Preuß, Hugo, Gesammelte Schriften, Band 2 Öffentliches Recht und Rechtsphilosophie im Kaiserreich, hg. und eingel. v. Schefold, Dian in Zusammenarbeit mit Müller, Christoph. Mohr (Siebeck), Tübingen 2009. X, 891 S..Besprochen von Ralf Lunau. |
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In der auf insgesamt fünf Bände angelegten Ausgabe der gesammelten Schriften von Hugo Preuß ist nunmehr nach dem ersten und dem vierten auch der zweite Band erschienen. Und obwohl der thematische Schwerpunkt „Öffentliches Recht und Rechtsphilosophie im Kaiserreich“ zunächst eher ein Buch ausschließlich für rechtshistorisch Interessierte vermuten lassen kann, erweisen sich die darin abgedruckten größeren und kleineren Arbeiten als Lektüre voller Anregungen für das Verständnis heute bestehender struktureller und normativer Gegebenheiten und aktueller Auseinandersetzungen darum. Es ist geradezu überraschend, mit welcher modernen Sprache Preuß fachlich luzide und bisweilen essayistisch frech Argumentationen zu Problemstellungen von großer Aktualität entwickelt. Die Darlegungen zur Transparenz des Systems der Reichs- und Landesfinanzen aus dem Jahre 1894 (S. 471) beispielsweise können die auch in der Gegenwart regelmäßig wiederkehrende Diskussion um die Verteilung der Steuern zwischen Bund, Ländern und Kommunen bereichern. Ebensowenig hat die Philippika wider den exzessiven Gebrauch der Kommunalaufsicht durch staatliche Behörden und für eine starke Selbstverwaltung (S. 716) an ihrer Eindringlichkeit eingebüßt. Der spannende Stil des Autors, politische Entwicklungen der Entstehungszeit zu beschreiben und zu kommentieren, lässt über die wissenschaftliche Ebene seiner Betrachtungen hinaus ein atmosphärisch dichtes Bild des Kaiserreichs entstehen, das einen eigenen historiographischen Wert besitzt.
Die in diesem Band versammelten Beiträge stammen aus dem Zeitraum zwischen 1885 und 1917 und sind vom Herausgeber thematisch vier Abteilungen zugeordnet: Erste Abteilung: Theoretische Grundlagen, Zweite Abtei |
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Principles of European Insurance Contract Law (PEICL), prepared by the Project Group Restatement of European Insurance Contract Law, established by Reichert-Facilides, Fritz †, Chairman Helmut Heiss, hg. v. the Drafting Committee Basedow, Jürgen/Birds, John/Clarke, Malcolm/Cousy, Herman/Heiss, Helmut in cooperation with Loacker, Leander D. Sellier, München 2009. LXVIII, 668 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
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Der stattliche Band enthält die Grundsätze eines europäischen Versicherungsvertragsrechts, die von der zugehörigen Projektgruppe „Restatement (Neuformulierung) of European Insurance Contract Law“ seit September 1999 erarbeitet wurden. Gründer und erster Vorsitzender war der in Innsbruck 2003 viel zu früh verstorbene Fritz Reichert-Facilides. Mit großer Befriedigung legen die Bearbeiter nun unter dem Vorsitz von Helmut Heiss, unterstützt vom österreichischen Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung und von der der Deutschen Forschungsgemeinschaft sowie als Mitglied des CoPECL Network auch von der Europäischen Kommission ihre Grundsätze so vor, wie sie Fritz Reichert-Facilides wohl gewünscht hat.
Mitglieder der Gruppe waren Jürgen Basedow, Juan Bataller Grau, John Birds, Zdzisław Brodecki, Diana Cerini, Malcolm Clarke, Herman Cousy, Bill W. Dufwa, Dariusz Fuchs, Helmut Heiss, Jerôme Kullmann, Jorge Pegado Liz, Jaana Norio-Timonen, Fritz Reichert-Facilides, Ioannis Rokas, Bernhard Rudisch, Anton K. Schnyder, Péter Takáts, Pedro Pais de Vasconcelas, Manfred Wandt und J. Han Wansink., Mitglieder der engeren Drafting Commission Malcolm Clarke, Jürgen Basedow, John Birds, Herman Cousy, Helmut Heiss und Fritz Reichert-Facilides. Die verantwortungsvolle Aufgabe des Gruppensekretärs trug als Schüler von Reichert-Facilides und Helmut Heiss Leander D. Loacker, der die Idee eines europäischen Versicherungsvertragsrechts zwischen akademischer Pionierleistung, gemeinsamem Refere3nzrahmen und optionalem Instrument (in Versicheru |
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Principles of European Law. Study Group on a European Civil Code. Non-Contractual Liability Arising out of Damage Caused to Another (PEL Liab. Dam.), prepared by Bar, Christian von. Sellier u. a., München 2009. LV, 1384 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
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Möglicherweise geht in der Entstehung des Rechtes das deliktische Verhalten dem rechtsgeschäftlichen Verhalten voraus. Insofern könnte die Verantwortlichkeit für außerrechtsgeschäftliches Verhalten älter sein als für Verträge. Auch von der Zahl her dürften die deliktischen Schadensfälle den nicht ordnungsgemäß abgewickelten Rechtsgeschäften kaum nachstehen.
Vo daher kann es nicht überraschen, dass neben dem Vertragsrecht, für das Principles of European Contract Law in einem ersten und zweiten Teil bereits im Jahre 2000 von Lando und Beale und in einem dritten Teil 2003 von Lando, Clive, Prüm und Zimmermann vorgelegt wurden, auch das Deliktsrecht das Interesse der Befürworter einheitlicher Regelungen innerhalb Europas gefunden haben. Seit 1999 wurden entsprechende Beratungen in Utrecht, Rom, Stockholm, Oxford, Valencia, Löwen, Warschau, Berlin und Tartu (Dezember 2005) durchgeführt. Unter Federführung Christian von Bars konnte als Ergebnis jahrelanger intensiver Erörterungen ein umfassendes, vor allem von der Deutschen Forschungsgemeinschaft unterstütztes Dokument erarbeitet werden.
Dieses nennt zu Beginn die 27 Osnabrücker Mitarbeiter, die acht Mitglieder des Advisory Council, die Mitglieder der Co-ordinating Group und die weiteren Mitglieder von Advisory Councils. Danach folgt der englische Text. Er gliedert sich in insgesamt sieben Kapitel.
Diese betreffen Fundamental provisions mit der Grundregel: A person, who suffers legally relevant damage has a right to reparation from a person, who caused the damage intentionally or negligently or is otherwise accountable for the causation of the damage, wobei Absatz 2 einschränkend anfügt Where a person has not caused legal |
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Principles of European Law. Study Group on a European Civil Code. Unjustified Enrichment, prepared by Bar, Christian von/Swann, Stephen. Sellier u. a., München 2010. XXXVI, 739 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
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Bei der Gründung der Europäischen Gemeinschaften im Anschluss an die Beendigung des Zweiten Weltkriegs wurde zwar die Verhinderung weiterer kriegerischer Auseinandersetzungen, nicht aber eine vollständige politische Einheit in der Form eines neuen Bundesstaats angestrebt. Dementsprechend ist auch trotz aller erfolgreicher Entwicklung in vielen Einzelheiten bisher nicht mehr als ein Staatenverbund mit beschränkten Einzelzuständigkeiten entstanden. Einheitliches Recht aller Mitgliedstaaten hat sich zwar an vielen besonderen Stellen gebildet, ein einheitlicher European Civil Code ist daraus allerdings bisher nicht entstanden.
Die dafür in erster Linie ursächliche legislative Unzuständigkeit hat allerdings anderweitige Initiativen glücklicherweise nicht vollständig verhindert. Insbesondere hat sich auf der Grundlage der vorangehenden Commission on European Contract Law 1997 bzw. 1999 eine Study Group on a European Civil Code gebildet, der Christian von Bar in Osnabrück seit vielen Jahren vorsitzt. Sie stellt in diesem Band ihre Überlegungen und Vorschläge für Bestimmungen über die ungerechtfertigte Bereicherung vor.
In seinem kurzen Vorwort führt Christian von Bar eindrucksvoll in die Gesamtvorgänge ein. Er weist dabei besonders darauf hin, dass die vorgestellten Grundsätze durch unparteiische und unvoreingenommene Beteiligte ermittelt wurden, deren einziges Ziel die Gewinnung sachlich guter Lösungen war. Ob darüber hinaus tatsächlich ein europäisches Privatrechtsgesetzbuch geschaffen werden muss, soll, kann oder darf, ist eine im Wesentlichen politisch zu entscheidende Frage.
Im Anschluss an diese einführenden Gedanken und die Nennung der Sponsoren bietet der Band den Text der Vorschläge in sieben Kapiteln (Al |
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Principles of the Existing EC Contract Law (Acquis Principles) Contract II General Provisions, Delivery of Goods, Package Travel and Payment Services, prepared by Research Group on the Existing EC Private Law (Acquis Group). Sellier, München 2009. LVII, 518 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
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Errungenschaften der Gemeinschaft (frz. acquis communitaire) ist in der Europäischen Union der gemeinschaftliche Besitzstand. Er umfasst alle für die Mitgliedstaaten der Europäischen Union im Laufe ihrer Geschichte verbindlich gewordenen Rechtsakte. Dementsprechend muss er jeweils von einem neuen Mitgliedstaat bei seinem Beitritt grundsätzlich vollständig übernommen werden.
Der vorliegende Band bietet eine neue Ausgabe der Ergebnisse der Forschungsgruppe für das Gemeinschaftsprivatrecht. Er will zur weiteren Verbesserung beitragen und vor allem die gegenwärtige Diskussion über den Vorschlag der Europäischen Kommission für eine Richtlinie über Verbraucherrechte bereichern. Hierfür gliedert er sich in einen kurzen einführenden und einen umfassenden ausführenden Teil.
Im einführenden Teil beleuchten Hans Schulte-Nölke und Fryderyck Zoll zunächst Struktur und Werte der Acquis Principles. Danach schildert Gerhard Dannemann die Tätigkeit der Forschergruppe. Zusammen mit Silvia Ferreri und Michele Graziadei weist er besonders auf den Beitrag der Terminologiegruppe hin.
Die Acquis Principles gliedern sich danach in 8 Kapitel. Sie betreffen nacheinander Intoductory Provisions, Contractual Duties, Non-discrimination, Formation, Withdrawal, Non-negotiated Terms, Performance of Obligations und Remedies, wobei jeweils specific provisions beigefügt werden. Eine Reihe von Anhängen rundet den wertvollen Band, der den zukünftigen Weg europäischen Privatrechts zu weisen versucht und zumindest teilweise auch weisen wird, ebenso vorteilhaft ab wie die Teilnehmerverzeichnisse der Vollversammlungen in Krakau (Oktober 2007), Kopenhagen (April 2008), L |
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Quellenkunde der Habsburgermonarchie (16.-18. Jahrhundert) - ein exemplarisches Handbuch, hg. v. Pauser, Josef/Scheutz, Martin/Winkelbauer, Thomas (= MItteilungen des Instituts für österreichische Geschichtsforschung Ergänzungsband 44). Oldenbourg, München 2004. 1134 S. Ill. Besprochen von Gerhard Köbler. |
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Den Begriff der Quellenkunde verbinden die Herausgeber in ihrer kurzen Vorbemerkung des eindrucksvollen, bedauerlicherweise nur mit einiger Verspätung anzuzeigenden Werkes mit dem Namen des Philologen, Historikers und kleindeutschen Politikers Friedrich Christoph Dahlmann (1785-1860), der auf Wunsch seiner Hörer 1830 eine Quellenkunde der deutschen Geschichte veröffentlichte. Da Quellen für den Historiker unentbehrlich sind, wurde das Werk rasch zu einem großen Erfolg, der noch in der Gegenwart anhält. Hierauf bauen die Herausgeber auf, wählen für ihre exemplarische Quellenkunde aber den anderen Weg, grundsätzlich keine Art von Quelle auszuschließen und alle intellektuellen Artefakte auf Schrift/Bild-Basis einzubeziehen, weil gerade die Frühneuzeitforschung eine Fülle neuer Quellen erstmals zur Forschungszwecken herangezogen und alte Quellen vor neuem Hintergrund für neue Fragestellungen fruchtbar gemacht habe.
Im Gegensatz zu bisherigen Quellenkunden versucht der Band erstmals eine frühneuzeitliche Quellentypologie innerhalb der Habsburgermonarchie. Der regionale Schwerpunkt wurde dabei vorrangig auf das Gebiet des heutigen Österreich (einschließlich Südtirols) gelegt, doch wurden nach Möglichkeit auch Böhmen, Mähren und Ungarn einbezogen. Gegenüber der 1982 von Erich Zöllner herausgegebenen überblicksartigen Zusammenstellung zur Quellenlage werden wichtige sachliche Neuerungen aufgegriffen, wobei freilich die Planungen infolge Ausfalls unterschiedlicher Beiträge nicht vollständig verwirklicht werden konnten.
Gegliedert ist der von insgesamt mehr als 75, am Ende alphabetisch unter Voranstellung der Vornamen aufgelisteten |
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Raberg, Frank, Eugen Bolz. Zwischen Pflicht und Widerstand (= Prägende Köpfe aus dem Südwesten 3). DRW-Verlag, Leinfelden-Echterdingen 2009. 141 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
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Eugen Anton Bolz wurde am 15. Dezember 1881 als zwölftes Kind und erster Sohn des Kolonialwarenhändlers Joseph Bolz (1832-1899) und der Kornhändlerstochter Maria Theresia Huber (1841-1918) in Rottenburg am Neckar geboren. Nach dem Besuch der Volksschule, der in der Gegenwart Eugen-Bolz-Gymnasium genannten Lateinschule in Rottenburg und des Karlsgymnasiums in Stuttgart studierte Bolz seit dem Wintersemester 1900/1901 in Tübingen, Bonn, Berlin und Tübingen Rechtswissenschaft und bestand danach die beiden Staatsprüfungen als einer der besten Kandidaten. Im Juli 1909 begann er eine Laufbahn als Beamter im Justizdienst Württembergs bei der Staatsanwaltschaft in Ulm, in deren Rahmen er 1916 Amtsrichter in Stuttgart wurde.
Bereits 1911 kandidierte der strenggläubige Katholik Bolz für die Zentrumspartei, errang am 12. Januar 1912 mit deutlicher Mehrheit einen Sitz im Reichstag und gewann am 16. November 1912 auch ein Landtagsmandat. Am 24./29. Oktober 1919 wurde er Justizminister Württembergs, am 2. Juni 1923 Innenminister, 1924 auch Finanzminister, am 8. Juni 1928 Staatspräsident des freien Volksstaats Württemberg. Am 8. März 1933 beanspruchte aber der Reichstagsabgeordnete der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei Dietrich von Jagow als Reichskommissar von Bolz die Übernahme der Befugnisse der obersten Landesbehörden auf der Grundlage der Notverordnung des Reichspräsidenten zum Schutz von Volk und Staat, wonach Bolz und seine Partei am 15. März 1933 dazu beitrugen, durch die Unterstützung der Wahl des Gauleiters Wilhelm Murr zum Staatspräsidenten im Landtag der Machtübernahme in Württemberg „ein legalistisches Mäntelchen überzuwerfen“.
