Hitlers Sklaven - Stalins „Verräter“ - Aspekte der Repression an Zwangsarbeitern und Kriegsgefangenen. Eine Zwischenbilanz, hg. v. Ruggenthaler, Peter/Iber, Walter M. (= Veröffentlichungen des Ludwig-Boltzmann Instituts für Kriegsfolgen-Forschung 14). StudienVerlag, Innsbruck 2010. 382 S., 39 Abb. Besprochen von Werner Augustinovic. |
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Der vorliegende Sammelband basiert auf einer im Dezember 2006 an der Universität Graz durchgeführten Tagung im Rahmen eines österreichisch-russischen Forschungsprojekts und widmet sich dem Phänomen der Repatriierungen und Zwangsrückführungen in die westlichen Gebiete der Sowjetunion, einem Prozess, der „Millionen von Menschen“ (S. 8) betraf. Fast eine halbe Million Sowjetbürger verblieben darüber hinaus zunächst im Westen und kehrten zu einem geringen Teil noch nach Stalins Tod in die Heimat zurück.
Das Buch nähert sich dem Werdegang dieser Menschen in Form dreier Schwerpunkte an. Zunächst beleuchten zwei Aufsätze die Lage der sowjetischen Zwangsarbeiter und Kriegsgefangenen und ihrer baltischen Schicksalsgenossen im Dritten Reich. Der zweite, mit einem Umfang von über 200 Druckseiten weitaus ausführlichste Block beschäftigt sich mit dem Repatriierungsprozess in die Sowjetunion nach dem Zweiten Weltkrieg. Einem allgemeinen Überblick zu den rechtlich-administrativen Grundlagen dieser Politik folgen territorial gegliederte Einblicke in deren praktische Umsetzung in Estland, Lettland, Litauen, Weißrussland, der Westukraine und dem Nordkaukasus; ein Exkurs beschäftigt sich darüber hinaus mit der völkerrechtswidrigen Auslieferung im neutralen Schweden internierter Angehöriger der Deutschen Wehrmacht an die Sowjetunion während der Jahre 1945/46. Der dritte Abschnitt richtet den Blick auf Österreich, auf die dort umgesetzte Repatriierungspolitik der sowjetischen Besatzungsmacht, auf die Auslieferung von Kosaken und Vlasov-Kämpfern (Exkurs) und auf die konkreten Biografien dreier Personen, denen es gelang in de |
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Hlawitschka, Eduard, Die Ahnen der hochmittelalterlichen deutschen Könige, Kaiser und ihrer Gemahlinnen. Ein kommentiertes Tafelwerk. Band 2 1138-1197 (= Monumenta Germaniae Historica, Hilfsmittel 26). Hahn, Hannover 2009. XLIII S., Ahnentaf. XXXIII-XL, 379 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
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Im Jahre 2006 hatte der Verfasser nach Ausweis seiner kurzen Einleitung gehofft, nach Band 1 der Ahnen der hochmittelalterlichen deutschen Könige, Kaiser und ihrer Gemahlinnen von König Konrad I. (911) bis zu Lothar von Süpplingenburg (1137) (32 Tafeln mit umfangreichen Nachweiskommentaren) bis 2008 die kritische Aufarbeitung der Herrscherahnen für die Stauferzeit von Konrad III. (1138) bis Friedrich II. und seinen Gegenkönigen (1250) vorlegen zu können. Leider ließen sich Arbeitswille und Schaffenskraft nicht in dem dafür erforderlichen Maße vereinen. Damit die dafür bereits als Manuskript erarbeiteten Ergebnisse nicht allzu lange liegen bleiben oder einmal ganz verlorengehen, schien es ihm geraten, das Material für die Zeit bis zum Tode Heinrichs VI. in einem zweiten Band zu veröffentlichen und die anschließende Zeit einem dritten Band vorzubehalten.
Damit sind zwar kleinere Veränderungen verbunden, an der Zielsetzung und der Arbeitsweise sowie an der Bewertung und an den Grundsätzen bei der Heranziehung der Quellen und der Literatur ändert sich dadurch aber grundsätzlich nichts. Deswegen zwangen auch hier vielfache Unzulänglichkeiten der vorhandenen älteren Tafelwerke den Bearbeiter zu umfangreichen Neubearbeitungen. Sie ermöglichten ihrerseits eine Reihe neuer bedeutsamer Einsichten.
Die damit geschaffenen Ahnentafeln 33-40 betreffen im Einzelnen Konrad III., Gertrud von Sulzbach, Heinrich (VI.), Friedrich I., Adela von Vohburg, Beatrix von Burgund, Heinrich VI. und Konstanze von Sizilien. Auch wenn damit der ursprüngliche Plan noch nicht eingehalten werden konnte, ist aber doch ein weiterer wichtiger Schritt getan. Möge es dem Verfa |
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Hofer, Dirk Henning, Karl Konrad Werner Wedemeyer (1870-1934). Ein Juristen- und Gelehrtenleben in drei Reichen. Eine Biographie (= Rechtshistorische Reihe 399). Lang, Frankfurt am Main 2009. 257 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
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Die Arbeit ist die von Rudolf Meyer-Pritzl betreute, 2009 von der juristischen Fakultät der Universität Kiel angenommene Dissertation des in Berlin 1941 geborenen, von 1970 bis 2006 in Flensburg als Rechtsanwalt und Notar tätigen Verfassers. Dieser erklärt im Vorwort, dass der Titel seiner Biographie insofern nicht ganz richtig sei, als Professor Wedemeyer genau genommen in vier Reichen gelebt habe, weil er im September 1870 geboren sei und als Kleinkind den - nach dem „deutschen Krieg Preußen gegen Österreich“ entstandenen - Norddeutschen Bund, den man herkömmlicherweise freilich nicht als Reich bezeichnet, erlebt habe. Außerdem meint er gestehen zu müssen, dass - der hervorragende Rechtslehrer und Wissenschaftler - Professor Wedemeyer ihm vor dieser Arbeit gänzlich unbekannt war, obwohl dies vielen Doktoranden ähnlich ergehen wird, doch hat ihn das, was er -etwa über Corpsbrüder des Corps Hasso Nassovia - über Professor Wedemeyer ermitteln konnte - insbesondere seine wenigen wissenschaftlichen Arbeiten - sehr beeindruckt und davon überzeugt, dass der Versuch einer Biographie über diesen integren und beispielhaften Hochschullehrer für die rechts- und staatswissenschaftliche Fakultät der Universität Kiel unverzichtbar ist.
Werner Wedemeyer, dessen Biographie der Verfasser in seine drei Reiche gliedert, wurde in Hameln am 17. September 1870 als einziger Sohn des einer „hübschen“ hannoverschen Familie (Burgvogt von Eldagsen) entstammenden Obergerichtsanwalts Dr. Georg Carl Haimar Wedemeyer geboren. Nach dem frühen Tod des Vaters (1874), dem Besuch der Volksschule in Dannenberg, des Gymnasiums Johanneum in Lüneburg - längeren bebilderten Ausführungen des Verfassers zu Thibaut, Feuerbach, Savigny und Jhering - |
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Holmbergh, Sture, Rundvandringar i Svea hovrätts byggnader (= Rättshistoriska studier 24). Institutet för rättshistorisk forskning/Rönnells Antikvariat AB, Stockholm 2009. 222 S., 102 Abb. Besprochen von Dieter Strauch. |
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Der Titel lautet in deutscher Übersetzung: „Rundwanderungen in den Gebäuden des schwedischen Hofgerichts“. Es wurde als oberstes schwedisches Gericht durch die neue Prozessordnung am 10. Februar 1614 gegründet. Aber schon bald zeigte sich, dass es nicht imstande war, die Revision aller schwedischen Urteile zu bearbeiten. Deshalb errichtete der König 1623 das finnische Hofgericht in Åbo (heute: Turku), 1630 das Hofgericht in Dorpat für Livland und 1634 das götländische Hofgericht in Jönköping. Damit wurde der Geschäftsbereich von Svea Hovrätt auf den nördlichen Teil Schwedens beschränkt. Der schwedische Gerichtsaufbau war nach der Prozessordnung von 1614 dreistufig: Auf dem Lande war unterstes Gericht das Bezirksgericht, in dem der Bezirksrichter mit 12 Bauern richtete. Berufungen gingen an das Lagmannsgericht, das aus dem Lagmann (Rechtsprecher) und 12 Schöffen bestand. In den Städten bildete das Kammergericht die unterste Instanz. Ihm saß ein Mitglied des Stadtrates vor, der mit Beisitzern aus der Bürgerschaft richtete. Die Berufungen gegen seine Urteile gingen an das Rathausgericht, bestehend aus Ratsherren unter Vorsitz des Bürgermeisters. Die dritte Instanz bildeten die Hofgerichte. Die Lagmannsgerichte, Rathausgerichte und Hofgerichte dienten nicht nur als Rechtsmittelinstanz, sondern wurden in einigen Fällen auch erstinstanzlich tätig. Gegen die Urteile der Hofgerichte konnte man Revision beim König einlegen, der oberster Richter des Reiches blieb, wenn dieses Amt auch häufig der Reichsrat oder der König mit dem Reichsrat wahrnahm. Diese oberste Gerichtsbarkeit ist heute abgelöst durch Högsta Domstolen (das höchste schwedische Gericht im Bondeschen Palast), so dass die Hofgerichte jetzt in etwa den deutschen Oberlandes |
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Holzner, Thomas, Die Decreta Tassilonis. Regelungsgehalt, Verhältnis zur Lex Baiuvariorum und politische Implikationen (= Schriften zur Rechtsgeschichte 145). Duncker & Humblot, Berlin 2010. 631 S. Besprochen von Hannes Ludyga. |
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Thomas Holzner behandelt in seiner am Leopold-Wenger-Institut für Rechtsgeschichte an der juristischen Fakultät der Ludwig-Maximilians-Universität München 2008 angenommenen Dissertation unter Berücksichtigung umfassender Literatur- und Quellenbestände das schwierige und anspruchsvolle Thema „Die Decreta Tassilonis. Regelungsgehalt, Verhältnis zur Lex Baiuvariorum und politische Implikationen“. Er leistet damit auf hohem Niveau einen grundlegenden Beitrag zur europäischen und deutschen Rechtsgeschichte des Mittelalters. Es handelt sich bei seinem Untersuchungsgegenstand um ein Desiderat der historischen und rechtshistorischen Forschung. Durchweg zeichnet sich das Werk durch einen historisch-kritischen Umgang mit Editionen und Übersetzungen frühmittelalterlicher Rechtstexte aus. Die schwierige Quellenlage wird hervorragend gelöst. Vorbildlich berücksichtigt der Autor in seiner Untersuchung mit Tiefgang neben rechtlichen ebenso die politischen, wirtschaftlichen und sozialen Entwicklungen der Zeit.
Gegliedert ist das Werk neben einer umfangreichen Einleitung in die sechs Hauptkapitel, „Die Gesetzestexte“ (S. 26-67), „Der historische Hintergrund“ (S. 68-93), „Der Regelungsgehalt der Decreta Tassilonis“ (S. 94-456), „Der Normstil“ (S. 457-502), „Die Anordnung der Regelungsgegenstände“ (S. 503-518) und „Schlussbetrachtungen“ (S. 519-539). Diese klare Gliederung und entsprechende Zusammenfassungen innerhalb der einzelnen Kapitel erleichtern die Lesbarkeit des Buchs erheblich. Abgerundet wird das Werk durch ein äußerst sorgfältig erstelltes Personen- und Sachregister.
Im ersten Kapitel wendet sich der Verfasser unter Berücksichtigung der bisherigen Forschungsgeschichte zunächst der Lex Baiuvariorum, deren |
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Hornauer, Alexandra Maria, Das Reichsgericht zur Frage des richterlichen Prüfungsrechts (1919-1933). Lang, Frankfurt am Main 2009. 286 S. Besprochen von Werner Schubert. |
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Obwohl bereits zur Judikatur des Reichsgerichts zum richterlichen Prüfungsrecht einige Untersuchungen vorlagen, fehlte es bislang an der einer systematischen Erfassung der Entscheidungen der Zivilsenate des Reichsgerichts zu dieser Thematik. Diese Lücke schließen die Untersuchungen Alexandra Maria Hornauers, die hierzu, von wenigen Ausnahmen abgesehen, die veröffentlichten Entscheidungen der Zivilsenate des Reichsgerichts und sämtliche einschlägigen, auch unveröffentlichten Urteile des Staatsgerichtshof herangezogen hat. In einem ersten Teil stellt Hornauer die Entwicklung des richterlichen Prüfungsrechts in der Rechtslehre nach der Reichsverfassung von 1871 und der Weimarer Verfassung dar (S. 22ff.). Im Hauptteil behandelt sie nach einem Überblick über die Institution Reichsgericht zunächst dessen wenige Entscheidungen zum richterlichen Prüfungsrecht vor 1919, das nur in formeller Hinsicht in Anspruch genommen wurde (S. 43ff.). Für die Weimarer Zeit werden die Entscheidungen der Zivilsenate jeweils getrennt voneinander behandelt, da jeder Senat im Rahmen seiner Kompetenzen zum richterlichen Prüfungsrecht Stellung zu nehmen hatte. Herangezogen werden Entscheidungen des zweiten bis achten Zivilsenats und eine nicht sonderlich wichtige Entscheidung der Vereinigten Zivilsenate. Die Entscheidungen betreffen vornehmlich das Staatshaftungsrecht und das Aufwertungsrecht. Jeweils vorweg geht Hornauer auf die Biographien der jeweiligen Senatspräsidenten anhand der erhalten gebliebenen Personalakten ein. In 62 Entscheidungen befasste sich der 3. Zivilsenat (Dienstrechtssenat) mit dem richterlichen Prüfungsrecht; für den 5. Senat (u. a. zuständig für Aufwertungsrecht) liegen 14 Entscheidungen vor, von denen der sogenannte Pfändungsfall (RGZ 111, 329 von 1925; S. 95ff.) von Bedeutu |
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How to (Re)Write European History. History and Text Book Projects in Retrospect, hg. v. Rathkolb, Oliver. StudienVerlag, Innsbruck, 2010. 260 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
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Europa hat wie alles in der Dimension Zeit Verlaufende von selbst eine Geschichte. Politisch ist sie seit langem durch das Werden und Vergehen vieler Menschen, Völker und Staaten gekennzeichnet. Dabei ist im Laufe des 20. Jahrhunderts die Erkenntnis zum Durchbruch gelangt, dass zum Wohle aller Kriege und Konflikte durch Kontrolle und Konsens verhindert oder verringert werden können und sollen.
Naturgemäß kann durch diese kostensparende Einsicht das Geschehene nicht gänzlich ungeschehen gemacht werden. Es kann aber doch das Augenmerk stärker auf das Gemeinsame und Verbindende als auf das Unterscheidende und Trennende gelegt werden. Aus dieser Überlegung ist die Frage entstanden, wie aus dieser Sicht die europäische Geschichte geschrieben oder besser neu geschrieben werden kann und sollte.
