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#ZWERGLiterature
801Beneficium (lat. [N.] Wohltat, gute Tat, Wort bei Cicero 81-43 v. Chr.) ist in dem römischen Recht jede (, vor allem kaiserliche) Gunst (beispielsweise Übertragung des Rechtes an einer Sache [u. a. beneficium excussionis sive ordinis, beneficium divisionis, beneficium cedendarum actionum, beneficium dationis in solutum, beneficium abstinendi, beneficium inventarii, beneficium separationis bonorum, beneficium cessionis bonorum, beneficium competentiae]), in dem Frühmittelalter unter anderem die besonders vorteilhafte →Leihe. Als solche gilt jedenfalls seit 743/744 auch die Leihe (beispielsweise säkularisierten Kirchenguts) gegen Leistung von Kriegsdienst. Später werden als beneficium auch Ämter und in Anerkennung an spätrömische Vorbilder sogar Kirchen oder Pfründengüter (Amtspfründen) verl...Kroeschell, DRG 1; Köbler, LAW; Stutz, U., Geschichte des kirchlichen Benefizialwesens, 1895, Neudruck 1972; Mitteis, H., Lehnrecht und Staatsgewalt, 1933; Ganshof, F., Was ist das Lehnswesen?, 1961, 6. A. 1983, 7. A. 1989; Wesener, G., Rechtswohltat, HRG Bd. 4 1986, 423; Reynolds, S., Fiefs and Vassals, 1994; Mönchtum - Kirche - Herrschaft, hg. v. Bauer, D. u. a., 1998; Erdmann, J., Quod non est in actis, 2007; Wolkenhauer, J., Senecas Schrift De beneficiis und der Wandel im römischen Benefizienwesen, 2014
802beneficium (N.) cedendarum actionum (lat.) Wohltat der abzutretenden Ansprüche
803Beneficium (N.) competentiae (lat.) (Rechtswohltat des Notbedarfs) heißt seit dem 16. Jahrhundert die schon in dem klassischen römischen Recht vorhandene Möglichkeit, gewisse nahe Angehörige oder Mitgesellschafter nur zu dem Geldwert eines zu der Urteilszeit vorhandenen Vermögens zu verurteilen, um die mit der Vollstreckung verbundenen Nachteile nicht eintreten zu lassen. Ein gewohnheitsrechtlich entstandenes, auf Liber extra 3,23,3 (1234) gestütztes beneficium competentiae hat auch der Klerus, dem das zu dem standesgemäßen Unterhalt Notwendige zu belassen ist.Kaser §§ 32 III, 85; Wünsch, O., Zur Lehre vom beneficium competentiae, Diss. jur. Leipzig 1897; Zipperling, O., Das Wesen des beneficium competentiae, 1907; Gildemeister, J., Das beneficium competentiae im klassischen römischen Recht, 1986
804beneficium (N.) divisionis (lat.) Wohltat der Teilhaftung
805Beneficium (N.) emigrationis (lat.) (Wohltat der Auswanderung) ist die nach der Reformation Martin →Luthers von Landesherren und durch den Augsburger Reli-gionsfrieden von dem 25. 9. 1555 reichsrechtlich gewährte Freiheit, in ein Land auszuwandern, in dem die von dem eigenen Landesherrn nicht geteilte Religion eines auswanderungswilligen Untertanen gilt. Voraussetzung ist der Verkauf der Güter und die Entrichtung einer Nachsteuer sowie einer möglichen Befreiungsabgabe.Zycha, A., Deutsche Rechtsgeschichte der Neuzeit, 2. unv. A. 1949, 55
806beneficium (N.) excussionis (lat.) Wohltat (Einrede) der VorausklageWurch, N., David Mevius und das lübische Recht – dargestellt am Beispiel des „beneficium excussionis“, 2015
807beneficium (N.) inventarii (lat.) Wohltat der Inventarerrichtung
