Einführung in die
Rechtswissenschaft
Grundbegriffe und Grundlagen
siebente Auflage
(Lageplan
des Universitätshauptgebäudes, der Studia Buchhandlung und des Dienstzimmers
von Prof. Dr. Köbler)
Gerhard Köbler
Gerhard Köbler
Einführung in die Rechtswissenschaft
Grundbegriffe und Grundlagen
für
Freiheit,
Wahrheit,
Gleichheit,
Selbstbestimmung
gegen
Bürokratie,
Korruption,
Diskriminierung,
Selbstbedienung.
© Studia Universitätsverlag, Herzog-Siegmund-Ufer 15, 6020 Innsbruck
Druck und Buchbinderei: Studia Universitätsbuchhandlung und -verlag
Printed in Austria 2013
Alle Rechte, insbesondere das Recht der Vervielfältigung, der Verbreitung, der Speicherung in elektronischen Datenanlagen sowie der Übersetzung, sind vorbehalten.
Einführung in die Rechtswissenschaft
Vgl. Köbler, Gerhard, Wie werde ich Jurist? - Eine Einführung in das Studium des Rechts, 5. Auflage 2006; Fachwörterbuch Einführung in die Rechtswissenschaften, hg. v. Piska, C. u. a., 2009; Kneihs, B., Einführung in das österreichische Recht, 2011; Köbler, Gerhard, Juristisches Wörterbuch, 15. A. 2012
Vorwort
Seit vielen Jahrhunderten wird in Europa Rechtswissenschaft gelehrt. Hunderttausenden von werdenden Juristen hat das dafür nötige Lernen Verständnisschwierigkeiten bereitet. Sie zu lindern, ist das Ziel dieser einfachen, entsprechende Lehrveranstaltungen und eigenständiges Lernen abstützenden Einführung in die Rechtswissenschaft.
Sie schildert jedem Interessierten leicht verständlich die Ausbildungsorganisation, den Ausbildungsablauf mit dem Ausbildungsziel, die Ausbildungsveranstaltungen, die Ausbildungsmaterialien und die Ausbildungsfächer.
Sehr verpflichtet bin ich allen, die mich hierbei unterstützt haben. Sehr danken werde ich für alle künftigen Anregungen und Empfehlungen. Möge durch vorbehaltlose Zusammenarbeit gemeinsames Wissen bestmöglich gefördert werden.
Gerhard
Köbler
Inhaltsverzeichnis
§ 1 Einleitung
A) Jurist
B) Wissenschaft
C) Universität
D) Studium
E) Prüfungen
F) Lehrveranstaltungsplan
G) Lehrveranstaltungsprüfung
H) Literatur
I) Ratschläge
§ 2 Recht
A) Wesen
B) Dimensionen
C) Arten
D) Gestalt
E) Anwendung
F) Quelle
§ 3 Verfassung
A) Verfassung im Alltagsleben
B) Wesen
C) Arten
D) Einzelfälle
I. Vereinte Nationen
II. Europäische Union
III. Österreich
1. Erstes Hauptstück Allgemeine Bestimmungen. Europäische Union (Art. 1-23k B-VG)
2. Zweites Hauptstück Gesetzgebung des Bundes (Art. 24-59b B-VG)
3. Drittes Hauptstück Vollziehung des Bundes (Art. 60-94 B-VG)
4. Viertes Hauptstück Gesetzgebung und Vollziehung der Länder (Art. 95-112 B-VG)
5. Fünftes Hauptstück Selbstverwaltung (Art. 115-120c B-VG)
6. Sechstes Hauptstück Rechnungs- und Gebarungskontrolle (Art. 121-128 B-VG)
7. Siebentes Hauptstück Garantien der Verfassung und Verwaltung (Art. 129-148 B-VG)
8. Achtes Hauptstück Volksanwaltschaft (Art. 148a-148j B-VG)
9. Neuntes Hauptstück Schlussbestimmungen (Art. 149-152 B-VG)
10. Zusätzliche Bundesverfassungsgesetze und Bundesverfassungsbestimmungen
11. Grundrechte
IV. Land (z. B. Tirol)
§ 4 Verwaltung
A) Rechtswirklichkeit
B) Wesen
C) Arten
D) Rechtsgrundlagen
E) Verwaltungsorganisation
F) Verwaltungshandeln
§ 5 Verfahren
A) Rechtswirklichkeit
B) Wesen
C) Organisation
D) Zivilverfahren
E) Strafverfahren
F) Außerstreitverfahren
G) Grundsätze des Verfahrensrechts
§ 6 Straftat
A) Rechtswirklichkeit
B) Arten
C) Vorsatzbegehungserfolgsdelikt
D) Sonderfragen
E) Rechtsfolge
F) Strafzweck
G) Einzelne Straftatbestände
§ 7 Person
A) Privatrecht
B) Natürliche Person
C) Juristische Person
D) Entstehung von Rechten und Pflichten
§ 8 Schuld(verhältnis)
A) Rechtswirklichkeit
B) Wesen
C) Arten
D) Entstehung
E) Inhalt
F) Störung
G) Beendigung
H) Einzelne Schuldverhältnisse
I) Verwirklichung
§ 9 Sache
A) Rechtswirklichkeit
B) Wesen
C) Arten
D) Einzelfälle (einzelne dingliche Rechte)
I. Besitz
II. Eigentum
III. Beschränkte dingliche Rechte (z. B. Pfandrecht)
§ 10 Familie, Erbe, Unternehmen, Arbeit, Erfindung
A) Familie
I. Ehe
II. Kind
B) Erbe
C) Unternehmen (Handel)
I. Unternehmer
II. Gesellschaft
III. Unternehmensbezogenes Geschäft
D) Arbeit
E) Erfindung
Abkürzungsverzeichnis (in Österreich ohne Punkte, bei Gesetzen stets ohne Punkte)
A. Auflage (oder s. Aufl.)
a. A. anderer Ansicht
a. a. O. am angegebenen Ort (möglichst vermeiden)
ABGB Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (in Österreich 1811/1812)
Abh. Abhandlungen
ABl. Amtsblatt
Abs. Absatz
a. E. am Ende
a. F. alte Fassung
AG Ausführungsgesetz; Amtsgericht; Aktiengesellschaft
AGB Allgemeine Geschäftsbedingungen (möglichst vermeiden)
AktG Aktiengesetz
Alt. Alternative
a. M. anderer Meinung
AmtsG Amtsgericht (Deutschland)
Anm. Anmerkung (oder Fußnote)
Art. Artikel
AT Allgemeiner Teil (nur in Fußnoten gebrauchen)
Aufl. Auflage (oder s. A.)
AVG Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (in Österreich)
Az. Aktenzeichen
B Bundes
Bd. Band
bestr. bestritten
Bf. Beschwerdeführer (möglichst vermeiden)
BG Bezirksgericht (in Österreich)
BGB Bürgerliches Gesetzbuch (in Deutschland)
BGBl. Bundesgesetzblatt
BGH Bundesgerichtshof (in Deutschland)
BT Besonderer Teil (nur in Fußnoten gebrauchen)
BVerfG Bundesverfassungsgericht (in Deutschland)
B-VG Bundesverfassungsgesetz (in Österreich 1920 [1929/1930])
BVwG Bundesverwaltungsgericht
cc code civil (in Frankreich 1804)
c. i. c. culpa in contrahendo (möglichst vermeiden)
ders. derselbe (für maschinelle Suche schwierig, deshalb grundsätzlich vermeiden)
Diss. Dissertation
Dr. Doktor (lat. doctor, M., Lehrer)
Dres. Doctores (= Plural)
DVO Durchführungsverordnung
E Entscheidung(en), Entwurf
ebda ebenda (möglichst vermeiden)
EG Einführungsgesetz
EheG Ehegesetz
Einl Einleitung
EuGH Gerichtshof (der Europäischen Union), überholt s. GH
f. folgende Seite (, folgender Paragraph u. s. w.)
ff. folgende Seiten (, folgende Paragraphen u. s. w.)
Fn. Fußnote (oder Anmerkung)
FS Festschrift
GBl. Gesetzblatt
GBO Grundbuchordnung (in Deutschland), Grundbuchsordnung (in Österreich)
GG Grundgesetz (in Deutschland 1949)
GH Gerichtshof (der Europäischen Union)
GmbH Gesellschaft mit beschränkter Haftung(, GesmbH in Österreich)
GVBl Gesetz- und Verordnungsblatt
H. Hälfte
h. A. herrschende Ansicht
HGB Handelsgesetzbuch s. UGB (in Österreich)
hg. herausgegeben
h. L. herrschende Lehre
h. M. herrschende Meinung
Hs. Halbsatz
i. d. F. in der Fassung
IPR Internationales Privatrecht (vermeiden)
JuS Juristische Schulung (Ausbildungszeitschrift in Deutschland)
KG Kommanditgesellschaft
KJB Karlsruher Juristische Bibliographie
KVK Karlsruher Virtueller Katalog http://www.ubka.uni-karlsruhe.de/kvk.html
LG Landgericht (, in Österreich Landesgericht)
Mat. Materialien
MBl. Ministerialblatt
m. w. N. mit weiteren Nachweisen
Nachw. Nachweis
n. F. neue Fassung
N. F Neue Folge
NJW Neue Juristische Wochenschrift
OG offene Gesellschaft (in Österreich)
OGH Oberster Gerichtshof (in Österreich)
OHG offene Handelsgesellschaft
OLG Oberlandesgericht
OVG Oberverwaltungsgericht
Rdz. Randziffer
RG Reichsgericht
RGBl. Reichsgesetzblatt
Rspr. Rechtsprechung
s. siehe
S. Seite, Satz
St Strafsachen, s. BGH, RG
StA Staatsanwalt(schaft) (vermeiden)
StGB Strafgesetzbuch
StPO Strafprozessordnung
str. streitig
stRspr. ständige Rechtsprechung
StVG Straßenverkehrsgesetz
StVO Straßenverkehrsordnung
unstr. unstreitig
VA Verwaltungsakt (vermeiden)
VfGH Verfassungsgerichtshof (in Österreich)
VG Verwaltungsgericht (in Deutschland)
VGH Verwaltungsgerichtshof
vgl. vergleiche
VO Verordnung
VwGG Verwaltungsgerichtshofgesetz (in Österreich)
VwGH Verwaltungsgerichtshof (in Österreich)
Z Zivilsachen, s. BGH, RG
ZPO Zivilprozessordnung
Wer Rechtswissenschaft studieren will, weiß meistens nicht, was ihn erwartet, weil er vor dem Studium des Rechts weder Wissenschaft noch Recht wirklich kennt. Deswegen soll ihm eine Einführung die wichtigsten Grundgegebenheiten aufzeigen. Sie kann dadurch einfache Grundstrukturen legen und einprägen helfen, damit beliebige Einzelheiten bei späterer Vertiefung ohne weiteres in ein festes Grundgerüst sicher und leicht eingeordnet werden können.
Literatur: Handbuch der Universitäten und Fachhochschulen, Bundesrepublik Deutschland, Österreich, Schweiz, 22. A. 2012, mit e-book
§ 1 Einleitung
A) Jurist
B) Wissenschaft
C) Universität
D) Studium
E) Prüfungen
F) Lehrveranstaltungsplan
G) Lehrveranstaltungsprüfung
H) Literatur
I) Ratschläge
Spätestens am Beginn des Studiums der Rechtswissenschaft kann sich der Interessent fragen, warum er das ihm meist inhaltlich unbekannte Fach Rechtswissenschaft studieren will. Der Grund hierfür kann eine primäre, nicht weiter hinterfragbare Zuneigung zu Gerechtigkeit und Recht sein (Primärmotivation). Meist beruht das Interesse aber auf den Sekundärmotivationen von Einkommen, Ansehen, Macht und Verhältnis von Aufwand und Ertrag der Juristen.
A) Jurist
Es gibt etwa 500 Millionen Einwohner in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, davon rund acht Millionen Österreicher. Es gibt schätzungsweise 1 Million Juristen in Europa, davon mehr als 30000 in Österreich. In Frankfurt am Main ist etwa jeder hundertste Einwohner Jurist, in Österreich vielleicht jeder 266, in der Europäischen Union vermutlich jeder 500.
Wer ist Jurist?
Jurist ist, wer ein Studium der Rechtswissenschaft an einer Universität erfolgreich abgeschlossen hat. Volljurist ist, wer danach auch noch eine für die praktische Ausübung eines juristischen Berufs (z. B. Richter, Staatsanwalt, Verwaltungsjurist, Notar, Rechtsanwalt) notwendige praktische Ausbildung erfolgreich durchlaufen hat. Weder Jurist noch Volljurist sind aber rechtlich geschützte Titel.
Was tut ein Jurist?
Er lauscht in Bezug auf Rechtsfragen dem Sprechen anderer Menschen oder liest Schriften anderer Menschen und fragt und antwortet dabei je nach Bedarf und Möglichkeit. Er entscheidet über die Anwendung allgemeiner Rechtssätze auf einzelne Geschehnisse und begründet seine Entscheidungen. Dies geschieht meist kurz mündlich und danach oft noch ausführlich schriftlich, so dass der Jurist insgesamt meist hört, sieht, denkt, spricht oder schreibt.
I. Richter
Herkömmlicherweise das größte Ansehen unter den Juristen hat der als solcher bereits dem griechisch-römischen Altertum bekannte Richter (lat. iudex). Seine Aufgabe ist die Entscheidung eines Streites an Hand des vom Volk unmittelbar (z. B. als Gewohnheitsrecht) oder mittelbar (z. B. als Gesetz durch das Parlament) geschaffenen Rechtes im Namen der Allgemeinheit, des Staates oder des Volkes (z. B. Österreichs, Deutschlands, der Schweiz, Frankreichs oder Italiens). Dies geschieht meist im Fällen eines Urteils, durch das unter den Beteiligten grundsätzlich verbindliches Recht ermittelt bzw. geschaffen wird.
Dementsprechend ist der Richter das im Rahmen der objektiven Geschäftsverteilung zuständige Organ des Staates zur unabhängigen Entscheidung von Streitigkeiten zweier Parteien. Er ist kein Beamter, sondern von Vorgesetzten grundsätzlich unabhängig. Er unterliegt deshalb bei seiner Rechtsanwendung keinen Weisungen eines Vorgesetzten und kann grundsätzlich nicht abgesetzt und auch nicht versetzt werden.
Richter gibt es in ganz Europa. In Österreich betrug die Zahl der Richterplanstellen 2009 (nicht vollständig besetzt) 1621, so dass sich ihre Zahl auf etwa 1700 schätzen lässt. Im Durchschnitt ist damit ein Richter für rund 5000 Staatsbürger zuständig.
II. Staatsanwalt
Der etwa seit der französischen Revolution (1789) bekannte, aus Frankreich kommende Staatsanwalt ist das für das Verfahren des Staates (Volkes, Allgemeinheit) gegen einen einer Straftat (hinreichend) verdächtigen Einzelnen zuständige Staatsorgan. Der Staatsanwalt ist Beamter und deshalb an die Weisungen seines Vorgesetzten (z. B. des Justizministers) gebunden. Den Staatsanwalt gibt es in ganz Europa (in Österreich etwa 320, so dass dort ein Staatsanwalt für rund 25000 Staatsbürger zuständig ist).
III. Verwaltungsjurist
Verwaltungsjurist ist der seit dem Spätmittelalter zur Ausführung der Verwaltungsaufgaben des Staates zuständige Jurist (z. B. im Justizministerium, in Österreich in der Finanzlandesdirektion oder in der Bezirkshauptmannschaft). Der Verwaltungsjurist ist weisungsgebundener Beamter und letztlich vom jeweiligen Fachminister abhängig. Verwaltungsjuristen gibt es im Wettbewerb mit in anderen Studienfächern ausgebildeten Verwaltungsbediensteten (z. B. Ökonomen, Technikern) in allen staatlichen Verwaltungen in unbekannter Zahl.
IV. Notar
Notar ist in Nachfolge römischer Schreiber seit dem Hochmittelalter der staatlich bestellte, nicht in einem Dienstverhältnis zum Staat stehende, mit öffentlichem Glauben ausgestattete Amtsträger für Beurkundungen wichtiger Rechtsgeschäfte (z. B. Testamente, Grundstückskaufverträge, Gesellschafterbeschlüsse). Der Notar ist zugleich Amtsperson und freier Unternehmer. Notare gibt es in ziemlich beschränkter Zahl in ganz Europa als Nurnotare oder in größerer Zahl als Rechtsanwaltsnotare (gleichzeitig Rechtsanwalt und Notar), wobei in Österreich (2010) etwa 500 (Nur-)Notare amtieren, so dass ein Notar für etwa 16000 Staatsbürger zuständig ist und österreichweit jährlich im Durchschnitt etwa 20 Stellen zu besetzen sind.
V. Rechtsanwalt
Rechtsanwalt ist seit dem Spätmittelalter der Berater und Vertreter in rechtlichen Angelegenheiten (innerhalb eines vor Gericht rechtshängigen Rechtsstreits wie außerhalb eines solchen Rechtsstreits). Der Rechtsanwalt übt (wie etwa der Arzt, Architekt oder Steuerberater) einen freien Beruf aus, weshalb er einerseits das Unternehmerrisiko trägt und andererseits Unternehmergewinne erzielen kann, wobei zwecks Sicherung von Rechtspflege und Rechtsanwaltschaft durch Recht (z. B. Zivilprozessordnung) festgelegt ist, dass bedeutendere Rechtsstreitigkeiten vor Gericht nur mittels Rechtsanwälten ausgetragen werden dürfen (Rechtsanwaltszwang). Rechtsanwälte gibt es in ganz Europa (in Österreich im Jahre 1970 2000, 1980 2200, 1990 2900, 2000 4000, 2006 5000, 2010 5518 und 2011 5630).
VI. Wirtschaftsjurist
Wirtschaftsjurist ist der vielleicht seit der frühen Neuzeit als (angestellter) Berater eines Unternehmers tätige Jurist. Er ist grundsätzlich unselbständig und steht im Wettbewerb etwa mit Wirtschaftswissenschaftlern oder Gesellschaftswissenschaftlern. Es gibt ihn in ganz Europa in nicht allgemein bekannter Zahl.
Vom Wirtschaftsjuristen zu trennen ist der nur im Wirtschaftsrecht ausgebildete Nichtjurist. Der bloße Wirtschaftsrechtler konnte jahrelang grundsätzlich keinen klassischen Juristenberuf ausüben, aber die Arbeitsmarktlage für die juristischen Berufe durch seinen Ausschluss aus den Juristen zumindest kosmetisch verbessern, weil jeder Nurwirtschaftsrechtler grundsätzlich ein Konkurrent weniger auf dem Arbeitsmarkt für Juristen ist. Er wird seit etwa 1990 regelmäßig nur an Fachhochschulen oder zwecks Absicherung andernfalls gefährdeter Ausbildungskapazitäten in besonderen Studiengängen (z. B. in Innsbruck Diplomstudium, Wien Bachelorstudium, Masterstudium) ausgebildet und erfüllt seit 2009 die Voraussetzungen des § 3 der Rechtsanwaltsordnung Österreichs, so dass das Studium des Wirtschaftsrechts den Zugang zum Beruf des Rechtsanwalts eröffnet (Editorial AnwBl 2009, 301) und der Wirtschaftsjurist entgegen ursprünglichen Behauptungen zumindest auf diesem Berufsfeld doch Konkurrent des Juristen geworden ist.
VII. Rechtslehrer
Rechtslehrer ist seit dem Beginn der Rechtswissenschaft im 12. Jahrhundert der die Rechtswissenschaft in Lehre und Forschung betreuende (staatliche) Bedienstete. Rechtslehrer gibt es an vielen (400?) Universitäten in ganz Europa. Ordentliche Professoren der Rechtswissenschaft als bis zu ihrem Tode zu Lehre und Forschung berechtigte, aber ab Emeritierung (mit 68 Jahren) nicht mehr verpflichtete Beamte (alle bisherigen Rechte, keine Pflichten) gab es in Österreich zuletzt vielleicht 200, die als gewollte Folge einer tiefgreifenden Professorendienstrechtsreform naturgemäß in den kommenden Jahrzehnten sterben und durch (einfache) Professoren als Angestellte ersetzt werden.
Daneben gibt es ohne allgemeine Transparenz zahlreiche, ganz unterschiedlich qualifizierte Dozenten, Assistenten (Assistenzprofessoren, assoziierte Professoren) und Lehrbeauftragte sowie Studienassistenten.
