Barnert, Elena, Der eingebildete Dritte. Eine Argumentationsfigur im Zivilrecht (= Grundlagen der Rechtswissenschaft 12). Mohr (Siebeck), Tübingen 2008. X, 281 S. Besprochen von Gerhard Köbler. ZRG GA 126 (2009) |
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Die Arbeit ist die von Rudolf Wiethölter verursachte, von Regina Ogorek betreute und von Gunther Teubner 2007 zweitbegutachtete Dissertation der Verfasserin, die nach dem Studium der Rechtswissenschaft, Geschichte und Philosophie als wissenschaftliche Mitarbeiterin am Fachbereich Rechtswissenschaft der Universität Frankfurt am Main tätig war. Sie beginnt in der Einleitung mit zwei Zitaten. Sie stammen aus Ciceros De officiis und aus Peter Handkes Don Juan und bilden anscheinend einen weit gespannten Rahmen für die anschließenden Überlegungen.
Im Mittelpunkt steht aus etlichen Subsumtionsoperationen ein gedachter (objektiver, verständiger, sorgfältiger) Dritter, der als ,idealer’ Rechtsakteur zu den Prozessparteien hinzutritt. Die Autorin hofft, sich mit der Arbeit zu den Schriftstellern zählen zu dürfen, denen Savigny einen breiten Vorspann gestattet, da die Schreibenden „gewiß auf eine große Mehrzahl von Lesern rechnen (können), die in der Mitteilung nur eine neue Zusammenstellung und Verarbeitung, oder aber eine kritische Prüfung oder Berichtigung, der in ihnen bereits vorhandenen concreten Kenntnisse finden werden“. Der ,empirischen’ Frage nach Verbreitung, Dienstbarmachung und kontextgebundenem Kolorit des Dritten steht also eine ,begriffliche’ Untersuchung voran, welche Bedeutung und Konturen des in Rede stehenden Phänomens aufzeigen und so zunächst klären soll, wonach überhaupt gesucht wird und wie man den Dritten fassen kann, wobei es nie um eine starre subsumtive Zuordnung, sondern eher um eine vergleichende Annäherung und prüfende Bezugnahme geht und mehrfach inner- und außerjuristisch eine Debatte oder ein Begriff gestreift und im Revier einer Theorie gewildert wird, ohne dass Debatte, Begriff und Theorie bis auf den Grund ausgeleuc |
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Baumann, Anette, Advokaten und Prokuratoren. Anwälte am Reichskammergericht (1690-1806) (= Quellen und Forschungen zur höchsten Gerichtsbarkeit im alten Reich 51). Böhlau, Köln 2006. XII, 230 S. Besprochen von Filippo Ranieri. ZRG GA 126 (2009) |
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Die hier anzuzeigende Monographie befasst sich mit den sozialen Gruppen der Advokaten und Prokuratoren am Reichskammergericht während der Wetzlarer Phase dieser Reichsinstitution. Die Verfasserin, Leiterin der Forschungsstelle für Reichskammergerichtsforschung in Wetzlar, hatte bereits umfangreiche Vorarbeiten zum selben Thema publiziert. Man siehe etwa: A. Baumann, Anwälte am Reichskammergericht. Die Prokuratorendynastie Hoffmann in Wetzlar, 2001; A. Baumann, Das Reichskammergericht in Wetzlar (1693-1806) und seine Prokuratoren, in dieser Zeitschrift, Germ. Abt. 115 (1998), S. 474-497. Andere Studien hat die Verfasserin zur Frühphase der Tätigkeit des Reichskammergerichts veröffentlicht, etwa Advokaten und Prokuratoren am Reichskammergericht in Speyer (1495-1690): Berufswege in der frühen Neuzeit, in dieser Zeitschrift, Germ. Abt. 117 (2000), S. 550-563; A. Baumann, Die Prokuratoren am Reichskammergericht in Speyer und Wetzlar. Stand der Forschung und Forschungsdesiderate, in: A. Baumann und P. Oestmann u. a. (Hrsg.), Reichspersonal, Funktionsträger für Kaiser und Reich, 2004, S. 179-197. Schließlich sei von ihr noch Die Prokuratoren am Reichskammergericht in den ersten Jahrzehnten seines Bestehens, in: B. Diestelkamp (Hrsg.), Das Reichskammergericht. Der Weg zu seiner Gründung und in den ersten Jahrzehnten seines Wirkens (1451-1527), 2003, S. 161-196, erwähnt. Zum Thema, dem die vorliegende Monographie gewidmet ist, ist kürzlich ferner auch die Dissertation von Andreas Klass, Standes- oder Leistungselite? Eine Untersuchung der Karriere der Wetzlarer Anwälte des Reichskammergerichts 1693-1806, 2002, erschienen (siehe dazu die Stellungnahme des Rezensenten in dieser Zeitschrift, Germ. Abt. 120 (2003), S. 642-646). In e |
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Bäumer, Matthias, Die Privatrechtskodifikation im juristischen Universitätsstudium. Problemanalyse im Spiegel historischer Reformdiskussionen (= Europäische Hochschulschriften 2, 4694). Lang, Frankfurt am Main 2008. XII, 170 S. Besprochen von Gunter Wesener. ZRG GA 126 (2009) |
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Der Verfasser, ein Schüler Franz Dorns, untersucht in seiner Trierer Dissertation die Auswirkung deutscher Privatrechtskodifikationen auf die Gestaltung des juristischen Studiums. Im Besonderen wird die Bedeutung des preußischen Allgemeinen Landrechts von 1794 sowie des deutschen Bürgerlichen Gesetzbuchs von 1896 für das Studium des Privatrechts untersucht.
Im Gegensatz zu Österreich, wo mit dem Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch von 1811 gleichzeitig eine tiefgreifende Reform des juristischen Studium erfolgte[1], war in Preußen mit dem Inkrafttreten des Allgemeinen Landrechts keine Studienreform verbunden. Die Redaktoren der preußischen Kodifikation hatten zwar einen Studienplan für die Behandlung des Gesetzbuchs im Universitätsstudium entworfen und auch Lehrbücher verfassen lassen (S. 16ff.), sahen aber davon ab, den Fakultäten verbindliche Vorgaben zu machen (S. 25). Gegen Ende des 18. bzw. zu Beginn des 19. Jahrhunderts wurden zwar an den preußischen Rechtsfakultäten Vorlesungen über das Allgemeine Landrecht angeboten; zur Einrichtung eigener Lehrstühle für das „vaterländische Recht“ kam es aber nicht (S. 27f.). In der Literatur erhielt sich die Forderung, dass die künftigen Juristen in ihrem Studium eine von der bloßen Gesetzeskenntnis, „die sich auch der gemeine Bürger durch die Lektüre des Gesetzbuchs aneignen könnte“, zu unterscheidende wissenschaftliche oder „gelehrte“ Kenntnis des Rechts erwerben müssten (S. 32). Christian Ulrich Detlev von Eggers (1758-1813)[2], Professor der Rechte in Kopenhagen, dessen Preisschrift unter dem Titel „Lehrbuch des Natur- und allgemeinen Privatrechts und gemeinen Preußischen Rechts“ publiziert wurde (Bd. I, Berlin 1797), hielt eine grü |
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Bausback, Maria M., Der Bestandsschutz des Arbeitsverhältnisses auf europäischer und internationaler Ebene. Entwicklungen vom Mittelalter bis zur Gegenwart, Teil 1, Teil 2 (= Schriften zum Arbeitsrecht und Wirtschaftsrecht 42). Lang, Frankfurt am Main 2007. LI, 435, XXXV, 437-1018 S. Besprochen von Gerold Neusser. ZRG GA 126 (2009) |
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Der Rechtshistoriker, der nach dem Untertitel eine fundierte geschichtliche Arbeit erwarten möchte, sieht sich nicht bestätigt. Nicht Rechtshistorisches ist das Anliegen der Mainzer Dissertation, die in ihrem zweiten Teil niedergelegten „Historische(n) Betrachtungen“ sind nicht mehr als eine „Einleitungshistorie“ und ersichtlich nicht durch eigene breiter und tiefer angelegte Forschung gestützt. Freilich bietet die Arbeit einen interessanten Ansatz zum Bestandsschutz des Arbeitsverhältnisses, den die Verfasserin vom „aktuellen deutschen Recht“ her definiert, aber mit Blick auf die „europäische und internationale Ebene“ verfolgt. Ausgangspunkt dafür sind die Entwürfe eines Vertrages über eine Verfassung für Europa (2003/04) und als dessen Teil II die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, beides höchst bedeutsame, wenngleich auch jetzt (2008) immer noch nicht in Kraft getretene Dokumente. Auf dieser Basis wird die einschlägige Rechtsetzung der Europäischen Gemeinschaften/Europäischen Union, des Europarates, der Vereinten Nationen und insbesondere der Internationalen Arbeitsorganisation im einzelnen dargestellt. Damit kann die Entwicklung nahezu eines Jahrhunderts erfasst werden, mit einem Schwergewicht auf der Zeit seit der Mitte des 20. Jahrhunderts. Welche Massen von Materialien dabei zu bewältigen waren, zeigt die Arbeit immer wieder (und schlägt sich auch in ihrem Umfang nieder). Sie hat damit einen Beitrag zur heute so wichtigen Verbindung nationalen, europäischen und internationalen Rechts auch in ihrer Entwicklung und damit eben auch zur (neuesten) Rechtsgeschichte geleistet.
Bremen |
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Bausteine zur Greifswalder Universitätsgeschichte. Vorträge anlässlich des Jubiläums „550 Jahre Universität Greifswald“, hg. v. Alvermann, Dirk/Spieß, Karl-Heinz, red. v. Spix, Boris (= Beiträge zur Geschichte der Universität Greifswald 8). Steiner, Stuttgart 2008. 207 S., 37 Abb., 3 Tab. Besprochen von Gerhard Köbler. ZRG GA 126 (2009) |
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Der Sammelband vereinigt die für den Druck überarbeiteten Vorträge, die vom 25. Januar 2006 bis zum 14. Juni 2006 anlässlich der 550. Wiederkehr der Gründung der Universität Greifswald dort im pommerschen Landesmuseum gehalten wurden. Dabei war von Anfang an geplant, die von den gleichen Herausgebern betreute Festschrift (Universität und Gesellschaft) durch einen Vortragsband zu ergänzen. Dies geschah zum einen, um den Interessen der Bürger und Universitätsangehörigen entgegenzukommen, und erfolgte zum andern deswegen, weil sich nicht alle Forschungen schlüssig in das Konzept der Festschrift einfügen ließen.
Entsprechend ihrem Ausgangspunkt und ihrer Zielsetzung bilden die Bausteine keine Universitätsgeschichte als Ganzes. Sie sind vielmehr ganz unterschiedliche Einzelbeiträge, die aber einer Gesamtgeschichte wirksam dienen können. Sie reichen von den Anfängen bis zur jüngeren Vergangenheit.
Den Beginn macht Roderich Schmidt mit seiner Darstellung der Gründung der Universität Greifswald am 17. Oktober 1456 als Beispiel für die Entstehung von „Generalstudien“ im europäischen Mittelalter. Dem folgt Hans Georg Thümmel mit einem Überblick über die Universität Greifwald in den ersten hundert Jahren. Ebenfalls noch mit den Anfängen befasst sich Doris Bulach bei der Prüfung der Bedeutung von Klöstern und kirchlichem Vermögen für die Ausstattung der Universität Greifswald (Famosi et laudati opidi Gripeswald pro erectione novi studii).
Einzelne Greifswalder Universitätsangehörige im Spiegel historischer Inschriften verfolgt Christine Magin (Leuchten der Welt, beredt und tief von Geist). Unter dem Titel die U |
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Bayerns Anfänge als Verfassungsstaat. Die Konstitution von 1808. Eine Ausstellung im Bayerischen Hauptstaatsarchiv. Ausstellung und Katalog v. Albus, Stefanie/Finkl, Nicole/Holzapfl, Julian u. a., mit einem Beitrag von Mauerer, Esteban (= Ausstellungskataloge der staatlichen Archive Bayerns 49). Generaldirektion der staatlichen Archive Bayerns, München 2008. 336 S., 190 Abb. Besprochen von Gerhard Köbler. ZRG GA 126 (2009) |
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In seinem Geleitwort weist der Generaldirektor der staatlichen Archive Bayerns darauf hin, dass in der kaum noch überschaubaren landesgeschichtlichen Literatur Bayerns eine Verfassungsgeschichte des 19. und 20. Jahrhunderts fehlt, obgleich die Verfassungsentwicklung Bayerns bemerkenswert eigenständige Züge trägt. Immerhin gab es nicht nur 1946, 1919 und 1818 eine geschriebene Verfassung, sondern bereits 1808. Zur ersatzweisen Füllung dieser bedauerlichen Lücke konnte daher im Jahre 2008 gut eine Ausstellung über die Konstitution für das Königreich Bayern vom 1. Mai 1808 (Veröffentlichung am 25. Mai, Inkrafttreten am 1. Oktober 1808) dienen.
Den einleitenden Katalogbeitrag verfasste Esteban Maurer. Er beschreibt zunächst den Weg zur Konstitution, der mit der inhaltlichen Umgestaltung des Staates seit 1799 begann. Danach versucht er eine Einordnung der Konstitution in ihre Zeit und gibt dabei die Würdigung Hans-Ulrich Wehlers zu bedenken, nach der die Konstitution einen weiten Schritt hinein in die Zukunft des modernen Verfassungsstaats und der modernen Staatsbürgergesellschaft verkörpere.
In der Folge erörtern in Einleitungen Marcus Sporn die Konstitution von 1808 und die staatsrechtliche Stellung Bayerns, Julian Holzapfl bürgerliche Freiheiten für Staatsuntertanen, Thomas Paringer die Volksvertretung in der Konstitution, Till Strobel Territorium und Kreiseinteilung Bayerns seit dem ausgehenden 18. Jahrhundert, Stephanie Albus König Max I. Joseph und das königliche Haus, Michael Unger Allmacht und Verwaltungselend, Nicola S |
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Beattie, Cordelia, Medieval Single Women. The Politics of Social Classification in Late Medieval England. Oxford University Press, Oxford 2007. X, 179 S. Besprochen von Susanne Jenks. ZRG GA 126 (2009) |
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Das auf einer an der University of York entstandenen Dissertation basierende Buch beschäftigt sich mit dem durchaus wichtigen Thema der allein stehenden Frauen im Mittelalter. Ihre Stellung im spätmittelalterlichen England – und ihre Abgrenzung zu anderen als maiden, widow, servant oder whore bezeichneten Frauen – wird auf der Basis von zwei Ebenen klassifizierender Schemata untersucht, nämlich einer abstrakten, normative Regeln erstellenden (interpretative schemes) und einer individuellen Ebene (labelling of named persons). Dabei wird von der Prämisse ausgegangen, dass jede Klassifizierung ein politischer Akt ist, bei der ein „Klassifizierer“ – bewusst oder unbewusst – ein Werturteil trifft, was wiederum Auswirkungen auf das Selbstverständnis der Klassifizierten und ihren (zugewiesenen) Platz in der Gesellschaft hat. Da allerdings die „Macht zur Klassifizierung“ (S. 6, 144) nicht jedem offen stand, werden hier Dokumente verschiedenster Natur (aus der kirchlichen Morallehre, königlichen Steuererhebung und städtischen Welt) herangezogen, um „Klassifizierer“ aus unterschiedlichen Bereichen untersuchen zu können, wobei der Schwerpunkt auf Quellen liegt, die für einen anderen Zweck als den der sozialen Klassifizierung erstellt wurden (penitential discourse, tax returns, guild texts, civic records). Zudem wird die potentielle Wechselwirkung der verschiedenen Arten klassifizierender Texte aufeinander untersucht.
