Kicherer, Dagmar, Kleine Geschichte der Stadt Baden-Baden. (= Regionalgeschichte - fundiert und kompakt). Braun/DRW-Verlag, Karlsruhe/Leinfelden-Echterdingen 2008. 189 S. Besprochen von Gerhard Köbler. ZRG GA 126 (2009) |
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Die kolorierte Lithographie Philippe Benoists von etwa 1850 auf dem Einband zeigt Baden(-Baden) vom Gesellschaftshaus aus. Von den Anlagen vor dem Konversationshaus aus bietet sich den Flaneuren ein großzügiger Blick auf die Altstadt, die von den Battertfelsen mit der Ruine Hohenbaden überragt wird. Pläne von etwa 1810 auf der Buchinnenseite vorn und von 1912 auf der Buchinnenseite hinten ergänzen diese dreidimensionale, durch eine Photographie von etwa 1895 modernisierte Sicht durch anschauliche Grundrisse, die sich freilich in ihrer Ausrichtung unterscheiden, so dass der Vergleich im Abstand von rund hundert Jahren schwerer fällt als vielleicht notwendig.
Die als Diplomarchivarin ausgebildete Verfasserin ist seit 1999 bei dem Stadtmuseum Baden-Badens beschäftigt. Sie ist etwa durch ein Repertorium der Aufführungsakten des königlichen Hoftheaters Stuttgart und kleinere Untersuchungen zur baden-württembergischen Landesgeschichte hervorgetreten. Als für das Archiv der Stadt Verantwortliche bietet sie eine kleine Geschichte der Stadt Baden-Baden von den römischen Anfängen bis in die Gegenwart.
Zu Recht weist die Verfasserin darauf besonders hin, dass Baden-Baden für einen Ort seiner Größe ungewöhnlich bekannt ist. Diese Bekanntheit verdankt der 987 erstmals als Baden erwähnte und seit 1848 umgangssprachlich sowie seit 1. September 1931 auch rechtlich einen Doppelnamen führende Ort (1288 Stadt, 1507 Stadtordnung) vor allem der Tatsache, dass die Markgrafen von Baden (1112 Hermann II. marchio de Baduon) ihn als Sitz wählten (bis 1705). Aufmerksam auf das heute täglich etwa 800000 Liter Thermalwasser von rund 67 Grad der Allgemeinheit spendende Gebiet am Fuß des Florentinerbergs wurden freilich bereits die Römer, die sich am Ausga |
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Klein, Martin D., Demokratisches Denken bei Gustav Radbruch (= Juristische Zeitgeschichte, Abteilung 4 Leben und Werk - Biographien und Werkanalysen 9). BWV Berliner Wissenschafts-Verlag, Berlin 2007. IX, 354 S. Besprochen von Walter Pauly. ZRG GA 126 (2009) |
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An Monographien zu Gustav Radbruch besteht gegenwärtig angesichts der Untersuchungen von Hanno Durth („Der Kampf gegen das Unrecht“, 2001) und Marc André Wiegand („Unrichtiges Recht“, 2004) kein Mangel, die sich übrigens beide wie jetzt auch Klein dem verfassungstheoretischen Denken Radbruchs zuwenden: laut Untertitel Durth seiner „Theorie eines Kulturverfassungsrechts“, Wiegand seiner „rechtsphilosophischen Parteienlehre“. Aber nicht erst von daher dürfte sich verstehen, dass Radbruch „mehr“ war „als eine Formel“ (S. 1). Wenig Neues vermag denn auch der fünfzigseitige, den biographischen Grundlagen gewidmete Teil zu erbringen, darin nicht unähnlich den sich anschließenden hundert Seiten zu den rechtsphilosophischen Grundlagen, die weitgehend im Banne von Radbruch-Zitaten und Verwertungen von Sekundärliteratur stehen. Verdienstvoll wird u. a. die Schwankungsbreite zwischen „einem naturrechtlichen Rechtsverständnis nicht grundsätzlich abgeneigt“ (S. 130) einerseits und „keinen naturrechtlichen Rechtsbegriff vertreten“ (S. 133) durchmessen, um dem Leser am Ende die „Position des Sowohl-als-auch“ (S. 135) zu offerieren. Ebenfalls gibt es „einige Anzeichen für eine freirechtliche Einstellung“ (S. 143), wenn Radbruch dann auch gegenüber der Freirechtsbewegung in der Weimarer Zeit „zunehmend kritischer“ (S. 147) geworden sei. Der Hauptteil der Arbeit gilt auf annähernd hundertfünfzig Seiten dem demokratischen Denken bei Radbruch, wobei zunächst in das Weimarer Demokratieverständnis breit eingeführt wird. Geschildert wird im Anschluss Radbruchs relativistische Position, die zu verschiedenen Idealtypen politischer Ideologie mit unterschiedlichen obersten Zwecken, d. h. Macht, Freiheit oder Kultur, führt (S. 184), |
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Koal, Valeska, Studien zur Nachwirkung der Kapitularien in den Kanonessammlungen des Frühmittelalters (= Freiburger Beiträge zur mittelalterlichen Geschichte 13). Lang, Frankfurt am Main 2001. 253 S. Besprochen von Gerhard Köbler. ZRG GA 126 (2009) |
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Die Arbeit ist die von Hubert Mordek betreute, durch eine dreijährige wissenschaftliche Mitarbeit am von der Deutschen Forschungsgemeinschaft finanzierten Projekt Edition der fränkischen Kapitularien 507-814 an der Universität Freiburg im Breisgau gestützte, 1998 von der philosophischen Fakultät der Universität angenommene Dissertation der Verfasserin. Sie befasst sich erstmals besonders mit der Nachwirkung der fränkischen Kapitularien(gesetz)gebung in der frühmittelalterlichen Kanonistik. Dazu sollen Ursprung, Rezeption und Fortleben der Kapitularien an Hand von Kanonessammlungen des späten 9. bis mittleren 11 Jahrhunderts untersucht werden, wobei der Bezug zwischen Ursprung der Kapitularien und Fortleben im 9. bis 11. Jahrhundert leicht verwirrend wirkt.
Nach der Verfasserin ist besonders zu prüfen, ob die fränkischen Erlasse auf direktem Weg über bestimmte Handschriften in die Sammlungen gelangt sind oder mittelbar über ältere Kapitularienkompilationen bzw. Kanonessammlungen. Von zentralem Interesse ist ihr die Frage nach Funktion und Bedeutung der Kapitularien innerhalb der kirchenrechtlichen Überlieferung. Insgesamt geht es über die Entstehungsgeschichte hinaus auch um Überlieferungszusammenhänge.
Noch in der Einleitung geht die Verfasserin zutreffend auf die bisherigen Forschungsansätze ein und beschreibt die sich mit dem Fortleben mittelalterlicher Rechtstexte befassenden Studien als rar. Immerhin kann sie für die Libri duo de synodalibus Reginos von Prüm, das Decretum Burchardi, die Sammlungen der Handschrift Mailand A. 46 inf., die Vier-Bücher-Sammlung der Handschrift Köln, Erzbischöfliche Diözesan- und Dombibliothek 124, die Sammlung der Handschrift Troyes 1979, die Sammlung der Handsch |
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Köbler, Gerhard, Jusnews 2008. Juristische Nachrichten des Jahres 2008 aus Deutschland und der Welt. http://www.koeblergerhard.de/index2008/index2008.html. Besprochen von Gerhard Köbler. ZRG GA 126 (2009) |
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Seit 2000 sammeln jusnews täglich aus der Medienflut die am weitesten in das Bewusstsein der Allgemeinheit vorgedrungenen rechtlichen Ereignisse. Durch Aufbewahrung werden diese einfachen tagesaktuellen Nachrichten zu einem auf das als wesentlich Angesehene beschränkten Abbild des gegenwärtigen rechtlichen Geschehens, in dem jedermann mit Hilfe der modernen Elektronik unter jeweils jährlich rund 4000 festgehaltenen Ereignissen überall jederzeit beliebig suchen kann. Die Datei setzt diese für jegliche Unterstützung offene Sammlung für das Jahr 2008 beginnend mit der Übernahme der Präsidentschaft der Europäischen Union durch Slowenien fort und nimmt dabei etwa auch die Steinigung einer Frau wegen Ehebruchs in Somalia auf.
Innsbruck Gerhard Köbler
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Koch, Ernst, Prinz Rosa-Stramin, hg. v. Eckhardt, Wilhelm A. (= Veröffentlichungen der Historischen Kommission für Hessen 46, 9). Elwert, Marburg 2008. XXXVI, 300 S., 36 Abb. Besprochen von Gerhard Köbler. ZRG GA 126 (2009) |
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Ernst Koch (1808-1858), Sohn eines hessischen Verwaltungsbeamten, studierte Rechtswissenschaft in Marburg und Göttingen, u. a. als Schüler Sylvester Jordans, des „Vaters der kurhessischen Verfassung von 1831“, wurde 1829 in Marburg mit einer pandektistischen Arbeit promoviert, wollte sich dann - wahrscheinlich bei Savigny („der ihn immmer gern hatte“) – in Berlin habilitieren, kehrte aber wegen der Unruhen in Kurhessen, die schließlich zur Einberufung der Stände und zur Verfassungsgebung führten, noch 1830 nach Kassel zurück. Dort wurde er Referendar am Obergericht, wurde 1832 abgeordnet als Sekretär des Landtagskommissars, dann als außerordentlicher Referent im Ministerium Hassenpflug und wurde 1834 an das Obergericht zurückversetzt, um sich für die zweite Staatsprüfung vorzubereiten. Stattdessen kam er jedoch aus der Bahn, landete in der Fremdenlegion und endete nach einem abenteuerlichen Leben als Professor für deutsche Sprache und Literatur am Athenäum in Luxemburg.
Kochs literarisches Hauptwerk, der „Prinz Rosa-Stramin“, erschien im Sommer 1834 in Kassel, ehe der Verfasser am Ende des Jahres fluchtartig das Land verließ. Es zeigt deutliche Einflüsse Jean Pauls einerseits und Heinrich Heines andererseits, für die Koch als Schüler bzw. als Student geschwärmt hatte, bietet aber zugleich interessante Einblicke in das kleinbürgerliche Leben und in das politische Stammtischdenken im kurhessischen Vormärz. In unnachahmlicher Weise parodiert der Dichter im 24. Kapitel die Auswirkungen des Bürgergardengesetzes von 1832 und zeigt sich bei seinen Gedanken über Eheverlöbnisse im 20. Kapitel als geschulter Jurist, der Digesten und Codex trefflich zu zitieren weiß.
Der Herausgeber Wilhelm A. Eckhardt, von 1982 bis 1994 Direktor de |
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Kohl, Gerald, Stockwerkseigentum. Geschichte, Theorie und Praxis der materiellen Gebäudeteilung unter besonderer Berücksichtigung von Rechtstatsachen aus Österreich (= Schriften zur europäischen Rechts- und Verfassungsgeschichte 55). Duncker & Humblot, Berlin 2007. 575 S. Besprochen von Theodor Bühler. ZRG GA 126 (2009) |
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Diese Wiener Habilitationsschrift behandelt das Stockwerkseigentum vor allem nach österreichischem Recht.
In einem ersten Teil werden Begriff des Stockwerkseigentum und seine Abgrenzung zum Miteigentum, der Forschungsstand, die Zielsetzung und Methoden sowie die Verbreitung des Stockwerkseigentum dargestellt. In einem zweiten Teil, dem eigentlichen rechtshistorischen Teil, wird die österreichische Gesetzgebungsgeschichte bezüglich Stockwerkseigentum mit Bezügen zur entsprechenden deutschen Gesetzgebungsgeschichte sehr ausführlich geschildert. Dabei werden auch die verschiedenen Gesetzesentwürfe von Privaten oder privaten Organisationen erläutert. In einem dritten Teil kommen Grundfragen des Stockwerkseigentums, dessen Rechtsnatur, Alternativkonstruktionen und der historische Ursprung des Stockwerkseigentums zur Sprache. Der vierte und letzte Teil ist der dogmatische mit den mit dem Stockwerkseigentum zusammenhängenden Rechtsfragen. Jedes Kapitel wird in zwei Teilen aufgegliedert, einen theoretischen und einen rechtstatsächlichen Teil, wobei letzterer auf einer breiten Untersuchung der Grundbucheintragungen beruht. In einem Anhang werden die Materialien zur Verordnung eines Verstückungsverbotes für die Stadt Salzburg von 1853, zum Gesetz von 1879 und Regelungsentwürfe von Heinrich Kiwe (1925), von E. H. Wilhelm Meyer (1930), von Alfred Hugenberg (1935) und vom „Blauen Adler“ (1935) publiziert.
Das Stockwerkseigentum widerspricht naturgemäß der römischrechtlichen Absolutheit des Eigentumsbegriffes, seiner Unteilbarkeit und dem Akzessorietätsprinzip. Deswegen wurde es von den Pandektisten als systemwidrig bekämpft. V |
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Könighaus, Jan, Die Inauguration der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel 1665. Symbolgehalt und rechtliche Bedeutung des Universitätszerimoniells (= Rechtshistorische Reihe 252). Lang, Frankfurt am Main 2002. 228 S. Besprochen von Gerhard Köbler. ZRG GA 126 (2009) |
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Die eine farbige Darstellung der Universitätsinsignien auf dem Deckel des Schutzkastens der herzoglichen Gründungsurkunde im Eingang präsentierende Arbeit ist die von Hans Hattenhauer betreute, im Wintersemester 2000/2001 von der rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Kiel angenommene Dissertation des Verfassers. Sie hat ein den Insignien seiner eigenen, etwa gleich alten Universität zutiefst verbundener Kollege vor vielen Jahren zur Besprechung übernommen. Da ihm unvermutet der Tod die Feder entzog, muss der Herausgeber mit wenigen Sätzen auf die Untersuchung hinweisen.
In seiner Einleitung legt der Verfasser den Forschungsstand ausführlich dar. Er geht dabei auf die Zeremonialforschung, die Rechtsliturgie und die Universitätsgeschichte allgemein ebenso ein wie auf die Universität Kiel im Besonderen. Seine Hauptquelle ist ein in Kiel in mindestens vier Exemplaren erhaltener ausführlicher lateinischer Bericht des Barons Alexander Julius Torquatus à Frangipani.
Der zweite Teil widmet sich der Gründung der Universität Kiel im Jahre 1665. Dabei greift der Verfasser für die Vorgeschichte weit auf Universitätsgründungen in Deutschland aus. Ganz ausführlich legt er die örtlichen Gründungsfeierlichkeiten dar, die mit dem Einzug des Herzogs in Kiel am 3. Oktober 1665 beginnen und erst mit den Promotionen der ersten Kieler Doktoren und Magister am 22. Januar 1666 ihren Abschluss finden.
