Assmann, Jan, Exodus. Die Revolution der Alten Welt. Beck, München 2015. 493 S. Besprochen von Karsten Ruppert. |
Ganzen Eintrag anzeigen Assmann, Jan: Exodus. Die Revolution der Alten Welt. Beck, München 2015. 493 S.
Der Ägyptologe Jan Assmann wendet sich in diesem Buch einem Thema zu, das nur noch am Rande mit seiner ersten Profession zu tun hat, dafür im Zentrum seiner zweiten, der Kulturwissenschaft steht. Denn ihm geht es weder um eine historische noch um eine theologische Auslegung des zweiten Buches des Pentateuch, das der Studie ihren Titel gab, sondern um eine kulturwissenschaftliche. Das heißt auch, Wirkung und Rezeption der Geschichte zu untersuchen, doch vor allem Grundideen und Bedeutung der erzählten Ereignisse offenzulegen. Durch diesen Ansatz ist die Untersuchung am wenigsten ein Beitrag zur altägyptischen Kultur, schon mehr zur Kultur des alten Israel, aber nicht weniger auch einer zu der des Christentums. In der in diesem Sinne bedeutungsgeschichtlichen Auslegung besteht der Anspruch des Autors und sie ist zugleich seine Rechtfertigung dafür, sich erneut dieser schon so oft kommentierten, interpretierten und in allen medialen Formen nacherzählten Geschichte zuzuwenden.
Assmann reflektiert seine Methode der „Resonanz“ kaum, so dass sie sich nur nachträglich aus seinem Vorgehen erschließt. Dabei wird deutlich, dass es ihm eben darum geht, das offen zu legen, was aus der Exodus-Erzählung noch nach- und herüberklingt. Die theologische Ausdeutung kann er zwar nicht ganz umgehen, doch ist sie nicht das vorrangige Anliegen. Auf philologische und historisch-kritische Methoden lässt er sich erst gar nicht ein. Darin liegt eine gewisse Naivität, da er so den sicherlich kompilierten und redigierten Text als ein in sich stimmiges Ganzes, in dem alle Aussagen gleichen Wert haben, nehmen muss. Das ist doch zunächst einmal erstaunlich für eine Geschichte, die Ereignisse, wenn sie denn einen historischen Kern haben, des 12. Jahrhunderts v. Chr. berichtet und über 600 Jahre später aus verschiedenen Quellen aufgezeichnet wurde, um für die aus der „babylonischen Gefangensch |
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Rauchensteiner, Manfried/Broukal, Josef, Der erste Weltkrieg und das Ende der Habsburgermonarchie 1914-1918 in aller Kürze. Böhlau, Wien 2015. 276 S. Abb., Kart. Besprochen von Gerhard Köbler. |
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Der erste Weltkrieg dauerte von 1914 bis 1918 und mit seinem kläglichen Schluss endete die Habsburgermonarchie eher abrupt und nicht wirklich vorhergesehen. Das Jahr 2015 ist dementsprechend kein echtes Erinnerungsjahr. Aber es eignet sich gleichwohl zu einer journalistisch unterstützten Kurzfassung eines wissenschaftlichen Standardwerks aus dem Jahre 2013.
Nach dem Vorwort der Verfasser will das Taschenbuch das detaillierte Bild in seinen Konturen nachzeichnen. Es stellt seiner Vorlage eine Fassung zur Seite, die den großen Linien des Originals trotz umfangreicher Kürzung folgt. Es berichtet von der Vorgeschichte, dem Attentat von Sarajevo, den Schlachten, dem Elend der Flüchtlinge, von Hunger und Tod im Hinterland und von den Rollen der Kaiser Franz Joseph und Karl.
Gegliedert ist es in 24 Abschnitte vom Vorabend des Weltkriegs bis zur Auflösung des Habsburgerreichs. Neu aufgenommen sind Kartenskizzen, Gliederungen sowie eine nüchterne, hilfreiche Chronologie vom 28. Juni 1914 bis zum 11. November 1918. Ein Namensregister und Ortsregister von Adler bis Zweig schließt den Band benutzerfreundlich auf, so dass die komprimierte Darstellung den Autoren mit guten Gründen neue Interessenten für die Grundzüge der Erkenntnisse verschaffen kann.
Innsbruck Gerhard Köbler
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Die demographische Zeitbombe. Fakten und Folgen des Geburtendefizits, hg. v. Kaufmann, Franz-Xaver/Krämer, Walter. Schöningh, Paderborn 2015. 206 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
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Dem Menschen eignet auf Grund unerklärlicher Ausgangspunkte die natürliche Fruchtbarkeit wohl aller Lebewesen. Mit Hilfe dieser Möglichkeit ist es ihm im Laufe seiner Geschichte gelungen, sich zum bestimmenden Herren der ihn umgebenden Welt aufzuschwingen. Im Rahmen dieses Vorgangs sind immer wieder führende Gruppen von neuen Gruppen und herrschende Völker oder Staaten von anderen Völkern oder Staaten abgelöst worden.
Wie in der Spätantike Westrom ohne wirklich erkennbare Gründe von Goten, Franken, Angelsachsen oder Langobarden überrannt wurde, so sind unter den europäischen Völkern und Staaten in der Gegenwart auch die Deutschen von einem Geburtendefizit gefährdet, zu dem Politik, Medizin und Egoismus in komplexer Verknüpfung beigetragen haben. Wenn vor allem Frauen immer stärker Kinderlosigkeit als Vorteil empfinden, um damit etwa zu einer Schwierigkeiten zu Lasten der Allgemeinheit verdrängenden Bundeskanzlerin aufsteigen zu können, schwindet die zum bloßen Erhalt erforderliche Fruchtbarkeitsquote zusehends und kann nur durch Zuwanderung von außen oder unvorhersehbare technische Entwicklungen ausgeglichen werden.
Diese Problematik ist bereits seit einigen Jahren deutlich erkennbar und durchaus erörtert. Der vorliegende schmale Sammelband beruht auf zwei öffentlichen Veranstaltungen in den Räumen der Akademie in Düsseldorf im Juni 2014 über Gründe, Chancen, Risiken und Folgen des gegenwärtigen demografischen Wandels und stellt insgesamt sieben Studien über die Geburten- und Familienpolitik in Deutschland, den demographischen Wandel als große Herausforderung für Wirtschaft und Gesellschaft, gesellschaftliche Folgen des Bevölkerungsrückgangs, Fakten, Folgen, Ursachen und Politikimplikationen, Deutschland und Frankreich im Vergleich und Staatsfinanzen ( |
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Merkantilismus. Wiederaufnahme einer Debatte, hg. v. Isenmann, Moritz (= Vierteljahrschrift für Sozial- und Wirtschaftsgeschichte Beiheft 228). Steiner, Stuttgart 2014. 289 S., 4 Abb. Besprochen von Gerhard Köbler. |
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Wie alle Teilbereiche des menschlichen Lebens hat sich auch die Wirtschaft ganz allmählich entwickelt und ist dabei von intuitiven Verhaltensweisen des Einzelnen zu wissenschaftlichen Gedankensystem aufgestiegen. Eine bedeutende Stufe in diesem Vorgang nimmt herkömmlicherweise der Merkantilismus ein, der seit dem 17. Jahrhundert sichtbar wird und sich vor allem mit Ludwig XIV. von Frankreich und seinem Finanzminister Jean-Baptiste Colbert (1661-1672) verbinden lässt. Er ist in der wirtschaftsgeschichtlichen Literatur bereits vielfach untersucht worden.
Nach der Einleitung des als wissenschaftlicher Mitarbeiter an dem Lehrstuhl für die Geschichte der frühen Neuzeit an der Universität Köln tätigen Herausgebers steht im Mittelpunkt der dabei entstandenen und durch Adam Smith vertieften Diskussion die Frage nach dem Verhältnis von Staat und Wirtschaft in der frühen Neuzeit, die sich als erstes dahin formulieren lässt, in welchem Ausmaß und auf welche Art und Weise Regierungen und Verwaltungen in der Zeit zwischen dem 16. und 18. Jahrhundert in das wirtschaftliche Geschehen eingegriffen haben. Darüberhinaus lässt sich zweitens nach den Vorteilen und Nachteilen dieser Eingriffe suchen und drittens nach den Vorstellungen und Zielen. Mit diesen Gegenständen befasste sich eine in den Räumen des Deutschen Historischen Instituts in Paris am 15. und 16. März 2012 veranstaltete Tagung während eines von der Alexander von Humboldt-Stiftung finanzierten Forschungsaufenthalts des Herausgebers an dem Institut.
Der daraufhin entstandene Sammelband umfasst insgesamt 12 Beiträge, die mit einer Studie Lars Magnussons über die Frage „Is Mercantilism a Useful Concept Still?“ eröffnet werden und mit der Frage Guillaume Garners „Le mercantilisme – un faux ami?“ betreffend |
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Fluch, Franz, Schwarzbuch Versicherungen – Wenn Unrecht zu Recht wird. Mandelbaum Kritik und Utopie, Wien 2015. 261 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
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Am Montag, dem 10. Oktober 2005, einem sonnigen, windstillen Herbsttag, fuhr der als freiberuflicher Journalist tätige Verfasser nach seinen Worten die drei Kilometer lange Abfahrt der Laaber Bundesstraße hinter Laab im Walde-West mit dem Rennrad hinunter und dachte an einen für März geplanten achthundert Kilometer langen Fußmarsch entlang der früheren Sklavenroute von Benguela in das Hochland von Zentralangola und einen danach zu schreibenden Roman, wofür er sich dreimal in der Woche mit dem Fahrrad vorbereitete. An der Einmündung der Heimbautalstraße in die Laaber Bundesstraße sah er von Weitem hinter der Haltelinie der nachrangigen Straße einen roten Toyota Carina stehen, der ihn intuitiv dazu veranlasste, vom Fahrbahnrand in Richtung Mittelstreifen zu fahren. Diese Bewegung rettete ihm das Leben, weil während seiner Fahrt durch den Kreuzungsbereich sich auch der rote Toyota so in Bewegung setzte, dass der Radfahrer gegen den linken vorderen Kotflügel prallte, quer über die Motorhaube fiel und neben der rechten Fahrbahnseite auf der Bundesstraße liegenblieb, verletzt durch einen Bruch der oberen Schambeinäste, des Sitzbeins, des Kreuzbeins und der Dammbeinschaufel und zahlreiche weitere Schädigungen, die einen dauerhaften Grad der Behinderung und eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 60 Prozent zur Folge hatten.
Dementsprechend konnte er seinen Beruf nicht länger ausüben und musste sechseinhalb Jahre gegen die gegnerische Haftpflichtversicherung des am Unfall schuldigen, ihn fahrlässig übersehenden Autofahrers buchstäblich um das Überleben kämpfen. Veranlasst durch diesen Kampf recherchierte er fünf Jahre lang ähnliche Fälle. Im Ergebnis gelangte er zu der Überzeugung, dass auf Grund von Gerichtsgutachten von Ärzten der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt, die zusätzlich als Privatg |
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Rechtshandschriften des deutschen Mittelalters – Produktionsorte und Importwege, hg. v. Carmassi, Patrizia/Drossbach, Gisela. Harrassowitz, Wiesbaden 2015. 415 S. Angezeigt von Gerhard Köbler. |
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Das Recht als ein Teilbereich der menschlichen Kultur ist wie die anderen Bereiche grundsätzlich zunächst nur mündlich ausgeformt und überliefert worden, wurde aber nach der Erfindung der Schrift schon früh in graphische Zeichen gefasst. Dementsprechend sind für das Recht des deutschen Mittelalters die Rechtshandschriften von größter Bedeutung. Dessenungeachtet gibt es für die schätzungsweise 500000 erhaltenen mittelalterlichen Handschriften (davon vielleicht 60000 in Deutschland und 90000 in Spanien und Österreich zusammen) bisher keinen vollständigen zusammenfassenden Katalog und folglich auch keine sichere Übersicht über die in diesen Zeugnissen enthaltenen vermutlich mehrere Millionen Einzelstücke umfassenden Texte.
Mit einem Teilaspekt dieser Problematik befasst sich der auf ein Arbeitsgespräch in der Herzog August Bibliothek in Wolfenbüttel vom 27. bis zum 29. Juni 2011 zurückgehende gediegene Sammelband. Er enthält nach einer sachkundigen Einleitung der beiden als wissenschaftliche Mitarbeiterin in Göttingen bzw. außerplanmäßige Professorin in Augsburg tätigen Herausgeberinnen 15 Referate in vier Sektionen über Rechtskultur im Hochmittelalter und Spätmittelalter, Transferbewegungen und Schulen, Autoren, Werke und Überlieferungen sowie mediale Aspekte der Überlieferung. Er hat unmittelbar nach seiner Ankündigung das große Interesse eines sachkundigen Rezensenten erweckt, auf dessen kommende Bewertungen der Herausgeber nur mit wenigen allgemein Sätzen aufmerksam machen kann.
Ziel des Werkes ist eine interdisziplinäre Herangehensweise an die primären Probleme der Produktion, Distribution und Rezeption juristischer Handschriften des Mittelalters aus der Halberstädter Dombibliothek und der Stiftskirche Unserer lieben Frau, die heute in d |
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Schnelle, Eva Marie, „Dann bricht der Freiheit Morgen an“. Die Opern Albert Lortzings in ihrem verfassungsgeschichtlichen Kontext (= Schriftenreihe der Albert-Lortzing-Gesellschaft Band 1). Leipziger Universitätsverlag, Leipzig 2013. 110 S. Besprochen von Thomas Vormbaum. |
Ganzen Eintrag anzeigen Schnelle, Eva Marie, „Dann bricht der Freiheit Morgen an“. Die Opern Albert Lortzings in ihrem verfassungsgeschichtlichen Kontext (= Schriftenreihe der Albert-Lortzing-Gesellschaft Band 1). Leipziger Universitätsverlag, Leipzig 2013. 110 S. Besprochen von Thomas Vormbaum.
Auf die Frage, welcher Opernkomponist sein eigener Librettist gewesen sei, wird regelmäßig die Antwort „Richard Wagner“ gegeben werden. Wagner steht jedoch nicht allein, denn auch sein (Fast-) Zeitgenosse Albert Lortzing (1801-1851) hat den größten Teil seiner Operntexte selbst verfasst. Dies bietet einer Fragestellung, wie sie die Verfasserin dieser Monographie verfolgt, aus naheliegenden Gründen besonders gute Ansatzpunkte, denn Libretti von fremder Hand lassen sich dem Komponisten nicht ohne weiteres zuordnen, auch wenn er sich wohl nur selten zur Komposition eines Textes entschließen wird, der ihm contre coeur geht. (Lortzing selbst hat nach der plausiblen Rekonstruktion der Verfasserin die – verschollene – Komposition des Operntextes Die Schatzkammer des Ynka von Robert Blum „unter Verschluss [gehalten] und später sogar vernichtet“, weil er mit deren „blutrünstiger und teilweise kriegsverherrlichender Handlung“ (86) nicht einverstanden war). Umgekehrt ist ja auch nicht jeder Librettist beglückt, wenn ihm der Komponist in den Text hineinredigiert (wie Carl Maria von Weber in den Freischütz-Text Friedrich Kinds).