Zu dieser Fragestellung hat auf Schloss Urstein/Salzburg vom 26. bis zum 28. November 2008 eine internationale Konferenz stattgefunden, deren Beiträge in ausgearbeiteter Form unter Förderung durch das von Erhard Busek geleitete Herbert-Batliner-Europainstitut im vorliegenden Band veröffentlicht werden. Herausgegeben werden sie von Oliver Rathkolb, der seit seinem Studium der Geschichte und der Rechtswissenschaft (1978) an der Universität Wien und an vielen anderen Orten als Zeithistoriker wirkt. Mit ihm gemeinsam werden insgesamt 16 Referate vorgelegt.
Sie werden nach einer kurzen Einführung von Erhard Busek mit einem Editorial über History, Stories, Snippets of Stories eröffnet. Teilnehmer aus verschiedenen Ländern (Bodo von Borries, Frédéric Delouche, Ján Figeľ, Etienne François, Peter Geiss, Hartmut Kaelble, Christina Koulouri, Tatiana Minkina-Milko, Mirela-Luminiţa Murgescu, Attila Pók, Susanne Popp, Wolf Schmidt, Arnold Suppan und Andrea Vali |
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Huang, Zhe, Zur Lehre von der Geschäftsgrundlage nach altem und neuem Recht (= Schriften zum Wirtschafts- und Medienrecht, Steuerrecht und Zivilprozessrecht 36). Lang, Frankfurt am Main 2009. 165 S. Besprochen von Adrian Schmidt-Recla. |
Ganzen Eintrag anzeigen Huang, Zhe, Zur Lehre von der Geschäftsgrundlage nach altem und neuem Recht (= Schriften zum Wirtschafts- und Medienrecht, Steuerrecht und Zivilprozessrecht 36). Lang, Frankfurt am Main 2009. 165 S. Besprochen von Adrian Schmidt-Recla.
Die Göttinger Dissertationsschrift der im chinesischen und deutschen Recht ausgebildeten Verfasserin aus Nanjing bietet vor allem einen Überblick über die zur Rechtsfigur des Wegfalls der Geschäftsgrundlage seit Bernhard v. Windscheid vertretenen Ansichten in Rechtsprechung und Literatur. Einen zweiten Schwerpunkt hat die Arbeit im geltenden Schuldrecht seit der Schuldrechtsmodernisierung (2. Teil, ab S. 127); hier setzt sie sich mit dem Verhältnis zwischen § 275 einerseits und § 313 BGB andererseits auseinander.
Einen genuin rechtshistorischen Ansatz verfolgt die Verfasserin nicht. Das ist wohl auch nicht ihr Ziel gewesen. Huang verliert keine umschweifigen Einleitungsworte, sondern skizziert Windscheids, Krückmanns und Oertmanns Vorschläge deskriptiv, ohne sich mit Quellen, Anregungen, Parallelitäten, Rezeptionen und dergleichen aufzuhalten und geht dann zu den einzelnen Urteilen des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs über. Hier werden Sachverhalte und tragende Entscheidungsgründe nacherzählt, häufig finden sich eigene Urteile („die Entscheidung ist akzeptabel oder nicht akzeptabel, die Begründung ist fragwürdig oder überzeugend“), die selten eingehender begründet werden. Ein weiterer Schritt führt die Verfasserin von Larenz, Kegel, Schmidt-Rimpler, Lehmann, Esser, Lange, Wieacker über Flume, Fikentscher, Köhler, Ulmer und Medicus zu Koller und Häsemeyer, was die Beherrschung der deutschen Literatur zeigt und für einen im deutschen Recht nicht heimischen Verfasser eine beachtliche Leistung darstellt.
Der erste Teil wird so zusammengefasst, dass es über die Kriterien, die eine gerechte Risikozurechnung (hier wäre „Risikoverteilung“ wohl richtiger gewesen) ermöglichen sollen, keine Ei |
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Huber, Heinz, Geschichte der medizinischen Fakultät Innsbruck und der medizinisch-chirurgischen Studienanstalt (1673-1938), unter Mitarbeit von Plankl, Verena. Böhlau, Wien 2010. XVIII, 370 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Huber, Heinz, Geschichte der medizinischen Fakultät Innsbruck und der medizinisch-chirurgischen Studienanstalt (1673-1938), unter Mitarbeit von Plankl, Verena. Böhlau, Wien 2010. XVIII, 370 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Seit Beginn der den freien Künsten des Altertums erst allmählich mit deutlichem zeitlichem Abstand folgenden modernen Wissenschaften sind Medizin und Jurisprudenz trotz gewisser Berührungslinien eigentlich so stark voneinander getrennt, dass eine Geschichte der Medizin nicht wirklich Platz innerhalb der Geschichte des Rechts hat. Wo aber eine moderne Geschichte der Rechtswissenschaft in einer älteren Universität fehlt, werden innerhalb der allgemeinen, für die Medizin bedeutsamen Züge der Univerisität auch Gegebenheiten sichtbar, die Aufschluss über die Geschicke der Schwesterfakultät bieten können. Aus diesem Grund darf auf das vorliegende Buch an dieser Stelle wenigstens mit einigen Zeilen hingewiesen werden.
Die Arbeit geht auf die Anregung und Unterstützung Raimund Margreiters zurück, der trotz seiner vielen Verpflichtungen in der chirurgischen Patientenbetreuung, Lehre und Forschung dem Verfasser die Chance gab, an seiner Klinik mit sekretarieller Hilfe die Geschichte der Innsbrucker medizinischen Fakultät mit ihrem Umfeld darzustellen. Wer zum Erfolg aufsteigt, kann vielleicht von oben aus manchmal auch weiter blicken. Wer selbst glänzt, wünscht sich verständlicherweise auch sein Umfeld glänzend erfasst.
Der vom Mäzen auserkorene Verfasser selbst ist emeritierter internistischer Onkologe, der sich im Anschluss an seine Berufstätigkeit dem Studium der Geschichte verschrieb. Dass er sich nicht auf die Chirurgie beschränken wollte, ist verständlich und gut. Auch wenn die Medizin in Innsbruck inzwischen zu einer eigenen Universität geworden ist, fühlt sie sich dem Titelbild nach doch zu Recht den anderen Fakultäten nach wie vor stark verbunden.
Gegliedert ist das reichlich mit Fotografien und |
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Hundert Jahre allgemeines und gleiches Wahlrecht in Österreich, hg. v. Simon, Thomas (= Rechtshistorische Reihe 400). Lang, Frankfurt am Main 2010). 353 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Hundert Jahre allgemeines und gleiches Wahlrecht in Österreich, hg. v. Simon, Thomas (= Rechtshistorische Reihe 400). Lang, Frankfurt am Main 2010). 353 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Am 14. Juli 1789 gelangten in Frankreich bekanntlich Freiheit und Gleichheit des Menschen zumindest im Grundsatz zum Durchbruch. Eine konkrete Auswirkung dieser Einsichten ist auch das allgemeine und gleiche Wahlrecht. Von daher ist es sehr zu begrüßen, dass zur Erinnerung an die in Österreich hundert Jahre zuvor erfolgte Wahlrechtsänderung im November 2007 vom Institut für Rechts- und Verfassungsgeschichte an der juristischen Fakultät der Universität Wien gemeinsam mit dem Nationalrat Österreichs im Parlamentsgebäude eine wissenschaftliche Tagung veranstaltet werden konnte, deren Beiträge der Herausgeber dankenswerterweise der Allgemeinheit in einem Sammelband zur Verfügung stellt.
Nach seiner kurzen Einleitung steckt Birgitta Bader-Zaar den Österreich umgebenden Rahmen der Wahlrechtsreformen in Europa und Nordamerika im 19. Jahrhundert ab. Gerhard Strejcek trägt zur Analyse der Wahlreform des Ministerpräsidenten Max Vladimir Freiherr von Beck durch die sorgfältige Betrachtung der Wahlgrundsätze und der Wahlprüfung bei. Franz Adlgasser kommt auf der Suche nach neuen Gesichtern oder alten Bekannten zu der Erkenntnis, dass das Parlament Österreichs sich im Verlaufe seines Bestehens von einer durch Honoratioren geprägten Interessensvertretung zu einem von Vertretern der Massenpolitik dominierten Volksparlament entwickelte, ohne dass die Wahlreformen einschließlich des Jahres 1907 ein übernationales Österreichbewusstsein schaffen konnten.
Günther Schefbeck zeigt nicht zuletzt mit zahlreichen Graphiken den Weg zu einer Kollektivbiographie der österreichischen Parlamentsmitglieder. Lothar Höbelt betrachtet die Wechselwirkung zwischen Wahlrecht und Parteistruktur. Ilse Reiter schildert den nur bedingt erfolgreichen Kampf der Sozialdemokratie für |
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Hüntelmann, Axel C., Hygiene im Namen des Staates. Das Reichsgesundheitsamt 1876-1933. Wallstein, Göttingen 2008. 488 S. Besprochen von Bernd-Rüdiger Kern. |
Ganzen Eintrag anzeigen Hüntelmann, Axel C., Hygiene im Namen des Staates. Das Reichsgesundheitsamt 1876-1933. Wallstein, Göttingen 2008. 488 S. Besprochen von Bernd-Rüdiger Kern.
Der Medizinhistoriker Hüntelmann legt eine erste umfassende Arbeit über das Reichsgesundheitsamt, den Vorgänger des 1994 geschlossenen Bundesgesundheitsamtes, vor. Aus mehreren genannten, aber nicht voll überzeugenden Gründen endet die Arbeit 1933 und nicht 1945.
Bei dem Buch handelt es sich weniger um eine Geschichte des Gesundheitsamtes als vielmehr um eine Skizze mit unterschiedlich gesetzten Schwerpunkten. Dabei nimmt aber die institutionelle Entwicklung des kaiserlichen Gesundheitsamtes, das nach 1918 in Reichsgesundheitsamt umbenannt wurde, breiten Raum ein (S. 76 bis 176). Hinzu kommen Kapitel über die Gründung des kaiserlichen Gesundheitsamtes und ihre Vorgeschichte, über Organisation und Aufgaben des Gesundheitsamtes im Berichtszeitraum, über die Einbindung des Gesundheitsamtes in Interessen und strategische Ziele des Staates sowie über die Handlungsstrategien des Gesundheitsamtes. Zahlreiche Verzeichnisse, ein Tabellenanhang und Register beschließen den Band.
Die Gründung des kaiserlichen Gesundheitsamtes geriet aus vielen Gründen nicht einfach. Zum einen war die Reichskompetenz ausgesprochen umstritten und daraus resultierte eine Aufgabenstellung, die schließlich auf die öffentliche Gesundheitspflege festgelegt wurde. Darunter wurde zunächst Statistik verstanden; noch vor Etablierung des Amtes kam das Impfwesen dazu. Auch die personelle Besetzung erwies sich als nicht einfach und verlief jedenfalls nicht geradlinig. Die ersten vier Jahre des Gesundheitsamtes gestalteten sich in vielfacher Hinsicht schwierig und wenig erfolgreich. Das wurde anders, als 1880 Robert Koch in das Reichsamt eintrat, das nun auch rasch an wissenschaftlicher Reputation gewann.
In den folgenden Jahrzehnten gelang es unter der Führung von zwei Juristen, sowohl das Reichsgesun |
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Igel, Karsten, Zwischen Bürgerhaus und Frauenhaus. Stadtgestalt, Grundbesitz und Sozialstruktur im spätmittelalterlichen Greifswald (= Städteforschung, Reihe A Darstellungen 71). Böhlau, Köln 2010. 428 S., 64 Abb., 47 Pläne, 41 Tab., CD-ROM. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Igel, Karsten, Zwischen Bürgerhaus und Frauenhaus. Stadtgestalt, Grundbesitz und Sozialstruktur im spätmittelalterlichen Greifswald (= Städteforschung, Reihe A Darstellungen 71). Böhlau, Köln 2010. 428 S., 64 Abb., 47 Pläne, 41 Tab., CD-ROM. Besprochen von Gerhard Köbler.
Die Untersuchung ist die von Dietrich W. Poeck im August 1998 an Hand des etwa die zweite Hälfte des 14. und die erste Hälfte des 15. Jahrhunderts umspannenden Greifswalder Stadterbebuchs angeregte, im März 2002 in Osnabrück eingereichte und für den Druck unter Berücksichtigung der bis zum Frühjahr 2008 vorliegenden Literatur überarbeitete Dissertation des 1970 geborenen, als freischaffender Historiker tätigen, in Münster und Osnabrück lehrenden Verfassers. Sie gliedert sich in acht Abschnitte. In der Einleitung behandelt der Verfasser die Entwicklung Greifswalds, die zugehörige Literatur und seine Quellen, im sechsten Abschnitt fasst er seine knapp Erkenntnis zusammen.
Dazwischen behandelt er ausführlich den heute 217 Pergamentfolien mit den Außenmaßen 35,5 x 24,5 cm enthaltenden, überwiegend lateinischen, von acht Schreibern geschriebenen, mehr als 3700 Eintragungen enthaltenden Greifswalder liber hereditatum, der hauptsächlich über Kauf (70 Prozent der Eintragungen), Mitgift, Schenkung, Auflassung, Tausch, Erbteilungen, Testamente, Einwältigungen, Auflassung gegen Wortzins, Brandmauern und Glintmauern berichtet, Greifswald um 1400, Greifswalder um 1400 sowie Greifswalder (Ratsherren, Stadtschreiber, Budenmieter, Wollweber, Höker, Schuhmacher, Gewandschneider, Makler, Pferdehändler, Getreidehändler, Schiffer, Salzpfannenbesitzer, Bäcker, Knochenhauer, Textilverarbeiter, Lederverarbeiter, Pelzverarbeiter, Metallverarbeiter, Frächter, Bauhandwerker, Kleinkaufleute) und Greifswald um 1400. Dabei verknüpft er die im Stadterbebuch enthaltenen Vorgänge zu einem Netzwerk räumlicher und zeitlicher Dimension, in das er die verschiedenen Bauformen, die Sonderbauten und öff |
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Immenhauser, Martin, Das Dogma von Vertrag und Delikt. Zur Entstehungs- und Wirkungsgeschichte der zweigeteilten Haftungsordnung (= Forschungen zur neueren Privatrechtsgeschichte 31). Köln, Böhlau 2006. 515 S. Besprochen von Andrè Depping. |
Ganzen Eintrag anzeigen Immenhauser, Martin, Das Dogma von Vertrag und Delikt. Zur Entstehungs- und Wirkungsgeschichte der zweigeteilten Haftungsordnung (=Forschungen zur Neueren Privatrechtsgeschichte 31). Böhlau, Köln Weimar Wien 2006. 515 S.