Die Studie bietet leider wenig handfeste Ergebnisse, weshalb hier auf eine Zusammenfassung der einzelnen Kapitel verzichtet wird. Heraus kommt nämlich, dass Einzelbeispiele nicht repräsentativ sind (no single example should be taken as representative, S. 147), verschiedene Bereiche der mittelalterlichen Kultur aufeinander einwirkten (interconnected |
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Beck, Friedrich/Beck, Lorenz Friedrich, Die lateinische Schrift. Schriftzeugnisse aus dem deutschen Sprachgebiet vom Mittelalter bis zur Gegenwart. Böhlau, Köln 2007. XII, 675 S. Besprochen von Gerhard Günther. ZRG GA 126 (2009) |
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Die etwa zweieinhalb Jahrtausende alte Geschichte der lateinischen Schrift wird in diesem Werk kurz und prägnant dargestellt und anhand von über 265 Abbildungen veranschaulicht. Von indistinkt geschriebener römischer Kapitale (S. 114f.) bis zur modernen Schulausgangsschrift (S. 654f.) und den mir immer wieder Unbehagen verursachenden Versuchen zeitgenössischer Werbegrafiker (S. 340f.), die Frakturschrift anzuwenden (warum eigentlich?), werden diese Abbildungen nach klar erläuterten Regeln (S. 111f.) transkribiert.
Besonders ausführlich wird die Schrift (vor allem auch die kursiven Geschäfts- und individuellen Formen) vom Spätmittelalter bis zur Gegenwart behandelt, die bisher stets entweder nur knapp oder gar nicht untersucht wurde. Diese Zeit war für das Untersuchungsgebiet eine Spanne eigenartiger Zweischriftigkeit, da gotisch-deutsche und lateinische Antiquaschriften nebeneinander gebraucht wurden. Bis in die 30er Jahre des vorigen Jahrhunderts wurden in der Volksschule die Sütterlin-Schrift und die lateinische Normalschrift gelehrt und gelernt. Die Einheit der lateinischen Schrift ist nach jahrhundertelanger Spaltung 1941 wieder hergestellt worden. Kurios ist, dass ein „Führerbefehl“ die Fraktur, auch deutsche Schreibschrift, als „Judenlettern“ bezeichnete und ihren Gebrauch untersagte.
Juristen haben in der Anfangszeit der Paläographie viel zu deren Entwicklung beigetragen, aber nicht um geschichtliche Kenntnisse zu erwerben und zu vermitteln, sondern weil sie die überkommenen historischen Schriftstücke als Beweismittel in öffentlich-rechtlichen (dynastischen, territorialen) und auch privatrechtlichen Angelegenheiten (z. B. Erbansprüchen) verwenden wollten. Noch 1749 hat der Mühlhäuser Jurist Benjamin Christoph |
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Beiträge zur Geschichte des Strafvollzuges und der politischen Strafjustiz in Mecklenburg-Vorpommern, hg. v. Politische Memoriale e. V. Mecklenburg-Vorpommern. Ingo Koch Verlag, Rostock 2006. 148 S., Ill. Tab. Besprochen von Heinz Müller-Dietz. ZRG GA 126 (2009) |
Ganzen Eintrag anzeigen Beiträge zur Geschichte des Strafvollzuges und der politischen Strafjustiz in Mecklenburg-Vorpommern, hg. v. Politische Memoriale e. V. Mecklenburg-Vorpommern. Ingo Koch Verlag, Rostock 2006. 148 S., Ill. Tab. Besprochen von Heinz Müller-Dietz.
Von den sieben Beiträgen des Bandes – die vorwiegend von Historikern stammen – befassen sich sechs mit der Geschichte des Freiheitsentzugs in Mecklenburg-Vorpommern. Eine Arbeit thematisiert die mecklenburgische Justiz während der NS-Zeit (Kai Langer). Im Mittelpunkt dieser Darstellung stehen die damalige, dem Regime dienstbar gewordene Personalpolitik sowie Aufbau und Tätigkeit der NS-geprägten Gerichtsbarkeit (unter Einbeziehung der Sondergerichte). Angereichert wird sie durch eine kurze Wiedergabe von straf- und zivilgerichtlichen Entscheidungen, die sich an der damals vorherrschend gewordenen (rassischen) Ideologie orientiert haben.
Der Schwerpunkt des Bandes, der den verschiedenen Formen des Freiheitsentzugs gewidmet ist, liegt im Zeitraum zwischen 1933 und 1989. Lediglich der erste Beitrag rekapituliert – wenngleich in gedrängter Fassung – die Vorgeschichte von der Entstehung der ersten Zucht- und Arbeitshäuser über die Entwicklung der Strafvollzugspraxis und der Haftbedingungen in der wilhelminischen Ära sowie in der Zeit der Weimarer Republik. Daran schließt sich aber auch hier eine quellengestützte Darstellung des NS-Strafvollzugs an, die namentlich die zunehmend repressivere und schlechtere Ausgestaltung der Haftbedingungen – vor allem für politische Häftlinge – herausarbeitet (Andreas Wagner). In einem weiteren Beitrag werden am Beispiel der Bautzener Strafanstalten und deren damaligem Direktor Rudolf Plischke einmal mehr die Indoktrinierung und Instrumentalisierung des Strafvollzugs im Sine der NS-Ideologie veranschaulicht (Jörg Morré).
Die folgenden Beiträge nehmen die Entwicklung des Strafvollzugs sowie die Herausbildung besonderer rechtsstaatswidriger Formen der Inte |
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Bendix, Karsten, Die Arbeit des Verfassungsausschusses. Achter Ausschuss der verfassungsgebenden Nationalversammlung von Weimar (= Europäische Hochschulschriften 2, 3507). Lang, Frankfurt am Main 2002. 223 S. Besprochen von Gerhard Köbler. ZRG GA 126 (2009) |
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Die in nicht besonders gut lesbarer Type gesetzte Arbeit ist die von Edzard Schmidt-Jortzig angeregte und betreute, 2001 von der juristischen Fakultät der Universität Kiel angenommene Dissertation des Verfassers. Sie geht im Kern auf eine Bemerkung Walter Jellineks von 1930 zurück, dass die veröffentlichte Buchausgabe der Protokolle des Verfassungsausschusses der verfassunggebenden Nationalversammlung in Weimar in Band 336 der stenographischen Berichte zu den Verhandlungen der verfassungsgebenden deutschen Nationalversammlung von 1919 (Aktenstück Nr. 391) mit den Originalprotokollen leider nicht immer genau übereinstimmen würde und Karl Schumacher im Rahmen einer 1927 angefertigten, im juristischen Seminar der Universität Kiel nicht mehr vorhandenen Kieler Dissertation über die Redaktionskommission des Verfassungsausschusses ein Verzeichnis der Abweichungen angefertigt habe. Nach diesem Verzeichnis sucht der Verfasser.
Auf dieser Suche schildert er nach seiner kurzen Einleitung die Ereignisse bis zur Einsetzung des Verfassungsausschusses (Urentwurf Hugo Preuß, Regierungsentwürfe I, II, III). Sehr ausführlich geht er danach auf die Arbeit des Verfassungsausschusses ein, wobei er an die Organisation den Beratungsverlauf in zwölf Abschnitten anschließt. Danach verfolgt er die weiteren Ereignisse bis „Inkraftsetzung der Verfassung“ und würdigt die Arbeit des Verfassungsausschusses.
Am Ende legt er die inhaltlichen Schwächen des veröffentlichten Aktenstücks dar. Plausibel schließt er auf ein Fehlen eines von Jellinek behaupteten Verzeichnisses der Abweichungen. Es biete sich nu die Erklärung an, dass Jellinek irrtümlich der Überzeugung gewesen sei, Schumacher habe ein Verzeichnis angelegt, was |
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Berner Kommentar. Schweizerisches Zivilgesetzbuch. Materialien zum Zivilgesetzbuch, Band 2 Die Erläuterungen von Eugen Huber. Text des Vorentwurfs von 1900, neu redigiert und publiziert v. Reber, Markus/Hurni, Christoph.Stämpfli, Bern 2007. XXVIII, 1186 S. Besprochen von Gerhard Köbler. ZRG GA 126 (2009) |
Ganzen Eintrag anzeigen Berner Kommentar. Schweizerisches Zivilgesetzbuch. Materialien zum Zivilgesetzbuch, Band 2 Die Erläuterungen von Eugen Huber. Text des Vorentwurfs von 1900, neu redigiert und publiziert v. Reber, Markus/Hurni, Christoph. Stämpfli, Bern 2007. XXVIII, 1186 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Das Schweizer Zivilgesetzbuch von 1907/1911 gehört zu den großen Privatrechtskodifikationen Europas. Trotz der geringen Größe seines unmittelbaren Geltungsgebiets hat es sich weltweit ausgewirkt. 2007 konnte es auf die hundertste Wiederkehr seiner Verabschiedung zurückblicken.
Bei dieser Gelegenheit hat die Gegenwart ihm und seinen Verfassern durch Markus Reber, Rechtsanwalt und Notar, Dozent an der Universität Bern, und Christoph Hurni, Dr. iur. der Universitäten Bern und Bologna, mit vielen freundlichen Helfern ein beeindruckendes Geschenk bereitet. Sie hat eine Serie eröffnet, die sich die Publikation der wichtigsten Materialien als getreue Reproduktion der Originalschriftstücke zum Ziel gesetzt hat. Damit soll der berühmte Berner Kommentar zum schweizerischen Privatrecht um eine geschichtliche Grundlage ergänzt werden, die den Ausgangspunkt für die Erläuterungen zum geltenden Recht bilden soll.
Notgedrungen beschränkt sich die Auswahl der Materialien zumindest zunächst auf die wichtigsten Dokumente der vorbereitenden Arbeiten. Mit dieser Einschränkung soll aber dem Leser auch zugleich die Scheu vor der Vertiefung in unübersichtliche Quellen genommen werden. Gelingt dies, so eröffnet sich ihm die Verbindung seiner Gegenwart mit den vorangehenden kantonalen Rechtstraditionen und über sie mit der Rechtskultur des 19. Jahrhunderts.
Als erstes Stück dieser neuen Materialien sind Eugen Hubers Erläuterungen zum Vorentwurf des eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements von 1900 ausgewählt in der zweiten Auflage des Jahres 1914. Dem soll ein Band 1 mit zeitlich älteren Quellen vorangestellt werden. Zwei weitere Bände mit jüngeren Q |
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Bibliographie juristischer Festschriften und Festschriftenbeiträge Deutschland Schweiz Österreich - Bibliography of Legal Festschriften Titles and Contents Germany Switzerland Austria, begründet v. Dau, Helmut, Band 10 1997-1999 mit/including Festschriftenregister 1864-1999, bearb. v. Pannier, Dietrich/Aulich, Anna. BWV Berliner Wissenschafts-Verlag, Berlin 2006. 879 S. Besprochen von Gerhard Köbler. ZRG GA 126 (2009) |
Ganzen Eintrag anzeigen Bibliographie juristischer Festschriften und Festschriftenbeiträge Deutschland Schweiz Österreich - Bibliography of Legal Festschriften Titles and Contents Germany Switzerland Austria, begründet v. Dau, Helmut, Band 10 1997-1999 mit/including Festschriftenregister 1864-1999, bearb. v. Pannier, Dietrich/Aulich, Anna. BWV Berliner Wissenschafts-Verlag, Berlin 2006. 879 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Im Jahre 1962 erschien der erste Band der von Helmut Dau erarbeiteten Bibliographie juristischer Festschriften und Festschriftenbeiträge Deutschlands, der Schweiz und Österreichs, die Jahre von 1945 bis 1961 umfassend. Nach drei weiteren, die Jahre 1962-1966, 1967-1974 und 1975-1979 erschließenden Bänden wurde dem ein Band 0 vorangestellt, der den Anschluss an die Stunde Null der deutschen juristischen Festschriftenkultur im Jahre 1864 suchte und fand. Danach führte Helmut Dau, Bibliotheksdirektor am Bundesverwaltungsgericht sein eindrucksvolles Werk kontinuierlich bis zum Jahre 1996 (erschienen 1998) im Dreijahresrhythmus fort.
Einige Jahre nach dem Eintritt in den Ruhestand teilte Helmut Dau seinem Verleger mit, keinen weiteren Band der von ihm begründeten Bibliographie mehr vorzulegen. Dies bewegte den Verleger zu mühsamer Suche nach einem arbeitswilligen Fortsetzer. Glücklicherweise fand er ihn in Dietrich Pannier, der sich gemeinsam mit Anja Aulich zur Annahme der Freizeit kostenden Nachfolge entschied.
Im Vorwort teilen die Bearbeiter einige ihrer Schwierigkeiten samt ihren dafür gefundenen Lösungen mit. Besonders aussagekräftig ist ihre Gesamtzahl von 281 ausgewerteten Werken, die bald zu hundert juristischen Festschriften im Jahr führen wird. Sie enthalten fast 8900 auf 22 alphabetisch geordnete Rechtsgebiete (darunter Rechtsgebiet 13 Rechts- und Verfassungsgeschichte Nr. 5142-5557) aufgeteilte Beiträge, die ohne dieses wichtige bibliographische Hilfsmittel nur schwer aufzufinden und damit für die Allgemeinheit ziemlich |
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Bibliographie zur Geschichte des deutschen Notariats, hg. v. d. Bundesnotarkammer, Ausschuss Notariatsgeschichte, zusammengetragen, mit einer Einführung, Anmerkungen nebst Orts- und Sachreg. versehen v. Harms, Wolf-George. Deutsches Notarinstitut, Würzburg 2007. VIII, 423 S. Beprochen von Gerhard Köbler. ZRG GA 126 (2009) |
Ganzen Eintrag anzeigen Bibliographie zur Geschichte des deutschen Notariats, hg. v. d. Bundesnotarkammer, Ausschuss Notariatsgeschichte, zusammengetragen, mit einer Einführung, Anmerkungen nebst Orts- und Sachreg. versehen v. Harms, Wolf-George. Deutsches Notarinstitut, Würzburg 2007. VIII, 423 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Unter dem Motto, dass nur, wer seine Vergangenheit kennt, eine Zukunft hat, setzt sich seit mehr als einem Jahrzehnt die Bundesnotarkammer für die Erforschung der Geschichte des Notariats ein. Seit 1996 bemühte sich ihr auf Anregung Helmut Schippels gegründeter Ausschuss für Notariatsgeschichte um eine bibliographische Grundlage für die Arbeit an einer modernen, die 1842 von Ferdinand Oesterley vorgelegte, bisher einzige Gesamtübersicht über das deutsche Notariat (nach den Bestimmungen des gemeinen Rechts und mit besonderer Berücksichtigung der in den deutschen Bundesstaaten geltenden partikularrechtlichen Vorschriften, geschichtlich und dogmatisch dargestellt) fortschreibenden oder ersetzenden Notariatsgeschichte. Sein in einer Zwischenbilanz bereits in Form eines in 1000 Exemplaren eines Kataloges der Ausstellung des Ausschusses Notariatsgeschichte der Bundesnotarkammer vom 19. Juni 2002 in Dresden vorläufig angezeigtes Ergebnis hat der Bearbeiter geordnet, ergänzt und der Öffentlichkeit in gedruckter sowie digitaler Form (www.notariatsgeschichte.de) vorgelegt.