Der entmachtete Staatspräsident Bolz blieb zwar Mitglied des Reichstags, wurde aber am 19. Juni 1933 bis 12. |
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Rass, Christoph, Institutionalisierungsprozesse auf einem internationalen Arbeitsmarkt. Bilaterale Wanderungsverträge in Europa zwischen 1919 und 1974 (= Studien zur historischen Migrationsforschung 19). Schöningh, Paderborn 2010. 571 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Rass, Christoph, Institutionalisierungsprozesse auf einem internationalen Arbeitsmarkt. Bilaterale Wanderungsverträge in Europa zwischen 1919 und 1974 (= Studien zur historischen Migrationsforschung 19). Schöningh, Paderborn 2010. 571 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Seit seiner Entstehung ist der Mensch in Bewegung. Ganz allmählich hat er sich von Ostafrika aus über alle Erdteile verbreitet. Ein rund zweihundert Jahre währender Abschnitt der europäischen Geschichte an der Grenze zwischen den Epochen Altertum und Mittelalter wird sogar überhaupt als Völkerwanderung bezeichnet.
Gleichwohl ist vermutlich erst im 20. Jahrhundert die größte Zahl von Menschen gleichzeitig gewandert. Dies dürfte mit den verbesserten Bewegungsstrukturen und den erweiterten Unterrichtungsmöglichkeiten zusammenhängen. Hieraus sind internationale politische Fragen erwachsen, deren sinnvolle und dauerhafte Lösung derzeit noch nicht wirklich absehbar ist.
Mit einem wichtigen Ausschnitt aus dieser Problematik befasst sich die von Paul Thomas betreute, im Jahr 2007 an der wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Technischen Hochschule Aachen angenommene Habilitationsschrift des 2001 in Aachen mit einer Untersuchung über Menschenmaterial - Sozialprofil, Machtstrukturen und Handlungsmuster einer Infanteriedivision der Wehrmacht im Zweiten Weltkrieg promovierten Verfassers. Begonnen wurde die Untersuchung als Projekt zur Rolle von Bürokratien in Migrationsprozessen am Beispiel der Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung, doch erwies sich rasch die Notwendigkeit der Internationalisierung der Betrachtung. Ziel ist es nach den Worten des Verfassers, zum Schließen einer Forschungslücke beizutragen und das Verständnis der Arbeitsmigration im Europa des 20. Jahrhunderts zu erhellen, um aus der Geschichte für die Gestaltung der Zukunft zu lernen.
Nach einer kurzen Einleitung untersucht der Verfasser zunächst das europäische Ar |
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Recht mitgestalten. 150 Jahre Deutscher Juristentag 1860-2010, hg. v. Deutscher Juristentag. Text und Bild Waldmann, Anke/Becker, Wibke. Beck, München 2010. 146 S. Besprochen von Werner Schubert. |
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Parallel zur Festschrift „150 Deutscher Juristentag“ veröffentlichte der Deutsche Juristentag eine Geschichte der Juristentage von seinen Anfängen an bis 2008. Das erste der vier Kapitel befasst sich unter der Überschrift „Der Weg zur Rechtseinheit“ mit der Zeit von 1860-1900. Bereits zum ersten Berliner DJT kamen 700 Juristen; allerdings ließ sich die hohe Teilnehmerzahl nicht auf die Dauer halten (1882: 300 Teilnehmer des DJT). 1886 stellte Gneist fest, von den 120 wichtigsten Fragen, die der DJT bisher behandelt habe, seien mehr als 100 von der Gesetzgebung in seinem Sinne entschieden worden (S. 34). Zu S. 37 ist darauf hinzuweisen, dass die 1. BGB-Kommission 1874 nicht vom Reichstag, sondern vom Bundesrat eingesetzt wurde. Im Zeitraum zwischen 1900 und 1931 beriet der DJT u. a. über die Automobilhaftpflicht bereits 1902, nahm sich seit 1906 der sozialen Frage an (Arbeitsrecht), beschäftigte sich seit 1902 mit der Strafrechtsreform und seit 1921 mit Fragen der Reform des Familienrechts (Unehelichenrecht, Güterstandsrecht). 1904 hatte Marie Raschke (seit 1902 im Mitgliederverzeichnis des DJT geführt) als erste Frau auf dem Innsbrucker Juristentag das Wort ergriffen und hatte Marie Munk ein Gutachten für den DJT 1931 erstattet.
Auf den Seiten 65ff. beschäftigt sich die Schrift ausführlich mit der Absage des für September 1933 geplanten Deutschen Juristentags durch die Ständige Deputation, dessen Mitglieder S. 74-83 biographisch vorgestellt werden. Bedeutsam erscheint, dass die Deputation einen kollektiven Rücktritt ablehnte und sich auch der Verein DJT sich nicht auflöste, aber dann durch ein Gesetz vom 27. 5. 1937 zwangsweise aufgelöst wurde. Die Juristentage von 1949 bis 1989 werden unter der Überschrift „Rechtspolitik in der Bundesrepub |
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Rechtswissenschaft in Osteuropa - Studien zum 19. und frühen 20. Jahrhundert, hg. v. Pokravac, Zoran (= Studien zur europäischen Rechtsgeschichte = Veröffentlichungen des Max-Planck-Instituts für europäische Rechtsgeschichte Frankfurt am Main 248 = Rechtskulturen des modernen Osteuropa. Traditionen und Transfers 5). Klostermann, Frankfurt am Main 2010. IX, 436 S. Besprochen von Werner Schubert. |
Ganzen Eintrag anzeigen Rechtswissenschaft in Osteuropa - Studien zum 19. und frühen 20. Jahrhundert, hg. v. Pokravac, Zoran (= Studien zur europäischen Rechtsgeschichte = Veröffentlichungen des Max-Planck-Instituts für europäische Rechtsgeschichte Frankfurt am Main 248 = Rechtskulturen des modernen Osteuropa. Traditionen und Transfers 5). Klostermann, Frankfurt am Main 2010. IX, 436 S. Besprochen von Werner Schubert.
Band 5 der Reihe „Rechtskulturen des modernen Osteuropa. Traditionen und Rechtstransfers“ geht zurück auf die Tagung dieses Forschungsprojekts im November 2005 im Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte. Die Beiträge beruhen auf dem Stand von 2007. Der Band wird eröffnet mit dem Beitrag V. O. Abaschniks (Charkow) über die „Rechtswissenschaft und Juristenausbildung in der Ukraine am Beispiel der Universität Charkow (1804-1820)“ (S. 1-46). An der 1804 gegründeten Universität lehrten zunächst auch deutsche, stark naturrechtlich ausgerichtete Professoren wie Schad, Jakob, Schweikart und Lang. Im Einzelnen befasst sich Abaschnik schwerpunktmäßig mit der Fakultätsgeschichte und der Juristenausbildung. A. Rudokvas und A. Kartsov (St. Petersburg) geben einen guten Überblick über die Entwicklung der russischen Rechtswissenschaft unter dem Aspekt des Rechtstransfers zwischen 1800 und 1917 (S. 291ff.). Nach einer Übersicht über die Anfänge der modernen russischen Rechtslehre, die von Anfang an stark beeinflusst war von den jeweiligen Entwicklungen in Deutschland, beschreiben sie die Entwicklung der Zivilrechtslehre seit den Reformen von 1864, die auf den Ideen Savignys (Auszüge aus der Besprechung der Übersetzung von Savignys Obligationenrecht durch Tabašnikov [S. 310ff.]) und den Lehrbüchern zum Pandektenrecht beruhte. Auf große Sympathien stieß das Werk Rudolf von Jherings insbesondere bei Muromcev und Petražickij, die in Abkehr von einer rein rechtsdogmatisch ausgerichteten Wissenschaft verstärkt rechtspolitische Ziele („Civilpolitik“) verfolg |
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Rechtswissenschaft. Zeitschrift für rechtswissenschaftliche Forschung, hg. v. Dauner-Lieb, Barbara/Grigoleit, Hans-Christoph/Gutmann, Thomas u. a., Jahrgang 1, Heft 1 Januar 2010. Nomos, Baden-Baden 2010. 112 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Rechtswissenschaft. Zeitschrift für rechtswissenschaftliche Forschung, hg. v. Dauner-Lieb, Barbara/Grigoleit, Hans-Christoph/Gutmann, Thomas u. a., Jahrgang 1, Heft 1 Januar 2010. Nomos, Baden-Baden 2010. 112 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Die menschliche Gesellschaft wird nicht nur seit Jahrtausenden verrechtlicht, sondern auch seit Jahrhunderten verwissenschaftlicht. Deswegen hat sich vor allem in der Neuzeit die Rechtswissenschaft mit stetig steigender Tendenz immer weiter ausdifferenziert. Angesichts dieses beeindruckenden Vorganges kann eine zwischenzeitliche Rückbesinnung auf eine eigentliche Einheit niemals schaden.
Der Verlag Nomos hat dies zum Anlass der Eröffnung einer neuen Zeitschrift genommen, die Beiträge auf höchstem wissenschaftlichem Niveau veröffentlichen soll. Zum Kreis ihrer zunächst 15 Herausgeber gehört auch Hans-Peter Haferkamp, so dass auch die Rechtsgeschichte bestens vertreten ist. Ziel ist die Beförderung des rechtswissenschaftlichen Diskurses in Richtung auf einen Gegenpol zur zunehmenden Spezialisierung.
Vorgesehen sind Abhandlungen zu grundlegenden Fragen aus allen Rechtsgebieten, Rezensionsaufsätze aus Anlass herausragender Veröffentlichungen, nachgelagerte Koreferate zu wissenschaftlichen Fachtagungen und Beiträge zu den Rahmenbedingungen von Forschung und Lehre. Alle Abhandlungen sollen ein echtes Peer-Review-Verfahren nach internationalen Standards durchlaufen, bei dem die Beiträge durch einschlägig ausgewiesene Fachkollegen anonym begutachtet werden. Möge dem interessanten Vorhaben, das von Horst Dreier (Der freiheitliche Verfassungsstaat als riskante Ordnung), Thomas Weigend („Die Strafe für das Opfer“) und Helge Dedek (Die Schönheit der Vernunft - [Ir-]Rationalität von Rechtswissenschaft in Mittelalter und Moderne] eindrucksvoll eröffnet wurde, trotz des damit verbundenen administrativen Aufwands ein langes, gutes Gelingen beschieden sein.
Innsbruck |
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Regesten Kaiser Friedrichs III. (1440–1493) nach Archiven und Bibliotheken geordnet, hg. v. Koller, Heinrich/Heinig, Paul Joachim/Niederstätter, Alois (= Böhmer, J. F., Regesta Imperii, Unterreihe). Heft 24 Die Urkunden und Briefe aus dem historischen Staatsarchiv Königsberg im Geheimen Staatsarchiv Preußischer Kulturbesitz Berlin, aus den Staatsarchiven Gdańsk, Toruń, Riga sowie dem Stadtarchiv Tallinn für die historischen Landschaften Preußen und Livland, bearb. v. Eibl, Elfie-Marita. Böhlau, Wi |
Ganzen Eintrag anzeigen Regesten Kaiser Friedrichs III. (1440–1493) nach Archiven und Bibliotheken geordnet, hg. v. Koller, Heinrich/Heinig, Paul Joachim/Niederstätter, Alois (= Böhmer, J. F., Regesta Imperii, Unterreihe). Heft 24 Die Urkunden und Briefe aus dem historischen Staatsarchiv Königsberg im Geheimen Staatsarchiv Preußischer Kulturbesitz Berlin, aus den Staatsarchiven Gdańsk, Toruń, Riga sowie dem Stadtarchiv Tallinn für die historischen Landschaften Preußen und Livland, bearb. v. Eibl, Elfie-Marita. Böhlau, Wien 2010. 255 S. Besprochen von J. Friedrich Battenberg.
Auch der vorliegende Regestenband bietet wieder reichhaltiges Quellenmaterial zur Tätigkeit Friedrichs III. Erfasst sind zwei Gebiete – Preußen und Livland -, die zwar rechtlich nur teilweise zum Heiligen Römischen Reich zählten, durch die personellen Querverbindungen des Deutschen Ordens jedoch eng mit diesem verbunden waren. Die Königsberger Überlieferung war schon bisher durch ein von Erich Joachim und Walter Hubatsch in den Jahren 1948 bis 1950 erarbeitetes Regestenwerk gut bekannt, nicht zuletzt deshalb, weil sich die Überlieferung im Geheimen Staatsarchiv Preußischer Kulturbesitz befindet und dort (bzw. vorher in Göttingen) eingesehen werden konnte. Für die an Ort und Stelle verbliebenen Bestände aus Danzig, Thorn, Riga und Reval (für diese Städte ist die moderne Bezeichnung des Ortsnamens gewählt worden, nicht jedoch die heutige Bezeichnung des aufbewahrenden Instituts; die überlieferte deutsche Bezeichnung hätte man zumindest in Klammern hinzusetzen müssen) lagen teilweise deutschsprachige bzw. gedruckte Bestandsverzeichnisse vor, so dass ein guter Zugang gefunden werden konnte. Es ist erfreulich, dass die Zusammenarbeit mit den polnischen bzw. baltischen Archiven offenbar gut klappte, gewiss auch dank der Zugehörigkeit der betroffenen Staaten zur Europäischen Union.
Mit Recht geht die Bearbeiterin nach Vorstellung der Archivsituation in ihrer Einleitung zunächst auf |
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Regesten zu den Urkunden des Amtleutearchivs St. Columba in Köln, bearb. v. Diederich, Toni (= Publikationen der Gesellschaft für rheinische Geschichtskunde 78). Droste, Düsseldorf 2009. XLIII, 659 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Regesten zu den Urkunden des Amtleutearchivs St. Columba in Köln, bearb. v. Diederich, Toni (= Publikationen der Gesellschaft für rheinische Geschichtskunde 78). Droste, Düsseldorf 2009. XLIII, 659 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Das Historische Archiv der Stadt Köln ist am 3. März 2009 unversehens in den Mittelpunkt des allgemeinen Interesses geraten, als es völlig überraschend vollständig in eine durch Arbeiten im Untergrund entstandene Aushöhlung stürzte. Vorwort und Einleitung der vorliegenden Edition wurden glücklicherweise bereits vorher formuliert und sind dementsprechend teilweise nicht mehr aktuell. Sie erweisen aber in besonders nachdrücklicher Weise die Geschichtlichkeit des menschlichen Lebens und die Notwendigkeit wie den Wert wissenschaftlicher Dokumentation.
Bis zum Zeitpunkt der Drucklegung war es nach den Worten des Verfassers, der von 1968 bis 1979 in dem Archiv tätig war und sich ihm auch nach seinem Wechsel zum historischen Archiv des Erzbistums Köln immer in besonderer Weise verbunden fühlte, nicht möglich, den Umfang vernichteter, beschädigter und gut erhaltener Archivalien, etwa bei den Schreinsbüchern, zu ermitteln. Glücklicherweise können die von ihm regestierten Urkunden des Stadtarchivs Köln als gerettet gelten. Dementsprechend steht hinter dem Regest noch immer eine diplomatische Wirklichkeit für den Interessenten zur Verfügung.
