AAAKöbler, Gerhard, Vergleich Wortformen BGB 1942 RGBl I S. 740 und 1943 RGBl I S. 80 (6036) Beginn-Ende (htm) Kompakt (xls) |
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Abgrenzung [ab 1942_RGBl_I_S.740 |
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AAAKöbler, Gerhard, Vergleich Wortformen BGB 1943 RGBl I S. 80 und 1943 RGBl I S. 266 (6039) Beginn-Ende (htm) Kompakt (xls) |
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Abgrenzung [ab 1943_RGBl_I_S.80 b |
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Laage, Clea, Gesetzliches Unrecht. Die Bedeutung des Begriffs für die Aufarbeitung von NS-Verbrechen. Die Rezeption der Radbruchschen Formel in Rechtsprechung und Rechtslehre nach 1945 (= Beiträge zur Aufarbeitung der NS-Herrschaft 2). Lang, Frankfurt am Main 2014. 161 S. Besprochen von Werner Augustinovic. |
Ganzen Eintrag anzeigen Laage, Clea, Gesetzliches Unrecht. Die Bedeutung des Begriffs für die Aufarbeitung von NS-Verbrechen. Die Rezeption der Radbruchschen Formel in Rechtsprechung und Rechtslehre nach 1945 (= Beiträge zur Aufarbeitung der NS-Herrschaft 2). Lang, Frankfurt am Main 2014. 161 S. Besprochen von Werner Augustinovic.
Bei der vorliegenden Arbeit handelt es sich um keine Neuerscheinung sui generis, sondern um die vollständige Publikation der 1988 an der Universität Hannover im Fachbereich Sozialwissenschaften maschinschriftlich eingereichten Diplomarbeit der Verfasserin. Sie gelangte in Auszügen bereits 1989 als Aufsatz in Joachim Perels‘ „Kritische(r) Justiz“ in den Druck und wird vom Genannten für so bedeutend erachtet, dass er den Volltext nun als zweiten Band seiner 2013 gestarteten Reihe der „Beiträge zur Aufarbeitung der NS-Herrschaft“ aufgenommen hat. Laages Fragestellung sei nämlich, so Perels, „in der späteren Forschung nicht behandelt“ worden; somit hätten „die analytische Qualität der Arbeit und die Verarbeitung einer großen Zahl von Gerichtsentscheidungen und juristischer Aufsätze des Zeitraums von 1945 bis zu Beginn der 1960er Jahre für die gegenwärtige wissenschaftliche Forschung zur Geschichte der Bundesrepublik Deutschland besondere Bedeutung“ (S. 6f.). Clea Laage, die ein Doppelstudium der Sozialwissenschaften und Rechtswissenschaften absolviert hat, wirkt mittlerweile beruflich in der Arbeitsgruppe Rechtsvereinfachung der Niedersächsischen Staatskanzlei.
Ihre Studie beschäftigt sich mit dem Kardinalproblem, mit dem sich die Nachkriegsjustiz bei der strafrechtlichen Ahndung der von der nationalsozialistischen Staatsführung gewollten und gedeckten Kapitalverbrechen konfrontiert sah, nämlich nach welchen Maßstäben dieses seinerzeit durch positive Normen legitimierte, sogenannte „Systemunrecht“ einer der Schwere und dem Ausmaß dieser Straftaten gerecht werdenden Würdigung mit rechtsstaatlichen Mitteln unterzogen werden könne. Die posit |
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Der Lischka-Prozess – Eine jüdisch-französisch-deutsche Erinnerungsgeschichte. Ein BilderLeseBuch, hg. v. Klein, Anne unter Mitarbeit von Weißhaar, Judith. Metropol, Berlin 2013. 279 S., Abb. Besprochen von Werner Augustinovic. |
Ganzen Eintrag anzeigen Der Lischka-Prozess – Eine jüdisch-französisch-deutsche Erinnerungsgeschichte. Ein BilderLeseBuch, hg. v. Klein, Anne unter Mitarbeit von Weißhaar, Judith. Metropol, Berlin 2013. 279 S., Abb. Besprochen von Werner Augustinovic.
Die Tatsache des stetigen Wandels zählt zu den Grunderfahrungen des Menschen und stellt eine gewichtige Vorgabe in der Arbeit des Historikers dar. Der Erkenntnis, dass jede Generation die Geschichte neu schreibt, sind wohl auch Publikationen jener Art zu verdanken, wie sie die vorliegende, recht heterogene Sammelschrift darstellt, die nun über drei Jahrzehnte nach dem Kölner Schuldspruch wegen der Beihilfe zum 73.000-fachen Mord gegen Kurt Lischka (10 Jahre Freiheitsstrafe), Herbert Hagen (12 Jahre) und Ernst Heinrichsohn (6 Jahre) aufgrund ihrer Rolle bei der Massendeportation jüdischer Menschen aus Frankreich von 1942 bis 1944 die Vorgänge um diesen NS-Prozess erneut thematisiert. Die in Köln und Bonn wirkende Herausgeberin, die Erziehungs- und Politikwissenschaftlerin sowie Historikerin Anne Klein, die von allen in dem Band vertretenen Autoren die meisten Beiträge beisteuert, verweist in ihrer Danksagung auf ein von ihr geleitetes Forschungsprojekt der Kölnischen Gesellschaft für Christlich-Jüdische Zusammenarbeit zur Kölner Justiz nach 1945 und deren Umgang mit dem nationalsozialistischen Unrecht an den Juden, in dessen Rahmen sich auf einer interdisziplinären Tagung im November 2002 „ein Desiderat der Geschichtsforschung ab(zeichnete): Über den Lischka-Prozess 1979/1980 war relativ wenig bekannt, obwohl er einer der großen NS-Prozesse war. Er hat nicht nur eine Wende in der deutschen und in der französischen Erinnerungskultur herbeigeführt, sondern auch die Koordinaten jüdischer Selbstrepräsentation im ‚Gedächtnisraum Europa‘ (Natan Sznaider) grundlegend verändert. Viele Akteure, die damals die juristische Ahndung der Shoah in Frankreich in der Bundesrepublik vorangetrieben oder aus der Distanz beobachtet hatte |
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Babusiaux, Ulrike, Wege zur Rechtsgeschichte – Römisches Erbrecht (= UTB für Wissenschaft 4302). Böhlau, Wien 2015. 360 S. Besprochen von Gunter Wesener. |
Ganzen Eintrag anzeigen Babusiaux, Ulrike, Wege zur Rechtsgeschichte – Römisches Erbrecht (= UTB für Wissenschaft 4302). Böhlau, Wien 2015. 360 S. Besprochen von Gunter Wesener.
Das römische Erbrecht bildet einen wesentlichen Teil des römischen Privatrechts. Fundamentale Grundsätze des Erbrechts, die bis heute bestehen bzw. nachwirken, haben sich im römischen Recht ausgebildet, so das Prinzip der Testierfreiheit und die Vorstellung einer Universalsukzession. Im römischen Erbrecht zeigt sich besonders deutlich die Verzahnung von ius civile und prätorischem Recht. Die justinianische Intestaterbfolge bietet Ansätze zu einer Parentelenordnung; das Repräsentationsprinzip findet sich ausgebildet.
Die vorliegende Darstellung des römischen Erbrechts der vorklassischen und klassischen Zeit wird in einer von Peter Oestmann initiierten Lehrbuchreihe („Wege zur Rechtsgeschichte“) vorgelegt, geht aber weit über ein Lehrbuch hinaus. Die prozessuale Natur des prätorischen Rechts kommt in der bonorum possessio deutlich zum Ausdruck (S. 324). Die zivile hereditas wird durch die prätorische bonorum possessio unterstützt, ergänzt oder korrigiert. Im Kaiserrecht erfolgt die Rechtsfortbildung vor allem durch Senatsbeschlüsse. Die Mehrschichtigkeit der römischen Rechtsordnung zeigt sich im Erbrecht besonders deutlich und wird von der Verfasserin zu Recht betont (S. 323f.).
Als wichtigste Zäsur für das römische Erbrecht sieht die Verfasserin den Beginn des Prinzipats mit dem Amtsantritt Kaisers Augustus (27 v. Chr.). Neben zahlreichen gesetzlichen Regelungen ließ Augustus die Klagbarkeit von Fideikommissen und Kodizillen zu und schuf damit formlose Verfügungen von Todes wegen (S. 177ff., 266ff., 325).
Zutreffend weist die Verfasserin (S. 327f.) auf den „reichen Fundus an Fällen, Argumenten, Streitfragen und juristischem Anschauungsmaterial in den römischen Rechtstexten“ hin (S. 327), dem auch für heutige Rechtsfragen Bedeutung zukommt. Wünschenswert wäre, dass auch das justinianische Erbre |
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Burkhardt, Anika, Das NS-Euthanasie-Unrecht vor den Schranken der Justiz – eine strafrechtliche Analyse (= Beiträge zur Rechtsgeschichte des 20. Jahrhunderts 85). Mohr (Siebeck), Tübingen 2015. XXXIII, 677 S. Zugl. Diss. jur. Tübingen 2013. Besprochen von Werner Augustinovic. |
Ganzen Eintrag anzeigen Burkhardt, Anika, Das NS-Euthanasie-Unrecht vor den Schranken der Justiz - eine strafrechtliche Analyse (= Beiträge zur Rechtsgeschichte des 20. Jahrhunderts 85). Mohr Siebeck, Tübingen 2015. XXXIII, 677 S. Zugl. Diss. jur., Tübingen 2013. Besprochen von Werner Augustinovic.
Dank einer bemühten, seit den 1990er Jahren durch die Erschließung von Archivmaterial der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (DDR) bereicherten historischen Forschung kann der Ablauf der unter dem Titel der „Euthanasie“ systematisch ins Werk gesetzten nationalsozialistischen Krankentötungen (Aktion T4, Kindereuthanasie, Wilde Euthanasie) heute ungeachtet gewisser begrifflicher Unschärfen im Wesentlichen als gut erforscht gelten. Die bald nach Kriegsende einsetzende strafrechtliche Verfolgung der in welcher Funktion auch immer daran Beteiligten (Funktionäre, mittlere Verwaltungsbeamte, Ärzte, Pflegepersonal, untergeordnetes Funktionspersonal) eröffnete nicht nur erhellende Einblicke in die konkreten Abläufe dieses Geschehens und führte zur wichtigen Feststellung der Tatsachen, sondern warf zugleich grundlegende rechtliche Fragen auf, die den Gegenstand der vorliegenden Untersuchung bilden.
Anika Burkhardt zufolge sind es 151 Euthanasie-Verfahren, die zwischen März 1946 und Dezember 1988 vor westdeutschen und ostdeutschen Gerichten einer rechtskräftigen Entscheidung zugeführt wurden; 77 Verurteilungen - das Spektrum des verhängten Strafmaßes reicht von kurzfristigen Freiheitsstrafen bis zur Todesstrafe - oder Verfahrenseinstellungen stehen 74 Freisprüchen gegenüber. Die sachliche Zuständigkeit der deutschen Gerichtsbarkeit für die Verfahren ergab sich aus dem Umstand, dass die Straftaten von deutschen Staatsangehörigen an deutschen Staatsangehörigen begangen worden waren, sodass im Westen in erster Instanz Strafkammern und Schwurgerichte am Landgericht, in zweiter Instanz die Oberlandesgerichte (später der Bundesgerichtshof) urteilten, wohingegen in der sowje |
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Kilian, Meike, Das Gesetz über die privaten Versicherungsunternehmen von 1901 – Eine traditionsbestimmte Synthese aus Versicherungsschutz und regulierter Wettbewerbsfreiheit als Ausdruck eines gewandelten staatlichen Aufgabenverständnisses? (= Rechtsordnung und Wirtschaftsgeschichte 13). Mohr (Siebeck), Tübingen 2015. XIII, 272 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
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Die vielleicht bereits im Frühmittelalter, spätestens aber im Hochmittelalter entstandene, 1490 als Wort belegte Versicherung gewann vor allem in der frühen Neuzeit erhebliche wirtschaftliche Bedeutung. Neben die genossenschaftliche Gegenseitigkeit trat dabei rasch mehr und mehr die unternehmerische Versicherungsgesellschaft. Da bei ihr wenigen, meist fremden Versicherern zahlreiche unerfahrene Versicherte einander gegenübertraten, ist es leicht verständlich, dass während des 19. Jahrhunderts auch ein Bedürfnis nach staatlicher Überwachung deutlich wurde.
Mit einem Teilaspekt dieser Entwicklung befasst sich die von Mathias Schmoeckel betreute, von der rechts- und staatswissenschaftlichen Fakultät Bonn im Sommersemester 2013 angenommene, der Oma gewidmete Dissertation der am 17. Juli 1984 geborenen, in Bonn ausgebildeten und am Lehrstuhl ihres Betreuers beschäftigten Verfasserin. Sie gliedert sich insgesamt sechs Sachkapitel. Sie betreffen nach einer Einleitung über Hinführung, Fragestellung, These, Erläuterung des Gegenstands der Arbeit, Forschungsstand und Gang der Untersuchung die Aufsicht in den Einzelstaaten (vor allem am Beispiel Preußen), die tatsächliche Situation auf dem Versicherungsmarkt im 19. Jahrhundert, die Verstaatlichungsdebatte seit Adolph Wagner (1881), die Motive des Versicherungsaufsichtsgesetzes von 1901 und das zusammenfassende Ergebnis.
Die bereits an den Anfang der Untersuchung gestellte These sieht als Ziel die Überwindung einer Vertrauenskrise auf dem Versicherungsmarkt zur Ermöglichung eines chancengleichen Wettbewerbs, wobei fünf Einzelaspekte |
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Pichler, Inés, Bundesdeutsches Wortgut in der österreichischen Pressesprache. Von Abitur bis Zicken-Zoff (= Schriften zur deutschen Sprache in Österreich 43). Lang, Frankfurt am Main 2015. 271 S., Abb. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Pichler, Inés, Bundesdeutsches Wortgut in der österreichischen Pressesprache. Von Abitur bis Zicken-Zoff (= Schriften zur deutschen Sprache in Österreich 43). Lang, Frankfurt am Main 2015. 271 S., Abb. Besprochen von Gerhard Köbler.