Der Bearbeiter beginnt sein Werk dankenswerterweise mit einer kurzen Einführung, in der er auf die unbestreitbare, wenn auch nicht überragende Bedeutung der Notare im Heiligen römischen Reich und eine geplante, für das Jahr 2006 vorgesehen Edition zu den bis 1600 genannten Notaren der in mittelalterlichen und neuzeitlichen, im Bayerischen Hauptstaatsarchiv in München, im Staatsarchiv Augsburg und im Staatsarchiv Amberg lagernden Notariatsurkunden, deren Zahl auf 1500 bis 2000 geschätzt wird, hinweist. Danach schildert er überzeugend die Mühen der bibliographischen Arbeit, |
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Binkelmann, Christoph, Theorie der praktischen Freiheit. Fichte - Hegel (= Quellen und Studien zur Philosophie 82). De Gruyter, Berlin 2007. X, 376 S. Besprochen von Walter Pauly. ZRG GA 126 (2009) |
Ganzen Eintrag anzeigen Binkelmann, Christoph, Theorie der praktischen Freiheit. Fichte - Hegel (= Quellen und Studien zur Philosophie 82). De Gruyter, Berlin 2007. X, 376 S. Besprochen von Walter Pauly.
Die von Rüdiger Bubner betreute Heidelberger philosophische Dissertation vergleicht die Freiheitslehren von Fichte und Hegel, um am Ende zur Auffassung eines permanenten Perspektivenwechsels zwischen beiden zu gelangen, wobei er sich ausdrücklich an Helmuth Plessners Lehre vom „gewordenen Ursprung“ menschlicher Freiheit anlehnt (S. 351f.). Von besonderem rechtshistorischen Interesse ist die Rekonstruktion, die Fichtes Naturrechtslehre, mit der dieser Transzendentalphilosoph bereits vor Kants Metaphysik der Sitten als Rechtsphilosoph hervortrat, ebenso erfährt wie die darauf gemünzte Kritik Hegels, die im Fortgang zu einer systematischen Position ausgefaltet wurde. Grob gesprochen finde sich bei Fichte eine Überbewertung der subjektiven, bei Hegel der objektiven Freiheit (S. 329). Fichte geht von einer „Grund- und Weltlosigkeit“ des Subjekts aus, in Binkelmanns Augen ein Verdienst, versuche dann allerdings widersprüchlich, selbiges zum „absoluten Grund der gesamten Wirklichkeit“ zu erheben (S. 349f.), weswegen Hegel mit der Einbeziehung der nicht auf den Status einer reinen Freiheitsbeschränkung reduzierten objektiven Wirklichkeit in den Prozess der Freiheitsverwirklichung eine bleibende Einsicht formuliert habe (S. 342, 350). Problem der Fichteschen Rechtslehre sei es denn auch, Recht und Staat lediglich als Mittel wie Folge subjektiver Freiheit zu begreifen und in einer unendlichen Annäherung an einen utopischen Endzustand im Wege der vollständigen Moralisierung der Subjekte erübrigen und auflösen zu wollen (S. 132, 318,. 325ff.). Die Differenz zwischen Fichte und Hegel zeigt sich bereits beim Eigentum, das ersterer als Mittel subjektiven Freiheitsvollzugs, letzterer hingegen als zweckhafte Freiheitsmanifestation versteht (S. 319). Gibt das Gewissen bei Fichte Pf |
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Blickle, Peter, Das alte Europa. Vom Hochmittelalter bis zur Moderne. Beck, München 2008. 320 S. 16 Abb. Besprochen von David von Mayenburg. ZRG GA 126 (2009) |
Ganzen Eintrag anzeigen Blickle, Peter, Das alte Europa. Vom Hochmittelalter bis zur Moderne. Beck, München 2008. 320 S. 16 Abb. Besprochen von David von Mayenburg.
Der vor allem als Historiker des Bauernkriegs berühmt gewordene Autor legt in kurzer Folge seine zweite wichtige Gesamtdarstellung vor. Während er sich in seinem 2003 erschienenen Buch „Von der Leibeigenschaft zu den Menschenrechten“ (2. Auflage 2006) mit der Geschichte der Freiheit seit dem Mittelalter beschäftigte, ist das vorliegende Werk noch breiter angelegt: Nicht weniger als eine Gesamtdeutung des „Alten Europa“ über den Zeitraum von 500 Jahren zwischen 1300 und 1800 will Blickle auf 272 Seiten vorstellen.
Anlass dieses Buchs war die einfältige Provokation des ehemaligen amerikanischen Verteidigungsministers Donald Rumsfield, der herablassend vom „alten Europa“ sprach, als Europas führende Mächte ihm bei seinem Kriegszug in den Irak die Gefolgschaft verweigerten (S. 9). Dieser geschichtsvergessenen Rückständigkeitsthese will Blickle nun sein Konzept eines ebenso vitalen wie erfolgreichen „alten Europa“ entgegensetzen, das seine geschichtsmächtige Bedeutung aus einer überschaubaren Zahl von strukturellen Prinzipien bezog, die nach Auffassung Blickles als Grundbausteine Politik, Recht und Lebenswirklichkeit des untersuchten Zeitraums bestimmten. Diese „Werte“ (S. 272) entwickelt zu haben, so die These des erkennbar aus Schweizer Perspektive argumentierenden Autors, ist weniger ein Produkt zentraler Organisation oder akademischer Gelehrsamkeit, sondern zuallererst der lokalen und kommunalen Tradition, ein Verdienst des „gemeinen Mannes“.
Als fundamentale Grundeinheit der Gesellschaft definiert er das „Haus“ (S. 20-38), den räumlichen und sozialen Lebensmittelpunkt der Menschen. Das Haus war, als Bauernhaus wie Königshaus, Mittelpunkt der Wirtschaft und damit auch Bezugspunkt der Wirtschaftsethik, die um den Bedarf des Hauses („Hausnotdurft“) kreiste: Ethisch handelte, wer dem Ha |
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Blickle, Peter, Von der Leibeigenschaft zu den Menschenrechten. Eine Geschichte der Freiheit in Deutschland, 2. Aufl. Beck, München 2006. 426 S. Besprochen von Christoph Holtwisch. ZRG GA 126 (2009) |
Ganzen Eintrag anzeigen Blickle, Peter, Von der Leibeigenschaft zu den Menschenrechten. Eine Geschichte der Freiheit in Deutschland, 2. Aufl. Beck, München 2006. 426 S. Besprochen von Christoph Holtwisch.
Das hier vorgestellte Buch ist bereits bei seinem erstmaligen Erscheinen im Jahr 2003 interessiert aufgenommen und kontrovers besprochen worden. Seine auch in der zweiten, durchgesehenen Auflage unveränderte Zentralthese – daß sich die Menschenrechte aus dem Institut der Leibeigenschaft entwickelt haben – ist sowohl auf vorsichtige Zustimmung als auch auf deutliche Zurückweisung gestoßen, wie es bei einer so pointiert vorgetragenen Ansicht nicht anders zu erwarten war. Die Rezensenten haben in der Regel die rechtshistorischen Erkenntnisse Blickles gewürdigt, waren jedoch skeptischer bezüglich seiner Schlussfolgerungen.
Die Kritik folgt damit der von Blickle vorgegebenen Struktur des Buches, das sich in Teil I „Von der mittelalterlichen Leibeigenschaft zur modernen Freiheit“ und Teil II „Die Kraft der Leibeigenschaft – Zur Entstehung von öffentlichen Räumen, von Freiheit, Eigentum und bürgerlichen Rechten“ gliedert. Laut Blickle ist die „Freiheit, die Menschenrechte überhaupt denkbar gemacht hat“, eine „leibhaftige Freiheit“: „Sie ist dadurch bestimmt, daß der Mensch über seinen Leib verfügt, indem er arbeitet, was er will, heiratet, wen er will, und sich niederläßt, wo er will. [...] Wo diese Bedingungen fehlten, bestand Leibeigenschaft. [...] Moderne Freiheit, modernes Eigentum und moderne Bürgerrechte sind die Umkehrung dieser hochmittelalterlichen Verhältnisse. Aus der Eigenschaft wurde auf der dinglichen Ebene das Eigentum, auf der personalen die Freiheit und auf der rechtlichen das Bürgerrecht.“ Die „Freiheit, über die eigene Person verfügen zu können, zog Eigentum als Materialisierung von Arbeit nach sich und letztlich auch Bürgerrechte als Definitionshoheit über die Organisation des gesellschaftlichen Zusammenlebens freier Menschen. [...] In der Ei |
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Boari, Marco, La coercizione privata nella Magna Glossa. Tracce fra diritto e violenza (= Università di Macerata. Pubblicazioni della Facoltà di Giurisprudenza Seconda serie 127). Giuffrè, Mailand 2007. VIII, 225 S. Besprochen von Gerhard Köbler. ZRG GA 126 (2009) |
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Boari, Marco, La coercizione privata nella Magna Glossa. Tracce fra diritto e violenza (= Università di Macerata. Pubblicazioni della Facoltà di Giurisprudenza Seconda serie 127). Giuffrè, Mailand 2007. VIII, 225 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Die Arbeit befasst sich mit dem privaten Zwang in der Magna Glossa. Gegenstand der Untersuchung sind damit die wechselseitigen Beziehungen zwischen Recht und Gewalt in der hochmittelalterlichen romanistischen Rechtswissenschaft. Vielleicht darf aber auch die Germanistik auf das Werk wenigstens in einigen Sätzen hinweisen.
Gegliedert ist die interessante Studie in drei untersuchende Kapitel. Sie betreffen als erstes le emergenze in der Glosse. Dabei beginnt der Verfasser mit den Bezeichnungen, die auf eine private körperliche Bestrafung hinweisen. Als solche nennt er in erster Linie castigare und verberare.
Das zweite Kapitel hat das Verhältnis von Gewalt und Recht zum Gegenstand und fügt vor allem Überlegungen für eine theoretische Annäherung und Grundlegung ein. Im dritten Kapitel geht es um die rechtlichen Bezugslinien im Zeitalter der Glossatoren. Ausgangsgrundlage ist dabei die väterliche Gewalt, die in Summen, bei Odofredus, in kanonistischen Quellen und in einem Gutachten des Bartolus behandelt wird, ehe der Verfasser im vierten Kapitel zusammenfassende Beobachtungen wagt.
Beigegeben ist ein Index der schätzungsweise rund hundert berücksichtigten Glossen in alphabetischer Reihenfolge mit Angabe der jeweiligen Seite der Studie. Die verwertete Literatur wird aus den Fußnoten ersichtlich. Möge das Werk einem vertieften Interesse an der mittelalterlichen Privatrechtsgeschichte dienlich sein.
Innsbruck Gerhard Köbler
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Böhmer, Johann Friedrich, Regesta Imperii I. Die Regesten des Kaiserreichs unter den Karolingern 751-918 (987). Band 2 Die Regesten des Westfrankenreiches und Aquitaniens, Teil 1 Die Regesten Karls des Kahlen 840 (823)-877, Lieferung 1 840 (823)-848, bearb. v. Fees, Irmgard. Böhlau, Köln 2007. XIV, 394 S. Besprochen von Gerhard Köbler. ZRG GA 126 (2009) |
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Johann Friedrich Böhmer teilte seine seit 1833 erschienen Regesten der Karolinger in die Zeit des ungeteilten Reiches und die Zeit der Teilreiche. Die Zeit nach dem Tode Ludwigs des Frommen (840) gliederte er in lotharische Karolinger (Lothar I., Ludwig II. von Italien, Lothar II. und Karl, Sohn Lothars, 822-863), deutsche Karolinger (825-918), italienische Karolinger (889-961), burgundische Könige (879-1032), französische Karolinger (840-987) und aquitanische Karolinger (814-848). Er setzte also für sechs Teilreiche die Regestierung (von 840 an) bis zum Ende der jeweiligen Karolinger fort.
Dieser Gesamtplan wurde für die Neubearbeitung zeitweise stillschweigend aufgegeben, 1966 aber erneuert. Erreicht sind die damals gesteckten Ziele bereits für Italien, das bis zur Kaiserkrönung Ottos I. 962 behandelt wurde. Ein erster Schritt zur Errichtung des Zieles für den westfränkischen Reichsteil ist mit dem ersten Band der Regesten Karls des Kahlen getan.
Dabei wird auch die Zeit vor dem Tode Ludwigs des Frommen einbezogen, weil bei Außerachtlassung der Jahre zwischen 823 und 840 wertvolle Informationen gefehlt hätten. Aquitanien wird nicht berücksichtigt, sondern einem eigenen Band vorbehalten. Im Gegensatz zu dem Vorgehen für Italien, hat sich die Bearbeiterin gegen Reichsregesten und für Herrscherregesten entschieden.
Innerhalb dieser hat die Bearbeiterin eine Aufteilung in drei Lieferungen vorgenommen, um die Erträge einer zeitraubenden Arbeit nicht allzu lange der wissenschaftlichen Öffentlichkeit vorzuenthalten, was nur zu begrüßen ist. Als auch historisch sinnvollen ersten Einschnitt |
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Böhmer, Peter/Faber, Roland, Die Erben des Kaisers. Wem gehört das Habsburgervermögen? Ueberreuter, Wien 2004. 172 S. Besprochen von Thomas Olechowski. ZRG GA 126 (2009) |
Ganzen Eintrag anzeigen Böhmer, Peter/Faber, Roland, Die Erben des Kaisers. Wem gehört das Habsburgervermögen? Ueberreuter, Wien 2004. 172 S. Besprochen von Thomas Olechowski.
Hinter einer etwas reißerischen Aufmachung (auf dem Umschlag sind glänzende Goldbarren vor einem Doppeladler zu sehen) und unter einem Titel, der wohl ebenfalls gewählt wurde, um ein breites Zielpublikum anzusprechen, verbirgt sich die äußerst sorgfältige und umfassende Aufarbeitung eines Themas, welches nach wie vor geeignet ist, die Gemüter der Österreicherinnen und Österreicher zu erhitzen und zu dem dennoch bislang nur wenige seriöse Forschungen vorliegen: Die Frage nach der Rechtmäßigkeit der immer wieder von verschiedenen Nachkommen des einstigen Erzhauses erhobenen Ansprüche gegen die Republik auf Herausgabe des einstigen „Habsburgervermögens“. Genauere Analyse zeigt, dass schon dieser Begriff problematisch ist, da in Wirklichkeit drei verschiedene Vermögensmassen zu unterscheiden sind: Erstens das sog. hofärarische Vermögen, also Staatseigentum, über das der Kaiser verfügen konnte, wie z. B. die Hofburg in Wien. Dieses ging mit dem Habsburgergesetz vom 3. April 1919 unstrittig in das Eigentum der Republik über. Zweitens das Privatvermögen der Familienmitglieder, das ihnen – abgesehen von einzelnen Übergriffen, die großteils rückgängig gemacht wurden – belassen wurde und daher ebenfalls außer Streit steht. Strittig ist lediglich die dritte Vermögensmasse, nämlich das vor allem im habsburgischen Familienversorgungsfonds gebundene Vermögen, das gleichfalls 1919 enteignet wurde. Dieser Fonds wurde 1765 mit Hilfe des umfangreichen privaten Nachlasses nach Franz Stephan von Lothringen gegründet und sollte der „besseren Versorgung“ und dem „standsmässigen Unterhalt“ der Familienmitglieder dienen (S. 17). Die Problematik dieses Fonds bestand v. a. darin, dass er privaten Zwecken diente, aber bestimmungsgemäß vom (monarchischen) Staatsoberhaupt betrieben wurde, was „mit dem Verständnis eines m |
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Bommer, Julia, Ein Gesetz - zwei Rechtsprechungen? Die Zerrüttungsscheidung bei Reichsgericht und BGH zwischen 1938 und 1961 (= Europäische Hochschulschriften, Reihe 2 Rechtswissenschaft 4668). Lang, Frankfurt am Main 2008. 269 S. Besprochen von Werner Schubert. ZRG GA 126 (2009) |
Ganzen Eintrag anzeigen Bommer, Julia, Ein Gesetz - zwei Rechtsprechungen? Die Zerrüttungsscheidung bei Reichsgericht und BGH zwischen 1938 und 1961 (= Europäische Hochschulschriften, Reihe 2 Rechtswissenschft 4668). Lang, Frankfurt am Main 2008. 269 S. Besprochen von Werner Schubert.
