Gietinger, Klaus, Der Konterrevolutionär - Waldemar Pabst - eine deutsche Karriere. Nautilus, Hamburg 2009. 535 S., Ill. Besprochen von Irmtraut Götz von Olenhusen/Albrecht Götz von Olenhusen. |
Ganzen Eintrag anzeigen Gietinger, Klaus, Der Konterrevolutionär - Waldemar Pabst - eine deutsche Karriere. Nautilus, Hamburg 2009. 535 S., Ill. Besprochen von Irmtraut Götz von Olenhusen/Albrecht Götz von Olenhusen.
Politische Gewalt gehört zur Signatur der Bürgerkriegsphase nach dem Ende des Ersten Weltkriegs. Erscheinungsformen, Ursachen und Wirkungen sind vielfach bereits Gegenstand historischer Untersuchungen gewesen. Was von Emil Lederer schon 1921 in seiner Soziologie der Gewalt als Anachronismus bei der Neuverteilung der gesellschaftlichen Gewichte analysiert worden war,1 fungierte mit der extremen Rechten als dem entscheidenden Motor noch geraume Zeit. Die Forschung hat sich mit den Typologien und Strukturen politischer Gewalt bereits intensiv befasst, Ereignisse und Abläufe, Akteure und Gruppierungen eingehend untersucht und auch zunehmend profunde Einzelbiografien über Teilnehmer der „gebremsten Revolution“ (Heinrich August Winkler) und der fehlgeschlagenen Gegenrevolution vorgelegt.2 Der hintergründigen prototypischen Figur des Konterrevolutionärs Waldemar Papst (1880-1970) hat nun der Sozialwissenschaftler Klaus Gietinger eine voluminöse und detailfreudige, farbige und faktenreiche Biografie gewidmet. Wie so oft, wenn ein Außenseiter der historischen Zunft trotz seiner unbestreitbaren hohen Meriten um filmische und andere Aufdeckungen sich zeitgeschichtlicher Vorgänge annimmt, wird das Ergebnis zunächst oder vornehmlich an dem dabei zutage getretenen polemischen Furor und einer Nomenklatur gemessen, die mit dem Begriff „völkische SPD“ z. B. nicht mit der Linie und den Ergebnissen der heutigen historischen Forschung zur völkischen Bewegung übereinstimmt. Dabei kann dann in der kritischen Bewertung vorschnell der eigentliche geschichtliche und rechtsgeschichtliche Ertrag in den Hintergrund geraten. Er ist hier keineswegs gering zu schätzen. Gietinger, bekannt geworden als Drehbuchautor und Filmregisseur, aber auch durch seine filigrane Rekonstruktion des |
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Glasauer, Bernhard, Herzog Heinrich XVI. (1393-1450) der Reiche von Bayern-Landshut. Territorialpolitik zwischen Dynastie und Reich (= Münchner Beiträge zur Geschichtswissenschaft 5). Utz, München 2009. IV, 392 S. Besprochen von Christof Paulus. |
Ganzen Eintrag anzeigen Glasauer, Bernhard, Herzog Heinrich XVI. (1393-1450) der Reiche von Bayern-Landshut. Territorialpolitik zwischen Dynastie und Reich (= Münchner Beiträge zur Geschichtswissenschaft 5). Utz, München 2009. IV, 392 S. Besprochen von Christof Paulus.
Nach den Arbeiten Beatrix Ettelt-Schönewalds zu Herzog Ludwig IX. und Reinhard Staubers zu dessen Sohn Georg liegt mit der vorliegenden Münchener Dissertation nun auch für den ersten der sogenannten reichen Herzöge von Bayern-Landshut eine moderne Untersuchung vor. Entgegen einem gängigen, schon von den Chronisten des 15. Jahrhunderts gezeichneten negativen Bild Heinrichs – so nannte ihn Andreas von Regensburg einen pluetvergiesser – charakterisiert Glasauer den Herzog als einen erfolgreichen Territorialpolitiker, der über ein differenziert eingesetztes Instrumentarium verfügte – profiliert werden besonders die Bündnis-, die Heirats- und Finanzpolitik sowie seine militärischen Maßnahmen –, der sich mit dem Erdinger Vertrag 1450 ein posthumes Denkmal setzte und seinem Sohn und Nachfolger, Ludwig dem Reichen, eine beeindruckende Ausgangsbasis hinterließ.
Der Verfasser, der umfangreiche Bestände vor allem Münchener Archive auswertet, folgt bei seiner chronologisch voranschreitenden Untersuchung den von der bisherigen Forschung gesetzten Marksteinen der langjährigen Regierungszeit Heinrichs XVI. Auf ein Kapitel zur Vormundschaftsregierung folgen Abschnitte zur Konstanzer Liga, zum Bayerischen Krieg, der mit einem Sieg der Münchener Herzöge gegen Heinrichs Widersacher, Ludwig VII. von Bayern-Ingolstadt, in der Schlacht von Alling endete, zum Straubinger sowie zum Ingolstädter Erbfall. Hierbei verzahnt der Verfasser seine von geschichtspositivistischen Idealen geprägte Darstellung oftmals breit mit der allgemeinen Geschichte und fügt systematische Abschnitte etwa zur heinrizianischen Bistumspolitik ein. Einige Urkunden, etwa aus dem Wiener Haus-, Hof- und Staatsarchiv, werden erstmals ediert.
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Gleichstellungspolitik in Österreich. Eine kritische Bilanz, hg. v. Appelt, Erna (= Demokratie im 21. Jahrhundert 5). StudienVerlag, Innsbruck 2009. 240 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
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Mit der zunehmenden Verrechtlichung des menschlichen Lebens ist neben die Macht das Recht getreten. Spätestens mit der französischen Revolution des Jahres 1789 ist die Gleichheit zumindest vor dem Gesetz als allgemeiner Grundsatz in das menschliche Bewusstsein der gebildeten Kreise eingedrungen. Seit dieser Zeit ist das Recht ein relativ wirksames Mittel zur Erreichung angestrebter Gleichheit.
Eines der Hauptfelder der geschichtlich entstandenen Ungleichheit betrifft das Verhältnis zwischen Männern und Frauen. Hier hatte sich die durchschnittlich größere Körperkraft der Männer in der Form patriarchalischer Familienstrukturen verwirklicht. Seit grundsätzlicher Anerkennung der Gleichheit lösen sie sich aber mehr und mehr teils von selbst auf, teils werden sie bewusst durch politische Maßnahmen aufgelöst.
Anliegen des 15 Referate umfassenden Sammelbandes ist es, einen Überblick über die besondere Gleichstellungspolitik Österreichs, in dem eine Familienpolitik konkurriert, die trotz aller Modernisierung dem traditionellen Geschlechterarrangement verpflichtet bleibt, ihre Institutionalisierung sowie über politische Instrumente und Maßnahmen zu geben und dabei strukturelle Voraussetzungen und politische Strategien zu erörtern und alte und neue Konfliktfelder zu thematisieren. Da Staat, Familie, Markt und Gesellschaft beteiligt sind, werden auch die Folgen des Umbaus des österreichischen Wohlfahrtsstaats, die Auswirkungen auf das Geschlechterverhältnis und die Möglichkeiten und Grenzen betrieblicher Gleichstellungspolitik angesprochen. Erfasst werden etwa Familie, Betrieb, Schule, Universität oder Kultur, während Religion, Medien, Sport oder Vereinswesen ausgespart blieben.
Ganz überwiegend Frauen widmen sich dabei den Einzelfragen. Sie v |
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Godfrey, Andrew Mark, Civil Justice in Renaissance Scotland. The Origins of a Central Court (= Medieval Law and its Practice 4). Brill, Leiden 2009. XV, 486 S. Besprochen von Peter Oestmann. |
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Die Forschungen zur höchsten Gerichtsbarkeit im Ancien Régime haben sich in den vergangenen Jahrzehnten zu einem gewichtigen Zweig der frühneuzeitlichen Rechtsgeschichte entwickelt. Die einschlägigen deutschen „Quellen und Forschungen zur höchsten Gerichtsbarkeit im Alten Reich“ liegen inzwischen in 56 Bänden vor. Mehrfach sind auch europäische Vergleiche gezogen worden, so auf Tagungen 1993[1] und 2006[2] sowie auf dem Rechtshistorikertag in Halle 2006[3]. Damit lässt sich besonders gut erkennen, inwieweit sich die Gerichtsverfassung des Alten Reiches (Königliches Kammergericht, Reichskammergericht, Reichshofrat) in allgemeine europäische Justizmodernisierungen einfügt oder spezifisch mitteleuropäische Besonderheiten aufweist. Der europäische Rahmen ist jetzt um einen weiteren Baustein bereichert. Der schottische Rechtshistoriker Mark Godfrey (Glasgow) legt nach einigen kleineren Vorstudien eine umfangreiche, quellengesättigte und perspektivenreiche Untersuchung vor, welche die schottische Höchstgerichtsbarkeit von der ersten Hälfte des 15. bis zur Mitte des 16. Jahrhunderts behandelt.
Für die Geschichte der schottischen Gerichtsverfassung sind zwei Ausgangspunkte entscheidend, die auch für Godfrey immer wieder den Hintergrund der Argumentation bilden. Zum einen hat man bisher Schottland als Fehdegesellschaft angesehen, die erst Ende des 16. Jahrhunderts befriedet worden sei. Zum anderen gab es seit 1426 einen Court of Session, ein ständiges Gericht mit enger Verflechtung zunächst zum Parlament, dann zum königlichen Rat. 1532 wurde die Session zwar als College of Justice neu organisiert, doch eine ältere wirkmächtige Lehre, die vor allem in den 1920er und 30er Jahren von Robert Kerr Hannay begründet wurde, sah hierin lediglich einen Durchlaufposten. Die Se |
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Goltsche, Friederike, Der Entwurf eines Allgemeinen Deutschen Strafgesetzbuches von 1922 (Entwurf Radbruch) (= Juristische Zeitgeschichte, Abteilung 3 Beiträge zur modernen deutschen Strafgesetzgebung. Materialien zu einem historischen Kommentar 35). De Gruyter, Berlin 2010. XV, 423 S. Besprochen von Arno Buschmann. |
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In der schier unendlichen Geschichte der Strafrechtsreform in Deutschland spielt der Entwurf eines Allgemeinen Deutschen Strafgesetzbuches von 1922, der nach seinem Initiator, dem seinerzeitigen Reichsjustizminister Gustav Radbruch benannte Entwurf, eine besondere Rolle. Es ist nicht nur der erste und einzige Entwurf eines gemeinsamen Strafgesetzbuches des damaligen Deutschen Reiches und Österreich, sondern zugleich auch der einzige Entwurf, der mit dem Namen und Wirken eines deutschen Reichsjustizministers verbunden wird, obschon der Anteil des österreichischen Ministerialbeamten und späteren Wiener Strafrechtsprofessors Ferdinand Kadečka (1874-1964), des Mitverfassers des österreichischen Strafgesetzbuchentwurfs von 1962, nicht unterschätzt werden darf. Das Schicksal des Entwurfs ist historisch interessierten Strafrechtlern und Rechtshistorikern bekannt. Man weiß, dass er mehrfach umgearbeitet wurde, 1925 als „Amtlicher Entwurf eines Allgemeinen Deutschen Strafgesetzbuches“ erneut im Druck erschien, danach dem Reichsrat und dem Reichstag zugeleitet und dort auch beraten wurde, jedoch wegen der Ereignisse des Jahres 1933 keine Gesetzeskraft erlangte.
In der rechtsgeschichtlichen Forschung ist zwar immer wieder auf diesen Entwurf Radbruch hingewiesen, eine eingehende Untersuchung seines Inhaltes, seiner Entstehungsgeschichte und seiner Grundlagen bisher nicht unternommen worden. Diesem Mangel sucht die vorliegende Studie, eine an der Fernuniversität Hagen entstandene und dort von Thomas Vormbaum und Günter Bemmann betreute rechtswissenschaftliche Dissertation, abzuhelfen. Ihre Abfassung steht im Zusammenhang mit de |
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Görtemaker, Heike B., Eva Braun - Leben mit Hitler. Beck, München 2010. 366 S., 39 Abb. Besprochen von Werner Augustinovic. |
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Mit dem biografischen Interesse an den nahezu ausschließlich männlichen Proponenten der nationalsozialistischen Führungselite sind im Rahmen der Untersuchung ihres privaten sozialen Umfeldes Zug um Zug auch ihre Ehefrauen und Lebensgefährtinnen in den Fokus der Forschung geraten. Die Fragen, ob und wenn, dann in welchem Ausmaß, sie die männlichen Verantwortungs- und Entscheidungsträger beeinflusst, unterstützt oder gar manipuliert haben und wie groß ihr eigener Freiraum und die Möglichkeiten einer individuellen, selbstbestimmten und von den Aktivitäten des Partners abgekoppelten Gestaltung des eigenen Lebens jeweils gewesen sein mögen, schließlich, ob sie selbst Täter oder Opfer waren, stehen im Mittelpunkt dieser Betrachtungen. Wie groß das allgemeine Bedürfnis nach Wissen auch in diesem Randbereich des Politischen sein kann, zeigen insbesondere die drei „Die Frauen der Nazis“ (1998-2002) betitelten, populär geschriebenen Bände der niederösterreichischen Historikerin Anna Maria Sigmund, die ein breites Lesepublikum erreichen konnten. In der Reihe der von Sigmund Porträtierten durfte Eva Braun-Hitler, langjährige Lebensgefährtin und späte Ehegattin des Diktators, nicht fehlen.
Nachdem sie sich, anknüpfend an ihre Promotionsschrift, zunächst an einer Darstellung des Lebens der Journalistin Margret Boveri (2005) versucht hat, hat Heike B. Görtemaker, Historikerin in Berlin, nun Leben und Wirken der Frau an Hitlers Seite einer näheren wissenschaftlichen Betrachtung unterzogen. Ungeachtet der dünnen Quellenbasis – relevante authentische Äußerungen liegen kaum vor, selbst über ein „in alter deutscher Schrift abgefasstes 22seitiges Tagebuch-Fragment aus dem Nachlass Eva Brauns“ muss die Verfasserin sagen, es sei „bis heute […] umstritten, ob es tatsächlich von ihr selbst geschrieben wurde“ (S. 103) – erzählt sie dere |
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Gräf, Dieter, Im Namen der Republik. Rechtsalltag in der DDR. Herbig, München 2009 255 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Gräf, Dieter, Im Namen der Republik. Rechtsalltag in der DDR. Herbig, München 2009 255 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Der 1944 geborene Verfasser studierte Rechtswissenschaft an der Friedrich-Schiller-Universität in Jena, war nach der mit 26 Jahren abgeschlossenen Ausbildung ab 1970 Rechtsanwalt in Weimar, ab wissenschaftlicher Mitarbeiter und Verwaltungsjurist in einer kirchlichen Einrichtung in Magdeburg, wechselte 1984 in die Bundesrepublik Deutschland, legte dort nach dem Vorbereitungsdienst die zweite juristische Staatsprüfung ab und wirkte ab 1988 als Rechtsanwalt sowie von 1991 bis 2009 in einer Bundesoberbehörde im Rahmen von Restitutionsverfahren in den neuen Bundesländern. Sein Werk verfasste er noch in der Deutschen Demokratischen Republik, in der es verboten war, das Regierungssystem, die führende Sozialistische Einheitspartei Deutschlands sowie das Rechtssystem zu kritisieren und Unrecht zu beschreiben. Deshalb verfremdete er Namen und Orte verfremden, um Betroffene vor Verfolgung zu schützen.
