Gerichtslandschaft Altes Reich. Höchste Gerichtsbarkeit und territoriale Rechtsprechung, hg. v. Amend, Anja/Baumann, Anette/Wendehorst, Stephan/Westphal, Sigrid (= Quellen und Forschungen zur höchsten Gerichtsbarkeit im alten Reich 52). Böhlau, Köln 2007. VII, 172 S. Besprochen von Gerhard Köbler. ZRG GA 126 (2009) |
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Das Netzwerk Reichsgerichtsbarkeit veranstaltet seit 1999 in regelmäßigen Abständen Nachwuchstagungen. Als deren Ergebnisse sind inzwischen Prozessakten als Quelle. Neue Ansätze zur Erforschung der höchsten Gerichtsbarkeit im alten Reich (2001), Reichspersonal. Funktionsträger für Kaiser und Reich (2003) und Prozesspraxis im alten Reich. Annäherungen – Fallstudien – Statistiken (2005) veröffentlicht. Aus den Referaten einer weiteren, von der Fritz Thyssen Stiftung finanzierten Tagung als insgesamt vierter Netzwerksitzung ist ein vierter, in der Drucklegung von der Gesellschaft für Reichskammergerichtsforschung mit den Geldern des hessischen Ministeriums für Wissenschaft und Kunst finanzierter, Michael Stolleis’ Geschichte des öffentlichen Rechts noch auf 2 Bände begrenzender Band hervorgegangen.
Er umfasst insgesamt neun Beiträge, Ihr einheitlicher Ausgangspunkt ist die Überlegung, das alte Reich bei aller Heterogenität auch als einen einheitlichen, entscheidend durch die beiden obersten Reichsgerichte konturierten Rechtsraum zu betrachten und eine entsprechende Begrifflichkeit dafür zu finden. Deshalb sollen verstärkt die Zusammenhänge zwischen den einzelnen Gerichtsforen in den Blick genommen werden.
Im Einzelnen zeigt Anja Amend eingangs auf wenigen Seiten die Gerichtslandschaft altes Reich im Spiegel einer Wechselbürgschaft in der am Ende des 18. Jahrhunderts spielenden Sache Küchler gegen Bourne. Eva Ortlieb beschreibt die Formierung des Reichshofrats zwischen 1519 und 1564 im Rahmen eines Projekts der Kommission für Rechtsgeschichte Österreichs in der österreichischen Akademie der Wissenschaften in Zusammenarbeit mit dem Haus-, Hof- und Staatsarchiv. Ebe |
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Gerstenberger, Heide, Die subjektlose Gewalt. Theorie der Entstehung bürgerlicher Staatsgewalt (= Theorie und Geschichte der bürgerlichen Gesellschaft 1), 2. Auflage. Westfälisches Dampfboot, Münster 2006. 665 S. Besprochen von Arno Buschmann. ZRG GA 126 (2009) |
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Bei dem hier vorliegenden Werk handelt es sich um die Neuauflage des von Heide Gerstenberger 1990 vorgelegten Werkes, das von ihr in Teilen überarbeitet wurde, ohne dass sie allerdings die Kernthese des Werkes verändert hat. Frau Gerstenberger geht es in ihrem Werk um die theoretische Erklärung der Entstehung des bürgerlichen Staates der Neuzeit. Ihre Kernthese ist die Behauptung, dass der bürgerliche Staat der Neuzeit eine spezifische Form des europäischen Nationalstaates darstellt, die sich nach ihrer Überzeugung nur aus dessen Vorgeschichte in Europa erklären lässt und von Europa in die kolonialen Siedlungen der europäischen Mächte transportiert wurde. Ihre Methode ist historisch-soziologisch, eine Methode, die in der angelsächsischen Forschung durchaus verbreitet ist, in der deutschen oder deutschsprachigen Forschungsliteratur jedoch kaum praktiziert wird, und auch dort, wo man sich ihrer bedient, nicht selten in dem Ruf steht, historische Tatsachen als bloßes Anschauungsmaterial für zuvor formulierte Theorien zu verwenden. Frau Gerstenberger will dieser Gefahr dadurch entgehen, dass sie an Hand von konkreten Beispielen, nämlich am Beispiel der geschichtlichen Entwicklung in England und in Frankreich, die Herausbildung der typischen Formen des bürgerlichen Staatswesens demonstriert und zu zeigen versucht, wie es in diesen Ländern zur Entstehung des bürgerlichen Staates gekommen ist. Sie meint, dass maßgebend für diese Entstehung in England die allmähliche Auflösung des Systems personaler Herrschaft und in Frankreich die Emanzipation der politischen Öffentlichkeit von der königlichen Herrschaft war. Als wichtigste Voraussetzung für die Ablösung des „Ancien Régime“ durch den bürgerlichen Staat müsse |
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Geschichte der Juden im Mittelalter von der Nordsee bis zu den Südalpen, hg. v. Haverkamp, Alfred, Teil 1 Kommentarband, Teil 2 Ortskatalog, Teil 3 Karten (= Forschungen zur Geschichte der Juden, Abteilung A Abhandlungen 14/1, 14/2, 14/3). Hahnsche Buchhandlung, Hannover 2002. 428, 468 S., 43 Karten. Besprochen von Gerhard Köbler. ZRG GA 126 (2009) |
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Das 2002 erschienene Werk hat der Herausgeber einem der bekanntesten Sachkenner zur Besprechung angeboten. Als dieser leider ablehnen musste, konnte er eine weitere Sachkennerin empfehlen. Nach deren Ablehnung hat er eine weitere Empfehlung verwendet und das Werk an Birgit Klein gesandt, von der die Zusage aber bisher nicht erfüllt werden konnte, so dass der Herausgeber selbst die beeindruckende Leistung nachträglich wenigstens kurz anzeigen muss.
Im Vorwort schildert der als Sachkenner bestens ausgewiesene Werkherausgeber den Werdegang kurz und klar. Es handelt sich um den Kernbestand der Erträge aus dem von ihm betreuten Teilprojekt C1 Zur Geschichte der Juden im hohen und späten Mittelalter in der Landschaft zwischen Rhein und Maas und angrenzenden Gebieten des von der Deutschen Forschungsgemeinschaft geförderten Sonderforschungsbereichs 235 Zwischen Maas und Rhein - Beziehungen, Begegnungen und Konflikte in einem europäischen Kernraum von der Spätantike bis zum 19. Jahrhundert, das von 1987 bis 2002 gefördert wurde. Die wissenschaftliche Grundlage bildeten als Dissertation oder sonstige Publikation entstandene regionalgeschichtliche Untersuchungen.
Im Kommentarband bietet der Redaktor Jörg R. Müller einleitende Bemerkungen zur kartographischen Darstellung mittelalterlicher Geschichte der Juden in einem europäischen Kernraum. Danach folgen insgesamt 16 Kommentare. Sie sind in drei Gruppen gegliedert.
Am Beginn stehen sieben Kommentare zur Siedlungsgeschichte der Juden und zur kultisch-kulturellen Ausstattung jüdischer Gemeinden in verschiedenen Regionen des Untersuchungsraums, die den |
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Geschichte der Stadt Würzburg. Vom Übergang an Bayern (1814) bis zum 21. Jahrhundert, hg. v. Wagner, Ulrich (= Geschichte der Stadt Würzburg 3,1 3,2. Theiss, Stuttgart 2007. 1219, 1221-1585 S., 76 Farbtaf., 538 Textabb. Besprochen von Gerhard Köbler. ZRG GA 126 (2009) |
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Die 1300. Wiederkehr der Erstnennung des castellum Virteburch vom 1. 5. 7004 ist ein passender Anlass für einen historischen Rückblick. Deswegen beschloss der Stadtrat Würzburgs im Jahre 1996, das Stadtarchiv mit der Erstellung einer neuen Stadtgeschichte zu beauftragen. Von ihr wurde der erste, das Mittelalter vom Anfang Würzburgs bis zu den diese Zeit in etwa abschließenden Unruhen planmäßig vorzeitig im Jahre 2001 vorgelegt. Der zweite, die frühe Neuzeit betreffende Band konnte zeitgemäß im Jubiläumsjahr selbst veröffentlicht werden.
Der abschließende, vom Übergang Würzburgs an das Königreich Bayern bis zum 21. Jahrhundert reichende Band ist drei Jahre danach abgeschlossen worden. Dies ist eine beeindruckende Leistung. Sie ermöglicht die Bewertung, dass die Stadtgeschichte Würzburgs im Durchschnitt genau rechtzeitig zu einem wichtigen Zeitpunkt geschrieben werden konnte.
Ein derartiger Erfolg ist naturgemäß einem Einzelnen in so kurzer Zeit rein tatsächlich kaum möglich. Deswegen mussten allein am dritten Band mehr als vierzig Autoren mitwirken. Sie zu gewinnen und so gut wie möglich auf ein Ganzes zu vereinen, erfordert große Anstrengungen, die Ulrich Wagner als leitendem Archivdirektor sehr gut gelungen sind.
Sein Ergebnis setzt sich aus einer großen Zahl unterschiedlicher Beiträge zusammen. Sie betreffen teils längere Zeitabschnitte, teils einzelne Sachgebiete, teils wichtige einzelne Persönlichkeiten. Entsprechend der vorteilhaften Entwicklung Würzburgs in Bayern im 19. und 20. Jahrhundert fächern sie sich umso mehr auf, je näher die Berichterstattung an die Gegenwart heranreicht. Insgesamt ist es dabei im Hauptteil geglückt, sowohl den bisherigen Forschungsstan |
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Gönczi, Katalin, Die europäischen Fundamente der ungarischen Rechtskultur. Juristischer Wissenstransfer und nationale Rechtswissenschaft in Ungarn zur Zeit der Aufklärung und im Vormärz (= Studien zur europäischen Rechtsgeschichte 227 = Rechtskulturen des modernen Osteuropa. Traditionen und Transfers 4). Klostermann, Frankfurt am Main 2008. XII, 319 S. Besprochen von András Jakab. ZRG GA 126 (2009) |
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Die Arbeit wurde am Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte erstellt und ist zugleich die sog. Doktorschrift der Autorin zur Erlangung der Doktorwürde der Ungarischen Akademie der Wissenschaften (D.Sc. – es entspricht der deutschen Habilitation).
Die Fundamente der modernen ungarischen Rechtskultur wurden im Vormärz gelegt und sehr stark durch Wissenstransfer geprägt. Die Autorin untersucht in der Periode von der Regierungszeit Maria Theresias bis zur 1848er Revolution Akteure (Kodifikationsausschüsse, Zeitschriftenredaktionen, Ungarische Akademie der Wissenschaften; ferner sog. liaisonmen, wie Rechtswissenschaftler, Jurastudenten oder eben Buchhändler), Wege und Formen dieses Wissenstransfers und gibt somit wertvolle mikrohistorische Informationen zum Thema. Statt der Terminologie „Rezeption“ weist der von ihr benutzte Ausdruck „Wissenstransfer“ auf eine umfassendere Methode: auch das Wie, nicht nur das Ob und das Was der Übernahme wird analysiert. Nicht nur die Primär- und Sekundärliteratur der damaligen ungarischen Rechtswissenschaft wird aufgearbeitet, sondern auch die Gelehrtenkommunikation (Korrespondenzen zwischen Karl J. A. Mittermaier und László Szalay, Ferenc Pulszky, Ferenc Deák), die Matrikelbücher der Universität Göttingen, die Studienpläne in Ungarn und der allgemeine sozialhistorische Kontext. Sowohl die ungarische Rechtspraxis als auch die Anfänge der ungarischen Rechtswissenschaft werden dargestellt.
Die bisherige Literatur über die rechtlichen und rechtswissenschaftlichen Traditionen hat (nach der Meinung der Autorin |
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Goslar im Mittelalter. Vorträge beim Geschichtsverein, hg. v. Engelke, Hansgeorg (= Beiträge zur Geschichte der Stadt Goslar - Goslarer Fundus 51). Verlag für Regionalgeschichte, Bielefeld 2003. 271 S. mit teils farbigen Abb. Besprochen von Hans-Michael Empell. ZRG GA 126 (2009) |
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Der Herausgeber hat acht, 1995-2000 gehaltene Vorträge zusammengestellt, von denen zwei kunsthistorischer Natur sind, einer archäologische Fragen behandelt und fünf allgemeingeschichtlichen Inhalts sind. Die Vorträge wurden überarbeitet und ergänzt sowie mit Literaturnachweisen, zwei von ihnen auch mit Literaturverzeichnissen versehen. Der erste Vortrag, nur punktuell auf Goslar bezogen, gleichwohl von hohem Interesse, stammt von Marita Blattmann: „Ein Unglück für sein Volk“ – Der Zusammenhang zwischen Fehlverhalten des Königs und Volkswohl in Quellen des 7. bis 12. Jahrhunderts (S. 9ff.). Die Autorin behandelt ein von der Forschung bisher nicht beachtetes Thema: die Figur des „unheilbringenden Königs“. Dargestellt wird die Entwicklung der Vorstellung von einem König, der für Naturkatastrophen und andere Unglücksfälle verantwortlich ist, weil er gegen Gottes Ordnung verstoßen hat, zu einem König, der als unfähig eingestuft wird und abgesetzt werden kann. Eine entscheidende Wende in dieser Entwicklung sieht die Autorin in der Beseitigung des „Sakralkönigtums“ durch den Ausschluss Kaiser Heinrichs IV. aus der Kirche (1076). Der Vortrag Hartmut Röttings behandelt ein archäologisches Thema: Ältere Siedlungsspuren und Baubefunde auf dem Liebfrauenberg in Goslar. Ein Resümee zu den Ergebnissen der Probegrabung 1977 bis 1982 (S. 29ff.). Wolfgang Huschner geht in seinem Vortrag: Aachen – Goslar – Speyer. Politische Vororte des mittelalterlichen Reiches in der Regierungszeit Heinrichs III. (1039-1056) (S. 51ff.) der Frage nach, welche Bedeutung Aachen, Goslar und Speyer für die Gestaltung der Beziehungen zwischen dem Herrscher und den geistlichen und weltlichen Fürsten und damit für die politi |
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Gottfried Hagen, Reimchronik der Stadt Köln, hg. v. Gärtner, Kurt/Rapp, Andrea/Welter, Désirée unter Mitarbeit von Groten, Manfred, historischer Kommentar von Bohn, Thomas (= Publikationen der Gesellschaft für rheinische Geschichtskunde 74). Droste, Düsseldorf 2008. IL, 424 S. Besprochen von Hiram Kümper. ZRG GA 126 (2009) |
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Gottfried Hagens Chronik der Stadt Köln, nach Eigenaussage ihres Verfassers abgeschlossen im Frühjahr 1271, ist eines der frühen Zeugnisse volkssprachiger Reimchroniken im deutschen Sprachraum – die erste städtische solcher Chroniken überhaupt. Einsetzend mit der niederrheinischen Christianisierung und fortgeführt bis in die unmittelbare Gegenwart ihres Verfassers bleibt sie eine der wichtigsten Quellen für die frühe Stadtgeschichte, die bereits während des Mittelalters von verschiedenen Nachfolgern aufgegriffen und verarbeitet wurde. Die berühmteste Bearbeitung legte 1499 Johann Koelhoff der Jüngere (sog. Koelhoffsche Chronik) als Inkunabeldruck unter dem Titel „Cronica van der hiliger Stat van Coellen“ vor; er löste die meisten der insgesamt knapp 6.300 Verse in Prosa auf, strich die auch später von der Forschung lange Zeit verkannte hagiographische Einleitung und gab dem Werk eine größere Anzahl von Holzschnitten, unter anderem heute berühmte Stadtansichten, bei.