Das Werk befasst sich mit der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs mit der Ehescheidung nach § 55 EheG 1938 / § 48 EheG 1946. Nach § 55 Abs. 2 (§ 48 Abs. 2 EheG) konnte der beklagte Ehegatte einer Scheidung widersprechen, wenn der Kläger die Zerrüttung ganz oder überwiegend verschuldet hatte. Der Widerspruch war zu beachten, „wenn die Aufrechterhaltung der Ehe bei richtiger Würdigung des Wesens der Ehe und des gesamten Verhaltens beider Ehegatten sittlich nicht gerechtfertigt ist“. Gegenstand des Werkes Julia Bommers ist die Frage, wie bei dieser unveränderten Gesetzeslage vergleichbare Fälle vom Reichsgericht und später vom Bundesgerichtshof behandelt wurden. Um zu aussagekräftigen Ergebnissen zu kommen, hat Bommer die entschiedenen Fälle in vergleichbare Gruppen eingeteilt. Dabei handelt es sich überwiegend um Fallgruppen, die sowohl unter dem Nationalsozialismus als auch in der frühen Bundesrepublik vorkamen, so dass der überwiegende Teil der Fälle miteinander vergleichbar sein dürfte. Ausgewertet werden hierfür die jeweils veröffentlichten Urteile, denen für die meisten Jahre jedoch weit mehr unveröffentlichte Urteile gegenüberstehen (vgl. Nahmmacher, K., Die Rechtsprechung des Reichsgerichts und der Hamburger Gerichte zum Ehescheidungsgrund des § 55 Ehegesetz 1938 in den Jahren 1938 bis 1945, Frankfurt am Main 1999, S. 243ff.; Meike Haetzke, Die höchstrichterliche Rechtsprechung von 1948-1961 zum Scheidungsgrund des § 48 Ehegesetz 1946 wegen unheilbarer Zerrüttung, Frankfurt am Main 2000, S. 231ff.). Auch ist zu berücksichtigen, dass die Praxis der Revisionszulassung durch die Oberlandesgerichte nach dem Krieg wohl restriktive |
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Bornschier, Volker, Konflikt, Gewalt, Kriminalität und abweichendes Verhalten. Ursachen, Zeit- und Gesellschaftsvergleiche. Loreto-Verlag, Zürich 2007. V, 773 S. Besprochen von Heinz Müller-Dietz. ZRG GA 126 (2009) |
Ganzen Eintrag anzeigen Bornschier, Volker, Konflikt, Gewalt, Kriminalität und abweichendes Verhalten. Ursachen, Zeit- und Gesellschaftsvergleiche. Loreto-Verlag, Zürich 2007. V, 773 S. Besprochen von Heinz Müller-Dietz.
Das umfangreiche Werk des seit 1976 in Zürich lehrenden Soziologen ist als Lehrbuch zu seiner einschlägigen Vorlesung konzipiert. Gegenstand sind Konflikte, wie sie sich in modernen Gesellschaften namentlich auf Grund von Gewalt, Kriminalität, abweichendem Verhalten und Protestbewegungen herausgebildet haben und weiterhin an der Tagesordnung sind. Volker Bornschier geht in seinem Werk natürlich auch der Frage nach, welche Lösungsansätze entwickelt worden sind und praktiziert werden. Die Darstellung knüpft an entsprechende sozialwissenschaftliche Theorien und Fragestellungen an, um diese dann an einer Fülle empirischer Untersuchungen zu veranschaulichen. Ungeachtet einer deutlichen Orientierung an US-amerikanischen und europäischen – nicht zuletzt schweizerischen – Studien wartet das Werk auch mit einschlägigen Informationen über Australien, Japan, Südkorea und Neuseeland auf. Im Zentrum stehen freilich weitgehend die Konflikte entwickelter westlicher Industriegesellschaften – die indessen den besonderen Problemen sog. Transformationsländer konfrontiert werden. Diese umfassende soziologische Perspektive wird bereits an Titel und Untertitel deutlich. Und sie kehrt im abschließenden Epilog wieder, der den Konflikten der Weltgesellschaft – vor dem Hintergrund massiver sozialer Ungleichheit und ausgeprägter Globalisierungstendenzen – gewidmet ist.
Das übersichtlich gestaltete Werk ist in vier Teile gegliedert, die jeweils mit eigenen Literaturverzeichnissen versehen sind. Ausführliche Stichwort- und Personenverzeichnisse runden das Ganze ab. Im ersten Teil führt der Verfasser an Hand von Fragestellungen, Begriffen und Theorien in die Konfliktproblematik und Konfliktfelder ein und gibt einen ersten Überblick über einschlägige empirische Befunde. |
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Brednich, Rolf Wilhelm, Tie und Anger. Historische Dorfplätze in Niedersachsen, Thüringen, Hessen und Franken. Atelier Niedernjesa/Bremer, Friedland/Kreis Göttingen 2008. 215 S. zahlr. Abb.. Besprochen von Wilhelm A. Eckhardt. ZRG GA 126 (2009) |
Ganzen Eintrag anzeigen Brednich, Rolf Wilhelm, Tie und Anger. Historische Dorfplätze in Niedersachsen, Thüringen, Hessen und Franken. Atelier Niedernjesa/Bremer, Friedland/Kreis Göttingen 2008. 215 S. zahlr. Abb.. Besprochen von Wilhelm A. Eckhardt.
Wer eine Bestandsaufnahme historischer Dorfplätze in Niedersachsen, Thüringen, Hessen und Franken erwartet, wird enttäuscht. Es geht vor allem um Niedersachsen: „Hier wurde wenn nicht Vollständigkeit, so doch ein repräsentativer Überblick zur Verbreitung und Erscheinungsform der Tieplätze angestrebt. Das Gleiche gilt nicht für Hessen und Thüringen, wo angesichts fehlender Bestandsaufnahmen lediglich eine charakteristische Auswahl von Plätzen einbezogen wurde. Die Dokumentation ist demnach in Bezug auf Hessen und Thüringen keinesfalls vollständig. . . . Franken wurde in unsere Untersuchungen nur am Rande mit einbezogen, da für diese Region ausgezeichnete Vorarbeiten vorliegen, auf die hier zu verweisen ist“ (S. 37). Die Forderung Karl Kroeschells „Was not tut, sind zunächst zuverlässige Inventare“ (Dorfgerichtsplätze, in: Nit anders denn liebs und guets, Petershauser Kolloquium aus Anlaß des achtzigsten Geburtstags von Karl S. Bader, 1986, S. 101-108, hier S. 104) bleibt also nach wie vor aktuell. Brednich liefert aber einen weiteren Baustein zu einer solchen Inventarisierung, und zwar einen sehr gut ausgestatteten Baustein mit schönen Bildern.
Der Autor hat sich mit dem Thema beschäftigt, seit er 1981 auf den Lehrstuhl für Volkskunde an der Universität Göttingen berufen wurde. Eine erste Frucht dieser Beschäftigung war sein Beitrag zum Marburger Symposion zu Ehren Ingeborg Weber-Kellermanns „Tie und Anger als Räume dörflicher Kommunikation und lokaler Öffentlichkeit. Historische Funktion und gegenwärtige Nutzungsmöglichkeiten“ in: Siegfried Becker/Andreas C. Bimmer (Hrsg.), Ländliche Kultur, Göttingen 1989, S. 131-149. Alle schon damals angesprochenen Themen kehren auch in dem neuen Buch wieder: der sprachlich |
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Briefe Hermann Theodor Goltdammers an Karl Josef Anton Mittermaier, hg. v. Mußgnug, Dorothee (= Studien zur europäischen Rechtsgeschichte Veröffentlichungen des Max-Planck-Instituts für europäische Rechtsgeschichte Frankfurt am Main 224 = Juristische Briefwechsel des 19. Jahrhunderts). Klostermann, Frankfurt am Main 2007. X, 251 S. Besprochen von Gerhard Köbler. ZRG GA 126 (2009) |
Ganzen Eintrag anzeigen Briefe Hermann Theodor Goltdammers an Karl Josef Anton Mittermaier, hg. v. Mußgnug, Dorothee (= Studien zur europäischen Rechtsgeschichte Veröffentlichungen des Max-Planck-Instituts für europäische Rechtsgeschichte Frankfurt am Main 224 = Juristische Briefwechsel des 19. Jahrhunderts). Klostermann, Frankfurt am Main 2007. X, 251 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Im Rahmen der von Barbara Dölemeyer und Aldo Mazzacane herausgegebenen juristischen Briefwechsel des 19. Jahrhunderts legt in diesem Werk Dorothee Mußgnug Briefe Hermann Theodor Goltdammers an Karl Josef Anton Mittermaier vor. Sie sind (ein kleiner) Teil der rund 12000 Briefe, die im Nachlass Mittermaier in der Universitätsbibliothek Heidelberg verwahrt sind und teils personenbezogen, teils themenorientiert veröffentlicht wurden oder werden. Ziel ist ein Einblick bzw. Einstieg in ein rechtswissenschaftliches und politische „Netzwerk“ von großer Reichweite.
In der Vorbemerkung schildern die Herausgeber den allgemeinen Rahmen des Editionsvorhabens. Danach bietet die vorliegende Ausgabe keine diplomatisch getreue Wiedergabe der Texte, sondern ist kritischer Natur und folgt den Kriterien der modernen Editionsphilologie für die Briefe des 19. Jahrhunderts, für die es allerdings kein verbindliches Rezept gebe. Hier sei vor allem eine gute Lesbarkeit wünschenswert. In der Einleitung beschreibt die sachkundige Bearbeiterin ihren konkreten Gegenstand, bei dem insbesondere der Lebenslauf Goltdammers weitgehend unbekannt ist, so dass ihren diesbezüglichen Ermittlungen besonderer Wert zukommt.
Der in Stettin am 5. 1. 1806 geborene Goltdammer wurde nach dem Studium der Rechtswissenschaft in Berlin, Heidelberg (1822) und Berlin und der Ablegung dreier Prüfungen 1829 Assessor am Oberlandesgericht Stettin und 1834 am Oberlandesgericht Breslau. Am 1. 10. 1834 wurde er Direktor des Land- und Stadtgerichts Berlin, 1838 Rat am Oberlandesgericht Frankfurt an der Oder. Von hier aus kam e |
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Brom, Christian, Urteilsbegründungen im „Hoge Raad van Holland, Zeeland en West-Friesland“ am Beispiel des Kaufrechts im Zeitraum 1704-1787 (= Rechtshistorische Reihe 377). Lang, Frankfurt am Main 2008. 440 S. Besprochen von Gerhard Köbler. ZRG GA 126 (2009) |
Ganzen Eintrag anzeigen Brom, Christian, Urteilsbegründungen im „Hoge Raad van Holland, Zeeland en West-Friesland“ am Beispiel des Kaufrechts im Zeitraum 1704-1787 (= Rechtshistorische Reihe 377). Lang, Frankfurt am Main 2008. 440 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Die von Albrecht Cordes hier vorgeschlagene, von A. J. B. Sirks betreute Arbeit ist die im Graduiertenkolleg europäische Rechtsgeschichte gelungene Dissertation des Verfassers. Ihr Gegenstand sind die Begründungen der offiziell unbegründeten Entscheidungen des obersten Gerichtshofs der Provinzen Holland, Seeland und Westfriesland der Niederlande während der längsten Zeit des 18. Jahrhunderts. Dabei behandelt der Verfasser die interessante Frage, ob die fehlende Veröffentlichung der in unveröffentlichten offiziellen Aufzeichnungen des Gerichts einerseits und in privaten Schriftstücken von Cornelis van Bijnkershoek, Willem Pauw und Johan van Bleiswijk andererseits überlieferten Urteilsgründe Auswirkungen auf die Entscheidungen des Gerichts hatte.
Gegliedert ist die Untersuchung in eine umfangreiche Einleitung, eine Untersuchung dreizehner Kaufrechtsfragen und ein kurzes Ergebnis. Im Anhang sind auf mehr als 150 Seiten wichtige Quellen wiedergegeben. Eine Übersicht schließt die rund 150 einbezogenen Observationes bzw. Decisien ebenso auf wie ein Sachindex.
In seiner Einleitung beginnt der Verfasser mit Problemen und Fragestellung und schätzt dabei die Zahl der Entscheidungen seines Gerichts im 18. Jahrhundert auf rund 10000, aus denen er einleuchtenderweise eine Auswahl treffen muss. Danach stellt er seine drei Autoren und den Hogen Raad dar. Im Anschluss hieran beschreibt er seine Quellen und seine Auswahlkriterien.
Bei den sachlichen Problemen des Kaufrechts setzt er mit der Natur des Rechtsgeschäfts und der Abgrenzung gegenüber anderen Rechtsverhältnissen ein. Es folgen Zustandekommen, Pflichten des Käufers, Pflichten des Verkäufers, Termingeschäfte und Optionsverträge, Eigentum |
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Bühler, Theodor, Prospektive Gesetzgebung und Vertragsgestaltung. Rechtsquellenlehre Band 4. Schulthess, Zürich 2005. XXXVII, 245 S. Besprochen von Gerhard Köbler. ZRG GA 126 (2009) |
Ganzen Eintrag anzeigen Bühler, Theodor, Prospektive Gesetzgebung und Vertragsgestaltung. Rechtsquellenlehre Band 4. Schulthess, Zürich 2005. XXXVII, 245 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Im Gedenken an den hundertsten Geburtstag Karl Siegfried Baders, den 250. Todestag Montesquieus und 150 Jahre Zürcherisches Privatrechtliches Gesetzbuch hat der Verfasser, engagierter Mitarbeiter der Zeitschrift, den vierten Band einer eindrucksvollen Quadrologie vorgelegt. Die beiden ersten Bände seiner weit ausgreifenden Rechtsquellenlehre vom Anfang seines Forscherlebens befassten sich mit Gewohnheitsrecht - Enquête - Kodifikation (1977) sowie Rechtsquellentypen (1980) und bildeten auf Grund ihrer Befassung mit der Vergangenheit den rechtshistorischen Teil. Der dritte Band widmete sich der Rechtserzeugung - Rechtserfragung - Legitimität der Rechtsquellen (1989) der seinerzeitigen Gegenwart, die freilich inzwischen auch ein junger Teil der Vergangenheit geworden ist.
Der vierte Band befasst sich auf diesen gesicherten Grundlagen mutig mit der Zukunft. Er beschränkt sich vorsichtigerweise auf die Rechtsquellen Gesetz und Vertrag. Er ist trotz unvermeidlicher, dankenswerterweise aktualisierter Wiederholungen gegenüber den bisherigen Bänden grundsätzlich selbständig und verzichtet dementsprechend auf Begriffe und Ausführungen über Entstehung, Bedeutung und Wirkung der verschiedenen Rechtsquellen.
