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Levin, Aline, Erinnerung? Verantwortung? Zukunft? Die Beweggründe für die gemeinsame Entschädigung durch den deutschen Staat und die deutsche Industrie für historisches Unrecht (= Rechtshistorische Reihe 356). Lang, Frankfurt am Main 2007. 194 S. Besprochen von Thomas Olechowski. ZRG GA 126 (2009)

Levin, Aline, Erinnerung? Verantwortung? Zukunft? Die Beweggründe für die gemeinsame Entschädigung durch den deutschen Staat und die deutsche Industrie für historisches Unrecht (= Rechtshistorische Reihe 356). Lang, Frankfurt am Main 2007. 194 S. Besprochen von Thomas Olechowski.

 

Die Diskussion um den Ersatz der materiellen, vom NS-Regime verschuldeten Schäden durch die Wirtschaft und/oder die öffentliche Hand  war besonders zur Zeit der Jahrtausendwende fast täglich in den  Schlagzeilen, und bis heute wird dem Thema in der Öffentlichkeit breites  Interesse entgegengebracht. Die Wissenschaftler, die sich hier  profilieren konnten, waren vor allem Zivilrechtler, Völkerrechtler und  natürlich Zeithistoriker. Hingegen hat im rechtshistorischen Schrifttum die Frage der „Wiedergutmachung“ nur vereinzelt Niederschlag gefunden. Blickt man etwa auf das - zwar nicht repräsentative, hier aber  naheliegende - Verzeichnis der nun schon auf 356 Bände angewachsenen „Rechtshistorischen Reihe“, so ist der gegenständliche Band - nach Band 343 (vgl. dazu die Besprechung in dieser Zeitschrift 2008, ##) - erst der zweite zum genannten Themenkreis. Im Mittelpunkt der vorliegenden Untersuchung steht die mit Bundesgesetz  vom 2. August 2000 (BGBl 2000 I 1263) errichtete deutsche Stiftung „Erinnerung, Verantwortung und Zukunft“, deren Stiftungszweck es ist, „über Partnerorganisationen Finanzmittel zur Gewährung von Leistungen an ehemalige Zwangsarbeiter und von anderem Unrecht aus der Zeit des  Nationalsozialismus Betroffene bereitzustellen“ (§ 2). Dem Gesetz waren lange Verhandlungen vorausgegangen, die von der Autorin ausführlich und übersichtlich nachgezeichnet werden. Richtigerweise sieht sie dabei in der „Schweizer Bankenaffäre“ den „auslösenden Impuls“ (41) für die ab 1998 erhobenen Sammelklagen gegen deutsche Unternehmen wie VW, Thyssen, Krupp, Siemens, BASF, Bayer, Hoechst u. v. a. Viele politische Faktoren, wie etwa auch die im selben Jahr erfolgte Wahl Gerhard Schröders zum Bundeskanzler, waren mit ursächlich für die letztlich erfolgte Einigung auf Errichtung einer Stiftung, welche die Entschädigungsleistungen erbringen sollte. Von deutscher Seite wurde dabei stets betont, dass die Schaffung von „Rechtssicherheit“ gegenüber den v. a. aus den USA zu  erwartenden Klagen unabdingbare Voraussetzung für eine Einigung sei, d. h. die Unternehmen wollten „vor gerichtlicher Inanspruchnahme  geschützt“ werden (66), was die US-Regierung mit dem Hinweis auf die  Unabhängigkeit der Gerichte nicht hundertprozentig garantieren konnte. Zuletzt gab sie aber doch eine Erklärung ab (im sog. Berger/Nolan-Brief  vom 16. Juni 2000), die von deutscher Seite als hinreichend akzeptiert wurde (67) - der Errichtung der Stiftung stand nichts mehr im Wege. Die  Autorin bezweifelt daher zu Recht die von der deutschen Wirtschaft mitunter vorgetragene Sichtweise, dass man den ehemaligen  Zwangsarbeitern „aus moralischen bzw. humanitären Gründen“ helfen wollte; „es sieht vielmehr danach aus, dass sich die Unternehmen  ,freikaufen' wollten ... Nichts entlarvt die von der deutschen Industrie herausgekehrten (sic) ,Geste der Versöhnung' und die ,humanitären Ziele'  der Stiftungsinitiative der deutschen Wirtschaft mehr als eben diese von Anfang an erhobene Forderung der Rechts- und Vermögensnachfolger der Profiteure von damals“ (127).