Als im Frühmittelalter in den von Franken, Alemannen, Bayern, Thüringern, Sachsen und anderen Stämmen eingenommenen Gebieten allmählich die deutsche Sprache zu einer relativen Einheit erwuchs, waren die Bayern und Alemannen auf dem Boden des heutigen Staates Österreich ganz selbverständlich beteiligt. Unter habsburgischen Landesherren strebte Österreich demgegenüber als Vielvölkerreich allmählich zu relativer Eigenständigkeit. Wünschte nach dem von Österreich 1914 ausgelösten ersten Weltkrieg noch eine deutliche Mehrheit der Österreicher den von den alliierten Siegermächten unmissverständlich abgelehnten Anschluss des kleinen deutschsprachigen Restösterreich an das Deutsche Reich, so standen nach dem von dem Österreicher Adolf Hitler 1938 tatsächlich durchgeführten Vorgang am Ende des zweiten Weltkriegs dem Ergebnis mehr und mehr Betroffene negativ gegenüber und ist die politische Eigenständigkeit im Rahmen der Europäischen Union in der Gegenwart nicht mehr kontrovers.
Einen Teilbereich der damit angerissenen Thematik behandelt die am Institut für Germanistik der Universität Innsbruck lehrende Verfasserin in ihrer von Lorelies Ortner betreuten, im Juni 2013 eingereichten, als Momentaufnahme der österreichischen Pressesprache verstandenen Dissertation, die von einem plurizentristischen Konzept ohne Normoder (!) Werthierarchien zwischen den nationalen und arealen (Standard-)Varietäten und ihrer Koexistenz ausgeht und das österreichische Deutsch als ein gewachsenes, inhomogenes Kulturgut einordnet, welches zu jeder Zeit verschiedensten Einflüssen und Entwicklungen ausgesetzt war. Gegliedert ist ihre selbständige Untersuchung in 4 Teile und 10 Abschnitte. Sie betreffen eine Einleitung, Ziele, den Stand der Forsch |
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Brauneder, Wilhelm, Österreichs Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB). Eine europäische Privatrechtskodifikation. Band 1 Entstehung und Entwicklung des ABGB bis 1900 (= Schriften zur europäischen Rechts- und Verfassungsgeschichte 60). Duncker & Humblot, Berlin 2014. 308 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Brauneder, Wilhelm, Österreichs Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB). Eine europäische Privatrechtskodifikation. Band 1 Entstehung und Entwicklung des ABGB bis 1900 (= Schriften zur europäischen Rechts- und Verfassungsgeschichte 60). Duncker & Humblot, Berlin 2014. 308 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Das moderne Vernunftrecht und Montesquieus Schrift vom Geist der Gesetze haben gemeinsam bewirkt, dass in führenden Staaten des europäischen Kontinents in der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts Bemühungen um die Schaffung von Gesetzbüchern einsetzten, die am Ende des Jahrhunderts auch zu noch heute bedeutsamen Erfolgen führten. Nach dem Allgemeinen Landrecht Preußens und dem Code civil Frankreichs ist in diesem Reigen auch 1811/1812 das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch Österreichs geschaffen worden. Nur wenige Jahre nach der zweihundertjährigen Wiederkehr legt der Verfasser ein beeindruckendes Ergebnis seiner umfassenden, im Kern durch eine Einladung Hans-Joachim Koppitzs für das Gutenberg-Jahrbuch 1987 veranlassten Beschäftigung vor.
Teils gekürzt, teil erweitert nahm diesen Beitrag Gabor Hamza unter dem Titel Der historische Charakter des österreichischen ABGB und seine Weiterentwicklung 1812-1987 in seine Studien zum römischen Recht I (1992) auf. Beide Arbeiten bilden die Ausgangsbasis des vorliegenden, um viele weitere Abhandlungen erweiterten und Pio Caroni gewidmeten, im Manuskript im Wesentlichen 2010 abgeschlossenen Werkes, das bei seinem Erscheinen das Interesse eines Rezensenten erweckte. Vorweg soll es wenigstens in einigen Sätzen durch den Herausgeber in aller Kürze angezeigt werden.
Gegliedert ist es in drei Kapitel über die Entstehung (einschließlich die ersten deutschen Ausgaben, den authentischen „Urtext“ und nichtamtliche Ausgaben), das ABGB von 1811 und die Entwicklung im 19. Jahrhundert. Danach lag am 24. Juni 1811 der gedruckte deutsche Urtext vor, mit dem die offizielle Publikation erfolgte (Titelb |
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Wurch, Nils, David Mevius und das lübische Recht - dargestellt am Beispiel des „beneficium excussionis“ (= Quellen und Darstellungen zur hansischen Geschichte 69). Böhlau, Köln 2015. 259 S. Besprochen von Gunter Wesener. |
Ganzen Eintrag anzeigen Wurch, Nils, David Mevius und das lübische Recht – dargestellt am Beispiel des „beneficium excussionis“ (= Quellen und Darstellungen zur hansischen Geschichte N. F. 69). Böhlau, Köln 2015. 259 S. Besprochen von Gunter Wesener.
David Mevius (1609 – 1670), seit 1635 Professor in Greifswald, seit 1653 Vizepräsident des Tribunals zu Wismar, gilt als einer der bedeutendsten norddeutschen Juristen des 17. Jahrhunderts. Er verfasste einen Entwurf für ein Mecklenburgisches Landrecht und publizierte Dezisionen, in denen er sich mit den Entscheidungen des Wismarischen Gerichtshofes auseinander setzte. Ferner verfasste er einen berühmt gewordenen Kommentar zum lübischen Recht (Commentarius in Jus Lubecense 1642/43, 2. Auflage 1663).
Gegenstand der Untersuchung N. Wurchs ist die Frage der Anwendung des beneficium excussionis nach lübischem Recht. Mindestens bis zum Jahr 1600 ist die primäre Bürgenhaftung in der Rechtsprechung des Lübecker Oberhofs nachweisbar (S. 38).
Ein zentraler Abschnitt (S. 43ff.) ist dem beneficium excussionis und Mevius‘ Statutentheorie gewidmet. Die Regel „Statuta sunt stricte interpretanda“ wird eingehend erörtert (S. 52ff.).
Mit Nachdruck vertrat Mevius den Standpunkt, dass die Jurisprudentia Lubecensis aus ihren eigenen Quellen und nicht aus dem römischen Recht zu schöpfen habe. Wider Erwarten entscheidet sich Mevius aber für die Anwendung des gemeinrechtlichen beneficium excussionis, da es an einer ausdrücklichen Abschaffung dieser gemeinrechtlichen Einrede des Bürgen durch das Revidierte Lübecker Stadtrecht von 1586 fehle (S. 93ff.). Auch das beneficium divisionis sei anzuwenden, weil seine Rechtsfolgen durch den Wortlaut der Statuten ausdrücklich bestätigt würden (S. 104ff.).
Lücken des lübischen Statutarrechts seien, mangels Rezeption des sächsischen Rechts, grundsätzlich durch das subsidiär geltende römisch-gemeine Recht zu schließen.
Ein weiterer Abschnitt ist „Mevius‘ Quell |
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Geschichte der Universität Unter den Linden 1810-2010. Biographie einer Institution, Praxis ihrer Disziplinen, hg. v. Bruch, Rüdiger vom/Tenorth, Heinz-Elmar, Band 1-6. Akademie, Berlin 2010. Band 4 Genese der Disziplinen. Die Konstitution der Universität, hg. v. Tenorth, Heinz-Elmar. Akademie, Berlin 2010. 579 S. Band 5 Transformation der Wissensordnung, hg. v. Tenorth, Heinz-Elmar. Akademie, Berlin 2010. 819 S., Band 6 Selbstbehauptung einer Vision, hg. v. Tenorth, Heinz-Elmar in Zusammenarbeit mit Hess, |
Ganzen Eintrag anzeigen Geschichte der Universität Unter den Linden 1810-2010. Biographie einer Institution, Praxis ihrer Disziplinen, hg. v. Bruch, Rüdiger vom/Tenorth, Heinz-Elmar, Band 1-6. Akademie, Berlin 2010. Band 4 Genese der Disziplinen. Die Konstitution der Universität, hg. v. Tenorth, Heinz-Elmar. Akademie, Berlin 2010. 579 S. Band 5 Transformation der Wissensordnung, hg. v. Tenorth, Heinz-Elmar. Akademie, Berlin 2010. 819 S., Band 6 Selbstbehauptung einer Vision, hg. v. Tenorth, Heinz-Elmar in Zusammenarbeit mit Hess, Volker/Hoffmann, Dieter. Akademie, Berlin 2010. 762 S. Besprochen von Sascha Weber.
Im Rahmen des zweihundertjährigen Jubiläums der Humboldt-Universität zu Berlin 2010 sind die hier besprochenen drei Bände erschienen. Sie bilden gemeinsam mit den Bänden 1 bis 3, die erst 2012 bzw. 2013 erschienen sind, ein herausragendes Beispiel für moderne Wissenschaftsgeschichte. Die später erschienenen ersten Bände behandeln die Geschichte der Institution Universität, die hier vorliegenden widmen sich der „Praxis der Disziplinen“. Dabei sind die einzelnen Bände eng miteinander verzahnt und spiegeln sich. So untersuchen Band 1 und 4 den Zeitraum 1810 bis 1918, je einmal im Bezug auf die Geschichte der Institution und die Geschichte der Disziplinen. In gleicher Weise decken die Bände 2 und 5 den Zeitraum 1918 bis 1945 ab sowie die Bände 3 und 6 die Zeit nach 1945. Eine große Überschneidung der Autorschaft im sechsbändigen Gesamtwerk verstärkt diese enge Verzahnung der Perspektiven.
Ziel der drei Bände zur Praxis der Disziplinen ist es, der Frage nachzugehen, wie es im Alltag der universitären Arbeit mit der Realisierung der „reinen Wissenschaft“ bestellt war. Bei dieser praxeologischen Untersuchung stehen die Eigen- und Besonderheiten der Disziplinen im Mittelpunkt, weshalb die Ausgestaltung der Beiträge den Autoren überlassen wurde und die Beiträge über kein einheitliches Schema verfügen.
Alle drei Bände sind nach dem gleichen Muster in ein |
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Zürcher, Peter, Die Bischofswahlen im Fürstbistum Eichstätt von 1636 bis 1790 - Wahlgeschehen im Spiegel domkapitelscher, dynastischer und kaiserlicher Landes- und Reichskirchenpolitik (= Schriftenreihe zur bayerischen Landesgeschichte 155). Beck, München 2008. XCV, 811 S., Ill., graph. Darst. Besprochen von Sascha Weber. |
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Bei der vorliegenden Studie handelt es sich um eine theologische Dissertation, die 2005 an der Katholischen Universität Eichstätt-Ingolstadt eingereicht wurde. Peter Zürcher widmet sich in ihr nicht nur dem in der Forschung weitgehend vernachlässigten Fürstbistum Eichstätt, sondern stellt dabei die Bischofswahlen in den Mittelpunkt. Dies ist ein interessantes Untersuchungsfeld mit zahlreichen dynastischen und diplomatischen Verstrickungen, das selbst für die Erzbistümer des Alten Reiches nur punktuell bearbeitet wurde. Der Untersuchungszeitraum der Arbeit erstreckt sich von den ersten Überlegungen zur Wahl eines Koadjutors 1634 bis zur Wahl des letzten Fürstbischofs im Jahre 1790. Den reichshistorischen Rahmen bildet die Zeit nach 1648, die aufgrund der langen Regierungszeit Marquards II. (1637-1685), der überdies der erste aus einer Reihe von drei Fürstbischöfen aus dem Geschlecht Schenk von Castell war, leicht durchbrochen wird.
Das Ziel der Arbeit ist es, die Bischofswahlen in Eichstätt in die domkapitelsche, dynastische und kaiserliche Interessenpolitik einzuordnen. Zürcher vollzieht dabei eine enge Verzahnung von Hochstiftsgeschichte und Reichskirchengeschichte. Dabei kommt er unter anderem zu einer Neubewertung der Bedeutung des Hochstiftes, das nicht nur wegen seiner strategischen Grenzlage zwischen Franken, Schwaben und Bayern für die Bewerber um den Bischofsstuhl attraktiv war. Entgegen bisheriger Darstellungen, die Eichstätt als finanziell unbedeutend einordnen, kann Zürcher anhand der Kammergerichtsbeiträge nachweisen, dass das Fürstbistum – das etwa 1776 bei den Beiträgen auf Rang 9 der 24 Erz- und Hochstift |
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Langmaier, Konstantin Moritz Ambrosius, Erzherzog Albrecht VI. von Österreich (1418-1463). Ein Fürst im Spannungsfeld von Dynastie, Regionen und Reich (= Böhmer, Johann Friedrich, Regesta Imperii, Beihefte Forschungen zur Kaiser- und Papstgeschichte des Mittelalters 38). Böhlau, Wien 2015. X, 767 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
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Für den Lebensweg des Einzelnen kann eine Vielzahl von Einzelumständen von Bedeutung sein, auf die er keinen Einfluss hat, sondern die er schicksalhaft hinzunehmen hat. Hierzu gehören außer allen Genen, die ihm von seinen Vorfahren mitgegeben werden, auch die sozialgeschichtlichen Prägungen, die er mitbekommt. Wo immer beispielsweise die Primogeniturerbfolge Anwendung findet, ist dementsprechend entscheidend, an welcher Stelle innerhalb einer Familie ein Kind geboren wird und welche Verläufe die Leben vorrangiger Thronfolgeberechtigter nehmen.