Im Hauptteil behandelt der Verfasser Symbolgehalt und rechtliche Bedeutung des Zeremoniells. Als Insignien ermittelt er das kaiserliche Gründungsprivileg, die herzogliche Fundationsurkunde, das Universitätssiegel, die Universitätszepter, den Rektormantel, die Matrikel und die vergolde |
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Konzepte von Produktivität im Wandel vom Mittelalter in die frühe Neuzeit, hg. v. Laude, Corinna/Heß, Gilbert. Akademie Verlag, Berlin 2008. 401 S., Ill. graph. Darst. Besprochen von Christof Paulus. ZRG GA 126 (2009) |
Ganzen Eintrag anzeigen Konzepte von Produktivität im Wandel vom Mittelalter in die frühe Neuzeit, hg. v. Laude, Corinna/Heß, Gilbert. Akademie Verlag, Berlin 2008. 401 S., Ill. graph. Darst. Besprochen von Christof Paulus.
In der als Aporie wie als gängiges kritisches Argument bekannten unzeitgemäßen historiographischen Begrifflichkeit sprach sich Peter von Moos in einem berühmten Aufsatz des Jahres 1998 für einen „kontrollierten Anachronismus“ aus. Dem folgend wurde in einer interdisziplinären Berliner Tagung 2006 gleichsam der „vorbegrifflichen“ Ideen- und Sozialgeschichte von „Produktivität“, erstbelegt in Kants Kritik der Urteilskraft, nachgespürt. Gemeinsam ist den 14 historischen, kunstgeschichtlichen, musik-, sprach-, literaturwissenschaftlichen und philosophischen Beiträgen des Sammelbands, dass sie methodisch vielfach auf der Diskurstheorie Foucaults aufbauen und Korrekturen an mentalitätsgeschichtlich oft noch allzu statisch empfundenen Epochen anbringen können.
Sechs Aufsätze beschäftigen sich mit germanistischen oder romanistischen Themen. Aus der Dichterschau in Gottfrieds Tristan leitet Beatrice Trinca die Selbstlegitimation der Dichtung, aus einer produktiven Intertextualität Annett Volmer das Selbstverständnis der Spätrenaissanceautorinnen Isabella Andreini und Moderata Fonte ab. Die schöpferischen Aspekte der Verfremdung, den Diskursdurchbruch von Rhetorik zur Narrensprache „Redtorich“ in Fischarts Geschichtsklitterung untersucht Tobias Bulang. Vereinheitlichende Rationalisierungsprozesse in der Schreibung des 16. Jahrhunderts führt Anja Voeste auf veränderte ökonomische Voraussetzungen, u. a. auf Beschleunigungsanforderungen an die Setzer, zurück. Noch Erasmus von Rotterdam hatte sich für unterschiedliche Schreibweisen ausgesprochen, da ein Autor ja kein Kuckuck sei, der stets dasselbe rufe.
Ob der Temperamentenwandel in der Autobiographie des Stralsunder Bürgermeisters Bartholomäus Sastrow vom Sanguiniker zum Melancholiker letz |
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Krause, Ferdinand, Die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums. Eine rechtshistorische Analyse (= Rechtshistorische Reihe 357). Lang, Frankfurt am Main 2008. CXX, 325 S. Besprochen von Hans Hattenhauer. ZRG GA 126 (2009) |
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Der Verfasser verspricht eine „ebenso von epochalen Beschränkungen“ wie von „quellenbezogenen Voreingenommenheiten“ gelöste Darstellung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums, um dem Rechtsanwender und dem wissenschaftlich Interessierten die Scheu vor einer „wirklich historischen Betrachtung“ seines Gegenstandes zu nehmen. Das wird durch Mitteilung einer Fülle historischer Einzelheiten zu erreichen gesucht. Bereits das mehr als 100 Seiten starke Literaturverzeichnis zeigt, dass der Verfasser sich gründlich in der Beamtensrechtsforschung umgesehen hat. Das beweist er dem Leser überzeugend auch in der Sache. Dennoch bleibt die Darstellung eher eine reiche Materialsammlung als eine wirklich rechtshistorische Arbeit. Eine gründliche, politisch wie historisch eindringende Untersuchung von Entstehung und Geschichte der im Vergleich zum Berufsbeamtentum recht jungen Formel „hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums“ als solcher und des Wandels ihrer Verwendung im Laufe des 20. Jahrhunderts fehlt. Sie hätte als Gegenstand der geplanten Dissertation bereits ausgereicht. Dagegen verbreitert sich die Darstellung mehr und mehr zu einer Art von Geschichte des Berufsbeamtentums im Allgemeinen. Dabei schreitet der Verfasser aber nicht in bewährter rechtshistorischer Methode von den Anfängen der heute als „hergebrachte Grundsätze“ definierten Beamtenrechts und deren Geschichte bis zur Gegenwart, sondern erörtert historisch ungeordnet einzelne Aspekte und Epochen des Problems. Den Anfang machen Ausführungen zum Beamtenrecht des Bismarckreiches, der Weimarer Republik und des NS-Staates. Es folgen solche zum Lehnsrecht, sodann zur wissenschaftlichen Rechtslehre der zweiten Hälfte des 17. Jahrhunderts, zu Rudolf von Habsburg und so weiter, |
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Krause, Peter, Rechtswissenschaften in Trier. Die Geschichte der juristischen Fakultät von 1473 bis 1798 (= Rechtsgeschichtliche Schriften 23). Böhlau, Köln 2007. XXIV, 468 S. Besprochen von Gerhard. Köbler. ZRG GA 126 (2009) |
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Durch Bulle vom 2. Februar 1454 erklärte Papst Nikolaus V., er habe ein studium generale in Trier errichtet, für das die Privilegien und Immunitäten der Magister, Doktoren und Studenten der Kölner Universität gelten sollten. Nach der Zählung des Verfassers war dieses auf Betreiben Erzbischofs Jakob von Sierck (1439-1456) eingerichtete studium generale das zehnte im Reich. Trier waren Prag, in dem Kaiser Karl IV. am 7. April 1348 die erste Universität im Heiligen römischen Reich gestiftet habe, Wien, Heidelberg, Köln, Erfurt, Würzburg, Leipzig, Rostock und Löwen vorangegangen, so dass nach 1425 nur zwei Kurfürstentümer noch ohne Universität geblieben waren, Brandenburg und Trier.
Allerdings verhinderten der Tod des Erzbischofs und anschließende Wirren die sofortige Umsetzung des Privilegs. Sie war erst möglich, als die um die Reichsfreiheit kämpfende Stadt Trier dem Erzbischof Johann II. von Baden (1456-1603) im Februar 1473 das Gründungsrecht gegen 2000 Goldgulden abkaufte und ein Gebäude zur Verfügung stellte. Die eigentliche Konstitution erfolgte nach dem Statutenbuch der juristischen Fakultät am 16. März 1472 (= 1473) durch die in Trier vorwiegend aus Köln und Erfurt zusammengekommenen Magister, die sich autonom zu Mitgliedern des zu gründenden Studiums erklärten.
Die Geschichte der am 15. Mai 1476 ins Leben getretenen juristischen Fakultät ist bisher nicht näher untersucht worden. Deswegen füllt das vorliegende Buch eine Lücke aus. Es endet mit der Aufhebung der Universität durch Frankreich im Jahre 1798.
Gegliedert ist das Werk in zwei Teile. Von ihnen befasst sich der erste Teil (1-146) mit dem eigentlichen Thema, nämlich der Trierer Juristenfakultät von 1473/1476 bis 1798. Der zweite Teil gibt den Text de |
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Krause, Thomas, Die Strafrechtspflege im Kurfürstentum und Königreich Hannover. Vom Ende des 17. bis zum ersten Drittel des 19. Jahrhunderts (= Untersuchungen zur deutschen Staats- und Rechtsgeschichte Neue Folge 28). Scientia, Aalen 1991. 296 S., 12 Abb. Besprochen von Gerhard Köbler. ZRG GA 126 (2009) |
Ganzen Eintrag anzeigen Krause, Thomas, Die Strafrechtspflege im Kurfürstentum und Königreich Hannover. Vom Ende des 17. bis zum ersten Drittel des 19. Jahrhunderts (= Untersuchungen zur deutschen Staats- und Rechtsgeschichte Neue Folge 28). Scientia, Aalen 1991. 296 S., 12 Abb. Besprochen von Gerhard Köbler.
Die Arbeit ist die im Wintersemester 1988/1989 von der juristischen Fakultät der Universität Göttingen angenommene, von Wolfgang Sellert angeregte und betreute Dissertation des in Göttingen als Assistent Malte Dießelhorsts und mittlerweile an der Universitätsbibliothek Kiel wirkenden Verfassers. Dass sie bisher in der Zeitschrift nicht wenigstens bekannt gemacht wurde, liegt daran, dass ein vor langen Jahren zusagender Rezensent, nachdem er seine Lehrtätigkeit abgeschlossen hatte, nicht nur die Zusage nicht eingehalten, sondern auch noch das Werk ganz selbverständlich zurückbehalten hat. Deswegen muss der Herausgeber die verdienstliche Studie nachträglich wenigstens mit einigen Worten anzeigen.
Gegliedert ist das Werk in vier Teile. In der Einleitung weist der Verfasser zutreffend darauf hin, dass in den allgemeinen Darstellungen die Strafrechtspflege vor dem zweiten Drittel des 19. Jahrhunderts eigentlich nur für Brandenburg-Preußen, Österreich und Bayern ausführlicher behandelt ist. Diese Lücke will er für Hannover schließen.
Dazu schildert er im zweiten Teil auf rund 70 Seiten die gesetzlichen Grundlagen der hannoverschen Strafrechtspflege vom Ende des 17. bis zum ersten Drittel des 19. Jahrhunderts sehr ausführlich. Er beginnt mit der Constitutio Crimininalis Carolina in den älteren Landesteilen Calenberg, Lüneburg, Bremen-Verden, Hadeln, Sachsen-Lauenburg und sonstigen Gebieten. Danach stellt er die Ergänzungen und Modifizierungen durch landesrechtliche Sonderregelungen seit dem Ende des 17. Jahrhunderts dar.
Im dritten Teil wendet er sich ausführlich der praktischen Strafrechtspflege in Hannover vom Ende des 17. Jahrhunderts bi |
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Kreutz, Wilhelm/Wiegand, Hermann, Kleine Geschichte der Stadt Mannheim (= Regionalgeschichte - fundiert und kompakt). Braun/DRW-Verlag, Karlsruhe/Leinfelden-Echterdingen 2008. 240 S. Besprochen von Gerhard Köbler. ZRG GA 126 (2009) |
Ganzen Eintrag anzeigen Kreutz, Wilhelm/Wiegand, Hermann, Kleine Geschichte der Stadt Mannheim (= Regionalgeschichte - fundiert und kompakt). Braun/DRW-Verlag, Karlsruhe/Leinfelden-Echterdingen 2008. 240 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Wie der eingangs abgebildete Grundriss die Festung Friedrichsburg in enger Verzahnung mit der daranliegenden Stadt Mannheim zeigt, so stehen auch als Autoren zwei Verfasser eng nebeneinander. Hermann Wiegand vom Karl-Friedrich-Gymnasium schrieb die Abschnitte über das Mannheim Karl Ludwigs, Philipp Wilhelms und Johann Wilhelms sowie über dessen Ergebung zur kurpfälzischen Residenz durch Karl Philipp und deren Ausbau unter Karl Theodor. Die einleitenden Kapitel zur Vor- und Gründungsgeschichte von Burg und Stadt, die beiden abschließenden Abschnitte zur Karl-Theodor-Zeit sowie alle weiteren Kapitel zur Geschichte Mannheims im 19. und 20. Jahrhundert stammen von seinem habilitierten Kollegen Wilhelm Kreutz. Beide versuchten gemeinsam, alle Phasen der zurückliegenden vierhundert Jahre gleich zu gewichten und eine Konzentration auf die goldenen Jahre der Stadt im 18. oder an der Wende vom 19. zum 20. Jahrhundert zu vermeiden und zugleich trotz der gebotenen Kürze möglicht viele Aspekte des städtischen Lebens zu berücksichtigen.
Am Beginn steht Mannheim vor der Stadtgründung samt der Frage nach dem unbekannten Geburtstag zwischen dem 13. 11. 1605 und dem 24. Januar 1607. Vorausgeht ein durch archäologische Funde mit dem späteren Quadrat M1 zu verbindendes Dorf (Mannenheim), das unter dem 11. März 766 in Lorsch erwähnt wird. Die Verfasser führen es in das Ende der Völkerwanderungszeit zurück.
Günstig war die Lage am Einfluss des Neckars in den Rhein trotz aller mit dem Wasser auch verbundenen Gefahren. Deswegen können die Verfasser auf eine überdurchschnittlich positive Entwicklung des Dorfes zurückblicken. Von größerer Bedeutung wurde der Ort freilich erst mit der Gründung der Zitadelle und dem daran anschließenden stä |
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Krey, Hans-Josef, Herrschaftskrisen und Landeseinheit. Die Straubinger und Münchner Landstände unter Herzog Albrecht IV. von Bayern-München (= Berichte aus der Geschichtswissenschaft). Shaker, Aachen 2005. XL, 288 S. Besprochen von Christof Paulus. ZRG GA 126 (2009) |
Ganzen Eintrag anzeigen Krey, Hans-Josef, Herrschaftskrisen und Landeseinheit. Die Straubinger und Münchner Landstände unter Herzog Albrecht IV. von Bayern-München (= Berichte aus der Geschichtswissenschaft). Shaker, Aachen 2005. XL, 288 S. Besprochen von Christof Paulus.
Herzog Albrecht IV. († 1508), den schon Zeitgenossen den Weisen oder den Witzigen nannten, gilt der bayerischen Landesgeschichte als einer der bedeutendsten Wittelsbacher. Die Primogeniturordnung von 1506, von Albrecht und, meist verschwiegen, von seinem Bruder Wolfgang ausgestellt, beendete das Zeitalter der bayerischen Landesteilungen. Fürderhin sollte ein Wittelsbacher in Gesamtbayern regieren.
Ein Widerspruch besteht zwischen der allenthalben eingestandenen Größe des Bayernherzogs und der Forschung über ihn. Die immer noch eingehendste Auseinandersetzung stammt vom Altmeister des Fachs, Sigmund von Riezler, in dessen „Geschichte Baierns“. Umso bedeutender ist nun die Eichstätter Dissertation Hans-Josef Kreys, die in vielem Riezler folgt, doch das Bild Albrechts IV. um wichtige Profilierungen erweitern kann.
