Wegner, Bernd, Hitlers politische Soldaten - Die Waffen-SS 1933-1945. Leitbild, Struktur und Funktion einer nationalsozialistischen Elite, 8. Auflage. Schöningh, Paderborn 2008. 400 S. Besprochen von Karsten Ruppert. ZRG GA 126 (2009) |
Ganzen Eintrag anzeigen Wegner, Bernd, Hitlers politische Soldaten - Die Waffen-SS 1933-1945. Leitbild, Struktur und Funktion einer nationalsozialistischen Elite, 8. Auflage. Schöningh, Paderborn 2008. 400 S. Besprochen von Karsten Ruppert.
Diese 1982 zuerst erschienene Spezialstudie ist in der Tat zum Standardwerk (so der Autor in seinem Vorwort zur 5. Auflage) geworden; das belegt nichts anschaulicher, als dass sie jetzt schon zum achten Mal aufgelegt wird. Der Text ist unverändert, der Forschungsstand in Form von zwei Literaturberichten bis 1996 nachgetragen. Das Buch korrigiert ebenso die allzu vielen Verzerrungen, mit denen sich meist die zeitgeschichtlich interessierte Öffentlichkeit und vor allem die Medien dem Gegenstand nähern, wie es jegliche so nahe liegende moralische Empörung meidet. Es gibt sich im positiven Sinne wissenschaftlich nüchtern. Wegner, von der Militärgeschichte kommend, interessiert besonders, worin sich die Waffen-SS von der Wehrmacht unterschied und welche Rolle sie neben und gegenüber ihr im nationalsozialistischen System gespielt hat. Da der Kampfeinsatz dieser Weltanschauungstruppe im Krieg hinreichend erforscht ist, bleibt diese Dimension ausgeblendet, womit sich der zeitliche Schwerpunkt zwangsläufig auf die Jahre vor 1939 verschiebt.
Nach wie vor überrascht und beeindruckt, wie fruchtbar für diesen Gegenstand der geistesgeschichtliche Ansatz ist. Denn als Teil der SS war die Verfügungstruppe in deren ideologischen Kosmos eingebunden. Dieser zeichnete sich aus durch die Verneinung aller zeitgenössischen und traditionellen Wertvorstellungen: die Ersetzung der Nation durch die Rasse, des christlichen Ethos durch Verachtung des Schwachen, des bürgerliches Verständnisses von Treue durch hündische Hingabe an den Führer und schließlich durch Missachtung von Staat und Recht. Deutlich wird aber auch, dass sich diese ideologischen Zielvorstellungen, die vielleicht doch etwas zu einseitig als die Ideen Himmlers gedeutet werden, nich |
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Weinfurter, Stefan, Das Reich im Mittelalter. Kleine deutsche Geschichte von 500 bis 1500. Beck, München 2008. 320 S., 7 Abb., 8 Kart., 8 Stammb. Besprochen von Thomas Olechowski. ZRG GA 126 (2009) |
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Als populärwissenschaftlich im besten Sinne des Wortes kann das Werk des Heidelberger Mediävisten bezeichnet werden: Die Darstellung ist klar und einfach gehalten und lässt doch die Quellen (in deutscher Übersetzung) immer wieder selbst zu Wort kommen. Der Leser wird nicht durch die Erörterung wissenschaftlicher Kontroversen ermüdet, kann sich aber gewiss sein, dass er profundes Wissen kompakt in seiner Hand hält. Dabei folgt die Darstellung weitgehend konventionellen Bahnen. Der Schwerpunkt liegt eindeutig auf der (spannend dargestellten) politischen Entwicklung, die von der Reichsgründung der Franken bis zu Maximilian I. reicht; auf Sozial- oder Wirtschaftsgeschichte wird nur soweit eingegangen, als es zum Verständnis unerlässlich ist. Natürlich kommen auch viele rechts- und verfassungsgeschichtliche Aspekte zur Sprache, in denen der Verfasser jeweils den aktuellen Forschungsstand darstellt. Unverständlich ist es allerdings, dass im 22-seitigen Literaturverzeichnis rechtshistorische Arbeiten so gut wie vollständig ignoriert werden.