Der Text dieser Bearbeitung, die seit 1982 auch in einem Faksimiledruck und seit kurzem über die Digitale Bibliothek der Herzog-August-Bibliothek Wolfenbüttel online greifbar ist, ist der nun vorliegenden Edition durchweg als Paralleltext in Petit beigefügt. Die Prosa-Auflösung im so genannten „Agrippina-Autograph“ des Heinrich van Beeck aus der zweiten Hälfte des 15. Jahrhunderts (Köln, Historisches Archiv der Stadt, Chron. und Darst. 19, fol. 76r-94v) dagegen wird als separater Anhang gegeben. Sämtliche anderen heute bekannten Textzeugen werden als Varianten für den Apparat berücksichtig, während der Leittext der Handschrift Ms. germ. 8o 26 der Frankfurter Stadt- und |
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Groni, Christian, Das Menschenrecht auf Teilnahme am kulturellen Leben. Inhalt, Grenzen und Justitiabilität von Art. 15 (1) lit. a) des internationalen Paktes über wirtschaftliche und kulturelle Rechte (= Schriften zum öffentlichen, europäischen und internationalen Recht 21). Boorberg, Stuttgart 2008. 434 S. Besprochen von Dieter Kugelmann. ZRG GA 126 (2009) |
Ganzen Eintrag anzeigen Groni, Christian, Das Menschenrecht auf Teilnahme am kulturellen Leben. Inhalt, Grenzen und Justitiabilität von Art. 15 (1) lit. a) des internationalen Paktes über wirtschaftliche und kulturelle Rechte (= Schriften zum öffentlichen, europäischen und internationalen Recht 21). Boorberg, Stuttgart 2008. 434 S. Besprochen von Dieter Kugelmann.
Die sorgfältig gearbeitete Dissertation widmet sich einem eher vernachlässigten Thema, den kulturellen Rechten im Völkerrecht. Grundlage der einschlägigen Gewährleistungen bildet zuvörderst der Internationale Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte von 1966. Der Ansatz der Arbeit ist dezidiert juristisch, woraus Groni die Konsequenz zieht, politikwissenschaftliche und philosophische Diskussionen nur am Rande berücksichtigen zu wollen. Schon bei der Bestimmung des Kulturbegriffs erweist sich dies als schwieriges Unterfangen und letztlich als nicht restlos durchzuhalten, denn kaum ein Begriff ist so komplex wie der Begriff der Kultur. Auf internationaler Ebene treffen zudem nicht nur staatliche Herangehensweisen, sondern auch die Kulturverständnisse von Minderheiten, indigenen Völkern und sozialen Gruppen aufeinander. Ideologische Grabenkämpfe erschweren insoweit auch im Rahmen der Vereinten Nationen eine ruhige Erörterung der Rechtsvorschriften, wie sie Groni anstrebt.
Mit der Anwendung der klassischen Auslegungsmethoden gelingt es Groni, sich einem völkerrechtlichen Kulturbegriff so weit wie möglich anzunähern. Zur Beantwortung rechtlicher Fragen in der Anwendung und Auslegung des Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte müssen dessen Bestimmungen konkretisiert werden, insbesondere der Art. 15 Abs. 1 lit. a hinsichtlich des Rechts, am kulturellen Leben teilzunehmen. Diese Vorschrift steht im Mittelpunkt der Arbeit, an ihr exemplifiziert Groni präzise juristische Argumentationsarbeit. Dabei stützt er sich unter anderem auf die Tätigkeiten des für di |
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Grossi, Paolo, Mitologie giuridiche della modernità, 3. Auflage. Giuffrè, Mailand 2007. XIII, 234 S. Besprochen von Stephan Meder. ZRG GA 126 (2009) |
Ganzen Eintrag anzeigen Grossi, Paolo, Mitologie giuridiche della modernità, 3. Auflage. Giuffrè, Mailand 2007. XIII, 234 S. Besprochen von Stephan Meder.
„Juristische Mythologien der Moderne“ - unter diesem Titel hat Paolo Grossi fünf Essays nebst Einführung versammelt, die von der Aufgabe des Rechtshistorikers handeln. Dieser habe die modernen Mythen mit „kritischem Bewusstsein“ zu durchleuchten und den Knoten zu durchhauen, der seit mehr als 200 Jahren den Blick auf die Wirklichkeit des Rechts versperre (S. 3f.). Kritisch sieht Grossi vor allem die zu enge Verflechtung des Rechts mit der Politik, seine weitgehende Identifizierung mit dem Staat, die Erosion der wissenschaftlichen Dimension des Rechts und seine Abstinenz gegenüber der ,Gesellschaft’. Was den Einfluss der ,Gesellschaft’ anbelangt, so will Grossi den Hinweis auf das Demokratieprinzip nicht gelten lassen, das als ,Dogma’ oder bloße Behauptung zwar allgemein hingenommen werde, mit dem „wahren Gesicht des souveränen Volkes“ (S. 7) aber wenig zu tun habe. Auch die übliche Gleichsetzung von ,Legislative’ und ,Volkswille’ oder ,staatlichem Gesetz’ und ,volonté générale’ hält Grossi nur für eine geschickte Strategie der Rechtspolitik (S. 6) - eine Mythologie eben, die er als „substantiell unkritische Akzeptanz“ oder, „was das gleiche ist“, als „ideologisch motiviert“ ablehnt (S. 34).
Um das kritische Bewusstsein zu schärfen, wagt Grossi einen Vergleich zwischen der Moderne und jener mittelalterlichen Rechtsordnung, die er wiederholt zum Gegenstand von Untersuchungen gemacht hat.[1] Das Hauptmerkmal der mittelalterlichen Ordnung sieht Grossi darin, dass „zuerst das Recht da war“ und „die politische Macht danach kam“ (S. 21): Das Mittelalter war, so Grossi, über weite Strecken durch ein Vakuum der Staatsgewalt und einen Pluralismus der Rechtsquellen geprägt, wobei die Meister des gelehrten Rechts, Richter und Notare sowie Kaufleute größeren Einfluss auf die Gestaltung und Entwicklung des Rechts als |
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Grundlagen und Grundfragen des geistigen Eigentums, hg. v. Pahlow, Louis/Eisfeld, Jens (= Geistiges Eigentum und Wettbewerbsrecht 13). Mohr (Siebeck), Tübingen 2008. X, 292 S. Besprochen von Wolfgang Pöggeler. ZRG GA 126 (2009) |
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Das Recht des geistigen Eigentums ist seit 300 Jahren in Bewegung. Das hat dogmatische, ökonomische und ethische Gründe. Was im 18. Jahrhundert der freche Raubdrucker aus Köln oder Stuttgart war, das ist heute der Design- und Markenpirat aus Fernost genauso wie Otto Normalverbraucher, der hemmungslos CDs und DVDs brennt, Kopierschutz knackt und drüber lacht. Um Urheberrecht und gewerblichen Rechtsschutz also geht es in diesem Buch, das Diethelm Klippel zum 65. Geburtstag gewidmet ist und dreizehn Beiträge enthält, sieben davon rechtshistorisch, die es zu besprechen gilt.
Heiner Lück berichtet über den Hallenser Professor Nicolaus Hieronymus Gundling, sein Leben, sein Werk und vor allem seine Schrift mit dem herrlich barocken Titel „Rechtliches und Vernunft-mäßiges Bedencken eins I(uris) C(onsul)TI, Der unpartheyisch ist, Von dem Schändlichen Nachdruck andern gehöriger Bücher“ (1726). Gundling bekämpfte eine Unsitte seiner Zeit, den Nachdruck von Büchern ohne Zustimmung des Autors oder des berechtigten Verlegers. Die damit verbundenen Rechtsfragen waren offensichtlich nicht geklärt. Ein Verbot des Nachdrucks folgert Gundling aus den Ideen Gerechtigkeit und Vernunft. Darüber hinaus stützt er sich auf eine wirtschaftliche Analyse des Buchwesens. Recht lustig ist übrigens die Art und Weise, in der Gundling die Raubdrucker beschimpft: Sie seien „Hottentotten“, ihnen sitze ein hässlicher Wurm in der Seele, und sie möchten doch zu den Tartaren oder nach Irland gehen, wo das Plündern und Rauben erlaubt sei.
Dieter Schwab knüpft seine rechtshistorischen Überlegungen am Werk des Göttinger Rechtsgelehrten Johann Pütter „Der Büchernachdruck nach ächten Grundsätzen des Rechts“ (1774) an, geht aber dann weit darüber hinaus und bekl |
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Haider, Siegfried, Studien zu den Traditionsbüchern des Klosters Garsten (= Mitteilungen des Instituts für österreichische Geschichtsforschung Ergänzungsband 52). Oldenbourg, München 2008. 202 S. Besprochen von Gerhard Köbler. ZRG GA 126 (2009) |
Ganzen Eintrag anzeigen Haider, Siegfried, Studien zu den Traditionsbüchern des Klosters Garsten (= Mitteilungen des Instituts für österreichische Geschichtsforschung Ergänzungsband 52). Oldenbourg, München 2008. 202 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Das nahe Steyr in Oberösterreich gelegene, von den ersten Landesherren der Steiermark gegründete, im späten Mittelalter an das Land ob der Enns gelangte, 1787 aufgehobene Benediktinerkloster Garsten hatte seit dem hohen Mittelalter zwei Handschriften von Traditionsbüchern. Die erhaltene, 1852 im Rahmen des Edition des Urkundenbuchs des Landes ob der Enns einbezogene Handschrift befindet sich im oberösterreichischen Landesarchiv in Linz. Von der zweiten, seit der Mitte des 19. Jahrhunderts als verschollen geltenden Handschrift wurde im Zusammenhang mit der Erforschung der Anfänge der Pfarre, des Stiftes und des Klosters Garsten ein aus drei Doppelblättern bestehendes neuzeitliches Inhaltsverzeichnis aufgefunden.
Der Verfasser, von 1999 bis 2003 Direktor des oberösterreichischen Landesarchivs, hat sich der damit verbundenen Fragen angenommen. Er plant eine verbesserte Edition der Garstener Traditionsbücher. Deren Vorbereitung dienen die gesondert veröffentlichten, in vier Abschnitte gegliederten Studien.
Der erste Abschnitt befasst sich mit dem erhaltenen, sehr schlicht gestalteten Traditionsbuch (A). Er beschreibt sehr sorgfältig die 59 bzw. 60 Pergamentblätter umfassende, hauptsächlich von einem Schreiber geschriebene Handschrift und untersucht eindringlich die drei Teile Kopialbuch (19 Abschriften von Urkunden vom Anfang des 12. Jahrhunderts bis um 1186), Traditionen (mehr als 200 Notizen) und Register (rund 30 Urkundenabschriften aus der Zeit von 1264/1277 bis 1333).
Der zweite Abschnitt betrifft das verschollene, wohl von verschiedenen Händen geschriebene Traditionsbuch B, dessen Inhaltsverzeichnis derzeit unter der Signatur Stiftsarchiv Garsten, Akten Sch, 320 (Akten aus dem Musealarchiv) |
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Ham, Rüdiger, Ludwig Hassenpflug. Staatsmann und Jurist zwischen Revolution und Reaktion. Eine politische Biographie (= Studien zur Geschichtsforschung der Neuzeit 50). Kovač, Hamburg 2007. LV, 529 S. Besprochen von Wilhelm A. Eckhardt. ZRG GA 126 (2009) |
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Ludwig Hassenpflug (1794-1862) ist einer der umstrittensten Politiker des 19. Jahrhunderts. Das betrifft vor allem seine Tätigkeit als kurhessischer Minister 1832-1837 (während der er mehrere Ministeranklagen überstand) und 1850-1855 (während der er die Bundesintervention in Kurhessen beantragte und damit Bundestruppen, die sogenannten „Strafbayern“, ins Land holte), aber auch die als Chef der Zivilverwaltung im Großherzogtum Luxemburg 1839-1840, wo ihn seine „Germanisierungspolitik“ im Auftrag König Wilhelms I. der Niederlande unbeliebt machte; wegen eigener Verständigungsschwierigkeiten mit der überwiegend französischsprachigen Beamtenschaft holte er damals übrigens Dr. jur. Ernst Koch als Regierungssekretär nach Luxemburg, der früher außerordentlicher Referent in Hassenpflugs Kasseler Innenministerium gewesen war (Ham S. 198; zu Koch vgl. Ernst Koch, Prinz Rosa-Stramin, hg. v. Wilhelm A. Eckhardt, Marburg 2008). Zwischenzeitlich amtierte Hassenpflug als Geheimer Obertribunalrat in Berlin 1840-1846 und als Präsident des Oberappellationsgerichts Greifswald 1846-1850; Ham behandelt aber weniger Hassenpflugs richterliche Tätigkeit als die seit 1850 gegen ihn wegen Fälschung bzw. Falschbeurkundung in Greifswald und Berlin geführten Prozesse, die natürlich auch politische Auswirkungen hatten.
Ham stützt sich auf umfangreiches Quellenmaterial, darunter auch auf die autobiographischen Aufzeichnungen Ludwig Hassenpflugs, die zum Teil noch in der Familie aufbewahrt werden, zum überwiegenden Teil aber im Hessischen Staatsarchiv Marburg deponiert sind. Er ist sich dabei der Problematik solcher Quellen durchaus bewusst, wenn er schreibt: „Allerdings ist bei der Auswertung der autobiographischen Quellen st |
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Handbuch der Grundrechte in Deutschland und Europa, hg. v. Merten, Detlef/Papier, Hans-Jürgen. Bd. 7, 2 Grundrechte in der Schweiz und Liechtenstein. C. F. Müller, Heidelberg 2007. XXVI, 884 S. Besprochen von Gerhard Köbler. ZRG GA 126 (2009) |
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Vom auf neun Bände angelegten Handbuch der Grundrechte in Deutschland und Europa liegen bisher zwei Bände vor. Sie betreffen Entwicklung und Grundlagen und Grundrechte in Deutschland - Allgemeine Lehren I und sind von Ulrich Eisenhardt vorgestellt worden (ZRG GA 122 [2005]). Mit Band 7 wendet sich das Handbuch nach dem Vorwort der Herausgeber den grundrechtlichen Ordnungen der einzelnen europäischen Staaten zu, gemeint ist offensichtlich außerhalb Deutschlands, da die Bände 2-5 Grundrechte in Deutschland betreffen sollen.