Im kurzen und klaren Vorwort weist der Verfasser zunächst einleitend auf die Edition der Kölner Schreinsurkunden des 12. Jahrhunderts durch Robert Hoeniger (1884, 1894), der Amtleutebücher der kölnischen Sondergemeinden durch Thea Buyken und Hermann Conrad (1936) sowie der Kölner Schreinsbücher des 13. und 14. Jahrhunderts durch Hans Planitz und Thea Buyken (1937) hin, die vor allem die Statuten der Schreinsbehörden und eine Auswahl von mehr als 2500 Einträgen in den Schreinsbüchern betrafen. Demgegenüber wurden die selbständigen, meist besiegelten Urkunden auf Pergamen |
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Reichert, Folker, Gelehrtes Leben. Karl Hampe, das Mittelalter und die Geschichte der Deutschen (= Schriftenreihe der Historischen Kommission bei der Bayerischen Akademie der Wissenschaften 79). Vandenhoeck & Ruprecht, Göttingen 2009. 459 S. Besprochen von Thomas Vogtherr. |
Ganzen Eintrag anzeigen Reichert, Folker, Gelehrtes Leben. Karl Hampe, das Mittelalter und die Geschichte der Deutschen (= Schriftenreihe der Historischen Kommission bei der Bayerischen Akademie der Wissenschaften 79). Vandenhoeck & Ruprecht, Göttingen 2009. 459 S. Besprochen von Thomas Vogtherr.
Unter den zahlreichen Wissenschaftlerbiographien der vergangenen Jahre nimmt diese Arbeit zu Leben und Wirken des Heidelberger Mediävisten Karl Hampe (1869-1936) eine wichtige Position ein, denn der Verfasser des Bandes bedient sich keiner irgendwie gearteten theoretischen Kunstgriffe (vgl. S. 317), sondern erzählt bemerkenswert geradlinig die Geschichte des Lebens Hampes, seines öffentlichen Wirkens, seiner Stellung innerhalb der Mediävistik seiner Zeit und insbesondere auch seines Nachlebens. Damit ist ein ebenso umfassendes wie konzeptionell zu Recht konservativ gehaltenes Werk entstanden, das – soviel sei vorweggenommen – dem Gegenstand voll gerecht wird und einen der einflussreichsten Mediävisten des Kaiserreichs und der Weimarer Republik eindrucksvoll porträtiert.
Hampe wurde in Bremen geboren, in ein „hanseatisch-bildungsbürgerliches, protestantisch eingestimmtes und national bewegtes Umfeld“ hinein (S. 19), das Reichert knapp und sehr treffend charakterisiert. Er absolvierte das humanistische Gymnasium in der Hansestadt und stand als Primaner einem der an solchen Schulen nicht seltenen Prima-Vereine vor, in dem wissenschaftliche Studien getrieben wurden und der Comment der Zeit eingeübt wurde (S. 30-34). In Bonn und Berlin studierte Hampe von 1888 bis zum Abschluss der Promotion 1894. Die Dissertation, eine für damalige Zeiten mit annähernd 400 Seiten exzeptionell umfangreiche Schrift, war eine Biographie des „letzten Staufers“ Konradin, deren Anfertigung der heute zu Unrecht im Schatten der Wissenschaftsgeschichte bleibende Paul Scheffer-Boichorst betreute. Unmittelbar nach Studienende trat Hampe dann bei den Monumenta Germaniae Historica als „Hilfsar |
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Renz, Ulrich, Georg Elser. Ein Meister der Tat. Braun, Karlsruhe 2009. 124 S., 12 Abb. Besprochen von Gerhard Köbler. |
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Zu den prägenden Köpfen aus dem Südwesten zählen die Herausgeber Peter Steinbach und Reinhold Weber sowie der Verlag nach Claus von Stauffenberg, Friedrich Ebert, Eugen Bolz, Mathilde Planck, Ferdinand Nägele und Leo Wohlleb als siebten auch den Schreiner Johann Georg Elser, der in seiner unbeirrbaren und zugleich unbedingten Entschlossenheit in der Geschichte des Widerstands gegen Adolf Hitler allein dastehend gesehen wird. Die zum siebzigsten Gedenktag des Attentats vom 8. November 1939 erschienene Studie des als Journalist seit Jahrzehnten über nationalsozialistische Verbrechen berichtenden Verfassers beschreibt das Leben Elsers und die daraus erwachsene Tat. Von einfachen Verhältnissen über Entscheidung im Herbst 38, den explodierenden Saal, die Verhaftung mit Rätseln bis zum langen Weg zum Ruhm wird „ein Meister der Tat detailliert und einnehmend dargestellt und durch Zeittafel und Literaturverzeichnis der eigenständigen Vertiefung zugänglich gemacht.
Innsbruck Gerhard Köbler
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Repertorium der Policeyordnungen der frühen Neuzeit. Band 10 Reichsstädte 4 Speyer, Wetzlar, Worms, hg. v. Mahlerwein, Gunter/Rölle, Thomas/Schieber, Sigrid. (= Studien zur europäischen Rechtsgeschichte 251). Klostermann, Frankfurt am Main 2010. VIII, 755 S. Besprochen von Werner Schubert. |
Ganzen Eintrag anzeigen Repertorium der Policeyordnungen der frühen Neuzeit. Band 10 Reichsstädte 4 Speyer, Wetzlar, Worms, hg. v. Mahlerwein, Gunter/Rölle, Thomas/Schieber, Sigrid. (= Studien zur europäischen Rechtsgeschichte 251). Klostermann, Frankfurt am Main 2010. VIII, 755 S. Besprochen von Werner Schubert.
Band 10 des Repertoriums der Policeyordnungen der frühen Neuzeit erschließt die Gesetzgebung der drei Reichsstädte Speyer, Wetzlar und Worms, die zum Oberrheinischen Rechtskreis gehörten. Die jeweiligen Policeyordnungen werden zunächst in chronologischer Reihenfolge nachgewiesen. Die inhaltliche Erschließung erfolgt nach einem in Band 1 der Reihe (1996) festgelegten Gliederungsschema und nach einem alphabetischen Sachregister („Materien und Sachbetreffs“). Die Einleitungen der Herausgeber befassen sich vornehmlich mit der verfassungsrechtlichen Entwicklung der drei Reichsstädte unter Einbeziehung der allgemeinen Geschichte. Thomas Rölle behandelt für Speyer insbesondere die verfassungsrechtlichen Konfliktlagen zwischen den jeweiligen Bischöfen und der Stadt sowie mit dem landesherrlich regierten Umland. Anschließend geht Rölle noch auf die wirtschaftliche Entwicklung der Stadt und das Gerichtswesen näher ein. Es ist zu bedauern, dass ein Überblick über die 3386 ermittelten Verordnungen (1195-1797) fehlt, wie ihn Sigrid Schieber für die Verordnungen der Stadt Wetzlar bringt (S. 489ff.). Hier bestanden nicht nur Spannungen zwischen der Stadt und dem Schutzherrn (Hessen-Darmstadt), sondern nach der Übersiedlung des Reichskammergerichts (Wiedereröffnung 1693) auch mit dem Kameralen (S. 480ff.). Die zeitliche Verteilung der 429 ermittelten Dekrete und Verordnungen zeigt „eine Tendenz zur Zunahme, jedoch keine explosionsartige Vermehrung der Verordnungen im Lauf der frühen Neuzeit“ (S. 490). 57 % der Verordnungen betreffen den Bereich der Wirtschafts-, Arbeits- und Berufsordnung. Aufwand- und Luxusordnungen fehlen fast völlig. Etwas umfangreicher ist die Zahl de |
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Repräsentationen von Kriminalität und öffentlicher Sicherheit. Bilder, Vorstellungen und Diskurse vom 16. bis zum 20. Jahrhundert, hg. v. Härter, Karl/Sälter, Gerhard/Wiebel, Eva (= Studien zu Policey und Policeywissenschaft). Klostermann, Frankfurt am Main 2009. VIII, 636 S. Besprochen von Dieter Kugelmann. |
Ganzen Eintrag anzeigen Repräsentationen von Kriminalität und öffentlicher Sicherheit. Bilder, Vorstellungen und Diskurse vom 16. bis zum 20. Jahrhundert, hg. v. Härter, Karl/Sälter, Gerhard/Wiebel, Eva (= Studien zu Policey und Policeywissenschaft). Klostermann, Frankfurt am Main 2009. VIII, 636 S. Besprochen von Dieter Kugelmann.
Der Tagungsband dokumentiert Vorträge, die auf einer von den Arbeitskreisen „Historische Kriminalitätsforschung“ und „Polizey/Polizei im vormodernen Europa“ veranstalteten Tagung gehalten wurden. Die Beiträge schlagen den Bogen vom 16. bis zum 21. Jahrhundert. Dabei werden Bilder und Bildnisse in ihren Aussagen zu Sicherheit und Sicherheitsdiskursen erörtert. Einen ersten Schwerpunkt bildet die frühe Neuzeit mit den Sachfragen der Hexerei, den Bildern soldatischer Kriminalität und Bildern der Wilderei. Sie vereinen druckgeschichtliche, historisch-allgemeine und rezeptionsgeschichtliche Erörterungen. Der Band wendet sich dann dem 18. Jahrhundert zu, etwa mit der Behandlung der Bilder krimineller Karrieren. Das 20. Jahrhundert bildet den Schwerpunkt des Bandes und die Klammer für die Mehrzahl der Beiträge. Demagogenverfolgung, das Bild des Vagabunden, Polizeibilder und Verbrecherbilder oder aber auch spezifische Fallgestaltungen wie die Gewaltdarstellung am Beispiel des Falles Fritz Haarmann lassen vielfältige Einblicke in die mediale Repräsentation von Sicherheitsfragen und Fällen von Sicherheitsverstößen zu. Den Abschluss bilden Beiträge zum Wandel sicherheitsrechtlicher Dogmatik und zu Konzepten der sog. „sicheren Stadt“ in der britischen Stadtpolitik. Die Beiträge sind nicht alle in gleicher Intensität mit Bildern und Abbildungen versehen. Dennoch erweist sich der Band als anschauliche Zusammenfassung medialer Repräsentation von Kriminalität und öffentlicher Sicherheit.
Münster Dieter Kugelmann
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Reske, Christoph, Die Buchdrucker des 16. und 17. Jahrhunderts im deutschen Sprachgebiet. Auf der Grundlage des gleichnamigen Werkes von Josef Benzing (= Beiträge zum Buch- und Bibliothekswesen 51). Harrassowitz, Wiesbaden 2007. XXXI, 1090 S. Besprochen von Elmar Wadle. |
Ganzen Eintrag anzeigen I. Reske, Christoph, Die Buchdrucker des 16. und 17. Jahrhunderts im deutschen Sprachgebiet. Auf der Grundlage des gleichnamigen Werkes von Josef Benzing (= Beiträge zum Buch- und Bibliothekswesen 51). Harrassowitz, Wiesbaden 2007. XXXI, 1090 S. Besprochen von Elmar Wadle.
II. Die kaiserlichen Druckprivilegien im Haus-, Hof- und Staatsarchiv Wien. Verzeichnis der Akten vom Anfang des 16. Jahrhunderts bis zum Ende des Deutschen Reichs (1806), mit Erläuterungen hg. v. Koppitz, Hans-Joachim (= Buchwissenschaftliche Beiträge aus dem Deutschen Bucharchiv München 75). Harrassowitz, Wiesbaden 2008. XXVII, 685 S. Besprochen von Elmar Wadle.
Wer sich mit der Geschichte des Buch- und Druckwesens im deutschen Sprachraum beschäftigt, kommt an den beiden hier vorzustellenden Bänden nicht vorbei; dies gilt selbstverständlich auch für jeden, der sich für die rechtshistorischen Aspekte dieser Forschungsbereiche interessiert.
Für den Zugang zum deutschen Buchdruck des 16. und des 17. Jahrhunderts hat Reske ein unverzichtbares Nachschlagewerk vorgelegt. Es basiert - wie der Untertitel anzeigt – auf dem von Josef Benzing in zwei Auflagen (1963 und 1982) publizierten Vorgängerlexikon und bietet unter Beibehaltung der gewohnten Darstellungsweise zuverlässige Informationen über die inzwischen erschienene Spezialliteratur. Wie Benzing orientiert sich auch Reske an dem Stichdatum 31. Dezember 1500. Es werden demnach auch jene Buchdrucker vorgestellt, die schon früher mit der Druckerei begonnen und nach dem Stichtag weitergearbeitet haben; ältere Buchdrucker, die - wie etwa Johannes Gutenberg (um 1400-1468) – bereits im 15. Jahrhundert gestorben sind, werden nicht erwähnt. Die Abgrenzung zum Buchwesen des 18. Jahrhunderts wird weniger rigide durchgehalten; auf diese Weise ist wenigstens ein Teil des Buchwesens des 18. Jahrhunderts erfasst. Er bleibt zu wünschen, dass eines Tages ein Werk zur Verfügung steht, das mit gleicher Präzision über die ganze Gesch |
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Riedi, Barbara, Die Porten der Unteren Straße, ihr Ladungsrecht und der Straßenunterhalt (= Rechtshistorische Reihe 397). Lang, Frankfurt am Main 2009. 469 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
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Die Arbeit ist die von Pio Caroni betreute, am 17. April 2008 von der rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Bern angenommene, nach Angabe der Autorin ohne Unterstützung durch Familie und Freundinnen wohl nie beendete Dissertation der 1964 geborenen, nach dem Lizentiat des Jahres 1996 als Assistentin am rechtshistorischen Seminar der Universität Bern und als Redakteurin der Zeitschrift Verwaltungspraxis der Bundesbehörden in der Bundeskanzlei tätigen, danach den Rechtsdienst der eidgenössischen Finanzkontrolle leitenden Verfasserin. Sie beschäftigt sich mit der bereits oft geschriebenen Geschichte der Bündner Säumergenossenschaften (Porten). Dabei vertieft sie an Hand zahlreicher lokaler Quellen wie Portenprotokolle, Landschaftsprotokolle und Dorfprotokolle das Ladungsrecht und die Straßenunterhaltungspflicht.
Ausgangspunkt war nach der kurzen Einleitung die Lizentiatsarbeit zur Aufhebung der Porten, die sich vor allem auf Sekundärliteratur stützte und die Verfasserin dementsprechend mit dem Wunsch zurückließ, darüber nochmals zu schreiben. Deswegen formuliert sie auch Thema, Fragestellung und Möglichkeiten neu. Im Anschluss hieran geht sie vertieft auf Graubünden, den Transit und die (bekannte) Geschichte der Porten bis zu ihrer Aufhebung ein und führt dazu auch einen Exkurs Frauen aus.
Der Hauptteil A verfolgt dann das Ladungsrecht von seiner Entstehung bis zum Bundesbeschluss von 1861. Die Entwicklung vom Weg zur Straße wird vom 18. Jahrhundert bis zum Straßengesetz von 1882 betrachtet. Dabei erweist die Arbeit, wie nach der Aufhebung der Portenrechte aus dem Vorrecht der Vertrag wurde und wie nach Bau der Fahrstraße durch den Kanton mit fremdem Geld für den Straßenunterhalt weiterhin die Arbeitskraft der Ansässigen (der P |
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Riegler, Thomas, Terrorismus. Akteure, Strukturen, Entwicklungslinien. StudienVerlag, Innsbruck 2009. 636 S. Besprochen von Werner Augustinovic. |
Ganzen Eintrag anzeigen Riegler, Thomas, Terrorismus. Akteure, Strukturen, Entwicklungslinien. StudienVerlag, Innsbruck 2009. 636 S. Besprochen von Werner Augustinovic.
Terrorismus ist heutzutage wieder in aller Munde, und der Begriff wird besonders gerne bemüht, wenn es um vorgeblich unvermeidbare Einschränkungen der bürgerlichen Freiheiten geht. Umso notwendiger angesichts solch inflationären Gebrauchs sind phänomenologische Analysen, die darzulegen vermögen, worin nun denn eigentlich das Wesen dessen besteht, worüber man sich so gern und so leichtfertig verbreitert.