VIII. Sonstige juristische Tätigkeiten
In den Grenzbereichen zu anderen Wissenschaften wie z. B. Medizin, Medien, Politik und Sport gibt es seit dem 20. Jahrhundert Marktnischen für besonders interessierte und erfahrene Juristen. Mit der weiteren Verrechtlichung des menschlichen Lebens wird ihre Zahl zunehmen. Eine besondere Ausbildung erfolgt bisher nur in zusätzlichen (vielfach außeruniversitären) Lehrgängen.
IX. Ausbildung
1. Studium
Die Tätigkeit als Jurist setzt ein mindestens vierjähriges Studium der Rechtswissenschaft (an einer der fünf juristischen Fakultäten Österreichs in Wien, Graz, Innsbruck, Salzburg oder Linz) voraus. Dabei ist ein detaillierter Studienplan mit zahlreichen Einzelprüfungen zu beachten. Wer alle vorgeschriebenen Prüfungen besteht, erwirbt den akademischen Grad eines Magisters der Rechtswissenschaft.
Die Zahl der wohl seit etwa 2005 mehrheitlich weiblichen Studienanfänger der Rechtswissenschaft ist groß. Durch das Doppelstudium von Rechtswissenschaft und Wirtschaftsrecht mit weitgehenden Anrechnungsmöglichkeiten lässt sie sich sogar bis zur Verdoppelung vor allem optisch leicht erhöhen. Anschließend ist ein besonderes, allgemein der Verwissenschaftlichung und individuell der Persönlichkeitsentwicklung dienendes, zunehmend ohne wirkliche Not reglementiertes, auf zwei (oder in Innsbruck seit Wintersemester 2009/2010 auf drei) Jahre angelegtes Doktoratsstudium zwecks Erwerbs des Grades eines Doktors der Rechtswissenschaften möglich, aber für eine Berufstätigkeit außerhalb einer Tätigkeit als Rechtslehrer nicht wirklich nötig.
2. Praktische Berufsausbildung
Im Anschluss an das erfolgreiche Studium der Rechtswissenschaft besteht in Österreich anders als in Deutschland, das statt einer universitären Studienabschlussprüfung eine erste juristische Staatsprüfung als Eingangsprüfung in eine freiwillige gemeinsame praktische Ausbildung von zwei Jahren bei unterschiedlichen Ausbildungsstellen für alle Juristen und eine zweite juristische Staatsprüfung als Abschlussprüfung dieser praktischen Ausbildung zur Richteramtsbefähigung ohne Arbeitsplatzgarantie kennt, keine weitere einheitliche praktische Ausbildung für alle juristischen Berufe. sondern sind unterschiedliche Weiterqualifikationswege eingerichtet.
a) Richter
Den besten Einblick in die Tätigkeit als Richter gibt das ab Mitte 2011 nur noch fünf Monate dauernde, (künftig mit 1010 Euro monatlich vergütete) „Gerichtsjahr“, das jeder Magister der Rechtswissenschaft auf Antrag durchlaufen kann, wofür er sich bei dem zuständigen Oberlandesgericht bewerben kann (z. B. Oberlandesgericht Innsbruck, Maximilianstraße 4, A 6020 Innsbruck). Möchte ein Bewerber tatsächlich später Richter werden, sollte er bereits in seinem Antrag auf Zulassung hierauf besonders hinweisen.
Während des „Gerichtsjahrs“ werden die Rechtspraktikanten in verschiedenen Abteilungen für den Entwurf von Beschlüssen oder Urteilen und als Schriftführer eingesetzt. Noten und Beurteilungen durch die Ausbildungsrichter sind für die auf Antrag anschließend mögliche Übernahme als Richteramtsanwärter bedeutsam. Die diesbezügliche Ernennung geschieht durch den Justizminister (http://www.bmj.gv.at/internet/html/default/home) auf Grund einer Aufnahmeprüfung und eines psychologischen Eignungstests.
Im Richteramtsanwärterdienst erfolgt eine vierjährige praktische Ausbildung an verschiedenen Gerichten, bei der Staatsanwaltschaft und einem Rechtsanwalt oder Notar, die durch Kurse und Seminare ergänzt wird. Am Ende steht eine schriftliche und mündliche Richteramtsprüfung, die bei Nichtbestehen einmal wiederholt werden kann. Nach erfolgreicher Prüfung kann sich der Absolvent um eine freie Planstelle bei einem Gericht bewerben.
b) Staatsanwalt
Voraussetzung für eine Tätigkeit als Staatsanwalt (an einem Landesgericht, bei Oberlandesgerichten Oberstaatsanwaltschaft, bei dem Obersten Gerichtshof Generalprokuratur) ist die Ernennung auf eine Planstelle als Richter. In der anschließenden staatsanwaltschaftlichen Tätigkeit wird jede Entscheidung zunächst von einem dienstälteren Staatsanwalt überprüft (Vollrevision). In allmählicher Lockerung endet die Überprüfung etwa nach zehn Jahren, doch bleibt die Weisungsgebundenheit gegenüber der vorgesetzten Behörde auf Dauer bestehen.
c) Rechtsanwalt
Voraussetzung für die Tätigkeit als Rechtsanwalt, für welche die besondere Rechtsanwaltsordnung gilt, ist ebenfalls das praktische Gerichtsjahr. Es wird auf die mindestens fünf Jahre dauernde praktische Berufsausbildung als (freiwillig angestellter) Rechtsanwaltsanwärter (Konzipient) angerechnet, die während mindestens dreier Jahre in der Kanzlei eines dazu freiwillig bereiten (z. B. befreundeten oder verwandten) Rechtsanwalts durchgeführt werden muss. Nach Bestehen der Rechtsanwaltsprüfung und Bejahung der Vertrauenswürdigkeit kann der Absolvent eine Kanzlei als Rechtsanwalt eröffnen oder als Rechtsanwalt in eine bereits bestehende Kanzlei eines Rechtsanwalts (als Angestellter oder am Erfolg beteiligter Sozius bzw. Partner) eintreten.
d) Notar
Voraussetzung für den Notar ist gleichfalls das praktische Gerichtsjahr. Danach kann der Bewerber als Notariatsanwärter in ein bestehendes Notariat eintreten, wenn sich ein (befreundeter oder verwandter) Notar zu seiner Aufnahme bereit erklärt. Nach sieben Jahren praktischer Tätigkeit, von denen mindestens drei Jahre in einem Notariat durchgeführt werden müssen, und dem Bestehen der schriftlichen und mündlichen Notariatsprüfung kann der Notariatsanwärter bei entsprechendem Bedarf zum Notar ernannt werden.
e) Verwaltungsjurist
Für Verwaltungsjuristen besteht eine praktische Ausbildung von 12 Monaten in der Verwaltung (Verwaltungspraktikum, vgl. www.bka.gv.at).
f) Wirtschaftsjurist
Über eine Einstellung eines Wirtschaftsjuristen (oder auch eines nicht als Jurist ausgebildeten Wirtschaftsrechtlers) mittels eines Dienstvertrags entscheidet im Rahmen der Vertragsfreiheit das jeweilige Wirtschaftsunternehmen in eigener Zuständigkeit. Die Fortbildung erfolgt einzeln im jeweiligen Unternehmen. Aufgaben und Vergütung werden dort bestimmt.
g) Rechtslehrer
Eine Tätigkeit als Rechtslehrer (vgl. dazu die biographischen Angaben zu einzelnen Juristen unter http://www.koeblergerhard.de/werist.html) setzt eine überdurchschnittlich gut bewertete Promotion, weitere wissenschaftliche Qualifikationen in Forschung (z. B. Habilitationsschrift, Aufsätze) und Lehre (z. B. Lehrveranstaltungen unter Anleitung bzw. Betreuung durch einen Professor) und eine Berufung auf eine freie Planstelle an einer Universität bzw. für Lehrbeauftragte eine Betrauung mit einem Lehrauftrag voraus. Üblicherweise beginnt der Interessent als Studienassistent und muss sich allmählich vom Assistenten zum Dozenten höherqualifizieren. Im jeweiligen individuellen Lebenslauf können unabhängig von formell festgelegten und bzw. oder allgemein veröffentlichten Voraussetzungen (z. B. Scheinausschreibungen, Gefälligkeitsgutachten) auch nicht allgemein transparente Bekanntschaften und Beziehungen (z. B. Verwandtschaft, Freundschaft, Verbindungen, sonstige Korruption) von erheblicher Bedeutung sein und an vielen Orten auch eine Berufung auf eine Stelle im eigenen Haus (Hausberufung) eröffnen (abschreckendes, öffentlich bekannt gewordenes Beispiel aus einem anderen Fach UMIT in Hall in Tirol, andere ähnliche Beispiele leicht an Lebensläufen von Rechtslehrern [z. B. auch einer Fakultät] ablesbar).
X. Berufsaussichten
Infolge der steigenden allgemeinen Akademisierung der Gesellschaft (um 1900 ein Prozent eines Jahrgangs, nahezu nur Männer) seit etwa 1970 hat die Zahl der Studierenden auch der Rechtswissenschaft an den meisten Orten stark zugenommen (um 2010 fast die Hälfte eines Jahrgangs, davon mehr als die Hälfte Frauen). Im Vergleich hierzu ist die Zahl der von der Gesellschaft über Steuern finanzierten Arbeitsplätze (z. B. Richter, Staatsanwälte, Verwaltungsjuristen[, Notare, mittelbar Rechtsanwälte]) nicht in gleichem Maße gewachsen. Dementsprechend sind die Berufsaussichten für Juristen nicht gut, aber auch nicht wesentlich schlechter als für viele andere akademische Berufe, so dass jeder gute Absolvent auch in Zukunft voraussichtlich einen (angemessenen) Arbeitsplatz finden wird.
B) Wissenschaft
Wenn Rechtswissenschaft die Wissenschaft des Rechts ist, fragt sich, was Wissenschaft ist, welche Wissenschaften es gibt und was Rechtswissenschaft von anderen Wissenschaften unterscheidet.
I. Wissen
Der Mensch hat seine (fünf bekanntesten) Sinne, mit denen er (z. B. pro Sekunde etwa 10 Millionen Shannon genannte Informationseinheiten aufnehmen und damit) sehen, hören, riechen, tasten und schmecken kann. Die entsprechenden Wahrnehmungen kann er aus seiner Vergangenheit in seiner Gegenwart für seine Zukunft grundsätzlich in seinem Gehirn speichern. Damit kann er eigenes Erfahren (Wissen) verwerten und muss nicht alles stets neu erleben und versuchen.
Dabei zeigt die Erfahrung des Lebens: wer viel weiß, hat bessere Lebensmöglichkeiten. Wissen ist Macht. Deswegen lohnt sich Erwerb und Nutzung von Wissen.
II. Wissensvermittlung
Weil Erfahrung grundsätzlich individuell erlangt wird, Wissen aber generell Wert hat, ist der Mensch vernünftigerweise an der Übernahme fremden Wissens von anderen und meist auch an der Weitergabe eigenen Wissens an andere interessiert. Für diese Zwecke erfindet er im Laufe seiner Geschichte mit Hilfe seines Verstands Hilfsmittel wie Sprache, Schrift und Schule. Wer sich auf die Wissensvermittlung arbeitsteilig spezialisiert und davon mehr und mehr seinen Lebensunterhalt finanziert, kann als Lehrer (notwendigerweise) allgemeines Wissen etwa in der Schule besser vermitteln als der dafür nicht besonders ausgebildete Mitmensch der zufälligen Umgebung (z. B. Eltern, Geschwister, Nachbarn, Freunde).
III. Wissenschaft
Mit der ständigen Zunahme des Wissens bedürfen Wissen und Wissensvermittlung über die Schule hinaus verbesserter Organisation. Sie erfolgt nach der allgemeinen Vermittlung von Grundwissen in der in Altertum und Mittelalter noch freiwilligen, seit der frühen Neuzeit verpflichtenden Schule als besondere Vermittlung vertieften Fachwissens seit dem Hochmittelalter in der freiwilligen Universität (Hochschule). Dort entsteht aus Wissen und Wissensvermittlung durch bewusste Forschung methodisch-systematisch verdichtete, durch akademische oder universitäre Lehre vermittelbare Wissenschaft.
IV. Wissenschaften
Wo viel Wissen besteht, kann niemand alles wissen. Deswegen entsteht bereits bei der Ausbildung von Wissenschaft ein Bedarf an Aufteilung von Wissenschaft in Einzelwissenschaften. Dazu gliedert schon die europäische Universität des 12. Jahrhunderts in die (im Altertum entwickelten und deswegen lateinisch benannten) artes liberales (freie Künste wie Grammatik, Rhetorik, Dialektik, Arithmetik, Geometrie, Musik und Astronomie), die Religion, das Recht und die Medizin und damit in die philosophische Fakultät, theologische Fakultät, juristische Fakultät (Bologna) und medizinische Fakultät (Salerno).
V. Rechtswissenschaft
Innerhalb dieser verschiedenen Wissenschaften ist Rechtswissenschaft die Wissenschaft des Rechtes, also nicht der Religion, Medizin, Sprache, Gesellschaft, Wirtschaft, Politik, Natur oder Technik. Im Mittelpunkt der Rechtswissenschaft steht das Recht als das (nach Ansicht möglichst vieler) Richtige im Streit mehrerer einzelner Menschen um ein Gut oder einen Wert.
C) Universität
Universitäten gibt es in Europa wohl seit der Wende vom 11. zum 12. Jahrhundert. Der ersten juristischen Universität in Bologna (1088?, 1120?, um 1140?) folgten nach weiteren entsprechenden Einrichtungen in Italien, England, Frankreich und Spanien nördlich der Alpen im deutschsprachigen Raum 1348 Prag, 1365 Wien und 1386 Heidelberg. In Österreich kann Rechtswissenschaft in den fünf größten Städten Wien, Graz (1585), Linz (1966), Salzburg (1622, zeitweise geschlossen) und Innsbruck (1669, zeitweise reduziert) studiert werden, wobei Innsbruck (2008 nach Verselbständigung der Medizinischen Universität insgesamt 72 Studien, 162 Professoren, 2600 Assistenten und sonstige Lehrpersonen, 1300 sonstige Bedienstete, 22700 Studierende) auch Landesuniversität außer für Tirol (Nordtirol und Osttirol) für Vorarlberg, Südtirol und Liechtenstein ist.
Die meisten Universitäten in Mitteleuropa sind staatliche Einrichtungen, die sich aus unterschiedlichen Gründen im Lauf der Geschichte vom Staat verhältnismäßig verselbständigt haben. Sie sind, wenn auch vom Staat Österreich noch um das Jahr 2000 ausdrücklich bestritten, (seit 1. 1. 2004) wie eine Gemeinde eine einigermaßen kompliziert organisierte Rechtsperson eigener Art (juristische Person des öffentlichen Rechtes) mit eigener Rechtspersönlichkeit, d. h. eine auf Dauer angelegte Personenvereinigung, die unabhängig von einem Mitgliederwechsel ist, von ihren Mitgliedern getragen wird und grundsätzlich ihre Angelegenheiten selbst verwaltet, aber auch anstaltliche Züge trägt, so dass der Gesetzgeber eine Entscheidung zwischen Körperschaft und Anstalt nicht getroffen hat. Da die Universität aber keine eigenen Einnahmen (mehr) erzielen kann und soll (s. z. B. Problematik von Studiengebühren), muss sie vom Staat aus dem Staatshaushalt finanziert werden, weshalb der Staat auch ihre rechtlichen bzw. organisationsrechtlichen Grundstrukturen in Universitätsgesetzen ordnet.
Im Rahmen des im Oktober 2002 in Kraft getretenen Universitätsgesetzes Österreichs bestimmt eine Universität ihre Organisation selbst. Nach ihrem jeweiligen Organisationsplan hat sie unterschiedliche Organe und Organisationseinheiten. Die obersten Leitungsorgane sind in Österreich (derzeit) Universitätsrat, Rektorat, Rektor und Senat.
I. Zentrale Organe
1. Universitätsrat
Der Universitätsrat ist ein jeweils für fünf Jahre bestelltes Aufsichtsorgan, das aus fünf, sieben oder neun Mitgliedern bestehen kann. Knapp die eine Hälfte der Mitglieder wird vom Staat (Bundesregierung) eingesetzt, knapp die andere Hälfte vom Senat der Universität gewählt, während ein weiteres Mitglied von beiden Gruppen einvernehmlich beigezogen wird. Die wichtigsten Aufgaben sind Wahl und Abberufung von Rektoren und Vizerektoren sowie Prüfung des vom Rektorat erstellten Entwicklungsplans und der so genannten Leistungsvereinbarung der Universität mit dem Staat.
2. Rektorat
Das Rektorat (z. B. Innrain 52, A 6020 Innsbruck) besteht aus dem Rektor und verschiedenen Vizerektoren (z. B. für Forschung, Lehre und Studierende, Infrastruktur oder Personal). Es wird auf vier Jahre gewählt. Die Aufgabenverteilung regelt das Rektorat selbst.
3. Rektor
Der Rektor ist der Vorsitzende des Rektorats. Er ist Dienstvorgesetzter der Universitätsbediensteten, wobei seit 2002 nur noch Angestellte mit Arbeitsverträgen auf Grund eines Kollektivvertrags eingestellt werden, bisherige Beamte (z. B. ordentliche Professoren) aber ihre Stellung als Beamte behalten. Der Rektor vertritt die Universität nach außen.
4. Senat
Der Senat besteht aus (beispielsweise 24 oder 26) Mitgliedern, von denen (mindestens) die Hälfte Professoren sind und je ein Viertel von den wissenschaftlichen Mitarbeitern und den Studierenden bestimmt werden, zu denen ein Vertreter des allgemeinen Universitätspersonals zugezogen wird. Der Senat ist zuständig für den Erlass der Studienpläne (Curricula), die Mitwirkung an Verfahren der Habilitation eines Hochschullehrers und an Verfahren der Berufung eines Bewerbers auf eine zu besetzende Planstelle und für akademische Grade und Zeugnisse.
5. Gesamtheit von Universitätsangehörigen
Die Gesamtheit aller Universitätsangehörigen tritt als solche (neben Universitätsrat, Rektor/Rektorat und Senat) nicht auf, doch gibt es Gruppengesamtheiten, wie z. B. die gesamte Studentenschaft (s. z. B. http://www.oehweb.at) oder die gesamte Studentenschaft einer Universität (z. B. Österreichische Hochschülerschaft Innsbruck). Die österreichische Hochschülerschaft vertritt alle Studierenden insgesamt und am jeweiligen Universitätsort. Es besteht Zwangsmitgliedschaft, so dass jeder Studierende pro Semester einen Zwangsbeitrag leisten muss (Kontakt z. B. info@oeh.cc).
II. Organisationseinheiten der Universität mit Forschungsaufgaben und Lehraufgaben
Organisationseinheiten der Universität mit Forschungsaufgaben und Lehraufgaben sind Fakultäten, Institute, Forschungszentren und andere interfakultäre Organisationseinheiten.
1. Fakultät
Die Fakultäten (Fachbereiche) sind die eigentlichen Träger von Forschung und Lehre, d. h. der wissenschaftlichen Aufgaben der Universität. Zu ihren Zuständigkeiten gehören insbesondere die Gestaltung des Unterrichts und der akademischen (d. h. nichtstaatlichen) Prüfungen, die Verleihung akademischer Grade sowie das Vorschlagsrecht zur Besetzung von Lehrstühlen. Je nach ihrer fachlichen Ausrichtung kann sich eine Universität (wie z. B. Innsbruck) in der Gegenwart beispielsweise gliedern in eine Fakultät für Architektur, eine Fakultät für Bauingenieurwissenschaften, eine Fakultät für Betriebswissenschaft, eine Fakultät für Bildungswissenschaften, eine Fakultät für Biologie, eine Fakultät für Chemie und Pharmazie, eine Fakultät für Geo- und Atmosphärenwissenschaften, eine Fakultät für Mathematik, Informatik und Physik, eine Fakultät für Politikwissenschaft und Soziologie, eine Fakultät für Psychologie und Sportwissenschaft, eine Fakultät für Volkswirtschaft und Statistik, eine katholisch-theologische Fakultät, eine philologisch-kulturwissenschaftliche Fakultät, eine philosophisch-historische Fakultät und eine rechtswissenschaftliche Fakultät, deren Standorte bzw. Gebäude in Innsbruck im Unterschied etwa zu einer Campusuniversität über verschiedene Stadtteile verteilt oder verstreut sind.