Kreys Arbeit und die bisherige Albrecht-Forschung verbindet eine teleologische Lesart des herzoglichen Lebens. Das Handeln Albrechts IV. ab der Regierungsbeteiligung im Herzogtum Bayern-München Mitte der 60er Jahre des 15. Jahrhunderts wird auf den Orientierungspunkt der Primogeniturordnung von 1506 hin interpretiert. Diese Einschätzung hat ihre grundsätzliche Berechtigung, doch fordert ein Blick in die archivalische Überlieferung durchaus eine zeitlich differenziertere Betrachtungsweise.
Ebenfalls gängig ist die Deutung der Regierung als Zeit des Übergangs, als „Schwellenzeit“ (234, 268). Krey gliedert seine Untersuchung weitgehend chronologisch. Hauptquellen sind die von Franz von Krenner am Anfang des 19. Jahrhunderts herausgegebenen, mittlerweile als Digitalisat der Bayerischen Staatsbibliothek zugänglichen „Landtags-Handlungen“. Doch bezieht Krey auch Münchne |
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Krise, Reformen - und Finanzen. Preußen vor und nach der Katastrophe von 1806, hg. v. Kloosterhuis, Jürgen/Neugebauer, Wolfgang (= Forschungen zur brandenburgischen und preußischen Geschichte, Neue Folge Beiheft 9). Duncker & Humblot, Berlin 2008. 346 S. Besprochen von Werner Schubert. ZRG GA 126 (2009) |
Ganzen Eintrag anzeigen Krise, Reformen - und Finanzen. Preußen vor und nach der Katastrophe von 1806, hg. v. Kloosterhuis, Jürgen/Neugebauer, Wolfgang (= Forschungen zur brandenburgischen und preußischen Geschichte, Neue Folge Beiheft 9). Duncker & Humblot, Berlin 2008. 346 S. Besprochen von Werner Schubert.
Der vorliegende Band enthält die Vorträge, die auf einer Tagung der Preußischen Historischen Kommission und des Geheimen Staatsarchivs Preußischer Kulturbesitz im Oktober 2006 gehalten worden sind. Nach der Niederlage Preußens war der Problemdruck der Staatsfinanzen ein wichtiger Impuls für die unter Stein und Hardenberg ergangenen Reformgesetze. Nach zwei Einleitungsbeiträgen von Neugebauer und Kloosterhuis behandelt Krauss im Abschnitt „Ausgangsposition“ die Staatsfinanzen im kameralistischen und staatswissenschaftlichen Diskurs in Preußen um 1800 (S. 25ff.) mit den Themen: 1. das Geldproblem und die Frage der staatlichen Geldschöpfung, 2. das Staatsschuldenproblem, 3. das Thema der Steuern und Steuerreformen, 4. das Problem der Binnen- und Außenzölle. Während für die Zeit kurz nach 1800 noch nicht von einer Dominanz der Lehre von Adam Smith gesprochen werden kann, hatte sich dessen damals modernste Wirtschaftslehre in der Reformzeit um 1810 unter dem Einfluss von Krauss, Garve und Jacobi durchgesetzt. Kaufhold untersucht die preußische Statistik, ein „Geschöpf“ des modernen Staates (S. 83), zunächst bis 1806 und anschließend dessen Reorganisation seit 1808 mit Gründung des Statistischen Büros. Die Statistik ist auch für den Rechtshistoriker von Interesse, da sie insbesondere bei der Abfassung von Zoll-, Steuer- und Münzgesetzen herangezogen wurde. Baumgart beschreibt schließlich die preußische Außenpolitik vor 1806 und ihre finanziellen Dimensionen (S. 91ff.). –
Der nächste Abschnitt „Preußen um 1800“ wird eröffnet mit dem Beitrag Neugebauers: „Finanzprobleme und landständische Politik nach dem preußischen Zusammenbruch von 1806/07“ |
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Kristoferitsch, Hans, Vom Staatenbund zum Bundesstaat? Die Europäische Union im Vergleich mit den USA, Deutschland und der Schweiz (= Europainstitut Wirtschaftsuniversität Wien, Schriftenreihe Band 27). Springer, Wien 2007. XII, 366 S. Besprochen von Dieter Kugelmann. ZRG GA 126 (2009) |
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Im Laufe der europäischen Integration und ihrer Intensivierung ist die Gestalt der Europäischen Gemeinschaften oder später der Europäischen Union vielfach behandelt worden. Abschließende Antworten konnte die Diskussion angesichts der Dynamik der Entwicklung bisher nicht erbringen. Abhängig von der Sicht des Betrachters wird die Europäische Union mehr oder weniger als staatenähnliches Gebilde oder internationale Organisation eigener Art gesehen. Die auf einer an der Wirtschaftsuniversität Wien entstandenen Dissertation beruhende, vorliegende Monographie leistet eine Beitrag zur Historisierung der Europäischen Union und ihrer Zuordnung zu Kategorien der allgemeinen Staatslehre.
Die Arbeit Kristoferitschs vergleicht drei bundesstaatliche Integrationsprozesse mit dem europäischen Integrationsprozess. Dazu werden zunächst einleitend die definitorischen und theoretischen Grundlagen offen gelegt (I.). Staatenbund und Bundesstaat sieht Kristoferitsch im Anschluss an Kelsen als lediglich graduell unterschiedliche Integrationsformen (S. 38). Damit ist der Ansatz vorgegeben, auf dem die Arbeit fußt. Die historische Entwicklung der USA (II.), der Schweiz (III.) und Deutschlands (IV.) hin zu einem Bundesstaat werden historisch eingehend aufgeblättert. Dabei wird immer das Ziel im Auge behalten, Vergleichskriterien zu identifizieren, die generalisierende Schlüsse zulassen. Als vierte Entwicklung zeichnet Kristoferitsch die europäische Integration nach (V.). Von den erarbeiteten Kriterien ausgehend erörtert er Integration und Bundesstaatswerdung im Vergleich (VI.).
Die Kriterien, die Kristoferitsch seinen Wertungen zu Grunde legt, werden zu knapp herausgearbeitet (S. 46-48, |
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Kroeschell, Karl, Deutsche Rechtsgeschichte, Band 1 Bis 1250 (= UTB 2734), 13. Auflage, Kroeschell, Karl/Cordes, Albrecht/Nehlsen-von Stryk, Karin, Deutsche Rechtsgeschichte, Band 2 1250-1650, 9. Auflage (= UTB 2735), Kroeschell, Karl, Deutsche Rechtsgeschichte, Band 3 Seit 1650, 5. Auflage (= UTB 2736). Böhlau, Köln 2008. 366 S. 25 Abb., 367 S., 23 Abb., 328 S., 10 Abb. Besprochen von Gerhard Dilcher. ZRG GA 126 (2009) |
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Eine alte Regel lautet: Die Savigny-Zeitschrift bespricht keine Lehrbücher. Dankenswerterweise wurde diese Regel vor einigen Jahren etwas gelockert, als es darum ging, ein Lehrbuch zu besprechen, das eine Unvollständigkeit in Kauf nahm, um in der Zusammenfügung zweier thematisch begrenzter und perspektivisch ausgerichteter, also fast monographischer Problem- und Forschungsberichte eine Darstellung der Rechtsgeschichte des Alten Europa „von unten“, aus der Perspektive von Land und Stadt, Bürger und Bauer, zu unternehmen.[1] Aufgrund einer ähnlichen Analyse der Fachtradition, aber sehr viel früher zog Karl Kroeschell aus der wissenschaftsgeschichtlichen Situation der sechziger Jahre des letzten Jahrhunderts den Schluss, dass die Zeit für eine „klassische“ Darstellung der deutschen Rechtsgeschichte im Stile der großen Lehrbücher der Jahrhundertwende von Richard Schröder und Heinrich Brunner - die in dem Lehrbuch von Hermann Conrad 1962/1966 noch einmal versucht worden war[2] - nicht mehr tragfähig sei. Diese hatten ja versucht, die Rechtsgeschichte (unter germanistischer Perspektive) im Durchgang durch eine zeitliche Epochengliederung und in der am modernen Recht orientierten Auffaltung vom Staat (oder der Verfassung) bis zu Straf- und Privatrecht zur Darstellung zu bringen. Aus Kroeschells Neuansatz ging zunächst der erste Band seiner Deutschen Rechtsgeschichte (bis 1250) im Jahre 1972 hervor, dem schon 1973 der zweite Band (bis 1650) folgte. Der dritte, abschließende Band (ab 1650 bis zur Gegenwart) brauchte länger und kam erst 1989 - das Nach |
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Księgi szosu i wykazy obciążeń mieszkańców Starego Miasta Torunia z lat 1394-1435. Schoßbücher und Lastenverzeichnisse der Einwohner der Altstadt Thorn von 1394-1435, hg. v. Mikulski, Krzysztof/Tandecki, Janusz/Czacharowski, Antoni (= Quellen zur Geschichte des mittelalterlichen Thorn 1). Wydawnictwo Uniwersytetu Mikołaja Kopernika, Thorn 2002. XLVI, 267 S. Besprochen von Gerhard Köbler. ZRG GA 126 (2009) |
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Das Werk eröffnet nach seiner in Polnisch und Deutsch gehaltenen Einleitung eine Reihe von Quelleneditionen, die in drei oder vier Bänden die wichtigsten, bisher noch nicht im Druck erschienenen Materialien zur Geschichte der mittelalterlichen Stadt Thorn vorlegen wollen. Es umfasst die bisher noch nicht veröffentlichten, aus zehn unterschiedlichen Überlieferungssträngen zusammengesetzten Steuerverzeichnisse vom Ende des 14. und vom Anfang des 15. Jahrhunderts. Sie sind neben den bereits gedruckten älesten Schöffenbüchern, Fragmenten von Ratsbeschlüssen, Zinsverzeichnissen, Steuerregistern und Rechnungsbüchern eine grundlegende Quelle zur Erforschung der Stadtgeschichte dieser Zeit.
In der Einleitung behandeln die Herausgeber zunächst den Behörden- und Kanzleiaufbau der Altstadt Thorn. Danach beschreiben sie ihre Quellen und legen deren Überlieferungsgeschichte dar. Schließlich gehen sie sachverständig auf Inhalt und Entstehungszeit der Schriftstücke ein und legen ihre Editionsgrundsätze für ihre grundsätzliche Vollveröffentlichung offen.
Gegliedert ist die Edition in sechs Teile. Dem Schoßbuch von 1394 folgen ausstehende Schoßzahlungen und vier Verzeichnisse von Besitzern von Kaufmannshäusern, von Mitgliedern der Zünfte der Schmiede, Krämer, Messerschmiede, Gürtler, Schlosser, Stellmacher, Goldschmiede, Bäcker, Fleischer, Schneider, Kürschner, Täschner, Riemer, Schuster, Bierbrauer und einer unbekannten Zunft, sowie von scharwerkspflichtigen Hausinhabern und scharwerkspflichtigen Einwohnern. Umfangreiche Register erschließen den durch einen Lageplan veranscha |
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Kummer, Katrin Ellen, Landstände und Landschaftsverordnung unter Maximilian I. von Bayern (1598-1651) (= Schriften zur Verfassungsgeschichte 74). Duncker & Humblot, Berlin 2005. 262 S., Tab. Besprochen von Gerhard Köbler. ZRG GA 126 (2009) |
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Die Arbeit ist die von Maximilian Lanzinner betreute, im Wintersemester 2003/2004 in Passau angenommene Dissertation der Verfasserin. Reinhard Heydenreuter hat sie auf Grund einer Empfehlung zur Besprechung angenommen. Leider war ihm eine Erfüllung der Zusage bisher nicht möglich, so dass der Herausgeber die Untersuchung verspätet mit einigen Worten anzeigen muss.
Sie gliedert sich in drei Teile. In der Einleitung beschreibt die Verfasserin den Forschungsstand im Reich und in Bayern, die dadurch gekennzeichnet ist, dass die ältere These vom negativen Dualismus des Verhältnisses zwischen Fürst und Landständen seit dem Ende der 1960er Jahre differenzierter gesehen wird. Die für Bayern für das 17. Jahrhundert noch bestehende Forschungslücke will sie ansatzweise schließen, wofür umfangreiche Quellen zur Verfügung stehen.
Im zweiten Teil untersucht sie die Landstände. Dafür erörtert sie neben Regierungszielen und Regierungsstil Maximilians I. sehr ausführlich die beiden Landtage von 1605 und 1612 einschließlich der Mitarbeit am Landrecht. Besonders angesprochen wird der große Ausschuss.
Im dritten Teil wendet sie sich der Landschaftsverwaltung und der Landschaftsverordnung zu. Im Mittelpunkt steht dabei die Landschaftsverordnung als Verwaltungsorgan und als fürstlicher Verhandlungspartner in den Postulatshandlungen von 1619-1630, von 1631-1642 und von 1643-1651. Bedeutendste Angelegenheiten sind die Organisation der Einnahme und Verwaltung von Steuern und Aufschlägen.
Bestimmend für das Verhältnis Maximilians zu den Landständen Bayerns war nach ihrem sorgfältig erarbeiteten Ergebnis seine Finanzreform, der es neben der Steigerung der Domanialerträge und der Sparsamkeit bei den Ausgaben vor |
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Kümmerle, Julian, Luthertum, humanistische Bildung und württembergischer Territorialstaat. Die Gelehrtenfamilie Bidembach vom 16. bis zum 18. Jahrhundert (= Veröffentlichungen der Kommission für geschichtliche Landeskunde in Baden-Württemberg, Reihe B Forschungen 170). Kohlhammer, Stuttgart 2008. XLIV, 387 S. Besprochen von Gerhard Köbler. ZRG GA 126 (2009) |
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Die Arbeit ist die zwischen 2002 und 2005 im Rahmen des Graduiertenkollegs Ars und Scientia im Mittelalter und in der frühen Neuzeit entstandene, von Anton Schindling betreute, im Sommersemester von der Fakultät für Philosophie und Geschichte der Universität Tübingen angenommene, für den Druck geringfügig überarbeitete Dissertation des Verfassers. Sie gliedert sich in die vier Teile Einleitung (Thema, Methode und Forschungsstand), Sozial- und Bildungsprofil der Familie Bidembach, Profilierungsebenen und Etablierungsräume der Familie Bidembach und Gesamtergebnisse. Der Anhang enthält einen Bericht Georg Wilhelm Bidembachs an Herzog Eberhard, Register und eine Stammtafel, während elf Abbildungen die Ausführungen veranschaulichen.
Im Rahmen des Sozialprofils beginnt der Verfasser mit dem Herzogtum Württemberg im 16. Jahrhundert als sozialgeschichtlichem Problemaufriss. Danach untersucht er die Familie Bidembach nach Herkunft, Studium, Ämtern Dienstverhältnissen, Heiratskreisen und Nobilitierung. Im Anschluss hieran führt er aufschlussreiche Vergleiche mit den Familien Andreae und Osiander in Württemberg und Bacmeister, Buxtorf, Marbach, Carpzov und Mentzer in Rostock, Basel, Straßburg, Sachsen und Gießen durch.
