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Feldbrugge, Ferdinand, Law in Medieval Russia (= Law in Eastern Europe 59). Nijhoff, Leiden 2009. XXVII, 335 S. Besprochen von Günter Baranowski., ZRG GA 127 (2010)

Feldbrugge, Ferdinand, Law in Medieval Russia (= Law in Eastern Europe 59). Nijhoff, Leiden 2009. XXVII, 335 S.

 

Das in zehn Kapitel gegliederte Werk ist im Wesentlichen eine Zusammenstellung von Abhandlungen, die der Autor bereits in verschiedenen Sammelwerken veröffentlicht hat – so Kapitel 1 über die allgemeine Entstehung des Rechts und das frühe Recht sowie Kapitel 2 über die Russkaja Pravda in: F. Feldbrugge (ed.), The Law’s Beginnings, Leiden 2003; Kapitel 4 über das Recht des Landbesitzes, die Gefolgschaft und die Natur der Kiever Rus’ in: W. Butler (ed.), Russian Law: Historical and Political Perspectives, Leiden 1977; Kapitel 5 über die Volksversammlungen im frühmittelalterlichen Russland in: Festschrift für Brunner, Baden-Baden 2001; Kapitel 6 über den ältesten Bruder und das Seniorat in: Festschrift für Meissner, Berlin 1985; Kapitel 7 über die Verträge des mittelalterlichen Russland in: Festschrift für Ginsburg, The Hague 2001; Kapitel 8 über die Menschenrechte in der russischen Rechtsgeschichte in: Festschrift für van den Berg, The Hague 2002; Kapitel 9 über die Novgoroder Skra und die Rechtsbeziehungen zwischen Russland und Westeuropa im Mittelalter in: Festschrift für Dekkers, Bruxelles 1982; Kapitel 10 über das mittelalterliche Recht in Transkaukasien in: Festschrift für Boguslavskij, Berlin 2004. Dabei sind die Kapitel durchaus aufeinander abgestimmt, auf den neuesten Stand der Literatur gebracht und, wo es notwendig war, weitergeführt. Etwas befremdet, dass auch Transkaukasien (Georgien, Armenien) berücksichtigt wird, das zudem erst wesentlich später, ab dem 18. bzw. im 19. Jh., in das Gravitationsfeld Russlands gelangt ist. Dennoch ist auch dieses Kapitel sehr interessant.

 