808Beneš-Dekrete sind die von Edvard Beneš (28. 5. 1884-3. 9. 1948) als dem Präsidenten der zweiten tschechoslowakischen Republik verfügten (insgesamt 143) Dekrete (Dekret des Prä-sidenten von dem 19. Mai 1945 über die nationale Verwaltung [Enteignung) der Vermögenswerte von Deutschen und Madjaren, Verrätern und Kollaborateuren, Dekret von dem 19. Juni 1945 über die Bestrafung der nazistischen Verbrecher, Verräter und ihrer Helfershelfer durch außerordentliche Volksgerichte, Dekret von dem 21. Juni 1945 über die Konfiskation und Aufteilung des landwirtschaftlichen Vermögens der Deutschen, Madjaren u. s. w., [Bekanntmachung des Finanzministers von dem 22. Juni 1945 über die Sicherstellung des deutschen Vermögens,] Dekret von dem 20. Juli 1945 über die Besiedlung des landwirtschaftlichen Bodens...Dokumente zur Diskussion über die Beneš-Dekrete, hg. v. Slapnicka, H., 1999; Beneš, E., Benesovy dekrety, 2002; Mandler, E., Benesovy dekrety, 2002; Die Deutschen und Magyaren in den Dekreten des Präsidenten der Republik. Studien und Dokumente 1940-1945, hg. v. Jech, K., 2003; Perzi, N., Die Beneš-Dekrete, 2003; Bühler, K./Schusterschitz, G./Wimmer, M., The Beneš-Decrees, Austrian Review of International and European Law 9 (2004), 1
809BeninHarding, L., Das Königreich Benin, 2010 (Nigeria um 1200, 1898 von Großbritannien erobert)
810Bentham, Jeremy (London 15. 2. 1748-6. 6. 1832), Anwaltssohn, wird nach dem Studium in Oxford und der Ausbildung in Lincoln’s Inn (1763) für kurze Zeit Anwalt. 1789 veröffentlicht er als Privatgelehrter (engl.) The Introduction of the Principles of Morals and Legislation (Einführung in die Grundsätze von Moral und Gesetzgebung), welcher der Gedanke zugrunde liegt, dass eine Handlung dann richtig und ein Gesetz dann gerecht ist, wenn es das größte Glück der größten Zahl von Menschen fördere (→Utilitarismus). Dazu strebt er eine Kodifikation an und verwendet dafür das Wort als erster. 1817 tritt er in (engl.) A Catechism on Parliamentary Reform (Bekenntnis zu der Reform des Parlaments) für jährliche Wahlen, einheitliche Wahlbezirke, Ausdehnung des Wahlrechts und Geheimheit der Wahl ein. Er b...http://www.koeblergerhard.de/Fontes/Bent-hamJeremyMoralsandLegislation1789.pdf Köbler, DRG 139, 179; Bentham, J., A Comment on the Commentaries, hg. v. Everett, C., 1928; Vanderlinden, J., Code et codification dans la pensée de J. Bentham, TRG 32 (1974); Campos Boralevi, L., Bentham and the oppressed, 1984; Postema, G., Bentham and the Common Law Tradition, 1986; Luik, S., Die Rezeption Jeremy Benthams, 2003; Kramer-McInnis, G., Der „Gesetzgeber der Welt“, 2008
811Bentheim (N.)Köbler, G., Historisches Lexikon der deutschen Länder, 7. A. 2007; Finkemeyer, E., Verfassung und Verwaltung der Grafschaft Bentheim zur Zeit der hannoverschen Pfandschaft 1753-1804, 1967; Veddeler, P., Die territoriale Entwicklung der Grafschaft Bentheim bis zum Ende des Mittelalters, 1970; Marra, S., Allianzen des Adels, 2006
812benutzen (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch um 1300 bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen ab 1480/1481 an vier Stellen belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, V.) gebrauchen, verwenden
813Benutzung (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch nicht bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen - als Ansatz - 1616 einmal belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, F., Verb benutzen um 1300), Gebrauch, Verwendung
814Benutzungszwang (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch nicht bezeugt und – als Ansatz – in älteren deutschen Rechtsquellen nicht belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, M.) ist der öffentlichrechtliche Zwang zu der Benutzung einer öffentlichrechtlichen Einrichtung, wie er in dem 19. Jahrhundert durch die →Leistungsverwaltung durchgesetzt wird (beispielsweise Preußen 1868 bezüglich der öffentlichen Schlachthäuser).Kroeschell, DRG 3; Deutsche Verwaltungsgeschichte, hg. v. Jeserich, K. u. a., Bd. 1ff. 1983f.