Dass Albert Lortzing ein „eminent politischer Komponist“ war, ist unstreitig (10). Schwierig ist aber seine politische Einordnung. Das Spektrum der politischen Vereinnahmungen reicht von der nationalsozialistischen Kulturpolitik bis zu derjenigen der Deutschen Demokratischen Republik. Dies muss nicht unbedingt an frivolen Interpretationsversuchen liegen (so aber tendenziell die Herausgeber Irmhild Capelle und Bernd-Rüdiger Kern, S. 5), sondern kann auch das Ergebnis der Vieldeutigkeit des interpretierten Werkes sein (so tendenziell mit Recht die Verfasserin, |
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Thomsch, Astrid, David Mevius und der (Prozess-)Vergleich im Usus modernus pandectarum. Eine Analyse von Gerichtsordnung, Decisionen und Akten (= Schriftenreihe der David-Mevius-Gesellschaft 8). Kovač, Hamburg 2014. XII, 469 S. Besprochen von Gunter Wesener. |
Ganzen Eintrag anzeigen Thomsch, Astrid, David Mevius und der (Prozess-)Vergleich im Usus modernus pandectarum. Eine Analyse von Gerichtsordnung, Decisionen und Akten (= Schriftenreihe der David-Mevius-Gesellschaft 8). Kovač, Hamburg 2014. XII, 469 S. Besprochen von Gunter Wesener.
David Mevius (1609 – 1670), ein bedeutender norddeutscher Vertreter des Usus modernus pandectarum, Professor in Greifswald, Syndicus in Stralsund, Vizepräsident des Wismarer Tribunals, hat in der jüngeren Forschung verstärkte Beachtung gefunden: etwa N. Jörn (Hrsg), David Mevius (1609-1670). Leben und Werk eines pommerschen Juristen von europäischem Rang, Hamburg 2007; H.-G. Knothe, David Mevius (1609-1670): Ein herausragender Jurist des Usus modernus pandectarum, in: ZEuP 18, 2010, S. 536ff.; N. Wurch, David Mevius und das lübische Recht, Köln 2015. Das Gleiche gilt für das Wismarer Tribunal: etwa N. Jörn, B. Diestelkamp, K. A. Modéer (Hrsg.), Integration durch Recht. Das Wismarer Tribunal (1653-1806), Köln 2003; N. Jörn, Das Wismarer Tribunal in seinen Beziehungen zu Reichskammergericht und Reichshofrat, in: Höchstgerichte in Europa. Bausteine frühneuzeitlicher Rechtsordnungen, hrsg. von L. Auer, W. Ogris u. E. Ortlieb, Köln-Weimar-Wien 2007, S. 81ff.; P. Oestmann, Wege zur Rechtsgeschichte: Gerichtsbarkeit und Verfahren, Köln-Weimar-Wien 2015, S. 182ff.
Astrid Thomsch untersucht in ihrer von Peter Oestmann betreuten Dissertation ein Rechtsinstitut, den Vergleich, insbesondere den Prozessvergleich, aufgrund von Gerichtsordnung und Akten des Wismarer Tribunals sowie von Decisionen Davis Mevius‘. Dieser war Mitbegründer und langjähriger Vizepräsident (1653 – 1670) des Gerichtshofs in Wismar (Wismarer Tribunal), der als Höchstinstanz zuständig war für die im Frieden von Osnabrück (1648) schwedisch gewordenen Reichsterritorien.
Die Arbeit gliedert sich in fünf Abschnitte. Im Abschnitt A („Einführung“, S. 1-31) wird zunächst auf Forschungsstand und Quellenlage eingega |
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Klein, Ursula, Humboldts Preußen. Wissenschaft und Technik im Aufbruch. Wissenschaftliche Buchgesellschaft, Darmstadt 2015. 336 S., Abb. Besprochen von Werner Augustinovic. |
Ganzen Eintrag anzeigen Klein, Ursula, Humboldts Preußen. Wissenschaft und Technik im Aufbruch. Wissenschaftliche Buchgesellschaft, Darmstadt 2015. 336 S., Abb. Besprochen von Werner Augustinovic.
Mit der die deutschen Einigungskriege abschließenden Gründung des zweiten Deutschen Kaiserreiches 1871 unter der Preußen beherrschenden Dynastie der Hohenzollern vollzog sich in den folgenden Jahrzehnten auch dessen dynamischer Aufstieg zur führenden Industriemacht in Europa. Dieses Take off wäre allerdings nicht möglich gewesen ohne die in der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts mit der Regentschaft des Preußenkönigs Friedrich II. einsetzenden, kontinuierlich aufgebauten und systematisch verbesserten strukturellen Grundlagen. Das vorliegende Werk rückt die heute vielfach schon vergessenen Namen und Leistungen derer in den Vordergrund, die, vom aufklärerischen Geist beseelt, oft keine Mühen und persönlichen Unbequemlichkeiten scheuten, um die Erweiterung technologischer und naturwissenschaftlicher Expertise in enger Anlehnung an die Erfordernisse der Praxis zu befördern. Aus der Betrachtung ihres Wirkens ergeben sich Rückschlüsse für die Beantwortung der Frage nach einer korrekten Einschätzung des Verhältnisses zwischen obrigkeitlichen Vorgaben und der Privatinitiative der Forscher im Hinblick auf die erzielten Fortschritte.
Im Ergebnis sei die in der älteren Literatur, aber auch noch bei Christopher Clark [Preußen: Aufstieg und Niedergang, 1600 – 1947 (2007)] ventilierte, „undifferenzierte Gleichsetzung von staatlicher merkantilistischer Wirtschaftspolitik mit der Politik des Königs“ im Licht der nun gewonnenen Erkenntnisse nicht länger haltbar: „Die Anfänge der Industrialisierung Preußens […] gingen nicht vom Hauptmachtzentrum, dem König und seinem Potsdamer Kabinett, sondern von den Sachdepartments des Generaldirektoriums aus. Die dort arbeitenden reformorientierten Minister und leitenden Beamten – wie Hagen, Heinitz, Struensee, Hardenberg und Beuth – waren es, die |
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Blom, Philipp, Die zerrissenen Jahre 1918-1938. Hanser, München 2014. 572 S. Besprochen von Karsten Ruppert. |
Ganzen Eintrag anzeigen Blom, Philipp: Die zerrissenen Jahre 1918-1938. Hanser, München 2014. 572 S.
Philipp Blom ist ein international tätiger Zeitschriften-, Zeitungs- und Rundfunkjournalist. Daneben moderiert er Sendungen in Rundfunk und Fernsehen und nicht zuletzt schreibt er auch Romane und Sachbücher. Es ist nicht ohne Belang, dieses weitgefächerte Feld der Betätigungen des Autors des zu besprechenden Buches zu kennen, um es richtig zu verstehen. Man könnte es im weiten und herkömmlichen Sinne als eine Kulturgeschichte der Zwischenkriegszeit bezeichnen. Doch trifft der Untertitel des schon ein Jahr nach seinem Erscheinen in Deutschland ins Englische übertragenen Buches die Sache noch genauer: „Fracture : life and culture in the West, 1918 - 1938“. Denn es geht nicht allein um Kultur, sondern auch um Alltag und - das muss ergänzend hinzugefügt werden - das ein oder andere historische Ereignis. Mit „West“ ist die atlantische Welt gemeint, freilich fällt auch immer mal wieder ein Blick auf Russland bzw. die Sowjetunion.
Es ist auffallend, welche Attraktion die Zivilisation zwischen den beiden Weltkriegen, und besonders die Zwanziger Jahre, immer wieder auf Autoren unterschiedlichster Profession und Herkunft ausgeübt hat und sie diese, gleich welchen Ansatz sie verfolgten, als „wild“, „zerrissen“ oder „gebrochen“ interpretiert haben. Philipp Blom würde dem nicht widersprechen, doch unterscheidet er sich von den anderen durch die Art, wie er sein Buch angelegt hat. Jedes Kapitel ist je einem Jahr zwischen 1918 und 1938 gewidmet; in ihm wird jeweils unter einem Generalthema das abgehandelt, was der Verfasser für markant für das Jahr und die Zwischenkriegszeit „abseits der bekanntesten historischen Meilensteine“ (S. 28) hält. Freilich erfolgt dies durchgehend additiv, also ohne dass die jeweils angesprochenen Aspekte gedanklich zusammengehalten werden.
Blom deutet die Zwischenkriegsjahre als ein Laboratorium der Moderne, die jetzt nach ihrer Präfigurier |
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Die Protokolle der Regierung von Baden. Band 3 Das dritte Kabinett Wohleb 1949-1952, Teilband 1, 2, bearb. v. Hochstuhl, Kurt/Strauß, Christof (= Kabinettsprotokolle von Baden, Württemberg-Baden und Württemberg-Hohenzollern 1945-1952. Teil 1 Die Protokolle der Regierung von Baden). Kohlhammer, Stuttgart 2014. LXXX, 410 S., Teil 2 411-931 S. Besprochen von Werner Schubert. |
Ganzen Eintrag anzeigen Die Protokolle der Regierung von Baden. Band 3 Das dritte Kabinett Wohleb 1949-1952, Teilband 1, 2, bearb. v. Hochstuhl, Kurt/Strauß, Christof (= Kabinettsprotokolle von Baden, Württemberg-Baden und Württemberg-Hohenzollern 1945-1952. Teil 1 Die Protokolle der Regierung von Baden). Kohlhammer, Stuttgart 2014. LXXX, 410 S., Teil 2 411-931 S.
Mit dem Band 3 der Protokolle der Regierung von Baden für die Zeit des 3. Kabinetts Wohlebs (1949-1952) ist die Edition „Kabinettsprotokolle von Baden, Württemberg-Baden und Württemberg-Hohenzollern 1945-1952“ für Baden abgeschlossen. Das Land Baden umfasste den südlich der Autobahn Karlsruhe-Stuttgart gelegenen Teil von Vorkriegsbaden mit der Hauptstadt Freiburg im Breisgau, während die nördlichen Gebiete Badens zu dem von den Vereinigten Staaten von Amerika gegründeten Land Württemberg-Baden gehörten. Im badischen Landtag vom 18. 5. 1947 verfügte die CDU über die absolute Mehrheit. Während dem zweiten Kabinett Wohleb noch zwei Sozialdemokraten bis Anfang 1948 angehörten, regierte seit dieser Zeit die CDU (bis November 1947 Christlich-Soziale Volkspartei) allein. Eine Neuwahl Wohlebs zum Staatspräsidenten am 22. 2. 1949, die mit der absoluten Mehrheit der anwesenden CDU-Abgeordneten erfolgte, war notwendig geworden, nachdem die Regierung im August 1948 zurückgetreten war. Die badische Verfassung von 1947 war von Wohleb beeinflusst worden, der für ein christliches Staatsbild eintrat und sich als Sachwalter badischer Interessen verstand (vgl. Verf. in der Rez. des Bandes 2 der Protokolle der Regierung von Baden in ZRG Germ. Abt., Bd. 127 (2010), S. 980). Die Einleitung der Herausgeber befasst sich zunächst mit der „Regierung und Politik in der Endphase des Landes Baden“ (S. VII), die im Ganzen etwas ausführlicher hätte sein können. Der nächste Abschnitt der Einleitung geht ein auf die Kriegszerstörungen, die Wohnungsnot und den Wiederaufbau in Südbaden mit besonderen Abschnitten für Gaggenau, Achern, Neuenburg |
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Groten, Andreas, corpus und universitas. Römisches Körperschafts- und Gesellschaftsrecht – zwischen griechischer Philosophie und römischer Politik (= Ius Romanum 3). Mohr (Siebeck), Tübingen 2015. XV, 479 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
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Die Römer hatten, auch beflügelt durch die Griechen, bereits viele Errungenschaften, die selbst in der Gegenwart noch bedeutsam sind. Da Körperschaft und Gesellschaft als wesentliche Rechtsfiguren des modernen Lebens unabdingbar sind, drängt sich die Frage nach antiken Vorläufern wie von selbst auf. Ihr geht der Verfasser in seiner von Martin Avenarius betreuten, von der Hanns-Seidel-Stiftung geförderten und im Wintersemester 2012/2013 von der rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Köln angenommenen Dissertation eindringlich nach.
Gegliedert ist die beeindruckende Untersuchung nach einer Einleitung über Fragestellung, Stand der Forschung, den römischen Juristen und seine Umgebung sowie die Ausgangsstelle im dritten Buch des Gaius zum Provinzialedikt (D. 3. 4. 1) über corpus habere und universitas in fünf Abschnitte. Sie betreffen die Entwicklung des universitas-Begriffs, den Personenverband als corpus, die Genehmigung der Vereinsgründung, die rechtliche Ausgestaltung der Personenverbände, die justinianische Kodifikation mit einer neuen Lösung eines alten Problems und in der ältesten Schicht die Analogie zur Gemeinde. Auf dieser Grundlage teilt der Verfasser am Ende die Entwicklung des römischen Rechtes der Personenverbände in fünf zeitlich einander folgende Entwicklungsstufen ein.
Sie ergeben sich daraus, dass sich bereits bei Gaius in der Einleitung seines Kommentars zur den Regelungen des Provinzialedikts über die prozessuale Vertretung der Personenverbände die Nachwirkungen zweier Entwicklungsstufen der Behandlung der Personenverbände durch die römischen Rechtskundigen nachweisen lassen. Zusätzlich kann er drei weitere Entwicklungsstufen aufzeigen. Dabei kann freilich nur ein Mode |
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Faik, Jürgen, Verteilung und Umverteilung von Wohlstand. Mohr Siebeck, Tübingen 2015. 170 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Faik, Jürgen, Verteilung und Umverteilung von Wohlstand. Mohr Siebeck, Tübingen 2015. 170 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Der Mensch ist als Individuum mit einigermaßen unterschiedlichen Merkmalen ausgestattet und musste sich in der Natur grundsätzlich mit seinen verschiedenen Fähigkeiten gegenüber vielfältigen Gefahren durchsetzen. Dabei hat er wie auch manche Tierarten die Erfahrung gemacht, dass die Gemeinschaft die Überlebensfähigkeit erhöhen kann. Hieraus sind die verschiedensten Überlegungen in Richtung als zivilisierte Gleichsetzung oder Sozialismus und Kommunismus entstanden, von denen Verteilung und Umverteilung von Wohlstand den Versuch einer sozialen Abmilderung eines grenzenlosen Individualismus bedeuten.
Diesen Gegenstand behandelt der in Frankfurt am Main 1963 geborene, nach dem Studium von Volkswirtschaftslehre und Soziologie in Frankfurt am Main zwischen 1983 und 1995 im Jahre 1995 mit einer Dissertation über Äquivalenzskalen (Theoretische Erörterung, empirische Ermittlung und verteilungsbezogene Anwendung für die Bundesrepublik Deutschland) promovierte, seit 1996 als Experte für Armutsforschung für die Rentenversicherung tätige, seit 2014 als Privatdozent an der Universität Vechta für Gerontologie wirkende Verfasser in der vorliegenden schlanken Studie. Sie gliedert sich nach einer Einleitung in acht Kapitel. Sie betreffen den Wohlstandsbegriff, die Frage der Verteilungsgerechtigkeit, die Entwicklung der Einkommensverteilung, die Entwicklung der Vermögensverteilung, Armut und Reichtum, Erklärungsansätze, Verteilungswahrnehmungen und im Ausblick eine sozialpolitische Bewertung der Befunde.