Der Autor geht in seiner lesenswerten von Wolfgang Wiegand betreuten Dissertation der Frage nach, ob die Zweiteilung der Haftungsordnung in ein vertragsrechtliches und ein deliktisches Schadensersatzrecht das mehr oder weniger zufällige Ergebnis eines historischen Prozesses ist oder vielmehr eine zwingende Struktur, die sich primär aus der Problemstellung der zu regelnden Fallkonstellationen und damit weitgehend unabhängig von historischen Entwicklungen ergibt. Danach soll geklärt werden, welche Bedeutung die Antwort auf diese Frage für die Weiterentwicklung der Haftungsdichotomie hat. Da der Autor explizit dogmatische Strukturen enthypnotisieren möchte, um Raum für Neues zu schaffen, steht seine Antwort auf die Ausgangsfrage von Anfang an fest.
Im ersten Teil der Untersuchung wird die Bedeutung der Haftungsdichotomie in wichtigen modernen Rechtsordnungen herausgearbeitet. Im Ergebnis erscheint die in allen untersuchten Rechtsordnungen vorhandene Zweiteilung von vertraglicher und deliktischer Haftung nur im deutschen Recht wirklich haftungssteuernd.
Die in Teil 2 folgende Entstehungs- und Wirkungsgeschichte der Haftungsdichotomie streift von Rom über die Naturgesetzbücher und Savigny bis hin zur Wertungsjurisprudenz alle Personen, Quellen, philosophischen und methodischen Strömungen, die in keiner umfassenden Darstellung zur europäischen Privatrechtsgeschichte fehlen dürfen. Der Anfang liegt jedoch in Griechenland. Der Autor führt die vornehmlich der übersichtlichen Darstellung des Rechtsstoffs dienende Trennung von Vertrag und Delikt in der römischen Haftungsordnung zurück auf die methodischen Grundsätze der aristotelischen Dialektik und der Rhetorik. Seine Ausführungen zur griechischen und römischen Philo |
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Inventar der pfälzischen Reichskammergerichtsakten. Landesarchiv Speyer Best. E 6, bearb. v. Armgart, Martin/Weber, Raimund J., hg. v. Hausmann, Jost, 4 Bände (= Veröffentlichungen der Landesarchivverwaltung Rheinland-Pfalz 111). Landesarchiv Rheinland-Pfalz, Koblenz 2010. S. CD-ROM. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Inventar der pfälzischen Reichskammergerichtsakten. Landesarchiv Speyer Best. E 6, bearb. v. Armgart, Martin/Weber, Raimund J., hg. v. Hausmann, Jost, 4 Bände (= Veröffentlichungen der Landesarchivverwaltung Rheinland-Pfalz 111). Landesarchiv Rheinland-Pfalz, Koblenz 2010. S. CD-ROM. Besprochen von Gerhard Köbler.
Das Reichskammergericht als eines der beiden Höchstgerichte des Heiligen römischen Reiches hat lange unter dem sanglosen Untergang seines Trägers am 6. August 1806 gelitten. Seine Bestände im Umfang von etwa 72000 Akten wurden mangels Fortbestands eines einheitlichen Rechtssubjekts bis auf einen geringen unteilbaren Bestand auf die mittelbar fortsetzenden Glieder verteilt. Die Schaffung des zweiten Deutschen Reiches hat diesen bedauerlichen Vorgang nicht rückgängig gemacht und hätte dies wegen seiner kleindeutschen Lösung auch gar nicht vollständig machen können.
Auf Grund der verbesserten technischen Möglichkeiten, der zeitweise ausreichend sprudelnden Steuermittel und nicht zuletzt auch auf Grund der wissenschaftlichen Fürsorge Bernhard Diestelkamps für den wissenschaftlichen Pflegefall ist im Laufe der Jahre das Interesse am Reichskammergericht jedoch wieder deutlich gewachsen. Dies hat zwar nicht die Rückführung in ein Zentralarchiv mit sich gebracht. Immerhin haben zahlreiche Einzelarchive ihren Aktenbestand in modernen Inventaren bekannt gemacht oder sind gerade noch dabei.
In der namenlosen Einführung wird dieser Vorgang für das Landesarchiv Speyer näher geschildert. Am Beginn steht dabei die Erkenntnis, dass es einen Archivbestand pfälzische Reichskammergerichtsakten nach den Prinzipien der Verteilung der Reichskammergerichtsakten auf die Staaten des Deutschen Bundes (1847-1852) gar nicht gebe, weil das niemals geschlossene und stets in Gemengelage mit anderen Herrschaften bestehende Gebiet der Pfalz als „Staat“ im Heiligen römischen Reich tatsächlich bereits vor dessen Untergang durch die Besetzung des l |
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Inventar der Prozeßakten des Wismarer Tribunals, Teil 1 Bestand des Archivs der Hansestadt Wismar, Band 1 Nr. 0001-0480, bearb. v. Stein, Hans-Konrad/Jörn, Nils (= Findbücher, Inventare und kleine Schriften des Archivs der Hansestadt Wismar 1). (Selbstverlag des) Archiv(s) der Hansestadt Wismar, Wismar 2008. VIII, 499 S. Besprochen von Peter Oestmann. |
Ganzen Eintrag anzeigen Inventar der Prozeßakten des Wismarer Tribunals, Teil 1 Bestand des Archivs der Hansestadt Wismar, Band 1 Nr. 0001-0480, bearb. v. Stein, Hans-Konrad/Jörn, Nils (= Findbücher, Inventare und kleine Schriften des Archivs der Hansestadt Wismar 1). (Selbstverlag des) Archiv(s) der Hansestadt Wismar, Wismar 2008. VIII, 499 S. Besprochen von Peter Oestmann.
Für die Erforschung der frühneuzeitlichen Gerichtspraxis ist der Zugriff auf die überlieferten Aktenbestände unerlässliche Voraussetzung. Seit über drei Jahrzehnten fördert die Deutsche Forschungsgemeinschaft die Verzeichnung der Prozessakten des Reichskammergerichts in dutzenden deutscher Archive. Seit einigen Jahren werden auch, maßgeblich unterstützt von der Göttinger Akademie der Wissenschaften, die in Wien lagernden Bestände des kaiserlichen Reichshofrats erschlossen und in gedruckten Inventaren zugänglich gemacht. Bereits 1994/96 erschien ein modernes Gesamtinventar der Akten des Oberappellationsgerichts der vier freien Städte Deutschlands, das maßgebliche Quellen für das 19. Jahrhundert erschließt. Seit 2003 schließlich läuft das hier anzuzeigende Verzeichnungsprojekt der Wismarer Tribunalsakten. Zunächst zeichnete Hans-Konrad Stein-Stegemann verantwortlich, der bereits zahlreiche Reichskammergerichts-Findbücher bearbeitet hatte, nach seinem Tod übernahm Nils Jörn die Federführung. Jörn, als Historiker bestens ausgewiesen für Forschungen zur Spätzeit der Hanse und zur höchsten Gerichtsbarkeit im Alten Reich, kann für seine Inventarisierung umfassendes Sachwissen[1] und Quellenkenntnis einbringen und legt ein insgesamt sehr hilfreiches Findmittel vor.
Das Wismarer Tribunal war das oberste Gericht für die seit dem Westfälischen Frieden unter schwedischer Herrschaft stehenden norddeutschen Gebiete. Durch schwedische Kriegsverluste verkleinerte sich der Gerichtssprengel 1679 und 1721, blieb aber als solcher von 1653 bis 1815 bestehen. Es hat sich in den vergangenen Jahren eingebürge |
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Iseli, Andrea, Gute Policey. Öffentliche Ordnung in der frühen Neuzeit (= UTB 3271). UTB, Stuttgart 2009. 162 S., 12 Abb. Besprochen von Michael Stolleis. |
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Es war an der Zeit. Nach fast 20 Jahren intensiver Hinwendung von Rechts- und Sozialgeschichte zu den Fragen der „guten Policey“ schien eine Zwischensumme überfällig. Andrea Iseli, eine Schülerin Peter Blickles, die 2003 eine Dissertation über die „bonne police“ im Frankreich der frühen Neuzeit vorgelegt hat, bilanziert nun den Forschungsstand, erklärt kurz das Auftauchen der „guten Policey“ als Derivat der Aristoteles-Rezeption des 13. und 14. Jahrhunderts und geht dann die wichtigsten Felder obrigkeitlicher Sozialgestaltung durch (Fluchen und Schwören, Sexualität und Ehe, Luxus und Spiel, Armen- und Gesundheitspolicey, Märkte und Preise, die saubere und wohnliche Stadt, Straßenbau und „das Wirtshaus“ als zentraler Ort der Kommunikation). Ein wichtiges Kapitel ist dem Rechtscharakter der Policeyordnungen und dem Verfahren bei ihrem Erlass gewidmet. Frau Iseli unterstreicht dabei die in den letzten Jahren immer wieder gemachte Beobachtung, dass die Initiative auch von den Untertanen selbst und von den Ständen kam, ebenso wie die Obrigkeiten selbst ihre Informationen verbesserten und eigenständig handelten. Von einer einseitigen Sozialdisziplinierung von oben nach unten, wie man öfter Gerhard Oestreichs Thesen vereinfacht hat, ist keine Rede mehr. Dargestellt werden weiter die vielfältigen Gerichtsinstanzen (Rügegerichte, Vogt- und Frevelgerichte, Gogerichte, städtische Räte, in Frankreich die Intendanten der Provinzen etc.), das Vigilantenwesen und die vielfach ungeklärte Frage der Normdurchsetzung. Die Autorin beschließt ihr kleines, aber handbuchartig angelegtes und solide gearbeitetes Buch mit einem Kapitel über die wechselnden Interpretationsmuster, wie sie sich in den letzten Jahrzehnten entwickelt und einander abgelöst haben.
Die Forschungsgeschichte beginnt mit der Pioniera |
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Jendorff, Alexander, Condominium. Typen, Funktionsweisen und Entwicklungspotentiale von Herrschaftsgemeinschaften in Alteuropa anhand hessischer und thüringischer Beispiele (= Veröffentlichungen der Historischen Kommission für Hessen 72). Historische Kommission für Hessen, Marburg 2010. 672 S., 3 Kart., 1 Kartenbeil. Besprochen von Gerhard Köbler. |
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Der in Frankfurt am Main 1970 geborene, nach dem Studium von Geschichte und Latein in Gießen, Leicester und Berlin als Stipendiat des Gießener Graduiertenkollegs „Mittelalterliche und neuzeitliche Staatlichkeit“ 1998 über katholische Reform im Erstift Mainz promovierte und seit 2000 als Studiemrat an der Goetheschule in Wetzlar tätige Verfasser ist bereits 2003 durch eine Untersuchung über herrschaftliche Funktionsträger im Erzstift Mainz 1514 bis 1747 hervorgetreten. Die vorliegende Monographie wurde am 26. November 2008 auf Grund der Gutachten Christine Reinles, Horst Carls und Anton Schindlings als geschichtswissenschaftliche Habilitationsschrift angenommen. Ihr geht es am Maßstab des Souveränitätsbegriffs und der monokratischen Staatsidee um die besondere Herrschaftsform des Kondominats, die bereits auf der Umschlagsabbildung durch den Abriss der gantzen gemeinen Ganerbschaft Trefurt / auch des Genicks (1615) aus Deutsche Staatsbibliothek zu Berlin Kart. N. 23305 augenfällig dargestellt wird.
Der Verfasser gliedert seine gewichtige Untersuchung in sechs Teile. Dabei schildert er zunächst in der Einleitung als crux des Mythos die Problematik des Souveränitätsbegriffs in der deutschen Geschichtsschreibung. Danach stellt er sein Arbeitsvorhaben dar, das sich vordergründig mit einem Nebenthema, tatsächlich aber mit einem vom 9. Jahrhundert nach Christus bis in die Moderne bedeutsamen verfassungsgeschichtlichen Gegenstand beschäftigt.
Im Anschluss hieran legt er die Phänomenologie und Typisierung der Herrschaftsgemeinschaft offen. Dabei beginnt er nach Chronologie und Geographie mi |
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Jónsbók. The Laws of Later Iceland. The Icelandic Text according to MS AM 351 fol. Skálholtsbók eldri. With an English Translation, Introduction and Notes by Schulman, Jana K. (= Bibliotheca Germanica. Series Nova, Band 4). AQ-Verlag, Saarbrücken 2010. XXXII, 485 S., Ill. Besprochen von Dieter Strauch. |
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Die Jónsbók ist ein isländisches Gesetzbuch, das seit dem Beginn des 14. Jahrhunderts den Namen des isländischen Rechtsprechers Jón Einarsson († 1306) trägt, der vermutlich an seiner Abfassung in Norwegen maßgeblich beteiligt war. In den Quellen heißt es dagegen landslagabókin (das Landrechtsbuch), lögbókin (das Gesetzbuch) oder nur bókin (das Buch). Das Original ist nicht erhalten, doch finden sich 286 vollständige Handschriften und Bruchstücke, davon die Hälfte mittelalterliche. Kein anderer mittelalterlicher isländischer Text ist so gut überliefert wie die Jónsbók. Die Ausgabe Gustav Storms in Norges Gamle Love[1] ist heute veraltet. Beste Ausgabe ist die von Ólafur Halldórsson, der ihre Überlieferung in zwei Klassen teilt. Die erste umfasst 45 Handschriften, von denen sein Haupttext die Handschrift AM 351 Skálholtsbók eldri von etwa 1360 ist. Er hat sie seiner Ausgabe von 1904 zugrunde gelegt[2]. Auch Frau Schulman stützt ihre Übersetzung darauf, weil sie dem Original nahe steht, nicht interpoliert und vollständig ist. Die zweite Klasse umfasst 148 Hss. und gedruckte Ausgaben. Ihre Hauptvertreter sind die Svalbarðsbók, AM 343 fol. und die Skarðsbók, AM 350 fol.[3], beide aus der Mitte des 14. Jahrhunderts. Die Unterscheidung in zwei Klassen beruht nicht auf verschiedenem Alter, sondern darauf, dass die Handschriften der ersten Klasse dem Grundtext AM 351 nahestehen, während die zweite Klasse solche umfasst, wie sie die Praxis benötigte. Die ältesten von ihnen gehören ebenfalls in die erste Hälfte des 14. Jhs., viele sind illuminiert, nur wenige nicht interpoliert[4]. Sie berücksichtigen die Rechtsbesserungen und haben ihren Tex |
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Jüngerkes, Sven, Deutsche Besatzungsverwaltung in Lettland 1941-1945. Eine Kommunikations- und Kulturgeschichte nationalsozialistischer Organisationen (= Historische Kulturwissenschaft 15). UVK, Konstanz 2010. 575 S. Besprochen von Martin Moll. |
Ganzen Eintrag anzeigen Jüngerkes, Sven, Deutsche Besatzungsverwaltung in Lettland 1941-1945. Eine Kommunikations- und Kulturgeschichte nationalsozialistischer Organisationen (= Historische Kulturwissenschaft 15). UVK, Konstanz 2010. 575 S. Besprochen von Martin Moll.