Dass dabei innerhalb der einzelnen europäischen Staaten nach Deutschland Österreich, die Schweiz und Liechtenstein am Anfang stehen, begründen die Herausgeber mit Gemeinsamkeiten der Geschichte, der Rechtskultur, der Staatsstruktur und der Sprache. Sie bewirken parallele Vorschriften und grundrechtsdogmatische Übereinstimmungen. Sie erklären die Herausgeber zurückhaltend mit dem Einfluss des Grundgesetzes.
Der Umfang wird dann dafür mitverantwortlich gemacht, dass der siebente Band in zwei Halbbände aufgeteilt werden musste. Anscheinend waren dafür aber auch andere Gründe maßgebend. Historisch wäre auch eine Verbindung von Österreich, Schweiz und Liechtenstein in einem Band denkbar gewesen, wenn sogar Westeuropa, Nordeuropa und Südeuropa möglicherweise tatsächlich zu einer Einheit verbunden werden können.
Bedeutsam ist dabei, dass die Schweiz unter dem Einfluss des Grundgesetzes und der europäischen Menschenrechtskonvention sich in der zweiten Hälfte des 20. Jahrhunderts vertieft mit den Grundrechten befasst hat. Aus den entsprechenden Bemühungen ist in der Bundesverfassung von 1999 ein umfassender Grundrechtskatalog entstanden, der seinerseits das Grundrechtsgespräch in Europa |
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Handbuch der Reichstagswahlen 1890-1918 - Bündnisse, Ergebnisse, Kandidaten, bearb. v. Reibel, Carl-Wilhelm, 2 Halbbände (= Handbücher zur Geschichte des Parlamentarismus und der politischen Parteien 15). Droste, Düsseldorf 2007. 60*, 1-956, 8*, 957-1715 S. Besprochen von Martin Moll. ZRG GA 126 (2009) |
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Entgegen weit verbreiteten, anders lautenden Ansichten fand im Zweiten Deutschen Kaiserreich zwischen 1871 und 1918 ein Prozess der „Fundamentalpolitisierung“ statt; immer weitere Kreise der (männlichen) Bevölkerung beteiligten sich zumindest an Wahlen, wenn nicht gar am politischen Geschehen abseits von und zwischen den Wahlen. Damit ist die seit langem kontrovers diskutierte Frage, ob das Kaiserreich ungeachtet seiner autoritär-monarchischen Fassade so etwas wie Demokratisierung und Parlamentarisierung erlebte, bereits bejahend beantwortet. Die Wahl- und Parteienforschung kann weitere differenzierte Antworten auf die entscheidende Frage nach dem Charakter des politischen Systems der Hohenzollern-Monarchie beisteuern. Insbesondere erlaubt diese Forschung Feststellungen darüber, ob es zwar nicht de jure, wohl aber de facto zu einer „stillen Parlamentarisierung“ gekommen sei, selbst wenn die Reichsregierung bis 1918 formal nur dem Monarchen, nicht dem Reichstag gegenüber verantwortlich blieb.
Über die Regierungsferne der deutschen Parteien vor 1918, ihre angebliche Kompromissunfähigkeit und Ideologiefixiertheit, ist viel geschrieben worden. Selten jedoch wurde konkret untersucht, wie es um solche Kompromisse dort stand, wo sie schlechterdings unverzichtbar waren: Bei den Reichstagswahlen. Die Reichsverfassung schuf ein personenzentriertes, kein Listenwahlrecht. Kandidaten mussten in sog. Einerwahlkreisen die absolute Mehrheit der Stimmen auf sich vereinigen, notfalls in einer Stichwahl. Außerhalb der wenigen Hochburgen einzelner Parteien waren Stichwahlen ebenso die Regel wie Parteienbündnisse oder -absprachen in deren Vorfeld.
Obwohl die Forsc |
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Handbuch Ius Publicum Europaeum, hg. v. Bogdandy, Armin von/Cruz Villalón, Pedro/Huber, Peter M. Band 1 Grundlagen und Grundzüge staatlichen Verfassungsrechts, hg. v. Bogdandy, Armin von/Cruz Villalón, Pedro/Huber, Peter M. unter Mitwirkung v. Zacharias, Diana. C. F. Müller, Heidelberg 2007. VIII, 856 S. Band 2 Offene Staatlichkeit - Wissenschaft vom Verfassungsrecht. C. F. Müller, Heidelberg 2008. X, 970 S. Besprochen von Michael Stolleis. ZRG GA 126 (2009) |
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Das hier vorliegende voluminöse internationale Gemeinschaftswerk beruht auf der Absicht der Herausgeber, dem in Praxis und Theorie allenthalben spürbaren Prozess der Herausbildung eines „ius publicum europaeum" zunächst einmal eine solide Grundlage durch Darstellungen der nationalen Verfassungsrechte zu geben. Über Rechtsvergleichung kann man nicht reden, wenn man nicht die Gegenstände kennt, die verglichen werden sollen. So besteht der erste Band des Werks aus kompakten nationalen Kapiteln. Behandelt werden Deutschland (Horst Dreier), Frankreich (Olivier Jouanjan), Griechenland (Stylianos-Ioannis G. Koutnatzis), Großbritannien (Martin Loughlin), Italien (Mario Dogliani/Cesare Pinelli), Niederlande (Leonard Besselink), Österreich (Ewald Wiederin), Polen (Pjotr Tuleja), Schweden (Hans-Heinrich Vogel), Schweiz (Giovanni Biaggini), Spanien (Manuel Medina Guerrero), Ungarn (Gábor Halmai), gefolgt von einem strukturellen Vergleich (Pedro Cruz Villalón). Es fehlen also etwa Belgien, Dänemark, Finnland, die baltischen Staaten, die Balkanstaaten, Luxemburg, Portugal, Tschechien, Slowakei, Rumänien und Bulgarien. Eine Begründung, warum die genannten Staaten ausgewählt und andere ausgeschieden wurden, geben die Herausgeber nicht, obwohl das von hohem politischem und historischem Interesse gewesen wäre.
Um den Vergleich zu ermöglichen, folgt der Aufbau der einzelnen Kapitel einem einheitlichen Muster. Der dazu dienende Fragebogen ist auf S. 777 abgedruckt. Geschildert werden die Entstehung der Verfassu |
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Handwörterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte (HRG), begründet von Stammler, Wolfgang/Erler, Adalbert/Kaufmann, Ekkehard, 2., völlig überarbeitete und erweiterte Auflage, hg. v. Cordes, Albrecht/Lück, Heiner/Werkmüller, Dieter unter philologischer Mitarbeit von Schmidt-Wiegand, Ruth, Lieferung 5 (Deutsches Privatrecht-Eichwesen). Erich Schmidt, Berlin 2007. 993-1248 Spalten, 128 S. Besprochen von Gerhard Köbler. ZRG GA 126 (2009) |
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Die fünfte Lieferung der zweiten Auflage des Handwörterbuchs zur deutschen Rechtsgeschichte bringt dieses in Ermangelung eines aktuellen systematischen Handbuchs der Rechtsgeschichte besonders notwendige Werk einen wichtigen Schritt vom Stichwort Deutsches Privatrecht, das von dem verstorbenen Verfasser der ersten Auflage Hans Thieme auf Klaus Luig übertragen wurde, bis zu Eichwesen (Miloš Vec) voran, womit bereits jetzt schätzungsweise fast 19 Prozent der Gesamtstrecke eines alphabetisch geordneten deutschen Allgemeinwörterbuchs erreicht sind. Dabei konnten manche der Artikel noch von den bisherigen Bearbeitern überarbeitet fortgeführt werden. In zahlreichen anderen Fällen musste aus unterschiedlichen Gründen ein neuer Verfasser gesucht und gefunden werden.
Manche Artikel erscheinen an neuer Stelle, wie etwa das Deutsche Rechtswörterbuch. Damit wird vielleicht der von der Elektronik geforderten Abkehr von den systematischen preußischen Instruktionen hin zur grundsätzlich alphabetisch geordneten bloßen Buchstabenfolge der Regeln alphabetischer Katalogisierung Rechnung getragen. Durchgehend geschieht dies allerdings noch nicht.
Neu sind anscheinend die Artikel Dichtung und Recht, Dictatus papae, Diktatur, dingliches Recht, Diplomatik, Dispens, Disputation, Dithmarscher Landrecht, Divisio regnorum, Dominikaner, Dominus, Donau, Donellus, Dorfordnungen, Dorpat, Dortmund, Dotalsystem, Dreiklassenwahlrecht, Dresden, Drews, Drittes Reich, Drost, Druckprivileg, Duisburg, Eberhard V., Ebel, echte Not, Eckhardt, Edda, Edelfre |
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Harke, Jan Dirk, Römisches Recht. Von der klassischen Zeit bis zu den modernen Kodifikationen (= Grundrisse des Rechts). München, Beck 2008. XII, 342 S. Besprochen von Gerhard Köbler. ZRG GA 126 (2009) |
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Es mag vermessen erscheinen, ein Lehrbuch des römischen Privatrechts und seiner Entwicklung mit dem Titel „Römisches Recht“ zu versehen, so beginnt der Verfasser, ordentlicher Professor an der bayerischen Julius-Maximilians-Universität in Würzburg, seine kurze Einleitung. In Rom habe es natürlich auch Strafrecht, Verfassungsrecht und Verwaltungsrecht gegeben. Im Gegensatz zu diesen römischen Rechtsgebieten sei das römische Privatrecht aber als Grundlage der kontinentaleuropäischen Kodifikationen noch geltendes Recht, so dass das Privatrecht Roms als das römische Recht gelten und ein Buch füllen dürfe, das nicht nur historisch interessierte Leser finden, sondern gerade auch den Juristen ansprechen solle, der nach tieferer Einsicht des geltenden Zivilrechts strebe.
Dabei sei die Geschichte des römischen Rechts bis zum 19. Jahrhundert gar keine Geschichte der Rechtspraxis. Es sei das Recht der Stadt Rom, das vielleicht noch die Rechtspraxis in Italien beherrscht habe, aber schon sicher nicht mehr die Rechtsanwendung in den Provinzen des römischen Reiches. Verliert, so wird man an dieser Stelle aber fragen dürfen, ein Recht, das die Rechtspraxis eines Gebiets beherrscht hat, seinen rechtspraktischen Charakter dadurch, dass es nicht auch die Rechtspraxis weiterer Gebiete beherrscht?
Das römische Recht sei in erster Linie Gedankengut, hervorgebracht von einer kleinen, elitären Gruppe von Rechtsgelehrten in Rom und weitergetragen von einer gleichfalls elitären, sich seiner ab dem Mittelalter bemächtigenden Wissenschaft. Es teile damit den Charakter des Naturrechts, das als Konkurrenzmodell zum römischen Recht ebenfalls ein wissenschaftliches Erzeugnis gewesen und gleichfalls nicht vor den fünf Kodifikationen des 18. und 19. Jahrhunderts in großem Sti |
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Harth, Caroline, Der Mythos von der Zerstörung des Vertrages. Zur Vertragslehre im Nationalsozialismus (= Europäische Hochschulschriften 2, 4657). Lang, Frankfurt am Main 2008. 171 S. Besprochen von Gerhard Köbler. ZRG GA 126 (2009) |
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Die Arbeit ist die von Uwe Wesel betreute, nach Aufenthalt am Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte im März 2005 von der rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Frankfurt am Main angenommene Dissertation der Verfasserin. Sie beginnt in der Einleitung mit dem Satz: Die nationalsozialistische Vertragslehre wollte das Vertragsrecht im Sinne nationalsozialistischer Ideologie verändern. In diesem Zusammenhang werden von der Verfasserin zur nationalsozialistischen Vertragslehre diejenigen Vertreter gezählt, die das Vertragsrecht nationalsozialistischer Ideologie entsprechend „erneuern“ wollten.
Dabei geht die Verfasserin vom Vorherrschen der Einschätzung aus, die Vertreter der Vertragslehre hätten sich gegen das Vertragsmodell formiert und ihren eigenen Gegenstand, den Vertrag, so sehr seiner Voraussetzungen beraubt, dass das Vertragsdenken suspendiert wurde. Die Vertragsfreiheit sei „als abhängiges Prinzip, das jederzeit beschränkt oder widerrufen werden konnte,“ definiert worden. Der Grund dafür sei gewesen, dass der Vertrag in Konsequenz der nationalsozialistischen Ideologie, welche die Unterordnung der Einzelinteressen unter das Gesamtinteresse forderte, bekämpft werden musste, da er die Privatautonomie verkörperte und der Inbegriff des verhassten „Liberalismus“ und „Individualismus“ war.
Ihre Arbeit will die daraus folgende Auffassung von der Widersprüchlichkeit der Vertragsordnung im Nationalsozialismus in Frage stellen. Anlass dazu geben die Protokolle der Sitzungen des Ausschusses für allgemeines Vertragsrecht. Sie vermitteln den Eindruck, dass auch die dem Bürgerlichen Gesetzbuch von 1900 nahen Regelungen der Vertragsordnung Bestandteil eines Werkes sind, das insgesamt nationalsozialis |
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Hartung, Gerald, Die Naturrechtsdebatte. Geschichte der Obligation vom 17. bis 20. Jahrhundert (= Alber Praktische Philosophie 56). Alber, Freiburg im Breisgau, 2. unveränderte Aufl. (Studienausgabe). 1999. 366 S. Besprochen von Götz Schulze. ZRG GA 126 (2009) |
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Die „obligatio“ gehört zu den systembildenden Grundbegriffen der Zivilrechtswissenschaft. Sie liegt den schuldrechtlichen Regeln aller großen europäischen Kodifikationen zu Grunde. Im deutschen Bürgerlichen Gesetzbuch ist an ihre Stelle zwar der Begriff „Schuldverhältnis“ getreten (§ 241 Abs. 1 BGB), sachlich hat sich dadurch aber, abgesehen von der weiteren Differenzierung in Schuldverhältnisse im weiteren und im engeren Sinne, nichts geändert. Das Schuldverhältnis im engeren Sinne meint die Forderung und die mit ihr gleichbedeutende Obligation. Das schweizerische Obligationenrecht, das 1911 in Kraft getreten ist und das den Begriffswechsel zum Schuldverhältnis nicht mit vollzogen hat, zeigt den Gleichlauf von Forderung und Obligation exemplarisch. In einem übergreifenden Sinne ist die „obligatio“ aber auch Leitbild für rechtliche Verpflichtung in der gesamten Rechtswissenschaft. In rechtsphilosophischer Betrachtung ist sie eine sinntragende Kategorie, mit der das Recht von der Moral, aber auch von anderen gesellschaftlichen Pflichtstellungen unterschieden werden kann. Die obligatio steht insoweit für das Recht als Systembegriff. Seit Kant wird das Recht nur noch in seinen Entstehungsbedingungen an das Sittengesetz gebunden und kann moralunabhängig befolgt werden. Nach positivistischem Verständnis können nicht einmal mehr Angaben über den Grund des Sollens gegeben werden und nach reiner Rechtslehre (Kelsen) ist dies auch gänzlich unzulässig. Die Frage nach einer moralisch begründeten obligatio ist gleichsam die Frage nach der Moralität des Rechts, die Hartung, Privatdozent der Philosophie in Heidelberg, untersucht.