Er richtet sich an Exekutivmitglieder, Parlamentarier, Rechtskonsulenten und alle, die in irgendeiner Weise mit der Gesetzgebung oder der Vertragsgestaltung befasst sind. Als Einführung will er auch die zum bachelor Auszubildenden ansprechen. In seinen insgesamt 22 Kapiteln vom alten Recht bis zu eigenen Stellungnahmen und Thesen gelingt ihm dies auf der Grundlage umfangreicher, vor allem Schweizer Literatur sehr ansprechend, wobei in einer rechtsgeschichtlichen Zeitschrift zwar auf den vorläufigen Ausgang eines bedeutenden Unternehmens hingewiesen, wohl verständlicherwei |
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Caesarius von Heisterbach, Das Leben der heiligen Elisabeth und andere Zeugnisse (Vita sancte Elyzabeth lantgravie, Sermo de translatione beate Elyzabeth), hg. und übers. v. Könsgen, Ewald, ergänzt durch Summae vitae Konrads von Marburg, Libellus de dictis quatuor ancillarum sancte Elisabeth confectus (= Veröffentlichungen der historischen Kommission für Hessen 67 = Kleine Texte mit Übersetzungen 2). Elwert, Marburg 2007. V, 196 S. Besprochen von Gerhard Köbler. ZRG GA 126 (2009) |
Ganzen Eintrag anzeigen Caesarius von Heisterbach, Das Leben der heiligen Elisabeth und andere Zeugnisse (Vita sancte Elyzabeth lantgravie, Sermo de translatione beate Elyzabeth), hg. und übers. v. Könsgen, Ewald, ergänzt durch Summae vitae Konrads von Marburg, Libellus de dictis quatuor ancillarum sancte Elisabeth confectus (= Veröffentlichungen der historischen Kommission für Hessen 67 = Kleine Texte mit Übersetzungen 2). Elwert, Marburg 2007. V, 196 S.
Dietrich von Apolda, Das Leben der heiligen Elisabeth, hg. und übers. von Rener, Monika (= Veröffentlichungen der historischen Kommission von Hessen 67 = Kleine Texte mit Übersetzungen 3). Elwert, Marburg 2007. VI, 230 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Die heilige Elisabeth, 1207 als Tochter des ungarischen Königs Andreas II. und Gertrud von Andechs-Meraniens geboren, mit vier Jahren an den Hof der Landgrafen von Thüringen gebracht, 1221 im Alter von vierzehn Jahren mit Landgraf Ludwig IV. vermählt, 1226 Beichttochter Konrads von Marburg, 1228 nach dem Tod Ludwigs IV. auf dem Kreuzzug (1227) nach Marburg übersiedelt und in der Nacht vom 16. auf den 17. November 1231 in ihrem Hospital in Marburg mit 24 Jahren als Landgräfin von Thüringen gestorben, galt bereits zu ihren Lebzeiten vielen als außergewöhnlicher Mensch. Bereits 1232 verfasste ihr Beichtvater und Lehrmeister Konrad von Marburg eine kurze Lebensschilderung als Grundstein für eine kirchenamtliche Heiligsprechung. Sein Plan einer anspruchvollen Vita Elisabeths scheiterte an seiner Ermordung im Jahre 1233, doch gelang am 27. Mai 1235 die Heiligsprechung, wobei als Tag für das Elisabethfest der 19. November festgesetzt wurde.
In der Folge ließ sich der Zisterzienser Caesarius von Heisterbach, der bereits zwischen 1219 und 1223 durch einen in mehr als hundert Handschriften überlieferten Dialogus miraculorum hervorgetreten war und ab 1226 für den ermordeten Kölner Erzbischof Engelbert eine eindrucksvolle Vita verfasst hatte, auf der Grundlage eines i |
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Cancik, Pascale M., Verwaltung und Öffentlichkeit in Preußen. Kommunikation durch Publikation und Beteiligungsverfahren im Recht der Reformzeit (= Jus Publicum 171). Mohr (Siebeck), Tübingen 2007. XVII, 507 S. Besprochen von Gerhard Köbler. ZRG GA 126 (2009) |
Ganzen Eintrag anzeigen Cancik, Pascale, Verwaltung und Öffentlichkeit in Preußen. Kommunikation durch Publikation und Beteiligungsverfahren im Recht der Reformzeit (= Jus Publicum 171). Mohr (Siebeck), Tübingen 2007. XVII, 507 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Die Arbeit ist die von Michael Stolleis betreute Habilitationsschrift der von Tübingen (Hans von Mangoldt) an das Graduiertenkolleg Europäische antike und mittelalterliche Rechtsgeschichte, neuzeitliche Rechtsgeschichte und juristische Zeitgeschichte in Frankfurt am Main gelangten, zeitweise auch praktisch tätigen, inzwischen nach Osnabrück berufenen Verfasserin. Sie geht davon aus, dass die modern-bürokratische Verwaltung durch Offizialisierung, Zentralisierung und Verrechtlichung der Verwaltungskommunikation geprägt ist. Dies führt sie darauf zurück, dass sich im frühen 19. Jahrhundert die Publikation staatlichen Handelns durch die Verwaltung erheblich veränderte und zugleich konkrete Verwaltungsverfahren entwickelt wurden, innerhalb derer Verwaltungsinstanzen mit Bürgern auf besondere Weise kommunizierten.
Gegliedert ist die Untersuchung in drei Teile. Der erste Teil richtet dabei unter dem Schlagwort Verwaltung und Öffentlichkeit rechtshistorische Fragen an das frühe 19. Jahrhundert. Die Vertiefung der Fragestellung spitzt diese überzeugend auf Preußen zu, für das die Verfasserin ihre Quellen beschreibt und dem Verhältnis von Verwaltung und Öffentlichkeit als Thema des Öffentlichkeitsdiskurses der Zeit nachgeht.
Der zweite Teil befasst sich unter der Überschrift veröffentlichende und veröffentlichte Verwaltung mit dem Publikationsrecht und der Publikationspraxis. Besonderes Gewicht misst die Verfasserin dabei den preußischen Amtsblättern als den Publikationen der Mittelinstanzen preußischer Verwaltung zu. Dabei gelangt sie zu dem überzeugenden Ergebnis, dass mit der Einrichtung der öffentlichen Blätter eine Verlagerung der Zuständigkeit für die Verteilung von Recht von den Gerichten auf |
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Capelle, Torsten, Widukinds heidnische Vorfahren. Das Werden der Sachsen im Überblick. Verlag für Regionalgeschichte, Gütersloh 2008. 80 S., 40 Abb. Besprochen von Gerhard Köbler. ZRG GA 126 (2009) |
Ganzen Eintrag anzeigen Capelle, Torsten, Widukinds heidnische Vorfahren. Das Werden der Sachsen im Überblick. Verlag für Regionalgeschichte, Gütersloh 2008. 80 S., 40 Abb. Besprochen von Gerhard Köbler.
Von Torsten Capelle vom historischen Seminar, Abteilung für ur- und frühgeschichtliche Archäologie, der Universität Münster, dem Vorsitzenden der Altertumskommission für Westfalen, sind im Laufe eines überreichen Forscherlebens neben mehr als hundert Aufsätzen zahlreiche Monografien vorgelegt worden. Sie beginnen mit dem Metallschmuck von Haithabu (1968) und Studien über altgermanische Gräberfelder in der ausgehenden Latènezeit und der älteren römischen Kaiserzeit (1971) und betreffen außer Norddeutschland auch die meisten Teile Nordeuropas. Aus einer Reihe von Vorträgen, die bei der interessierten Museumsöffentlichkeit große Resonanz hervorrief, entstand als jüngstes Werk ein archäologischer Blick auf die Frühzeit des heutigen Westfalen, der dem nach Widukind benannten Museum in Enger gewidmet ist.
Das mit 21 Abbildungen und 16 Tafeln geschmückte, durch Saxe (z. B. Langsax von 61,5 cm), Fibeln, Knöpfe, Karten und vieles mehr veranschaulichte schlanke Buch gliedert sich in fünf Kapitel. Sie sind chronologisch geordnet. Literaturhinweise und Bildnachweise ermöglichen die eigenständige Vertiefung.
Den Beginn bilden die Quellen und Wurzeln der Sachsen, für die der Verfasser annimmt, dass sie vor ihrer ersten Nennung den Römern bereits bekannt waren und ihre Urheimat nördlich der Niederelbe hatten. Nach ihrer ersten Erwähnung bei Ptolemäus von Alexandrien in der Mitte des zweiten nachchristlichen Jahrhunderts weiteten sie ihren Interessenraum nach Südwesten in das Elbe-Weser-Dreieck aus, was durch zahlreiche sächsische Urnenfriedhöfe bezeugt scheint. Seit der Völkerwanderungszeit finden sie sich als Piraten und Söldner, wobei ihre Identität sich in kultureller und personeller Gebundenheit des Trachtenschmucks (oder vielleicht auch typisch sächsischen |
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Casemir, Kirstin/Menzel, Franziska/Ohainski, Uwe, Die Ortsnamen des Landkreises Northeim (= Niedersächsisches Ortsnamenbuch 5 = Veröffentlichungen des Instituts für historische Landesforschung der Universität Göttingen 47). Verlag für Regionalgeschichte, Bielefeld 2005. 528 S. Besprochen von Gerhard Köbler. ZRG GA 126 (2009) |
Ganzen Eintrag anzeigen Casemir, Kirstin/Menzel, Franziska/Ohainski, Uwe, Die Ortsnamen des Landkreises Northeim (= Niedersächsisches Ortsnamenbuch 5 = Veröffentlichungen des Instituts für historische Landesforschung der Universität Göttingen 47). Verlag für Regionalgeschichte, Bielefeld 2005. 528 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Casemir, Kirstin/Ohainski, Uwe, Die Ortsnamen des Landkreises Holzminden (= Niedersächsisches Ortsnamenbuch 6 = Veröffentlichungen des Instituts für historische Landesforschung der Universität Göttingen 51 = Schriftenreihe des Heimat- und Geschichtsvereins für Landkreis und Stadt Holzminden e. V. 11). Verlag für Regionalgeschichte, Bielefeld 2007. 305 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Den bisjer erschienenen vier Bänden des niedersächsischen Ortsnamenbuches haben die Bearbeiter erfreulicherweise in den letzten Jahren zwei weitere Bände folgen lassen können. Mit Osterode (2000), Göttingen (2003), Northeim (2005) und Holzminden (2007) ist die Erfassung des historischen Siedlungsnamenbestands Südniedersachsen abgeschlossen 1200 bestehdee oder ausgegangene Orte auf einer Fläche von 3772 Quadratkilometern). Damit ist eine beachtliche, wenn auch selbst innerhalb Niedersachsens noch geringere Fläche vorbildlich bewältigt.
Zu Recht sehen sich die Bearbeiter durch sehr erfreuliche Verkaufszahlen und die gewöhnlich positiven Reaktionen in den wissenschaftlichen Zeitschriften und in der interessierten Öffentlichkeit darin bestätigt, dass Inhalt und Aufbau der Bände einschließlich der Bemühungen um Allgemeinverständlichkeit und gute Lesbarkeit im Wesentlichen den Erwartungen der Leserschaft entsprechen. Dies hat sie veranlasst, die grundsätzliche Anlage unverändert beizubehalten und nur kleinere Änderungen in Einzelheiten vorzunehmen (u. a. Verschiebung der Diskussuin der Belegentwicklung in Band 6 aus Punkt 1 in Punkt 3). Diese Einheitlichkeit aller Bände kann ihren Erfolg über Niedersachsen hinaus nach Westen wie Osten nur unterstützen.
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Casemir, Kirstin/Ohainski, Uwe, Die Ortsnamen des Landkreises Holzminden (= Niedersächsisches Ortsnamenbuch 6 = Veröffentlichungen des Instituts für historische Landesforschung der Universität Göttingen 51 = Schriftenreihe des Heimat- und Geschichtsvereins für Landkreis und Stadt Holzminden e. V. 11). Verlag für Regionalgeschichte, Bielefeld 2007. 305 S. Besprochen von Gerhard Köbler. ZRG GA 126 (2009) |
Ganzen Eintrag anzeigen Casemir, Kirstin/Menzel, Franziska/Ohainski, Uwe, Die Ortsnamen des Landkreises Northeim (= Niedersächsisches Ortsnamenbuch 5 = Veröffentlichungen des Instituts für historische Landesforschung der Universität Göttingen 47). Verlag für Regionalgeschichte, Bielefeld 2005. 528 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Casemir, Kirstin/Ohainski, Uwe, Die Ortsnamen des Landkreises Holzminden (= Niedersächsisches Ortsnamenbuch 6 = Veröffentlichungen des Instituts für historische Landesforschung der Universität Göttingen 51 = Schriftenreihe des Heimat- und Geschichtsvereins für Landkreis und Stadt Holzminden e. V. 11). Verlag für Regionalgeschichte, Bielefeld 2007. 305 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Den bisjer erschienenen vier Bänden des niedersächsischen Ortsnamenbuches haben die Bearbeiter erfreulicherweise in den letzten Jahren zwei weitere Bände folgen lassen können. Mit Osterode (2000), Göttingen (2003), Northeim (2005) und Holzminden (2007) ist die Erfassung des historischen Siedlungsnamenbestands Südniedersachsen abgeschlossen 1200 bestehdee oder ausgegangene Orte auf einer Fläche von 3772 Quadratkilometern). Damit ist eine beachtliche, wenn auch selbst innerhalb Niedersachsens noch geringere Fläche vorbildlich bewältigt.
Zu Recht sehen sich die Bearbeiter durch sehr erfreuliche Verkaufszahlen und die gewöhnlich positiven Reaktionen in den wissenschaftlichen Zeitschriften und in der interessierten Öffentlichkeit darin bestätigt, dass Inhalt und Aufbau der Bände einschließlich der Bemühungen um Allgemeinverständlichkeit und gute Lesbarkeit im Wesentlichen den Erwartungen der Leserschaft entsprechen. Dies hat sie veranlasst, die grundsätzliche Anlage unverändert beizubehalten und nur kleinere Änderungen in Einzelheiten vorzunehmen (u. a. Verschiebung der Diskussuin der Belegentwicklung in Band 6 aus Punkt 1 in Punkt 3). Diese Einheitlichkeit aller Bände kann ihren Erfolg über Niedersachsen hinaus nach Westen wie Osten nur unterstützen.
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Ciriacy-Wantrup, Katharina von, Familien- und erbrechtliche Gestaltungen von Unternehmen der Renaissance (= Augsburger Schriften zur Rechtsgeschichte 6). LIT Verlag, Münster 2007. LVIII, 319, W S. Besprochen von Mathias Schmoeckel. ZRG GA 126 (2009) |
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Es ist das Verdienst Christoph Beckers, auch durch mehrere jüngeren Augsburger Dissertationen das reiche Augsburger Material zur Notargeschichte zu heben. Die Archive, insbesondere aber die Stadtarchive der alten Handelsstädte, quellen geradezu über vor Notarakten, die in Deutschland – anders als in anderen europäischen Ländern – auf ihre wissenschaftliche Bearbeitung warten. Seit der letzten Notargeschichte Ferdinand Oesterleys (1842/1845) ist keine zusammenfassende Gesamtdarstellung erschienen, zudem gibt es nur wenige Monographien und Aufsätze, die sich mit diesem Thema befassen. Umso rühmlicher ist das Augsburger Unterfangen, wirklich in der Auseinandersetzung mit dem Augsburger Stadtarchiv die Stadt-, Rechts- und Wirtschaftshistoriographie zu bereichern.