Die historiographische Landkarte, bestückt mit Lokal- und Regionalstudien zur nationalsozialistischen Besatzungspolitik im deutschokkupierten Europa zwischen 1939 und 1945, wird zunehmend dichter. Nunmehr liegt mit der für den Druck aufbereiteten Konstanzer Dissertation von Sven Jüngerkes bereits die zweite umfassende Studie über das zwischen 1941 und 1944 deutschbesetzte Lettland vor; kurz zuvor hatte sich Björn Michael Felder (Lettland im Zweiten Weltkrieg. Zwischen sowjetischen und deutschen Besatzern 1940-1946, Paderborn u. a. 2009) mit demselben einstmals selbstständigen Staat, der 1940 in die UdSSR inkorporiert worden und zwischen 1941 und 1944 von Deutschland besetzt war, auseinandergesetzt.
Jüngerkes‘ Zugang ist ein anderer als der Felders, so dass es zu keinen nennenswerten Überschneidungen oder Wiederholungen kommt. Hatte Felder den Schwerpunkt seiner Arbeit auf das Schicksal eines Kleinstaates zwischen zwei benachbarten, aggressiven Großmächten gelegt, so kommt der Sowjetunion bei Jüngerkes keine nennenswerte Rolle mehr zu, nachdem er seinen einleitenden – allerdings zu lang und zu ausführlich geratenen – historischen Rückblick über das Baltikum zwischen den beiden Weltkriegen abgeschlossen hat. Für die deutschen Okkupanten spielte die UdSSR in der zweiten Kriegshälfte, als die Rote Armee sich wieder den baltischen Staaten näherte, nur insofern eine Rolle, als deutscherseits die Hoffnung bestand, die Gefahr einer neuerlichen Okkupation durch die Sowjets würde die Balten zum Kämpfen für Deutschland hinreichend motivieren.
Schon der Untertitel markiert die Absicht des Verfassers, keine traditionelle Verwaltungsgeschichte zu schreiben; vielmehr soll es um eine Kommunikations- |
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Jüngerkes, Sven, Deutsche Besatzungsverwaltung in Lettland 1941-1945. Eine Kommunikations- und Kulturgeschichte nationalsozialistischer Organisationen (= Historische Kulturwissenschaft 15). UVK, Konstanz 2010. 575 S. Besprochen von Werner Schubert. |
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Wie der Untertitel des Werkes zeigt, geht es Jüngerkes nicht primär um eine in sich geschlossene Geschichte der deutschen Besatzungsverwaltung in Lettland, sondern um den Versuch, „einen kommunikations- und kulturgeschichtlichen Überblick über die Tätigkeit und die Funktionsweise der Zivilverwaltung in Lettland zu geben“ (S. 14). Die hierzu erforderlichen Theorieangebote entnimmt Jüngerkes „aus dem Umfeld der funktional-strukturellen Systemtheorie von Niklas Luhmann und des prozesstheoretischen Ansatzes von Karl Weick“ (S. 15), die für die Analyse historischer Phänomene fruchtbar gemacht werden sollen. Zunächst bringt Jüngerkes nach einem kurzen Abriss der Geschichte des Baltikums vom Ersten bis zum Zweiten Weltkrieg (S. 33-60) einen Überblick über die Konstituierung, den Aufbau und die Struktur der Zivilverwaltung sowie über die mit ihr konkurrierenden oder kooperierenden deutschen Behörden und Dienststellen in Lettland und insbesondere in Riga. Die Zivilverwaltung unterstand dem Ostministerium unter Alfred Rosenberg, dessen Begründung am 17. 7. 1941 erfolgte, jedoch erst am 18. 11. 1941 der Öffentlichkeit bekanntgemacht wurde (S. 96ff.). An der Spitze der Verwaltung stand der Reichskommissar für das Ostland, der Oberpräsident und Gauleiter von Schleswig-Holstein Hinrich Lohse; ihm unterstanden als Mittelinstanz die unmittelbar von Hitler ernannten Generalkommissare (für Lettland Otto-Heinrich Drechsler) und diesen wiederum die Gebietskommissare. Gebietskommissar und zugleich Bürgermeister von Riga war Hugo Wittrock, ein Deutschbalte, der lettisch, estnisch und auch russisch sprach. Als Konkurrenten bzw. Partner im Reichskommissariat (S. 142ff.) traten auf die Dienststellen der SS und der Polizei |
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Kakoschke, Andreas, Die Personennamen in der römischen Provinz Rätien (= Alpha-Omega, Reihe A Lexika, Indizes, Konkordanzen zur klassischen Philologie 252). Olms, Hildesheim 2008. IV, 326 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Kakoschke, Andreas, Die Personennamen in der römischen Provinz Rätien (= Alpha-Omega, Reihe A Lexika, Indizes, Konkordanzen zur klassischen Philologie 252). Olms, Hildesheim 2008. IV, 326 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Rätien ist das Siedlungsgebiet der nichtindogermanischen Räter am Inn, das im Jahre 15. vor Christus von den Römern erobert wird und im Zuge der Völkerwanderung im 5. Jahrhundert an die Alemannen übergeht. Zum 6. Jahrhundert wird von dem aus dem Balkanraum stammenden, nach 552 gestorbenen römisch-gotischen Geschichtsschreiber Jordanes erstmals das vielleicht aus Bojern, Alemannen und Romanen erwachsene Volk der Bayern erstmals genannt. Von daher besteht auch für die Rechtsgermanistik ein Interesse an der in der römischen Provinz Rätien namentlich nachgewiesenen Bevölkerung.
Der in Osnabrück 2001 über Ortsfremde in den römischen Provinzen Germania inferior und Germania superior an Hand der Inschriften des 1. bis 3. Jahrhunderts promovierte Verfasser bietet im vorliegenden Band einen Überblick über alle namentlich fassbaren Personen, die in Rätien ansässig waren oder sich dort länger oder kürzer aufhielten. Im Mittelpunkt stehen dabei die Steininschriften des 1. bis 3. Jahrhunderts, doch hat der Verfasser auch das sonstige einschlägige Material nach Möglichkeit verwertet. Sein 219 Gentilnomina und 742 Cognomina sowie die vorhandenen Namensbruchstücke des Raumes zwischen Simplon, Aalen, Passau und Brenner erfassendes Werk ersetzt den Index der 1915 erschienenen Inschriftensammlung Inscriptiones Baivariae Romanae.
Wer den Inhalt der verdienstvollen Sammlungen durchgeht, kann erkennen, dass wohl die lateinischen Namen leicht überwiegen. Daneben finden sich aber auch zahlreiche keltische Namen samt dem Hinweis „wohl ein Einheimischer aus Rätien oder dem benachbarten keltischen Raum“. Einige Namen sind griechisch, wenige Namen semitisch, syrisch, illyrisch (Gentilla, Lavinianus, Stato), thrakisch, punisch oder ke |
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Kannowski, Bernd, Die Umgestaltung des Sachsenspiegelrechts durch die Buch’sche Glosse (= Monumenta Germaniae Historica, Schriften 56). Hahnsche Buchhandlung, Hannover 2007). XLVI, 655 S. Besprochen von Hiram Kümper. |
Ganzen Eintrag anzeigen Kannowski, Bernd, Die Umgestaltung des Sachsenspiegelrechts durch die Buch’sche Glosse (= Monumenta Germaniae Historica, Schriften 56). Hahnsche Buchhandlung, Hannover 2007). XLVI, 655 S. Besprochen von Hiram Kümper.
Mit der vorliegenden Studie ist der Verfasser 2005 in Frankfurt am Main habilitiert worden. Schon zuvor und auch seitdem ist er in zahlreichen Veröffentlichungen als intimer Kenner der Buch’schen Landrechtsglosse hervorgetreten. In der Tat stellt diese umfangreiche Analyse des Glossenwerks einen Meilenstein in der Glossenforschung dar, der im Verbund mit der wenige Jahre zuvor erschienenen kritischen Edition in der neue Serie der „Fontes iuris germanici antiqui“ der Monumenta Germaniae Historica (Bd. 7, 1-3, 2002, hg. v. Frank-Michael Kaufmann) ein solides Fundament für die Erforschung und Nutzung dieses wichtigen Grundtextes des mittelalterlich-frühneuzeitlichen sächsischen Rechts legt.
Hatte das Kaufmann’sche Editionsprojekt sich bewusst für eine reduzierte Handschriftengrundlage entschieden, um so nach rund einem Jahrhundert immer wieder gescheiterter Unternehmungen in diese Richtung endlich zu einem Ergebnis zu kommen, so schöpft Kannowski nun, wo nötig, aus der Gesamtheit der 78 überlieferten Textzeugen (S. 34ff.). Entsprechend spielt auch die Auseinandersetzung mit der Glossenedition eine prominente Rolle im Grundlagenkapitel der Studie. So kann der Verfasser anhand exemplarischer Probebohrungen bestätigen, dass „die Handschriften der Kaufmann’schen Edition an jedem dieser Punkte die älteste Textschicht der Buch’schen Glosse wiedergeben“ (S. 590) – was dann mit guter Wahrscheinlichkeit auch auf den Gesamttext zu übertragen wäre.
Eigentliches Ziel der Arbeit aber ist es, „aufgrund einer breiter angelegten Analyse eine Gesamtschau des Werkes zu ermöglichen“ (S. 1). Das gelingt Kannowski mit viel Einfühlungsvermögen in den Gedankengang des Glossators (einschließlich eines Rekonstruktionsversuch dieses Ganges |
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Karlsruhe nach dem Zweiten Weltkrieg. Unbekannte Photographien von Albiker, Carl, mit einer Einführung v. Kleinmanns, Joachim (= Katalog zur Ausstellung des saai in der Badischen Landesbibliothek Karlsruhe vom 25. September-13. November 2010. Braun/DRW-Verlag Weinbrenner GmbH & Co. KG, Karlsruhe/Leinfelden-Echterdingen 2010. 96 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
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Das einer Legende zufolge von Markgraf Karl-Wilhelm von Baden-Durlach nach einem Sonnentraum am 17. Juni 1715 gegründete Karlsruhe hat sich wegen der Unwägbarkeiten von Kriegen und Föderalismus in der zweiten Hälfte des 20. Jahrhunderts zur Residenz des Rechts der Bundesrepublik Deutschland entwickelt. Wer es trotz seiner einstigen und heutigen Lichtgestalt in dunklen Augenblicken von Bomben entstellt sehen wollte, konnte dies im Rahmen einer Ausstellung des Südwestdeutschen Archivs für Architektur und Ingenieurbau in der Badischen Landesbibliothek Karlsruhe vom 25. September-13. November 2010 an Hand unbekannter Photographien des Kunsthistorikers und Photographen Carl Albiker (1905-1996) tun, der etwa 7000 Negative im Großformat und rund 330000 Kleinbildnegative hinterließ. Im zugehörigen Katalog bietet Joachim Kleinmanns eine Würdigung Albikers, an die in acht Themenblöcken fast 100 bisher unbekannte Photographien der Jahre 1948 bis 1955 von mehr als 30 Karlsruher Bauwerken angeschlossen werden, die einen Blick in eine längst vergangene, teilweise zur Seite geräumte und teilweise aufwendig restaurierte Vergangenheit ermöglichen.
Innsbruck Gerhard Köbler
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Karst, Sandra, Die Entkriminalisierung des § 173 StGB (= Europäische Hochschulschriften 2, 4819). Lang, Frankfurt am Main 2009. XIV, 243, XV-XLI S., 3 Tab. Besprochen von Gerhard Köbler. |
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Die Arbeit ist die von dem bei Jan Schröder im Vereinsrecht promovierten und bei Fritjof Haft in Tübingen habilitierten Konstanzer Strafrechtler und Strafprozessrechtler Jörg Eisele betreute, im Wintersemester 2007/2008 von der Universität Konstanz angenommene Dissertation der danach in der Innenverwaltung Baden-Württembergs tätigen Verfasserin. Sie geht davon aus, dass kaum ein anderes Phänomen so universell und so allgegenwärtig in der Menscheinheitsgeschichte zu sein scheine wie der Inzest. Vielleicht lässt sie ihr durchaus verständliches Interesse auch in den anschließenden Sätzen ein wenig über das Ziel hinausschießen, da Jurisprudenz, Ethnologie, Psychoanalyse, Biologie und Genetik möglicherweise doch noch nicht die Gesamtheit der menschlichen Wissenschaften bilden.
Gegliedert ist die Untersuchung in sieben Kapitel. Dabei folgen der Einleitung ein rechtshistorischer, aber auf die Strafrechtsgeschichte Rüpings zumindest im anhängenden Literaturverzeichnis verzichtender Überblick von der christlichen und islamischen Religionsgeschichte über die Stammeskulturen/Antike (Allgemeines, Ägypten, Inkas, Perser, Griechen, Römer, Germanen), Mittelalter, Barock, Aufklärung, Romantik und 19. Jahrhundert (Inzestverbot, Eheverbot) bis zum 20. und 21. Jahrhundert und ein (wohl rechtsvergleichender) Überblick über Strafbarkeit des Inzests in anderen Ländern, für welche die Verfasserin zwischen Allgemeinem und Australien unterscheidet. Danach behandelt sie Herkunft, Sinn und Zweck des Inzestverbots, ohne dass sich eine befriedigende Antwort auf die Fragen, woher das Inzestverbot stammt und warum es besteht, finden lässt.
Kapitel 4 erörtert § 173 im Normgefüge des Strafgesetzbuchs, Kapitel 5 die Rechtsgüter, Kapitel 6 die Legitimation des § 173 StGB auf |
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Kaucher, Miriam, Die französische Spezialgerichtsbarkeit unter Napoleon Bonaparte. Ursprung, Entwicklung und Praxis unter besonderer Berücksichtigung der vier rheinischen Departements (= Rechtsgeschichtliche Studien 33). Kovač, Hamburg 2010. XLVIII, 568 S., 136 Tab. Besprochen von Werner Schubert. |
Ganzen Eintrag anzeigen Kaucher, Miriam, Die französische Spezialgerichtsbarkeit unter Napoleon Bonaparte. Ursprung, Entwicklung und Praxis unter besonderer Berücksichtigung der vier rheinischen Departements (= Rechtsgeschichtliche Studien 33). Kovač, Hamburg 2010. XLVIII, 568 S., 136 Tab. Besprochen von Werner Schubert.