Organe der Fakultät sind der Dekan und der Fakultätsrat (Fachbereichsrat, Fachbereichskonferenz) sowie der Fakultätsstudienleiter oder Studiendekan (zur Organisation des Lehr- und Prüfungsbetriebs einer Fakultät mit den Hauptaufgaben der Zuteilung von Lehrveranstaltungen, der Anerkennung positiv beurteilter Prüfungen, des Ausstellens von Zeugnissen, des Verleihens akademischer Grade und des Festsetzens von Prüfungsterminen und zugehörigen Anmeldefristen, tatsächliche Umsetzung vor allem mit Hilfe eines Prüfungsreferats z. B. Innrain 52d, A 6020 Innsbruck, geisteswissenschaftliches Gebäude nordöstlich des Hauptgebäudes der Universität, erstes Obergeschoß, direkt am Inn).
a) Dekan
Der Dekan ist der Leiter und Repräsentant der Fakultät. Er übt die unmittelbare Dienst- und Fachaufsicht für das der Fakultät zugewiesene Personal im Rahmen einer Delegation aus, verfügt über die der Fakultät zugewiesenen Ressourcen, konstituiert den Fakultätsrat und führt die laufenden Geschäfte der Fakultät. Unterstützt wird er in seinen Aufgaben durch Hilfspersonen (Büro z. B. Dekanat-Rechtswiss@uibk.ac.at Innrain 52 A 6020 Innsbruck, [Hauptgebäude der Universität, Erdgeschoß rechts], Fakultätenservicestelle, Dekanatssekretärin oder einen eventuellen Fakultätsassistenten).
Sein Amt erhält er (entweder durch Wahl oder) durch Entscheidung des Rektorats auf Grund eines Vorschlages der Universitätsprofessoren. Wählbar sind (in der Regel nur) Professoren, wobei (in freien Fakultäten) unter den Professoren das Amt auf Grund Wahl im Wechsel entsprechend dem formalen Kriterium der Anciennität (Berufsaltersreihenfolge) umlaufen, andernorts aber wegen der damit verbundenen „Macht“ von Machtpolitikern ohne umfangreiche wissenschaftliche Leistungsnachweise mit allen Mitteln angestrebt werden kann. Die feierliche Anrede des Dekans lautet „Spektabilität“ (unter Kollegen „Spectabilis“).
b) Fakultätsrat
Der Fakultätsrat besteht aus (5-17) Vertretern der verschiedenen Universitätsgruppen (Universitätsprofessoren, Mitarbeiter, Studierende, allgemeines Universitätspersonal) bzw. deren politischen Untergruppen. Seine Zuständigkeit ist begrenzt.
c) Die Fakultätsstudienvertretung vertritt die Interessen der Studierenden einer Fakultät. Jeder Studierende hat das Recht zur Mitarbeit. Die Fakultätsstudienvertretung hält zu Semesterbeginn für Erstsemester ein Tutorium (Einführungsveranstaltung im Ausmaß eines Vormittags) ab und bietet in einem Büro (z. B. Innrain 52 A 6020 Innsbruck, Untergeschoß) sowie über eine Internetseite Studierenden Dienstleistungen an (Beratung, Skripten, Bücherbörse, Jobbörse, Kontakt z. B. jus-oeh@uibk.ac.at).
2. Institut
Institut ist die Gliederung der Fakultät im Hinblick auf eine zweckmäßige Organisation der Lehre, des Lernens und der Forschung. Institute sollen zumindest ein, möglichst aber mehrere wissenschaftliche Fächer in ihrem ganzen Umfang umfassen und zweckmäßige organisatorische Zusammenfassungen nach den Gesichtspunkten von Forschung, Lehre und Lernen sowie Verwaltung bilden. Eine rechtswissenschaftliche Fakultät kann etwa (wie in Innsbruck unter Berücksichtigung nicht offengelegter persönlicher Interessen) gegliedert sein in ein Institut für Arbeitsrecht und Sozialrecht, Wohnrecht und Immobilienrecht sowie Rechtsinformatik, ein Institut für Europarecht und Völkerrecht, ein Institut für italienisches Recht, ein Institut für öffentliches Recht, Staats- und Verwaltungslehre, ein Institut für römisches Recht und Rechtsgeschichte, ein Institut für Strafrecht, Strafprozessrecht und Kriminologie, ein Institut für Unternehmensrecht und Steuerrecht, ein Institut für zivilgerichtliches Verfahren und ein Institut für Zivilrecht, wobei jedes Institut statt einer zentralen, professionell geleiteten Fakultätsbibliothek eine (oft wenig professionell geführte, vielfach privatös orientierte) Institutsbibliothek (mit nicht professionell eingehaltenen Öffnungszeiten) haben kann.
Der Leiter eines Instituts führt die laufenden Geschäfte des Instituts, organisiert den Dienstbetrieb am Institut, übt die Dienst- und Fachaufsicht über das zugeordnete Personal im Rahmen einer Delegation aus und verfügt über die zugewiesenen Mittel. Er konstituiert den Beirat. Er soll verantwortlich für die Qualitätssicherung und die Ergebnisorientierung der Forschung sowie für die Organisation und Sicherstellung des Forschungsbetriebs am Institut sein, so dass sein starkes oder schwaches Leistungsprofil die Leistungsfähigkeit eines Instituts maßgeblich mitgestalten kann.
III. Personal
1. Professor
Den Kern der Universitätslehrer bilden die Professoren. Einstellungsvoraussetzungen für Professoren sind vor allem ein (möglichst gut) abgeschlossenes Hochschulstudium, pädagogische Eignung, besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit, die in der Regel durch die (besondere) Qualität einer Promotion (Dissertation) nachgewiesen wird, und zusätzliche wissenschaftliche Leistungen (z. B. Habilitation bzw. Habilitationsschrift oder gleichwertige wissenschaftliche Leistungen). Die Besetzung einer freien Planstelle erfolgt (zumindest äußerlich) auf Grund einer Ausschreibung in einem besonderen Berufungsverfahren (Verwaltungsverfahren). Hausberufungen örtlicher Bewerber können durchaus bedenklich sein und Fakultäten im Ergebnis provinziell werden lassen.
Von den hauptamtlichen Professoren sind die Honorarprofessoren zu unterscheiden, die eine Lehrtätigkeit nur nebenamtlich neben einer Haupttätigkeit (z. B. als Richter, Verwaltungsjurist oder Rechtsanwalt) ausüben und für ihre zusätzliche Mühe den Titel Professor ehrenhalber (lateinisch honoris causa, h. c.) erlangen können. Von den Professoren können auch Assistenzprofessoren, Juniorprofessoren oder assoziierte Professoren zu trennen sein. Ihre rechtliche Stellung ist jeweils gesondert geregelt. Faktisch ist von den Betroffenen meist eine Angleichung an die beste Stellung angestrebt.
2. Dozent
Die Dozenten sind nach herkömmlichem Hochschulrecht der Nachwuchs an Universitätslehrern, der sich durch die Habilitation besonders qualifiziert hat, aber noch keine Planstelle als Professor erreicht hat (und beispielsweise auch lebenslang nicht erlangen kann und deshalb Dozent bleiben muss). Zur Habilitation gehört zunächst eine Habilitationsschrift, d. h. eine grundlegende wissenschaftliche Untersuchung über ein bestimmtes frei gewähltes Thema, das in einem Zeitraum von durchschnittlich fünf oder mehr Jahren bearbeitet und vom Habilitationsgremium (Habilitationskommission, meist mehrheitlich Hochschullehrer der Fakultät) begutachtet wird. Dem folgen beispielsweise ein Vortrag mit Diskussion im Kreis der bisherigen Universitätslehrer (Kolloquium) und meist ein öffentlicher Vortrag als eine Art Probevorlesung.
Mit der Habilitation wird der Betreffende oft ohne weiteres, evtl. auf Grund besonderer Verleihung Privatdozent und darf im Bereich seiner venia legendi (lat., Lehrbefugnis) in Abstimmung mit den übrigen Universitätslehrern die Lehrveranstaltungen, die diese für ihn freilassen, abhalten. Ein besoldetes Amt vermittelt ihm diese Befugnis nicht. Vielmehr muss er theoretisch so lange von seinem Privatvermögen leben oder, wie es die Regel ist, in seiner Position als Assistent oder sonstiger wissenschaftlicher Bediensteter ausharren, bis er vor allem durch Berufung an eine (auswärtige oder auf Grund von Beziehungen oder Fähigkeiten durch Hausberufung an die eigene) Universität eine Planstelle als Hochschullehrer erlangt.
3. Lehrbeauftragte
Die Lehrbeauftragten sind meist erfahrene Praktiker wie Richter, Rechtsanwälte oder Verwaltungsjuristen, die (tatsächlich auf Grund besonderer persönlicher Beziehungen zu einzelnen Mitgliedern einer Fakultät und) rechtlich auf Grund eines Dienstvertrags nebenamtlich in einem Spezialgebiet zur Ergänzung des Lehrangebotes Unterricht erteilen und vielfach später dafür mit dem den wichtigsten Anreiz für diese Zusatztätigkeit bildenden Titel Honorarprofessor (Prof. h. c.) geehrt werden.
4. Lehrkräfte für besondere Aufgaben und wissenschaftliche Mitarbeiter
a) Soweit überwiegend eine Vermittlung praktischer Fertigkeiten und Kenntnisse erforderlich ist, die nicht die Einstellungsvoraussetzungen für Hochschullehrer erfordert, kann diese hauptberuflich tätigen Lehrkräften für besondere Aufgaben übertragen werden.
b) Wissenschaftliche Mitarbeiter oder Assistenten sind Angestellte mit Verpflichtungen zu wissenschaftliche Dienstleistungen. Sie sollen den Professor, dessen besonderem Aufgabenbereich sie zugewiesen sind, in seiner wissenschaftlichen Tätigkeit unterstützen und Lehre leisten. Neben diesen Hilfstätigkeiten und Lehrtätigkeiten müssen sie sich in ihrem eigenen Interesse weiter qualifizieren, sei es durch Anfertigung einer Dissertation, sei es durch die Arbeit an einer Habilitationsschrift, sei es durch sonstige Leistungen.
5. Sonstige wissenschaftliche Hilfskräfte
Sonstige wissenschaftliche Hilfskräfte erbringen meist einfachere wissenschaftliche Dienstleistungen (z. B. Vorarbeiten für Veröffentlichungen, Vorkorrekturen von Prüfungsleistungen, Abhaltung von Arbeitsgemeinschaften). Auch sie sollten möglichst gut qualifiziert sein. Kollusion ist allerdings auch hier nicht ausgeschlossen.
6. Nichtwissenschaftliches Personal
Zu nennen sind schließlich noch die sonstigen Bediensteten (technisches Personal), zu denen (in der juristischen Fakultät) vor allem Sekretärinnen zählen.
IV. Einrichtungen
1. Rektorat und Dekanat
Unter den Einrichtungen der Universität sind vor allem die Dienststellen der Hochschulorgane zu nennen. So untersteht dem Rektor das Büro des Rektors oder dem Dekan das Büro des Dekans. Ebenso sind den anderen Organen entweder feste Räumlichkeiten und ständiges technisches Personal zugeordnet oder ist ihnen wenigstens deren zeitweise Verwendung eröffnet. Zumindest die Adressen sind dabei jeweils (dem Vorlesungsverzeichnis bzw.) dem Internet entnehmbar.
2. Weitere zentrale Einrichtungen
Daneben gibt es eine Reihe zentraler Einrichtungen der Universität, die nicht bestimmten Organen zugeordnet sind.
Eine wichtige zentrale Einrichtung der Universität ist die Universitätsbibliothek unter einem eigenen Bibliotheksdirektor (z. B. in Innsbruck Hauptbibliothek Innrain 50 A 6020 Innsbruck, daneben räumlich abgetrennte Fakultätsbibliotheken und privatöse Institutsbibliotheken). Die Universitätsbibliothek Innsbruck hat als drittgrößte Bibliothek Österreichs (2010) einen Bestand von rund 3500000 Bänden, 7175 abonnierten gedruckten Zeitschriften, 14000 lizenzierten elektronischen Zeitschriften und mehr als 100 Datenbanken für rund 23000 aktive Benutzer, deren Schulung regelmäßig praktisch hilfreiche Führungen dienen. Bibliothekseinheiten können entweder als Präsenzbestand in den Lesesälen, als Ortsausleihe (in Innsbruck jährlich rund 700000 Ausleihen) oder per Fernleihe (in Innsbruck jährlich rund 12000 Fernleihen) aus auswärtigen Bibliotheken benutzt werden.
Psychologische Beratungsstelle
Für Studierende bedeutsam kann auch eine psychologische Beratungsstelle sein (z. B. https://www.studierendenberatung.at/standorte/innsbruck/ueberblick/, psycholog-studentenberatung@uibk.ac.at, in Innsbruck Schöpfstraße 3 hinterer, westseitiger Eingang).
Weitere zentrale Einrichtungen sind das Universitätsarchiv, das Schriftgut der Universität in Auswahl aufbewahrt, oder das Hochschulrechenzentrum (EDV-Zentrum), das in Kursen Wissen über die automatisierte Datenverarbeitung vermittelt. Im Einzelfall berät es auch über hierher gehörige Einzelfragen.
Dem Abbau von Stress kann auch die allen Universitätsmitgliedern eröffnete Nutzung des Sportinstituts der jeweiligen Universität dienen (Universitätssportinstitut).
Zur Pflege der auswärtigen Beziehungen besteht meist ein Akademisches Auslandsamt (Österreichischer akademischer Auslandsdienst), das einerseits ausländische Gäste betreut und andererseits Beziehungen ins Ausland vermittelt.
An manchen Orten gibt es eine eigene Universitätskirche und andere gemeinschaftliche Einrichtungen wie besondere Vorlesungsgebäude (Kollegienhäuser), eine Aula (Versammlungsraum) oder einen größten Vorlesungsraum (Auditorium maximum, Audimax).
3. Prüfungsamt
Für die besonderen universitären Prüfungen (Fachprüfungen im Gegensatz zu Lehrveranstaltungsprüfungen) sind die universitären Prüfungsämter zuständig. Sie nehmen Anmeldungen und Abmeldungen (innerhalb der üblichen Öffnungszeiten in Person und durch Telefon, sonst durch Schreiben wie etwa e-mail, z. B. pruefungsreferat@uibk.ac.at, stets Matrikelnummer und Studienrichtung angeben) entgegen. Die dafür jeweils gesetzten Fristen sind in eigenem Interesse einzuhalten, weil andernfalls deutliche Nachteile wie etwa der Ausschluss von einem Prüfungstermin drohen, sofern nicht unverschuldete Nichteinhaltung nachgewiesen wird.
D) Studium
I. Voraussetzungen
Für die Aufnahme eines rechtswissenschaftlichen Studiums bestehen bestimmte Voraussetzungen. Sie können sich von Universität zu Universität unterscheiden. Allgemeine Zulassungsvoraussetzung ist die Hochschulreife, die durch ein Reifezeugnis (Maturazeugnis, Abiturzeugnis) einer höher bildenden Schule oder durch einen als gleichwertig erwiesenen Nachweis erfüllt wird. Außerdem muss die Sozialversicherungskarte vorgelegt und muss ein Meldeblatt ausgefüllt werden.
Tatsächlich besonders geeignet ist für das Studium der Rechtswissenschaft, wer voraussichtlich rasch und gründlich ermitteln, entscheiden, begründen und darstellen kann. Anzeichen hierfür können gute Kenntnisse und Fähigkeiten in Deutsch, Fremdsprachen und Mathematik sein. Wer sie hat, wird (freilich überhaupt grundsätzlich) für alle Studien geeignet sein.
Das Studium an der Universität erfordert die Einschreibung (Inskription, Immatrikulation) in das Verzeichnis der Studierenden der jeweiligen Universität (Universitätsmatrikel). Hierfür ist die Studienabteilung der Universität zuständig. Sie befindet sich in Innsbruck im Erdgeschoß des Hauptgebäudes der Universität (Innrain 52, Nordseite).
Die Immatrikulation erfolgt meist im ersten Semestermonat (für das Wintersemester im Oktober, für das Sommersemester im März). Erforderliche Formulare sind im Internet und in der Studienabteilung einsehbar bzw. erhältlich. Mit der Immatrikulation erhält der Studierende eine eigene, dauerhafte Matrikelnummer und einen Studentenausweis.
Einen Gegensatz zur Immatrikulation bildet die Exmatrikulation, mit deren Hilfe der Studierende die Universität rechtlich ordnungsgemäß wieder verlässt.
Möglich ist die staatliche oder private Förderung des grundsätzlich von den Eltern des Studierenden oder vom Studierenden selbst zu finanzierenden Studiums durch Studienbeihilfe oder Stipendium.
Eltern, die österreichische Staatsbürger sind und einen Wohnsitz oder ihren ständigen Aufenthalt in Österreich haben und deren Mittelpunkt der Lebensinteressen im Bundesgebiet Österreichs liegt, vermitteln (österreichischen Studenten) den Anspruch auf Familienbeihilfe. Zuständig für die Auszahlung und die Bearbeitung der Anträge auf Familienbeihilfe ist das Finanzamt. Für Studenten (bzw. Kinder in Berufsausbildung) endet der Anspruch auf Familienbeihilfe jedoch grundsätzlich spätestens mit Vollendung des 24. Lebensjahres. Im Hinblick auf EU/EWR-Bürger ist – unter Anwendung des Beschäftigungslandprinzips – der Staat zur Zahlung der Familienleistungen verpflichtet, in dem ein Elternteil (selbständig oder nichtselbständig) erwerbstätig ist. Im Ergebnis bekommen ausländische Studenten daher in Österreich grundsätzlich keine Familienbeihilfe.
Gemeinsam mit der Familienbeihilfe (ein Kind ab 19 Jahren erhält monatlich 152,70 Euro) wird – ohne dass ein gesonderter Antrag erforderlich wäre – auch der Kinderabsetzbetrag in Höhe von 58,40 Euro pro Kind und Monat ausgezahlt. Die Überweisung erfolgt in einer Summe alle zwei Monate jeweils für einen Monat im Voraus.
Die Familienbeihilfe wird für die gesetzliche Mindeststudiendauer und ein Toleranzsemester pro Studienabschnitt bzw. für die gesetzliche Mindeststudiendauer und ein Studienjahr bei Studien ohne Abschnittsgliederung gewährt. Wird ein Studienabschnitt innerhalb der gesetzlichen Studiendauer absolviert, kann das nicht konsumierte Toleranzsemester in einem weiteren Studienabschnitt verbraucht werden.
Für das erste Studienjahr ist ein Studienerfolgsnachweis über acht Wochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten aus Wahlfächern oder Pflichtfächern des betriebenen Studiums oder eine Teilprüfung der ersten Diplomprüfung zu erbringen (einmaliger Leistungsnachweis). In den nachfolgenden Studienjahren wird das Finanzamt prüfen, ob das Studium ernsthaft betrieben wird.
Es sind maximal zwei Studienwechsel möglich. Wird öfters gewechselt, erlischt der Anspruch auf die Familienbeihilfe. Ein Studienwechsel darf spätestens nach dem zweiten fortgesetzt gemeldeten Semester vorgenommen werden. Bei einem späteren Studienwechsel entfällt die Familienbeihilfe jedoch nicht endgültig, sondern nur im Ausmaß der bereits insgesamt zurückgelegten Studiendauer, soweit hiefür durchgehend die Familienbeihilfe bezogen wurde
Bezieht ein Student eigene Einkünfte, so darf das zu versteuernde Gesamteinkommen den Betrag von 10.000 Euro ab 2011 pro Jahr nicht übersteigen. Eine Broschüre dazu kann von der Homepage des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend (www.bmwfj.gv.at) herunter geladen werden.
Für teilweise berufstätige Studenten empfiehlt sich die Durchführung einer Arbeitnehmerveranlagung, weil das steuerfreie Basiseinkommen für Arbeitnehmer 12.000 Euro und für Selbständige 11.000 Euro beträgt. Das bedeutet, dass ein Studierender, der einer Ferialarbeit im Sommer nachgeht, in der Regel die gesamte Lohnsteuer durch eine Arbeitnehmerveranlagung zurück erhalten wird. Es kann dabei sogar zu einer Erstattung von 10% der Arbeitnehmerbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung kommen, wobei diese so genannte Negativsteuer maximal 110 Euro beträgt. Weiter kann ein berufstätiger Student unter der Voraussetzung, dass die Studienkosten Umschulungskosten sind, die Aufwendungen (Fachliteratur, Studiengebühren u. s. w.) als Werbungskosten von der Steuer absetzen und erhält dadurch eine Gutschrift. Die Arbeitnehmerveranlagung kann auch von zu Hause aus bequem über FinanzOnline durchgeführt werden. Informationen dazu findet man auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen (www.bmf.gv.at). Unter dem Menüpunkt Publikationen sind verschiedene Ratgeber herunterladbar wie z. B. Das Steuerbuch 2011 – Tipps zur Arbeitnehmerveranlagung 2010 für Lohnsteuerzahler bzw. Lohnsteuerzahlerinnen.