In dieser anonymisierten Vorgangsweise berichtet er ohne jeden wissenschaftlichen Apparat von seinen Erlebnissen in zehn Fällen. Sie reichen von der Strafsache Keller mit einem im Dunkel bleibenden Straftatbestand bis zur Demonstration für die Ausreisefreiheit in der Innenstadt von Rudolstadt mittels zweier 65 x 40 cm großer Transparente. Regelmäßig steht hier die Macht über dem Recht, so dass das mit einigen über das an sich geltende Recht unterrichtende, als unverändertes Zeitdokument neu herausgegebene Werk insgesamt als eindeutige Ablehnung verklärender Nostalgie wirken will, soll und kann.
Die Diener des Rechts dienen als Richter, Staatsanwälte oder auch Rechtsanwälte in Wirklichkeit vor allem der Macht. Rechtsprechung hat Machterhaltung zum Ziel. Wohl dem, der das hilflose Ausgeliefertsein an die Macht nicht persönlich erleben musste.
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Greifswald - Spiegel deutscher Rechtswissenschaft 1815 bis 1945, hg. v. Lege, Joachim. Mohr (Siebeck) 2009. XIV, 554 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Greifswald - Spiegel deutscher Rechtswissenschaft 1815 bis 1945, hg. v. Lege, Joachim. Mohr (Siebeck) 2009. XIV, 554 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Greifswald nahe der Ostsee zählt zu den wenigen deutschen Städten, in denen bereits im Mittelalter eine Universität eingerichtet wurde, an der sich in den ersten siebzig Jahren immerhin durchschnittlich fast 50 Studierende immatrikulierten. Auf die Länge blieb sie freilich eher im Hintergrund. Dessenungeachtet ist es sehr zu begrüßen, dass der Herausgeber auf Anregung Stanley Paulsons den Versuch wagte, in einer in der Pfingstwoche 2007 stattfindenden Tagung die große Zeit der deutschen (Rechts-)Wissenschaft aus der Perspektive einer kleinen Universität zu rekonstruieren, wobei es nicht so sehr darum ging, berühmte, in Greifswald zumindest kurz lehrende oder lehren sollende Namen zu sammeln, sondern aufzuzeigen, wofür Greifswald und andere bis heute stehen (etwa Positivismus, Freirechtsschule, Interessenjurisprudenz).
Der in Lübeck 1957 geborene, nach dem Studium der Rechtswissenschaft in Bielefeld und Freiburg im Breisgau von 1987 bis 1995 bei Reinhold Zippelius in Erlangen-Nürnberg am Institut für Rechtsphilosophie und allgemeine Staatslehre tätige, 1997 in Freiburg im Breisgau für öffentliches Recht und Rechtsphilosophie habilitierte, 1998 an die Technische Universität Dresden und 2003 an die Universität Greifswald berufene Herausgeber erklärt im ersten der insgesamt sieben Teile die Tagung und ihre Geschichte. Danach berichtet Hans-Georg Knothe sorgfältig und detailliert über die äußere Geschichte der Greifswalder juristischen Fakultät von 1815 bis 1945. Am Ende des Monats Mai 1945 befahl die sowjetische Besatzungsmacht die vorläufige Einstellung des Lehrbetriebs zwecks Durchführung von Entnazifizierungsmaßnahmen und schloss von der am 29. Januar 1946 verfügten Wiedereröffnung die rechts- und wirtschaftswissenschaftliche Fakultät, von deren Mitgliedern Emig, Küchenhoff, Rehfeldt u |
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Grewe, Andrea, Einführung in die italienische Literaturwissenschaft. Metzler, Stuttgart 2009. VIII, 318 S., 53 Abb. Besprochen von Gerhard Köbler. ZRG GA 128 (2011) 00 IT. |
Ganzen Eintrag anzeigen Grewe, Andrea, Einführung in die italienische Literaturwissenschaft. Metzler, Stuttgart 2009. VIII, 318 S., 53 Abb. Besprochen von Gerhard Köbler. ZRG GA 128 (2011) 00 IT.
Die 1957 geborene, in Münster 1987 mit einer Dissertation über Monde renversé - théâtre renversé promovierte, 1998 mit einer Untersuchung über die französische Klassik - Literatur, Gesellschaft und Kultur des 17. Jahrhunderts hervorgetretene, als Professorin für italienische und französische Literaturwissenschaft an der Universität Osnabrück tätige Verfasserin will mit dem vorliegenden Band Studierenden der Italianistik die für das Studium der italienischen Literatur wesentlichen Grundlagen vermitteln. Sie will dabei insbesondere Studierende des Bachelor-Studiums ansprechen. Ihnen soll das Werk erstens als Arbeitsgrundlage in einer Einführungsveranstaltung, zweitens als Ausgangspunkt weiterführender Seminare zwecks Übung von Analysetechniken und drittens als Basis für das Selbststudium und die Festigung von Überblickswissen für literaturgeschichtliche Modul- oder Abschlussprüfungen dienen.
Gegliedert ist das Buch in insgesamt vier Kapitel. Zunächst geht es um eine knappe Einführung in die zentralen methodischen Orientierungen der wichtigsten literaturtheoretischen Modelle, dann um die Techniken der Analyse lyrischer, dramatischer und erzählender Texte und danach um Rhetorik und Poetik als Systeme der Textproduktion. Das vierte Kapitel will die großen Entwicklungslinien der italienischen Literatur im Rahmen eines weitgefassten kulturellen Kontextes darlegen.
Dabei beginnt die Verfasserin mit der Herausbildung des Italienischen aus dem Lateinischen, die erstmals in dem 960 entstandenen Placito Capuano bezüglich Montecassinos und literarisch erst an der Wende vom 12. zum 13. Jahrhundert in je einem ritmo laurenziano, cassinese und su Sant’Alessio sichtbar wird und als Substratsprachen das Ligurische, Keltische und Venetische in Oberitalien, das Etruskische i |
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Gross, Norbert, Josef Kohler. Lebenspfade eines badischen Universaljuristen (= Schriftenreihe des rechtshistorischen Museums 17). Verlag der Gesellschaft für kulturhistorische Dokumentation e. V., Karlsruhe 2008. 63 S., Ill. Besprochen von Hans-Peter Benöhr. |
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Der Autor, Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof und Honorarprofessor an der Universität Karlsruhe (TH), ist nicht zuletzt mit mehreren Arbeiten zur Wirkung des Code civil in Deutschland hervorgetreten. Er folgt zuerst dem „Lebenspfad“ Kohlers (Offenburg 1849-Berlin 1919), den dieser selbst mit 52 Jahren verfasst hatte: Jugend in Offenburg, Studium in Freiburg im Breisgau und Heidelberg, Anwaltsassessor, dann Richter in Mannheim. Nachdem er mit 28 Jahren sein „Deutsches Patentrecht“ verfasst hatte, wurde er, dank dem Gutachten Windscheids, auf den Lehrstuhl für Zivilprozessrecht in Würzburg berufen. 1888 erfolgte der Ruf nach Berlin, gefördert durch das Gutachten Iherings. Er las über Bürgerliches Recht, Strafrecht und Strafprozess, Handels-, Urheber-, Erfindungs- und Gewerberecht, Völkerrecht, Rechtsphilosophie und weitere Gebiete. Dass sein Literaturverzeichnis ein ganzes Buch füllt und 2500 Titel verzeichnet, wurde schon oft staunend vermerkt. Ehrungen und Nachrufe wurden dem „größten Universaljuristen seit Leibniz“ in großer Zahl zuteil. Auch heute ist Kohler keineswegs vergessen, wie insbesondere Anmerkung 12 zu diesem Vortrag erkennen lässt.
Gross würdigt im zweiten Teil des Vortrags „die Lebensleistung“ Kohlers, zuerst des „Rechtsfinders“ (gewerblicher Rechtsschutz und Wettbewerbsrecht), dann des „Rechtshistorikers“ („Shakespeare vor dem Forum der Jurisprudenz“) und schließlich die Leistungen des „Rechtsvergleichers“ (Rechtsethnologie und französisches Recht). Am Beispiel des „Industrierechts“ zeigt Gross die Fähigkeit Kohlers, „neue Rechtsgebiete aufzuspüren, systematisch zu durchdringen und dabei Gesetzgebung, Praxis und Lehre des In- und Auslands zu verarbeiten“ und besc |
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Grundlagen des Verwaltungsrechts, hg. v. Hoffmann-Riem, Wolfgang/Schmidt-Aßmann, Eberhard/Voßkuhle, Andreas. Band 3 Personal Finanzen Kontrolle Sanktionen Staatliche Einstandspflichten. Beck München 2009. XLVII, 1363 S. Besprochen von Dieter Kugelmann. |
Ganzen Eintrag anzeigen KugelmannGrundlagendesverwaltungsrechts3-20100617 Nr. 12958 ZRG GA 128 (2011) 86
Grundlagen des Verwaltungsrechts, hg. v. Hoffmann-Riem, Wolfgang/Schmidt-Aßmann, Eberhard/Voßkuhle, Andreas. Band 3 Personal Finanzen Kontrolle Sanktionen Staatliche Einstandspflichten. Beck München 2009. XLVII, 1363 S. Besprochen von Dieter Kugelmann.
Der dritte Band des groß angelegten Werkes zu den Grundlagen des Verwaltungsrechts schließt das Vorhaben ab. Nach Band I zu den grundlegenden Fragen und Band II zu Aspekten der Informationsordnung, des Verwaltungsverfahrens und den Handlungsformen beschäftigt sich der vorliegende Band III nunmehr mit den eher organisationsrechtlich geprägten Fragen des Verwaltungsrechts. Personal und Finanzen werden als Steuerungsressourcen verstanden und als solche von Voßkuhle (Personal) und Korioth (Finanzen) behandelt. Die Faktoren im Zusammenhang mit dem Personal der Verwaltung werden einer grundlegenden Untersuchung unterzogen, die auch Raum für das Aufgreifen exemplarischer Reformthemen lässt. Im Kern vertritt Voßkuhle dabei die Auffassung, dass die vorhandenen rechtlichen Strukturen hinreichende Spielräume zur Berücksichtigung neuer und aktueller Entwicklungen lassen. Eine ähnliche Zielrichtung verfolgt Korioth, der im Zusammenhang der Finanzen zwar eine Überforderung der öffentlichen Finanzen konstatiert, zugleich aber dem existierenden Finanzrecht ein ausreichendes Potential zur Gegensteuerung bescheinigt, weshalb die Krise als Chance verstanden werden könne. Auch die Beiträge Hubers zur Überwachung und Waldhoffs zu Vollstreckung und Sanktionen greifen moderne Entwicklungen auf, ordnen sie ein, und bleiben doch auf dem Boden des geltenden Rechts und seiner Strukturen. Dieser Grundzug verbindet eine Vielzahl der vorhandenen Beiträge in dem aussagekräftigen Band. Die Beiträge zur Kontrolle (Kahl, Schiedermair, Scherzberg, Schoch) folgen einer gängigen Aufteilung der Verwaltungskontrolle. Umso beeindruckend |
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Grundlagen für ein neues Europa. Das Magdeburger und Lübecker Recht in Spätmittelalter und früher Neuzeit, hg. v. Lück, Heiner/Puhle, Matthias/Ranft, Andreas (= Quellen und Forschungen zur Geschichte Sachsen-Anhalts 6). Böhlau, Köln 2009. 322 S., Abb. Besprochen von Hiram Kümper. |
Ganzen Eintrag anzeigen Grundlagen für ein neues Europa. Das Magdeburger und Lübecker Recht in Spätmittelalter und früher Neuzeit, hg. v. Lück, Heiner/Puhle, Matthias/Ranft, Andreas (= Quellen und Forschungen zur Geschichte Sachsen-Anhalts 6). Böhlau, Köln 2009. 322 S., Abb. Besprochen von Hiram Kümper.
Die in dem hier anzuzeigenden Band versammelten Beiträge gehen auf eine international besetzte Magdeburger Tagung vom November 2005 zurück. Sie steht in einer Reihe von mehreren Bemühungen, hauptsächlich des Mitherausgebers Heiner Lück und der von ihm initiierten Verbundprojekte, das sächsisch-magdeburgische Recht des Spätmittelalters und der frühen Neuzeit in seinen europäischen Dimensionen zu erfassen. Insofern macht man sich ein wenig selbst Konkurrenz, ist doch beinah zeitgleich auch die Publikation einer bereits zwei Jahre zuvor veranstalteten Leipziger Akademietagung erschienen (Rechts- und Sprachtransfer in Mittel- und Osteuropa. Sachsenspiegel und Magdeburger Recht, hg. v. Ernst Eichler und Heiner Lück, 2008), die im Übrigen ebenfalls in diesem Band besprochen wird. In der Tat treffen wir manche Kolleginnen und Kollegen in beiden Bänden: Jolanta Karpavičienė etwa ergänzt ihren dort abgedruckten Beitrag über Stand und Perspektiven der Erforschung des sächsisch-magdeburgischen Rechts in Litauen hier durch eine weniger wissenschafts- und dafür mehr rechtshistorische Perspektive – ohne dass sich allerdings gewisse Überschneidungen zwischen beiden Beiträgen vermeiden lassen. Gegenüber diesem Akademietagungsband müssen freilich (zwei mehr oder minder konsequent umgesetzte) Unterschiede im Zuschnitt des hier zu besprechendes Buches festgehalten werden: zum einen die Verbindung mit dem lübischen Recht, obschon dem sächsisch-magdeburgischen spürbar mehr Beachtung geschenkt wird, zum anderen die explizit europäische, über spezifisch rechtshistorische Probleme hinausgehende Perspektive, die vom Obertitel angekündigt wird. Eine Einleitung, die solche Frage etw |
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Guthke, Thorsten, Die Herausbildung der Strafklage. Exemplarische Studien anhand deutscher, französischer und flämischer Quellen (= Konflikt, Verbrechen und Sanktion in der Gesellschaft Alteuropas - Fallstudien 8). Böhlau, Köln 2009. 289 S. Besprochen von Harald Maihold. |
Ganzen Eintrag anzeigen Guthke, Thorsten, Die Herausbildung der Strafklage. Exemplarische Studien anhand deutscher, französischer und flämischer Quellen (= Konflikt, Verbrechen und Sanktion in der Gesellschaft Alteuropas - Fallstudien 8). Böhlau, Köln 2009. 289 S. Besprochen von Harald Maihold.
Thorsten Guthke legt mit dem vorliegenden Buch eine vergleichende Untersuchung zur Ausdifferenzierung der Strafklage vor. Anhand ausgewählter Quellen zeigt er, wie sich vom 13. bis zur ersten Hälfte des 16. Jahrhunderts die „Strafklagen“ von den „Zivilklagen“ und innerhalb der Strafklagen „strafrechtliche“ Sanktionen von „zivilrechtlichen“ unterschieden haben. Dabei geht es ihm, wie er in Einleitung deutlich macht, nicht um eine detaillierte Auseinandersetzung mit allen Einzelproblemen, sondern um die Darstellung der wesentlichen Hauptlinien der Entwicklung anhand ausgewählter Quellen. Zwei Themenkomplexe stehen im Vordergrund: zum einen die Abgrenzung bzw. das Verhältnis des „Geldstrafrechts“ zu „zivilrechtlichen“ Geldsanktionen einer Tat, zum anderen die Herausbildung des Inquisitionsprozesses und seine Durchsetzung gegenüber dem akkusatorischen Parteiprozess.