Bei den Professionalisierungsebenen wendet er sich eingangs der lutherischen Konfessionalisierung zu und erörtert dabei auch fragend die Melancholie als Familienkrankheit. Danach verbindet er Konfessionskultur mit humanistischer Bildung. Über Klosterschule und Prälatenstand führt ihn der sorgfältig verfolgte Weg über späthumanistische Bildung zu Rechtswissenschaft und Diplomatie.
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Kustatscher, Erika, Die Städte des Hochstifts Brixen im Spätmittelalter. Verfassungs- und Sozialgeschichte von Brixen, Bruneck und Klausen im Spiegel der Personengeschichte (1200-1550), 2 Teilbände (= Veröffentlichungen des Südtiroler Landesarchivs 25, 1, 25, 2). Studienverlag, Innsbruck 2007. 405, 406-929 S. Besprochen von Gerhard Köbler. ZRG GA 126 (2009) |
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Geleitet von Schillers Sprüchen des Konfuzius über Breite und Tiefe der Welt und die Verhältnisse zwischen Fülle und Klarheit sowie Abgrund und Wahrheit legt die 1987 in Innsbruck promovierte Verfasserin nach rund 10jähriger, neben dem Unterricht am Gymnasium als Einzelarbeiterin geleisteter Forschung ein Werk vor, dessen Umfang für sie bei und nach Beginn lange Zeit nicht abschätzbar war. Ausgangspunkt war eine Studie über die am Ende des 14. Jahrhunderts aus Bruneck im Pustertal nach Sterzing und Brixen im Eisacktal abgewanderte Familie Jöchl. Weil sich dabei gezeigt hatte, dass alle Voraussetzungen fehlten, die für den Einzelfall erhobenen Daten adäquat zu bewerten, entstand, angeregt von Hans Heiss, der Plan einer sehr umfangreichen Sammlung von Biographien mit dem Ziel der Auswertung in sozialgeschichtswissenschaftlichem Sinn.
Die Bearbeitung erfolgte in zwei Schritten. Zunächst erstellte die Verfasserin ein insgesamt 10378 Namen umfassendes biographisches Corpus, das wegen seines Umfangs nicht in gedruckter Form veröffentlicht werden konnte und deswegen der Arbeit als an bestimmte Systemvoraussetzungen gebundene CD-Rom beigefügt wurde. Auf dieser Grundlage nahm sie eine umfassende Auswertung vor.
Diese gliedert sich in insgesamt sechs Abschnitte. Dabei schildert die Verfasserin in ihrer übersichtlichen Einleitung den Forschungsgegenstand, Eckdaten der Geschichte der am Ende des Mittelalters schätzungsweise 1600-1700, 1200-1500 und 600-700 Einwohner zählenden drei Städte, die Fragestellung, die Methode, die Begrifflichkeit und Argumentationsweise, die Quellen, das biographische Corpu |
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La bellezza della città. Stadtrecht und Stadtgestaltung im Italien des Mittelalters und der Renaissance, hg. v. Stolleis, Michael/Wolff, Ruth (= Reihe der Villa Vigoni 16). Niemeyer, Stuttgart 2004. VI, 371 S., 80 Abb. Kart. Besprochen von Gerhard Köbler. ZRG GA 126 (2009) |
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Die Augen des Menschen eröffnen ihm die Erkenntnis der Schönheit. Herkömmlicherweise erscheint ihm die unberührte Natur als schön, während der Eingriff des Menschen die Schönheit meist beeinträchtigt. Gleichwohl ist die in idealen Gestalten des Umschlags verkörperte Schönheit auch dem Menschen so interessant, dass sich ein jüngerer, Italien in manchen Beziehungen nahe stehender Kollege für eine Bewertung der Schönheit der Stadt gewinnen ließ, freilich sein Ergebnis trotz vieler Erinnerungen der Allgemeinheit bisher nicht zur Verfügung stellen konnte, so dass der Herausgeber mit einigen Sätzen auf das Werk hinweisen muss.
Gelungen ist es bereit zwischen dem 20. und 23. September 2001. Während dieser Zeit trafen sich an der Schönheit in Kunst und Recht Interessierte im idyllisch gelegenen und anregenden Ambiente der Villa Vigoni am Comer See. Ihr Ziel war die Klärung so wichtiger Fragen wie: Gibt es so etwas wie eine von den praktischen Aufgaben trennbare Ästhetik?
Im Anschluss an die in den Sachgegenstand einführende Einleitung der Herausgeber untersuchte Bernd Roeck urbanistische Konzepte des Quattrocento im Hinblick auf Ideal und Wirklichkeit der Stadtplanung der Frührenaissance, während Hagen Keller zur Quellengattung der italienischen Stadtstatuten Stellung bezog. Gerhard Dilcher skizzierte das spannende Verhältnis von Recht und Stadtgestalt im Mittelalter. Enrico Guidoni stellte dem aus italienischer Sicht die Schönheit der Stadt in Statuten und nichtstatutarischen Quellen gegenüber.
Dem schlossen sich verschiedene Beiträge zu einzelnen italienischen Städten an. Vito Piergiovanni betrachtete die Organisation der Hafenstadt Genua, Antje Middeldorf Kosegarten d |
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Lacher, Achim, Friedrich Oskar von Schwarze (30. 09. 1816-17. 01. 1886). Leben und Werk des ersten sächsischen Generalstaatsanwalts unter besonderer Berücksichtigung seiner Arbeiten über das Schwur- und das Schöffengericht und ihren Einfluss auf die Gesetzgebung des Königreichs Sachsen und des Deutschen Reiches. Diss. jur. Würzburg 2008. VII, 232 S. Besprochen von Werner Schubert. ZRG GA 126 (2009) |
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Der in Löbau/Sachsen 1816 als Sohn des dortigen Bezirksarztes geborene Friedrich Oskar von Schwarze gehört zu den bedeutendsten gesetzgeberisch und wissenschaftlich tätigen Strafrechtspraktikern der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts. Mit der Würzburger Dissertation Achim Lachers liegt erstmals eine Werkbiographie über diesen für die sächsische und deutsche Strafrechtsgeschichte wichtigen Juristen vor. Schwarze war 1839 in den sächsischen Staatsdienst eingetreten und nach Bestehen des Großen Staatsexamens 1842 an das Appellationsgericht Dresden (1846-1848 am Spruchgericht Leipzig tätig) und 1854 zum Oberappellationsgericht und 1856 zum Chef der sächsischen Staatsanwaltschaft befördert worden. Seine 1839 einsetzenden Publikationen umfassen 31 Monographien und Kommentare sowie nahezu 300 Zeitschriftenbeiträge (davon 117 Beiträge in der Allgemeinen Gerichtszeitung für das Königreich Sachsen; S. 87, 110). Schwarze war Hauptautor der sächsischen Strafprozessordnung von 1855, zu der er einen Kommentar und ein Lehrbuch veröffentlichte, der Reform der sächsischen StPO und des sächsischen Strafgesetzbuchs im Jahre 1868 sowie Mitglied der Bundesratskommissionen zum Strafgesetzbuch des neuen Norddeutschen Bundes (1869) und zur StPO von 1877. Es ist anzunehmen, dass Schwarze auch die Stellungnahmen Sachsens im Bundesrat zu den Reichsjustizgesetzen 1874 mit beeinflusste. Als Mitglied der Reichsjustizkommission (1874 bis 1876) war er an den Beratungen der Reichsjustizgesetze beteiligt. Schwarze gehörte von 1867 bis 1884 dem Reichstag für die liberalkonservative Reichspartei (später für die Freikonservative P |
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Landau, Peter, Die Kölner Kanonistik des 12. Jahrhunderts. Ein Höhepunkt der europäischen Rechtswissenschaft (= Kölner rechtsgeschichtliche Vorträge 1). Wissenschaftlicher Verlag Bachmann, Badenweiler 2008. IX, 38 S. Besprochen von Gerhard Köbler. ZRG GA 126 (2009) |
Ganzen Eintrag anzeigen Landau, Peter, Die Kölner Kanonistik des 12. Jahrhunderts. Ein Höhepunkt der europäischen Rechtswissenschaft (= Kölner rechtsgeschichtliche Vorträge 1). Wissenschaftlicher Verlag Bachmann, Badenweiler 2008. IX, 38 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Bereits vor nahezu hundert Jahren erhob Ulrich Stutz die Kanonistik zur literarisch gleichberechtigten Schwester von Romanistik und Germanistik. Deswegen muss sich der Germanist vor Übergriffen auf dieses eigenständige Fachgebiet hüten. Gleichwohl verdienen Köln auf dem Weg zu einem zweiten Bologna und die Kölner Schule als Höhepunkt mittelalterlicher Rechtswissenschaft das Interesse auch der Germanisten.
Peter Landau hat am 27. Mai 2008 vor dem rheinischen Verein für Rechtsgeschichte einen diesbezüglichen Vortrag gehalten. Wer ihn kennt, weiß, dass er durch seine tiefschürfende Sachkenntnis und seine geistreichen Kombinationen jedes Publikum ungewöhnlich fesseln und bereichern kann. Deswegen ist es sehr erfreulich, dass seine neuen Überlegungen so rasch über die unmittelbaren Zuhörer hinaus veröffentlicht werden konnten.
In seiner Einleitung beginnt der Verfasser mit den Anfängen der Rechtswissenschaft in Bologna. Danach wendet er sich der seit 1960 in Arles und Saint-Gilles entdeckten Schule des Rechtes zu, die um 1130 ein Lehrbuch zu den Institutionen Justinians und nach 1132 wohl durch Géraud eine Summe (Summa Trecensis) zum Codex sowie im weiteren Umfeld um 1149 das erste juristische Werk in provenzalischer Sprache (Lo Codi) hervorbrachte. Schließlich weist er auch auf Paris, Reims und Lincoln hin.
Im Mittelpunkt seines Interesses steht freilich die Kölner Schule, deren Anfänge er mit dem um 1120 geborenen Rainald von Dassel verbindet. Für ihn zeichnet er den Bildungsgang nach, der von der Domschule in Hildesheim nach Paris zum Studium der artes liberales führt (1140-1145), von wo aus Rainald wieder nach Hildesheim zurückkehrt. 1156 wird er Kanzler des Reiches, 1159 |
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Lang, Bernd, Die Idealkonkurrenz als Missverständnis. Zur Entwicklung der Konkurrenzen im 19. Jahrhundert (= Strafrechtliche Abhandlungen Neue Folge 195). Duncker & Humblot, Berlin 2008. 502 S. Besprochen von Gerhard Köbler. ZRG GA 126 (2009) |
Ganzen Eintrag anzeigen Lang, Bernd, Die Idealkonkurrenz als Missverständnis. Zur Entwicklung der Konkurrenzen im 19. Jahrhundert (= Strafrechtliche Abhandlungen Neue Folge 195). Duncker & Humblot, Berlin 2008. 502 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Die Arbeit ist die von Günther Jakobs betreute, von der rechts- und staatswissenschaftlichen Fakultät der Universität Bonn 2005 angenommene Dissertation des Verfassers. In ihrem Mittelpunkt steht die Entwicklung der Unterscheidung zwischen Tateinheit (Idealkonkurrenz) und Tatmehrheit (Realkonkurrenz). Ziel ist die Untersuchung, aus welchem Grund es zu dieser Zweiteilung der Konkurrenzarten und der damit verbundenen, stark unterschiedlichen Rechtsfolgen kam.
Der Verfasser geht davon aus, dass seit der letzten großen Reform des deutschen Strafrechts das Hauptprinzip des strafrechtlichen Konkurrenzrechts nur selten untersucht wurde. Dies lässt sich nicht damit erklären, dass die Unterscheidung zwischen Tateinheit und Tatmehrheit bereits geklärt und unstreitig ist. Es lässt sich auch nicht damit begründen, dass die Entstehung der Unterscheidung unklar ist, das Ergebnis aber überwiegend begrüßt oder als logisch zwingend hingenommen wird.
Im Gegensatz hierzu entnimmt der Verfasser der Literatur des 19. Jahrhunderts und der Gegenwart, dass die Aufspaltung in Idealkonkurrenz und Realkonkurrenz nicht geklärt ist. Ganz überwiegend werde sie als gegeben hingenommen und nicht weiter hinterfragt. Da sowohl die Begründung für die Unterscheidung unklar sei, als auch deren unterschiedliche Rechtsfolgenregelung überwiegend nicht anerkannt werde, komme der Frage nach dem Zustandekommen dieser Konstruktion große Bedeutung zu, weshalb die historische Entwicklung bis zur ersten gesetzlichen Regelung zu verfolgen sei.
Zu diesem Zweck stellt der Verfasser nach einer kurzen Einführung den Stand der Literatur im Vorfeld des 19. Jahrhunderts dar. Danach zeigt er die Entwicklung der Idealkonkurrenz und der Realkonku |
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Laubach, Bernhard, Lateinische Spruchregeln zum Unterhaltsrecht (= Dissertationen zur Rechtsgeschichte 14). Böhlau, Köln 2003. X, 199 S. Besprochen von Gerhard Köbler. ZRG GA 126 (2009) |
Ganzen Eintrag anzeigen Laubach, Bernhard, Lateinische Spruchregeln zum Unterhaltsrecht (= Dissertationen zur Rechtsgeschichte 14). Böhlau, Köln 2003. X, 199 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Die Arbeit ist die von Andreas Wacke betreute, im Sommer 2001 von der rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Köln angenommene Dissertation des Verfassers. Nach allgemeineren Erörterungen zu Einwänden, Unterhalt, Vorgaben und Grundsätzen geht sie auf fünf Spruchregeln detailliert ein (Filii locupletes parentes egentes tenentur alere et contra, Non aetati, sed necessitati alimenta debentur, Venter non patitur moram, In praeteritum non vivitur, Alimenta cum vita finiuntur). Nach Möglichkeit werden Inhalt, Herkunft sowie Bedeutung im römischen und im modernen Recht untersucht.
Im Ergebnis ermittelt der Verfasser, dass tendenzielle eine stetige Ausweitung des Unterhaltsbegriffs im Laufe der Geschichte festzustellen ist. Gleichwohl bringen nach seiner Erkenntnis die angeführten lateinischen Spruchregeln bleibende Prinzipien des Unterhaltsrechts zum Ausdruck. Deswegen schlägt er sie als Eckpfeiler für ein zu errichtendes gemeineuropäisches Unterhaltsrecht vor.
