie Klassiker der amerikanischen Verfassungsdiskussion, wie Thomas Paine („Common Sense“) oder Adam Smith („Wealth of Nations“) vor, bevor sie das System der Verfassung von 1787 mit ihrer starken Exekutive und dem Präsidenten als einer Art Ersatzmonarch bespricht. Eine interessante neuere Analyse zu amerikanischer Revolution und US-Verfassung wurde leider nicht einbezogen (G.S. Wood,  The American Revolution, in M. Goldie und R. Wokler, The Cambridge history of eighteenth-century political thought, Cambridge 2006, S. 601f.).

 

Es folgt Frankreich, wo Müßig eine Reihe geistiger Wegbereiter der französischen Revolution von 1789 und deren Hauptwerke behandelt, darunter Voltaire, Montesquieu, Rousseau, Abbé de Sieyès. Schließlich werden die französische Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte und die erste Verfassung einer konstitutionellen Monarchie vom 3.IX.1791 vorgestellt. Dabei erwähnt die Verfasserin, nicht nur den Blick nach Westen gerichtet, dass die erste Verfassung einer konstitutionellen Monarchie auf dem Kontinent diejenige von Polen-Litauen (Rzeczpospolita) vom 3. 5. 1791 war. Das Werk hätte noch gewinnen können, wenn die wichtige Schrift von Robert Redslob über die Staatstheorien der französischen Nationalversammlung von 1789 (Leipzig 1912) mit einbezogen worden wäre, in welcher der Einfluss Montesquieus und Rousseaus wie auch der englischen Verfassungspraxis auf die Konstituante von 1789 eingehend herausgearbeitet wurde.

 

Der Ländervergleich schließt mit Deutschland. Hier befasst sich Müßig vor allem mit den Theoretikern des aufgeklärten Absolutismus, wobei die Darstellung der Ansichten Kants einen breiten Raum einnimmt. Daneben wird das Problem der geteilten (Fürsten-/Volkssouveränität) im Gegensatz zur einheitlichen Souveränität des Fürsten (Fichte, Hegel) dargestellt. Leider hat die Verfasserin nicht das wichtige Werk von Hans-Christof Kraus, Englische Verfassung und politisches Denken im Ancien Régime 1689-1789, München 2006, herangezogen (vgl. hierzu auch meine Besprechung in ZRG [GA] 125, 747f.), wo Kraus eindrucksvoll nachgewiesen hat, dass  die meisten Theoretiker der Verfassungsdiskussion des 18. Jahrhunderts in Deutschland tatsächlich Anhänger eines aufgeklärten Absolutismus, einer aufgeklärten, nicht aber einer parlamentarischen Monarchie, waren. Das englische Verfassungssystem wurde zwar mehrheitlich positiv gesehen, jedoch wurde dessen „Export“ fast durchgängig, im wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, dass jedes Land selbst zu der ihm eigentümlichen Verfassung finden müsse.

 

Anschließend folgt ein Kapitel Ausblick auf den europäischen Frühkonstitutionalismus, in dem die Verfasserin den Bogen bis vor 1848 spannt. Hier ist zum einen die Zäsur von 1814/1815 nach Wiederherstellung der französischen Monarchie von Interesse. Dabei ist die relativ fortschrittliche württembergische Verfassung einer konstitutionellen Monarchie von 1819 hervorzuheben, die aufgrund einer Übereinkunft des Königs mit den Ständen, eben nicht als oktroyierte Verfassung, eingeführt wird (anders als die bayerische Verfassung von 1818 und zuvor die von Napoleon oktroyierten Verfassungen der Rheinbundstaaten von 1807/1808). Zutreffend betont die Verfasserin, dass trotz der regelmäßig vom König oder dem Fürsten oktroyierten Verfassungen diese fortan zu einer konstitutionellen Selbstbindung des Monarchen/Fürsten führten, da sie ohne Mitwirkung der Stände nicht mehr beseitigt werden konnten. Zweitens werden die Verfassungsbewegungen in Europa, ausgehend von der französischen Julirevolution von 1830, betrachtet. Der französischen Verfassungsakte von 1830 (charte constitutionnelle) wird dabei Vorbildcharakter für Europa zugesprochen. Genau genommen war damit allerdings erst wieder der Zustand vom 3. September 1791 erreicht. Jedoch konnte sich das politische System in Frankreich nun in der Verfassungspraxis zu einer parlamentarischen Monarchie, mit Abhängigkeit der Regierung von König und Parlament (System des doppelten Vertrauens, „double confiance“), weiterentwickeln und so mit Großbritannien gleichziehen.

