Schwarzmaier, Hansmartin, Die Welt der Staufer. Wegstationen einer schwäbischen Königsdynastie (= Bibliothek schwäbischer Geschichte 1). DRW-Verlag Weinbrenner GmbH & Co. KG, Leinfelden-Echterdingen 2009. 237 S. Abb. Besprochen von Gerhard Köbler. |
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Der in Tübingen 1932 geborene Verfasser war bis zu seiner Pensionierung Direktor des Generallandesarchivs Karlsruhe und Honorarprofessor an der Universität Heidelberg. Schon durch seine Untersuchung über Lucca und das Reich bis zum Ende des elften Jahrhunderts hat er sich als besonderer Kenner Reichsitaliens im Hochmittelalter erwiesen. Zahlreiche weitere Studien zeigen auch seine tiefe Verbundenheit mit dem alemannischen Südwesten.
Damit ist er in bester Weise für eine klare Darstellung der Welt der Staufer berufen. Übersichtlich gliedert er sein den Leser didaktisch führendes Werk in Anfänge, Griff nach der Königsmacht und den Gipfel der Macht, der das Geschlecht in zwei Welten sieht. In Herzog Friedrich II., Konrad III., Friedrich I. , Heinrich VI. und - dem nur zweimal nördlich der Alpen weilenden - Friedrich II. wird das Wirken dieser tatkräftigen, aber nur zeitweise vom Geschick begünstigten Familie in seinen acht Generationen eindrucksvoll persönlich nachgezeichnet.
An einen knappen Epilog schließt sich ein ansprechender Überblick über die Stauferforschung an. Danach werden 166 Anmerkungen zum Text geschlossen aufgeführt, Stammtafeln, eine Zeittafel, ein Quellen- und ein Literaturverzeichnis sowie ein Nachweis der verwendeten Abbildungen angefügt, während auf ein Sachregister leider verzichtet wird. Am Ende lädt das Werk noch mit Ansichten zu vielen verlockenden Ausflugszielen des Südwestens ein.
Innsbruck Gerhard Köbler
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Schwenk, Andreas, Die Formbestimmung des § 313 BGB a. F. (§ 311b Abs. 1 BGB n. F.) bei Verträgen über Grundstücke in der Rechtsprechung des Reichsgerichts (= Rechtshistorische Reihe 404).. Lang, Frankfurt am Main 2010. 462 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
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Die Arbeit ist die von Werner Schubert angeregte, im Sommersemester 2009 von der rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Kiel angenommene Dissertation des in Freiburg im Breisgau und Lübeck ausgebildeten, danach im öffentlichen Dienst tätigen Verfassers. Sie ist in drei Teile gegliedert. Sie folgen chronologisch aufeinander.
Nach einer kurzen Einleitung beginnt der Verfasser mit der historischen Entwicklung der Formvorschriften bei Grundstücken, wobei er auf der Grundlage der vorliegenden, unkritisch übernommenen Literatur rasch bis zum Codex Maximilianeus Bavaricus civilis von 1756 vordringt. Danach war „die Mehrzahl der Normen römischen Ursprungs, welches sich im Wege der Rezeption gegen Ende des 15. Jahrhunderts in ganz Deutschland verbreitete“. Grundlage war die „Neukodifikation“ des römischen Rechts durch Justinian.
Der zweite Teil befasst sich ausführlich mit der „Entstehungsgeschichte des Bürgerlichen Gesetzbuchs mit Schwerpunkt auf die Vorschrift des § 313 BGB a. F.“ Detailliert verfolgt der Verfasser danach die Rechtsprechung des Reichsgerichts hinsichtlich des Vertrags, der Vertragsurkunde, der Folgen eines Mangels der Form und der Heilung der Nichtigkeit. Am Ende bietet er noch einen Ausblick auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und „weitere Normgeschichte“.
Insgesamt sichtet der Verfasser knapp 400 im Nachschlagewerk des Reichsgerichts nachgewiesene, teilweise nicht veröffentlichte Urteile. Im Ergebnis stellt er fest, dass das Reichsgericht „dem Schutzzweck den Vorrang einräumte und daher seine Anwendbarkeit weit auslegte“. Die Findung einer angemessenen Lösung für den Widerstreit zwischen Formstrenge und Billigkeit gelang aber auch |
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Schwob, Ute Monika, Spuren der Femgerichtsbarkeit im spätmittelalterlichen Tirol (= Schlern-Schriften 345). Wagner, Innsbruck 2009. 232 S. Besprochen von Reinhard Schartl. |
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Die westfälischen Femgerichte (auch Freigerichte oder Freistühle) nahmen seit dem späten 14. Jahrhundert eine Rechtsprechungskompetenz für das gesamte deutsche Reich in Anspruch. Nachdem bereits im 20. Jahrhundert ihre Tätigkeit in den Reichsstädten Nürnberg und Frankfurt am Main sowie in der Eidgenossenschaft dargestellt wurde, wertet die zu besprechende, in drei Abschnitte gegliederte Monographie Urkunden aus, welche die Tätigkeit der Femgerichte in ihren Auswirkungen auf Tirol (Grafschaft Tirol, Hochstift Brixen und Grafschaft Görz) aufzeigen. Die Verfasserin, Historikerin und Germanistin, wurde durch ihre Arbeit an der Kommentierung der Lebenszeugnisse Oswalds von Wolkenstein auf die Thematik aufmerksam, die seit einem Zeitschriftenbeitrag Justinian Ladurners aus dem Jahre 1869 kaum noch behandelt worden war. Allgemeine Erkenntnisse des 19. und 20. Jahrhunderts über die unter dem Königsbann stehenden und mit einem Freigrafen sowie mindestens sieben Freischöffen besetzten Femgerichte fasst die Autorin in dem kürzeren zweiten Abschnitt zusammen. Im Mittelpunkt des ersten Abschnitts sowie des ersten Teiles des dritten Abschnitts steht der Tiroler Adlige und Dichter Oswald von Wolkenstein, dessen Leben in rund 700 zeitgenössischen Schriftstücken ungewöhnlich gut dokumentiert ist. Der erste Abschnitt behandelt zunächst eine im Archiv der Familie Wolkenstein-Rodenegg im Germanischen Nationalmuseum in Nürnberg aufbewahrte Abschrift der „Ruprechtschen Fragen“, das von Kaiser Ruprecht 1408 eingeholte Weistum über die Rechte des Königs an den Femgerichten, deren Zuständigkeit und Verfahren. Schwob begründet nachvollziehbar, dass die Abschrift aus dem Jahre 1428 von Oswald von Wolkenstein möglicherweise diktiert, aber wahrscheinlich nicht selbst angefertigt wurde. Anschließend ge |
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Scriba, Florian, „Legale Revolution“? Zu den Grenzen verfassungsändernder Rechtssetzung und der Haltbarkeit eines umstrittenen Begriffs (= Schriften zur Verfassungsgeschichte 80). Duncker & Humblot, Berlin 2008 380 S. Besprochen von Stefan Danz. |
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Unter einer Revolution versteht man im rechtlichen Sinn gemeinhin die gewaltsame Staatsumwälzung, die entgegen der geltenden Staats- und Rechtsordnung im Erfolgsfall eine neue Staatsform hervorbringt. Als ein Widerspruch in sich erscheint dagegen das seit 1933 verbreitet Paradigma von der legalen Revolution, wird doch damit ein Gefühl von Legalität vermittelt und dem vermeintlichen Rechtsbruch sein Makel genommen. Die vorzustellende Dissertation greift nun diesen schillernden Begriff auf und ergründet seine dogmatische Haltbarkeit im verfassungshistorischen Rückblick auf die Weimarer Reichsverfassung und den Übergang in den nationalsozialistischen Staat. Im Mittelpunkt der ausführlich im Fußnotenteil kommentierten Darstellung stehen die Einordnung und das Verhältnis von verfassunggebender und verfassungsändernder Gewalt, von originärer und derivativer Rechtserzeugung sowie der Legalität von Verfassungsänderungen im Lichte der Verfassunggebung, vornehmlich wenn der Verfassungstext hierzu schweigt. Die Arbeit selbst gliedert sich in drei Haupteile. Im ersten Teil werden die wesentlichen verfassungstheoretischen Begriffe erläutert, im zweiten wird die Bewertung der Errichtung des Dritten Reichs als legale Revolution aus zeitgenössischer Sicht nachgezeichnet und im letzten Teil werden die Grenzen und Möglichkeiten verfassungsändernder Gesetzgebung untersucht und angewendet.
Der allein materiell zu verstehende Revolutionsbegriff ist für den Verfasser zunächst nicht nur im überkommenen engen Sinne der Wechsel des Trägers der – verfassunggebenden – Staatsgewalt, sondern er zieht den Kreis weiter und fasst hierunter den fundamentalen, auch die Trägerschaft der verfassunggebenden Gewalt betreffe |
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Sechzig (60) Jahre Justizministerium Nordrhein-Westfalen, Martin-Luther-Platz 40, hg. vom Justizministerium des Landes NRW, red. v. Wendorff, Dieter u. a. (= Juristische Zeitgeschichte Nordrhein-Westfalen 18). Justizministerium des Landes NRW, Düsseldorf 2010. 313 S. Besprochen von Werner Schubert. |
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Sechzig (60) Jahre Justizministerium Nordrhein-Westfalen, Martin-Luther-Platz 40, hg. vom Justizministerium des Landes NRW, red. v. Wendorff, Dieter u. a. (= Juristische Zeitgeschichte Nordrhein-Westfalen 18). Justizministerium des Landes NRW, Düsseldorf 2010. 313 S. Besprochen von Werner Schubert.
Bereits der Band 5 der Reihe: „Juristische Zeitgeschichte“: „50 Jahre Justiz in NRW“ (1996) hatte sich mit dem Aufbau und der personellen Entwicklung bei Richtern und Staatsanwälten des OLG-Bezirks Hamm zwischen 1945 und 1950 befasst. Der vorliegende Band geht nunmehr auf die Geschichte des 1946 begründeten Justizministeriums Nordrhein-Westfalens seit seinem Umzug in die Gebäude des ehemaligen Düsseldorfer Land- und Arbeitsgerichts im Jahre 1950 – vorher war das Ministerium in dem Gebäude des Regierungspräsidenten untergebracht – in 11 Einzelbeiträgen näher ein; ein „Autorenhinweis“, wie er im Band 5 von 1996 enthalten war, fehlt leider. Nach einem Überblick über die Baugeschichte (S. 9ff.) folgt ein umfangreicher Beitrag über die Justizminister Nordrhein-Westfalens und die Grundzüge ihres politischen Wirkens (S. 28-110; S. 111 Namensliste der Staatssekretäre und deren Amtszeiten). Die politischen Biographien der Justizminister bis 1995 stammen hauptsächlich von Christian Dästner (verstorben 2002) und waren bereits im Wesentlichen im Band von 1996 enthalten. Die teilweise überarbeitete und für die Zeit ab 1996 ergänzte Fassung des Beitrags hat Maik Wogersien verfasst. Bis in die 1970er Jahre war das Justizministerium mit hochrangigen Politikern (Artur Sträter, Gustav Heinemann, Rudolf Amelunxen, Diether Posser und Josef Neuberger, der 1962 aus Palästina nach Düsseldorf zurückgekehrt war) besetzt, die den Ausbau der Justiz kraftvoll vorantrieben; so verdoppelte sich zwischen 1949 und 1979 das Personal der nordrhein-westfälischen Justiz (S. 163). Der Bei |
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Seebach, Helmut, Kleine Geschichte des Trifels und der Stadt Annweiler (= Regionalgeschichte - fundiert und kompakt). DRW-Verlag Weinbrenner GmbH & Co. KG/Braun, Leinfelden-Echterdingen/Karlsruhe 2009. 192 S. 51 Abb. Besprochen von Gerhard Köbler. |
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Der als Autor, Verleger und Journalist tätige Verfasser ist bereits mit verschiedenen Veröffentlichungen zu Volkskunde, Wirtschaftsgeschichte und Sozialgeschichte der Pfalz und des Odenwalds hervorgetreten. Mit Annweiler und dem Trifels in der Literatur hat er sich bereits 1987 befasst. Im vorliegenden, durch eine Sonderausgabe für den Telefonbuchverlag Trifels Verlag unterstützte Band behandelt er die beiden Gegenstände in umgekehrter Reihenfolge, ohne eine neue Burgen- oder Stadtchronik bieten zu wollen.
Trifels stellt er unter die Überschrift mittelalterliches Machtzentrum und Monument nationalsozialistischer Erinnerungskultur. Dabei schildert er zunächst die natürliche Lage und danach die Geschichte der anlässlich der Übergabe durch Diemar von Trifels an den Gegenkönig Hermann von Salm 1081 erstmals urkundlich erwähnten salierzeitlichen Burg, die wenig später von Adalbert von Mainz an den salischen Kaiser Heinrich V. gelangte, der sie 1125 kurz vor seinem Tod erstmals als Aufbewahrungsort der Reichskleinodien bestimmte. Von daher war Trifels in der nationalsozialistischen Zeit so interessant, dass der Aufbau und Ausbau der zwischenzeitlich als Steinbruch verwendeten Burg rasch in Angriff genommen wurde, aber erst nach 1945 zu relativer Vollendung kam.
Der Gang durch die Geschichte Annweilers, das mit dem Personennamen Arno verbunden wird und 1176 erstmals sicher urkundlich bezeugt ist, beginnt ebenfalls mit der Schilderung der natürlichen Gegebenheiten. 1219 erhält der Ort das Stadtrecht, fällt aber 1330 als Pfand vom Reich an die Kurpfalz. Leicht lesbar schildert der Verfasser das wechselvolle Geschick bis zur Gegenwart, so dass jedermann ein mit vielen Abbildungen verse |
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Seferovic, Goran, Das Schweizerische Bundesgericht 1848-1874. Die Bundesgerichtsbarkeit im frühen Bundesstaat (= Zürcher Studien zur Rechtsgeschichte 62). Schulthess, Zürich 2010. XXXVII, 366 S. Besprochen von Lukas Gschwend. |
Ganzen Eintrag anzeigen Seferovic, Goran, Das Schweizerische Bundesgericht 1848-1874. Die Bundesgerichtsbarkeit im frühen Bundesstaat (= Zürcher Studien zur Rechtsgeschichte 62). Schulthess, Zürich 2010. XXXVII, 366 S. Besprochen von Lukas Gschwend.
Das Schweizerische Bundesgericht wird in der aktuellen juristischen Lehrbuchliteratur als Einrichtung der Bundesverfassung von 1874 wahrgenommen. Dies wird bestätigt durch die übliche Zitierung der Bände nach Nummern, deren erster Jahrgang auf das Jahr 1875 fällt. Tatsächlich sah jedoch bereits die erste Verfassung des Schweizerischen Bundesstaates von 1848 die Einrichtung eines Bundesgerichts vor, das in der Folge auch ordentlich eingesetzt wurde und mit insgesamt gut 1.100 Fällen zwischen 1850 und 1874 durchaus eine nennenswerte Geschäftslast zu bewältigen hatte. Weshalb aber ist dieses erste Bundesgericht der Schweizerischen Eidgenossenschaft bis heute weitgehend unbekannt? Das Bundesgericht selbst feierte 1975 sein hundertjähriges Jubiläum und dessen damaliger Präsident mochte dem ersten Bundesgericht keine nennenswerte Bedeutung zubilligen.