1. Hartung geht den sozialpolitischen, ökonomischen und moralphilosophischen De |
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Hartung, Wilhelm, Geschichte und Rechtsstellung der Compagnie in Europa - eine Untersuchung am Beispiel der englischen East-India Company, der niederländischen Vereenigten Ostindischen Compagnie und der preußischen Seehandlung. Diss. jur. Bonn 2000. XXV, 269 S. Besprochen von Gerhard Köbler. ZRG GA 126 (2009) |
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Die Arbeit ist die von Gerd Kleinheyer betreute Dissertation des Verfassers, die von der europäischen Gegenwart angeregt danach fragt, ob es eine europaweit zu findende Rechtsform der Compagnie in der frühen Neuzeit gab. Dazu bietet sie nach einer kurzen Einleitung, in der sie Anlass, Ziel und Gang der Untersuchung offenlegt, in einem ersten Teil Einführung und Geschichte. Neben ihren drei ausgewählten Beispielen weist sie dabei am Ende auch auf andere Compagnien in Frankreich, Dänemark, Schweden und Deutschland hin.
Der zweite Teil bringt einen Rechtsvergleich. Er betrifft die Rechtspersönlichkeit und Gründung, Kapital und Aktien, Leitung und Kontrolle, beschränkte Haftung und Rechtspersönlichkeit. Darauf gründen sich Ergebnis und Ausblick.
Zusammenfassend stellt der Verfasser fest, dass einige wichtige Punkte der späteren Aktiengesellschaft bereits bei der frühneuzeitlichen Compagnie zu finden sind. Die Parallelen zwischen Compagnie und der gegenwärtigen Societas Europaea beschränken sich nach seiner Erkenntnis auf die Punkte, die auch zwischen den nationalen europäischen Aktiengesellschaften und der Compagnie bestehen. Im Ergebnis gelangt er zu der Einsicht, dass sich die Rechtsstellung der Compagnie noch nicht als europäisch bezeichnen lässt.
Innsbruck Gerhard Köbler
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Heimann, Heinz-Dieter, Einführung in die Geschichte des Mittelalters, 2. Auflage (= UTB 1957). Ulmer, Stuttgart 2006. 304 S. Besprochen von Reinhard Schartl. ZRG GA 126 (2009) |
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Der Verfasser, der an der Universität Potsdam Mittelalterliche Geschichte lehrt, wendet sich mit seiner Einführung an Studierende und Fachinteressenten. Er will, wie es im Vorwort heißt, „in der Absicht einer epochenspezifischen Orientierung in Grundzügen über Probleme und Prozesse der Geschichte des Mittelalters mit Blick auf deutsche wie europäische Entwicklungen informieren“.
Das kleine Werk gliedert sich in vier Kapitel, von denen das erste unter der Überschrift „Mittelalter – Mittelalterliche Geschichte: Zeiten – Räume – Horizonte“ Mittelaltervorstellungen und Konzeptionen der Historiographie darstellt. Ausführlich behandelt der Verfasser hier unter anderem die unterschiedlichen Ansätze zur Epochenbildung der historischen Entwicklung. Deren Anfänge gehen in das 14. Jahrhundert zurück, als namentlich die Italiener Petrarca und Colonna eine Zweiteilung in eine alte und eine neue Zeit vornahmen. In der Folge setzte sich seit dem Humanismus jedoch eine Zeitentrias durch. Wie Heimann zu den Abgrenzungen des Mittelalters zur Antike einerseits und zur Neuzeit andererseits darstellt, sehe die Forschung heute ein Ursachenbündel von Gründen für den Umbruch der Spätantike zum Frühmittelalter, die aus Sicht der Althistoriker eher in einer weitgreifenden Krise der antiken Monarchie, Verwaltung, Wirtschaft und Religion, für die Mittelalterhistoriker mehr in der Ausbreitung des Christentums und in neuen Herrschaftsbildungen aus den Behauptungen der Germanen liegen. Die Epochendaten werden demgemäß zwischen dem Mailänder Toleranzedikt (313), der Anerkennung des Christentums als neue Reichsreligion, dem Ende des weströmischen Reiches (476) oder Mohammeds Hedschra (622) gesetzt. Als nicht weniger problematisch erweist sich der Übergang des mit dem „langen“ 15. Jahrhundert (Beginn des abend |
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Hein, Jan von, Die Rezeption US-amerikanischen Gesellschaftsrechts in Deutschland (= Beiträge zum ausländischen und internationalen Privatrecht 87). Mohr, Tübingen 2008. XLVI, 1089 S. Besprochen von Gerhard Köbler. ZRG GA 126 (2009) |
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Die gewichtige Arbeit ist in ihrer ursprünglichen Fassung im Wintersemester 2006/2007 vom Fachbereich Rechtswissenschaft der Universität Hamburg als Habilitationsschrift angenommen worden. Sie ist während einer einem Aufenthalt als Joseph Story Research Fellow an der Harvard Law School und der Promotion in Hamburg über das Günstigkeitsprinzip im internationalen Deliktsrecht 1998 folgenden Tätigkeit als wissenschaftlicher Referent am Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Privatrecht in Hamburg entstanden und hat umgehend seine Berufung nach Trier begründet. Betreut wurde sie durch Klaus J. Hopt.
Ihr Umfang entspricht der Bedeutung ihres Gegenstandes. Diese ist nicht nur in der Gegenwart von unübersehbarer wirtschaftsrechtlicher und wirtschaftlicher Erheblichkeit, sondern hat auch eine bisher weithin vernachlässigte rechtsgeschichtliche Dimension. Hierauf nachdrücklich aufmerksam zu machen, ist auch ein beachtliches rechtsgeschichtliches Verdienst.
Die auf einem Literaturverzeichnis von weit mehr als 100 Seiten mit wohl weit mehr als 2000 Titeln ruhende Arbeit gliedert sich übersichtlich in 10 Paragraphen. Davon leitet die kurze Einführung mit zwei Zitaten Wulf Goettes aus dem Jahr 1983 und Walther Rathenaus von 1917 in die Fragestellung ein. Danach erklärt der Verfasser nach der Feststellung, dass sich in den Lehrbüchern zum Gesellschaftsrecht lange Zeit kaum etwas zu den US-amerikanischen Wurzeln zahlreicher aktienrechtlicher Institutionen findet, den Gang seiner Untersuchung.
Sie beginnt mit begrifflichen Grundlagen, in denen der Verfasser sich ausführlich mit der Frage auseinandersetzt, ob es sich bei der Annahme amerikanischen Gesellschaftsrechts um Rezeption, Konvergenz, Assimilat |
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Henry II: New Interpretations, hg. v. Harper-Bill, Christopher/Vincent, Nicholas. Boydell & Brewer. Woodbridge 2007. XVII, 403 S. Besprochen von Susanne Jenks. ZRG GA 126 (2009) |
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Die Regierungszeit Henrys II. ist für die englische Rechtsgeschichte von exponierter Bedeutung, weshalb es gerechtfertigt erscheint, das vorliegende Buch für diese Zeitschrift zu rezensieren, auch wenn es nur einen dezidiert rechtgeschichtlichen Beitrag enthält. Der Band, Ergebnis einer im September 2004 an der Universität von East Anglia, Norwich, abgehaltenen Tagung aus Anlass des 850. Jahrestages der Thronbesteigung Henrys II., beginnt mit der lesenswerten Einleitung Nicholas Vincents (Introduction: Henry II and the Historian, S. 1-23), der einen elegant geschriebenen, mitunter sogar humorvollen, fundierten Literaturüberblick vorlegt und auf Desiderata der Forschung verweist. Edmund King (The Accession of Henry II, S. 24-46), analysiert – ausgehend von einer Bemerkung Ralph de Dicetos – die Umstände, die dazu führten, dass der Herzog der Normandie als Nachfolger Stephans den englischen Thron ohne Blutvergießen besteigen konnte, und sieht die Nachfolgeregelung eher als Ergebnis eines von geistlichen wie weltlichen Fürsten getragenen, auf einen allgemeinen Konsens beruhenden Friedensprozesses denn als Folge eines Friedensabkommens. Jean Dunabin (Henry II and Louis VII, S. 47-62) untersucht die wechselhaften Beziehungen des englischen König zum Kapetinger Ludwig VII. John Gillingham (Doing Homage to the King of France, S. 63-84) legt in überzeugender Manier dar, dass die Mannschaft, die Henry II. 1156 angeblich Ludwig VII. leistete, nicht stattgefunden hat, und räumt mit dem Missverständnis auf, dass homage was the cement that held kingdoms together (S. 67). In der Mehrzahl der Fälle überredeten nämlich die englischen die französischen Könige aus einer Position der Stärke heraus, die Mannschaft ihrer Söhne zu akzeptieren. Dies änderte sich allerdings im Dezember 1183, als die Huld |
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Heppe, Rafael von, Patentverletzungen. Eine Analyse der reichsgerichtlichen Rechtsprechung von 1879 bis 1918 zu § 4 und § 35 (§ 34 a. F.) des Patentgesetzes vom 7. April 1891 (= Schriften zur Rechtsgeschichte 135). Duncker & Humblot, Berlin 2007. 494 S. Besprochen von Frank L. Schäfer. ZRG GA 126 (2009) |
Ganzen Eintrag anzeigen Heppe, Rafael von, Patentverletzungen. Eine Analyse der reichsgerichtlichen Rechtsprechung von 1879 bis 1918 zu § 4 und § 35 (§ 34 a. F.) des Patentgesetzes vom 7. April 1891 (= Schriften zur Rechtsgeschichte 135). Duncker & Humblot, Berlin 2007. 494 S. Besprochen von Frank L. Schäfer.
In der globalisierten Wirtschaft sind Produktionsstandorte fast beliebig austauschbar. Eine Konstante bleibt: das weltweit agierende Unternehmen. Sein wichtigstes Gut ist sein Know-how. Die Produktpiraterie der aufstrebenden Wirtschaftsmacht China demonstriert, wie wichtig der Schutz solcher „weicher“ Produktionsbedingungen ist. Für die Wirtschaftskonkurrenz der Nationen und Unternehmen und die übergeordneten sozialen Belange der Menschheit ist das geistige Eigentum der entscheidende Faktor im 21. Jahrhundert. Weniger das Gesellschafts-, Steuer-, Arbeits- und Sozialrecht, sondern das Weltimmaterialgüterrecht, das sich international in Genf über WIPO und TRIPS bündelt, lenkt die Wirtschaftsströme. Das Immaterialgüterrecht kompensiert die Schwächen des internationalen Wettbewerbsrechts, es schützt Investitionen. Auf der Schattenseite versperrt es im humanitären Bereich teilweise in den Ländern der Dritten Welt den Zugriff auf lebenswichtige Güter.
Es ist daher sehr zu begrüßen, wenn sich eine von Werner Schubert betreute Kieler Dissertation einem Ausschnitt der Geschichte dieses zentralen Rechtsgebiets widmet. In den klassischen Darstellungen der Privatrechtsgeschichte tritt das Immaterialgüterrecht zu Unrecht hinter die traditionellen romanistischen und germanistischen Rechtsinstitute zurück. Rafael von Heppe zeichnet in seiner Dissertation „Patentverletzungen“ auf der Grundlage der Reichspatentgesetze von 1877 und 1891 die Rechtsprechungsgeschichte des deutschen Patentrechts zwischen 1879 und 1918 nach. Seine Dissertation ergänzt die wirtschaftsgeschichtlich angelegte Studie Margrit Seckelmanns über „Industrialisierung, Internationalisierung und P |
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Herbe, Daniel, Hermann Weinkauff (1894-1986). Der erste Präsident des BGH (= Beiträge zur Rechtsgeschichte des 20. Jahrhunderts 55). Mohr (Siebeck), Tübingen 2008. XIX, 312 S. Besprochen von Werner Schubert. ZRG GA 126 (2009) |
Ganzen Eintrag anzeigen Herbe, Daniel, Hermann Weinkauff (1894-1986). Der erste Präsident des BGH (= Beiträge zur Rechtsgeschichte des 20. Jahrhunderts 55). Mohr (Siebeck), Tübingen 2008. XIX, 312 S. Besprochen von Werner Schubert.
Hermann Weinkauff gehört zu den wichtigsten Repräsentanten der neuen Rechtsordnung der Bundesrepublik und war eine prominente, wenn auch nicht ganz unumstrittene Persönlichkeit der juristischen Zeitgeschichte. Die Arbeit Herbes über Weinkauff, über den bisher noch keine umfassende Biographie vorlag (vgl. über Weinkauff zuletzt Klaus-Detlev Godau-Schüttke, Der Bundesgerichtshof – Justiz in Deutschland –, Berlin 2005, S. 21ff.), reiht sich ein in die Reihe der Biographien mit werkbiographischem Ansatz, wie sie bisher u.a. vorliegen für Karl Larenz, Heinrich Lange, Heinrich Lehmann, Justus Wilhelm Hedemann und Hans Carl Nipperdey (vgl. S. 6). Der biographische Teil (S. 8-104) befasst sich mit der Jugend, der Ausbildung, dem Studium und der Teilnahme Weinkauffs am Ersten Weltkrieg. Weinkauff entstammte einer rheinpfälzischen Beamtenfamilie und schloss 1922 seine juristische Ausbildung mit der besten Note „ausgezeichnet“ ab. Diese Note eröffnete ihm eine Tätigkeit im Bayerischen Staatsministerium der Justiz und, mit Unterbrechungen, seit 1925 bei der Reichsanwaltschaft in Leipzig. 1928/29 befand er sich in Frankreich zu einem Studienaufenthalt im Auftrag des Reichsjustizministeriums. Ab Juni 1932 war er dauerhaft in Leipzig, zunächst wiederum bei der Reichsanwaltschaft, seit Mai 1935 Hilfsrichter am 3. Strafsenat unter dem Reichsgerichtspräsidenten Bumke. Hier war Weinkauff nicht mit der Rechtsprechung des Senats zum „Blutschutzgesetz“ als Berichterstatter beteiligt (S. 44f.) In einer von ihm entworfenen Stellungnahme zur Reform des Gerichtsverfassungsgesetzes wandte er sich gegen das Führerprinzip bei den Kollegialgerichten (S. 46ff.). Ende 1936 wurde er in den 1. Zivilsenat (zuständig u. a. für Patent-, Muster- und Binnenschifffahrtsrecht) |
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Hermann Roesler. Dokumente zu seinem Leben und Werk, hg. v. Bartels-Ishikawa, Anna (= Schriften zur Rechtsgeschichte 136). Duncker & Humblot, Berlin 2007. IV, 191 S. Besprochen von Beate Ritzke. ZRG GA 126 (2009) |
Ganzen Eintrag anzeigen Hermann Roesler. Dokumente zu seinem Leben und Werk, hg. v. Bartels-Ishikawa, Anna (= Schriften zur Rechtsgeschichte 136). Duncker & Humblot, Berlin 2007. IV, 191 S. Besprochen von Beate Ritzke.