Wien Thomas Olechowski
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Wendrich, Jörn, Die Entwicklung der familienrechtlichen Entscheidungsbefugnisse der Ehefrau. Vom BGB bis zum Gleichberechtigungsgesetz vom 18. 6. 1957 (= Europäische Hochschulschriften 2, 3580). Lang, Frankfurt am Main 2002. 374 S. Besprochen von Gerhard Köbler. ZRG GA 126 (2009) |
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Die Arbeit ist die ein Zitat von Emil Preetorius des Jahres 1907 voranstellende, von Werner Schubert angeregte und betreute, im Sommersemester 2002 von der juristischen Fakultät der Universität Kiel angenommene Dissertation des Verfassers. Sie gliedert sich in drei Abschnitte. Sie beginnt mit der Entwicklung der familienrechtlichen Entscheidungsbefugnisse der Frau bis zum Verfassungsauftrag des Art. 3 II GG, konzentriert sich dann auf diesen Verfassungsauftrag und seine Verwirklichung im Gleichberechtigungsgesetz von 1957 und fasst am Ende die Ergebnisse zusammen.
Der erste Abschnitt geht zunächst auf die Stellung der Frau in der gesellschaftlichen Entwicklung ein. Danach erörtert der Verfasser die Grundzüge der Entscheidungsbefugnisse der Frau im Verhältnis zum Mann und zu den ehelichen Kindern bis zum Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs einerseits und nach dessen Inkrafttreten andererseits. Besondere Berücksichtigung finden dabei die Kritik der Frauenbewegung (Maria Raschke, Anita Augspurg, Emilie Kempin), der Sozialdemokraten und anderer (Emil Preetorius, Marianne Weber, Marie Funk, Emmy Rebstein-Metzger, Ernst Dronke) sowie die Reformbemühungen während der Zeit der nationalsozialistischen Herrschaft in der Akademie für deutsches Recht.
Im zweiten Abschnitt setzt der Verfasser mit dem Verfassungsauftrag des Grundgesetzes ein, greift in diesem Rahmen aber auch auf die Deutsche Demokratische Republik aus. Sehr detailliert untersucht er die Gesetzgebungsarbeiten bis 1953. Seine besondere Aufmerksamkeit findet zu Recht der Einfluss der christlichen Kirchen.
Danach behandelt der Verfasser die Rechtsprechung zwischen dem 1. April 1953 und dem 30. Juni 1 |
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Wiese, Marion, Leibeigene Bauern und römisches Recht im 17. Jahrhundert. Ein Gutachten des David Mevius (= Schriften zur europäischen Rechts- und Verfassungsgeschichte 52). Duncker & Humblot, Berlin 2006. 389 S. Besprochen von Bernd Schildt. ZRG GA 126 (2009) |
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Anliegen der Münsteraner Dissertation der Autorin ist es, die Rechtsstellung leibeigener Bauern im 17. Jahrhundert zu analysieren. Ausgangspunkt ist das 1645 verfasste und 1656 im Druck erschienene Gutachten des ehemaligen Stadtsyndikus von Stralsund und ersten Vizepräsidenten des als letztinstanzlichem Gericht für die schwedischen Reichslehen zuständigen Wismarer Obertribunals David Mevius zu seinerzeit aktuellen Problemen der Leibeigenschaft im Ostseeraum. Wie schon der Titel deutlich macht, geht die Verfasserin der Frage nach, inwieweit die Rechtsstellung der Leibeigenen im ostelbischen Raum im Rahmen der so genannten zweiten Leibeigenschaft durch römisch-rechtliche Strukturen geprägt war. Die Arbeit ist also der Rechtsanwendungsproblematik im Zeitalter des Usus modernus bezogen auf die Rechtsstellung der ländlichen Bevölkerung verpflichtet. Im Kern geht es um die für diese Zeit grundlegende Frage nach dem Verhältnis zwischen römischem Recht und deutschem Gewohnheitsrecht in der gerichtlichen Praxis.