Im Ergebnis kann der Autor auf Grund eindringlicher Analyse feststellen, dass trotz einer jüngeren Systemkritik auf der Grundlage vielfältiger Ungleichheiten eine das wirtschaftliche und gesellschaftliche System in Deutschland bedrohende Ungleichheitsschwelle noch nicht erreicht zu sein scheint, obgleich beispielsweise eine R |
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Buschmann, Arno, Nationalsozialistische Weltanschauung und Gesetzgebung 1933-1945. Band 1 Grundlinien einer Entwicklung. Verlag Österreich, Wien 2015. X, 171 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
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Das Recht wird wohl seit seinen Anfängen von Menschen nach ihren Vorstellungen geschaffen, selbst wenn dem Menschen wie vielen anderen universalen Gegebenheiten Manches wie anscheinend Raum und Zeit kaum veränderlich vorgegeben ist. In diesem Rahmen versuchen naheliegenderweise viele, den Inhalt dieses Regelwerks entsprechend ihren Überlegungen zu gestalten. Dementsprechend kann oder konnte das Recht auch als bloßer ideologischer Überbau der Produktionsverhältnisse erkannt und erklärt werden.
Der am 30. Januar 1933 zum Reichskanzler des Deutschen Reiches bestellte Adolf Hitler erklärte vom Beginn seines politischen Wirkens an, dass er nationalsozialistische Ziele verwirklichen und bei Gewinn der politischen Macht umsetzen wolle und werde. Dies ist ihm tatsächlich auch mit einschneidenden, ja sogar tödlichen Folgen für viele Mitmenschen auch gelungen. Einen Weg hierzu bot ihm die in allen Staaten der Neuzeit genutzte Gesetzgebung.
Arno Buschmann hat sich für diesen Gegenstand seit vielen Jahren besonders interessiert. Deswegen hat er im Jahre 2000 eine Dokumentation einer Entwicklung im Umfang von LXXI und 799 Seiten als Band 2 eines anfangs auf einen einzigen Band ausgelegten Gesamtwerks veröffentlicht. Aus technischen, aber auch aus verlegerischen Gründen musste er von diesem Vorhaben Abstand nehmen und den Gegenstand auf zwei Bände verteilen.
Dabei konnte die dokumentierte Dokumentation bereits in dem Jahre 2000 erscheinen. Die inhaltliche Darstellung musste allerdings ergänzt und umgearbeitet werden, um als selbständige Veröffentlichung der Allgemeinheit präsentiert werden zu können. Dies bedurfte wegen anderweitiger Beanspruch ziemlich langer Zeit, so dass der erste Band erst 15 Jahre nach dem zweiten Band erscheinen konnte, ob |
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Fischer, Jan-Erik, Zur Auslegung von Unberührtheitsklauseln (= Würzburger rechtswissenschaftliche Schriften 94). Ergon, Würzburg 2015. XXII, 253 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Fischer, Jan-Erik, Zur Auslegung von Unberührtheitsklauseln (= Würzburger rechtswissenschaftliche Schriften 94). Ergon, Würzburg 2015. XXII, 253 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Vielleicht hat irgendwo in grauer Vorzeit das Recht mit einem einzigen Rechtssatz begonnen. Inzwischen ist daraus ein kaum mehr überschaubares Gedankengebilde von höchster Komplexität geworden, in dem viele einzelne Sätze in ihrer Reichweite gegenüber anderen Rechtssätzen abgegrenzt werden müssen. Signifikantes Beispiel hierfür ist nach der Einleitung des Verfassers das aus 44 Paragraphen bestehende, am 1. Januar 2009 in Kraft getretene und von dem Bundesministerium der Justiz als Ergebnis einer erfolgreichen Zusammenarbeit zwischen Juristen und Philologen im Rahmen des 2006 gegründeten Modellprojekts „Verständliche Gesetze“ gerühmte Wohngeldgesetz, das 14 Unberührtheitsklauseln enthält, von denen sogar vier Unberührtheitsklauseln jeweils Vorschriften in Bezug nehmen, die selbst wiederum Unberührtheitsklauseln enthalten.
Einen Teilbereich dieser Thematik behandelt die von Olaf Sosnitza betreute, an der juristischen Fakultät der Universität Würzburg angenommene Dissertation des Verfassers. Sie gliedert sich in drei Abschnitte, in denen der Bearbeiter die Grundlagen ermittelt, die Funktionen und Bedeutungsmöglichkeiten untersucht und am Ende eine Zusammenfassung bietet. Den Ausgangspunkt bildet ein einleitender Überblick über Problem und Ziel, Gang der Untersuchung und den vorangehenden Stand der Wissenschaft.
Insgesamt schätzt der Verfasser den Bestand an seit der Reichskammergerichtsordnung des Jahres 1495 erkennbaren, vor allem in den Kodifikationen des 19. Jahrhunderts fortentwickelten, inzwischen infolge unzureichender Präzision die Qualität der Gesetze beeinträchtigenden Unberührtheitsklauseln („unberührt bleiben die Vorschriften …“) in Gesetzen und Verordnungen des Bundes und der Länder Deutschlands, die das Wort unberührt oder die Wörter nich |
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The Roots of International Law/Les Fondements du droit international, hg. v. Dupuy, Pierre-Marie/Chetail, Vincent (= Legal History Library 2, Studies in the History of International Law 5). Brill, Leiden 2014. 764 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
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Das internationale Recht konnte im Grunde entstehen, sobald sich mehrere Nationen nebeneinander entwickelt hatten und in rechtliche Beziehungen zueinander getreten waren. Nach frühen Anfängen hat es sich vor allem seit dem Wechsel vom Spätmittelalter zur Frühneuzeit entwickelt. Seitdem ist es ein differenziertes Gedankengebilde von globaler Komplexität geworden, in dessen Rahmen Europa erhebliche Bedeutung hat, ohne Ausschließlichkeit für sich in Anspruch nehmen zu können.
Das in diesem Rahmen entstandene gewichtige Sammelwerk ist Peter Haggenmacher gewidmet, der nach seiner Promotion über Grotius (1981) von 1985 bis 2009 dem Graduate Institute of International Studies in Genf angehörte. Zu seinen Ehren werden leicht greifbar insgesamt 24 Studien von Freunden und Kollegen zu einer Einheit versammelt. Sie haben unmittelbar nach ihrem Erscheinen das Interesse eines bekannten Völkerrechtlers gefunden, können aber in Ermangelung eines Rezensionsexemplars an dieser Stelle nur mit wenigen Worten des Herausgebers angezeigt werden.
Gegliedert ist das mit einem Bildnis des Jubilars geschmückte Werk in vier Teile über The Legacy of Grotius and his Forerunners, The Positivist Tradition in the History of International Law, Origin and Evolution of the International Legal Order und Non-Western Traditions and the Fate of Colonisation. Dabei beginnt Martii Koskenniemi mit der Entwicklung von Grotius bis Adam Smith und endet Shotaru Hamamoto mit der Betrachtung der Geschichte des internationalen Rechts in Ostasien. Eine Bibliographie Peter Haggenmachers mit einem Buch (Dissertation) über Grotius und einigen Herausgeberschaften, verschiedenen Artikeln und Besprechungen sowie fünf Übersetzungen r |
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Weinacht, Paul-Ludwig, Staat – Staatsräson – Staatsbürger. Studien zur Begriffsgeschichte und zur politischen Theorie (= Beiträge zur politischen Wissenschaft 180). Duncker & Humblot, Berlin 2014 103 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
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Der Staat ist eine der wichtigsten zivilisatorischen Entwicklungen in der gesamten Geschichte der Menschheit. Seine gegenwärtige Gestalt ist nach antiken Vorformen wohl erst an der Wende vom Spätmittelalter zur Frühneuzeit entstanden. Mit ihr hat sich der Verfasser während seiner gesamten Forschungszeit intensiv beschäftigt.
Geboren in Freiburg im Breisgau am 28. Mai 1938, wurde Paul-Ludwig Weinacht nach dem Studium von Deutsch, Französisch, Philosophie, Geschichte und Politikwissenschaft in Freiburg im Breisgau, München und Paris an der philosophischen Fakultät der Universität München mit seiner Dissertation über Staat – Studien zur Bedeutungsgeschichte des Wortes von den Anfängen bis ins 19. Jahrhundert promoviert. Nach Tätigkeiten unter anderem bei dem Deutschen Bildungsrat und als wissenschaftlicher Assistent Hans Maiers in München wurde er 1971 an die Pädagogische Hochschule Freiburg im Breisgau berufen, von wo aus er 1979 nach Würzburg wechselte, um dort bis 2003 auf dem Lehrstuhl für die Didaktik der Sozialkunde und für politische Wissenschaft zu wirken. Die maschinenschriftliche Fassung seiner Dissertation der Dissertation versandte er bereits 1967 auf Anregung Hans Maiers an Otto Brunner, Werner Conze und Reinhart Koselleck als Herausgeber des grundlegenden Lexikons „Geschichtliche Grundbegriffe“ (1972ff.), woran der vorliegende schmale Sammelband mit dem ersten seiner insgesamt 8 Beiträge anknüpft.
Im Anschluss an diesen Einstieg behandelt der Verfasser eine academische Lection eines Tübinger Professors des Staatsrechts von 1767, die Entdeckung der Staatsräson für die deutsche politische Theorie (1604), die Geschichte und Kritik des Begriffs Staatsbürger, die Anatomie und Rekonstrukti |
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Rau, Ulrike, Die Universität Leipzig als Gerichtsherrschaft über ihren ländlichen Besitz (= Schriften zur Rechtsgeschichte 167). Duncker & Humblot, Berlin 2014. 262 S. Zugleich Diss. jur. Leipzig 2012. Besprochen von Ulrich-Dieter Oppitz. |
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Die Veröffentlichung ist aus einer von Bernd-Rüdiger Kern (Leipzig) betreuten juristischen Dissertation hervorgegangen. Der „ländliche Besitz“ der Universität Leipzig waren acht Dörfer im Nordosten und Südosten Leipzigs, die sogenannten ‚Universitätsdörfer'.
1438 wurden der 1409 gegründeten Universität Zinseinnahmen aus drei Dörfern und die Erbgerichtsbarkeit über diese Dörfer übertragen. Weitere fünf Dörfer, die ‚neuen‘ Universitätsdörfer, wurden, neben anderen Einkünften, aus dem ehemaligen Klostergut des Thomasklosters durch Moritz von Sachsen im Jahre 1544 zur Sicherung der Finanzierung der Universität übergeben. Diese Art der Sicherung der Einnahmen einer Universität wählten auch andere Landesherren, so dass Universitätsdörfer für die Universitäten in Frankfurt an der Oder, Greifswald, Prag, Wittenberg und Würzburg belegt sind, für Heidelberg und Tübingen gab es Ähnliches. Nur wenige Untersuchungen sind bisher diesem frühneuzeitlichen Finanzierungsmodell für Landesuniversitäten gewidmet. Erfreulich gerafft beschreibt die Autorin die landesherrlichen Schenkungen der Jahre 1438 und 1544. Sie kann sich hierbei auf die Dissertation des Nestors der sächsischen Landesgeschichte, Karlheinz Blaschke, stützen, der bereits Ende 1950 eine Untersuchung über fünf der acht Universitätsdörfer vorgelegt hat. Dieser bis heute unübertroffenen Arbeit verdankt die neue Arbeit vieles. Hatte Blaschke seine Untersuchung mit dem Auge des Historikers verfasst, so legt die Autorin ihren Schwerpunkt auf die rechtsgeschichtliche Sicht. Dadurch ergänzen sich beide Arbeiten und viele Redundanzen werden vermieden. Den drei ‚alten‘ Universitätsdörfern, die bei Blaschke unberücksichtigt blieben, wendet die Autorin ihr Interes |
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Haag, Maike-Franziska van, Recht in der Hausväterliteratur. Der „Oeconomus Prudens et Legalis“ von Franz Philipp Florin im Kontext seiner Zeit (= Juristische Schriftenreihe 276). LIT, Berlin 2014. XIX, 207 S. Zugleich Diss. jur. Bonn 2013. Besprochen von Ulrich-Dieter Oppitz. |
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Die im Wintersemester 2013/2014 an der Universität Bonn abgeschlossene und von Mathias Schmoeckel betreute Dissertation befasst sich mit einem Beispiel der besonders im 17. und 18. Jahrhundert blühenden Literatur für Hausväter. Wohl zeitgleich mit der Autorin erarbeitete Ulrike Kruse ‚Der Natur-Diskurs in Hausväterliteratur…‘ in Göttingen als Dissertation und zeigte damit das andauernde Interesse an dieser Literaturgattung. Die Verfasserin stellt ihrer Untersuchung Fragen voran, die sie im Rahmen ihrer Arbeit beantworten möchte. Als zentrale Frage (S. 12) möchte sie behandeln: Wofür steht der Oeconomus Prudens et Legalis im Kontext seiner Zeit ?
Auf dem Wege zu diesem anspruchsvollen Ziel gibt die Verfasserin nach der Einleitung einen Überblick zum Verhältnis von Oekonomiken und Hausväterliteratur. Dabei geht sie auf Otto Brunners Formel vom ‚ganzen Haus‘ ein, ohne sich intensiv mit den kritischen Einwänden auseinanderzusetzen, die seit Jahren hiergegen erhoben werden und die Valentin Groebner 1995 sorgfältig erörterte. Weiterhin streift sie die Haustafel in Luthers Kleinem Katechismus. Die Haustafel, die Luther erstmals in der Ausgabe des Kleinen Katechismus von 1529 (in Wittenberg und auch in Marburg gedruckt) aufführt, wendet sich an unterschiedliche Gruppen und ist eine Aneinanderreihung von elf neutestamentalischen Sprüchen. Statt hierzu die entsprechenden Absätze in Luthers Haustafel zu erwähnen, wird jeweils Sekundärliteratur zitiert. Hier wäre eine Auseinandersetzung mit dem Originaltext zu erwarten gewesen, um die in der Literatur entwickelten Deutungen von Luthers Hausbegriff und seinem Hausväterbegriff begründet darzustellen. Warum die Autorin unter den z |
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Steuern im historischen Kontext. Ein Ausschnitt der Steuergeschichte anhand ausgewählter Fragestellungen, hg. v. Seer, Roman. Lang, Frankfurt am Main 2014 (= Bochumer Schriften zum Steuerrecht 28). 354 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Steuern im historischen Kontext. Ein Ausschnitt der Steuergeschichte anhand ausgewählter Fragestellungen, hg. v. Seer, Roman. Lang, Frankfurt am Main 2014 (= Bochumer Schriften zum Steuerrecht 28). 354 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Die Steuer als die einmalige oder laufende Geldleistung, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellt und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einkünften allen auferlegt wird, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft, ist bereits dem römischen Altertum in der Form der Grundsteuer, personalen Vermögensteuer oder Gewerbesteuer bekannt. Als deutsche Bezeichnung begegnet sie erstmals um 765 n. Chr. als ahd. stiura mit den Bedeutungen Steuer (N.), Steuerruder, Stütze, Lenkung, Hilfe, Abgabe. Im Vordergrund steht dabei die Stütze, während die Abgabe im Gegensatz zur Gegenwart nur am Rande vorkommt.
