401 | anwenden (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch um 867 bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen ab 1327 belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, V.) umkehren →Anwende, Anwenderecht | |
402 | Anwenderecht (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch nicht bezeugt und – als Ansatz – in älteren deutschen Rechtsquellen nicht belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, N.) ist das sachlich wohl in die Anfänge des dichteren Ackerbaus zurückreichende, seit dem 13. Jahrhundert vielfach schriftlich bezeugte Recht, zu der Bestellung des eigenen Feldes kurzzeitig für das Umwenden des Pfluges an dem Ende des Feldes ein Nachbargrundstück zu betreten und dadurch zu benutzen. Das Bürgerliche Gesetzbuch (1900) lässt das landesrechtlich vorhandene Anwenderecht als Teil des Nachbarrechts bestehen. | Hübner 281; Götz, A., Das Anwenderecht, 1925; Schmidt-Wiegand, Anwende, Text und Sprachbezug in der Rechtssprachgeographie, 1985, 146 |
403 | Anzeige (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch 1449 bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen ab dem 15. Jahrhundert belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, F., Verb anzeigen um 1160) ist die Mitteilung eines rechtlich erheblichen Vorgangs oder Zustands. Sie ist sachlich in verschiedenen Formen schon dem römischen Recht bekannt. Eine Verpflichtung zu einer Anzeige bestimmter Handlungen stellt die Rügepflicht dar. Der hochmittelalterliche kano-nische Prozess unterscheidet in dem 12. Jahrhundert die Anzeige von der (lat. [F.]) accusatio (Anklage). In der frühen Neuzeit genügt in dem Strafverfahren statt der Klage eines einzelnen Klägers die Anzeige bei dem Richter zu der Ingangsetzung des Verfahrens. | Köbler, DRG 157; Kisker, S., Die Nichtanzeige geplanter Straftaten - §§ 138, 139 StGB, 2002 |
404 | anzeigen (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch um 1160 bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen ab 1391 belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, V.) mitteilen, hinweisen →Anzeige | |
405 | Aostatal | Roddi, G., Il Coutumier Valdostano (1588), 1994 (Diss. jur. Freiburg im Üchtland) |
406 | Apanage (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch 1469 als aus dem Französischen und mittelbar dem Mittellateinischen aufgenommen bezeugt und – als Ansatz – in älteren deutschen Rechtsquellen nicht belegt sowie in Bestandteilen über das Lateinische des Mittelalters mit dem Indogermanischen verbindbar, F.) ist die Ausstattung eines nachge-borenen Sohnes, Bruders oder sonstigen Mitglieds eines landesherrlichen Hauses zu der Sicherung seines standesgemäßen Unterhalts. Sie entwickelt sich sachlich nach älteren Vorläufern (Bretagne 990?, Dreux 1137?) in dem 13. Jahrhundert in Frankreich. Einen Rechtsanspruch auf Apanage gibt es nur bei Vorliegen eines entsprechenden Hausgesetzes. Die meist bei Eintritt der Volljährigkeit fällige Apanage kann auf einen Menschen oder auf eine Linie bezogen sein.... | Schulze, H., Das Recht der Erstgeburt, 1851; Wood, C., The French Apanages, 1966 |
407 | Apel, Johann (Nürnberg 1486-27. 4. 1536) wird nach dem Rechtsstudium in Wittenberg 1524 Rechtslehrer, 1530 Kanzler in Preußen und 1534 Rechtsberater in Nürnberg. 1535 schlägt er eine dialektische Lehrmethode für die Rechtswissenschaft vor. Außerdem bietet er erste systematische Ansätze. | Köbler, DRG 144; Muther, T., Doctor Johann Apell, 1861; Wieacker, F., Einflüsse des Humanismus auf die Rezeption, (in) Z. f. d. ges. Staatswiss. 100 (1940), 423 |
408 | Apokalypse (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch um 1122 als aus dem Lateinischen und Griechischen des Altertums aufgenommen bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen nicht belegt sowie in den Bestandteilen über das Lateinische und Griechische des Altertums mit dem Indogermanischen verbindbar, F.) Untergang, Weltende | Fried, J., Aufstieg aus dem Untergang, 2001 |
409 | Apostasie (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch 1524als aus dem Lateinischen und Griechischen des Altertums aufgenommen bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen nicht belegt sowie in den Bestandteilen über das Lateinische und Griechische des Altertums mit dem Indogermanischen verbindbar, F., Maskulinum Apostat um 1512, Verb apostatieren 1418) ist sachlich der kirchlich von der Spätantike bis zu der Aufklärung geahndete Abfall von dem (christlichen) Glauben. | Hinschius, P., System des katholischen Kirchenrechts, 1888ff.; Schauf, H., Einführung in das kirchliche Strafrecht, 1952 |