In drei Hauptkapiteln untersucht Guthke die Entwicklung in Deutschland (S. 24-161), Frankreich (S. 162-244) und Flandern (S. 245-267), wobei jeweils der Entwicklungsstand im Spätmittelalter und in der frühen Neuzeit gegenübergestellt wird. In dieser zweifach, nämlich historisch und regional vergleichenden Zusammenschau, die wichtige Unterschiede, aber auch zahlreiche Parallelen in der Entwicklung deutlich macht, liegt der größte Gewinn der Arbeit. Allzu lange hat die deutsche Strafrechtsgeschichte sich ausschließlich mit sich selbst beschäftigt. Der Blick nach Frankreich und in die Niederlande sowie auf die gemeinsamen kirchenrechtlichen Wurzeln vermag die Mär vom „deutschrechtlichen“ Charakter des modernen Strafprozesses, wie sie von einer durch nationalistische Ideologien und Vorurteile nicht unbeeinflusst |
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Gutmann, Andre, Die Schwabenkriegschronik des Kaspar Frey und ihre Stellung in der eidgenössischen Historiographie des 16. Jahrhunderts, 2 Teile (= Veröffentlichungen der Kommission für geschichtliche Landeskunde in Baden-Württemberg, Reihe B, Forschungen 176, 1, 2). Stuttgart, Kohlhammer 2010. XLIX, 545, XIII, 547-1002 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Gutmann, Andre, Die Schwabenkriegschronik des Kaspar Frey und ihre Stellung in der eidgenössischen Historiographie des 16. Jahrhunderts, 2 Teile (= Veröffentlichungen der Kommission für geschichtliche Landeskunde in Baden-Württemberg, Reihe B, Forschungen 176, 1, 2). Stuttgart, Kohlhammer 2010. XLIX, 545, XIII, 547-1002 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Der Schwabenkrieg oder Schweizerkrieg ist ein von Januar 1499 bis September 1499 dauernder Krieg zwischen der Eidgenossenschaft der Schweiz und König Maximilian I. von Habsburg und dem schwäbischen Bund um die Vorherrschaft im Grenzgebiet zwischen Schwaben und Schweiz. Mit ihm befasst sich die von Thomas Zotz betreute, im Wintersemester 2007/2008 von der philosophischen Fakultät der Universität Freiburg im Breisgau angenommene Dissertation des Verfassers. Sie führt zu zahlreichen neuen Erkenntnissen und einer Edition einer bisher ungedruckten Handschrift.
Gegliedert ist die mit 8 Tabellen, 5 Stemmata und 15 Abbildungen versehene, sehr umfangreiche Untersuchung in acht Kapitel. Davon erläutert die Einleitung den Gegenstand und das Ziel der Untersuchung, den Stand der bisherigen Forschung und die Lage der Quellen und Edition. Danach schildert der Verfasser Voraussetzungen, Ursachen, Verlauf und Folgen der für die Eidgenossen militärisch erfolgreichen Auseinandersetzung, die aber keinen Gebietszuwachs bewirkte.
Sehr ausführlich erörtert der Verfasser im Anschluss hieran die eidgenössische Schwabenkriegshistoriographie bis zur Mitte des 16. Jahrhunderts an Hand von Arbeiten in Luzern, Zürich, Bern und der übrigen Eidgenossenschaft einschließlich der Weltchronik des Konrad Schnitt. Auf dieser breiten Grundlage wendet er sich einer bislang nur als anonym bekannten Chronik der thurgauischen Kantonsbibliothek zu und weist sie mit ausführlichen Überlegungen Peter Frey zu, der den Krieg zunächst als Schultheiß von Baden im Aargau und ab Sommer 1499 im Dienst des Abtes von Sankt Gallen |
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Haase, Gudrun/Struger, Karin, Verfassungsgerichtsbarkeit in Europa (= Schriften zur Rechtsvergleichung im öffentlichen Recht 2). Verlag Österreich, Wien 2009. 319 S., Tab. Besprochen von Christian Neschwara. |
Ganzen Eintrag anzeigen Haase, Gudrun/Struger, Karin, Verfassungsgerichtsbarkeit in Europa (= Schriften zur Rechtsvergleichung im öffentlichen Recht 2). Verlag Österreich, Wien 2009. 319 S., Tab. Besprochen von Christian Neschwara.
Der vorliegende Band behandelt die Verfassungsgerichtsbarkeit in Europa zwar mit Fokus auf das geltende Recht, er steht aber doch soweit auch in Bezug zur Rechtsgeschichte, dass der Kreis der an Fragen der jüngeren und neuesten Verfassungsgeschichte interessierten Leser auf diese Publikation aufmerksam gemacht werden soll.
In einem Allgemeinen Teil (15–36) finden sich knappe Ausführungen zu Begriff und Wesen sowie zur Entwicklung der bestehenden Systeme der Verfassungsgerichtsbarkeit und ihrer Kernkompetenz, der Normprüfung. Der Bogen spannt sich von ihren Wurzeln in der nordamerikanischen Union über die Diskussion um das gerichtliche Normprüfungsrecht in Europa im Verlauf des 19. Jahrhunderts bis zu ihrem Durchbruch nach dem Ersten Weltkrieg in der Verfassungsordnung der Republik (Deutsch-)Österreich, wo seit Anfang des Jahres 1919 erstmals eine ausdrücklich als Verfassungsgerichtshof bezeichnete Einrichtung der Verfassungskontrolle bestand. Sie knüpfte an die Funktionen des Reichsgerichts der österreichischen Monarchie an und wurde Schritt für Schritt bis Ende 1920 mit der Kontrolle von nahezu allen Aspekten der Verfassungsordnung ausgestattet. Seitdem hat dieses Modell der konzentrierten Verfassungsgerichtsbarkeit in mehreren Wellen seinen Siegeszug in Europa angetreten, zum Teil hat es sogar auf einzelne Staaten in Übersee ausgestrahlt, wo es in Konkurrenz zum US-amerikanischen Modell der diffusen Verfassungsgerichtsbarkeit stand, das alle ordentlichen Gerichte zur Normprüfung beruft. Nach dem Zweiten Weltkrieg hat dieses Modell weltweit an Attraktivität gewonnen, es wurde aber nach dem Zerfall der sozialistischen Regime in den Reformstaaten Mittel- und Osteuropas seit 1989 sowie in den Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugosl |
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Haasis, Hellmut G., Den Hitler jag ich in die Luft. Der Attentäter Georg Elser (= Edition Nautilus), überarb. Ausgabe. Schulenburg Verlag, Hamburg 2009. 384 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Haasis, Hellmut G., Den Hitler jag ich in die Luft. Der Attentäter Georg Elser (= Edition Nautilus), überarb. Ausgabe. Schulenburg Verlag, Hamburg 2009. 384 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Bereits 1999 legte der in Mühlacker 1942 geborene, nach dem Studium von Theologie, Geschichte, Soziologie und Politik als Publizist tätige Verfasser nach manchen anderen Veröffentlichungen bei Rowohlt ein Werk über den schon im Zeitpunkt seines Attentats auf Adolf Hitler bei dem Versuch, bei Konstanz unbemerkt in die Schweiz zu gelangen, verhafteten, in Dachau am 9. April 1945 ermordeten Handwerker Georg Elser vor. Es steht nunmehr in vom Autor völlig überarbeiteter Fassung zur Verfügung. Wer immer sich für den keiner politischen Gruppe angehörigen, zu Gunsten der Arbeiterschaft wie Deutschlands allein Hitler mit Gewalt aufhalten wollenden Handwerker und sein gescheitertes Unterfangen interessiert, kann beides auch durch die Vermittlung dieses engagierten Beobachters besser kennenlernen.
Innsbruck Gerhard Köbler
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Hagemann, Hans-Rudolf, Vielschichtiges Recht. Zivilrechtspflege im neuzeitlichen Basel. Schwabe, Basel 2009. 269 S. Besprochen von Gerhard Köbler. IT |
Ganzen Eintrag anzeigen Hagemann, Hans-Rudolf, Vielschichtiges Recht. Zivilrechtspflege im neuzeitlichen Basel. Schwabe, Basel 2009. 269 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Das 237 oder 238 erstmals namentliche erwähnte, wohl zu Unrecht mit griechisch basileus (König) verbundene, aber namentlich nicht überzeugend geklärte Basel am Rhein zählt zu den bekanntesten deutschen Städte, auch wenn es sich 1499 vom Heiligen römischen Reich abkehrte und der Eidgenossenschaft wenig später als elfter Ort beitrat. Von 1431 bis 1449 war es Sitz eines wichtigen Konzils und1460 erhielt es die erste Universität auf dem Gebiete der Schweiz. Ungeachtet staatlicher Grenzen blieb es Glied einer großen wissenschaftlichen Gemeinschaft und nahm stets viele Fremde auf wie es auch große Söhne zumindest zeitweise in die Ferne ziehen ließ.
Zu ihnen zählt auch Hans-Rudolf Hagemann, der bereits 1962 als Nachfolger Hans Liermanns als Professor für deutsche Rechtsgesichte und Privatrecht an die Universität Erlangen berufen wurde. Freilich zog ihn die Heimat schon nach wenigen Jahren wieder an den oberen Rhein zurück. Seitdem hat er sich trotz starker anderweitiger Belastung der Rechtsgeschichte Basels immer besonders verbunden gefühlt und sie durch viele große Werke bereichert., von denen das Basler Rechtsleben im Mittelalter (1981, 1987), aus dem Rechtsleben im alten Basel (1989), Die Rechtsgutachten des Bonifacius Amerbach (1997) und die Rechtsgutachten des Basilius Amerbach (2001) besonders hervorgehoben werden dürfen.
Nach dieser vieljährigen Beschäftigung mit dem Basler Rechtsleben im Mittelalter und mit der durch die beiden Amerbach verkörperten Basler Rechtskultur zur Zeit des Humanismus führte ihn die Zuneigung zu seiner Vaterstadt zur Beschäftigung mit der Zivilrechtspflege der Stadt und ihrer Landschaft in der weiteren Neuzeit. Als vielschichtiges Recht im Rahmen einer intensiven und spannungsreichen Entwicklung erwies sie sich ihm bei der langjährigen sorgfältigen Besch |
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Hahn, Philip, Die Stiftungssatzung (= Beiträge zur Rechtsgeschichte des 20. Jahrhunderts 65). Mohr (Siebeck), Tübingen 2010. XXX, 535 S. Besprochen von Gerhard Köbler. IT |
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Die Arbeit ist die von Hans-Jürgen Becker in Regensburg betreute, 2009 angenommene Dissertation des in Regensburg und Würzburg ausgebildeten, derzeit als Richter auf Probe am Verwaltungsgericht Ansbach tätigen Verfassers. Er hält die historische Perspektive für das beste Verständnis einer Rechtsfrage für unabdingbar. Deswegen spürt er für die Stiftungsssatzung ihrer Geschichte nach und druckt im Anhang einzelne Rechtsquellen in ihren die Stiftung betreffenden Teilen ab.
Auf seinem flüssig beschriebenen Gang durch die Zeit bietet er einen kurzen Überblick über die Entwicklung bis zum Ende des 19. Jahrhunderts, das erst spät zu einer Einbeziehung der Stiftung in das Bürgerliche Gesetzbuch kam. Auf dieser Grundlage verfolgt er die weitere Entwicklung sehr detailliert in chronologischer Reihenfolge. Auf diesem Wege gelangt er zu vielen neuen Einzelergebnissen.
Sie fasst er abschließend in 54 Einzelpunkten zusammen. Dabei spricht er sich für das künftige Recht für eine Ersetzung der Stiftungssatzung durch die Stiftungsurkunde als die schriftliche Verkörperung des gesamten Stiftungsgeschäfts aus. Damit würden nach seiner Ansicht Dogmatik und Praxis des Stiftungsrechts nach dem Vorbild Österreichs und der Schweiz vereinfacht, ohne dass die materiellen Entstehungsvoraussetzungen einer Stiftung geändert würden.
Innsbruck Gerhard Köbler
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Handbuch der hessischen Geschichte, Band 1 Bevölkerung, Wirtschaft und Staat in Hessen 1806-1945, hg. v. Speitkamp, Winfried (= Veröffentlichungen der Historischen Kommission für Hessen 63). Historische Kommission für Hessen, Marburg 2010. XVI, 386 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
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Wie Einzelne, so bedürfen auch Allgemeinheiten immer wieder der Selbstvergewisserung. Von daher sind Handbücher der Geschichte einzelner Länder ganz selbverständlich. Deswegen ist auch trotz oder gerade wegen der Vielfältigkeit der Geschichte Hessens das Handbuch der hessischen Geschichte sehr zu begrüßen.
Allerdings hat, wie der Herausgeber des ersten Bandes in seiner Einführung darlegt, der als Beitrag zur modernen hessischen Geschichte und zugleich als Dokument der modernen Forschungsgeschichte in Hessen entstandene Band, wie das Handbuch überhaupt, eine lange Vorgeschichte, an dessen Anfang der auf den Gründungsherausgeber Walter Heinemeyer zurückgehende Plan stand, ein Handbuch in klassischem Stil zu schaffen, das ein gleichsam verbindliches Kompendium des gesicherten Wissens in dem Raum bieten sollte, der nach dem Ende des Zweiten Weltkriegs als Land Hessen politisch vereinigt wurde. Dieses Konzept folgte Vorbildern wie Bayern und Baden-Württemberg und erwies sich in der Umsetzung weitaus schwieriger als erhofft.
Den damit einhergehenden Zweifeln am klassischen Handbuchkonzept kommt die nun gewählte Gestalt des Handbuchs entgegen. Ursprünglich sollten die Beiträge Teil eines Bandes 4, 1 werden, der dem früher erschienenen Territorienband 4, 2 vorangestellt werden sollte, wobei in systematischer Hinsicht zentrale Sachthemen aus gesamthessischer Sicht abgehandelt werden sollten. Dies ließ sich aber aus praktischen und prinzipiellen Gründen nicht verwirklichen, so dass nun eine offene Reihe von Handbuchbänden den notwendigerweise offenen Prozess des Forschens im Sinne des Weiterentwickelns von Zugängen, Fragestellungen und Methoden wiedergeben |
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Handbuch der hessischen Geschichte, Band 2 Bildung, Kunst und Kultur in Hessen 1806-1945, hg. v. Speitkamp, Winfried (= Veröffentlichungen der Historischen Kommission für Hessen 63, 2). Historische Kommission für Hessen, Marburg 2010. XV, 360 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
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Der zweite Band des Handbuchs schließt sich an den ersten Band über Bevölkerung, Wirtschaft und Staat an und folgt dementsprechend ebenfalls dem neuen Konzept des Handbuchprojekts. Seine Beiträge sollten ursprünglich Teil eines Bandes 4,1 werden, der dem erschienenen Territorienband 4, 2 vorangestellt werden sollte. Da sich dieses Vorhaben aus praktischen und prinzipiellen Gründen nicht verwirklichen ließ, ist an die Stelle eines oder mehrerer großer abgeschlossener Epochenbände die Vorstellung einer Dokumentation des offenen Prozesses des Forschens getreten, ohne dass auf den Handbuchcharakter überhaupt verzichtet wurde.