Die Trierer, von Franz Dorn betreute Dissertation Miriam Kauchers stellt die Entwicklung der französischen Spezialgerichtsbarkeit von ihren Anfängen unter dem Ancien régime bis zu deren Abschaffung 1818 unter der Restauration dar. Im Mittelpunkt steht die Frage, „inwieweit die besondere Gerichtsorganisation und das spezifische Prozessrecht der französischen Spezialgerichte unter Napoleon Bonaparte von den Formen des ordentlichen Verfahrens abwich, inwieweit die Rechte der Bürger durch die Entziehung von prozessualen Garantien gefährdet wurden und inwieweit die Justiz durch die Politik instrumentalisiert wurde“ (S. 6). Bereits in der Mitte des 16. Jahrhunderts war die Sondergerichtsbarkeit der Prévôt des maréchaux auch über Zivilisten fest etabliert. Ihre erste zusammenhängende Regelung fand die Prévôtalgerichtsbarkeit in der Ordonnance criminelle von 1670 und einer Deklaration von 1731. Die Prevôtalgerichte waren zuständig für die Delikte der Vagabunden und Bettler (seit 1731 auch für Bettelei und Landstreicherei) und für Verbrechen, die für die öffentliche Sicherheit und Ordnung als gefährlich erachtet wurden (u. a. Zusammenrottung mit Waffen; Landstraßendiebstähle usw.; S. 34f.). Dem Prévôtalgericht musste außer Offizieren seit 1594 mindestens ein Assessor angehören. Das Verfahren durfte nur stattfinden, wenn der Présidial (das Mittelgericht unter dem Ancien régime) die prévôtale Kompetenz durch Urteil bestätigt hatte. Die Urteile der Prévôtalgerichte hatten einen „furchtbaren Ruf“ (S. 46ff.); jedoch verdienten sie, wie neuere französische Arbeiten über die Maréchaussée von Flandern gezeigt haben, zumindest für diese Region nicht das „harte |
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Kautzsch, Michael, Die GmbH - Ergebnis eines Rechtstransfers? (= Rechtsgeschichtliche Studien 34). Kovač, Hamburg 2010. 200 S. Besprochen von Werner Schubert. |
Ganzen Eintrag anzeigen Kautzsch, Michael, Die GmbH - Ergebnis eines Rechtstransfers? (= Rechtsgeschichtliche Studien 34). Kovač, Hamburg 2010. 200 S. Besprochen von Werner Schubert.
Obwohl die Entstehung des GmbH-Gesetzes von 1892 schon wiederholt Gegenstand rechtshistorischer Arbeiten war, fehlte bislang eine Untersuchung der Frage, ob und in welchem Umfang der Entstehung des GmbHG ein Rechtstransfer (in Anlehnung an den empirischen Ansatz von Watson von 1970; S. 31ff.) des englischen Rechts der limited company zugrunde liegt. Kautzsch zieht zur Beantwortung dieser Frage die privaten Gesetzentwürfe von 1884/1888, die Stellungnahmen der Handelskammern, des Deutschen Industrie- und Handelstags, die Arbeiten des Reichsjustizamts unter Federführung Eduard Hoffmanns (RJA), und die Reichstagsverhandlungen (einschließlich der Verhandlungen der Ausschüsse) heran. Ausführlich berichtet Kautzsch auch über die historische Entwicklung und Struktur der Limited Company aufgrund der Companies Act von 1882 (S. 91ff.). Kautzsch weist zunächst einen „Initialzusammenhang zwischen dem wirtschaftlichen Erfolg der limited company und der Einholung der Gutachten, die letztendlich zur Vorlage des GmbH-Gesetzentwurfs geführt hat“ nach (S. 60). Darüber hinaus lagen dem GmbHG die Zulassung der Haftungsbeschränkung in personalistischen Gesellschaften, die Gewährung der Vertragsfreiheit sowie die allgemeine Anlehnung der neuen Gesellschaftsform an die Aktiengesellschaft zugrunde. Die Regelung des § 51 Abs. 2 GmbHG beruht auf einer unmittelbaren Übernahme des englischen Rechts. Allerdings ging die amtliche Begründung zum GmbHG-Entwurf davon aus, dass die GmbH im Regelfall keine personalistische Realstruktur aufweisen werde (S. 79ff.). Kautzsch führt dies im Wesentlichen darauf zurück, dass man von Seiten des Reichsjustizamts das Gesetzesvorhaben nicht unnötig mit dem Widerspruch der Gegner einer Haftungsbeschränkung in personalistischen Gesellschaften belasten wollte (S. 181ff.). In |
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Keller, Alexandra, Schwarzbuch Agrargemeinschaften. Studienverlag, Innsbruck 2009. 134 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Keller, Alexandra, Schwarzbuch Agrargemeinschaften. Studienverlag, Innsbruck 2009. 134 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Zum Wesen des Menschen gehört sein auf dem Selbsterhaltungstrieb beruhender individueller Egoismus, dessen rationale Erkenntnis zu seiner vielfach negativen Einordnung geführt hat. Seitdem versucht der Mensch in vielfältigster Weise, das entsprechende Verhalten zu verschleiern und zu verbrämen. Angesichts verbreiteter Netzwerke wird dabei nur selten von wenigen Aufklärern versucht, Licht ins Dunkel zu bringen, und noch seltener ist der Dokumentation schwarz auf weiß selbst in weißer Schrift auf schwarzem Grund und roter Auszeichnung durchschlagender Erfolg beschieden - weil eben fast alle so sind, wie sie eben sind.
Als die ersten Siedler in die späteren Länder kamen und sich dort dauerhaft niederließen, trieben sie Ackerbau und Viehzucht. Mit der Entstehung des Eigentums wurden sie Eigentümer des von ihnen benutzten Landes. Mit der Verknappung des Bodens entstand neben dem Individualeigentum an Haus und Hof Gemeinschaftseigentum an den weniger wertvollen Randbereichen.
Seit der Industrialisierung geht der Anteil dieser im Gegensatz zu Bürgern und Rittern bald Bauern genannten Menschen dramatisch zurück, während die anfangs geringe Zahl von Kundigen, Kämpfern und Händlern in der Form von Arbeitern, Verwaltern und Unterhaltern in entsprechend großer Zahl steigt. Selbst in ländlichen Randzonen wie Tirol verlieren die Bauern auch in den kleinen Gemeinden die Mehrheit. Deshalb ist spätestens seit der Mitte des 20. Jahrhunderts die Macht der Bauern über nichtindividuell zugeordneten Grund und Boden gefährdet.
Um sie trotz der sich grundsätzlich verändernden gesellschaftlichen Verhältnisse zu erhalten, übertrug die von bäuerlichen Lobbyisten und Netzwerken beherrschte Agrarbehörde Tirols in Wahrung berufsständischen Egoismusses ab 1950 mittels Bescheid Grund und Boden von 176 Gemeinden im Umfang von 21 |
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Kelsen, Hans, Reine Rechtslehre. Einleitung in die rechtswissenschaftliche Problematik, 1934, Studienausgabe, hg. v. Jestaedt, Matthias. Mohr (Siebeck), Tübingen2008. LXVI, 181 S. Besprochen von Thomas Olechowski. |
Ganzen Eintrag anzeigen Kelsen, Hans, Werke, Band 2 Veröffentlichte Schriften 1911, hg. v. Jestaedt, Matthias in Kooperation mit dem Hans-Kelsen-Institut, 2 Teilbände. Mohr (Siebeck), Tübingen 2008. IX, 1-432, VI, 13*, 433-1000 S.
Kelsen, Hans, Reine Rechtslehre. Einleitung in die rechtswissenschaftliche Problematik, 1934, Studienausgabe, hg. v. Jestaedt, Matthias. Mohr (Siebeck), Tübingen2008. LXVI, 181 S.
Kelsen, Hans, Wer soll der Hüter der Verfassung sein? Abhandlungen zur Theorie der Verfassungsgerichtsbarkeit in der pluralistischen, parlamentarischen Demokratie, hg. v. Ooyen, Robert Chr. van. Mohr (Siebeck), Tübingen 2008. XXIII, 112 S. Besprochen von Thomas Olechowski.
„Die Rechtsgeschichte ... ist ein Zweig der historischen Disziplinen und als Kausalwissenschaft weit mehr mit der Naturwissenschaft und der Psychologie verwandt als mit der Jurisprudenz oder mit der Ethik. Vom methodologischen Standpunkte aus betrachtet, besteht zwischen Rechtsgeschichte und dogmatischer Jurisprudenz oder Rechtsphilosophie – wenn man die Gewinnung der Grundbegriffe des Rechtes so nennen will – keinerlei Verbindung, und nur sehr äußerlich ist die Beziehung, die beide Disziplinen in einer gemeinsamen ‚Rechtswissenschaft’ vereinigt“ (Hans Kelsen Werke 2, 55).
Der solches schrieb, hatte zu seinen Lebzeiten – nicht nur, aber auch wegen Äußerungen wie der obigen – unter den Rechtshistorikern nur wenige Freunde, aber viele erbitterte Feinde. Vielleicht mit ein Grund, weshalb sich die Rechtsgeschichte lange Jahre mit dem vielleicht bedeutendsten Juristen des 20. Jahrhunderts kaum beschäftigt hat und erst in jüngster Zeit das Interesse an ihm gestiegen ist. Denn wie man auch persönlich zur Reinen Rechtslehre stehen mag – wer sich mit der Entwicklung der Rechtswissenschaft in den letzten hundert Jahren beschäftigt, kann kaum an ihr vorbeigehen. Wer sich aber heute in Lehrbüchern und Nachschlagewerken ein erstes Bild von der Reinen Rechtslehre machen will, der |
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Kelsen, Hans, Wer soll der Hüter der Verfassung sein? Abhandlungen zur Theorie der Verfassungsgerichtsbarkeit in der pluralistischen, parlamentarischen Demokratie, hg. v. Ooyen, Robert Chr. van. Mohr (Siebeck), Tübingen 2008. XXIII, 112 S. Besprochen von Thomas Olechowski. |
Ganzen Eintrag anzeigen Kelsen, Hans, Werke, Band 2 Veröffentlichte Schriften 1911, hg. v. Jestaedt, Matthias in Kooperation mit dem Hans-Kelsen-Institut, 2 Teilbände. Mohr (Siebeck), Tübingen 2008. IX, 1-432, VI, 13*, 433-1000 S.
Kelsen, Hans, Reine Rechtslehre. Einleitung in die rechtswissenschaftliche Problematik, 1934, Studienausgabe, hg. v. Jestaedt, Matthias. Mohr (Siebeck), Tübingen2008. LXVI, 181 S.
Kelsen, Hans, Wer soll der Hüter der Verfassung sein? Abhandlungen zur Theorie der Verfassungsgerichtsbarkeit in der pluralistischen, parlamentarischen Demokratie, hg. v. Ooyen, Robert Chr. van. Mohr (Siebeck), Tübingen 2008. XXIII, 112 S. Besprochen von Thomas Olechowski.
„Die Rechtsgeschichte ... ist ein Zweig der historischen Disziplinen und als Kausalwissenschaft weit mehr mit der Naturwissenschaft und der Psychologie verwandt als mit der Jurisprudenz oder mit der Ethik. Vom methodologischen Standpunkte aus betrachtet, besteht zwischen Rechtsgeschichte und dogmatischer Jurisprudenz oder Rechtsphilosophie – wenn man die Gewinnung der Grundbegriffe des Rechtes so nennen will – keinerlei Verbindung, und nur sehr äußerlich ist die Beziehung, die beide Disziplinen in einer gemeinsamen ‚Rechtswissenschaft’ vereinigt“ (Hans Kelsen Werke 2, 55).
Der solches schrieb, hatte zu seinen Lebzeiten – nicht nur, aber auch wegen Äußerungen wie der obigen – unter den Rechtshistorikern nur wenige Freunde, aber viele erbitterte Feinde. Vielleicht mit ein Grund, weshalb sich die Rechtsgeschichte lange Jahre mit dem vielleicht bedeutendsten Juristen des 20. Jahrhunderts kaum beschäftigt hat und erst in jüngster Zeit das Interesse an ihm gestiegen ist. Denn wie man auch persönlich zur Reinen Rechtslehre stehen mag – wer sich mit der Entwicklung der Rechtswissenschaft in den letzten hundert Jahren beschäftigt, kann kaum an ihr vorbeigehen. Wer sich aber heute in Lehrbüchern und Nachschlagewerken ein erstes Bild von der Reinen Rechtslehre machen will, der |
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Kelsen, Hans, Werke, Band 2 Veröffentlichte Schriften 1911, hg. v. Jestaedt, Matthias in Kooperation mit dem Hans-Kelsen-Institut, 2 Teilbände. Mohr (Siebeck), Tübingen 2008. IX, 1-432, VI, 13*, 433-1000. Besprochen von Thomas Olechowski. |
Ganzen Eintrag anzeigen Kelsen, Hans, Werke, Band 2 Veröffentlichte Schriften 1911, hg. v. Jestaedt, Matthias in Kooperation mit dem Hans-Kelsen-Institut, 2 Teilbände. Mohr (Siebeck), Tübingen 2008. IX, 1-432, VI, 13*, 433-1000 S.
Kelsen, Hans, Reine Rechtslehre. Einleitung in die rechtswissenschaftliche Problematik, 1934, Studienausgabe, hg. v. Jestaedt, Matthias. Mohr (Siebeck), Tübingen2008. LXVI, 181 S.
Kelsen, Hans, Wer soll der Hüter der Verfassung sein? Abhandlungen zur Theorie der Verfassungsgerichtsbarkeit in der pluralistischen, parlamentarischen Demokratie, hg. v. Ooyen, Robert Chr. van. Mohr (Siebeck), Tübingen 2008. XXIII, 112 S. Besprochen von Thomas Olechowski.
„Die Rechtsgeschichte ... ist ein Zweig der historischen Disziplinen und als Kausalwissenschaft weit mehr mit der Naturwissenschaft und der Psychologie verwandt als mit der Jurisprudenz oder mit der Ethik. Vom methodologischen Standpunkte aus betrachtet, besteht zwischen Rechtsgeschichte und dogmatischer Jurisprudenz oder Rechtsphilosophie – wenn man die Gewinnung der Grundbegriffe des Rechtes so nennen will – keinerlei Verbindung, und nur sehr äußerlich ist die Beziehung, die beide Disziplinen in einer gemeinsamen ‚Rechtswissenschaft’ vereinigt“ (Hans Kelsen Werke 2, 55).
Der solches schrieb, hatte zu seinen Lebzeiten – nicht nur, aber auch wegen Äußerungen wie der obigen – unter den Rechtshistorikern nur wenige Freunde, aber viele erbitterte Feinde. Vielleicht mit ein Grund, weshalb sich die Rechtsgeschichte lange Jahre mit dem vielleicht bedeutendsten Juristen des 20. Jahrhunderts kaum beschäftigt hat und erst in jüngster Zeit das Interesse an ihm gestiegen ist. Denn wie man auch persönlich zur Reinen Rechtslehre stehen mag – wer sich mit der Entwicklung der Rechtswissenschaft in den letzten hundert Jahren beschäftigt, kann kaum an ihr vorbeigehen. Wer sich aber heute in Lehrbüchern und Nachschlagewerken ein erstes Bild von der Reinen Rechtslehre machen will, der |
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Kéry, Lotte, Gottesfurcht und irdische Strafe. Der Beitrag des mittelalterlichen Kirchenrechts zur Entstehung des öffentlichen Strafrechts (= Konflikt, Verbrechen und Sanktion in der Gesellschaft Alteuropas, Symposien und Synthesen 10). Böhlau, Köln 2006. XI, 754 S. Besprochen von Harald Maihold. |
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Das Buch Lotte Kérys, eine aus dem DFG-Projekt zur Entstehung des öffentlichen Strafrechts entstandene Bonner Habilitationsschrift, ist ohne Zweifel eine der bedeutendsten und grundlegendsten Publikationen zur kirchlichen Strafrechtsgeschichte der letzten Jahrzehnte. Obwohl sich die Autorin in Bescheidenheit kleidet und das Exemplarische ihrer Studien hervorhebt, ist nicht zu übersehen, dass wir es hier mit der ersten umfassenden historischen Darstellung des kanonischen Strafrechts seit Stephan Kuttners Kanonistischer Schuldlehre von 1935 zu tun haben. Im Unterschied zu Kuttners weitgehend dogmengeschichtlichen Untersuchung wählt Kéry einen entwicklungsgeschichtlichen Ansatz, der dem Untersuchungsgegenstand besser gerecht wird und die Eigenart der jeweiligen Quellen stärker zur Geltung bringt, dabei aber die systematischen Kriterien, die für ein öffentliches Strafrecht sprechen, nicht aus den Augen verliert.