In der Rechtsgeschichte führt nach dem zutreffenden kurzen Vorwort des Herausgebers die historische Aufarbeitung des Steuerrechts in ähnlicher Weise ein Schattendasein, zumal sich eine eigene Disziplin der Steuerrechtsgeschichte bisher nicht ausbilden konnte. Deswegen ist der vorliegende Sammelband mit Beiträgen über die Entwicklung der Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Erbschaftsteuer, Vermögensteuer, Grundsteuer, Umsatzsteuer und Verbrauchsteuer sehr zu begrüßen. Er ist aus einem im Rahmen des forschenden Lernens abgehaltenen Seminar im Sommersemester 2013 entstanden.
Insgesamt umfasst der Band neun interessante Studien. Sie betreffen die Entwicklung der Einkommensteuer im 19. Jahrhundert, die Weimarer Reichsverfassung und die erzbergersche Steuerreform, die erzbergersche Steuerreform in materieller Hinsicht, die Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs im Dritten Reich unter dem Gesichtspunkt der unbegrenzten Auslegung, die Reichsfluchtsteuer und das nationalsozialistische Steueranpassungsgesetz, den Kampf um die Bundesf |
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Wein, Susanne, Antisemitismus im Reichstag, Judenfeindliche Sprache in Politik und Gesellschaft der Weimarer Republik (= Zivilisationen & Geschichte 30). Lang, Frankfurt am Main 2014. XIV, 15-524 S. Besprochen von Werner Augustinovic. |
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Es wachse im deutschen Volk der Wunsch, die Gleichsetzung „des Juden mit dem Deutschen beseitigt zu sehen und an Stelle der unwahrhaftigen, widerwärtigen und entwürdigenden Gemeinsamkeit im öffentlichen und gesellschaftlichen Leben die sichtbare, ausdrückliche Trennung […] treten zu lassen.“ Man fordere deshalb „neben der Kenntlichmachung des Juden in Deutschland […] seine Entfernung aus allen öffentlichen Ämtern[,] Stellungen und, bis diese erfolgt ist, das Vorsetzen seiner Volkszugehörigkeit zu seinem Namen, so z. B., damit Sie mich ganz richtig verstehen: der Jude Finanzminister Hilferding (Zuruf links: Unerhört!) - Sie finden das unerhört - , der Jude Ministerialrat Badt, der Jude Reichstagsabgeordneter Bernhard usw. (Zuruf links: Der Jude Reventlow! Der Psychopath Reventlow!) [Reventlow:] - Bravo! - Das wäre eine Etappe zu dem Ziel: die Entfernung des Kuckucks aus dem deutschen Nest!“ (S. 413f., Fußnoten 1821 u. 1822; Protokoll der Reichstagssitzung vom 26. 6. 1929, Schlussbeiträge zur Debatte über den Reichshaushaltsplan 1929, Verlesung eines judenhetzerischen Manifests durch den NSDAP-Abgeordneten Ernst Graf zu Reventlow). Die Verfasserin der vorliegenden Berliner Dissertation, die freie Historikerin Susanne Wein, merkt an, dass „keine von Reventlows Diffamierungen von Vizepräsident [des Reichstags] Siegfried von Kardorff (DVP) beanstandet (wurde)“, doch meldete sich stattdessen der Abgeordnete Wilhelm Külz (DDP) außerordentlich zu Wort und erteilte Reventlow eine „kurze und prägnante Zurückweisung“. Das sei nach ihrer Kenntnis „zum ersten und […] zum einzigen Mal“ gewesen, dass „ein Abgeordneter extra und ausschließlich deshalb das Wort (ergriff), um gegen eine antisemitische Provokation der Nationalsozi |
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EU-Mitgliedschaft und Südtirols Autonomie. Die Auswirkungen der EU-Mitgliedschaft auf die Autonomie des Landes Südtirol am Beispiel ausgewählter Gesetzgebungs- und Verwaltungskompetenzen. Handbuch, hg. v. Obwexer, Walter/Happacher, Esther/Baroncelli, Stefania/Palermo, Francesco. Verlag Österreich, Wien 2015. XXIV, 483 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
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Italien gehört der Europäischen Union bzw. ihren Vorgängern oder Vorformen als Gründungsmitglied von Anfang an. Zu dieser Zeit war auch Südtirol bereits ein Teil Italiens, der um seine Autonomie kämpfte und kämpfen musste. Deswegen ist eine Untersuchung der Auswirkungen der Mitgliedschaft (Italiens) in der Europäischen Union auf die Autonomie des Landes Südtirol nicht nur naheliegend und weiterführend, sondern in der Vergangenheit vor allem für die zentralen Minderheitenschutzbestimmungen und die institutionelle Beteiligung der autonomen Gebietskörperschaften Italiens an der europäischen Integration schon erfolgt.
Kaum untersucht wurden nach dem kurzen Vorwort der Herausgeber des vorliegenden Sammelbands die Auswirkungen der Mitgliedschaft Italiens auf die autonomen Gesetzgebungsbefugnisse und Verwaltungsbefugnisse des Landes Südtirol in materieller Hinsicht. Deswegen sind Angehörige der Universität Innsbruck, der Europäischen Akademie Bozen und der Freien Universität Bozen gemeinsam den damit verbundenen Fragen nachgegangen. Erste mit finanzieller Unterstützung des Landes erzielte Forschungsergebnisse konnten in Bozen am 11. April 2014 im Rahmen einer Tagung der Öffentlichkeit präsentiert werden und stehen mit dem vorliegenden Werk der Allgemeinheit insgesamt zur Verfügung.
Gegliedert ist der stattliche Band in vier Kapitel, die mit einer Betrachtung der EU-rechtlichen Determinierung mitgliedstaatlicher Kompetenzen durch Walter Obwexer und einem Überblick über die autonomen Gesetzgebungs- und Verwaltungskompetenzen des Landes Südtirol durch Esther Happacher/Francesco Palermo/Sara |
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Frühe Neuzeit in Deutschland 1520-1620. Literaturwissenschaftliches Verfasserlexikon, hg. v. Kühlmann, Wilhelm/Müller, Jan-Dirk/Schilling, Michael/Steiger, Johann Anselm/Vollhardt, Friedrich. Redaktion Kipf, Klaus J. Band 4 Krüginger, Johannes-Osse, Melchior von. De Gruyter, Berlin 2015. XXV S., 694 Spalten. Besprochen von Gerhard Köbler. |
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Das Literaturwissenschaftliche Verfasserlexikon über die frühe Neuzeit in Deutschland ist einen weiteren wichtigen Schritt vorangekommen. Dem ersten, 2011 vorgelegten Band ist nach den Bänden 2 (2012) und 3 (2014) nunmehr der vierte Band gefolgt. Er umfasst knapp 90 Autoren von Krüginger bis Osse.
Einbezogen sind dabei etwa der als Pfarrer und Übersetzer tätige, in Rechtswissenschaft ausgebildete Nikolaus Krumpach, der als Jurist und neulateinische Dichter sowie sächsischer Rat bezeichnete Johannes Lauterbach in Noscowitz, der Historiker, Rechtsgelehrte, Philologe, Übersetzer, Editor und Publizist Johannes Leuclavius, der Jurist, Professor und christliche Humanist Ambrosius Lobwasser, der Pfarrer, Dekan und Lexikograph Josua Maaler, der überzeugend nicht als kreativer Kopf, sondern nur als Ausführender des bekannten Werkes Die Teütsch Spraach (1561) eingeordnet wird, der Jurist, kaiserliche Hofrat und Verfasser einer Fazetiensammlung Otto Melander (Schwarzmann), der Buchdrucker, Stadtrichter und Prosaromanverfasser Georg Messerschmidt, der Übersetzer und Notar Georg Friedrich Messerschmidt, der Landgraf, Alchemiker, Komponist und neulateinische Dichter Moritz von Hessen-Kassel, der Hebraist und Kosmograph Sebastian Münster, der Franziskaner, Humanist, Pädagoge, Übersetzer, Jurist und Satiriker Thomas Murner, der Rechtsgelehrte, Kanzler und neulateinische Dichter Joachim Mynsinger von Frundeck, der Fremdsprachenlehrer, Notar und Verfasser einer deutschen Grammatik Albert Ölinger, der Rechtsgelehrte Johannes Oldendorp, der Jurist, Politiker, humanistische und juristisch-politische Schriftsteller Jakob Om |
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Wittmann, Piotr, „Der da sein Practic auß Teutschen Tractaten will lernen“. Rechtspraktiker in deutschsprachiger Praktikerliteratur des 16. Jahrhunderts (= Rechtshistorische Reihe 458). Lang, Frankfurt am Main 2015. 302 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Wittmann, Piotr, „Der da sein Practic auß Teutschen Tractaten will lernen“. Rechtspraktiker in deutschsprachiger Praktikerliteratur des 16. Jahrhunderts (= Rechtshistorische Reihe 458). Lang, Frankfurt am Main 2015. 302 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Das gelehrte Recht ist bekanntlich in das Heilige römische Reich vor allem auf dem Wege über die universitäre Lehre gelangt. An ihr hatten zunächst aber nur einzelne Studenten Teil. Von daher war für Rechtspraktiker ein davon abweichender, grundsätzlich als weniger wertvoll angesehener Zugang erforderlich, für den an der Wende vom Spätmittelalter zur Frühneuzeit zum Ausgleich mangelnder Kenntnisse des Lateinischen eine deutschsprachige Praktikerliteratur entstand, die bisher zu wenig das Interesse der rechtshistorischen Literatur gefunden hat, weshalb die vorliegende Untersuchung ungeteilte Aufmerksamkeit verdient.
Sie ist eine in Teilen überarbeitete Fassung der von Eva Schumann angeregten und betreuten, im Wintersemester 2012/2013 bei der juristischen Fakultät der Universität Göttingen eingereichten, durch die Deutsche Forschungsgemeinschaft im Rahmen des Graduiertenkollegs 1507 „Expertenkulturen des 12. bis 18. Jahrhunderts“ und die FAZIT-Stiftung mit Stipendien geförderten Dissertation des zeitweise am Lehrstuhl tätigen Autors. Sie gliedert sich in drei Teile. Sie betreffen den Untersuchungsgegenstand als einen bisher blinden Fleck, den Forschungsgegenstand und die Quellenauswahl sowie die Rechtspraktiker an den Gerichten der weltlichen Gerichtsbarkeit.
Aus der Praktikerliteratur ausgewählt sind dabei Conrad Heydens Klagspiegel von etwa 1470, Ulrich Tenglers Laienspiegel (1509), Georg von Rotschitz‘ Processus Juris (1529), Justin Goblers Gerichtlicher Process (1536), Kilian Königs Processus und Practica der gerichtsleuffte (1541), Andreas Perneders Gerichtlicher Process (1544), Heinrich Knausts Fewerzeugk Gerichtlicher Ordnunge Process und Läuffe (1558), Joos de Damhouders Pr |
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Snook, Ben, The Anglo-Saxon Chancery. The History, Language and Production of Anglo-Saxon Charters from Alfred to Edgar (= Anglo-Saxon Studies 28). Boydell & Brewer 2015. XVI, 234 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Snook, Ben, The Anglo-Saxon Chancery. The History, Language and Production of Anglo-Saxon Charters from Alfred to Edgar (= Anglo-Saxon Studies 28). Boydell & Brewer 2015. XVI, 234 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Zu den frühen germanistischen Rechtsquellen zählen neben den am Beginn der schriftlichen Überlieferung stehenden Volksrechten auch die bereits zeitig einsetzenden Urkunden. In diesem Rahmen sind die angelsächsischen Quellen für das europäische Festland ebenfalls stets von großem Interesse gewesen. Von daher verdient eine Geschichte der angelsächsischen Kanzlei zwischen Alfred dem Großen (871-899) und Edgar (957-959) unmittelbare Aufmerksamkeit.
Sein Verfasser ist ein an der Godolphin and Latymer School in London lehrender Historiker, der nach dem Vorwort seine Untersuchung vor fast zehn Jahren in dem Department of Anglo-Saxon, Norse and Celtic der Universität Cambridge begann, als er nach Abschluss des ersten Ausbildungsabschnitts sich für Simon Keynes Kurs über die angelsächsische Kanzlei interessierte und danach die Grade MPhil und PhD mit einer Arbeit über The Literary Dimensions of Anglo-Saxon Charters from the Seventh Century to the Reign of Edgar erwarb. Von Cambridge wechselte er in das Projekt einer Prosopographie des angelsächsischen England in King’s College in London und danach an Queen Mary an der Universität London. Sein vorliegendes Werk entstand dementsprechend vorwiegend im Institute of Historical Research und im Senate House der Universität London.
Gegliedert ist die neuen Grund legende, mit drei Anhängen zu S 193 (840), S 346 (889) und S 225 (915), einer Bibliographie, einem Verzeichnis der verwendeten Urkunden und einem Index von Abingdon bis York versehene interessante Untersuchung in fünf Abschnitte. Sie betreffen die Urkunden Alfreds und Edwards, Æthelstan, ‚Æthelstan A‘, die Geistlichen Dunstan, Cenwald und Oda sowie in Rückkehr zur Zukunft Edgar und ‚Edgar A‘. Im Ergebnis seiner vielfältig |
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Potter, Harry, Law, Liberty and the Constitution. A Brief History of the Common Law. Boydell & Brewer, Woodbridge/Suffolk 2015. VIII, 352 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Potter, Harry, Law, Liberty and the Constitution. A Brief History of the Common Law. Boydell & Brewer, Woodbridge/Suffolk 2015. VIII, 352 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Recht, Freiheit und Verfassung sind grundlegende Einrichtungen des zivilisierten menschlichen Zusammenlebens, von denen die ursprüngliche Freiheit des Menschen wohl dem Recht deutlich vorausgeht und die Verfassung zumindest in dem formellen Sinn erst ziemlich spät nachfolgt. Dessenungeachtet lassen sie sich ansprechend im Rahmen einer kurzen Rechtsgeschichte einsetzen. Der Verfasser übernimmt dies in ansprechender Weise auf überschaubarem Raum.
Veranlasst ist das Werk durch eine Anfrage des BBC nach einer Geschichte des englischen Rechtssystems unter dem Titel The Strange Case of the Law. Zu diesem Zeitpunkt wusste der Angesprochene nach eigenem Eingeständnis in der kurzen Einleitung wenig von diesem Gegenstand, doch hat er nach seiner Zusage diesen Mangel auf der Grundlage wohl vor allem der abgekürzt zitierten Literatur zu beheben versucht. Seine daraufhin gegebene Darstellung geht davon aus, dass Englands Common Law, wenn auch unvollkommen, Recht und Freiheit sichert und dadurch gleichen Rang mit allen anderen Errungenschaften von Engländern in Kunst und Wissenschaft aufweist.