Goran Seferovic liefert in seiner Darstellung und Analyse der Geschichte dieses wissenschaftlich bisher nie systematisch untersuchten Gerichts plausible Gründe und relativiert zugleich die Berechtigung der vorherrschenden Geringschätzung des ersten Bundesgerichts des schweizerischen Bundesstaates. Entsprechend dem von der Verfassung von 1848 eingeräumten, noch relativ engen Kompetenzbereich des Bundesrechts besteht vor 1874 nur sehr beschränkt justizieller Anwendungsraum für ein Bundesgericht. Noch liegt die Rechtshoheit zum größten Teil bei den Kantonen, die sich als weitgehend souveräne Staaten verstehen. Das erste Bundesgericht ist kein ständiges Gericht. Es setzt sich zusammen aus insgesamt 22 Mitgliedern - damals zählte die Eidgenossenschaft insgesamt 22 Kantone. Die Bundesrichter verstanden sich als Kantonsvertreter und wurden nach politischen Kriterien gewählt. Z |
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Selbstverwaltung in der Geschichte Europas in Mittelalter und Neuzeit. Tagung der Vereinigung für Verfassungsgeschichte in Hofgeismar vom 10. bis 12. März 2008, hg. v. Neuhaus, Helmut (= Beiheft zu „Der Staat“ 19). Duncker & Humblot, Berlin 2010. 359 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Selbstverwaltung in der Geschichte Europas in Mittelalter und Neuzeit. Tagung der Vereinigung für Verfassungsgeschichte in Hofgeismar vom 10. bis 12. März 2008, hg. v. Neuhaus, Helmut (= Beiheft zu „Der Staat“ 19). Duncker & Humblot, Berlin 2010. 359 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Der Band enthält die in der evangelischen Akademie Hofgeismar auf der Tagung der Vereinigung für Verfassungsgeschichte vom 10. bis 12. März 2008 gehaltenen, für den Druck überarbeiteten und mit Fußnoten versehenen Vorträge. Bedauerlicherweise lag der Vortrag Ludwig Vones’ über das Thema Der verwaltete Andersgläubige. Juden und Muslime zwischen Segregation, Administration und Vertreibung im spanischen Spätmittelalter zu Beginn der Drucklegung nicht vor. Dementsprechend wird auch der zugehörige Diskussionsmitschnitt nicht wiedergegeben.
Insgesamt enthält das Werk neun Referate, die von der mittelalterlichen Stadt bis zur europäischen Integration reichen. Sie sind im Wesentlichen chronologisch geordnet. Sie betreffen vielfach besondere Einzelfragen.
Umfassend äußert sich zu Beginn Gerhard Dilcher zum Verhältnis von Autonomie, Schriftlichkeit und Ausbildung der Verwaltung der mittelalterlichen Stadt, die für die Entwicklung der Selbstverwaltungsidee von besonderer Bedeutung ist. Danach wendet sich Ludwig Elle den Sorben zu, Matthias Asche den Hugenotten und Waldensern und Friedrich J. Battenberg den jüdischen Gemeinden und Landjudenschaften im Heiligen römischen Reich, deren Autonomie die landesherrliche Kontrolle gegenübersteht. Besondere Fragen der Neuzeit werden von Christoph Schönberger hinsichtlich des Kampfes der Parlamente mit dem Königtum in Frankreich vor der Revolution, von Jörg-Detlef Kühne hinsichtlich des Freiherrn vom Stein, von Hans-Christof Kraus hinsichtlich der englischen lokalen Selbstverwaltung im 18. und 19. Jahrhundert, von Thomas Simon hinsichtlich des Kaisertums Österreich nach 1860 und von Dieter Kugelmann hinsichtlich |
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Sellschopp, Till Meno, Der Weg zum Revokationsrecht der Ehegatten nach § 1368 BGB. Zugleich ein Beitrag zur Geschichte des ehelichen Güterrechts (= Rechtshistorische Reihe 393). Lang, Frankfurt am Main 2009. 205 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Sellschopp, Till Meno, Der Weg zum Revokationsrecht der Ehegatten nach § 1368 BGB. Zugleich ein Beitrag zur Geschichte des ehelichen Güterrechts (= Rechtshistorische Reihe 393). Lang, Frankfurt am Main 2009. 205 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Die Arbeit ist die von Jörn Eckert angeregte und bis zu seinem frühen Tod betreute, von Rudolf Meyer-Pritzl und Werner Schubert begutachtete, im Sommersemester 2009 von der rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Kiel angenommene Dissertation des Verfassers. Sie behandelt die Stellung eines Ehegatten bei Verfügungen des anderen Ehegatten über sein Vermögen. Dazu bestimmt § 1368 BGB: Verfügt eine Ehegatte ohne die erforderliche Zustimmung des anderen Ehegatten über sein Vermögen, so ist auch der andere Ehegatte berechtigt, die sich aus der Unwirksamkeit der Verfügung ergebenden Rechte gegen den Dritten geltend zu machen.
Der Verfasser bietet hierzu in seinem ersten Abschnitt einen historischen Überblick (über das eheliche Güterrecht) von der Zeit der Volksrechte über das spätere Mittelalter, das eheliche Güterrecht in der neueren Zeit (Dotalrecht, allgemeine Gütergemeinschaft, partikuläre Gütergemeinschaft, Verwaltungsgemeinschaft), das Bürgerliche Gesetzbuch alter Fassung, Weimarer Republik, Nationalsozialismus, Familiengesetzbuch der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik und Entstehung des gesetzlichen Güterstands der Zugewinngemeinschaft bis zur Entstehung des § 1368 BGB neuer Fassung. Dabei kann er zeigen, das das Revokationsrecht im Grunde keine neuzeitliche Erfindung ist, sondern bereits im Mittelalter bekannt war und auch die Anerkennung durch den Gesetzgeber des Bürgerlichen Gesetzbuchs für den gesetzlichen Güterstand der Nutznießung und Verwaltung (§ 1407 Nr. 3) und den vertraglichen Güterstand der allgemeinen Gütergemeinschaft gefunden hatte (§, 1449 BGB);
Im zweiten Abschnitt setzt der Verfasser sich mit Rechtsprechung und Literatur zu ausgewählten Fragen |
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Senn, Marcel/Gschwend, Lukas, Rechtsgeschichte II Juristische Zeitgeschichte. 3. Aufl. Schulthess, Zürich 3. A. 2010. XIV, 328 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Senn, Marcel/Gschwend, Lukas, Rechtsgeschichte II Juristische Zeitgeschichte. 3. Aufl. Schulthess, Zürich 3. A. 2010. XIV, 328 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Das erstmals 2002 unter dem Titel „Recht - gestern und heute. Juristische Zeitgeschichte“ erschienene Werk des Verfassers, das in Band 121 (2004), S. 520ff. der Zeitschrift für Rechtsgeschichte von Thomas Vormbaum besprochen wurde, wurde 2004 mit Lukas Gschwend grundlegend überarbeitet, erweitert und teilweise neu gestaltet. Bei dieser Gelegenheit wurde es als Band II an die Rechtsgeschichte des Verfassers angeschlossen. Nunmehr konnte erfreulicherweise die dritte Auflage vorgelegt werden.
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Das erfolgreiche Werk will auf die unterschiedlichen Fundamente des Rechtsbegriffs hinweisen und folgt dabei dessen wesentlichen Entwicklungslinien. Es verzichtet auf modische Wissenschaftstrends und öffnet mögliche Neuansätze für divergierende Interpretationen. Damit soll Studierenden die Beschäftigung mit Quellenstellen eröffnet werden.
Gegliedert ist das Werk nach einer Einführung in die Zeitgeschichte des Rechts in neun Kapitel. Sie betreffen Gewalt, Macht und Recht, Elite und Recht, Rasse und Recht, Geschlecht und Recht, Anthropologie und Recht, Wirtschaft und Recht, Technik und Recht, - begrifflich etwas ausscherend - vom Gottes- zum Rechtsstaat sowie Globalisierung und Recht. Dabei sind nach Ausweis des Verzeichnisses der Texte rund 150 Zeugnisse vom allgemeinen Landrecht für die preußischen Staaten von 1794 etwa über Augustinus (um 410 n. Chr.) oder Heiner Bielefeld (1998) bis zu Huldrych Zwingli (1523) erfasst.
14 Abbildungen veranschaulichen die verdienstvollen Bemühungen der Verfasser. Möge ihr eindrucksvolles Wirken zahlreichen weiteren Studierenden die intellektuellen Möglichkeiten der Rechtsgeschichte eröffnen. Schon die gelungene äußere Gestalt lädt sie dazu bestens ein.
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Senn, Marcel/Gschwend, Lukas/Pahud de Mortanges, René unter Mitwirkung von Fenner, Timo, Rechtsgeschichte auf kulturgeschichtlicher Grundlage (= Litera B), 3. Aufl. Schulthess, Zürich 2009. XXX, 394 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Senn, Marcel/Gschwend, Lukas/Pahud de Mortanges, René unter Mitwirkung von Fenner, Timo, Rechtsgeschichte auf kulturgeschichtlicher Grundlage (= Litera B), 3. Aufl. Schulthess, Zürich 2009. XXX, 394 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Durch den Menschen wird zwar noch kaum das Universum, aber doch bereits deutlich die Erde verändert. Dieser Vorgang vollzieht sich nicht nur sachlich-körperlich, sondern auch gedanklich-ideell. Für das Recht bedeutet dies einerseits eine allmähliche allgemeine Verrechtlichung des menschlichen Lebens und andererseits einen Wettbewerb um das bestmögliche Recht, wie er insbesondere in Europa seit den europäischen Gemeinschaften im Nebeneinander vieler mitgliedstaatlicher Rechtsordnungen und eines allmählich entstehenden, durch die einzelstaatliche Souveränität misstrauisch verfolgten und eifersüchtig zurückgehaltenen europäischen Rechtes erfolgt.
Wie der gemeinsame Markt und die gemeinsame Münze gezeigt haben, kann die Gemeinsamkeit durchaus vorteilhaft sein. Deswegen erscheint auch die gemeinsame Bildung ein der Anstrengung wertes Ziel. Dieses ist im Jahre 1999 von 29 europäischen Bildungsministern in einer im italienischen, für die Rechtswissenschaft seit dem 12. Jahrhundert bedeutsamen Bologna unterzeichneten, völkerrechtlich nicht verbindlichen Erklärung ins Auge gefasst und im Blick auf das Jahr 2010 schrittweise in konkrete Gestalt umgesetzt worden.
Für die an Europa interessierte, aber gleichzeitig an den Vorzügen der Unabhängigkeit und Freiheit im Rahmen des Möglichen festhaltende Schweiz hat dies die Zustimmung zum Wechsel der juristischen Ausbildung vom Lizentiat zum Bachelor und Masterlehrgang mit sich gebracht. Zwar lehnen sich Studierende verschiedentlich gegen die damit einhergehende Verschulung und den Verlust bisheriger Freiheiten auf, doch fragt sich, ob der von anderer Seite gewünschte Prozess tatsächlich noch aufzuhalten ist. Jedenfalls haben die Verfasser für die Rechtsgeschich |
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Siebenter (7.) Österreichischer Zeitgeschichtetag 2008. 1968 - Vorgeschichten - Folgen. Bestandsaufnahme der österreichischen Zeitgeschichte, hg. v. Böhler, Ingrid/Pfanzelter, Eva/ Spielbüchler, Thomas/ Steininger, Rolf. StudienVerlag, Innsbruck 2010. 944 S., zahlreiche Abb. DVD. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Siebenter (7.) Österreichischer Zeitgeschichtetag 2008. 1968 - Vorgeschichten - Folgen. Bestandsaufnahme der österreichischen Zeitgeschichte, hg. v. Böhler, Ingrid/Pfanzelter, Eva/ Spielbüchler, Thomas/ Steininger, Rolf. StudienVerlag, Innsbruck 2010. 944 S., zahlreiche Abb. DVD. Besprochen von Gerhard Köbler.
Nach dem ersten Zeitgeschichtetag des Jahres 1993 fand in Innsbruck vom 28. bis 31 Mai 2008 - zum zweiten Mal vom Institut für Zeitgeschichte der Universität Innsbruck organisiert - der siebente österreichische Zeitgeschichtetag statt. Er wurde vom Bundespräsidenten eröffnet. Sein thematischer Schwerpunkt lautete „die 1960er und 1970er und die Folgen“.
Mit insgesamt 47 Panels, 200 Referenten, Referentinnen und Chairspersonen war dieser Zeitgeschichtstag nach dem knappen Vorwort der Herausgeber der bisher umfangreichste. Etwa ein Sechstel der in beträchtlichem Umfang in außeruniversitären Einrichtungen tätigen Teilnehmer kam aus dem Ausland, was auf die intensive Einbindung der österreichischen Zeitgeschichte in die internationale Zeitgeschichtsforschung hinweist. Sachlich scheint trotz erheblicher Diversifizierung die Auseinandersetzung mit der nationalsozialistischen Zeit und ihren Folgen nach wie vor den Spitzenplatz unter den Arbeitsgebieten österreichischer Zeitgeschichtsforschung einzunehmen.
Der gewichtige, auf dem Umschlag die Niederschlagung des Prager Frühlings durch Truppen des Warschauer Paktes ablichtende Sammelband gibt die auf der Tagung gehaltenen Referate wieder, soweit sie in schriftlicher Fassung den Herausgebern eingereicht wurden. Insgesamt war dies bei 111 der etwa 150 Vorträgen der Fall. Daraus ergab sich, ohne dass an dieser Stelle auf die einzelnen Beiträge inhaltlich eingegeangen werden kann, eine lose Gliederung in zehn Bereiche.
An der Spitze steht dabei das Jahr 1968 mit der amerikanischen Reaktion (no action) auf die Invasion der Tschechoslowakei im August 1968.. Es folgen Nationa |
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Sigelen, Alexander, Dem ganzen Geschlecht nützlich und rühmlich. Reichspfennigmeister Zacharias Geizkofler zwischen Fürstendienst und Familienpolitik (= Veröffentlichungen der Kommission für geschichtliche Landeskunde in Baden-Württemberg, Reihe B Forschungen 171). Kohlhammer, Stuttgart 2009. XXXI, 622 S. Abb. Graph. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Sigelen, Alexander, Dem ganzen Geschlecht nützlich und rühmlich. Reichspfennigmeister Zacharias Geizkofler zwischen Fürstendienst und Familienpolitik (= Veröffentlichungen der Kommission für geschichtliche Landeskunde in Baden-Württemberg, Reihe B Forschungen 171). Kohlhammer, Stuttgart 2009. XXXI, 622 S. Abb. Graph. Besprochen von Gerhard Köbler.
Zacharias Geizkofler wurde in Brixen am 1. November 1560 als zweiter Sohn des Stiftsamtmanns Hans Geizkofler in einer seit dem 15. Jahrhundert unter den führenden Geschlechtern der Bergbaustadt Sterzing in Tirol nachweisbaren Familie geboren, die um 1558 in den Adelsstand erhoben wurde. Um 1568 kam er nach Augsburg zu seinem als oberster Rentmeister der Brüder Fugger tätigen Onkel Michael, der ihn protestantisch erzog. Nach dem Studium des Rechtes in Ingolstadt, Straßburg und Basel sowie Aufenthalten in Italien (Padua) und Frankreich (Bourges) praktizierte er 1583/1584 am Reichskammergericht und trat danach in die Dienste der Fugger und mit deren Einwilligung 1585 des Tiroler Landesherrn Erzherzogs Ferdinand.