Kéry geht es nicht um die Entwicklung einer eigenen Grammatik des öffentlichen Strafens, sondern sie entnimmt die Indikatoren und Unterscheidungskriterien für ein öffentliches Strafrecht, die sie ihrer Untersuchung der verschiedenen Quellen zugrunde legt, der Literatur. Dazu gehören die Abgrenzung von Buße und Strafe, die persönliche Schuld im rechtlichen Sinne als Voraussetzung für Strafe, Zweck, Maß und Grenzen des kirchlichen Strafanspruches, der Begriff der Öffentlichkeit, die Frage nach materieller Wahrheit statt formaler Beweismethoden im Strafprozess, die Unterscheidung der Vergehen gegen Individuum und Gemeinschaft sowie das Symbolische bzw. Ritualisierte der Konfliktaustragung. Das staatliche Strafmonopol und das Legalitätsprin |
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Kesper-Biermann, Sylvia, Einheit und Recht. Strafgesetzgebung und Kriminalrechtsexperten in Deutschland vom Beginn des 19. Jahrhunderts bis zum Reichsstrafgesetzbuch 1871 (= Studien zur europäischen Rechtsgeschichte 245). Klostermann, Frankfurt am Main 2009. VIII, 501 S. Besprochen von Lieselotte Jelowik. |
Ganzen Eintrag anzeigen Kesper-Biermann, Sylvia, Einheit und Recht. Strafgesetzgebung und Kriminalrechtsexperten in Deutschland vom Beginn des 19. Jahrhunderts bis zum Reichsstrafgesetzbuch 1871 (= Studien zur europäischen Rechtsgeschichte 245). Klostermann, Frankfurt am Main 2009. VIII, 502 S. Besprochen von Lieselotte Jelowik.
Die Arbeit ist eine von Diethelm Klippel (Bayreuth) angeregte und in Gießen im Wintersemester 2007/2008 angenommene geschichtswissenschaftliche Habilitationsschrift. Sie versteht sich als Versuch, eine rechtshistorische Materie ideengeschichtlich aufzuarbeiten und entspricht damit dem Anliegen des Forschungsprogramms „Ideen als gesellschaftliche Gestaltungskraft im Europa der Neuzeit – Ansätze zu einer neuen ‚Geistesgeschichte’“ der Deutschen Forschungsgemeinschaft, in dessen Kontext die Arbeit entstanden ist. Wie sehr die Autorin sich dieser auf Ideen und deren Wirkungsweise fixierten Forschungsstrategie verpflichtet fühlt, offenbart sie bereits in der Einleitung: Die Prämissen der Arbeit entsprechen denen des DFG-Projekts. Dementsprechend ist es ihr Ziel, die „Wechselwirkungen von Ideen und Gesetzgebung im Strafrecht des 19. Jahrhunderts“ zu untersuchen (S. 5).
Die in 7 Kapitel gegliederte Studie beginnt mit einer knappen Darstellung von „Kriminalität und Strafrecht im 19. Jahrhundert“ (S. 15ff.), der wohl eine Einführungsfunktion zugedacht ist. Sie zielt in Inhalt und Duktus auf den Nichtjuristen und enthält neben themenrelevanten Begriffserklärungen elementare Ausführungen über Strafarten und Nebenstrafrecht. Erläutert wird ferner der Zusammenhang von materiellem Strafrecht, Strafprozess und Strafvollzug, auf den die Autorin im weiteren Verlauf ihrer Arbeit hier und da zurückkommt. Einige soziologische Angaben zur Entwicklung der Kriminalität im Untersuchungszeitraum vervollständigen das Kapitel.
Im 2. Kapitel nimmt Kesper-Biermann den Personenkreis in den Blick, der unter dem Begriff „Kriminalrechtsexperten“ im Untert |
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Kiefer, Martin, Sebastian Derrer - ein Freiburger Rechtsgelehrter der frühen Neuzeit und sein Werk. Zugleich ein Beitrag zur Epoche der humanistischen Jurisprudenz (= Freiburger Rechtsgeschichtliche Abhandlungen Neue Folge 59). Duncker & Humblot, Berlin 2010. 354 S. Besprochen von Gunter Wesener. |
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Der Verfasser bietet mit seiner Freiburger Dissertation eine eingehende und überaus kompetente Darstellung von Leben und Werk des relativ wenig bekannten humanistisch geprägten Juristen Sebastian Derrer (ca. 1495 bis 1541).
In der Einführung (Teil A, S. 19-26) werden Forschungsziele, Forschungsstand und Quellen dargelegt. Hauptaugenmerk gilt den Arbeiten und der Arbeitsweise Derrers.
Teil B (S. 27-48) behandelt die Lebensstationen Derrers. In Nördlingen um 1495/96 geboren beendete er 1514 das Grundstudium der artes liberales an der Albertina, der Universität Freiburg im Breisgau, mit dem Bakkalaureat und erwarb um 1515 den Grad eines Magister artium. Zwischen 1515 und 1517 ist er als Vorsteher der städtischen Lateinschule in Freiburg nachgewiesen. Bereits 1516 war er gleichzeitig als Resumptor (Repetitor) an der Artistenfakultät der Albertina tätig. Seit dem Wintersemester 1517 wirkte er als hauptberuflicher Dozent im Fach Mathematik. Parallel zu dieser Tätigkeit widmete er sich dem Studium der Rechte, das er in etwa fünf Jahren absolvierte. Am 4. Dezember 1524 erfolgte seine Promotion zum Doktor iuris utriusque. Bereits für das Wintersemester 1524/25 war ihm die kanonistische Lektur über die libri sexti decretalium und zugleich die Vorlesung über den Codex Iustinianus übertragen worden. Im Allgemeinen galt der Kodizist (Ordinarius legum) als der vornehmste, ranghöchste Professor. In Freiburg im Breisgau bestand offensichtlich eine andere Gewichtung; hier war der Professor der Digesten Professor primarius. Nach dem Tode seines Lehrers Ulrich Zasius rückte Derrer mit 1. Dezember 1535 in diese Position auf (S. 36). Derrer be |
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Kimmelmann, Andreas, Die Folter im Beweisverfahren der Leges Visigothorum. Chindasvinths Gesetzgebung im Spiegel der westgotischen Rechtsentwicklung (= Rechtshistorische Reihe 409). Lang, Frankfurt am Main 2010. 220 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
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Die Arbeit ist die von Hermann Nehlsen angeregte und betreute, im November 2008 abgeschlossene Dissertation, des 1979 geborenen und zeitweise bei Thomas M. J. Möllers in Augsburg als wissenschaftlicher Mitarbeiter tätigen Verfassers. Nach einer den Gegenstand der Untersuchung, das Quellenmaterial und den Gang der Untersuchung betreffenden Einleitung gliedert sie sich in insgesamt sechs Kapitel. Dabei fragt der Verfasser zunächst nach Begriff und Zweck der Folter und benennt dann als zu betrachtende westgotische Gesetze die Pariser Fragmente (des sog. Codex Euricianus), die Lex Romana Visigothorum, die Holkhamer Kapitel (Fragmenta Gaudenziana), den Codex Revisus bzw. Antiqua Leovigilds, den Liber Iudiciorum (Lex Visigothorum Reccesvindiana), die Lex Visigothorum Erviciana und die Vulgata Egicas.
In Kapitel 3 untersucht er dann sehr ausführlich und gründlich Chindasvinths Gesetzgebung samt Vorbildern und Weiterentwicklung, wobei er LVis. VI, 1, 2 von LVis. VI, 1, 5 und den Regelungen unter Reccesvinth, Ervig und Egica trennt. Danach geht er auf den Einfluss des römischen Rechts und anderer Rechte ein. Chronologisch hätte man auch von der Folter im römischen Recht ausgehen können.
Im Anschluss hieran wendet der Verfasser sich der Person Chindasvinths im historischen Kontext zu. Insgesamt ergibt sich für ihn eine weitgehende gesetzgeberische Eigenleistung Chindasvinths, die auf eigenen Intentionen beruht. Neben Einflüssen des Breviars und Gesetzen der königlichen Vorgänger auf dem westgotischen Thron haben demnach auch Chindasvinths persönliche Erfahrungen zu seiner umsichtigen Foltergesetzgebung beigetragen.
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Kirchmayr, Birgit, Kultur- und Freizeiträume in Linz im 20. Jahrhundert. (= Linz im 20. Jahrhundert = Historisches Jahrbuch der Stadt Linz 2005/2006). Archiv der Stadt Linz. Linz 2008. 253 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
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Am 13. Juni 1985 beschlossen die europäischen Gemeinschaften auf Vorschlag der Kulturministerin Griechenlands (Melina Mercouri) zwecks Stärkung der europäischen Integration die jährliche Benennung einer europäischen Kulturstadt, als welche Athen, Florenz, Amsterdam, West-Berlin, Paris, Glasgow, Dublin, Madrid, Antwerpen, Lissabon, Luxemburg, Kopenhagen, Thessaloniki und Stockholm einander folgten. Ab 1999 wurden Weimar, Avignon, Bergen, Bologna, Brüssel, Helsinki, Krakau, Prag, Reykjavik, Santiago de Compostela, Porto, Rotterdam, Salamanca, Graz (teilweise nebeneinander) Kulturhauptstadt Europas, ab 2004 Lille, Genua, Cork, Patras, Luxemburg, Sibiu, Liverpool, Stavanger, Vilnius, Essen und Linz an der Donau (2009) europäische Kulturhauptstadt. Im Zusammenhang damit ist die Untersuchung der als Universitätsassistentin am Institut für neuere Geschichte und Zeitgeschichte der Universität Linz tätigen Verfasserin zu sehen, die ausgehend vom unermüdlichen Versuch der Überwindung einer Etikettierung (Linz - Provinz) Kulturzeiten (Beginn des 20. Jahrhunderts, Nationalsozialismus, Gegenwart) und Kulturräume und Freizeiträume (Musik, Theater, Kino, Museum, bildende Kunst, Literatur, Kinderkultur, Natur, Sport, öffentlicher Raum) unter Verwendung zahlreicher Abbildungen darstellt und am Ende als Ziel des weiteren Wegs der Kulturstadt Linz die Überwindung von Etikettierungen vorschlägt, obwohl die Donau auch weiterhin durch (die Donaustadt) Linz fließen werde.
Innsbruck Gerhard Köbler
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Klein, Jean-Philippe, Die Unwirksamkeit von Verträgen nach französischem Recht. Eine konzeptionelle Untersuchung unter besonderer Berücksichtigung der Rechtsgeschichte (= Studien zum ausländischen und internationalen Privatrecht 245). Mohr (Siebeck), Tübingen 2010. XIX, 401 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
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Die Arbeit ist die von Ernst A. Kramer betreute, während der Assistentenzeit des Bearbeiters entstandene, im Frühjahr 2008 von der juristischen Fakultät der Universität Basel angenommene Dissertation des Verfassers. Sie gliedert sich in fünf im Wesentlichen chronologisch geordnete Teile. Dabei beginnt sie mit dem römischen Recht und endet mit dem geltenden Recht.
Der erste Teil behandelt die Unwirksamkeit von Verträgen im klassischen römischen Recht, im vulgarisierten (nachklassischen) römischen Recht, im vulgarisierten römischen Recht auf (heute) französischen Gebiet (leges Romanae, Gesetze der Barbaren) und im römischen Recht des Mittelalters. Der zweite Teil widmet sich der Unwirksamkeit von Verträgen im französischen Recht bis zur französischen Revolution und unterscheidet dabei (zumindest terminologisch zweifelhaft) zwischen den coutumes (900-1300) und der monarchischen Periode (14.-18. Jahrhundert). Mit dem Code civil von 1804 setzt der dritte Teil ein, der sachlich durch die Unwirksamkeit von Verträgen in der Rechtsprechung (inexistence im Eherecht, Unwirksamkeit im übrigen Zivilrecht) und durch abschließende Betrachtungen und Schlussthesen zum geltenden Recht ergänzt wird.
Der damit angesprochene Problemkreis hat an Bedeutung im Laufe der Zeit stetig gewonnen, weil mit dem Übergang von der Hauswirtschaft zur Marktwirtschaft die Zahl der Verträge fortwährend wachsen musste. In ihrem Bereich muss die Regel pacta sunt servanda das Prinzip bleiben. Wann immer auf Grund von Unwirksamkeit hiervon abgewichen wird, wird der eine Beteiligte dadurch begünstigt und der andere benachteiligt, so dass die Anerkennung von Unwir |
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Klenner, Hermann, Historisierende Rechtsphilosophie. Essays (= Haufe-Schriftenreihe zur rechtswissenschaftlichen Grundlagenforschung 21). Haufe, Freiburg im Breisgau 2009. 708 S. Besprochen von Lukas Gschwend. |
Ganzen Eintrag anzeigen Klenner, Hermann, Historisierende Rechtsphilosophie. Essays (= Haufe-Schriftenreihe zur rechtswissenschaftlichen Grundlagenforschung 21). Haufe, Freiburg im Breisgau 2009. 708 S. Besprochen von Lukas Gschwend.