 

Ich will meine Kritik an diesem Buch mit auf dem ersten Blick vielleicht Nebensächlichem beginnen: Der auffallend hohen Zahl an Flüchtigkeitsfehlern. Dabei mag man falsche Deklinationen, wie etwa die oben zitierte, noch als Kavaliersdelikt abtun, auch wenn sie gehäuft vorkommen. Wo aber „20 Millionen“ statt „20 Milliarden“ steht (56), wird  der Leser stutzig, und spätestens, wenn er „scheinbar“ liest, wo er „anscheinend“ vermutet hätte (69), muss er sich fragen, ob die Autorin stets das meint, was sie schreibt (vgl. auch 124). - Dieses Bild findet seine Ergänzung in den Zitaten: Auch dort mag eine Zitierung eines deutschen Bundesgesetzes ohne Angabe der Fundstelle im Bundesgesetzblatt eine lässliche Sünde sein (68). Wie aber steht es bei einem Urteil des  Landgerichts Bonn (71), einer „Presseerklärung“ (52), oder einem „H. R. 126 Holocaust Insurance Act vom 6. 1. 1999“ (61), die sämtlich ohne  nähere Angaben ihrer Publikation angeführt werden? Das Auffinden von Quellen und Literatur darf nicht zur Geheimwissenschaft werden! Mehrfach (z. B. 81f.), wird ein „Interview“ mit dem Sprecher der  Stiftungsinitiative der deutschen Wirtschaft, Manfred Gentz, erwähnt. Wo und wann ist dieses publiziert worden? Handelt es sich um „oral  history“? Wenn ja, hat die Autorin die in der Wissenschaft längst etablierten Regeln für derartige Interviews nicht beachtet. - Kurzum: Es ist aufgrund der mangelhaften Zitierweise kaum erkennbar, ob Quellen im Original studiert, oder bloß nach der Sekundärliteratur zitiert worden sind. Damit aber komme ich zum Hauptkritikpunkt: Es bleibt in der gesamten Arbeit unklar, inwieweit die Autorin den bisherigen Wissensstand bloß zusammengefasst und inwieweit sie ihn durch eigene  Forschungen angereichert hat. Positiv muss hervorgehoben werden, dass sich die Autorin in einer überaus heiklen Materie stets um eine ausgewogene Darstellung bemüht hat, die im Ergebnis als fair angesehen werden kann. So nimmt sie  durchaus kritisch zum Einsatz der Medien als politische Druckmittel  Stellung (30f.) und geht auch auf die Debatte um den von Norman G. Finkelstein eingeführten Begriff „Holocaust-Industrie“ ein, wobei sie  zum Schluss kommt: „Auch wenn manchmal die eingesetzten Mittel nicht ganz korrekt waren, so konnte dieser Mangel mit dem verfolgten Zweck wieder ausgeglichen werden“ (118). - Irritierend ist der Schluss der Arbeit, wo sich die Autorin fragt, ob das für die Zwangsarbeiter gefundene Modell auch auf andere Fälle historischen Unrechts, wie etwa auf die Forderungen der Nachfahren der afroamerikanischen Sklavinnen und  Sklaven, anwendbar ist (170 ff.), zumal hier rechtliche Argumente mit moralischen Erwägungen vermengt werden. Richtig ist aber wohl ihr  Ergebnis, „dass das Modell der Holocaust-Klagen auch bei den US-Sklaven  anwendbar wäre - vorausgesetzt, man hätte vor über 100 Jahren die  Klagen erhoben“ (175).

 

Wien                                                                                      Thomas Olechowski