Einleitend wird in der hier anzuzeigenden Dissertation das Thema nur ganz kurz bezeichnet als Darstellung der besonderen Rechtsgestaltung Augsburger Gesellschaften der frühen Neuzeit. Im Fazit der Arbeit werden dagegen u. a. Erkenntnisse für die besondere Stellung Augsburgs als Handelsplatz versprochen. Thema bzw. Fragestellung hätten also etwas genauer bestimmt werden müssen. Letztlich geht es nach Auffassung des Rezensenten im Hinblick auf das verwendete Material um die Auswertung des Augsburger Stadtarchivs insbesondere im Hinblick auf die vom Notar Johannes Spreng (1524-1601 jeweils in Augsburg) vorhandenen Materialien. Dies ist insoweit interessant, als die Dokumente seiner Amtstätigkeit durch Duplikate und Regesten fast lückenlos im Stadtarchiv aufbewahrt werden bzw. rekonstruiert werden können. Der gelernte Gräzist Spreng war nicht nur als Meistersänger bekannt, sondern auch ein sehr gefragter Notar mit internationaler Ausstrahlung. Die Verfas |
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Commentationes Historiae Iuris Helveticae curantibus Hafner, Felix/Kley, Andreas/Monnier, Victor, Band 1, Band 2. Stämpfli, Bern 2007, 2008. 98, 126 S. Besprochen von Gerhard Köbler. ZRG GA 126 (2009) |
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In der Schweiz gibt es, so eröffnet das Vorwort der Herausgeber den ersten schmalen Band des Jahres 2007, keine Zeitschrift für Rechtsgeschichte als solche. „Mit der Herausgabe dieser Zeitschrift möchten wir daher nun zu Beginn des 21. Jahrhunderts diese Lücke schließen und auf diese Weise die Bedeutung dieser Materie unterstreichen. Sie ist unumgänglich für die gute Kenntnis und das Verständnis der Institutionen, die uns heute regieren.“
Nach den Worten der Herausgeber (Felix Hafner 1956 Kirchenrecht und öffentliches Recht, Andreas Kley 1959 Staatsrecht, Verfassungsgeschichte, Victor Monnier Histoire constitutionelle) verstärkt das Ziel die Bande der gleichermaßen beteiligten juristischen Fakultäten der Universitäten Basel, Genf und Zürich und ist Zeugnis ihrer gemeinsamen Zuneigung für das in ihrem Rahmen gelehrte Rechtsgebiet. Sie hoffen, dass sich dieser Zusammenschluss auf die ganze Schweiz und darüber hinaus erstrecken wird. Daraus soll sich eine freundschaftliche Gemeinschaft wissenschaftlichen Interesses um den gemeinsamen Gegenstand bilden.
Das angepeilte Forschungsfeld erfasst im weitesten Sinne nicht nur die Geschichte der politischen und rechtlichen Institutionen und die politische Ideengeschichte, aber auch die Privatrechtsgeschichte von ihren Ursprüngen bis heute, wobei besonderes Augenmerk auf der Schweiz und ihren Kantonen liegt, ohne aber andere Länder ausschließen zu wollen, und regelmäßig Quellen des Rechts miteinbezogen werden sollen. Der erste Band begünstigt auf Grund der Jubiläen verschiedener großer Kodifikationen die Privatrechtsgeschichte, ohne aber die Geschichte der Institutionen zu vernachlässigen. So beleuchtet der erste Beitrag die mittelalterliche institutionelle Wirklichkeit der der Schweiz benachbarten ehemali |
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Cuadernos de Historia del Derecho, hg. v. Departamento de Historia del Derecho, Bd. 14. Servicio de publicaciones Universidad Complutense, Madrid 2007. 398 S. Besprochen von Thomas Gergen. ZRG GA 126 (2009) |
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Das rechtsgeschichtliche Institut der Universität Complutense von Madrid bringt bereits seit 1994 die Jahrbücher für Rechtsgeschichte heraus, von denen im Rezensionsteil dieser Zeitschrift die letzten Bände besprochen wurden[1]. Anzeigungswürdig sind auch die acht Beiträge des vierzehnten Bandes, die viele Aspekte der Rechtsgeschichte mit Schwerpunkt auf der iberischen Halbinsel bieten[2].
Gérard D. Guyon, Professor an der Universität Montesquieu in Bordeaux, schreibt über den Anwalt im Prozess des mittelalterlichen Gewohnheitsrechts von Bordeaux. Es werden die Ursprünge und die Aufgaben der Rechtsanwälte untersucht, die im Gerichtsbezirk von Bordeaux im Spätmittelalter vor Gericht auftraten. In der Untersuchung, die anhand der aufgezeichneten Praxis im alten Gewohnheitsrecht des Bezirkes von Bordeaux angelegt ist, fragt der Autor überdies nach Auftreten und Pflichten der Anwälte, die in dieser Gesetzgebung vorkamen, sowie nach ihrer immer stärker werdenden Rolle in jener Epoche.
Juan Antonio Alejandre García widmet sich den Steuererhebungen in den ersten Jahren der Franco-Zeit. Dadurch, dass es während des spanischen Bürgerkriegs (1936-1939) unmöglich war, im aufgewiegelten Spanien das Steuersystem aus der republikanischen Zeit Spaniens anzuwenden, war die Regierung unter Franco verpflichtet, fiktive Steuerformulare aus dem Boden zu stampfen, die sehr unterschiedlich und ungenau im Hinblick auf die zahlreichen sozialen Schwierigkeiten waren. Der Beitrag setzt sich in Sonderheit mit der einschlägigen Vorschrift auseinander, auf die diese Einnahmen gestützt wurden.
Die „geschichtliche Entwicklung der Delikte gegen die Präsenzpflicht in der Geschichte des Militärrechts: Vom Konstitutionalismus des 19. Jahrhunderts bis in die Gegenwart“ th |
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Das Siegel. Gebrauch und Bedeutung, hg. v. Signori, Gabriela unter Mitarbeit v. Stoukalov-Pogodin, Gabriel. Wissenschaftliche Buchgesellschaft, Darmstadt 2007. 219 S., Ill. Besprochen von Irmgard Fees. ZRG GA 126 (2009) |
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Der Titel könnte Erwartungen wecken, welche die Herausgeberin im Vorwort sogleich zurechtrückt: Intendiert ist keine Siegelkunde, kein weiteres Handbuch der Sphragistik, sondern ein „einführendes Lesebuch, ... das dem Leser auf möglichst anschauliche Art und Weise die kulturellen Dimensionen der vormodernen Siegelpraxis näherbringt“ (S. 5). Zahlreiche Autoren bemühen sich in meist kürzeren, reich bebilderten Beiträgen, dieses Ziel zu erreichen: Gabriela Signori fügt ihrer Einleitung (S. 9-14) Auszüge aus der Summa de arte prosandi des Konrad von Mure in deutscher Übersetzung und eine Wiedergabe der von Stengel edierten ältesten deutschen Übersetzung der Dekretale Innozenz’ III. bei (S. 15-20). - Rüdiger Brandt, Schwachstellen und Imageprobleme: Siegel zwischen Ideal und Wirklichkeit (S. 21-28), stellt Aussagen mittelhochdeutscher Quellen des späten Mittelalters zu Siegeln vor. - Enno Bünz, Spätmittelalterliche Pfarrei- und Pfarrersiegel (S. 31-43), weist auf die zahlreichen offenen Fragen in der noch wenig erforschten Siegelführung durch Pfarrgeistlichkeit und Pfarrkirchen hin; sein Beitrag, der die Zeit der Verbreitung (langsames Aufkommen im 13., allgemeine Durchsetzung seit dem 14. Jahrhundert), die Siegelpraxis der Pfarrer und ihrer Vertreter, die Größe, Form und Gestaltung der Siegel ebenso behandelt wie die Vorschriften für die Siegelführung in kirchenrechtlichen Quellen, kann als grundlegend für jede weitere Beschäftigung mit dem Thema gelten. - Isabelle Guerreau, Otto I. von Wohldenberg. Form und Funktion der Selbstdarstellung eines norddeutschen Weltgeistlichen im Spiegel seiner Siegel (S. 45-52), untersucht die acht von unterschiedlichen Typaren stammenden Siegelbilder, die der Bischof von Hildesheim (1319-1331) im Laufe seiner Karr |
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Deferme, Jo, Uit de ketens van de vrijheid. Het debat over de sociale politik in België, 1886-1914. Universitaire Pers Leuven, Leuven 2007. 512 S. Besprochen von Bruno Debaenst. ZRG GA 126 (2009) |
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Das Jahr 1886 wird in der belgischen Geschichtsschreibung noch immer als wichtiger Meilenstein betrachtet: Blutige Arbeiteraufstände zogen damals nicht nur eine Spur der Verwüstung durch die Industriegebiete im Süden des Landes, sondern bildeten auch den direkten Anlass für die ersten tiefgreifenden Debatten im Parlament über das Problem der miserablen Arbeitsbedingungen der Mehrheit der Arbeiter. In seinem Buch, in dem seine Promotionsforschung ihren Niederschlag findet, analysiert Jo Deferme auf haarscharfe Weise die Art, auf welche die Debatte über die ,question sociale’ innerhalb der politischen Elite in Belgien innerhalb und außerhalb des Parlaments in der Zeit von 1886 bis zum Ersten Weltkrieg geführt wurde. Im Zentrum der Diskussion stand stets das Konzept der Freiheit der Arbeit; ein Begriff, der im Laufe der Jahre anscheinend mit immer mehr unterschiedlichen Bedeutungen gefüllt wurde. So stand die Debatte zu Beginn noch voll unter dem Eindruck der vorherrschenden atomistischen freien Ideologie, die davon ausging, dass die Gesellschaft nur aus Individuen besteht, die in aller Freiheit ohne Einmischung der Regierung miteinander umgehen können müssen. Dieses klassische Weltbild des 19. Jahrhunderts wurde dann in zunehmendem Maße von einer mehr holistischen Sichtweise abgelöst, die unter dem Einfluss der aufkommenden Wissenschaft der Soziologie davon ausging, dass die Gesellschaft aus viel mehr besteht als aus der Summe ihrer Teile und die Intervention der Regierung nicht nur als nützlich, sondern letztendlich gar als notwendig betrachtete. Dieses andauernde Kräftemessen zwischen zwei in ihrem Wesen diametral entgegengesetzten Sichtweisen erklärt den mühsamen Weg der frühe belgischen Sozialgesetzgebung. Anfänglich beschränkte man sich noch auf das schlichte Abar |
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Deinhardt, Katja, Stapelstadt des Wissens. Jena als Universitätsstadt zwischen 1770 und 1830 (= Veröffentlichungen der Historischen Kommission für Thüringen, Kleine Reihe 20). Böhlau, Köln 2007. X, 424 S. Besprochen von Lieselotte Jelowik. ZRG GA 126 (2009) |
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Einem Goethe-Wort verdankt das Buch seinen Titel: Eine „Stapelstadt des Wissens und der Wissenschaft“ nannte Johann Wolfgang v. Goethe in einem Brief vom 29. Juli 1800 an Friedrich Schiller die Universitätsstadt Jena. Aber nicht um das an der Universität angehäufte Wissen, sondern um das städtische Umfeld der in Jena betriebenen Wissenschaft geht es in dem Buch, wie dessen Untertitel ausweist. Die Arbeit – eine philosophische Dissertationsschrift von 2005/06 – reiht sich in die Forschungsergebnisse ein, die aus dem im Jahre 1998 gegründeten Jenaer Sonderforschungsbereich „Ereignis Weimar-Jena. Kultur um 1800“ bereits hervorgegangen und als Publikationen im Anhang aufgeführt sind.
Den Leser erwartet eine stadtgeschichtliche Studie, in deren Mittelpunkt die Frage nach den typischen Merkmalen einer Universitätsstadt und deren Widerspiegelung am Beispiel Jenas steht. Den „Typus Universitätsstadt“ – ein zentraler Begriff der Arbeit – sieht Deinhardt dort verwirklicht, wo Stadt und Universität in einer Art Symbiose leben, also in ihrer Existenz aufeinander angewiesen sind. Die Universität ist für die städtische Einwohnerschaft der Haupterwerbszweig; von ihr leben Handwerker, Dienstboten, Gastwirte und Zimmervermieter. Im modernen Sprachgebrauch ausgedrückt: Die Universität ist der größte „Arbeitgeber“ und dominiert schon allein in dieser Eigenschaft die Stadt. Dieser Zustand wechselseitiger Abhängigkeit war freilich kein auf Jena beschränktes Charakteristikum, sondern – wie in universitätsgeschichtlichen Untersuchungen mehrfach beschrieben – im vorindustriellen Zeitalter für alle Städte, die eine Hohe Schule beherbergten, mehr oder weniger typisch.
Dieses symbiotische Verhältnis von Sta |
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Denkmäler des Amberger Stadtrechts, bearb. v. Laschinger, Johannes (= Bayerische Rechtsquellen 3,1, 3,2). Bd. 1 1034-1450, Bd. 2 1453-1556. Beck, München 1994, 2004. 40*, 425, 63*, 406 S., Abb. Besprochen von Gerhard Köbler. ZRG GA 126 (2009) |
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Es kommt noch vor, dass sich junge Forscher zu besonderen Sachkennern des mittelalterlichen Stadtrechts entwickeln. Dann freut sich ein Herausgeber, wenn er sie für eine Rezension gewinnen kann. Werden sie aber von neuen Aufgaben überfordert, muss er das Werk nach geraumer Zeit doch selbst anzeigen.
Vor fast 75 Jahren begann die 1927 gegründete Kommission für bayerische Landesgeschichte bei der bayerischen Akademie der Wissenschaften mit der Veröffentlichungsreihe Bayerische Rechtsquellen. 1933 konnte Karl Otto Müller die Edition der Nördlinger Stadtrechtsbücher abschließen. Unmittelbar danach legte der Direktor des Münchener Stadtarchivs (Pius Dirr) zusammen mit verschiedenen Mitarbeitern Denkmäler des Münchener Stadtrechts mit Register und Glossar vor, doch erlahmte die Gesamtarbeit fast unmittelbar nach Konrad Beyerles plötzlichem Tod (1933).
Etwa sechzig Jahre später erwies sich eine Fortsetzung als möglich. Der Stadtarchivar Ambergs sammelte neben seinem Dienst die für die Rechtsgeschichte Ambergs wichtigen mittelalterlichen und frühneuzeitlichen Quellen. Dazu gehören vor allem Verfassungsurkunden und Satzungsbücher.
In seiner Einleitung berichtet er über das vorliegende Schrifttum und seine Quellen im Überblick. 1034 erscheint danach die villa Ammenberg erstmals in einer Urkunde Konrads II. für das Hochstift Bamberg .Aus dem Jahr 1294 stammt die erste erhaltene (deutsche) Bestätigung des Stadtrechts des im 12. Jahrhunderts oppidum forense und 1242 Stadt genannten, vor allem gewerbliche Bedeutung erlangenden Ortes.