 

Müßig hebt sodann die große Bedeutung der Verfassung Belgiens von 1831 hervor, wo das Parlament, wie in England 1688, als Königsmacher fungierte. Insofern war dies allerdings nicht, wie die Verfasserin meint, die Erstbegründung einer konstitutionellen Monarchie. Denn ähnliches war in England durch die sog. Glorious Revolution schon fast 150 Jahre früher erfolgt und in der Bill of Rights von 1689 schriftlich niedergelegt worden. Auch in Belgien war aber fortan der Grundstein gelegt, dass sich kraft einer Verfassungspraxis das System einer parlamentarischen Monarchie mit politischer Verantwortlichkeit der Minister gegenüber König und Parlament, respektive dem Abgeordnetenhaus, entwickeln konnte. Insofern wäre die Elastizität dieses Verfassungstyps, wie er sich in der polnisch-litauischen und der französischen Verfassung, jeweils von 1791, der Julicharte von 1830, der belgischen Verfassung von 1831 und zuvor bereits, als eine Art Prototyp, in der englischen Verfassung nach der Glorious Revolution von 1688, widerspiegelt, hervorzuheben. Auch die Verfassungen der mitteldeutschen Staaten von 1831-1833, wie die von Hessen, Sachsen, Sachsen-Altenburg, Hohenzollern-Sigmaringen oder Hannover, die nunmehr nicht mehr oktroyiert, sondern durch Übereinkunft zwischen Monarch/Fürst und Ständen zustande gekommen waren, hätten kraft dieses Konsenses eine Verfassungspraxis hin zu einer parlamentarischen Monarchie eröffnen können, wie es in den zuvor erwähnten europäischen Staaten geschah. Dem stand allerdings, wie die Verfasserin richtig erkannt hat, die „Oberverfassung“ des deutschen Bundes, dem diese Staaten angehörten, entgegen. Neben der von der Verfasserin erwähnten Bestimmung des Art. XIII der Deutschen Bundesakte von 1815 über die Einführung landständischer Verfassungen, sind es vor allem die Bestimmungen der Art. XXVI, XXXI-XXXIV und LVII der Wiener Schlussakte von 1820, die ein wirksames Aufsichtsinstrumentarium über zu liberal gewordene Einzelstaaten bildeten. Auch dürfte der Einfluss der im Namen des Deutschen Bundes handelnden Personen nicht zu unterschätzen sein, dass eine Verfassungspraxis wie in anderen europäischen Staaten, wo Großbritannien bis 1867 mit einem voll ausgebildeten parlamentarischen Regierungssystem sogar wieder zum Vorreiter werden konnte (politische Verantwortlichkeit der Regierung und Minister nur gegenüber dem Unterhaus!), nicht aufkam. So wurde etwa durch Bundesbeschluss vom 27. 3. 1852 die liberale kurhessische Verfassung von 1831 für bundeswidrig erklärt und aufgehoben. Österreich, Preußen und Bayern führten dort die Bundesexekution aus. Müßig zeigt dann weitere Entwicklungen in der süddeutschen Verfassungspraxis auf (Baden, Bayern, Württemberg), die dafür sorgten, dass in diesen  Staaten der Monarch/Fürst „fest im Sattel“ saß, wie die Kassierung des liberalen Preßgesetzes in Baden 1832 auf Druck des Deutschen Bundes und der Missbrauch des Urlaubsrechts für Beamte bei Antritt eines Abgeordnetenmandats in Bayern und Württemberg (Urlaubsverweigerung durch den Monarchen) zeigten. Im weiteren geht die Verfasserin zum Schluss dieses Kapitels noch kurz auf Verfassungsentwicklungen in anderen europäischen Ländern nach 1830, wie Polen, Spanien, Griechenland und italienischen Staaten im Zusammenhang mit Nationalbewegungen ein.

