AAAKöbler, Gerhard, Vergleich Wortformen ABGB 1997 BGBl 6 und 1997 BGBl 30 (7988) Beginn-Ende (htm) Kompakt (xls) |
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AAAKöbler, Gerhard, Vergleich Wortformen ABGB 2000 BGBl 44 und 2000 BGBl 135 (8203) Beginn-Ende (htm) Kompakt (xls) |
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Die Natur des Rechts bei Gustav Radbruch, hg. v. Borowski, Martin/Paulson, Stanley L.(= Grundlagen der Rechtswissenschaft 24). Mohr (Siebeck, Tübingen 2015. X, 267 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Die Natur des Rechts bei Gustav Radbruch, hg. v. Borowski, Martin/Paulson, Stanley L.(= Grundlagen der Rechtswissenschaft 24). Mohr (Siebeck, Tübingen 2015. X, 267 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Der in Lübeck 1878 als Sohn eines Kaufmanns geborene Gustav Radbruch wurde nach dem Rechtsstudium in München Leipzig und Berlin im Jahre 1902 mit einer von Franz von Liszt betreuten, in drei Monaten verfassten Dissertation über die Lehre von der adäquaten Verursachung promoviert und auf Vorschlag seines Betreuers in Heidelberg 1904 bei Karl von Lilienthal mit einer Schrift über den Handlungsbegriff in seiner Bedeutung für das Strafrechtssystem habilitiert. 1910 zum außerordentlichen Professor ernannt, wechselte er 1914 nach Königsberg und nach Kriegsdienst in der Heimat und Beitritt zur Sozialdemokratischen Partei Deutschlands nach Kiel und wurde 1921 und 1923 für jeweils mehrere Monate Reichsjustizminister. Am 28. April 1933 wurde er von nationalsozialistischen Machthabern als erster deutscher Professor in Heidelberg wegen fehlender Gewähr des rückhaltlosen Eintritts für den nationalen Staat entlassen, so dass er eigene unmittelbare Erfahrungen mit der Natur des Rechtes machen musste, nachdem er bereits 1913 Grundzüge der Rechtsphilosophie vorgelegt hatte.
Nach dem Vorwort der Herausgeber des vorliegenden Sammelbands war Gustav Radbruch Deutschlands berühmtester und wichtigster Rechtsphilosoph des 20. Jahrhunderts. Zu seinen Ehren sind insgesamt zehn Beiträge zu zwei Themenbereichen zusammengestellt. Sie betreffen den Begriff und die Natur des Rechtes bei Radbruch einerseits und die Wandlungen Radbruchs in seinen rechtsphilosophischen Schriften andererseits.
Eröffnet werden sie von Horst Dreiers Frage, ob die berühmte Radbruchsche Formel (vom Verhältnis von Gesetz und Recht) Erkenntnis oder Bekenntnis war und abgeschlossen durch Martin Borowskis Ablehnung der These einer naturrechtlichen Bekehrung Radbruchs. Zusätzlich werden etwa de |
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Steueroasen im Visier – Ort der Geschäftsleitung und Einkünftezurechnung – Dokumentations- und Mitwirkungspflichten – Strafrechtliche Komponenten steuerlichen Fehlverhaltens inkl. Verfahrensrecht – Praxisbezug mit aktuellen nationalen und internationalen Entwicklungen, hg. v. Macho, Roland/Schwaiger, Martin/Stieber, Beatrix. Linde, Wien 2015. 164 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Steueroasen im Visier – Ort der Geschäftsleitung und Einkünftezurechnung – Dokumentations- und Mitwirkungspflichten – Strafrechtliche Komponenten steuerlichen Fehlverhaltens inkl. Verfahrensrecht – Praxisbezug mit aktuellen nationalen und internationalen Entwicklungen, hg. v. Macho, Roland/Schwaiger, Martin/Stieber, Beatrix. Linde, Wien 2015. 164 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Vor allem seit der Erfindung des Geldes hat sich in der Geschichte der Menschen auch die Steuer durchgesetzt. Mit ihrer Hilfe kann der Entscheidungsträger mit ausreichendem Grund auf die Leistungen und die Wertschöpfungen der Unterworfenen zugreifen, auch wenn er zumindest anfangs an deren Einverständnis gebunden ist. Im Laufe der Zeit gelingt ihm vor allem mit politischer Unterstützung vieler Begünstigter ein umfangreicher Zugriff auf Mittel von Leistungsträgern, die ihrerseits an möglichster Steuervermeidung interessiert sind.
Da das Interesse an den Mitteln der anderen im menschlichen Zusammenleben unerschöpflich erscheint, sind die lange Zeit unbehelligten Steueroasen zuletzt verstärkt in die Diskussion geraten, so dass aktuelle Aufklärung über den gegenwärtigen Zustand willkommen sein muss. Die sich ihr widmenden drei Herausgeber bzw. sechs Autoren kennen die damit verbundenen Fragen bestens aus ihrer beruflichen Tätigkeit in der Großbetriebsprüfung (mit dem Schwerpunkt Ausland), auf Grund deren sie zu der Einsicht gelangt sind, dass in Zeiten des Internet Steueroasen ziemlich einfach und kostengünstig zu finden und zu nutzen sind. Als Kennzeichen von Steueroasen nennen sie fehlende oder geringe Besteuerung für Abgabepflichtige, die nicht am eigenen Wirtschaftsleben im Steueroasenland Teil nehmen, unklare Rahmenbedingungen ohne Steuergleichheit und Vermeidung von Informationsaustausch mit ausländischen Finanzverwaltungen.
Gegliedert sind die aufklärenden Darlegungen nach einer kurzen Einleitung in allgemeine Überlegungen zu Steueroasen, ihren Auswi |
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Bismarck – Der Monolith. Reflexionen am Beginn des 21. Jahrhunderts, hg. v. Mayer, Tilman. Osburg Verlag, Hamburg 2015. 365 S. Besprochen von Werner Augustinovic. |
Ganzen Eintrag anzeigen Bismarck - Der Monolith. Reflexionen am Beginn des 21. Jahrhunderts, hg. v. Mayer, Tilman. Osburg Verlag, Hamburg 2015. 365 S. Besprochen von Werner Augustinovic.
Als Eiserner Kanzler ist Otto von Bismarck (1815 – 1898) längst in die Geschichte eingegangen (wohl wegen seines Diktums aus 1852 von „Eisen und Blut“, welche „die großen Fragen der Zeit“ entscheiden würden, und der nachfolgenden drei deutschen Einigungskriege), nun hat ihm ein findiger Herausgeber ein weiteres starkes Epitheton verliehen: Bismarck, der „Monolith“. Der aus dem Griechischen (μονο = einzel-, λίθος = Stein) gebildete Begriff stellt laut Duden ein(e) „Säule, Denkmal aus einem einzigen Steinblock“ vor. Als solcher erscheine er, Bismarck, „im Rückblick und aus der Ferne eigentlich auch als Unikat und Solitär“ [weitere schöne Epitheta! WA]. Allerdings „bei näherer Betrachtung – Reflexionen – ändert sich der Eindruck ein wenig, steht er nicht allein, sondern eingebettet in Koalitionen und Bündnisse, war gar abhängig von Kooperationsbereitschaften vieler seiner Kollegen […]. Dennoch überragt Bismarck seine politische Klasse und seine Nachfolger; jedenfalls scheint es so, als ob seine große Gestalt noch im 21. Jahrhundert erkennbar ist und dazu einlädt, über sein Erbe nachzudenken“ (S. 26). Also dann doch ein Monolith?
Wie auch immer: Ohne Zweifel verleihen Bismarcks Leistungen, allen voran die nationale Einigung Deutschlands, ihm einen einzigartigen Rang in der Geschichte, und selbstverständlich waren auch seine Machtbefugnisse an die Regeln der konstitutionellen Monarchie gebunden und keineswegs unbegrenzt. Aus vielerlei Gründen sind daher seine Person und sein Werk auch jetzt noch, 200 Jahre nach seiner Geburt, für uns von Interesse. Tilman Mayer, Professor für Politische Theorie, Ideen- und Zeitgeschichte am Institut für Politische Wissenschaft und Soziologie der Universität Bonn, hat sich bemüht, eine bunte Palette von Be |
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Vahl, Christian, Die gesetzliche Regelung des Seefrachtvertrags im deutschen Recht. Eine rechtshistorische Betrachtung unter besonderer Berücksichtigung der Beratungen des Seerechtsausschusses der Akademie für Deutsches Recht 1934-1942 (= Rechtshistorische Reihe 456). PL Academic Research, Frankfurt am Main 2015. 374 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Vahl, Christian, Die gesetzliche Regelung des Seefrachtvertrags im deutschen Recht. Eine rechtshistorische Betrachtung unter besonderer Berücksichtigung der Beratungen des Seerechtsausschusses der Akademie für Deutsches Recht 1934-1942 (= Rechtshistorische Reihe 456). PL Academic Research, Frankfurt am Main 2015. 374 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Da fast drei Viertel der Erde von Wasser bedeckt sind, bedeutete die Erfindung des Schiffes für den Menschen einen erheblichen technischen Fortschritt, der sich mittelbar wohl durch die Besiedlung Australiens von Südasien aus auf rund 50000 Jahre vor Christi Geburt datieren lässt und durch Funde von Paddeln und Einbäumen in Nordeuropa zumindest in einfachster Form für die Zeit von etwa 6500 v. Chr. nachgewiesen ist. In Ägypten sind größere Wasserfahrzeuge für den Verkehr auf dem Nil, aber auch nach Syrien oder Somalia im dritten vorchristlichen Jahrtausend bezeugt. Dementsprechend kannte das Altertum bereits allgemeine Grundzüge eines Seefrachtrechts.
Mit einzelnen Aspekten der späteren Entwicklung beschäftigt sich die vorliegende, durch drei Anhänge und ein Literaturverzeichnis benutzerfreundlich abgerundete Untersuchung des in Kiel und Stockholm ausgebildeten, von Werner Schubert betreuten, in Kiel im Wintersemester 2014/2015 promovierten, inzwischen als Rechtsanwalt tätigen Verfassers. Sie gliedert sich außer in eine Einleitung in drei Kapitel. Sie betreffen Geschichte, Definition und Abgrenzung des Seefrachtvertrags, die Beratungen des Seerechtsausschusses der Akademie für deutsches Recht von 1934 bis 1942 (S. 81ff.) und den Weg zur Seerechtsnovelle vom 20. April 2013 (S. 263ff.).
Insgesamt kann der Verfasser auf Grund der einschlägigen Quellen zeigen, dass das 1861 in dem Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuch der Staaten des Deutschen Bundes grundlegend geordnete Seefrachtrecht im Rahmen der Akademie für deutsches Recht überarbeitet hätte werden sollen. Die damaligen |
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Diner, Dan, Rituelle Distanz. Israels deutsche Frage. Deutsche Verlags Anstalt, München 2015. 172 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Diner, Dan, Rituelle Distanz. Israels deutsche Frage. Deutsche Verlags Anstalt, München 2015. 172 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Zu den ältesten Fragen der Menschheitsgeschichte zählt das Problem der Schädigung des einen durch den anderen, sei sie gewollt oder ungewollt. Hierfür hat sich an unterschiedlichen Orten zu unterschiedlichen Zeiten auch die Möglichkeit des Ausgleichs von Schäden des Opfers durch Leistungen des Täters entwickelt. Sie kann in einem Fall zu Nähe, Verständnis und Verzeihung führen, aber in anderen Fällen die grundsätzliche Distanz ungeachtet aller erbrachten Leistungen völlig unberührt lassen.
Mit der besonderen Frage der massenhaften Tötung, Verletzung und Schädigung von Juden während der Umsetzung des von Adolf Hitler geprägten nationalsozialistischen Gedankenguts beschäftigt sich das vorliegende schmale Werk des 1946 in München geborenen, in Frankfurt am Main ausgebildeten, 1973 mit einer völkerrechtlichen Dissertation promovierten, 1980 mit einer gesellschaftswissenschaftlichen Schrift über Tausch und Gewalt im Rahmen zionistischer Struktur israelischer Politik habilitierten und danach für moderne arabische Geschichte in Odense, für außereuropäische Geschichte in Essen, für europäische Geschichte in Tel Aviv, für jüdische Geschichte und Kultur in Leipzig und für moderne europäische Zeitgeschichte in Jerusalem wirkenden Verfassers. Seine Studie ist nach seinen eigenen Dankesworten der vorausgeschickte Teil einer im Entstehen begriffenen größeren Untersuchung zur Geschichte der Verwandlung jüdischer Lebenswelten in der Moderne im Rahmen des Projekts Europäische Traditionen – Enzyklopädie jüdischer Kulturen. Gegliedert ist es in vier Abschnitte über die Verhandlungen am Zeremonientisch in Luxemburg, die Terras de idolatria Deutschland und Sefarad, die Stellung bzw. Stellungnahme der Knesset in Jerusalem und die schließliche Lösung der Restitution gegenüber dem jüdischen Volk als ganzes.
Wegen des Holoc |
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Torp, Cornelius, Gerechtigkeit im Wohlfahrtsstaat. Alter und Alterssicherung in Deutschland und Großbritannien von 1945 bis heute. Vandenhoeck & Ruprecht, Göttingen 2015. 464 S., Diagr., Tab. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Torp, Cornelius, Gerechtigkeit im Wohlfahrtsstaat. Alter und Alterssicherung in Deutschland und Großbritannien von 1945 bis heute. Vandenhoeck & Ruprecht, Göttingen 2015. 464 S., Diagr., Tab. Besprochen von Gerhard Köbler.