Es ist Thomas Riegler zu danken, dass er sich dieser nicht einfachen Aufgabe stellt; fast 600 Textseiten geben Zeugnis von den Bemühungen dieses in einem eigenen „Netzwerk Terrorismusforschung“ engagierten, noch jungen Wiener Historikers und Publizisten. Die Ergebnisse seiner in drei thematische Blöcke untergliederten Studie können sich durchaus sehen lassen.
Der erste Teil der Arbeit verfolgt die Absicht, Grundlagenwissen zur Verfügung zu stellen. Darin begibt sich der Verfasser auf die Suche nach einer Definition und stellt die historische Entwicklung des modernen, mit dem Anarchismus in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts einsetzenden Terrorismus bis in die unmittelbare Gegenwart dar, gefolgt von Überlegungen zu dessen Methoden, Strategien, zu soziologischen Fragen, Ursachenkomplexen und den als „Acting Out“ bezeichneten Identifikationsmustern.
Sprachlich abgeleitet von der terreur der Französischen Revolution, entzieht sich der Terrorismusbegriff bis dato einer griffigen, allgemein verbindlichen Definition. Als wichtiges konstituierendes Element benennt der Autor die Qualität „minoritärer“ Gruppen, deren „revolutionäre Projekte … selbstreferentielle Angelegenheiten“ ohne Massengefolgschaft blieben, im Unterschied etwa zu den „legitimen“ Guerilla- und Befreiungskämpfern mit völkerrechtlich zuerkanntem Kombattantenstatus (S. 52). Historisch ließen sich bislang auf die |
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Rodríguez-Rosado, Bruno, Abstraktionsprinzip und redlicher Erwerb als Mittel zum Schutze des Rechtsverkehrs (= Schriften zur Entwicklung des Privatrechtssystems 4). Lang, Frankfurt am Main 2010. 172 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Rodríguez-Rosado, Bruno, Abstraktionsprinzip und redlicher Erwerb als Mittel zum Schutze des Rechtsverkehrs (= Schriften zur Entwicklung des Privatrechtssystems 4). Lang, Frankfurt am Main 2010. 172 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Die Arbeit ist die von Andreas Wacke betreute, in Málaga beendete Dissertation des Verfassers, die in Köln im Wintersemester 2007/2008 angenommen wurde. Sie befasst sich vor allem mit der Frage, inwieweit das Abstraktionsprinzip notwendig ist, wenn es, wie etwa im deutschen Bürgerlichen Gesetzbuch in den §§ 892, 932 einen gutgläubigen Erwerb gibt. Für eine Antwort greift der Verfasser weit zurück.
Deswegen erörtert er im ersten seiner sechs Abschnitte die Regelung der Eigentumsübertragung in Deutschland, Frankreich und Spanien im allgemeinen auf der Grundlage des römischen Rechts, des Mittelalters und der Rezeption, wobei er die Fortgeltung der kausalen Übergabe im spanischen Recht besonders hervorhebt. Der zweite Abschnitt betrifft den redlichen Erwerb von Fahrnis, wobei er unter Hinweis auf Karl Friedrich Eichhorn die Ansicht vertritt, dass das Hand-wahre-Hand-Prinzip nur eine von den Germanisten des 19. Jahrhunderts geschaffene Rechtsfigur. Hieran schließt er den redlichen Erwerb von Immobilien an.
Im vierten Abschnitt stellt er Abstraktionsprinzip und gutgläubigen Erwerb als Mittel zum Schutz des Rechtsverkehrs gegenüber. Im Anschluss hieran prüft er die Korrektur des Kausalprinzips durch die Einschränkung der Unwirksamkeitsgründe und die Korrektur des Abstraktionsprinzips im deutschen Recht. Im Ergebnis hält er das Kausalprinzip für überlegen.
Insgesamt gelingt dem Verfasser eine eindrucksvolle Leistung. Er verbindet geschickt Rechtsvergleichung Rechtsgeschichte. Ob sich eine europäische Lösung eines Tages seiner Entscheidung für das Traditionsprinzip anschließen wird, ist damit freilich noch nicht entscheiden, da er selbst darauf hinweist, dass trotz beachtlicher deutscher Stimme |
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Rohrkamp, René, „Weltanschaulich gefestigte Kämpfer“. Die Soldaten der Waffen-SS 1933-1945. Organisation - Personal - Sozialstrukturen (= Krieg in der Geschichte 61). Schöningh, Paderborn 2010. 656 S. Besprochen von Martin Moll. |
Ganzen Eintrag anzeigen Rohrkamp, René, „Weltanschaulich gefestigte Kämpfer“. Die Soldaten der Waffen-SS 1933-1945. Organisation - Personal - Sozialstrukturen (= Krieg in der Geschichte 61). Schöningh, Paderborn 2010. 656 S. Besprochen von Martin Moll.
Um die Waffen-SS, den militärischen Arm der Schutzstaffel (SS) der NSDAP, rankten sich schon während des Zweiten Weltkrieges und erst recht danach zahllose Mythen, die bis heute fortleben: Feuerwehr des Führers, Soldaten wie andere auch, vierter Wehrmachtsteil, Hitlers politische Soldaten sind nur die gebräuchlichsten Schlagworte (und Buchtitel), die den Elitecharakter der Waffen-SS betonen oder, im Gegensatz dazu, deren Status als reguläre Truppe gleich den Soldaten des deutschen Heeres. Die meisten dieser Legenden, wenn auch nicht alle, können durch die jetzt gedruckte Dissertation Rohrkamps als erledigt gelten. Die erwähnte Einschränkung stellt zugleich das einzige Manko dieser Arbeit dar, denn sie behandelt nicht die Gesamtheit der bei Kriegsende 38 Divisionen umfassenden Waffen-SS, sondern nur jene Großverbände, die aus reichsdeutschem Personal bestanden. Ausgeklammert bleiben die aus sogenannten Volksdeutschen und ausländischen Freiwilligen rekrutierten Einheiten, in denen aber rund die Hälfte der ca. 900.000 in die Waffen-SS eingetretenen Männer diente. Diese Beschränkung ist bedauerlich, denn dadurch geht ein wesentliches Merkmal der mitunter als europäische Armee apostrophierten Waffen-SS verloren.
Rohrkamps Fokus auf SS-Soldaten mit deutscher Staatsbürgerschaft ergibt sich aus seinen Quellen: Er hat rund 2.500 Personalakten von Mannschaftssoldaten und Unteroffizieren der Waffen-SS ausgewertet. Dieses dem SS-Oberabschnitt West bzw. dem Wehrkreis VI (Münster) entstammende Sample wird mit einer etwa 9.900 Köpfe zählenden Gruppe von im Dienstgrad vergleichbaren Soldaten des Heeres verglichen. Mit Staunen folgt der Leser dem Verfasser, wenn er die Vielzahl dieser Personalakten (Wehrstammrolle, Soldbuch, |
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Rome I Regulation. The Law Applicable to Contractual Obligations in Europe, hg. v. Ferrari, Franco/Leible, Stefan. Sellier, München 2009. X, 377 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Rome I Regulation. The Law Applicable to Contractual Obligations in Europe, hg. v. Ferrari, Franco/Leible, Stefan. Sellier, München 2009. X, 377 S. Besprochen von Gerhard Köbler. ZRG GA 128 (2011) 89.
Vom 17. Juni 2008 stammt die Verordnung Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über das auf Vertragsverpflichtungen anwendbare Recht (Rom I Regulation). Ihr Text ist im Anhang des Werkes wiedergegeben. Er gliedert sich in vier Kapitel (Scope, Uniform Rules, Other Provisions, Final Provisions) mit 29 Artikeln, die vom 17. 6. 2009 (Artikel 26) bzw. 17. 12. 2009 an anwendbar sind.
Nach dem kurzen Vorwort der Herausgeber benötigt der Gemeinsame Markt auch Rechtssicherheit. Sie soll unabhängig davon sein, vor welchem Gericht welchen Mitgliedstaats eine Klage erhoben wird. Deswegen bestand seit langem auch ein Bedarf nach einheitlichen Regeln über das internationale Schuldrecht.
Der von den Herausgebern vorgelegte Sammelband vereint die Beiträge einer in Verona im März 2009 abgehaltenen Konferenz. Ihm ging bereits das von Stefan Leible 2004 herausgegebene Grünbuch zum Internationalen Privatrecht mit Beiträgen zur Fortentwicklung des europäischen Kollisionsrechts der vertraglichen Schuldverhältnisse voraus, das übereine in Jena im Juni 2003 abgehaltene Konferenz über das „Green Paper on the conversion of the Rome Convention of 1980 on the law applicable to contractual obligations into a Community instrument and its modernisation unterrichtete. Kurze Zeit danach behandelte eine zweite Konferenz in Bayreuth im September 2007 den von der Europäischen Kommission vorgelegten Vorschlag für eine Verordnung (Rom I), deren Ergebnisse Franco Ferrari und Stefan Leible 2007 veröffentlichten, so dass das dritte Werk bereits auf eine interessante Geschichte der jüngsten europäischen Privatrechtsentwicklung zurückblicken kann.
Insgesamt enthält es 14 Referate. Sie reichen von der Parteiautonomie (Helmut Heiss) bis zu eine |
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Ruault, Franco, „Neuschöpfer des deutschen Volkes“. Julius Streicher im Kampf gegen „Rassenschande“ (= Beiträge zur Dissidenz 18). Lang, Frankfurt am Main 2006. 565 S., 55 Abb. Besprochen von Martin Moll. |
Ganzen Eintrag anzeigen Ruault, Franco, „Neuschöpfer des deutschen Volkes“. Julius Streicher im Kampf gegen „Rassenschande“ (= Beiträge zur Dissidenz 18). Lang, Frankfurt am Main 2006. 565 S., 55 Abb. Besprochen von Martin Moll.
Obwohl mehr als 550 engbedruckte Seiten, davon rund 140 Seiten Endnoten, stark, handelt es sich bei dem hier vorzustellenden Werk lediglich um den ersten Teil einer geisteswissenschaftlichen Innsbrucker Dissertation (S. 9). Der zweite, etwas kürzere Teil wurde mittlerweile ebenfalls publiziert und bleibt einer gesonderten Besprechung vorbehalten.
Anders als der Buchtitel anzudeuten scheint, handelt es sich nicht um eine Biographie des 1946 in Nürnberg hingerichteten NS-Gauleiters von Franken, Julius Streicher, der im Bewusstsein der Nachwelt in erster Linie als langjähriger Herausgeber der üblen antisemtischen Wochenschrift „Der Stürmer“ in Erinnerung geblieben ist. Wie man die Arbeit – wenn sie denn keine Biographie ist und dies auch nicht sein will – zu klassifizieren hat, stellt den Rezensenten vor eine gewisse Verlegenheit, zumal Ruaults Ansatz keiner der klassischen Kategorien entspricht; am ehesten könnte man von einer geistes- oder ideengeschichtlichen Studie mit einigen biographischen Einschlägen sprechen.
Streicher und die von ihm über viele Jahre hinweg betriebene Judenhetze stehen für eine selbst für den Nationalsozialismus eigenwillige Spielart des Antisemitismus: Diesem ging es weniger um die angeblich unangemessene Stellung von Juden in der deutschen Gesellschaft, Politik und Wirtschaft, sondern um die „Gefährdung des deutschen Blutes durch ,Rassenschande’“, also den einmaligen oder wiederholten Geschlechtsverkehr von Juden oder Jüdinnen mit Deutschen. Wohl war Streichers Forderung, diesen Verkehr mit welchen Mitteln auch immer zu unterbinden, innerhalb des NS-Regimes durchaus konsensfähig und wurde dann im September 1935 durch Erlass der „Nürnberger Rassegesetze“ auch umgesetzt. Streicher ging jedoch noch ei |
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Ruault, Franco, Tödliche Maskeraden. Julius Streicher und die „Lösung der Judenfrage“. Lang, Frankfurt am Main 2009. 411 S., 60 Abb. Besprochen von Martin Moll. |
Ganzen Eintrag anzeigen Ruault, Franco, Tödliche Maskeraden. Julius Streicher und die „Lösung der Judenfrage“. Lang, Frankfurt am Main 2009. 411 S., 60 Abb. Besprochen von Martin Moll
Kürzlich wurde an dieser Stelle der erste, 2006 unter dem Titel „Neuschöpfer des deutschen Volkes“ erschienene Band von Franco Ruaults umfangreicher Studie über den NS-Gauleiter und Hauptproponenten der antisemitischen Hetze, Julius Streicher, besprochen. Dort war die Publikation des zweiten Teils dieser ursprünglich als geisteswissenschaftliche Dissertation an der Universität Innsbruck entstandenen Arbeit angekündigt worden. „Tödliche Maskeraden“, im selben Verlag publiziert, scheint diesen zweiten Teil darzustellen, wenngleich Vorwort, Klappentext usw. nun jede Bezugnahme auf die im ersten Band noch erwähnte Dissertation und deren akademische Betreuer vermissen lassen. Die Parallelität von Untertiteln und Inhalten erweist den Zusammenhang beider Bände jedoch eindeutig.
Im Wesentlichen wird die Argumentation von „Neuschöpfer des deutschen Volkes“ hier erneut aufgenommen, aber wenigstens teilweise in neue Richtungen fortentwickelt. In Summe bleiben derlei Innovationen jedoch sehr begrenzt, geht es doch in beiden Bänden einerseits um die von Streicher betriebene Judenhetze mit ihrer spezifischen, auf den perhorreszierten Geschlechtsverkehr zwischen Deutschen und Juden und die daraus angeblich folgende „Rassenschande“ konzentrierten Perspektive und, andererseits, um die Ableitung dieser selbst für NS-Begriffe singulären Agitation aus den (laut Ruault) Gefährdungen des Patriarchats. In die Krise gekommene deutsche Patriarchen erblickten in den – wie man ergänzen muss: männlichen – Juden gefährliche Konkurrenten um die Herrschaft über deutsche Frauen und bekämpften sie deshalb so erbittert. Folgerichtig stimmen Vorwort und Einleitung von „Tödliche Maskeraden“ auf weiten Strecken mit dem ersten Band überein; Ruault hat bestenfalls seine Philippika gegen das Patriarchat, für ihn di |
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Rüping, Hinrich, Rechtsanwälte im Bezirk Celle während des Nationalsozialismus (= Juristische Zeitgeschichte 7, Beiträge zur Anwaltsgeschichte2). BWV Berliner Wissenschaftsverlag. 2007. XIX, 293 S. Besprochen von Klaus Luig. |
Ganzen Eintrag anzeigen Rüping, Hinrich, Rechtsanwälte im Bezirk Celle während des Nationalsozialismus (= Juristische Zeitgeschichte 7, Beiträge zur Anwaltsgeschichte2). BWV Berliner Wissenschaftsverlag. 2007. XIX, 293 S. Besprochen von Klaus Luig.
