Arnold, Michaela, Verfall, Einziehung und Unbrauchbarmachung (§§ 73 bis 76a StGB). Reformdiskussion und Gesetzgebung seit dem 19. Jahrhundert (= Juristische Zeitgeschichte, Abteilung 3, Band 44). De Gruyter, Berlin 2013. XII, 374 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Arnold, Michaela, Verfall, Einziehung und Unbrauchbarmachung (§§ 73 bis 76a StGB). Reformdiskussion und Gesetzgebung seit dem 19. Jahrhundert (= Juristische Zeitgeschichte, Abteilung 3, Band 44). De Gruyter, Berlin 2013. XII, 374 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Der Mensch findet stetig neue Wege der Übervorteilung seiner Mitmenschen, weshalb zu deren Abwehr auch immer wieder Gegenüberlegungen als sinnvoll angesehen werden müssen. Um abweichendem Verhalten möglichst erfolgreich zu begegnen, hat der Gesetzgeber Verfall, Einziehung und Unbrauchbarmachung unter Strafe gestellt. Die vorliegende Arbeit zeichnet im Rahmen einer umfangreicheren Strafrechtsgeschichte die Entwicklung der in der Gegenwart in den §§ 73-76a des Strafgesetzbuchs Deutschlands geregelten Institute des Verfalls und der Einziehung vom 1. Januar 1872 bis heute nach.
Es handelt sich dabei um die von Thomas Vormbaum angeregte und in ihrem Fortgang erfolgreich begleitete Dissertation der Verfasserin, die an der Fernuniversität Hagen angenommen wurde. Sie erregte bereits bei ihrem Erscheinen vor zwei Jahren das Interesse eines ausgezeichneten Rezensenten. Da der Verlag aber leider kein Rezensionsexemplar zur Verfügung stellen konnte, muss der Herausgeber an dieser Stelle mit einiger Verspätung auf die interessante, eine Lücke schließende Studie in wenigen Sätzen zumindest hinweisen.
Gegliedert ist das sorgfältig untersuchende Werk in zwei Teile über Grundlagen methodischer und geschichtlicher Art (vom römischen Recht bis 1851) und über die Entwicklung seit 1870 mit insgesamt zehn Kapiteln. Im Ergebnis kann die Verfasserin feststellen, dass, nachdem das Bedürfnis nach der Abschöpfung rechtswidrig erlangter Tatvorteile bereits im römischen Recht berücksichtigt worden war, die Vorschriften über Einziehung und Unbrauchbarmachung von Anfang an Aufnahme in das Reichsstrafgesetzbuch gefunden hatten und von da an feste Bestandteile jede untersuchten Strafgesetzbuchenwurfs blieben. Allerdings zeigt die Entwicklungsgeschichte auch, dass es bisher schwer gefallen ist, ausreichende Klarheit in die gesamte Normstruktur dieses Problembereichs zu bringen, ohne dass derzeit eine durchgreifende Besserung zu erwarten steht.
Innsbruck Gerhard Köbler