Ein wichtiges spätmittelalterliches Beispiel hierfür behandelt die vorliegende, von Claudia Märtl angeregte, vom Freistaat Bayern durch ein Stipendium geförderte, im Wintersemester 2012/2013 von der Fakultät für Geschichts- und Kunstwissenschaften der Universität München angenommene, dem Vater gewidmete umfangreiche und durch ein chronologisches Itinerar abgestützte Dissertation des Verfassers. Sie gliedert sich außer in eine Einleitung über die Forschungslage, das Problem, die Quellenlage und den verfassungsgeschichtlichen Hintergrund der Vorbereitung des „dynastischen Prinzips“ im 15. Jahrhundert sowie ein Resümee in sechs Kapitel. Sie betreffen die innerösterreichisch-ungarische Phase (1418/1434-1444), die vorländische Phase (erster Abschnitt, 1444-1452), den Romzug (1452), die vorländische Phase (zweiter Abschnitt, 1452-1456/1458), die oberennsische Phase (1458-1462/1463) und die kurze abschließende Wiener Phase (1462/1463).
Albrecht VI wurde am 18. Dezember 1418 als Sohn Herzog Ernsts I. (1377-1424) geboren, hatte aber in Friedrich III. einen älteren Bruder, |
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Arnold, Michaela, Verfall, Einziehung und Unbrauchbarmachung (§§ 73 bis 76a StGB). Reformdiskussion und Gesetzgebung seit dem 19. Jahrhundert (= Juristische Zeitgeschichte, Abteilung 3, Band 44). De Gruyter, Berlin 2013. XII, 374 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
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Der Mensch findet stetig neue Wege der Übervorteilung seiner Mitmenschen, weshalb zu deren Abwehr auch immer wieder Gegenüberlegungen als sinnvoll angesehen werden müssen. Um abweichendem Verhalten möglichst erfolgreich zu begegnen, hat der Gesetzgeber Verfall, Einziehung und Unbrauchbarmachung unter Strafe gestellt. Die vorliegende Arbeit zeichnet im Rahmen einer umfangreicheren Strafrechtsgeschichte die Entwicklung der in der Gegenwart in den §§ 73-76a des Strafgesetzbuchs Deutschlands geregelten Institute des Verfalls und der Einziehung vom 1. Januar 1872 bis heute nach.
Es handelt sich dabei um die von Thomas Vormbaum angeregte und in ihrem Fortgang erfolgreich begleitete Dissertation der Verfasserin, die an der Fernuniversität Hagen angenommen wurde. Sie erregte bereits bei ihrem Erscheinen vor zwei Jahren das Interesse eines ausgezeichneten Rezensenten. Da der Verlag aber leider kein Rezensionsexemplar zur Verfügung stellen konnte, muss der Herausgeber an dieser Stelle mit einiger Verspätung auf die interessante, eine Lücke schließende Studie in wenigen Sätzen zumindest hinweisen.
Gegliedert ist das sorgfältig untersuchende Werk in zwei Teile über Grundlagen methodischer und geschichtlicher Art (vom römischen Recht bis 1851) und über die Entwicklung seit 1870 mit insgesamt zehn Kapiteln. Im Ergebnis kann die Verfasserin feststellen, dass, nachdem das Bedürfnis nach der Abschöpfung rechtswidrig erlangter Tatvorteile bereits im römischen Recht berücksichtigt worden war, die Vorschriften über Einziehung und Unbrauchbarmachung von Anfang an Aufnahme in das Reichsstrafgesetzbuch gefunden hatten und von da an feste Bestandteile jede untersuchten Strafgesetzbuche |
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Wolf, Armin, Verwandtschaft - Erbrecht - Königswahlen. Sieben neue und 26 aktualisierte Beiträge mit 192 Tafeln, Synopsen und Abbildungen und einem Geleitwort v. Henning, Eckart (= Studien zur europäischen Rechtsgeschichte. Veröffentlichungen des Max-Planck-Instituts für europäische Rechtsgeschichte Frankfurt am Main 283, 1 und 2). Klostermann, Frankfurt am Main 2013. Erster Halbband XXV, 562 S., zweiter Halbband XV, 563-1184 S. Besprochen von Gudrun Pischke. |
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Die beiden Bände enthalten insgesamt 42 Beiträge, dazu ein systematisches Verzeichnis der zahlreichen, den einzelnen Beiträgen beigefügten Tafeln, Synopsen, Landkarten und Abbildungen (mit Nennung des Jahres des ersten Drucks von 1968 bis 2013, S. IX-XV) und ein Schriftenverzeichnis (S. 1167-1182). Letzteres umfasst 218 – von insgesamt 268 – Veröffentlichungen, die zwischen 1955 und 2013 publiziert worden sind. Es ist thematisch nach Arbeits- und Forschungsschwerpunkten geordnet: Gesetzgebung in Europa (A), Goldene Bulle (B), Prinzipien der Thronfolge, Königswähler und Kurfürsten (C), Ständegeschichte (D), Genealogie und Hilfswissenschaften (E), Historische Kartographie, Geschichtsatlanten (F), Ebstorfer Weltkarte (G), Geographie der Odyssee (H) und Lexikonartikel (I). Die Nummerierung der Titel folgt der Chronologie. Dem Themenkreis der beiden vorzustellenden Bände entsprechend sind darin keine Beiträge aus (A) 1961-2001, (D) 1967-1991, (F) 1970-2005, (G) 1955-2012 und (H) 1968-2009 zu finden; die hier abgedruckten aus (B)1968-2006, (C) 1976-2010, (E) 1956-2012 und (I) 1961-2010 sind im Schriftenverzeichnis gekennzeichnet, Monografien hervorgehoben. Mit 70 Veröffentlichungen, beinahe einem Viertel seines Gesamtwerkes, weisen sich die „Prinzipien der Thronfolge, Königswähler und Kurfürsten“ als Wolfs vorrangiger Forschungsschwerpunkt aus. Der erste Halbband enthält 19, der zweite 23 Beiträge: darunter sind zwölf unveränderte Rezensionen, sechs bis zum |
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Erlerntes Recht. Zur Ausbildung von Juristinnen und Juristen an der Wiener Universität 1365-2015, hg. v. Strejcek, Gerhard. new academic press, Wien 2014. 195 S. Besprochen von Christian Neschwara. |
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Der vorliegende Band ist – seinem Titel gemäß – vom 650-Jahr-Jubiläum der Universität Wien inspiriert, er verspricht aber eigentlich nicht das, was der Titelsatz verheißt, nämlich eine Darstellung zur Juristenausbildung an der Wiener Universität seit 1365. Er leitet zwar mit einer weitausholenden Darstellung der „Evolution der Juristenausbildung“ (I., S. 12–25) ein – der Bogen spannt sich von der Rechtsfindung und Juristenausbildung in der griechisch-römischen Antike über die Frühscholastik sowie die oberitalienische Legistik bis zu den mitteleuropäischen Universitätsgründungen im Spätmittelalter und führt damit auch zu den Ursprüngen des Rechtsunterrichts in Wien im ausgehenden 14. Jahrhundert, – bricht dann aber abrupt im Humanismus ab und schwenkt unvermittelt zum 650 Jahr-Jubiläum der Universität Wien mit Hinweisen auf deren Archiv als eine „für Biographica und Wissenschaftsgeschichte verantwortliche Evidenzstelle“ sowie auf die Rolle der Stadt Wien „als Standort einer Juristenfakultät“. Weder diese Einleitung noch die weiteren in den anschließenden Abschnitten unter verschiedenen sachlichen Schwerpunkten zusammengetragenen Beiträge (II. bis X.) sind bestimmten Autoren namentlich zugeordnet, allerdings enthält das Vorwort (S. 11) Hinweise auf einzelne Verfasser: Es sind ehemalige oder aktuelle Mitarbeiter des Herausgebers als Leiter des Zentrums für Glückspielforschung am Institut für Staats- und Verwaltungsrecht an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät in Wien bzw. vereinzelt auch von anderen Instituten – mit unterschiedlicher Qualifikation vom habilitierten Professor über wissenschaftliche Assistenten bis zu studentischen Mitarbeitern.
Den Hauptschwerpunkt des vorliegenden Bandes bilden mehrere Beiträge über die (Wiener) Schule des |
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Das Reichsjustizministerium und die höheren Justizbehörden in der NS-Zeit (1935-1944) – Protokolle und Mitschriften der Arbeitstagungen der Reichsjustizminister mit den Präsidenten der Oberlandesgerichte, des Volksgerichtshofs, des Reichsgerichts sowie mit den Generalstaatsanwälten, eingeleitet und hg. v. Schubert, Werner (= Rechtshistorische Reihe 455). Lang, Frankfurt am Main. 2015. L, 642 S. Besprochen von Werner Augustinovic. |
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Während es Aufgabe der Politik ist, die Rechtswirkung jener Rechtsakte, die nach nationalsozialistischer Rechtsanschauung Recht, nach landläufiger Auffassung und den allgemein anerkannten Grundlagen eines liberal-demokratischen Rechtsverständnisses aber gravierendes Unrecht darstellen, durch gesetzliche Regelungen außer Kraft zu setzen, obliegt es dem Rechtshistoriker, im Vorfeld durch akribische Forschungen die seinerzeitigen Veränderungen im Rechtssystem zu ergründen, zu belegen und nachvollziehbar darzustellen. Dabei genügt es nicht, allein die Rechtsnormen und ihre Anwendung in den Blick zu nehmen; von nicht minderer Bedeutung ist das Offenlegen der rechtspolitischen Ziele, die dem Normensystem zugrunde liegen und die in den Bemühungen um dessen Umgestaltung und Neugestaltung zutage treten. Es ist daher von elementarem Interesse, dass möglichst viele einschlägige Textmaterialien gesichtet, dem Dunkel der Archive entrissen, geschlossen versammelt und - im Optimalfall auch kommentiert - publiziert werden.
Der 1936 in Schlesien geborene Werner Schubert, der von 1977 bis 2001 an der Universität Kiel Rechtsgeschichte der Neuzeit, Römisches Recht, Bürgerliches Recht und Zivilprozessrecht gelehrt hat, hat sich lange Jahre dieser Aufgabe verschrieben und bereits eine Vielzahl von Editionen auf den Weg gebracht, darunter die bis dato auf 22 Bände angewachsene Edition der Protokolle der Ausschüsse der Akademie für Deutsches Recht 1933-1945 (1986ff.). Der vorliegende Band widmet sich der (in Teilen gekürzten) Herausgab |
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Kulturmanöver. Das k.u.k. Kriegspressequartier und die Mobilisierung von Wort und Bild, hg. v. Colpan, Sema/Kerekes, Amália/Matti, Siegfried u. a. (= Budapester Studien zur Literaturwissenschaft 18). Lang, Frankfurt am Main 2015. 374 S., Abb. Besprochen von Werner Augustinovic. |
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Die konstatierte Modernität des Ersten Weltkriegs (1914-1918) wird zum einen festgemacht am Einsatz neuartiger Waffensysteme mit verheerenden Vernichtungskapazitäten, zum anderen an den organisierten Bemühungen der Kriegsparteien um psychologische Einflussnahme auf die Stimmung im Inland und Ausland mit Hilfe geeigneter Einrichtungen zur gezielten Steuerung medialer Information. Das k.u.k. Kriegspressequartier (KPQ) war „Österreich-Ungarns zentrale militärische Propagandaeinrichtung […]. Es koordinierte ab dem Kriegsbeginn zunächst nur die Zeitungsberichterstattung, für die es Journalisten und Schriftsteller heranzog. Im weiteren Kriegsverlauf dehnte es seinen Aufgabenbereich aus und erweiterte sein Aufgabenspektrum. […] Das KPQ (bündelte) bis zum Ende des Krieges alle damals zur Verfügung stehenden medialen Ausdrucksformen […][und] stellte […] die Disziplinen Malerei, Fotografie, Film, Musik, Theater, Bildhauerei und Kunstgewerbe in seinen Dienst. Darüber hinaus übte es die Zensur im Bereich der militärischen Berichterstattung bzw. in allen militärischen Belangen aus“ (S. 17).
Im Dezember 2013 wurde unter dem Titel „Von den Gedenkjahren. Forschungstendenzen, Forschungsdesiderate zum Ersten Weltkrieg in den Kulturwissenschaften“ vom Ludwig Boltzmann Institut für Geschichte und Gesellschaft (Wien) und vom Germanistischen Institut der Eötvös-Loránd-Universität (Budapest) eine gemeinsame Konferenz abgehalten, deren Erträge - mit dem Anspruch neuartiger Zugänge vor dem Hintergrund der fortschreitenden Digitalisierung des Wissens - in den vorliegenden Band eingeflossen sind. Insgesamt 23 Beiträge von 25 männlichen und weiblichen Wissenschaftlern (12 aus Österreich, 13 |
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Erinnerungskulturen post-imperialer Nationen, hg. v. Rothermund, Dietmar. Nomos, Baden-Baden 2015. 306 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Erinnerungskulturen post-imperialer Nationen, hg. v. Rothermund, Dietmar. Nomos, Baden-Baden 2015. 306 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Allgemein ist die Kolonie als die Niederlassung von Angehörigen eines Volkes oder Staates in fremder Umgebung bereits dem Altertum ebenso bekannt wie dem Mittelalter. Erst als Folge der technischen Neuerungen am Übergang zur Neuzeit wird daraus aber ein weltweiter, langdauernder, allgemeiner Vorgang, der sich als Kolonialismus kennzeichnen lässt. Ihm wirkt vor allem seit dem 20. Jahrhundert ein ebenso gewichtiger Befreiungskampf entgegen, der bis zur Gegenwart die weltumspannenden Kolonien im Wesentlichen der Geschichte überantwortet hat.
Dementsprechend kann der in Kassel 1933 geborene, in Marburg, München und Philadelphia in den Vereinigten Staaten in Geschichte und Philosophie ausgebildete, 1969 mit einer Dissertation über amerikanische Sozialgeschichte promovierte, in Heidelberg 1963 bei Werner Conze mit einer Schrift über die politische Willensbildung in Indien zwischen 1900 und 1960 habilitierte und danach an das Südasieninstitut Heidelbergs berufene Herausgeber in seinem Vorwort die Dekolonisierung nach dem zweiten Weltkrieg als das vielleicht bedeutendste Ereignis des 20. Jahrhunderts bezeichnen. Ihm widmete er 2006 den Routledge Companion to Decolonization, als dessen Folge er in einem ersten Alleingang 2008 in London über The Self-consciousness of Post-Imperial Nations referieren konnte.