Hermann Roesler – muss man den kennen? Ohne Frage gehört der 1834 geborene, spätere Professor für Staatswissenschaften an der Universität Rostock nicht zu den bis heute bekanntesten Vertretern seines Fachs. Ebenfalls ohne Frage anzuerkennen sind aber seine Leistungen, die er sowohl auf dem Gebiet der Kritik des ökonomischen Smithianismus als auf dem des sozialen Verwaltungsrechts vollbracht hat. Dies hat dazu geführt, dass Roesler innerhalb der letzten Jahrzehnte immer wieder beachtet wurde, so insbesondere in der 1969 erschienen Habilitationsschrift des Theologen Anton Rauscher, Die soziale Rechtsidee und die Überwindung des wirtschaftsliberalen Denkens sowie im zweiten Band von Michael Stolleis’ Geschichte des öffentlichen Rechts in Deutschland von 1992.
Anna Bartels-Ishikawa reiht sich nun in die kleine Schar derer ein, die sich intensiv mit Roesler auseinandersetzen. Wie der Titel des Werkes schon andeutet, will es den Zugang zu den im Archiv des S. J.-House in Tokyo aufbewahrten Originaldokumenten, die einen Bezug zu Roeslers Leben und Werk besitzen, ermöglichen. Gleichwohl erschöpft sich das Buch nicht in einer Materialsammlung. In ihrem ersten Kapitel gibt Bartels-Ishikawa einen Überblick über die Geschichte des Archivs des S. J. House und die dort aufbewahrten, weitestgehend unveröffentlichten Primärquellen. Das zweite Kapitel widmet sie der Biographie Roeslers. Hier gelingt es ihr durch die Zusammenführung der privaten Briefe und Notizen Roeslers und seiner Familie dessen Leben bis zur Abreise nach Japan detailreich nachzuzeichnen. Ein wenig Schade ist allerdings, dass Bartels-Ishikawa nicht auch die Originalakten über Roesler, die in den Archiven der Universitäten Erlangen, Tübingen und Rostock vorhanden sind, hinzugezogen hat, |
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Herrschaftspraxis und soziale Ordnungen in Mittelalter und in der frühen Neuzeit. Ernst Schubert zum Gedenken, hg. v. Aufgebauer, Peter/van den Heuvel, Christine unter Mitarbeit v. Bei der Wieden, Brage/Graf, Sabine/Streich, Gerhard u. a. (= Veröffentlichungen der historischen Kommission für Niedersachsen, Bremen und die ehemaligen Länder Hannover, Oldenburg, Braunschweig und Schaumburg-Lippe 232). Verlag Hahnsche Buchhandlung, Hannover 2006. 591 S., Ill. Besprochen von Arno Buschmann. ZRG GA 126 (2009) |
Ganzen Eintrag anzeigen Herrschaftspraxis und soziale Ordnungen in Mittelalter und in der frühen Neuzeit. Ernst Schubert zum Gedenken, hg. v. Aufgebauer, Peter/van den Heuvel, Christine unter Mitarbeit v. Bei der Wieden, Brage/Graf, Sabine/Streich, Gerhard u. a. (= Veröffentlichungen der historischen Kommission für Niedersachsen, Bremen und die ehemaligen Länder Hannover, Oldenburg, Braunschweig und Schaumburg-Lippe 232). Verlag Hahnsche Buchhandlung, Hannover 2006. 591 S., Ill. Besprochen von Arno Buschmann.
Die Gedächtnisschrift für Ernst Schubert war ursprünglich konzipiert als Festschrift zu seinem 65. Geburtstag, wurde dann, als er zwei Monate zuvor starb, zu einer Gedächtnisschrift, in der des bedeutenden Gelehrten und akademischen Lehrers gedacht und dessen eindrucksvolles wissenschaftliches Lebenswerk posthum gewürdigt wurde. Schubert war nicht nur ein exzellenter Kenner der mittelalterlichen und frühneuzeitlichen Geschichte und ihrer Quellen, sondern zugleich ein begnadeter Erzähler, der die unter den Historikern vom Fach immer seltener werdende Gabe besaß, die Welt der Vergangenheit lebendig und gegenwärtig werden zu lassen und menschliches Empfinden und Handeln anschaulich vor Augen zu stellen. Seine Forschungsschwerpunkte waren neben der Landesgeschichte vor allem die Verfassungsgeschichte, aber auch die Geschichte der sozialen Ordnungen und des alltäglichen Lebens, hier vor allem der Menschen am Rande der Gesellschaft, deren individuelles Schicksal und Leiden Schuberts besonderes Interesse galt.
Um diese Forschungsschwerpunkte Schuberts gruppieren sich denn auch die Beiträge der Gedächtnisschrift, die von den Herausgebern auf vier große Abschnitte verteilt worden sind: König und Reich, Fürsten und Untertanen, soziale Ordnungen, Historizität und Kommunikation. Ein Anhang mit einen Verzeichnis der von Schubert betreuten Dissertationen und einem Schriftenverzeichnis von Schuberts wissenschaftlichen Arbeiten beschließen den gewichtigen und gehaltv |
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Herrscher- und Fürstentestamente im westeuropäischen Mittelalter, hg. v. Kasten, Brigitte (= Norm und Struktur - Studien zum sozialen Wandel in Mittelalter und früher Neuzeit 29). Böhlau, Köln 2008. XI, 864 S. Besprochen von Gerhard Köbler. ZRG GA 126 (2009) |
Ganzen Eintrag anzeigen Herrscher- und Fürstentestamente im westeuropäischen Mittelalter, hg. v. Kasten, Brigitte (= Norm und Struktur - Studien zum sozialen Wandel in Mittelalter und früher Neuzeit 29). Böhlau, Köln 2008. XI, 864 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Der Sammelband fasst Referate einer an der Universität Saarbrücken vom 15.-18 Februar 2006 bei Gelegenheit des 1200. Jahrestags der so genannten divisio regnorum Karls des Großen vom 6. Februar 806 von den Disziplinen Geschichte, Altertumskunde, Rechtswissenschaft, Theologie, Byzantinistik und Orientalistik gestalteten Symposiums zusammen. Nach der Einführung der seit 2002 in Saarbücken tätigen Herausgeberin geht sie auf die zwischen 1992 und 1994 in den Recueils de la Société Jean Bodin pour l’histoire comparative des institutions erschienenen vier Bände zu Verfügungen von Todes wegen von der Antike bis zur Moderne in Europa und den außereuropäischen Welten zurück, in denen der Versuch unternommen wurde, die Bemühungen von Menschen, über den Tod hinaus Eigentumsrechte mit Hilfe von Testamenten und anderen erbrechtlichen Verfügungen wahrzunehmen, in einem umfassend vergleichenden Ansatz vorwiegend aus juristischer Perspektive zu untersuchen. Da dort wie in der anschließenden Literatur eine systematische und übergreifende Untersuchung europäischer Herrschertestamente des Mittelalters unterlassen wurde, sollte das Symposium diese Forschungslücke für den westeuropäischen Raum zu einem Teil schließen.
Zu diesem Zweck haben sich unter vielseitiger Unterstützung 32 Forscher zusammengefunden. Ihre 31 Referate gibt der Band mit einer Zusammenfassung und einem Ausblick wieder. Zum Ausgleich der Recueils sind die Rechtshistoriker hier in der Minderheit.
Sie legen allerdings gleich zu Beginn die rechtlichen Grundlagen fest. Dabei behandelt aus eher dogmatischer und neuzeitlicher Sicht zunächst Diethelm Klippel Herrschaft, Testament und Familie als rechtsgeschichtliche Koordinaten von Herrscher- un |
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Hessische Landtagsabschiede 1605-1647, hg. v. Hollenberg, Günter (= Veröffentlichungen der historischen Kommission für Hessen 48, 10 = Politische und parlamentarische Geschichte des Landes Hessen 33). Elwert, Marburg 2007. X, 481 S. Besprochen von Wilhelm A. Eckhardt. ZRG GA 126 (2009) |
Ganzen Eintrag anzeigen Hessische Landtagsabschiede 1605-1647, hg. v. Hollenberg, Günter (= Veröffentlichungen der historischen Kommission für Hessen 48, 10 = Politische und parlamentarische Geschichte des Landes Hessen 33). Elwert, Marburg 2007. X, 481 S. Besprochen von Wilhelm A. Eckhardt.
Der vorliegende Band schließt die letzte Lücke in der Reihe der altständischen hessischen Landtagsabschiede. Die Historische Kommission für Hessen und Waldeck (wie sie damals noch hieß) hatte schon früh mit der Veröffentlichung hessischer Landtagsakten begonnen; ein erster Band für die Jahre 1508 bis 1521, herausgegeben von Hans Glagau, erschien bereits 1901. Doch dann stockte das aufwendige Unternehmen und kam erst wieder in Gang, als der Hessische Landtag 1979 das Forschungsprojekt „Vorgeschichte und Geschichte des Parlamentarismus in Hessen“ (wie es ursprünglich hieß) ins Leben rief. Allerdings wurde nach den Erfahrungen mit dem ersten Band der Landtagsakten das Konzept geändert und auf die Veröffentlichung der Landtagsabschiede reduziert.
Seit 1989 sind im Rahmen dieses Forschungsprojekts vier Bände Landtagsabschiede veröffentlicht worden, allerdings nicht in chronologischer Reihenfolge. Hessische Landtagsabschiede 1526-1603, herausgegeben von G. Hollenberg (Veröff. 48, 5 = Vorgeschichte 9), erschienen 1994 in Marburg, Hessische Landtagsabschiede 1605-1647 sind hier zu rezensieren, Hessen-Kasselische Landtagsabschiede 1649-1798, herausgegeben von G. Hollenberg (Veröff. 48, 3 = Vorgeschichte 5) waren als erster Band schon 1989 in Marburg herausgekommen und Hessen-Darmstädtische Landtagsabschiede 1648-1806, herausgegeben von Karl Murk (Arbeiten der Hessischen Historischen Kommission N.F. 22 = Vorgeschichte 28), erschienen 2002 in Darmstadt.
Für die Jahre 1605 bis 1647 ist die Überlieferung hessischer Landtage und landtagsähnlicher Versammlungen besonders dicht. Allerdings endeten sie nicht immer mit formellen Beschlüssen, die als Landtagsabschiede veröffentl |
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Hlawitschka, Eduard, Die Ahnen der hochmittelalterlichen deutschen Könige, Kaiser und ihrer Gemahlinnen. Ein kommentiertes Tafelwerk. Band 1 911-1137 in zwei Teilbänden (= Monumenta Germaniae Historica, Hilfsmittel 25). Hahn, Hannover 2006. CXI, 770 S., 32 Taf. Besprochen von Gerhard Köbler. ZRG GA 126 (2009) |
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Im ungeschriebenen Buch des Lebens sind alle einzelnen Lebewesen verzeichnet. Vielleicht setzt sich eines Tages die Erkenntnis durch, dass eine Gendatei aller gegenwärtiger und künftiger Menschen nicht nur Gefahren in sich birgt, sondern auch Vorteile mit sich bringen könnte. Für die Geschichtswissenschaft ist jedenfalls die Genealogie vor allem der bedeutenden Menschen schon oft Gegenstand von Forschung, Vermutung und Auseinandersetzung gewesen.
Wie der Verfasser zu Recht in seiner kurzen Einleitung betont, ist ein kommentiertes Tafelwerk zu den Ahnen der hochmittelalterlichen Könige, Kaiser und ihrer Gemahlinnen, wie manches andere, bis zur Gegenwart ein Desiderat geblieben. Trotz der unbestreitbaren Bedeutung der Verwandtschaft beispielsweise für das Erbrecht hat doch die Erstellung von Ahnentafeln keine Konjunktur. Wenn überhaupt, so liegen nur neuere Deszendenztafeln etwa von W. Trillmich, A. Thiele, W. K. Prinz von Isenburg (2 Bände), F. Baron Freytag von Loringhoven (weitere zwei Bände) und D. Schwennicke (21 Bände) vor, während die Aszendenz nur selten und vor längerer Zeit von F. Curschmann (1921) und W. K. Prinz von Isenburg (1935) und Hlawitschka (1965) verfolgt wurde.
Zudem bieten die bisher vorliegenden Tafelwerke zumeist keine leicht überprüfbaren Hinweise auf ihre Quellen. Deswegen kann der Nutzer nicht ohne Weiteres feststellen, ob die mitgeteilten Zusammenhänge sicher feststehen oder ob und wie überzeugend sie erschlossen oder vermutet sind. Dem will der Verfasser abhelfen, weshalb er für jede Vorfahrentafel einen mehr oder weniger ausführlichen Kommentar erstellt.
Gegenüber W. K. Prinz von Isenburgs Ahnen der |
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Hollerbach, Alexander, Julius Federer (1911-1984) - Rechtshistoriker und Verfassungsrichter (= Schriftenreihe des rechtshistorischen Museums 13). Verlag der Gesellschaft für kulturhistorische Dokumentation e. V., Karlsruhe 2007. 72 S. Besprochen von Gerhard Köbler. ZRG GA 126 (2009) |
Ganzen Eintrag anzeigen Hollerbach, Alexander, Julius Federer (1911-1984) - Rechtshistoriker und Verfassungsrichter (= Schriftenreihe des rechtshistorischen Museums 13). Verlag der Gesellschaft für kulturhistorische Dokumentation e. V., Karlsruhe 2007. 72 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Die Veröffentlichung ist aus einer am 24. Oktober 2006 abgehaltenen Vortragsveranstaltung des Vereins rechtshistorisches Museum hervorgegangen. Sie ist einem Richter des Bundesverfassungsgerichts gewidmet, der von 1951 bis 1967 dem zweiten Senat angehörte. Er war der jüngste Richter, der bei seiner Wahl die Mindestaltersgrenze von 40 Jahren gerade erreicht hatte und doch bereits auf verfassungsgerichtliche Erfahrungen als Verfassungsrichter des badischen Staatsgerichtshofs zurückgreifen konnte.
Der Verfasser zeichnet Leben und Wirken des in Konstanz als Sohn eines Landgerichtsdirektors geborenen, ab 1929 in München, Freiburg und München studierenden, von Konrad Beyerle, Claudius Freiherr von Schwerin und Gustav Radbruch geprägten Juristen knapp und deutlich nach. Er zeigt wie der mit 21 Jahren mit einer herausragenden Note die erste juristische Staatsprüfung und 1936 mit gleichem Erfolg die zweite juristische Staatsprüfung bestehende Federer zunächst in den Justizdienst eintrat, aber 1938 der nach Ablehnung des Beitritts zur Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei bevorstehenden Entlassung durch entsprechenden eigenen Antrag zuvorkam. Daran schloss sich unmittelbar der Eintritt in den Dienst des Erzbischofs von Freiburg im Breisgau an.