Eine bei sozialer Förderungswürdigkeit (z. B. 2010 Bruttoeinkommen unter 8000 Euro im Jahr) und günstigem Studienerfolg (15 Punkte ECTS pro Semester) mögliche Studienbeihilfe muss bei der Studienbeihilfebehörde besonders beantragt werden (z. B. auch so genanntes Selbsterhalterstipendium für Studierende, die sich vor erstmaligem Bezug einer Studienbeihilfe vier Jahre lang mit mindestens 7272 Euro jährlich selbst erhalten haben). Kontaktdaten für Stipendien sind (in Innsbruck) http://www.stipendium.at, stip.ibk@stbh.gv.at, Andreas-Hofer-Straße 46 (2. Stock) A 6020 Innsbruck (z. B. Leistungsstipendium bei überdurchschnittlichem Studienerfolg bzw. Notendurchschnitt bis 1,5 in mindestens 20 bzw. 15 Semesterwochenstunden).
II. Studiengang
Für den Ablauf des Studiums gibt es einen von Universität und Fakultät im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften festgelegten Studienplan. Er legt mit gewissen Wahlmöglichkeiten fest, wie das Studium durchgeführt werden muss. Die unterschreitbare und überschreitbare Maßstudiendauer (Regelstudiendauer) des Studiums der Rechtswissenschaft beträgt (abweichend von den Bolognakriterien) herkömmlicherweise acht Semester, die in Österreich seit langem in drei Studienabschnitte eingeteilt sind.
1. Erster Studienabschnitt
Der erste Studienabschnitt hat eine Maßstudiendauer (Regelstudiendauer) von zwei Semestern. Es sind acht, wahlweise neun Prüfungen abzulegen. In Innsbruck sind die einzelnen zugehörigen Fächer Einführung in die Rechtswissenschaft, juristische Informations- und Arbeitstechnik, Wirtschaft, Rechtsgeschichte, römisches Privatrecht, Übung wahlweise aus Rechtsgeschichte oder römischem Privatrecht (zulässig sind auch beide Übungen nebeneinander oder nacheinander), Strafrecht und Strafverfahrensrecht, Übung aus Strafrecht und Strafverfahrensrecht.
Davon wird die Einführung in die Rechtswissenschaft meist von Privatrechtlern oder Öffentlichrechtlern angeboten. Dementsprechend sind die Lehrveranstaltungen überwiegend einseitig. In der Lehrveranstaltung muss ein Lehrveranstaltungsnachweis schriftlich oder mündlich erbracht werden, wobei eigene Laufzettel (Formular im Internet) die Teilnahme an mehreren Lehrveranstaltungen gleichzeitig ausschließen sollen.
In der juristischen Informations- und Arbeitstechnik werden digitale Grundfertigkeiten vermittelt. Es ist ein Lehrveranstaltungsnachweis zu erbringen, der teilweise durch Gruppenhausarbeiten erlangt werden kann. Teilweise genügen mündliche Prüfungen.
Die Lehrveranstaltung Wirtschaft soll betriebswirtschaftliches und volkswirtschaftliches Verständnis verschaffen. Sofern es bereits durch Vorbildung nachgewiesen werden kann, ist eine Anerkennung dieser Leistungen durch das Prüfungsamt möglich. Im Übrigen muss eine Fachprüfung erfolgreich bewältigt werden.
Die Prüfungen in Rechtsgeschichte und in römischem Recht sind (mündliche) Fachprüfungen, wobei in Innsbruck die Fachprüfung in Rechtsgeschichte (zwar nicht notwendigerweise, aber üblicherweise) überwiegend am Ende des ersten Studiensemesters abgelegt wird, die Fachprüfung im römischen Recht am Ende des zweiten Studiensemesters. Voraussetzung für die Fachprüfung in römischem Recht sind ausreichende Lateinkenntnisse, die durch Schulzeugnisse oder eine besondere Ergänzungsprüfung nachgewiesen werden müssen. Zur (jeweils) zweiten Prüfung der beiden Fachprüfungen aus Rechtsgeschichte und aus römischem Recht kann nur antreten, wer einen Übungsschein aus (einer Übung aus) Rechtsgeschichte oder aus römischem Recht erworben hat, der (aus bürokratischen Überlegungen) spätestens vier Wochen nach Bestehen der betreffenden Fachprüfung dieses Faches (z. B. Rechtsgeschichte) (und vor Antritt zur zweiten dieser beiden Fachprüfungen) erworben worden sein muss. (Beispiel: Fachprüfung Rechtsgeschichte 25. Januar bestanden, Übungsschein Rechtsgeschichte muss binnen den nächsten vier Wochen erworben werden, sonst muss [zusätzlich] der Übungsschein aus römischem Recht vor der Prüfung in römischem Recht erlangt werden, so dass es sich empfiehlt, die Übung in der Rechtsgeschichte im ersten Semester zu besuchen und dort einen Übungsschein zu erwerben).
Das Fach Strafrecht und Strafverfahrensrecht war (auch in Innsbruck) ursprünglich nicht Teil des ersten Studienabschnitts. Es ist aber in Innsbruck in diesen bei der letzten Studienreform aufgenommen worden. Es umfasst die Lehrveranstaltungen Strafrecht allgemeiner Teil 1 (Straftat, Tatbestände), Strafrecht allgemeiner Teil 2 (Sanktionen, Rechtsfolgen), Strafrecht besonderer Teil 1, Strafrecht besonderer Teil 2, Strafverfahrensrecht und Übung aus Strafrecht, wobei der Erwerb des Übungsscheins Strafrecht und Strafverfahrensrecht Voraussetzung für die Zulassung zur Fachprüfung im Fach Strafrecht und Strafverfahrensrecht ist.
2. Zweiter Studienabschnitt
Der zweite Studienabschnitt besteht nach dem Studienplan aus vier Semestern. Er hat ohne wirklich überzeugende systematische Trennung einen zivilrechtlichen oder privatrechtlichen Teil (Sektor) und einen öffentlichrechtlichen Teil (Sektor). Demnach besteht er (im zivilrechtlichen Teil) aus den Fächern bürgerliches Recht, Arbeits- und Sozialrecht, Unternehmens-, Gesellschafts- und Wertpapierrecht, zivilgerichtliches Verfahrensrecht und Übung aus einem zivilgerichtlichen Fach einerseits und (im öffentlichrechtlichen Teil) aus den Fächern Verfassungsrecht, Verwaltungsrecht, Völkerrecht, Europarecht, Finanzrecht und Übung aus einem öffentlichrechtlichen Fach andererseits.
In allen genannten Fächern muss eine (mündliche oder schriftliche) Fachprüfung bestanden werden. Zusätzlich sind die beiden Übungsscheine erforderlich. Außerdem muss an einem Seminar aus Strafrecht oder aus einem der Fächer des zweiten Abschnitts teilgenommen werden und kann bereits eine Diplomarbeit begonnen oder verfasst werden.
3. Dritter Studienabschnitt
Der dritte Studienabschnitt hat nach dem Studienplan eine Maßstudiendauer (Regelstudiendauer) von zwei Semestern. Er umfasst das Fach Rechtsphilosophie, einen nur ausnahmsweise zeitlich vorziehbaren regulären Wahlfächerkorb von fünfzehn Semesterwochenstunden und einen freien und frei vorziehbaren Wahlfächerkorb von 13 Semesterwochenstunden (aus dem Lehrangebot aller anerkannten inländischen oder ausländischen Universitäten, z. B. wiederholte Übung, Sprachkurs, nicht Volkshochschulkurs oder Lateinzusatzprüfung). Spätestens im dritten Studienabschnitt muss eine Diplomarbeit (im Umfang von durchschnittlich 50-100 Seiten) verfasst werden.
III. Lehrveranstaltungsverzeichnis
Vom 16. Jahrhundert bis etwa 2000 wurden an den Universitäten gedruckte Vorlesungsverzeichnisse (Lehrveranstaltungsverzeichnisse) hergestellt. Seit etwa 2000 hat das digitale Lehrveranstaltungsverzeichnis im Internet das gedruckte Vorlesungsverzeichnis abgelöst. Für Innsbruck ist es unter https://lfuonline.uibk.ac.at/public/lfuonline_lv.home auf der Internetseite der Universität rechts oben unter Vorlesungsverzeichnis aufzufinden (für den Winter jeweils etwa ab August, für den Sommer jeweils etwa ab Februar).
Die im Interesse der Studierenden abgehaltenen Lehrveranstaltungen (Hören und Sehen ist besser als nur Sehen) finden meist in Hörsälen, Seminarräumen oder sonstigen Räumen (z. B. Containern) statt. Jeder Studierende kann innerhalb des jeweiligen Studienabschnitts frei zwischen den angebotenen Lehrveranstaltungen wählen, muss sich aber möglicherweise anmelden und dafür festgesetzte Fristen beachten. Grundsätzlich besteht Anwesenheitspflicht in den vom Steuerzahler finanzierten Pflichtlehrveranstaltungen, doch erfolgt deren Überprüfung in einem freiheitlich demokratischen Rechtsstaat in unterschiedlicher Art.
Die Fachschaft Jus in Innsbruck bietet das Heft News for Jus mit Lehrveranstaltungsverzeichnis und sonstigen Hinweisen für 2 Euro an.
E) Prüfungen
Prüfungen sind entweder Lehrveranstaltungsprüfungen (z. B. in der Lehrveranstaltung Einführung in die Rechtswissenschaft) oder Fachprüfungen (z. B. Rechtsgeschichte). Sie sind entweder schriftlich oder mündlich oder schriftlich und mündlich kombiniert. Lehrveranstaltungsprüfungen können beliebig wiederholt werden, Fachprüfungen nach einem ersten Misserfolg nur dreimal an jeder Universität, wobei mindestens der letzte Versuch vor einem Prüfungskommission abzulegen ist. Ohne das Bestehen aller vorgeschriebenen Prüfungen ist ein erfolgreicher Abschluss des Studiums nicht möglich.
Für Prüfungen gibt es in Österreich fünf Noten. Sie lauten sehr gut, gut, befriedigend, genügend und nicht genügend. An öffentlichen Notenaushängen lässt sich ersehen, dass das Prüfungsergebnis sehr unterschiedlich ausfallen kann und manche Prüfer besonders schlechte oder besonders gute Ergebnisse erzielen oder wohl bewusst erzielen wollen.
F) Lehrveranstaltungsplan
Die Einführung in die Rechtswissenschaft soll in die gesamte Rechtswissenschaft einführen und nicht nur vorrangig in einen Teilbereich. Der Umfang der gesamten Rechtswissenschaft ergibt sich aus dem Studienplan. Dementsprechend sind unter Berücksichtigung von Möglichkeiten und Bedürfnissen der Studienanfänger grundsätzlich alle Studienfächer gleichgewichtig zu behandeln.
Die Einführung kann aber nur einen begrenzten Überblick bieten, weil der gesamte Rechtsstoff sehr umfangreich ist, die verfügbare Zeit knapp und das Verständnis durchschnittlicher Anfänger notwendigerweise begrenzt („wer bereits alles weiß, benötigt kein Studium und erst recht keine Einführung mehr“). Deswegen muss sich die Einführung auf die Grundzüge beschränken. Die besonderen Einzelheiten sind den nachfolgenden Lehrveranstaltungen vorzubehalten.
In diesem Rahmen stehen in einem Semester unter Berücksichtigung von Ausfallzeiten durchschnittlich 14 Semesterwochen zu je drei Semesterwochenstunden zur Verfügung. Zieht man hiervon vier Semesterwochen für zwei Klausuren und zwei Klausurbesprechungen ab, so verbleiben zehn Semesterwochen. Davon sind am besten zwei den allgemeinen Grundlagen bzw. dem Stoff des ersten Studienabschnitts zu widmen und unter Beachtung wissenschaftlicher Systematik je vier dem öffentlichen Recht (Verfassung, Verwaltung, Verfahren, Strafe) und dem privaten Recht (Allgemeines bzw. Person, Schuld, Sache, Sonstiges) des zweiten Studienabschnitts.
G) Lehrveranstaltungsprüfung
Die Lehrveranstaltungsprüfung Einführung in die Rechtswissenschaft erfolgt regelmäßig als Klausur gegen Semesterende in unterschiedlich ausgestalteter Form. Dabei sind in zwei Klausuren beispielsweise jeweils etwa 50 Fragen möglich, für die jeweils bis zu 2 Punkte vergeben werden können. Für eine genügende Note muss mehr als die Hälfte der Fragen richtig beantwortet sein.
H) Literatur
I. Allgemein
1. Arten
In der juristischen Literatur lassen sich zahlreiche Arten von Werken unterscheiden.
Lehrbuch ist das der Lehre eines juristischen Gegenstands dienende Buch. Es kann als Grundriss auf die wichtigsten Grundzüge eines Faches beschränkt sein oder als Handbuch möglichst alle Einzelfragen erschöpfend behandeln. Stets bemüht sich das Lehrbuch um eine systematische Darstellung des Stoffes (z. B. Schuldrecht).
Kommentar ist die Erklärung eines Gesetzestexts in der Reihenfolge der Vorschriften des Gesetzes (z. B. Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch) unter Berücksichtigung der Entscheidungen der Gerichte und der Lehrmeinungen von Wissenschaftlern. Kurzkommentare erstreben Kürze. Großkommentare bemühen sich um Erfassung vieler Einzelheiten und benötigen daher auch für schlanke Gesetze oft zahlreiche Bände.
Monographie ist die wissenschaftliche Behandlung eines einzelnen Gegenstands (z. B. Kündigung). Monographien sind beispielsweise die Diplomarbeiten und die Dissertationen. Angestrebt wird dabei meist auch die neue wissenschaftliche Erkenntnis.
Aufsatz ist die kurze, nicht als eigene bibliothekarische Einheit veröffentlichte Monographie. Der Aufsatz erscheint nur als Teil eines größeren Werkes. Sammelbände enthalten meist nur Aufsätze, Zeitschriftenbände meist auch Aufsätze.
Urteil ist die Entscheidung eines Rechtsstreits. Seit der frühen Neuzeit wird die Veröffentlichung der schriftlichen Fassung eines Urteils üblich und notwendig. Urteile werden in Zeitschriften und in Urteilssammlungen veröffentlicht.
Gesetzestext ist der Text (Wortlaut) eines Gesetzes (z. B. Bundes-Verfassungsgesetz, Konsumentenschutzgesetz), das auch als Ordnung (z. B. Zivilprozessordnung) oder Gesetzbuch (z. B. Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch, Strafgesetzbuch) bezeichnet sein kann. Bei den Römern wurde das Zwölftafelgesetz (451/450 v. Chr.) auf zwölf Tafeln auf dem Markt für jedermann einsehbar aufgestellt. In der Gegenwart ist die Veröffentlichung des Gesetzestexts im amtlichen Gesetzblatt (z. B. Bundesgesetzblatt) der letzte notwendige Teil des Gesetzgebungsverfahrens.
Rezension ist die Beurteilung eines Werkes durch einen Sachverständigen. In erster Linie werden Lehrbücher, Kommentare und Monographien rezensiert. Rezensionen werden vor allem in Zeitschriften abgedruckt oder im Internet veröffentlicht.
Zeitschrift ist die regelmäßige periodische Veröffentlichung im Druck oder im Internet. Zeitschriften enthalten vielfach Aufsätze, Urteile und Rezensionen. Wie Zeitungen können sie am ehesten aktuell sein (und auch Werbung enthalten).
Im digitalen Zeitalter können alle Veröffentlichungen nicht nur auf Papier, sondern auch elektronisch erfolgen. Dadurch ist größtmögliche Aktualität gewährleistet. Weltweit tagesaktuell die wichtigsten juristischen Nachrichten in aller Kürze (jeweils in einem Satz) enthalten beispielsweise die kostenlos im Internet veröffentlichten und darüber hinaus auf Wunsch von jedermann kostenlos per e-mail beziehbaren digitalen jusnews (http://www.koeblergerhard.de/).
2. Fundorte
Literatur wird in erster Linie in Bibliotheken gesammelt, aufbewahrt und Interessenten zur Verfügung gestellt. Die Benutzung wird allgemein durch staatliche Mittel ermöglicht und ist daher für jedermann grundsätzlich kostenlos. Wichtige Werke (z. B. Zeitschriften) müssen in der Bibliothek selbst ohne Möglichkeit häuslicher Ausleihe benutzt werden, weniger wichtige Werke (z. B. Monographien) können auch ausgeliehen werden.
Im digitalen Zeitalter ist Nutzung von Literatur auch im Internet möglich (s. z. B. Google Books). Sie ist vielfach als solche kostenfrei (sog. open access), wobei die tatsächlich entstehenden Kosten über staatliche Unterstützung oder über Werbung (z. B. Google) beglichen werden. Verfasser und sie bewirtschaftende Verleger streben aber die kostenpflichtige Nutzung an (pay IT), wobei u. a. die technische Umsetzung noch Schwierigkeiten bereitet.
Der Erwerb gedruckter Literatur erfolgt überwiegend über die Buchhandlung, die inzwischen auch im Internet tätig ist. Deren Verkaufsraum enthält vielfach einen guten Überblick über die leicht verfügbare aktuelle Literatur. Seltenere Literatur kann dort durch Bestellung in umfassenderen Buchhandelssystemen erworben werden.
Den schnellsten und meist besten Überblick über die (deutschsprachige juristische) Literatur bieten Internetkataloge (z. B. der Karlsruher virtuelle Katalog, http://www.ubka.uni-karlsruhe.de/kvk.html). Sie ermöglichen die Suche nach bereits bekannten Verfassern oder Titeln oder nach unbekannten Werken unter allen möglichen Schlagwörtern. Durch vielfältige Verlinkung ist von jedem Standort aus im Internet weltweite Literatursuche möglich, so dass die größten Schwierigkeiten in der Gegenwart nicht mehr im Finden, sondern im Auswählen des wirklich Wichtigen bestehen.
3. Zitierweise im wissenschaftlichen Schrifttum
Im wissenschaftlichen Schrifttum muss jedermann jeden nicht von ihm selbst stammenden, sondern aus einer Vorlage entnommenen Gedanken durch ein Zitat nachweisen (andernfalls Plagiatsverdacht). Dies erfolgt auf Grund hergebrachter, tatsächlich sinnvoller, dem Nutzen des Lesers dienender Konvention innerhalb des Textes vereinfacht durch Fußnoten oder Anmerkungen, am Anfang oder Ende des gesamten Textes in zusammenfassenden, ausführlicheren, am einfachsten alphabetisch zu ordnenden Literaturverzeichnissen.
Lehrbücher, Kommentare und Monographien werden dabei in Literaturverzeichnissen grundsätzlich nach Familiennamen von Verfassern, Titel, Auflage und Erscheinungsjahr zitiert. Fehlt ein Verfasser, so tritt (am besten) der Sachtitel des Werkes an die erste Stelle und folgt danach der Herausgeber. Herkömmlicherweise nicht angegeben werden Berufstitel des Verfassers oder Herausgebers (z. B. Magister, Doktor, Professor u. s. w.), Verlag, Erscheinungsort, die Tatsache, dass es sich um die erste Auflage eines Werkes handelt (anders bei 2. Auflage und weiteren Auflagen), und gesamte Seitenzahl eines Werkes (anders aber zur sachgemäßen Unterrichtung gleich unten).
Aufsätze (und Rezensionen) werden nach Familiennamen der Verfasser, Titel und Fundort zitiert. Ist der Fundort eine Zeitschrift, so sind (Bandzahl,) Erscheinungsjahr und Seitenzahl anzugeben. Entscheidend ist im Zweifel, dass der fremde Gedanke mit Hilfe der Angaben eindeutig, leicht und schnell vom Nutzer im gesamten Schrifttum gefunden und überprüft werden kann.
Die Angabe eines Vornamens eines Verfassers oder Herausgebers kann insbesondere bei sehr häufigen Familiennamen sehr hilfreich sein. Im Zweifel sollte der Zitierende einheitlich verfahren. Ein Mittelweg kann die Angabe eines abgekürzten Vornamens sein.
S. auch Abkürzungs- und Zitierregeln der österreichischen Rechtssprache und europarechtlicher Rechtsquellen (AZR) samt Abkürzungsverzeichnis, hg. im Auftrag des Österreichischen Juristentages, begründet v. Friedl, G./Loebenstein, H. bearb. v. Dax, P./Hopf, G., 7. A. 2012.