Die Edition bringt im ersten Band 82 Urkunden zwischen 1034 und 1450, die sieben Blätter des ältesten Zinsbuchs, die 52 Blätter des ältesten Stadtrechtsbuchs, die 169 |
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Der bayerische Landtag 1918/19 bis 1933 - Wahlvorschläge - Zusammensetzung - Biographien, bearb. v. Lilla, Joachim (= Materialien zur bayerischen Landesgeschichte 21). Kommission für bayerische Landesgeschichte 2008, München 2008. XLI, 618 S. Besprochen von Gerhard Köbler. ZRG GA 126 (2009) |
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Der 1978 erstmals durch die gemeinsam mit Hans-Joachim Behr und Peter Veddeler erfolgte Bearbeitung der Quellen zur Zeitgeschichte in den staatlichen Archiven des Landes Nordrhein-Westfalen - nichtstaatliches Schriftgut, nichtschriftliches Archivgut, Nationalsozialismus hervorgetretene Bearbeiter hat in den letzten Jahren Quellen zu den Krefelder Eingemeindungen (1999), Krefelder Abgeordnete (2000), Die stellvertretenden Gauleiter und die Vertretung der Gauleiter der NSDAP im Dritten Reich (2003), Statisten in Uniform (2004), Leitende Verwaltungsbeamte und Funktionsträger in Westfalen und Lippe (1918-1945/46) (2004), Der preußische Staatsrat 1921-1933 (2005) und Der Reichsrat (2006) vorgelegt und sich dadurch als Experte profiliert. Die Kommission für bayerische Landesgeschichte hat gleichzeitig ihrem Auftrag der planmäßigen Erforschung der bayerischen Geschichte entsprechend die bisher vernachlässigte Erforschung und Darstellung der Geschichte Bayerns zwischen 1918 und 1933 zu einem Schwerpunkt ihrer Tätigkeit gemacht, weil sie die Kenntnis der Geschichte Bayerns während der Weimarer Republik für unverzichtbar hält für das Verständnis aller grundlegenden Entwicklungen, die den Freistaat im 20. Jahrhundert prägten, und trotz zahlreicher erhellender Spezialstudien bis heute die Grundlagenwerke, die Quelleneditionen und die wissenschaftlichen Hilfsmittel fehlen, die eine sinnvolle Beschäftigung mit dieser Zeit in Unterricht und Studium, in Forschung und Lehre erst ermöglichen. Vor diesem Hintergrund ging sie gern auf die Anregung ein, ein biographisches Nachschlagewerk über die Abgeordneten des bayerischen Landtages zwischen 1918 und 1933 in ihr Publikationsprogramm aufzuneh |
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Der Codex Theresianus und seine Umarbeitungen, hg. und mit Anmerkungen versehen v. Harrasowsky, Philipp Harras Ritter von, Band 1-3 Codex Theresianus. Carl Gerold’s Sohn, Wien 1883, 1884, 1884. 290, 534, 440 S., digitalisiert von Gerhard Köbler, bearbeitet v. Struber, Bianca und anderen Innsbrucker Studierenden. http://www.koeblergerhard.de/Fontes/CodexTheresianus1766-hgvHarrasowsky1883.pdf http://www.koeblergerhard.de/Fontes/CodexTheresianus.htm. Besprochen von Gerhard Köbler. ZRG GA 126 (2009) |
Ganzen Eintrag anzeigen Der Codex Theresianus und seine Umarbeitungen, hg. und mit Anmerkungen versehen v. Harrasowsky, Philipp Harras Ritter von, Band 1-3 Codex Theresianus. Carl Gerold’s Sohn, Wien 1883, 1884, 1884. 290, 534, 440 S., digitalisiert von Gerhard Köbler, bearbeitet v. Struber, Bianca und anderen Innsbrucker Studierenden. http://www.koeblergerhard.de/Fontes/CodexTheresianus1766-hgvHarrasowsky1883.pdf http://www.koeblergerhard.de/Fontes/CodexTheresianus.htm. Besprochen von Gerhard Köbler.
Der den dreißigjährigen Religionskrieg im Heiligen römischen Reich beendende westfälische Friede von Münster und Osnabrück gestand den etwa 300 vorhandenen Reichsgliedern verschiedener Größe und Bedeutung wesentliche Rechte wie etwa das Bündnisrecht zu. Damit verstärkte er die verhältnismäßige Selbständigkeit der Teile. Dementsprechend erwachte allmählich ein Interesse an Vereinheitlichung auch bei fehlender gebietlicher Geschlossenheit.
Für die habsburgischen Herrschaftsgebiete regte deshalb bereits Leibniz einen das Recht vereinheitlichenden Codex Leopoldinus Leopolds I. an und setzte Joseph I. 1709 Kompilationskommissionen in Prag und Brünn ein. In Brandenburg-Preußen richtete Friedrich Wilhelm I. 1714 an die juristische Fakultät der Universität Halle ein Ersuchen um einige einheitliche Konstitutionen. Beiden Vorhaben blieb aber ein Erfolg versagt.
In Preußen griff Friedrich der Große diese Überlegungen wieder auf. In kurzer Zeit verfasste sein Großkanzler Samuel von Cocceji 1747 ein Project eines Codicis Fridericiani Pomeranici und 1748 ein Project eines Codicis Fridericiani Marchici. Als nächstes war ein Project eines Corpus juris Fridericiani geplant.
Zur gleichen Zeit veröffentlichte Charles Montesquieu 1748 seine allgemeinen Überlegungen zur Gesetzgebung. In seinem anonym publizierten Hauptwerk De l’esprit des lois sah er zum Schutz der persönlichen Freiheit des Einzelnen gegen das Gewaltmonopol des Herrschers die Dreiteilung der Gew |
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Der Statt Wormbs Reformation, digitalisiert von Gerhard Köbler. http://www.koeblergerhard.de/Fontes/ReformationderStattWorms-DerStattWormbsReformacion.pdf http://www.koeblergerhard.de/Fontes/ReformationderStattWormbs1499.htm. Besprochen von Gerhard Köbler. ZRG GA 126 (2009) |
Ganzen Eintrag anzeigen Der Statt Wormbs Reformation, digitalisiert von Gerhard Köbler. http://www.koeblergerhard.de/Fontes/ReformationderStattWorms-DerStattWormbsReformacion.pdf http://www.koeblergerhard.de/Fontes/ReformationderStattWormbs1499.htm. Besprochen von Gerhard Köbler.
1498 schuf die Stadt Worms eine Reformation ihres Rechtes. 1499 erfolgte der Druck dieses Textes. 1984 wurde er im Reprint mit Einführung und Wortregister der Allgemeinheit zur Verfügung gestellt.
Trotz der damit verbundenen Schwierigkeiten schienen auf Grund des weiteren technischen Fortschritts auch eine digitalisierte Fassung außer als Bild auch als Text vorteilhaft, zu dessen Erarbeitung sich Daniel< Simbeni erbot. Gemeinsam haben wir eine maschinenlesbare digitalisierte Fassung hergestellt. Ihre unausbleiblichen Fehler kann jedermann selbst mit Hilfe der bereits veröffentlichten Bildfassung ermitteln.
Für den Text wurden etwa 88900 graphische Einheiten erfasst. Sie ließen sich auf rund 8900 Wortformen reduzieren. Vielleicht findet sich eines Tages noch jemand, der auf der Grundlage des 2055 Ansätze umfassenden Registers des Neudruckes hieraus ein vollständiges Wörterbuch der Wormser Stadtrechtsreformation herzustellen vermag, das die bloßen Wortformen in weniger Ansätzen zusammenführt und zugleich das Register um die sachlich weniger bedeutsamen Wörter erweitert.
Innsbruck Gerhard Köbler
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Der Wolfenbütteler Sachsenspiegel - Dokumentation. Akademische Druck- und Verlags-Anstalt, Graz 2006. [14] S., Ill. Besprochen von Gerhard Köbler. ZRG GA 126 (2009) |
Ganzen Eintrag anzeigen Der Wolfenbütteler Sachsenspiegel - Dokumentation. Akademische Druck- und Verlags-Anstalt, Graz 2006. [14] S., Ill. Besprochen von Gerhard Köbler.
Der Wolfenbütteler Sachsenspiegel wurde wahrscheinlich in Obersachsen im dritten Viertel des 14. Jahrhunderts von einem unbekannten Schreiber und einem unbekannten Bildner für einen unbekannten Auftraggeber hergestellt. Auch sein weiteres anfängliches Schicksal vor dem 1651/1652 erfolgten Erwerb durch Herzog August den Jüngeren von Braunschweig-Lüneburg liegt im Dunkel. Seitdem befindet sich das eindrucksvolle Werk in der Herzog August Bibliothek in Wolfenbüttel.
In Zusammenarbeit mit der Bibliothek legt die Akademische Druck- und Verlagsanstalt nach der Oldenburger Bilderhandschrift und der Dresdner Bilderhandschrift die Wolfenbütteler Bilderhandschrift als dritte und zugleich prächtigste der insgesamt vier Bilderhandschriften des berühmtesten mittelalterlichen Rechtsbuchs Deutschlands als Vollfaksimile vor. Alle 86 Blätter der Handschrift werden vollständig, im Originalformat von 35 x 27 cm, mit authentischem Lagenverlauf und Randbeschnitt faksimiliert. Jede einzelne Farbnuance der kolorierten 776 Bildstreifen, alle Goldflächen und der abgestufte Pergamentton des ursprünglichen Beschreibstoffes werden sorgfältig wiedergegeben, wofür die zwecks Anschauung zur Verfügung gestellten drei Musterblätter beredtes Zeugnis ablegen.
Die Dokumentation transkribiert in den betreffenden Ausschnitten den handgeschriebenen Text und macht ihn dadurch für jedermann lesbar. Sie übersetzt ihn und macht ihn dadurch jedermann verstehbar. Sie beschreibt schließlich jeden der vier Bildstreifen jeder Seite und bietet damit dem Betrachter eine fachmännische Erklärung der mit den Bildern verbundenen Ziele.
Der als Lizenzausgabe der 1993 im Akademie Verlag erschienenen Ausgabe zugehörige vollständige Kommentar zur Faksimile-Ausgabe umfasst zwei von Ruth Schmidt-Wiegand herausgegebene und von ein |
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Deutsche Reichstagsakten Mittlere Reihe. Deutsche Reichstagsakten unter Maximilian I. Achter Band Der Reichstag zu Köln 1505. Teil 1, Teil 2, bearb. v. Heil, Dietmar. Oldenbourg, München 2008. 1-950, 951-1557 S. Besprochen von J. Friedrich Battenberg. ZRG GA 126 (2009) |
Ganzen Eintrag anzeigen Deutsche Reichstagsakten Mittlere Reihe. Deutsche Reichstagsakten unter Maximilian I. Achter Band Der Reichstag zu Köln 1505. Teil 1, Teil 2, bearb. v. Heil, Dietmar. Oldenbourg, München 2008. 1-950, 951-1557 S. Besprochen von J. Friedrich Battenberg.
Während die von Hermann Wiesflecker begründeten „Regesten des Kaiserreichs unter Maximilian I.“ bislang mit ihrem vierten Band erst bis 1504 fortgeführt werden konnten (Rezension der beiden Teilbände in: ZRG GA Bd. 121, S. 732-734, und Bd. 123, S. 506-508), konnte nun für einen wichtigen Teilbereich kaiserlicher Politik für das darauf folgende Jahr 1505 ein Editionswerk vorgelegt werden. Erstmals wird damit die zweite Hälfte der Amtszeit Maximilians erfasst. Der vor allem durch den „Kölner Spruch“ im Landshuter Erbfolgestreit bekannt gewordene, aber auch sonst für die Frage der Reichsbefriedung und der Reichshilfe gegen die Ungarn ebenso wie für die Nachfolge des Kaisersohns Philipp in Kastilien wichtige Reichstag stellt eine bedeutsame Wegmarke der habsburgischen Reichspolitik dar. Zusammen mit der gleichzeitig erscheinenden Edition der Maximilians-Reichstage der Jahre 1491 bis 1493 und den schon 1981 publizierten Reichstagsakten von 1495 führt gerade dieser Kölner Reichstag von 1505 zu der wohl kaum noch zu bezweifelnden Einsicht, dass man es bei Maximilian I. mit einem Herrscher zu tun hat, dessen politisches Interesse nur noch wenig dem Reich selbst galt. Vor allem konzentrierte er sich auf die Größe seines Hauses und damit eigentlich auf ein dynastisches Imperium, wobei er seinen Blick auf ganz Europa von Ungarn bis England samt dem Mittelmeerraum von der Türkei bis Spanien richtete. Es ging ihm nun um die Herrschaft eines Familienverbands, weniger um die mittelalterlich-christliche Friedensgemeinschaft Mitteleuropas. Auf den Reichstagen der maximilianeischen Zeit standen deshalb auch die Begehren um Kriegshilfe im Vordergrund, während Fragen der Reichsverfassung und innere Reichsprobleme, |
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Deutsche Reichstagsakten. Reichsversammlungen 1556-1662: Der Reichstag zu Augsburg 1582, Teilband 1, Teilband 2, bearb. v. Leeb, Josef. Oldenbourg, München 2007.. 1-745, 747-1540 S. Besprochen von J. Friedrich Battenberg. ZRG GA 126 (2009) |
Ganzen Eintrag anzeigen Deutsche Reichstagsakten. Reichsversammlungen 1556-1662: Der Reichstag zu Augsburg 1582, Teilband 1, Teilband 2, bearb. v. Leeb, Josef. Oldenbourg, München 2007.. 1-745, 747-1540 S. Besprochen von J. Friedrich Battenberg.
Der in vorliegender Edition erfasste Augsburger Reichstag von 1582 hat im Hinblick auf die Wirkungen des Ius reformandi und die Reichsstandschaft für die Verfassungsgeschichte des Heiligen Römischen Reichs einige Bedeutung. Gestritten wurde um das Konfessionsrecht der Reichsstädte – besonders anhand des Falles Aachen – und um die sog. Magdeburger Session, danach nämlich, ob dem Magdeburger Administrator Joachim Friedrich von Brandenburg ein Sitz im Reichsfürstenrat zukomme. Historisch gesehen steht der Reichstag von 1582 etwa in der Mitte zwischen den noch vom Geist des Religionsfriedens geprägten Versammlungen und den konfessionell polarisierten Zusammenkünften. Offensichtlich vermochte noch immer die Integrationskraft der Reichsverfassung das Auseinanderbrechen der Opponenten und die Zuspitzung der religionspolitischen Gegensätze weiterhin zu verhindern.
Schon wenige Monate nach dem den Regensburger Reichstag von 1567 sowie den Erfurter Reichskreistag vom gleichen Jahr erfassenden Reichstagsaktenband (Rezension ZRG GA 125 [2008]) liegt nun in der von Heinz Angermeier begründeten und von Maximilian Lanzinner als Projektleiter fortgesetzten Editionsreihe zu den späteren Reichsversammlungen ein weiterer Doppelband vor, der erfolgreich an die bisherigen Editionen anknüpfen kann. Die zunehmende Aktenfülle dieser Zeit machte es – anders als in den älteren Reihen der Reichstagsakten – erforderlich, dass viele Quellen nur noch zusammengefasst wiedergegeben werden konnten oder auch Kürzungen und Auslassungen in Kauf genommen werden mussten. Ziel war es, den Gesamtverlauf des Reichstags, die mit ihm in Verbindung stehenden Schriftstücke und die verhandelten Inhalte möglichst vollständig zu erfassen. Eine stets wörtliche Wi |
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Deutsche und europäische Juristen aus neun Jahrhunderten, hg. v. Kleinheyer, Gerd/Schröder, Jan, 5. Aufl. (= UTB 578). C. F. Müller, Heidelberg 2008. XVI, 605 S. Besprochen von Gerhard Köbler. ZRG GA 126 (2009) |
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Im Jahre 1976 erschienen erstmals Deutsche Juristen aus fünf Jahrhunderten, um auch in einer für Nichtjuristen und juristische Studienanfänger verständlichen Weise in die Geschichte der deutschen Rechtswissenschaft einzuführen. Auf 390 Seiten umfassten sie 72 Juristen der letzten fünfhundert Jahre und Eike von Repgow. Hinzu kamen etwa 130 weitere im Text erwähnte Juristen mit notwendigsten Kurzinformationen in einem Anhang.
Dieses Werk hat sich rasch einen festen Platz in der deutschsprachigen rechtsgeschichtlichen Literatur gesichert. In der vierten Auflage ist es räumlich wie zeitlich erheblich erweitert worden. Nach Ausweis der jetzt vorgelegten, um etwa 25 Seiten erweiterten fünften Auflage hat sich diese Veränderung bestens bewährt.
Für die fünfte Auflage wurden alle Artikel durchgesehen und die bibliographischen Angaben auf den Stand von 2007 gebracht. Im Anhang ist ein Beitrag über Franz Böhm neu hinzugekommen. Auf 605 Seiten werden jetzt mehr als 100 (108) Biografien und 244 Kurzbiographien geboten.
Ob sich Studienanfänger durch diese hervorragende Leistung in die Geschichte der europäischen Jurisprudenz einführen lassen, mag zweifelhaft sein. Zu viel Wissen und Sachverstand steckt in den kurzen und prägnanten Formulierungen, als dass sie jedermann ohne Vorverständnis offen stehen. Die gesamte Geschichts- und Rechtswissenschaft darf sich aber mit den Herausgebern und Autoren über die gelungene Aktualisierung sehr freuen.