Innsbruck Gerhard Köbler
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Leicht-Scholten, Carmen, Die Gleichberechtigung im Grundgesetz. Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts von 1949 bis heute. Campus, Frankfurt am Main 2000. 268 S. Besprochen von Gerhard Köbler. ZRG GA 126 (2009) |
Ganzen Eintrag anzeigen Leicht-Scholten, Carmen, Die Gleichberechtigung im Grundgesetz. Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts von 1949 bis heute. Campus, Frankfurt am Main 2000. 268 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Die Arbeit ist die von Christine Landfried betreute, durch ein Promotionsstipendium der Frauenanstiftung geförderte, im Januar 1998 von der philosophischen Fakultät der Universität Hamburg angenommene, einem Mann gewidmete Dissertation der Verfasserin, die ihr Vorwort damit beginnt, dass die Gleichstellung der Frau auch ein halbes Jahrhundert nach der Festschreibung des Rechts auf Gleichberechtigung in Artikel 3 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland ein zentrales politisches Thema ist und trotz einer Vielzahl formalrechtlicher Schritte auf dem Weg zur Gleichberechtigung die gesellschaftliche Wirklichkeit weit hinter dem Verfassungspostulat zurückbleibt. Ihr Anliegen ist die Klärung des Zusammenhangs zwischen gesellschaftlichem Wandel und Interptetation der Verfassungsnorm.
Zu diesem Zweck zeigt sie als erstes die verfassungsrechtlichen und theoretischen Hintergründe der Gleichberechtigung auf. Dem schließt sie den sozialen Wandel und Frauenleitbilder in Gesellschaft und Politik der Bundesrepublik an. Danach wendet sie sich dem Verhältnis von sozialer Realität und Verfassungsrechtsprechung zu.
Dabei legt sie zunächst in chronologischer Abfolge die Fälle der Berücksichtigung des sozialen Wandels in den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts dar (Witwenrente, Namensrecht, Scheidungsrecht). Dem stehen Stagnation und Rückschläge der Gleichberechtigung durch die Verfassungsgerichtsbarkeit gegenüber (z. B. Steuerprivilegien für Verheiratete). Als Indikator für Gleichberechtigung in Selbstbestimmung und Menschenwürde verwendet sie § 218 StGB und stuft das nach wie vor überwiegend mit Männern besetzte Bundesverfassungsgericht als retardierendes Moment der Gleichberechtigung ein, hält aber eine Verwirklichung der Glei |
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Lenzing, Anette, Gerichtslinden und Thingplätze in Deutschland (= Die blauen Bücher). Langewiesche, Königstein im Taunus 2005. 195 S. mit zahlreichen Abb. Besprochen von Wilhelm A. Eckhardt. ZRG GA 126 (2009) |
Ganzen Eintrag anzeigen Lenzing, Anette, Gerichtslinden und Thingplätze in Deutschland (= Die blauen Bücher). Langewiesche, Königstein im Taunus 2005. 195 S. mit zahlreichen Abb. Besprochen von Wilhelm A. Eckhardt.
Die Autorin ist Landschaftsarchitektin, das Copyright liegt bei dem „Terra Verde Planungsbüro für Landschaftsarchitektur“ in Heiligenhaus, und es ist nur zu begrüßen, dass durch diese Veröffentlichung offenbar Landschaftsarchitekten und anderen Planungsverantwortlichen der Blick geschärft werden soll für erhaltenswerte Natur- und Rechtsdenkmäler. Dem dienen auch die zahlreichen Hinweise auf baumpflegerische und baumchirurgische Maßnahmen. Insofern handelt es sich um ein wichtiges Buch.
Aus rechtshistorischer Sicht ist es allerdings ganz unzulänglich. Die Autorin kennt weder die grundlegenden Arbeiten Karl Frölichs für Hessen noch die von Karl-Sigismund Kramer für Franken, von meinen kleinen Beiträgen (in der Festschrift Karl Kroeschell 1997 und im Hess. Jb. f. Landesgesch. 2001) zu schweigen. Sie hat für ihre „rechtshistorische“ Einleitung über Gerichtswesen und Strafrecht auch nicht etwa Wolfgang Schilds „Geschichte der Gerichtsbarkeit“ (2002) benutzt, aber vielleicht (neben einem Vortrag bei Rotary Arnsberg) die im Literaturverzeichnis aufgeführte 1. Auflage von O. Schnettlers „Die Veme“ (1921).
Das Literaturverzeichnis enthält (S. 188) ein anachronistisches Kuriosum: „Eckardt (sic), Karl August u. Karl Rauch (Hrsg.), Germanenrechte: Texte und Übersetzungen (= Schriften d. Akad. f. deutsches Recht), Weimar 1966.“ Die Reihe ist in den Schriften der NS-Akademie für Deutsches Recht von 1934 bis 1939 erschienen. Die dazu nicht passende Jahreszahl 1966 deutet auf K. A. Eckhardts Ausgabe der Lex Ribvaria (= Germanenrechte N. F., Abt. Westgermanisches Recht) hin, die tatsächlich von L. (Anm. 59) als Quelle für die S. 10 abgedruckte Übersetzung aus der Lex Ribvaria angegeben wird. Diese Ausgabe enthält aber gar keine Übersetzung, und L. zitie |
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Les élites urbaines au moyen âge (= XXVIIe bzw. XXIVe Congrès de la S. H. M. E. S. Rome mai 1996 = Collection del’École Française de Rome 238 = Série Histoire Ancienne et Médiévale 46). Sorbonne/École Française de Rome, Paris/Rom 1997. 461 S. Besprochen von Gerhard Köbler ZRG GA 126 (2009) |
Ganzen Eintrag anzeigen Les élites urbaines au moyen âge (= XXVIIe bzw. XXIVe Congrès de la S. H. M. E. S. Rome mai 1996 = Collection del’École Française de Rome 238 = Série Histoire Ancienne et Médiévale 46). Sorbonne/École Française de Rome, Paris/Rom 1997. 461 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Im Jahre 2000 wandte sich Frank Theisen mit dem Vorschlag einer Besprechung des mit einem Fresko Ambrogio Lorenzettis in Siena geschmückten Bandes an den Herausgeber. Nachdem dieser das Werk mit einigen Schwierigkeiten erlangt hatte, sandte er es dem freundlichen Interessenten. Da er seitdem in dieser Angelegenheit trotz verschiedener Erinnerungen nichts mehr hörte, muss er das Werk mit wenigen Sätzen selbst anzeigen, um die von ihm selbst eingegangene Verbindlichkeit gegenüber dem Verlag zu erfüllen.
Zum ersten Mal in seiner Geschichte wählte die Société des Historiens médiévistes français de l’Enseignment supérieur public für seine Jahresveranstaltung einen außerhalb Frankreichs gelegenen Ort. Gemeinsam mit der École française de Rome hielt man die Tagung ab. Gemeinsam wurden auch die Kongressakten der Öffentlichkeit vorgelegt.
In die Thematik führte Elisabeth Crouzet-Pavan mit einem als aperçus problématiques bezeichneten Überblick über Frankreich, England und Italien ein. Mit dem erforderlichen Vokabular für die Edleren, Reicheren oder Klügeren setzte sich Philippe Braunstein auseinander. Danach folgten spezielle Einzeluntersuchungen.
Dabei befassten sich Alain Ducellier und Thierry Ganchou mit dem Ostreich am Ende des Mittelalters, Stefano Gasparri mit den milites in den Städten der Mark Treviso vom 11. bis 13. Jahrhundert, Martin Aurell mit den städtischen Rittern in Okzitanien, Alain Derville mit Flandern und Artois, Pierre Racine mit Adel und Rittertum in den italienischen kommunalen Gesellschaften, Antonio Ivan Pini mit den Welfen und Ghibellinen in Bologna im 13. Jahrhundert, Jean.Michel Poisson mit dem pisanischen Sardinien, Marco Vend |
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Levin, Aline, Erinnerung? Verantwortung? Zukunft? Die Beweggründe für die gemeinsame Entschädigung durch den deutschen Staat und die deutsche Industrie für historisches Unrecht (= Rechtshistorische Reihe 356). Lang, Frankfurt am Main 2007. 194 S. Besprochen von Thomas Olechowski. ZRG GA 126 (2009) |
Ganzen Eintrag anzeigen Levin, Aline, Erinnerung? Verantwortung? Zukunft? Die Beweggründe für die gemeinsame Entschädigung durch den deutschen Staat und die deutsche Industrie für historisches Unrecht (= Rechtshistorische Reihe 356). Lang, Frankfurt am Main 2007. 194 S. Besprochen von Thomas Olechowski.
Die Diskussion um den Ersatz der materiellen, vom NS-Regime verschuldeten Schäden durch die Wirtschaft und/oder die öffentliche Hand war besonders zur Zeit der Jahrtausendwende fast täglich in den Schlagzeilen, und bis heute wird dem Thema in der Öffentlichkeit breites Interesse entgegengebracht. Die Wissenschaftler, die sich hier profilieren konnten, waren vor allem Zivilrechtler, Völkerrechtler und natürlich Zeithistoriker. Hingegen hat im rechtshistorischen Schrifttum die Frage der „Wiedergutmachung“ nur vereinzelt Niederschlag gefunden. Blickt man etwa auf das - zwar nicht repräsentative, hier aber naheliegende - Verzeichnis der nun schon auf 356 Bände angewachsenen „Rechtshistorischen Reihe“, so ist der gegenständliche Band - nach Band 343 (vgl. dazu die Besprechung in dieser Zeitschrift 2008, ##) - erst der zweite zum genannten Themenkreis. Im Mittelpunkt der vorliegenden Untersuchung steht die mit Bundesgesetz vom 2. August 2000 (BGBl 2000 I 1263) errichtete deutsche Stiftung „Erinnerung, Verantwortung und Zukunft“, deren Stiftungszweck es ist, „über Partnerorganisationen Finanzmittel zur Gewährung von Leistungen an ehemalige Zwangsarbeiter und von anderem Unrecht aus der Zeit des Nationalsozialismus Betroffene bereitzustellen“ (§ 2). Dem Gesetz waren lange Verhandlungen vorausgegangen, die von der Autorin ausführlich und übersichtlich nachgezeichnet werden. Richtigerweise sieht sie dabei in der „Schweizer Bankenaffäre“ den „auslösenden Impuls“ (41) für die ab 1998 erhobenen Sammelklagen gegen deutsche Unternehmen wie VW, Thyssen, Krupp, Siemens, BASF, Bayer, Hoechst u. v. a. Viele politische Faktoren, wie etwa auch die im selben Jahr erfolgte Wahl Ge |
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Libertés, pluralisme et droit. Une approche historique, hg. v. Van Goethem, Herman/Waelkens, Laurent/Breugelmans, Koen (= Société d’histoire du droit, Actes du colloque d’anvers, 27.-30. Mai 1993). Bruylant, Brüssel 1995. 333 S. Besprochen von Gerhard Köbler. ZRG GA 126 (2009) |
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Mit Freiheit und Freiheitsrechten hatte sich ein erfahrener Rechtshistoriker maßgeblich beschäftigt. Der Herausgeber freute sich daher, ihn als Rezensenten für den Band zu gewinnen, der aus einer Tagung in Antwerpen vom 27.-30. Mai 1995 hervorgegangen war. Leider musste er feststellen, dass zu Freiheit und Freiheitsrechten auch die Freiheit oder das Recht der Nichterfüllung trotz vieler Erinnerungen zu gehören scheint, so dass er selbst verspätet mit wenigen Worten auf den Band hinweisen muss.
Er umfasst insgesamt 25 Beiträge. Sie sind sämtlich französisch verfasst oder in das Französische übersetzt. Sie betreffen die verschiedensten Sachgegenstände.
Das beginnt mit Überlegungen zu Pluralismus und europäischer Integration von Josse Mertens de Wilmars. Einbezogen wird beispielsweise die wirtschaftliche Freiheit im römischen Recht der Spätantike durch Laurent Waelkens. Mit Chlodwig, dem römischen Recht und dem juristischen Pluralismus befasst sich Olivier Guillot.
Auf den unitarischen Islam greift Dominique Gaurier aus. Mit der Freiheit der Stadt Zutphen beschäftigt sich Paul van Peteghem. Die Freiheit der Seefahrt hat der Beitrag Alain Wijffels’ zum Gegenstand.
Gottfried Wilhelm Leibniz’ Sicht Polens erörtert Waclaw Uruszczak. Den sprachliches Pluralismus der französischen Revolution untersucht Jean-Marie Carbasse, den religiösen Pluralismus Marie-Bernadette Bruguière. Koen Broegelmans widmet sich zwei belgischen Gesetzen der Jahre 1852 und 1858, der rumänischen Gesetzgebung im zweiten Weltkrieg Vasile Gionea.