Im Laufe der Geschichte gelang dem Menschen grundsätzlich die Gewinnung eines solch großen Maßes an Wohlstand, dass er über die Zeit seiner eigenen ausreichenden Leistungsfähigkeit hinausdenken und die Sicherung des Lebens auch in einer Zeit unzureichender eigener Leistungsfähigkeit in das Auge fassen konnte. Deswegen kann er auch nach Gerechtigkeit im Wohlfahrtsstaat streben und die Politik durch seine Wählerstimme unterstützen, die ihm die Erreichung im größten Ausmaß zu den geringsten Kosten zusagt und nach Möglichkeit auch erreicht. Wie lange dies wo möglich sein wird, erscheint allerdings angesichts jüngerer gesellschaftlicher Entwicklungen mehr als je offen.
Mit einem wichtigen Teilaspekt dieser Problematik befasst sich das vorliegende stattliche, mittels 16 Graphiken und 11 Tabellen veranschaulichende, auf umfangreichen Quellen aufbauende und durch ein Personenregister und ein Sachregister benutzerfreundlich aufgeschlossene Werk des in Bielefeld 1997 mit einer Arbeit über MaxWeber und die preußischen Junker als Magister (Geschichte, Wirtschaftswissenschaften, Soziologie) graduierten, vor allem von Manfred Hettling unterstützten, in Halle-Wittenberg 2004 in Geschichte mit einer Dissertation über die Herausforderung der Globalisierung in Deutschland zwischen 1860 und 1914 promovierten und 2014 mit der vorliegenden Schrift für neuere und neueste Geschichte habilitierten, inzwischen nach Augsburg berufenen Verfassers. Sie gliedert sich nach der einführenden Einleitung in insgesamt acht Abschnitte. Sie betreffen im örtlichen Wechsel zwischen Großbritannien und Deutschland die vier Perioden der Kriegszeit und Nachkriegszeit, der 1950er Jahre bis zu den (frühen) 1970er Jahren, der 1980er und 1990er Jahre bzw. der Z |
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Handbuch der Grundrechte in Deutschland und Europa, hg. v. Merten, Detlef/Papier, Hans-Jürgen. Bd. 7,1 Grundrechte in Österreich, 2. Aufl., Mithg. Kucsko-Stadlmayer, Gabriele. C. F. Müller/Manz, Heidelberg/Wien, 2014. XLIII, 949 S. Besprochen von Judith Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Handbuch der Grundrechte in Deutschland und Europa, hg. v. Merten, Detlef/Papier, Hans-Jürgen. Bd. 7,1 Grundrechte in Österreich, 2. Aufl., Mithg. Kucsko-Stadlmayer, Gabriele. C. F. Müller/Manz, Heidelberg/Wien, 2014. XLIII, 949 S. Besprochen von Judith Köbler.
Das von Detlef Merten und Hans-Jürgen Papier herausgegebene, insgesamt auf 12 Bände bzw. Teilbände angelegte Handbuch der Grundrechte in Deutschland und Europa ist ein umfassendes Werk, das seit 2004 erscheint. Zur Zeit sind neun Bände lieferbar. Davon konnte der erste Teil des siebten Bandes bereits 2007 veröffentlicht und nunmehr in zweiter, völlig neu bearbeiteter und vermehrter Auflage vorgelegt werden.
Die im Vergleich zur Vorauflage um 4 Beiträge erweiterte Auflage enthält nun 22 Beiträge in vier großen Kapiteln. Erweitert wurde vor allem der Themenbereich der allgemeinen Grundrechtslehren. Die Kapitel wurden jedoch teilweise auch neu strukturiert.
Teil eins des Buches beschäftigt sich mit den allgemeinen Grundrechtslehren.
In § 1 zeichnet Schäffer (†) sehr informativ für den kundigen und den „mit der Materie nicht vertrauten“ Leser - ohne dabei den Beitrag durch Details zu überfrachten- die historischen Grundlagen nach, wobei auch kritische Anmerkungen (wie z. B. in Randnummer 21) nicht unterbleiben. Etwas kurz fällt jedoch im Vergleich hierzu die Zusammenfassung aus.
In § 2 gibt Grabenwarter einen Überblick über die Grundrechtsquellen und Grundrechtserkenntnisquellen. Zunächst wird – vor allem für den nicht mit der Komplexität oder „Zersplitterung“ (s. Anm. 1 des Textes) des österreichischen Verfassungsrechts vertrauten Leser – die verfassungsrechtliche Grundlage der Grundrechte sehr übersichtlich dargestellt. Die „schichtartige“ Beziehung zwischen den verfassungsrechtlich verbürgten, aber aus unterschiedlichen Quellen stammenden Grundrechten wird anschaulich am Beispiel der Europäischen Menschenrechtskonvention und der Rechtsprechung des Europ |
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Kraus, Hans-Christof, Bismarck. Größe – Grenzen – Leistungen. Klett-Cotta, Stuttgart 2015. 330 S. Besprochen von Werner Augustinovic. |
Ganzen Eintrag anzeigen Kraus, Hans-Christof, Bismarck. Größe – Grenzen – Leistungen. Klett-Cotta, Stuttgart 2015. 330 S. Besprochen von Werner Augustinovic.
„Erst heute – zwei Jahrhunderte nach seiner Geburt – scheint ein genügend großer Abstand gewonnen zu sein, um das Werk dieses Mannes weitgehend unvoreingenommen zu bewerten und zu würdigen. […] Die von ihm begangenen politischen Fehler, in denen sich die Grenzen seiner Einsicht und seines Handelns ausdrücken, liegen so unbestritten und so klar zu Tage, dass darüber kaum mehr zu diskutieren sein dürfte. Ähnliches gilt für die historische Größe, die ihm ebenfalls zukommt und die ihn bis heute zu einer der herausragenden, unbestritten wirkmächtigsten Persönlichkeiten nicht nur der deutschen, sondern auch der europäischen Geschichte macht“ (S. 308).
Mit diesem zweifellos zutreffenden Resümee erfasst Hans-Christof Kraus, Professor für Neuere und Neueste Geschichte an der Universität Passau, nicht zuletzt auch den aktuellen Stand der Forschung zu Otto von Bismarck (1815 – 1898). Denn nach Jahren (schon von Bismarck selbst noch zu Lebzeiten geschickt gelenkter) hagiographischer Verehrung und der in Folge der Katastrophen der beiden Weltkriege hyperkritischen Wahrnehmung als vermeintlicher Urheber eines unheilvollen, vom preußischen Militarismus geprägten deutschen Sonderwegs hat eine rationale Geschichtsforschung, deren Ergebnisse ihren Niederschlag in den großen wissenschaftlichen Bismarck-Biographien Lothar Galls (1980), Ernst Engelbergs (1985/1990), Otto Pflanzes (1997/98) und zuletzt Jonathan Steinbergs (2012) gefunden haben, mittlerweile ein differenziertes, weitgehend akzeptiertes Bild des Reichsgründers und seiner politischen Leistungen herauskristallisiert. Was darf also von neuen Bismarck-Büchern erwartet werden, zumal, wenn sie just im Augenblick des zweihundertsten Geburtstages des „Eisernen Kanzlers“ auf den Markt kommen?
Die Präsentation brandneuer Forschungsergebnisse ist selten da |
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Dichterjuristen. Studien zur Poesie des Rechts vom 16. bis 21. Jahrhundert, hg. v. Nilges, Yvonne. Königshausen & Neumann, Würzburg 2014. 303 S. Besprochen von Hans-Michael Empell. |
Ganzen Eintrag anzeigen Dichterjuristen. Studien zur Poesie des Rechts vom 16. bis 21. Jahrhundert. Herausgegeben von Yvonne Nilges. Königshausen & Neumann, Würzburg 2014. 303 S.
In einer knappen Einleitung (S. 9 ff.) teilt die Herausgeberin mit, das Thema „Literatur und Recht“ sei in den vergangenen Jahren zu einem der innovativsten Forschungsfelder der Literaturwissenschaft geworden. Der Band ist einem Ausschnitt dieses Themenkreises gewidmet, den „Dichterjuristen“. Die Herausgeberin erläutert diesen Begriff: Gemeint sind nicht nur Autoren, die als Juristen tätig waren oder sind, sondern auch solche, die überhaupt eine universitäre juristische Ausbildung begonnen haben, so dass sich ihre rechtlichen Kenntnisse in Beziehung zu ihrem Werk setzen lassen. Die insgesamt 17 Aufsätze beziehen sich ganz überwiegend auf deutschsprachige (deutsche und österreichische) Autoren. Ausnahmen sind: Gustave Flaubert und Nikos Kazantzakis.
Die Verfasser der Beiträge sind in der Mehrzahl Literaturwissenschaftler, aber auch einige Juristen finden sich darunter.
Der Band beginnt mit zwei Dichterjuristen aus der frühen Neuzeit, einer Epoche, die von der Forschung zum Thema „Literatur und Recht“ bisher vernachlässigt wurde, wie die Verfasserin des ersten Beitrags, Stephanie Blum, feststellt (S. 13). Ihr Aufsatz ist Johann Fischart gewidmet (1546-1591; die Lebensdaten werden im Beitrag leider nicht genannt); er trägt den Titel: „Darum gott alles recht erschuf“: Recht und Geschlecht in Johann Fischarts Sonettzyklus „Etlich Sonnet“ (S. 13ff.). Ins 17. Jahrhundert, nämlich zu Georg Rudolf Weckherlin (um auch hier die Lebensdaten zu ergänzen: 1584-1653), führt der Aufsatz von Heiko Ullrich: Der „augenschein / der nackenden warheit“: Juristische Rhetorik und poetische Ästhetik in Weckherlins „Urtheil des Paris“ (S. 31ff.).
Der Beitrag Guglielmo Gabbiadinis bezieht sich bereits auf das 18. und 19. Jahrhundert – es geht um Friedrich Maximilian von Klinger (175 |
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AAAKöbler, Gerhard, Österreich in der deutschen Landesgeschichte, 2015 |
Ganzen Eintrag anzeigen Österreich in der deutschen Landesgeschichte (389)
Aach (Herrschaft). A. an der Quelle der Radolfzeller Aach entstand vielleicht im 6. Jahrhundert und wird erstmals 1158 erwähnt. Es wurde Mittelpunkt einer Herrschaft der Herren von A., von denen diese um 1200 an das Hochstift Konstanz gelangte, dessen habsburgischer Bischof sie wohl kurz nach 1273 an die Grafen von Habsburg gab. Als Teil der österreichischen Vorlande (Vorderösterreich) wurde sie oft verpfändet. 1543 wurde sie der Landgrafschaft Nellenburg Österreichs zugeteilt. Am 26. 12. 1805 bzw. 1806 gelangte sie an Württemberg, 1810 an Baden und damit 1951/1952 an Baden-Württemberg. L.: Wolff 43; Mayer, A., Aus der Geschichte der Stadt Aach, 1911; Keller, E., Marktrecht und Markttreiben in der Stadt Aach, 1985.
Angleria (Grafschaft). Die Grafschaft A. zählte im 18. Jahrhundert zu dem von Österreich beanspruchten Lehen Herzogtum Mailand. L.: Aretin, Das alte Reich 2, 374.
Aquileja (Patriarchat, Erzstift), mhd. Aglei, Aglar. A. in Norditalien nahe der Adria wurde 181 v. Chr. als römische Kolonie gegründet. Das seit 314 nachweisbare Bistum A., dem Venetien, Istrien, Westillyrien, Noricum und die Raetia secunda unterstanden, beanspruchte seit Anfang des 5. Jahrhunderts Rechte als Erzbistum und seit 558/568 den Patriarchentitel. 798 verlor es das Bistum Säben, gewann aber die streitige Metropolitangewalt über Istrien. Später geriet die Mark Friaul, in der es lag, unter den Einfluss der Herzöge von Bayern (952). Danach wurde das nunmehr auf Reichsgebiet gelegene Patriarchat ein Stützpunkt der deutschen Herrschaft in Oberitalien. 1027 wurde es von der Unterordnung unter Kärnten befreit. Heinrich IV. übertrug 1077 dem Patriarchen Friaul (Herzogtum), Istrien (Markgrafschaft) und Krain (Markgrafschaft) und machte ihn damit zum Reichsfürsten. Am Ende der Stauferzeit verlor A. an Bedeutung. 1418/1421 wurde es mit seinem Gebiet von Venedig erobert. 1445 trat es alle weltliche Herrschaft a |
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AAAKöbler, Gerhard, Herrschaft in der deutschen Landesgeschichte, 2015 |
Ganzen Eintrag anzeigen Herrschaft in der deutschen Landesgeschichte (1813)
Aach (Herrschaft). A. an der Quelle der Radolfzeller Aach entstand vielleicht im 6. Jahrhundert und wird erstmals 1158 erwähnt. Es wurde Mittelpunkt einer Herrschaft der Herren von A., von denen diese um 1200 an das Hochstift Konstanz gelangte, dessen habsburgischer Bischof sie wohl kurz nach 1273 an die Grafen von Habsburg gab. Als Teil der österreichischen Vorlande (Vorderösterreich) wurde sie oft verpfändet. 1543 wurde sie der Landgrafschaft Nellenburg Österreichs zugeteilt. Am 26. 12. 1805 bzw. 1806 gelangte sie an Württemberg, 1810 an Baden und damit 1951/1952 an Baden-Württemberg. L.: Wolff 43; Mayer, A., Aus der Geschichte der Stadt Aach, 1911; Keller, E., Marktrecht und Markttreiben in der Stadt Aach, 1985.