In diesem Rahmen bietet der Herausgeber eine kurze und klare Einführung. der insgesamt fünf Sachbeiträge folgen. Dabei befasst sich Sylvia Kesper-Biermann mit dem Schulwesen, Bettina Severin-Barboutie mit den Universitäten, bei denen sie einem chronologisch geordneten Überblick drei Einzelbetrachtungen zu Marburg, Gießen und Frankfurt am Main folgen lässt, Gerhard Kurz mit kulturellem Leben und Literatur, Gerhard Heilfurth mit Volkskultur und Ulrich Schütte mit bildender Kunst und Architektur. Ein Ortsregister und ein Personenregister erschließen die vielfältigen, unterschiedlichen Einzelgegebenheiten in gelungener Weise, so dass auch für die Rechtsgeschichte dieser Band eine willkommene Bereicherung der hessischen Geschichte bildet.
Innsbruck Gerhard Köbler
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Handbuch des Staatsrechts der Bundesrepublik Deutschland. Band 7 Freiheitsrechte, hg. v. Isensee, Josef/Kirchhof, Paul, 3. Aufl. C. F. Müller, Heidelberg 2009. XLIV, 1374 S. Besprochen von Andreas Kley. |
Ganzen Eintrag anzeigen Handbuch des Staatsrechts der Bundesrepublik Deutschland. Band 7 Freiheitsrechte, Band 8 Grundrechte: Wirtschaft, Verfahren, Gleichheit, hg. v. Isensee, Josef/Kirchhof, Paul, 3. Aufl. C. F. Müller, Heidelberg 2010, 2009. XLIV, 1374, XLVI, 1175 S. Besprochen von Andreas Kley.
Die beiden Bände beschäftigen sich mit dem zentralen Thema des Verfassungsstaates: der Freiheit. Band VII behandelt die Freiheitsrechte und unterteilt sich in die Privatsphäre, die räumliche Bewegungsfreiheit, Ehe und Familie, Religion und Kirche, Kommunikation, Wissenschaft und Kunst sowie in den Auffangtatbestand der allgemeinen Handlungsfreiheit. Die einzelnen Beiträge zu den Freiheitsrechten folgen nicht einer einheitlichen Gliederung, sondern sind vielmehr auf die Spezifika eines jeden Rechts angepasst. Dieses Vorgehen ist zweckmäßig, weil sich die Kategorien Schutzbereiche, Schutzdimensionen, Adressaten und Schrankenregelungen von Freiheitsrecht zu Freiheitsrecht zu sehr unterscheiden. Von den Darstellung sei jene von Matthias Cornils zu § 168, nämlich der allgemeinen Handlungsfreiheit des Art. 2 Abs. 1 GG herausgegriffen. Die Lehre hatte sich mit diesem Recht stets schwer getan, weil es sich einer eindeutigen Definition versperrt und die Grundrechtsansprüche stets verdoppelt. Alles was grundrechtlich geschützt ist, das ist eigentlich auch durch dieses Recht garantiert. Der Beitrag von Cornils fasst die Rechtslage prägnant und klar zusammen. Von vorneherein sei herausgestellt, dass das Bundesverfassungsgericht „jede Form menschlichen Handelns ohne Rücksicht darauf, welches Gewicht der Betätigung für die Persönlichkeitsentfaltung zukommt“ (S. 1156) von der Garantie geschützt haben will. Die Kritik der Lehre kam dagegen nicht an. Cornils stellt zu Recht heraus, dass die Garantie weit davon entfernt ist, eine einzigartige Gewhrleistung zu sein, war sie doch schon in den früheren Verfassungen und vor allem in Art. 4 der Déclaration von 1789 enthalten. Auch in der poli |
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Handbuch des Staatsrechts der Bundesrepublik Deutschland. Band 8 Grundrechte: Wirtschaft, Verfahren, Gleichheit, hg. v. Isensee, Josef/Kirchhof, Paul, 3. Aufl. C. F. Müller, Heidelberg 2010. XLVI, 1175 S. Besprochen von Andreas Kley. |
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Die beiden Bände beschäftigen sich mit dem zentralen Thema des Verfassungsstaates: der Freiheit. Band VII behandelt die Freiheitsrechte und unterteilt sich in die Privatsphäre, die räumliche Bewegungsfreiheit, Ehe und Familie, Religion und Kirche, Kommunikation, Wissenschaft und Kunst sowie in den Auffangtatbestand der allgemeinen Handlungsfreiheit. Die einzelnen Beiträge zu den Freiheitsrechten folgen nicht einer einheitlichen Gliederung, sondern sind vielmehr auf die Spezifika eines jeden Rechts angepasst. Dieses Vorgehen ist zweckmäßig, weil sich die Kategorien Schutzbereiche, Schutzdimensionen, Adressaten und Schrankenregelungen von Freiheitsrecht zu Freiheitsrecht zu sehr unterscheiden. Von den Darstellung sei jene von Matthias Cornils zu § 168, nämlich der allgemeinen Handlungsfreiheit des Art. 2 Abs. 1 GG herausgegriffen. Die Lehre hatte sich mit diesem Recht stets schwer getan, weil es sich einer eindeutigen Definition versperrt und die Grundrechtsansprüche stets verdoppelt. Alles was grundrechtlich geschützt ist, das ist eigentlich auch durch dieses Recht garantiert. Der Beitrag von Cornils fasst die Rechtslage prägnant und klar zusammen. Von vorneherein sei herausgestellt, dass das Bundesverfassungsgericht „jede Form menschlichen Handelns ohne Rücksicht darauf, welches Gewicht der Betätigung für die Persönlichkeitsentfaltung zukommt“ (S. 1156) von der Garantie geschützt haben will. Die Kritik der Lehre kam dagegen nicht an. Cornils stellt zu Recht heraus, dass die Garantie weit davon entfernt ist, eine einzigartige Gewhrleistung zu sein, war sie doch schon in den früheren Verfassungen und vor allem in Art. 4 der Déclaration von 1789 enthalten. Auch in der poli |
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Handbuch Staatsdenker, hg. v. Voigt, Rüdiger/Weiß, Ulrich unter Mitarbeit von Adorján, Krisztina. Steiner, Stuttgart 2010. 462 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Handbuch Staatsdenker, hg. v. Voigt, Rüdiger/Weiß, Ulrich unter Mitarbeit von Adorján, Krisztina. Steiner, Stuttgart 2010. 462 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
In ihrer knappen Einleitung stellen die Herausgeber, Politik- und Rechtswissenschaftler bzw. Professor für politische Theorie an der Universität der Bundeswehr in München, rhetorisch ihr Vorhaben in Frage. Weil es in der aktuellen Debatte vor allem um die Fragen gehe, wie viel Staat noch gebraucht werde und wie viel Staat die Freiheit vertrage, vermögen sie aber ihre Bedenken zurückzudrängen. Bei der Beantwortung dieser Fragen könne nämlich die Beschäftigung mit ausgewählten Staatsdenkern eine wertvolle Hilfestellung geben.
Ausgangspunkt ihres damit begründeten Handbuches ist ein staatswissenschaftlicher Ansatz, der das Staatsdenken mit geistes- und sozialwissenschaftlichen Mitteln analysiert. Da Staatsdenker aus Antike, Mittelalter und Neuzeit behandelt werden sollten, musste dabei der Staatsbegriff sehr weit gefasst werden und selbst chinesische Staatsdenker einbeziehen. Um in diesem Rahmen ein möglichst breites Spektrum für die Staatsdiskussion sicher zu stellen, haben die Herausgeber politisch eine weitgehend neutrale Position eingenommen.
Wie kann man, so fragen sie selbst, aus der schier unendlichen Zahl der Staatsdenker aus allen Kulturkreisen und Epochen - sinnvoll - die Autoren und Autorinnen auswählen, die behandelt werden sollen? Aus diesem Grunde stellen sie ihre Auswahlkriterien dar. Man wird ihnen grundsätzlich beipflichten müssen, auch wenn der Sachkenner in den Einzelheiten manchmal auch anderer Meinung sein können wird.
Ihr Werk will sich von anderen Werken durch seinen Gegenstand, die Herangehensweise und die Konzeption unterscheiden. Adressaten sollen Studierende, Wissenschaftler und Journalisten und das allgemein interessierte Publikum sein. Das Handbuch kann in erster Linie Nachschlagewerk sein, will aber auch als staatswissenschaftlich |
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Handbuch zur Geschichte des Notariats der europäischen Traditionen, hg. v. Schmoeckel, Mathias/Schubert, Werner (= Rheinische Schriften zur Rechtsgeschichte 12). Nomos, Baden-Baden 2009. 597 S. Besprochen von Gerhard Köbler. IT. |
Ganzen Eintrag anzeigen Handbuch zur Geschichte des Notariats der europäischen Traditionen, hg. v. Schmoeckel, Mathias/Schubert, Werner (= Rheinische Schriften zur Rechtsgeschichte 12). Nomos, Baden-Baden 2009. 597 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Was eine europäische Rechtsgeschichte ausmacht, so schreiben die beiden Herausgeber des wichtigen Sammelbands in ihrem kurzen Vorwort, scheint vielen Spezialisten fraglich, weil es meist doch wieder nur bei national focussierten Darstellungen bleibe. Wähle man dagegen ein Detail, so erschließe sich nachdrücklich, wie stark Rechtsideen in ganz Europa und darüber hinaus wirkten, wobei es der Blick auf die Strukturen erleichtere, das Spezifische des Europäischen auszumachen. Beispielsweise zeige der Vergleich eines so traditionellen juristischen Berufsbildes wie das des Notars die Zusammengehörigkeit der nationalen Einzelentwicklungen in einem europäischen Gesamtrahmen, weil man etwa ohne ein Verständnis der Entwicklung in Oberitalien, die zur Ausbildung des gemeinrechtlichen „lateinischen“ Notariats geführt habe, die Entstehung des Notariats in ganz Europa bis zum 14. Jahrhundert nicht verstehen könne, und ohne Kenntnis des französischen Notariatsgesetzes vom 16. 3. 1803 die Einbeziehung großer Teile West-, Mittel- und Osteuropas nicht begreifen könne.
Aus diesem Grunde ist sehr verdienstvoll, dass die Herausgeber zur Erhellung der Geschichte des Notariats der europäischen Traditionen in Bonn im September 2007 eine Konferenz zur Vorbereitung der Publikation durchführten, in deren Rahmen insgesamt 21 Referate vorgelegt wurden. Dies schloss es zwar aus, alle Territorien zu behandeln. Insgesamt zeigen die dort dargestellten Entwicklungen aber repräsentativ für die Länder europäischer Rechtstradition die Entwicklungen des Notariats vom Hohen Mittelalter bis zur Gegenwart auf.
Der bedeutende Gegenstand hat sicherlich einen sachkundigen Rezensenten verdient. Leider war dem Verlag die Lieferung eines Rezensions |
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Handwörterbuch des Europäischen Privatrechts, hg. v. Basedow, Jürgen/Hopt, Klaus J./Zimmermann, Reinhard unter Mitwirkung v. Illmer, Martin, Band 1 Abschlussprüfer-Kartellverfahrensrecht, Band 2 Kauf-zwingendes Recht. Mohr (Siebeck), Tübingen 2009. XXXVIII, 964 Seiten; XXXVI, 965-1991 S. Besprochen von Tilman Repgen. |
Ganzen Eintrag anzeigen Handwörterbuch des Europäischen Privatrechts, hg. v. Basedow, Jürgen/Hopt, Klaus J./Zimmermann, Reinhard unter Mitwirkung v. Illmer, Martin, Band 1 Abschlussprüfer-Kartellverfahrensrecht, Band 2 Kauf-zwingendes Recht. Mohr (Siebeck), Tübingen 2009. XXXVIII, 964 Seiten; XXXVI, 965-1991 S. Besprochen von Tilman Repgen.
„Eine Generation geht, eine andere kommt …, kein Mensch kann alles ausdrücken … Alles hat seine Stunde.“ – Diese Versstücke aus dem Buch Kohelet (1,4; 1,8; 3,1), entstanden im 3. Jahrhundert v. Chr., enthalten einigermaßen zeitlose Wahrheiten.
Seit gut einer Generation beherrscht das europäische Gemeinschaftsrecht auch die Rechtsentwicklung auf dem Gebiete des Privatrechts. Das ist eine gute Gelegenheit, um Bilanz zu ziehen. Nicht nur für das Europäische Privatrecht, auch für viele andere Wissenschaften und Wissenschaftszweige ist offenbar die „Stunde“ der Lexika und Hand(wörter)bücher gekommen. Die Enzyklopädie der Neuzeit (seit 2005), The Oxford Encyclopedia of Legal History (2009), die Neuauflage des Handwörterbuchs zur deutschen Rechtsgeschichte (seit 2005), das Handbuch der Grundrechte (seit 2003), das Handbuch des Staatsrechts (in 3. Auflage seit 2003) sind nur einige der bemerkenswert zahl- und umfangreichen Produktionen in dieser Literaturgattung. Sie alle erscheinen trotz des rasanten Aufstiegs internetbasierter Publikationsformen als Printmedien. Großprojekte wie die Stanford Encyclopedia of Philosophy (http://plato.stanford.edu/), die von vorneherein für eine online-Publikation geplant werden, sind im geisteswissenschaftlichen Bereich noch die Ausnahme. Das neue Handwörterbuch zum Europäischen Privatrecht kommt also in ganz traditioneller Form auf den Markt. Als Gemeinschaftswerk haben es die (damaligen) Direktoren des Hamburger Max-Planck-Instituts für ausländisches und internationales Privatrecht Jürgen Basedow, Klaus J. Hopt und Reinhard Zimmermann, geplant und mit tatkräftiger Hilfe des Wissenschaftlichen |
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Handwörterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte (HRG), 2. Aufl. hg. v. Cordes, Albrecht/Lück, Heiner/Werkmüller, Dieter und Bertelsmeier-Kierst, Christa als philologischer Beraterin Band 2, Lieferung 9 geistliche Gerichtsbarkeit-Gerichtszeugnis, XV, Sp. 1-224, Lieferung 10 Germanen-Gottespfennig, Gottesheller, Sp. 225-480. Erich Schmidt, Berlin 2009. XV, Sp. 1-224, 225-480. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Handwörterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte (HRG), 2. Aufl. hg. v. Cordes, Albrecht/Lück, Heiner/Werkmüller, Dieter und Bertelsmeier-Kierst, Christa als philologischer Beraterin Band 2, Lieferung 9 geistliche Gerichtsbarkeit-Gerichtszeugnis, XV, Sp. 1-224, Lieferung 10 Germanen-Gottespfennig, Gottesheller, Sp. 225-480. Erich Schmidt, Berlin 2009. XV, Sp. 1-224, 225-480. Besprochen von Gerhard Köbler.
Die zweite Auflage des 1964 von Wolfgang Stammler, Adalbert Erler und Ekkehard Kaufmann begründeten, von Dieter Werkmüller umsichtig zum Abschluss redigierten Handwörterbuchs zur deutschen Rechtsgeschichte erscheint seit 2004 unter den Herausgebern Albrecht Cordes, Heiner Lück sowie Dieter Werkmüller und Ruth Schmidt-Wiegand als philologischer Beraterin sehr zügig. Die den ersten Band bildenden ersten acht Lieferungen konnten demgemäß bereits bis 2008 vorgelegt werden. Sie sind in den Bänden 123 (2006) bis 128 (2011) der Zeitschrift angezeigt.
Mit dem ersten Band ist ein wichtiger Schritt auf dem weiten Weg erfolgreich vollführt. Seit seinem Abschluss liegen bereits zwei weitere Hefte vor. Sie sind im erfolgreichen Grundkonzept naturgemäß nicht geändert. Allerdings ist inzwischen Christa Bertelsmeier-Kierst als philologische Beraterin an die Stelle Ruth Schmidt-Wiegands getreten, der für ihren unermüdlichen, vielseitigen Einsatz kaum genug gedankt werden kann, und haben sich inzwischen auch innerredaktionell Veränderungen ergeben.