Die grundlegende Quelle des altrussischen Rechts, der nicht nur ein ganzes Kapitel, das zweite, gewidmet ist, sondern die auch in anderen Kapiteln (1, 3, 5, 7 und 9) angemessen berücksichtigt ist, ist die Russkaja Pravda. Hieraus möchte ich nur zwei Aspekte besprechen. Der erste betrifft die Geldzahlung, die in der Eingangsbestimmung der Ältesten Pravda oder Pravda Jaroslavs neben den zur Blutrache berechtigten Personen aufgeführt ist (Art. 1 der Kurzen Pravda, 11. Jh.). Wer sollte das Geld erhalten? Feldbrugge bekennt sich zu dem Standpunkt, dass die 40 grivna an die Familie des Opfers gezahlt worden seien (43, 45). So haben sich z.B. auch J. Ph. G. Ewers, A. Bogdanovskij, D. Ja. Samokvasov, L. K. Goetz, I. A. Stratonov, N. L. Rubinštejn und neuerdings V. K. Cečoev eindeutig festgelegt. Hiermit grenzt sich der Autor von der Auffassung ab, wonach dieses Geld zugunsten des Fürsten erhoben worden sei – eine Auffassung, die u.a. N. M. Karamzin, D. Ivanišev, N. Lange, S. V. Vedrov, N. A. Rožkov, N. A. Maksimejko, M. F. Vladimirskij-Budanov, J. Kadlec, S. V. Juškov, M. N. Tichomirov, L. V. Čerepnin und zuletzt M. B. Sverdlov ebenso eindeutig geäußert haben. Für diese Interpretation habe auch ich mich entschieden. In diesem Artikel wird von der Zahlung za golovu (für den Kopf; to the head) gehandelt, was das Verständnis erschwert und den Meinungsstreit befördert. Nach der Nestor-Chronik jedoch hat es bereits unter Vladimir, dem Vater Jaroslavs, den Terminus vira, der, ob man will oder nicht, an das germanische Wergeld erinnert, gegeben; dort sind die viry ohne jeglichen Zweifel als Geldstrafen zugunsten des Fürsten zu verstehen. Da die Älteste Pravda unter Jaroslav aufgeschrieben wurde, so ist das Wesen dieser Zahlung auch im historischen Zusammenhang mit den Entscheidungen Vladimirs zu sehen, mithin als öffentliche Geldstrafe zu begreifen. Die Beziehungen zwischen dem Täter und den Angehörigen des Opfers verbleiben nach wie vor im Hintergrund; der Ausgleich findet außerhalb der Pravda statt. Der virnik (Art. 42 der Kurzen Pravda) wurde für eine fürstlich-staatliche Tätigkeit eingesetzt und vergütet. Allerdings galt, dass der Fürst diese Zahlung nur dann erhielt, wenn keine Racheberechtigten (in der Regel bestimmte Verwandtschaftsgrade) vorhanden waren; nur dann wurde die fürstliche Macht gleichsam zum Racheberechtigten und zog die vira ein. In der Erweiterten Pravda (12. Jh.), die von der Abschaffung der Blutrache und ihrem Loskauf durch eine Geldzahlung kündet (Art. 2), ist, und hier besteht keine Differenz zu Feldbrugge, in Art. 5 klar unterschieden zwischen der vira (bloodwite) in allgemeiner Höhe von 40 grivna als Zahlung an den Fürsten und dem golovničestvo (Kopfgeld; head money) als Zahlung an die Angehörigen des Opfers, wobei für dieses keine Höhe normiert wurde; das Kopfgeld wurde untereinander vereinbart, vielleicht in ähnlichem Betrag. Nun, in der Erweiterten Pravda, verfestigte sich auch die durch die Söhne Jaroslavs (Art. 19, 22, 23 der Kurzen Pravda) begründete Tendenz, für die Tötung hochrangiger Bediensteter der Fürsten eine doppelte vira, also 80 grivna, zu verhängen. Der zweite Aspekt betrifft die von vielen Autoren angenommenen germanischen (skandinavischen) Einflüsse auf das frühe russische Recht, damit auch auf die Pravda. Sehr überzeugend stellt Feldbrugge als Erstes heraus, dass das früheste Recht anderer slavischer Völker, für das es keinen Grund gäbe, einen signifikanten germanischen Einfluss anzunehmen, dem altrussischen Recht ziemlich ähnlich sei. Zweitens werde, obwohl die Gefolgschaft (družina) ursprünglich von den Wikingern gebildet worden sei, von der Chronik aufgezeigt, dass auch andere Ethnien in der Kiever Frühzeit präsent gewesen seien; das Wikinger-Element, obgleich sehr sichtbar, sei quantitativ begrenzt gewesen und rasch in die russische Population und in die russische Kultur absorbiert worden. Drittens, die Älteste Pravda habe als ein bedeutendes Ingrediens der Erweiterten Pravda gedient, die fraglos das Hauptrecht für das gesamte Kiever Reich gewesen sei; dies lege nahe, dass der Wikinger-Gehalt der Ältesten Pravda entweder nicht sehr signifikant oder dem wesentlich ähnlich gewesen sei, was schon den russischen Rechtsbrauch konstituiert habe und danach leicht habe absorbiert werden können (56f.). Diese Argumente weisen in die richtige Richtung.