Seinen Werdegang verfolgt sehr ausführlich die von Wolfgang Reinhard angeregte und betreute, im Dezember 2006 von der philosophischen Fakultät der Universität Freiburg im Breisgau angenommene Dissertation des Verfassers. Sie gliedert sich dabei außer einer Einleitung (eine biographische Skizze, Fragestellung, Theorie, Methode, Gliederung, Forschungsstand und Quellenlage) in vier Kapitel. Als Startkapital werden dabei soziales Kapital und kulturelles Kapital geschieden. Bei sozialem Kapital geht es hauptsächlich um die Cluster des Netzwerks, bei dem kulturellen Kapital um Bildungsgang und Bildungsstrategien.
Das zweite Kapitel betrifft den Fürstendienst, der 1585 zu einer Tätigkeit als Rat und 1589 zur Stellung als Reichspfennigmeister führte, wobei die evangelische Konfession nicht schadete. Im dritten Kapitel stellt der Verfasser als Profite das ökonomische Kapital (Einkomme |
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SMAD-Handbuch. Die sowjetische Militäradministration in Deutschland 1945-1949, hg. v. Möller, Horst/Tschubarjan, Alexandr O., Oldenbourg, München 2009. IX, 822 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen SMAD-Handbuch. Die Sowjetische Militäradministration in Deutschland 1945-1949, hg. v. Möller, Horst/Tschubarjan, Alexandr O. Oldenbourg, München 2009. IX, 822 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Nach dem Sieg der Alliierten über das Deutsche Reich im Zweiten Weltkrieg stellte sich mit der Besetzung Deutschlands die Frage der anschließenden politischen und rechtlichen Gestaltung. Auf Grund interalliierter Abmachungen während des Krieges hatte jede der vier Besatzungsmächte innerhalb ihrer Besatzungszone eine autonome Militärregierung einzurichten. Formale Grundlage der dem Rat der Volkskommissare und damit Stalin unmittelbar unterstellten sowjetischen Militäradministration in Deutschland war der Befehl Nr. 1 des Obersten Befehlshabers der sowjetischen Besatzungstruppen in Deutschland vom 9. Juni 1945.
Wie Jan Foitzik als Bearbeiter in seiner Einleitung ausführt, bereitete das Erscheinungsbild der Sowjetischen Militäradministration in Deutschland vielfache Verständnisschwierigkeiten. Ihnen will das Handbuch als Hilfsmittel abhelfen. Es will auf der Grundlage immanenter Primärquellen die Organisationsstrukturen der sowjetischen Besatzungsverwaltung dokumentieren, um einen Einblick in ihre inneren Arbeitsverfahren zu gewinnen, die in der Regel nicht sichtbaren Einfluss auf ihre äußeren Leistungen hatten.
Gegliedert ist das gewichtige Werk in sechs Teile. Zunächst werden die technischen Grundsätze, die Struktur, die Rechtsquellen und funktionale Aspekte der Organisation und der Tätigkeit erläutert. Danach folgt die Beschreibung der Besatzungseinrichtungen außerhalb der Sowjetischen Militäradministration (Gruppe der sowjetischen Besatzungsstreitkräfte in Deutschland, Truppen des Ministeriums für Staatssicherheit der UdSSR in Deutschland, Abteilung Sonderlager des Ministeriums des Innern der UdSSR in Deutschland, der Bevollmächtigte des Sonderkomitees für Deutschland in der SBZ, der Alliierte Kontrollrat in Deutschland/Sowjetische S |
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Sommer, Robert, Das KZ-Bordell. Sexuelle Zwangsarbeit in nationalsozialistischen Konzentrationslagern. Schöningh, Paderborn 2009. 445 S., 31 Abb. Besprochen von Werner Augustinovic. |
Ganzen Eintrag anzeigen Sommer, Robert, Das KZ-Bordell. Sexuelle Zwangsarbeit in nationalsozialistischen Konzentrationslagern. Schöningh, Paderborn 2009. 445 S., 31 Abb. Besprochen von Werner Augustinovic.
Die Geschichte der nationalsozialistischen Konzentrationslager gilt heute, wie zahlreiche Spezialstudien belegen, allgemein als gut erforscht. Dass es dennoch auf diesem Gebiet noch Erhellenswertes und Aufzuarbeitendes gibt, beweist Robert Sommer mit seiner unter der Ägide Hartmut Böhmes erstellten Dissertation zur lange tabuisierten Institution der KZ-Bordelle.
Neben der Auswertung von schriftlichen Quellen aus deutschen, polnischen, britischen und US-amerikanischen Archiven und der Fachliteratur hat der Autor 24 Interviews mit Zeitzeugen (darunter aber nur mit vier Frauen) persönlich geführt und in seine Darstellung einfließen lassen. Darüber hinaus wurden die Äußerungen von weiteren 15 Frauen und drei Männern unter Pseudonymen aufgenommen. Der „Gebrauch von Oral History und NS-Akten“ erfolge – so Sommer - „gleichermaßen komparatistisch wie komplementär“ (S. 26).
Gemäß der Aktenüberlieferung kam Reichsführer-SS Heinrich Himmler im März 1942 zur Einsicht, dass es „notwendig“ sei, dass „in der freiesten Form den fleißig arbeitenden Gefangenen Weiber in Bordellen zugeführt werden“ (Bundesarchiv, NS 19/2065). Die daraus erwachsene „Dienstvorschrift zur Gewährung von Vergünstigungen an Häftlinge“ vom 15. Mai 1943 (Bundesarchiv, NS 3/426) verfolgte den Zweck, die Arbeitsleistung in den Lagern zu steigern, und führt den Bordellbesuch bereits ausdrücklich als eine der vorgesehenen Bonifikationen an. Von 1942 bis 1945 wurden, chronologisch gereiht, Bordelle in den Konzentrationslagern Mauthausen, Gusen, Flossenbürg, Buchenwald, Auschwitz-Stammlager, Auschwitz-Monowitz, Neuengamme, Dachau, Sachsenhausen und Mittelbau-Dora installiert.
Eingebettet in die größeren Kontexte der Rassenbiologie, der Prostitutionspolitik und der Frage des Auslebens v |
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Spieß, Karl-Heinz, Das Lehnswesen in Deutschland im hohen und späten Mittelalter, 2. Aufl. unter Mitarbeit von Willich, Thomas. Steiner, Stuttgart 2009. 205 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
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Das Lehnswesen ist ein hervorragendes Beispiel für die Geschichtlichkeit von Recht. Mittelalter und frühe Neuzeit hat es in Mitteleuropa und wohl auch weit darüber hinaus maßgeblich geprägt. Gleichwohl ist es spätestens seit der Mitte des 19. Jahrhunderts Geschichte geworden und nur noch in sehr eingeschränktem Umfang Gegenstand wissenschaftlicher Aufmerksamkeit geblieben.
Das - nach dem kurzen Vorwort des Verfassers zur zweiten Auflage - im Jahre 2002 als Band 13 der Reihe Historisches Seminar - Neue Folge im Schulz-Kirchner Verlag erschienene Studienbuch war gleichwohl bald vergriffen. Kurz nach dem Erscheinen stellte der Verlag die Reihe ein und gab dem Autor die Rechte an dem Werk zurück. Die positiven Rezensionen und die häufigen Nachfragen bewogen den Verfasser zu einer Veröffentlichung im Steiner-Verlag, in die er die seit 2002 vorgelegte Literatur einschließlich neuerer Tagungsergebnisse einarbeiten konnte.
Gegliedert ist die Studie in fünf Teile. Zunächst erörtert der Verfasser das Lehnswesen in Deutschland im hohen und späten Mittelalter. Danach fügt er 67 Quellen vom 28. Mai 1037 bis zum 23. Juli 1494, elf Thesen von Heinrich Mitteis (Lehnsrecht als Teil der Verfassungsgeschichte) über Marc Bloch, Wilhelm Ebel, Werner Goez, Karl-Friedrich Krieger, Wolf-Rüdiger Berns, Susan Reynolds, Steffen Schlinker und Bernhard Diestelkamp bis zu Karl-Heinz Spieß (Das Lehnszeremoniell als konstitutives Element der Reichsverfassung) sowie ein Verzeichnis der Abkürzungen und eine Bibliografie an.
Nach seinen sachkundigen Erkenntnissen sind Funktion und Bedeutung der Lehnsbindung zwischen Herrn und Vasall im Mittelalter entgegen vielen anderen Darstellungen nur schwer einschätzbar. Deswegen will er das Lehnswesen durch Darstellung un |
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Sprache und Recht - Recht und Sprache. Beiträge zu dem Festakt anlässlich des 75. Geburtstags von Bernhard Großfeld, hg. v. Ebke, Werner F./Kirchhof, Paul/Mincke, Wolfgang. Mohr (Siebeck), Tübingen 2009. 69 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
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Angesichts der stetigen Zunahme des menschlichen Wissens und der damit notwendig verbundenen Spezialisierung ist es selten, dass ein führender Spezialist für Rechtsvergleichung, internationales Gesellschaftsrecht, Bilanzrecht und Unternehmensbewertung sich auch noch mit allgemeinen Grundlagen befassen kann. Deswegen verdient es besondere Aufmerksamkeit, dass Bernhard (Theodor) Großfeld, (Bad) Bentheim * 30. Dezember 1933, in Münster 1960 über die Privatstrafe promoviert und nach dem Erwerb des Master of Laws an der Yale Law School (1963) in Tübingen 1965 bei Wolfgang Fikentscher über Aktiengesellschaft, Unternehmenskonzentration und Kleinaktionär habilitiert, sich stets auch für Zahlen und Zeichen im Recht (1993), für den Zauber des Rechts (1999) und für Poesie und Recht (2005) interessierte. Die Beiträge zu dem in Münster am 17. Januar 2009 abgehaltenen Festakt anlässlich seines 75. Geburtstags sind sogar unter die umfassende und grundlegende Thematik der Beziehung zwischen Sprache und Recht bzw. Recht und Sprache gestellt.
In dem schmalen Band behandelt Werner F. Ebke Bernhard Großfeld im Zauberland der Jurisprudenz an Hand des glanzvollen und erfolgreichen Werdegangs von den Anfängen bis zur Gegenwart. Paul Kirchhof widmet sich dem Verhältnis von Sprache und Recht, Wolfgang Mincke der Beziehung zwischen Recht und Sprache. Der eindrucksvolle Wunsch lautet, dass der Jubilar möglichst hundert Jahre werden möge, weil danach, das sage die Statistik, kaum noch ein Mensch stirbt.
Zum Schluss behandelt Bernhard Großfeld auf diesem Wege zur Unsterblichkeit selbst noch „unsere Aufgabe“. Von Dank über Sprache, Schrift, Rechtsvergleichung, Zeichenflut, Auflockerung, Mortgages, Internet, Bilanzrec |
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Spring, Claudia Andrea, Zwischen Krieg und Euthanasie. Zwangssterilisationen in Wien 1940-1945. Böhlau, Wien 2009. 336 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
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Die Arbeit ist die im April 2008 am Institut für Geschichte der Universität Wien angenommene Dissertation der Verfasserin, die nach dem Vorwort Edith Saurers wusste, dass sie dieses Buch schreiben musste, und in dreijähriger Spurensuche 1697 bzw. rund 1700 Akten ermittelte, auf deren Grundlage sie ihre Untersuchung anfertigte. In der Einleitung befasst sie sich zunächst mit den Fragestellungen und Forschungszusammenhängen und verweist bei den verwendeten Begriffen nachdrücklich darauf, dass keine Unschuld der Wörter bestehe. Danach schildert sie die Bestandsgeschichte der Akten des Erbgesundheitsgerichts Wien unter Zahlenangeben und beschreibt den Aktenbestand.
Die Untersuchung selbst gliedert sich in fünf Teile. Am Beginn steht dabei das Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses als nationalsozialistisches Unrechtsgesetz einschließlich der vorangehenden Diskurse und Gesetze. Die Einführung des Gesetzes in der Ostmark erfolgte im Januar 1940.
Einen Schwerpunkt der Untersuchung bildet danach der Vollzug des Gesetzes durch das Erbgesundheitsgericht Wien zwischen 1940 und 1945. Hier stellt die Verfasserin zunächst die Richter (vor allem Anton Rolleder und Alfred Tomanetz, daneben Ekkehard Hämmerle und Eugen Hufnagl) und die etwa 40 ärztlichen Beisitzer vor und betrachtet danach das Verfahren. Im Ergebnis stehen 72 Prozenten Bejahung der Zwangssterilisation 17 Prozent Verneinungen gegenüber.
Etwas knapper behandelt sie das seltenere Beschwerdeverfahren am Erbgesundheitsobergericht Wien zwischen 1941 und 1944. Als Richter in den insgesamt 266 Beschwerdeverfahren amtierte Viktor Zenker und in geringerem Umfang Franz Hais. 154 Beschwerdeverfahren endeten mit dem Beschluss zur Zwangssterilisation und 91 mit deren Ablehnung.
Dem Verfahren folgt im vierten Teil di |
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Squires, Catherine, Die Hanse in Novgorod. Sprachkontakte des Mittelniederdeutschen mit dem Russischen. Mit einer Vergleichsstudie über die Hanse in England (= Niederdeutsche Studien 53).. Böhlau, Köln 2009. 278 S., Ill. Besprochen von Gerhard Köbler. |
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Die Hanse zählt zu den Glanzlichtern deutscher Geschichte, da sie nicht nur zeigt, dass Selbsthilfeorganisationen Interessierter bereits im Mittelalter große Bedeutung erlangen konnten, sondern auch deutlich macht, dass dabei europaweite Gestaltung von London über Skandinavien bis nach Russland möglich war. Zwar gilt dabei zu Recht das hauptsächliche Interesse dem Kerngebiet der Hanse in Norddeutschland, doch verdienen auch die entferntesten Außenstationen eigene Aufmerksamkeit. Deswegen ist selbst ein Hinweis auf Sprachkontakte des Mittelniederdeutschen mit dem Russischen auch in der Rechtsgeschichte kaum verfehlt.
Die Verfasserin betreibt Studien zur Hanse in Novgorod und London bereits seit vielen Jahren. Sie bekamen im Jahre 1995 einen wichtigen Impuls durch eine Studienreise nach Kopenhagen, deren erste Ergebnisse in eine größere Untersuchung zur Rolle der Sprachkontakte in der früheren niederdeutschen Sprachgeschichte aufgenommen wurden, die am Ende des Jahres 1996 als Habilitationsschrift der philologischen Fakultät der M. V. Lomonossov Universität vorgelegt und nach öffentlicher Verteidigung 1997 publiziert wurden. Als 2000 mehrere wichtige handschriftliche Quelle wieder zur Verfügung gestellt wurden, konnten manche Aspekte gründlicher aufgearbeitet werden.