Weitere Studien betreffen Spanien, Katalonien und Polen. Am Ende stellt nochmals Vasile Gionea allgemeine Überlegungen zu Freiheiten un |
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Lidman, Satu, Zum Spektakel und Abscheu. Schand- und Ehrenstrafen als Mittel öffentlicher Disziplinierung in München um 1600 (= Strafrecht und Rechtsphilosophie in Geschichte und Gegenwart 4). Lang, Frankfurt am Main. 2008. 420 S., Ill. Besprochen von Andreas Roth. ZRG GA 126 (2009) |
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Die vorliegende Münchener Dissertation zur Praxis der Schand- und Ehrenstrafen im ausgehenden 16. Jh. beruht auf einer exemplarischen Auswertung von Münchener Quellen, und zwar der Rats- und Malefizprotokolle des Unterrichters (beide aus den Jahren 1596-1618), der Gerichtsbücher des Oberrichters in „Injurien und Rumorsachen“ (1592-1609) sowie der Inventarlisten der Stadtfronveste. Da die Verfasserin eine qualitative Analyse im Blick hat, erhebt die Fallstudie keinen Anspruch auf Vollständigkeit und verzichtet konsequent auf Statistiken; stattdessen wurden die Akten exemplarisch ausgewertet und vor allem die interessant scheinenden Einzelfälle herausgesucht aus einem Zeitraum, der von der Wiedervereinigung Ober- und Niederbayerns am Anfang des 16. Jahrhunderts bis zur Kurfürstenzeit Herzog Maximilians reicht. Inhaltlich geht es um die Ehre, einen Begriff, der als chamäleonartig charakterisiert wird, umschreibt er doch – je nach Sichtweise – sowohl ein Rechtsgut, ein Symbol, ein soziales Kapital (Bourdieu) oder auch einen sozialen Code. Lidman selbst schließt sich der älteren rechtshistorischen Definition Hübners an, die zwischen einer natürlichen und bürgerlichen Ehre unterscheidet: Erstere werde durch die Gesellschaft definiert und auch durch diese sanktioniert, Letztere sei juristisch bestimmt und ändere sich durch entsprechende Maßnahmen der Justiz. Darauf aufbauend müsse im Anschluss an die ältere Arbeit Rudolf Quanters zwischen den Schand- und den Ehrenstrafen unterschieden werden: Während Erstere zwar die soziale, aber nicht die juristische Ehre tangierten, sei das bei den Ehrenstrafen anders, da sie zu einer Ausgliederung aus der Gesellschaft führten. Besondere Merkmale beid |
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Lilla, Joachim, Der Reichsrat. Vertretung der deutschen Länder bei Gesetzgebung und Verwaltung des Reichs 1919-1934. Ein biographisches Handbuch, unter Einbeziehung des Bundesrates Nov. 1918-Febr. 1919 und des Staatenausschusses Febr.-Aug. 1919 (= Handbücher zur Geschichte des Parlamentarismus und der politischen Parteien 14). Droste, Düsseldorf 2006. 248, 375 S. Besprochen von Werner Schubert. ZRG GA 126 (2009) |
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Seit 1867 existiert eine Vertretungskörperschaft der deutschen Bundesstaaten bzw. Länder bei und gegenüber dem Reich oder dem Bund. Dies geschah bis Februar 1919 durch den Bundesrat, anschließend vom 11. 2. bis August 1919 (48 Sitzungen) durch den Staatenausschuss und von dieser Zeit an bis Februar 1934 durch den Reichsrat. Nach der Weimarer Verfassung bedurfte die Einbringung von Gesetzesvorlagen der Reichsregierung der Zustimmung des Reichsrats. Kam eine Übereinstimmung zwischen der Reichsregierung und dem Reichsrat nicht zustande, konnte die Reichsregierung die Vorlage gleichwohl einbringen, hatte hierbei aber die abweichende Auffassung des Reichsrats darzulegen. Gegen vom Reichstag beschlossene Gesetze konnte der Reichsrat Einspruch einlegen, der durch Zweidrittelmehrheit des Reichstags aufgehoben werden konnte (Art. 69 Abs. 1, 74 Abs. 1 WV). Wegen der Mitwirkung des Reichsrats an der regulären Gesetzgebung sind seine Beratungen im Plenum und in den Ausschüssen für die Rechtsgeschichte von nicht unerheblicher Bedeutung. Es ist deshalb zu begrüßen, dass mit dem Werk Lillas, von dem bereits Biographische Handbücher über die Mitglieder des Reichstags von 1933-1945 und des preußischen Staatsrats vorliegen, ein biographisches Handbuch zum Reichsrat seit dem Untergang des Kaiserreichs zur Verfügung steht. In der umfangreichen Einleitung geht Lilla zunächst auf den Bundesrat des Deutschen Reichs ein (S. 9*ff.), behandelt dann den Staatenausschuss, der die Interessen der Länder bis zum Inkrafttreten der Weimarer Verfassung vertrat (S. 15*ff.), und beschre |
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Linder, Christian, Der Bahnhof von Finnentrop. Eine Reise ins Carl Schmitt Land. Matthes & Seitz, Berlin 2008. 478 S. Besprochen von Bernd Rüthers. ZRG GA 126 (2009) |
Ganzen Eintrag anzeigen Müller, Jan Werner, Ein gefährlicher Geist. Carl Schmitts Wirkung in Europa. Wissenschaftliche Buchgesellschaft, Darmstadt 2007. 300 S.
Linder, Christian, Der Bahnhof von Finnentrop. Eine Reise ins Carl Schmitt Land. Matthes & Seitz, Berlin 2008. 478 S.
Mehring, Reinhard, Carl Schmitt zur Einführung, 3. Aufl. Junius Verlag, Hamburg 2006. 159 S. Besprochen von Bernd Rüthers.
Die Flut von Büchern über den 1985 mit 97 Jahren verstorbenen Carl Schmitt reißt nicht ab. Hier sei auf drei Publikationen hingewiesen, die den immer noch wachsenden Berg der „Schmittiana“ ergänzen.
I.
Jan-Werner Müller, deutscher Herkunft, Professor in Princeton und am All Souls College der Universität Oxford, hat – auf den Spuren der Dissertation von Dirk van Laak („Gespräche in der Sicherheit des Schweigens“, Berlin 1993) – die Wirkungen Carl Schmitts während der zurückliegenden Jahrzehnte in Westeuropa und darüber hinaus in den USA analysiert. Für die deutschen Leser bringt er nicht viel Neues, denn hier ist zu Schmitt fast alles gesagt und geschrieben, wenn auch noch nicht von allen, wie sich an der lebendig sprudelnden Quelle der Schmitt-Literatur immer wieder zeigt. Immerhin beschreibt er noch einmal ausführlich die verschlungenen Wege der deutschen Geistesgeschichte (Jurisprudenz, Philosophie, Soziologie) in der Nachkriegszeit unter dem Einfluss der Schmitt-Schule und der Jünger-Generation sowie ihre Ausstrahlungen auf die romanischen Länder und die Vereinigten Staaten. Müller schreibt aus der Sicht eines philosophischen und politischen Liberalen. Er bemüht sich um eine nüchterne und sachliche Betrachtungsweise. Das ist nicht ganz einfach bei der Wirkungsanalyse eines literarisch wie politisch ungemein ehrgeizigen Mannes, dessen Grundpositionen in allen politischen Systemen zwischen 1914 und 1980 einen konsequenten Antiliberalen und Antidemokraten ausweisen.
Die Studie betrachtet das Schrifttum Schmitts primär unter philosophischen Aspekten. Sein |
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Linz zwischen Demokratie und Diktatur. 1918-1945, hg. v. Mayrhofer, Fritz/Schuster, Walter (= Linz-Bilder 2). Archiv der Stadt Linz, Linz 2006. 234 S., 278 Abb. Besprochen von Thomas Olechowski. ZRG GA 126 (2009) |
Ganzen Eintrag anzeigen Linz zwischen Demokratie und Diktatur. 1918-1945, hg. v. Mayrhofer, Fritz/Schuster, Walter (= Linz-Bilder 2). Archiv der Stadt Linz, Linz 2006. 234 S., 278 Abb. Besprochen von Thomas Olechowski.
Im Jahr 2003 beschloss der Gemeinderat von Linz eine umfassende Aufarbeitung der politischen, sozialen, wirtschaftlichen und kulturellen Entwicklung der Stadt. Aus diesem Projekt ging 2005 ein erster Bildband zur Geschichte der Stadt Linz in den Jahren 1848–1918 hervor; ihm schließt sich der hier zu besprechende Band inhaltlich an. Kurze Texte leiten die reichhaltigen Bilddokumentationen ein. Gezeigt werden neben vielem anderen ein Menschenauflauf anlässlich der „Republikkundgebung“ am 1. November 1918, Bilder von einem Generalstreik am 16. Juli 1927, kämpfende Soldaten am 13. Februar 1934, die Eröffnung der „Reichswerke Hermann Göring Linz“ (Vorläufer der heutigen VOEST Alpine AG) am 13. Mai 1938, Adolf Hitler im Februar 1945, als er im Berliner Führerbunker ein Modell seiner „Patenstadt“ betrachtet, die er nach dem Krieg zu einem Verwaltungs-, Industrie- und Kulturzentrum ausbauen wollte, und in denkwürdigem Kontrast dazu das brennende Linz nach dem Bombenangriff vom 25. April 1945. Die bewegte Geschichte der oberösterreichischen Landeshauptstadt wird auf diese Weise anschaulicher geschildert, als es tausend Worte könnten.
Wien Thomas Olechowski
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Linz zwischen Wiederaufbau und Neuorientierung 1945-1984, hg. v. Mayrhofer, Fritz/Schuster, Walter (= Linz-Bilder 3). Archiv der Stadt Linz, Linz 2007. 226 S. Besprochen von Gerhard Köbler. ZRG GA 126 (2009) |
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Linz lag nach dem Zusammenbruch des nationalsozialistischen Regimes 1945 wie manche andere europäische Stadt in Trümmern. Wie aus ihnen wieder eine lebenswerte österreichische Industriemetropole wurde, zeigen nach der Einleitung der Herausgeber insgesamt sechs Beiträge Walter Schusters, Fritz Mayerhofers, Anneliese Schweigers und Cornelia Daurers über Befreiung und Besetzung, Kommunalpolitik, Wirtschaft, Kultur und Bildung, Nachkriegselend und Konsumgesellschaft sowie Stadtentwicklung und Verkehr. Viele Abbildungen veranschaulichen die mit anschließenden Anmerkungen und einem Literaturverzeichnis abgerundeten Darlegungen, welche die Linzer Geschichte um ein auflebendes Kapitel bereichern.
Innsbruck Gerhard Köbler
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Lochner, Daniel, Das uneheliche Kind im rheinischen Recht (= Rheinische Schriften zur Rechtsgeschichte 3). Nomos, Baden-Baden 2006. 233 S. Besprochen von Arno Buschmann. ZRG GA 126 (2009) |
Ganzen Eintrag anzeigen Lochner, Daniel, Das uneheliche Kind im rheinischen Recht (= Rheinische Schriften zur Rechtsgeschichte 3). Nomos, Baden-Baden 2006. 233 S. Besprochen von Arno Buschmann.
Die Rechtstellung der unehelichen Kinder ist ein Thema, das nicht nur die Juristen des geltenden Rechts, sondern auch die Rechtshistoriker immer wieder beschäftigt hat. Eine der letzten großen Studien stammt von keiner geringeren als Gertrud Schubart-Fikentscher, der bedeutenden Hallenser Rechtshistorikerin des vergangenen Jahrhunderts, in der die Entwicklung des Unehelichenrechts im deutschen Privatrecht zur Zeit der Aufklärung eingehend untersucht wurde[1]. Nicht untersucht wurde bisher die Entwicklung dieser Rechtsmaterie am Ende des 18. und im Verlauf des 19.Jahrhunderts und hier namentlich im Gebiet des sog. rheinischen Rechts, obschon gerade sie von besonderem Interesse ist, zum einen, weil sich an ihr gut zeigen lässt, in welcher Weise die Vorschriften des Code civil im Einzelnen rezipiert wurden, und zum andern, inwieweit diese Materie in der rheinischen Rechtspraxis, vor allem in der Praxis der Gerichte, selbstständig fortgebildet wurde. Diesem Mangel in der privatrechtsgeschichtlichen Forschung abgeholfen zu haben, ist das Verdienst der vorliegenden, von Wilhelm Rütten betreuten Bonner rechtswissenschaftlichen Dissertation.
Der Verfasser beginnt seine Darstellung zunächst mit einigen allgemeinen Bemerkungen über die Rezeption des französischen Rechts im Rheinland sowie über die Gerichtsverfassung im Rheinland während der sog. Übergangszeit, namentlich gegen Ende der französischen Herrschaft und am Beginn der rheinpreußischen Gerichtsverfassung, deren verschlungene Entwicklung von ihm klar und übersichtlich geschildert wird. Im Anschluss daran behandelt er die Rechtsstellung des unehelichen Kindes nach dem Recht des Code civil, die im Gegensatz zu anderen zeitgenössischen Rechten auf dem sog. Anerkennungsprinzip beruht, d. h. bei dem die Rechtsstellung der |
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London and the Kingdom. Essays in Honour of Caroline M. Barron. Proceedings of the 2004 Harlaxton Symposium, hg. v. Davies, Matthew/Prescott, Andrew (= Harlaxton Medieval Studies 16). Shaun Tyas, Donington 2008. XII, 436 S., 28 Abb. Besprochen von Susanne Jenks. ZRG GA 126 (2009) |
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Die Beiträge in dieser der Londoner Historikerin Caroline M. Barron gewidmeten Festschrift befassen sich vornehmlich mit dem wirtschaftlichen, religiösen, sozialen und kulturellen Leben im mittelalterlichen London. Drei der insgesamt 26 Beiträge sind als rechtsgeschichtlich ausgewiesen und sollen daher vorangestellt werden: Derek Keene, Out of the Inferno: an Italian Lawyer in the Service of Odovardo re de Anglia and his London Connections (S. 272-292), befasst sich mit dem italienischen Rechtsgelehrten Francesco Accursii (1225-1293), der von 1274 bis 1281 in den Diensten König Eduards I. von England stand und sich während dieser Zeit vornehmlich in London aufhielt. Die Hintergründe seiner Verpflichtung (äußerst lukratives Angebot Eduards I., politische Situation in Bologna), seine beruflichen und privaten Aktivitäten (Gascogne, Berufung des Bischofs von Bath und Wells zum Erzbischof von Canterbury; Geldverleih) und seine Beziehung zu den in London wohnenden italienischen Kaufleuten werden beleuchtet. Die selbstgestellte Frage, ob Accursii einen Anteil an den zu dieser Zeit beobachtbaren Neuerungen im Königreich und London (etwa die römisch-rechtlichen Einflüsse beim Statute of Wales 1284; Kodifizierung der Stadtrechte) hatte, wird vorsichtig beantwortet: eine direkte Einflussnahme ist nicht zu belegen, doch kann eine Rolle „through conversations which in both London and the kingdom at large contributed to disseminating new ideas and procedures useful in English affairs“ nicht ausgeschlossen werden (S. 291). Stephen O’Connor, A Nest of Smugglers? Customs Evasion in London at the Outbreak of the Hundred Years’ War (S. 293-304) analysiert die Ergebnisse der Untersuchungskommission, d |
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Ludewig, Johann Peter von, Vollständige Erläuterung der Güldenen Bulle, in welcher viele Dinge aus dem alten Teutschen Staat entdecket, verschiedene wichtige Meynungen mit andern Gründen besetzet, und eine ziemliche Anzahl von bishero unbekannten Wahrheiten an das Licht gegeben werden, mit einer Vorrede begleitet v. Estor, Johann Georg, Frankfurt am Main 1752, Neudruck hg. und eingeleitet v. Hattenhauer, Hans, 2 Bände in drei Teilbänden (= Historia scientiarum). Olms-Weidemann, Hildesheim 2005. XXVI, 921, 1 |
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Johann Peter Ludewigs „Vollständige Erläuterung der Güldenen Bulle“ ist der mit Abstand umfangreichste Kommentar zur Goldenen Bulle von 1356, den die Reichspublizstik bis zum Ende des Alten Reiches hervorgebracht hat. Erstmals in den Jahren 1716 und 1719 erschienen, wurde er nach dem Tode des Autors 1752 von dessen Schüler, Famulus und zeitweiligen Hausgenossen Johann Georg Estor (1699-1773) erneut herausgegeben und seither bis zum Ende des Alten Reiches trotz aller Kritik an Autor und Werk als das Standardwerk über die Goldene Bulle in der Reichspublizistik angesehen.