Aalen (Reichsstadt). Östlich eines römischen Kastells, das seinerseits 4 km südöstlich des Limes lag, und einer römischen zivilen Ansiedlung wurde neben dem 1136 erwähnten Dorf A. am Schnittpunkt alter Straßen zwischen 1241 und 1246 von den Staufern die Stadt A. planmäßig gegründet. 1258 fiel sie über die Grafen von Dillingen an die Grafen von Oettingen. Um 1359 wurde sie von den Grafen von Oettingen an Württemberg verpfändet, 1360 von Karl IV. erobert, aus der Pfandschaft gelöst und zur Reichsstadt erhoben. 1374 erlangte A. die Selbstverwaltung, 1401 den Blutbann, 1418 das Reichsammannamt. Ein nennenswertes Herrschaftsgebiet gewann es nicht (0,8 Quadratmeilen). Im Reich gehörte es dem schwäbischen Reichskreis und der schwäbischen Städtebank an. 1575 wurde die Reformation eingeführt. 1802/1803 fiel es mit etwa 4000 Einwohnern und seinem auf wenige Weiler und Höfe beschränkten Herrschaftsgebiet an Württemberg und wurde Sitz eines Oberamts. Über Württemberg gelangte es 1951/1952 an Baden-Württemberg. L.: Wolff 225; Zeumer 555 III b 35; Schroeder 355; Teurer, H., Aalen in der Vergangenheit, 1952; Rossmann, A., Aalen einst und heute, 1960; Bauer, K., Aalen - Stadt und Landschaft i |
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AAAKöbler, Gerhard, Habsburg in der deutschen Landesgeschichte, 2015 |
Ganzen Eintrag anzeigen Habsburg in der deutschen Landesgeschichte (306)
Aach (Herrschaft). A. an der Quelle der Radolfzeller Aach entstand vielleicht im 6. Jahrhundert und wird erstmals 1158 erwähnt. Es wurde Mittelpunkt einer Herrschaft der Herren von A., von denen diese um 1200 an das Hochstift Konstanz gelangte, dessen habsburgischer Bischof sie wohl kurz nach 1273 an die Grafen von Habsburg gab. Als Teil der österreichischen Vorlande (Vorderösterreich) wurde sie oft verpfändet. 1543 wurde sie der Landgrafschaft Nellenburg Österreichs zugeteilt. Am 26. 12. 1805 bzw. 1806 gelangte sie an Württemberg, 1810 an Baden und damit 1951/1952 an Baden-Württemberg. L.: Wolff 43; Mayer, A., Aus der Geschichte der Stadt Aach, 1911; Keller, E., Marktrecht und Markttreiben in der Stadt Aach, 1985.
Aalst, Alst (Grafschaft). Die nach einer 870 erstmals erwähnten Burg benannte Grafschaft A. gehörte über die Grafschaft Flandern zum burgundischen Reichskreis. Sie war bereits 1056 als Reichslehen an die Grafen von Flandern (Reichsflandern) gekommen, die 1166 die ab 964 bekannte, seit 1117-1145 als comes titulierte Familie der Grafen von A. beerbten. 1384/1385 gelangte Flandern an Burgund und 1477 mit diesem an Habsburg. 1794 fiel es an Frankreich, 1814 an die Niederlande und 1830 an Belgien. L.: Roosbroeck, R. van, Geschichte Flanderns, 1968; Warlop, E., De Vlaamse adel voor 1300, Bd. 1ff. 1968; Blok, D., Aalst, LexMA 1 1980, 5.
Aargau (Gau, Landschaft, Grafschaft, Kanton). Das schon vorgeschichtlich besiedelte, dann von den Römern beherrschte, seit dem 5. Jahrhundert von den Alemannen eroberte und im 6. Jahrhundert dem fränkischen Reich eingegliederte Gebiet um die Aare wird 763 erstmals als A. bezeichnet. Um 861 wurde zwischen Oberaargau und Unteraargau geschieden. Der Oberaargau stand zu Anfang des 15. Jahrhunderts unter der Herrschaft Berns, der Unteraargau unter der Herrschaft der Grafen von Habsburg, die ihn 1264/1400 von den Grafen von Lenzburg bzw. den diesen 11 |
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AAAKöbler, Gerhard, Die Schweiz in der deutschen Landesgeschichte, 2015 |
Ganzen Eintrag anzeigen Die Schweiz in der deutschen Landesgeschichte (118)
Aarberg (Grafen). Die Grafen von A. sind ein Zweig der Grafen von Neuenburg in der Schweiz. Von diesen spalteten sich um 1215 die Grafen von Aarberg-Aarberg und von Aarberg-Valangin ab. 1358 wurde die Herrschaft Aarberg-Aarberg an Bern verpfändet. 1517 erlosch die ebenfalls überschuldete Linie Aarberg-Valangin im männlichen Stamm. L.: Wolff 519; Patze, H., Aarberg, LexMA 1 1980, 6.
Aargau (Gau, Landschaft, Grafschaft, Kanton). Das schon vorgeschichtlich besiedelte, dann von den Römern beherrschte, seit dem 5. Jahrhundert von den Alemannen eroberte und im 6. Jahrhundert dem fränkischen Reich eingegliederte Gebiet um die Aare wird 763 erstmals als A. bezeichnet. Um 861 wurde zwischen Oberaargau und Unteraargau geschieden. Der Oberaargau stand zu Anfang des 15. Jahrhunderts unter der Herrschaft Berns, der Unteraargau unter der Herrschaft der Grafen von Habsburg, die ihn 1264/1400 von den Grafen von Lenzburg bzw. den diesen 1173/1174 folgenden Grafen von Kiburg (Kyburg) ererbt hatten. 1415 eroberte die schweizerische Eidgenossenschaft den Unteraargau. Danach unterstand der westliche Teil mit Lenzburg, Zofingen, Aarau und Aarburg Bern, kleinere Teile Luzern und Zürich, die Grafschaft Baden, die Städte Mellingen und Bremgarten sowie das Freiamt im Osten seit 1443 als gemeine Herrschaft den acht eidgenössischen Orten. 1528 wurde im Berner Gebiet die Reformation eingeführt. 1798 entstanden die beiden Kantone A. und Baden der Helvetischen Republik, die 1803 unter Einbeziehung des österreichischen Fricktals vereinigt wurden. 1805 wurde der A. souveräner Kanton der Schweiz. 1831 erhielt er eine liberale Verfassung. 1841 wurden im aargauischen Klosterstreit die Klöster aufgehoben. L.: Großer Historischer Weltatlas II 72 (bis 1797) E2; Curs, O., Deutschlands Gaue im zehnten Jahrhundert, 1908, 1 (zwischen Aare und Reuß, Kirchberg); Aargauer Urkunden, Bd. 1ff. 1930ff.; Aargauische Heimatgeschichte, hg. |
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AAAKöbler, Gerhard, Die Äbtissin in der deutschen Landesgeschichte, 2015 |
Ganzen Eintrag anzeigen Die Äbtissin in der deutschen Landesgeschichte (21)
Abenberg (Grafen). Die Grafen von A., die vermutlich um 1040 erstmals erwähnt werden (Abinberch), waren im 11. und 12. Jahrhundert Grafen im Radenzgau und im Rangau und - sicher seit 1108 - Vögte des Hochstiftes Bamberg sowie Vögte verschiedener Klöster (u. a. Banz) und stellten eine Reihe von Bischöfen und Äbtissinnen. Ihre Güter fielen 1189 zu einem Teil an das Hochstift Bamberg und nach ihrem Aussterben um 1199/1200 durch Heirat an die Burggrafen von Nürnberg aus dem Hause Zollern (Hohenzollern), die den Ort A. 1296 an das Hochstift Eichstätt verkauften. L.: Wolff 106; Guttenberg, E. Frhr. v., Die Territorienbildung am Obermain, 1927, Neudruck 1966; Schreibmüller, H., Der Ausgang des fränkischen Grafengeschlechts von Abenberg, Schwabacher Heimatbuch 3 (1933); Buchner, F., Die Grafen von Abenberg, (in) Sperber, J., St. Stilla und Abenberg, 1950; Ulsamer, W., 100 Jahre Landkreis Schwabach, 1964; Seitz, F., Grenzsteine des eichstättischen Pflegeamts Abenberg, 1988; Hochmittelalterliche Adelsfamilien in Altbayern, Franken und Schwaben, hg. v. Kramer, F. u. a., 2005, 213; Dopsch, H./Machilek, F., Erzbischof Konrad I. von Salzburg und seine Familie, Mitt. der Gesellschaft für Salzburger Landeskunde 146 (2006), 9.
Andechs (Grafen, Herzöge). Die Grafen von A. (um 1060 Andehsa „Platz, der sich aus dem Strauchwerk der Umgebung abhebt“) am Ammersee sind ein Zweig der vielleicht von den Rapotonen stammenden und mit einem Grafen Berthold um 990 an der oberen Isar bei Wolfratshausen erstmals nachweisbaren Grafen von Dießen, die sich zunächst nach Dießen am Ammersee (Berthold II. 1025-1060), unter Umwandlung der allodialen Stammburg in ein Augustinerchorherrenstift aber seit 1132 nach A. benannten (1521 erscheinen aber noch Grafen von Dießen in der Reichsmatrikel), in dessen Raum altes Reichslehngut und Reichsvogtei sicher sind. Im 11. Jahrhundert griff das Geschlecht nach Westen in den Augstgau zwi |
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AAAKöbler, Gerhard, Der Reichsabt in der deutschen Landesgeschichte, 2015 |
Ganzen Eintrag anzeigen Der Reichsabt in der deutschen Landesgeschichte (93)
Andlau (Frauenkloster, Reichsabtei, Residenz). Das gegen 880 von der Kaiserin Richardis gegründete und reich ausgestattete benediktinische Frauenkloster A. (kelt. eleon, das enge Tal?) im Elsass war bis zur Aufhebung während der Französischen Revolution unmittelbar dem Reich unterstellt. L.: Büttner, H., Kaiserin Richgard und die Abtei Andlau, Archives de l‘église d‘Alsace 23 (1956), 83ff. ; Escher, M. u. a., Die urbanen Zentren, 2005, 2, 26
Anhalt (Grafen, Fürstentum, Herzogtum, Freistaat, Landesteil). Im 11. Jahrhundert beherrschte das seit etwa 1000 erkennbare Geschlecht der Askanier, das sich zeitweise Grafen von Ballenstedt nannte, das Gebiet zwischen Harzvorland und Fläming. Dem 1170 verstorbenen Albrecht dem Bären folgten die Söhne Otto und Bernhard. Von ihnen erlangte Bernhard nach dem Sturz Heinrichs des Löwen den Titel Herzog von Sachsen sowie den an der unteren Elbe bei Lauenburg befindlichen Teil des Herzogtums Sachsen und gewann dazu das rechtselbische Gebiet um Wittenberg. Bei seinem Tode (1218) erhielt sein ältester Sohn Heinrich I. (1212-1244) die eigentlichen Hausgüter zwischen Ostharz (Unterharz) und Mittelelbe (unterer Elbe) (Aschersleben [(Andersleben], Ballenstedt, Bernburg, Köthen, Dessau). Er nannte sich nach der vielleicht um 1050 von Esiko von Ballenstedt nach der Umwandlung Ballenstedts in ein Stift errichteten Burg über dem Selketal und gehörte als einziger Graf seit 1218 dem Reichsfürstenstand an, wobei der Fürstentitel erstmals 1223 urkundlich erscheint, ohne dass Nachrichten über eine Verleihung vorliegen. 1252 entstanden nach seinem Tod durch Erbteilung im später stets von Brandenburg-Preußen und Sachsen eingeengten Hause Anhalt die Linien Anhalt-Aschersleben (bis 1315), Anhalt-Bernburg ältere Linie (bis 1468) und Anhalt-Köthen (später Anhalt-Zerbst ältere Linie). Ansprüche auf askanisches Erbe in Brandenburg und Wittenberg konnten 1319 bzw. 1422 nicht dur |
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AAAKöbler, Gerhard, Der Abt in der deutschen Landesgeschichte, 2015 |
Ganzen Eintrag anzeigen Der Abt in der deutschen Landesgeschichte (320)
Abtsgmünd (reichsritterschaftliche Herrschaft). A. mit Wöllstein zählte zum Kanton Kocher des Ritterkreises Schwaben und kam an Ellwangen, über das es 1802/1803 an Württemberg und 1951/1952 zu Baden-Württemberg gelangte. L.: Wolff 157.
Achstetten (Herrschaft). In dem erstmals 1194 genannten A. bei Biberach saß seit der Mitte des 14. Jahrhunderts ein Zweig der Herren von Freyberg. 1447 veräußerten sie ein Drittel der Herrschaft an die Abtei Gutenzell. 1639 kamen die restlichen Güter beim Aussterben der Linie an die Grafen von Oettingen-Spielberg zu Schwendi, 1766 durch Tausch an die Freiherren von Welden-Großlaupheim, 1795 an die Freiherren (seit 1819 Grafen) Reuttner von Weil (Reutner von Weil). S. Baden-Württemberg. L.: Hölzle, Beiwort 80.
Adelsreuth (Herrschaft), Adelsreute. Die Herrschaft A. gehörte am Ende des 18. Jahrhunderts der Abtei Salem. Diese gelangte über Baden (1802/1803) 1951/1952 zu Baden-Württemberg. L.: Wolff 180.
