Original Ergebnisseite.

Gemeinsame Prinzipien des europäischen Privatrechts. Common Principles of European Private Law. Studien eines Forschungsnetzwerks. Studies of a Research Network, hg. v. Schulze, Reiner/Ajani, Gianmaria (= Europäisches Privatrecht, Sektion B Gemeinsame Rechtsprinzipien 22). Nomos, Baden-Baden 2003. 429 S. Besprochen von Gerhard Köbler., ZRG GA 127 (2010)

Gemeinsame Prinzipien des europäischen Privatrechts. Common Principles of European Private Law. Studien eines Forschungsnetzwerks. Studies of a Research Network, hg. v. Schulze, Reiner/Ajani, Gianmaria (= Europäisches Privatrecht, Sektion B Gemeinsame Rechtsprinzipien 22). Nomos, Baden-Baden 2003. 429 S. Besprochen von Gerhard Köbler.

 

Seit dem zweiten Weltkrieg eint sich Europa sichtlich. Grenzkontrollen werden innerhalb der Europäischen Union und einzelnen angrenzenden Staaten aufgehoben, die Münze wird mehr und mehr europäisiert. Sollte das Recht dahinter zurückbleiben?

 

Seit Jahrzehnten besteht über ob und wie Uneinigkeit. Vergleichbar dem Kodifikationsstreit des Jahres 1814 gibt es Gegner der Rechtsangleichung, die in der Gegenwart mehr oder weniger offen mit der Souveränität und Identität der einzelnen Mitgliedstaaten argumentieren und von einem Tross Begünstigter begleitet werden, und Befürworter, die in der Souveränität vor allem ein Besitzstandsdenken politischer Entscheidungsträger erkennen. Dessenungeachtet entsteht nahezu täglich ein klein wenig Mehr an europäischem Recht und wird auch Geld für grundsätzliche Überlegungen verfügbar gemacht.

 

Der mit einiger Verspätung anzuzeigende Band enthält Studien, die Wissenschaftler aus mehreren europäischen Ländern im Rahmen des Forschungsnetzwerks Common Principles of European Private Law verfasst haben. Im TMR-Programm der Europäischen Kommission haben innerhalb des Netzwerks Forschergruppen an den Universitäten Münster, Barcelona, Berlin (Humboldt), Lyon III, Nijmegen, Oxford und Turin mitgewirkt, so dass eigentlich alle großen Mitgliedstaaten vertreten sind. Die finanzielle Förderung hat die Europäische Kommission zur Verfügung gestellt.

 

Insgesamt enthält der Band 21 Beiträge. Davon stellt Reiner Schulze in seinem einleitenden Aufsatz über gemeinsame Prinzipien des europäischen Privatrechts die Konzeption des Netzwerks dar. Im Übrigen werden die Untersuchungen in sechs Teile gegliedert.

 

Mit der gemeinsamen historischen Grundlage des europäischen Privatrechts befassen sich zwei Beiträge. Michele Graziadei (Alessandria) behandelt Comparative Law, Legal History and the Holistic Approach to Legal Cultures. Thomas Kadner Graziano (Genf) verfolgt Aufstieg, Fall und Renaissance der internationalen Perspektive im europäischen Internationalen Privatrecht, um Lehren aus der Geschichte zu ziehen.

 

Das Erkennen gemeinsamer Prinzipien im Wege der Rechtsvergleichung versuchen D. J. Hayton, S. C. J. J. Kortmann, H. L. E. Verhagen, Axel Flessner, Athina Kontogianni und Esther Arroyo i Amanyuelas an den Beispielen des Trusts, des Schadensersatzes und der Sicherungsrechte an Immobilien. Mit den Auswirkungen des bereits geschaffenen Gemeinschaftsrechts auf Hauptgebiete des Privatrechts befassen sich Hans Schulte-Nölke für das deutsche Bürgerliche Gesetzbuch und Theodor Katsas für Wertpapierdienstleistungsunternehmen. Europäische Tendenzen im internationalen Privatrecht spüren Thomas Kadner Graziano für Distanzdelikte und Joaquin-J. Forner Delaygua für die Actio Pauliana auf.

 

Der fünfte Teil widmet sich den Gemeinsamkeiten der juristischen Methode. Dabei geht es um die Basistexte des europäischen Privatrechts, um Lücken im Tarifvertrag und um Legal Taxonomy. Mit sechs Studien zur europäischen Rechtssprache schließt der Band, wobei fünf deutschen Beiträgen (Pascale Berteloot, Hans D. Jarass, Reinhard Hoheisel, Annette Oschmann, Gerd Robbers) die einfache Frage gegenübertritt Can English - wie in den Vereinigten Staaten von Amerika - become the Common Legal Language in Europe?

 

Leider fehlt dem Band ein Sachregister. Auch sonst sind die vielfältigen einzelnen Facetten nur in der Einleitung stärker zusammengefasst. Gleichwohl ist allein schon die Beschäftigung mit der Grundfrage, die allen Verfassern ein gewichtiges Anliegen ist, bereits ein Wert an sich.

 

Innsbruck                                                                                           Gerhard Köbler