Ludewig gilt in der deutschen verfassungsgeschichtlichen Forschung als der Begründer der sog. „Reichshistorie“, deren Ziel es war, die Verfassung des Heiligen Römischen Reiches und deren Rechtsquellen aus der politischen Geschichte des Reiches zu erläutern. Diesem Ziel diente auch Ludewigs Erläuterung der Goldenen Bulle als des wichtigsten Reichsgesetzes der Reichsverfassung des Heiligen Römischen Reiches. Was bis dahin mit Hilfe des kanonischen und des rezipierten römischen Rechts, später des einheimischen „Ius publicum Romano-Germanicum“ erklärt worden war, wurde nunmehr ausschließlich auf der Grundlage der „Reichshistorie“ erläutert. Ludewig hat dies mit großem Aufwand an Gelehrsamkeit betrieben, der zwar von den Zeitgenossen, unter ihnen kein geringerer als Johann Jacob Moser, wegen seiner Weitschweifi |
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Ludwig Hassenpflug. Denkwürdigkeiten aus der Zeit des zweiten Ministeriums 1850-1855, hg. v. Grothe, Ewald (= Veröffentlichungen der historischen Kommission für Hessen 48, 11 = Politische und parlamentarische Geschichte des Landes Hessen 34). Elwert, Marburg 2008. XXVI, 425 S., 18 Abb. Besprochen von Wilhelm A. Eckhardt. ZRG GA 126 (2009) |
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Ludwig Hassenpflugs zweite Amtszeit als kurhessischer Staatsminister war es vor allem, die hierzulande seinen schlechten Ruf als konservativer, ja reaktionärer Politiker begründet hat („Hassenpflug der Hessen Fluch”). „Erneut drangsalierte er Parlament [und Presse, erneut ließ er es auf einen heftigen Konflikt mit den Liberalen] ankommen. Die Steuerverweigerung des Landtags beantwortete er mit der Verhängung des Kriegszustands. Und anschließend ließ er eine Bundesexekution mit dem Einmarsch von Bundestruppen nach Kurhessen durchführen“ (Grothe S. XII-XIII; die letzte Zeile der S. XII ist beim Druck verloren gegangen und wurde hier in [ ] ergänzt). Seine eigene Schilderung dieser Jahre ist natürlich subjektiv und dient letztlich auch der eigenen Rechtfertigung, aber sie ist gleichwohl eine wichtige Ergänzung der Quellen für diese Zeit. „Gegenüber den gleichfalls recht zeitnahen liberalen Schilderungen des Verfassungskampfes durch Heinrich Gräfe, Friedrich Oetker u. a. bildet sie gewissermaßen ein konservatives Pendant“; aber nicht nur die politische Richtung sei eine andere, sondern auch der Blickwinkel, denn hier berichte eben kein Parlamentarier und kein Publizist, sondern ein Mitglied der Regierung (Grothe S. XXI-XXII). So ist die Veröffentlichung der „Denkwürdigkeiten“ Hassenpflugs nur zu begrüßen.
Die Editionsgrundsätze (Grothe S. XXV) und die Gestaltung des Drucks sind zweckentsprechend. Leider hat Grothe jedoch die Seitenzahlen der Vorlage, nach denen Rüdiger Ham in seiner Hassenpflug-Biographie (Studien zur Geschichte der Neuzeit 50, Hamburg 2007) zitiert, nicht angegeben. Das erschwert die vergleichende Arb |
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Ludyga, Hannes, Die Rechtsstellung der Juden in Bayern von 1819 bis 1918. Studie im Spiegel der Verhandlungen der Kammer der Abgeordneten des bayerischen Landtags (= Juristische Zeitgeschichte 8, 3). BWV Berliner Wissenschafts-Verlag, Berlin 2007. XV, 479 S. Besprochen von J. Friedrich Battenberg. ZRG GA 126 (2009) |
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Die hier vorliegende, bei Hermann Nehlsen in München entstandene Dissertation geht von der überkommenen Ansicht des großen Rechtshistorikers Guido Kisch aus, der als erster auf der Basis der damaligen Forschung die Konzeption von einem vom (inner-)jüdischen Recht zu unterscheidenden „Judenrecht“ entwickelt hat. „An der strengen Unterscheidung zwischen Judenrecht und innerjüdischem Recht bleibt trotz gegenteiliger Stimmen festzuhalten“ (S. 3). Der Autor zitiert dabei zwar auch Gegenstimmen, geht aber auf die darüber entstandene Forschungsdiskussion nicht weiter ein (vgl. etwa den von Andreas Gotzmann und Stephan Wendehorst herausgegebenen Sammelband „Juden im Recht“, 2007, Rezension in ZRG GA 126 [2009]). Es trifft vor allem nicht zu, dass es sich um „Ausnahmegesetze gegen Juden“ handelte, die deshalb notwendig waren, weil Juden außerhalb der allgemeinen Rechtsordnung gestanden hätten. Noch weniger trifft zu, dass die Juden keinerlei Möglichkeit gehabt hätten, an der Gestaltung dieser „Ausnahmegesetze“ mitzuwirken. Hinter dieser Auffassung steht noch allzu sehr die von Jacob Katz prononciert vorgetragene Ansicht, dass die vormoderne Judenschaft abgeschlossen von der christlichen Bevölkerung gelebt habe, in einem geistigen Ghetto, und nur aus wirtschaftlicher Notwendigkeit heraus mit dieser in Kontakt gekommen sei. Längst ist nachgewiesen, dass es vielfältige soziale und alltägliche Vernetzungen zwischen Juden und Christen gab, dass die Ersteren durchaus auf das ihnen geltende Recht (niedergelegt etwa in Policeyverordnungen) Einfluss nehmen konnten, ja sogar, dass innerjüdisches Recht im „Judenrecht“ Eingang gefunden hatte (zum Diskussionsstand siehe |
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Luminati, Michele, Priester der Themis. Richterliches Selbstverständnis in Italien nach 1945 (= Veröffentlichungen des Max-Planck-Instituts für europäische Rechtsgeschichte. Rechtsprechung Materialien und Studien 25). Klostermann, Frankfurt am Main 2007. XIII, 463 S. Besprochen von Filippo Ranieri. ZRG GA 126 (2009) |
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Mit der vorliegenden Monographie legt der Verfasser die ergänzte und überarbeitete Fassung seiner Zürcher Habilitationsschrift aus dem Jahre 2000 in gedruckter Form vor. Die Untersuchung ist der italienischen Justiz der Nachkriegszeit, insbesondere dem Rollenverständnis der italienischen Richterschaft während der letzten Nachkriegsjahrzehnte, gewidmet. Die Aufgabenstellung lässt sich am Besten mit den Worten des Autors selbst beschreiben: „Nicht, was Richter denken, auch nicht, was Richter tun“ – schreibt der Verfasser – „sondern lediglich, was, wie und wo Richter schreiben, wenn sie sich selbst beschreiben, bildet den Gegenstand der vorliegenden Arbeit.“ Richterliche Selbstreflexion wird aus der „Position eines Beobachters dritter Ordnung, eines Beobachters der Selbstbeobachtung und Selbstbeschreibung“ untersucht. „Es geht also“ – fährt der Verfasser fort – „um eine Fremdbeschreibung der Selbstbeschreibung italienischer Richter in der Nachkriegszeit, der von ihnen geführten Diskussionen über den ‚buon magistrato’, über Berufsmodelle und –bilder.“ Nicht also die Veränderung der italienischen Gerichtsverfassung in der Republik seit 1946, auch nicht die äußeren Bedingungen der Justizverwaltung und der Rekrutierung des Justizpersonals seit der Gründung der italienischen Republik und noch weniger die Qualität der italienischen Judikatur der letzten Jahrzehnte sollen Gegenstand der Untersuchung sein, sondern eher die professionelle Selbstbeschreibung dieser Berufsgruppe, wie sie aus den Selbstdarstellungen aus der Mitte der Richterschaft herausgelesen werden kann. Theoretisch wird der Verfasser also vom soziologischen Modell der Systemtheorie und nicht |
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Lutze, Nora, Der Verwandtenunterhalt nach den §§ 1601 bis 1603 und §§ 1610 bis 1612 BGB in der Rechtsprechung des Reichsgerichts (= Rechtshistorische Reihe 351). Lang, Frankfurt am Main 2007. 300 S. Besprochen von Reinhard Schartl. ZRG GA 126 (2009) |
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Die von Werner Schubert betreute Kieler Dissertation liefert einen weiteren Beitrag zur Aufarbeitung der reichsgerichtlichen Rechtsprechung. Das Thema wurde zwar schon in früheren Arbeiten, insbesondere in Kommentaren und Lehrbüchern der ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts abgehandelt. Jedoch nimmt sich Lutze der Rechtsprechungsanalyse erheblich ausführlicher an als alle Vorautoren. So stellt die neunte, 1944 erschienene Auflage des Kommentars der Reichsgerichtsräte zum Familienrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Judikatur des obersten Gerichts nur auf etwa einem Sechstel des Umfangs der zu besprechenden Untersuchung dar. Die Autorin wertet 86 Entscheidungen des Reichsgerichts aus, wobei der Schwerpunkt mit 77 Entscheidungen in den Jahren 1900 bis 1923 liegt. Wegen der Reform des Gerichtsverfassungsrechts von 1921, welche die Zuständigkeit für alle Unterhaltsklagen ohne Rücksicht auf den Streitwert den Amtsgerichten übertrug, war das Reichsgericht im anschließenden Zeitraum nur noch selten mit Fragen des Verwandtenunterhalts befasst.
Die in drei Kapitel gegliederte Arbeit behandelt zunächst das Unterhaltsrecht unter Verwandten im gemeinen Recht, im preußischen Allgemeinen Landrecht, im Code Civil sowie im sächsischen Bürgerlichen Gesetzbuch. Dabei zeigt die Verfasserin, dass die drei Grundvoraussetzungen eines Unterhaltsanspruchs, nämlich Verwandtschaft, Bedürftigkeit des Anspruchsstellers und Leistungsfähigkeit des in Anspruch Genommenen in allen diesen Rechten grundsätzlich gleichartig geregelt waren. Unterhaltspflichten bestanden unter Verwandten in gerader Linie, die das Allgemeine Landrecht allerdings auf Geschwister und der Code Civil auf die Schwiegertochter ausdehnten. Insbesondere traf beispiel |
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Machtstrukturen im Staat in Deutschland und Frankreich - Les structures de pouvoir dans l’État en France et en Allemagne, hg. v. Frisch, Stefan/Gauzy, Florence/Metzger, Chantal (= Schriftenreihe des deutsch-französischen Historikerkomitees 1). Steiner, Stuttgart 2007. 188 S., 12 Abb. Besprochen von Werner Schubert. ZRG GA 126 (2009) |
Ganzen Eintrag anzeigen Machtstrukturen im Staat in Deutschland und Frankreich - Les structures de pouvoir dans l’État en France et en Allemagne, hg. v. Frisch, Stefan/Gauzy, Florence/Metzger, Chantal (= Schriftenreihe des deutsch-französischen Historikerkomitees 1). Steiner, Stuttgart 2007. 188 S., 12 Abb. Besprochen von Werner Schubert.
Das deutsch-französische Historikerkomitee vereinigt als wissenschaftliche Gesellschaft französische und deutsche Historiker, die über die Geschichte des jeweils anderen Landes und über die deutsch-französischen Beziehungen in den letzten beiden Jahrhunderten arbeiten. Der vorliegende Band enthält die komparativ angelegten Beiträge, die auf dem Kolloquium des Historikerkomitees im Jahre 2000 zur Diskussion gestellt worden sind. Die Thematik „Machtstrukturen bzw. Machtapparate“ im Staat vom beginnenden 19. Jahrhundert an betrifft „die Frage nach der Entstehung der Macht im modernen Staat, nach ihrer umstrittenen Ausübung in Zeiten zunehmender Parlamentarisierung, nach den wechselnden Akteuren in Politik, Militär, Wirtschaft und Gesellschaft und bei alledem auch nach Kontinuitäten und Brüchen“ (S. 7f.). Diese Thematik ist auch für die Geschichte des Verfassungsrechts, die neben den Normen der Verfassung auch immer die Verfassungswirklichkeit im Blickfeld hat, von erheblicher Bedeutung. Der erste Themenblock befasst sich mit dem Parlament seit dem ausgehenden 18. Jahrhundert. H. Best berichtet über die Zusammensetzung der französischen und deutschen Parlamente zwischen 1848 und 2003 (Anteile der Vertreter aus dem Agrarsektor, mit Adelstitel, aus dem öffentlichen Dienst, aus dem Bildungsbereich [Lehrer], der Anwaltschaft usw.; S. 13ff.). Th. Raithel befasst sich mit dem preußischen Verfassungskonflikt von 1862-1866 und der französischen Krise von 1877 als Schlüsselperioden der Parlamentsgeschichte (S. 29ff.). Trotz des ähnlichen Ausgangspunkts (Konflikt zwischen Monarchen/Regierung und Parlament in Preußen, Konflikt zwischen dem Staat |
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Magistri nostri, hg. v. Gulczyński, Andrzej. Wydawnictwo Poznańskie, Poznań 2005-2008. Henryk Olszewski, Zdzisław Kaczmarczyk. 1911-1980, 2005. 165 S.; Szafrański, Wojciech, Stanisław Nowakowski. Przez trzy kontynenty (= Durch drei Kontinente), 2005. 129 S.; Radwański, Zbigniew, Alfred Ohanowicz. Ojciec Poznańskiej cywilistyki (= Der Begründer der Posener Zivilrechtsschule), 2006. 154 S.; Stanulewicz, Maksymilian, Marian Zygmunt Jedlicki. Tłumacz Thietmara (= Ein |
Ganzen Eintrag anzeigen Magistri nostri, hg. v. Gulczyński, Andrzej. Wydawnictwo Poznańskie, Poznań 2005-2008. Henryk Olszewski, Zdzisław Kaczmarczyk. 1911-1980, 2005. 165 S.; Szafrański, Wojciech, Stanisław Nowakowski. Przez trzy kontynenty (= Durch drei Kontinente), 2005. 129 S.; Radwański, Zbigniew, Alfred Ohanowicz. Ojciec Poznańskiej cywilistyki (= Der Begründer der Posener Zivilrechtsschule), 2006. 154 S.; Stanulewicz, Maksymilian, Marian Zygmunt Jedlicki. Tłumacz Thietmara (= Ein Übersetzer Thietmar), 2006. 167 S.; Smolak, Marek, Czesław Znamierowski. W poszukiwaniu sprawnego państwa (= Auf der Suche nach einem effizienten Staat), 2007. 155 S.; Walachowicz, Jerzy, Michał Sczaniecki. Historyk państwa i prawa (= Staats- und Verfassungs- sowie Rechtshistoriker), 2008. 121 S. Besprochen von Thomas Gergen.
Die Rechts- und verwaltungswissenschaftliche Fakultät der Universität Posen legt in ihrer Reihe Magistri Nostri eine weitere Folge von Detailstudien zu Juristen vor[1], die im 20. Jahrhundert an ihr wirkten bzw. sie entschieden geprägt haben[2]. Herausgeber dieser Studien ist der Posener Rechtshistoriker Andrzej Gulczyński.