Die neunte Lieferung beginnt mit fünf kurzen Hinweisen für die Benutzer des Handwörterbuches. Sie betreffen die Einordnung der Umlaute unter den Grundlauten, die Einordnung der Personennamen, die Auswahl der Stichwörter und die Internetadressen. Auch die wichtige Internetadresse des Handwörterbuches selbst findet sich (www.HRGdigital.info), wenn auch die dortige Seite jedenfalls zu Beginn des Jahres 2010 noch nicht verriet, dass die 10. Lieferung bereits (2009) erschienen ist.
Es folgt ein |
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Handwörterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte (HRG), begründet von Stammler, Wolfgang/Erler, Adalbert/Kaufmann, Ekkehard, 2., völlig überarbeitete und erweiterte Auflage, hg. v. Cordes, Albrecht/Lück, Heiner/Werkmüller, Dieter Dieter und Bertelsmeier-Kierst, Christa als philologischer Beraterin, Lieferung 11 (Gottesurteil-Handfeste). Erich Schmidt, Berlin 2010. 482-736 Spalten, 128 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Handwörterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte (HRG), begründet von Stammler, Wolfgang/Erler, Adalbert/Kaufmann, Ekkehard, 2., völlig überarbeitete und erweiterte Auflage, hg. v. Cordes, Albrecht/Lück, Heiner/Werkmüller, Dieter und Bertelsmeier-Kierst, Christa als philologischer Beraterin, Lieferung 11 (Gottesurteil-Handfeste). Erich Schmidt, Berlin 2010. 482-736 Spalten, 128 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Das wichtige Unternehmen schreitet zügig voran. Das elfte Heft enthält knapp 80 Artikel, davon knapp 50 für den Buchstaben g. Dazu kommen noch verschiedene Hinweise.
Es beginnt mit dem Gottesurteil, für das Wolfgang Schild detaillierte Literaturhinweise in den Text einfügt und sehr ausführliche Literaturhinweise bietet. Nach ihm gab es Gottesurteile in allen Kulturen, freilich nicht immer unter Berufung auf eine Gottheit. Wenig später stellt er allerdings fest, dass sich, obwohl die Griechen und Italiker viel auf Orakel, Auspizien, göttliche Traumerscheinungen u. s. w. gaben, im Bereich des klassischen römischen Rechts keine Gottesurteile fanden und dass auch im islamischen Recht keine Gottesurteile vorgesehen sind, obwohl sie seit jeher im Volksleben verbreitet sind.
Danach befasst sich Ruth Schmidt-Wiegand, obgleich sie als sehr verdienstvolle philologische Beraterin ausgeschieden ist, mit Gottfried von Straßburg und bescheinigt ihm, dass er das Recht seiner Zeit bis in die Einzelheiten kannte. Eva Schumann berichtet über Göttingen, das hinter den Göttinger Sieben (Wolfgang Sellert) zurücktritt. Das göttliche Recht stellt Matthias Kaufmann von den lateinischen Kirchenvätern bis zu Kardinal Ratzinger dar und verhältnismäßig breiten Raum räumt Andreas Wacke dem Grab ein, Jesse L. Byock der Gragas.
Mit Graf und Grafschaft befasst sich mit ausführlichen Literaturangaben Werner Hechberger, mit der Grangie Enno Bünz. Hinter dem richtigerweise wohl in Volderwald geborenen Nikolaus Grass, zu dem kürzlich Gerhard Ober |
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Hans Kelsen. Leben - Werk - Wirksamkeit. Ergebnisse einer Internationalen Tagung, veranstaltet von der Kommission für Rechtsgeschichte Österreichs und dem Hans Kelsen-Institut (19.–21. April 2009), hg. v. Walter, Robert/Ogris, Werner/Olechowski, Thomas (= Schriftenreihe des Hans-Kelsen-Instituts 32). Manz 2009. XII, 395 S. Besprochen von Walter Pauly. |
Ganzen Eintrag anzeigen Hans Kelsen. Leben - Werk - Wirksamkeit. Ergebnisse einer Internationalen Tagung, veranstaltet von der Kommission für Rechtsgeschichte Österreichs und dem Hans Kelsen-Institut (19.–21. April 2009), hg. v. Walter, Robert/Ogris, Werner/Olechowski, Thomas (= Schriftenreihe des Hans-Kelsen-Instituts 32). Manz 2009. XII, 395 S. Besprochen von Walter Pauly.
Anzuzeigender Tagungsband trägt zur Historisierung der gerne als überzeitlich gültig verstandenen Reinen Rechtslehre, namentlich des Beitrages ihres Gründers Hans Kelsen bei. Die 22 Beiträge begleiten so denn auch Kelsens Lebensweg und setzen nach einer Einführung (Robert Walter) mit Herkunftsforschungen ein, die mit einer Studie zu „Juden in Brody“ (Börries Kuzmany) zunächst das Kelsens Vater Adolf und dessen Vorfahren prägende galizische Handelszentrum beleuchten, das einen jüdischen Bevölkerungsanteil von ca. 80 Prozent aufwies (S. 16f.) und aus dem übrigens auch Joseph Roth stammte. Entsprechend untersucht Petr Kreuz in seinem Beitrag „Zu den Prager Wurzeln Hans Kelsens“ die Lebensbedingungen der Familie in Kelsens Vaterstadt, wo der Rechtstheoretiker und Sozialphilosoph zwei Jahre vor Franz Kafka am 11. Oktober 1881 geboren wurde. Interessantes über Kelsens Jugendbiographie bietet schließlich der Aufsatz „Zwischen Emanzipation und Assimilation: Jüdische Juristen im Wien des Fin-de-Siècle“ (Anna L. Staudacher), der die Konversion des zunächst als „mosaisch“ immatrikulierten Kelsen zum Katholizismus schildert, verbunden wohl mit einer vielfach als „ehrenrührig“ empfundenen Abschwörungsformel (S. 47); die Heirat mit der ebenfalls aus dem Judentum ausgetretenen Margarete Bondi brachte dann den Übertritt zum Protestantismus Augsburger Bekenntnisses. Mit Kelsens Militärzeit beschäftigt sich Jürgen Busch („Hans Kelsen im Ersten Weltkrieg. Achsenzeit einer Weltkarriere), der auch dessen vor dem Ersten Weltkrieg angenommene Beamten- und Dozentenstellungen darstellt, sodann seine zentrale Stellung a |
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Hardenberg, Simone Gräfin von, Eberhard Schmidt (1891-1977). Ein Beitrag zur Geschichte unseres Rechtsstaats (= Schriften zur Rechtsgeschichte 140). Duncker & Humblot, Berlin 2009. 618 S., Frontispiz. Besprochen von Gerhard Köbler. ZRG GA 128 (2011) 72 |
Ganzen Eintrag anzeigen Hardenberg, Simone Gräfin von, Eberhard Schmidt (1891-1977). Ein Beitrag zur Geschichte unseres Rechtsstaats (= Schriften zur Rechtsgeschichte 140). Duncker & Humblot, Berlin 2009. 618 S., Frontispiz. Besprochen von Gerhard Köbler.
Die Arbeit ist die von Bernd-Rüdiger Kern angeregte und betreute, im Sommersemester 2007 von der Juristenfakultät der Universität Leipzig angenommene Dissertation der Verfasserin. Sie beruht außer auf der allgemein zugänglichen Literatur insbesondere auch auf dem privaten Familienarchiv der Nachkommen Eberhard Schmidts mit unveröffentlichten persönlichen und wissenschaftlichen Aufzeichnungen und weiteren archivalischen Quellen. Außerdem führte die Verfasserin auch zahlreiche Gespräche mit den Zeitzeugen Gisela Friederich, Kerstin Schmidt, Karl Kroeschell, Karl Lackner, Adolf Laufs, Fritz Loos, Olaf Miehe, Kurt Wilhelm Noell, Ruth Schwalm und Elmar Wadle, die wertvolle Einzelheiten aus persönlichen Begegnungen mit Eberhard Schmidt zu ihrem umfassenden Lebensbild beisteuern konnten.
Gegliedert ist die gewichtige, mit dem Bildnis eines freundlich abwägend blickenden Gelehrten geschmückte Studie nach einer die bisherige gewichtige Lücke nachweisenden Einführung in insgesamt fünf Teile. Davon verfolgen die ersten vier Teile das Leben und Wirken Schmidts chronologisch. Am Ende ermittelt die Verfasserin die Bedeutung von Schmidts Lebenswerk für den Rechtsstaat.
Eigentlich wollte der in Jüterbog am 16. März 1891 als jüngstes Kind eines Arztes geborene Ludwig Ferdinand Eberhard Schmidt Seeoffizier werden. Nachdem den das Melanchthon-Gymnasium in Wittenberg ausgezeichnet abschließenden Seekadetten der Marineschule Kiel aber eine Herzattacke im Maschinenraum am 14. Juni 1910 als seedienstunfähig und zu einem Drittel auch erwerbsunfähig erwiesen hatte, begann er in Berlin das Studium der Rechtswissenschaft und kam schon im Herbst 1912 über den Assistenten Ernst Delaquis in das kriminalistische Institut |
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Harders, Cai Niklaas E., Das Bundesjagdgesetz von 1952 sowie die Novellen von 1961 und 1976 (= Rechtshistorische Reihe 389). Lang, Frankfurt am Main 2009. 348 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Harders, Cai Niklaas E., Das Bundesjagdgesetz von 1952 sowie die Novellen von 1961 und 1976 (= Rechtshistorische Reihe 389). Lang, Frankfurt am Main 2009. 348 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Die Arbeit ist die von Werner Schubert im weiteren Rahmen seiner bedeutsamen Förderung der neuesten Gesetzgebungsgeschichte angeregte und betreute, vom deutschen Jagdschutz-Verband in Bonn unterstützte, im Wintersemester 2008/2009 von der rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Kiel angenommene Dissertation des Verfassers. Sie gliedert sich in (ziemlich ausführliche Gliederung,) Abkürzungsverzeichnis, Untersuchung, (8) Gesetzes- und Entwurfstexte von 1934 bis 1976, Quellenverzeichnis und Literaturverzeichnis. Im Mittelpunkt steht das Bundesjagdgesetz von 1952 mit den Novellen von 1961 und 1976.
Ohne Jäger gäbe es nach Ansicht des Verfassers wohl schon lange kein Wild mehr. Der - die Jagd auf das Wild schätzenden - Jägerschaft sei es zu verdanken, dass die Wildbestände aufrechterhalten wurden und ein Gleichgewicht zwischen Natur und Wildbestand bestehen blieb. Um dieses (Geleichgewicht!) zu erhalten, wurden in Deutschland im Jagdjahr 2005/2006 1077441 Stück Rehwild, 476645 Stück Schwarzwild und 604452 Füchse erlegt(, von Hasen gar nicht erst zu reden).
An Hand der Literatur schildert der Verfasser einleitend zusammengefasst die Geschichte des Jagdrechts vom Frühmittelalter bis zur Weimarer Republik, die von den Anfängen der völligen Jagdfreiheit über merowingische Bannforste, das hochmittelalterliche Jagdregal, die gesetzliche Regelung in II, 16, 3 §§16-68 ALR, den Vorläufer Frankreich (Übertragung des ausschließlichen Jagdrechts auf die Grundeigentümer durch Gesetze vom 11. 8. 1789 und 30. 4. 1790), den Vormärz, die Verfassung von 1848/1849 (Bindung des Jagdrechts an den „Besitz“ von Grund und Boden, § 169), die entschädigungslose Abschaffung des Jagdregals z. B. in Preußen durch Gesetz vom 31. 10. 1848, das preußische Jagdg |
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Hartmann, Christian, Wehrmacht im Ostkrieg. Front und militärisches Hinterland 1941/42. Oldenbourg, München 2009. VIII, 928 S. Besprochen von Werner Augustinovic. |
Ganzen Eintrag anzeigen Hartmann, Christian, Wehrmacht im Ostkrieg. Front und militärisches Hinterland 1941/42. Oldenbourg, München 2009. VIII, 928 S. Besprochen von Werner Augustinovic.
Gut 800 reine Textseiten auf den ersten Blick, etwa die Hälfte davon beim genaueren Hinschauen (die zweite Hälfte wird von einem höchst unfangreichen Fußnotenapparat okkupiert) umfasst das Opus von Christian Hartmann, mit welchem der Chefredakteur der Vierteljahrshefte für Zeitgeschichte und namhafte Halder-Biograph das mehrjährige, um die Frage der Position der Wehrmacht im Zweiten Weltkrieg kreisende Forschungsvorhaben des Instituts für Zeitgeschichte monographisch zu einem Abschluss führt. Wie in anderen Publikationen im Rahmen des erwähnten Projekts trifft auch hier sein Interesse vor allem die Frage, „wie weit die Angehörigen einer Institution, deren Zweck die Gewalt war, nicht aber das Verbrechen, auch dafür verantwortlich gemacht werden können“. Von einer flächendeckenden empirischen Forschung oder einer Kenntnis aller Strukturen könne „noch längst nicht die Rede“ sein (S. 13). Dem will der Verfasser abhelfen. Es darf daher nicht überraschen, dass von den eingangs erwähnten 800 Seiten deutlich mehr als ein Drittel dem in einem eigenen Kapitel hervorgehobenen Aspekt der Verbrechen gewidmet werden. Der Rest der Studie liefert nebst Prolog und Einleitung jene Angaben, die zum Verständnis des Kernanliegens notwendig und nützlich sind.
Zunächst erhält der Leser detaillierte Informationen zum Aufbau, zur Struktur und zum sozialen Gefüge der Division, der im Fokus von Hartmanns Betrachtungen stehenden militärischen Organisationseinheit. Fünf Verbände der genannten Größenordnung, qualitativ von großer Unterschiedlichkeit, werden so – gleichsam als ein repräsentatives Modell der Wehrmacht im Kleinen – vorgestellt, genau durchleuchtet und im Hinblick auf ihre spezifische Rolle im Osteinsatz untersucht: der Eliteverband der 4. Panzerdivision; die hauptsächlich aus aktiven Sold |
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Hartmann, Christian, Wehrmacht im Ostkrieg. Front und militärisches Hinterland 1941/42. Oldenbourg, München 2009. VIII, 928 S. Besprochen von Werner Schubert. |
Ganzen Eintrag anzeigen Hartmann, Christian, Wehrmacht im Ostkrieg. Front und militärisches Hinterland 1941/42. Oldenbourg, München 2009. VIII, 928 S. Besprochen von Werner Schubert.