Innsbruck Gerhard Köbler
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Deutscher Königshof, Hoftag und Reichstag im späteren Mittelalter, hg. v. Moraw, Peter (= Vorträge und Forschungen 48). Thorbecke, Stuttgart 2003. 624 S., 4 Abb. Besprochen von Gerhard Köbler. ZRG GA 126 (2009) |
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Der vorliegende Band, der aus zwei Tagungen des Konstanzer Arbeitskreises für mittelalterliche Geschichte, so beginnt der Herausgeber seine Einführung, hervorgegangen ist, die anscheinend 1992 stattfanden, behandelt zwei unterschiedliche, jedoch eng zusammengehörende Institutionen der Reichsverfassung. Dem Hof sind zehn Studien gewidmet. Den Hoftag betreffen sieben Beiträge, wobei insgesamt erstmals der schwierige Versuch unternommen wird, ein Gesamtbild anzubieten und die rückständige deutsche Forschung an den Stand der westeuropäischen Wissenschaft anzunähern.
Die Untersuchungen zum deutschen Königshof sollen vom 12. Jahrhundert bis zum 15. Jahrhundert reichen. Tatsächlich beginnt Theo Kölzer mit dem Hof Kaiser Barbarossas und den Reichsfürsten. Karl-Heinz Spieß betrachtet enger den Hof Kaiser Barbarossas und die politische Landschaft am Mittelrhein.
Beschrieben wird der durch den jeweiligen Aufenthaltsort des Herrschers und seiner personalen Umgebung bestimmte Hof als unstet, amöbenhaft und multifunktional. Örtlicher Schwerpunkt unter Friedrich Barbarossa ist, wie zwei beigefügte Itinerare und eine Karte gut veranschaulichen, das Gebiet zwischen Rhein, Main und Donau. Besonders häufig ist der Herrscher in Worms, Würzburg und Regensburg, wobei ein Drittel aller bezeugten Aufenthaltsorte Bischofssitze sind, mehr als ein Viertel Pfalzorte.
Mit Julius Ficker werden für 1190 22 weltliche Reichsfürsten gezählt. Sie stammen aus den Familien der Welfen, Staufer, Andechser, Zähringer, Balduine, Reginare, Chatenois, Přemysliden, Babenberger, Traungauer, Sponheimer, Askanier, Wittelsbacher, Wettiner und Ludowinger. Von ihnen schieden Balduine und Traungauer noch vor 1200 aus.
Eine Übersicht über die Anwesenheit rheinfr |
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Deutsches Rechtswörterbuch. Wörterbuch der älteren deutschen Rechtssprache, hg. v. d. preußischen Akademie der Wissenschaften bzw. v. d. Heidelberger Akademie der Wissenschaften, Band 7-11, bearb. v. Speer, Heino. Böhlau/Böhlaus Nachfolger, Weimar/Stuttgart 1972-2007. ca. 4000 S., 8000 Spalten. Besprochen von Gerhard Köbler. ZRG GA 126 (2009) |
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Gerade war das neue deutsche, erstmals weitgehende Rechtseinheit für das Privatrecht im größten Teil des deutschen Sprachraumes herstellende Bürgerliche Gesetzbuch abgeschlossen, dessen Entwurf Otto von Gierke als undeutsch und unsozial gegeißelt hatte, da entschied sich die königlich preußische Akademie der Wissenschaften in Erwartung ausreichender Mittel der Hermann und Elise geb. Heckmann Wentzel-Stiftung zu einer Kommission für ein seit mehreren Jahren (1893 Heinrich Brunner, Karl Weinhold) vorgeschlagenes und in Aussicht genommenes Wörterbuch der älteren deutschen Rechtssprache. Ihr gehörten die namhaften Rechtshistoriker Karl von Amira, Heinrich Brunner, Ferdinand Frensdorff, Otto von Gierke und Richard Schröder, der Historiker Ernst Dümmler und der Sprachhistoriker Karl Weinhold an. Sie befürwortete neben dem seit 1837 vorbereiteten, 1854 veröffentlichten - und 1971 mit einem Quellenverzeichnis abgeschlossenen - Deutschen Wörterbuch Jacob und Wilhelm Grimms, vom dem zu dieser Zeit die ersten Bände bereits vollständig und weitere Bände teilweise vorlagen und das in der ersten Auflage rund 350000 Stichwörter enthielt und nach Abschluss der Neubearbeitung der älteren ersten Bände vielleicht 470000-500000 Stichwörter aufweisen wird, ein eigenes Wörterbuch der deutschen Rechtssprache, über dessen Grundzüge sie in ZRG GA 18 (1897), 211ff. sorgfältig Rechenschaft legte.
Deutsch war dabei zwar an sich weniger als Germanisch. Es war hier aber gleichzeitig doch mehr als sonstiges Deutsch, es wurde nämlich von den Gründern als Westgermanisch verstanden. Zu ihm wurde außer dem Friesischen und dem nur Weniges umfassen |
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Di Simone, Maria Rosa, Istituzioni e fonti normative in Italia dall’antico regime al facismo. Giappichelli editore, Turin 2007. XIV, 425 S. Besprochen von Filippo Ranieri. ZRG GA 126 (2009) |
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Mit diesem Band veröffentlicht die Verfasserin, eine bekannte italienische Rechtshistorikerin, ihre Vorlesungen zur italienischen Verfassungsgeschichte. Die Darstellung richtet sich also an Studenten und erhebt keinen besonderen Originalitätsanspruch. Sie fasst aber den derzeitigen Forschungsstand in vollständiger und übersichtlicher Weise zusammen. Die Darstellung beginnt mit der Beendigung des Ancien Régime im 18. Jahrhundert und findet ihr Ende mit der faschistischen Diktatur der 30er und 40er Jahre des vergangenen Jahrhunderts. In einem ersten Teil „L’antico regime e le riforme del settecento“ (S. 3-99) wird die Verfassungssituation der italienischen Halbinsel am Ende des 18. Jahrhunderts im Einzelnen dargestellt. Hier strukturiert sich die Darstellung nach den verschiedenen Staaten und Territorien. Die Präsentation des Stoffes erfolgt mit relativ großer Präzision und Ausführlichkeit. Auch Aspekte, die selten vertieft werden, wie etwa die Rechtslage Triests, Dalmatiens oder des Fürstbistums Trient, finden ihren angemessenen Platz. Im Zentrum steht die verfassungspolitische Stellung des jeweiligen Territoriums, aber auch dessen finanz- und verwaltungsmäßige Struktur. Auch die wichtigsten Rechtsquellen werden jeweils erwähnt. Im zweiten Teil „L’età rivoluzionaria e napoleonica“ (S. 103-141) werden die Revolutionszeit und die napoleonische Herrschaft präsentiert. Hier kommt die Gründung der Jacobinischen Republiken zur Sprache, der bekanntlich das Eindringen der napoleonischen Revolutionsarmee nach 1796 folgte. Besonders ausführlich wird das Italien der napoleonischen Zeit präsentiert, und zwar auch hinsichtlich der Verwaltung und Gerichtsverfassung der jeweiligen Territorien. Der dritte Teil „Dalla restaurazione all’unità“ (S. 145-262) ist den italienischen Staaten von1 |
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Dictionnaire historique des juristes français (XIIe-XXe siècle), hg. v. Arabeyre, Patrick/Halpérin, Jean-Louis/Krynen, Jacques. Presses universitaires français, Paris 2007. XXXVI, 828 S. Besprochen von Werner Schubert. ZRG GA 126 (2009) |
Ganzen Eintrag anzeigen Dictionnaire historique des juristes français (XIIe-XXe siècle), hg. v. Arabeyre, Patrick/Halpérin, Jean-Louis/Krynen, Jacques. Presses universitaires français, Paris 2007. XXXVI, 828 S. Besprochen von Werner Schubert.
Während Spanien bereits über zwei neue biographische Juristenlexika und Deutschland über die Juristenlexika von Michael Stolleis (1995) und von Gerd Kleinheyer/Jan Schröder (4. Aufl. 1996) verfügen, liegt nunmehr auch für Frankreich ein umfangreiches historisches Lexikon über französische Juristen des 12.-20. Jahrhunderts vor. Das Lexikon erfasst 1278 Juristen, davon 168 aus dem Mittelalter, 688 Juristen des 16.-18. Jahrhunderts und 422 Juristen aus dem 19. und 20. Jahrhundert, soweit ihr Geburtsdatum vor dem Ersten Weltkrieg liegt. Das Lexikon berücksichtigt nicht nur Wissenschaftler, sondern in gleicher Weise auch Richter und Advokaten sowie auch als Herausgeber oder Verleger tätige Juristen wie Jean-Baptiste Sirey und vor allem Victor-Alexis-Désiré Dalloz (1795-1869), den Begründer umfassender juristischer Repertorien (S. 229f.), eine Verlegerpersönlichkeit, wie sie es in Deutschland des 19. Jahrhunderts für juristische Werke nicht gab. Die Biographien stammen von 152 Autoren (Übersicht S. XXIXff.), die von den drei Herausgebern und einem Redaktionskomitee von weiteren elf Autoren (S. XII) betreut wurden. In einem Table des entrées (S. XVff.) sind sämtliche behandelten Juristen (einschließlich der Autoren der Biographien, unter denen insbesondere die Herausgeber, vor allem aber Halpérin herausragt), aufgeführt. Die einzelnen Beiträge sind mit Recht unterschiedlich umfangreich. Die wichtigeren Juristen haben Beiträge mit ca. 3-4 Seiten (6-8 Spalten) erhalten, die auch eine kritische Analyse ihrer juristischen Werke oder ihrer rechtspolitischen Tätigkeit bringen.
Ein nicht geringer Teil der Namen ist auch den deutschen Rechtshistorikern bekannt. Für das Mittelalter gilt dies für die Juristen an den Universitäten Toul |
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Dictionnaire historique des juristes français (XIIe-XXe siècle), hg. v. Arabeyre, Patrick/Halpérin, Jean-Louis/Krynen, Jacques. Presses universitaires français, Paris 2007. XXXVI, 828 S. Besprochen von Gerhard Köbler. ZRG GA 126 (2009) |
Ganzen Eintrag anzeigen Dictionnaire historique des juristes français (XIIe-XXe siècle), hg. v. Arabeyre, Patrick/Halpérin, Jean-Louis/Krynen, Jacques. Presses universitaires français, Paris 2007. XXXVI, 828 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Die nach dem Vorbild Pomponius’, Kleinheyer-Schröders, Stolleis’ (56 bzw. 53 französische Juristen), Domingos und mancher anderer von den Herausgebern für ihr Land in ihrem von Werner Schubert sachkundig besprochenen Werk zusammengestellten (1278) Juristen (darunter vielleicht 28 anonyme Verfasser bekannter Schriften) sind in alphabetischer Reihenfolge der von den den Verfassern gewählten Namensform
Abbatucci, Jacques Pierre Charles (Zicavo/Korsika 1791-Paris 1857)
Abel, Pierre (Pseudonym 1689)
Ableiges, Jacques d’ (vor 1350?-1402)
Abrial, André-Joseph (Annonay 1750-Paris 1828)
Accarias, Calixte (Mens 1831-Raincy 1903)
Acollas, Émile Pierre René Paul (La Châtre 1826-Asnières 1891)
Agulhon, Jean (1426)
Alauzet, Isidore (Alessandria/Italien 1807-Monaco 1882)
Albon, Claude d’ (E. 16. Jh.)
Alibert, Raphael (Saint-Laurent 1887-Paris 1963)
Allard, Pierre (Rive-de-Gier M. 16. Jh.-um 1608)
Allarmet, Jean (1342-Rome 1426)
Amellon, Marin (Mans M. 16. Jh.-A. 17. Jh.)
Ancel, Marc (Izeste 1902-Paris 1990)
Ancillon, Joseph (Metz 1629-Berlin 1719)
André, Jean-François (Forcalquier 1809-Vaucluse 1881)
André, Michel (Avallon 1803-Fleury 1878)
Andrieu, Charles (pays de Caux 18. Jh.)
Andrieux, François Guillaume Jean Stanislas (Straßburg 1759-Paris 1833)
Anglebermes, Jean Pyrrhus D’ (Orléans um 1480-Mailand 1521)
Antiboul, Pierre († 1357)
Appleton, Charles-Louis (Rennes 1846-Lyon 1935)
Appleton, Jean Charles Joseph (Charolles 1868-Lyon 1942)
Argenson, René Louis de Voyer de Paulmy (Paris 1694-Paris 1757)
Argentrè, Bertrand d’ (Vitré 1519-Tizé 1590)
Argou, Gabriel (Vivarais 1640-1703)
Arnauld, Antoine (Paris 1560-1619)
Arpadelle, Arnaud (um 1250-1312)
Arrérac, Jean d’ (um 1624)
Artur Émile (Tinténiac 1852-Rennes 192 |
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Die deutschen Herrscher des Mittelalters, hg. v. Schneidmüller, Bernd/Weinfurter, Stefan. Beck, München 2003. 624 S., 5 Abb., 3 Kart., 7 Stammb. Besprochen von Gerhard Köbler. ZRG GA 126 (2009) |
Ganzen Eintrag anzeigen Die deutschen Herrscher des Mittelalters, hg. v. Schneidmüller, Bernd/Weinfurter, Stefan. Beck, München 2003. 624 S., 5 Abb., 3 Kart., 7 Stammb. Besprochen von Gerhard Köbler.
In der Monarchie nimmt der Herrscher den wichtigsten Platz ein. Deswegen sind für die ältere Geschichte der Deutschen die Könige und Kaiser von ausnehmender Bedeutung. Sie für das Mittelalter in einem Band übersichtlich zusammenzustellen, ist das einleuchtende Ziel der beiden bestens ausgewiesenen Herausgeber.
Nach der allgemeinen Beschreibung in der Einleitung folgen in ungefährer chronologischer Reihung die einzelnen Artikel vorzüglicher Sachkenner. Das bunte und vielfältige Ringen von bisweilen zwei oder drei Königen um die Krone lässt nach Ansicht der Herausgeber eine streng chronologische Folge der Biographien nicht zu. Deswegen bündeln sie die Geschichte von 41 Kaisern und Königen, Mitkönigen und Gegenkönigen in 28 Kapiteln, die verlässlich und wissenschaftlich korrekt historische Portraits im Sinne eines historischen Lesebuchs bieten wollen.
Im Einzelnen sind Heinrich I. (Schneidmüller), Otto I. (Schneidmüller), Otto II. (Schneidmüller), Otto III. (Weinfurter), Heinrich II. (Weinfurter), Konrad II. (Wolfram), Heinrich III. (Becher), Heinrich IV. mit Rudolf, Hermann und Konrad (Becher), Heinrich V. (Althoff), Lothar III. (Althoff), Konrad III: mit Heinrich (Althoff), Friedrich I. (Ehlers), Heinrich VI. (Ehlers), Otto IV. und Philipp (van Eickels), Friedrich II. mit Heinrich (VII.) (van Eickels), die Könige des Interregnums Konrad IV., Heinrich Raspe, Wilhelm, Alfons, Richard (Kaufhold), Rudolf I. (Zotz), Adolf (Reinle), Albrecht I. (Reinle), Heinrich VII. (Thorau), Ludwig der Bayer und Friedrich der Schöne (Menzel), Karl IV. mit Günther von Schwarzburg (Kintzinger), Wenzel (Kintzinger), Ruprecht (Auge/Spieß), Sigmund mit Jobst von Mähren (Kintzinger), Albrecht II. (Heinig), Friedrich III. (Heinig) und Maximilian I. (Lutter) erfasst. Am Ende find |