Gegliedert ist das interessante Werk nach einleitenden Bemerkungen zur Geschichte des Niederdeutschen im Ausland in zwei Teile. Der erste Teil betrifft das hansische Niederdeutsch in Novgorod, das die Verfasserin sehr sorgfältig an Hand ausgewählter Texte überprüft, der zweite, kürzere Teil das hansische Niederdeutsch in England. Am Ende fasst die Autorin ihre neuen Erkenntnisse (kontextuell modifizierte Varietät |
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Staats, Cornelia, Die Entstehung des Bundes-Immissionschutzgesetzes vom 15. März 1974 (= Rechtshistorische Reihe 388). Lang, Frankfurt am Main 2009. XX, 375 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
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Die Arbeit ist die von Werner Schubert angeregte und betreute, im Oktober 2008 abgeschlossene und im Wintersemester 2008/2009 von der rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Kiel angenommene Dissertation der Verfasserin. Sie widmet sich einer modernen und drängenden, von Lobbyisten gerne verdrängten und verharmlosten Problematik. Zur Lösung ihrer Aufgabe verwendet sie auch reichhaltige archivalische Bestände des Bundesarchivs in Koblenz und des Parlamentsarchivs in Berlin.
Die in fünf Teile gegliederte Arbeit beginnt mit einem Überblick über den Immissionsschutz in Preußen (seit dem Allgemeinen Landrecht von 1794) und im übrigen Deutschland bis 1945, weil in Preußen bereits 1810 die Gewerbefreiheit eingeführt wurde und mit der 1845 erlassenen Allgemeinen preußischen Gewerbeordnung und der darin verankerten Genehmigungspflicht für bestimmte gewerbliche Anlagen die ersten immissionsschutzrechtlichen Regelungen geschaffen wurden. Der den menschlichen Wohlstand vermehrende Übergang von der Landwirtschaft zur Industrie hatte neben Vorteilen eben auch Nachteile. Deswegen erwies es sich als notwendig, die Bevölkerung vor Immissionen zu schützen.
Über die Reichsgewerbeordnung von 1871, der gegenüber die Gewerbeordnung des Norddeutschen Bundes vom 21. 6. 1869 zurücktreten muss, das Bürgerliche Gesetzbuch von 1896/1900 (§ 906) und den Nationalsozialismus (Reichsstelle für Wasser- und Luftgüte, Anerkennung des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses durch das Reichsgericht, Bodenrechtsausschuss der Akademie für deutsches Recht) gelangt die Verfasserin zum Immissionsschutz und ersten Entwürfen in Deutschland von 1945/1949 bis 1966, wobei sie kurz auch den Immissionsschutz in der Deutschen Demokratischen Republik anspricht. Sehr ausführl |
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Städtische Normen - genormte Städte. Zur Planung und Regelhaftigkeit urbanen Lebens und regionaler Entwicklung zwischen Mittelalter und Neuzeit, hg. v. Weber, Andreas Otto (= (Stadt in der Geschichte 34). Thorbecke, Ostfildern 2009. 208 S., Ill. Besprochen von Gerhard Köbler. |
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Der von einem Interessenten bemerkte und deswegen zur Besprechung gewünschte, vom Verlag leider nicht gelieferte Band verdient wenigstens einige Worte des Herausgebers auf Grund Ausleihe. Er ist aus der 43. Arbeitstagung des südwestdeutschen Arbeitskreises für Stadtgeschichtsforschung hervorgegangen. Die meisten Beiträge haben mit dem Thema „Bauen“ zu tun.
Dabei befasst sich Karl Borchardt nach einem kurzen Vorwort Bernd Roecks und einer knappen Einleitung Andreas Otto Webers mit der spätmittelalterlichen Normensetzung durch den Rat der Reichsstadt Rothenburg ob der Tauber, während Andreas Sohn Stadtmauern als Normen urbanen Wachstums am Beispiel Paris vornehmlich im Mittelalter behandelt und Helmut Flachenecker Schulen im Spannungsfeld zwischen Stadt und Kirche aufsucht. Weitere Referate betreffen etwa normative Zentrierung städtischer Religiosität (Berndt Hamm), urbanes Planen (Wolfgang Wüst), Struktur, Gesetzgebung und Stadtplanung in norditalienischen Städten (Claudio Donati), die Städtekurie am immerwährenden Reichstag zu Regensburg als Rechtsform (Hans-Jürgen Becker), urbanes Wachstum und Baurechtsentwicklung in Bayern (Reinhard Heydenreuter) und widerspenstige Städte (Fred Krüger). Abgerundet durch Diskussionsbeiträge werden auf diese Weise viele verschiedene Gegebenheiten (des fundamentalen Vorganges der Normierung) angesprochen und in unterschiedlichen Einzelheiten neue Erkenntnisse zugeführt.
Innsbruck Gerhard Köbler
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Stähler, Melanie, Der freie Dienstvertrag in der Rechtsprechung seit 1900 (= Europäische Hochschulschriften 2, 5016). Lang, Frankfurt am Main 2010. 265 S. Besprochen von Werner Schubert. |
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Obwohl der freie Dienstvertrag neben dem Arbeitsvertrag, der wiederholt Gegenstand rechtshistorischer Arbeiten war, eine nicht geringe Rolle spielt, hat er in der Rechtsgeschichte nur geringe Aufmerksamkeit gefunden. Es ist deshalb zu begrüßen, dass mit dem Werk Melanie Stählers eine detailreiche Untersuchung über die Judikatur zum Recht des freien Dienstvertrags vorliegt. Die Untersuchungen verfolgen das Ziel, „anhand derjenigen Regelungsprobleme des freien Dienstvertrages, die häufiger Gegenstand der Entscheidungen des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs waren, die Entwicklung der Rechtsprechung ab Beginn des 20. Jahrhunderts aufzuzeigen“ (S. 16). Grundlage der Arbeit sind 185 RG- und BGH-Entscheidungen (vgl. die Übersicht S. 237ff.). Die Darstellung ist an sechs „Hauptregelungsproblemen des freien Dienstvertrags“ ausgerichtet: Verträge von Organen juristischer Personen, Einschränkungen der Vertragsfreiheit, Pflichten der Vertragsparteien, Leistungsstörungen, Haftung des Dienstverpflichteten und Kündigung des freien Dienstvertrags. Die Abgrenzung des (freien) Dienstvertrags vom Werkvertrag hat Stähler aus Gründen der Stoffbegrenzung und weil zu dieser Thematik bereits Untersuchungen vorliegen, nicht ausführlicher behandelt. Auf die Entstehung der für die Untersuchungen relevanten Normen geht Stähler nur am Rande ein (vgl. S. 168, 200, 211). Eine Vielzahl der Entscheidungen betraf die freien Dienstverträge von Ärzten, Rechtsanwälten und Organen juristischer Personen. Internats- und Unterrichtsverträge spielten in der höchstrichterlichen Judikatur erst seit den 80er Jahren des 20. Jahrhunderts eine größere Rolle (S. 201ff.). Es lässt sich feststellen, dass der Bundesgerichtshof die Rechtsprechung des Reichsgerichts konsequent fortführte und sie nur dan |
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Stalins letzte Opfer. Verschleppte und erschossene Österreicher in Moskau 1950-1953, hg. v. Karner, Stefan/Stelzl-Marx, Barbara (= Wissenschaftliche Veröffentlichungen des Ludwig-Boltzmann-Instituts für Kriegsfolgenforschung 5). Böhlau/Oldenbourg, Wien/München 2009. 676 S., zahlr. Abb. Besprochen von Werner Augustinovic. |
Ganzen Eintrag anzeigen Stalins letzte Opfer. Verschleppte und erschossene Österreicher in Moskau 1950-1953, hg. v. Karner, Stefan/Stelzl-Marx, Barbara (= Wissenschaftliche Veröffentlichungen des Ludwig-Boltzmann-Instituts für Kriegsfolgenforschung 5). Böhlau/Oldenbourg, Wien/München 2009. 676 S., zahlr. Abb. Besprochen von Werner Augustinovic.
Während der zehnjährigen Besatzungszeit vom Ende des Zweiten Weltkriegs 1945 bis zum Staatsvertrag 1955 wurden an die 2000 Personen aus zumeist geringfügigen Gründen von den sowjetischen Behörden in Österreich festgenommen, 104 davon unter dem Vorwurf der Spionage für die westlichen Mächte nach der Verurteilung zwischen 1950 und 1953 in Moskau erschossen und beigesetzt. Schon früh haben sich der Grazer Wirtschafts- und Sozialhistoriker Stefan Karner und die Mitarbeiter des Ludwig Boltzmann-Instituts für Kriegsfolgen-Forschung erfolgreich um Zugang zu russischen Archiven bemüht, um nun, über ein halbes Jahrhundert nach dem Ende der Stalin-Herrschaft, das Schicksal jener Verschleppten zu klären, den Opfern „Namen und Gesicht“ zurückzugeben und den Angehörigen Gewissheit zu verschaffen.
Der umfangreiche Band ist in seiner Konzeption dreigeteilt. Im ersten Abschnitt, der insgesamt an die 280 Druckseiten einnimmt, entfalten elf Autoren in ebenso vielen wissenschaftlichen Beiträgen die Rahmenbedingungen für das gegenständliche Geschehen. Barbara Stelzl-Marx bietet zunächst auf fast 60 Seiten unter dem Titel „Verschleppt und erschossen“ eine breite einführende Darstellung mit zahlreichen konkreten Fallbeispielen. Bald nach der Wiedereinführung der kurzfristig abgeschafften Todesstrafe im Jänner 1950 und anhaltend bis zum Februar 1953 wurden die von den Militärtribunalen des Truppenteils 28990 in Baden bei Wien und des Moskauer Militärkreises verhängten Todesurteile durch Erschießen vollstreckt. Wie die Gnadengesuche zeigen, war es in den meisten Fällen die wirtschaftliche Not, gepaart mit einem Schuss Naivität, welche die |
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Steiger, Heinhard, Die Ordnung der Welt. Eine Völkerrechtsgeschichte des karolingischen Zeitalters (741 bis 840). Böhlau, Köln 2010. XXXI, 806, Ill. Besprochen von Christof Paulus. |
Ganzen Eintrag anzeigen PaulusSteigerdieordnungderwelt20100725 Nr. 13224 ZRG GA 128 (2011) 24
Steiger, Heinhard, Die Ordnung der Welt. Eine Völkerrechtsgeschichte des karolingischen Zeitalters (741 bis 840). Böhlau, Köln 2010. XXXI, 806, Ill. Besprochen von Christof Paulus.
Das Werk des emeritierten Professors für Völkerrecht und Europarecht an der Universität Gießen weist eine Fülle interessanter Beobachtungen und Thesen auf und ist Ergebnis einer nahezu ein Vierteljahrhundert umfassenden Beschäftigung mit der Materie.
Um das Herantragen anachronistischer Begrifflichkeiten an eine letztlich fremde Epoche zu vermeiden, verwendet der Autor die von ihm so genannte geschichtsoffene Methode, was konkret einen Quellenzugriff über Wortfelder bedeutet. So untersucht Steiger etwa die Begriffe ius, regnum (dort die Goetz-Friedsche Kontroverse bezüglich der kategoriellen Füllung von regnum durch die Perspektive der Außenbeziehung erweiternd), territorium, foedus, pax, societas oder deditio. Hierbei arbeitet er hierarchische oder wechselseitige Zusammenhänge heraus, so etwa die Verbindung zwischen caritas, dilectio, concordia, unanimitas, pactum, pax und amicitia, wobei letztere als zweidimensional rechtlich-religiöses Herrscherverhältnis definiert wird. Mehrfach wird, was nicht sonderlich überrascht, die Bedeutung der Religion als einheitsstiftende Kraft für eine Epoche der pluralen Ordnungen betont. Steiger spricht von einer „gemeinsamen religiösen Normativität“ (vgl. S. 705), welche die konkreten Denk- und Handlungsweisen der Zeit überwölbte. Zudem ging „der Zugang der Karolinger zur „großen Welt“ (…) durch die Tür der Kirche und des Papsttums“ (S. 107).
Dies wiederum führte zu religiös-weltlichen Ordnungsvorstellungen, die Steiger in Entlehnung eines Begriffs von Miloš Vec als multinormativ charakterisiert, das heißt: Recht, Religion und Moral waren vielschichtig miteinander verknüpft und gemischt. So attestiert der Autor seinem Untersuc |
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Stein, Achim, Einführung in die französische Sprachwissenschaft, 3. Aufl. Metzler, Stuttgart 2010. X, 243 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Stein, Achim, Einführung in die französische Sprachwissenschaft, 3. Aufl. Metzler, Stuttgart 2010. X, 243 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Der für romanistische Linguistik an der Universität Stuttgart tätige Verfasser hat seine aus Einführungskursen hervorgegangene Einführung in die französische Sprachwissenschaft 1998 in erster Auflage und 2005 in zweiter Auflage vorgelegt. Dabei hat er zwei Module des linguistischen Grundstudiums für Bachelorstudiengänge und Lehramtsstudiengänge mit Schwerpunkt Französisch zusammengefasst. Die Kapitel 1 bis 6 und Teile des Kapitels 8 vermitteln die systemlinguistischen Grundlagen, Kapitel 7 bis 9 die sprachgeschichtlichen und varietätenlinguistischen Inhalte, wobei dieser Stoff noch durch zwei angeschlossene Kapitel 10 und 11 zur Sprachverarbeitung und Korpuslinguistik bzw. zur Anwendung der theoretischen Begriffe ergänzt wird.
Dementsprechend behandelt der Verfasser nacheinander Sprache und Sprachwissenschaft, Phonetik und Phonologie, Morphologie, Syntax, Semantik und Pragmatik. Diese Wissenschaftsbereiche zählen zwar nicht zum herkömmlichen Gegenstand der Rechtswissenschaft, können aber auch das Sprachbewusstsein des Juristen bereichern. Für den Rechtshistoriker besonders aufschlussreich sind Sprachgeschichte und diachrone Linguistik, in der Altfranzösisch (seit den Straßburger Eiden von 842), Mittelfranzösisch (ab der Mitte des 13. Jahrhunderts bzw. dem Ende des 14. Jahrhunderts bis zum Ende des 15. Jahrhunderts bzw. dem Anfang des 17. Jahrhunderts), Frühneufranzösisch (16. Jahrhundert) und Neufranzösisch (vom 17. Jahrhundert bis zur Gegenwart) vorgestellt werden.