Neben einer erfreulicherweise zunehmenden Zahl von Arbeiten über das unter dem Nationalsozialismus erlittene Schicksal jüdischer Juristen in einzelnen Städten und Gerichtsbezirken Deutschlands, - Arbeiten, die inzwischen teilweise auch zu einem Buch zusammengefasst worden sind (Anwalt ohne Recht – Schicksale jüdischer Anwälte in Deutschland nach 1933 hg. v. der Bundesrechtsanwaltskammer, Berlin 2007. Liste der einschlägigen Werke bei Rüping S. 84 Note 25), verdienen auch Untersuchungen Beachtung, die sich nicht nur der Verfolgung jüdischer Rechtsanwälte durch die Nationalsozialisten widmen, sondern die Geschichte der Rechtsanwaltschaft insgesamt im Dritten Reich zum Objekt haben. Eine solche Untersuchung hat Hinrich Rüping, ein bewährter Experte auf dem Gebiete der Erforschung der Geschichte der Rechtsanwälte in Deutschland, für den Bezirk des Oberlandesgerichts Celle vorgelegt.
Einzuordnen ist die Untersuchung in das große Feld der dem Verfasser besonders am Herzen liegenden Forschungen zur Frage der Freiheit oder staatlichen Lenkung der Anwaltschaft. Der große Vorteil einer solchen die gesamte Rechtsanwaltschaft erfassenden Darstellung im Vergleich zu einer speziell den jüdischen Anwälten gewidmeten Studie liegt darin, dass man, soweit es um die Opfer geht, neben der am schwersten betroffenen Gruppe, nämlich den jüdischen, halbjüdischen und vierteljüdischen Anwälten, auch das Schicksal weiterer Verfolgter in den Blick bekommt, etwa auch das Schicksal der jüdisch Versippten (mit einer Jüdin verheirateten nichtjüdischen Anwälte) oder auch derer, die, ohne selbst betroffen zu sein, versucht haben zu helfen, und sogar derjenigen, die es schlicht an der zur damaligen Zeit nötigen Distanz gegenüber Juden hatten fehl |
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Sächsische Lebensbilder, Band 6, hg. v. Wiemers, Gerald, 2 Teilbände A-K, L-Z (= Quellen und Forschungen zur sächsischen Geschichte 33). Sächsische Akademie der Wissenschaften zu Leipzig in Kommission bei Steiner, Stuttgart 2009. 1-432, VIII, 433-878 S. Besprochen von Werner Schubert. |
Ganzen Eintrag anzeigen Sächsische Lebensbilder, Band 6, hg. v. Wiemers, Gerald, 2 Teilbände A-K, L-Z (= Quellen und Forschungen zur sächsischen Geschichte 33). Sächsische Akademie der Wissenschaften zu Leipzig in Kommission bei Steiner, Stuttgart 2009. 1-432, VIII, 433-878 S. Besprochen von Werner Schubert.
Band 6 der Sächsischen Lebensbilder – Band 5 ist 2003 erschienen – bringt 39 Biographien und ist dem 600jährigen Bestehen der Universität Leipzig gewidmet. Obwohl der Schwerpunkt im 19./20. Jahrhundert liegt, sind auch Biographien für das 16.-18. Jahrhundert vertreten (u. a. der Beitrag über Moritz von Sachsen). Der Band 6 bringt drei Biographien über Rechtswissenschaftler. Bernd-Rüdiger Kern geht in seiner Biographie über Carl Georg von Waechter (1797-1880; S. 785ff.) auf die einzelnen Lebensabschnitte und Tätigkeitsbereiche Waechters ein, der unter den Zeitgenossen als einer der bedeutendsten Juristen des 19. Jahrhunderts galt. Diese Einschätzung werde, so Kern, heute weithin nicht mehr geteilt (S. 797). Jedoch haben neuere Arbeiten zu einer vorsichtigen Neubewertung Waechters geführt. Besonderes Interesse kann die Biographie von Martin Otto über Erwin Jacobi (1884-1965; S. 365ff.) beanspruchen, der, da er väterlicherseits jüdischer Abstammung war, zum Wintersemester 1933/34 in den Ruhestand versetzt worden war. Nach 1945 hatte Jacobi insbesondere als Rektor der Universität Leipzig (1947) den „durchaus offiziellen Status eines ,Nicht-Marxisten’, der jedoch der ,neuen gesellschaftlichen Entwicklung aufgeschlossen gegenüber steht’“ (S. 372). In das Kreuzfeuer der offiziellen Kritik geriet die Festschrift zum goldenen Doktorjubiläum am 23. 12. 1957, deren Autoren formalistische Objektivität und Verhaftetsein in bürgerlichem Rechtsdenken vorgeworfen wurde. Jacobis Bedeutung ist vor allem in seinen Arbeiten aus der Weimarer Zeit zum Arbeitsrecht und zum Staatsrecht zu sehen, die seit den 1980er Jahren zunehmend wieder Beachtung gefunden haben (hierzu auch die Biog |
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Sanktionen. 10 Jahre danach - Die Maßnahmen der Länder der Europäischen Union gegen die österreichische Regierung im Jahr2000, hg. v. Strauß, Martin/Strähle, Karl-Heinz. StudienVerlag, Innsbruck 2010. 168 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Sanktionen. 10 Jahre danach - Die Maßnahmen der Länder der Europäischen Union gegen die österreichische Regierung im Jahr2000, hg. v. Strauß, Martin/Strähle, Karl-Heinz. StudienVerlag, Innsbruck 2010. 168 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Der Mensch ist nicht nur ein vernünftiges Wesen, sondern auch ein soziales. Deswegen ist er trotz aller individuellen Einzigartigkeit auf den Mitmenschen als Gesellschafter angewiesen. Seit nicht wirklich genau bekannter Zeit hat sich dabei aus der Gesellschaft der Menschen der Staat als besondere zivilisatorische Einrichtung verselbständigt.
Dieses neue unnatürliche Wesen hat von Anfang an wie der einzelne Mensch individuelle Eigenständigkeit und Unabhängigkeit behauptet und angestrebt. Einmischung anderer in innere Angelegenheiten hat es sich nach Möglichkeit strikt verbeten. Das gilt im Grundsatz noch in der Gegenwart, obwohl der tatsächliche Abstand der einzelnen Staaten zueinander auf Grund des technischen Fortschritts des Menschen immer geringer geworden ist und viele Staaten sich sogar in vielfältige nähere Beziehungen zueinander begeben haben.
Als im Jahre 2000 die Bürger des souveränen, wenn auch weltpolitisch nicht besonders bedeutsamen Staates Österreich eine demokratische politische Entscheidung in Richtung auf die Freiheitliche Partei Österreichs trafen, schreckte der Österreich seit 1995 umfassende Staatenverbund Europäische Union auf und suchte nach Maßnahmen zur Bekämpfung oder Bestrafung dieser für gefährlich gehaltenen Entwicklung. Insgesamt elf Beiträge des Sammelbands von Wolfgang Benz bis zu Martin Strauß beleuchten diesen völkerrechtlich bedeutsamen politischen Vorgang aus verschiedenster Sicht (Schutzreflex Europas, Erfolgsgeschichte, Nötigung, selektive Wahrnehmung, Frankreich, Deutschland, Demoralisierung, Rechtsextremismus, Österreich-Vernaderer, Vergangenheitsbewältigung). Am Ende steht Christian Höllers Aufbruch, Kunst, Vorwärts und Vergessen, ohne dass gesicher |
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Sauter, Marianne, Hexenprozess und Folter. Die strafrechtliche Spruchpraxis der Juristenfakultät Tübingen im 17. und beginnenden 18. Jahrhundert (= Hexenforschung 13). Verlag für Regionalgeschichte, Bielefeld 2010. 306 S., graph. Darst., CD. Besprochen von Harald Maihold. |
Ganzen Eintrag anzeigen Sauter, Marianne, Hexenprozess und Folter. Die strafrechtliche Spruchpraxis der Juristenfakultät Tübingen im 17. und beginnenden 18. Jahrhundert (= Hexenforschung 13). Verlag für Regionalgeschichte, Bielefeld 2010. 306 S., graph. Darst., CD. Besprochen von Harald Maihold.
Hexenprozess und Folter sind einer landläufigen Ansicht zufolge eng miteinander verbunden, ja die Folter wurde gelegentlich sogar als die „eigentliche Seele“ des Verfahrens gegen die Hexen bezeichnet. Bisher wurde jedoch noch nicht systematisch untersucht, inwiefern die Folter im Hexenprozess im Vergleich zur Anwendung in anderen Strafprozessen eine Sonderrolle gespielt hat. Diesem Forschungsdesiderat widmet sich das Buch Marianne Sauters, das aus dem Forschungsprojekt „Recht und Verhalten in der Hexenverfolgung: Hexengesetzgebung und Hexenprozess“ hervorgegangen ist. Aus dem gleichen Projekt stammt auch die bereits vor drei Jahren veröffentlichte Arbeit von Robert Zagolla,[1] der anhand der Rostocker Spruchpraxis zeigen konnte, dass die Anwendung der Folter im Hexenprozess sich nicht grundsätzlich von derjenigen in anderen Verfahren wegen schwerer Straftaten unterschied.
Für die Überprüfung der These von der Sonderrolle der Folter im Hexenprozess wählt Sauter, wie schon Zagolla, als Quellenbasis die Spruchakten einer juristischen Fakultät, die sich als „Schnittstelle zwischen gelehrter Jurisprudenz und Gerichtspraxis“ (S. 16) besonders gut für Einblicke in die Prozesspraxis eignen. Die Gutachten der Tübinger Juristenfakultät, mit denen sich Sauter beschäftigt, sind zudem seit 1602 fast lückenlos erhalten. Daher ist Sauters Ansatz, die rechtshistorische Fragestellung mit quantitativen Methoden der historischen Kriminalitätsforschung zu untersuchen, vielversprechend. Dem solchen Arbeiten oft gemachtem Vorwurf, die qualitative Analyse des statistischen Materials zu vernachlässigen, begegnet Sauter wirkungsvoll mit einem eigenen diesen Fragen gewidmeten Teil.
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Schaletzki, Anika, Pragmatismus und Beständigkeit - Die Verfassung des Freistaates Lippe. Diss. jur. Würzburg 2008. XXX, 170 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Schaletzki, Anika, Pragmatismus und Beständigkeit - Die Verfassung des Freistaates Lippe. Diss. jur. Würzburg 2008. XXX, 170 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Die Arbeit ist die von Fabian Wittreck betreute, der juristischen Fakultät der Universität Würzburg vorgelegte Dissertation der Verfasserin. Sie ist in 14 Abschnitte gegliedert. Ihr Gegenstand ist das Fürstentum Lippe, das zu Beginn des 20. Jahrhunderts eine konstitutionelle Monarchie war, dessen Verfassungsrecht nicht auf einer einzigen Verfassungsurkunde beruhte, sondern sich aus verschiedenen Einzelgesetzen zusammensetzte.
Die Verfasserin beginnt ihre Untersuchung einleitend mit der Betrachtung von Fragestellung, Forschungs- und Quellenlage, um daran einen landeskundlichen Überblick anzuschließen. Danach schildert sie das geltende Staatsrecht und die vergeblichen Versuche einer Reform. Es folgt die Beschreibung des Weges vom Fürstentum zum Freistaat, der das erste allgemeine und gleiche Wahlrecht für Lippe bringt, und der darauf gegründeten vorläufigen Verfassung vom 12. Februar 1919.
Im Mittelpunkt steht allerdings die Verfassung vom 21. Dezember 1920, deren Werden als Werk Heinrich Drakes die Verfasserin sorgfältig verfolgt. Hinsichtlich ihres Inhalts betrachtet die Verfasserin näher die Staatsform, den Landtag, das Landespräsidium, die direktdemokratischen Instrumente, die Landesverwaltung, die Rechtspflege und den Landeshaushalt. Hinsichtlich des Landtagsausschusses und des Dörentrup-Prozesses stellt sie zwei einzelne Verfassungskonflikte dar.
Im Anschluss hieran wendet sie sich folgerichtig der Verfassungsreform von 1931/1932, der wachsenden Radikalisierung und dem Untergang des Landes Lippe 1933 sowie der zwischen britischer Besatzungspolitik und lippischer Selbstbestimmung pendelnden kurzen Zeit Lippes nach dem zweiten Weltkrieg zu, in der am 11. September 1946 nochmals eine Verfassung gelingt, die freilich nicht mehr in Kraft tritt, da sie vom Ans |
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Scheibe, Mark Andreas, Die Strafjustiz in Mainz und Frankfurt/M. 1796-1803 - unter besonderer Berücksichtigung des Verfahrens gegen den Serienstraftäter Johannes Bückler genannt Schinderhannes, 1802/03. Historische Kommission für die Rheinlande 1789-1815, Kelkheim 2009. 323 S. + Kt.-Beil. (1 Bl.). Beprochen von Werner Schubert. |
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Die Mainzer, von Jan Zopfs betreute strafrechtsgeschichtliche Dissertation befasst sich mit der regionalen Justiz am Rhein um 1800 unter besonderer Berücksichtigung der Zentren Mainz und Frankfurt am Main. Bereits in dem Werk „Schinderhannes. ,Nichtsnutz, Pferdedieb, Räuberhauptmann?’“, 4. Aufl., Kelkheim 2008 (1. Aufl. 2004) hatte sich Scheibe mit der Biographie von Johannes Bückler (Schinderhannes) ausführlich befasst. Im vorliegenden Werk bringt Scheibe zunächst eine kurze Biographie und einen Überblick über die Straftaten des Schinderhannes; er weist 130 von diesem begangene Straftaten (meist Diebstähle und Raubüberfälle links und rechts des Rheins) nach und erfasst weiterhin 93 Mittäter namentlich (S. 254ff.). Der Mythos „Schinderhannes“ hatte sich bereits vor der Hinrichtung Bücklers, zu der 30.000 bis 40.000 Personen in Mainz erschienen waren, herausgebildet. Die französische Regierung hatte in ihm „eine Gefahr für die politische Stabilität am Rhein“ (S. 233) gesehen, die jedoch nicht der Wirklichkeit entsprach, da es an einer „so landläufig bekannten ,Schinder-Bande’ fehlte“ (S. 88). Bevor Scheibe auf das Strafrecht im Untersuchungsgebiet eingeht, beschreibt er die „Gesellschaft“ in Frankfurt/Main und in den linksrheinischen Gebieten (S. 47ff., 66ff.). Als Gegenpol zu der vom Staat kontrollierten Gesellschaft gab es auch „staatliche Freiräume oder Nebengesellschaften, zu denen es dem Staat an Eingriffsmöglichkeiten fehlte“ (S. 96). Der dritte Abschnitt umfasst die Darstellung des Strafrechts in Frankfurt/Main (einschließlich des gesamtdeutschen Strafrechts nach der Carolina) und das linksrheinische französisch |
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Schieber, Sigrid, Normdurchsetzung im frühneuzeitlichen Wetzlar. Herrschaftspraxis zwischen Rat, Bürgerschaft und Reichskammergericht (= Studien zu Policey und Policeywissenschaft). Klostermann, Frankfurt am Main 2008. IX, 425 S. Besprochen von Bernd Schildt. |
Ganzen Eintrag anzeigen Schieber, Sigrid, Normdurchsetzung im frühneuzeitlichen Wetzlar. Herrschaftspraxis zwischen Rat, Bürgerschaft und Reichskammergericht (= Studien zu Policey und Policeywissenschaft). Klostermann, Frankfurt am Main 2008. IX, 425 S. Besprochen von Bernd Schildt.