II. Lehrveranstaltung
Eine überzeugende aktuelle Lerngrundlage der Einführung in die Rechtswissenschaft gibt es bisher in der Studienliteratur Österreichs nicht. Empfohlen werden von Lehrveranstaltungsleitern in unterschiedlicher Auswahl (in Ordnung nach Sachgebieten) die
(Gesetzestexte) Kodex Einführungsgesetze ABGB und B-VG, 9. A. 2012 (382 S.), 10. A. 2013
Stolzlechner, H., Einführung in das öffentliche Recht, 6. A. 2013 (447 S., für Anfänger einerseits inhaltlich zu umfangreich und andererseits wegen der Beschränkung auf das öffentliche Recht zugleich zu wenig)
Raschauer, B., Öffentliches Recht - Einführung in die Rechtswissenschaften und ihre Methoden Teil 1 12. A. 2013 (98 S.) (nur öffentliches Recht und deswegen zu wenig)
Markl, C./Pittl, R., Einführung in das Privat- und Wirtschaftsrecht, 3. A. 2010 (528 S., für Anfänger zu umfangreich und zugleich wegen der Beschränkung auf Privatrecht zu wenig)
(Barta, H.) Onlinelehrbuch Zivilrecht http://www.uibk.ac.at/zivilrecht/buch (Barta, H., Zivilrecht, 2000 [615 S.] für Anfänger zu umfangreich und zugleich wegen der Beschränkung auf Privatrecht zu wenig)
Köbler, G., Juristisches Wörterbuch, 15. A. 2012 (alle Rechtsgebiete)
Fachwörterbuch Einführung in die Rechtswissenschaften, hg. v. Piska, C./Frohner, J., 2009
Wer diese Werke (z. B. mit Word) alphabetisch ordnet, hat als unverbindliches Muster ein erstes kleines juristisches Literaturverzeichnis.
I) Ratschläge
Der Studierende sollte in der schwierigen, aber auch schönen Wechsellage zwischen geführter, sicherer Schule und freiem, eigenverantwortlichem Universitätsstudium alle ihm zugänglichen Orientierungshinweise ruhig und angstfrei überdenken. Im Zweifel sollte er neugierig sein und fragen, aber nicht andere Fragensteller wegen vermeintlich unkluger Fragen auslachen. Er sollte sich seinen gesunden Menschenverstand bewahren für einen spielerischen Umgang mit den durch Vorarbeiten, Zuhören, Lesen und Nacharbeiten erfassbaren juristischen Lösungsbausteinen.
Wichtiger als bloßes mechanisches Auswendiglernen ist eigenes Verstehen, das als genetisches Lernen besonders in Seminaren möglich ist. Sehr hilfreich kann der mehrmalige Besuch einer Übungen in verschiedenen Semestern oder mehrerer Übungen verschiedener Dozenten im gleichen Semester sein. Auf eine Prüfung kann auch das Zuhören bei öffentlich abgehaltenen Prüfungen vorbereiten.
Im Zweifel stehe ich selbst für Fragen jedermann jederzeit zur Verfügung. Am leichtesten bin ich über gerhard.koebler@uibk.ac.at oder weristwer@imdeutschenrecht.de erreichbar. Weitere Daten bietet meine über verschiedene Zugänge (z. B. Google) aufrufbare Internetseite http://www.koeblergerhard.de.
Jedermann darf mir über alle Medien auch stets Vorschläge unterbreiten. Für jeden gut gemeinten Hinweis bin ich jedermann dankbar. Sehr gerne arbeite ich mit besonders interessierten Studierenden auch vertieft bei der Erarbeitung verbesserter Lerngrundlagen zusammen.
§ 2 Recht
A) Wesen
B) Dimensionen
C) Arten
D) Gestalt
E) Anwendung
F) Quelle
A) Wesen
Gegenstand der Rechtswissenschaft als einer Wissenschaft ist das Recht. Deswegen muss als erstes sein Inhalt ermittelt werden. Hierfür ist auf Grund seiner Komplexität im Gegensatz zu einfacheren Gegenständen wie z. B. einem Bleistift, einem Fahrrad oder einem Hemd eine vorsichtige Annäherung nötig.
Danach lässt sich Recht als bestimmter Bereich des zivilisierten menschlichen Lebens bestimmen. Er ist als solcher trotz vieler Unterschiede in zahllosen Einzelheiten in der Gegenwart weltweit anerkannt. Englisch wird das Recht als law, französisch als droit, italienisch als diritto, spanisch als derecho, portugiesisch als direito, lateinisch als ius, griechisch als dikaio, russisch als prawo, türkisch als hukuk, japanisch als ho oder chinesisch als fa bezeichnet, wobei es trotz unterschiedlichster Benennungen sachlich im Großen und Ganzen um denselben Gegenstand geht.
Dieser Bereich des zivilisierten menschlichen Lebens lässt sich von anderen Bereichen deutlich trennen. Er betrifft nicht Gott oder Götter wie etwa die Religion, nicht die Gesundheit wie etwa die Medizin, nicht die Geschicklichkeit wie etwa der Sport, nicht das Geld wie etwa die Wirtschaft und auch nicht Geräte wie etwa die Technik. Im Mittelpunkt dieses besonderen Bereichs zivilisierten menschlichen Zusammenlebens steht vielmehr die Gerechtigkeit.
Deswegen fragt sich als nächstes, was eigentlich Gerechtigkeit (lateinisch iustitia) ist. Diese Frage lässt sich vereinfachen in die Fragen etwa nach der gerechten Note, nach dem gerechten Preis oder Lohn oder auch nach dem gerechten Krieg. Die gerechte Note ist im Idealfall beispielsweise gegeben, wenn sie der Beurteilte, der Beurteiler und die Allgemeinheit als richtig anerkennen, so dass sich Gerechtigkeit als richtiger Zustand innerhalb der (jeweiligen) zivilisierten menschlichen Gesellschaft beschreiben lässt.
Obwohl sich angesichts der unterschiedlichen Interessen der Beteiligten (z. B. eines Klägers und eines Beklagten) dieser Zustand im Einzelfall nicht leicht erreichen lässt, besteht seit der griechischen Antike allgemeine Übereinstimmung darüber, dass sich zwei Arten von Gerechtigkeit unterscheiden lassen. Austeilende (distributive) Gerechtigkeit ist im Verhältnis zwischen Allgemeinheit und Einzelnem erforderlich, so dass allgemein bei Rechten wie Pflichten (gerechterweise) Gleiches gleich zu behandeln ist (Gleichheitsgrundsatz). Ausgleichende (kommutative) Gerechtigkeit betrifft das Verhältnis der Einzelnen zueinander, so dass der eine Einzelne den von ihm am Vermögen des anderen Einzelnen in bestimmter Weise verursachten Schaden gerechterweise ausgleichen oder ersetzen muss (Schadenersatz).
Auch wenn sich wegen der unterschiedlichen Interessen der Beteiligten ein richtiger Zustand innerhalb der (jeweiligen) zivilisierten menschlichen Gemeinschaft nicht in jedem Fall eindeutig herstellen lässt und deswegen im Einzelfall (objektive) Gerechtigkeit durch (subjektive) Billigkeit ergänzt werden muss, besteht doch Einigkeit darüber, dass Gerechtigkeit als solche grundsätzlich ein erstrebenswertes Ziel ist. Deswegen fragt sich stets, wie dieses am ehesten erreicht werden kann. Diese Frage hat die zivilisierte menschliche Gesellschaft seit Tausenden von Jahren mit der Aufstellung allgemein anerkannter Sätze beantwortet wie z. B. in dem ersten Satz des altrömischen Zwölftafelgesetzes von 451/450 v. Chr.: Wenn einer einen anderen vor Gericht lädt, soll der andere kommen(, damit das Gericht eine richtige Entscheidung im Streit des einen mit dem anderen treffen kann).
Solche Sätze sind Verhaltensrichtlinien für den Menschen in der zivilisierten menschlichen Gesellschaft. Wenn er sie beachtet, kann er grundsätzlich damit rechnen, dass sein Verhalten allgemein als richtig anerkannt wird und keine unerwünschten Folgen zeitigt. Wenn er sie nicht einhält, muss er grundsätzlich davon ausgehen, dass sein Verhalten als unrichtig angesehen wird und mit einiger Wahrscheinlichkeit rechtliche Folgen zu seinen Lasten nach sich ziehen wird.
Wichtig ist dabei, dass die Verhaltensrichtlinien selbst grundsätzlich allgemein anerkannt werden. Dies ist besonders dann der Fall, wenn sie von allen gemeinsam gebildet werden. Dies kommt am ehesten in Betracht, wenn sie einer allgemeinen Erfahrung und einer allgemeinen Überzeugung von ihrer Nützlichkeit für das menschliche Zusammenleben entsprechen.
Solche aus der Erfahrung aller Beteiligten gewonnenen Sätze können (außer Ermächtigungen und Erlaubnissen) vor allem zwei Richtungen aufweisen. Sie können einerseits ein bestimmtes menschliches Verhalten als grundsätzlich gefährlich verbieten (z. B. Führen eines Kraftfahrzeugs ohne nachgewiesene und anerkannte Fahrerfahrung oder unter Alkoholeinfluss oder Drogeneinfluss) und sind dann Verbote. Sie können aber auch andererseits ein bestimmtes menschliches Verhalten als grundsätzlich nützlich gebieten (z. B. Zahlen von Steuern zur Finanzierung staatlicher Aufgaben, Hilfe bei Unfällen) und sind dann Gebote.
Verbote und Gebote haben dabei trotz grundsätzlicher Verschiedenheit einen gemeinsamen Inhalt. Sie schränken die ursprünglich vorhandene unbegrenzte Freiheit des einzelnen Menschen in einer bestimmten Hinsicht ein (z. B. ist Betreten eines Grundstücks oder Wegnahme eines Geldstücks gegen den Willen des Berechtigten verboten). Umgekehrt sichern sie aber auch diese in vielfältiger Hinsicht beschränkte menschliche Freiheit in anderen Hinsichten (z. B. kann der Staat mit den Steuereinnahmen von ihm für erforderlich gehaltene Abfangjäger gegen Luftangriffe auswärtiger feindlicher Mächte erwerben).
Insgesamt ist also Recht eine Vielzahl oder auch eine Gesamtheit von mehr oder weniger anerkannten Sätzen zur Steuerung des Verhaltens der Einzelnen in einer zivilisierten menschlichen Gemeinschaft. Ähnliche Gesamtheiten von Verhaltensrichtlinien sind auch Religion (z. B. du sollst an Gott glauben, du sollst den Feiertag heiligen, du sollst Almosen geben) oder Sitte (z. B. du sollst älteren Menschen im Omnibus deinen Sitzplatz anbieten, du sollst Verwandten zum Geburtstag gratulieren, du sollst dich in einer Schlange von Wartenden am jeweiligen hinteren Ende anstellen), wobei an der Grenze zum Recht die Verkehrssitte steht(, vgl. §§ 863 II, 914 ABGB, 346 UGB). Das Recht unterscheidet sich von den in vielen Hinsichten ähnlichen Verhaltensrichtliniengesamtheiten (1) Religion und (2) Sitte sowie (3) der nach innen gerichteten, dem Gewissen verantwortlichen Moral dadurch, dass der Staat die Einhaltung der (Rechtsfolgen der) Rechtssätze (z. B. Strafe, Buße, Verweigerung eines angestrebten Erfolgs, Entzug eines Rechtes, Ersatz eines Schadens u. s. w.) bei Bedarf mit Zwangsgewalt (z. B. Polizei, Gericht, Exekutor) durchsetzen kann.
Der Religion und der (äußeren) Sitte sowie der (inneren) Moral (Sittlichkeit) steht diese Möglichkeit nicht zur Verfügung. Bei ihnen müssen beispielsweise Missbilligung oder Ausschluss als Druckmittel genügen. Ihr Erfolg ist im Zweifel geringer.
Recht ist deshalb die (vor allem von der Allgemeinheit geschaffene und) zwangsweise von Seiten der Allgemeinheit durchsetzbare, wenn auch nicht in jedem Fall tatsächlich durchgesetzte Gesamtheit von Verhaltensrichtlinien (Sollenssätzen) in der zivilisierten menschlichen Gesellschaft. Die Zahl der Verhaltensrichtlinien nimmt dabei im Laufe der menschlichen Geschichte zu. Sie ist bereits in der Gegenwart in ihrer Gesamtheit für den Einzelnen nicht mehr vollständig überschaubar, wird aber gleichwohl in der Zukunft voraussichtlich weiter wachsen.
Das Recht ist grundsätzlich einzelstaatliches Recht. Mehrere Staaten können aber in einem Staatenverbund auch Gemeinschaftsrecht schaffen und schaffen lassen (z. B. Europäische Gemeinschaft bzw. Europäische Union). Durch Vertrag wie Gewohnheit kann auch unter Völkern (Staaten) Recht (Völkerrecht) entstehen, das aber mangels übergeordneter Souveränität bzw. Staatsgewalt (z. B. der Vereinten Nationen) bisher weder eine geordnete Rechtssetzung noch eine geordnete Rechtsdurchsetzung kennt.
B) Dimensionen
Das Recht ist eine vom Menschen mittels seiner vorgegebenen Möglichkeiten (z. B. Verstand) geschaffene Einrichtung (positives Recht in Gegensatz zu einem natürlichen, dem Menschen von außen wie z. B. der Natur oder einem Gott vorgegebenen Recht). Aus diesem Grund nimmt das Recht an den natürlichen Vorgegebenheiten des zivilisierten menschlichen Lebens Teil. Deswegen ist das Verhältnis des Rechtes zu den Dimensionen Zeit, Raum, Wirklichkeit und Theorie zu bestimmen.
I. Zeit
Das Recht besteht wie alles menschliche Leben in der Dimension Zeit. Recht geschieht in der Zeit, die ständig vergeht. Es ist unentrinnbar in die Zeit eingebunden.
Deswegen hat Recht notwendigerweise einen Anfang und ein Ende. Als Einrichtung der zivilisierten menschlichen Gesellschaft ändert es sich mit ihr in der Zeit. Es hat also eine Geschichte mit der Tendenz ständigen Wachstums, mit der sich das besondere zeitwissenschaftliche Fach Rechtsgeschichte befasst.
II. Raum
Das Recht besteht wie alles menschliche Leben in der Dimension Raum. Es wird im Raum verwirklicht. Wegen der Größe des irdischen Raumes gibt es räumlich verschiedenes Recht auf der Erde (z. B. in Österreich, Deutschland, der Schweiz, Großbritannien, Frankreich, Italien, Spanien, Portugal, Russland, der Türkei, Japan, China oder den Vereinigten Staaten von Amerika).
Mit der räumlichen Verschiedenheit des Rechtes befasst sich die raumwissenschaftliche Rechtsvergleichung. Sie erkundet die bestehenden Verschiedenheiten und ermöglicht die Verbesserung durch Anpassung. Mit dem technischen Fortschritt seit Beginn der Neuzeit ist eine Globalisierung des menschlichen Lebens eingeleitet, die seit dem 20. Jahrhundert auch immer stärkere Auswirkungen auf das Recht (vor allem innerhalb der Europäischen Union, aber auch infolge des technischen Vorsprungs der Vereinigten Staaten von Amerika weltweit) hat.
III. Wirklichkeit
Das Recht ist eine jeweilige Gesamtheit von Verhaltensrichtlinien. Sie wollen das Verhalten des Menschen gestalten oder steuern. Dies gelingt aber nicht immer.
Vielmehr töten Menschen andere Menschen trotz des Verbots, andere Menschen zu töten. Umgekehrt bezahlen andere Menschen ihre Schulden nicht, obgleich sie die Zahlung versprochen haben. Verstöße gegen ein Verbot wie auch gegen ein Gebot können sehr häufig vorkommen.
Deswegen weicht die Rechtswirklichkeit in vielen Hinsichten von den Rechtssätzen als Geboten und Verboten ab. Das gewünschte Sollen entspricht nicht stets dem tatsächlichen Sein. Mit der Rechtswirklichkeit im Gegensatz zum Recht als gesolltem menschlichem Verhalten befasst sich die erfahrungswissenschaftliche Rechtssoziologie als eigenes Fach.
IV. Theorie
Theorie ist das auf Betrachten gegründete Erkennen. Es geht von der einzelnen Erscheinung aus und wendet sich dem Allgemeinen zu. Dementsprechend will die Theorie allgemeine Wahrheiten ermitteln.
Sie sind von der Rechtspraxis grundsätzlich getrennt. Sie betreffen nicht tatsächliche Einzelheiten, sondern grundlegende Gegebenheiten. Deswegen ist die Rechtstheorie auch am ehesten mit der Rechtsphilosophie verwandt.
In diesem Rahmen ist die wertwissenschaftliche Rechtstheorie ein eigenes Fach. Seine wichtigste Frage ist: warum gibt es Recht? Auf die Länge muss das möglicherweise unerreichbare Ziel der Rechtstheorie die Gewinnung des besten Rechtes als wahres Recht sein.
C) Arten
Das wie Religion und Mathematik grundsätzlich nur in den Gedanken (oder Gehirnen) der Menschen bestehende Recht als das in Zeit und Raum in der zivilisierten menschlichen Gesellschaft praktisch unter Zwangsandrohung Gesollte ist im Laufe der Geschichte durch praktische wie wissenschaftliche Behandlung im Sinne einer Rechtsdogmatik sehr komplex geworden. Wegen seines großen Umfangs haben sich zwecks besserer Erfassung wissenschaftliche Gliederungen oder Einteilungen in mehrfacher Hinsicht entwickelt und bewährt. Wer sie kennt, versteht das Recht (besser).
I. Öffentliches Recht und privates Recht (Privatrecht)
Die Unterscheidung zwischen öffentlichem Recht und privatem Recht (innerhalb des objektiven Rechts) beruht gedanklich auf dem Zusammenschluss der Einzelnen zur Allgemeinheit. Als deren Folge unterscheiden bereits Rechtskundige (lateinisch iurisperiti) im antiken Rom zwischen ius publicum (die Allgemeinheit betreffendem Recht) und ius privatum (den Einzelnen betreffendem Recht). Im öffentlichen Recht besteht die Hoheitsgewalt des Hoheitsträgers, mit deren Hilfe er sich grundsätzlich jederzeit gegenüber dem Einzelnen durchsetzen kann, sofern seine Hoheitsgewalt nicht durch das Recht in Grenzen gehalten wird, während das private Recht vor allem durch die grundsätzliche Freiheit und Gleichheit des Einzelnen gekennzeichnet ist, soweit sie nicht durch das Recht eingeschränkt werden.
Die Abgrenzung zwischen öffentlichem Recht und privatem Recht ist grundsätzlich einfach, in den Einzelheiten aber sehr schwierig und im Einzelfall nur durch (den Willen des Gesetzgebers oder bei dessen Fehlen durch) höchstrichterliches Urteil zu entscheiden. Im Laufe der Rechtsgeschichte wurden dafür mehrere theoretische Kriterien vorgeschlagen. Die wichtigsten Ansichten werden als (Interessentheorie, als) Subordinationstheorie, als Subjektstheorie und als modifizierte Subjektstheorie bezeichnet.
Die Subordinationstheorie geht von der Überordnung und Unterordnung (Subordination) aus. Nach ihr liegt öffentliches Recht vor, wo Überordnung herrscht, privates Recht dagegen dort, wo Gleichordnung besteht. Demnach wäre Familienrecht mit der Unterordnung der Kinder unter die Eltern öffentliches Recht, Völkerrecht mit der Gleichordnung der Staaten untereinander privates Recht, was aber nach allgemeiner Einsicht nicht zutrifft.
Nach der Subjektstheorie kommt es auf das Subjekt bzw. seine Eigenschaft als Träger von Hoheitsgewalt (Zwangsgewalt und Befehlsgewalt) an. Öffentliches Recht ist demnach das Recht der Träger von Hoheitsgewalt. Der Staat ist zwar grundsätzlich Träger von Hoheitsgewalt, darf sie aber etwa bei einem Kauf von Schreibwaren gegenüber dem Einzelnen nicht einsetzen, so dass auch die Subjektstheorie zur Abgrenzung nicht verwendet werden kann.
Nach der modifizierten Subjektstheorie liegt öffentliches Recht (nur) dort vor, wo der Träger von Hoheitsgewalt in seiner Eigenschaft als solcher tätig wird. Dementsprechend sind Verfassungsrecht, Verwaltungsrecht, Verfahrensrecht und Strafrecht (im teilweisen Gegensatz etwa zum Studienplan der rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Innsbruck) öffentliches Recht, Personenrecht, Schuldrecht, Sachenrecht, Familienrecht, Erbrecht, Handelsrecht, Arbeitsrecht (zumindest teilweise) und Erfindungsrecht (sowie internationales Privatrecht) privates Recht, wobei in Grenzfällen schwierige Entscheidungsfragen auftreten, die an Hand der überwiegenden Gesichtspunkte gelöst werden müssen. Auch der Staat handelt in diesem Rahmen bei einem Kauf von Heizöl privatrechtlich und nicht öffentlichrechtlich, so dass die modifizierte Subjektstheorie insgesamt am ehesten zu überzeugenden Ergebnissen führt.
