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Hugonis de Sancto Victore De sacramentis Christiane fidei, hg. v. Berndt, Rainer (= Corpus Victorinum, Textus historici 1). Aschendorff, Münster 2008. 647 S. Besprochen von Gerhard Köbler. ZRG GA 126 (2009)

Hugonis de Sancto Victore De sacramentis Christiane fidei, hg. v. Berndt, Rainer (= Corpus Victorinum, Textus historici 1). Aschendorff, Münster 2008. 647 S. Besprochen von Gerhard Köbler.

 

Der bereits früh der 1108 von Wilhelm von Champeaux gegründeten Schule der Augustinerchorherren von Sankt Viktor beigetretene Sachse (?) Hugo wurde um 1133 Vorsteher dieser Ausbildungsstätte. Er behielt dieses Amt bis zu seinem Tod am 11. Februar 1141. Mit ihm ist eine Denktradition verbunden, die Theologie und Philosophie stärker aristotelisch ausrichtet und sich um wörtliches und geschichtliches Verständnis der Bibel bemüht.

 

Seine zahlreichen Werke sind in mehr als 3000 Handschriften überliefert. Zu seinen Summen des christlichen Glaubens gehört auch die umfangreiche Schrift De sacramentis christianae fidei, die erstmals von Günther Zainer in Augsburg 1477 gedruckt wurde. Der lange Zeit maßgeblichen Edition Jakob Paul Mignes in der Patrologia latina (176, 173-618) von 1854 bzw. 1880 folgt nun eine geschichtliche Ausgabe auf der Grundlage der Handschriften Paris, Institut de Recherche et d’Histoire des Textes collections privées cod. 60 (um 1140, wohl noch zu Lebzeiten des Verfassers geschrieben) für das erste Buch und Paris, Bibliothèque nationale de France cod. lat. 14509 (um 1150) für das zweite Buch.

 

Der Textapparat weist alle Interventionen am Text aus. Der Editionsapparat verzeichnet die Abweichungen gegenüber der Ausgabe in der Patrologia Latina. Der Zitatenapparat erklärt alle im Text als Zitate gekennzeichneten Verweise und der Quellenapparat macht möglichst viele Parallelstellen in anderen Werken des Autors sowie die von ihm verarbeiteten Quellen kenntlich.

 

Eine Bibliographie und Indices der Quellen und der Personenamen runden die Edition ab. Auch wenn das damit neu edierte Hauptwerk Hugos primär der Theologie angehört, ist es wegen seines großen Einflusses auf das gesamte mittelalterliche Bildungswesen auch für die Rechtsgeschichte nicht bedeutungslos. Leichter rezipierbar wäre die fast fünfzehnjährige Mühe des Editors mit seinem Text in der Gegenwart vielleicht noch, wenn dem stattlichen Buch auch ein elektronisches Medium beigefügt worden wäre.

 

Innsbruck                                                                                                       Gerhard Köbler