Das Werk Christian Hartmanns, des Leiters des Forschungsprojekts des Instituts für Zeitgeschichte: „Wehrmacht in der nationalsozialistischen Diktatur 1933-1945“ befasst sich mit den Verbrechen der Wehrmacht im Osten zwischen 1941 bis Mitte 1942 (Gesamtüberblick in dem von Hartmann, C./Hürter, J./Lieb, B./D. Pohl, D. herausgegebenen Sammelwerk über den deutschen Krieg im Osten 1941-1944; besprochen von Werner Augustinovic). Dabei geht es weniger um die Frage der „juristischen Verantwortlichkeit“, sondern um die Frage, „welche Motive einen Soldaten dazu brachten, einen rechts- und sittenwidrigen Befehl zu befolgen“ und um die Frage, wie groß überhaupt die „Handlungsspielräume des einzelnen Soldaten“ waren (S. 475). Um hierzu zu hinreichend detaillierten Aussagen zu kommen, beschränkt Hartmann seine Untersuchungen auf die Aktivitäten von fünf Divisionen – die Division war in der deutschen Wehrmacht mit knapp 18.000, später 12.000 Mann der kleinste Heereskörper, der durch seine „organische Zusammensetzung zur operativer Selbstständigkeit befähigt“ war (S. 17) – während der Zeit zwischen Juni 1941 und Juni 1942. Die fünf ausgewählten Divisionen versteht Hartmann in ihren Funktionen als Modell des Ostheeres und damit auch seines Gefechts- und Besetzungsgebiets (vgl. S. 25). Zunächst stellt er unter der Überschrift „Formationen“ die Division, deren Aufgaben und Hierarchien dar und ordnet die fünf ausgewählten Divisionen als Modell des Ostheeres und auch seines Gefechts- und Besatzungsgebiets, nämlich die 286. Infanteriedivision als eine professionelle, unterdurchschnittliche Kampfdivision, die 4. Panzerdivision als eine professionelle, überdurchschnittliche Kampfdivision, die 121. Sicherungsdivision als durchschnittlicher, frontferner Besatzungsverband und die Korück 580 (Kommandant des Rückw |
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Hartmann, Wilfried, Karl der Große (= Urban Taschenbuch 643). Kohlhammer, Stuttgart 2009. 333 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Hartmann, Wilfried, Karl der Große (= Urban Taschenbuch 643). Kohlhammer, Stuttgart 2009. 333 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Als Große sind unter den zahllosen Menschen nur wenige ausgezeichnet, zu denen aus dem frühen Mittelalter der fränkische Arnulfinger, Pippinide und/oder Karolinger Karl zählt. Wesen und Wirken von Großen zu fassen und zu zeigen, ist stets eine besondere Herausforderung. Wilfried Hartmann, nach dem Studium der Geschichte, Germanistik und Politik in Tübingen und Göttingen und der Habilitation in Salzburg Mitarbeiter der Monumenta Germaniae Historica in München und danach Professor in Mannheim, Regensburg und Tübingen hat diese Aufgabe eindrucksvoll gemeistert.
Seine in 16 Teile gegliederte Darstellung beginnt nach einem kritischen Überblick über die beschränkten Quellen und die umfangreiche Literatur mit der Herkunft Karls, für den Karl Martell und Pippin der Jüngere einen guten Grund gelegt hatten. Dessenungeachtet ist die Quellenlage für Geburt, Kindheit und Jugend des auf mehr als 1,90 Meter aufwachsenden Karl des Großen so dürftig, dass nicht einmal der Geburtstag wirklich gesichert ist, für den sich der Verfasser mit der neueren Forschung für den 2. April 748 entscheidet.
Im Anschluss hieran behandelt er die Teilung des Reiches bis zum Tode des Bruders Karlmann, die mindestens vier Frauen und mindestens vier Konkubinen, von denen Karl insgesamt mindestens 18 Kinder hatte, die Lebensführung und den Tod, für den Karl in einem Testament vorgesorgt hatte. Sachlich greift der Verfasser dann auf die Eroberungen in Italien, Spanien, Bayern und Sachsen samt der dafür nötigen Kriegsführung, die Herrschaft über das Reich (wirtschaftliche Grundlagen, Urkunden, Pfalzen, Struktur und Recht) und das Wirtschaftsleben aus. Ansprechend verwendet er viel Raum für Kirche, Bildung und Wissenschaft.
Der Erringung des Kaisertums folgt die Beschreibung des Verhältnisses des Frankenreichs zu England, dem Norde |
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Hasenclever, Jörn, Wehrmacht und Besatzungspolitik in der Sowjetunion. Die Befehlshaber der rückwärtigen Heeresgebiete 1941-1943 (= Krieg in der Geschichte 48). Schöningh, Paderborn 2009. 613 S. Besprochen von Martin Moll. |
Ganzen Eintrag anzeigen Hasenclever, Jörn, Wehrmacht und Besatzungspolitik in der Sowjetunion. Die Befehlshaber der rückwärtigen Heeresgebiete 1941-1943 (= Krieg in der Geschichte 48). Ferdinand Schöningh, Paderborn-München-Wien-Zürich 2009. 613 S. Besprochen von Martin Moll.
Das am 22. Juni 1941 auf Befehl Hitlers gestartete „Unternehmen Barbarossa“, der als Blitzkrieg konzipierte Überfall der Wehrmacht auf die Sowjetunion und der sich daraus entwickelnde, blutige deutsch-sowjetische Abnutzungskrieg bis zum Mai 1945, beschäftigt die historische Forschung ungebrochen, ja vielleicht mehr denn je. Standen früher operationsgeschichtliche und rüstungswirtschaftliche Fragen in Vordergrund, so hat sich das Interesse im Gefolge der in der Mitte der 1990er Jahre der Öffentlichkeit präsentierten „Wehrmachtsausstellung“ auf das Geschehen im Hinterland der Front verlagert, auf jenen Raum also, wo die Mehrzahl der „Verbrechen der Wehrmacht“ – so der Untertitel der Ausstellung – geschah.
Abgesehen von einem schmalen Geländestreifen hinter den Kampffronten, dem Operationsgebiet der Armeen, waren die eroberten Gebiete der Sowjetunion administrativ zweigeteilt: Im Westen regierte das Reichsministerium für die besetzten Ostgebiete bzw. dessen zwei Reichskommissariate Ukraine und Ostland (umfassend die baltischen Staaten und Weißrussland), während im Osten daran anschließend die Wehrmacht, genauer: das Heer in einem riesigen Territorium die vollziehende Gewalt innehatte. Gegliedert war dieser Raum in die rückwärtigen Heeresgebiete Nord, Mitte und Süd, wobei letzteres 1942-1943 in die Sektoren A, B und Don aufgespalten war. Angesichts des Vormarsches der Roten Armee wurden die rückwärtigen Heeresgebiete im Herbst 1943 aufgelöst. Sie ließen, so Hasenclever, ein überaus blutiges Erbe zurück.
Es ist eigenartig, dass die rückwärtigen Heeresgebiete bzw. deren Befehlshaber (Berück) jahrzehntelang kaum beachtet wurden. In den letzten Jahren ist diese Nichtbeachtung ins Geg |
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Hat Strafrecht ein Geschlecht? Zur Deutung und Bedeutung der Kategorie Geschlecht in strafrechtlichen Diskursen vom 18. Jahrhundert bis heute, hg. v. Temme, Gaby/Künzel, Christine (= Studien interdisziplinäre Geschlechterforschung 6). transcript Verlag, Bielefeld 2010. 275 S. Besprochen von Hiram Kümper. |
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Die Frage, die der Titel aufwirft, wird gleich zu Anfang als rhetorische decouvriert: „Recht ist kein geschlechtsneutraler Diskurs.“ (S. 1) An dieser Einsicht arbeitet sich der vorliegende Band ab, der sie aus einer Vielzahl unterschiedlicher Perspektiven immer neu bestätigt. Dass das ein bisschen zirkulär angelegt ist, dass nämlich hier die Beiträge Belege für eine bereits ganz zu Anfang als unumstößlich festgeschriebene Einsicht (und nicht etwa beispielsweise Schlussfolgerungen daraus) gleichsam nachliefern, ist argumentativ nicht sehr elegant, tut aber der Sache keinen Abbruch – denn illustrativ sind diese Beiträge für die Analyse eines eben nicht geschlechtsneutralen Strafrechtsdiskurses allemal. Nach einer Einleitung der beiden Herausgeberinnen (S. 1-26), die über längere Jahre gemeinsam als Sprecherin der Sektion „Genderperspektiven“ der Gesellschaft für interdisziplinäre wissenschaftliche Kriminologie (GiwK) gewirkt haben, und einem grundsätzlichen Referat der Soziologin Gerlinda Schmauss über Stand und Perspektiven der Frage nach dem „Geschlecht“ im Strafrecht (S. 27-56) – eine Expertise, für die sie sich in den letzten Jahren durch mehrere eigene Arbeiten bestens ausgewiesen hat – beleuchten elf Fallstudien unterschiedliche Blickwinkel dieses Problemfeldes. Neben Rechtswissenschaften und Kriminologie sind auch die Soziologie, Literatur-, Geschichts- und Kulturwissenschaften vertreten. Entsprechend divers fallen auch die Beiträge aus. Sie gehen offenbar – ohne, dass das abseits eines Dankes an die Tagungsteilnehmerinnen und Tagungsteilnehmer (S. 20) irgendwo explizit gemacht würde – auf eine gemeinsame Tagung zurück und sind in fün |
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Hein, Jan von, Die Rezeption US-amerikanischen Gesellschaftsrechts in Deutschland (= Beiträge zum ausländischen und internationalen Privatrecht 87). Mohr, Tübingen 2008. XLVI, 1089 S. Besprochen von Werner Schubert. |
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Auch wenn das Werk von v. Hein primär auf die jüngsten und aktuellen Diskussionen über die Rezeption US-amerikanischen Gesellschaftsrechts in Deutschland ausgerichtet ist, stellt es gleichzeitig einen wichtigen Beitrag zur Geschichte des deutschen Aktienrechts des 19. und 20. Jahrhunderts dar. Obwohl sich v. Hein schwerpunktmäßig mit der unmittelbaren Rezeption des amerikanischen Gesellschaftsrechts befasst, war auch die Regelungsebene zwischen der EU und den Mitgliedstaaten vor allem angesichts der Luxemburger Centros-Entscheidung von 1999 (Übergang zur Gründertheorie) in die Untersuchungen mit einzubeziehen. Anregend zu lesen ist bereits die Erörterung des Rezeptions- und Konvergenzbegriffs (S. 7-61), den v. Hein nicht auf Rechtsnormen im technischen Sinne und auf das Verhältnis zwischen Staaten beschränkt. In dem Abschnitt: „Die Rezeption US-amerikanischen Aktienrechts vom 19. Jahrhundert bis heute“ (S. 63-285) bringt v. Hein unter kritischer Auswertung der bisherigen Literatur eine umfangreiche Geschichte der Entwicklung des deutschen Aktienrechts unter dem Gesichtspunkt der Rezeption US-amerikanischen Gesellschaftsrechts. Das deutsche Aktienrecht beruhte zunächst weitgehend auf einer Rezeption des französischen Rechts; mit der Aktienrechtsnovelle von 1884 emanzipierte sich jedoch der deutsche Gesetzgeber verstärkt von ausländischen Vorbildern (S. 87ff., 124f.) und entwickelte das Aktienrecht aus eigenen Prinzipien fort. Die umfangreiche rechtspolitische Aktienrechtsdiskussion der Weimarer Zeit befasste sich mit dem amerikanischen Gesellschaftsrecht vornehmlich unter dem Gesichtspunkt der Finanzierungsmethoden. Das Aktiengesetz von 1937 übernahm aus der Weimarer Reformdiskussion einige Elemente des US-amerikanischen Gesellsch |
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Heinig, Jens, Grenzen von Gerichtsstandsvereinbarungen im europäischen Zivilprozessrecht (= Studien zum internationalen Privat- und Verfahrensrecht 33). JWV Jenaer Wissenschaftliche Verlagsgesellschaft, Jena 2010. 736 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Heinig, Jens, Grenzen von Gerichtsstandsvereinbarungen im europäischen Zivilprozessrecht (= Studien zum internationalen Privat- und Verfahrensrecht 33). JWV Jenaer Wissenschaftliche Verlagsgesellschaft, Jena 2010. 736 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Nicht zuletzt aus der Individualität des jeweiligen Entscheiders ergibt sich auch ein allgemeineres Interesse daran, hinsichtlich der Zuständigkeit nicht an eine unabänderliche Vorgabe gebunden zu sein, sondern im Rahmen der allgemeinen Privatautonomie auch Einfluss auf die Zuständigkeit des für den Ausgang eines Rechtsstreits maßgebenden Gerichts zu gewinnen. Mit dieser bedeutsamen Problematik befasst sich die von Dirk Looschelders betreute, im Wintersemester 2009/2010 von der juristischen Fakultät der Universität Düsseldorf angenommene Dissertation des als wissenschaftlicher Mitarbeiter tätigen Verfassers. Sie betrifft einen interessanten Ausschnitt aus der jüngsten Geschichte des europäischen Zivilprozessrechts.
Der Verfasser gliedert seine detailliert umfangreiches Schrifttum in zahlreichen Anmerkungen einbindende Untersuchung in insgesamt zwölf Teile. Nach der Darlegung der Grundlagen und Problemstellung ermittelt er Grenzen in der EUGVVO, der Klausel-Richtlinie, internationalen Übereinkommen, in Art. 12 EuEheVO, in Art. 3a EuEheVo (neu), in Art. 4 EuUnthVO und behandelt daneben die allgemeine Missbrauchskontrolle, die Möglichkeit der Ordre-public-Kontrolle sowie die Grenzen von Erfüllungsvereinbarungen und rügeloser Einlassung. Am Ende fasst er seine wesentlichen Ergebnisse zusammen und versucht die Herausarbeitung einheitlicher Grundsätze.
Insgesamt gelangt er nach sorgfältiger Ermittlung zu der Einsicht, dass sich für die Art. 23 EuGVVO, Art. 3a EuEheVO (neu) und Art. 4 EuUnthVO eine Reihe einheitlicher Grundsätze zur Behandlung von Gerichtsstandvereinbarungen aufstellen lassen, die sich durch künftige gesetzliche Regelungen noch besser aneinander annähern ließen und i |
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Heinsohn, Kirsten, Konservative Parteien in Deutschland 1912 bis 1933. Demokratisierung und Partizipation in geschlechterhistorischer Perspektive (= Beiträge zur Geschichte des Parlamentarismus und der politischen Parteien 155). Droste, Düsseldorf 2010. 310 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Heinsohn, Kirsten, Konservative Parteien in Deutschland 1912 bis 1933. Demokratisierung und Partizipation in geschlechterhistorischer Perspektive (= Beiträge zur Geschichte des Parlamentarismus und der politischen Parteien 155). Droste, Düsseldorf 2010. 310 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Die Arbeit ist die 2006 in Hamburg vorgelegte Habilitationsschrift der in Hamburg 1995/1996 mit einer Dissertation über Politik und Geschlecht - zur politischen Kultur bürgerlicher Frauenvereine in Hamburg promovierten, als wissenschaftliche Mitarbeiterin am Institut für die Geschichte der deutschen Juden in Hamburg beschäftigten Verfasserin, die seit 2006 auch in der Redaktion der feministischen Studien tätig ist. In ihr geht es darum, wie die gedachten Ordnungen der deutschen Frau und der deutschen Volksgemeinschaft entworfen und umgesetzt wurden. Im Mittelpunkt steht dabei die Deutschnationale Volkspartei.
Gegliedert ist die Untersuchung in Einleitung, sieben Kapitel und eine Schlussbetrachtung. Den Beginn bildet die Kumulation konservativer Krisenerfahrungen im Jahre 1912, in dem die Bedeutung des Ringens der Parteien um Wählerstimmen bereits entscheidendes Gewicht erlangt hatte. Als Kristallisationspunkt konservativer Kritik erweist die Verfasserin dabei das Frauenstimmrecht, als dessen Kuckucksei die Vereinigung konservativer Frauen ermittelt wird.