In weiteren Gesprächen wurde eine internationale Konferenz vorbereitet, die in Heidelberg im Mai 2013 im Internationalen Wissenschaftsforum abgehalten werden konnte. Seine einer Einleitung über Erinnerung und Handlungskompetenz folgenden sieben Beiträge betreffen nach einleuchtender Aussonderung Spaniens und Deutschlands die britische Erinnerung an das Empire, die postkolonialen Migrationen und die Erinnerung an den Kolonialismus in den Niederlanden, das hässliche Angedenken an den belgischen Kolonial |
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Speitkamp, Winfried, Eschwege – Eine Stadt und der Nationalsozialismus (= Veröffentlichungen der Historischen Kommission für Hessen 81). Historische Kommission für Hessen, Marburg 2015. VI, 218 S., Abb. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Speitkamp, Winfried, Eschwege – Eine Stadt und der Nationalsozialismus (= Veröffentlichungen der Historischen Kommission für Hessen 81). Historische Kommission für Hessen, Marburg 2015. VI, 218 S., Abb. Besprochen von Gerhard Köbler.
Eschwege als Siedlung am Eschengewässer in einer Niederung der Werra ist vielleicht noch in merowingischer Zeit als fränkischer Königshof entstanden und erstmals im Jahre 974 in einer Urkunde Kaiser Ottos II. für seine Frau Theophanu namentlich bezeugt. Nach Gründung eines Frauenstifts um die erste Jahrtausendwende erhielt der Ort um 1188 Marktrecht und vor 1249 Stadtrecht und kam 1264 an den Landgrafen von Hessen. In der Gegenwart zählt er knapp 20000 Einwohner.
Am Anfang Eschweges während der Zeit des Nationalsozialismus war nach dem Vorwort des in Düsseldorf 1958 geborenen, in Marburg in Geschichtswissenschaft und Politikwissenschaft ausgebildeten, 1986 mit einer Dissertation über Restauration als Transformation in der kurhessischen Verfassungsgeschichte zwischen 1813 und 1830 promovierten, in Gießen 1994 mit einer Schrift über Denkmalpflege und Staat in Deutschland zwischen 1871 und 1933 habilitierten, nach Tätigkeiten als wissenschaftlicher Mitarbeiter, Assistent, Vertretungsprofessor und Professor auf Zeit 2010 für neuere und neueste Geschichte am Fachbereich Gesellschaftswissenschaften der Universität Kassel berufenen Verfassers Alexander Beuermann, der von 1934 bis 1945 als Bürgermeister Eschweges amtierte, nach Ende der nationalsozialistischen Herrschaft sein Amt verlor, aber 1948 wieder als erster Beigeordneter in den Dienst der Stadt getreten war. Wegen seiner gleichwohl verschieden diskutierten Stellung beauftragte die Stadt den Verfasser zu offener wissenschaftlicher Aufarbeitung ihrer Geschichte während des Nationalsozialismus. Sie will dementsprechend nicht mögliche Täter überführen, sondern geschichtliche Verhältnisse verdeutlichen.
Gegliedert ist die mit Unterstützung Hessens und de |
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Seifert, Fedor, Kleine Geschichte(n) des Urheberrechts – Entstehung und Grundgedanken des geistigen Eigentums (= Berliner Bibliothek zum Urheberrecht 9). Medien und Recht, München 2014. XXVIII, 307 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Seifert, Fedor, Kleine Geschichte(n) des Urheberrechts – Entstehung und Grundgedanken des geistigen Eigentums (= Berliner Bibliothek zum Urheberrecht 9). Medien und Recht, München 2014. XXVIII, 307 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Den Menschen kennzeichnet von seinen Anfängen an sein besonderer Verstand, der ihm über die Sprache, die Schrift und zahlreiche andere Erfindungen allmählich eine gewisse Beherrschung der Erde und vielleicht eines Tages auch darüber hinaus ermöglicht. Dass ein neuer Gedanke über seinen wirtschaftlichen Wert eine Vermehrung seines Vermögens und eine damit verbundene Verbesserung seiner Lebensverhältnisse bewirken kann, ist ihm dabei nur ganz allmählich bewusst geworden. Spätestens in der Gegenwart ist aber der Vorrang des Geistes vor der bloßen körperlichen Kraft des Menschen kaum noch bestreitbar durchgesetzt.
In seiner kleinen Geschichte des Urheberrechts geht der nach dem Studium der Rechtswissenschaft in Frankfurt am Main und in Freiburg im Breisgau und der praktischen Ausbildung 1976 mit einer Dissertation über Feuerbach als Kriminalpsychologe promovierte und zur Rechtsanwaltschaft in Deutschland zugelassene, 1986 auch als Notar bestellte, seit 1991 bei Beiten Burkhardt tätige Verfasser von Immanuel Kants Studie über die Unrechtmäßigkeit des Büchernachdrucks aus, die das Buch als öffentliche Rede des Verlegers im Namen des Verfassers an das Publikum betrachtet, für die der Nachdrucker keine Vollmacht des Autors habe. Trotz der strengen Kritik Joseph Kohlers an der „abenteuerlichen Ausgeburt eines unjuristischen Genius“ versteht er dementsprechend den Inhalt eines Buches als etwas, von dem er meint, dass es auch andere wissen sollten. In diesem Sinne hat er bereits 1982 mit Vera Movsessian eine Einführung in das Urheberrecht der Musik vorgelegt, 1989 das Urheberrecht in Geschichte und Gestalten von Homer bis Richard Strauß verfolgt, 1990 für Autoren und Freunde Blackwells einen Streifzug durch die Geschic |
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Gräßler, Florian, War die DDR totalitär? Eine vergleichende Untersuchung des Herrschaftssystems der DDR anhand der Totalitarismuskonzepte von Friedrich, Linz, Bracher und Kielmansegg (= Extremismus und Demokratie 30). Nomos, Baden-Baden 2015. 361 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Gräßler, Florian, War die DDR totalitär? Eine vergleichende Untersuchung des Herrschaftssystems der DDR anhand der Totalitarismuskonzepte von Friedrich, Linz, Bracher und Kielmansegg (= Extremismus und Demokratie 30). Nomos, Baden-Baden 2015. 361 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Nach dem einfühlenden Vorwort der Herausgeber hat die vom Verfasser gestellte Frage die Politikwissenschaft bereits vor dem Zusammenbruch der 1949 entstandenen Deutschen Demokratischen Republik bewegt. Herrschte anfangs die Bejahung vor, so überwog später die Verneinung, sei es wegen des Wandels des Objekts, sei es wegen der Änderung des Zeitgeistes. Nach dem Ende der Diktatur der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands verlor der Gegenstand insgesamt an Bedeutung, so dass dem in Dresden in Politikwissenschaft und Geschichte ausgebildeten Verfasser sehr dafür zu danken ist, dass er sich seiner in der von Eckhard Jesse betreuten, im Juni 2014 von der philosophischen Fakultät der Technischen Universität Chemnitz approbierten, von der Hanns-Seidel-Stiftung geförderten Dissertation erneut und grundsätzlich angenommen hat.
Dabei will er auf inzwischen sehr guter Quellenlage vier verschiedene Totalitarismuskonzeptionen auf ein politisches System anwenden und damit Theorie und Regierungslehre verbinden. Seine Vergleichskategorien für die Ermittlung von Stärken und Schwächen betreffen Extension, Intension, Operationalisierung und Erklärungskraft. Nach der Einleitung über Problemstellung, Forschungsstand, Methode und theoretischen Ansatz sowie Aufbau beschreibt er zunächst die vier ausgewählten Totalitarismuskonzepte und das Herrschaftssystem der Deutschen Demokratischen Republik zwischen 1949 und 1989 (SED, Staatsaufbau, Justizsystem, Blockparteien, Ministerium für Staatssicherheit, Sicherheitsorgane, Bildungssystem, Mediensystem, Wirtschaftssystem und Kirchen), ehe er das Herrschaftssystem im Lichte der vier Totalitarismuskonzepte sowie dreier anderer konkurrierend |
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Rost, Alexander, Hexenversammlung und Walpurgisnacht in der deutschen Dichtung. (= Maß und Wert. Düsseldorfer Schriften zur deutschen Literatur 8). Lang, Frankfurt am Main 2015. XV, 640 S. Zugleich Diss. phil. Düsseldorf. Besprochen von Werner Augustinovic. |
Ganzen Eintrag anzeigen Rost, Alexander, Hexenversammlung und Walpurgisnacht in der deutschen Dichtung (= Maß und Wert. Düsseldorfer Schriften zur deutschen Literatur 8). Peter Lang, Frankfurt am Main 2015. XV, 640 S. Zugleich Diss. Phil. Düsseldorf 2012. Besprochen von Werner Augustinovic.
Seit Johann Wolfgang von Goethes einzigartiger „Faust“-Dichtung bilden Hexenversammlung und Walpurgisnacht (als „Walpurgisnacht“ im „Faust I“ und „Klassische Walpurgisnacht“ im „Faust II“) elementare Versatzstücke der deutschen Literatur, weshalb hier von einem „Sattelpunkt“ in der Verwendung dieser Motive die Rede ist, die „zu Zeiten von Goethes Arbeiten an seinem ‚Faust‘ längst eine eigene, wenn auch (noch) überschaubare Literaturgeschichte auf(weisen)“ (S. 374). Die Dissertation des Germanisten Alexander Rost bemüht sich um eine umfassende Erschließung und Erhellung dieser Stoff- und Motivgeschichte, im Wesentlichen ausgehend von der Frühen Neuzeit bis zur unmittelbaren Gegenwart. Erfasst wird damit auch die Phase des sogenannten Hexenwahns mitsamt des zeitgenössischen, das Prozesswesen prägenden dämonologischen Diskurses (die Dämonologie erreichte „bisweilen den Charakter einer Parallelwissenschaft zur Theologie und in mancher Hinsicht auch zur Jurisprudenz“, S. 16; vgl. auch S. 100), der somit auch rechtshistorische Interessenslagen bedient.
Der Verfasser kann feststellen, dass die ersten literarischen Verarbeitungen des Hexenkonvents, so bei Hans Sachs, in Spätrenaissance und Frühbarock „praktisch ganz im Zeichen von Überlegungen oder Stellungnahmen zur Magie und der gerade expandierenden Dämonologie-Debatte (stehen)“ und in keiner Weise „freimütige Literarisierungen von Hexenversammlungen“ zuließen. Erst in der Mitte des 17. Jahrhunderts nahm „die Dämonopathie allmählich ab und entsprechend die Phobie, atheismus- oder gar hexereiverdächtig zu werden“. Besonderer Stellenwert sei bei dieser Entwicklung unbeabsichtigt der Schrift „Blockes-Berges Verrichtung“ (1668) des L |
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Kreienbaum, Jonas, „Ein trauriges Fiasko“ – Koloniale Konzentrationslager im südlichen Afrika 1900-1908 (= Studien zur Gewaltgeschichte des 20. Jahrhunderts). Verlag des Hamburger Instituts für Sozialforschung, Hamburg 2015. 349 S., 5 Abb., 2 Kart. Besprochen von Werner Augustinovic. |
Ganzen Eintrag anzeigen Kreienbaum, Jonas, „Ein trauriges Fiasko“. Koloniale Konzentrationslager im südlichen Afrika 1900-1908 (= Studien zur Gewaltgeschichte des 20. Jahrhunderts). Verlag des Hamburger Instituts für Sozialforschung, Hamburg 2015. 349 S. 5 Abb., 2 Tab., 2 Kart. Besprochen von Werner Augustinovic.
Der weite Begriff des Konzentrationslagers ist heute nicht denkbar ohne die Konnotation des Lagersystems der nationalsozialistischen Ära. In diesem Kontext bezeichnet er eine Einrichtung, die im Laufe der Jahre einem Prozess der steten Veränderung und systematischen Erweiterung unterworfen war, der in unterschiedlichen Varianten von den ersten „wilden“ Lagern der Zeit der NS-Machtübernahme bis zu den Vernichtungslagern des Ostens führte, deren Zweck sich allein in der möglichst raschen und effizienten Tötung und Beseitigung einer großen Anzahl von Menschen erschöpfte. Die Monstrosität dieser planvoll organisierten Mordstätten hat in der Forschung bald die Frage nach Vorläufern und Kontinuitäten provoziert. In den Blick gerieten dabei insbesondere die Lager, die Anfang des 20. Jahrhunderts im Zuge der Kolonialkriege im südlichen Afrika zunächst von den Briten und dann auch von den Deutschen eingerichtet worden waren und in denen Wissenschaftler wie Jürgen Zimmerer („Von Windhuk nach Auschwitz? Beiträge zum Verhältnis von Kolonialismus und Holocaust“, 2011) „Ansätze einer ‚Form des Massenmordes, wie sie für den Holocaust als kennzeichnend betrachtet wird‘“ (S. 293), zu erkennen glauben.
Der Frage der Berechtigung einer solchen Interpretation auf den Grund geht der 1982 in Bochum geborene, wohl 2012 promovierte und als wissenschaftlicher Mitarbeiter am Lehrstuhl für Europäische und Neueste Geschichte der Universität Rostock beschäftigte Jonas Kreienbaum in der vorliegenden Schrift, seiner adaptierten Dissertation, die eine Bestandsaufnahme dieser frühen kolonialen Konzentrationslager vornimmt und sowohl ihren Zweck als auch ihre Funktionsweise her |
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AAAKöbler, Gerhard, Das Erzstift in der deutschen Landesgeschichte, 2015 |
Ganzen Eintrag anzeigen Das Erzstift in der deutschen Landesgeschichte (260)
5. Bayerischer Reichskreis: Erzstift Salzburg, Herzogtum Bayern nebst Oberpfalz, Hochstift Freising, Fürstentümer Neuburg (Pfalz-Neuburg) und Sulzbach (Pfalz-Sulzbach), Hochstift Regensburg, gefürstete Landgrafschaft Leuchtenberg, Hochstift Passau, gefürstete Grafschaft Sternstein (Störnstein), gefürstete Propstei Berchtesgaden, gefürstete Abtei zu Sankt Emmeram in Regensburg, Grafschaft Haag, Grafschaft Ortenburg, gefürstete Abtei Niedermünster in Regensburg, Herrschaft Ehrenfels, gefürstete Abtei Obermünster in Regensburg, Herrschaften Sulzbürg und Pyrbaum, Herrschaft Hohenwaldeck, Herrschaft Breiteneck bzw. Breitenegg, Reichsstadt Regensburg.