 

Vorher nicht veröffentlicht, also neu, ist Kapitel 3 über das römische Recht im mittelalterlichen Russland; es ist das umfangreichste. Feldbrugge nimmt hierzu die russischen Standpunkte zum Ausgangspunkt. Präsumierend, dass das römische Recht nur über das Vehikel des byzantinischen Rechts nach Russland gekommen sei, untersucht er zunächst die infrage kommenden byzantinischen Quellen, insbesondere den Nomos Georgikos, die Ekloge, das Procheiron und den Nomokanon XIV titulorum, sowie den Zakon Sudnyj ljudem (Gerichtsgesetz für die Leute; Court Law for the People), den er als Vermittler zwischen dem byzantinischen und dem frührussischen Recht ansieht (70-79). Danach fragt er in einer sehr gründlichen Analyse nach dem Where and When der römisch/byzantinischen Einflüsse und klärt im Einzelnen, welche byzantinischen Quellen in altslavischer oder altrussischer Sprache von welchem Zeitpunkt an in der Rus’ verfügbar waren, so vor allem in Gestalt der altslavischen und in der russischen Kormčaja kniga (Steuerungsbuch; Rule book), im Merilo pravednoe (Gerechtes Maß; Just Measure) und in den Knigi zakonnye (Gesetzbücher; Law Books) (87-94). Auf dieser Grundlage prüft er die Annahme von N. A. Maksimejko, die Kurze Pravda enthielte zahlreiche Entlehnungen aus dem römischen Recht, und er erkennt, dass alle diese Verweise aus verschiedenen Gründen nicht stichhaltig seien; am häufigsten seien die Ähnlichkeiten zu allgemein, die Unterschiede zu groß, die Kontexte nicht eingehalten (94-105). Ähnlich fällt auch sein Urteil über die vor kurzem publizierte Meinung von E. V. Salogubova aus, auch in anderen Äußerungen des frühen russischen Rechts seien mögliche Spuren des römischen Rechts zu sehen, so in den russisch-byzantinischen Verträgen von 911 und 944. Er kommt zum Ergebnis, dass die Annahmen eines direkten Einflusses auf das frühe russische Recht nicht bestätigt werden können. Als einzige Möglichkeit erkennt er die Verhängung einer Buße in Höhe des doppelten Wertes bei einem Diebstahl an, der durch einen Sklaven begangen wurde (Art. 46 der Erweiterten Pravda); diese Buße sei im römischen Recht gut bekannt, im russischen sonst nicht anzutreffen (105f., 125). Genauso akribisch geht er den Hinweisen auf Entlehnungen aus den byzantinischen Gesetzen nach, besonders den Hinweisen von N. V. Kalačov (Nomos Georgikos, Ekloga, Zakon Sudnyj ljudem, Procheiron) (109, 111, 113, 116f., 118f.), von E. E. Lipšic (Nomos Georgikos) (109-111) und von V. I. Sergeevič (Ekloga) (114-116). Der Autor bringt seine Untersuchungen auf den Punkt, dass im rein säkularen Recht des frühen Russland, besonders in der Russkaja Pravda in ihren beiden Versionen, nicht nur das römische, sondern auch das byzantinische Element fehle. Dieser Trend setze sich eine lange Zeit fort (126). Diese realistische Sicht auf die Dinge macht dieses Kapitel besonders wertvoll.

 

Obgleich der Ansatz des Kapitels 8, von der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte von 1948 her einen bewertenden Blick auf die russische Geschichte, vor allem auf die frühe, zu richten, durchaus irritieren kann, so werden hier dennoch wichtige Aussagen u. a. zum Verhältnis von Staat und Kirche (244-249), zum Feudalismus (252-253, zuvor schon 136-139) und zur städtischen Freiheit (253-255) getroffen.

 

So enthält Feldbrugges Werk, gleichsam eine (Zwischen-)Bilanz seines Schaffens zur altrussischen Rechtsgeschichte ziehend, eine Fülle von methodischen und konzeptionellen Ansätzen und Lösungen, von Argumenten und Anregungen zu weiteren Untersuchungen.

 

Leipzig                                                            Günter Baranowski