Gegliedert ist der durch 18 Abbildungen vor allem wichtiger Rechtsgelehrter veranschaulichte Band in vier Teile. Sie betreffen die Grundlegung von den angelsächsischen Gesetzen bis zu dem Ende des Mittelalters, die rechtlichen Auseinandersetzungen unter Beteiligung von the King’s Conscience und the Lord Chancellor’s Foot mit the Writ and Charter of Liberty in der frühen Neuzeit, die Transformation des Rechtes zwischen 1766 und 1907 und schließlich die Herrschaft des Rechts von 1907 bis zur Gegenwart. Weil das in langen Jahrhunderten organisch gewachsene Recht den Menschen gegen den Missbrauch von Macht sichert, sieht es der Verfasser am Ende überzeugend als notwendig an, dass der |
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Rauchegger, Andreas, Der Homo aquamportans. Wasserträger – Wasserverkäufer – Wasserschenker. Ein Beitrag zur historischen Trink- und Nutzwasserversorgung im europäischen Kulturraum. Studia, Innsbruck 2014. 388 S., Abb. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Rauchegger, Andreas, Der Homo aquamportans. Wasserträger – Wasserverkäufer – Wasserschenker. Ein Beitrag zur historischen Trink- und Nutzwasserversorgung im europäischen Kulturraum. Studia, Innsbruck 2014. 388 S., Abb. Besprochen von Gerhard Köbler.
Das aus den Elementen Wasserstoff und Sauerstoff bestehende, im flüssigen Zustand durchsichtige und weitgehend farblose Wasser ist eine wesentliche Grundlage des irdischen Daseins, so dass mit gutem Grund verkürzt formuliert werden kann „Wasser ist Leben“. Weil der Mensch zu mehr als 70 Prozent aus Wasser besteht und auf natürliche Weise ständig Wasser an seine Umwelt abgibt, muss er im Laufe eines durchschnittlichen Lebens rund 50000 Liter Wasser aufnehmen. Dafür stehen ihm an sich rund 1,4 Milliarden Kubikmeter Wasser zur Verfügung, die unter Anderem 71 Prozent der Erdoberfläche bedecken, doch sind nur 3,5 Prozent des Wassers als Süßwasser bekömmlich, während der Großteil des Wassers wegen seines Salzgehalts vom Menschen nicht unmittelbar getrunken werden kann.
Mit einem Teilbereich der menschlichen Wassernutzung beschäftigt sich die vorliegende, von Siegfried de Rachewiltz in Dorf Tirol betreute, an der Universität Innsbruck angenommene Dissertation des im Kulturmanagement tätigen Verfassers. Sie gliedert sich nach einer Einleitung über Erzählung, Problemzugang und Rahmen, Methodik und Ariadne-Faden in vier Teile. Sie betreffen Mythen und Sagen über Wasserbehälter und Wasserträger, den Homo aquamportans in seiner Sachkultur, Wasserverkäufer und kulturelle Inszenierungen und das Wirtschaftsgut Wasser.
Im Kern geht es um den Teil der Menschheitsgeschichte, in dem sich nicht mehr jeder zur Sicherung seines Lebens selbst mit dem in der Natur vorhandenen Wasser versorgte, sondern der Mensch das Wasser mittelbar im Verhältnis zu seinem Mitmenschen wirtschaftlich nutzte, was vermutlich erst mit der Sesshaftwerdung in größerem Umfang erfolgte. In diesem Rahmen betrachtet der Verfasser zah |
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Leipzig. Eine landeskundliche Bestandsaufnahme, hg. v. Denzer, Vera/Dix, Andreas/Porada, Haik Thomas (= Landschaften in Deutschland 78). Böhlau, Köln 2015. 463 S., Abb. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Leipzig. Eine landeskundliche Bestandsaufnahme, hg. v. Denzer, Vera/Dix, Andreas/Porada, Haik Thomas (= Landschaften in Deutschland 78). Böhlau, Köln 2015. 463 S., Abb. Besprochen von Gerhard Köbler.
Leipzig an der Pleiße wird im Frühmittelalter zunächst als eine slawische Siedlung vielleicht des beginnenden 8. Jahrhunderts und dann 1015 als urbs Libzi (wohl an der Stelle des späteren Barfüßerklosters bzw. Matthäikirchhofs) sichtbar. Als 1409 ein beachtlicher Teil der nichtböhmischen Nationen die Universität Prag verlässt, wird die Stadt hallisch-magdeburgischen Rechts ein früher Schwerpunkt deutscher Bildung, dessen Einwohnerzahl bis zur Gegenwart auf etwa 550000 angewachsen ist. Eine landeskundliche Bestandsaufnahme seines Raumes ist daher von großem Interesse.
Das eindrucksvolle Werk beginnt nach einem Verzeichnis der Einzeldarstellungen und einem Verzeichnis der Themen mit einem einführenden Vorwort und der Beschreibung von Buch, E-Book und Online-Auftritt. Dem folgt ein landeskundlicher Überblick über Oberflächenformung und Raumgliederung, erdgeschichtliche Entwicklung, Geologie, Bodengeographie, Klima, Hydrogeographie, Landnutzung, Flora und Fauna sowie Naturschutz in der Stadt. Im Rahmen des städtischen Raumes werden, Urgeschichte, Frühgeschichte und Geschichte einschließlich der Veränderungen nach der Herstellung deutscher Einheit dargelegt.
Die Einzeldarstellung geht vom Zentrum aus und schließt zehn Abschnitte über Vorstädte und Stadtbezirke an. Der Anhang bietet verschiedene hilfreiche Verzeichnisse, während drei Register den Inhalt benutzerfreundlich nach Personen, Orten und Sachen aufschließen. Texte, Karten und Bilder veranschaulichen die Ausführungen in überzeugender Weise, so dass das kompakte Werk auf neuestem wissenschaftlichem Stand jedermann über Leipzig vorzüglich unterrichten kann.
Innsbruck Gerhard Köbler
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Wieden, Helge Bei der, Die letzten Grafen zu Holstein-Schaumburg. Über gräfliche Familien, Bastarde und andere Themen, aus dem Nachlass hg. v. Wieden, Brage Bei der, 2. Aufl. (= Schaumburger Studien 72). Verlag für Regionalgeschichte, Bielefeld 2015. 220 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Wieden, Helge Bei der, Die letzten Grafen zu Holstein-Schaumburg. Über gräfliche Familien, Bastarde und andere Themen, aus dem Nachlass hg. v. Wieden, Brage Bei der, 2. Aufl. (= Schaumburger Studien 72). Verlag für Regionalgeschichte, Bielefeld 2015. 220 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Holstein ist der um 800 erscheinende Name der nördlichen Sachsen, die als im Holz Sitzende bezeichnet werden. 1110/1111 werden die von Schauenburg Grafen von Holstein. Mit den Grafen von Holstein-Schaumburg hat sich Helge Bei der Wieden seit dem Ende der 1950er Jahre vielfach, eindringlich und weiterführend befasst, so dass zur Erinnerung an ihn und sein Lebenswerk ein Sammelband zu diesem Gegenstand sehr gerechtfertigt ist.
Nach den vom Herausgeber an den Anfang gestellten biografischen Notizen wurde Helge Bei der Wieden auf Grund der Zufälligkeiten der Zeitläufte in Eitorf am 4. Juli 1934 geboren, weil sein Vater als Schauspielleiter zu dieser Zeit keine feste Anstellung hatte und sich deshalb an dem Pensionsbetrieb seiner Schwiegermutter in Burg Reifershardt oberhalb Herchens beteiligte. Nach dem Wechsel in den väterlichen Herkunftsort Rostock studierte der Sohn in Rostock Germanistik und Geschichte, floh aber nach Bedrohung durch den Staatssicherheitsdienst der Deutschen Demokratischen Republik am 12. Januar 1955 in den Westen, wo er das Studium in Göttingen und Freiburg im Breisgau fortsetzte, nach erfolgreicher Lehramtsprüfung in den Schuldienst eintrat und 1959 mit einer Dissertation über die wirtschaftliche Lage der Grafschaft Schaumburg bei Ausbruch des Dreißigjährigen Krieges promoviert wurde. Zum 1. September 1966 gelangte er nach Bückeburg, wo er 1996 als Oberstudienrat in den Ruhestand versetzt wurde und nach zahlreichen wissenschaftlichen Arbeit am 8. Januar 2012 an einer Krebserkrankung starb.
Der schlanke, mit einem sympathischen Brustbild ausgestattete, nach der Erstveröffentlichung im Jahre 2014 erfreulicherweise inzwischen ber |
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Nüchterlein, Jana, Volksschädlinge vor Gericht – die Volksschädlingsverordnung vor den Sondergerichten Berlins (= Wissenschaftliche Beiträge aus dem Tectum Verlag, Reihe Rechtswissenschaften 74). Tectum, Marburg 2015. XI, 168 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Nüchterlein, Jana, Volksschädlinge vor Gericht – die Volksschädlingsverordnung vor den Sondergerichten Berlins (= Wissenschaftliche Beiträge aus dem Tectum Verlag, Reihe Rechtswissenschaften 74). Tectum, Marburg 2015. XI, 168 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Adolf Hitler stellte mit der Parole „Du bist nichts, dein Volk ist alles“ das deutsche Volk in den Brennpunkt seiner Politik. Dementsprechend war an sich das Volk zu fördern und jeder Schaden von ihm abzuwenden, was vermutlich alle seine Wähler begrüßten. Plakativ ließen sich Gegner des deutschen Volkes bereits früh als Schädlinge, genauer Volksschädlinge, kennzeichnen, so dass es leicht einleuchten musste, dass sie grundsätzlich zu bekämpfen waren.
Mit der zu diesem Zweck geschaffenen Verordnung des Deutschen Reiches beschäftigt sich die vorliegende, von Uwe Hellmann betreute, von der juristischen Fakultät der juristischen Fakultät der Universität Potsdam im Jahre 2013 unter dem Titel Volksschädlinge vor Gericht – Die Erledigung der Strafverfahren nach der Verordnung gegen Volksschädlinge vom 5. September 1939 durch die Sondergerichte am Landgericht Berlin angenommene Dissertation der Verfasserin. Sie gliedert sich nach einer Einleitung über das methodische Vorgehen und die Versorgungslage der Bevölkerung Berlins in sechs Abschnitte. Sie betreffen die Sondergerichte am Landgericht Berlin, die Verordnung vom 5. September 1939, die Rechtsprechung zur Verordnung, die Beschleunigung des sondergerichtlichen Verfahrens, die Aufhebung der Verordnung und der auf sie gegründeten Urteile und eine Schlussbetrachtung.
Im Ergebnis kann die Verfasserin ansprechend feststellen, dass die Volksschädlingsverordnung einen erneuten kriegsbedingten Anstieg der Kriminalität unter allen Umständen verhindern sollte. Dieser Erfolg konnte jedoch nicht erreicht werden, weil viele Menschen zur Sicherung ihres Lebens im Verlaufe des Krieges Straftaten als mehr oder weniger notwendig ansahen. Dessenun |
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Busch, Michael, Machtstreben – Standesbewusstsein – Streitlust. Landesherrschaft und Stände in Mecklenburg von 1755 bis 1806 (= Quellen und Studien aus den Landesarchiven Mecklenburg-Vorpommerns 13). Böhlau, Köln 2013. 481 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Busch, Michael, Machtstreben – Standesbewusstsein – Streitlust. Landesherrschaft und Stände in Mecklenburg von 1755 bis 1806 (= Quellen und Studien aus den Landesarchiven Mecklenburg-Vorpommerns 13). Böhlau, Köln 2013. 481 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Bei der Entstehung der deutschen Länder während des Hochmittelalters war die weitere Entwicklung nicht wirklich vorhersehbar. Zwar erforderte die Bildung eines Landes vor allem Gut, Geld, Geschick und Glück Einzelner, aber auch die Wettbewerber strebten zumindest nach irgendeiner Form der Teilhabe an der Macht eines sich durchsetzenden Herren. Auf diese Weise traten Landesherrschaft und Landstände an vielen Stellen zu vielen Zeiten einander gegensätzlich gegenüber.
Mit einem örtlich wie zeitlich eingeschränkten Teilbereich diese Gegenstands beschäftigt sich die vorliegende, im Juni 2009 an der Fakultät für Geistes- und Sozialwissenschaften der Universität der Bundeswehr in Hamburg eingereichte, von Kersten Krüger, Ernst Münch, Jutta Nowosadtko und Eckhardt Opitz begutachtete, für den Druck geringfügig überarbeitete Habilitationsschrift des nach dem Studium von Geschichte, öffentlichem Recht und Skandinavistik in Hamburg (M. A. 1990) 1998 bei Kersten Krüger in Rostock promovierten, als Assistent an der Universität der Bundeswehr in Hamburg tätigen Verfassers. Sie gliedert sich nach einer Einleitung über Thema, Fragestellung, Vorgehensweise, Forschungsstand und Quellen in sieben Sachkapitel. Sie betreffen einen Überblick über die Grundlagen landständischer Macht in Mecklenburg vom 16. bis zum 18. Jahrhundert, die Institutionen ständischer politischer Teilhabe (Landtage, engerer Ausschuss, ständische Konvente und Volk?), die altadelige Opposition gegen den landesgrundgesetzlichen Erbvergleich nach 1755, den Streit um das privilegium de non appellando illimitatum von 1779 bis 1781, die altadeligen Vorrechte im Verhältnis zu neuen Partizipationsbestrebungen und herzoglicher Macht, einen Exk |
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Neu, Tim, Die Erschaffung der landständischen Verfassung. Kreativität, Heuchelei und Repräsentation in Hessen (1509-1655) (= Symbolische Kommunikation in der Vormoderne 93). Böhlau, Köln 2013. 581 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Neu, Tim, Die Erschaffung der landständischen Verfassung. Kreativität, Heuchelei und Repräsentation in Hessen (1509-1655) (= Symbolische Kommunikation in der Vormoderne 93). Böhlau, Köln 2013. 581 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Verfassung ist als Wort seit dem 14. Jahrhundert belegt und bezeichnet zunächst nur das in eine bestimmte Gestalt Bringen und das in eine bestimmte Gestalt Gebrachte. Dies betrifft in der frühen Neuzeit vor allem auch den allgemeinen Zustand des seit dem ausgehenden Spätmittelalter (wieder) entstehenden Staates. Für ihn geht die Verfassungsgeschichtsforschung überwiegend von einer zunächst nur materiellen Verfassung im Gegensatz zu der mit der Virginia Bill of Rights von 1776 sichtbaren und danach fast durchweg durchgesetzten formellen Verfassung aus.
Einen Teilaspekt dieser Entwicklung behandelt die vorliegende, an dem Sonderforschungsbereich 496 (Symbolische Kommunikation und gesellschaftliche Wertesysteme vom Mittelalter bis zur französischen Revolution) entstandene, von Barbara Stollberg-Rilinger angestoßene und anregend-kritisch begleitete, im Dezember 2011 an der philosophischen Fakultät der Universität Münster angenommene, für den Druck geringfügig überarbeitete Dissertation des seit 1999 in Bonn und Münster in Geschichte, Philosophie und Erziehungswissenschaft ausgebildeten, seit 2005 als wissenschaftlicher Mitarbeiter in Münster promovierenden Verfassers, der 2014 für seine Leistung den Forschungspreis des Gesamtvereins der deutschen Geschichts- und altertumsvereine erhielt. Sie gliedert sich nach einer kurzen Einleitung in fünf Abschnitte. Sie betreffen die Geschichte und Theorie der landständischen Verfassung, die Frage nach der landständischen Verfassung im 16 Jahrhundert im Anschluss an Einungen, das Entstehen einer Verfassung zwischen 1590 und 1623, die Verfassung in der Krise zwischen 1623 und 1655 sowie eine abschließende Zusammenfassung.
