2026-02-25 Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs Deutschlands hat ein ausländischer Staat wie Marokko keinen Abwehranspruch gegenüber der Behauptung einer Zeitung, dass er mit einer Spähsoftware einen Politiker ausgespäht habe (VI ZR 415/2023, VI ZR 416/2023 24. Februar 2026).