Adendorf (reichsritterschaftliche Herrschaft). Das vermutlich aus Reichsgut stammende A. südlich von Bonn wird erstmals 893 unter den Gütern des Klosters Prüm erwähnt. Dessen Rechte nahmen später vor allem die Grafen von Hochstaden war. Im 12. Jahrhundert hatte das Domkapitel zu Trier den Hof Cumbe in A. inne. Lehnsträger waren zunächst die von A., 1215 die von Tomburg. 1246 übertrug der letzte Graf von Hochstaden seine Rechte an das Erzstift Köln. 1336 trugen die von Hüchelhoven den Hof Cumbe von Trier zu Lehen. 1413 belehnte Trier Johann von Kempenich als Nachfolger der Hüchelhoven, 1420 die Birgel (Bürgel), 1453 die Schöneck, danach die Orsbeck. Bald nach 1453 ging das Lehnsrecht des Hofes Cumbe an die Abtei Siegburg über. Im 16. Jahrhundert saßen die Freiherren von der Leyen in A. Nach dem Anfall der Grafschaft Neuenahr an Jülich 1546 wurde A. Gericht innerhalb Jülichs, doch tauschte der Kurfürst von der Pfalz als Herzog von Jülich 1659 das Ge |
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AAAKöbler, Gerhard, Das Kloster in der deutschen Landesgeschichte, 2015 |
Ganzen Eintrag anzeigen Das Kloster in der deutschen Landesgeschichte (399)
Aargau (Gau, Landschaft, Grafschaft, Kanton). Das schon vorgeschichtlich besiedelte, dann von den Römern beherrschte, seit dem 5. Jahrhundert von den Alemannen eroberte und im 6. Jahrhundert dem fränkischen Reich eingegliederte Gebiet um die Aare wird 763 erstmals als A. bezeichnet. Um 861 wurde zwischen Oberaargau und Unteraargau geschieden. Der Oberaargau stand zu Anfang des 15. Jahrhunderts unter der Herrschaft Berns, der Unteraargau unter der Herrschaft der Grafen von Habsburg, die ihn 1264/1400 von den Grafen von Lenzburg bzw. den diesen 1173/1174 folgenden Grafen von Kiburg (Kyburg) ererbt hatten. 1415 eroberte die schweizerische Eidgenossenschaft den Unteraargau. Danach unterstand der westliche Teil mit Lenzburg, Zofingen, Aarau und Aarburg Bern, kleinere Teile Luzern und Zürich, die Grafschaft Baden, die Städte Mellingen und Bremgarten sowie das Freiamt im Osten seit 1443 als gemeine Herrschaft den acht eidgenössischen Orten. 1528 wurde im Berner Gebiet die Reformation eingeführt. 1798 entstanden die beiden Kantone A. und Baden der Helvetischen Republik, die 1803 unter Einbeziehung des österreichischen Fricktals vereinigt wurden. 1805 wurde der A. souveräner Kanton der Schweiz. 1831 erhielt er eine liberale Verfassung. 1841 wurden im aargauischen Klosterstreit die Klöster aufgehoben. L.: Großer Historischer Weltatlas II 72 (bis 1797) E2; Curs, O., Deutschlands Gaue im zehnten Jahrhundert, 1908, 1 (zwischen Aare und Reuß, Kirchberg); Aargauer Urkunden, Bd. 1ff. 1930ff.; Aargauische Heimatgeschichte, hg. v. Ammann, H., Bd. 1ff. Aarau 1930ff.; Halder, A., Geschichte des Kantons Aargau, Bd. 1 (1803-1830) 1953; Tschopp, C., Der Aargau. Eine Landeskunde, 2. A. Aarau 1962; Polenz, P. v., Landschafts- und Bezirksnamen, 1961, II, 9, 22, 23, 24, 27, S. 266, Aragouwe, Argowe, Argue, Argoia, Oberargeuue, Araris pagus; Polenz, P. v., Germanisch-deutsche Landschafts- und Bezirksnamen vom 7. bis 11. Jah |
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AAAKöbler, Gerhard, Das Hochstift in der deutschen Landesgeschichte, 2015 |
Ganzen Eintrag anzeigen Das Hochstift in der deutschen Landesgeschichte (442)
Aach (Herrschaft). A. an der Quelle der Radolfzeller Aach entstand vielleicht im 6. Jahrhundert und wird erstmals 1158 erwähnt. Es wurde Mittelpunkt einer Herrschaft der Herren von A., von denen diese um 1200 an das Hochstift Konstanz gelangte, dessen habsburgischer Bischof sie wohl kurz nach 1273 an die Grafen von Habsburg gab. Als Teil der österreichischen Vorlande (Vorderösterreich) wurde sie oft verpfändet. 1543 wurde sie der Landgrafschaft Nellenburg Österreichs zugeteilt. Am 26. 12. 1805 bzw. 1806 gelangte sie an Württemberg, 1810 an Baden und damit 1951/1952 an Baden-Württemberg. L.: Wolff 43; Mayer, A., Aus der Geschichte der Stadt Aach, 1911; Keller, E., Marktrecht und Markttreiben in der Stadt Aach, 1985.
Abenberg (Grafen). Die Grafen von A., die vermutlich um 1040 erstmals erwähnt werden (Abinberch), waren im 11. und 12. Jahrhundert Grafen im Radenzgau und im Rangau und - sicher seit 1108 - Vögte des Hochstiftes Bamberg sowie Vögte verschiedener Klöster (u. a. Banz) und stellten eine Reihe von Bischöfen und Äbtissinnen. Ihre Güter fielen 1189 zu einem Teil an das Hochstift Bamberg und nach ihrem Aussterben um 1199/1200 durch Heirat an die Burggrafen von Nürnberg aus dem Hause Zollern (Hohenzollern), die den Ort A. 1296 an das Hochstift Eichstätt verkauften. L.: Wolff 106; Guttenberg, E. Frhr. v., Die Territorienbildung am Obermain, 1927, Neudruck 1966; Schreibmüller, H., Der Ausgang des fränkischen Grafengeschlechts von Abenberg, Schwabacher Heimatbuch 3 (1933); Buchner, F., Die Grafen von Abenberg, (in) Sperber, J., St. Stilla und Abenberg, 1950; Ulsamer, W., 100 Jahre Landkreis Schwabach, 1964; Seitz, F., Grenzsteine des eichstättischen Pflegeamts Abenberg, 1988; Hochmittelalterliche Adelsfamilien in Altbayern, Franken und Schwaben, hg. v. Kramer, F. u. a., 2005, 213; Dopsch, H./Machilek, F., Erzbischof Konrad I. von Salzburg und seine Familie, Mitt. der Gesellschaft für S |
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AAAKöbler, Gerhard, Bayern in der deutschen Landesgeschichte, 2015 |
Ganzen Eintrag anzeigen Bayern in der deutschen Landesgeschichte (617)
Aachen (Reichsstadt). Die warmen Quellen von A. wurden schon in vorrömischer Zeit genutzt. Unter den Römern entwickelte sich dort seit dem Ende des ersten nachchristlichen Jahrhunderts ein Militärbad, später ein militärischer Stützpunkt mit ziviler Ansiedlung, dessen antiker Name vielleicht Aquae Granni lautete und sich von dem keltischen Heilgott Grannus ableitete. Ohne bestimmt nachweisbare Siedlungskontinuität findet sich in merowingischer Zeit ein Königshof (765 Pfalz, 766 villa regia bezeugt), den Karl der Große bis 789 ausbaute und mit reichem Königsgut versah. Im Vertrag von Meersen (Meerssen) wird 870 ein besonderer districtus Aquensis genannt. Seit 936 war A. (972 Aquisgrani vulgari vocabulo Ahha) Krönungsstätte der deutschen Könige (bis 1531). Allerdings schmolz das um A. gelegene Königsgut durch zahlreiche Vergabungen auf ein sich nach Nordosten erstreckendes Gebiet zusammen. Unter Friedrich I. Barbarossa erhielt A. 1166 besondere Rechte (Karlsprivileg und Barbarossaprivileg). 1171 bis 1175 wurde es ummauert, von der Mitte des 13. Jahrhunderts bis gegen 1330 wurde der Mauerring erweitert. Besondere Bedeutung erlangten das Tuchmachergewerbe und das Messinggewerbe. Das 1192 neben der universitas der Bürger nachgewiesene Schöffenkolleg wurde Ansatzpunkt eines bedeutenden Oberhofes. 1250 erscheinen Stadtrat und Bürgermeister. Bis zum Ende der Stauferzeit wurde A. freie Reichsstadt. 1336 bestätigte Kaiser Ludwig der Bayer das zur Stadt gehörige Gebiet (Aachener Reich), 1356 legte die Goldene Bulle A. als Krönungsort rechtlich fest. Seit 1530 wurde A. allmählich protestantisch (Aachener Streit), 1614 durch die Erzbischöfe von Köln wieder katholisiert. 1656 vernichtete ein Stadtbrand etwa 90 % der Stadt. 1794 wurde A. von Frankreich besetzt und 1801 an Frankreich abgetreten. Von 1798 bis 1814 war es Sitz der Verwaltung des Roerdepartements, von 1802 bis 1814/1815 auch Sitz eines Bischofs. Um 1800 |
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AAAKöbler, Gerhard, Baden in der deutschen Landesgeschichte, 2015 |
Ganzen Eintrag anzeigen Baden in der deutschen Landesgeschichte (649)
Aach (Herrschaft). A. an der Quelle der Radolfzeller Aach entstand vielleicht im 6. Jahrhundert und wird erstmals 1158 erwähnt. Es wurde Mittelpunkt einer Herrschaft der Herren von A., von denen diese um 1200 an das Hochstift Konstanz gelangte, dessen habsburgischer Bischof sie wohl kurz nach 1273 an die Grafen von Habsburg gab. Als Teil der österreichischen Vorlande (Vorderösterreich) wurde sie oft verpfändet. 1543 wurde sie der Landgrafschaft Nellenburg Österreichs zugeteilt. Am 26. 12. 1805 bzw. 1806 gelangte sie an Württemberg, 1810 an Baden und damit 1951/1952 an Baden-Württemberg. L.: Wolff 43; Mayer, A., Aus der Geschichte der Stadt Aach, 1911; Keller, E., Marktrecht und Markttreiben in der Stadt Aach, 1985.
Aalen (Reichsstadt). Östlich eines römischen Kastells, das seinerseits 4 km südöstlich des Limes lag, und einer römischen zivilen Ansiedlung wurde neben dem 1136 erwähnten Dorf A. am Schnittpunkt alter Straßen zwischen 1241 und 1246 von den Staufern die Stadt A. planmäßig gegründet. 1258 fiel sie über die Grafen von Dillingen an die Grafen von Oettingen. Um 1359 wurde sie von den Grafen von Oettingen an Württemberg verpfändet, 1360 von Karl IV. erobert, aus der Pfandschaft gelöst und zur Reichsstadt erhoben. 1374 erlangte A. die Selbstverwaltung, 1401 den Blutbann, 1418 das Reichsammannamt. Ein nennenswertes Herrschaftsgebiet gewann es nicht (0,8 Quadratmeilen). Im Reich gehörte es dem schwäbischen Reichskreis und der schwäbischen Städtebank an. 1575 wurde die Reformation eingeführt. 1802/1803 fiel es mit etwa 4000 Einwohnern und seinem auf wenige Weiler und Höfe beschränkten Herrschaftsgebiet an Württemberg und wurde Sitz eines Oberamts. Über Württemberg gelangte es 1951/1952 an Baden-Württemberg. L.: Wolff 225; Zeumer 555 III b 35; Schroeder 355; Teurer, H., Aalen in der Vergangenheit, 1952; Rossmann, A., Aalen einst und heute, 1960; Bauer, K., Aalen - Stadt und Landschaft in der |
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AAAKöbler, Gerhard, Baden-Württemberg in der deutschen Landesgeschichte, 2015 |
Ganzen Eintrag anzeigen Baden-Württemberg in der deutschen Landesgeschichte (572)
Aach (Herrschaft). A. an der Quelle der Radolfzeller Aach entstand vielleicht im 6. Jahrhundert und wird erstmals 1158 erwähnt. Es wurde Mittelpunkt einer Herrschaft der Herren von A., von denen diese um 1200 an das Hochstift Konstanz gelangte, dessen habsburgischer Bischof sie wohl kurz nach 1273 an die Grafen von Habsburg gab. Als Teil der österreichischen Vorlande (Vorderösterreich) wurde sie oft verpfändet. 1543 wurde sie der Landgrafschaft Nellenburg Österreichs zugeteilt. Am 26. 12. 1805 bzw. 1806 gelangte sie an Württemberg, 1810 an Baden und damit 1951/1952 an Baden-Württemberg. L.: Wolff 43; Mayer, A., Aus der Geschichte der Stadt Aach, 1911; Keller, E., Marktrecht und Markttreiben in der Stadt Aach, 1985.