Im Ergebnis kann der Verfasser auf einer sehr br |
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Handbuch der Grundrechte in Deutschland und Europa, hg. v. Merten, Detlef/Papier, Hans-Jürgen. Band 5 Grundrechte in Deutschland: Einzelgrundrechte 2. C. F. Müller, Heidelberg 2013. XXXVIII, 1519 S. Besprochen von Tilman Repgen. |
Ganzen Eintrag anzeigen Handbuch der Grundrechte in Deutschland und Europa, hg. v. Merten, Detlef/Papier, Hans-Jürgen. Band 5 Grundrechte in Deutschland: Einzelgrundrechte 2. C. F. Müller, Heidelberg 2013. XXXVIII, 1519 S. Besprochen von Tilman Repgen.
Mit Band 5 des Handbuchs der Grundrechte findet die umfassende Darstellung der Grundrechte in Deutschland ihren Abschluss. Es geht dort um die wirtschaftlichen, politischen und verfahrensrechtlichen Grundrechte.
Das Handbuch der Grundrechte ist ein Beitrag zum geltenden Verfassungsrecht und daher wird der Leser hier nicht unbedingt ideen- und verfassungsgeschichtliche Analysen erwarten, zumal Band 1 des Sammelwerks die Entwicklungslinien nachgezeichnet hat. Dennoch ist es auffällig, welch‘ geringe Rolle offenbar die Geschichte bei der Interpretation der einzelnen Grundrechte spielt. Keineswegs alle Abschnitte des hier zu besprechenden Bandes machen den Versuch, ihr Thema auch historisch zu reflektieren.
Otto Depenheuer beginnt seine Abhandlung zur Eigentumsgarantie (§ 111) mit einer Verortung des Privateigentums in der aktuellen politischen Diskussion des zweiten Jahrzehnts dieses Jahrhunderts. Dazu zählt die Finanz- und Schuldenkrise mit ihren den Staat herausfordernden Aspekten „systemrelevanter“ Unternehmungen. Selbstverständlich sind Depenheuer die staatsphilosophischen Diskussionen über die Rechtfertigung des Privateigentums geläufig. Sie werden freilich hier sehr wenig expliziert (immerhin: § 111 Rn. 4 und 5). Mehr angedeutet wird die Position des Eigentums als Mittel zur Verwirklichung der Freiheit; Eigentum ist hiernach die Grundlage eigenverantwortlicher Lebensgestaltung (Rn. 8). Mit dem Eigentum sind Verfügungsbefugnis, Verantwortung und Haftung notwendig verbunden (Rn. 14). Weniger als früher bedeute, so Depenheuer, Eigentum politische Macht (Rn. 16). Depenheuer zeichnet die Entwicklungslinien der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nach, um die heutige Eigentumsdogmatik des Verfassun |
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„…die letzten Schranken fallen lassen“. Studien zur Universität Greifswald im Nationalsozialismus, hg. v. Alvermann, Dirk. Böhlau, Köln 2014. 407 S., Abb. Besprochen von Ulrich-Dieter. |
Ganzen Eintrag anzeigen „…die letzten Schranken fallen lassen“. Studien zur Universität Greifswald im Nationalsozialismus, hg. v. Alvermann, Dirk. Böhlau, Köln 2014. 407 S., Abb. Besprochen von Ulrich-Dieter Oppitz.
Der Greifswalder Universitätsarchivar Alvermann legt in dem anzuzeigenden Sammelband 15 Artikel vor, die in einem im Jahre 2011 vom Rektorat angeregten Forschungsprojekt ‚zur möglichst umfassenden und systematischen Erforschung und Darstellung der Geschichte der Universität während der Jahre 1933 bis 1945‘ entstanden. Im April 2013 wurden erste Ergebnisse vorgestellt und diskutiert, hieraus wurden dann die veröffentlichten Studien. Leider fehlt dem Sammelband der übliche Überblick zu den Autoren. Die teilweise unausgewogenen Formulierungen bei der Schilderung der agierenden Personen galten mal als einer historischen Arbeit nicht angemessen; sie können jedoch auch als ein Zeichen besonderer Betroffenheit gedeutet werden. Ein Verfasser erläutert seine bis heute andauernde Inspiration durch den historischen (und dialektischen) Materialismus (S. 20), ein bemerkenswertes Vorverständnis.
Wie es bei derartigen Sammelbänden selten vermieden wird, stehen viele Aussagen unverbunden nebeneinander und zum Verständnis erforderliche Informationen muss sich der Leser anderweitig selber verschaffen. Obwohl zwei Autoren den Mathematikprofessor Vahlen, der 1923 Rektor der Universität war, behandeln, erklärt keiner der Autoren, warum dieser Professor 1933 im Alter von 64 Jahren, nach Greifswald zurückberufen werden sollte. Eine ausführliche Studie zu Vahlen aus dem Jahre 2001 nutzt keiner der beiden Verfasser.
Diese Beobachtungen sind der Behandlung der einzelnen Artikel vorangestellt, da sie nicht untypisch für die Beiträge sind. Den Reigen der Artikel eröffnet Mathias Rautenberg mit einem Überblick zu ‚Politische Herrschaft – Resourcenkonstellation – Anspruch akademischer Freiheit‘, in dem das spezielle Greifswalder Umfeld an den allgemeinen Umständen deuts |
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Thomsch, Astrid, David Mevius und der (Prozess-)Vergleich im Usus modernus pandectarum. Eine Analyse von Gerichtsordnung, Decisionen und Akten (= Schriftenreihe der David-Mevius-Gesellschaft 8). Kovač, Hamburg 2014. XII, 469 S. Angezeigt von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Thomsch, Astrid, David Mevius und der (Prozess-)Vergleich im Usus modernus pandectarum. Eine Analyse von Gerichtsordnung, Decisionen und Akten (= Schriftenreihe der David-Mevius-Gesellschaft 8). Kovač, Hamburg 2014. XII, 469 S. Angezeigt von Gerhard Köbler.
Der als Wort erstmals 1468 belegte Vergleich als der gegenseitige Vertrag, durch den ein Streit oder eine Ungewissheit von Parteien über ein Rechtsverhältnis im Wege gegenseitigen Nachgebens beendet wird, wird im klassischen römischen Recht als Erlass verstanden. Justinian löst ihn in den von ihm veranlassten Werken am Ende des Altertums hiervon ab. Nach der Rezeption greift die Wissenschaft ganz selbverständlich darauf zu.
Mit einem auf David Mevius konzentrierten Teilaspekt dieser Thematik beschäftigt sich die Verfasserin in ihrer von Peter Oestmann betreuten, von der juristischen Fakultät der Universität Münster angenommenen Dissertation. Ihr gewichtiges Ergebnis hat rasch das Interesse eines bekannten Rezensenten gefunden. Da der Verlag ihm jedoch kein Rezensionsexemplar zur Verfügung stellen konnte, muss zunächst der Herausgeber mit wenigen Sätzen auf das Werk hinweisen.
Gegliedert ist es in fünf Abschnitte. Dabei folgen der Einführung über Forschungsziel, Forschungsstand, Quellenlage, Aufbau und Abgrenzung der Vergleich in der Tribunalsordnung, die rechtlichen Anforderungen der Decisionen an den Vergleich und Verfahrensfragen aus den ersten Jahren des Tribunals und der Weg zur gütlichen Einigung in den Gerichtsakten des Tribunals. Am Ende kann die Verfasserin ansprechend die verschiedenen Wege zur gütlichen Einigung am Wismarer Tribunal unter Einfluss des langjährigen Vizepräsidennten und Mitbegründers David Mevius aufzeigen und durch Bibliographie und drei etwa 150 Geschehnisse einbindende Graphiken über Streitgegenstände, Beteiligte und die drei Wege außergerichtliche Vergleiche, Gütekommissionen sowie Vorbescheide abrunden.
Innsbruck |
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Prange, Wolfgang, Bischof und Domkapitel zu Lübeck. Hochstift, Fürstentum und Landesteil 1160-1937 (= Einzelveröffentlichung des Vereins für lübeckische Geschichte und Altertumskunde, hg. v. Graßmann, Antjekathrin). Schmidt Römhild, Lübeck 2014. 728 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Prange, Wolfgang, Bischof und Domkapitel zu Lübeck. Hochstift, Fürstentum und Landesteil 1160-1937 (= Einzelveröffentlichung des Vereins für lübeckische Geschichte und Altertumskunde, hg. v. Graßmann, Antjekathrin). Schmidt Römhild, Lübeck 2014. 728 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Lübeck an der Trave wird als eine slawische Siedlung mit Burg und Handelsniederlassung erst in der zweiten Hälfte des 11. Jahrhunderts erstmals erwähnt, steigt danach aber nach Zerstörung und deutscher Neugründung am Zusammenfluss von Trave und Wakenitz rasch zu einer der bekanntesten Städte der deutschen Geschichte auf. Bereits 1160 verlegt ihr berühmtester Förderer das 948 in Oldenburg im östlichen Holstein errichtete Bistum hierher. Bald erlangt es Reichsunmittelbarkeit, bleibt aber als nur die Ämter Eutin und Schwartau sowie 46 Domkapitelgüter umfassendes Hochstift verhältnismäßig klein.
Gleichwohl hat es das große, wenn auch nicht ausschließliche Interesse Wolfgang Pranges gefunden, der 1932 in Lübeck geboren wurde und in Eutin aufwuchs. Nach dem Abitur und dem zwischen 1952 und 1958 absolvierten Studium von Geschichte, Urgeschichte, Frühgeschichte und Germanistik trat er 1959 in den Vorbereitungsdienst des Landesarchivs Schleswig-Holstein ein und blieb nach dessen ausgezeichnetem Abschluss bis zum Ruhestand 1997 dort höchst erfolgreich beschäftigt. Das vorliegende Werk vereint 24 dem Bischof, Domkapitel, Hochstift, Fürstentum und Landesteil zwischen 1160 und 1937 gewidmete Einzelstudien zu einer gewichtigen, selbst ausgewählten, elegant gefassten Einheit.
Sie beginnt nach einem Überblick über das Thema mit Beobachtungen über die Kolonisation Ostholsteins und widmet sich danach etwa dem Bistum, den Bischöfen zwischen 1198 und 1198, der Bischofswahl, dem Domkapitelarchiv, den Domkapitelgütern, einer Armenstiftung, Altären, einzelnen Urkunden, einzelnen Persönlichkeiten, den Frauen bei Geistlichen, den Domherren, der Rechtspflege, der Maßregelung, |
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Junkelmann, Marcus, Montgelas „Der fähigste Staatsmann, der jemals die Geschicke Bayerns geleitet hat“ (= kleine bayerische biografien). Pustet, Regensburg 2015. 144 S., 18 Abb., 5 Kart., 4 Farbabb. Besprochen von Ulrich-Dieter Oppitz. |
Ganzen Eintrag anzeigen Junkelmann, Marcus, Montgelas „Der fähigste Staatsmann, der jemals die Geschicke Bayerns geleitet hat“ (= kleine bayerische biografien). Pustet, Regensburg 2015. 144 S., 18 Abb., 5 Kart., 4 Farbabb. Besprochen von Ulrich-Dieter Oppitz.
Passend zur Bayerischen Landesausstellung 2015 zu ‚Napoleon und Bayern‘ legt der erfahrene Landesgeschichtler Marcus Junkelmann eine Biografie über Maximilian Graf von Montgelas vor. In einer komprimierten Darstellung werden Leben, Werk und Nachwirkung des Mannes vermittelt, der für Bayern den Übergang eines Kleinstaates, der beinahe zwischen den angrenzenden Mächten zerrieben worden wäre, zu einer angesehenen Mittelmacht, einem Königreich, erreichte. Zwischen 1799 und 1817 prägte er, getragen vom Vertrauen seines Monarchen, nachhaltig die Geschicke Bayerns. Eindrucksvoll belegen die beigegebenen Karten die Vergrößerung Bayerns zwischen 1777 und 1816 zu einem Gebietsstand, der bis heute erhalten ist, sieht man vom Coburger Land, das 1920 dazu kam, und der Pfalz, die 1946/1956 abgetrennt wurde, ab. Die große Studie von Eberhard Weis zu Montgelas behandelt detailreich und aus tiefer Kenntnis der Archivalien geschöpft Montgelas in seiner Zeit. Aus diesem Werk die wesentlichen Aspekte gezogen zu haben und in ansprechender Form darzubieten ist das Verdienst Junkelmanns. Ihm gelingt es überzeugend, das Handeln und die Beweggründe Montgelas‘ in der jeweiligen Situation zu beschreiben. Die Porträts der anderen Beteiligten werden knapp, aber ausreichend gezeichnet. Gelungen sind hierbei die Schilderungen zu Kronprinz Ludwig, dem späteren König Ludwig I., und zu Fürst Wrede, dessen Intrige zur Entmachtung von Montgelas führte. Ähnlichkeiten zum Verhältnis des jungen Kaisers Wilhelm II. zu Bismarck drängen sich in diesem Zusammenhang auf. Wie ernst König Max Joseph zu nehmen ist, der 1820 nach dem Tode der eigenwilligen Gattin, Ernestine Gräfin Montgelas, äußerte, Montgelas wäre noch immer Minister, wenn seine Frau acht Jahre |
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AAAKöbler, Gerhard, Baunach in der deutschen Landesgeschichte, 2015 |
Ganzen Eintrag anzeigen Baunach in der deutschen Landesgeschichte (194)
Weniger bedeutsam waren gegenüber Kurfürsten, sonstigen Reichsfürsten und Reichsstädten die seit dem Spätmittelalter (1422, 1495) erkennbaren, seit der ersten Hälfte des 16. Jahrhunderts, vor allem seit etwa 1540, deutlicher sichtbaren, zu einem großen Teil den Reichsdienstmannen entstammenden Reichsritter, denen allmählich die Errichtung einer eigenen Organisation neben der am Beginn der Neuzeit (1500 bzw. 1512) getroffenen Einteilung des Reiches in Reichskreise gelang. Innerhalb dieser umfasste der Ritterkreis Schwaben (schwäbischer Ritterkreis) mit Sitz in Ehingen die Kantone Donau (Ehingen), Hegau (Hegau-Allgäu-Bodensee) mit Hegau bzw. Hegau-Bodensee (Radolfzell) und Allgäu bzw. Allgäu-Bodensee (Wangen), Neckar(-Schwarzwald, Ort Ortenau) bzw. Neckar-Schwarzwald-Ortenau (Tübingen), Kocher (Esslingen) und Kraichgau (Heilbronn), der Ritterkreis Franken (fränkischer Ritterkreis) die Kantone Odenwald (Heilbronn, dann Kochendorf), Steigerwald (Erlangen), Gebirg (Bamberg), Altmühl (Wilhermsdorf), Baunach (Nürnberg) und Rhön-Werra (Schweinfurt) sowie der Ritterkreis Rhein (rheinischer Ritterkreis) (am Rheinstrom) die Kantone Oberrheinstrom (Mainz), Mittelrheinstrom (Friedberg) und Niederrheinstrom (Koblenz), neben denen sich auch die Ritter im Unterelsass und im Vogtland als zusammengehörig verstanden. Die nicht unbeträchtliche Bedeutung der Reichsritter lässt sich dabei daraus ersehen, dass in der erheblich fluktuierenden, literarisch noch nicht wirklich befriedigend aufgearbeiteten Reichsritterschaft, für die allein die Nennung der Familien schon über den allgemein bekannten Literaturstand hinausführt und die Aufführung aller territorialen Einheiten erstrebenswert erscheint, zum Jahre 1790 für Schwaben bzw. den schwäbischen Ritterkreis etwa 670 ritterschaftliche Territorien mit 140 Familien und 160000 Einwohnern sowie 70 Quadratmeilen, für Franken bzw. den fränkischen Ritterkreis etwa 700 ritterschaftl |
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AAAKöbler, Gerhard, Das Königreich in der deutschen Landesgeschichte, 2015 |
Ganzen Eintrag anzeigen Königreich in der deutschen Landesgeschichte (143)
Mit dem Übergang von den 911 ausgestorbenen ostfränkischen Karolingern über den Franken Konrad I. auf die sächsischen Ottonen (Heinrich I. 919) erwuchs aus dieser Teilung in kurzer Zeit die um die erste Jahrtausendwende als solche erkennbare neue politische Einheit deutsches Reich, die zwar das fränkische Durchgangsland Gallien/Frankreich nicht mehr einschloss, aber schon unter Heinrich I. die Westgrenze an Schelde und oberer Maas sicherte, unter Otto dem Großen 955 die Ungarn auf dem Lechfeld zurückschlug und 962 das langobardische Königreich bzw. Italien bis nach Rom (Reichsitalien) zurückgewann, in der Folge letztlich dauerhaft in den nach dem Abzug der Germanen (Goten, Wandalen) zwischenzeitlich slawisch besiedelten Osten jenseits der Elbe ausgriff und unter Konrad II. (1032/1033) Burgund als (drittes) Königreich anschloss.