Die charakterisierten Juristen sind nicht allein für die polnische Universitäts- und Rechtsgeschichte von Interesse, sondern ob der geografischen Lage Posens auch für die deutsche Rechtsgeschichte. Die Autoren legen dazu bebilderte Biografien dieser Juristen vor. Deren Schriftenverzeichnis wird schließlich noch durch eine drei- bis vierseitige englische Zusammenfassung des polnischen Textes abgerundet.
Als Sohn eines Historikers und Archivars in Krakau 1911 geboren war Zdzisław Kaczmarczyk Student, Assistent und Professor an der juristischen Fakultät der Universität Posen. Kaczmarczyk widmete sich intensiv der Geschichte der polnischen Städte und den Stadtrechten. Er verstarb am 14. August 1980.
Stanisław Tomasz Nowakowski (1888-1938) w |
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Mahlmann, Matthias, Elemente einer ethischen Grundrechtstheorie (= Neue Schriften zum Staatsrecht 3). Nomos, Baden-Baden 2008. 553 S. Besprochen von Walter Pauly. ZRG GA 126 (2009) |
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Die in ihren rechts- und ideengeschichtlichen Passagen anzuzeigende, bei Hubert Rottleuthner an der Freien Universität Berlin entstandene Habilitationsschrift ist einem rechtswissenschaftlichen Universalismus verpflichtet, der die internationale Menschenrechtskultur u. a. im Rekurs auf darin gespeicherte anthropologische und moralische Gehalte zu erfassen sucht (S. 521f.). In das Zentrum der Theorie der Grund- und Menschenrechte rückt damit das Vorhaben einer ethischen Reflexion, das von sehr unterschiedlichen Standpunkten, etwa einem utilitaristischen, diskursethischen oder analytischen, seinen Ausgang nehmen kann. Intendiert ist nicht nur eine allgemeine Fundierung von Rechtsordnungen, die hiermit vor einem Verfall nach Weimarer Muster bewahrt werden sollen, sondern darüber hinaus auch ein Einfluss auf die Grundrechtsinterpretation (S. 25). Die auf diese Weise in den Blick genommene Verhältnisbestimmung von Recht und Moral wird in einem ersten Schritt auf fünfzig Seiten ideengeschichtlich aufbereitet. Sie greift hierzu knapp zurück in die Antike und Patristik, um dann bei Thomas von Aquin einen Schwerpunkt zu setzen, namentlich mit der These, dass die Beschränkung der lex humana auf äußere Handlungen – unter Absehung von inneren Absichten, deren Lenkung das göttliche Gesetz übernehme – die kantische Differenzierung von Befolgungsmotiven bei Rechts- bzw. Tugendgesetzen antizipiere (S. 36). Die gemeinhin insinuierte hohe Bedeutung von Christian Thomasius für die Unterscheidung von Recht und Moral wird dagegen stark relativiert, da der hallische Frühaufklärer die innere Verbindlichkeit gerade nicht als moralisches Gebot, sondern als „zweckrationale Klugheitsregel“ konzipiere (S. 44), womit er näher bei Hobbes als bei Kant zu verorten sei. Die kantische Scheidung von Recht und Moral |
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Mantl, Wolfgang, Politikanalysen. Untersuchungen zur pluralistischen Demokratie. Gesamtredaktion Mantl, Maria (= Studien zu Politik und Verwaltung 50). Böhlau, Wien 2007. XII, 345 S. Besprochen von Gerhard Köbler. ZRG GA 126 (2009) |
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Der 1939 in Wien geborene, nach seiner 1974 über Repräsentation und Identität erfolgten Habilitation in Graz tätige Verfasser legt, redigiert von seiner Ehefrau mit Druckunterstützung zahlreicher Einrichtungen unter der Coverabbildung „Erzherzog Johann eröffnet am 22. Juli 1848 den konstituierenden Reichstag in der Winterreitschule der Wiener Hofburg“ insgesamt 20 Untersuchungen zur pluralistischen Demokratie in einem Jubiläumsband einer von ihm mitverantworteten erfolgreichen Reihe vor. Sie reichen von der Antike bis zum 50sten Jahrestag der zweiten Republik und greifen vielfältig aus. Im Kern sind sie auf die jüngere Vergangenheit Österreichs konzentriert.
Ihre Sachgegenstände sind sehr differenziert. Sie betreffen etwa Sprache und Politik, den Parteienstaat, die Parteienfinanzierung, die politischen Parteien, die Menschenrechte, den Rechtsstaat, Parlamentarismus, Verfassung, Verwaltung, Minderheitsrechte, Liberalismus, Faschismus, Ständestaat, christliche Kader, Volkskirche oder die Mühen der zweiten Republik. Stets ist dem Verfasser die politische Kultur der nördlichen Hemisphäre während der letzten 250 Jahre ein besonderes Anliegen.
Im Vorwort beschreibt der sich zum Wohl des Landes den Studierenden widmende Verfasser, wie sehr ihm an den Schnittstellen von Geschichte, Kultur, Politik und Recht die Individuen als Grundrechtsträger und die Staatsorganisation Erkenntnisobjekte waren. Er zeigt, wie die vorgestellten Jahrzehnte und Jahrhunderte aus dem Blickwinkel eines gelernten Juristen, der sich der Staatslehre und der Politikwissenschaft zugewandt hat, gesehen und mit den Augen eines Lebens in der österreichischen Erfolgsgeschichte der zweiten Republik betrachtet werden können. Auf ihrer Grundlage ruft er zu |
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Marquardt, Bernd, Die alte Eidgenossenschaft und das Heilige Römische Reich (1350-1798). Staatsbildung, Souveränität und Sonderstatus am alteuropäischen Alpenrand (= Europäische Rechts- und Regionalgeschichte 3). Nomos/Schulthess, Baden-Baden/Zürich 2008/2007. XIV, 388 S. Besprochen von Peter Blickle. ZRG GA 126 (2009) |
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Marquardt ist 1999 mit einer als originell gerühmten Dissertation „Das Römisch-Deutsche Reich als Segmentäres Verfassungssystem (1348- 1806/48)“, hervorgetreten[1]. Dort hatte er die These entwickelt, „Basiseinheiten“ des Reiches seien „lokale Herrschaften“ gewesen, die durchschnittlich rund 1000 bis 5000 Einwohner umfassten und „auf der Interaktion von einem dynastisch legitimierten Herrn und einer genossenschaftlich organisierten bäuerlichen Gerichtsgemeinde [...] basierten“ (17). Deren überlokale Einbindung erfolgte durch die Monarchien des europäischen Ancien Régime, die aber keinen vereinheitlichenden, die Fläche herrschaftlich durchdringen Charakter aufwiesen.
Konzipiert vor diesem Hintergrund diskutiert Marquardt die Frage, „Wann wurde die Schweiz souverän? 1291, 1499, 1648 oder 1798?“ (VII). Er entscheidet sich für 1798, denn „eine Souveränität der Schweiz beziehungsweise ihrer Kantone [...] konnte erst mit dem in einem gemeineuropäischen Kontext eingebetteten revolutionären Umbruch von 1798 entstehen“ (333), also mit der Helvetik. Aller vorgängigen europäischen Geschichte hafte „eine reproduktionszyklische, rückwärtsgewandte, legitimitätsbedachte Tendenz an“. Das Jahr 1291, gemeint ist der Bund der drei Waldstätten Uri Schwyz und Nidwalden, wird von Marquardt nicht eingehend diskutiert, obschon die lokale pax iurata, die ihm zugrunde liegt, einen politischen Körper generiert, der mit traditioneller dynastischer Herrschaft nichts zu tun hat. 1499 (Schwaben- bzw. Schweizerkrieg) und 1648 (Westfälische Frieden) werden beide für die Souveränität der Schweiz als relativ unbedeutend erachtet. 1499 liefert lediglich den Beweis, dass |
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Marquardt, Bernd, Umwelt und Recht in Mitteleuropa. Von den großen Rodungen des Hochmittelalters bis ins 21. Jahrhundert (= Zürcher Studien zur Rechtsgeschichte 51). Schulthess, Zürich 2003. XVIII, 712 S. Besprochen von Gerhard Köbler. ZRG GA 126 (2009) |
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Die gewichtige, mit der Ansicht einer von Wald umgebenen, Rauchwolken gen Himmel sendenden bäuerlichen Kleinsiedlung der Vergangenheit geschmückte Arbeit des 1966 in Minden geborenen, derzeit wohl in Bogotá tätigen Verfassers ist seine von Karl H. Burmeister betreute, zum 1. April 2003 von der rechtswissenschaftlichen Abteilung der Universität Sankt Gallen angenommene Habilitationsschrift. Sie befasst sich mit einem besonders für die Gegenwart offensichtlich sehr wichtigen Thema. Da sie von einem inzwischen verstorbenen Rechtshistoriker an einen seine Zusage nicht einhaltenden Umweltrechtskenner weitergegeben wurde, muss der Herausgeber sie wenigstens mit einigen Sätzen anzeigen.
Dem Verfasser geht es nach seinen eigenen Worten um eine Reise von einem Jahrtausend von den großen Rodungen am Beginn des Hochmittelalters bis zum berüchtigten Treibhauseffekt der Gegenwart, der möglicherweise das gesamte Leben auf der Erde bedroht. Sein Interesse stammt aus den Göttinger Studientagen, in denen er die - auch abgebildeten - Kirchenruinen untergegangener Dörfer in den weiten südniedersächsischen Wäldern aufspürte. Es hat ihn auf seinen weiten Reisen durch Raum und Zeit bis in den Himalaja und nach Äthiopien begleitet.
Gegliedert ist die beeindruckende, auf stattlicher Literaturgrundlage ruhende Frucht dieses tiefgreifenden Interesses in drei Teile, von denen die beiden ersten Teile die Resultate eines dreijährigen Projekts des schweizerischen Nationalfonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung „Rechtsgeschichte des mitteleuropäischen Umweltrechts des 14. bis 19. Jahrhunderts“ sind. Sie betreffen einerseits die Zeit zwischen 950 und 1800 und andererseits die Zeit zwischen 1800 und 1950. Der dr |
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Martin Broszat, der „Staat Hitlers“ und die Historisierung des Nationalsozialismus, hg. v. Frei, Norbert (= Vorträge und Kolloquien / Jena Center Geschichte des 20. Jahrhunderts 1). Wallstein-Verlag, Göttingen 2007. 224 S. Besprochen von Martin Moll. ZRG GA 126 (2009) |
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Der 1926 in Sachsen geborene Martin Broszat verkörperte wie kaum ein anderer Historiker die Zeitgeschichts- und insbesondere die NS-Forschung der Bundesrepublik. 1955 ins Institut für Zeitgeschichte (IfZ) in München eingetreten, leitete er dieses von 1972 bis zu seinem Tod 1989. Im August 2006 wäre Broszat 80 Jahre alt geworden. Aus diesem Anlass veranstaltete das „Jena Center Geschichte des 20. Jahrhunderts“ Ende 2006 eine Konferenz zum Werk Broszats, das schnell in Vergessenheit zu geraten scheint. Galten für die Generation um den Herausgeber und früheren IfZ-Mitarbeiter Norbert Frei, wie übrigens auch für den 1961 geborenen Rezensenten, Broszats Werke wie z. B. das noch heute gedruckte „Der Staat Hitlers“ (Erstauflage 1969) als Pflichtlektüre, so erschließt sich Broszat heutigen Studierenden oft nur mehr über den obendrein fehlerhaften Eintrag bei Wikipedia, wie der Herausgeber bedauernd feststellt (S. 7).
Aktualität erfuhr die Beschäftigung mit Broszat durch die vehemente Kritik, die Nicolas Berg in seinem Buch „Der Holocaust und die westdeutschen Historiker“ (2003) an dem von Broszat vertretenen funktionalistischen Ansatz als angeblich verkappte Apologie geübt hatte, sowie durch die von Berg aufgedeckte, 1944 eingegangene und stets verschwiegene NSDAP-Mitgliedschaft Broszats, welcher eine Debatte gefolgt war, ob der damals 18-jährige Broszat über den Parteibeitritt überhaupt Bescheid gewusst hatte.
Die Zusammensetzung der Konferenz versprach eine erneute Kontroverse: Mit Hans Mommsen war ein Weggefährte aus Broszats Generation geladen, mit Ian Kershaw und Norbert Frei war die Schülergeneration präsent. Geladen waren ferner die Kritiker Dan Diner und Nicolas Berg. Prominent |
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Martin, Klaus, Das allgemeine Persönlichkeitsrecht in seiner historischen Entwicklung (= Schriften zum Persönlichkeitsrecht 2). Kovac, Hamburg 2007. 318 S. Besprochen von Bernd-Rüdiger Kern. ZRG GA 126 (2009) |
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Die von Malte Dießelhorst betreute Göttinger Dissertation hat die historische Entwicklung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zum Gegenstand. Seine Arbeit beginnt der Verfasser mit den 12 Tafeln des römischen Rechts und setzt sie über die Volksrechte, die Rechtsbücher und Stadtrechte, das rezipierte römische Recht, über die rechtsphilosophischen Betrachtungen, durch die großen Territorialkodifikationen und die historische Rechtsschule fort bis hin zum Gesetzgebungsverfahren des Bürgerlichen Gesetzbuchs und der Entwicklung danach.
Obwohl es schon im römischen Recht Rechtsregeln gab, die dem Persönlichkeitsschutz dienten, verneint der Verfasser den historischen Ursprung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts in dieser Zeit. Das begründet er letztlich mit dem Fehlen einer allgemeinen Rechtsfähigkeit im Sinne von § 1 BGB. Mit diesem engen Begriff vom allgemeinen Persönlichkeitsrecht ist von vornherein klargestellt, dass wir das Institut des modernen Rechts erst sehr spät finden werden. Dennoch hält der Verfasser gründlich Umschau. Ob es wirklich sinnvoll ist, seitenweise zu lesen, dass germanische Volksrechte derartige Regeln nicht enthalten, mag dahinstehen. Jedenfalls entdeckt der Verfasser vor dem 19. Jahrhundert keine Spuren des allgemeinen Persönlichkeitsrechts.
Das ältere deutsche Recht beschränkte sich beim Schutz der Persönlichkeit sehr schnell auf die Ahndung von Beleidigungen. Das gilt auch für die aus dem römischen Recht übernommene Injurienklage, die nicht in ihrer ganzen Komplexität aus dem römischen Recht rezipiert wurde. Bei der Behandlung des römischen Rechts ist bemerkenswert, dass der Verfasser unmittelbar auf die Darstellung der Rezeption den usus modernus folgen lässt, wobei er den Humanismus in einem eigenen Kapitel na |