Ausgehend von der Prämisse, dass die Umsetzung der von Obrigkeiten erlassenen Verordnungen eine Grundfrage frühneuzeitlicher Staatlichkeit gewesen ist, untersucht die Verfasserin die Problematik der Normdurchsetzung in einem weiten und komplexen Sinn, gefragt wird nach dem „Wirksam-Werden“ obrigkeitlicher Verordnungen. Im Einzelnen geht es dabei um eine Reihe von Fragen, denen in der Arbeit an Hand einer Vielzahl von Einzelbeispielen nachgegangen wird: Wer nahm Einfluss auf die erstellten Normen, wie wurden sie veröffentlicht und wie ihre Anwendung gewährleistet? Welche Interessen standen sowohl hinter Erlass als auch Durchsetzung der Normen? Daraus folgt für die Autorin die grundlegende Überlegung, ob und inwieweit die eher moderne Vorstellung von einer normgebenden Obrigkeit überhaupt der historischen Realität in einer frühneuzeitlichen Reichsstadt entsprach und ob der Rat sich und seine Normgebung im Sinne einer sozialdisziplinierenden Obrigkeit verstand. Ferner inwieweit die Bürgerschaft selbst einerseits ein Regelungsbedürfnis verspürte und andererseits die Normsetzung auch inhaltlich beeinflusst haben könnte.
Mit der Wahl Wetzlars als Untersuchungsgegenstand hat sich die Autorin für einen überschaubar strukturierten Herrschaftsbereich entschieden, für den bis zum Ende des Ancien Regimes mehr als 400 Verordnungen überwiegend handschriftlich überliefert sind. Eine Besonderheit ergab sich aus der Wahl Wetzlars insoweit, als neben dem Spannungsfeld zwischen reichsstädtischem Rat (als Obrigkeit) und Bürgerschaft mit dem Kameralen eine eigene kulturell-soziale und rechtlich erheblich privilegierte Gruppe mit spezifischen Interessen existierte. Schieber geht dabei in vier Schrit |
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Schipp, Oliver, Der weströmische Kolonat von Konstantin bis zu den Karolingern (322 bis 861) (= Studien zur Geschichtsforschung des Altertums 21). Kovač, Hamburg 2009. X, 633 S. Besprochen von Gerhard Köbler. IT |
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Das Buch ist eine strukturell umgearbeitete Version der von Hans Wieling geförderten, im Graduiertenkolleg Sklaverei – Knechtschaft und Frondienst – Zwangsarbeit. Unfreie Arbeits- und Lebensformen von der Antike bis zum 20. Jahrhundert erarbeiteten, 2007 dem Dekanat des Fachbereichs 3 der Universität Trier vorgelegten, von Elisabeth Herrmann-Otto und Franz Dorn begutachteten geschichtswissenschaftlichen Dissertation des Verfassers. Sie gliedert sich nach einem einleitenden Bericht zu Forschungsstand, Quellenlage, Vorgehensweise und Terminologie (colonus [originarius, originalis] im Westen, der inquilinus-Begriff im Westen. Differenzierung östlicher und westlicher Kolonenbegriffe) in die drei chronologisch geordneten Teile Kolonat in der Spätantike, Kolonat im Übergang von der Spätantike zum Frühmittelalter und Kolonat zu Beginn des Frühmittellaters. In sorgfältiger Auseinandersetzung mit den Quellen kommt der Verfasser zu dem ansprechenden Ergebnis, dass der in der römischen Spätzeit ausgebildete Kolonat unter Aufgabe des wesentlichsten Kennzeichens der Bodenbindung in den nachrömischen Königreichen vor allem für die zahlenmäßig große Bevölkerungsgruppe der Romanen fortgeführt wurde, wobei für die nur unsicher in den Gegensatz zwischen Freien und Sklaven einzuordnende Gruppe der Freien mit rechtlichen Einschränkungen wenigen Zeugnissen der merowingischen Zeit (vier unechte Diplome zwischen 498 und 658) eine Erneuerung in karolingischer Zeit (mindestens 26 Diplome zwischen 754 und 902) gegenüberzustehen scheint und auf lange Sicht die nur noch diffuse juristische Trennlinie zwischen Freien mit rechtlichen Einschränkungen und Unfreien verwischt wurde.
Innsbruck |
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Schißau, Roland, Strafverfahren wegen MfS-Unrechts. Die Strafprozesse bundesdeutscher Gerichte gegen ehemalige Mitarbeiter des Ministeriums für Staatssicherheit der DDR (= Berliner juristische Universitätsschriften/Humboldt-Universität zu Berlin - Strafrecht 22). BWV Berliner Wissenschafts-Verlag 2006. XXII, 361 S. Besprochen von Martin Asholt. |
Ganzen Eintrag anzeigen Schißau, Roland, Strafverfahren wegen MfS-Unrechts. Die Strafprozesse bundesdeutscher Gerichte gegen ehemalige Mitarbeiter des Ministeriums für Staatssicherheit der DDR (= Berliner Juristischer Universitätsschriften, Band 22). BWV Berliner Wissenschafts-Verlag. Berlin 2006. XXII 361 S., € 47,00.- Besprochen von Martin Asholt.
Die Arbeit von Roland Schißau ist Teil der umfassenden Aufarbeitung des strafrechtlichen Umgangs mit der DDR-Vergangenheit aus juristischer und zeitgeschichtlicher Perspektive im Rahmen des Projekts „Strafjustiz und DDR-Vergangenheit“ an der Humboldt-Universität zu Berlin unter der Leitung von Klaus Marxen und Gerhard Werle[1]. Schißau will einen Beitrag zur Diskussion um den Umgang „mit den Hinterlassenschaften des Ministeriums für Staatssicherheit der DDR leisten“ (S. 1) und kann dabei auf eine vollständige Dokumentation aller Strafverfahren, die es nach 1990 wegen „staatsverstärkter Kriminalität“[2] der DDR gegeben hatte, zurückgreifen.
Konkret werden zwei Ziele verfolgt. Zum einen soll eine Tatsachengrundlage über die Arbeit des Ministeriums für Staatssicherheit (MfS) geschaffen werden, wobei der Autor davon ausgeht, dass die in einem justizförmigen Verfahren festgestellten Tatsachen infolge der formalisierten Prozedur von besonderem Wert seien (S. 3). Schon hier bietet sich ein Ansatzpunkt für allgemeine Überlegungen zum Verhältnis von historischer und justitieller Wahrheit, dem der Autor jedoch nicht nachgeht und die dazu geführt hätten, den „besonderen“ Wert nur in Anführungszeichen zu verwenden[3]. Der – mit Zwangsmitteln ausgestattete – Richter hat ein anderes Erkenntnisinteresse als der Historiker, so dass die historischen Einblicke lediglich ein Reflex seiner Tätigkeit sind und auch entsprechend gewürdigt werden sollten. Zum anderen soll die Arbeit auch eine zeitgeschichtliche Betrachtung über Art und Umfang der Justizaktivität ermöglichen. Diese soll „nicht nur dargestellt, sondern auch kritisch gew |
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Schlinker, Steffen, Litis contestatio. Eine Untersuchung über die Grundlagen des gelehrten Zivilprozesses in der Zeit vom 13. bis zum 19. Jahrhundert (= Studien zur europäischen Rechtsgeschichte 233). Klostermann, Frankfurt am Main 2008. XIV, 699 S. Besprochen von Bernd Schildt. |
Ganzen Eintrag anzeigen Schlinker, Steffen, Litis contestatio. Eine Untersuchung über die Grundlagen des gelehrten Zivilprozesses in der Zeit vom 13. bis zum 19. Jahrhundert (= Studien zur europäischen Rechtsgeschichte 233). Klostermann, Frankfurt am Main 2008. XIV, 699 S. Besprochen von Bernd Schildt.
Die hier zu besprechende Würzburger Habilitationsschrift des Autors spannt einen historisch weiteren Bogen, als es der Titel nahe legt. Zur historischen Fundierung seines eigentlichen Themas stellt der Verfasser in einem ersten Teil die litis contestatio in ihrer entwicklungsgeschichtlichen Bedeutung im antiken römischen Recht dar. Sowohl im Legisaktionenverfahren als auch im Formularverfahren – beide Formen existierten immerhin etwa 200 Jahre parallel zueinander – stellte die litis contestatio den Endpunkt des Prozesses in iure und den Beginn des Prozesses apud iudicem dar. Hauptwirkung war, dass sich die Parteien dem Spruch eines privaten Richters unterwarfen und insoweit nach modernem Verständnis die Streitsache rechtshängig wurde. Zu Beginn des Prinzipats entfiel die Verfahrensteilung in iure und apud iudicem, da in dem aus der Gerichtsbarkeit des princeps resultierenden Kognitionsprozess eine Unterwerfung unter einen Schiedsrichter erfolgen konnte und insoweit infolge des Bestreitens des klägerischen Vorbringens durch den Beklagten klar wurde, dass eine streitige Verhandlung vor dem princeps bzw. seinem Beauftragten durchzuführen war. Daran änderte sich auch in der nachklassischen Phase nichts: die litis contestatio wurde vollzogen, indem der Beklagte vor dem Richter den geltend gemachten Anspruch des Klägers bestritt (S. 45). Dieses Bestreiten der Hauptsache diente nicht nur der generellen Streitbefestigung, sondern hatte auch die Funktion, den Prozessgegenstand sachlich einzugrenzen. Die materiellrechtlichen Wirkungen der litis contestatio bestanden im wesentlichen darin, dass durch sie Leistungsumfang und Schadenshaftung sowie auf der prozessualen Seite die V |
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Schlotmann, Karsten, Recht und Gerechtigkeit im Werk Heinrich Bölls. Ein Beitrag zur Verfassungslehre und Kulturwissenschaft. Nomos, Baden-Baden 2008. 212 S. Besprochen von Heinz Müller-Dietz. |
Ganzen Eintrag anzeigen Schlotmann, Karsten, Recht und Gerechtigkeit im Werk Heinrich Bölls. Ein Beitrag zur Verfassungslehre und Kulturwissenschaft. Nomos, Baden-Baden 2008. 212 S. Besprochen von Heinz Müller-Dietz.
Die Bayreuther Dissertation setzt sich mit grundlegenden Fragen des Rechts und der Gerechtigkeit im Werk Heinrich Bölls (1917-1985) auseinander – dem ja keineswegs nur aus literaturwissenschaftlicher Sicht ein großes Echo zuteil geworden ist. Nicht zuletzt sind strafrechtliche Aspekte in den literarischen Arbeiten des Schriftstellers untersucht worden. Karsten Schlotmann ist mit seiner Studie den Spuren seines Lehrers Peter Häberle gefolgt, der es schon seit längerer Zeit darauf angelegt hat, die Verfassungslehre als Kulturwissenschaft zu begründen und ihr damit zu einer umfassenden, disziplinübergreifenden Grundlage zu verhelfen. Dem Verfasser geht es also mit seiner Untersuchung des Böll’schen Werkes im Blickwinkel grundsätzlicher Rechtsfragen darum, die Tragfähigkeit und Erkenntnisqualität jenes theoretischen Ansatzes zu erproben. Dies geschieht namentlich durch eine verfassungsbezogene Analyse der Romane und Erzählungen, aber auch öffentlicher Statements des Schriftstellers zu Fragen der Zeit. Ausgewählt und herangezogen hat Schlotmann aus dem umfangreichen Gesamtwerk natürlich vor allem Texte, die im Sinne seines Themas besonders aussagekräftig erscheinen. Das gilt etwa für Romane wie „Haus ohne Hüter“ (1954), „Billard um halb zehn“ (1959) und „Gruppenbild mit Dame“ (1971) sowie Erzählungen wie „Ende einer Dienstfahrt“ (1966) und – namentlich – „Die verlorene Ehre der Katharina Blum“ (1974).
Schlotmann geht seine Fragestellung nicht in chronologischen Schritten, die der Entstehung und den Veröffentlichungen der Texte folgen, sondern vielmehr in thematischer Weise an, die zugleich für das jeweilige verfassungsrechtliche und kulturwissenschaftliche Gewicht einschlägiger Aspekte stehen. Seine Studie leitet er mit einer Darstellung des Wirken |
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Schmaltz, Jacqueline, Die Entwicklung der Industrie- und Handelskammern. Zwischen Pflicht und Kür (= Rechtshistorische Reihe 410). Lang, Frankfurt am Main 2010. XVII, 267 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Schmaltz, Jacqueline, Die Entwicklung der Industrie- und Handelskammern. Zwischen Pflicht und Kür (= Rechtshistorische Reihe 410). Lang, Frankfurt am Main 2010. XVII, 267 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Die Arbeit ist die von Gerhard Lingelbach angeregte und betreute, im Wintersemester 2008/2009 angenommene Dissertation der nach dem Studium in Jena und Montpellier als wissenschaftliche Hilfskraft am Lehrstuhl für bürgerliches Recht und deutsche Staats- und Rechtsgeschichte in Jena tätigen Verfasserin. Sie gliedert sich außer in Einleitung und Zusammenfassung in insgesamt fünf Abschnitte. An den Beginn stellt die Verfasserin die Herkunft der Industrie- und Handelskammern, doch behandelt sie danach nacheinander Struktur, Aufgaben, Selbstverwaltungskörperschaft und Kontroversen um die Pflichtzugehörigkeit und verfolgt innerhalb dieser jeweiligen Sachgebiete den geschichtlichen Verlauf vom Beginn des 19. Jahrhunderts bis zur Gegenwart, wobei nur bei der Struktur zwischen Handelskammer einerseits und Industrie- und Handelskammer andererseits unterschieden wird.
Die Industrie- und Handelskammern haben nach dem Eingangssatz der Verfasserin zu ihrem ersten Sachteil ihren Ursprung in den Handelskammern Frankreichs, die als Unterbau des in Paris 1700 von Ludwig XIV. gegründeten Handelsrats zwecks Leitung des Handels und der Gewerbe nach den Grundsätzen des Merkantilismus eingerichtet wurden. Nach dem Frieden von Lunéville vom 9. Februar 1801 wurden sie auch im von Frankreich erlangten linksrheinischen Gebiet des Heiligen römischen Reiches gebildet, ab 1830 neben den bereits im Mittelalter geschaffenen Handelsgilden auch an einigen Stellen des rechtsrheinischen Preußen. Nach der Verfasserin ist der Grund hierfür nicht ganz geklärt, obwohl manches für ihre bessere Eignung für statistische Aufgaben und zur Organisation größerer Bezirke spricht.
In der Folge behandelt die Verfasserin die Vereinheitlichung der Gründungsstatuten durch ei |
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Schmid, Hans Ulrich, Einführung in die deutsche Sprachgeschichte. Lehrbuch Germanisitik. 2009. J. B. Metzler, Stuttgart 2009. IX, 299 S., 32 Abb. Besprochen von Gerhard Köbler. IT |
Ganzen Eintrag anzeigen Schmid, Hans Ulrich, Einführung in die deutsche Sprachgeschichte. Lehrbuch Germanisitik. 2009. J. B. Metzler, Stuttgart 2009. IX, 299 S., 32 Abb. Besprochen von Gerhard Köbler.
Der 1952 geborene, am Gymnasium Niederaltaich und der Universität Regensburg von guten Lehrern (Bernhard Strobel, Klaus Matzel) ausgebildete, 1984 mit einer Dissertation über althochdeutsche und frühmittelhochdeutsche Bearbeitungen lateinischer Predigten des „bairischen Homiliars“ in Regensburg promovierte und 1994/1995 mit vergleichenden Untersuchungen zu Herkunft, Entwicklung und Funktion der (althochdeutschen) lih-Bildungen habilitierte Verfasser ist für historische deutsche Sprachwissenschaft an der Universität Leipzig tätig. Er begründet die Beschäftigung mit der Sprachgeschichte überzeugend hauptsächlich damit, dass zahlreiche scheinbar regellose Gegebenheiten des heutigen Deutschen erst bei geschichtlicher Betrachtung (wirklich) verständlich werden. Bei seinem hierauf gegründeten Versuch, Strukturen in ansprechender Kürze zu erklären, muss er freilich den Gegenstandsbereich notweendigerweise einengen und Schwerpunkte auswählen.