Nicht in diese sechs bzw. zehn Reichskreise eingekreist waren: Königreich Böhmen, Markgrafentum Mähren, Markgrafentum Oberlausitz, Markgrafentum Niederlausitz, Herzogtum Schlesien preußischen und böhmischen Anteils, Grafschaft Glatz, Herrschaft Asch, Reichsstift Burtscheid, Propstei Cappenberg, Herrschaft Dreis, Herrschaft Dyck, Frauenstift Elten, Herrschaft Freudenberg (bzw. Freudenburg), Herrlichkeit Hörstgen nebst Rittersitz Frohnenburg (bzw. Frohnenbruch), Land Hadeln, Grafschaft Homburg, Herrschaft Jever, Herrschaft Kniphausen, Reichsherrschaft Landskron, Herrschaft Lebach, Reichsherrschaft Mechernich, Grafschaft Mömpelgard, Herrschaft Nalbach, Herrschaft Oberstein, Herrschaft Pyrmont, Herrschaft Rhade (bzw. Rath), Herrschaft Rheda, Herrschaft Richold, Herrschaft Saffenburg, Reichsherrschaft Schauen, Herrschaft Schaumburg, Herrschaft Schönau, Abtei Schönthal (bzw. Schöntal), Herrschaft Schwarzenholz, Herrschaft Stein, Herrschaft Wasserburg, Herrschaft Wildenberg (bzw. Wildenburg), Kirchspiel Winden, Herrschaft Wylre, Grafschaft Fagnolle (sowie die Reichsritte |
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AAAKöbler, Gerhard, Das Stift in der deutschen Landesgeschichte, 2015 |
Ganzen Eintrag anzeigen Das Stift in der deutschen Landesgeschichte (426)
9. Obersächsischer Reichskreis: Sachsen (kursächsische Lande), Mark Brandenburg, Lande der Herzöge zu Sachsen ernestinischer Linie: Fürstentum Sachsen-Weimar, Fürstentum Sachsen-Eisenach, Fürstentum Sachsen-Coburg, Fürstentum Sachsen-Gotha, Fürstentum Sachsen-Altenburg, Lande der Fürsten von Hatzfeld, Fürstentum Querfurt, Herzogtum Pommern schwedischen Anteils, Herzogtum Pommern preußischen Anteils, Fürstentum Cammin bzw. Kammin, Fürstentum Anhalt, Abtei Quedlinburg, Abtei Gernrode, Stift Walkenried, Fürstentum Schwarzburg-Sondershausen, Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt, Grafschaft Mansfeld, Grafschaften Stolberg und Wernigerode, Grafschaft Barby, Herrschaften der Grafen von Reuß, Herrschaften der Grafen von Schönburg, Grafschaft Hohnstein nebst den Herrschaften Lohra und Klettenberg.
EStift = Erzstift
FStift = Fürststift
RStift = Reichsstift
ruStift = reichsunmittelbares Stift
Historisches Lexikon der Schweiz, hg. v. d. Stiftung Historisches Lexikon der Schweiz, Bd. 1ff. 2002ff.
Hoogeweg, H., Verzeichnis der Stifter und Klöster Niedersachsens vor der Reformation, 1908
Admont (Kloster). In dem 859 erstmals genannten A. im Ennstal errichteten der Erzbischof von Salzburg und die Gräfin von Friesach 1074 das älteste Männerkloster der Steiermark. L.: Wichner, J., Geschichte des Benediktiner-Stiftes Admont, Bd. 1ff. 1874ff.; Kremser, F., Besitzgeschichte des Benediktinerstifts Admont 1074-1434, Diss. phil. Graz 1969; List, R., Stift Admont 1074-1974, 1974; Mannewitz, M., Stift Admont, 1989.
Alverdissen (Herrschaft, Stadt). Das 1151 unter den Gütern des Herforder Stifts auf dem Berge erwähnte A. (Alwardessen) erhielt von den Grafen von Sternberg städtische Rechte. Im 15. Jahrhundert war es meist verpfändet, im 16. Jahrhundert in den Händen einer Nebenlinie des Hauses Lippe in Pyrmont-Spiegelberg. 1613/1640/1647 kam es an Sch |
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AAAKöbler, Gerhard, Der Bund in der deutschen Landesgeschichte, 2015 |
Ganzen Eintrag anzeigen Der Bund in der deutschen Landesgeschichte (235)
Das damit in seinen Grundzügen festgelegte «Historische Lexikon der deutschen Länder» will - ausgehend von der Reichsunmittelbarkeit im Heiligen Römischen Reich (deutscher Nation) - in erster Linie in notwendiger Kürze alle wichtigeren Länder und Herrschaften der Deutschen im Sinne historischer, in ihrem Gewicht ganz unterschiedlicher Bausteine der gesamtdeutschen Entwicklung erfassen. Es nimmt dabei als seinen Ausgangspunkt, wie schon der Titel zeigt, den Begriff des Landes, wie er das Verfassungsrecht der Gegenwart kennzeichnet. Schon die verhältnismäßig wenigen Länder aber beispielsweise in der Bundesrepublik Deutschland sind im Einzelfall in vielfacher Hinsicht ganz unterschiedlich. Diese Verschiedenheit nimmt zu, wenn man die weiteren deutschen oder deutschsprachigen Länder oder Staaten einbezieht und sie vervielfacht sich darüber hinaus, wenn man die tatsächliche geschichtliche Entwicklung berücksichtigt. Weil die gegenwärtigen Länder aus ganz unterschiedlichen, in mannigfaltiger Weise in der Dimension Zeit zugleich auch personengebundenen Ansatzpunkten (Herzogtümern, Fürstentümern, Grafschaften, Herrschaften, Herrlichkeiten, Gerichten, Städten, Dörfern, Tälern und Bünden) entstanden und von ganz verschiedenen Familien und Einzelmenschen geprägt sind, kann an dem formellen namengebenden Begriff des Landes nicht wirklich festgehalten werden. Vielmehr müssen inhaltlich zahllose weitere Gegebenheiten berücksichtigt werden, welche nicht selbst zum Land geworden, sondern in einem Land aufgegangen sind, ohne dass dies in jedem Zeitpunkt der geschichtlichen Entwicklung absehbar gewesen wäre. Über diesen noch immer engen und nicht immer leicht handhabbaren Rahmen hinaus sollen zahlreiche zusätzliche Artikel das Gesamtverständnis erleichtern. Bedeutsamere Einheiten sind dabei in der Regel ausführlicher, unbedeutendere kürzer beschrieben, gelegentlich sogar überhaupt nur ohne weitere Angaben aufgeführt, |
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AAAKöbler, Gerhard, Die Ritterschaft in der deutschen Landesgeschichte, 2015 |
Ganzen Eintrag anzeigen Ritterschaft in der deutschen Landesgeschichte (176)
RRitterschaft = Reichsritterschaft
Biedermann, J., Geschlechterregister der Reichs-Frey-unmittelbaren Ritterschaft Landes zu Franken löblichen Orts (z. B. Ottenwald), Culmbach 1747ff., s. dazu auch Stieber
Buttlar-Elberberg, R. v., Stammbuch der althessischen Ritterschaft, 1888
Endres, R., Die Reichsritterschaft - Die voigtländische Ritterschaft, (in) Spindler, M., Handbuch der bayerischen Geschichte III 1, 1971
Fellner, R., Die fränkische Ritterschaft von 1495-1524, 1905
Hammes, B., Ritterlicher Fürst und Ritterschaft, 2010
Hänlein/Kretschmann, Staatsarchiv für die königlich preußischen Fürstentümer in Franken, 1797ff. (Bd. 1, 428ff., 492ff., 504ff. Verzeichnisse der fränkischen Ritterschaft)
Humbracht, J., Die höchste Zierde Teutsch-Landes und Vortrefflichkeit des Teutschen Adels, vorgestellt in der Reichs-Freyen Rheinischen Ritterschaft, Frankfurt 1707
Kolb, G., Die Kraichgauer Ritterschaft unter der Regierung des Kurfürsten Philipp von der Pfalz, 1909
Lünig, J., Die Freye Reichs-Ritterschaft in Schwaben, Francken und am Rhein-Strom, so dann des Ritter-Bezirks im Unter-Elsaß, Leipzig 1713, (in) Lünig, J., Des teutschen Reichs-Archivs part. spec. cont. 3 (Bd. 12), 1713, 339ff.
Mauchenheim genannt v. Bechtolsheim, H. Frhr. v., Des Heiligen Römischen Reichs unmittelbarfreie Ritterschaft zu Franken Ort Steigerwald im 17. und 18. Jahrhundert, 1972
May, H. Die vogtländische Ritterschaft - eine verfassungsrechtliche Studie, 1951
Meyer, C., Adel und Ritterschaft im deutschen Mittelalter, (in) Sammlung gemeinverständlicher wissenschaftlicher Vorträge N. F. Serie 5 Heft 103 (1890)
Press, V., Die Ritterschaft im Kraichgau zwischen Reich und Territorium 1500-1623, ZGO 122 (1974)
Stieber, G., Allgemeine Register über sämtliche Biedermannische genealogische Tabellen de |
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AAAKöbler, Gerhard, Haus in der deutschen Landesgeschichte, 2015 |
Ganzen Eintrag anzeigen Haus in der deutschen Landesgeschichte (429)
Die reichste Beute in dieser Wanderungsbewegung errangen dabei die 258 n. Chr. erstmals am Niederrhein bezeugten Franken. Ihr sie gewaltsam einender König Chlodwig ([* um 466] 481-511) aus der Familie der Merowinger schlug 486 den römischen Statthalter Syagrius in Nordgallien, 496 die Alemannen am oberen Rhein und an der oberen Donau sowie 507 die Westgoten in Südgallien (Aquitanien). Seine Nachfolger brachten 531 die Thüringer, 532/534 die Burgunder und wenig später die um 550 erstmals genannten Bayern im nördlichen Voralpengebiet unter ihre Abhängigkeit. 732 gelang dem fränkischen König durch den arnulfingischen Hausmeier Karl Martell bei Tours und Poitiers die dauerhafte Abwehr des Ansturms der von Nordafrika nach Spanien vorgedrungenen Araber.
Mit Einverständnis des durch reiche Gaben italienischer Güter belohnten Papstes verdrängte 751 der arnulfingische Hausmeier Pippin den merowingischen König. Pippins Sohn war Karl der Große, der 773/774 die Langobarden in Italien besiegte, 788 den Herzog von Bayern entmachtete und zwischen 772 und 804 die Sachsen niederrang, so dass sich das Reich der Franken nunmehr von den Pyrenäen bis zur Eider und von der Kanalküste bis Mittelitalien erstreckte. Als ihn Papst Leo III. am Weihnachtstag des Jahres 800 in Rom zum Kaiser krönte, verlieh er mehr als 300 Jahre nach dem Untergang Westroms dem Aufstieg der Franken zur führenden Macht in Europa symbolisch den angemessenen Ausdruck.
Als 1125 der letzte salische Kaiser Heinrich V. kinderlos verstarb, entschieden sich die Königsmacher unter stärkster Beeinflussung durch den Papst für seinen Gegenspieler, den sächsischen, die Ostsiedlung (Mecklenburg, Pommern, später auch Schlesien) wieder aufgreifenden Herzog (1106) Lothar von Supplinburg (Süpplingenburg), dem schon 1127 Konrad von Staufen als Enkel des salischen Königs Heinrich IV. als zunächst erfolgloser Gegenkönig gegenübertrat. Bei Lothars söhn |
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AAAKöbler, Gerhard, Italien in der deutschen Landesgeschichte, 2015 |
Ganzen Eintrag anzeigen Italien in der deutschen Landesgeschichte (167)
Im Jahre 375 n. Chr. beginnt dann unter dem Ansturm der aus China und Turkistan vertriebenen Hunnen auf die wohl von Südskandinavien ans Schwarze Meer gelangten Goten die bekannte Völkerwanderung. Während dieser ziehen die Westgoten nach Gallien und Spanien, die Wandalen von der Weichsel nach Nordafrika, die Ostgoten nach Italien, die Jüten, Angeln und Sachsen nach Britannien, die Franken nach Gallien und die Langobarden als Nachfolger der im Kampf um Rom aufgeriebenen Ostgoten nach Italien. Mitten in diesen grundstürzenden Veränderungen endet 476 n. Chr. mit der Absetzung des weströmischen Herrschers Romulus Augustulus die römische Herrschaft im westlichen Teil des römischen Weltreichs.
Mit Einverständnis des durch reiche Gaben italienischer Güter belohnten Papstes verdrängte 751 der arnulfingische Hausmeier Pippin den merowingischen König. Pippins Sohn war Karl der Große, der 773/774 die Langobarden in Italien besiegte, 788 den Herzog von Bayern entmachtete und zwischen 772 und 804 die Sachsen niederrang, so dass sich das Reich der Franken nunmehr von den Pyrenäen bis zur Eider und von der Kanalküste bis Mittelitalien erstreckte. Als ihn Papst Leo III. am Weihnachtstag des Jahres 800 in Rom zum Kaiser krönte, verlieh er mehr als 300 Jahre nach dem Untergang Westroms dem Aufstieg der Franken zur führenden Macht in Europa symbolisch den angemessenen Ausdruck.