Aalen (Reichsstadt). Östlich eines römischen Kastells, das seinerseits 4 km südöstlich des Limes lag, und einer römischen zivilen Ansiedlung wurde neben dem 1136 erwähnten Dorf A. am Schnittpunkt alter Straßen zwischen 1241 und 1246 von den Staufern die Stadt A. planmäßig gegründet. 1258 fiel sie über die Grafen von Dillingen an die Grafen von Oettingen. Um 1359 wurde sie von den Grafen von Oettingen an Württemberg verpfändet, 1360 von Karl IV. erobert, aus der Pfandschaft gelöst und zur Reichsstadt erhoben. 1374 erlangte A. die Selbstverwaltung, 1401 den Blutbann, 1418 das Reichsammannamt. Ein nennenswertes Herrschaftsgebiet gewann es nicht (0,8 Quadratmeilen). Im Reich gehörte es dem schwäbischen Reichskreis und der schwäbischen Städtebank an. 1575 wurde die Reformation eingeführt. 1802/1803 fiel es mit etwa 4000 Einwohnern und seinem auf wenige Weiler und Höfe beschränkten Herrschaftsgebiet an Württemberg und wurde Sitz eines Oberamts. Über Württemberg gelangte es 1951/1952 an Baden-Württemberg. L.: Wolff 225; Zeumer 555 III b 35; Schroeder 355; Teurer, H., Aalen in der Vergangenheit, 1952; Rossmann, A., Aalen einst und heute, 1960; Bauer, K., Aalen - Stadt und Landsc |
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AAAKöbler, Gerhard, Anhalt in der deutschen Landesgeschichte, 2015 |
Ganzen Eintrag anzeigen Anhalt in der deutschen Landesgeschichte (85)
Allstedt (Pfalz). In A. bei Sangerhausen, aus dem schon Karl der Große den Zehnten an Hersfeld gab und das am Ende des 9. Jahrhunderts an die Liudolfinger gekommen sein dürfte, befand sich in ottonischer und salischer Zeit (935 Altsteti) eine Pfalz mit zugehörigem Reichsgut. Sie wurde von Ludwig dem Bayern an die Grafen von Anhalt bzw. die Grafen von Mansfeld als Reichslehen ausgetan. Von Karl IV. wurde sie als Kern der Pfalzgrafschaft Sachsen 1363 an die Askanier (Herzöge von Sachsen) gegeben, von denen sie 1423 an die Wettiner (seit 1554 endgültig an die ernestinische Linie) fiel. Von 1369 bis 1469 war A. an die Herren von Querfurt, von 1526 bis 1575 an die Grafen von Mansfeld weiterverliehen. Von 1741 bis 1920 war es bei Sachsen-Weimar, danach bei Thüringen. 1945 gelangte es zu Sachsen-Anhalt. L.: Wolff 396; Hartung, E., Die äußere Geschichte des Amtes Allstedt 1496-1575, 1931; Facius, F., Allstedt 1935; Grimm, P., Deutsche Königspfalzen 1965, 2, 277ff.; Die deutschen Königspfalzen, hg. v. Max-Planck-Institut für Geschichte, Bd. 2 1984, 1ff.
Altmark (Mark). Die A. ist der seit dem 14. Jahrhundert als A. bezeichnete, nördliche, bis zur Elbe reichende Teil (Nordmark) des 965 gedrittelten Herrschaftsgebiets des Markgrafen Gero († 965), der 1134 an Albrecht den Bären (Askanier) kam. Die Askanier verdrängten die Burggrafen von Arneburg und die Grafen von Osterburg, Gardelegen und Hillersleben. 1316 wurde der Südteil um Wolmirstedt an das Erzstift Magdeburg abgetreten. Nach dem Aussterben der brandenburgischen Askanier (1317/1319) fiel die restliche A. durch Heirat der Witwe des letzten Markgrafen an Herzog Otto von Braunschweig, kam aber später weitgehend ans Reich zurück und von dort 1415 an die Burggrafen von Nürnberg/Markgrafen von Brandenburg. Von 1807 bis 1813 war sie Teil des Elbdepartements des Königreichs Westphalen Frankreichs. 1816 wurde sie als Teil des Regierungsbezirks Magdeburg Pre |
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Deutsche Berichte aus dem Osten 1942-1943. Dokumente der Einsatzgruppen in der Sowjetunion III, hg. v. Mallmann, Klaus-Michael/Matthäus, Jürgen/Cüppers, Martin/Angrick, Andrej (= Veröffentlichungen der Forschungsstelle Ludwigsburg der Universität Stuttgart 26). Wissenschaftliche Buchgesellschaft, Darmstadt 2014. 892 S., 32 Abb., 3 Kart. Besprochen von Werner Augustinovic. |
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Mit dem dritten Band der Dokumente der Einsatzgruppen in der Sowjetunion findet die Edition dieser einzigartigen Quelle zum Ostkrieg und zu den mit ihm einhergehenden, in der Ideologie des Nationalsozialismus wurzelnden Vernichtungsmaßnahmen ihren Abschluss. Das Prädikat des Einzigartigen ist dabei im doppelten Sinn zu verstehen: Zunächst in Bezug auf die mitgeteilten Inhalte, die, von Täterhand festgehalten, deren blutiges Werk über einen längeren Zeitraum hinweg kontinuierlich dokumentieren, dann aber auch, was die Überlieferung angeht. Denn ähnlich wie beim Protokoll der berühmten Wannsee-Konferenz vom 20. Januar 1942, von dessen ursprünglich 30 Ausfertigungen nur eine einzige per Zufall auf uns gekommen ist, haben sich auch die Berichte des Berliner Reichssicherheitshauptamtes (RSHA), die zunächst täglich erstellten „Ereignismeldungen“ (EM) und die sie im Mai 1942 ablösenden, wöchentlichen „Meldungen aus den besetzten Ostgebieten“ (MbO), trotz des von ursprünglich nur zehn Verteilern auf fünfzig und mehr Bezieher ausgeweiteten Kreises dieser als „Geheime Reichssache“ klassifizierten Informationen offenbar nur in einer einzigen vollständigen Sammlung erhalten, die amerikanische Soldaten 1945 im einstigen Hauptquartier der Geheimen Staatspolizei (Gestapo) in der Prinz-Albrecht-Straße 8 in Berlin sicherstellen konnten. Umso mehr ist das Editionsvorhaben zu begrüßen, das nun die genannten Dokumente der Wissenschaftsgemeinde zu Forschungszwecken bequem zugänglich macht, wenn auch die Herausgeber zugeben, dort, wo es aufgrund von offensichtlichen Nebensächlichkeiten vertretbar ersc |
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Geschichte des deutschen Patentrechts, hg. v. Otto, Martin/Klippel, Diethelm (= Geistiges Eigentum und Wettbewerbsrecht 102). Mohr (Siebeck), Tübingen 2015. VIII, 315 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Geschichte des deutschen Patentrechts, hg. v. Otto, Martin/Klippel, Diethelm (= Geistiges Eigentum und Wettbewerbsrecht 102). Mohr (Siebeck), Tübingen 2015. VIII, 315 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Das Patent ist in einer Übernahme aus dem Lateinischen seit der Mitte des 16. Jahrhunderts allgemein der offene Brief und seit dem 19. Jahrhundert vor allem das einem Erfinder oder einem für ihn wirtschaftlich tätigen Verwerter durch eine entsprechende Urkunde vom Staat ausschließlich erteilte, zeitlich auf eine bestimmte Dauer begrenzte Recht, eine Erfindung gewerbsmäßig zu nutzen. Die ersten Ansätze hierzu erscheinen im Spätmittelalter in England und Italien. Das Wort Patentrecht ist anscheinend zuerst 1855 belegt und nach dem Vorbild Frankreichs, Österreichs, Bayerns und Württembergs wird auch im neuen Deutschen Reich 1877 ein besonderes Patentgesetz erlassen.
Der vorliegende, sich der Geschichte des deutschen Patentrechts widmende Sammelband ist nach seinem kurzen Vorwort hervorgegangen aus dem Symposion zur Patentrechtsgeschichte, das als Veranstaltung des von der Deutschen Forschungsgemeinschaft geförderten, 2006 eingerichteten Graduiertenkollegs Geistiges Eigentum und Gemeinfreiheit der rechts- und wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Bayreuth bereits vom 22. bis zum 23. Februar 2008 stattfand. Zwei weitere Vorträge wurden auf einer Folgekonferenz in Helsinki vom 2. bis zum 4. Oktober gehalten. Die Vortragsform wurde weitgehend beibehalten, die Literaturangaben wurden aber auf den neuesten Stand (Frühjahr 2014) gebracht, so dass eine aktuelle Vorarbeit zu einer gerade auf dem Gebiet des Patentrechts noch fehlenden rechtshistorischen Synthese geboten werden kann.
Die insgesamt elf Referate werden von Martin Otto mit Perspektiven der Patentrechtsgeschichte eröffnet und mit der Geschichte des Patentrechts der Bundesrepublik Deutschland und seiner Vorgeschichte unter alliierter Verwaltung abgeschlossen. In dies |
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Neumann, Volker, Carl Schmitt als Jurist. Mohr (Siebeck), Tübingen 2015. XVIII, 618 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
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Carl Schmitt ist trotz oder wegen seiner gebrochenen Lebensgeschichte der deutsche Jurist des 20. Jahrhunderts, der weltweit wohl die größte Aufmerksamkeit erfahren hat. Mit ihm befasste sich auch die 1979 am Fachbereich Rechtswissenschaft der Universität Gießen unter dem Titel Der Staat im Bürgerkrieg – Kontinuität und Wandlung des Staatsbegriffs in der politischen Theorie Carl Schmitts angenommene Dissertation des in Pethau bei Zittau 1947 geborenen, zwischen 1967 und 1971 in Rechtswissenschaft an den Universitäten Heidelberg und Frankfurt am Main ausgebildeten, nach der zweiten juristischen Staatsprüfung als Studienleiter an dem evangelischen Studienwerk Villigst tätigen, 1980 zum Professor für Recht an der Fachhochschule Frankfurt am Main und nach der Herstellung deutscher Einheit zunächst 1992 für öffentliches Recht nach Berlin (HU) sowie 1995 auf eine C-4 Professur für öffentliches Recht und Sozialrecht nach Rostock berufenen, daraufhin mit Lehre und Forschung in den Kerngebieten des öffentlichen Rechtes und des Sozialrechts ausgelasteten Verfassers, dem nach Erschöpfung der ersten Auflage Zeit und Motivation für die für eine Neuauflage erforderlichen Überarbeitungen fehlten. Dies änderte sich allerdings mit seiner 2003 erfolgten Rückkehr an die Humboldt-Universität Berlin, in deren Studienschwerpunkt Zeitgeschichte des Rechtes er zwar den Gedanken an eine gründlich überarbeitete Neuauflage der Dissertation fallen ließ, weil nach mehr als 30 Jahren eine Neuauflage zu einem eigenständigen Buch geworden wäre, er aber doch Zeit und Mut zu einem neuen Buch mit neuem Titel fand, das eine Lücke im bisherigen Schrifttum schließt und nicht dem Missverständnis ausgesetzt ist, der Autor würde sich von einer Schöpfung seiner studentenbewegten Jugend distanzieren.
Gegliedert ist das nach dem Eintritt in den Ruhestand (2012) fer |
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Rupp, Christian, Von der Wiege bis zur Bahre – Die Geschichte des Bezirksnotariats in Württemberg (= Schriftenreihe des Instituts für Notarrecht der Humboldt-Universität zu Berlin Band 10). Deutscher Notarverlag, 2014. 337 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
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Der Notar verdankt seine Entstehung wie alle anderen Dienstleistungsberufe der Unvollkommenheit des Menschen, die an dem Einzelnen mit der ständigen Weiterentwicklung der Gesamtgesellschaft und ihres Wissens immer deutlicher sichtbar wird. War er im Altertum zunächst nur der Schreibkundige im Verhältnis zu den schriftlosen Zeitgenossen, hat er sich in Mittelalter und Neuzeit darüber hinaus zu einem eigenen Organ der Rechtspflege entfaltet, das unabhängig Richtigkeit und damit Gerechtigkeit zu sichern versucht. Dabei ist unter dieser Zielsetzung in Württemberg das besondere Bezirksnotariat entstanden, das nach dem Vorwort des vorliegenden Werkes europaweit, wenn nicht sogar weltweit Alleinstellungsmerkmale aufweist.
Mit ihnen beschäftigt sich die neben der Berufstätigkeit entstandene, von Rainer Schröder betreute, im Wintersemester 2013/2014 von der Humboldt-Universität zu Berlin zugelassene, zahlreiche archivalische Quellen einbeziehende Dissertation des Verfassers. Sie gliedert sich insgesamt in elf Abschnitte. Sie betreffen nach einer Einleitung die Besonderheiten des württembergischen, in der anstehenden Notariatsreform zum 1. Januar 2018 abgeschafften Notariats, das deutsche Notariatswesen im Mittelalter, das Notariat als Ländersache, die Zeit von 1806 bis 1826, in der das Bezirksnotariat in Württemberg geboren wird, die Besonderheit der Besonderheit in Hohenzollern, Vereinheitlichungstendenzen im Spiegel der Reichsgründung von 1871, das Ausführungsesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch mit einem Vorbehalt für die württembergische Rechtspflege, die Versuch gebliebene Reichsnotarordnung von 1937, die Nachkriegszeit mit dem Bezirksnotariat zwischen Reinigung und Fortbestand sowie eine Zus |
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*Die Yad Vashem Enzyklopädie der Ghettos während des Holocaust, hg. v. Miron, Guy/Shulhani, Shlomit, zwei Bände (A-M, N-Z). Wallstein, Göttingen 2015. LXXX, 1091 S., Abb., Kart. Besprochen von Werner Augustinovic. |
Ganzen Eintrag anzeigen Die Yad Vashem Enzyklopädie der Ghettos während des Holocaust, hg. v. Miron, Guy/Shulhani, Shlomit. 2 Bde. Bd. 1: A-M. Bd. 2: N-Z. Wallstein, Göttingen 2014. LXXX, 1091 S., Abb., Kart. Besprochen von Werner Augustinovic.