Weiter beschreibt der Verfasser historische Aspekte des Wortschatzes an Hand von Etymologie, historischer Schichtung, Bedeutungswandel und Entlehnung. Danach geht er auf die erkennbaren Varietäten des Französischen einschließlich des Elsässischen oder des français vulgaire ein. Stets wird der Leser knapp und klar über die wi |
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Stein, Lorenz von, Handbuch der Verwaltungslehre und des Verwaltungsrechts, hg. v. Schliesky, Utz. Mohr (Siebeck) 2010. XXXVIII, 394 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Stein, Lorenz von, Handbuch der Verwaltungslehre und des Verwaltungsrechts, hg. v. Schliesky, Utz. Mohr (Siebeck) 2010. XXXVIII, 394 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Lorenz von Stein wurde in Borby bei Eckernförde in Dänemark am 15. November 1815 als uneheliches Kind der Anna Juliana Elisabeth Stein (geborene Helms) und des Offiziers Lorenz Jacob von Wasmer geboren, kam mit sechs Jahren in ein militärähnliches, pädagogisch geführtes Pflegeheim und wechselte unter Fürsorge des Leiters 1832 mit einem Stipendium des Königs auf die Lateinschule in Flensburg. Nach dem Abitur studierte er mit Stipendien in Kiel und Jena Philosophie, promovierte in Kiel 1840 über die Geschichte des dänischen Zivilprozesses und das heutige Verfahren und begann nach einem mehrjährigen Aufenthalt in Frankreich, als dessen Ergebnis er ein Werk über den Sozialismus und Kommunismus des heutigen Frankreichs vorlegte, in Kiel im Wintersemester 1843/1844 als Privatdozent der juristischen Fakultät mit Vorlesungen. Seine am 20. 4. 1846 erreichte Stellung als außerordentlicher Professor der Staatswissenschaften in der philosophischen Fakultät verlor er wegen seiner Beteiligung an der schleswig-holsteinischen Erhebung 1852, konnte aber in Wien am 22. 3. 1855 eine ordentliche Professur der politischen Ökonomie gewinnen, auf der er bis zu seiner Emeritierung im Jahre 1885 Rechtsphilosophie, Finanzwissenschaft, Nationalökonomie und Verwaltungslehre anbot und umfangreiche Lehrbücher der Verwaltungslehre und der Finanzwissenschaft erarbeitete.
In der Folge erinnerte man sich auch in der Heimat an diesen großen, auf Grund seines Einsatzes für Modernisierung verlorenen Sohnes und errichtete zu seinem Gedenken ein Lorenz-von-Stein-Institut für Verwaltungswissenschaften an der Universität Kiel. Als geschäftsführendes Vorstandsmitglied setzte sich Utz Schliesky (Kiel *1966), nach Studium, Promotion und Habilitation in Kiel seit 2009 Direktor des schleswig-holsteinischen Landtag |
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Steiner, Matthias Günter, Die Klöster und ihr Wirken - eine der Wurzeln des Stiftungswesens? (= Rechtshistorische Reihe 387). Lang Frankfurt am Main 2009. X, 420 S., mit CD. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Steiner, Matthias Günter, Die Klöster und ihr Wirken - eine der Wurzeln des Stiftungswesens? (= Rechtshistorische Reihe 387). Lang Frankfurt am Main 2009. X, 420 S., mit CD. Besprochen von Gerhard Köbler.
Die Arbeit ist die von Gerhard Lingelbach betreute, im August 2008 von der rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Jena angenommene Dissertation des 1973 in Jena geborenen, inzwischen als Rechtsanwalt tätigen Verfassers. Sie geht nach der Einführung und Problemstellung von Hans Liermanns 1963 erschienenen Handbuch des Stiftungsrechts als dem bedeutendsten zusammenfassenden Werk zur Geschichte des Stiftungsrechts aus, das mit seiner Materialfülle durch „die nachfolgend herausgebrachten Abhandlungen“ nicht ersetzt werden könne. Deswegen sei ein Neudruck 2002 notwendig gewesen, obwohl Liermanns Sichtweise der rechtsgeschichtlichen Bedeutung der christlichen Klöster für die Entwicklung des mittelalterlichen Stiftungswesens fraglich sei und deswegen an Hand Thüringens und der angrenzenden Landschaften überprüft werden soll.
Gegliedert ist die Arbeit in zwei verschieden gewichtige Teile. Zunächst behandelt der Verfasser ohne weitere Unterteilung im Inhaltsverzeichnis die geistigen Grundlagen des mittelalterlichen Stiftungswesens, wobei er die theologischen und rechtlichen Grundlagen für die Herausbildung des den Germanen zunächst unbekannten Stiftungswesens erst nach der Christianisierung mit der Ausbreitung der auf die griechischen Kirchenväter zurückgehenden Lehre von der portio Christi einsetzen lässt. Danach untersucht er ausführlich Kloster und Stiftung im Mittelalter in Thüringen.
Dabei beginnt er mit dem Seelgerät, wendet sich danach den Seelgerätsstiftungen und den klösterlichen Altarpfründestiftungen zu und fragt abschließend danach, ob das Kloster des Mittelalters als Träger großer, kirchlich gewidmeter Vermögensmassen ein Kristallisationskern stiftungsrechtlicher Gedanken und Institutionen gewesen sei. Im Er |
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StGB Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871. Historisch-synoptische Edition. 1871-2009, hg. v. Fuchs, Thomas, 3 Bände. lexetius.com, Mannheim 2010. 1-512, 513-1194, 1195-1994 S. Besprochen von Werner Schubert. |
Ganzen Eintrag anzeigen StGB Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871. Historisch-synoptische Edition. 1871-2009, hg. v. Fuchs, Thomas, 3 Bände. lexetius.com, Mannheim 2010. 1-512, 513-1194, 1195-1994 S. Besprochen von Werner Schubert.
Mit der Edition von Fuchs liegt erstmals eine chronologisch geordnete Konkordanz für das Strafgesetzbuch für die Zeit von 1871 (1. 1. 1872 Inkrafttreten des Reichsstrafgesetzbuchs) bis 2009 vor. Der Gesetzestext wird eingeleitet durch eine Liste der berücksichtigten Änderungsgesetze (Bd. I, S. 23ff.). Die Konkordanz geht jeweils von der aktuellen Gesetzesfassung aus und sortiert die Vorfassungen „zeitlich umgekehrt“, so dass die jüngere Fassung vor der älteren steht (S. 3). Diese Anordnung ist zwar gewöhnungsbedürftig – die BGB-Synopse im Rahmen des Staudinger-Kommentars (hg. v. T. Repgen, H. Schulte-Nölke u. H. W. Strätz; erstmals 1998, zuletzt für die Zeit bis 2005) geht hinsichtlich der Änderungen jeweils von der älteren Fassung aus –, ist jedoch in sich schlüssig und in gleicher Weise geeignet, die Normengeschichte zu verdeutlichen. Allerdings hätte die Synopse auf die Bestimmungen zurückgehen müssen, die der heutigen Norm entsprechen (z. B. hätte § 32 StGB in der heutigen Fassung auf § 53 StGB in der Fassung von 1871 zurückgeführt werden müssen). Im Übrigen fehlt zur Erschließung der Inhalte der einzelnen Fassungen des Strafgesetzbuchs ein Sachverzeichnis. Die Bestimmungen werden eingeleitet mit Angaben zur Geltungsdauer der jeweiligen Fassung und durch eine Synopse zu den vorherigen Fassungen (in kleinerem Druck) abgeschlossen. Bei der Synopse wird konsequent die jüngere Fassung links, die ältere Fassung rechts wiedergegeben: „Der kursive Text links wurde durch die Änderung hinzugefügt und der kursive Text rechts entfernt“ (S. 4).
Zu der Edition gehört der Editionsbericht von Fuchs, der unter dem Titel „Dichtung und Wahrheit. Beobachtungen eines Konsolidierens auf einer Zeitreise durch das Stra |
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Stollberg-Rilinger, Barbara, Des Kaisers alte Kleider. Verfassungsgeschichte und Symbolsprache des alten Reiches. Beck, München 2008. 439 S. 17 Abb. Besprochen von Arno Buschmann. |
Ganzen Eintrag anzeigen Stollberg-Rilinger, Barbara, Des Kaisers alte Kleider. Verfassungsgeschichte und Symbolsprache des alten Reiches. Beck, München 2008. 439 S. 17 Abb. Besprochen von Arno Buschmann.
Unter dem Haupttitel „Des Kaisers alte Kleider“, eine Formulierung, die Hegels bekannter Kritik an der Reichsverfassung des Alten Reiches entlehnt ist, legt Frau Stollberg-Rilinger eine neue Art von Darstellung der Verfassungsgeschichte des Heiligen Römischen Reiches vor, mit der die ausgefahrenen Pfade der bisherigen Historiographie der Verfassung des Reiches bewusst verlassen werden und das Augenmerk auf einen Aspekt gelenkt wird, der in den bisherigen Darstellungen bestenfalls gestreift, keinesfalls jedoch in seiner ganzen Bedeutung für das Verständnis des Reiches und seiner Verfassung erfasst wurde: die Bedeutung der Symbolik für die reale Erfahrung und Vergegenwärtigung der Reichsverfassung. Die Verfassung des Heiligen Römischen Reiches, erst spät zu einer institutionellen Verfestigung gelangt, war kein geschlossenes Normensystem, wie dies in der Moderne - von Ausnahmen im angelsächsischen Raum abgesehen – die Regel ist, sondern eine Ordnung, deren Herrschaft, Organisation und Funktionieren sich bis zum Ende des Reiches vor allem in der symbolischen Veranschaulichung manifestierte. Das öffentliche Auftreten von Kaiser und Reichständen, das Zeremoniell der Gebärden, Handlungen und Äußerungen bei Ausübung amtlicher Funktionen, das Ritual bei Versammlungen und anderen offiziellen Anlässen war nicht nur inszenierte gesellschaftliche Ritualität oder gar Theatralik, sondern sichtbare Darstellung der Verfassung und ihrer Funktionen, eine Erkenntnis, die von der bisherigen verfassungsgeschichtlichen Forschung in der Tat zu Unrecht beiseite gelassen worden ist. Diese Erkenntnis zur Grundlage einer neuen Art von verfassungsgeschichtlicher Darstellung zu machen, ist die Absicht der Verfasserin. Ihre Arbeit steht im Zusammenhang mit den Forschungen, die an der Universität |
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Stolleis, Michael, Sozialistische Gesetzlichkeit. Staats- und Verwaltungsrechtswissenschaft in der DDR (= Beck’sche Reihe 1924). Beck, München 2009. 172 S., Ill. Besprochen von Rosemarie Will. |
Ganzen Eintrag anzeigen Stolleis, Michael, Sozialistische Gesetzlichkeit. Staats- und Verwaltungsrechtswissenschaft in der DDR (= Beck’sche Reihe 1924). Beck, München 2009. 172 S., Ill. Besprochen von Rosemarie Will.
Nachdem Michael Stolleis in drei viel beachteten Bänden 1988, 1992 und 1999 die deutsche Geschichte des öffentlichen Rechts (Bd. 1 1600-1800, Bd. 2 1800-1914, Bd. 3 1914-1945) dargestellt hat, wird vielerorts von ihm noch ein vierter Band zum Zeitraum von 1945 bis zur Gegenwart erwartet. 2009 hat er mit dem hier vorzustellenden Buch zur Staats- und Verwaltungsrechtswissenschaft der Deutschen Demokratischen Republik einen Teil davon vorgelegt. Das Buch ist sehr gut lesbar und zudem konkurrenzlos die umfassendste und informativste Darstellung der Geschichte des öffentlichen Rechts in der DDR, an der sich alle, die sich mit den Themen des öffentlichen Rechts der DDR beschäftigen, abarbeiten werden müssen.
Da die DDR bereits seit zwanzig Jahren Geschichte ist, kann sich der Autor, so scheint es, seinem Gegenstand gelassen als Historiker widmen. Hinzu kommt, dass noch nie die Hinterlassenschaften eines untergegangenen Staates Quellen historischer Forschung in einem solchen Umfang zugänglich waren, wie das bei der DDR der Fall ist. Gleichwohl bleibt auch nach ihrem Ende die Geschichtsschreibung über sie ein Wagnis, dessen sich der Autor bewusst ist. Zwar kann man wie der Autor den SED- Staat mit dem NS- Staat vergleichen und die DDR als Unrechtsstaat kennzeichnen, weil dies „zur Aufdeckung struktureller Ähnlichkeiten zwischen autoritären Systemen mit ‚geschlossenen Weltanschauungen’ und ihrem instrumentellen Verständnis von Recht“ führt. Er weiß aber auch, dass, wenn Vergleichung über eine Gleichsetzung hinaus führen soll, die Verschiedenheiten der Verglichenen benannt werden müssen (S. 39). Für einen ausgewiesenen Forscher des NS- Staates und des NS- Rechts, wie Stolleis es ist, ist dies durchaus eine Schwierigkeit, denn die bei diesem Vergleich n |
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Stolleis, Michael, Sozialistische Gesetzlichkeit. Staats- und Verwaltungsrechtswissenschaft in der DDR (= Beck’sche Reihe 1924). Beck, München 2009. 172 S., Ill. Besprochen von Gerhard Köbler. |
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Die Geschichte des öffentlichen Rechts ist lang und wird täglich länger. Michael Stolleis hat sie bisher von den Anfängen um 1600 bis zum Ende des Zweiten Weltkriegs umfassend, detailliert und souverän durchmessen. Allerdings nimmt seit der Mitte des 20. Jahrhunderts die Verrechtlichung des menschlichen Lebens stärker als je zuvor zu, so dass noch viel Arbeit vor ihm liegt und die Vollendung der großen Aufgaben noch nicht vollständig gelungen ist.
Einen weiteren wichtigen Teilbereich hat er inzwischen an einem eigenen Ort in Angriff genommen. Er betrifft die Staatsrechtswissenschaft und die Verwaltungsrechtswissenschaft in der Deutschen Demokratischen Republik. Sachlich handelt es sich um eine erste Gesamtdarstellung der Staatsrechtslehre, Verwaltungsrechtslehre und Völkerrechtslehre in der sowjetischen Besatzungszone und der darauf gründenden DDR seit 1945.
Er beginnt mit einem kurzen Vorwort, in dem er eindringlich darauf hinweist, dass es zwanzig Jahre nach der Implosion der DDR, die ihre ökonomischen und politischen Probleme im Kontext eines sich auflösenden Ostblocks nicht mehr bewältigt habe, an der Zeit ist, sich der Geschichte ihrer Rechtswissenschaft intensiver anzunehmen. Vierzig bzw. 45 Jahre strenger Abschottung gegenüber dem Westen und Hinwendung zur Sowjetunion haben ein eigenes Ergebnis mit sich gebracht. Zu verstehen, wie einerseits die Rechtswissenschaft der DDR in den Kernbereichen des öffentlichen Rechtes funktionierte und welche Spielräume andererseits innerhalb des von der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands oktroyierten und stetig kontrollierten Rahmens bestanden, ist die selbst gesetzte Aufgabe.
Im Anschluss hieran wird die Forschungslage geschildert. Dabei verweist der Verfasser sowohl darauf, |
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Stöver, Bernd, Zuflucht DDR. Spione und andere Übersiedler. Beck, München 2009. 383 S., 47 Abb. Besprochen von Gerhard Köbler. |
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Zwischen der Gründung der Deutschen Demokratischen Republik im Jahre 1949 und der Öffnung der am 13. August 1961 „zum Schutz des Ostens vor dem Westen“ errichteten Mauer am 9. November 1989 verließen rund 4,9 Millionen Menschen den deutschen Osten in Richtung Westen. Diesem allgemein bekannten Vorgang steht eine weniger bekannte gegenläufige Bewegung gegenüber. Berechnungen gehen davon aus, dass in der gleichen Zeit etwa 550000 Menschen aus dem Westen in den Osten wechselten.
