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2003-06-08
Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs Deutschlands hängt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts für Berufungen und Beschwerden gegen Entscheidungen des Amtsgerichts nach § 119 I Nr. 1b GVG hängt nicht davon ab, ob es im Einzelfall auf internationales Recht ankommt (IV ZB 31/2002 19. Februar 2003).
Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs Deutschlands ist bei der Anwendung des minder schweren Falls nach § 30a III BtMG die Sperrwirkung der höheren Mindeststrafe eines verdrängten Tatbestands zu beachten, sofern nicht auch insofern ein minder schwerer Fall gegeben ist (3 StR 349/2002 13. Februar 2003).
Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs Deutschlands richtet sich der Schutz des Markenrechts auch bei einer dreidimensionalen Marke gegen die Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion der Marke, nicht gegen die Übernahme ästhetischer Gestaltungsgedanken durch Mitbewerber für deren Waren (I ZR 91/2000 5. Dezember 2002).
Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs Deutschlands kann eine dienstliche Beurteilung eines Richters wegen Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit unzulässig sein, wenn Einwendungen des Richters nicht aktenkundig gemacht worden sind (RiZ [R] 4/2001 25. September 2002).
Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs Deutschlands ist aus einer jahrelangen Übung zusammen veranlagter Ehegatten, wonach die Einkommensteuer allein von einem Ehegatten gezahlt wird, (über den Tod hinaus) auf den beiderseitigen Willen zu schließen, von einem Ausgleich nach § 426 I BGB abzusehen (II R 23/2001 15. Januar 2003).
Nach einer Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts verletzt die Verhängung eines Fahrverbots nach § 24 II 1, 2 StVG grundsätzlich weder das Übermaßverbot noch den Gleichheitssatz (4 St RR 133/2002 20. Januar 2003).
Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe ist der unter seinem Namen ein Einzelkonto eröffnende Ehegatte alleiniger Berechtigter (2 UF 50/2001 28. März 2002).
Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz ist das Recht am Arbeitsplatz kein durch § 823 I BGB geschütztes sonstiges Recht, doch kann der den Arbeitsplatzverlust eines anderen verursachende Urkundenfälscher den verursachten Schaden nach den §§ 823 II BGB, 187 StGB ersetzen müssen (5 U 13/2003 23. Januar 2003).
Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Rostock hat eine ein rechtswidriges, aber im Ergebnis mit anderer Begründung rechtmäßiges Urteil angreifende Berufung keine Aussicht auf Erfolg (3 U 28/2003 11. März 2003).
Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Saarbrücken kann eine Partei einen Antrag auf Aufhebung einer angefochtenen Entscheidung und Zurückverweisung der Sache an das Erstgericht auch nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht stellen (1 U 653/2002 – 155 19. Februar 2003).
Nach einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Bayern erfordert eine auf Grund eines Sondervotums von einem Berufungsvorschlag (z. B. für politische Wissenschaft) universitärer Gremien abweichende Auswahlentscheidung eine besonders intensive Auseinandersetzung und Abwägung mit den fachwissenschaftlichen Kriterien, dem Berufungsvorschlag und den Stellungnahmen der Gutachter (7 CE 1902/2002 4. November 2002).
2003-06-07
Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs Deutschlands erfasst der Auflassungsanspruch aus Art. 233 § 11 III 1 EGBGB nicht einen später hinzuerworbenen Miteigentumsanteil (V ZR 156/2002 28. März 2003).
Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs Deutschlands muss die Zulassungsbeschwerdebegründung (nach § 543 II 1 Nr. 1 ZPO) auf die Klärungsbedürftigkeit einer bestimmten Rechtsfrage und ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingehen und ist die Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung insbesondere zuzulassen, wenn das Berufungsurteil auf einer Verletzung des Gleichheitssatzes in seiner Ausprägung als Willkürverbot oder auf einer Verletzung der Verfahrensgrundrechte des Beschwerdeführers beruht (V ZR 291/2002 27. März 2003).
Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs Deutschlands stellt die Auszahlung eines überhöhten Rücknahmepreises an den Inhaber von Investmentanteilen gegen Rückgabe seiner Anteilscheine für das einlösende Kreditinstitut keinen unbeachtlichen Kalkulationsirrtum dar, wenn in den Geschäftsbedingungen des Investmentfonds bereits vorab eine Regelung über die Höhe des Rücknahmepreises getroffen worden ist (XI ZR 224/2002 25. März 2003).
Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs Deutschlands rechtfertigt eine nachträglich festgestellte medizinische Notwendigkeit einen ohne erforderliche Einwilligung vorgenommenen Eingriff eines Arztes in den Körper eines Patienten grundsätzlich nicht (VI ZR 266/2002 18. März 2003).
Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs Deutschlands besteht ein Anspruch auf Zahlung von Überziehungszinsen nach Ablauf eines Kreditvertrags und (stillschweigender) Vereinbarung der Weitergeltung nur, wenn und soweit die Inanspruchnahme des Kredits durch den eingeräumten Kreditrahmen nicht gedeckt ist (XI ZR 202/2002 18. März 2003).
Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs Deutschlands kann ein Ferienparkbetriebsrecht Inhalt einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit sein (V ZR 304/2002 14. März 2003).
Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs Deutschlands umfasst die Rechtswahlvereinbarung zu Gunsten des deutschen materiellen Schuldvertragsrechts in einem Architektenvertrag oder einem Ingenieurvertrag nicht das öffentlichrechtliche Preisrecht der HOAI (VII ZR 169/2002 27. Februar 2003).
Nach einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts Deutschlands besteht ein Rechtsschutzinteresse für eine Klage auf Änderung einer dienstlichen Beurteilung auch nach einer erneuten dienstlichen Beurteilung und anschließender Beförderung (2 C 31/2001 19. Dezember 2002).
Nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts Deutschlands müssen die eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit nicht erwarten lassenden Gründe nicht im Verhalten des Arbeitnehmers liegen (2 AZR 240/2001 10. Oktober 2002).
Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe kann eine Wiederholungsgefahr für die Verwendung rechtswidriger allgemeiner Geschäftsbedingungen unter Umständen auch ohne Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung entfallen (12 U 210/2002 20. Februar 2003).
Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln muss das Oberlandesgericht nach fälschlicher Einlegung der Berufung beim Landgericht, dortiger Verhandlung in der Sache und Verweisung an das Oberlandesgericht selbständig über die Zulässigkeit entscheiden (und sie gegebenenfalls verneinen) (16 U 69/2002 28. Oktober 2002).
Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Schleswig ist für Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung titulierter Ansprüche auf Herausgabe von Hausrat das Familiengericht zuständig (2 W 220/2002 6. Januar 2003).
Winkler, Karl, Beurkundungsgesetz, 15. A. 2003
Klunzinger, Eugen, Übungen im Privatrecht, 8. A. 2003
Hüffer, Uwe. Gesellschaftsrecht, 6. A. 2003
Reiserer, Kerstin/Freckmann, Anke, Freie Mitarbeit und Mini-Jobs nach der Hartz-Reform, 2003
Thümmel, Roderich C., Persönliche Haftung von Managern und Aufsichtsräten, 3. A. 2003
Roniger, Rainer/Hemetsberger, Walburga, KFZ-Vertrieb neu, 2003
Keidel, Theodor/Krafka, Alexander/Willer, Heinz, Registerrecht, 6. A. 2003
2003-06-06
Der Bundestag Deutschlands ratifiziert den 3 Millionen Euro jährlich zusagenden Vertrag mit dem Zentralrat der Juden in Deutschland.
Nach Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts Deutschlands hat der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung der Pflegeversicherung besonders große Gestaltungsfreiheit und darf einen abschließenden Katalog von Verrichtungen festlegen, an Hand dessen die Pflegekassen entscheiden, ob ein Versicherter pflegebedürftig ist und Leistungen erhält und in welche der drei Pflegestufen er eingestuft wird, wobei der für eine allgemeine Beaufsichtigung notwendige Zeitaufwand nicht berücksichtigt werden muss (1 BvR 452/1999, 1 BvR 1077/2000).
Nach einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts München ist die Universität München wegen der erheblichen Missbrauchsgefahr nicht zur Zustimmung zu einem Studienplatztausch zweier Studenten der Universitäten München und Göttingen verpflichtet.
Nach einer Entscheidung der Staatsanwaltschaft Augsburg ist Alfons Schuhbeck durch Strafbefehl wegen Inverkehrbringens falscher Wertpapiere zu drei Monaten haft und 5000 Euro Geldstrafe verurteilt.
Juliane Kokott soll als Nachfolgerin Siegbert Albers (6. Oktober 2003) Generalanwältin am Europäischen Gerichtshof werden.
Christian Baldus wechselt von Köln nach Heidelberg.
Ulrich Burgard wechselt von Darmstadt nach Magdeburg.
Horst Eidenmüller wechselt von Münster nach München.
Richard Giesch wechselt von Darmstadt nach Gießen.
Stefan Huster wechselt von Heidelberg nach Hagen.
Rüdiger Krause wechselt nach Erlangen-Nürnberg.
Hans Kudlich wechselt von München an die Bucerius Law School in Hamburg.
Joachim Lege wechselt von Dresden nach Greifswald.
Peter Jung wird in Halle-Wittenberg Professor für bürgerliches Recht, deutsches und europäisches Handels-, Gesellschafts- und Wirtschaftsrecht sowie Rechtsvergleichung.
Christian Fahl wird in Passau für Strafrecht, Strafprozessrecht und Jugendstrafrecht habilitiert.
Sechs Manager Xeroxs zahlen nach einem außergerichtlichen Vergleich 22 Millionen Dollar wegen Bilanzbetrugs.
Klaus Mangold 60.
2003-06-05
Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs Deutschlands bleibt der zur Herstellung eines Mietobjekts verpflichtete, das Grundstück danach an einen es bebauenden und anderweitig vermietenden Dritten veräußernde Erstvermieter dem Erstmieter zur Besitzverschaffung verpflichtet (XII ZR 18/2000 12. März 2003).
Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs Deutschlands kann einer Partei das Verschulden eines in der Sozietät ihres Prozessbevollmächtigten angestellten Rechtsanwalts auch zugerechnet werden, wenn der Rechtsanwalt bei dem Gericht nicht zugelassen ist (VI ZB 55/2002 25. März 2003).
Nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts Deutschlands ist Bereitschaftsdienst in Krankenhäusern Arbeitszeit, wenn bei Einhaltung einer elfstündigen Ruhepause eine Wochenarbeitszeit von 48 Stunden erfüllt ist (6 AZR 114/2002).
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