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Schwenk, Andreas, Die Formbestimmung des § 313 BGB a. F. (§ 311b Abs. 1 BGB n. F.) bei Verträgen über Grundstücke in der Rechtsprechung des Reichsgerichts (= Rechtshistorische Reihe 404).. Lang, Frankfurt am Main 2010. 462 S. Besprochen von Gerhard Köbler.

Schwenk, Andreas, Die Formbestimmung des § 313 BGB a. F. (§ 311b Abs. 1 BGB n. F.) bei Verträgen über Grundstücke in der Rechtsprechung des Reichsgerichts (= Rechtshistorische Reihe 404). Lang, Frankfurt am Main 2010. 462 S. Besprochen von Gerhard Köbler.

 

Die Arbeit ist die von Werner Schubert angeregte, im Sommersemester 2009 von der rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Kiel angenommene Dissertation des in Freiburg im Breisgau und Lübeck ausgebildeten, danach im öffentlichen Dienst tätigen Verfassers. Sie ist in drei Teile gegliedert. Sie folgen chronologisch aufeinander.

 

Nach einer kurzen Einleitung beginnt der Verfasser mit der historischen Entwicklung der Formvorschriften bei Grundstücken, wobei er auf der Grundlage der vorliegenden, unkritisch übernommenen Literatur rasch bis zum Codex Maximilianeus Bavaricus civilis von 1756 vordringt. Danach war „die Mehrzahl der Normen römischen Ursprungs, welches sich im Wege der Rezeption gegen Ende des 15. Jahrhunderts in ganz Deutschland verbreitete“. Grundlage war die „Neukodifikation“ des römischen Rechts durch Justinian.

 

Der zweite Teil befasst sich ausführlich mit der „Entstehungsgeschichte des Bürgerlichen Gesetzbuchs mit Schwerpunkt auf die Vorschrift des § 313 BGB a. F.“ Detailliert verfolgt der Verfasser danach die Rechtsprechung des Reichsgerichts hinsichtlich des Vertrags, der Vertragsurkunde, der Folgen eines Mangels der Form und der Heilung der Nichtigkeit. Am Ende bietet er noch einen Ausblick auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs  und „weitere Normgeschichte“.

 

Insgesamt sichtet der Verfasser knapp 400 im Nachschlagewerk des Reichsgerichts nachgewiesene, teilweise nicht veröffentlichte Urteile. Im Ergebnis stellt er fest, dass das Reichsgericht „dem Schutzzweck den Vorrang einräumte und daher seine Anwendbarkeit weit auslegte“. Die Findung einer angemessenen Lösung für den Widerstreit zwischen Formstrenge und Billigkeit gelang aber auch dem Reichsgericht nicht wirklich.

 

Innsbruck                                            Gerhard Köbler