Dabei kann ein einzelnes Geschehen zugleich öffentlichrechtliche und privatrechtliche Rechtsfolgen nach sich ziehen. Nach einem Verkehrsunfall kann ein Beteiligter öffentlichrechtlich (strafrechtlich) zu Geldstrafe oder Haft verurteilt werden und öffentlichrechtlich (verwaltungsrechtlich) seine Fahrerlaubnis verlieren. Privatrechtlich kann er einem Geschädigten den verursachten Schaden ersetzen und seinem Haftpflichtversicherer künftig erhöhte Versicherungsprämien zahlen müssen.
II. Formelles Recht und materielles Recht
Die Gesamtheit des öffentlichen und privaten Rechtes kann man auch nach Form und Inhalt teilen. Formelles Recht ist dabei das durch Form oder Formalität beherrschte Recht, das sich hauptsächlich auf die Durchsetzung des materiellen Rechts und die dafür bestehenden Zuständigkeiten und Verfahren bezieht (Verfahrensrecht oder Prozessrecht mit Zivilprozessrecht [z. B. ZPO] einschließlich Zwangsvollstreckungsrecht, Außerstreitverfahrensrecht, Strafprozessrecht [z. B. StPO], Verwaltungsprozessrecht und Verfassungsprozessrecht sowie Organisationsrecht über Einrichtung und allgemeine Aufgabenstellung [z. B. der Bundesministerien]). Materielles Recht ist das durch den Inhalt an Stelle der Form bestimmte, den Inhalt festlegende Recht, das vor allem die Voraussetzungen für Ansprüche enthält (Verfassungsrecht, Verwaltungsrecht, Strafrecht [z. B. StGB], Privatrecht [z. B. ABGB]).
III. Objektives Recht - subjektives Recht
Objektives Recht ist das losgelöst von einzelnen Berechtigten als solches bestehende Recht im Sinne der Gesamtheit aller Rechtssätze einer menschlichen Gesellschaft zur Steuerung des Verhaltens betroffener Personen gegenüber anderen Personen und gegenüber Gegenständen (z. B. Verfassungsrecht, Verwaltungsrecht, Verfahrensrecht, Strafrecht, Privatrecht, also beispielsweise § 1 ABGB, Art. 1 B-VG). Subjektives Recht ist das auf Grund des objektiven Rechtes für die einzelne Person bestehende einzelne Recht (einzelne Befugnis, einzelne Berechtigung, einzelne Macht) gegenüber mindestens einer anderen Person einschließlich des Staates vor allem auch in Bezug auf Gegenstände (z. B. Anspruch des Berechtigten auf Familienbeihilfe gegenüber dem Staat, Eigentum einer Person an einer Sache gegenüber allen anderen Personen, Kaufpreisanspruch des Verkäufers gegenüber dem Käufer, grundsätzlich bisher wohl kein Anspruch des Einzelnen auf Tätigwerden des Staates). Die zahllosen subjektiven Rechte (englisch rights, lateinisch iura, Plural) beruhen jeweils auf dem objektiven Recht oder ergeben sich jeweils aus dem objektiven Recht (englisch law, lateinisch ius Singular, z. B. ist für viele einzelne Ansprüche oder subjektive Rechte auf Schadenersatz die Anspruchsgrundlage die objektive Rechtsvorschrift des § 1295 ABGB).
IV. Zwingendes Recht - abdingbares Recht
Innerhalb des objektiven, vom Staat oder der Gesellschaft geschaffenen Rechtes gibt es grundsätzlich Rechtssätze, die von den Rechtsunterworfenen nicht durch Vereinbarung geändert (abbedungen) werden können, und andere Rechtssätze, die von den Rechtsunterworfenen durch Vereinbarung abgeändert (abbedungen) werden können, also zu deren Disposition stehen und damit dispositiv sind (dispositives Recht, nachgiebiges Recht). Von Rechtsunterworfenen grundsätzlich nicht abänderbar ist beispielsweise das Verwaltungsrecht, das Verfahrensrecht oder das Strafrecht. Demgegenüber kann etwa das Schuldrecht an sich in weitem Umfang von den Rechtsunterworfenen durch Vereinbarung verändert (und damit auch geschaffen) werden, soweit dies nicht gesetzlich besonders ausgeschlossen ist (z. B. Abbedingung gesetzlicher Sachmängelgewährleistungsrechte, Vereinbarung der Erbringung einer Leistung vor einer Gegenleistung, gewillkürtes Ehegüterrecht wie etwa Gütergemeinschaft als Abänderung des gesetzlichen Ehegüterrechts, gewillkürtes Erbrecht als Abänderung des gesetzlichen Erbrechts).
V. Nationales Recht - internationales Recht
Nationales Recht ist das innerhalb eines Staates geltende Recht. Internationales Recht allgemein ist das zwischen Staaten (und anderen rechtsfähigen internationalen Organisationen) geltende Recht (Völkerrecht). Das besondere internationale Privatrecht, internationale Verwaltungsrecht, internationale Verfahrensrecht oder internationale Strafrecht ist jedoch in Gegensatz zu allgemeinem internationalem Recht unter Staaten (Völkerrecht) grundsätzlich nationales Recht, das aus der Sicht des jeweiligen Staates nur festlegt, welches nationale Recht bei Beteiligung verschiedener Staatsangehöriger oder Interessen verschiedener Staaten Anwendung findet oder finden soll (z. B. Argentinier und Belgierin heiraten in Chile).
D) Gestalt
Das objektive Recht ist weltweit eine Vielzahl einzelner objektiver Rechtssätze mit unterschiedlicher persönlicher, örtlicher, inhaltlicher und zeitlicher Geltung, die in der Regel wegen ihrer großen Zahl aus praktischen Überlegungen als (nummerierte) Paragraphen, Artikel, Absätze, Ziffern, Nummern, Buchstaben, Sätze u. s. w. umfassenderer einzelner Texte (z. B. Verfassungen, Gesetzbücher, Gesetze, Verordnungen) individualisiert werden. Die Gesamtzahl ist unbekannt. Nach Ausweis der bisherigen Entwicklung wird sie weiter wachsen.
Die wichtigsten einzelnen Rechtssätze oder Rechtsnormen (anders etwa bloße Legaldefinitionen, Ermächtigungsnormen, Delegationsnormen, Derogationsnormen, Verweisungsnormen [z. B. § 1 ZPO auf ABGB] u. s. w.) haben grundsätzlich gleiche Gestalt. Sie bestehen (zumindest idealtypisch) aus zwei Teilen. Die beiden Teile sind durch ein Bindewort verbunden, das sich graphisch als Gleichheitszeichen darstellen lässt.
Auf der einen (bei der üblichen Schreibweise von links nach rechts) linken Seite steht eine bestimmte, mehr oder weniger einfache oder verwickelte Gegebenheit. Sie bildet eine Voraussetzung für den gesamten Satz. Sie wird im Recht insgesamt, auch wenn sie selbst aus mehreren Teilen oder Elementen zusammengesetzt ist, herkömmlich als Tatbestand bezeichnet (z. B. [wer] einen Menschen tötet).
Auf der anderen (und damit üblicherweise rechten) Seite steht eine zweite Gegebenheit. Sie ist die (natürliche oder) vom Menschen gewollte Folge der Voraussetzung. Sie wird im Recht herkömmlich Rechtsfolge genannt (z. B. wird … bestraft).
Stets gilt mathematisch die Gleichung Tatbestand = Rechtsfolge. Ein bestimmter Tatbestand zieht nach dem objektiven Recht eine bestimmte Rechtsfolge nach sich. Für eine bestimmte Rechtsfolge ist umgekehrt ein bestimmter Tatbestand die Voraussetzung.
Sprachlich kann dabei variiert werden. Der Rechtssatz kann aus einem (einzigen) Hauptsatz bestehen (z. B. der Dieb soll mit Haft bestraft werden). Er kann aber auch als Hauptsatz mit einem relativen Nebensatz (Relativsatz) gestaltet sein (z. B. wer stiehlt, der soll mit Haft bestraft werden) oder als Hauptsatz mit einem konditionalen Nebensatz (Konditionalsatz) formuliert werden(z. B. wenn jemand stiehlt, dann soll er mit Haft bestraft werden).
Da der Rechtssatz sprachlich aus Wörtern zusammengesetzt ist, können ihm alle Ungewissheiten anhaften, die mit der Sprache und ihren Bestandteilen verbunden sein können. Deswegen muss bei Zweifeln der Inhalt des Rechtssatzes erst angemessen verständlich gemacht werden. Dieser Vorgang wird als Auslegung bezeichnet.
Für die Auslegung sprachlicher Gegebenheiten sind in der Rechtswissenschaft spätestens seit dem frühen 19. Jahrhundert (mindestens) vier Möglichkeiten oder Methoden anerkannt. Ein Text kann entweder (1) rein sprachlich (verbal, grammatisch, logisch-grammatikalisch) oder (2) entstehungsgeschichtlich (historisch) oder (3) bezüglich des Zusammenhangs (systematisch) oder (4) von der Zielsetzung her (teleologisch) ausgelegt werden. Uneingeschränkten Vorrang hat keine der vier Auslegungsmethoden, doch gewinnt ein Ergebnis an Bedeutung oder Überzeugungskraft, wenn es bei Anwendung mehrerer oder aller unterschiedlicher Auslegungsmethoden erzielt wird.
Trotz der großen und stetig wachsenden Zahl der (von der Allgemeinheit oder dem Staat geschaffenen anerkannten) Rechtssätze kann jeder von ihnen im Einzelfall ein unangemessenes Ergebnis bewirken. Dann muss und darf der Richter bei seiner Entscheidung des Einzelfalls (Rechtsanwendung) gerechterweise in die Summe der Rechtssätze abändernd eingreifen. Dazu darf er Analogie und (teleologische) Reduktion verwenden.
Analogie ist die Anwendung einer Rechtsfolge eines Rechtssatzes auf einen im Rechtssatz selbst nicht enthaltenen Tatbestand. Sie setzt eine als ungerecht angesehene Lücke des objektiven Rechts voraus. Stellt der Richter (oder Rechtswissenschaftler) sie fest, darf er, obwohl er wegen der Gewaltenteilung an sich nicht für die Rechtsetzung zuständig ist, die Rechtsfolge R des Rechtssatzes T = R auch auf den von T trotz Auslegung nicht erfassten Fall (neue Tatbestandserweiterung) x anwenden (z. B. analoge Anwendung der Regeln über den Erbvertrag [§§ 1249ff. ABGB] auf einen Vermächtnisvertrag), wobei die Anwendung der Rechtsfolge eines einzelnen Rechtssatzes auf den Fall (richterliche Tatbestandserweiterung) x als Gesetzesanalogie bezeichnet wird, die Anwendung der übereinstimmenden Rechtsfolgen mehrerer Rechtssätze auf den Fall (richterliche Tatbestandserweiterung) x als Rechtsanalogie.
Reduktion (teleologische Reduktion) ist im Gegensatz zur erweiternden Analogie die sachlich einengende Einschränkung eines vorhandenen, aber gerechterweise als zu weit reichend angesehenen Rechtssatzes. Bei ihr sieht der Rechtssatz für den gesamten Tatbestand eine bestimmte Rechtsfolge vor, doch erscheint die Anwendung dieser Rechtsfolge auf einen Teilbereich des Tatbestands als unangemessen, unsachlich oder ungerecht. Vom Ziel (griechisch telos) des Rechtssatzes her muss also durch den Richter ein Teil des Tatbestands entgegen dem Wortlaut des Satzes von der vorgesehenen Rechtsfolge ausgenommen werden.
E) Anwendung
Das objektive Recht ist in allen Staaten und ihren objektiven Rechten der Welt eine Gesamtheit von geschichtlich entstandenen Verhaltensrichtlinien oder Sollenssätzen. Diesem abstrakten Gedankengebilde steht überall die vielfältige Lebenswirklichkeit gegenüber. Soll das Recht sich auf diese auswirken, muss es weltweit in gleicher Weise im Einzelfall auf sie angewendet werden, indem die für das Sollen im Rechtssatz festgelegten Folgen auf das tatsächliche Sein bezogen werden.
Gedanklich bedeutet dies die Erweiterung der linearen Beziehung des Sollens zwischen Tatbestand und Rechtsfolge (T = R) um die Wirklichkeit des Seins (S). Dementsprechend müssen bei der Anwendung des Rechtes auf die Wirklichkeit des menschlichen Zusammenlebens drei Gegebenheiten (Begriffe) zueinander in Beziehung treten. Dies sind (allgemeiner) Tatbestand (Mittelbegriff), (allgemeine) Rechtsfolge (Oberbegriff) und (einzelner) Sachverhalt (Unterbegriff), so dass über die Beziehung zwischen Tatbestand und Rechtsfolge im Rechtssatz hinaus bei der Anwendung des Rechtssatzes auf die Lebenswirklichkeit weiter auch Sachverhalt und Tatbestand sowie Sachverhalt und Rechtsfolge verknüpft werden können oder müssen.
Dabei sind, wie die einfache Figur eines Dreiecks jedermann leicht erkennen lässt, bei drei Elementen mindestens und höchstens drei Beziehungen zwischen je zwei Elementen möglich. Schon die Philosophie der griechischen Antike hat in dieser Lage gezeigt, dass die überzeugende Reihenfolge dieser drei Beziehungen zwischen je zwei Elementen überzeugende Ergebnisse bewirken kann. Weil dies so einleuchtend ist, wird dieser Vorgang noch heute mit dem aus griechischen Wörtern (syn = mit, logos = Wort) gebildeten Ausdruck Syllogismus (Zusammensprechen, Zusammenrechnen) bezeichnet.
Das einfachste Beispiel hierfür lautet allgemein: (1) Alle Menschen sind sterblich. (2) Alle Griechen sind Menschen. (3) Also sind alle Griechen sterblich.
Alle drei Aussagen entsprechen dabei einem bestimmten Typ. Stets sind ein syllogistisches Subjekt und ein syllogistisches Prädikat nötig. Dem syllogistischen Subjekt (z. B. dem Unterbegriff des Schlusssatzes) wird (unter Verwendung von Formen des Verbes sein) das syllogistische Prädikat (z. B. der Oberbegriff des Schlusssatzes) in bestimmter Weise zugesprochen oder abgesprochen.
Der erste Satz dieser graphisch in Form eines logischen gleichseitigen Dreiecks darstellbaren Beziehung (z. B. alle Menschen sind sterblich) heißt herkömmlich Obersatz. Der zweite Satz (z. B. alle Griechen sind Menschen) wird (beispielsweise wegen der Unterordnung oder Subsumtion der Art Griechen unter die Gattung Menschen) Untersatz genannt. Der abschließende letzte, bei Anerkennung der ersten beiden Sätze zwangsläufig folgende Satz (z. B. alle Griechen sind sterblich) ist der Schlusssatz.
Allgemein ist der vorrangig in der Philosophie, Theorie oder Logik näher behandelte Syllogismus dabei durchaus vielfältig Es können nämlich allgemeine Aussage (z. B. alle Griechen), partikuläre Aussagen (z. B. einige Griechen), bejahende Aussagen (z. B. alle Griechen, einige Griechen) und verneinende Aussagen (z. B. keine Griechen, einige Griechen nicht) unterschieden werden. Daraus ergeben sich beispielsweise die vier Aussagemöglichkeiten: alle S sind P, kein S ist P, einige S sind P bzw. einige S sind nicht P.
Weiter gibt es bestimmte Voraussetzungen für gültige Syllogismen. Beispielsweise kann aus den beiden Aussagen kein Fisch ist ein Angler und einige Angler sind keine Fische syllogistisch kein Schlusssatz gezogen werden, weil allein aus verneinten Aussagen nichts folgt. Auch aus den Aussagen einige Säugetiere leben im Wasser, einige Tiere, die auf dem Land leben, sind Säugetiere kann syllogistisch nichts geschlossen werden, weil mindestens eine der beiden Aussagen allgemein sein muss.
Insgesamt kennt die Logik dabei (je nach der Stellung des nur in den Prämissen vorkommenden Mittelbegriffs [im Obersatz als Subjekt oder als Prädikat, im Untersatz entweder als Subjekt oder als Prädikat]) vier Figuren und pro Figur 4 x 4 x 4 Möglichkeiten. Dies führt insgesamt zu 4 x 4 x 4 x 4 oder 256 Typen von Syllogismen (Typen logischer Argumente). Davon sind (aber nur) 24 gültig und (weit mehr, nämlich) 232 nicht gültig.
Die 24 gültigen Typen von Syllogismen verteilen sich gleichmäßig auf die vier Fälle der Distribution. Dabei ist ein Begriff innerhalb einer Aussage dann distribuiert, wenn aus dieser Aussage jede andere Aussage folgt, die aus der ursprünglichen Aussage entsteht, indem der ursprüngliche Begriff durch einen echten Unterbegriff ersetzt wird. Beispielsweise ist in der Aussage alle Philosophen (Subjekt) sind Menschen (Prädikat) der Begriff Philosoph distribuiert, weil aus der Tatsache, dass alle Philosophen Menschen sind, folgt, dass alle Rechtsphilosophen Menschen sind.
Der bekannteste gültige Syllogismus hat auf Grund seiner Struktur in der Logik den (durch die Typen des Obersatzes, Untersatzes und Schlusssatzes bestimmten und die dadurch oder dafür festgelegten Vokale gewonnenen) Kennnamen Barbara (alle drei Sätze sind affirmativ [bejahend] und allgemein gültig) und lautet beispielsweise: Alle Innsbrucker sind Tiroler. Alle Wiltener sind Innsbrucker. Also sind alle Wiltener Tiroler (oder: alle Rechtecke sind Vierecke, alle Quadrate sind Rechtecke, also sind alle Quadrate Vierecke oder alle Griechen sind Menschen, alle Menschen sind sterblich, also sind alle Griechen sterblich).
Im Bereich des Rechtes ist der erste Satz dieses syllogistischen Dreiecks grundsätzlich der bereits bekannte Rechtssatz. Er lautet allgemein T (Tatbestand, Mittelbegriff) = R (Rechtsfolge, Oberbegriff). Er findet sich in großer Zahl im Recht (z. B. in der Verfassung, im Gesetzbuch, im Gesetz oder in der Verordnung), so dass wer das gesamte Recht kennt, auch alle rechtlichen Sätze T = R (Obersätze) weiß.
Der zweite Satz muss im Einzelfall den Sachverhalt (Unterbegriff) mit dem Tatbestand des Rechtssatzes (Mittelbegriff) in Beziehung bringen. Er (findet sich noch nicht in den allgemeinen Rechtssätzen, sondern) muss (also) im Rechtsstreit vom Richter neu gebildet werden. Dabei muss der Richter sich entscheiden und hat grundsätzlich nur die Möglichkeit, (entweder positiv) festzustellen S = T (und damit einen zweiten Satz im Syllogismus zu bejahen) oder als Alternative nur die Möglichkeit, (negativ) festzustellen „S ist kein einzelner Fall von T“ (und damit einen zweiten Satz als Untersatz im Syllogismus zu verneinen).
Dieser Abschnitt der Rechtsanwendung ist der schwierigste. Er kann vom dafür zuständigen Richter nur dann überzeugend bewältigt werden, wenn er den Sachverhalt S ganz genau mit dem Tatbestand T vergleicht und Ähnlichkeiten und Unterschiede so objektiv wie irgend möglich und unter Ausschaltung subjektiver Vorlieben und Vorurteile feststellt. Im Zweifel muss er sich wie jeder Prüfer in einer Prüfung für die ihm gerecht erscheinende Lösung entscheiden und dabei auch die Gefahr eingehen, trotz besten Wissens und Gewissens eine falsche, ungerechte Entscheidung (Bewertung) getroffen zu haben.
Aufgabe des Richters ist dabei lediglich ein in gewöhnlichen Fällen einfaches, in manchen Fällen aber auch außerordentlich schwieriges Urteil über die ausreichende Gleichheit von Tatbestand und Sachverhalt. Dieses Urteil muss der Entscheidungsträger letztlich selbstverantwortlich treffen. Es kann nur überzeugen, wenn es an der Gerechtigkeit ausgerichtet ist und nicht aus persönlichen Gesichtspunkten bevorzugt oder benachteiligt.