Das dritte Kapitel stellt Frauen und Männer in der Deutschnationalen Volkspartei gegenüber. Gedachte Ordnungen sind die deutsche Frau als kollektive Identität und die Ordnung der Gesellschaft als Volksgemeinschaft, gemachte Ordnungen betreffen die deutsche Schule und die rechtliche Ordnung des Verhältnisses der Geschlechter. Im Anschluss hieran betrachtet die Verfasserin die innerparteiliche Entwicklung der Frauenausschüsse und den Strukturwandel der Deutschen Nationalen Volkspartei zur Führerpartei. Im Ergebnis erweist sie einleuchtend die bei den konservativen Parteien besonders deutli |
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Heise, Ljiljana, KZ-Aufseherinnen vor Gericht. Greta Bösel - „another of those brutal types of women“? (= Zivilisationen & Geschichte 1). Lang, Frankfurt am Main 2009. 120 S. Besprochen von Werner Augustinovic. |
Ganzen Eintrag anzeigen Heise, Ljiljana, KZ-Aufseherinnen vor Gericht. Greta Bösel – „another of those brutal types of women“? (= Zivilisationen & Geschichte 1). Peter Lang, Frankfurt am Main 2009. 120 S. Besprochen von Werner Augustinovic.
Als „bemerkenswert reife wissenschaftliche Leistung“, welche die besondere Aufmerksamkeit auf die „zentrale Bedeutung des Genderaspekts lenke“ (S. 7), charakterisierte die Laudatorin die Magisterarbeit der Preisträgerin, der Historikerin Ljiljana Heise, anlässlich der Zuerkennung des Hedwig-Hintze-Frauenförderungspreises der Freien Universität Berlin im Sommersemester 2007. Die Druckfassung dieser Studie liegt nun vor.
Die Autorin interessiert die Frage, ob und in welcher Weise die nationalsozialistische Täterschaft von Männern und Frauen unterschiedlichen Betrachtungs- und Bewertungsmustern unterliegt. Sie konzentriert sich dabei auf die unter britischer Militärgerichtsbarkeit in Hamburg durchgeführten Verfahren gegen das Personal des (Frauen-)Konzentrationslagers Ravensbrück und wertet die im Archiv der Mahn- und Gedenkstätte des Lagers verwahrten und in englischer Sprache verfassten Ermittlungs- und Prozessakten aus. Im ersten dieser sieben Prozesse, der im Zeitraum von Dezember 1946 bis Februar 1947 abgewickelt wurde, wurden gegen 16 Beschuldigte insgesamt elf Todesurteile verhängt. Vier der insgesamt sieben weiblichen Angeklagten (Bösel, Binz, Marschall, Salvequart) wurden durch den Strang gerichtet, eine (Mory) konnte sich der Exekution durch Suizid entziehen, zwei (Mewes, von Skene) erhielten jeweils zehnjährige Haftstrafen.
Im Zuge ihrer Untersuchungen beschäftigt sich Heise nach Vorbemerkungen über Frauen im Nationalsozialismus, den Forschungsstand zu den Ravensbrück-Prozessen und über die britische Strafverfolgungspraxis speziell mit der Person und dem Wirken der Aufseherin Greta Bösel .Die Themen Rekrutierung, Ausbildung, Aufgabenbereiche des weiblichen Personals und die Behandlung der Häftlinge |
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Hellwege, Phillip, Allgemeine Geschäftsbedingungen, einseitig gestellte Vertragsbedingungen und die allgemeine Rechtsgeschäftslehre (= Ius Privatum). Mohr (Siebeck), Tübingen 2010. XXVIII, 677 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
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Der 1971 geborene Verfasser fand bereits während seines Studiums der Rechtswissenschaft in Regensburg und Aberdeen (1992-1997) Anschluss als studentische Hilfskraft an Reinhard Zimmermann, wechselte nach der ersten juristischen Staatsprüfung zum Erwerb des Magister juris in European and Comparative Law an das Balliol College in Oxford, kehrte danach als wissenschaftliche Hilfskraft nach Regensburg zurück, wurde bald aber wissenschaftliche Hilfskraft bzw. wissenschaftlicher Mitarbeiter bei Klaus Luig bzw. Hans-Peter Haferkamp in Köln und 2003 wissenschaftlicher Referent am Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Privatrecht in Hamburg (Reinhard Zimmermann). Seine 2003/2004 in Regensburg angenommene Dissertation erschien 2004 unter dem Titel „Die Rückabwicklung gegenseitiger Verträge als einheitliches Problem - deutsches, englisches und schottisches Recht in historisch-vergleichender Perspektive“, seine Auslegung und Systematisierung der §§ 280ff. BGB im Jahre 2005. Auf Grund seiner im Sommersemester 2009 der juristischen Fakultät der Universität Regensburg vorgelegten, von Reinhard Zimmermann betreuten, dem ehemaligen Lateinlehrer gewidmeten Habilitationsschrift erhielt er die Lehrbefähigung für bürgerliches Recht, römisches Recht, europäische Rechtsgeschichte und Rechtsvergleichung und wurde nach einer Lehrstuhlvertretung in Marburg 2010 für bürgerliches Recht, Wirtschaftsrecht und Rechtsgeschichte nach Augsburg berufen.
Die Habilitationsschrift widmet sich einer interessanten, wichtigen, außerhalb gesetzlicher Regelung in der Rechtspraxis erwachsenen Einrichtung, die nach vorherrschender Überzeugung rechtsdogmatisch lange zu sehr vernachlässigt wurde. Der Verfasser nimmt sich ihrer in geschi |
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Herrmann-Otto, Elisabeth, Sklaverei und Freilassung in der griechisch-römischen Welt (= Studienbücher Antike 15). Olms, Hildesheim 2009. 263 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
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Sklaverei ist, so führt die 1948 geborene, 1977 in Mainz mit einer Dissertation über Ecclesia in re publica promovierte, 1993 in Mainz mit dem Thema Ex ancilla natus habilitierte, 2000 nach Trier berufene Verfasserin im kurzen Vorwort aus, ein Phänomen der Menschheitsgeschichte, das besteht, seit Menschen über Menschen Herrschaft ausüben. Sie ist in allen Völkerschaften bekannt und mit allen Wirtschaftssystemen vereinbar, seit der Aufklärung aber als menschenrechtswidrig verboten. „In diesem Buch soll die Beschränkung auf die Antike und ihre Rezeption in der Moderne erfolgen.“
Zu diesem Zweck behandelt die Einleitung das Problem der Sklaverei in Antike und Moderne unter Darlegung von Problemstellung, Definition und Terminologie durch Darstellung der Sklaverei in der antiken Theorie und der Rezeption der antiken Sklaverei. Sorgfältig erörtert die Verfasserin die Sklaverei in der griechischen und hellenistischen Welt von den Ursprüngen in der mykenischen Palastwirtschaft bis zur hellenistischen östlichen Mittelmeerwelt. Noch etwas ausführlicher geht der dritte Teil auf die vielfältige römische Sklaverei ein.
Im Ergebnis stellt die Verfasserin nach 30jährigen Studien fest, dass alle namhaften Staatsdenker und philosophischen Schulen der Griechen und Römer die Sklaverei bejahten. Weder Philosophen, noch Rechtskundige noch Kirchenväter forderten die Abschaffung und auch das frühe Christentum verlangte weder die Freilassung noch akzeptierte es einen Statuswechsel. Wenn heute Armut erneut in Sklaverei führe, so bedeute diese Sklaverei aber den sozialen, oft auch den physischen Tod, so dass sich die Gegenwart hüten müsse, aus ihrer Sicht die - Freilassung mit hoher Integrationsfähigkeit ermöglichende - Antike moralisch bewerten zu wollen.
Innsbruck |
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Hesse, Bernd, Reflexion und Wirkung der juristischen Tätigkeit im Werk E. T. A. Hoffmanns. „Dem im irdischen Leben befangenen Menschen ist es nicht vergönnt, die Tiefe seiner eigenen Natur zu ergründen“ (= Europäische Hochschulschriften 1, 1973). Lang, Frankfurt am Main 2009. 189 S. Besprochen von Heinz Müller-Dietz. |
Ganzen Eintrag anzeigen Hesse, Bernd, Reflexion und Wirkung der juristischen Tätigkeit im Werk E. T. A. Hoffmanns. „Dem im irdischen Leben befangenen Menschen ist es nicht vergönnt, die Tiefe seiner eigenen Natur zu ergründen“ (= Europäische Hochschulschriften 1, 1973). Lang, Frankfurt am Main 2009. 189 S. Besprochen von Heinz Müller-Dietz.
Der „Dichterjurist“ und Kammergerichtsrat E. T. A. Hoffmann zählt mit Recht zu den bevorzugten Persönlichkeiten rechts- und literaturwissenschaftlicher Studien zugleich. Wobei keineswegs nur sein Fall die Frage aufwirft, ob und inwieweit die glückliche Symbiose, die in seinem Werk und Wirken richterliche und literarische Tätigkeit eingegangen sind, namentlich in fachübergreifenden Untersuchungen stets hinreichend zum Ausdruck gekommen ist. Viele Autoren haben schon ihre hermeneutischen Fähigkeiten an dieser Problematik erprobt. Nunmehr hat ein als Rechtsanwalt tätiger Jurist das Thema bemerkenswerterweise zum Gegenstand einer an der Viadrina in Frankfurt an der Oder vorgelegten Dissertation erkoren. Bernd Hesse hat sich schon früher eingehend mit dem Werk jenes Dichters beschäftigt. Daraus ist dann eine speziell der Kriminalerzählung „Das Fräulein von Scuderi“ gewidmete Arbeit hervorgegangen (NJW 2008, 698ff.- die allerdings, wie denn auch die Dissertation, eine Auseinandersetzung mit der gleichfalls diesen Text behandelnden Untersuchung Rolf Meiers „Dialog zwischen Jurisprudenz und Literatur“, 1994, vermissen lässt). In beiden Studien rückt Hesse die Einflüsse des beruflichen Wirkens auf das literarische Werk ins Zentrum der Betrachtung. Auch in der Dissertation weist er der Kriminalerzählung – neben dem „Märchen“ „Meister Floh“, in dem sich ja Hoffmann in ironischer Weise mit seinem Widersacher, dem Polizeidirektor von Kamptz, auseinandersetzt – zu Recht grundsätzliche Bedeutung für die inneren Zusammenhänge zwischen richterlicher und literarischer Tätigkeit zu. Dies geschieht nicht zuletzt unter Rückgriff auf Friedrich Schnap |
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Hetz, Christian, Die Rolle des Sachsenspiegels in der Judikatur des deutschen Reichsgerichtes in Zivilsachen. Gesamtbetrachtung aller Entscheidungen von 1879 bis 1945. Solivagus-Verlag, Kiel 2010. 140 S. Besprochen von Gerhard Köbler. ZRG GA 128 (2011) 33. |
Ganzen Eintrag anzeigen Hetz, Christian, Die Rolle des Sachsenspiegels in der Judikatur des deutschen Reichsgerichtes in Zivilsachen. Gesamtbetrachtung aller Entscheidungen von 1879 bis 1945. Solivagus-Verlag, Kiel 2010. 140 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Auf die besondere Bedeutung des vielleicht zwischen 1221 und 1224 von Eike von Repgow verfassten Rechtsbuchs Spiegel der Sachsen wird vielfach dadurch hingewiesen, dass es noch vom Höchstgericht des deutschen Reiches von 1871 in Urteilen berücksichtigt worden ist. Eine sorgfältige Untersuchung hierzu fehlte bisher. Sie wird nunmehr durch den 1978 geborenen, auch zum Wirtschaftsingenieur am Technologischen Gewerbemuseum ausgebildeten Verfasser in seiner von Thomas Olechowski betreuten, 2008 an der Universität Wien angenommenen rechtswissenschaftlichen Dissertation erbracht.
Insgesamt wertete der in seinem Literaturverzeichnis die Vornamen den Familiennamen voranstellende Verfasser dafür 16608 Entscheidungen zwischen dem 1. Oktober 1879 und dem 20. April 1945 mit Hilfe der modernen elektronischen Datenverarbeitung aus. Dabei stieß er unter Überwindung beachtlicher technischer Hindernisse nach Ausweis eines Anhangs auf ingesamt 12 Fundstellen in einem 2,76 Gigabyte umfassenden Gesamttext. Davon behandelt er nach einführenden Hinweisen zum Inhalt der Arbeit, zur Geschichte und Entstehung des Sachsenspiegels, zum Verhältnis von Sachsenspiegel und Kirche sowie zu Grundsätzlichem zur Anwendung des Sachsenspiegels in der modernen Rechtsprechung die Entscheidungen vom 15. April 1882 (Der Tote erbt den Lebendigen RGZ 7,132 Landrecht 1, 33), vom 9. Juni 1882 (Wergeld RGZ 7,139), vom 17. Mai 1892 (Rechtsgeschäfte der Ehefrau bei aufrechter Gütergemeinschaft RGZ 29,134 Landrecht 1, 45, § 2), vom 28. 12. 1899 (Recht am eigenen Bild, Kondiktion, Landrecht 3, 43, § 3), vom 17. Dezember 1920, vom 17. Februar 1926 (Schiedsspruch, Gewohnheitsrecht, RGZ 113,349, Sachsenfrist) und vom 9. Juli 1932 (landesherrlicher Familie |
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Heusinger, Sabine von, Die Zunft im Mittelalter. Zur Verflechtung von Politik, Wirtschaft und Gesellschaft in Straßburg (= Vierteljahrschrift für Sozial- und Wirtschaftsgeschichte, Beiheft 206). Steiner, Stuttgart 2009. 662 S., 5 Abb., 9 Graf., 30 Tab. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Heusinger, Sabine von, Die Zunft im Mittelalter. Zur Verflechtung von Politik, Wirtschaft und Gesellschaft in Straßburg (= Vierteljahrschrift für Sozial- und Wirtschaftsgeschichte, Beiheft 206). Steiner, Stuttgart 2009. 662 S., 5 Abb., 9 Graf., 30 Tab. Besprochen von Gerhard Köbler.
Die Arbeit basiert auf der von Annette Kehnel unterstützten, im Sommersemester 2006 von der philosophischen Fakultät der Universität Mannheim angenommenen Habilitationsschrift der Verfasserin. Sie betrifft einen klassischen Gegenstand auch der Rechtsgeschichte. Sie gelangt zu weiterführenden Ergebnissen, indem sie das von Max Weber geprägte statische Bild korrigiert und ergänzt.
Als Untersuchungsraum wählt sie Straßburg beispielhaft aus, weil die Stadt günstige Voraussetzungen bietet. Der Quellenbestand ist reich und liegt zu einem erheblichen Teil in gedruckter Form vor. Die Quellen zur Geschichte der Zünfte befinden sich überwiegend im Stadtarchiv, wenn auch etwa das Gerichtsarchiv 1870 zerstört wurde.
Gegliedert ist die detaillierte, von der Mitte des 13. Jahrhunderts bis 1482 reichende Untersuchung außer in Einleitung (Quellenlage, Forschungsstand, Fragestellung, Methode und Aufbau sowie Einführung in Straßburg im Spätmittelalter) in fünf Abschnitte. Nacheinander behandelt die Verfasserin den Aufbau der (knapp 30 Straßburger) Zünfte, wobei sie gewerbliche Zunft, Bruderschaft, politische Zunft und militärische Einheiten darstellt, Funktionen der Zünfte (berufsständische Vertretung, religiös-karitative Aufgaben, politische Partizipation, Verteidigung), Zeiten des Wandels (1332. 1349, 1362, 1385, 1419-1422 und 1482) und soziale Mobilität. Danach vergleicht sie Straßburg mit Zürich, Nürnberg und Frankfurt am Main.