Der Begriff des Ghettos in seiner klassischen Bedeutung bezeichnet gemeinhin einen abgegrenzten Raum, in dem die jüdische Bevölkerung, weitgehend separiert von den anderen Bewohnern einer Siedlungseinheit, lebte. Die beiden großformatigen, durchlaufend paginierten Bände erfassen über 1100 Ghettos, die während des Zweiten Weltkriegs nahezu ausnahmslos in Ost- und Südosteuropa bestanden haben und dem im Holocaust gipfelnden Rassenantisemitismus Hitler-Deutschlands und seiner Verbündeten zum Opfer fielen. Sie bereichern damit auch unser Wissen über eine weitgehend untergegangene Kultur und holen Schicksale von jüdischen Gemeinden wieder ans Licht, deren Spuren sich einst in den Vernichtungsstätten und dann hinter abstrakten Statistiken des Todes verloren haben. Als faktenreiche Dokumentation vielfältigen jüdischen Lebens stellen sie nun in deutscher Sprache (Originalausgabe Englisch) auf über tausend Seiten auch wichtiges Basismaterial (Texte, Bilder, Karten) für die Holocaustforschung bereit.
Ein ausführlicher, achtzig Seiten starker Einleitungsteil (zusammengesetzt aus Vorworten Jehuda Bauers, Israel Gutmans und Michael Berenbaums, den Aufbau und die Systematik der Enzyklopädie erläuternden Vorbemerkungen der Herausgeber und insgesamt drei thematisch angelegten Studienskizzen zu den Ghettos unter dem Nationalsozialismus) geht in Band 1 dem eigentlichen, alphabetisch nach Ortsnamen aufgebauten Ghetto-Lexikon voraus. Dessen Lektüre, insbesondere die von Dan Michmans Beitrag „Jüdische Ghettos unter der Herrschaft der Nationalsozialisten und ihrer Verbündeten: Die Entstehung“, vermittelt wesentliche Einsichten zur spezifischen Funktion der Ghettos im Kontext der NS-Judenpolitik. Wie man heute mit einiger Sicherheit belegen ka |
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Holste, Karsten, In der Arena der preußischen Verfassungsdebatte. Adlige Gutsbesitzer der Mark und Provinz Brandenburg 1806-1847 (= Elitenwandel in der Moderne 14). Akademie Verlag, Berlin 2013. 326 S. Besprochen von Werner Schubert. |
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Die von Michael G. Müller (Universität Halle) betreute Dissertation von 2010 ist im Rahmen der Projektgruppe: „Von Ständegesellschaften zu Nationalgesellschaften. Elitenwandel und gesellschaftliche Modernisierung in Ostmitteleuropa (1750-1914)“ entstanden. Hierbei geht es um die Frage, „in welcher Weise das ‚Erbe‘ ständischer Staats- und Gesellschaftstraditionen die modernen Nationalbildungsprozesse in der Region seit dem ausgehenden 19. Jahrhundert prägte und welche Anteil die alten Eliten, d. h. die früheren ständischen Führungsschichten, an diesen Prozessen hatten“ (www.research.uni-leipzig.de). Thema und Fragestellung der Untersuchungen bilden die Rolle der adligen Gutsbesitzer in der Mark und Provinz Brandenburg zwischen 1806 und 1847. Im ersten Teil das Werkes schildert Holste das Auftreten der adligen Gutsbesitzer der Mark Brandenburg vor 1806 und den Verlauf der Verfassungsdebatte bis 1816 (S. 31-93). Im zweiten Teil geht es um die „Bemühungen politisch aktiver Adliger der Mark Brandenburg“, „die Diskussionen um Staatsverfassung, gesamtstaatliche Repräsentation und Provinzialstände zwischen 1815 und 1821 dazu zu nutzen, für Adel oder großen Grundbesitz eine eigenständige, von der Staatsbürokratie unabhängige politische Position auszuhandeln“ (S. 27). Die Eingaben des brandenburgischen Adels, in denen im Wesentlichen eine Restauration der altständischen Institutionen aus der Zeit vor 1806 gefordert wurden, scheiterten Anfang 1820 an der inzwischen in der Reformzeit gestärkten staatlichen Zentralverwaltung (vgl. S. 283) und an den Verfassungsplänen Hardenbergs. In der Folgezeit kam es zu einer Neuausrichtung der Verfassungspolitik, die 1821/1822 zu einem Elitenwandel und damit auch zu einer Neupositionierung ad |
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Perels, Joachim, Der Nationalsozialismus als Problem der Gegenwart (= Beiträge zur Aufarbeitung der NS-Herrschaft 3). Lang, Frankfurt am Main 2015. 291 S. Besprochen von Werner Augustinovic. |
Ganzen Eintrag anzeigen Perels, Joachim, Der Nationalsozialismus als Problem der Gegenwart (= Beiträge zur Aufarbeitung der NS-Herrschaft 3). Peter Lang Edition, Frankfurt am Main 2015. 291 S. Besprochen von Werner Augustinovic.
In der Nacht vom 22. auf den 23. April 1945 wurde Friedrich Justus Perels, Jurist, Widerstandskämpfer und Vater des damals gerade dreijährigen Verfassers, nach dem Todesurteil des Volksgerichtshofs vom 2. Februar 1945 zusammen mit anderen Verschwörern des 20. Juli 1944 ohne Vollstreckungsbefehl von einem SS-Kommando erschossen. Ihm widmet er den vorliegenden Band, nicht ohne verbittert hinzuzufügen, dass „von Bischöfen der evangelischen Kirche und vom Bundesgerichtshof nach 1945 die Legitimität des Widerstandes gegen die NS-Diktatur in Abrede gestellt (wurde)“ (S. 5).
In solchen Tendenzen erblickt Joachim Perels, promovierter Jurist, Mitbegründer der „Kritische(n) Justiz“ und emeritierter Professor für Politische Wissenschaft der Leibniz Universität Hannover, ein grundlegendes Problem auch noch der Gegenwart, die vor allem der Kritik bedürfe an „Umdeutungen der despotischen Struktur [der] NS-Herrschaft: von der Relativierung des Antisemitismus über die Umwandlung des Hitlerregimes in einen Rechtsstaat bis zur Ausblendung der Auswirkungen der fast vollständigen Übernahme des Justizapparats des Dritten Reichs, durch den die Geltung rechtsstaatlicher Prinzipien bei der Ahndung der Gewaltverbrechen, vor allem durch die systematische Auflösung des Täterbegriffs für nationalsozialistische Massenmörder, vielfach unterminiert wurde“. Derartigen Interpretationen sei das Grundgesetz als „die rechtliche Negation der NS-Herrschaft durch die Bindung des demokratischen Staates an die Achtung der Freiheitsrechte – vom Recht auf Leben bis zur Meinungsfreiheit“ (S. 7) als maßgebliche Richtschnur entgegenzuhalten. Insgesamt 26 Schriften aus eigener Feder aus den Jahren von 1978 bis 2014 (die überwiegende Zahl der Aufsätze stammt aus dem Zeitraum zwischen |
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AAAKöbler, Gerhard, Deutschsprachige Rechtslehrer 1935, 2015 |
Ganzen Eintrag anzeigen Deutschsprachige Rechtslehrer 1935 (486)
ANSCHÜTZ, Gerhard, Univ.-Prof. Dr.; geb. Halle an der Saale 10. 01. 1867; gest. Heidelberg 14. 04. 1948; WG.: Vater Professor (Anschütz August), 1886 Studium Literaturgeschichte, Kulturgeschichte, Französisch, Rechtswissenschaft Univ. Genf, Leipzig, Berlin, Halle an der Saale, 1891 Promotion Dr. iur. Univ. Halle, 1894 zweite jur. Staatsprüfung, Regierungsassessor, 1896 Habilitation Univ. Berlin, 1889 o. Prof. Univ. Tübingen, 1900 Univ. Heidelberg (Nachfolger Georg Meyers), 1908 Univ. Berlin, 1916 Univ. Heidelberg, geheimer Hofrat, 1933 Emeritierung (auf eigenen Wunsch); F.: Staatsrecht; Verö.: Kritische Studien zur Lehre vom Rechtssatz und formellen Gesetz 1891 (Dissertation), Der Fall Friesenhausen 1904, (Meyer Georg) Lehrbuch des deutschen Staatsrechtes, 6. A. 1905, 7. A. 1919, Die Verfassungsurkunde für den preußischen Staat Bd. 1 1912, Die Verfassung des Deutschen Reiches 1921, 3./4. A. 1926, 14. A. 1933 Neudruck 1965; Son.: Kürschner 1925, 1926, 1928/1929, 1931, 1935, 1940/1941, 10. 06. 2004 KW., NDB, IBI 1, 36b, Drüll Dagmar Heidelberger Gelehrtenlexikon 1803-1932, 1986 4, Stolleis, M., Geschichte des öffentlichen Rechts in Deutschland, Bd. 2, Staatsrechtslehre und Verwaltungswissenschaft 1800-1914, 1992, 304, 352ff., Aus meinem Leben hg. v. Pauly W. 1993, Stolleis, M., Geschichte des öffentlichen Rechts in Deutschland, Bd. 3, Staats- und Verwaltungsrechtswissenschaft in Republik und Diktatur 1914-1945, 1999, 96f., Marcon/Strecker 200 Jahre Wirtschafts-und Staatswissenschaften an der Universität Tübingen 2004, 332
APELT, Willibalt, Prof.; geb. Löbau/Sachsen 18. 10. 1877; gest. Gräfelfing/München 16. 06. 1965; WG.: Großvater Philosoph, Naturwissenschaftler (Ernst Friedrich Apelt), Studium Rechtswissenschaft, Verwaltungsdienst Sachsen, 1915-1918 Regierungsrat, 1916 Privatdozent Leipzig, 1919 Mitarbeit Weimarer Verfassung, 1920 Professor Univ. Leipzig, 1927 Innenminister Sachsen, 1933 Entlassung |
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Pyta, Wolfram, Hitler. Der Künstler als Politiker und Feldherr. Siedler, München 2015. 846 S. Angezeigt von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Pyta, Wolfram, Hitler. Der Künstler als Politiker und Feldherr. Siedler, München 2015. 846 S. Angezeigt von Gerhard Köbler.
Der in Braunau am Inn am 20. April 1889 als Sohn eines unehelich geborenen Zollamtsoberoffizials (Alois Schickelgruber, 1876 wegen einer erwarteten Erbschaft umbenannt) geborene, sich in Berlin am 30. April 1945 tötende Adolf Hitler ist wegen der von ihm zu verantwortenden zahlreichen Tötungen weltweit einer der bekanntesten Deutschen. Über sein Leben und dessen rechtswidrige Folgen sind bereits viele Abhandlungen erschienen. Dessenungeachtet sind immer noch zusätzliche Erklärungsversuche möglich, von denen der vorliegende von Hitler als Künstler ausgeht.
Sein in Dortmund 1960 geborener Verfasser war nach dem Studium in Bonn und Köln und der 1987 unter dem Titel Die Auseinandersetzung der deutschen Sozialdemokratie mit der nationalsozialistischen Bewegung in der Weimarer Republik vorgelegten Dissertation Assistent bei Eberhard Kolb an der Universität Köln und wurde 1994 mit einer Schrift über Dorfgemeinschaft und Parteipolitik 1918-1933 habilitiert. Nach Lehraufträgen in Tübingen und Bonn und einer Förderung als Heisenbergstipendiat der Deutschen Forschungsgemeinschaft wurde er als Professor für neuere Geschichte an das historische Institut der Universität Stuttgart berufen. Seit 2001 ist der auch durch eine Biographie Paul von Hindenburgs (Herrschaft zwischen Hohenzollern und Hitler) sowie Studien zum Siegeszug der Bundesliga in Deutschland und zur Geschichte des Fußballs in Deutschland und Europa seit 1954 hervorgetretene Gelehrte Direktor der Forschungsstelle Ludwigsburg, die zusammen mit der Außenstelle Ludwigsburg des Bundesarchivs die Unterlagen der Zentralen Stelle der Landesjustizverwaltungen zur Aufklärung nationalsozialistischer Verbrechen zur Verfügung halten, sichern und für die Forschung erschließen soll.
Nach der abschließenden Danksagung ist das vorliegende Werk die Frucht einer siebenjährige |
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Die Vermessung der Seele. Geltung und Genese der Quantifizierung von Qualia, hg. v. Bachhiesl, Chrisitan/Bachhiesl, Sonja Maria/Köchel, Stefan (= Austria - Forschung und Wissenschaft Interdisziplinär Band 11). LIT, Wien 2015. 425 S. Besprochen von Albrecht Götz von Olenhusen. |
Ganzen Eintrag anzeigen Die Vermessung der Seele. Geltung und Genese der Quantifizierung von Qualia, hg. v. Bachhiesl, Chrisitan/Bachhiesl, Sonja Maria/Köchel, Stefan (= Austria - Forschung und Wissenschaft Interdisziplinär Band 11). LIT, Wien 2015. 425 S. Besprochen von Albrecht Götz von Olenhusen.