Nach Kriegsdienst und Gefangenschaft schied er 1947 aus dem kirchlichen Dienst aus und kehrte als Landgerichtsrat an das Landgericht Freiburg im Breisgau zurück. Seit 13. April 1948 nahm er auf Grund entsprechender Wahl durch den badischen Landtag nebenamtlich die Aufgabe eines Richters am badischen Staatsgerichtshof wahr. Hier wie später setzte er sich, wie das sorgfältige treffende Lebensbild und beigefügte Anhänge, daru |
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Hugonis de Sancto Victore De sacramentis Christiane fidei, hg. v. Berndt, Rainer (= Corpus Victorinum, Textus historici 1). Aschendorff, Münster 2008. 647 S. Besprochen von Gerhard Köbler. ZRG GA 126 (2009) |
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Der bereits früh der 1108 von Wilhelm von Champeaux gegründeten Schule der Augustinerchorherren von Sankt Viktor beigetretene Sachse (?) Hugo wurde um 1133 Vorsteher dieser Ausbildungsstätte. Er behielt dieses Amt bis zu seinem Tod am 11. Februar 1141. Mit ihm ist eine Denktradition verbunden, die Theologie und Philosophie stärker aristotelisch ausrichtet und sich um wörtliches und geschichtliches Verständnis der Bibel bemüht.
Seine zahlreichen Werke sind in mehr als 3000 Handschriften überliefert. Zu seinen Summen des christlichen Glaubens gehört auch die umfangreiche Schrift De sacramentis christianae fidei, die erstmals von Günther Zainer in Augsburg 1477 gedruckt wurde. Der lange Zeit maßgeblichen Edition Jakob Paul Mignes in der Patrologia latina (176, 173-618) von 1854 bzw. 1880 folgt nun eine geschichtliche Ausgabe auf der Grundlage der Handschriften Paris, Institut de Recherche et d’Histoire des Textes collections privées cod. 60 (um 1140, wohl noch zu Lebzeiten des Verfassers geschrieben) für das erste Buch und Paris, Bibliothèque nationale de France cod. lat. 14509 (um 1150) für das zweite Buch.
Der Textapparat weist alle Interventionen am Text aus. Der Editionsapparat verzeichnet die Abweichungen gegenüber der Ausgabe in der Patrologia Latina. Der Zitatenapparat erklärt alle im Text als Zitate gekennzeichneten Verweise und der Quellenapparat macht möglichst viele Parallelstellen in anderen Werken des Autors sowie die von ihm verarbeiteten Quellen kenntlich.
Eine Bibliographie und Indices der Quellen und der Personenamen runden die Edition ab. Auch wenn das damit neu edierte Hauptwerk Hugos primär der Theologie angehört, ist es wegen seines großen Einflusses auf das gesamte mittelalterliche Bildungswesen auch für die Re |
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Husmeier, Gudrun, Geschichtliches Ortsverzeichnis für Schaumburg (= Schaumburger Studien 68 = Veröffentlichungen der historischen Kommission für Niedersachsen und Bremen 239). Verlag für Regionalgeschichte, Gütersloh 2008. 744 S., 13 Abb. Besprochen von Gerhard Köbler. ZRG GA 126 (2009) |
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Seit langem fördert die historische Kommission für Niedersachsen und Bremen die Erarbeitung eines geschichtlichen Ortsverzeichnisses der nach dem zweiten Weltkrieg gebildeten territorialen Einheit Niedersachsen. Der erste hierzu gehörige Teilband wurde 1964 für das Land Bremen vorgelegt, dem das ehemalige Land Braunschweig 1967-1968 und das ehemalige Fürstbistum Osnabrück (1975-1980) folgten. Mit dem geschichtlichen Ortsverzeichnis der Grafschaften Hoya und Diepholz (1988) wurde der Übergang zur Bearbeitung einzelner Landkreise (Gifhorn, Peine 1996) ins Auge gefasst, doch kehrt der Band Schaumburg zu einem geschichtlichen Territorium zurück, dem freilich in der Gegenwart im Wesentlichen auch ein Landkreis entspricht.
Nach den Ausführungen der Bearbeiterin begann die Bearbeitung durch Martin Fimpel in Bückeburg 1997 und wurde in Osnabrück 2003 von ihr übernommen. Ihr Werk umfasst den Bereich der ehemaligen Kreise Schaumburg-Lippe und Grafschaft Schaumburg, wobei ein Ausschnitt aus der Karte Circulus Westphalicus Matthäus Seutters (1678-1757) den Gegenstand bereits auf dem Umschlag umreißt und die Ortschaften beigefügt sind, die im Zuge der Gebietsreform dem heutigen Landkreis Schaumburg zugeordnet wurden, woraus sich ungefähr der Bereich der alten Grafschaft Schaumburg ergibt. Aufgeführt werden alle bestehenden und eingegangenen menschlichen Siedlungen seit Einsetzen der schriftlichen Überlieferung bis in die neueste Geschichte, soweit dies mit angemessenem Aufwand möglich war.
Die Ortsartikel sind alphabetisch geordnet und mit laufender Nummer versehen. Grundsätzlich ist jeder Ortsartikel in 27 Abschnitte (z. B. Namensformen und Deutung, wofür Laur, Wolfgang, |
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Iländer, Beate, Verfassung und Verwaltung der Reichsstadt Hall vom Ende des Dreißigjährigen Krieges bis zum Ende der Reichsstadtzeit (1648-1806). Diss. jur. Tübingen 2000. XXIV, 217 S. Besprochen von Gerhard Köbler. ZRG GA 126 (2009) |
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Die Arbeit ist die von Jan Schröder betreute, im Jahr 2000 von der juristischen Fakultät der Universität Tübingen angenommene Dissertation der Verfasserin. Sie schließt nach dem Vorbild anderer Reichsstädte eine für Schwäbisch Hall noch bestehende Lücke. Ihr besonderes Anliegen war eine umfassende Untersuchung der im engeren Sinn herkömmlich als öffentliches Recht bezeichneten Rechtsgebiete und der dieses anwendenden Institutionen.
Dazu befasst sie sich nach einem kurzen Abriss der Verfassungsgeschichte Halls bis 1648 und einem allgemeinen Überblick über die staatsrechtlichen Verhältnisse im Südwesten Deutschlands mit den fremden Herrschaftsrechten im Bereich der Stadt um 1790 (Brandenburg-Ansbach, Reichsritter, Hohenlohe, Württemberg, Limpurg, Komburg, Ellwangen, Dinkelsbühl, Johanniterkommende, Braunsbach, beigefügte Karte leider kaum lesbar). Kurz geht sie auf die Verhältnisse zu Kaiser, Reich, schwäbischem Reichskreis und benachbarten Reichsstädten ein und behandelt dann Regierende und Regierte in umgekehrter Reihenfolge sowie kurz den Rat als Gesetzgeber. Angemessen stellt sie den Rat als Gericht mit den Untergerichten (Stadtgericht, Einigungsgericht, Spitalgericht, Schultheißenamt, Ämter auf dem Lande, Konsistorium, Obervormundgericht, Teilungsamt, Umschlagsamt, Feldgericht, Haalgericht, Zunftgerichtsbarkeit) sowie das Zivilverfahren und das Strafverfahren (mit Strafrecht) dar.
Den Schwerpunkt der Arbeit bilden Aufbau und Rechtsgrundlagen der reichsstädtischen Verwaltung. Angefügt werden Verfassung und Verwaltung des rund 11000 Menschen umfassenden reichsstädtischen Landgebiets, wobei der Verlauf der äußeren Landheg im Anhang kartographisch sichtbar gemacht wird. Der Beschluss der sorgfältigen, weiterführe |
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Jaeger, Chantal, Die Gutachtertätigkeit der Juristenfakultät Zürich (= Zürcher Studien zur Rechtsgeschichte 59). Schulthess, Zürich 2008. 261 S. Besprochen von Gerhard Köbler. ZRG GA 126 (2009) |
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Trotz seiner römischen Anfänge hat Zürich erst 1833 eine Universität erhalten. Im Gegensatz zu älteren juristischen Fakultäten gibt es daher aus Zürich keine mittelalterlichen oder frühneuzeitlichen Fakultätsgutachten. Dennoch konnte Chantal Jaeger eine Untersuchung über die Gutachtertätigkeit der Juristenfakultät Zürich vorlegen, in deren Rahmen sie auch zehn Fakultätsmitglieder in Kurzbiographien beschreibt.
Sie gliedert ihre Arbeit in drei Teile, wobei sie mit einer allgemeinen Einführung in die Gutachtertätigkeit der juristischen Fakultäten auf der Grundlage der vorliegenden Literatur beginnt. Danach wendet sie sich ihrem eigentlichen Sachgegenstand zu. Dabei trennt sie zwischen einem formalen Teil und einer vorläufigen Annäherung an einen materialen Teil, der die inhaltliche Analyse und Wertung der überlieferten Gutachten folgen kann.
Ihre Quellen sind ungedruckt im Züricher Staatsarchiv verwahrt. Es handelt sich um etwa 40 Rechtsfälle. Sie betreffen die verschiedensten Rechtsgebiete.
Grundsätzliche neue allgemeine Erkenntnisse waren von diesem Sachgegenstand nicht zu erwarten. Gleichwohl ist die Ausfüllung einer kleinen Lücke ein gewisses Verdienst. Das Literaturverzeichnis geht anscheinend nicht immer vom neusten Stand der Wissenschaft aus.
Innsbruck Gerhard Köbler
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Jaeschke, Frauke, Pflichtteilsentzug – Historische Entstehung und Entwicklung unter dem BGB seit 1900 (= Europäische Hochschulschriften 2, 3521). Lang, Frankfurt am Main 2002. 274 S. Besprochen von Gerhard Köbler. ZRG GA 126 (2009) |
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Die Arbeit ist die von Jörn Eckert betreute, im Wintersemester 2001/2002 von der juristischen Fakultät der Universität Kiel angenommene Dissertation der Verfasserin. Sie geht von der neueren Diskussion um das Pflichtteilsrecht und die vollständige Testierfreiheit aus. Ziel ist es, die historischen Beweggründe für die Anerkennung des Pflichtteilsrechts den veränderten gesellschaftlichen Wirklichkeiten gegenüberzustellen und dadurch eine Bewertung der Frage zu ermöglichen, ob das Pflichtteilsrecht in seiner bestehenden Dogmatik und Formulierung noch seine Berechtigung im heutigen Rechtsleben habe.
Im ersten der insgesamt fünf Teile leitet die Verfasserin in die Problematik ein. Danach behandelt sie Deutschland im 19. Jahrhundert. Dabei steht die Arbeit am Bürgerlichen Gesetzbuch im Mittelpunkt, bei der die Entstehungsgeschichte des Pflichtteilsrechts seit der Novelle 115 Justinians über das gemeine Recht, das preußische Allgemeine Landrecht, das Bürgerliche Gesetzbuch Sachsens, das französische Recht des Code civil, das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch Österreichs und den Entwurf Mommsens bis zum Erlass des Bürgerlichen Gesetzbuchs sorgfältig dargestellt wird.
Der dritte Teil verfolgt die Spruchpraxis zum Pflichtteilsentzug seit 1900 im Wandel der Zeit. Dabei unterscheidet die Verfasserin drei Untereinheiten bis 1933, 1945 und 2000. Eingang in ihre Untersuchung fanden insgesamt 30 Entscheidungen, in denen sich hauptsächlich eine Anpassung an gesellschaftliche Veränderungen erkennen lässt.
Hinsichtlich der Zukunft des Pflichtteilsrechts stellt die Verfasserin am Ende ihrer Würdigung der verschiedenen Stimmen fest, dass das Pflichtteilsrecht in keinster (!) Weise als überflüssig erscheine. Zwar treffe es zu, |
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Jenseits von Bologna - Jurisprudentia literarisch - von Woyceck bis Weimar, von Hoffmann bis Luhmann, hg. v. Kilian, Michael. BWV Berliner Wissenschafts-Verlag, Berlin 2006. X, 596 S. Ill. Besprochen von Heinz Müller-Dietz. ZRG GA 126 (2009) |
Ganzen Eintrag anzeigen Jenseits von Bologna - Jurisprudentia literarisch - von Woyceck bis Weimar, von Hoffmann bis Luhmann, hg. v. Kilian, Michael. BWV Berliner Wissenschafts-Verlag, Berlin 2006. X, 596 S. Ill. Besprochen von Heinz Müller-Dietz.
Der inhaltsreiche und gehaltvolle Band reiht sich in die wachsende Zahl jener Veröffentlichungen ein, die das Verhältnis von Literatur und Recht, Schriftsteller und Juristen thematisieren. Mit seinem griffigen Titel knüpft er an internationale Bildungsprozesse an, die Herausgeber und Autoren gerne für das rechtswissenschaftliche Studium und das (Selbst-)Verständnis der Juristen fruchtbar machen möchten. Es ist ja eine kulturgeschichtlich ebenso alte wie simple Erfahrung, dass der Erweiterung des Horizonts durch die Wahrnehmung der Kunst gerade für angehende wie praktizierende Juristen besondere Bedeutung zukommt. Dies gilt jenseits der Gretchenfrage – die immer noch einer theoretisch tragfähigen und überzeugenden Antwort harrt -, welche Erkenntnisse literarische Zeugnisse dem Rechtsdenken und der Rechtspraxis zu vermitteln vermögen.
Das umfangreiche Werk wartet – vom Vorwort des Herausgebers abgesehen – mit nicht weniger als 17 Beiträgen aus der Feder von 15 Autoren auf, die fast durchweg schon mit einschlägigen Arbeiten hervorgetreten sind. Zwei Autoren – nämlich Herbert Rosendorfer und Bernhard Schlink – können mit Fug und Recht das Etikett und die Qualifizierung als „Dichterjuristen“ (Wohlhaupter) für sich in Anspruch nehmen.
Als eine erste Orientierung ist die Zweiteilung des Bandes in personen- und sachbezogene Themen gedacht. Sie ist freilich nicht in einem strikten, Überschneidungen ausschließenden Sinne zu verstehen. So setzen manche personenbezogene Beiträge – ungeachtet eines allerdings unterschiedlichen Bemühens, ein Gesamtbild von Persönlichkeit und Werk zu vermitteln – mehr oder minder sachbezogene Akzente, während sich unter den themenbezogenen Arbeiten welche finden, die an das literarisch |
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Jokisch, Benjamin, Islamic Imperial Law. Harun-Al-Rashid’s Codification Project (= Studien zur Geschichte und Kultur des islamischen Orients - Beihefte zur Zeitschrift Der Islam - Neue Folge 19). De Gruyter, Berlin 2007. IX, 757 S. Besprochen von Hans Hattenhauer. ZRG GA 126 (2009) |
Ganzen Eintrag anzeigen Jokisch, Benjamin, Islamic Imperial Law. Harun-Al-Rashid’s Codification Project (= Studien zur Geschichte und Kultur des islamischen Orients - Beihefte zur Zeitschrift Der Islam - Neue Folge 19). De Gruyter, Berlin 2007. IX, 757 S. Besprochen von Hans Hattenhauer.