410 | Apostel (- neben dem um 800 in Grimm Deutsches Wörterbuch Neufassung A-F belegten Wort Apostel für Gesandter - Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch 1453 bezeugt und ab 1470 [Bayreuth] einige Male in älteren deutschen Rechtsquellen belegt sowie in den Bestandteilen über das Lateinische und Griechische des Altertums mit dem Indogermanischen verbindbar, F.) ist sachlich der in dem gelehrten Recht entwickelte Bericht des unteren Richters an den oberen Richter. →Apostelbrief | |
411 | Apostelbrief (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch nicht bezeugt und ab 1688 an fünf Stellen in älteren deutschen Rechtsquellen belegt sowie in Bestandteilen über das Lateinische und Griechische des Altertums mit dem Indogermanischen verbindbar, M.) ist in dem gelehrten Verfahrensrecht des Mittelalters der Bericht, den der untere Richter (lat. iudex [M.] a quo, Richter, von dem) auf die Bitte einer Partei, die →Appellation gegen seine Entscheidung erhebt, an den oberen Richter (lat. iudex [M.] ad quem, Richter, zu dem) sendet. Er enthält eine Schilderung des bisherigen Verfahrensablaufs und eine Beurteilung der Berechtigung der Appellation sowie später auch die bereits entstandenen Prozessakten. | Kroeschell, DRG 2; Sägmüller, J., Lehrbuch des katholischen Kirchenrechts, Bd. 2 3. A. 1914, 342; Ebner, M., Leidenslisten und Apostelbrief, 1991 |
412 | Apotheke (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch um 1250 als aus dem Lateinischen und Griechischen des Altertums aufgenommen bezeugt und – als Ansatz – in älteren deutschen Rechtsquellen nicht belegt sowie in den Bestandteilen über das Lateinische und Griechische des Altertums mit dem Indogermanischen verbindbar, F.) Aufbewahrungsort für Heilmittel zunächst in Klöstern, um 1241 verbietet Friedrich II. in dem Edikt von Salerno das Betreiben von Apotheken durch Ärzte, 1241 Löwenapotheke in Trier bezeugt) ist das Unternehmen des wissenschaftlich ausgebildeten, staatlich zu Herstellung und Verkauf von Arzneimitteln Berechtigten (Apothekers, Wort 1275). Seit etwa 1850 gründen Apotheker Drogerien mit einem breiten Warenangebot, darunter auch Arzneimittel. 1935 wird eine deutsche Apothe-kerschaft ges... | Schröder, G., NS-Pharmazie - Gleichschaltung des deutschen Apothekerwesens im Dritten Reich, 1988; Schlick, C., Apotheken im totalitären Staat, 2008; Schäfer, C., Apotheker und Drogist, 2009 |
413 | Apothekenurteil (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch nicht bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen nicht belegt, N.) ist das in drei Stufen nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit die Einschränkung von Grundrechten (beispielsweise Berufsfreiheit) ordnende Urteil des Bundesverfassungsgerichts Deutschlands von dem 11. 6. 1958 über die Zulassung eines Apothekers (in Traunreut). | Ameln, R., Die Bedeutung des „Apothekenurteils“ für die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung zur Berufsfreiheit, 1973; Henne, T., Das Lüth-Urteil, hg. v. Henne, T. u. a., 2004; Michl, F., Das Sondervotum zum Apothekenurteil – Edition aus den Akten des Bundesverfassungsgerichts, 2020 |
414 | appellatio (lat. [F.]) Anrufung, Berufung, →Appellation | |
415 | Appellation (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch als um 1265 aus dem Lateinischen des Altertums aufgenommen bezeugt und - als Ansatz - in älteren deutschen Rechtsquellen nicht belegt sowie in den Bestandteilen über das Lateinische des Altertums mit dem Indogermanischen verbindbar, F., Verb appellieren um 1300) ist in dem spätrömischen Verfahrensrecht das aufschiebend wirkende Rechtsmittel zu der Überprüfung der Ent-scheidung eines unteren Richters durch einen höheren Richter, das mit einem Urteil endet (Berufung). Die Appellation ist bei dem unteren Richter mündlich oder binnen 10 Tagen schriftlich einzubringen. Die Appellation wird in dem frühen Mittelalter in vereinfachter Form in der Kirche und in Oberitalien bewahrt. In dem hohen Mittelalter wird die Appellation (mittels →Apostelbriefs)... | Kroeschell, DRG 1, 2; Köbler, DRG 34, 56, 114, 117, 152; Köbler, LAW; Perels, K., Die allgemeinen Appellationsprivilegien für Brandenburg-Preußen, 1908; Stölzel, A., Geding, Appellation, Hof, Hofgericht und Räte, 1912; Kaser, M., Das römische Zivilprozessrecht, 1966; Blaschke, K., Das kursächsische Appellationsgericht 1559-1835 und sein Archiv, ZRG GA 84 (1967), 329; Eisenhardt, U., Die Rechtswirkungen der in der Goldenen Bulle genannten privilegia de non evocando et appellando, ZRG GA 86 (1969), 75; Weitzel, J., Zur Zuständigkeit des Reichskammergerichts als Appellationsgericht, ZRG GA 90 (1973), 213; Broß, S., Untersuchungen zu den Appellationsbestimmungen der Reichskammergerichtsordnung von 1495, 1973; Weitzel, J., Der Kampf um die Appellation ans Reichskammergericht, 1976; Die kaiserli... |