Kern der Untersuchung ist eine Personendatei mit 4055 von Aberhart bis Zwölfer alphabetisch geordneten Einträgen im Umfang von durchschnittlich vielleicht 3 Zeilen aus der gesamten Untersuchungszeit, die im achten Teil abgedru |
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Hewett, Margaret Louise, Ulric Huber (1636-1694), De ratione iuris docendi & discendi diatribe per modum dialogi. Nonnullis aucta paralipomenois, with a translation and commentary. Gerard Noodt Instituut, Nijmegen 2010. XXXII, IV, 232 S. Besprochen von Gunter Wesener. |
Ganzen Eintrag anzeigen Hewett, Margaret Louise, Ulric Huber (1636-1694), De ratione iuris docendi & discendi diatribe per modum dialogi. Nonnullis aucta paralipomenois, with a translation and commentary. Gerard Noodt Instituut, Nijmegen 2010. XXXII, IV, 232 S. Besprochen von Gunter Wesener.
Ulrik Huber, Professor an der Universität Franeker, gilt als einer der bedeutendsten niederländischen Juristen des 17. Jahrhunderts. Anerkannt sind seine Leistungen auf dem Gebiete des jus publicum universale, des allgemeinen Staatsrechts, des internationalen Privatrechts und des römisch-holländischen Rechts.
Weniger bekannt sind Hubers Auffassungen zur Methodenlehre und zur Art des Rechtsunterrichts. Margaret Hewett, eine Schülerin Theo Veens († 2005), befasst sich nun in überaus eingehender Weise mit Hubers Dialog über die Methode des Lehrens und Lernens. Erstmals publiziert wurde diese maßgebliche Schrift unter dem Titel Dialogus de ratione docendi et discendi juris im Jahre 1684. In erweiterter Form mit dem Titel De ratione juris docendi atque discendi diatribe per modum dialogi ist die Abhandlung als Anhang zu Hubers Digressiones Justinianeae in partes duas (Franeker 1688) erschienen. Der eingeschobene Ausdruck „diatribe“ bedeutet hier wohl Diskussion.
Die Version von 1688 liegt als Photokopie der vorliegenden Edition durch M. Hewett zugrunde, welche durch eine englische Übersetzung (Teil II) und einen umfassenden Kommentar ergänzt wird.
Teil I (p. XVII-XXXII) der vorliegenden Arbeit ist in zwei Kapitel gegliedert Einer allgemeinen Einleitung (Kap. I, p. XIX ss.) folgt im Kap. II (p. XXIII ss.) ein Überblick über die vier Versionen des Dialogus von 1684, 1688, 1696 und 1724.
Der Kommentar (Teil III der Arbeit) umfasst die Kapitel III bis VIII (S. 65-139). Kap. III ist der Rechtsausbildung (Legal Education) in den nördlichen Niederlanden im 17. Jahrhundert gewidmet. Insbesondere wird auf den Rechtsunterricht an der Universität Le |
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Hierholzer, Vera, Nahrung nach Norm. Regulierung von Nahrungsmittelqualität in der Industrialisierung 1871-1914 (= Kritische Studien zur Geschichtswissenschaft 190). Vandenhoeck & Ruprecht, Göttingen 2010. 399 S., 6 Abb., 5 Tab. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Hierholzer, Vera, Nahrung nach Norm. Regulierung von Nahrungsmittelqualität in der Industrialisierung 1871-1914 (= Kritische Studien zur Geschichtswissenschaft 190). Vandenhoeck & Ruprecht, Göttingen 2010. 399 S., 6 Abb., 5 Tab. Besprochen von Gerhard Köbler.
Die einer modernen, interessanten Thematik geltende Arbeit ist die infolge des Genusses von Schokolade mit Enthusiasmus geschriebene, von Werner Plumpe betreute, im Rahmen der zwischen 1999 und 2004 bestehenden Nachwuchsgruppe Recht in der industriellen Revolution entstandene, im Mai 2006 an der Universität Frankfurt am Main angenommene, danach für den Druck deutlich gekürzte Dissertation der Verfasserin. Sie geht unter einer Karikatur eines modernen (chemophilen) Weinbergs aus den fliegenden Blättern von 1874 von der Wahrnehmung der (beklagenswerten) Nahrungsmittelqualität im deutschen Kaiserreich von 1871 aus, welche die Verfasserin in spaltenlangen Auslassungen der großen deutschen Tageszeitungen, Provinzblättern und Fachzeitschriften in den 1870er Jahren aufspürt. Ziel ist die Ermittlung der zur Bewältigung der Probleme gewählten Lösungswege.
Dazu bildet die Verfasserin insgesamt sieben Kapitel. Sie beginnt mit den ökonomischen, sozialen und wissenschaftlichen Faktoren der öffentlichen Sensibilisierung auf der Grundlage der Entschlüsselung der menschlichen Ernährung und der Veränderung der Ernährung unter dem Einfluss der Industrialisierung unter Hervorhebung von Fleischextrakt und Tengelmann, woraus sich ein wachsendes allgemeines Misstrauen gegenüber der allgemeinen Nahrungsmittelqualität ergab. Danach schildert sie die Nahrungsmittelregulierung bis zum frühen Kaiserreich unter besonderer Berücksichtigung des Musterstaats Bayern und des rückständigen Preußens unter Einbeziehung der Regelungen des Reichsstrafgesetzbuchs.
An die Spitze der staatlichen Gefahrenabwehr stellt sie das Nahrungsmittelgesetz von 1879 mit den späteren Korrekturen durch Verordnungen und |
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Hilgenstock, Christopher, Die Anwendung des Allgemeinen Landrechts in der richterlichen Praxis. Sentenzen des Oberappellationssenats des preußischen Kammergerichts in den Jahren 1804 bis 1810 (= Schriften zur preußischen Rechtsgeschichte 6). Lang, Frankfurt am Main 2009. 621 S. zahlr. Tab., 2 Graf. Besprochen von Arno Buschmann. |
Ganzen Eintrag anzeigen Hilgenstock, Christopher, Die Anwendung des Allgemeinen Landrechts in der richterlichen Praxis. Sentenzen des Oberappellationssenats des preußischen Kammergerichts in den Jahren 1804 bis 1810 (= Schriften zur preußischen Rechtsgeschichte 6). Lang, Frankfurt am Main 2009. 621 S. zahlr. Tab., 2 Graf. Besprochen von Arno Buschmann.
Bei der vorliegenden voluminösen Untersuchung handelt es sich um eine von dem inzwischen verstorbenen Kieler Rechtshistoriker Jörn Eckert angeregten und in seiner Nachfolge von Werner Schubert betreuten Kieler rechtswissenschaftliche Dissertation aus dem Jahre 2008. Sie steht in einer Reihe mit den Arbeiten Joachim Steinbecks und Matthias Albrechts, die allesamt der Anwendungspraxis des Allgemeinen Landrechts gewidmet sind, und ist insbesondere als zeitliche Weiterführung der Untersuchung angelegt[1]. Gegenstand ist die Analyse der Rechtsprechung des Oberappellationssenats des Preußischen Kammergerichts für die Zeit von 1804 bis 1810, Grundlage die Aktenüberlieferung der Sentenzenbücher des Gerichts, Erkenntnisziel die Ermittlung der methodischen Grundsätze, die bei dieser Rechtsprechung vom erkennenden Senat zugrunde gelegt wurden. Der Verfasser hat zu diesem Zweck insgesamt mehr als 3000 Urteile des Senats durchgesehen und in einem umfangreichen Register, das die wichtigsten Angaben über Verfahren, Parteien, Streitgegenstände angewendeten Vorschriften und die vom Senat für die Urteilsfindung herangezogene Literatur zusammengestellt und statistisch ausgewertet. Wichtigstes Ergebnis ist die Feststellung, dass trotz der zeitlichen Nähe der gefällten Urteile zum Termin der Verkündung des ALR dieses in wachsendem Umfang zur beherrschenden Rechtsquelle der Rechtsanwendung wurde und das gemeine Recht verdrängte, ein Ergebnis, das sich auch in der vorangegangenen Untersuchung Steinbecks schon abgezeichnet hatte. Das Ziel des preußischen Gesetzgebers, im Gebiet des preußischen Staates das gemeine römische Recht durch ein ei |
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Hinaus aus dem Schrebergarten. Die Europäisierung der österreichischen Forschung, hg. v. Herlitschka, Sabine. Studienverlag, Innsbruck 2010. 244 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Hinaus aus dem Schrebergarten. Die Europäisierung der österreichischen Forschung, hg. v. Herlitschka, Sabine. Studienverlag, Innsbruck 2010. 245 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Die 1966 geborene, nach dem Studium der Lebensmittel- und Biotechnologie an der Universität für Bodenkultur in Wien und der Promotion in der industriellen Forschung eines internationalen Biotechnologieunternehmens sowie nach dem Abschluss als diplomierte Wirtschaftstechnikerin und Master of Business Administration derzeit als Bereichsleiterin europäische und internationale Programme der österreichischen Forschungsförderungsgesellschaft mbH tätige Herausgeberin kennt den Schrebergarten, in dem sich die österreichische Forschung nach allgemeiner Ansicht längere Zeit befand, aus unterschiedlichen Blickwinkeln. In insgesamt 29 Beiträgen äußern sich unter ihrer Ordnung Politiker, Manager und Forscher von Josef Affenzeller über Horst Seehofer bis zu Erich Witzmann zu der veränderten Lage, die sich 1995 durch den Beitritt Österreich zur Europäischen Gemeinschaft bzw. Europäischen Union ergeben hat. Insgesamt wird sie positiv bewertet, weil die gleichberechtigte Beteiligung an den EU-Forschungsprogrammen der österreichischen Forschung reichhaltige Lernerfahrungen eröffnet und damit auch zu Entwicklungen und Veränderungen im Forschungssystem geführt hat.
Im Mittelpunkt steht dabei die österreichische Beteiligung an den Forschungsprogrammen der Europäischen Union seit 1994. Sie betrifft durchschnittlich fast 2000 bewilligte österreichische Beteiligungen pro vierjährigem Zeitraum. Als besonderer Erfolg lässt sich dabei ansehen, dass die Rückflussquote gemessen am Beitrag Österreichs zum Haushalt der Europäischen Union von anfangs 70 Prozent auf zuletzt 130 Prozent gewachsen ist.
Insgesamt schildern die Beiträge Entwicklungen, Erfahrungen und Erwartungen. Zu diesem Zweck befassen sie sich mit der Betrachtung von außen, dem gestaltenden Umfeld der Forschung, de |
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Hirsch, Steffen, Der Typus des „sozial desintegrierten“ Straftäters in Kriminologie und Strafrecht der DDR - Ein Beitrag zur Geschichte täterstrafrechtlicher Begründungen. Sierke, Göttingen 2008. XIV, 257 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
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Die Arbeit ist die von Günther Kräupl betreute Dissertation des am Lehrstuhl als wissenschaftlicher Mitarbeiter tätigen Verfassers. Im Kern geht es ihr um das Problem, inwieweit aus der zentralen Vorschrift zur strafrechtlichen Bekämpfung von Asozialität (§ 249 StGB-DDR) ein täterstrafrechtliches Substrat abgeleitet werden kann. Dies ist deswegen besonders bedeutsam, weil seit dem Ende des 19. Jahrhunderts das bis dahin herrschende Konzept des rechtsstaatlichen Tatstrafrechts durch Reformansätze der modernen Strafrechtsschule Franz von Liszts durchsetzt worden war, die Strafrechtswissenschaft der (ehemaligen) Deutschen Demokratischen Republik aber 1949 mit dem Anspruch angetreten war, unter Überwindung bürgerlicher Rechtstradition eine originär sozialistische Rechtsordnung zu schaffen, aus der täterstrafrechtliche Konstrukte als Instrumente von Willkürherrschaft und Unterdrückung politisch Unliebsamer ausgeschlossen sein sollten.
Der Verfasser gliedert seine Untersuchung in insgesamt sechs Teile. Nach einer Einführung behandelt er das Rechtsverständnis in der DDR, den ideologischen und gesellschaftlichen Rahmen der Verfolgung, die Dogmatik des § 249 StGB und die Vorschrift als Reflex täterstrafrechtlichen Denkens mit dem Typus des sozial Desintegrierten. Am Ende fasst er seine Erkenntnisse kurz zusammen.
Danach galten vermeintlich asoziale Einstellungen und Verhaltensweisen in der DDR als verwerflich und intolerabel, weil sie die Idee des Sozialismus untergruben und das postulierte Ideal des Menschen als vergesellschaftetes Individuum und produktiven Schöpfer in Frage stellten. Trotz der Bemühungen der Strafrechtstheorie und der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs um eine tatstrafre |
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Historiographie an europäischen Höfen (16.-18. Jahrhundert. Studien zum Hof als Produktionsort von Geschichtsschreibung und historischer Repräsentation, hg. v. Völkel, Markus/Strohmeyer, Arno (= Zeitschrift für historische Forschung Beiheft 43). Duncker & Humblot, Berlin 2009. 382 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Historiographie an europäischen Höfen (16.-18. Jahrhundert. Studien zum Hof als Produktionsort von Geschichtsschreibung und historischer Repräsentation, hg. v. Völkel, Markus/Strohmeyer, Arno (= Zeitschrift für historische Forschung Beiheft 43). Duncker & Humblot, Berlin 2009. 382 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Das Buch geht auf eine im Jahre 2005 geäußerte Idee Arno Strohmeyers zurück. Ihre Verwirklichung stand der Schwierigkeit gegenüber, dass nach aus Erfahrung gewonnener Ansicht der Herausgeber das Feld internationaler Historiegraphieforschung zwar in den letzten beiden Jahrzehnten sehr an intellektueller und personaler Statur gewonnen hat, dass es aber noch immer außergewöhnlicher Anstrengungen bedarf, ein vorweg gewonnenes inhaltliches Konzept durch nachträgliches Auffinden von Bearbeitern auch tatsächlich zu verwirklichen. Den Herausgebern ist dies mittels eines Forschungskolloquiums gelungen, das vom 8. bis 10. Juni 2006 im damals noch bestehenden Forschungszentrum Europäische Aufklärung in Potsdam durchgeführt werden konnte und im Buch mit gewissen Abwandlungen abgebildet wird.
Insgesamt enthält der Band sechzehn Beiträge. Sie beginnen mit einleitenden Überlegungen zum Hof als Produktionsstätte von Geschichtsschreibung, die Markus Völkel unter den Titel Clio bei Hofe stellt. Sie enden mit Jenny Rahel Oesterles Geschichte und Geschichten in einem abbasidischen Hofzeremonienbuch, die schon rein äußerlich den weit gespannten Rahmen der Untersuchungen eindrucksvoll abstecken.
Im Übrigen wird ein Überblick durch Jeroen Duindam geboten und werden im Einzelnen Leopold I. (Arno Strohmeyer), Leopold der Große (fragend, Stefan Benz), Brandenburg und Preußen (Wolfgang Neugebauer), Ungarn (Norbert Kersken), Polen (Dariusz Dolański), Polen-Litauen (Hans-Jürgen Bömelburg), Spanien (Richard L. Kagan), das Papsttum (Stefan Bauer), Frankreich (Chantal Grell/Mathieu Da Vinha, Fanny Cosandy), Britannien (Andrew Barclay), |