EStift = Erzstift
Adendorf (reichsritterschaftliche Herrschaft). Das vermutlich aus Reichsgut stammende A. südlich von Bonn wird erstmals 893 unter den Gütern des Klosters Prüm erwähnt. Dessen Rechte nahmen später vor allem die Grafen von Hochstaden war. Im 12. Jahrhundert hatte das Domkapitel zu Trier den Hof Cumbe in A. inne. Lehnsträger waren zunächst die von A., 1215 die von Tomburg. 1246 übertrug der letzte Graf von Hochstaden seine Rechte an das Erzstift Köln. 1336 trugen die von Hüchelhoven den Hof Cumbe von Trier zu Lehen. 1413 belehnte Trier Johann von Kempenich als Nachfolger der Hüchelhoven, 1420 die Birgel (Bürgel), 1453 die Schöneck, danach die Orsbeck. Bald nach 1453 ging das Lehnsrecht des Hofes Cumbe an die Abtei Siegburg über. Im 16. Jahrhundert saßen die Freiherren von der Leyen in A. Nach dem Anfall der Grafschaft Neuenahr an Jülich 1546 wurde A. Gericht innerhalb Jülichs, doch tauschte der Kurfürst von der Pfalz als Herzog von Jülich 1659 das Gericht A. gegen den Anteil der von der Leyen an Landskron (Landskrone) ein. Kaiser Leopold I. erhob A., das zum Kanton Niederrheinstrom des Ritterkreises Rhein steuerte, zur reichsunmittelbaren Herrschaft. 1815 kam A. zu Preußen, 1946 zu Nordrhein-Westfalen. L.: Wolff 515.
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Buer – Geschichte(n) einer Stadt -. Ein starkes Stück Gelsenkirchen, hg. v. Goch, Stefan/Escher, Gerd (= Schriftenreihe des Instituts für Stadtgeschichte, Beiträge 16). Klartext, Essen 2014. 387 S., Kart. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Buer – Geschichte(n) einer Stadt -. Ein starkes Stück Gelsenkirchen, hg. v. Goch, Stefan/Escher, Gerd (= Schriftenreihe des Instituts für Stadtgeschichte, Beiträge 16). Klartext, Essen 2014. 387 S. Kart. Besprochen von Gerhard Köbler.
Das in einer Gabe des Jahres 1003 erwähnte, inhaltlich nicht sicher gedeutete Puire wird als ältester Beleg für das in der Gegenwart zu Gelsenkirchen gehörige Buer angesehen, dessen tatsächliche Entstehung wegen verschiedener Funde vielleicht noch früher angesetzt werden kann. 1448 wurden dem Mittelpunkt eines Kirchspiels im Vest Recklinghausen des Erzstifts Köln die Rechte einer Freiheit verliehen. Im Jahre 1911 erhielt der 1873 mit der Zeche Hugo in den Kohlebergbau des Ruhrgebiets einbezogene, 67108 Bewohner zählende Ort Stadtrecht.
Die hundertste Wiederkehr dieses bedeutenden Ereignisses bildet den Ausgangspunkt der vorliegenden, mit einer kolorierten Postkarte des Rathauses geschmückten, stattlichen Veröffentlichung. Sie enthält nach der Einleitung der Herausgeber 16 vielfältige, als Vorträge entstandene Einzelbeiträge sowie verschiedene Anhänge. Dabei beginnt der Oberbürgermeister Gelsenkirchens mit einer Würdigung des Jubiläums und einer Kolumne vom 1. April 2011, während Stefan Goch Buer als Beispiel der Stadtentwicklung im Ruhrgebiet schildert und nach der Rolle Buers in und für Gelsenkirchen fragt.
Weitere Studien betreffen die Bauerschaften und die alte Freiheit Buer, die erste und bis 2000 bestehende letzte Zeche (Hugo) in Buer, den Grüngürtel, die preußischen Staatszechen Bergmannsglück und Westerholt, Chemie und Benzin, Amtmänner und Bürgermeister, die Emscher, die Anfänge des Nationalsozialismus in Buer, die aus Eingesessenen und Zugewanderten bestehende Bevölkerung, das Rathaus, beispielhafte Familiengeschichten und die Baukultur. Im Anhang wird eine Chronik der letztlich 1928 in Gelsenkirchen aufgegangenen Großstadt Buer geboten, der Archivbestand Buer des fördernden Instituts für |
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AAAKöbler, Gerhard, Das Reichsgrafenkollegium in der deutschen Landesgeschichte, 2015 |
Ganzen Eintrag anzeigen Das Reichsgrafenkollegium in der deutschen Landesgeschichte (248)
Arndt, J., Das niederrheinisch-westfälische Reichsgrafenkollegium und seine Mitglieder 1653-1806, 1991
Böhme, E., Das fränkische Reichsgrafenkollegium im 16. und 17. Jahrhundert. Untersuchungen zu den Möglichkeiten und Grenzen der korporativen Politik mindermächtiger Reichsstände, 1989
Kesting, H., Geschichte und Verfassung des niedersächsisch-westfälischen Reichsgrafenkollegiums, Westfäl. Zs. 106 (1956)
Arnstein-Barby (Grafen)(, Barby). Die Burg Barby an der Elbe bei Magdeburg ist 814 erstmals erwähnt und 961 als Burgward bezeugt. 974 gab Kaiser Otto II. die Burg an das Stift Quedlinburg. Das engere Gebiet um Barby wurde spätestens am Ende des 12. Jahrhunderts durch Walther III. von Arnstein (um 1150-nach 1196), der mit der Askanierin Gertrud von Ballenstedt verheiratet war, unter Ausnutzung Quedlinburger Vogteirechte erworben. Er gründete die Linie der Grafen von A. (Barby). Sein Sohn Walther IV. vereinigte Magdeburger, Nienburger und askanische Lehen. Das engere Herrschaftsgebiet lag um Barby, Calbe, Mühlingen (Grafschaft Mühlingen) und Schönebeck. Dazu kamen Rosenburg, Walternienburg (Walter-Nienburg) und Zerbst (1264-1307). 1497 wurde die Herrschaft durch König Maximilian I. zur Reichsgrafschaft erhoben. 1540 wurde die Reformation eingeführt. Kurzzeitig gehörte die Familie dem westfälischen Reichsgrafenkollegium an. 1659 starb die Familie aus. Sachsen-Weißenfels, Anhalt-Zerbst und Magdeburg teilten sich das Gebiet. Das Amt Barby fiel als erledigtes Lehen an Sachsen-Weißenfels, das Arnstein-Barbys (Barbys) Stimme im Reichstag führte, 1746 an Sachsen (Kursachsen) und 1815 an Preußen. Rosenburg kam als früheres Lehen Magdeburgs an Brandenburg, die übrigen Güter gelangten als Lehen Sachsens an Anhalt-Zerbst. 1800 umfasste das Gebiet etwa 2 Quadratmeilen (Stadt Barby und einige Dörfer). Das Amt Rosenburg gelangte als ehemals magdeburgisches Lehen an Brande |
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Person und Rechtsperson. Zur Ideengeschichte der Personalität, hg. v. Gröschner, Rolf/Kirste, Stephan/Lembcke, Oliver W. (= Politika 11). Mohr (Siebeck), Tübingen 2015. XXX, 396 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Person und Rechtsperson. Zur Ideengeschichte der Personalität, hg. v. Gröschner, Rolf/Kirste, Stephan/Lembcke, Oliver W. (= Politika 11). Mohr (Siebeck), Tübingen 2015. XXX, 396 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
In der deutschen Sprache erscheint Person zuerst im Mittelhochdeutschen im späteren 12. Jahrhundert (persone AntichrL 1160-1180), während der Ausdruck Rechtsperson jedenfalls nicht der geläufigen Sprache anzugehören scheint. Person ist ein aus dem lateinischen, bei Plautus (um 250-184 v. Chr.) belegten persona mit der Bedeutung Maske, Person entstammendes Lehnwort. Nach dem vorliegenden Werk kommt es letztlich aus dem Etruskischen und ist mit lat. sonare tönen nicht verwandt.
Sachlich entstand der juristische Begriff der Person nach bisheriger Ansicht in der systematischen Jurisprudenz des 16. Jahrhunderts, in der Althusius in Dicaelogica 1,4 etwa formuliert Persona est homo, iuris commercium habens, wobei freilich bereits Papst Innozenz IV. 1245 von einer persona ficta der universitas sprechen konnte. Seitdem hat sich die Person jenseits des Menschen zu einer Grundfigur der Jurisprudenz entwickelt, an Hand deren die Rechtswelt eigentlich in nur zwei Teile Personen und Sachen gegliedert werden kann. Damit ist die Person eine Grundfigur der Rechtswissenschaft, die ungeteilte Aufmerksamkeit verdient.
Der vorliegende, bedeutende Sammelband stellt ihre Geschichte allerdings, wie kaum anders zu erwarten, nicht aus einer Hand als gedankliche Einheit dar. Er bietet vielmehr ein buntes Mosaik der geschichtlichen Vielfalt. Dementsprechend enthält er weitgespannte, neuartige Überlegungen und Einsichten.
Dies beginnt bereits mit dem an den Anfang gestellten Collegium editorum. Dieses erörtert im gelungenen Trilog die Philosophie in den Positionen der einbezogenen Autoren. Wie in einem glücklichen Spiel werfen sich die Herausgeber zahlreiche Bälle zu, behandeln sie geschickt und gekonnt und geben sie vielfach bereichert an |
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AAAKöbler, Gerhard, Die Familie in der deutschen Landesgeschichte, 2015 |
Ganzen Eintrag anzeigen Die Familie in der deutschen Landesgeschichte (302)
Zugleich hatte gerade diese Hinwendung zu übernationalen Aufgaben aber die Schwächung des deutschen Herrschers zur Folge. Zwar gelang es dem König im Laufe des 12. Jahrhunderts, die mit ihm seit dem Zerfall des fränkisch-karolingischen Gesamtreiches um die Herrschaft wetteifernden herzoglichen Geschlechter zu überwinden, aber fast im gleichen Atemzug traten in den der Schwächeperiode nach 1198 folgenden Jahren landesherrliche Familien an der Stelle der früheren Stammesführer in diesen Wettbewerb um die Macht ein.
Das damit in seinen Grundzügen festgelegte «Historische Lexikon der deutschen Länder» will - ausgehend von der Reichsunmittelbarkeit im Heiligen Römischen Reich (deutscher Nation) - in erster Linie in notwendiger Kürze alle wichtigeren Länder und Herrschaften der Deutschen im Sinne historischer, in ihrem Gewicht ganz unterschiedlicher Bausteine der gesamtdeutschen Entwicklung erfassen. Es nimmt dabei als seinen Ausgangspunkt, wie schon der Titel zeigt, den Begriff des Landes, wie er das Verfassungsrecht der Gegenwart kennzeichnet. Schon die verhältnismäßig wenigen Länder aber beispielsweise in der Bundesrepublik Deutschland sind im Einzelfall in vielfacher Hinsicht ganz unterschiedlich. Diese Verschiedenheit nimmt zu, wenn man die weiteren deutschen oder deutschsprachigen Länder oder Staaten einbezieht und sie vervielfacht sich darüber hinaus, wenn man die tatsächliche geschichtliche Entwicklung berücksichtigt. Weil die gegenwärtigen Länder aus ganz unterschiedlichen, in mannigfaltiger Weise in der Dimension Zeit zugleich auch personengebundenen Ansatzpunkten (Herzogtümern, Fürstentümern, Grafschaften, Herrschaften, Herrlichkeiten, Gerichten, Städten, Dörfern, Tälern und Bünden) entstanden und von ganz verschiedenen Familien und Einzelmenschen geprägt sind, kann an dem formellen namengebenden Begriff des Landes nicht wirklich festgehalten werden. Vielmehr müssen inhaltlich zahll |
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Fälschung als Mittel der Politik? Pseudoisidor im Licht der neuen Forschung. Gedenkschrift für Klaus Zechiel-Eckes, hg. v. Ubl, Karl/Ziemann, Daniel (= Monumenta Germaniae Historica, Studien und Texte 57).. Harrassowitz, Wiesbaden 2015. VII, 268 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Fälschung als Mittel der Politik? Pseudoisidor im Licht der neuen Forschung. Gedenkschrift für Klaus Zechiel-Eckes, hg. v. Ubl, Karl/Ziemann, Daniel (= Monumenta Germaniae Historica, Studien und Texte 57).. Harrassowitz, Wiesbaden 2015. VII, 268 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Pseudoisidorische Fälschungen (Isidor Mercators) sind mehrere fälschende Sammlungen kirchenrechtlicher Bestimmungen der Mitte des 9. Jahrhunderts mit rund 10000 Einzelteilen (unter Verwendung etwa der Historia tripartita des Epiphanius-Cassiodor der einstmals Corbier Handschrift Sankt Petersburg, Russische Nationalbibliothek Lat. F. v. I. 11 oder der Konzilsakten von Chalkedon in der Version des Rusticus der einstmals Corbier Handschrift Paris, Bibliothèque Nationale Lat. 11611). Vermutlich wurden die pseudoisidorischen Fälschungen im westfränkischen Gebiet zwischen 833 oder 847 und 852 von mehreren Verfassern vielleicht auch an verschiedenen Orten (unter Abt Paschasius Radbertus von Corbie an der Somme = Pseudoisidor?) hergestellt. Der Gesamtnachweis der Fälschung gelang erst der neuzeitlichen Wissenschaft.