Die Verfasserin beschränkt sich allerdings nicht auf das Gutachten von David Mevius „Ein kurtzes Bedencken über die Fragen so von dem Zustand, Abfoderung und verwiederter Abfolge der Bawrsleute zu welchen iemand Zuspruch zu haben vermeynet, bey jetzigen Zeiten entstehen und vorkommen“, sondern bezieht die von ihm zitierten Autoren auf umfassende Weise in ihre Überlegungen mit ein. Die wichtigsten von ihnen werden im Rahmen eines eigenen Kapitels – C. Mevius und die Jurisprudenz seiner Zeit (S. 92-125) – in Form von Kurzbiographien insbesondere mit Blick auf das Thema vorgestellt. In diesem Zusammenhang ist immerhin bemerkenswert, dass Mevius die im Jahre 1643 erschienene Schrift Herma |
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Willkür der Stadt Heiligenstadt aus dem Jahre 1355. Stadtrecht im Mittelalter, hg. v. d. Stadt Heilbad Heiligenstadt, bearb. v. Günther, Gerhard. Mecke, Duderstadt 1997. 134 S. Besprochen von Gerhard Köbler. ZRG GA 126 (2009) |
Ganzen Eintrag anzeigen Willkür der Stadt Heiligenstadt aus dem Jahre 1355. Stadtrecht im Mittelalter, hg. v. d. Stadt Heilbad Heiligenstadt, bearb. v. Günther, Gerhard. Mecke, Duderstadt 1997. 134 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Elfhundert Jahre nach der ersten urkundlichen Erwähnung des Eichsfelds und 197 Jahre nach der Erstedition der Willkür Heiligenstadts durch Johann Wolf (1800) legte der Herausgeber eine neue Ausgabe mit Übersetzung des mitteldeutschen Textes in die neuhochdeutsche Sprache vor. Sie ist an entlegenerer Stelle erschienen. Deswegen verdient sie auch nach mehr als einem Jahrzehnt noch wenigstens einen kurzen Hinweis.
Für den Ort werden ein fränkischer Königshof auf dem Stiftsberg und eine karolingische Martinskirche angenommen. Urkundlich wird er erstmals am 23. November 973 in einem Diplom Kaiser Ottos II. erwähnt. Zwischen 990 und 1022 ging er vom König mit der nördlichen Zent des Eichsfelds an den Erzbischof von Mainz über, der ihm um 1277 Stadtrecht und Siegel verlieh.
Während eine Urkunde über die Stadtrechtsverleihung nicht mehr vorhanden ist, blieb die 1335 geschaffene Willkür in einer vielleicht um 1400 geschriebenen Handschrift erhalten. In ihr legt der 1309 erstmals erwähnte Rat der Stadt auf 30 Blättern Pergament in ursprünglich wohl nur 151, später 167 Artikeln (f. 1-22’) Recht und Verfassung des Rates und der Zünfte, Verwaltung der Stadtgüter und Vorteile und Lasten der Bürger fest. Ihr Text ist vielfach beschädigt und gestört.
In seiner sorgfältigen Einleitung geht der Verfasser besonders auf die Handschrift, die Edition und die nicht immer einfachen Fragen der Übertragung in das Neuhochdeutsche ein. Die überzeugende, 166 Anmerkungen gesammelt am Ende bietende Edition zeigt jeweils links die Abbildung der Handschrift und rechts in zwei Spalten Transkription und Übersetzung. Ein Orts- und Personenregister verzeichnet seine Gegenstände mit Ausnahme Heiligenstadts und seines Rates mit Angabe des jeweilige |
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Worte des Rechts - Wörter zur Rechtsgeschichte. Festschrift für Dieter Werkmüller zum 70. Geburtstag, hg. v. Buchholz, Stephan/Lück, Heiner. Erich Schmidt Verlag, Berlin 2007. 430 S. Besprochen von Louis Carlen. ZRG GA 126 (2009) |
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In der Einleitung würdigen die Herausgeber Stephan Buchholz und Heiner Lück vor allem die Verdienste Dieter Werkmüllers um das Handwörterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte. Auf dessen Leistung auf dem Gebiete von Prozess und Gericht und besonders der preußischen Prozessrechtsgeschichte weist Sebastian Adler hin, wenn er in seinem Beitrag über den Briefwechsel von Svarez und Baumgarten, Mitarbeiter Carmers, des geistigen Vaters des Corpus Juris Fridericianum, dessen Entstehung, Inhalt und die Situation nach seinem Inkrafttreten erläutert. „Der Briefwechsel verdeutlicht recht klar die innere Einstellung der Reformer um Carmer wie etwa Svarez.“
J. Friedrich Battenberg befasst sich mit der „religiösen Dimension und rechtshistorischen Entwicklung der Totschlagsühne in der Vormoderne“. Er frägt, warum die religiös konditionierte Totschlagsühne vom 14. bis zum frühen 16. Jh. derart verbreitet war, um in den folgenden Jahrhunderten fast ganz zu verschwinden. Er weist darauf hin, dass die kirchlich sanktionierte Sühnepraxis in Totschlagfällen aufkam und verschwand durch einen neuen gesellschaftlichen Prozess, der den Weg zur modernen, säkularisierten Staatlichkeit begleitete.