Es geschieht selten, dass der Titel eines Buches weniger verspricht, als das Buch dann bietet. Bei dieser in englischer Sprache verfassten Habilitationsschrift der Hamburger Islamistik ist dies der Fall. Es geht um die Geschichte des islamischen Rechts in dessen ersten beiden Jahrhunderten und um seine Einordnung in den interkulturellen Zusammenhang der Zeit. Zwei Hauptthesen tragen die Darstellung: eine vertiefte Sicht der kulturellen Symbiose der islamischen und byzantinischen Welt und der Versuch einer staatlichen Säkularisierung des islamischen Rechts durch das Kalifat zu Bagdad.
Von den drei Perioden des islamischen Rechts seiner ersten beiden Jahrhunderte – Frühphase, „imperiales Recht“, „Juristenrecht“ – erörtert der Verfasser die letzten beiden und hier insbesondere den Übergang von der zweiten zur dritten Periode. Die Geschichte des islamischen Rechts verlaufe keineswegs geradlinig von Mohammeds und dem Koran zum endlichen „Juristenrecht“. Dazwischen habe es eine Epoche gegeben, in welcher die in der Mitte des 8. Jahrhunderts in Bagdad zur Macht gekommenen abbassidischen Kalifen den Versuch der Entwicklung eines eigenen, herrschaftlichen Rechtsbegriffs unternommen hätten. Es sei ihnen, unter Bekenntnis zu dem vom Propheten offenbarten religiösen Recht, um Festigung ihrer politischen Macht durch einen, der byzantinischen Verfassung ähnlichen, absolutistischen Zentralismus gegangen. Dem habe auch die Kodifikation des islamischen Rechts dienen sollen. Mit dem Entwurf einer solchen Gesetzbuchs sei von Harun al-Rashid (786-809) eine Kommission betraut worden, der auch byzantinische und jüdische Juristen angehört hätten. Das von Shaybani und Abu Yussuf verfasste Werk s |
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Juristenausbildung in Osteuropa bis zum Ersten Weltkrieg, hg. v. Pokrovac, Zoran (= Studien zur europäischen Rechtsgeschichte. Veröffentlichungen des Max-Planck-Instituts für europäische Rechtsgeschichte Frankfurt am Main 225 = Rechtskulturen des modernen Osteuropa. Traditionen und Transfers 3). Klostermann, Frankfurt am Main 2007. VIII, 425 S. Besprochen von Werner Schubert. ZRG GA 126 (2009) |
Ganzen Eintrag anzeigen Juristenausbildung in Osteuropa bis zum Ersten Weltkrieg, hg. v. Pokrovac, Zoran (= Studien zur europäischen Rechtsgeschichte. Veröffentlichungen des Max-Planck-Instituts für europäische Rechtsgeschichte Frankfurt am Main 225 = Rechtskulturen des modernen Osteuropa. Traditionen und Transfers 3). Klostermann, Frankfurt am Main 2007. VIII, 425 S. Besprochen von Werner Schubert.
Der vorliegende Sammelband ist der dritte der vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte betreuten Reihe: „Rechtskulturen des modernen Osteuropa. Traditionen und Transfers“. Bereits erschienen sind die Bände: „Modernisierung durch Transfer im 19. und frühen 20. Jahrhundert“ (2006) und „Modernisierung durch Transfer zwischen den Weltkriegen“ (2007; hrsg. von Thomasz Giaro). Das von der Volkswagen-Stiftung betreute Forschungsprojekt widmet sich dem Rechtstransfer, der seit Beginn des 19. Jahrhunderts in allen Regionen Osteuropas stattfand. Hierbei geht es um die Frage, auf welchen Wegen westliche Kodifikationen und Rechtslehren in den Osten übertragen wurden, welchen Anteil Gesetzgebung, Rechtswissenschaft, Juristenausbildung und Rechtsprechung an diesen Prozessen hatten und welche Wirkungen die Integration westlicher Rechtsmodelle in den jeweiligen Traditionen Osteuropas hatte. Band 3 der Reihe thematisiert die Juristenausbildung in Osteuropa, die zu Beginn des 19. Jahrhunderts – mit Ausnahme Österreichs – oft von einer nur geringen, im Westen ausgebildeten Bildungselite ausging.
Der Band wird eröffnet mit einem Beitrag Thomas Simons über die „Thun-Hohensteinsche Universitätsreform und die Neuordnung der juristischen Studien- und Prüfungsordnung in Österreich“ (1850-1855). Die Wiener Studienreform wandte sich gegen bloße „Gesetzeskenntnis“ und Naturrecht und suchte das universitäre Lehr- und Bildungsprogramm „so weit wie möglich aus funktionalen Zusammenhängen und Zweckbindungen jedwelcher Art herauszulösen“ (S. 16). Maßgebend sein sollte das Selbs |
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Kaiser Ludwig der Bayer. Konflikte, Weichenstellungen und Wahrnehmungen seiner Herrschaft, hg. v. Nehlsen, Hermann/Hermann, Hans-Georg (= Quellen und Forschungen aus dem Gebiet der Geschichte N. F. 22). Schöningh, Paderborn 2002. XII, 345 S. Besprochen von Gerhard Köbler. ZRG GA 126 (2009) |
Ganzen Eintrag anzeigen Kaiser Ludwig der Bayer. Konflikte, Weichenstellungen und Wahrnehmungen seiner Herrschaft, hg. v. Nehlsen, Hermann/Hermann, Hans-Georg (= Quellen und Forschungen aus dem Gebiet der Geschichte N. F. 22). Schöningh, Paderborn 2002. XII, 345 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Ludwig (IV.) der Bayer, in München vielleicht 1281 oder 1282 geboren, seit 1294 Herzog von Oberbayern und Pfalzgraf bei Rhein, wurde 1314 deutscher König und 1328 Kaiser. Nach 43jähriger Herrschaft starb er in Fürstenfeldbruck am 11. Oktober 1347. Der 650. Todestag 1997 bot Anlass für ein wissenschaftliches Kolloquium in den Mauern des säkularisierten - von Ludwigs Vater gestifteten - Zisterzienserklosters Fürstenfeld in Sichtweite des Todesortes, aus dem der Sammelband hervorgegangen ist.
Durch diese Veranstaltung ließ sich, wie die Veranstalter im kurzen Vorwort ausführen, das Bedürfnis wahrnehmen, nach den aufwendigen Hommagen für seine Luxemburger Widersacher, Karl IV. und Johann den Blinden, das zu Lasten des Wittelsbachers - durch dessen oft nur stiefmütterliche Behandlung seitens der überregionalen Forschung - gestörte wissenschaftliche Gleichgewicht wiederherzustellen. Leider vergingen aus unterschiedlichen Gründen bis zur eingeschränkten Drucklegung Jahre. Noch schmerzlicher ist die Erkenntnis, dass ein bekannter Historiker das Werk zur Rezension angenommen, aber seine Zusage nicht eingehalten hat, so dass der Herausgeber hilfsweise das Buch mit wenigen Bemerkungen wenigstens verspätet anzeigen muss.
Der mit einer Initiale, in welcher der Kaiser in Gestalt eines Adlers seine Gegner bezwingt, geschmückte Band enthält insgesamt neun Beiträge bekannter Forscher. Ein Teilnehmerverzeichnis führt die vielen zusätzlichen Moderatoren und Diskutanten auf. Ein Personenregister erschließt verdienstvollerweise die behandelten Persönlichkeiten.
Zum Einstieg bietet Hubert Glaser eine schwierige Erinnerung zum Kaisergrab in der Münchner Frauenkirche und |
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Kamp, Norbert, Moneta regis. Königliche Münzstätten und königliche Münzpolitik in der Stauferzeit (= Schriften der Monumenta Germaniae Historica 55). Hahn, Hannover 2006. LIV, 575 S. Besprochen von Arno Buschmann. ZRG GA 126 (2009) |
Ganzen Eintrag anzeigen Norbert Kamp, Moneta regis. Königliche Münzstätten und königliche Münzpolitik in der Stauferzeit, Hannover 2006 (Monumenta Germaniae Historica Schriften, Band 55), LIV, 575 Seiten.
Die vorliegende Studie ist die Druckfassung der Dissertation, mit welcher der inzwischen verstorbene bekannte Mediävist und Hochschulpolitiker Norbert Kamp im Jahre 1957 in Göttingen bei Percy Ernst Schramm promoviert wurde. Kamp hatte jahrelang den Plan mit sich herumgetragen, die Arbeit, die seinerzeit nur in einer Schreibmaschinenfassung existierte, zu überarbeiten und im Druck erscheinen zu lassen. Durch seine hochschulpolitischen Aktivitäten, aber auch durch andere wissenschaftliche Vorhaben ist es dazu leider nicht gekommen. Auf Initiative des Vorsitzenden der numismatischen Kommission der Länder der Bundesrepublik Deutschland Dr. Reiner Cunz wurde das Typoskript, das zwischenzeitlich in dieser vorläufigen Form doch den Fachgenossen bekannt geworden war, von der Witwe des Verfassers der Zentraldirektion der Monumenta Germaniae Historica zur Publikation angeboten, die dieses Angebot gerne aufgegriffen hat, das Werk behutsam bearbeiten ließ und in dieser Form in die Schriftenreihe der MGH aufgenommen hat. Da eine vollständige Neubearbeitung nicht in Betracht kommen konnte, wurden die Ergebnisse der seither erschienenen numismatischen Forschungen in einem Nachwort von Reiner Cunz zusammengestellt und in ihm auch die Bedeutung der Arbeit Kamps für diese Forschungen eingehend gewürdigt. Auf diese Weise ist eine Studie der wissenschaftlichen Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden, die bisher nur einem kleinen Kreis von Eingeweihten bekannt war, deren Methodik und Resultate jedoch für die mediävistische Forschung, namentlich für die Wirtschafts- und Finanzgeschichte des Mittelalters, aber auch für die mediävistische Rechtsgeschichtsforschung von einer nicht zu unterschätzenden Bedeutung ist.
Percy Ernst Schramm hatte seinen Dissertanten angeregt, die Wir |
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Kamp, Norbert, Moneta regis. Königliche Münzstätten und königliche Münzpolitik in der Stauferzeit (= Schriften der Monumenta Germaniae Historica 55). Hahn, Hannover 2006. LIV, 575 S. Besprochen von Arno Buschmann. ZRG GA 126 (2009) |
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Kassner, Thorsten, Der Steuerreformer Johannes von Miquel. Leben und Werk. Zum 100. Todestag des preußischen Finanzministers. Ein Beitrag zur Entwicklung des Steuerrechts (= Osnabrücker Schriften zur Rechtsgeschichte 4). Universitätsverlag Rasch, Osnabrück 2001. 257 S. Besprochen von Gerhard Köbler. ZRG GA 126 (2009) |
Ganzen Eintrag anzeigen Kassner, Thorsten, Der Steuerreformer Johannes von Miquel. Leben und Werk. Zum 100. Todestag des preußischen Finanzministers. Ein Beitrag zur Entwicklung des Steuerrechts (= Osnabrücker Schriften zur Rechtsgeschichte 4). Universitätsverlag Rasch, Osnabrück 2001. 257 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Die Arbeit ist die von Malte Schindhelm angeregte und betreute, im Wintersemester 2000/2001 in Osnabrück angenommene juristische Dissertation des Verfassers. Sie beginnt mit dem fragwürdigen Satz, dass Steuern in ihren verschiedensten Formen so alt seien wie die Geschichte der Menschheit. Wäre dem so, so wäre dem im Alter von 65 Jahren abgebildeten Miquel vermutlich nicht mehr so viel Neuland geblieben, wie es die Untersuchung eindrucksvoll umreißt.
Der Verfasser setzt in einem ersten Teil mit einer biographischen Skizze des 1828 in Neuenhaus geborenen, 1901 in Frankfurt am Main verstorbenen Miquel ein. Sie erfasst Herkunft, Rechtsstudium in Heidelberg und Göttingen, Hinwendung zu demokratisch-sozialistischen Strömungen als ideeller Marxist, Tätigkeit als Rechtsanwalt und Kommunalbeamter, als Bürgermeister in Osnabrück und als Oberbürgermeister in Frankfurt am Main. Nach langen Jahren in Landtag und Reichstag wird der zum rechtsliberalen Staatspolitiker gereifte Miquel 1890 Finanzminister Preußens, den sein Freund Rudolf von Bennigsen als den größten Finanzminister, den das Land bis zu dieser Zeit gehabt hat, bezeichnet, der aber gleichwohl im Gegensatz zu seinem langjährigen Gegenspieler Otto von Bismarck weitgehend dem Vergessen anheimgefallen ist, dem der Verfasser ihn zu entreißen versucht.
Im zweiten Teil schildert der Verfasser die Ausgangslage. In den Mittelpunkt stellt er dabei zutreffend die steuerliche Ausgangslage. In der Folge legt er sorgfältig die Entwicklung der „Einkommensteuer“, Gewerbesteuer, Erbschaftsteuer, Grund- und Gebäudesteuer sowie der kommunalen Besteuerung einschließlich der Unzulänglichkeiten der ein |
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Kästner, Karl-Hermann/Couzinet, Daniel, Der Rechtsstatus kirchlicher Stiftungen staatlichen Rechts des 19. Jahrhunderts (= Jus Ecclesiasticum 82). Mohr (Siebeck), Tübingen 2008. XVI, 151 S. Besprochen von Gerhard Köbler. ZRG GA 126 (2009) |
Ganzen Eintrag anzeigen Kästner, Karl-Hermann/Couzinet, Daniel, Der Rechtsstatus kirchlicher Stiftungen staatlichen Rechts des 19. Jahrhunderts (= Jus Ecclesiasticum 82). Mohr (Siebeck), Tübingen 2008. XVI, 151 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Die Arbeit geht auf ein Rechtsgutachten des Tübinger, bei Martin Heckel habilitierten Öffentlichrechtlers Karl-Hermann Kästner zurück, das er im Juli 2007 im Auftrag der Diözese Rottenburg-Stuttgart zum Rechtsstatus der Stiftung Liebenau erstattete. Zur Vorbereitung und zur Umarbeitung dieser Stellungnahme hat Daniel Couzinet wesentlich beigetragen. Deswegen ist das Ergebnis unter beider Namen veröffentlicht.
Die Untersuchung gliedert sich in zwei Teile. Zunächst werden allgemein Voraussetzungen und rechtliche Rahmenbedingungen der kirchlichen Stiftung staatlichen Rechts geschildert. Danach wird die Stiftung Liebenau als Beispiel erörtert.
Der erste Teil bestimmt zunächst die Stiftung, die rechtsfähige Stiftung, die Stiftung staatlichen Rechts im Vergleich zur Stiftung kirchlichen Rechts, die Stiftung öffentlichen Rechts im Verhältnis zur Stiftung bürgerlichen Rechts, die öffentliche Stiftung und die private Stiftung sowie schließlich die kirchliche Stiftung staatlichen Rechts. Danach wendet sie sich der kirchlichen Stiftung im religionsverfassungsrechtlichen Sinne und der kirchlichen Stiftung im Sinne des Stiftungsgesetzes für Baden-Württemberg zu. Wegen der Rechtsfolge der kirchlichen Stiftungsaufsicht für die kirchliche Stiftung im Sinne des Stiftungsgesetzes für Baden-Württemberg klärt sie die Voraussetzungen einer kirchlichen Stiftung nach den §§ 29 I, 29 II und 22 Nr. 2 StiftG Baden-Württemberg.