Mit den damit zusammenhängenden Fragen hat sich nach Horst Fuhrmann (Einfluss und Verbreitung der pseudoisidorischen Fälschungen Band 1ff. 1972ff.) vor allem der in Pforzheim am 12. Mai 1959 geborene Klaus Zechiel-Eckes befasst, der nach dem Studium von Geschichte, Romanistik und mittellateinischer Philologie in Saarbrücken und Freiburg im Breisgau bei Hubert Mordek 1990 mit einer Dissertation über die Concordia canonum des Cresconius promoviert, 1998 mit einer Schrift über Florus von Lyon als Kirchenpolitiker und Publizist – Studien zur Persönlichkeit eines karolingischen „Intellektuellen“ am Beispiel der Auseinandersetzung mit Amalarius – 835-838 – und des Prädestinationsstreits – 851-855 - für mittelalterliche Geschichte und historische Hilfswissenschaften habilitiert und nach mehreren Lehrstuhlvertretungen zum Wintersemester 2003/2004 als Nachfolger Til |
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AAAKöbler, Gerhard, Die Ganerbschaft in der deutschen Landesgeschichte, 2015 |
Ganzen Eintrag anzeigen Die Ganerbschaft in der deutschen Landesgeschichte (210)
RGanerbschaft = Reichsganerbschaft
riGanerbschaft = ritterschaftliche Ganerbschaft
Allendorf (Ganerben, Reichsritter). Mit Conrad von Allendorf erscheint 1174 ein im 13. und 14. Jahrhundert den Grafen von Katzenelnbogen und im 13. Jahrhundert dem Erzstift Mainz verbundenes Adelsgeschlecht, das von 1499 bis 1533 an der Ganerbschaft Mommenheim beteiligt war, dann aber ausstarb. Im frühen 16. Jahrhundert zählten die A. zum Kanton Rhön-Werra des Ritterkreises Franken. L.: Stieber; Zimmermann 62; Riedenauer 122.
Appenheim (Ganerben). Mit Peter von A. erscheint im frühen 13. Jahrhundert ein Adelsgeschlecht in der Nähe der Herren von Bolanden, das 1444 an der Ganerbschaft Bechtolsheim beteiligt war. L.: Zimmermann 62.
Bechtolsheim (Ganerbschaft). Am 13. 11. 1270 belehnte Philipp von Hohenfels als Erbe der Bolanden in einer Art verschleierten Verkaufs Ritter, Edle, Hübner sowie die ganze Gemeinde B. mit dem ganzen Ort und allen Rechten. Diese ritterschaftliche Ganerbschaft erlangte als freies Dorf die Ortshoheit. Unter den Ganerben waren die Mauchenheim genannt B. sowie die Beckers zu Westerstetten. Über Hessen-Darmstadt gelangte B. 1946 zu Rheinland-Pfalz. S. Mauchenheim genannt B. L.: Zimmermann 63f.; Geschichtlicher Atlas Hessen, Inhaltsübersicht 33; Handbuch der hessischen Geschichte Bd. 3 Ritter, Grafen und Fürsten hg. v. Speitkamp, W., 2014, 355 (Reichsritter Bechtolsheim genannt von Mauchenheim) (Dalherda).
Beckelnheim (Ganerben). Vom 13. bis zum 16. Jahrhundert erscheint ein aus Gaubickelheim stammendes Adelsgeschlecht, das von 1270 bis vor 1400 an der Ganerbschaft Bechtolsheim beteiligt war. S. Rheinland-Pfalz. L.: Zimmermann 63f.
Beckers zu Westerstetten (Freiherren, Reichsritter). Im 18. Jahrhundert zählten die Freiherren B. mit einem Zehntel der um 1700 erworbenen Ganerbschaft Bechtolsheim zum Kanton Oberrheinstrom des Ritterkreises R |
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Hupe, Daniel, Von der Hierarchie zur Egalität in den Zivilrechtskodifikationen des 19. Jahrhunderts vor dem BGB (= Rechtshistorische Reihe 460). Lang, Frankfurt am Main 2015. 227 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Hupe, Daniel, Von der Hierarchie zur Egalität in den Zivilrechtskodifikationen des 19. Jahrhunderts vor dem BGB (= Rechtshistorische Reihe 460). Lang, Frankfurt am Main 2015. 227 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Trotz der strukturellen Gleichheit aller Lebewesen der Gattung Mensch waren die einzelnen Menschen von Anfang an in Bezug auf Einzelheiten wie Geschlecht, Alter, Größe, Kraft oder Verstand wohl ungleich. Aus dieser Unterschiedlichkeit haben sich im Laufe der Geschichte die vielfältigsten Hierarchien ergeben. Im politischen Kampf hiergegen haben revolutionäre Denker 1789 die grundsätzliche egalité aller Menschen gefordert und zumindest theoretisch in vielen Lebensbereichen auf der gesamten Erde trotz vieler fortbestehender Unterschiedlichkeiten auch irgendwie durchgesetzt.
Mit einem Teilaspekt dieser Entwicklung beschäftigt sich die vorliegende, von Frank L. Schäfer betreute, im Wintersemester 2014/2015 von der rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Kiel angenommene Dissertation des in Kiel ausgebildeten, nach dem Studium von 2011 bis 2014 als wissenschaftlicher Mitarbeiter seines Lehrers tätigen Verfassers. Sie gliedert sich außer in eine Einleitung und eine abschließende Bewertung in drei Teile. Sie betreffen die Entwicklung der Gleichheit ab der Abschaffung der Ständegesellschaft, eine kurze vergleichende Betrachtung zur Entwicklung der Gleichheit und einen ebenfalls kurzen Ausblick auf die Auswirkungen bis zum Bürgerlichen Gesetzbuch des Deutschen Reiches von 1900.
Ausgangspunkt sind die Ständegesellschaft und das Allgemeine Landrecht Preußens von 1794 vor allem in Bezug auf die Freiheit im Allgemeinen, das Eherecht und Unterhaltsrecht, die Adoption, die Ehescheidung und die Strafen. Daran werden der Abbau des Patriarchats in der Ehe und der Bevormundung der Kinder sowie der Abbau von Verkehrshindernissen angeschlossen. Insgesamt zeichnet der Verfasser an Hand des Allgemeinen Landrechts, des französischen |
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AAAKöbler, Gerhard, Hessen-Darmstadt in der deutschen Landesgeschichte, 2015 |
Ganzen Eintrag anzeigen Hessen-Darmstadt in der deutschen Landesgeschichte (254)
b) Weltliche Bank: 1. Bayern, 2. Magdeburg, 3. Pfalz-(Kaisers-)Lautern, 4. Pfalz-Simmern, 5. Pfalz-Neuburg, 6. Bremen, 7. Pfalz-Zweibrücken, 8. Pfalz-Veldenz, 9. Sachsen-Weimar, 10. Sachsen-Eisenach, 11. Sachsen-Coburg, 12. Sachsen-Gotha, 13. Sachsen-Altenburg, 14. Brandenburg-Ansbach, 15. Brandenburg-Kulmbach, 16. Braunschweig-Celle, 17. Braunschweig-Calenberg, 18. Braunschweig-Grubenhagen, 19. Braunschweig-Wolfenbüttel, 20. Halberstadt, 21. Vorpommern, 22. Hinterpommern, 23. Verden, 24. Mecklenburg-Schwerin, 25. Mecklenburg-Güstrow, 26. Württemberg, 27. Hessen-Kassel, 28. Hessen-Darmstadt, 29. Baden-Baden, 30. Baden-Durlach, 31. Baden-Hachberg, 32. Holstein-Glückstadt, 33. Sachsen-Lauenburg, 34. Minden, 35. Holstein-Oldenburg bzw. Holstein-Gottorp bzw. Holstein-Gottorf, 36. Savoyen, 37. Leuchtenberg, 38. Anhalt, 39. Henneberg, 40. Schwerin, 41. Cammin bzw. Kammin, 42. Ratzeburg, 43. Hersfeld (Hirschfeld), 44. Nomeny, 45. Mömpelgard, 46. Arenberg, 47. Hohenzollern, 48. Lobkowitz, 49. Salm, 50. Dietrichstein, 51. Nassau-Hadamar, 52. Nassau-Dillenburg, 53. Auersperg, 54. Ostfriesland, 55. Fürstenberg, 56. Schwarzenberg, 57. Liechtenstein, 58. Thurn und Taxis, 59. Schwarzburg, 60. Wetterauische Grafen, 61. Schwäbische Grafen, 62. Fränkische Grafen, 63. Westfälische Grafen.
7. Oberrheinischer Reichskreis: Hochstift Worms, Hochstift Speyer, gefürstete Propstei Weißenburg, Hochstift Straßburg, Hochstift Basel, Hochstift Fulda, Fürstentum Heitersheim (Johanniterorden), gefürstete Abtei Prüm, Reichspropstei Odenheim (Odenheim und Bruchsal), Fürstentum Simmern (Pfalz-Simmern), Fürstentum Lautern (Pfalz-[Kaisers-]Lautern), Fürstentum Veldenz (Pfalz-Veldenz), Fürstentum Zweibrücken (Pfalz-Zweibrücken), Landgrafschaft Hessen-Kassel, Landgrafschaft Hessen-Darmstadt, Fürstentum Hersfeld, Grafschaft Sponheim, Markgrafschaft Nomeny, gefürstete Grafschaft Salm, Lande des Fürsten zu Nassau-Weilburg, |
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AAAKöbler, Gerhard, Kocher in der deutschen Landesgeschichte, 2015 |
Ganzen Eintrag anzeigen Kocher in der deutschen Landesgeschichte (283)
Weniger bedeutsam waren gegenüber Kurfürsten, sonstigen Reichsfürsten und Reichsstädten die seit dem Spätmittelalter (1422, 1495) erkennbaren, seit der ersten Hälfte des 16. Jahrhunderts, vor allem seit etwa 1540, deutlicher sichtbaren, zu einem großen Teil den Reichsdienstmannen entstammenden Reichsritter, denen allmählich die Errichtung einer eigenen Organisation neben der am Beginn der Neuzeit (1500 bzw. 1512) getroffenen Einteilung des Reiches in Reichskreise gelang. Innerhalb dieser umfasste der Ritterkreis Schwaben (schwäbischer Ritterkreis) mit Sitz in Ehingen die Kantone Donau (Ehingen), Hegau (Hegau-Allgäu-Bodensee) mit Hegau bzw. Hegau-Bodensee (Radolfzell) und Allgäu bzw. Allgäu-Bodensee (Wangen), Neckar(-Schwarzwald, Ort Ortenau) bzw. Neckar-Schwarzwald-Ortenau (Tübingen), Kocher (Esslingen) und Kraichgau (Heilbronn), der Ritterkreis Franken (fränkischer Ritterkreis) die Kantone Odenwald (Heilbronn, dann Kochendorf), Steigerwald (Erlangen), Gebirg (Bamberg), Altmühl (Wilhermsdorf), Baunach (Nürnberg) und Rhön-Werra (Schweinfurt) sowie der Ritterkreis Rhein (rheinischer Ritterkreis) (am Rheinstrom) die Kantone Oberrheinstrom (Mainz), Mittelrheinstrom (Friedberg) und Niederrheinstrom (Koblenz), neben denen sich auch die Ritter im Unterelsass und im Vogtland als zusammengehörig verstanden. Die nicht unbeträchtliche Bedeutung der Reichsritter lässt sich dabei daraus ersehen, dass in der erheblich fluktuierenden, literarisch noch nicht wirklich befriedigend aufgearbeiteten Reichsritterschaft, für die allein die Nennung der Familien schon über den allgemein bekannten Literaturstand hinausführt und die Aufführung aller territorialen Einheiten erstrebenswert erscheint, zum Jahre 1790 für Schwaben bzw. den schwäbischen Ritterkreis etwa 670 ritterschaftliche Territorien mit 140 Familien und 160000 Einwohnern sowie 70 Quadratmeilen, für Franken bzw. den fränkischen Ritterkreis etwa 700 ritterschaftli |
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AAAKöbler, Gerhard, Rhön-Werra in der deutschen Landesgeschichte, 2015 |
Ganzen Eintrag anzeigen Rhön-Werra in der deutschen Landesgeschichte (283)
Weniger bedeutsam waren gegenüber Kurfürsten, sonstigen Reichsfürsten und Reichsstädten die seit dem Spätmittelalter (1422, 1495) erkennbaren, seit der ersten Hälfte des 16. Jahrhunderts, vor allem seit etwa 1540, deutlicher sichtbaren, zu einem großen Teil den Reichsdienstmannen entstammenden Reichsritter, denen allmählich die Errichtung einer eigenen Organisation neben der am Beginn der Neuzeit (1500 bzw. 1512) getroffenen Einteilung des Reiches in Reichskreise gelang. Innerhalb dieser umfasste der Ritterkreis Schwaben (schwäbischer Ritterkreis) mit Sitz in Ehingen die Kantone Donau (Ehingen), Hegau (Hegau-Allgäu-Bodensee) mit Hegau bzw. Hegau-Bodensee (Radolfzell) und Allgäu bzw. Allgäu-Bodensee (Wangen), Neckar(-Schwarzwald, Ort Ortenau) bzw. Neckar-Schwarzwald-Ortenau (Tübingen), Kocher (Esslingen) und Kraichgau (Heilbronn), der Ritterkreis Franken (fränkischer Ritterkreis) die Kantone Odenwald (Heilbronn, dann Kochendorf), Steigerwald (Erlangen), Gebirg (Bamberg), Altmühl (Wilhermsdorf), Baunach (Nürnberg) und Rhön-Werra (Schweinfurt) sowie der Ritterkreis Rhein (rheinischer Ritterkreis) (am Rheinstrom) die Kantone Oberrheinstrom (Mainz), Mittelrheinstrom (Friedberg) und Niederrheinstrom (Koblenz), neben denen sich auch die Ritter im Unterelsass und im Vogtland als zusammengehörig verstanden. Die nicht unbeträchtliche Bedeutung der Reichsritter lässt sich dabei daraus ersehen, dass in der erheblich fluktuierenden, literarisch noch nicht wirklich befriedigend aufgearbeiteten Reichsritterschaft, für die allein die Nennung der Familien schon über den allgemein bekannten Literaturstand hinausführt und die Aufführung aller territorialen Einheiten erstrebenswert erscheint, zum Jahre 1790 für Schwaben bzw. den schwäbischen Ritterkreis etwa 670 ritterschaftliche Territorien mit 140 Familien und 160000 Einwohnern sowie 70 Quadratmeilen, für Franken bzw. den fränkischen Ritterkreis etwa 700 ritterscha |