Christa Bertelsmeier-Kierst gibt einen Überblick über die älteste Überlieferung des Sachsenspiegels, sichtet diese bis 1300 erneut, stellt die ältesten Handschriften und Fragmente vor und hält zwei Ergebnisse fest. Mit seinem Beitrag „Altersehe und nachehelicher Unterhalt“ begibt sich Stephan Buchholz in den Bereich des geltenden Rechts. Anhand eines Problemfalles werden bisherige Mängel der Rechtspraxis und Lösungen aufgezeigt und wird auf Änderungen der einschlägigen Gesetzgebung vom April 2007 hingewiesen.
Einen Wappenbrief und einen Schut |
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Zagolla, Robert, Folter und Hexenprozess. Die strafrechtliche Spruchpraxis der Juristenfakultät Rostock im 17. Jahrhundert (= Hexenforschung 11). Verlag für Regionalgeschichte, Bielefeld 2007. 527 S., 1 Abb. Besprochen von Peter Oestmann. ZRG GA 126 (2009) |
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Die zu Recht preisgekrönte Dissertation des Tübinger Historikers Robert Zagolla widmet sich einem zentralen Thema frühneuzeitlicher Rechtsgeschichte. Dem Verfasser gelingt der schwierige Brückenschlag zwischen Geschichte und Rechtsgeschichte, zwischen allgemeinem frühneuzeitlichen Strafprozess und Hexenprozess. Es geht um die klassische und seit Friedrich Spee immer wieder vorgetragene These, wonach die Folter die Seele des Hexenprozesses gewesen sei. Zagolla kann in doppelter Hinsicht zeigen, dass man das geläufige Bild korrigieren sollte. Zum einen fand die Folter in Hexenprozessen keineswegs so ungehemmte Anwendung, wie man oft vermutet hat. Zum anderen waren Einzelheiten der zeitgenössischen Folterdiskussion und Folterpraxis keine Spezifika von Hexenprozessen, sondern auch in zahlreichen anderen Strafverfahren zu beobachtende Phänomene. Die Arbeit erschüttert damit vertraute Vorstellungen und fordert dazu heraus, über den gemeinen Strafprozess und die peinliche Befragung weiterhin grundsätzlich nachzudenken. Die Tragweite von Zagollas Ergebnissen ist schwer einzuschätzen, denn seine Quellenauswahl hat möglicherweise ein nicht verallgemeinerungsfähiges Bild vorgeprägt.
Die Untersuchung baut vor allem auf den Entscheidungen des Rostocker Spruchkollegiums in Aktenversendungsfällen aus dem 17. Jahrhundert auf. Die serielle Quelle mit jeweils vergleichsweise knappen Sprüchen erlaubt es, über einen längeren Zeitraum hinweg große Massen an Fakultätsurteilen quantifizierend zu betrachten und mit Entscheidungen in anderen Strafverfahren zu vergleichen. Die Prozessakten der jeweiligen untergerichtlichen Verfahren, die aus unterschiedlichsten Territorien stammten, treten demgegenüber in den Hintergrund. N |
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Zapfe, Kai, Die Ausgestaltung des Markenrechts in Deutschland seit 1874 unter besonderer Berücksichtigung des Markenbegriffs und der Markenkategorien. Logos, Berlin 2002. XVII, 342 S. Besprochen von Gerhard Köbler. ZRG GA 126 (2009) |
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Die Arbeit ist die von Johann Adrian betreute, im Wintersemester 2001/2002 von der juristischen Fakultät der Humboldt-Universität Berlin angenommene, nicht besonders leserfreundlich gesetzte Dissertation des Verfassers. Sie nimmt ihren Ausgangspunkt bei der Erweiterung des Markenbegriffs und der Zulassung weiterer Markenformen. Von daher stellte sich der Verfasser die Aufgabe der Ergründung der historischen Wurzeln den Markenrechts, um Rückschlüsse auf das moderne Markenrecht ziehen zu können.