 

Im Schlusskapitel stellt Müßig zunächst zentrale Ergebnisse ihrer Analyse vor. So meint sie, dass 1776 und 1789 die Begriffe Souveränität und Gewaltenteilung nicht geklärt gewesen seien, so dass das Verhältnis Monarch und Parlament offen und dem Kräftespiel der Verfassungspraxis überlassen gewesen sei (S. 126/127). Diese Aussage bedürfte aber eingehender Begründung. Wenn in den geschriebenen Verfassungen am Ende des 18. Jahrhunderts und in der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts von der Souveränität der Nation die Rede ist (allen voran in der polnisch-litauischen Maiverfassung von 1791 und in der französischen Septemberverfassung des gleichen Jahres), so ist der Begriff hier doch geklärt und ebenso war die Gewaltenteilung in diesen Verfassungen entsprechend dem gefundenen Kompromiss der Verfassungskräfte ausgestaltet. Hier ist vor allem die Frage relevant, welchen Spielraum die Verfassungen im Hinblick auf die Herausbildung einer parlamentsabhängigen Exekutive ließen, indem die Autorität (auctoritas, s. C. Schmitt, Verfassungslehre, 1928, 6. unv. Aufl. 1983, S. 75) beim Monarchen, die wirkliche exekutive Macht (potestas, s. C. Schmitt, a. a. O.) aber bei einer parlamentsabhängigen Regierung lag.

 

Zuzustimmen ist der Verfasserin im Ergebnis, dass Volkssouveränität und Monarchie nicht notwendig gegensätzlich sein müssen. Denn das hat die historische Erfahrung, wie die Verfasserin selbst herausgearbeitet hat, gezeigt.

 

Müßig geht dann noch kurz auf die Paulskirchenverfassung von 1849 (Verfassung des Deutschen Reiches vom 28. 3. 1849) ein und ist der Auffassung, dass diese ein Entwicklungspotential hin zur parlamentarischen Regierung gehabt hätte. Auch hierin ist ihr zuzustimmen. Sie erwähnt insbesondere § 123 der Verfassung, wonach Volkshausmandat und Ministeramt miteinander vereinbar sind (die Minister konnten nur nicht Mitglieder des Staatenhauses sein). Insoweit sei nochmals auf die Gesetzeslage in England nach dem Reformgesetz von 1706 (s. weiter oben zu England) und die anschließende gedeihliche Verfassungspraxis auf dem Wege zu einer parlamentarischen Regierung hingewiesen. Schließlich behandelt Müßig noch die Verfassungen in Preußen von 1848 (oktroyierte Verfassung) und die revidierte Verfassung vom 31. 1. 1850 (Konsensverfassung) und kommt zu dem zutreffenden Ergebnis, dass letztere nicht hinter die französische Verfassung von 1830 zurückgegangen und Preußen damit im Konstitutionalismus angekommen gewesen sei. Hier wäre natürlich die Frage zu beantworten gewesen, warum in Preußen die Entwicklung nicht hin zu einer parlamentarischen Regierung fort schritt.

 

Abgerundet wird diese bedeutsame Schrift mit einem Literaturverzeichnis von fast 30 Seiten und einem nützlichen Personen- und Sachregister. Der Verfasserin ist dafür zu danken, dass sie sich dieses nicht einfachen Themas angenommen und einen derart kompakten und verständlichen Überblick vorgelegt hat. Dieser wird, wie zu hoffen ist, zu vielfältigen vertiefenden Einzelforschungen angeregen.

 

Erfurt                                                                                                 Roland Kleinhenz