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AAAKöbler, Gerhard, Schwäbisch(en) in der deutschen Landesgeschichte, 2015 |
Ganzen Eintrag anzeigen Schwäbisch(en) in der deutschen Landesgeschichte (267) (240) (=507)
Weniger bedeutsam waren gegenüber Kurfürsten, sonstigen Reichsfürsten und Reichsstädten die seit dem Spätmittelalter (1422, 1495) erkennbaren, seit der ersten Hälfte des 16. Jahrhunderts, vor allem seit etwa 1540, deutlicher sichtbaren, zu einem großen Teil den Reichsdienstmannen entstammenden Reichsritter, denen allmählich die Errichtung einer eigenen Organisation neben der am Beginn der Neuzeit (1500 bzw. 1512) getroffenen Einteilung des Reiches in Reichskreise gelang. Innerhalb dieser umfasste der Ritterkreis Schwaben (schwäbischer Ritterkreis) mit Sitz in Ehingen die Kantone Donau (Ehingen), Hegau (Hegau-Allgäu-Bodensee) mit Hegau bzw. Hegau-Bodensee (Radolfzell) und Allgäu bzw. Allgäu-Bodensee (Wangen), Neckar(-Schwarzwald, Ort Ortenau) bzw. Neckar-Schwarzwald-Ortenau (Tübingen), Kocher (Esslingen) und Kraichgau (Heilbronn), der Ritterkreis Franken (fränkischer Ritterkreis) die Kantone Odenwald (Heilbronn, dann Kochendorf), Steigerwald (Erlangen), Gebirg (Bamberg), Altmühl (Wilhermsdorf), Baunach (Nürnberg) und Rhön-Werra (Schweinfurt) sowie der Ritterkreis Rhein (rheinischer Ritterkreis) (am Rheinstrom) die Kantone Oberrheinstrom (Mainz), Mittelrheinstrom (Friedberg) und Niederrheinstrom (Koblenz), neben denen sich auch die Ritter im Unterelsass und im Vogtland als zusammengehörig verstanden. Die nicht unbeträchtliche Bedeutung der Reichsritter lässt sich dabei daraus ersehen, dass in der erheblich fluktuierenden, literarisch noch nicht wirklich befriedigend aufgearbeiteten Reichsritterschaft, für die allein die Nennung der Familien schon über den allgemein bekannten Literaturstand hinausführt und die Aufführung aller territorialen Einheiten erstrebenswert erscheint, zum Jahre 1790 für Schwaben bzw. den schwäbischen Ritterkreis etwa 670 ritterschaftliche Territorien mit 140 Familien und 160000 Einwohnern sowie 70 Quadratmeilen, für Franken bzw. den fränkischen Ritterkreis et |
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AAAKöbler, Gerhard, Vergleich Wortformen BGB 1933 RGBl I S. 83 und 1933 RGBl I S. 109 (6220) Beginn-Ende (htm) Kompakt (xls) |
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AAAKöbler, Gerhard, Vergleich Wortformen BGB 1933 RGBl I S. 109 und 1933 RGBl I S. 302 (6230) Beginn-Ende (htm) Kompakt (xls) |
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Abgaben [ab 1933_RGBl_I_S.109 bis 1933_RGBl_I_S.302]
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AAAKöbler, Gerhard, Vergleich Wortformen BGB 1933 RGBl I S. 302 und 1933 RGBl I S. 979 (6241) Beginn-Ende (htm) Kompakt (xls) |
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AAAKöbler, Gerhard, Vergleich Wortformen BGB 1933 RGBl I S. 979 und 1934 RGBl I S. 89 (6244) Beginn-Ende (htm) Kompakt (xls) |
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abgewendet [ab 1933_RGBl_I_ |
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AAAKöbler, Gerhard, Vergleich Wortformen BGB 1934 RGBl I S. 89 und 1934 RGBl I S. 472 (6246) Beginn-Ende (htm) Kompakt (xls) |
Ganzen Eintrag anzeigen in allen Dateien vorhanden [1934_RGBl_I_S.89 bis 1934_RGBl_I_S.472]
ab [ab 1934_RGBl_I_S.89 bis 1934_RGBl_I_S.472]
Ab [ab 1934_RGBl_I_S.89 bis 1934_RGBl_I_S.472]
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abgewendet [ab 1934_RGBl_I_ |
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Baranowski, Günter, Russische Rechtsgeschichte - Texte und Erläuterungen. Teil 1 Von den Anfängen bis 1612/1613 (= Rechtshistorische Reihe 439). Lang, Frankfurt am Main 2013. 544 S., CD-ROM, Teil 2 Von 1613 bis 1682 (= Rechtshistorische Reihe. 451). Lang, Frankfurt am Main, 2015. 745 S., CD-ROM. Besprochen von Inge Bily. |
Ganzen Eintrag anzeigen Baranowski, Günter, Russische Rechtsgeschichte - Texte und Erläuterungen. Teil 1 Von den Anfängen bis 1612/1613 (= Rechtshistorische Reihe 439). Lang, Frankfurt am Main 2013. 544 S., CD-ROM, Teil 2 Von 1613 bis 1682 (= Rechtshistorische Reihe. 451). Lang, Frankfurt am Main, 2015. 745 S., CD-ROM. Besprochen von Inge Bily.
Günter Baranowski[1], ausgewiesener Kenner der russischen Rechtsgeschichte, der bereits mehrere Editionen russischer Rechtstexte mit von ihm selbst vorgenommenen Übersetzungen dieser Texte ins Deutsche vorgelegt hat, stellt nun eine zweibändige Untersuchung vor, die auf umfangreicher Textgrundlage wesentliche neue Erkenntnisse zur russischen Rechtsgeschichte des untersuchten Zeitraumes liefert.
Beweggrund für das äußerst mühsame Unterfangen, eine große Menge an Schriftgut aufzuarbeiten, das im beginnenden 11. Jh. mit dem Kirchenstatut Vladimirs seinen Anfang nahm, „ist das nicht zu übersehende Defizit an solchen Übersetzungen im deutschsprachigen Raum.“[2]
Als Grundlage des Untersuchungsgebietes wählt G. Baranowski einen engen Begriff von russisch und Russland, der die weißrussische und ukrainische Ausprägung nicht einbezieht. Die Kiev-Novgoroder Rus’ erachtet er als gemeinsamens historisches Erbe der ostslavischen Ethnien und betont, „Für die Zeit danach nehme ich die Nordöstliche Rus’ um Moskau und den Nordwesten mit Velikij Novgorod und Pskov als jene Territorien an, in denen sich die Rechtsquellen der Russen oder die russischen Rechtsquellen ausprägen.“
[3]
Bei der Auswahl der Texte stützt er sich überwiegend auf die großen russischen Quellenausgaben nebst Kommentaren, die seit den 1940er Jahren erschienen sind. Weiterhin greift er auf separate Editionen und Kommentierungen zurück, hier insbesondere zum Sobornoe Uloženie [Reichsgesetzbuch]. Für die Texte nach 1649 bis 1682 nutzt er zudem die ersten beiden Bände der Polnoe sobranie zakonov Rossijskoj imperii [Vollständige Sammlung der Gesetze des R |
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AAAKöbler, Gerhard, Das Elsass in der deutschen Landesgeschichte, 2015 |
Ganzen Eintrag anzeigen Das Elsass in der deutschen Landesgeschichte (266)
Dem entspricht es, wenn am Beginn der frühen Neuzeit die für praktische Zwecke angefertigte Reichsmatrikel des Jahres 1521 rund 400 (384 bzw. 392) Einträge aufwies. Sie bezogen sich auf 7 Kurfürsten, 3 bzw. 4 Erzbischöfe, 45 bzw. 47 Bischöfe, 31 weltliche Fürsten, 65 Prälaten, 13 bzw. 14 Äbtissinnen, 4 Balleien, 137 bzw. 140 Herren und Grafen sowie 84 (freie Städte und) Reichsstädte. Diese Zahlen wurden bis 1776 vom Reich aus seiner Vorstellung und Wirklichkeit nicht immer sicher trennenden Sicht immer wieder fortgeschrieben, wobei sich freilich die tatsächliche Herrschaft über Italien schon seit dem Hochmittelalter immer mehr verflüchtigte und die von der Reformation Martin Luthers des Jahres 1517 ausgelösten, zuletzt unter maßgeblicher Beteiligung Frankreichs und Schwedens im Dreißigjährigen Krieg (1618-1648) ausgetragenen religiösen Gegensätze zwischen den Protestanten im Norden und den Katholiken im Süden spätestens nach dem Frieden von Münster und Osnabrück des Jahres 1648 auch nördlich der Alpen den jeweils nach dem Tode des Vorgängers neu zu wählenden Kaiser und das durch Verluste an vielen Grenzen (Schweiz, Elsass, nördliche Niederlande [Generalstaaten], Bremen, Verden, Vorpommern, Wismar) geschmälerte Reich gegenüber Ländern und Landesherren immer deutlicher zurücktreten ließen.
37. (Rheinische Prälaten): 1. Abt von Kaisheim, 2. Ballei Koblenz, 3. Ballei Elsass und Burgund (Elsass-Schwaben-Burgund), Äbte und Prälaten von 4. Odenheim (Odenheim und Bruchsal), 5. Werden, 6. Sankt Ulrich und (Sankt) Afra in Augsburg, 7. Sankt Georg(en) in Isny, 8. Kornelimünster, 9. Sankt Emmeram in bzw. zu Regensburg, und die Äbtissinnen von 10. Essen, 11. Buchau, 12. Quedlinburg, 13. Herford, 14. Gernrode, 15. Niedermünster in Regensburg, 16. Obermünster in Regensburg, 17. Burtscheid, 18. Gandersheim und 19. Thorn.
61. (Schwäbische Grafen) (von): 1. Fürst zu Fürstenberg als Graf zu Heili |
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Ostjuden – Geschichte und Mythos, hg. v. Mettauer, Philipp/Staudinger, Barbara (= Schriftenreihe des Instituts für jüdische Geschichte Österreichs 1). StudienVerlag, Innsbruck 2015. 232 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Ostjuden – Geschichte und Mythos, hg. v. Mettauer, Philipp/Staudinger, Barbara (= Schriftenreihe des Instituts für jüdische Geschichte Österreichs 1). StudienVerlag, Innsbruck 2015. 232 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Der Mensch hat seine Welt entsprechend seinen unterschiedlichen Wahrnehmungsformen in Himmelsrichtungen geteilt und seine vielfältigen Einzelnen entsprechend ihrer genetischen Herkunft oder zivilisatorischen Sozialisation in Horden, Völker, Religionen, Rassen und andere Gruppierungen gegliedert. Dabei ist der Osten der Ort, an dem für den Menschen die Sonne täglich am ehesten sichtbar wird, der Westen der Platz, an dem er sie jeden Tag zu verlieren scheint und sind die Juden eine zwar kleine, aber bedeutende Gesamtheit von Menschen, die an einen göttlichen Vater und einen eines Tages von ihm kommenden Erlöser glaubt. Sie verbreitet sich von einem im Vorderen Orient gelegenen Ausgangspunkt in Auseinandersetzungen mit meist stärkeren Mitbewerbern über die gesamte Welt, von der aus sie die Möglichkeit ihrer Rückführung an den Herkunftsort im 20. Jahrhundert trotz aller damit verbundenen Mühen und Verluste entschieden aufgegriffen hat.
Mit den mit diesen Entwicklungen lose verbundenen Fragen befasste sich die internationale Sommerakademie des Instituts für jüdische Geschichte Österreichs im Jahre 2011. Der vorliegende Tagungsband vereint ausgewählte Vorträge und eröffnet mit einem Artikel Anna Lipphardts über die Standortbestimmung des relativen geographischen Begriffs des Ostens (Wo liegt der Osten). Dem folgen neun weitere Beiträge über ganz unterschiedliche Einzelfragen.
Sie betreffen etwa die galizischen Juden in Wien, Ostjudentum und Mizrekh-Yidishkeyt, galizische Judenedikte im Kontext der josephinischen Toleranzpolitik, die Metamorphose des Elimelech von Lezajsk (1717-1787) vom Kabbalisten alter Schule zum Taddik von Galizien, eine aufstrebende Erdölindustrie in einer postfeudalen Gesellschaft, den Mädchenhan |
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AAAKöbler, Gerhard, Der Bischof in der deutschen Landesgeschichte, 2015 |
Ganzen Eintrag anzeigen Der Bischof in der deutschen Landesgeschichte (362)
Reichsfürstenrat: a) Geistliche Bank: 1. Herzog von Österreich (seit 1477/1493 Erbe Burgunds [ohne Provence und Dauphiné], seit 1526 auch König von Böhmen und Ungarn), 2. Herzog von Burgund, 3. Erzbischof von Salzburg, 4. Erzbischof von Besançon, 5. Hoch- und Deutschmeister, Bischöfe (bzw. Bischof) von: 6. Bamberg, 7. Würzburg, 8. Worms, 9. Eichstätt, 10. Speyer, 11. Straßburg, 12. Konstanz, 13. Augsburg, 14. Hildesheim, 15. Paderborn, 16. Freising, 17. Regensburg, 18. Passau, 19. Trient, 20. Brixen, 21. Basel, 22. Münster, 23. Osnabrück, 24. Lüttich, 25. Lübeck, 26. Chur, 27. Fulda, 28. Abt von Kempten, 29. Propst von Ellwangen, 30. Johanniter-Meister, 31. Propst von Berchtesgaden, 32. Propst von Weißenburg, Äbte (bzw. Abt) von 33. Prüm, 34. Stablo, 35. Corvey, 36. Schwäbische Prälaten, 37. Rheinische Prälaten.