Beispiel: Ein Anrufer erklärt in einem Telefongespräch mit einer Beamtin: Da kann ich mich gleich aufhängen oder Amok laufen. Wenig später durchsucht die Polizei sein Haus und verhaftet ihn wegen des Verdachts einer gefährlichen Drohung. Der Richter verneint aber eine gefährliche Drohung, weil eine gefährliche Drohung gegen bestimmte oder zumindest bestimmbare Menschen ausgesprochen sein muss, was hier nicht gegeben ist.
Der dritte Satz ist demgegenüber wieder ganz einfach. Ist der erste Satz (Obersatz, Rechtsnorm) richtig oder wahr und auch der zweite Satz (Zuordnung des Sachverhalts zum Tatbestand der Rechtsnorm) richtig oder wahr (sind also beide Prämissen richtig oder wahr), so ist der dritte Satz nur die logische Folge der beiden ersten Sätze. Gilt nämlich T = R und S = T, so ergibt sich durch Streichung von T (Mittelbegriff) logisch zwangsläufig, dass auch S (Unterbegriff) = R (Oberbegriff) sein muss, dass also auch für den Sachverhalt S die Rechtsfolge R der Rechtsnorm R = T (in konkretisierter Form) gilt.
Die Anwendung eines Rechtssatzes auf einen Sachverhalt kann demnach nur am Fehlen eines Obersatzes in Form eines Rechtssatzes (trotz Analogie oder auch nur infolge teleologischer Reduktion) oder am Fehlen eines Untersatzes (wegen Nichtzugehörigkeit der Art Sachverhalt zur Gattung Tatbestand) scheitern. Ist beispielsweise ein bestimmtes menschliches Verhalten nicht mit einer Strafe bedroht ist (Fehlen eines Tatbestands oder Mittelbegriffs) oder lässt sich trotz Bestehen eines Strafrechtssatzes (T = R) nicht nachweisen, dass ein einzelner Mensch bzw. der betrachtete einzelne Mensch den Tatbestand des Strafrechtssatzes in einem Sachverhalt verwirklicht hat (Ablehnung des Untersatzes, Fehlen des Unterbegriffs), dann kann dieser einzelne Mensch wegen dieses Verhaltens nicht bestraft werden. Besteht dagegen ein entsprechender Strafrechtssatz und bejaht der Richter auch eine Verwirklichung des Tatbestands im einzelnen Sachverhalt, dann kann der einzelne handelnde Mensch in konkreter Form mit der im Strafrechtssatz vorgesehenen Rechtsfolge (Strafe) bestraft werden, weil wegen T = R und S = T (logisch zwangsläufig) auch S = R gilt.
Für andere nachprüfbar dargestellt wird die Anwendung des Rechtssatzes auf einen Sachverhalt durch den Richter herkömmlicherweise in zwei Arten, Stilen oder Methoden. Die eine Art heißt Gutachten(methode). Die andere Art wird als Urteil(smethode) bezeichnet.
Gedanklich steht am Anfang immer das Gutachten, weil das Ergebnis der Frage (z. B. ist Sokrates sterblich?, ist der Schinderhannes wegen Mordes zu hängen?, hat der Verkäufer V gegen den Kunden K einen Kaufpreisanspruch?) am Anfang der Überlegungen (tatsächlich oder angeblich) unbekannt ist. Deswegen beginnt der juristische Gedankengang stets mit der Arbeitshypothese, es könnte sein, dass …. Erst nach Bejahung des Obersatzes und Bejahung des Untersatzes kann (also) der Schlusssatz feststehen, der folglich im Gutachten als Ergebnis den Schluss bildet (Gutachtenmethode z. B. in Ausbildungsklausuren, Kennwörter also, folglich, z. B. Diebstahl ist strafbar. X hat gestohlen. Also ist X strafbar).
Demgegenüber interessiert im praktischen Leben das Ergebnis mehr als der gedankliche Weg dahin. Deswegen stellt der Richter das Ergebnis (den Schlusssatz) an den Beginn des Urteils (z. B. Schinderhannes ist wegen Mordes zu bestrafen). Danach begründet er es über Obersatz und Untersatz mit Hilfe der Konjunktionen denn oder weil (Urteilsmethode z. B. in allen gerichtlichen Urteilen, Kennwörter denn, weil, z. B. X ist wegen Diebstahls zu bestrafen, denn Diebstahl ist strafbar und X hat gestohlen).
F) Quelle
I. Allgemein
1. Wesen
Quelle ist allgemein der Ursprungsort einer Gegebenheit. Quelle des Rechtes ist der Ursprungsort des Rechtes. Nach kirchlicher Ansicht ist Quelle allen Rechtes letztlich Gott, nach manchen philosophischen Überlegungen die Natur (Naturrecht), nach moderner säkularer Ansicht dagegen stets der Mensch (positives Recht).
2. Arten
Herkömmlicherweise kann man dabei zwischen Rechtserkenntnisquelle und Rechtsgeltungsquelle unterscheiden. (Bloße) Rechtserkenntnisquelle ist jede Quelle, die eine Erkenntnis über Recht ermöglicht (z. B. auch ein Brief oder ein Roman). Rechtsgeltungsquelle ist demgegenüber die Quelle dafür, dass ein Satz als Rechtssatz (in bestimmter persönlicher, örtlicher, sachlicher und zeitlicher Hinsicht) gilt.
Rechtsgeltungsquelle ist nach moderner säkularer Ansicht grundsätzlich der Mensch (positives Recht). Dabei kann entweder ein Einzelner tätig werden (z. B. Diktator, Tyrann, Führer) oder können mehrere Einzelne (z. B. Aristokratie) oder alle Einzelnen gemeinsam wirken (z. B. Demokratie). Weil in der Gegenwart die Demokratie bejaht wird, aber die Zahl der Einzelnen in ihr zu groß ist, ist nur die mittelbare (repräsentative) Demokratie praktisch brauchbar.
Das Zusammenwirken aller ist dabei formlos oder förmlich möglich. Durch formloses Zusammenwirken kann bei lang andauernder Übung mit Rechtsgeltungswillen (bzw. Rechtsüberzeugung) Gewohnheitsrecht entstehen (ähnlich ständige Rechtsprechung, formloser Vertrag). Praktisch sehr viel bedeutsamer ist seit der Schaffung des Staates im Spätmittelalter das förmliche Verfahren der Schaffung von Verfassung, Gesetz, Verordnung, Satzung (gesetztes Recht), Staatsvertrag, Urteil oder Bescheid.
3. Rangfolge
a) Rechtsetzungsberechtigte
Rechtssätze können beispielsweise von den Vereinten Nationen, von der Europäischen Union, von einem Gesamtstaat, von einem Gliedstaat, von einer Gemeinde, Universität, Fakultät oder von einem Institut, einem Verein oder einem Einzelnen geschaffen werden. Erforderlich ist dabei jeweils eine Zuständigkeit oder Rechtsetzungsbefugnis. Die Geltungsstärke kann unterschiedlich sein (s. z. B. soft law etwa der Vereinten Nationen).
b) Inhalt
Da in der großen Vielzahl der Rechtssätze nicht alle Rechtssätze inhaltlich von gleicher Bedeutung sein können, sind die grundlegenden (oder besonders wichtigen) Rechtssätze meist in der eher kurzen formellen Verfassung eines Staates (bzw. bei deren Fehlen in jedem Fall in einer materiellen Verfassung) enthalten. Wichtiges muss durch ein förmliches (formelles) Gesetz festgelegt werden. (Weniger wichtige) Einzelfragen können einer Regelung durch Verordnung überlassen werden.
c) Konkurrenzregeln bei Widerspruch
Widersprechen sich zwei Rechtssätze inhaltlich, so geht wegen der gewollten Rangfolge der Rechtsquellen der höherrangige Rechtssatz (z. B. der Verfassung) dem nachrangigen Recht (z. B. Gesetz) vor (lateinisch lex superior derogat legi inferiori). Das spätere Recht geht wegen des gewollten Vorrangs der Gegenwart (der Lebenden) vor der Vergangenheit (der Toten) dem früheren Recht vor (lateinisch lex posterior derogat legi priori). Das besondere Recht geht wegen der gewollten Besonderheiten des Besonderen dem allgemeinen Recht vor (lateinisch lex specialis derogat legi generali).
II. Einzelfälle
1. Vereinte Nationen
Die Vereinten Nationen (VN, UN, UNO) sind ein (nach dem zweiten Weltkrieg in Ablösung des älteren, wenig erfolgreichen Völkerbunds geschaffener) Zusammenschluss von (2013) 193 Staaten zur Sicherung des Weltfriedens, Einhaltung des Völkerrechts, Schutz der Menschenrechte und Förderung der internationalen Zusammenarbeit. Sie sind kein Staat, sondern vereinte Nationen oder Staaten. Sie haben keine Gesetzgebungshoheit, doch bestehen kraft Vereinbarung gewisse andere Wirkungsmöglichkeiten.
Ihre Grundlage ist eine in San Francisco am 26. Juni 1945 von 50 Staaten unterzeichnete, am 24. Oktober 1945 in Kraft getretene Charta (zeitlich nicht begrenzter völkerrechtlicher Vertrag) mit einer Präambel, 19 Kapiteln und 111 Artikeln. Sicherheitsrat und Generalversammlung können Beschlüsse (Resolutionen) fassen. Möglich sind Konventionen und Entschließungen, die grundsätzlich nur empfehlende, bei Beitritt auch verpflichtende Wirkung haben können.
2. Europäische Union
Die Europäische Union ist ein seit 1951 zur Verhinderung von Kriegen durch Rüstungskontrolle allmählich entstandener Staatenverbund europäischer Staaten (2013 28). Sie ist kein Staat. Sie hat grundsätzlich keine Gesetzgebungshoheit, doch bestehen kraft Vereinbarung unter teilweisem Verzicht auf Souveränität eingeschränkte Rechtssetzungsmöglichkeiten.
Unterschieden werden primäres und sekundäres Gemeinschaftsrecht. Primäres Gemeinschaftsrecht sind die Gründungsverträge bzw. Gemeinschaftsverträge der Jahre 1951 und 1957, die Beitrittsverträge mit neuen Mitgliedern und die Abänderungsverträge von Maastricht, Antwerpen, Nizza und Lissabon, die auf den Grundsätzen der Warenverkehrsfreiheit, der Niederlassungsfreiheit, der Dienstleistungsfreiheit, der Kapitalverkehrsfreiheit und der Arbeitnehmerfreizügigkeit beruhen. Sekundäres Gemeinschaftsrecht ist das auf Grund begrenzter Einzelermächtigungen des primären Gemeinschaftsrechts in einzelnen Rechtsgebieten mögliche (sekundäre) Gemeinschaftsrecht.
Dabei werden innerhalb des sekundären Gemeinschaftsrechts Verordnungen und Richtlinien (sowie Entscheidungen, Beschlüsse, Empfehlungen und Stellungnahmen) unterschieden. Unmittelbar geltende (europäische) Verordnungen werden von den Organen Europäisches Parlament, Rat und Europäische Kommission im Zusammenwirken beschlossen. Nicht unmittelbar geltende, aber ebenfalls von diesen Organen erlassene Richtlinien müssen von den Mitgliedstaaten innerhalb bestimmter Fristen innerhalb bestimmter Gestaltungsspielräume besonders in mitgliedstaatliches Recht umgesetzt werden (bei Nichtumsetzung unmittelbare Wirkung möglich, u. U. auch Schadensersatzanspruch).
3. Mitgliedstaaten
Mitgliedstaaten der Europäischen Union haben wie andere Staaten auch überwiegend eine Verfassung (z. B. Österreich Bundes-Verfassungsgesetz, Staatsgrundgesetz vom 21. 12. 1867 über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger und viele andere Verfassungsgesetze und verfassungsrechtliche Bestimmungen, anders Großbritannien). Daneben kennen Mitgliedstaaten zahlreiche einzelne Gesetze (und Gesetzbücher wie etwa das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch, das Strafgesetzbuch, die Zivilprozessordnung oder die Strafprozessordnung, anders grundsätzlich das angloamerikanische Fallrecht mit grundsätzlich bezüglich des Kernes bindenden Fallentscheidungen bzw. precedents). Schließlich gibt es in den Mitgliedstaaten auch (einzelstaatliche) Verordnungen als von der Verwaltung für Einzelheiten auf gesetzlicher Grundlage erlassene Rechtssätze.
4. Bundesländer
In Bundesstaaten wie Deutschland, Österreich, der Schweiz, den Vereinigten Staaten von Amerika und Russland können auch Bundesländer eine Landesverfassung, Landesgesetze und Landesverordnungen erlassen.
5. Kommunen (Gemeinden)
Kommunen haben eine Kommunalverfassung und können Satzungen und Verordnungen erlassen.
6. Gesamtzüge
Die Einzelheiten der Rechtsquellen sind wegen der großen Zahl unüberschaubar. Sie lassen sich aber gleichwohl im Grundzug beherrschen. Ihr jeweils geltender Text findet sich grundsätzlich in einem amtlichen Ausdruck und seit etwa 2000 auch im Internet.
Für die Europäische Union gibt es ein besonderes Amtsblatt (ABl., C Entwürfe, L verbindliche Rechtsakte, s. http://eur-lex.europa.eu). Gesetze werden grundsätzlich in einem Gesetzblatt (Bundesgesetzblatt [in Österreich seit 1997 dreigeteilt in Gesetze, Verordnungen und Staatsverträge] oder Landesgesetzblatt) veröffentlicht, Verordnungen in einem Verordnungsblatt, wobei Gesetzblatt und Verordnungsblatt auch verbunden sein können. Alle amtlichen Veröffentlichungsblätter werden grundsätzlich nach Jahr und Nummer bzw. Seite und Datum zitiert (z. B. BGBl. I 2010/1).
7. Stufenbau der Rechtsordnung in Österreich als Orientierungshilfe
In der Europäischen Union hat das europäische Recht auf Grund völkerrechtlicher Vereinbarung gegenüber dem mitgliedstaatlichen Recht grundsätzlich einen Geltungsvorrang (Anwendungsvorrang). Weil damit die Souveränität des Mitgliedstaats gefährdet ist, behauptet der Mitgliedstaat (z. B. Österreich) einen (weitgehend theoretischen) Geltungsvorrang seiner Verfassungsprinzipien vor dem europäischen Recht. Deswegen stehen über den allgemeinen Normen von Verfassung, Gesetz und Verordnung
a) Grundprinzipien (der Bundesverfassung Österreichs) (Baugesetze)
b) Europäisches Unionsrecht
aa) Primäres Gemeinschaftsrecht
bb) Sekundäres Gemeinschaftsrecht (Verordnungen und Richtlinien)
(Danach folgen)
c) (Einfaches) Verfassungsrecht Österreichs
aa) im Bund Bundesverfassung bb) im Land Landesverfassung
d) (Einfaches) Gesetzesrecht Österreichs
aa) im Bund Bundesgesetze bb) im Land Landesgesetze
e) Verordnungen Österreichs
aa) im Bund Bundesverordnungen bb) im Land Landesverordnungen
(Unterhalb der allgemeinen Normen von Verfassung, Gesetz und Verordnung stehen)
f) Individuelle Vollzugsnormen (Bescheide, Urteile, Verträge [mit Wirkung nur im Einzelfall])
g) Einzelne Vollstreckungsakte (Zwangsvollstreckung bzw. Exekution)
Das gesamte Recht Österreichs, für das die konkrete Bestimmung des Verhältnisses von Rechtsvorschriften zueinander eine schwierige Aufgabe einer inhaltlichen Auslegung im Einzelfall bleibt, ist am einfachsten zugänglich über http://www.ris.bka.gv.at/. Auskunft in allen Zivilrechtsangelegenheiten und Strafrechtsangelegenheiten erteilen Bezirksgerichte an Gerichtstagen und Amtstagen, Auskunft über Verwaltungsangelegenheiten Bezirkshauptmannschaften und Magistrate von Statutarstädten an Amtstagen sowie allgemein Volksanwälte in Sprechstunden (http://www.volksanw.gv.at), Rechtsanwaltskammern, Gewerkschaften und Berufsvertretungen. Die mit Aufgaben der öffentlichen Verwaltung betrauten Organe und die Organe anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts haben nach der Bundesverfassung Österreichs Auskünfte über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereichs zu erteilen, soweit dem keine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht entgegensteht. S. a. http://www.austria.gv.at, http://www.help.gv.at, http://europa.eu (Offizielle Webseite der Europäischen Union).
§ 3 Verfassung
A) Verfassung im Alltagsleben
B) Wesen
C) Arten
D) Einzelfälle
I. Vereinte Nationen
II. Europäische Union
III. Österreich
1. Erstes Hauptstück Allgemeine Bestimmungen. Europäische Union (Art. 1-23k B-VG)
2. Zweites Hauptstück Gesetzgebung des Bundes (Art. 24-59b B-VG)
3. Drittes Hauptstück Vollziehung des Bundes (Art. 60-94 B-VG)
4. Viertes Hauptstück Gesetzgebung und Vollziehung der Länder (Art. 95-112 B-VG)
5. Fünftes Hauptstück Selbstverwaltung (Art. 115-120c B-VG)
6. Sechstes Hauptstück Rechnungs- und Gebarungskontrolle (Art. 121-128 B-VG)
7. Siebentes Hauptstück Garantien der Verfassung und Verwaltung (Art. 129-148 B-VG)
8. Achtes Hauptstück Volksanwaltschaft (Art. 148a-148j B-VG)
9. Neuntes Hauptstück Schlussbestimmungen (Art. 149-152 B-VG)
10. Zusätzliche Bundesverfassungsgesetze und Bundesverfassungsbestimmungen
11. Grundrechte
IV. Land (z. B. Tirol)
A) Verfassung im Alltagsleben
Im Alltagsleben des Einzelnen scheint die Verfassung von keiner besonderen Bedeutung zu sein. Er wird zwar mit den Grundzügen bereits in der Schulbildung vertraut gemacht. Die Verfassung ist jedoch anscheinend so weit vom Alltagsleben entfernt und so hoch oben angesiedelt, dass sie selbst in das Allgemeinverständnis rechtswissenschaftlicher Studienanfänger kaum und damit nur unzureichend eingedrungen ist.
Dabei hat jeder Einzelne selbst immer eine Verfassung. Manchmal befindet er sich in einer guten Verfassung, manchmal in einer eher schlechten Verfassung. Daran kann er leicht erkennen, dass Verfassung nichts anderes ist als der allgemeine grundlegende Zustand.
Einen solchen allgemeinen grundlegenden Zustand hat nicht nur jeder Einzelne, sondern auch eine Allgemeinheit. Der allgemeine grundlegende Zustand eines Staates als eines Rechtssubjekts des Völkerrechts ist dabei viel wichtiger als der allgemeine grundlegende Zustand aller Einzelnen. Deswegen ist in der Rechtswissenschaft unter Verfassung in erster Linie die Verfassung des Staates zu verstehen.
B) Wesen
Verfassung ist demnach der allgemeine grundlegende Zustand eines Staates. Jeder Staat hat notwendigerweise einen allgemeinen grundlegenden Zustand. Dieser kann aber in den Einzelheiten sehr unterschiedlich sein.
Der von lateinisch (der) status, (M.,) Zustand und dem daraus gebildeten italienischen stato, M., „Zustand, Staat“ abgeleitete Staat ist nach der allgemeinen Staatslehre das durch die drei Elemente:
Staatsgebiet (gewohnheitsrechtlich oder vertraglich durch mehr oder weniger genaue Grenzen gekennzeichnetes, nicht notwendigerweise vollständig zusammenhängendes Gebiet [territoriales Substrat] der Wirksamkeit einer Staatsgewalt, z. B. für Österreich am 10. 9. 1919 im Friedensvertrag von Saint Germain festgelegt),
Staatsvolk (Gesamtheit der die Staatsbürgerschaft kraft natürlicher Geburt von Staatsangehörigen [lat. ius sanguinis, Grundsatz der blutsmäßigen Herkunft oder Abstammung] oder kraft Geburt in einem Staatsgebiet [lat. ius soli, Grundsatz des Bodens oder Ortes, Einzelheiten in jeweiligen Staatsbürgerschaftsgesetzen] oder kraft besonderer gewollter Verleihung habenden Staatsbürger [personales Substrat]) und
Staatsgewalt (im Großen und Ganzen wirksame, von anderen Staaten ausdrücklich oder schlüssig anerkannte Herrschaft der Organisation einer Gemeinschaft zwecks Sicherheit, Gewaltfreiheit, Ordnung und Wohlstand [organisatorisches Substrat])
ausgezeichnete politische Gebilde. Derzeit sind in den Vereinten Nationen 193 Staaten Mitglieder (z. B. Österreich, Schweiz, Liechtenstein, Italien, Deutschland, Tschechien, Slowakei). Staaten können neu entstehen (z. B. Russland, Vereinigte Staaten von Amerika, Estland, Lettland, Litauen, Kosovo, Südsudan u. a.), sich ändern (z. B. Österreich, Deutschland, Italien, Polen) und auch ganz untergehen (z. B. Jugoslawien, Sowjetunion, Deutsche Demokratische Republik, Tschechoslowakei, Tibet) sowie von anderen Staaten anerkannt oder nicht anerkannt werden.