Nach einer kurzen Einleitung gliedert der Verfasser seine Untersuchung in vier Teile. Er lässt sie naheliegenderweise historisch aufeinanderfolgen. Da er der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik besonderes Augenmerk gewährt, ergeben sich vier zeitliche Einheiten.
Den Beginn bildet das Markenrecht im Deutschen Reich (von 1871). Nach einer kurzen Übersicht über den früheren Rechtszustand, den Elmar Wadle bereits ergründet hatte, widmet sich der Verfasser zunächst dem Gesetz über den Markenschutz vom 30. November 1874. Dem schließt er die Veränderungen durch das Gesetz zum Schutz der Warenbezeichnungen vom 12. Mai 1894 an.
Das zweite kürzere Kapitel betrifft das Markenrecht im Nationalsozialismus. Im Mittelpunkt steht die Überarbeitung des Warenzeichengesetzes vom 5. Mai 1936. Überzeugend legt er dar, dass eine wesentliche Weiterentwicklung nicht stattgefunden hat, so dass die Bildung eines eigenen Kapitels nicht unbedingt erforderlich gewesen wäre.
Das dritte Kapitel über das Markenrecht im geteilten Deutschland eröffnet die Gegenüberstellung mit der Markengesetzgebung in der Bundesrepublik Deutschland. Dem folgen die Warenzeichengesetze der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik vom 17. 2. 195 |
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Zauberer - Selbstmörder - Schatzsucher. Magische Kultur und behördliche Kontrolle im frühneuzeitlichen Württemberg, hg. v. Dillinger, Johannes. Kliomedia, Trier 2003. 304 S., Abb., 1 Karte. Besprochen von Gerhard Köbler. ZRG GA 126 (2009) |
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Zunächst haben Zauberer, Selbstmörder und Schatzsucher einen Kriminalrechtshistoriker so angesprochen, dass er sie zur Rezension erbat. Ihre Geheimnisse bewegten ihn allerdings nicht zu einer Besprechung des erhaltenen Werkes. Deswegen muss der Herausgeber mit einigen Sätzen auf das Buch hinweisen, das eigentlich aus drei selbständigen, Anmerkungen jeweils am Ende bietenden Studien besteht, deren wesentliche Gemeinsamkeit es ist, von Helga Schnabel-Schüle betreut worden zu sein.
Die Einführung Johannes Dillingers weist gleichwohl auf einige Gemeinsamkeiten hin. Gedacht seien die Untersuchungen als Einstieg in die historische Magieforschung für Historiker und historisch Interessierte. In jedem Falle würden neue Quellen zur Geschichte des um 1618 rund 430000 und um 1800 etwa 660000 Einwohner zählenden Herzogtums Württemberg erschlossen, aus denen Deutungen erwachsen seien, die allgemeine Gültigkeit haben könnten.
Als erstes befasst sich Angelika Bachmann mit „allerhand gottlosem abgöttischem Werckhen“. Für das Thema Magie in der dörflichen Gesellschaft Württembergs im 17. und 18. Jahrhundert ermittelt sie 13 Fälle von Zauberei zwischen 1623 und 1752. Sie erweisen ein Nebeneinander und Ineinander verschiedener Konzepte und Wahrnehmungen.
Karin Schmidt-Kohberg beschäftigt sich mit dem Selbstmord im gleichen Untersuchungsraum. Aus ihren Quellen ermittelt sie als Motive den Tod eines Partners, kärgliche Lebensbedingungen, Familienverhältnisse, körperliche Krankheiten und seelische Erkrankungen. Insgesamt erweise ihre Arbeit, dass ein mikrohistorischer Ansatz die Möglichkeit eröffne, sich Selbstmordhandlungen früherer Jahrhunderte angemessen zu nähern.
Mit der Suche nach dem Stein der Weisen im S |
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Zimmermann, Karl Philipp, Die Monita zum Entwurf des Codex Maximilianeus Bavaricus Civilis (= Rheinische Schriften zur Rechtsgeschichte 6). Nomos, Baden-Baden 2008. 287 S. Besprochen von Gunter Wesener. ZRG GA 126 (2009) |
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Nachdem Hans Schlosser[1] schon 1992 nachdrücklich auf die Bedeutung der Materialien für die Gesetzgebungsgeschichte des Reformwerks Kurfürst Maximilians III., insbesondere auch des Codex Maximilianeus Bavaricus Civilis (CMBC) von 1756, hingewiesen hat, unterzog nunmehr Karl Philipp Zimmermann, ein Schüler Hans-Peter Haferkamps, in seiner Kölner Dissertation das Begutachtungsverfahren zum Codex einer eingehenden Untersuchung.