Der Rechtsphilosoph Hermann Klenner legt mit 83 Jahren eine eindrucksvolle Anthologie seines jüngeren Schaffens vor, welche beredtes Zeugnis nicht nur von der Breite seiner Kenntnisse der europäischen Rechtsphilosophie und der Fähigkeit zu kritischer Analyse ablegt, sondern in gewisser Weise auch seinen von tiefgreifenden und schicksalhaften Wechselfällen begleiteten Lebensweg widerspiegeln. Der ehemalige Baumgarten-Schüler, mal hoch gelobte, dann wieder verschmähte frühere DDR-Rechtsphilosoph mit äußerst beeindruckendem Forschungsnachweis gehört zu den wenigen Rechtsphilosophen im deutschen Wissenschaftsraum, die neben methodischer Trittsicherheit über ein überaus profundes Wissen in der juristischen Ideengeschichte verfügen und darüber hinaus bereit sind, die aus ihrer Forschung gewonnenen Erkenntnisse in klare und mitunter im besten Sinne belehrende Worte zu fassen. So gelangt Klenner in seiner Einführung in die Grundfragen von Recht und Unrecht im Hinblick auf die künftige Entwicklung von Recht und Staat zum Schluss, die heutige Gesetzgebung vermittle den Eindruck, «dass das Recht zu den fungiblen Gütern unserer Gesellschaft» gehöre. Das Gesetz werde oft aus opportunistischen Gründen geändert und angepasst. Darunter leide die Rechtssicherheit. Der Regelungscharakter des Rechts werde mit den Steuerungsaufgaben der Politik verwechselt. Es folgen aufrüttelnde Angriffe auf den Neoliberalismus, die den ideologisch zwar desillusionierten, doch in seiner Denkweise nach wie vor im Marxismus ankernden Gesellschaftskritiker in hellem Licht erkennen lassen: «In einer durchkapitalisierten Welt droht den von der Arbeiter- wie von der Frauenbewegung erstrittenen sozialstaatlichen Regelungen die Gefahr, nur noch als Palliative sozialer Gegensätze |
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Kluth, David, Die Grenzen des kollisionsrechtlichen Verbraucherschutzes. Eine vergleichende Untersuchung der Regelungen der Art. 29, 29a EGBGB und des Art. 6 der Rom I-Verordnung (= Studien zum internationalen Privat- und Verfahrensrecht 27). Jenaer Wissenschaftliche Verlagsgesellschaft, Jena 2009. 360 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Kluth, David, Die Grenzen des kollisionsrechtlichen Verbraucherschutzes. Eine vergleichende Untersuchung der Regelungen der Art. 29, 29a EGBGB und des Art. 6 der Rom I-Verordnung (= Studien zum internationalen Privat- und Verfahrensrecht 27). Jenaer Wissenschaftliche Verlagsgesellschaft, Jena 2009. 360 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Die Arbeit ist die von Dirk Looschelders angeregte und betreute, von der juristischen Fakultät der Universität Düsseldorf im Wintersemester 2008/2009 angenommene Dissertation des Verfassers. Sie führt zunächst in den interessanten Untersuchungsgegenstand ein und beschreibt das Ziel der Arbeit und den zu seiner Erreichung gewählten Gang der Untersuchung. Danach nimmt sie eine Anknüpfung der Verbraucherverträge nach Art. 29 EGBG, Art. 29a EGBGB und nach Art. 6 Rom I.VO vor, deren Wortlaut sie im Anhang wiedergibt.
Im Ergebnis gelangt der Verfasser zu der Erkenntnis, dass die neuere Kollisionsregel für Verbraucherverträge im Bereich der Rechtsfolgen keine Unterschiede gegenüber Art. 29 EGBG aufweist. Um den Verbraucher bei grenzüberschreitenden Verträgen zu schützen, wird weiterhin auf eine Anknüpfungsregel zurückgegriffen, welche die Wertungen des Sachrechts berücksichtigt. Dies ist wegen der besonderen Schutzbedürftigkeit des Verbrauchers ausnahmsweise gerechtfertigt.
Für die Zukunft geht diese damit die jüngste Vergangenheit betreffende Arbeit einleuchtend davon aus, dass der internationale Handel weiter stark zunehmen wird. Wegen der sachlichen und räumlichen Ausdehnung der Sonderregelung für Verbraucherverträge muss der Verbraucher gleichwohl keinen mangelhaften Schutz befürchten. Darüber hinaus erwartet der Verfasser wohl zu Recht, dass vor allem bei über das Internet geschlossenen Verbraucherverträgen Streitigkeiten wegen des Verhältnisses von Aufwand und Ertrag einvernehmlich beigelegt werden werden.
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Knape, Joachim/Luppold, Stefanie, Kommentar zu Friedrich Riederers Spiegel der wahren Rhetorik. Mit einem Beitrag zu den Illustrationen der Drucke von Schmitt, Lothar (= Gratia 46). Harrassowitz, Wiesbaden 2010. 236 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Knape, Joachim/Luppold, Stefanie, Kommentar zu Friedrich Riederers Spiegel der wahren Rhetorik. Mit einem Beitrag zu den Illustrationen der Drucke von Schmitt, Lothar (= Gratia 46). Harrassowitz, Wiesbaden 2010. 236 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Als ein Ergebnis einer mehrjährigen Projektarbeit konnten die Verfasser 2009 die Edition des Erstdrucks der bedeutendsten deutschen Rhetorik des 15. Jahrhunderts von 1493 vorlegen. Dem folgen nach erfreulich kurzer Zeit als ein Kommentar zusammengefasste Kommentare. Sie schließen sich an den Text der Edition an und folgen den 14 Kapiteln der drei Bücher.
In vorangestellten Notizen fügen die Verfasser Lebenszeugnisse Friedrich Rieders (Archivalien, Texte, weitere Zeugnisse) übersichtlich zusammen. Danach wurde Riederer in Mühlhausen um 1450 in einer Bauernfamilie der Herren von Friedigen geboren, konnte sich im Sommer 1475 an der Universität Freiburg im Breisgau einschreiben, erlangte aber wohl keinen Grad und wurde unter dem Freiburger Gerichtsschreiber Urban Vogler tätig. Nach Eröffnung einer Werkstatt druckte er als eines seiner ersten Werke den von ihm verfassten Spiegel der Rhetorik, gelangte vielleicht zu einem bescheidenen Wohlstand und verstarb um 1510.
Die an diesen kurzen Überblick angeschlossenen Kapitelkommentare beginnen jeweils mit einer die Quellen summarisch vorstellenden, theoriegeschichtliche Verbindungslinien ziehenden und die gebotene Theorie erläuternden Einführung. Dem folgt ein detaillierter Stellenkommentar, der Formulierungen und Lesarten erklärt, Namen (vor allem eines Freiburger Kreises) und Daten erschließt und Quellenbelege anführt. Auf dies Weise gelingen den Kommentatoren in ihrem ansprechenden, durch 12 Illustrationen und ein umfangreiches Abkürzungs- und Literaturverzeichnis abgerundeten Werk zahlreiche vorteilhafte Aufschlüsse des bemerkenswerten Werkes.
Innsbruck Gerhard Köbler
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Knipper, Monika, Mittelalterliche Doppelstädte. Entstehung und Vereinigung im Vergleich ausgewählter Beispiele (= Quellen und Forschungen zur hessischen Geschichte 154). Selbstverlag der Hessischen Historischen Kommission Darmstadt und der Historischen Kommission für Hessen. Darmstadt 2010. 9, 259 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Knipper, Monika, Mittelalterliche Doppelstädte. Entstehung und Vereinigung im Vergleich ausgewählter Beispiele (= Quellen und Forschungen zur hessischen Geschichte 154). Selbstverlag der Hessischen Historischen Kommission Darmstadt und der Historischen Kommission für Hessen. Darmstadt 2010. 9, 259 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Die Arbeit ist eine von Ingrid Baumgärtner betreute Abschlussarbeit an der Universität Kassel. Am Beispiel der Städte Grebenstein, Korbach und Warburg in Nordhessen bzw. Ostnordrhein-Westfalen werden Entstehung und Vereinigung mittelalterlicher Doppelstädte untersucht. Damit sind die Städte gemeint, die als eigene neue Städte unmittelbar neben bereits bestehenden alten Städten errichtet wurden.
Nach einer kurzen Einleitung widmet sich die Verfasserin zunächst dem Phänomen der Doppelstadt und geht dann detailliert auf die geographischen und herrschaftlichen Voraussetzungen ihrer ausgewählten Beispielsfälle ein. Dem folgen Genese, Nebeneinander und schließlich Vereinigung, wobei die Vereinigung durchweg positive Auswirkungen hatten. Allerdings zeigt die zusammenfassende Betrachtung, dass zweigliedrige Städte in ihrer Ausprägung sehr unterschiedlich sein konnten,
Insgesamt stellt die Verfasserin abschließend fest, dass ihre Untersuchungsergebnisse nur einen begrenzten Einblick über oder besser in das Thema Doppelstädte geben können. Aus diesem Grunde spricht sie sich für eine vergleichbare Untersuchung in einem größeren Rahmen aus. Selbst dann wird die Doppelstadt neben der Stadt vermutlich freilich eine zwar interessante, aber nicht wirklich grundsätzlich bedeutsame Nebenerscheinung sein.
Innsbruck Gerhard Köbler
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Knöfel, Anne-Simone, Dynastie und Prestige. Die Heiratspolitik der Wettiner (= Dresdner historische Studien 9). Böhlau, Köln 2009. XII, 614 S., Graf., Tab. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Knöfel, Anne-Simone, Dynastie und Prestige. Die Heiratspolitik der Wettiner (= Dresdner historische Studien 9). Böhlau, Köln 2009. XII, 614 S., Graf., Tab. Besprochen von Gerhard Köbler.
Bella gerant alii, tu felix Austria nube - dieser bekannte Satz beschreibt den Kern der im Ergebnis ziemlich erfolgreichen Politik der Habsburger. Seit ihrer Untersuchung ist die Heiratspolitik von Dynastien ein wichtiger Bereich der politischen Geschichte. Die bisher fehlende Befassung mit der Heiratspolitik der Familie der Wettiner holt die von Reiner Pommerin betreute, 2007 von der philosophischen Fakultät der Technischen Universität Dresden angenommene Dissertation nach.
Gegliedert ist die Arbeit in eine Einleitung, zwei Teile, eine Zusammenfassung, einen umfangreichen Anhang und ein ausführliches Quellen- und Literaturverzeichnis. In der Einleitung beschreibt die Verfasserin ihre Thematik, ihr methodisches Vorgehen und ihre Gliederung, gibt Hinweise zu den Quellen (Schriftquellen, abstrakte Quellen, Sachquellen) und legt den Forschungsstand dar. Da sich nach ihren Worten im Vorfeld der heiratspolitischen Untersuchung eine statistische Analyse des Konnubiums erforderlich macht, um Informationen über den Umfang und die Verteilung zu sammeln sowie Tendenzen herauszufiltern, bietet sie eine Übersicht der 102 Vermählungen der Albertiner zwischen 1459 und 1918 (13 mit Ernestinern, 11 mit Habsburgern und 10 mit Oldenburgern) und der 204 Vermählungen der Ernestiner zwischen 1460 und 1918 (16 morganatisch,15 mit Hohenzollern und Welfen, 14 mit Ernestinern, Hessen und Fürstentümern, 13 mit Albertinern, 11 mit Mecklenburgern und Grafschaften sowie 10 mit Askaniern).
Danach erörtert sie allgemein Aspekte der adeligen Familienpolitik. Dazu zählt sie die Organisation höfischer Diplomatie, das Verhältnis von Individuum und dynastischer Räson, Erbteilungen und Kleinstaatlichkeit, Religionspolitik, Fraternisierungen, Friedensstiftungen. Ihre Systematis |
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Köbler, Gerhard, Jusnews 2010. Juristische Nachrichten des Jahres 2010 aus Deutschland und der Welt. http://www.koeblergerhard.de/index2010/index2010.html. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen KöblerKöblerjusnews2010 Nr. 13421 ZRG GA 128 (2011) 90
Köbler, Gerhard, Jusnews 2010. Juristische Nachrichten des Jahres 2010 aus Deutschland und der Welt. http://www.koeblergerhard.de/index2010/index2010.html. Besprochen von Gerhard Köbler.
Seit 2000 sammeln jusnews täglich aus der Medienflut die am weitesten in das Bewusstsein der Allgemeinheit vorgedrungenen rechtlichen Ereignisse in jeweils einem Satz. Durch Aufbewahrung werden diese einfachen tagesaktuellen Nachrichten zu einem auf das als wesentlich Angesehene beschränkten Abbild des gegenwärtigen rechtlichen Geschehens, in dem jedermann mit Hilfe der modernen Elektronik unter jeweils jährlich rund 4000 in 150000 Wörtern festgehaltenen Ereignissen überall jederzeit beliebig suchen kann. Die Datei setzt diese für jegliche Unterstützung offene Sammlung für das Jahr 2009 beginnend mit der Übernahme der Präsidentschaft der Europäischen Union durch Spanien fort und nimmt dabei etwa auch die Verurteilung eines 1918 geborenen Kriegsverbrechers zu lebenslanger Haft im Jahre 2010 auf.
Innsbruck Gerhard Köbler
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Köbler, Gerhard, Lateinisches Abkunfts- und Wirkungswörterbuch, 2. Aufl. 2009. http://www.koeblergerhard.de/Latein2/LAWVorwort2.html. Besprochen von Gerhard Köbler. |
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Zwar nimmt seine Bedeutung wohl seit dem Ende des weströmischen Reiches im Jahre 476 n. Chr. und erst recht seit dem 19. Jahrhundert immer mehr ab, doch ist das Lateinische vielleicht auch am Beginn des 3. nachchristlichen Jahrtausends für Historiker noch immer die bedeutendste Fremdsprache, in der die grundlegenden Quellen früherer Zeiten überliefert sind. Dementsprechend dauern die Bemühungen um die Erfassung des gesamten lateinischen Wortschatzes des Altertums durch einen umfassenden Thesaurus Linguae Latinae noch in der Gegenwart an. Daneben fehlte lange Zeit eine einfache Übersicht über Herkunft und Erstbeleg jedes Ansatzes.
Diese Lücke versucht das überall und jederzeit unentgeltlich im Internet einsehbare Werk zu schließen. Es enthält in seiner zweiten Auflage mehr als 71000 Ansätze (Wörter und wichtigere Namen) und rund 10000 Verweise, wobei diese Zahl bei künftigem Abschluss des Thesaurus Linguae Latinae noch auf vielleicht 85000 lateinische Wörter (und 15000 Verweise, zu denen schätzungsweise noch 65000 weniger wichtige Namen hinzutreten könnten) vermehrt werden kann. Für jeden Ansatz bemüht sich das Werk um eine Etymologie, indem es für Komposita auf ihre Bestandteile und für Bestandteile auf die wissenschaftlich anerkannte oder umstrittene Herkunft (z. B. aus dem Indogermanischen oder oft auch dem Griechischen) hinweist und nach Möglichkeit ein datiertes Erstzeugnis nennt. Neben diesen Angaben zur Herkunft verfolgt das Wörterbuch in einfacher Weise auch die erkennbaren Auswirkungen auf die verschiedenen Stufen des Deutschen (und anderer vom Germanischen abstammenden Sprachen).
Damit wird eine breite Grundlage für weitere Untersuchungen geboten. Insbesondere lassen sich daraufhin die Veränderungen des Lateinischen im Mittelalter leichter ermitteln. Si |
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Kobylec’kyj, Mykola, Mahdeburz’ke pravo v Ukrajini (XVI – perša polovyna XIX st.). Istoryko-pravove doslidmennja. [Das Magdeburger Recht in der Ukraine (vom ХІV. – bis zur ersten Hälfte des ХІХ. Jahrhunderts). Rechtshistorische Untersuchung]. Vydavnyctvo PAIS, L’viv 2008. 406 S. Besprochen von Inge Bily. |
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Vorliegende Monographie ist die inzwischen erfolgreich verteidigte Habilitationsschrift Mykola Kobylec’kyjs. In 10 Kapiteln wird das Magdeburger Recht und seine Anwendung in der Ukraine vom 14. – bis zur ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts analysiert. Der Autor greift ein überaus interessantes und sehr aktuelles Thema der ukrainischen wie auch der internationalen Rechts- und Siedlungsgeschichte auf und schließt damit eine Lücke, denn zum Magdeburger Recht in der Ukraine liegen nur wenige Untersuchungen vor. So bleibt die vorhandene Literatur zu diesem Thema überschaubar.[1] Aktuell sind neben den Studien Mykola Kobylec’kyjs[2] vor allem auch Ergebnisse der Forscherinnen Tetjana Hoško[3] und Natalija Bilous[4] zu nennen.