Mit diesen jährlich fast 14000 Menschen befasst sich die vorliegende Untersuchung. Sie fragt zunächst allgemein nach dem neuen Deutschland in Theorie und Praxis, befasst sich dann mit den allgemeinen Motiven der Einwanderung und unterscheidet danach zwischen Erstzuziehenden und Rückkehrern sowie Erwünschten und Unerwünschten. Im Anschluss daran werden neun bekanntere Einzelfälle einzeln aufgegriffen, obwohl eigentlich auch sie in der Mehrzahl bereits dem allgemeinen Vergessen anheimgefallen sind (Günther Gereke, Otto John, Bruno Winzer, Adam Gliga, Arnold Schölzel, Hans Wax, Günter Guillaume, Inge Viett und Susanne Albrecht).
Im Ergebnis sieht der Verfasser einleuchtend in den Übersiedlungen in die Deutsche Demokratische Republik keinen Sonderfall der Migrationsgeschichte, weil grundsätzlich höchst persönliche Entscheidungen von Menschen vorliegen, die das individuell Beste für sich suchten. Dieses Beste bestand in den meisten Fällen in ökonomisch-sozialer Sicherheit. Demgegenüber kommt dem kalten Krieg für den Alltag nur eine verhältnismäßig geringe Bedeutung zu, während die Entscheidung der Sowjetunion für einen Staat mit starken Eingriffen in das Leben der Bürger sich dauerhaft als Belastung erwies.
Plakativ illustriert der Verlag das Werk mit einem Agententausch des Jahres 1986 auf der Glienicker Brücke. In den mei |
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Straubel, Rolf, Biographisches Handbuch der preußischen Verwaltungs- und Justizbeamten 1740-1806/15, 2 Teile (Biographien A-L, Biographien M-Z) (= Einzelveröffentlichungen der Historischen Kommission zu Berlin 85 = Einzelveröffentlichung des brandenburgischen Landeshauptarchivs 7). Saur, München 2009. XIX, 604, V, 605-1180 S. Besprochen von Dietmar Grypa. |
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Der Verfasser der anzuzeigenden Publikation beschäftigt sich seit rund fünfzehn Jahren mit der preußischen Verwaltung von der Mitte des 18. Jahrhunderts bis zum Ende des Alten Reiches. Nach Monographien über die soziale Rekrutierung und Karriereverläufe der Beamten im altpreußischen Staat (1998) sowie über die Wirtschafts- und Finanzpolitik im ministeriellen Kräftespiel (1999) hat Rolf Straubel nun ein biographisches Handbuch über die preußischen Verwaltungs- und Justizbeamten der Jahre von 1740 bis 1806/15, also vom Regierungsantritt Friedrichs des Großen bis zum Wiener Kongress, vorgelegt. Das entscheidende Kriterium für die Aufnahme einer Person „war die Tätigkeit in einer Provinzialbehörde (Kriegs- und Domänenkammer, Regierung), in einem Fach- oder Provinzialdepartement des Generaldirektoriums, der Oberrechnungskammer sowie des Justizdepartements“ (S. XIII); nicht berücksichtigt wurden bewusst solche Personen, für die der Rats-Titel nur ein bloßes Prädikat war (S. XV). Land- und Steuerräte, aus deren Reihen sich die Kammern „in einem beachtlichen Maße“ rekrutierten, wurden dagegen ebenso miteinbezogen wie einige ausgewählte Angehörige des Diplomatischen Corps. „In zeitlicher Hinsicht setzt das Werk mit denjenigen Personen ein, die im Stichjahr 1740 ein Ratsamt bekleideten und endet mit denen, die bis zum Herbst 1806 in ein solches gelangten“ (S. XIII).
Insgesamt bietet der Band dem Benutzer Biogramme von über 3500 mittleren und höheren Verwaltungs- und Justizbeamten aller Provinzen des Königreichs Preußens außer dem schweizerischen Neuenburg, wobei Straubel in seiner reflektier |
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Strejcek, Gerhard, Das Wahlrecht der Ersten Republik. Analyse der Wahlrechtsentwicklung 1918-1934, mit der Wahlordnung zur konstituierenden Nationalversammlung und Nebengesetzen, unter Mitarbeit von Posch, Gernot. Manz, Wien 2009. XVII, 101 S. Besprochen von Christoph Schmetterer. |
Ganzen Eintrag anzeigen Strejcek, Gerhard, Das Wahlrecht der Ersten Republik. Analyse der Wahlrechtsentwicklung 1918-1934, mit der Wahlordnung zur konstituierenden Nationalversammlung und Nebengesetzen, unter Mitarbeit von Posch, Gernot. Manz, Wien 2009. XVII, 101 S. Besprochen von Christoph Schmetterer.
Das Buch setzt sich aus einer Darstellung der Wahlrechtsentwicklung sowie einem Anhang zusammen, der die Wahlordnung für die konstituierende Nationalversammlung vom 18. 12. 1918 sowie vier weitere in engem Zusammenhang mit dieser stehende Gesetze enthält. Auch in der analytischen Darstellung liegt der Schwerpunkt des Buches eindeutig auf der Wahlordnung für die konstituierende Nationalversammlung. Diese wird umfassend erläutert, während die weitere Wahlrechtsentwicklung der Ersten Republik nur insoweit behandelt wird, als sie Abweichungen von dieser Wahlordnung brachte.
Zur Wahlordnung für die konstituierende Nationalversammlung führt Strejcek aus, welche Veränderungen sie gegenüber dem Wahlrecht der Monarchie (in der Reichratswahlordnung von 1907) brachte. Im Einzelnen sind das die Einführung des Frauenwahlrechtes (und damit die Verwirklichung eines echten allgemeinen Wahlrechtes), der Wegfall der Sesshaftigkeitsklausel (die in der Monarchie zu starken Einschränkungen des Wahlechtes geführt hatte), die Einführung eines Verhältniswahlrechtes, die Schaffung eigener Wahlbehörden und eines eigenen Wahlgerichtshofes, sowie die Senkung des Wahlalters (vollendetes 20. Lebensjahr für das aktive, vollendetes 29. Lebensjahr für das passive Wahlrecht). Der Einführung des allgemeines Wahlrechtes wird der immer noch sehr umfassende Katalog von Ausschließungsgründen vom Wahlrecht gegenübergestellt, jener des Verhältniswahlrechtes die Einschränkungen dieses Prinzips durch ein einziges Ermittlungsverfahren. Der Autor weist auch darauf hin, dass die Wahl zur Konstituierenden Nationalversammlung im Februar 1919 nicht in der von der Wahlordnung vorgesehenen Weise durchgefüh |
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Strohm, Christoph, Calvinismus und Recht. Weltanschaulich-konfessionelle Aspekte im Werk reformierter Juristen in der frühen Neuzeit (= Spätmittelalter, Humanismus und Rezeption 42). Mohr (Siebeck), Tübingen 2008. XVII, 568 S. Besprochen von Steffen Schlinker. |
Ganzen Eintrag anzeigen Strohm, Christoph, Calvinismus und Recht. Weltanschaulich-konfessionelle Aspekte im Werk reformierter Juristen in der frühen Neuzeit (= Spätmittelalter, Humanismus und Rezeption 42). Mohr (Siebeck), Tübingen 2008. XVII, 568 S. Besprochen von Steffen Schlinker.
Das Thema der Begegnung des Rechts mit religiösen Überzeugungen ist so aktuell wie lange nicht mehr. Unter dem Titel „Kulturelle Identität als Grund und Grenze des Rechts“ hat sich im Jahr 2006 die IVR-Tagung unter anderem auch dieser Problematik mit dem Bezug zur Gegenwart genähert. Der Heidelberger Kirchenhistoriker Christoph Strohm führt den Leser dagegen in die Vergangenheit, in die Zeit zwischen dem Augsburger Religionsfrieden (1555) und dem Dreißigjährigen Krieg, in der religiöse Auseinandersetzungen die europäische Politik in besonderem Maße bestimmten. In seinem klugen Buch über Calvinismus und Recht stellt Strohm die „Frage, ob und wenn ja, in welcher Weise sich die konfessionelle Orientierung auf das Werk gelehrter Juristen in der Frühen Neuzeit ausgewirkt hat.“ (S. 1). Angesichts der nicht konfliktfreien Begegnung mit Angehörigen anderer Zivilisationen will das Buch nicht nur einen Beitrag für das Verständnis der Vergangenheit leisten, sondern zugleich der Gegenwart dienen, weil die Besonderheit des westlich-säkularen Staatsverständnisses nur aus der historischen Erfahrung religiöser Konflikte verstanden und als Modell richtig gewürdigt werden kann (S. 1). Diese selbst gestellte Aufgabe, die kulturellen Entstehungsbedingungen der Entwicklung von Werten und Institutionen westlicher Zivilisation darzulegen, darf als voll erfüllt angesehen werden.
Strohm macht in der Einleitung darauf aufmerksam, dass in neueren Publikationen der religiöse Hintergrund der frühneuzeitlichen Juristen häufig vernachlässigt wird, so dass dessen prägende Funktion für das Verständnis eines Autors verloren gegangen sei. So erinnert Strohm an Georg Obrecht, der 1572 nach den Massakern an den f |
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Studien zur politischen Kultur Alteuropas. Festschrift für Helmut Neuhaus zum 65. Geburtstag, hg. v. Gotthard, Axel/Jakob, Andreas/Nicklas, Thomas (= Historische Fortschungen 91). Duncker & Humblot, Berlin 2009. 582 S. ., Frontispiz, Tab., Abb. Besprochen von Gerhard Köbler. |
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Helmut Neuhaus wurde in Iserlohn am 29. August 1944 geboren. Nach dem Studium von Geschichte, Germanistik, Philosophie sowie Rechts- und Staatswissenschaften in Tübingen und Marburg wurde er 1975 in Marburg auf Grund einer Untersuchung über Reichstag und Supplikationsausschuss - Ein Beitrag zur Reichsverfassungsgeschichte der ersten Hälfte des 16. Jahrhunderts promoviert. 1986 habilitierte er sich über die Reichskriegsverfassung und das Wirken der Reichsgeneralität (Vom „obristen Vheldthaubtman“ des Reiches zur stehenden Reichsgeneralität - Untersuchungen zu Reichskriegsverfassung und Sozialgeschichte des Alten Reiches, 3 Bände masch. Köln 1985) in neuerer und neuester Geschichte und folgte 1989 einem Ruf nach Erlangen-Nürnberg.
Seine seit 1973 veröffentlichten acht Bücher, rund 70 Aufsätze, mehr als 50 Beiträge und Artikel, fast 30 Sammelbände und mehr als 100 Besprechungen, die im Schriftenverzeichnis übersichtlich dokumentiert sind, zeigen nicht nur bewundernswerte Tatkraft, sondern auch ein weites Interessenspektrum. In deren Mittelpunkt stehen Verfassungs-, Verwaltungs- und Rechtsgeschichte der frühen Neuzeit im allgemeineren und umfassenderen Rahmen der Geschichte des Heiligen Römischen Reiches. In Anerkennung dieser beeindruckenden Leistungen widmen ihm zu seinem 65. Geburtstag Schüler, Kollegen und Freunde Studien zur politischen Kultur Alteuropas, die von der Kulturgeschichte über die Mentalitätsgeschichte bis zur Geschichte des Heiligen Römischen Reiches und seiner Territorien ausgreifen.
Im Eingang berichten die Herausgeber unter dem Motto „… und dann und wann ein weißer Elefant …“ über den Gelehrten. Mit dem Tier mit der dicken Haut, dem |
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Studienwörterbuch Rechtsgeschichte und römisches Recht, hg. v. Olechowski, Thomas/Gamauf, Richard, 2. Aufl. Manz, Wien 2010. XXIII, 536 S., 8 Kart. Besprochen von Gerhard Köbler. |
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Bucherfolge benötigen einen sicheren Markt und eine überzeugende Absatzstrategie. Bei Pflichtfächern in ausreichend nachgefragten Ausbildungslehrgängen und hinreichend vielen Multiplikatoren sind beide Faktoren mit hoher Wahrscheinlichkeit gewährleistet. Deswegen kann es kaum wirklich überraschen, dass nach drei Ausbildungsjahrgängen rechtswissenschaftlicher Studien in Österreich die im Sommer 2006 abgeschlossene erste Auflage des Studienwörterbuchs vergriffen war, doch verdienen die Organisatoren gleichwohl uneingeschränkte Anerkennung für ihre ihren Markt nachdrücklich überzeugende Leistung. Angesichts des eindrucksvollen Erfolges wurde naheliegenderweise das prinzipielle Konzept beibehalten und wurden lediglich Verbesserungen im Detail vorgenommen, wobei die Autoren Gelegenheit zur Überarbeitung und Aktualisierung ihrer Beiträge erhielten.
Der Text beginnt wie bisher mit Abgeordnetenhaus und endet mit Zwölf Tafeln auf S. 533 (statt auf S. 534). Die Zahl der Beiträger oder Multiplikatoren ist von 55 auf 59 gestiegen. Möge auch der damit im Wesentlichen unveränderten zweiten Auflage der angesichts der Voraussetzungen zu erwartende gleiche Erfolg beschieden sein, aus dem auf recht erfolgreiche Verbreitung ausgewählten rechtsgeschichtlichen Studienwissens in Nachschlageform in Österreich geschlossen werden darf.
Innsbruck Gerhard Köbler
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Sturm, Beate, ,wat ich schuldich war’ Privatkredit im frühneuzeitlichen Hannover (1550-1750) (= Vierteljahrschrift für Sozial- und Wirtschaftsgeschichte, Beiheft 208). Steiner, Stuttgart 2009. 336 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
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Die Arbeit ist die dem Ratsmann (1598) Jacob Lange in Hannover gewidmete, von Karl Heinz Schneider vom historischen Seminar der Universität Hannover betreute und von der Gerda Henkel Stiftung durch ein volles Stipendium geförderte Dissertation der Verfasserin. Sie geht von dem konkreten Stadtverweis Langes wegen Verletzung von Zahlungsverpflichtungen aus. Erst nachdem Lange im Winter 1597/1598 17 Wochen außerhalb der Stadt verbracht hatte, wurde ihm die Rückkehr nach Hannover gestattet, wo die Gläubiger aus dem Verkauf von Gütern bezahlt wurden.
Die damit an der Rechtswirklichkeit orientierte, ihre vielfältigen Erkenntnisse mit zahlreichen Graphiken veranschaulichende Untersuchung beginnt mit der Beschreibung der sehr guten Quellenlage, der noch eine Forschungslücke erweisenden Literatur und der mittels einer Datenbank verwirklichten Methodik. Danach behandelt die Verfasserin die rechtlichen Grundlagen (Schuld, Forderung, Kreditwesen, Kreditinstrumente und Normierungsversuche). Ausführlich legt sie in 17 Einheiten von Immobilien (73,33 %) bis zu Verschiedenem (2,95 %) ihre ermittelten Ursachen von Kredit dar, wobei Kredite geringen Umfangs (bis 50 Taler) häufiger auftreten als die relativ seltenen Kredite großen Umfangs (mehr als 1000 Taler).
Bei den Akteuren unterscheidet sie Schuldner und Gläubiger, Frauen und Juden, Bürgen und Zeugen sowie Stadt und Kirche. Danach untersucht sie den Kredit als soziale Praxis, die Kreditverwaltung als Herausforderung, den Kredit in persönlichen Beziehungen, die bei Kreditgeschäften entstehenden Schuldkonflikte, den Aktionsradius in Kreditbeziehungen (Stadt, über die Stadtgrenze hinaus) und den Kredit als gesellschaftliches Phänomen. Am Ende bietet sie eine kurze Schlussbetrachtung.