Der eindrucksvolle Sammelband geht auf eine von den Herausgebern organisierte Tagung an der Karl-Franzens-Universität Graz vom 17. bis 19. 10. 2013 zurück. Die Seele, dieser „blinde Passagier“ (Christian Bachhiesl) vielfältiger Methoden, Wissenschaften und Bedeutsamkeiten, vagiert vor allem seit der „Deutungsmacht über die Seele durch die empirische Psychologie“ (S. 12) zwischen diversen Zweigen der Geisteswissenswchaften und Naturwissenschaften. Mit Peter Strasser, der in einem substanziellen Beitrag über den „Neolombrosianismus“ vertreten ist, kann der Seelenbegriff gegen Mythologisierungen eingesetzt werden. Die Tagung widmete sich einzelwissenschaftlichen Zugängen und grundsätzlichen epistemologischen und methodologischen Reflexionen. Dies geschah in vier Abschnitten: Naturwissenschaft und Medizin, Recht und Politik, Geisteswissenschaft und Philosophie, Erkenntnisgewinnung.
Wie werden mentale Zustände in der Medizin und Naturwissenschaft gemessen?
Hier sind Psychiatrie, Rechtsmedizin, forensigrafische Verfahren, ja sogar Schlafforschung gefragt. Im zweiten Abschnitt sind mit Rechtsgeschichte, Geschichte, Kunstgeschichte und politischer Instrumentalisierung der Psychiatrie im 19. Jahrhundert gleichermaßen einschlägige Fragestellungen thematisiert. Wenn in der Rechtsikonographie bei der „Visualisierung des Unrechts“ (Gernot Kocher) die „Seelenwaage“ des Jenseitsgerichts bis hin zu dem Weltenrichter als Seelenwäger und dem Wirken von Teufeln auf der Gegenseite der Waagschalen mit bleiernen Schwergewichten von „paketiertem Unrecht“ eine bedeutsame Rolle spielen, dann werden eben die „bösen Seelen“ und ihre inneren wie äußeren Sünden in den diversen Delikts |
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AAAKöbler, Gerhard, Der Graf in der deutschen Landesgeschichte, 2015 |
Ganzen Eintrag anzeigen Der Graf in der deutschen Landesgeschichte (2182)
Das damit in seinen Grundzügen festgelegte «Historische Lexikon der deutschen Länder» will - ausgehend von der Reichsunmittelbarkeit im Heiligen Römischen Reich (deutscher Nation) - in erster Linie in notwendiger Kürze alle wichtigeren Länder und Herrschaften der Deutschen im Sinne historischer, in ihrem Gewicht ganz unterschiedlicher Bausteine der gesamtdeutschen Entwicklung erfassen. Es nimmt dabei als seinen Ausgangspunkt, wie schon der Titel zeigt, den Begriff des Landes, wie er das Verfassungsrecht der Gegenwart kennzeichnet. Schon die verhältnismäßig wenigen Länder aber beispielsweise in der Bundesrepublik Deutschland sind im Einzelfall in vielfacher Hinsicht ganz unterschiedlich. Diese Verschiedenheit nimmt zu, wenn man die weiteren deutschen oder deutschsprachigen Länder oder Staaten einbezieht und sie vervielfacht sich darüber hinaus, wenn man die tatsächliche geschichtliche Entwicklung berücksichtigt. Weil die gegenwärtigen Länder aus ganz unterschiedlichen, in mannigfaltiger Weise in der Dimension Zeit zugleich auch personengebundenen Ansatzpunkten (Herzogtümern, Fürstentümern, Grafschaften, Herrschaften, Herrlichkeiten, Gerichten, Städten, Dörfern, Tälern und Bünden) entstanden und von ganz verschiedenen Familien und Einzelmenschen geprägt sind, kann an dem formellen namengebenden Begriff des Landes nicht wirklich festgehalten werden. Vielmehr müssen inhaltlich zahllose weitere Gegebenheiten berücksichtigt werden, welche nicht selbst zum Land geworden, sondern in einem Land aufgegangen sind, ohne dass dies in jedem Zeitpunkt der geschichtlichen Entwicklung absehbar gewesen wäre. Über diesen noch immer engen und nicht immer leicht handhabbaren Rahmen hinaus sollen zahlreiche zusätzliche Artikel das Gesamtverständnis erleichtern. Bedeutsamere Einheiten sind dabei in der Regel ausführlicher, unbedeutendere kürzer beschrieben, gelegentlich sogar überhaupt nur ohne weitere Angaben aufgeführt |
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Schmelzer-Ziringer, Barbara, Mode Design Theorie, mit Illustrationen von Rabitsch, Jaël (= UTB 4403). Böhlau, Wien 2015. 282 S. Besprochen von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Schmelzer-Ziringer, Barbara, Mode Design Theorie, mit Illustrationen von Rabitsch, Jaël (= UTB 4403). Böhlau, Wien 2015. 282 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Die Mode als die (gegenwärtig bevorzugte) Art hat sich wohl im 17. Jahrhundert auf der Grundlage des lateinischen Wortes modus für das Maß entwickelt. Sie hat in erster Linie gesellschaftliche Bedeutung mit erheblichen wirtschaftlichen Auswirkungen. Deswegen ist es kaum überraschend, dass einzelne Ausstrahlungen auch das Recht betreffen, in dem zum 1. Januar 2014 das Designgesetz mit dem Kern des Designs als zweidimensionaler oder dreidimensionaler Erscheinungsform eines Erzeugnisses oder Erzeugnisteils sogar das ältere Geschmacksmustergesetz abgelöst hat.
Mit einem bedeutsamen Teilbereich der damit verbundenen Fragen beschäftigt sich das vorliegende Werk der in den frühen 1990er-Jahren als Praktikerin und nach der wissenschaftlichen Ausbildung in Graz, Linz und Berlin als Dozentin im Theorie- und Praxisbereich tätigen Verfasserin. Es gliedert sich nach einer ansprechenden Einleitung in insgesamt zehn Abschnitte. Sie betreffen etwa Modedesign, Kunsthandwerk und Industriekultur, Image building durch Kommunikation, Bekleidungsverhalten als soziologisches Phänomen, Massenmedien im Verhältnis zu Massenmoden, Amor und Psyche und die Körpermoden des 21. Jahrhunderts, Ethno-Trends und Anthropo-Mode, Bekleidungsverhalten und Gender, Moral, das menschliche Maß als Gestaltungsparadigma oder die Mode als okzidentalen Fetisch.
Durch den interdisziplinären Zugang gelingen der Verfasserin vielfältige Verknüpfungen, die insgesamt implizite und explizite Wissensbestände zur Bekleidungsgestaltung als soziokulturellen Akt fokussieren. Durch die beigegebenen Illustrationen wird die bestmögliche Veranschaulichung versucht. Ein Personenregister von Ackermann bis Zwingli schließt die gedankenreiche Studie am Ende benutzerfreundlich auf.
Innsbruck |
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AAAKöbler, Gerhard, Der Herzog in der deutschen Landesgeschichte, 2015 |
Ganzen Eintrag anzeigen Der Herzog in der deutschen Landesgeschichte (756)
Zugleich hatte gerade diese Hinwendung zu übernationalen Aufgaben aber die Schwächung des deutschen Herrschers zur Folge. Zwar gelang es dem König im Laufe des 12. Jahrhunderts, die mit ihm seit dem Zerfall des fränkisch-karolingischen Gesamtreiches um die Herrschaft wetteifernden herzoglichen Geschlechter zu überwinden, aber fast im gleichen Atemzug traten in den der Schwächeperiode nach 1198 folgenden Jahren landesherrliche Familien an der Stelle der früheren Stammesführer in diesen Wettbewerb um die Macht ein.
Von daher ist die deutsche Geschichte auch und nicht zuletzt eine Geschichte der deutschen Länder und der sie beherrschenden Dynastien. Sie wurde dies spätestens mit der Aufteilung der alten auf die Stämme bezogenen Herzogtümer in die festeren Territorien, wie sie etwa schon 1156 mit der Abtrennung des neuen Herzogtums Österreich vom alten Herzogtum der Bayern sichtbar zu werden beginnt und 1180 mit der erfolgten Aufteilung des überkommenen Herzogtums der Sachsen ganz augenfällig ist. Sie blieb dies bis zur Gegenwart, in der noch immer alle bedeutenden deutschen Staaten aus einer Mehrzahl von Ländern zusammengesetzt sind.
Das damit in seinen Grundzügen festgelegte «Historische Lexikon der deutschen Länder» will - ausgehend von der Reichsunmittelbarkeit im Heiligen Römischen Reich (deutscher Nation) - in erster Linie in notwendiger Kürze alle wichtigeren Länder und Herrschaften der Deutschen im Sinne historischer, in ihrem Gewicht ganz unterschiedlicher Bausteine der gesamtdeutschen Entwicklung erfassen. Es nimmt dabei als seinen Ausgangspunkt, wie schon der Titel zeigt, den Begriff des Landes, wie er das Verfassungsrecht der Gegenwart kennzeichnet. Schon die verhältnismäßig wenigen Länder aber beispielsweise in der Bundesrepublik Deutschland sind im Einzelfall in vielfacher Hinsicht ganz unterschiedlich. Diese Verschiedenheit nimmt zu, wenn man die weiteren deutschen ode |
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AAAKöbler, Gerhard, Der Kaiser in der deutschen Landesgeschichte, 2015 |
Ganzen Eintrag anzeigen Der Kaiser in der deutschen Landesgeschichte (558)
Wichtige Hilfsmittel für das damit beschriebene, streng alphabetisch geordnete Nachschlagewerk über die bedeutendsten territorialen Bausteine der deutschen Geschichte waren neben anderem vor allem die Geschichte der deutschen Länder, Territorien-Ploetz, Bd. 1f. 1964ff., das Handbuch der historischen Stätten, der Große Historische Weltatlas, Emil Wallners Zusammenstellung der kreissässigen Territorien, Carl Wolffs Übersicht über die unmittelbaren Teile des ehemaligen römisch-deutschen Kaiserreichs, das Lexikon deutscher Geschichte und das Lexikon des Mittelalters, welche die Erfassung der deutschen Geschichte beispielsweise von der Einheit des historischen Raumes (28 historische Räume: Rheinlande, Mittelrheinlande [Hessen und Mainz], Franken, Pfalz und Saarland, Oberrheinlande, Schwaben, Bayern, Niedersachsen, Westfalen-Lippe, Ostfriesland, Schleswig-Holstein, Hanse und die Städte Lübeck, Hamburg und Bremen, Thüringen, Sachsen [Obersachsen] und die Lausitz, Magdeburg-Wittenberg [- nördliche Territorien -], Brandenburg, Mecklenburg, Pommern, Deutschordensland Preußen, Schlesien, Niederösterreich [Österreich unter der Enns], Oberösterreich [Österreich ob der Enns], Steiermark [Karantanische Mark], Kärnten, Krain, Salzburg, Tirol, Vorarlberg) oder der Vielfalt der einzelnen Orte (ca. 15000 Orte), von der Kartographie, vom Reich, von den Reichskreisen oder von der allgemeinen Lexikographie her versuchten.
Mit Einverständnis des durch reiche Gaben italienischer Güter belohnten Papstes verdrängte 751 der arnulfingische Hausmeier Pippin den merowingischen König. Pippins Sohn war Karl der Große, der 773/774 die Langobarden in Italien besiegte, 788 den Herzog von Bayern entmachtete und zwischen 772 und 804 die Sachsen niederrang, so dass sich das Reich der Franken nunmehr von den Pyrenäen bis zur Eider und von der Kanalküste bis Mittelitalien erstreckte. Als ihn Papst Leo III. am Weihnachtstag des |
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AAAKöbler, Gerhard, Der König in der deutschen Landesgeschichte, 2015 |
Ganzen Eintrag anzeigen Der König in der deutschen Landesgeschichte (820)
Zugleich hatte gerade diese Hinwendung zu übernationalen Aufgaben aber die Schwächung des deutschen Herrschers zur Folge. Zwar gelang es dem König im Laufe des 12. Jahrhunderts, die mit ihm seit dem Zerfall des fränkisch-karolingischen Gesamtreiches um die Herrschaft wetteifernden herzoglichen Geschlechter zu überwinden, aber fast im gleichen Atemzug traten in den der Schwächeperiode nach 1198 folgenden Jahren landesherrliche Familien an der Stelle der früheren Stammesführer in diesen Wettbewerb um die Macht ein.
Die reichste Beute in dieser Wanderungsbewegung errangen dabei die 258 n. Chr. erstmals am Niederrhein bezeugten Franken. Ihr sie gewaltsam einender König Chlodwig ([* um 466] 481-511) aus der Familie der Merowinger schlug 486 den römischen Statthalter Syagrius in Nordgallien, 496 die Alemannen am oberen Rhein und an der oberen Donau sowie 507 die Westgoten in Südgallien (Aquitanien). Seine Nachfolger brachten 531 die Thüringer, 532/534 die Burgunder und wenig später die um 550 erstmals genannten Bayern im nördlichen Voralpengebiet unter ihre Abhängigkeit. 732 gelang dem fränkischen König durch den arnulfingischen Hausmeier Karl Martell bei Tours und Poitiers die dauerhafte Abwehr des Ansturms der von Nordafrika nach Spanien vorgedrungenen Araber.