815beraten (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch um 800 und in älteren deutschen Rechtsquellen ab dem Althochdeutschen häufig belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, V.) beratschlagen, bereden
816Beratung (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch als Ansatz nicht bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen ab 1415 an fünf Stellen belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, F., Verb beraten um 800), Beratschlagung, Beredung
817Beratungshilfe (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch nicht bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen nicht belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, F.) ist die in Deutschland zusammen mit der Prozesskostenhilfe das →Armenrecht 1980 ablösende Hilfe für die Wahrnehmung von Rechten außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens durch Rechtsanwälte.Köbler, DRG 263; Engels, C., Beratungshilfegesetz/Prozesskostenhilfe, 1990; Kawamura, H., Die Geschichte der Rechtsberatungshilfe in Deutschland, 2014
818Berber ist der Angehörige eines eine Berbersprache sprechenden Volkes in Nordafrika (beispielsweise Tuareg, Kabyle, Wort vielleicht von gr. barbaros?, M., Radebrechender?)Brandes, J., Geschichte der Berber, 2004
819bereichern (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch nicht bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen – als Ansatz – nicht belegt sowie nach EDEL um 1600 als Lehnübertragung aus dem Lateinischen des Altertums bezeugt und in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, V.) reicher machen, vermehren
820Bereicherung (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch nicht bezeugt und – als Ansatz – in älteren deutschen Rechtsquellen nicht belegt sowie unter Einfluss des Lateinischen des Altertums 1785 bezeugt, Maskulinum Bereicherungsanspruch 1893, Verb bereichern in Grimm Deutsches Wörterbuch und älteren deutschen Rechtsquellen – als Ansatz – nicht belegt) ist die Vermehrung eines Vermögens. Sie ist dann herauszugeben, wenn sie nicht rechtlich begründet ist. In diesem Sinn kann bereits in dem klassischen römischen Recht eine nichtgeschuldete Leistung (lat. indebitum [N.] solutum) wohl wegen der Ähnlichkeit mit einem Darlehen mit der besonderen Begehrensform der →Kondiktion (lat. [F.] condictio) zurückverlangt werden. Über die Nichtschuld hinaus gilt diese Folge auch für Fälle nicht eingetretener Erwart...Kaser § 48; Söllner § 9; Köbler, DRG 166, 215, 271; Coing, H., Zur Lehre von der ungerechtfertigten Bereicherung bei Accursius, ZRG RA 80 (1963), 396; Schmitt, R., Die Subsidiarität der Bereicherungsansprüche, 1969; Feenstra, R., Die ungerechtfertigte Bereicherung in dogmengeschichtlicher Sicht, (in) Ankara Universitesi Hukuk Fakültesi Dergise 29 (1972), 289; Misera, K., Der Bereicherungsgedanke bei der Schenkung unter Ehegatten, 1974; Schubert, W., Windscheid und das Bereicherungsrecht des ersten Entwurfs des BGB, ZRG RA 92 (1995), 186; Bauer, K., Ersitzung und Bereicherung im klassischen römischen Recht, 1988; Schartl, R., Ungerechtfertigte Bereicherung nach deutschen Rechtsquellen des Mittelalters, TRG 60 (1992), 109; Jakobs, H., Lucrum ex negotiatione, 1993; Unjust Enrichment, ed. by S...
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