Als Ziel und Aufgabe seiner Arbeit formuliert Kobylec’kyj die Auswertung und Synthese rechtshistorischen Wissens zur Entstehung des Magdeburger Rechts und seiner Verbreitung in der Ukraine. Außerdem wird auf die wichtigsten Quellen eingegangen.
Die Bearbeitung beginnt mit der Darstellung von Historiographie und Quellenbasis (Kapitel 1: S. 9-42). Anschließend behandelt Kapitel 2 (S. 43-70) das Magdeburger Recht als europäisches Stadtrecht. Den Quellen wendet sich dann Kapitel 3 (S. 71-118) zu. Auf Ausführungen zur Verbreitung des Magdeburger Rechts in Ostmitteleuropa (Kapitel 4: S. 119-162) folgt die Vorstellung des Kulmer Rechts und des Neumarkter Rechts (Kapitel 5: S. 163-186). Kapitel 6 (S. 187-258) erläutert anschließend das System der städtischen Selbstverwaltung unter Magdeburger Recht. Die nachfolgenden Kapitel sind sowohl einzelnen Rechtsinstituten wie auch einer Reihe von |
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Koller, Michael, Not kennt kein Gebot. Entstehung - Verbreitung - Bedeutung eines Rechtssprichworts (= Recht und Kultur 7). Lit, Münster 2009. 240 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Koller, Michael, Not kennt kein Gebot. Entstehung - Verbreitung - Bedeutung eines Rechtssprichworts (= Recht und Kultur 7). Lit, Münster 2009. 240 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
„Not kennt kein Gebot“ findet der sich nicht weiter identifizierende Verfasser in seiner von Heinz Barta in der Reihe Recht und Kultur veröffentlichten Studie nach seiner ersten Abbildung global verbreitet (in Carl Friedrich Wilhelm Wanderers Deutschem Sprichwörter-Lexikon, 1887-1880) in Böhmen, Dänemark, Deutschland/Österreich, England, Frankreich, Holland, Italien, Kroatien und Portugal/Brasilien. Danach verbindet er das Sprichwort über das Sprüchwort oder Spruchwort mit dem (Wortspruch im) Rechtsspruch. Sprichwörter stehen nach ihm somit in einem unmittelbaren Zusammenhang mit Recht und Rechtsprechung, was auch die mittelalterliche Prozessregel beweise „Wo du kannst ein Sprichwort anhängen, da tue es, denn danach pflegen die Bauern zu richten“.
Seiner Einleitung schließt er seine Gedanken zu Ordnung, Staat und Recht, zur Bedeutung von Rechtssprichwörtern, zur Geschichte der Selbsthilferegeln vom Codex Hammurapi über griechisches Recht und römisches Recht bis zur Selbsthilferegelung des österreichsischen Rechts an. Demnach liegt ihr Schwergewicht nicht eigentlich in der germanistischen Rechtsgeschichte. Gleichwohl wird jedermann, der sich über diese Untersuchung mit Grundlagen menschlicher Vergesellschaftung einschließlich der als praktisch erwiesenen Notwendigkeit eines gewissen Mindestmaßes an Ordung, an Staat und an Recht befassen will, zu einer Vielzahl von allgemeinen Einsichten gelangen können, sollte aber vielleicht doch im Rahmen von Globalität und Universalität an konkreten Kleinigkeiten beachten, dass das Corpus neutral ist und Carl Schmidt wohl verschieden von Carl Schmitt.
Innsbruck Gerhard Köbler
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Konfession im Recht. Auf der Suche nach konfessionell geprägten Denkmustern und Argumentationsstrategien in Recht und Rechtswissenschaft des 19. und 20. Jahrhunderts, hg. v. Cancik, Pascale/Henne, Thomas/Simon, Thomas/Ruppert, Stefan/Vec, Miloš (= Studien zur europäischen Rechtsgeschichte 247). Klostermann, Frankfurt am Main 2009. XIV, 190 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
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Im Alter von 52 Jahren gründete Helmut Coing (Celle 28. 2. 1912-Kronberg im Taunus 15. 8. 2000), 1935 in Göttingen promoviert, 1938 in Frankfurt am Main habilitiert, 1941 Professor für römisches und bürgerliches Recht in Frankfurt am Main, während der Zeit des Nationalsozialismus unbelastet, 1948 ordentlicher Professor für bürgerliches und römisches Recht, 1955-1957 Rektor der Universität, 1956-1947 Vorsitzender der westdeutschen Rektorenkonferenz, 1958-1960 Vorsitzender des Wissenschaftsrats das Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte, dessen einer Leiter er bis zu seiner Emeritierung im Jahre 1980 blieb. Naheliegenderweise war für ihn europäische Rechtsgeschichte vorrangig Geschichte des Fortwirkens des römischen Rechts in Mittelalter und Neuzeit und damit in erster Linie Privatrechtsgeschichte. Es war deshalb Wagnis und Gefahr zugleich, als Dieter Simon, Otto Gerhard Oexle, Dietmar Willoweit sich 1991/1992 für die Besetzung der Stelle mit einem 1974 nach Frankfurt am Main berufenen Öffentlichrechtler aussprachen, der sich selbst durch Leidenschaft für die Rechtsgeschichte, treuhänderisches Verständnis für das Haus und Ungeduld kennzeichnete.
Von 1991/1992 bis zu seiner Emeritierung im Jahre 2006 war Michael Stolleis danach nicht nur Professor an der Universität Frankfurt am Main, sondern auch Direktor am Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte, das er danach seit September 2007 kommissarisch leitete. Spielerisch vereinfachend und überlegen untertreibend beschrieb er diese Stellung als die eines Wirtes, der von Tisch zu Tisch geht und d |
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König, Fürsten und Reich im 15. Jahrhundert, hg. v. Fuchs, Franz/Heinig, Paul-Joachim/Schwarz, Jörg (= Forschungen zur Kaiser- und Papstgeschichte des Mittelalters, Beihefte zu J. F. Böhmer, Regesta Imperii 29).Böhlau, Köln 2009. VIII, 396 S. Besprochen von Christof Paulus. |
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Hermann Heimpel meinte einst bildreich, im in vielerlei Hinsicht ruinösen Spätmittelalter hätten sich die Trümmer gegenseitig gestützt. Seitdem haben nicht wenige Arbeiten gegen diese Defizittheorie des 14. und vor allem des 15. Jahrhunderts angeschrieben und das negative Urteil in zahlreichen Aspekten korrigieren können. Friedrich III. gilt längst nicht mehr als „des Reiches Erzschlafmütze“, oder auch die Reformbemühungen der Zeit wurden umfassend gewürdigt. Als ein besonders gelungenes Beispiel eingehender Beschäftigung vornehmlich mit dem 15. Jahrhundert kann der anzuzeigende Sammelband gelten, dessen 16 durch ein Orts- und Personenregister zu erschließenden Beiträge auf eine Mannheimer Tagung des Jahres 2005 zurückgehen.
Überblickscharakter haben die Aufsätze von Kurt Andermann, der unter dem inhaltlichen Schwerpunkt des Königsdienstes und der Königsnähe die Reichsregion Franken vorstellt und hierbei ausführlicher auf den Reichserbkämmerer Konrad von Weinsberg eingeht, sowie von Jean-Marie Moeglin, der in seiner zeitlich weit ausgreifenden Darstellung eine vermeintliche spätmittelalterliche französische Expansionspolitik als Mythos bewertet. Am Beispiel der Freiherren von Zimmern charakterisiert Paul-Joachim Heinig die friderizianische Adelspolitik als vor allem dynastisch-monarchisch bestimmt, wenngleich der Kaiser durchaus auch – etwa im Falle Bayerns – eine ritterliche Opposition gegen den Landesfürsten instrumentalisierte.
Für die Rechtsgeschichte von besonderem Interesse sind die Beiträge von Ivan Hlaváček, der die reichsfürstlichen Lehnsbindungen an die böhmische Krone untersucht und hierbei nicht wenige Forschungsdesiderata anspricht, so |
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Korb, Axel-Johannes, Kelsens Kritiker (= Grundlagen der Rechtswissenschaft 13). Mohr (Siebeck), Tübingen 2010. XII, 324 S. Besprochen von Thomas Olechowski. |
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Diese am Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte entstandene Dissertation nähert sich Hans Kelsen von einem eher ungewöhnlichen Zugang, nämlich über seine Kritiker, von denen der Verfasser die folgenden ausgewählt hat: Ernst Schwind, Alexander Hold-Ferneck, Erich Kaufmann, Rudolf Smend, Carl Schmitt, Fritz Sander und Hermann Heller. Die Arbeit ist keine kollektive Biographie dieser sieben Juristen, stellt das Werk keines von ihnen an irgendeiner Stelle geschlossen dar. Im Mittelpunkt der Arbeit steht vielmehr Kelsen selbst, dessen Werk im Spiegel der zu ihm geschriebenen Kritiken analysiert und erläutert wird. Denn „zum Großteil bestand seine Arbeit aus der Beschäftigung mit Fremdmeinungen. Erst über sie gelangte er zu seiner eigenen neuen Konstruktion. Sie konnte wie ein Phönix aus der Asche aufsteigen, nachdem zuvor andere Ansichten argumentativ niedergebrannt waren“ (2).
Im ersten, „philosophischen“ Kapitel stellt Korb zunächst Kelsen als Neukantianer dar (wobei er richtig vermutet, dass Kelsen – entgegen seiner eigenen Aussagen – weniger von der Marburger als vielmehr von der südwestdeutschen Schule des Neukantianismus beeinflusst worden war) und konstatiert, dass diese philosophische Richtung eigentlich schon wenige Jahre nach Erscheinen von Kelsens Habilitationsschrift 1911 im Niedergang begriffen war und ihr Autor „nach dem Weltkrieg nicht zur wissenschaftlichen Avantgarde“ zählte, sondern „eher wie ein Relikt der Vorkriegszeit“ wirkte (28). Es war der Neuhegelianismus, dem die meisten seiner Gegner mehr (Kaufmann) oder weniger (Heller) huldigten; lediglich Sander bildete hier eine große Ausnahme: Der einstige Kelsen-Schüler ging so wie sein Lehrer von Kant aus, auch wenn er sich letztlich weit von ihm entfernte und Sanders Lehrgebäude als eine „rechtsphiloso |
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Körbl, Hansdieter, Die Hofkammer und ihr ungetreuer Präsident. Eine Finanzbehörde zur Zeit Leopolds I. (= Veröffentlichungen des Instituts für österreichische Geschichtsforschung 54). Böhlau, Wien 2009. 606 S., 13 Tab., 18 Abb. Besprochen von J. Friedrich Battenberg. |
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Vorliegende Monographie bietet nicht nur eine behördengeschichtliche Analyse, sondern zugleich auch eine biographische Abhandlung zum Hofkammerpräsidenten Georg Ludwig Grafen von Sinzendorf und zu dessen Prozess wegen Untreue, Korruption und Betrug. Damit wird zugleich ein Beitrag zur Arbeitsweise, zum Funktionieren und zum Aufbau einer zentralen Behörde des vormodernen Österreich geleistet. Über die konkrete monographische Bearbeitung des Themas hinaus bietet der Autor anhangsweise eine umfangreiche, mehr als 200 Seiten umfassende Edition einschlägiger Akten bis hin zum Endurteil vom 9. Oktober 1680. Allein dadurch wird der Band zu einem für die rechtshistorische Forschung und Lehre wichtigen Grundlagenwerk, da mit ihm sehr detailliert Verwaltungsabläufe der habsburg-österreichischen Zentralbehörden belegt werden können.
Die Hofkammer, um die es in diesem Band geht, wurde 1527 von Ferdinand I. errichtet, einem Schatzmeister (später Präsident) unterstellt, dem mehrere Räte, ein Hofzahlmeister und andere Mitglieder zugeordnet wurden. Es war dies eine für das Reich ebenso wie die böhmischen und ungarischen Länder gemeinsame, kollegial organisierte Behörde. Ihre Aufgabe bestand darin, alle den Staatshaushalt betreffenden Angelegenheiten zu beraten, die Landeskammern zu beaufsichtigen, die nicht durch die Verwaltungen der einzelnen Länder verbrauchten Landeseinkünfte, die außerordentlichen Steuern der österreichischen Länder und etwaige Hilfsleistungen des Reiches wie auch verliehene Gelder in Empfang zu nehmen, auch die für den Hof und dessen einzelne Organe und das Heer auflaufenden Ausgaben anzuweisen. Unter Ferdinand II. wurde die niederösterreichische Kammer mit der Ho |
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Koritsch, Hans-Dieter, Die verspielte Chance. Wahrhaft unglaubliche Geschichten vom Scheitern einer gelobten Gesellschaft. PUV Pro Universitate Verlag GmbH, Berlin 2009. 141 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
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Der Verfasser ist ein in Dresden 1941 geborener, nach dem Studium in Leipzig und Dresden 1968 promovierter Mediziner, dem in der Deutschen Demokratischen Republik aus politischen Gründen eine Anstellung an einer Hochschule und eine Habilitation verweigert wurden, so dass er nach der Fachausbildung zum Arzt für Neurologie und Psychiatrie bis 1986 als Chefarzt an zwei sächsischen Landeskliniken arbeitete. Dort fragte der ärztliche Direktor bei der Einweihungsfeier der Station für alkoholkranke Frauen vor versammeltem Publikum „was ist Alkoholmissbrauch?“. Auf Grund eigener Erkenntnis bot er als Antwort: „Alkoholmissbrauch ist, wenn man den Alkohol wegschüttet, anstatt ihn zu trinken“.
Der Verfasser schildert derartige Geschehnisse als Zeitzeuge überwiegend auf der Grundlage seinerzeit aktuell angefertigter Unterlagen. Insgesamt gliedert er seinen Bericht dabei in acht Kapitel. Sie reichen von der Solidarität über das Heizwerk, die Zeitung, die Alkoholikerlüge, den Ausstieg, den Angriff und die dreifache Überraschung bis zu der abschließenden Frage Ende gut- alles gut?.
Im Mittelpunkt steht dabei das Engagement des Verfassers bei der stationären Behandlung Alkoholkranker in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik, das an den Vorgaben und Rahmenbedingungen der gesellschaftlichen Wirklichkeit scheiterte bzw. scheitern musste. Auf der Grundlage der ernüchternden persönlichen Erlebnisse wird eine allgemeine Systemkritik entwickelt. Sie ermöglicht auch nachträglich unmittelbare Einblicke des Außenstehenden in das Scheitern einer gelobten Gesellschaft an der ambivalenten Menschlichkeit des Menschen, wie sie überall und jederzeit am Wirken ist, wie sie aber in der Deutschen Demokratischen Republik in langen Jahren auf Gr |