2026-02-22 Nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Deutschlands ist eine Verfassungsbeschwerde nicht zu einer Entscheidung angenommen, weil weder die Mietpreisbremse noch die Mietenbegrenzungsverordnung des Landes Berlin den betroffenen Vermieter in seinen Grundrechten verletzen (1 BvR 183/2025 8. Januar 2026).