Nach einem Überblick (S. 15ff.) über Forschungsstand sowie Gegenstand und Gang der Untersuchung behandelt der Verfasser im zweiten Kapitel (S. 21-39) den Aufbau und die Rechtsquellenhierarchie des CMBC sowie Kreittmayrs umfangreichen Kommentar („Anmerkungen“, S. 25ff.). Als Gründe für die umfassende Gesetzesreform sieht der Verfasser (S. 30ff.) neben dem Bestreben nach Rechtsvereinheitlichung und stärkerer Bindung des Richters an das Gesetz die Beseitigung von Missständen in der Rechtspflege sowie die Erleichterung des Studiums der Rechtswissenschaften und eine Studienreform (S. 34ff.). Aber auch noch nach dem Studienplan von 1799 wurde der CMBC sowie die Prozessordnung bloß im fünften Semester neben anderen Fächern gelesen. Institutionen- und Pandektenvorlesungen behielten ihre dominierende Rolle (S. 35). Anstoß für die maximilianeische Rechtsreform waren die Kodifikationsarbeiten in Preußen; dort waren 1749 und 1751 Teile des „Projects des Corporis Juris Fridericiani“ Samuel von Coccejis erschienen (S. 36f.)[2].
Das dritte Kapitel (S. 40-81) ist dem „Gesetzgebungsgang des CMBC“ gewidmet. Nach einer Darstellung der bayerischen Behörden, die in den Ablauf der Gesetzgebung eingebunden waren, wird die Einholung der Gutachten der Justizbehörden sowie der Gutachten der Landschaft im Einzelnen behandelt, fer |
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Zwicker, Stefan, „Nationale Märtyrer“- Albert Leo Schlageter und Julius Fučík. Heldenkult, Propaganda und Erinnerungskultur (= Sammlung Schöningh zur Geschichte und Gegenwart). Schöningh, Paderborn 2006, 369 S., 32 Abb. Besprochen von Adolf Laufs. ZRG GA 126 (2009) |
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Albert Leo Schlageter, 1894 als Sohn einer Bauernfamilie in der Schwarzwälder Kleinstadt Schönau im Wiesental geboren, nahm als Soldat am Ersten Weltkrieg teil und kämpfte danach als Freikorps-Offizier im Baltikum, beim Grenzschutz in Oberschlesien und an der Ruhr 1920, um sich 1923 dem aktiven Widerstand im Ruhrkampf von 1923 anzuschließen. Ein französisches Militärgericht verurteilte ihn in jenem Jahr zu Düsseldorf wegen Spionage und Sabotage zum Tode. Die Exekution durch Erschießen geschah in der Golzheimer Heide.
Julius Fučík, 1903 in der Prager Vorstadt Smíchov als Sohn eines Eisendrehers, Sängers und Schauspielers geboren, trat 1921 der jungen Kommunistischen Partei der Tschechoslowakei bei und gewann bald durch seine journalistische und literarische Arbeit auch in deutscher Sprache Ansehen. Die Kommunisten forderten 1938, die von ihnen lange bekämpfte tschechoslowakische Republik gegen die deutsche Bedrohung zu verteidigen. Fučík beteiligte sich an der Widerstands- und Untergrundtätigkeit. Nach mehr als einjähriger Haft kam er 1943 unter der Anklage des Hochverrats vor den Volksgerichtshof unter Freisler, um danach in Plötzensee den Tod durch den Strang zu erleiden.