Allerdings gliederten bereits die Enkel Karl des Großen nach merowingischen Vorbildern 843, 870 und 879/880 das Gallorömer, Burgunder, Alemannen, Friesen, Sachsen, Thüringer Bayern, Langobarden und Italoromanen einschließende, mit Hilfe von Herzögen in Herzogtümern und Grafen in Grafschaften oder Gauen verwaltete Reich der Franken in mehrere Teile. Dabei wurden im östlichen Teil zwischen Rhein und Elbe, Nordsee und Alpen vor allem die Menschen (Franken, Alemannen, Bayern, Thüringer, Sachsen und Friesen) vereinigt, welche die |
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AAAKöbler, Gerhard, Leiningen in der deutschen Landesgeschichte, 2015 |
Ganzen Eintrag anzeigen Leiningen in der deutschen Landesgeschichte (246)
60. (Wetterauische Grafen) (von): 1. Nassau-Usingen, 2. Nassau-Weilburg, 3. Nassau-Saarbrücken, 4. Solms-Braunfels, 5. Solms-Lich, 6. Solms-Hohensolms, 7. Solms-Rödelheim, 8. Solms-Laubach, 9. Isenburg-Birstein, 10. Isenburg-Büdingen-Meerholz/Wächtersbach, 11. Stolberg-Gedern(-Ortenberg), 12. Stolberg-Stolberg, 13. Stolberg-Wernigerode, 14. Sayn-Wittgenstein-Berleburg, 15. Sayn-Wittgenstein(-Wittgenstein), 16. Wildgraf und Rheingraf zu Grumbach bzw. Wild- und Rheingraf zu Grumbach, 17. Wildgraf und Rheingraf zu Rheingrafenstein bzw. Wild- und Rheingraf zu Rheingrafenstein, 18. Leiningen-Hartenburg bzw. Leiningen-Hardenburg, 19. Leiningen-Heidesheim und Leiningen-Guntersblum, 20. Westerburg, christophische Linie bzw. Leiningen-Westerburg-Altleiningen, 21. Westerburg, georgische Linie bzw. Leiningen-Westerburg-Neuleiningen, 22. Reuß (Reuß von Plauen), 23. Schönburg, 24. Ortenburg, 25. Kriechingen
7. Oberrheinischer Reichskreis: Hochstift Worms, Hochstift Speyer, gefürstete Propstei Weißenburg, Hochstift Straßburg, Hochstift Basel, Hochstift Fulda, Fürstentum Heitersheim (Johanniterorden), gefürstete Abtei Prüm, Reichspropstei Odenheim (Odenheim und Bruchsal), Fürstentum Simmern (Pfalz-Simmern), Fürstentum Lautern (Pfalz-[Kaisers-]Lautern), Fürstentum Veldenz (Pfalz-Veldenz), Fürstentum Zweibrücken (Pfalz-Zweibrücken), Landgrafschaft Hessen-Kassel, Landgrafschaft Hessen-Darmstadt, Fürstentum Hersfeld, Grafschaft Sponheim, Markgrafschaft Nomeny, gefürstete Grafschaft Salm, Lande des Fürsten zu Nassau-Weilburg, Lande des Fürsten zu Nassau-Usingen bzw. Nassau-Saarbrücken-Usingen, Lande des Fürsten zu Nassau-Saarbrücken bzw. Nassau-Saarbrücken-Saarbrücken, Grafschaft Waldeck, Grafschaft Hanau-Münzenberg, Herrschaft Hanau-Lichtenberg, Lande des fürstlichen Hauses Solms-Braunfels, Lande des gräflichen Hauses Solms-Lich-Hohensolms, Lande des gräflichen Hauses Solms-Laubach, Lande des gräflichen Hau |
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AAAKöbler, Gerhard, Münster in der deutschen Landesgeschichte, 2015 |
Ganzen Eintrag anzeigen Münster in der deutschen Landesgeschichte (225)
Dem entspricht es, wenn am Beginn der frühen Neuzeit die für praktische Zwecke angefertigte Reichsmatrikel des Jahres 1521 rund 400 (384 bzw. 392) Einträge aufwies. Sie bezogen sich auf 7 Kurfürsten, 3 bzw. 4 Erzbischöfe, 45 bzw. 47 Bischöfe, 31 weltliche Fürsten, 65 Prälaten, 13 bzw. 14 Äbtissinnen, 4 Balleien, 137 bzw. 140 Herren und Grafen sowie 84 (freie Städte und) Reichsstädte. Diese Zahlen wurden bis 1776 vom Reich aus seiner Vorstellung und Wirklichkeit nicht immer sicher trennenden Sicht immer wieder fortgeschrieben, wobei sich freilich die tatsächliche Herrschaft über Italien schon seit dem Hochmittelalter immer mehr verflüchtigte und die von der Reformation Martin Luthers des Jahres 1517 ausgelösten, zuletzt unter maßgeblicher Beteiligung Frankreichs und Schwedens im Dreißigjährigen Krieg (1618-1648) ausgetragenen religiösen Gegensätze zwischen den Protestanten im Norden und den Katholiken im Süden spätestens nach dem Frieden von Münster und Osnabrück des Jahres 1648 auch nördlich der Alpen den jeweils nach dem Tode des Vorgängers neu zu wählenden Kaiser und das durch Verluste an vielen Grenzen (Schweiz, Elsass, nördliche Niederlande [Generalstaaten], Bremen, Verden, Vorpommern, Wismar) geschmälerte Reich gegenüber Ländern und Landesherren immer deutlicher zurücktreten ließen.
Reichsfürstenrat: a) Geistliche Bank: 1. Herzog von Österreich (seit 1477/1493 Erbe Burgunds [ohne Provence und Dauphiné], seit 1526 auch König von Böhmen und Ungarn), 2. Herzog von Burgund, 3. Erzbischof von Salzburg, 4. Erzbischof von Besançon, 5. Hoch- und Deutschmeister, Bischöfe (bzw. Bischof) von: 6. Bamberg, 7. Würzburg, 8. Worms, 9. Eichstätt, 10. Speyer, 11. Straßburg, 12. Konstanz, 13. Augsburg, 14. Hildesheim, 15. Paderborn, 16. Freising, 17. Regensburg, 18. Passau, 19. Trient, 20. Brixen, 21. Basel, 22. Münster, 23. Osnabrück, 24. Lüttich, 25. Lübeck, 26. Chur, 27. Fulda, 28. Abt von Kempten, 29 |
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AAAKöbler, Gerhard, Oldenburg in der deutschen Landesgeschichte, 2015 |
Ganzen Eintrag anzeigen Oldenburg in der deutschen Landesgeschichte (148)
b) Weltliche Bank: 1. Bayern, 2. Magdeburg, 3. Pfalz-(Kaisers-)Lautern, 4. Pfalz-Simmern, 5. Pfalz-Neuburg, 6. Bremen, 7. Pfalz-Zweibrücken, 8. Pfalz-Veldenz, 9. Sachsen-Weimar, 10. Sachsen-Eisenach, 11. Sachsen-Coburg, 12. Sachsen-Gotha, 13. Sachsen-Altenburg, 14. Brandenburg-Ansbach, 15. Brandenburg-Kulmbach, 16. Braunschweig-Celle, 17. Braunschweig-Calenberg, 18. Braunschweig-Grubenhagen, 19. Braunschweig-Wolfenbüttel, 20. Halberstadt, 21. Vorpommern, 22. Hinterpommern, 23. Verden, 24. Mecklenburg-Schwerin, 25. Mecklenburg-Güstrow, 26. Württemberg, 27. Hessen-Kassel, 28. Hessen-Darmstadt, 29. Baden-Baden, 30. Baden-Durlach, 31. Baden-Hachberg, 32. Holstein-Glückstadt, 33. Sachsen-Lauenburg, 34. Minden, 35. Holstein-Oldenburg bzw. Holstein-Gottorp bzw. Holstein-Gottorf, 36. Savoyen, 37. Leuchtenberg, 38. Anhalt, 39. Henneberg, 40. Schwerin, 41. Cammin bzw. Kammin, 42. Ratzeburg, 43. Hersfeld (Hirschfeld), 44. Nomeny, 45. Mömpelgard, 46. Arenberg, 47. Hohenzollern, 48. Lobkowitz, 49. Salm, 50. Dietrichstein, 51. Nassau-Hadamar, 52. Nassau-Dillenburg, 53. Auersperg, 54. Ostfriesland, 55. Fürstenberg, 56. Schwarzenberg, 57. Liechtenstein, 58. Thurn und Taxis, 59. Schwarzburg, 60. Wetterauische Grafen, 61. Schwäbische Grafen, 62. Fränkische Grafen, 63. Westfälische Grafen.
63. (Westfälische Grafen) (von): 1. Markgraf von Ansbach wegen Sayn-Altenkirchen, 2. Burggraf von Kirchberg wegen Sayn-Hachenburg, 3. König in Preußen wegen der Grafschaft Tecklenburg, 4. Wied-Runkel wegen der oberen Grafschaft Wied, 5. Fürst zu Wied-Neuwied (Direktor dieses Kollegiums), 6. Landgraf von Hessen-Kassel und Graf zu Lippe-Bückeburg wegen der Grafschaft Schaumburg, 7. Herzog zu Holstein-Gottorp-Oldenburg bzw. Holstein-Gottorf wegen Oldenburg und Delmenhorst, 8. Grafen von der Lippe, 9. Graf von Bentheim, 10. König von England wegen der Grafschaft Hoya, 11. König von England wegen der Grafschaft Diepholz, 12. K |
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AAAKöbler, Gerhard, Regensburg in der deutschen Landesgeschichte, 2015 |
Ganzen Eintrag anzeigen Regensburg in der deutschen Landesgeschichte (109)
Regensburg, den 20. 10. 2006 Gerhard Köbler
Die achte Auflage bietet das vor rund 25 Jahren erstmals erschienene Werk als Historische Enzyklopädie der Länder der Deutschen (HELD) in verbesserter und aktualisierter Form. Besonders verpflichtet bin ich dabei Max Mühlbauer in Regensburg, der mit größter Mühe aus freien Stücken ohne jede Gegenleistung eine Vielzahl von Veränderungen erarbeitet hat. Möge dadurch die Geschichte der deutschen Länder jedem Interessierten noch leichter offenstehen und ein umfassender Rahmen für mein im Erscheinen begriffenes Geschichtliches Ortslexikon Deutschlands (GOLD) zur Verfügung gestellt sein, das bisher rund 50000 Einträge in alphabetischer Reihenfolge aufweist und insgesamt auf schätzungsweise 350000 Artikel und Verweise angelegt ist.
Regensburg, den 20. 04. 2014 Gerhard Köbler
Regensburg, den 20. 04. 2015   |
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AAAKöbler, Gerhard, Salzburg in der deutschen Landesgeschichte, 2015 |
Ganzen Eintrag anzeigen Salzburg in der deutschen Landesgeschichte (162)
Wichtige Hilfsmittel für das damit beschriebene, streng alphabetisch geordnete Nachschlagewerk über die bedeutendsten territorialen Bausteine der deutschen Geschichte waren neben anderem vor allem die Geschichte der deutschen Länder, Territorien-Ploetz, Bd. 1f. 1964ff., das Handbuch der historischen Stätten, der Große Historische Weltatlas, Emil Wallners Zusammenstellung der kreissässigen Territorien, Carl Wolffs Übersicht über die unmittelbaren Teile des ehemaligen römisch-deutschen Kaiserreichs, das Lexikon deutscher Geschichte und das Lexikon des Mittelalters, welche die Erfassung der deutschen Geschichte beispielsweise von der Einheit des historischen Raumes (28 historische Räume: Rheinlande, Mittelrheinlande [Hessen und Mainz], Franken, Pfalz und Saarland, Oberrheinlande, Schwaben, Bayern, Niedersachsen, Westfalen-Lippe, Ostfriesland, Schleswig-Holstein, Hanse und die Städte Lübeck, Hamburg und Bremen, Thüringen, Sachsen [Obersachsen] und die Lausitz, Magdeburg-Wittenberg [- nördliche Territorien -], Brandenburg, Mecklenburg, Pommern, Deutschordensland Preußen, Schlesien, Niederösterreich [Österreich unter der Enns], Oberösterreich [Österreich ob der Enns], Steiermark [Karantanische Mark], Kärnten, Krain, Salzburg, Tirol, Vorarlberg) oder der Vielfalt der einzelnen Orte (ca. 15000 Orte), von der Kartographie, vom Reich, von den Reichskreisen oder von der allgemeinen Lexikographie her versuchten.
Reichsfürstenrat: a) Geistliche Bank: 1. Herzog von Österreich (seit 1477/1493 Erbe Burgunds [ohne Provence und Dauphiné], seit 1526 auch König von Böhmen und Ungarn), 2. Herzog von Burgund, 3. Erzbischof von Salzburg, 4. Erzbischof von Besançon, 5. Hoch- und Deutschmeister, Bischöfe (bzw. Bischof) von: 6. Bamberg, 7. Würzburg, 8. Worms, 9. Eichstätt, 10. Speyer, 11. Straßburg, 12. Konstanz, 13. Augsburg, 14. Hildesheim, 15. Paderborn, 16. Freising, 17. Regensburg, 18. Passau, 19. Trient, 20. |
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AAAKöbler, Gerhard, Steigerwald in der deutschen Landesgeschichte, 2015 |
Ganzen Eintrag anzeigen Steigerwald in der deutschen Landesgeschichte (213)
Weniger bedeutsam waren gegenüber Kurfürsten, sonstigen Reichsfürsten und Reichsstädten die seit dem Spätmittelalter (1422, 1495) erkennbaren, seit der ersten Hälfte des 16. Jahrhunderts, vor allem seit etwa 1540, deutlicher sichtbaren, zu einem großen Teil den Reichsdienstmannen entstammenden Reichsritter, denen allmählich die Errichtung einer eigenen Organisation neben der am Beginn der Neuzeit (1500 bzw. 1512) getroffenen Einteilung des Reiches in Reichskreise gelang. Innerhalb dieser umfasste der Ritterkreis Schwaben (schwäbischer Ritterkreis) mit Sitz in Ehingen die Kantone Donau (Ehingen), Hegau (Hegau-Allgäu-Bodensee) mit Hegau bzw. Hegau-Bodensee (Radolfzell) und Allgäu bzw. Allgäu-Bodensee (Wangen), Neckar(-Schwarzwald, Ort Ortenau) bzw. Neckar-Schwarzwald-Ortenau (Tübingen), Kocher (Esslingen) und Kraichgau (Heilbronn), der Ritterkreis Franken (fränkischer Ritterkreis) die Kantone Odenwald (Heilbronn, dann Kochendorf), Steigerwald (Erlangen), Gebirg (Bamberg), Altmühl (Wilhermsdorf), Baunach (Nürnberg) und Rhön-Werra (Schweinfurt) sowie der Ritterkreis Rhein (rheinischer Ritterkreis) (am Rheinstrom) die Kantone Oberrheinstrom (Mainz), Mittelrheinstrom (Friedberg) und Niederrheinstrom (Koblenz), neben denen sich auch die Ritter im Unterelsass und im Vogtland als zusammengehörig verstanden. Die nicht unbeträchtliche Bedeutung der Reichsritter lässt sich dabei daraus ersehen, dass in der erheblich fluktuierenden, literarisch noch nicht wirklich befriedigend aufgearbeiteten Reichsritterschaft, für die allein die Nennung der Familien schon über den allgemein bekannten Literaturstand hinausführt und die Aufführung aller territorialen Einheiten erstrebenswert erscheint, zum Jahre 1790 für Schwaben bzw. den schwäbischen Ritterkreis etwa 670 ritterschaftliche Territorien mit 140 Familien und 160000 Einwohnern sowie 70 Quadratmeilen, für Franken bzw. den fränkischen Ritterkreis etwa 700 rittersch |