Babusiaux, Ulrike, Wege zur Rechtsgeschichte – Römisches Erbrecht (= UTB für Wissenschaft 4302). Böhlau, Wien 2015. 360 S. Besprochen von Gunter Wesener.
Babusiaux, Ulrike, Wege zur Rechtsgeschichte – Römisches Erbrecht (= UTB für Wissenschaft 4302). Böhlau, Wien 2015. 360 S. Besprochen von Gunter Wesener.
Das römische Erbrecht bildet einen wesentlichen Teil des römischen Privatrechts. Fundamentale Grundsätze des Erbrechts, die bis heute bestehen bzw. nachwirken, haben sich im römischen Recht ausgebildet, so das Prinzip der Testierfreiheit und die Vorstellung einer Universalsukzession. Im römischen Erbrecht zeigt sich besonders deutlich die Verzahnung von ius civile und prätorischem Recht. Die justinianische Intestaterbfolge bietet Ansätze zu einer Parentelenordnung; das Repräsentationsprinzip findet sich ausgebildet.
Die vorliegende Darstellung des römischen Erbrechts der vorklassischen und klassischen Zeit wird in einer von Peter Oestmann initiierten Lehrbuchreihe („Wege zur Rechtsgeschichte“) vorgelegt, geht aber weit über ein Lehrbuch hinaus. Die prozessuale Natur des prätorischen Rechts kommt in der bonorum possessio deutlich zum Ausdruck (S. 324). Die zivile hereditas wird durch die prätorische bonorum possessio unterstützt, ergänzt oder korrigiert. Im Kaiserrecht erfolgt die Rechtsfortbildung vor allem durch Senatsbeschlüsse. Die Mehrschichtigkeit der römischen Rechtsordnung zeigt sich im Erbrecht besonders deutlich und wird von der Verfasserin zu Recht betont (S. 323f.).
Als wichtigste Zäsur für das römische Erbrecht sieht die Verfasserin den Beginn des Prinzipats mit dem Amtsantritt Kaisers Augustus (27 v. Chr.). Neben zahlreichen gesetzlichen Regelungen ließ Augustus die Klagbarkeit von Fideikommissen und Kodizillen zu und schuf damit formlose Verfügungen von Todes wegen (S. 177ff., 266ff., 325).
Zutreffend weist die Verfasserin (S. 327f.) auf den „reichen Fundus an Fällen, Argumenten, Streitfragen und juristischem Anschauungsmaterial in den römischen Rechtstexten“ hin (S. 327), dem auch für heutige Rechtsfragen Bedeutung zukommt. Wünschenswert wäre, dass auch das justinianische Erbrecht in die Betrachtungen einbezogen würde.
Eine große Anzahl von Übersichten (z. B. Übersicht 42 Umdeutungsentscheidungen vom ius civile zum ius novum) erhöht die Anschaulichkeit und den didaktischen Wert des Buches wesentlich.
Es ist zu hoffen, dass dieses vorzügliche Lehrbuch dazu beiträgt, dass römisches Erbrecht wieder stärker im Unterricht berücksichtigt wird.
Graz Gunter Wesener