Dementsprechend bietet der Verfasser nach einer kurzen Aussage zu diesem Buch im zweiten der insgesamt sieben Teile einen klaren, grundsätzlich chronologisch geordneten Überblick über die Perioden der deutschen Sprachgeschichte (Indogermanisch, Urgermanisch, Althochdeutsch, Altniederdeutsch bzw. Altsächsisch, Mittelhochdeutsch, Frühneuhochdeutsch, Mittelniederdeutsch), wobei er sich vor allem auf die Zeit zwischen dem 7. und dem 17. Jahrhundert konzentriert, weil in diesem Jahrtausend auf allen grammatischen Systemebenen die Weichenstellungen in Richtung auf die deutsche Gegenwartssprache erfolgt sind. Im Anschluss hieran gliedert er seinen Gegenstand in erster Linie nach Sprachebenen. Es folgen deshalb Laut und Schrift (Allgemeines, die Anfänge der Schriftlichkeit im germanisch-deutschen Kulturraum, Vorgeschichte des deutschen |
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Schmidt, Alexander K., Erfinderprinzip und Erfinderpersönlichkeitsrecht im deutschen Patentrecht von 1877 bis 1936 (= Geistiges Eigentum und Wettbewerbsrecht 31). Mohr (Siebeck), Tübingen 2009. XIV, 300 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Schmidt, Alexander K., Erfinderprinzip und Erfinderpersönlichkeitsrecht im deutschen Patentrecht von 1877 bis 1936 (= Geistiges Eigentum und Wettbewerbsrecht 31). Mohr (Siebeck), Tübingen 2009. XIV, 300 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Die Arbeit ist die von Diethelm Klippel betreute und von Anfang an unterstützte, im Wintersemester 2008/2009 von der rechts- und wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Bayreuth angenommene, für die Drucklegung redaktionell überarbeitete und um den Anhang ergänzte Dissertation des von 2005 bis 2008 als wissenschaftlicher Mitarbeiter in Bayreuth tätigen Verfassers. Dieser behandelt in seiner kurzen Einleitung Fragestellung, Quellen und Forschungsstand, wobei er als Hauptanliegen die Beantwortung der Frage hervorhebt, warum nach Inkrafttreten des ersten (reichs-)deutschen Patentgesetzes im Jahre 1877 fast 60 Jahre vergingen, bis es zur gesetzlichen Anerkennung des Erfinders als Persönlichkeitsrecht in patentgesetzlicher Regelung kam. Die bisher fehlende Antwort gibt er auf Grund der Auswertung zahlreicher gedruckter Quellen und archivalischer Quellen im Bundesarchiv Berlin-Lichterfelde, wobei er (u. a. wegen mangelnder Überlieferung) auf eine umfassende Auswertung der parteiamtlichen Akten der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei verzichtet.
Die Untersuchung ist naheliegenderweise ungefähr chronologisch aufgebaut. Nacheinander betrachtet der Verfasser die Patentgesetze von 1877 und 1891, die Reformdiskussion bis 1909, den Reformentwurf von 1913 einschließlich der Kritik und des Scheiterns, die Reformarbeiten in der Weimarer Republik und die Patentrechtsreform von 1936. Dabei geht er auch besonders auf das Patentgesetz von 1936 als Teil der nationalsozialistischen Wirtschaftsgesetzgebung ein.
Zusammenfassend erklärt er die Gewährung des Patentes für den (mit dem Erfinder nicht notwendig identischen) Anmelder im Patentgesetz von 1877 vor allem mit der Ablehnung des Pat |
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Schmidt, Ulf, Hitlers Arzt Karl Brandt. Medizin und Macht im Dritten Reich. Aufbau Verlag, Berlin 2009. 750 S., 52 Abb. Besprochen von Werner Augustinovic. |
Ganzen Eintrag anzeigen Schmidt, Ulf, Hitlers Arzt Karl Brandt. Medizin und Macht im Dritten Reich. Aufbau Verlag, Berlin 2009. 750 S., 52 Abb. Besprochen von Werner Augustinovic.
Als am 20. August 1947 im Nürnberger Justizpalast das US-amerikanische Militärgericht die Urteile gegen 23 Angeklagte im sogenannten Ärzteprozess, auch „Vereinigte Staaten von Amerika vs. Karl Brandt et al.“, verkündete, war es keine große Überraschung, dass sich unter den sieben zum Tode Verurteilten, die am 2. Juni 1948 durch den Strang gerichtet werden sollten, auch der Mann mit dem höchsten Rang befand: SS-Gruppenführer und Generalleutnant der Waffen-SS Professor Dr. med. Karl Brandt, ehedem Reichskommissar für das Sanitäts- und Gesundheitswesen, Generalkommissar für Kampfstofffragen, Euthanasiebevollmächtigter und Begleitarzt Adolf Hitlers.
Der in Großbritannien lehrende Medizin- und Wissenschaftshistoriker Ulf Schmidt hat sich nach einer Reihe unterschiedlicher Veröffentlichungen zur Medizingeschichte des Dritten Reiches der Biographie dieser ärztlichen Führungspersönlichkeit angenommen und sie 2007 unter dem Originaltitel „Karl Brandt: The Nazi Doctor. Medicine and Power in the Third Reich“ zunächst in englischer Sprache veröffentlicht; nun liegt die deutsche Fassung vor. In insgesamt zwölf Kapiteln – einschließlich eines Prologs – arbeitet der Verfasser seine Thematik ab, wobei die beiden ersten die Entwicklung Brandts vor seiner Tätigkeit im Dunstkreis Hitlers (bis 1933/1934), die folgenden sieben seine Aktivitäten im Dienst der nationalsozialistischen Machthaber und die verbleibenden drei die Zeit nach dem Zusammenbruch dieses Systems mit Verhaftung, Prozess und Hinrichtung zur Darstellung bringen.
Brandts Lebenslauf ist hinlänglich bekannt, wie die Angaben in den biographischen Standardwerken zum Nationalsozialismus ausweisen. Der Verfasser verfolgt daher das Ziel, „die Bewertung Brandts als ‚anständiger Nazi’ in der Historiografie grundsätzlich in Frage zu s |
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Schneider, Jens, Auf der Suche nach dem verlorenen Reich. Lotharingien im 9. und 10. Jahrhundert (= Publications du Centre Luxembourgeois de Documentation et d'Études Médiévales [CLUDEM] 30). Böhlau, Köln 2010. 671 S., graph. Darst. Besprochen von Thomas Vogtherr. |
Ganzen Eintrag anzeigen Schneider, Jens, Auf der Suche nach dem verlorenen Reich. Lotharingien im 9. und 10. Jahrhundert (= Publications du Centre Luxembourgeois de Documentation et d'Études Médiévales [CLUDEM] 30). Böhlau, Köln 2010. 671 S., graph. Darst. Besprochen von Thomas Vogtherr.
Die vorliegende Paderborner Dissertation widmet sich einem Problem, das vor fünfzehn Jahren bereits einmal behandelt und scheinbar beantwortet worden war: der Frage nach der vermuteten Identität Lotharingiens im „lotharingischen Jahrhundert“, der Zeit zwischen 855 und 969. Hatte 1995 Thomas Bauer in einer schon damals zwiespältig aufgenommenen Arbeit das Axiom seiner Forschungen, das Vorhandensein einer solchen Identität, aufgrund einer Reihe von Untersuchungen, vor allem zu den für Lotharingien typischen Heiligen und ihrer Verehrung, erwartungsgemäß bestätigt gefunden, so geht Jens Schneider nun einen anderen Weg, der – das sei vorweggenommen – in der Anlage der Arbeit und der Durchführung der einzelnen Themen eindrucksvoll gelungen scheint und zu einem diametral von Bauer unterschiedenen Ergebnis führt. Es gab, so kann man es kurz zusammenfassen, innerhalb des lotharingischen Zwischenreichs derart viele Differenzen auf nahezu allen Gebieten, dass von einer Identität für den gesamten Raum zu keinem Zeitpunkt die Rede sein kann.
Schneider stellt den ersten Teil seiner voluminösen Arbeit unter die Leitfrage „Was ist Lotharingien?“ (S. 33-280). Darin geht er, methodisch auf Erwägungen Frank Göttmanns zur Rolle der Raumkategorie in der Regionalgeschichte gestützt, u. a. folgende Themen an: den Umfang Lotharingiens und seine politischen Grenzen, einschließlich der Frage, ob Burgund, das Elsass und Friesland eigentlich dazugehörten, die Entwicklung politischer Institutionen einschließlich der Entwicklung eines zunächst gesamtlotharingischen Herzogtums, die naturräumliche Untergliederung Lotharingiens, ja geradezu die geographische Trennung einzelner seiner Bestandteile voneinan |
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Schnyder, Sibylle, Tötung und Diebstahl. Delikt und Strafe in der gelehrten Strafrechtsliteratur des 16. Jahrhunderts (= Konflikt, Verbrechen und Sanktion in der Gesellschaft Alteuropas, Fallstudien 9). Böhlau, Köln 2010. 209 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Schnyder, Sibylle, Tötung und Diebstahl. Delikt und Strafe in der gelehrten Strafrechtsliteratur des 16. Jahrhunderts (= Konflikt, Verbrechen und Sanktion in der Gesellschaft Alteuropas, Fallstudien 9). Böhlau, Köln 2010. 209 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Die Arbeit ist die von Kurt Seelmann angeregte, während der Tätigkeit als Unterassistentin im Rahmen des Forschungsprojekts Entstehung des öffentlichen Strafrechts geförderte Dissertation der inzwischen als Rechtsanwältin in Zürich wirkenden Verfasserin. Ihr Gegenstand ist die Analyse ausgewählter wissenschaftlicher Texte des 16. Jahrhunderts, die sich mit „strafrechtlicher“ Materie befassen und die damals vorherrschenden Literaturgattungen repräsentieren. Gegliedert ist die Untersuchung außer in Einführung und Zusammenfassung in vier Abschnitte.
Nach einem Überblick über die untersuchte Literatur, in der Strafrechtstraktate, juristische Traktatsummen und Kommentare, moraltheologische Kommentare und thomistische Traktatsummen, Beichtliteratur sowie Rechtsquellen und zitierte Autoritäten in der gelehrten Strafrechtsliteratur im Mittelpunkt stehen, beginnt die Verfasserin mit dem Delikt unter Konzentration auf Tötung (homicidium) und Diebstahl (furtum). Es folgt die Betrachtung der Strafe, wobei weltliche Strafen und kirchenrechtliche Strafen getrennt werden. Schließlich wendet sich die Verfasserin der Proportionalität von Delikt und Strafe zu und stellt dabei auch Geldstrafe für homicidium und Todesstrafe für furtum gegenüber.
In ihrer knappen und klaren Zusammenfassung hebt sie überzeugend die Lebendigkeit der gelehrten Strafrechtswissenschaft hervor, die sich innerhalb eines religiösen Rahmens durch eine Vielfalt von in eingehender Auseinandersetzung mit der Literatur gewonnenen Einsichten auszeichnet. Anknüpfend an Thomas von Aquin wird dann Strafen als ausschließliche Angelegenheit der Allgemeinheit betrachtet und damit der Rachegedanke allmählich zurückgedrängt. Da |
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Schober, Richard, Tirol zwischen den beiden Weltkriegen. Teil 2 Politik, Parteien und Gesellschaft (= Veröffentlichungen des Tiroler Landesarchivs 18). Wagner, Innsbruck 2009. 541 S., 18 Abb. Besprochen von Martin Moll. |
Ganzen Eintrag anzeigen Schober, Richard, Tirol zwischen den beiden Weltkriegen. Teil 2 Politik, Parteien und Gesellschaft (= Veröffentlichungen des Tiroler Landesarchivs 18). Wagner, Innsbruck 2009. 541 S., 18 Abb. Besprochen von Martin Moll.
Mit diesem voluminösen Werk setzt Richard Schober, pensionierter Direktor des Tiroler Landesarchivs, seine Gesamtdarstellung Tirols in der Zwischenkriegszeit fort, deren erster, der Wirtschaft gewidmeter Teil bereits 2005 erschienen ist. Merkwürdig ist, dass bei beiden Bänden die Titel auf dem Cover (… zwischen den Weltkriegen) vom Deckblatt abweichen (… zwischen den beiden Weltkriegen). Wie das äußerst knappe Vorwort des Bandes zur Politik dargelegt, hat der Verfasser frühere Aufsätze mit neuen Forschungen zu einem Gesamtbild der Tiroler Politik 1918-1938 (im letztgenannten Jahr endet hier die Zwischenkriegszeit) zu verbinden gesucht und in der Tat nennt die umfangreiche, sehr nützliche Bibliographie nicht weniger als 22 einschlägige Arbeiten Schobers. In den Fußnoten zum Text tauchen zwar durchaus neuere Darstellungen auf, doch wird er – abgesehen von den Archivalien – in einem heute ungewöhnlichen Maß von älteren, ja alten Arbeiten der 1950er, 60er und 70er Jahre getragen.
Der Band springt sofort in medias res, die Kriegsendphase 1918. Für Publikationen dieses Umfangs mehr als ungewöhnlich, wird nicht einmal ansatzweise mitgeteilt, mit welchen konzeptionell-methodischen Vorgaben der Autor an sein Werk herangegangen ist und welche Fragestellungen ihn geleitet haben. Schober ist von Theorien oder, bescheidener, von analytischen Ansprüchen vollkommen frei, er erzählt einfach, was passiert ist. Was ihm erzählenswert scheint, wird nicht näher begründet; Schober scheint anzunehmen, dies ergebe sich aus dem Gegenstand von selbst. Dieser Verzicht auf theoretische Erklärungsansätze, welche Politik- und Geschichtswissenschaft entwickelt haben, führt allerdings zu einer extremen Blickverengung, insbesondere zu einer Perspekt |
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Schorsch, René, Eberhard Georg Otto Freiherr von Künßberg (1881-1941. Vom Wirken eines Rechtshistorikers (= Rechtshistorische Reihe 405). Lang, Frankfurt am Main 2010. 408 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Schorsch, René, Eberhard Georg Otto Freiherr von Künßberg (1881-1941. Vom Wirken eines Rechtshistorikers (= Rechtshistorische Reihe 405). Lang, Frankfurt am Main 2010. 408 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Die Arbeit ist von Stefan Chr. Saar angeregte und betreute, im Juni 2007 der juristischen Fakultät der Universität Potsdam als Dissertation vorgelegte und im April 2008 verteidigte Dissertation des Verfassers. Nach dem rückwärtigen Umschlagtext kann Eberhard Freiherr Künßberg als der letzte große Germanist im umfassenden Sinne Jakob Grimms bezeichnet werden. Demgegenüber scheint das Deutsche Rechtswörterbuch dort nicht auf.