Mit Einverständnis des durch reiche Gaben italienischer Güter belohnten Papstes verdrängte 751 der arnulfingische Hausmeier Pippin den merowingischen König. Pippins Sohn war Karl der Große, der 773/774 die Langobarden in Italien besiegte, 788 den Herzog von Bayern entmachtete und zwischen 772 und 804 die Sachsen niederrang, so dass sich das Reich der Franken nunmehr von den Pyrenäen bis zur Eider und von der Kanalküste bis Mittelitalien erstreckte. Als ihn Papst Leo III. am Weihnachtstag des Jahres 800 in Rom zum Kaiser krönte, verlieh er mehr als 300 Jahre nach dem Untergang Westroms dem Aufstieg der Franken zur führenden Macht |
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Die Yad Vashem Enzyklopädie der Ghettos während des Holocaust, hg. v. Miron, Guy/Shulhani, Shlomit, zwei Bände. Wallstein, Göttingen 2015. 1091 S. Angezeigt von Gerhard Köbler. |
Ganzen Eintrag anzeigen Die Yad Vashem Enzyklopädie der Ghettos während des Holocaust, hg. v. Miron, Guy/Shulhani, Shlomit, zwei Bände. Wallstein, Göttingen 2015. 1091 S. Angezeigt von Gerhard Köbler.
Ghetto bzw. Getto ist die Bezeichnung für das abgetrennte Wohnviertel vor allem von Juden, das in der Neuzeit den älteren und offeneren Namen der mittelalterlichen Judengassen verdrängte. Sie kommt daher, dass in Venedig 1516 allen aus dem Umland in die Stadt fliehenden Juden durch ein Dekret eine Ansiedlung auf einem ursprünglich für eine Gießerei (Ghetto Vecchio) bestimmten, von einer Mauer umschlossenen Abfallgelände (Ghetto Nuovo mit nachts verschlossenen Toren auf einer Insel) vorgeschrieben wurde. Danach wurde im Gefolge Venedigs über Ragusa und Rom Getto allmählich allgemein eine Bezeichnung für ein Judenviertel, die im 20. Jahrhundert (vor allem seit 1937/1938) eine dramatisch negative Färbung erhielt.
Insbesondere wurden unter der nationalsozialistischen Herrschaft Adolf Hitlers für Juden in dem besetzten Polen und in der annektierten Tschechoslowakei zahlreiche Gettos eingerichtet. Sie dienten als Zwischenstationen auf dem Weg in die Vernichtungslager. Ihre erstmalige Verzeichnung in einer gewichtigen, mit goldenen Lettern auf vornehmen Grund geprägten Enzyklopädie erlaubt dementsprechend künftig einen präzisen Überblick über die zahlreichen Stätten von Schrecken, Grauen, Tod und Vernichtung.
Das aus dem Englischen übersetzte, zweibändige Werk erregte unmittelbar nach seinem Erscheinen das Interesse eines sachkundigen Rezensenten. Deswegen genügt es an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass die von der Hamburger Stiftung zur Förderung von Wissenschaft und Kultur großzügig unterstützte Veröffentlichung nach Vorworten Jehuda Bauers, Israel Gutmans und Michael Berenbaums und einer Vorbemerkung der Herausgeber zunächst die Entstehung jüdischer Ghettos unter der Herrschaft der Nationalsozialisten und ihrer Verbündeter schildert, danach eine allgemein |
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AAAKöbler, Gerhard, Der Kurfürst in der deutschen Landesgeschichte, 2015 |
Ganzen Eintrag anzeigen Der Kurfürst in der deutschen Landesgeschichte (101)
B) Die Kurfürstentümer, Reichsfürstenländer, Reichsstädte, Reichsritter und Reichsdörfer des Hochmittelalters und Spätmittelalters
Unabhängig von der Entscheidung gegen die Erbmonarchie und für das an die Auswahl aus wenigen führenden Geschlechtern durch sieben Kurfürsten gebundene Wahlkönigtum setzte sich die allgemeine Territorialisierung des Reiches rasch durch. Auf unterschiedlichster Grundlage entstanden Landesherrschaften, die sich entsprechend den jeweiligen familiären Gegebenheiten in kurzer Zeit vielfältig aufsplitterten. Bereits für das hohe Mittelalter werden dementsprechend mehr als 100 sonstige Reichsfürsten gezählt, von denen allerdings rund drei Viertel geistlicher Zugehörigkeit waren (seit 1180 92 geistliche und 22 weltliche Reichsfürsten, 20 Erhebungen, 8 Anerkennungen, 3 Erhebungen zu gefürsteten Grafen).
Entsprechend ihrer großen Zahl waren ihre Herrschaftsgebiete meist klein. Jeder einzelne sonstige Reichsfürst bildete deshalb für den König keine Gefahr mehr. Nur in ihrer Gesamtheit vermochten sie sich als eigener Reichsstand neben (dem König und) den Kurfürsten zu organisieren.
Neben den sieben unteilbaren Kurfürstentümern und den vielen, zahllosen Teilungen in kleinste Teilfürstenümer unterworfenen Ländern der sonstigen Reichsfürsten erschienen schon seit dem ausgehenden 11. Jahrhundert die durch Handel und Gewerbe aufblühenden Städte als nach eigenständigem Gewicht strebende Kräfte. In manchen von ihnen setzten sich die Bürger gewaltsam gegen ihre geistlichen Stadtherren durch. Daneben errangen die Bürger der dem König unterstehenden Städte insbesondere seit dem zwischen dem Untergang der Staufer (1254) und der Wahl Rudolfs von Habsburg zum König (1273) eintretenden Interregnum allmählich die Stellung einer dem Reich unmittelbar zugehörigen Stadt (Reichsstadt), was insgesamt rund 125 Städten für eine mehr oder minder umfassende Zeit gelang.
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AAAKöbler, Gerhard, Der Reichsritter in der deutschen Landesgeschichte, 2015 |
Ganzen Eintrag anzeigen Reichsritter in der deutschen Landesgeschichte (1749)
B) Die Kurfürstentümer, Reichsfürstenländer, Reichsstädte, Reichsritter und Reichsdörfer des Hochmittelalters und Spätmittelalters
IV. Die Reichsritter
Weniger bedeutsam waren gegenüber Kurfürsten, sonstigen Reichsfürsten und Reichsstädten die seit dem Spätmittelalter (1422, 1495) erkennbaren, seit der ersten Hälfte des 16. Jahrhunderts, vor allem seit etwa 1540, deutlicher sichtbaren, zu einem großen Teil den Reichsdienstmannen entstammenden Reichsritter, denen allmählich die Errichtung einer eigenen Organisation neben der am Beginn der Neuzeit (1500 bzw. 1512) getroffenen Einteilung des Reiches in Reichskreise gelang. Innerhalb dieser umfasste der Ritterkreis Schwaben (schwäbischer Ritterkreis) mit Sitz in Ehingen die Kantone Donau (Ehingen), Hegau (Hegau-Allgäu-Bodensee) mit Hegau bzw. Hegau-Bodensee (Radolfzell) und Allgäu bzw. Allgäu-Bodensee (Wangen), Neckar(-Schwarzwald, Ort Ortenau) bzw. Neckar-Schwarzwald-Ortenau (Tübingen), Kocher (Esslingen) und Kraichgau (Heilbronn), der Ritterkreis Franken (fränkischer Ritterkreis) die Kantone Odenwald (Heilbronn, dann Kochendorf), Steigerwald (Erlangen), Gebirg (Bamberg), Altmühl (Wilhermsdorf), Baunach (Nürnberg) und Rhön-Werra (Schweinfurt) sowie der Ritterkreis Rhein (rheinischer Ritterkreis) (am Rheinstrom) die Kantone Oberrheinstrom (Mainz), Mittelrheinstrom (Friedberg) und Niederrheinstrom (Koblenz), neben denen sich auch die Ritter im Unterelsass und im Vogtland als zusammengehörig verstanden. Die nicht unbeträchtliche Bedeutung der Reichsritter lässt sich dabei daraus ersehen, dass in der erheblich fluktuierenden, literarisch noch nicht wirklich befriedigend aufgearbeiteten Reichsritterschaft, für die allein die Nennung der Familien schon über den allgemein bekannten Literaturstand hinausführt und die Aufführung aller territorialen Einheiten erstrebenswert erscheint, zum Jahre 1790 für Schwaben bzw. den schwäbischen Ritte |
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AAAKöbler, Gerhard, Der Reichsgraf in der deutschen Landesgeschichte, 2015 |
Ganzen Eintrag anzeigen Der Reichsgraf in der deutschen Landesgeschichte (275)
Innerhalb der im Reichsfürstenrat erfassten Reichsfürsten galten dabei, weil sie schon auf dem Augsburger Reichstag von 1582, auf dem man die bis dahin jedem Fürsten verliehenen Virilstimmen (53 weltliche Virilstimmen bei 46 geistlichen Virilstimmen, gegenüber 1792 64 weltliche Virilstimmen bei 38 geistlichen Virilstimmen und zuletzt 61 weltliche Virilstimmen bei 33 geistlichen Virilstimmen) auf die gerade vorhandenen Herrschaftsgebiete festgelegt hatte, erfasst worden waren, Österreich, Bayern, Pfalz-Lautern, Pfalz-Simmern, Pfalz-Neuburg, Pfalz-Zweibrücken, Pfalz-Veldenz, Sachsen-Weimar, Sachsen-Eisenach, Sachsen-Coburg, Sachsen-Gotha, Sachsen-Altenburg, Brandenburg-Ansbach, Brandenburg-Kulmbach, Braunschweig-Celle bzw. Lüneburg, Braunschweig-Calenberg, Braunschweig-Grubenhagen, Braunschweig-Wolfenbüttel, Mecklenburg-Schwerin, Mecklenburg-Güstrow, Württemberg, Hessen-Kassel, Hessen-Darmstadt, Baden-Baden, Baden-Durlach, Baden-Hachberg, Holstein-Glückstadt, Savoyen, Leuchtenberg, Anhalt, Henneberg, Nomeny, Mömpelgard und Arenberg als altfürstliche Häuser (der 14 altfürstlichen Dynastien, 1776 9). Zu den nach 1582 in den Reichsfürstenstand erhobenen (14, 1767 13) neufürstlichen Häusern gehörten demgegenüber Hohenzollern, Eggenberg (1717 ausgestorben), Lobkowitz, Salm, Dietrichstein, Piccolomini (bis 1757), Nassau-Hadamar (bis 1771), Nassau-Dillenburg, Nassau-Siegen (bis 1743), Auersperg, Portia (bis 1776), Ostfriesland, Fürstenberg, Schwarzenberg, Waldeck, Mindelheim (vorübergehend für den Herzog von Marlborough), Liechtenstein, Thurn und Taxis und Schwarzburg, weiter die aus den Reichsgrafen hervorgegangenen, nicht mit Virilstimmen begabten Häuser Colloredo, Hohenlohe, Isenburg, Leiningen, Oettingen, Rosenberg, Sayn, Schönburg, Solms, Stolberg, Waldburg und Wied sowie die nach 1803 hinzugekommenen Häuser Metternich, Trauttmannsdorf und Windischgrätz.
gfRGt = gefürstete Reichsgrafschaf |
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AAAKöbler, Gerhard, Die Reichsstadt in der deutschen Landesgeschichte, 2015 |
Ganzen Eintrag anzeigen Die Reichsstadt in der deutschen Landesgeschichte (271)
Neben den sieben unteilbaren Kurfürstentümern und den vielen, zahllosen Teilungen in kleinste Teilfürstenümer unterworfenen Ländern der sonstigen Reichsfürsten erschienen schon seit dem ausgehenden 11. Jahrhundert die durch Handel und Gewerbe aufblühenden Städte als nach eigenständigem Gewicht strebende Kräfte. In manchen von ihnen setzten sich die Bürger gewaltsam gegen ihre geistlichen Stadtherren durch. Daneben errangen die Bürger der dem König unterstehenden Städte insbesondere seit dem zwischen dem Untergang der Staufer (1254) und der Wahl Rudolfs von Habsburg zum König (1273) eintretenden Interregnum allmählich die Stellung einer dem Reich unmittelbar zugehörigen Stadt (Reichsstadt), was insgesamt rund 125 Städten für eine mehr oder minder umfassende Zeit gelang.
4. Fränkischer Reichskreis: Hochstift Bamberg, Hochstift Würzburg, Fürstentum Kulmbach (Bayreuth), Hochstift Eichstätt, Fürstentum Ansbach, Deutscher Orden: Meistertum Mergentheim (und Ballei Franken), gefürstete Grafschaft Henneberg, gefürstete Grafschaft Schwarzenberg, Fürstentum (Löwenstein-Wertheim, Grafschaft) Hohenlohe, Grafschaft Castell, Grafschaft Wertheim, Grafschaft Rieneck, Grafschaft Erbach, Herrschaft Limpurg, Herrschaft Seinsheim, Herrschaft Reichelsberg, Herrschaft Wiesentheid, Herrschaft Welzheim, Herrschaft Hausen, Reichsstadt Nürnberg, Reichsstadt Rothenburg (ob der Tauber), Reichsstadt Windsheim, Reichsstadt Schweinfurt, Reichsstadt Weißenburg.
5. Bayerischer Reichskreis: Erzstift Salzburg, Herzogtum Bayern nebst Oberpfalz, Hochstift Freising, Fürstentümer Neuburg (Pfalz-Neuburg) und Sulzbach (Pfalz-Sulzbach), Hochstift Regensburg, gefürstete Landgrafschaft Leuchtenberg, Hochstift Passau, gefürstete Grafschaft Sternstein (Störnstein), gefürstete Propstei Berchtesgaden, gefürstete Abtei zu Sankt Emmeram in Regensburg, Grafschaft Haag, Grafschaft Ortenburg, gefürstete Abtei Niedermünster in R |