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Sutter, Christiane, Flämische Gerechtigkeitsbilder des 15. Jahrhunderts. Die Visualisierung spätmittelalterlicher Auffassungen von Recht und Moral. VDM Verlag Dr. Müller, Saarbrücken 2008. 131 S. 26 Abb. Besprochen von Clausdieter Schott. |
Ganzen Eintrag anzeigen Sutter, Christiane, Flämische Gerechtigkeitsbilder des 15. Jahrhunderts. Die Visualisierung spätmittelalterlicher Auffassungen von Recht und Moral. VDM Verlag Dr. Müller, Saarbrücken 2008. 131 S. 26 Abb. Besprochen von Clausdieter Schott.
Mit „Gerechtigkeitsbilder“ wird ein ikonografischer Darstellungstypus bezeichnet, mit welchem allegorisch oder szenisch ethische Vorstellungen von Gerechtigkeit und entsprechende moralische Anforderungen an die Rechtsprechung veranschaulicht werden sollen. Bevorzugter Bestimmungsort sind die Stätten des Gerichts insbesondere die Rathäuser. Als Motive überwiegen im Mittelalter zunächst biblische Themen wie das Urteil Salomos oder das Jüngste Gericht, seit der Renaissance erfreuen sich auch antike oder mittelalterliche Stoffe und Symbole zunehmender Beliebtheit.
Die vorliegende Arbeit konzentriert sich zeitlich auf das 15. Jahrhundert und geografisch auf das nördliche Gebiet des Herzogtums Burgund. Behandelt werden drei bekannte und oft schon beschriebene und interpretierte Rathausbilder: Rogier van der Weidens Darstellung der Trajans- und der Herkinbaldslegende im Brüsseler Rathaus, Dirk Bouts’ Gerechtigkeit Ottos III. für das Löwener Rathaus und Gerhard Davids Urteil des Kambyses im Rathaus von Brügge.
Die seit 1439 entstandenen Tafeln Rogier van der Weidens sind zwar nicht das erste, aber doch wohl das wirkungsvollste profane Gerechtigkeitsbild, das es zu europaweiter Berühmtheit brachte. Der Trajanlegende und der Herkinbalderzählung liegt das gemeinsame Motiv der unerbittlichen Gerechtigkeit zugrunde, die auch vor den eigenen Verwandten nicht Halt macht. In beiden Fällen findet die gnadenlose Justiz durch ein Wunder die Bestätigung des Himmels. Das monumentale Bildwerk ist nicht erhalten, da es 1695 bei der Beschießung der Stadt durch Marschall de Villeroy verbrannt ist. Das ikonografische Programm, nicht auch die künstlerische Komposition, ist jedoch im vermutlich um 1450 in Tournai her |
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Tangermünde, die Altmark und das Reichsrecht. Impulse aus dem Norden des Reiches für eine europäische Rechtskultur, hg. v. Lück, Heiner (= Abhandlungen der sächsischen Akademie der Wissenschaften zu Leipzig, philologisch-historische Klasse 81,1). Sächsische Akademie der Wissenschaften zu Leipzig in Kommission bei Wissenschaftliche Verlagsgesellschaft mbH/Hirzel, Stuttgart 2008. 161 S., 9 Abb. Besprochen von Hiram Kümper. |
Ganzen Eintrag anzeigen Tangermünde, die Altmark und das Reichsrecht. Impulse aus dem Norden des Reiches für eine europäische Rechtskultur, hg. v. Lück, Heiner (= Abhandlungen der sächsischen Akademie der Wissenschaften zu Leipzig, philologisch-historische Klasse 81,1). Sächsische Akademie der Wissenschaften zu Leipzig in Kommission bei Wissenschaftliche Verlagsgesellschaft mbH/Hirzel, Stuttgart 2008. 161 S., 9 Abb. Besprochen von Hiram Kümper.
Der vorliegende Band dokumentiert eine Tagung, die im August 2006 in Tangermünde in der Altmark veranstaltet wurde. Der Titel mag zunächst überraschen. Zugrunde liegt die Vorstellung, Tangermünde sei ein zentraler Ort für die Herrschaft Karls IV., er habe „hier ein kleines ‚Prag des Nordens’ errichten wollen“ (Heiner Lück, Vorwort, 5). Diese Vorstellung wird in den versammelten Beiträge – mal mehr, mal weniger – immer wieder aufgerufen, allerdings an keiner Stelle durch umfänglicheres historisches Material eingelöst. Zwar ist – das alleine ist für den Norden im 14. Jahrhundert selbstverständlich bemerkenswert – der Aufenthalt und die Bautätigkeit des Kaisers in der kleinen Stadt in der Altmark zwischen 1375 und 1378 belegt, urkundet Karl dort auch in so wichtigen Angelegenheiten wie der märkisch-böhmischen Erbeinigung von 1374; anderes, wie die Anfertigung des berühmten Landbuches von 1375, kann nur vermutet werden (vgl. dazu den Beitrag Frank Riedels, 58f.). Allerdings wird nicht recht deutlich, was das für die Beiträge der Tagung oder, von der anderen Seite her, die Beiträge der Tagung für diesen Umstand zu bedeuten habe. Weder wird hier neues Material beigebracht noch wird das bislang Bekannte in neue Zusammenhänge gefügt, um entweder die Reichsgeschichte, speziell diejenige der Herrschaft Karls IV., oder aber die altmärkische Geschichte im Lichte der Anwesenheit des Kaisers weiter voran zu treiben. Symptomatisch ist in dieser Hinsicht der knappe Absatz (28f.), der gleich einem Appendix Wilhelm Brauneders fraglos konzisen |
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Telesko, Werner, Das 19. Jahrhundert. Eine Epoche und ihre Medien (= UTB 3392). Böhlau, Wien 2010. 336 S. Besprochen von Martin Moll. |
Ganzen Eintrag anzeigen Telesko, Werner, Das 19. Jahrhundert. Eine Epoche und ihre Medien (= UTB 3392). Böhlau, Wien 2010. 336 S. Besprochen von Martin Moll.
Die seit langem gängige Redewendung, etwas stamme aus dem 19. Jahrhundert, soll Rückständigkeit ausdrücken. Werner Telesko zeigt in diesem kompakten, reich illustrierten Band, wie sehr solche Aussagen dem in Rede stehenden Zeitraum Unrecht tun, denn in diesem durch Französische Revolution 1789 und Ausbruch des Ersten Weltkriegs 1914 umgrenzten, langen Jahrhundert wurden die Grundlagen des folgenden, ja unserer modernen Welt überhaupt gelegt. Es gibt selbst heute nur Weniges, das damals nicht schon vorbereitet oder vorgedacht wurde.
Aus der schier unendlichen Fülle technischer, wirtschaftlicher, politischer, sozialer und ideenmäßiger Umwälzungen zwischen 1789 und 1914 – die Epochengrenzen werden großzügig gehandhabt und in beide Richtungen überschritten – greift Telesko die Medien heraus, wobei er einen sehr weiten, keineswegs auf die Massenmedien eingeschränkten Begriff zu Grunde legt; gleich einleitend spricht er von „Medienrevolutionen“ in dem behandelten Zeitraum (S. 7). Wohl geht Telesko auch – leider auf mehrere Abschnitte des Bandes verstreut – auf die technischen Umwälzungen der Medien im engeren Sinn ein, doch sein Hauptaugenmerk richtet der Autor auf die Frage, „in welcher Weise die alten und neuen Medien der Schrift- und Bildkultur auf die politischen und gesellschaftlichen Veränderungen reagierten und diese wiederum beeinflussten“ (S. 7).
Mit Schwerpunkt auf dem europäischen und hier wiederum auf dem zentraleuropäischen Bereich untersuchen vier große Hauptkapitel mit insgesamt 16 Unterabschnitten die politischen und sozialen Grundlagen, visuelle Strategien, Wissenskulturen sowie „Mensch und Wahrnehmung“. Unter der übergreifenden Fragestellung, wie sich technische Innovationen (an denen dieser Zeitraum überaus reich war) und die bewussten und noch mehr die unbewussten Reaktionen der |
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The Common Frame of Reference. A View from Law & Economics, hg. v. Wagner, Gerhard. Sellier, München 2009. 272 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen The Common Frame of Reference. A View from Law & Economics, hg. v. Wagner, Gerhard. Sellier, München 2009. 272 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
In der Geschichte wollen bekanntlich manche Menschen Zustände ändern, andere dagegen nicht. Mit der Europäisierung großer Teile Europas nach dem zweiten Weltkrieg ist ein wichtiges Geschehen in Gang gesetzt, das bereits zu vielen Veränderungen geführt hat. Dabei ist zwar unbestritten, dass neben Einheit auch Vielfalt bestehen soll, doch ist das Verhältnis beider zueinander noch in gegenwärtiger Bewegung.
Hinsichtlich eines einheitlichen europäischen Vertragsrechts ist dabei noch keine endgültige Entscheidung gefallen. Progressiven Befürwortern stehen gewichtige beharrende Gegenkräfte gegenüber. Angesichts der bescheidenen Zuständigkeiten ist man deswegen auf die Suche nach einem gemeinsamen Referenzrahmen (Common Frame of Reference) gegangen, von dem niemand sicher weiß, was er soll, kann oder darf.
Im Jahre 2004 hat die Europäische Kommission den Inhalt eines Gemeinsamen Referenzrahmens grob skizziert. Die nähere Ausarbeitung hat seitdem ein von der Europäischen Union koordiniertes Forschungsnetzwerk übernommen. Ihm gehören vor allem die Study Group on a European Civil Code und die European Research Group on Existing EC Private Law an, die seit 2005 Entwürfe vorlegen und erörtern.
Der vorliegende Band ist in diesem Rahmen aus einem in Bonn am 21. und 22. November 2008 abgehaltenen workshop erwachsen. Er hat einen wesentlichen Grund darin, dass in Bonn noch Rechtswissenschaft und Wirtschaftswissenschaft in einer Fakultät vereinigt sind und nach Bekanntwerden des Draft Common Frame of Reference of Private Law zu Beginn des Jahres 2008 Urs Schweizer, Wulf-Henning Roth und Gerhard Wagner über die rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen in ein Gespräch kamen. Rasch entstand hieraus die von der Deutschen Forschungsgemeinschaft geförderte Idee der Betrachtung in einem größer |
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Thoma, Richard, Rechtsstaat - Demokratie - Grundrechte - Ausgewählte Abhandlungen aus fünf Jahrzehnten, hg. und eingel. v. Dreier, Horst.Mohr (Siebeck), Tübingen 2009. LXXXI, 606 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Thoma, Richard, Rechtsstaat - Demokratie - Grundrechte - Ausgewählte Abhandlungen aus fünf Jahrzehnten, hg. und eingel. v. Dreier, Horst. Mohr (Siebeck), Tübingen 2009. LXXXI, 606 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Richard (Emil) Thoma wurde in Todtnau im Schwarzwald am 19. Dezember 1874 als Sohn eines Fabrikanten geboren. Nach dem Studium von Mathematik, Chemie und Physik sowie Rechtswissenschaft in Freiburg im Breisgau, München und Berlin wurde er 1900 in Freiburg im Breisgau bei Ulrich Stutz promoviert und habilitierte sich dort 1906 bei Heinrich Rosin für die Fächer Staatsrecht und Verwaltungsrecht. 1909 wurde er an das Kolonialinstitut in Hamburg, 1911 an die Universität Heidelberg und 1928 an die Universität Bonn berufen, wo er bis zu seiner Emeritierung 1945 als herausragender deutscher Staatsrechtswissenschaftler wirkte.
Dennoch wurde seines hundertsten Geburtstags ebensowenig gedacht wie seines fünfzigsten Todestages. Zudem fehlt eine Sammlung seiner wichtigsten Schriften. Dem hilft der von Horst Dreier herausgegebene, den fünfzigsten Todestag nur knapp verfehlende Sammelband erfreulicherweise ab, der 20 zwischen 1910 und 1953 erarbeitete Studien in repräsentativer Ausstattung zusammenstellt.
In der umfangreichen Einleitung bietet der Herausgeber „unbeirrt von allen Ideologien und Legenden“ Notizen zu Leben und Werk Richard Thomas, als dessen bleibendes Vermächtnis die Wendung vom „Schlußstein im Gewölbe des Rechtsstaats“ hervorgehoben wird. Sie führen von der bejahten Präsenz Richard Thomas in der heutigen Staatsrechtswissenschaft über Lebensstationen, Signaturen des Werkes (Rechtsgeschichte und Rechtsvergleichung, Politikbezug, Dogmatik, Methode, Theorie), Rechtsstaat, Demokratie und Grundrechte (allgemeines Gleichheitsrecht, Lehrfreiheit) bis zur abschließenden Einordnung. Sie kleidet der Herausgeber in die Frage: auf dem Wege zum modernen Klassiker? - die auf dem Umschlag ohne Vorbehalt bejaht wird.
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Tiroler Urkundenbuch, Abteilung 2, Die Urkunden zur Geschichte des Inn-, Eisack- und Pustertals, Bd. 1 Bis zum Jahr 1140, bearb. v. Bitschnau, Martin/Obermair, Hannes, mit Registern v. Schretter, Claudia/Zeindl, Gertraud, hg. v. Meighörner, Wolfgang im Auftrag der Tiroler Landesmuseen-Betriebsges. m. b. H. Wagner, Innsbruck 2009. CXII, 400 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Tiroler Urkundenbuch, Abteilung 2, Die Urkunden zur Geschichte des Inn-, Eisack- und Pustertals, Bd. 1 Bis zum Jahr 1140, bearb. v. Bitschnau, Martin/Obermair, Hannes, mit Registern v. Schretter, Claudia/Zeindl, Gertraud, hg. v. Meighörner, Wolfgang im Auftrag der Tiroler Landesmuseen-Betriebsges. m. b. H. Wagner, Innsbruck 2009. CXII, 400 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Nicht alle Blütenträume reifen in der rauhen Wirklichkeit des menschlichen Lebens in der geplanten Weise. So konnte auch die vom 1823 gegründeten tirolischen Landesmuseum Ferdinandeum 1907 geschaffene historische Kommission durch Franz Huter 1937 (bis 1200), 1949 (bis 1230) und 1957 (bis 1253) nur drei Bände der ersten Abteilung des von ihr angestrebten Tiroler Urkundenbuchs veröffentlichen, welche das mittelalterliche Urkundenmaterial der südlichen Landesteile des deutschsprachigen Tirol der Bistümer Trient und Chur im Vinschgau und im Etschtal zwischen Meran, Bozen und Salurn betrafen, während weiterführende Überlegungen zunächst hauptsächlich hinter aktuellen Ausstellungsaufgaben zurücktreten mussten. Um so mehr ist es zu begrüßen, dass bereits vor mehr als 20 Jahren die Bearbeiter den Entschluss zu einer Weiterführung hinsichtlich der nördlichen Landesteile fassten und nunmehr in einem ersten Band auch umsetzen konnten.