Der zweite Teil wendet die dabei gewonnenen Ansichten auf (Schloss) Liebenau an, das der ehemalige Rorschacher Realschullehrer und spätere Tettnanger Kaplan Adolf Aich nach Scheitern der Modernisierung des Tettnanger Spitals Sankt Johann 1870 für eine Stiftung erwarb. Diese Stiftung wurde zwar nicht f |
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Kaufmann, Uri R., Kleine Geschichte der Juden in Baden (= Regionalgeschichte - fundiert und kompakt). Braun/DRW-Verlag Weinbrenner, Karlsruhe/Leinfelden-Echterdingen 2007. 224 S., Abb. Besprochen von Gerhard Köbler. ZRG GA 126 (2009) |
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Der Verfasser gliedert seinen mit dem Hochzeitsstein der Synagoge Eppingen geschmückten Überblick über die Geschichte der Juden in Baden naheliegenderweise zeitlich. Er beginnt mit Aschkenas – Judentum als Teil der mittelalterlichen Kultur. Dabei findet er erste Spuren in Kaiseraugst bei Basel für das vierte Jahrhundert, eine jüdische Gemeinde in Köln von 321/331 und jüdische Fernhändler am Hof Karls des Großen, jedoch keine Belege für die Anwesenheit von Juden zwischen Basel und dem heutigen Nordbaden bis zum 10. Jahrhundert.
Dann entstehen durch Zuwanderungen aus Italien und wohl auch aus Südfrankreich in Speyer, Worms und Mainz bedeutende Stätten jüdischer Gelehrsamkeit. Zwischen 1201 und 1250 sind nach einer mit dem Text nicht völlig übereinstimmenden Karte Juden mindestens in Lindau, Überlingen, Konstanz, Freiburg im Breisgau, Rosheim, Oberehnheim, Straßburg, Esslingen, Hagenau, Speyer, Kaiserslautern und Worms bezeugt. Verfolgungen von 1298, 1336/1338 und1348/1349 führen zu tiefen Einschnitten in die insgesamt erfolgreiche Entwicklung, wenn auch die Juden von Konstanz 1425 bei einem Anteil von einem Prozent an der Bevölkerung weitaus überdurchschnittliche 11,5 Prozent der städtischen Einnahmen liefern.
Nach Betrachtung neuer Refugien in der Epoche der Reformation und der Landjuden und Hofjuden des 17. und 18. Jahrhunderts ist der Verfasser rasch bei der Rechtsgleichheit des 19. Jahrhunderts. Vertiefte Aufmerksamkeit erfahren der Antisemitismus, die jüdische Renaissance im frühen 20. Jahrhundert sowie die Verfolgung und Deportation zwischen 1933 und 1945. Die auf die Stunde Null folgende Zukunft wird ebenso mit einem Fragezeichen versehen wie der Weg zu einer Normalisierung.
Im Anhang bietet der Ve |
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Kawasumi, Yoshikazu, Von der römischen actio negatoria zum negatorischen Beseitigungsanspruch des BGB. Nomos, Baden-Baden 2001. 196 S. Besprochen von Gerhard Köbler. ZRG GA 126 (2009) |
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Die Arbeit ist die in Tübingen zwischen Oktober 1998 und März 2000 als Stipendiat der Alexander-von-Humboldt-Stiftung bei Eduard Picker geschaffene eindrucksvolle Leistung des 1955 geborenen, nacheinander an der Kyushu Universität, der Shimane Universität und der Ryuko-ku Universität tätigen Verfassers. Sie geht davon aus, dass im deutschen bürgerlichen Recht eine genaue Abgrenzung des negatorischen Anspruchs aus § 1004 I 1 BGB von den deliktischen Ansprüchen aus § 823 I BGB noch nicht gefunden ist. Ausgangspunkt ist ihm dabei Eduard Pickers 1972 erschienene Monographe über den negatorischen Beseitigungsanspruch.
Von hier aus wendet sich der Bearbeiter zunächst überzeugend der actio neatoria im römischen Recht zu. Von den dafür gewonnenen Erkenntnissen aus geht er zu dem Pandektenrecht des 19. Jahrhunderts über. Danach behandelt er die Entwicklung der actio negatoria zum modernen Eigentumsfreiheitsanspruch im Entwurf Johows zum Bürgerlichen Gesetzbuch des Deutschen Reiches und die Diskussionen im weiteren Ablauf der Kodifikationsarbeiten.
Nach seiner auf Grund seiner gut lesbaren, eindringlichen Untersuchungen gewonnenen Erkenntnis besteht der Grund dafür, dass der negatorische Beseitigungsanspruch in die Nähe des deliktsrechtlichen Schadensersatzanspruchs geraten ist, in der Einführung des Eigentumsverletzungsgedankens in das Bürgerliche Gesetzbuch, der den negatorischen Anspruch als Rechtsmittel gegen die partielle Verletzung des Eigentumsrechts betrachtet hat, und in dem Einfluss des Anspruchsbegriffs Windscheids auf den negatorischen Anspruch und den dinglichen Anspruch. Nach seiner Ansicht ist demgegenüber der negatorische Anspruch in erster Linie als rein dinglicher Anspruch zu begreifen. Der mit seiner Hilfe zu erreichende Rechtsschutz diene nicht der Wi |
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Keddigkeit, Jürgen, Kleine Geschichte der Stadt Kaiserslautern (= Regionalgeschichte - fundiert und kompakt). Braun/DRW Verlag Weinbrenner GmbH & Co. KG, Karlsruhe/Leinfelden-Echterdingen 2007. 207 S., 41 Abb., 6 Kart. Besprochen von Gerhard Köbler. ZRG GA 126 (2009) |
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Der Verfasser ist seit 25 Jahren wissenschaftlicher Mitarbeiter am Institut für pfälzische Geschichte und Volkskunde in Kaiserslautern. Seine Auswahlbibliographie zeigt ihn in Verbindung mit Kaiserslautern und der Pfalz. Über das Burgenlexikon weist sein Arbeitsbereich vom Ende des zweiten Weltkriegs weit in das Mittelalter zurück.
Im Vorwort weist er auf acht große Gesamtdarstellungen Kaiserslauterns seit 1853 und eine schier unüberschaubare Anzahl von Einzelarbeiten hin. Dazwischen fehlt eine kleine Geschichte. Sie liefert er nach dem Muster vergleichbarer Veröffentlichungen.
An den Beginn stellt er den Lauterer Stadtwald, der den Hintergrund für die Stadtgeschichte bildet. Vermutungen über einen merowingischen Königshof stellt er gegenüber der ersten Nennung der villa Luthra im Lorscher Urbar von etwa 830 zurück. Nach ihr befinden sich in dem nach einem lauteren Gewässer benannten königlichen Ort 67 Morgen Ackerland, 24 Morgen (XXIII?) Morgen Brachland und Wiesen für 40 Fuder Heu und sieben Huben, die Zins und Dienst bringen wie andere.
Aus dem karolingischen Königshof erwächst eine staufische Pfalz, die der Verfasser aus außergewöhnlich prachtvoll beschreibt. In ihr sind Friedrich I., Heinrich VI., Friedrich II. Heinrich (VII.), Richard von Cornwall, Rudolf von Habsburg und Adolf von Nassau nachweisbar. Nachstaufisch geht das königliche Interesse zurück, doch erhält der Ort 1276 das Stadtrecht Speyers, wenn auch unter Einschränkungen. Bis 1495 gelangt die Stadt über Verpfändung an die Pfalz.
Über die großen Kriege des 17. und 18. Jahrhunderts, die Franzosenzeit, den Anfall an Bayern, die wirtschaftliche Not des ersten Weltkriegs und der Weimarer Republi |
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Kelichhaus, Stephan, Goslar um 1600 (= Goslarer Forschungen zur Landesgeschichte 6). Verlag für Regionalgeschichte, Bielefeld 2003. 252 S., 3 Kart. Besprochen von Hans-Michael Empell. ZRG GA 126 (2009) |
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Die Untersuchung, eine von Ernst Schubert betreute, von der philosophischen Fakultät der Georg-August-Universität Göttingen 1998 angenommene Dissertation, ist folgendermaßen aufgebaut: Nach einer Einleitung, in der sich der Verfasser zu Thema, Methode und Quellen der Untersuchung äußert, folgen Abschnitte unter der Überschrift „Reichsstadt Goslar um 1600“ und „Chronik vor dem Krieg“ (die bis 1622 reicht). Behandelt werden ferner der Rat und die Bürgerschaft, die Wehrverfassung sowie die Brandschutzorganisation. Der ausführlichste Abschnitt betrifft das Wirtschaftsleben und gliedert sich in die Unterabschnitte „Kapitalkonzentrationen“, „Existenzringen“ und „Überlebensversuche und Konsequenzen der Armut“. Abschnitte über die Armenpflege und das Hospitalwesen folgen. Schließlich werden die Ergebnisse der Untersuchung zusammengefasst. Danach hat Goslar seine politische Selbständigkeit gegenüber dem benachbarten Landesherrn, dem Herzog von Braunschweig-Wolfenbüttel, in dem behandelten Zeitraum behaupten können. Die Stadt habe zwar unter steigender Finanznot gelitten. Die politische Elite habe aber von der Entwicklung profitiert. Die übrigen Bürger hätten ebenfalls Gewinne erzielt, am meisten die Unternehmer und Fernhändler, aber auch die Handwerker, Luxusausstatter und die Geschäftsinhaber für Waren des täglichen Bedarfs. In den Unterschichten sei dagegen ein Verarmungsprozess nachzuweisen, der bis unter die Hungergrenze geführt habe. Der Band wird abgeschlossen durch ein Personenregister. Beigefügt sind drei Karten, darunter ein Stadtplan für die Zeit um 1600 und eine „Berufstopographie“.
Die Abhandlung verfolgt nicht nur den Zweck, ein Panorama der Stadt um 1600 zu zeichnen, wie der Titel nahe legt, sondern dient auch zur Begründung einer These: Tradition |
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Keller, Hagen/Althoff, Gerd, Die Zeit der späten Karolinger und der Ottonen. Krisen und Konsolidierungen 888-1024 (= Gebhardt, Bruno, Handbuch der deutschen Geschichte, 10. Aufl. 3). Klett-Cotta, Stuttgart 2008. LIV, 475 S. Besprochen von Alois Gerlich. ZRG GA 126 (2009) |
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Die neue Auflage des „alten“ Gebhardt hat man in 24 Bände aufgegliedert, von denen die ersten acht betreut werden von Alfred Haverkamp, der bereits den der Salierzeit gewidmeten Teil herausgegeben hat (ZRG GA 122 [2005], 499-503). Dann folgt der von Hagen Keller und Gerd Althoff gestaltete dritte Band des neu konzipierten Werkes, der als Abschnitt IV in der Reihe gezählt wird. Die Neufassung wird im Unterschied zu Gebhardts Darstellung auf eine Vielzahl von Bearbeitern aufgegliedert. In einer Gesamtübersicht und eigenem Vorwort zu diesem Band werden Hinweise auf die Gesichtspunkte gegeben, die zur Gliederung dieser 10. Auflage führten. Quellen und Literatur zu den Bänden 1-8 werden genannt.
Die innere Ordnung dieses umfänglichen Bandes bestimmt den großen Anteil der Darstellung von der späten Karolingerzeit bis etwa zur Jahrtausendwende aus der Feder von Hagen Keller, dann der Regierungszeiten der Kaiser Otto III. und Heinrich II. durch Gerd Althoff, schließlich teilen sich die beiden Verfasser in den Abschnitt über Lebensordnungen und Lebensformen. Dem Ostfrankenreich nach dem Sturz Karls III. im Jahre 888, dem insofern eine erhöhte Wertigkeit einer Datierung zukommt, wird ein eigenes Kapitel gewidmet, das hinführt zur Wertung des ostfränkischen Reiches unter dem Franken Heinrich I. als erstem Nichtkarolinger. Die Feldzüge des Königs in Alemannien und Bayern, die Rolle des Episkopates und die Ansätze zum so genannten ‚Stammesherzogtum‘ finden markante Wertungen. Die Gefährdung von außen durch die Ungarneinfälle und die Stabilisierung des Königtums durch Heinrich I., die Unterstützung durch Konrads I. Bruder Eberhard, die Integration der in den Stämmen Großen in das Herrschaftsgefüge |
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Keller, Moritz, Schuldverhältnis und Rechtskreisöffnung. Von der Lehre der culpa in contrahendo zum Rücksichtnahmeschuldverhältnis der § 311 Abs. 2 und Abs. 3 BGB (= Schriften zum Bürgerlichen Recht 365). Duncker & Humblot, Berlin 2007. 265 S. Besprochen von Gerhard Köbler. ZRG GA 126 (2009) |
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Das also war des Pudels Kern aus Faust 1, 1323 stellt der Verfasser dieser von Jan Schapp betreuten, im Wintersemester 2006/2007 vom Fachbereich Rechtswissenschaft der Universität Gießen angenommenen Dissertation voraus. Ermittelt wird dieses Ergebnis mittels einer Einführung und zweier Teile sowie eines Ausblicks. Im Mittelpunkt steht dabei nicht eigentlich die Rechtsgeschichte, sondern der rechtstheoretische Blick für den Kern oder das Wesen.
Gleichwohl besteht ein geschichtlicher Ausgangspunkt, als welchen der Verfasser den Anwendungsbereich des Instituts der culpa in contrahendo bis zur Kodifikation versteht, wobei er mit der Kodifikation das Gesetz zur Neuregelung des Schuldrechts meint. Nach seiner Ansicht war mangels Erkennbarkeit eines einheitlichen Tatbestands das Schuldverhältnis der culpa in contrahendo zum Zeitpunkt der Schuldrechtsreform ein Schuldverhältnis ohne Tatbestand. Ihm stellt er das rechtsgeschäftsähnliche Schuldverhältnis der §§ 311 II, III (eher der Absätze II und III des § 313) BGB als Kodifikation ohne Tatbestand gegenüber.
Danach legt er den geplanten Gang seiner Darstellung offen, wobei er es als Hauptproblem ansieht, dass infolge der historischen Entwicklung bis heute die tragenden Momente der typischen Fallkonstellationen nicht freigelegt worden seien. Deswegen zeichnet er im ersten Teil der Untersuchung die Entwicklung der Dogmatik des Schuldverhältnisses bis zur Kodifikation der „§§“ 311 Abs. 2 und 3 BGB nach. Im zweiten Teil arbeitet er auf dieser Grundlage Tatbestand und Legitimation des heutigen Schuldverhältnisses der „§§“ 311 Abs. 2 und Abs. 3 BGB heraus.
Seine historische Grundlagenbildung gliedert er |