Gegliedert ist das erfreulicherweise mit 17 Schwarzweißabbildungen bereicherte Werk außer in die kurze Einleitung und die Schlussgedanken in zwei Teile. Zunächst behandelt der Verfasser Künßbergs Leben von der Kindheit über die Familie, die Schulzeit, das Studium in Wien, die Zeit in München bis zur 36 Jahre währenden Zeit in Heidelberg. Danach beschreibt er das wissenschaftliche Werk von der Arbeit am Deutschen Rechtswörterbuch über die Vertretung einer untergehenden Epoche, den Einfluss des persönlichen Erlebens, die rechtsvergleichende Methode und rechtssprachliche Arbeiten bis zur rechtlichen Volkskunde.
Eberhard von Künßberg entstammte einem nordbayerischen Adelsgeschlecht, das in der Mitte des 12. Jahrhunderts als Ministeriale der Herzöge von Meranien erscheint, sich um 1225 bei Creußen eine namengebende Burg Kindsberg (Künßberg) erbaute und in der Linie Ermreuth-Obersteinbach in Wien am 25. 4. 1690 in den Reichsfreiherrnstand erhoben wurde. Der Großvater war promovierter Jurist, der in Obersteinbach 1847 geborene Vater wechselte 1862 nach Galizien in Österreich, wo er Forstmeister in Porohy in den Waldkarpaten wurde und mit seinen insgesamt elf Kindern in bescheidenen Verhältnissen lebte. Die Mutter hatte polnische Vorfahren.
Die Familie sprach deutsch. der am 28. Februar 1881 geborene |
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Schott, Clausdieter, Kindesannahme - Adoption - Wahlkindschaft. Rechtsgeschichte und Rechtsgeschichten. Metzner, Frankfurt am Main 2009. 255 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
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Der in Freiburg im Breisgau einst bei Hans Thieme und Ernst von Caemmerer tätige, 1975 als Nachfolger Karl Siegfried Baders nach Zürich berufene, durch zahlreiche Veröffentlichungen hervorgetretene Verfasser hat sich schon nach seiner Dissertation über Rat und Spruch der Juristenfakultät Freiburg im Breisgau und vor seiner Habilitation über den Träger als Treuhandform besonders für das Familienrecht interessiert. Deswegen hat er beispielsweise 1969 Trauung und Jawort erörtert und danach Arbeiten über den Zweck der Ehen, Ordnung in Ehesachen oder die Berechnung der Ehegrade herausgegeben. Auch nach seiner Emeritierung ist er in diesem Bereich mit großem Erfolg tätig.
Zum hundertsten Geburtstag des Verlegers Wolfgang Metzner (1909-1992) hat er ein Werk über ein modernes Rechtsinstitut mit tief reichenden historischen Wurzeln vorgelegt, in dem er unter begreiflichem Verzicht auf Vollständigkeit zeigen kann, dass viele Aspekte, die einer Gesetzgebung des 21. Jahrhunderts als selbstverständlich erscheinen mögen, im entsprechenden Kontext bereits den ältesten Rechtskulturen bekannt waren. Mit dem Verleger verband den Verfasser seit 1965 ein freundschaftliches Verhältnis, aus dem eine Edition Wolfgang Metzler hervorging. Das vorliegende Buch versteht sich als postume Fortsetzung dieser erfolgreichen Zusammenarbeit.
Beginnend mit der Geschichte vom Schneewittchen nähert der Verfasser sich seinem Thema über Adoption, Anwünschung und Ankindung. Danach wendet er sich interdisziplinär Formen, Gebärden und Ritualen zu. Die Suche nach Begriffen und Motiven schließt den allgemeinen Teil gewissermaßen ab.
In der Folge greift der Verfasser souverän auf den Codex Hammurapi und Babylon, das pharaonische Ägypten, die Bibel, Griechenland, das römische Recht, germa |
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Schröder, Jan, Rechtswissenschaft in der Neuzeit. Geschichte, Theorie, Methode. Ausgewählte Aufsätze 1976-2009, hg. v. Finkenauer, Thomas/Peterson, Claes/Stolleis, Michael. Mohr (Siebeck), Tübingen 2010. XI, 694 S. Besprochen von Georg Cavallar. |
Ganzen Eintrag anzeigen Schröder, Jan, Rechtswissenschaft in der Neuzeit. Geschichte, Theorie, Methode. Ausgewählte Aufsätze 1976-2009, hg. v. Finkenauer, Thomas/Peterson, Claes/Stolleis, Michael. Mohr (Siebeck), Tübingen 2010. XI, 694 S. Besprochen von Georg Cavallar.
Jan Schröder ist Kennern der Rechtsgeschichte vor allem durch sein beeindruckendes Werk „Recht als Wissenschaft“ (2001) bekannt, das die Zeit von 1500 bis in die Mitte des 19. Jahrhunderts abdeckt. Der vorliegende Band ergänzt nun in sinnvoller Weise jene ältere Arbeit, setzt neue Schwerpunkte, geht noch mehr in die Tiefe und bietet auch Studien, die das 20. Jahrhundert behandeln. Wie das Schriftenverzeichnis am Ende zeigt (vgl. S. 661-672), beinhaltet der Band nur einen Teil der Aufsätze Schröders, die im Laufe einer fruchtbaren Schaffensperiode von 40 Jahren entstanden sind.
Die Vielfalt der Themen ist beträchtlich. Sie reichen von der Methodenlehre über die Rechtsquellenlehre, den modernen Völkerrechtsbegriff, der communis opinio, dem Privatrecht, dem Naturrecht und dem Gesetzespositivismus bis zur Genossenschaftstheorie und zwei Aufsätzen zu Savigny. Ich kann aus Platzgründen daher nur einzelne Beiträge herausgreifen, die ich für besonders bedeutsam halte bzw. die mich besonders angesprochen haben.
Schröder richtet sein Hauptaugenmerk auf deutschsprachige Universitäten, Wissenschaftler, Rechtsschulen und Gerichte und dabei vor allem auf Territorien, die heute zur Bundesrepublik gehören. So lautet ein Titel: „Zur Entwicklung der juristischen Fakultäten im nachfriderizianischen Preußen (1786-1806) am Beispiel von Halle im Vergleich mit Göttingen“ (327-374). Sein Blick reicht aber auch weit über diese Grenzen hinaus, wenn es darum geht, gesamteuropäische Entwicklungslinien nachzuzeichnen. In einem Aufsatz über den Wandel der juristischen Methodenlehre der frühen Neuzeit (179-189) schildert Schröder die sich ändernden Anforderungen an juristische Definitionen, die im Kielwasser der |
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Schroeder, Friedrich-Christian, Der Blitz als Mordinstrument. Ein Streifzug durch 150 Jahre Strafrechtswissenschaft. Anhang Die Genesis der Lehre von der objektiven Zurechnung. Duncker & Humblot, Berlin 2009. 68 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
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Wie der durch zahlreiche bedeutende Werke zur Strafrechtsdogmatik allgemein und durch vorzügliche Edition und Rezension auch der Rechtsgeschichte bestens bekannte Verfasser zu Beginn seiner gelungenen Ausführungen darlegt, besteht die Rechtswissenschaft nicht nur in Thesen und Theorien zur Systematisierung und Auslegung der Gesetzgebung, sondern auch im Entwurf ausgeklügelter Fälle zum Beweis eigener Ideen und zur Widerlegung fremder Vorstellungen. Einer dieser unsterblichen Fälle ist das von Hugo Böhlau 1865 vorgeführte Geschehen, dass jemand bei einem heftigen Gewitter seinen Feind in einem Wald spazieren führt in der bestimmtesten Hoffnung, ein Blitz werde den Feind töten. An Hand eines solchen Falles will der Verfasser die Entwicklung der Strafrechtswissenschaft aufzeigen.
Dabei stellte er in 25 kurzen Abschnitten 35 berühmte Strafrechtswissenschaftler vor, unter deren Händen der Spaziergangsfall allmählich zu einem Erbonkelfall wird. Zweck der Darstellung ist die Schilderung, wie rastloser und kritischer Forschergeist immer neue Lösungen desselben Falles entwickelt hat. Zwar versagt sich der Verfasser selbst eine abschließende Lösung des Erbonkelfalls, lässt aber im klassischen Gewitterfall die Täterschaft fehlen, weil das Opfer nur zu einem eigenverantwortlichen Verhalten überredet wird.
Im Anhang betrachtet der Verfasser in Erweiterung eines 2003 vorgelegten Festschriftbeitrags die Genesis der Lehre von der objektiven Zurechnung, die er im Gefolge der 1672 von Samuel Pufendorf eingeführten imputatio erstmals 1803 bei Ludwig Harscher von Almendingen im Sinne der äußeren Zurechnung des Factums findet. In sorgfältiger Gedankenführung erweist sich die moderne Lehre von der ob |
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Schroeder, Klaus-Peter, Eine Universität für Juristen und von Juristen. Die Heidelberger juristische Fakultät Mohr. (Siebeck), Tübingen 2010. XX, 744 S. Besprochen von Werner Schubert. |
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Die Geschichte der Heidelberger Juristischen Fakultät reicht bis zur Gründung der Heidelberger Universität im Jahre 1386 zurück. Eine erste wissenschaftliche Blüte erlebte die Juristenfakultät im 16. und 17. Jahrhundert mit Gelehrten wie François Balduinus (Baudouin), Hugo Donellus, Dionysius Gothofredus und Samuel von Pufendorf. Im 18. Jahrhundert verfiel die Universität und mit ihr auch die Juristenfakultät so stark, dass 1803 nur noch 50 Studenten an der Universität immatrikuliert waren. Die Darstellung Schroeders setzt mit dem Übergang von Teilen der Kurpfalz (Mannheim, Heidelberg) an Baden durch den Reichsdeputationshauptschluss von 1803 ein. Alsbald erfolgte die Reorganisation der Universität und auch der Juristenfakultät durch den Markgrafen und späteren Großherzog Karl Friedrich (gest. 1811) und die Karlsruher Ministerialbürokratie unter dem Freiherrn Sigismund von Reitzenstein (S. 3ff.). 1804 waren von den statutenmäßig vorgesehenen sieben Lehrstühlen nur vier besetzt (S. 14). Nach dem 13. Badischen Organisationsedikt entfielen auf die „staatsrechtliche Sektion“ der Universität nur noch fünf Professoren. Diese Lehrstühle wurden bis 1814 neu besetzt durch Arnold Heise, Anton Friedrich Justus Thibaut, Christoph Georg Martin, Carl Salomo Zachariae von Lingenthal und Johann Ludwig Klüber (S. 19ff.). Schroeder widmet im ersten Kapitel diesen fünf Rechtslehrern Biographien, bei denen die Heidelberger Zeit im Vordergrund steht. Die weiteren acht Kapital des Werkes befassen sich mit der Geschichte der Heidelberger Juristenfakultät in der Zeit bis 1830, in der Epoche des Biedermeier, in der Revolutions- und Nachmärzzeit, in der Kaiserzeit, in der Zeit von 1914-1932, von 1933-1945, von 1945 bis 1950 sowie von 1950 bis 1969. Einen wichtigen Teil der einzelnen Ka |
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Schürer, Stefan, Die Verfassung im Zeichen historischer Gerechtigkeit. Schweizer Vergangenheitsbewältigung zwischen Wiedergutmachung und Politik mit der Geschichte. Chronos, Zürich 2009. 469 S. Besprochen von Lukas Gschwend. |
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Stefan Schürer legt seiner Züricher Dissertation die These zugrunde, „dass im schweizerischen Verfassungsrecht unmerklich eine Öffnung gegenüber der Geschichte stattgefunden“ habe und die Idee historischer Gerechtigkeit zur Richtlinie der Verfassungswirklichkeit geworden sei. Die Kritik derselben reflektiere die Verrechtlichung der Vergangenheit und benenne die Grenzen dieses Prozesses. „Momentaufnahme und Kritik der Verfassungswirklichkeit münden schliesslich in einer verfassungsgemässen Theorie historischer Gerechtigkeit“.
Der Autor stellt für die letzten zwei Jahrzehnte auch ausserhalb der Schweiz eine zunehmende Tendenz zur Verrechtlichung der Vergangenheit fest. Dadurch soll nach neuerer verfassungsrechtlicher Lehre Unrecht der Vergangenheit „in eine zukunftsträchtige Identität transformiert werden“. Er erklärt diese Entwicklung für die Rechtswissenschaft mit dem „Siegeszug der Menschenrechte“, für die Geschichtswissenschaft mit der „Vermenschlichung der Vergangenheit“. Entscheidend ist nun aber auch, dass die Geschichtswissenschaft in den vergangenen Jahrzehnten selbst zu einer Erweiterung ihres Selbstverständnisses gefunden hat. Bis in die 1960er Jahre gab es - jedenfalls im deutschsprachigen Wissenschaftsraum - kaum eine zeithistorische Perspektive. Zuvor war eine historisch-kritische Reflexion von Ereignissen innerhalb des eigenen Erinnerungshorizontes des Historikers kaum denkbar gewesen. Wenn eine Darstellung ausnahmsweise bis in die Gegenwart hineinreichte, erschien sie suspekt. Der Vorwurf mangelnder Distanz der Betrachtung und subjektiver, ideologisierter Beeinflussung des Stoffes stand im Raum. Wenn nun aber die Historiographie ihren Horizont in die Gegenwart hinein öffnet, so ergibt sich zwangslä |
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Schwaben und Italien. Zwei europäische Kulturlandschaften zwischen Antike und Moderne. Aufsätze zur Bayerischen Landesausstellung 2010 „Bayern-Italien“ in Füssen und Augsburg, hg. v. Wüst, Wolfgang/Fassl, Peter/Riepertinger, Rainhard (= Zeitschrift des historischen Vereins für Schwaben 102). Wißner-Verlag, Augsburg 2010. 445 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
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In Irsee fand vom 2. bis zum 4. November 2007 eine Tagung über Grenzüberschreitungen statt, die sich mit den Außenbeziehungen Schwabens in Mittelalter und Neuzeit befasste, deren 25 Beiträge in Band 100 der Zeitschrift des historischen Vereins für Schwaben veröffentlicht wurden. Dabei wurde Italien zwar bereits berücksichtigt, aber nicht so, wie es seinem wahren Stellenwert in Schwaben entspricht. Deswegen wurden die damals noch nicht wahrnehmbaren Möglichkeiten im Rahmen der Landesausstellung 2010 des Hauses der bayerischen Geschichte in Füssen und Augsburg vom 21. 5. bis zum 10. 10. 2010 nachgeholt und dazu rund 20 wissenschaftliche Beiträge veröffentlicht, die vom Altertum bis zur Gegenwart reichen.
Gegliedert sind sie insgesamt in vier zeitliche Abschnitte. Das Schwergewicht liegt dabei recht deutlich auf der frühen Neuzeit. Dem knappen Vorwort der Herausgeber entspricht am Ende eine sachliche Zusammenfassung der Beiträge durch Alexander Estel.
Für die Antike werden dabei Augsburg im römischen Reich (Wolfgang Kuhoff) und Kempten - Cambodunum mit der Frage nach der ersten Hauptstadt in der römischen Alpenprovinz Rätien (Gerhard Weber) erfasst. Das Mittelalter nehmen Christof Paulus, Gisela Drossbach, Andreas Otto Weber, Wolfgang Wüst und Franz Rasso Böck von unterschiedlichen Ausgangspunkten her in den Blick. Für die Neuzeit kommt außer etwa den Augsburger Basilikabildern auch die Rechtsgeschichte besonders zu Wort, für die Christoph Becker dem Einfluss der Rechtsschule von Bologna auf das Wirtschaftsrecht in Augsburg nachspürt, während Hans Schlosser seine vielfälti |