Im kurzen Vorwort und in der Einleitung berichten sie knapp und klar über die Bedingungen und Verdienste der früheren Editionen. Danach umreißen sie ihre eigenen Auswahlkriterien, die sämtliche eruierbaren Überlieferungen mit regionalem Bezug (Aussteller, Gegenstand, Empfänger) im geografischen Umfang des Bundeslandes Tirols sowie Südtirols in ihrem jeweiligen ehemaligen Brixener (bzw. Salzburger) Umfang unabhängig vom Archivzusammenhang der Überlieferungsträger auf Grund möglichst eigener Inaugenscheinnahme vollinhaltlich einbeziehen. Dabei hat sich ergeben, dass von den erfassten 380 Stücken nur 77 den elf tirolischen Überlieferungsgruppen zu |
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Transfer of Title Concerning Movables - Eigentumsübertragung an beweglichen Sachen in Europa, hg. v. Rainer, Johannes Michael (= Salzburger Studien zum europäischen Privatrecht 18-21) Part I Introduction, Estonia, Italy, Poland, Portugal, Scotland, Slovenia, Spain -Teil 1 Einführung, Estland, Italien, Polen, Portugal, Schottland, Slowenien, Spanien, hg. v. Rainer, Johannes Michael/Filip-Fröschl, Johanna, Part II - Teil 2 McGuire, Mary-Rose, National Report Germany, Part III - Teil 3 Martinson, Claes, Nation |
Ganzen Eintrag anzeigen Transfer of Title Concerning Movables - Eigentumsübertragung an beweglichen Sachen in Europa, hg. v. Rainer, Johannes Michael (= Salzburger Studien zum europäischen Privatrecht 18-21) Part I Introduction, Estonia, Italy, Poland, Portugal, Scotland, Slovenia, Spain -Teil 1 Einführung, Estland, Italien, Polen, Portugal, Schottland, Slowenien, Spanien, hg. v. Rainer, Johannes Michael/Filip-Fröschl, Johanna, Part II - Teil 2 McGuire, Mary-Rose, National Report Germany, Part III - Teil 3 Martinson, Claes, National Report Sweden, Salomons, Arthur, Part IV - Teil 4 National Report The Netherlands. Lang, Frankfurt am Main 2006. 210, 144, 97, 102 S. Besprochen von Christian Baldus.
1. Zu den prägenden Merkmalen, anhand derer man Rechtssysteme zu klassifizieren und zu gruppieren pflegt, gehört die Regelung des Eigentumsübergangs, namentlich in ihrem Verhältnis zu entsprechenden schuldrechtlichen Geschäften. Das ist ein altes Thema der Rechtsvergleichung, und auch Vereinheitlichungsprojekte kümmern sich darum. Zwar ist derzeit das Sachenrecht nur in Teilen unionsrechtlich berührt (vgl. Schmidt-Kessel, Martin Sachenrecht im Gemeinschaftsprivatrecht - eine Skizze -, in: Deutsches Sachenrecht in polnischer Gerichtspraxis. Das BGB-Sachenrecht in der polnischen höchstrichterlichen Rechtsprechung in den Jahren 1920-1939: Tradition und Europäische Perspektive, hg. v. Dajczak, Wojciech /Knothe, Hans-Georg, Berlin 2005, 341-367). Aber was nicht ist, das kann noch werden, ausgehend von den Sicherungsrechten oder (aktuell) von der Erbrechtsvereinheitlichung (mahnend Buschbaum, Markus/Kohler, Marius, Vereinheitlichung des Erbkollisionsrechts in Europa. Eine kritische Würdigung des Kommissionsvorschlags zur Erbrechtsverordnung. Erster Teil, in: GPR 2010, 106-113, 108ff.). Dann muss die historische Rechtsvergleichung vorbereitet sein. In diesem Zusammenhang stehen die vier hier anzuzeigenden Bände, genauer: im Zusammenhang der Study Group on a European Civil Code. D |
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Türkis, Benjamin, Innsbrucker Tourismusgeschichte. StudienVerlag, Innsbruck 2010. 212 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Türkis, Benjamin, Innsbrucker Tourismusgeschichte. StudienVerlag, Innsbruck 2010. 212 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Das nach der Burg Tirol bei Meran benannte Land in den Alpen besteht im Wesentlichen aus hohen Bergen und engen Tälern, so dass in einer agrarisch geprägten Gesellschaft das dortige Leben für den Menschen im Gegensatz zum nördlichen Voralpenland wie zur südlichen Poebene schwer und mühsam war und Tirol europäische Bedeutung eigentlich nur als Verkehrsweg zwischen Norden und Süden Bedeutung erlangen konnte. Dies änderte sich mit dem allmählichen Reichtum der Nachbarn infolge des Übergangs zur industriellen Erzeugung von Waren. Dementsprechend entstand seit der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts der zunächst europäische Massentourismus, dem die unberührt erscheinende Natur die Aufwendung anderweitig erworbenen Geldes für das eigene Erleben hoher Berge und tiefer Täler wert war.
Wie der 1981 in Ried im Innkreis geborene, 2000 die höhere Lehranstalt für Tourismus in Bad Leonfelden und 2009 das Studium der Volkswirtschaft und Geschichte in Innsbruck abschließende Verfasser in seiner Einleitung mitteilt, kamen zwischen November 2007 und Oktober 2008 mehr als 4 Millionen Menschen als Tagesgäste in das mit Umland rund 150000 Menschen zählende Innsbruck. Sie gaben mehr als 170 Millionen Euro aus, zu denen rund 230 Millionen Euro von Nächtigungsgästen kamen. Im Durchschnitt ließ dementsprechend jeder Gast rund 100 Euro täglich in der Stadt, wovon ein beachtlicher Teil der Innsbrucker besser leben kann als von Ackerbau und Viehzucht.
Die Entwicklung von den Anfängen des Tourismus im späteren 19. Jahrhundert bis zur Gegenwart verfolgt der Verfasser ganz detailliert und schließt damit eine Lücke der europäischen Wirtschaftsgeschichte. In vier Kapiteln betrachtet er nacheinander die Anfänge des Fremdenverkehrs in Tirol bis zum Ende des Zweiten Weltkriegs, dass Geschehen vom Wiederaufbau bis zu den ersten Anzeichen der |
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Tüxen, Markus, Kollegialprinzip oder Einzelrichter (= Rechtshistorische Reihe 395). Lang, Frankfurt am Main 2009. 305 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
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Die Arbeit ist die von Werner Schubert angeregte und betreute, im Wintersemester 2008/2009 von der rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Kiel angenommene Dissertation des Verfassers. Sie betrifft den praktisch wichtigen Übergang vom Spruchkollegium am Landgericht (§ 60 GVG) zum Einzelrichter, der bereits wenige Jahre nach Inkrafttreten der Zivilprozessordnung des Deutschen Reiches von 1877 im Jahre 1879 gefordert wurde. Erst im Jahre 2002 wurde der Gedanke eines erstinstanzlich originär zuständigen Einzelrichters am Landgericht allerdings tatsächlich verwirklicht.
Gegliedert ist die Untersuchung nach einer kurzen Einleitung in vier chronologisch geordnete Teile. Sie betreffen die Entwicklung des zivilrechtlichen Spruchkörpers bis zum Ende des zweiten Weltkriegs, die Entwicklung des Spruchkörpers erster Instanz zwischen dem Ende des zweiten Weltkriegs und den Reformen der 1960er und 1970er Jahre, die Reformen dieser Jahre und die Zivilprozessreform des Jahres 2002. Am Ende bietet der Verfasser eine Bewertung und einen Ausblick und rundet sein Werk mit zwei interessanten Anlagen über Entwürfe und Beteiligte sowie ein Quellenverzeichnis und ein Literaturverzeichnis ab.
Hauptargument für die Kammern bildete die Beimessung höherer Qualität für die Kammerentscheidung. Gegenargument ist die stetig ansteigende Zahl der Zivilprozesse, wobei den Kammern vorgehalten wurde, zu langsam und zu ineffektiv zu arbeiten. Durch ein Zurückdrängen des Kammersystems sollten die vorhandenen, wegen Knappheit der öffentlichen Mittel nicht wesentlich vermehrbaren Personalressourcen eine Eindämmung der Prozessflut ermöglichen.
Im Ergebnis stellt der Verfasser nach eingehender Überprüfung fest, dass Gerichtsverfassung (§ 60 GVG) und Zivilprozessrecht (§ 348 ZPO) jedenfalls seit 200 |
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Twellmann, Marcus, „Ueber die Eide“. Zucht und Kritk im Preußen der Aufklärung. Konstanz University Press. Paderborn 2010. 334. S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Twellmann, Marcus, „Ueber die Eide“. Zucht und Kritik im Preußen der Aufklärung. Konstanz University Press. Paderborn 2010. 334. S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Die Arbeit ist die im Sommersemester 2009 an der Universität Bonn im Sommer 2009 angenommene Habilitationsschrift für neuere deutsche Literaturwissenschaft, des 1972 geborenen, 2004 mit einer Dissertation über das Drama der Souveränität - Hugo von Hofmannsthal und Carl Schmitt an der Universität Frankfurt an der Oder promovierten, derzeit als wissenschaftlicher Koordinator der Forschungsstelle Kulturtheorie und Theorie des politischen Imaginären im Exzellenzcluster Kulturelle Grundlagen von Integration an der Universität Konstanz tätigen, im Internet hoffnungsfroh und überzeugend strahlenden Verfassers. Sie befasst sich mit den unterschiedlichen Formen der Kritik an Amtseiden, Bekenntniseiden, Judeneiden, Gerichtseiden, Huldigungseiden und Fahneneiden im Preußen der Aufklärung. Die in dieser Auseinandersetzung mit den Mitteln staatlicher wie kirchlicher Zucht entwickelten Techniken und Taktiken sind ein wichtiger geistesgeschichtlicher Forschungsgegenstand.
Der Verfasser betrachtet ihn außer in Einleitung und Schluss in insgesamt sieben Kapiteln. Sie betreffen den Eid als Werkzeug der internen Zucht im Verhältnis zur Eideslist des gemeinen Mannes, das Zeremoniellwesen der Aufklärung, die Läuterung durch die Universitätsphilosophie, die Klerikalmoden, die Judeneide, den Fahneneid und die Gegenaufklärungen mit meist einem bedeutenden Gelehrten in der Mitte. Dabei wird ein weiter Bogen von Immanuel Kant über Nicolaus Sebaldus Nothanker, Moses Mendelsohn und Johann Jakob Engels bis zu Carl Schmitt gespannt, in dem der Verfasser Einfallskraft und Gedankenreichtum von Thomas Abbt bis Johann Friedrich Zöllner zu demonstrieren vermag.
Allerdings verlegt der Verfasser seinen aus einem einseitigen Wiener Flugblatt des Jahres 1579 (Abbildung 1 als einzige Abbildung?) transkr |
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Urkunde und Geschichte. Niederösterreichische Landesgeschichte im Spiegel der Urkunden des Landesarchivs, bearb. v. Weltin, Maximilian unter Mitarbeit v. Weltin, Dagmar/Marian, Günter/Mochty-Weltin, Christina (= Niederösterreichisches Urkundenbuch [Vorausband] Die Urkunden des niederösterreichischen Landesarchivs 1109-1314). Verein zur Förderung von Editionen mittelalterlicher Quellen Niederösterreichs, Sankt Pölten 2009. S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
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Niederösterreich ist das Kernland des am 1. November 996 in einer Urkunde Kaiser Ottos III. für den Bischof von Freising unter Bezug auf Neuhofen an der Ybbs (in Niederösterreich) erstmals genannten Ostarrihhi. Im Gegensatz zu Oberösterreich, Salzburg, der Steiermark und dem Burgenland hatte es lange Zeit kein chronologisch aufgebautes Gesamturkundenbuch. Vielmehr wurden die von Konventualen der Landesklöster gehobenen Urkundenschätze der einzelnen Stiftsarchive gesondert im Akademieunternehmen der Fontes rerum Austriacarum veröffentlicht, wobei das von Joseph Lampel bearbeitete Urkundenbuch des Chorherrenstifts Sankt Pölten als Niederösterreichisches Urkundenbuch vorgestellt wurde.
Das angesichts dieser Mängel in Angriff genommene Babenberger Urkundenbuch, das auch zahlreiche niederösterreichische Betreffe in modernen Drucken wiedergeben sollte, weist ebenfalls in den beiden ersten Bänden erhebliche, auf Grund vor allem des Zeitdrucks entstandene Mängel auf. Außerdem war es nicht auf Breitenwirkung angelegt. Deswegen erwies sich ein verbessertes niederösterreichisches Urkundenbuch als sinnvoll und notwendig.
Der dazu geschaffene Vorausband beginnt mit einer chronologisch geordneten Konkordanz der Urkunden von 1109 (Gloggnitz 1) bis 1314 (StA 899). Dem folgt der in großen Lettern gesetzte Abdruck der insgesamt 126 Urkunden, dem zusätzlich ein auf Breitenwirkung abgestellter Kommentar angefügt ist. 117 Siegelbeschreibungen, ein Abkürzungsverzeichnis und ein umfangreiches Ge |
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Urkunden und Regesten des Klosters Cornberg, hg. v. Burkardt, Johannes (= Veröffentlichungen der Historischen Kommission für Hessen 9, Klosterarchive Neunter Band). Historische Kommission für Hessen, Marburg 2010. XII, 210 S. Besprochen von Wilhelm A. Eckhardt. |
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Das Benediktinerinnenkloster Cornberg, zwischen Bad Hersfeld und Eschwege im Nordosten Hessens gelegen, wurde ursprünglich in der heutigen Wüstung Bubenbach gegründet, unterwarf sich (subicimus et perpetuo subiugamus) 1230 Abt Ludwig und dem Konvent des Klosters Hersfeld, wurde zwischen 1292 und 1296 in das nahe gelegene Cornberg transferiert und im 16. Jahrhundert säkularisiert. Das Kloster ist über regionale Bedeutung nicht hinausgekommen. Das zeigt auch der kleine Urkundenbestand im Hessischen Staatsarchiv Marburg, der schon 1872 von Julius Schmincke, Metropolitan zu Sontra, veröffentlicht worden ist. Da Schminckes Edition heutigen Ansprüchen nicht mehr genügt, war eine Neuausgabe durchaus angesagt. Der Bearbeiter der Neuausgabe schien die besten Voraussetzungen für diese Aufgabe mitzubringen, hatte er doch u. a. Historische Hilfswissenschaften in Marburg studiert, dort mit einer Arbeit über „Die Historischen Hilfswissenschaften in Marburg“ promoviert (vgl. Rez. in ZRG GA 118 [2001], 633) und dann die Archivarsausbildung in Marburg absolviert. Offenbar vermitteln aber Universität und Archivschule nicht mehr die für eine Urkundenedition unabdingbar erforderlichen Kenntnisse. Und so genügt leider auch die neue Edition wissenschaftlichen Ansprüchen in keiner Weise. Das soll an einigen wenigen Beispielen verdeutlicht werden.
Als Nr. 38 druckt Burkardt eine Urkunde der „Schöffen der Stadt Allendorf“ von 1297. Die consules de Aldendorf sind allerdings die Ratsherren der Stadt. Von den zwei Punkten, die vor dem Wort consules stehen, habe ich einst gelernt, daß solche Reverenzpunkte in mittelalterlichen Urkunden, wie der Name sagt, die Ehrerbietung vor dem Amt bzw. vor den Amtsinh |