Die beiden Nationalhelden, deren Lebensläufe viele Legenden umranken, gelangten beide zu großem posthumem Ruhm: Schlageter in der Weimarer Republik und noch gesteigert in der Frühzeit des Nationalsozialismus, Fučík in der Tschechoslowakei nach Kriegsende, besonders unter der seit 1948 errichteten kommunistischen Herrschaft. Den Mechanismen dieser Stilisierung und Heroisierung gilt das Buch, eine von Erwin Oberländer geförderte Mainzer historische Dissertation. Sie will „einerseits einen Bei |
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Weitere Eingänge ZRG GA 126 (2009), 926 |
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Schuster, Stephan/Pils, Michael Johannes/Benitze-Schaefer, Florencia, Bericht zum Deutschen Rechtshistorikertag in Passau 2008, ZRG GA 126 (2009), 947 |
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Summaries ZRG 126 Germanistische Abteilung (2009) 8bearbeitet auf der Basis der Vorschläge der Autoren) ZRG GA 126 (2009), 970 |
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Mitteilungen Herausgeberwechsel ZRG GA 126 (2009), 974 |
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Rauch, Reingard, Jubiläums-CD, ZRG GA 126 (2009), 974 |
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Richtlinien zur Manuskriptgestaltung, ZRG GA 126 (2009), 975 |
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Aus den anderen Abteilungen der ZRG ZRG GA 126 (2009), 976 |
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Inhalt des 127. Bandes, ZRG GA 127 (2010), III |
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König, Katharina, Scheltegestus und Urteilsrosen - Vom Versuch, eine Ikonographie für die Urteilsschelte zu erschaffen, ZRG GA 127 (2010), 33 |
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Oestmann, Peter, Rechtsverweigerung im Alten Reich, ZRG GA 127 (2010), 51 |
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Stolberg-Rilinger, Barbara, Verfassungsgeschichte als Kulturgeschichte, ZRG GA 127 (2010), 1 |
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Unberath, Hannes, Der Nachhall der metaphysischen Anfangsgründe der Rechtslehre im System des heutigen römischen Rechts, ZRG GA 127 (2010), 142 |
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Velte, Patrick, Das aktienrechtliche Verwaltungs- und Aufsichtsratsmodell und die Beziehung zum externen Abschlussprüfer. Eine rechtshistorische Analyse vom Code de Commerce zum Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz, ZRG GA 127 (2010), 188 |
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Björne, Lars, Die nordische Rechtswissenschaft - Vielfalt und Einheit. Eine historische Übersicht [mit einem Vorwort von Rückert, Joachim] |
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Depping, André, Von Olympia bis zur lex sportiva - Gedanken zur Geschichte des Sportrechts, ZRG GA 127 (2010), 324 |
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Moll, Martin, Ausnahmerecht in Österreich 1867-1918. Eine Auseinandersetzung mit Thesen Hans Hautmanns, ZRG GA 127 (2010), 313 |
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Pils, Michael Johannes, Das Schikaneverbot im Spiegel zweier höchstrichterlicher Entscheidungen zum deutschen und englischen Recht um 1900 - Ein Gebot der sozialen Ethik oder gefährliche uncertainty in the law?, ZRG GA 127 (2010), 338 |
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Pierson, Thomas, 1968 und das Recht, ZRG GA 127 (2010), 391 |
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Richter, Susan, Der Einfluss des Privatfürstenrechts auf das Völkerrecht als europäisches Phänomen, ZRG GA 127 (2010), 293 |
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Rückert, Joachim, Quellenkundliche Anmerkungen zur juristischen Zeitgeschichte und das Projekt Bibliographie zur juristischen Zeitgeschichte nach 1945, ZRG GA 127 (2010), 379 |
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Weeber, Urte, Hugo Grotius’ Völkerrechtskonzeption - ein spezifisch europäisches Instrument im Handel mit außereuropäischen Gemeinwesen?, ZRG GA 127 (2010), 301 |
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Verzeichnis der Mitarbeiter des 127. Bandes, ZRG GA 127 (2010), XLI |
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Augustinovic, Werner (Kapfenberg) - 127 |
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Avenarius, Martin (Köln) - 127 |
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Baranowski, Günter (Leipzig) - 127 |
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Battenberg, J. Friedrich (Darmstadt) - 127 |
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Becker, Rotraud (Regensburg) - 127 |
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Benöhr, Hans-Peter (Berlin) - 127 |
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Bily, Inge (Leipzig) - 127 |
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Björne, Lars (Turku) - 127 |
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Brauneder, Wilhelm (Wien) - 127 |
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Bühler, Theodor (Zürich, Winterthur) - 127 |
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Buschmann, Arno (Salzburg) - 127 |
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Depping, André (münchen) - 127 |
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Deutsch, Andreas (Heidelnberg) - 127 |
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Empell, Hans-Michael (Heidelberg - 127 |
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Gergen, Thomas (Marburg, Saarbrücken) - 127 |
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Gerlich, Alois (Wiesbaden) - 127 |
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Götz von Olenhusen, Albrecht (Freiburg im Breisgau) - 127 |