Merzbacher, F., Die Bischofsstadt, 1961
Aach (Herrschaft). A. an der Quelle der Radolfzeller Aach entstand vielleicht im 6. Jahrhundert und wird erstmals 1158 erwähnt. Es wurde Mittelpunkt einer Herrschaft der Herren von A., von denen diese um 1200 an das Hochstift Konstanz gelangte, dessen habsburgischer Bischof sie wohl kurz nach 1273 an die Grafen von Habsburg gab. Als Teil der österreichischen Vorlande (Vorderösterreich) wurde sie oft verpfändet. 1543 wurde sie der Landgrafschaft Nellenburg Österreichs zugeteilt. Am 26. 12. 1805 bzw. 1806 gelangte sie an Württemberg, 1810 an Baden und damit 1951/1952 an Baden-Württemberg. L.: Wolff 43; Mayer, A., Aus der Geschichte der Stadt Aach, 1911; Keller, E., Marktrecht und Markttreiben in der Stadt Aach, 1985.
Aachen (Reichsstadt). Die warmen Quellen von A. wurden schon in vorrömischer Zeit genutzt. Unter den Römern entwickelte sich dort seit dem Ende des ersten nachchristlichen Jahrhunderts ein Militärbad, später ein militärischer Stützpunkt mit ziviler Ansiedlung, dessen antiker Name vielleicht Aquae Granni laute |
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Beachy, Robert, Das andere Berlin. Die Erfindung der Homosexualität – Eine deutsche Geschichte 1867-1933. Siedler, München 2015. 462 S. Besprochen von Gerhard. |
Ganzen Eintrag anzeigen Beachy, Robert, Das andere Berlin. Die Erfindung der Homosexualität – Eine deutsche Geschichte 1867-1933. Siedler, München 2015. 462 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Unter den Menschen gab es von den ersten Anfängen an Männer und Frauen und ihr Lebenszweck war neben der Selbsterhaltung auch die Arterhaltung. Von daher gehört die mit kaum widerstehlichen Reizen versehene Bisexualität zur natürlichen Grundausstattung der Menschheit. Daneben bestand gleichzeitig von selbst die zusätzliche Möglichkeit der Homosexualität, die jedenfalls im altertümlichen Griechenland durchaus eindrucksvoll bezeugt ist.
Der einen modernen Teilaspekt ihrer Geschichte untersuchende, in Seoul Geschichte lehrende Verfasser wurde in Puerto Rico 1965 geboren und in Chicago 1998 zum Ph. D. promoviert: Er ist bereits durch eine Reihe geistesgeschichtlicher und kulturgeschichtlicher Untersuchungen hervorgetreten. 2014 veröffentlichte er den englischen Ausgangstext für das vorliegende, von Hans Freundl und Thomas Pfeiffer in das Deutsche übertragene Werk.
In seinm Mittelpunkt steht die Vorstellung, dass Berlin mit seinem Nachtleben seit dem späten 19. Jahrhundert Künstler wie Christopher Isherwood und W. H. Auden anzog, die den Grundstein dafür legten, dass die schillernde Metropole mit ihrer attraktiven schwulen Szene die Homosexualität zu moderner Blüte führte. Gegliedert ist das mit verschiedenen Abbildungen bereicherte Buch in eine Einleitung, acht Kapitel über die deutsche Erfindung der Homosexualität, deren polizeiliche Kontrolle in Berlin, die erste Bewegung für die Rechte der Homosexuellen und die Suche nach Identität, die berühmte Eulenburg-Affäre des Jahres 1906, Hans Blüher, die Wandervogel-Bewegung und den Männerbund, Sexualreform in der Weimarer Republik und das 1919 von Magnus Hirschfeld in einer großen dreistöckigen Villa im nördlichen Teil des Berliner Tiergartens eröffnete Institut für Sexualwissenschaft, Sextourismus und männliche Prostitutio |
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AAAKöbler, Gerhard, Der Markgraf in der deutschen Landesgeschichte, 2015 |
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Hinzu kam, dass der staufische, durch Heirat das normannische Sizilien gewinnende Kaiser Heinrich VI., der zu Beginn des Jahres 1196 den Fürsten noch die Umwandlung des deutschen Reiches in eine Erbmonarchie vorschlug, bereits 1197 im Alter von 32 Jahren starb. Seinem Bruder Philipp von Schwaben setzten einige Fürsten auf Betreiben des Erzbischofs von Köln den zweiten Sohn Heinrichs des Löwen als Gegenkönig Otto IV. entgegen, wobei freilich keinem von beiden wirklich Erfolg vergönnt war. Bald danach traten unter dem Staufer Friedrich II. mit den Erzbischöfen von Mainz, Köln und Trier, dem König von Böhmen, dem Pfalzgrafen bei Rhein, dem Herzog von Sachsen und dem Markgrafen von Brandenburg sieben Fürsten als Königswähler hervor, von deren Entscheidung nunmehr der König bis zum Ende des Heiligen Römischen Reiches grundsätzlich abhängig war und denen es 1356 gelang, sich die Vorrechte der Primogeniturerbfolge und der Nichtevokation sowie der Nichtappellation in der Goldenen Bulle Karls IV. von Luxemburg festschreiben zu lassen.
Hauptgegenstand ihrer Interessen war demgemäß nicht mehr das Reich. Vielmehr wurde die Mehrung ihrer eigenen Güter ihr wichtigstes Anliegen. Als bedeutsamste Entscheidungen in dieser Richtung erwiesen sich auf Dauer dabei die Belehnung der eigenen Söhne mit dem Herzogtum Österreich durch König Rudolf von Habsburg im Jahre 1282 und die Belehnung des königlichen Feldherren und Rates Burggraf Friedrich von Zollern (Hohenzollern) mit der kurberechtigten Markgrafschaft Brandenburg durch den habsburgischen König Sigmund im Jahre 1417, während der Übergang Thüringens von den Ludowingern (1247/1264) und Sachsens von den Askaniern (1423) an die Wettiner wegen deren zahlreichen Erbteilungen ohne allgemeinere Auswirkungen blieb.
61. (Schwäbische Grafen) (von): 1. Fürst zu Fürstenberg als Graf zu Heiligenberg und Werdenberg, 2. Gefürstete Äbtissin zu Buchau, 3. Komt |
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Lubini, Julian, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit in den Ländern der SBZ/DDR 1945-1952 (= Rechtsgeschichte des 20. Jahrhunderts 82). Mohr (Siebeck), Tübingen 2015. XVII, 319 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Lubini, Julian, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit in den Ländern der SBZ/DDR 1945-1952 (= Rechtsgeschichte des 20. Jahrhunderts 82). Mohr (Siebeck), Tübingen 2015. XVII, 319 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Nach dem Ende des zweiten Weltkriegs teilten die alliierten Siegermächte das gefährliche, in den ersten beiden weltweiten Kriegen der Menschheit besiegte Deutsche Reich in Besatzungszonen auf, die sich trotz verbaler Bekundungen von Wiedervereinigung in wenigen Jahren auf Grund verschiedener politischer Zielsetzungen zu zwei unterschiedlichen Staaten entwickelten. Da der an die Sowjetunion gefallene, sich selbst als friedliebend bezeichnende Staat sich nach eigener Bekundung vor den Aggressionen des Westens schützen musste, versuchte er vielfältige Wege zur Verwirklichung seiner behaupteten Ideale. Dazu zählte im Kern auch die Ersetzung des nach marxistischer Lehre nur den ideologischen Überbau über die wirtschaftlichen Verhältnisse bildenden Rechtes durch eine angeblich menschennähere sozialistische Politik.
Einen Teilbereich dieser Thematik behandelt der 1980 geborene, in der Rechtswissenschaft ausgebildete, 2008 in den Justizdienst eingetretene Verfasser in seiner von Michael Stolleis betreuten, im Sommersemester 2013 vom Fachbereich Rechtswissenschaft der Universität Frankfurt am Main angenommenen, auf breiter archivalischer Grundlage beruhenden überzeugenden Dissertation. Sie gliedert sich außer in eine Einleitung über Forschungsstand, Untersuchungsgegenstand und Quellen in sechs Kapitel. Sie betreffen den Entwicklungsstand der Verwaltungsgerichtsbarkeit bei Kriegsende, Haltungen und Entscheidungen zur Zukunft der Verwaltungsgerichtsbarkeit, Reorganisation und Entwicklung der Verwaltungsgerichtsbarkeit in den Ländern der sowjetischen Besatzungszone ab 1947, die anderen öffentlichrechtlichen Gerichtsbarkeiten, den Stand nach der Neuordnung der Verwaltungsstrukturen im Juli 1952 sowie Hintergründe und Motive der Nichteinrichtung, Ein |
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AAAKöbler, Gerhard, Der Neckar in der deutschen Landesgeschichte, 2015 |
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Weniger bedeutsam waren gegenüber Kurfürsten, sonstigen Reichsfürsten und Reichsstädten die seit dem Spätmittelalter (1422, 1495) erkennbaren, seit der ersten Hälfte des 16. Jahrhunderts, vor allem seit etwa 1540, deutlicher sichtbaren, zu einem großen Teil den Reichsdienstmannen entstammenden Reichsritter, denen allmählich die Errichtung einer eigenen Organisation neben der am Beginn der Neuzeit (1500 bzw. 1512) getroffenen Einteilung des Reiches in Reichskreise gelang. Innerhalb dieser umfasste der Ritterkreis Schwaben (schwäbischer Ritterkreis) mit Sitz in Ehingen die Kantone Donau (Ehingen), Hegau (Hegau-Allgäu-Bodensee) mit Hegau bzw. Hegau-Bodensee (Radolfzell) und Allgäu bzw. Allgäu-Bodensee (Wangen), Neckar(-Schwarzwald, Ort Ortenau) bzw. Neckar-Schwarzwald-Ortenau (Tübingen), Kocher (Esslingen) und Kraichgau (Heilbronn), der Ritterkreis Franken (fränkischer Ritterkreis) die Kantone Odenwald (Heilbronn, dann Kochendorf), Steigerwald (Erlangen), Gebirg (Bamberg), Altmühl (Wilhermsdorf), Baunach (Nürnberg) und Rhön-Werra (Schweinfurt) sowie der Ritterkreis Rhein (rheinischer Ritterkreis) (am Rheinstrom) die Kantone Oberrheinstrom (Mainz), Mittelrheinstrom (Friedberg) und Niederrheinstrom (Koblenz), neben denen sich auch die Ritter im Unterelsass und im Vogtland als zusammengehörig verstanden. Die nicht unbeträchtliche Bedeutung der Reichsritter lässt sich dabei daraus ersehen, dass in der erheblich fluktuierenden, literarisch noch nicht wirklich befriedigend aufgearbeiteten Reichsritterschaft, für die allein die Nennung der Familien schon über den allgemein bekannten Literaturstand hinausführt und die Aufführung aller territorialen Einheiten erstrebenswert erscheint, zum Jahre 1790 für Schwaben bzw. den schwäbischen Ritterkreis etwa 670 ritterschaftliche Territorien mit 140 Familien und 160000 Einwohnern sowie 70 Quadratmeilen, für Franken bzw. den fränkischen Ritterkreis etwa 700 ritterscha |
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Petersen, Stefan, Prämonstratensische Wege nach Rom. Die Papsturkunden der fränkischen und schwäbischen Stifte bis 1378 (= Studien und Vorarbeiten zur Germania Pontificia 10). Böhlau, Wien 2015. 704 S. |
Ganzen Eintrag anzeigen Petersen, Stefan, Prämonstratensische Wege nach Rom. Die Papsturkunden der fränkischen und schwäbischen Stifte bis 1378 (= Studien und Vorarbeiten zur Germania Pontificia 10). Böhlau, Wien 2015. 704 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Prämonstratenser ist der Angehörige des von dem Wanderprediger Norbert von Xanten mit 13 anderen Ordensleuten auf Gut der Abtei Prüm in Prémontré bei Laon 1120 begründeten Ordens, der 1122 in Cappenberg seine erste deutsche Niederlassung errichtete. Im Jahre 1126 wurde der Gründer Erzbischof von Magdeburg und der Papst anerkannte den neun Häuser umfassenden, als Besonderheit Doppelklöster beherbergenden Orden. Um die Mitte des 14. Jahrhunderts bestanden wohl mehr als 1300 Männerklöster und mehr als 400 Frauenklöster der über ganz Westeuropa verbreiteten Gemeinschaften.
Die vorliegende, gewichtige, weiterführende und durch ein Register von Abbenberc bis Zwiefaltendorf benutzerfreundlich aufgeschlossene Untersuchung ist die grundlegend überarbeitete und durch die Regesten der Papsturkunden für die fränkischen und schwäbischen Prämonstratenserstifte bis 1378 sowie um verschiedene Anhänge erweiterete Fassung der von Helmut Flachenecker betreuten, im Sommer 2008 von der philosophischen Fakultät I der Universität Würzburg angenommenen Habilitationsschrift des Verfassers. Sie gliedert sich in insgesamt fünf Teile. Einer kurzen Einleitung folgen die Papsturkunden fränkischer Prämonstratenserstifte (Oberzell, Veßra, Tückelhausen), die Papsturkunden schwäbischer Prämonstratenserstifte (Rot, Weißenau, Ursberg, Roggenburg, Marchtal und Schussenried) und die sachliche Zusammenfassung zu prämonstratensischen Wegen nach Rom sowie vier Anhänge mit 91 Regesten und verschiedenen informativen Übersichten.
Insgesamt klärt der in Göttingen 1998 mit einer Dissertation über die Benefizientaxierungen an der Peripherie an Hand der Pfarrorganisation, Pfründeneinkommen und Klerikerbildung im Bistum Ratzeburg promovierte, als O |