416 | Appellationsgericht (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch nicht bezeugt und – als Ansatz – in älteren deutschen Rechtsquellen nicht belegt sowie in den Bestandteilen über das Lateinische des Altertums mit dem Indogermanischen verbindbar, N.) Berufungsgericht (beispielsweise Österreich 1782 Erhebung der von den Gubernien getrennten Justizsenaten zu Appellationsgerichten durch Joseph II., 1852 Oberlandesgerichte) | |
417 | Appellationsprivileg (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch nicht bezeugt und – als Ansatz – in älteren deutschen Rechtsquellen nicht belegt sowie in den Bestandteilen über das Lateinische des Altertums mit dem Indogermanischen verbindbar, N.) ist das Privileg des deutschen Königs an Landesherren, das eine →Appellation aus dem jeweiligen Gebiet an den König ausschließt (Nichtappellationsprivileg). Es betrifft anfangs wohl nur den Rechtszug nach einer Urteilsschelte und erst in der zweiten Hälfte des 15. Jahrhunderts die eigentliche Appellation. 1356 verleiht die →Goldene Bulle den Kurfürsten ein unbe-schränktes Appellationsprivileg, dessen Bedeutung aber deswegen umstritten ist, weil die Appellation 1356 noch nicht allgemein aufgenommen worden war (beispielsweise in Sachsen erst seit dem 16. ... | Kern, E., Geschichte des Gerichtsverfassungsrechts, 1954; Bross, S., Untersuchungen zu den Appellationsbestimmungen der Reichskammergerichtsordnung von 1495, 1972; Eisenhardt, U., Die kaierlichen privilegia de non appellando, 1980 |
418 | appellieren (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch als um 1300 aus dem Lateinischen des Altertums übernommen bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen ab um 1300 an sechs Stellen belegt sowie in den Bestandteilen über das Lateinische des Altertums mit dem Indogermanischen verbindbar, V.) anrufen, berufen →Appellation | |
419 | Appenzell erscheint 1071 erstmals als Abbacella. Das zunächst unter der Herrschaft der Abtei Sankt Gallen stehende Gebiet gewinnt zwischen 1377 und 1429 Selbständigkeit. Seit 1411 ist Appenzell zugewandter Ort der Eidgenossenschaft der →Schweiz, seit 17. 12. 1513 dreizehntes Mitglied. Appenzell besteht aus einem evangelischen Halbkanton (Außerrhoden) und einem katholischen Halbkanton (Innerrhoden). | Köbler, Historisches Lexikon; Benz, R., Die rechtlichen Zustände im Lande Appenzell, (in) Appenzellische Jahrbücher 46 (1918), 1; Wirz, H., Die Grundlagen der Appenzeller Freiheit, (in) Appenzellische Jahrbücher 56 (1929); Handbuch der Quellen und Literatur der neueren europäischen Privatrechtsgeschichte, hg. v. Coing, H., Bd. 1ff. 1973ff., 2,2,461; Die Land- und Alpwirtschaft in Außerrhoden, 1974; Blickle, P., Verfassung und Religion – Voraussetzungen und Folgen der Landteilung des Appenzell 1597, ZRG GA 115 (1998), 339; Die Appenzellerkriege, hg. v. Niederhäuser, P. u. a., 2006 |
420 | Approbation (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch 1411 als aus dem Lateinischen des Altertums aufgenommen bezeugt und – als Ansatz – in älteren deutschen Rechtsquellen nicht belegt sowie in den Bestandteilen über das Lateinische des Altertums mit dem Indogermanischen verbindbar, F., Verb approbieren 1418) Billigung, Bestätigung (beispielsweise einer klösterlichen Genossenschaft, einer Verehrung oder einer Königswahl [ab 1558 bloße feierliche kuriale Notifizierung des Regierungsantritts des Kaisers durch den Papst ohne rechtliche und politische Bedeutung]), wobei zwischen der Zeit vor 1917 und nach 1917 zu unterscheiden ist und die Einzelheiten vielfach streitig waren | Deußen, W., Die Approbation der deutschen Königswahl, 1879; Hugelmann, K., Die deutsche Königswahl im corpus iuris canonici, 1909; Reckow, J. v. Grundlagen zur Geschichte der deutschen zahnärztlichen Approbation bis 1913, 1927; Mitteis, H., Die deutsche Königswahl, 1944, Neudruck 1969; Unverhau, D., Approbatio - Reprobatio, 1973; |