2025-09-17 Nach einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Sachsen-Anhalt ist das freie Abstellen von Elektroscootern auf öffentlichen Straßen nicht von dem Gemeingebrauch gedeckt und bedarf einer Sondernutzungserlaubnis für den Anbieter (2 M 94/2025 15. September 2025).