Beispiele für streitige Staaten sind Taiwan und Nordzypern. Beispiele für gewollte, aber bisher nicht entstandene Staaten sind Kurdistan, Tschetschenien, Transnistrien, Abchasien oder Darfur. Kern neuer Staaten können Freiheitsbewegungen (z. B. im Kosovo oder in Südsudan) sein, gegen die sich bestehende Staaten (z. B. Serbien, Sudan) trotz des anerkannten Grundsatzes der Selbstbestimmung (der Völker) mit Gewalt und dem rechtlichen Verlangen der Nichteinmischung in innere Angelegenheiten wehren können und tatsächlich auch (manchmal erfolgreich, manchmal erfolglos) wehren.
C) Arten
Innerhalb der Gattung Verfassung lassen sich mehrere Arten unterscheiden. Dabei sind die Unterscheidungskriterien verschieden. Sie können die Form wie den Inhalt betreffen.
I. Materielle Verfassung und formelle Verfassung
1. Materielle Verfassung
Materielle Verfassung ist die inhaltliche Verfassung oder die Gesamtheit der Rechtssätze, die den Aufbau und die Tätigkeit des Staates im Grundsatz ordnen (inhaltliche Grundordnung). Jeder Staat hat inhaltlich einen bestimmten politischen Zustand. Dies gilt beispielsweise auch für Großbritannien, von dem etwa König(in), Premierminister, Oberhaus, Unterhaus und High Court of Justice als Verfassungsorgane mehr oder weniger allgemein bekannt sind.
2. Formelle Verfassung
Formelle Verfassung ist die in einer oder mehreren Urkunden ausdrücklich festgelegte oder auch die in einem besonderen förmlichen Verfahren zustande gekommene Verfassung eines Staates (förmliche Dokumentation einer Grundordnung). Eine formelle Verfassung gibt es nach übereinstimmender Ansicht der Vertreter der Verfassungsgeschichte seit der (hauptsächlich von George Mason geschaffenen) Virginia Bill of Rights des nordamerikanischen Staates Virginia vom 12. Juni 1776. Sie ist eine vom Konvent von Virginia angenommene Erklärung von Menschenrechten.
In ihrem Gefolge haben sich immer mehr Staaten eine Verfassung (formelle Verfassung, Verfassungsurkunde) gegeben. So legten die Vereinigten Staaten von Amerika am 17. 9. 1787 ihre politische und rechtliche Grundordnung in der Constitution of the United States of America fest. Dem folgten (nach Entwurf gebliebenen Verfassungsprojekten für die zu dieser Zeit habsburgisch bestimmte Toskana von 1782 und 1787) 1791 Polen und Frankreich sowie nach dem Ende des Heiligen römischen Reiches (1806) einzelne deutsche Staaten. Die erste Verfassung Bayerns stammt vom 1. 5. 1808, die erste, aber gescheiterte Verfassung des geplanten, mit der Revolution missglückten Deutschen Reiches (wie auch Österreichs und Preußens) von 1848.
3. Verhältnis der formellen Verfassung zur materiellen Verfassung
Die formelle Verfassung enthält einerseits regelmäßig nicht das gesamte materielle Verfassungsrecht. Die formelle Verfassung kann andererseits aber auch Sätze aufweisen, die den Grundzustand des Staates nicht wirklich betreffen. Formelles Verfassungsrecht hat seit seiner Entstehung rechtstatsächlich einen Ansehensvorrang vor materiellem Verfassungsrecht und ist vielfach als solches besonders zu bezeichnen.
II. Bundesverfassung, Landesverfassung, Kommunalverfassung
1. Bundesverfassung
In einem Bundesstaat hat (wie in einem Einheitsstaat) der Gesamtstaat (Bund) eine eigene Verfassung (Bundesverfassung). Ihr Kern hat in Österreich den Namen Bundes-Verfassungsgesetz. In Deutschland heißt die Bundesverfassung wegen der politisch ungewissen Lage im Zeitpunkt ihrer Entstehung (1949) (statt Verfassung nur) Grundgesetz.
2. Landesverfassung
In einem Bundesstaat haben (im Gegensatz zu einem nur unselbständige Verwaltungsteile kennenden Einheitsstaat wie Frankreich oder Italien) auch Bundesländer (z. B. Länder, Kantone, Staaten) eine (nachrangige) Staatsqualität (z. B. ohne Zuständigkeit für eine eigene Außenpolitik oder Verteidigungspolitik). Dementsprechend kennen die Bundesländer eine eigene Verfassung. Bei Widerspruch zur Bundesverfassung geht die Landesverfassung der Bundesverfassung nach.
3. Kommunalverfassung
Kommunalverfassung ist die besondere Verfassung der Kommunen oder Gemeinden. In Deutschland liegt die Zuständigkeit für die Gestaltung der Gemeindeverfassung bei den Ländern, so dass die Gemeindeverfassung nicht einheitlich ist. In Österreich ist die Selbstverwaltung der Gemeinden in den Art. 115ff. B-VG bundesverfassungsgesetzlich und im Übrigen landesgesetzlich geregelt (Art. 115 II B-VG) und hat die Statutarstadt (z. B. alle Landeshauptstädte außer Bregenz, außerdem Krems, Waidhofen an der Ybbs) eine eigene Kommunalverfassung (Statut) und ihre Behörde (Magistrat unter der Leitung des Bürgermeisters) (im übertragenen Wirkungsbereich) zugleich die Aufgaben (einer Gemeindebehörde und) einer Bezirkshauptmannschaft (eigener Bezirksverwaltungssprengel).
III. Monarchische Verfassung, aristokratische Verfassung, demokratische Verfassung
Je nach den politischen Verhältnissen kann die Verfassung eines Staates autokratisch (von einem Einzelnen oder mehreren Einzelnen bestimmt) oder demokratisch (von allen bestimmt) geprägt sein. Demokratien können unmittelbare Demokratien (z. B. Halbkanton Appenzell-Innerrhoden in der Schweiz) oder mittelbare (mittels vom Volk gewählten Abgeordneten repräsentative) Demokratien sein (z. B. parlamentarische Demokratien). Mögliche Regierungsformen sind etwa (absolute, konstitutionelle oder parlamentarische) Monarchie (mit einem lebenslang amtierenden Staatsoberhaupt) oder (präsidiale oder parlamentarische Republik (mit einem auf Zeit gewählten, meist politisch verantwortlichen Staatsoberhaupt).
D) Einzelfälle
Verfassung kann alle (politischen) Gebilde betreffen. Am wichtigsten hiervon ist der Staat. Im Bundesstaat kommt dem Gesamtstaat (Bund) die größte Bedeutung zu.
I. Vereinte Nationen
Die Vereinten Nationen sind (wegen Fehlens eines Staatsgebiets, eines Staatsvolks und einer Staatsgewalt) kein Staat, sondern nur ein zwischenstaatlicher Zusammenschluss mit der Eigenschaft eines Völkerrechtssubjekts ohne bedeutende sachliche Zuständigkeit (Ziele Sicherung des Weltfriedens, Einhaltung des Völkerrechts, Schutz der Menschenrechte, Förderung der internationalen Zusammenarbeit). Die Vereinten Nationen haben deswegen keine (staatliche) Verfassung, keine grundsätzliche Gesetzgebungsgewalt und keine grundsätzliche Rechtsdurchsetzungsgewalt. In ihrer Charta ist aber ihr organisatorischer Zustand bzw. ihre Organisation (mit vier besonders wichtigen Organen, neben denen zahlreiche Nebenorgane bestehen,) festgelegt.
1. Generalversammlung
Die Generalversammlung ist die Versammlung aller Mitgliedstaaten, in der jeder Mitgliedstaat einen Sitz und eine Stimme hat (Repräsentativorgan). Sie tagt jährlich mindestens einmal (in New York). Sie ist zuständig für (meist mit einfacher Mehrheit zu fassende, völkerrechtlich nicht bindende) Empfehlungen und für Vorlagen an den Sicherheitsrat, für die Aufnahme neuer Mitglieder, die Wahl der nichtständigen Mitglieder des Sicherheitsrats und (auf Vorschlag des Sicherheitsrats) die Wahl des Generalsekretärs, die Verabschiedung des Haushalts und die Festlegung der Mitgliedsbeiträge (wichtigste Beitragsverpflichtete sind die Vereinigten Staaten von Amerika, Japan, Deutschland, das Vereinigte Königreich und Frankreich).
2. Sekretariat
Das Sekretariat ist das geschäftsführende Organ der Vereinten Nationen. Sein Leiter ist der Generalsekretär. Er wird auf Vorschlag des Sicherheitsrats von der Generalversammlung auf fünf Jahre gewählt.
3. Sicherheitsrat
Der Sicherheitsrat (Security Council) ist das politisch wichtigste Organ der Vereinten Nationen. Er hat 15 Mitglieder, von denen fünf (China, Frankreich, Vereinigtes Königreich [Großbritannien und Nordirland], Russland und die Vereinigten Staaten von Amerika als zumindest mittelbare Siegermächte des zweiten Weltkriegs) ständige Mitglieder sind und jedes Jahr fünf (der insgesamt 10) nichtständige(n) Mitglieder von der Generalversammlung auf zwei Jahre gewählt werden. Beschlüsse (Resolutionen) des Sicherheitsrats (z. B. über ein Handelsembargo, eine friedenssichernde Maßnahme, eine friedenserzwingende Maßnahme) sind bindend und durchsetzbar, wenn mindestens neun Mitglieder zustimmen, darunter alle ständigen Mitglieder (Vetorecht), während Empfehlungen nicht rechtsverbindlich sind, aber auf Grund der gegenseitigen Abhängigkeiten doch auch Beachtung erzielen können.
4. Internationaler Gerichtshof
Der Internationale Gerichtshof in Den Haag ist das universelle völkerrechtliche Gericht der Vereinten Nationen. Seine 15 Richter werden von dem Sicherheitsrat und der Generalversammlung auf fünf Jahre gewählt und entscheiden mit relativer Stimmenmehrheit. Der Gerichtshof urteilt über Rechtsstreitigkeiten zwischen ihn anerkennenden und anrufenden Staaten und erstattet auf Antrag gerichtliche Gutachten.
5. Sonderorganisationen
Eine Sonderorganisation der Vereinten Nationen ist die 1948 gegründete Weltgesundheitsorganisation (WHO). Für Ernährung und Landwirtschaft besteht eine besondere Welternährungsorganisation. Von den Vereinten Nationen getrennt ist die nach einem Vorläufer des Jahres 1947 im Jahre 1994 entstandene Welthandelsorganisation.
II. Europäische Union
Die Europäische Union ist (wegen Fehlens eines Staatsvolks [bzw. einer Staatsangehörigkeit] und einer Staatsgewalt [Herren über die europäischen Verträge sind noch die Mitgliedstaaten]) kein Staat, und wegen der Vielzahl der vergemeinschafteten Aufgaben auch kein bloßer Bund von Staaten (Staatenbund), sondern ein besonderer (seit 2013) aus 28 europäischen Staaten mit rund 500 Millionen Staatsbürgern bestehender, supranationaler Staatenverbund mit begrenzten Einzelermächtigungen und eigener Rechtspersönlichkeit (seit dem Vertrag von Lissabon vom 1. 12. 2009). Die Europäische Union hat deswegen keine (staatliche) Verfassung (sondern nur einen an Volksentscheiden in Frankreich und den Niederlanden gescheiterten Vertrag über eine Verfassung von Europa vom 29. 10. 2004). In den Gemeinschafts(gründungs)verträgen (vom 18. 4. 1951 [ausgelaufen im August 2002] und vom 25. 3. 1957), den verschiedenen Beitrittsverträgen und den Änderungsverträgen (1. 7. 1987 Einheitliche Europäische Akte, 7. 2. 1992 Vertrag von Maastricht, 2. 10. 1997 Vertrag von Amsterdam, 11. 12. 2000 Vertrag von Nizza, 13. 12. 2007 Vertrag von Lissabon [seit 1. 12. 2009 in Kraft, mit Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union AEUV]) ist aber ihr organisatorischer Zustand bzw. ihre überstaatliche und zwischenstaatliche Elemente aufweisende Organisation (mit 5 besonders wichtigen Organen) bestimmt.
1. Europäischer Rat
Der Europäische Rat ist das für die Festlegung der allgemeinen Leitlinien und Ziele der Politik der Europäischen Union zuständige Organ. Er besteht aus den Staatschefs bzw. Regierungschefs der Mitgliedstaaten (und mit beratender Stimme dem Präsidenten der Europäischen Kommission) und wird von dem auf 2,5 Jahre ernannten Präsidenten des Europäischen Rates geleitet. Der Europäische Rat tagt mindestens viermal jährlich (meist in Brüssel) und entscheidet grundsätzlich einstimmig, ist jedoch an der Rechtssetzung nicht unmittelbar beteiligt.
2. Rat (Ministerrat)
Der Rat der Europäischen Union ist eines der beiden Rechtsetzungsorgane der Europäischen Union, wird aber grundsätzlich nur über Vorschlag der Europäischen Kommission tätig. Er besteht aus den (2013 28) jeweils zuständigen Fachministern (z. B. Verkehrsministern) der Regierungen der Mitgliedstaaten, wobei der Vorsitz (im Rahmen einer Dreierpräsidentschaft) halbjährlich unter den Mitgliedstaaten wechselt (und im Rat für auswärtige Angelegenheiten der hohe Vertreter der Europäischen Union für Außen- und Sicherheitspolitik den Vorsitz hat). Je nach Sachgebiet müssen die (an wechselnden Tagungsorten gefällten) Entscheidungen entweder einstimmig oder mit qualifizierter Mehrheit (doppelte Mehrheit von Staaten und Einwohnern, 2011 Mehrheit der Mitgliedstaaten, 62 Prozent der Unionsbürger, 2014 55 Prozent der Mitgliedstaaten, 65 Prozent der Bevölkerung) getroffen werden.
3. Europäisches Parlament
Das (1952 gegründete, vorwiegend in Straßburg, aber auch in Brüssel und Luxemburg als Arbeitsorten tagende) Europäische Parlament ist das andere der beiden Rechtssetzungsorgane der Europäischen Union. Seit 1979 werden seine zahlenmäßig den Mitgliedstaaten ungefähr nach der Bevölkerungszahl zugemessenen Abgeordneten jeweils für fünf Jahre in den Mitgliedstaaten gewählt. Es umfasste nach der Europawahl 2009 736 in politischen Fraktionen zusammenwirkende Abgeordnete und nach dem Vertrag von Lissabon 754 und soll ab der Europawahl 2014 750 [und den nicht stimmberechtigten Parlamentspräsidenten]) Abgeordnete zählen.
Die Zuständigkeiten des Europäischen Parlaments (zu Stellungnahme, Zustimmung und Kontrolle) sind ihm Einzelnen sehr verwickelt (Wahl des Kommissionspräsidenten, Verabschiedung des Gesamthaushaltsplans, Ernennung des Präsidenten des Europäischen Rates, Ernennung der Kommission). Insgesamt sind sie im Laufe der Jahre deutlich gewachsen. Hinter den Zuständigkeiten eines Parlaments eines Mitgliedstaats stehen sie aber noch erkennbar zurück.
4. Europäische Kommission
Die Europäische Kommission als von den Mitgliedstaaten unabhängiges Organ mit Sitz in Brüssel hat in erster Linie ausführende Aufgaben (Erlass der erforderlichen Durchführungsbestimmungen zu Ratsbeschlüssen), aber auch das alleinige Initiativrecht für Rechtsakte der Europäischen Union (Richtlinien, Verordnungen, Beschlüsse), wobei Rat und Europäisches Parlament den Vorschlag frei ändern können. Die mit einfacher Mehrheit entscheidende Europäische Kommission besteht (derzeit) aus je einem Kommissar jedes Mitgliedstaats für je einen besonderen Sachbereich (Politikbereich) und dem Präsidenten. Sie wird von dem Europäischen Rat für je fünf Jahre ernannt, doch kann das Europäische Parlament seine Zustimmung verweigern oder sein Misstrauen aussprechen.
Als ausführendes Organ überwacht die Europäische Kommission die Ausführung der europäischen Rechtsakte (z. B. durch die Mitgliedstaaten), darunter die Umsetzung des Haushalts. Gegebenenfalls klagt sie vor den Gerichten der Europäischen Union bzw. dem Gerichtshof (der Europäischen Union). Ihrer Unterstützung dienen entsprechende Generaldirektionen mit (2010) rund 23000 Beamten.
5. Gerichtshof der Europäischen Union
Gerichtshof der Europäischen Union ist (seit 2009) das gesamte Gerichtssystem der Europäischen Union mit Sitz in Luxemburg. Der (Europäische Gerichtshof oder einfach) Gerichtshof (im Rahmen des Gerichtshofs der Europäischen Union) ist das oberste Gericht, dem seit 1989 das europäische Gericht ([früher] erster Instanz, seit dem Vertrag von Lissabon 2009 Gericht [der Europäischen Union]) für einfachere Angelegenheiten vorgeschaltet ist und unterhalb dessen eigenständige Fachgerichte geschaffen sind bzw. werden können. (Europäischer) Gerichtshof und Gericht (der Europäischen Union) sind mit je einem Richter jedes Mitgliedstaats besetzt und werden überwiegend in kleinen Kammern tätig, wobei der (Europäische) Gerichtshof durch Generalanwälte unterstützt wird und vielfach über Vertragsverletzungsverfahren und Vorabentscheidungsersuchen entscheidet, aber grundsätzlich nicht von Einzelnen angerufen werden kann.
6. Weitere Organe
Weitere Organe sind etwa die Europäische Zentralbank in Frankfurt, der Europäische Rechnungshof in Luxemburg, die Europäische Investitionsbank, der Wirtschafts- und Sozialausschuss, der Ausschuss der Regionen und der Bürgerbeauftragte.
III. Österreich
Österreichs Bundesverfassung besteht im Kern aus dem Bundes-Verfassungsgesetz vom 1. 10. 1920 als Stammgesetz, an dessen Gestaltung unter Staatskanzler Karl Renner maßgeblich Hans Kelsen mitwirkte. Dieses Gesetz wurde von der verfassunggebenden (konstituierenden) Nationalversammlung (als Staatsorganisationsgesetz ohne Benennung von Staatsaufgaben wie Sicherheit, Wohlfahrt oder Ordnung und ohne zusammenfassenden Grundrechtekatalog) beschlossen. Es gilt seit der Verordnung des Bundeskanzlers Österreichs vom 1. 1. 1930 in der Fassung des Jahres 1929 (B-VerfG in der Fassung von 1929), die am 4. 3. 1933 gebrochen (mit Anschluss an das Deutsche Reich 1938 Österreich als Völkerrechtssubjekt nach streitiger Ansicht nicht beseitigt, sondern nur handlungsunfähig und damit nicht verantwortlich), aber nach dem Verfassungsüberleitungsgesetz vom 1. 5. 1945 zum 19. 12. 1945 wieder in Kraft gesetzt wurde und seit 1. 1. 1995 den Titel Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) trägt (vgl. http://www.koeblergerhard.de/oegesetze/bvg.htm).
Das nicht abschließend gestaltete, vor allem die obersten Organe, die Art ihrer Bestellung und Abberufung sowie ihre Zuständigkeit ordnende Bundes-Verfassungsgesetz umfasst die Artikel 1 bis 152 und gliedert sich ohne überzeugende Systematik in 9 (am einfachsten nacheinander betrachtbare) Hauptstücke (Art. 1-23k, 24-59b, 60-94, 95-112, 115-120c, 121-128, 129-148, 148a-148j, 149-152), in denen hauptsächlich die wichtigsten Staatsorgane mit ihren Voraussetzungen, Aufgaben und Zuständigkeiten festgelegt sind (nur Organisationsteil). Wegen unterschiedlicher politischer Vorstellungen bei der Entstehung enthält es keinen eigenen Katalog der Grundrechte. Bisher wurde es mehr als fünfzig Mal abgeändert (z. B. 1925 Kompetenzartikel, 1929 Volkswahl des Bundespräsidenten, große Verfassungsreform der Jahre 2003-2005 im Österreich-Konvent gescheitert).
1. Erstes Hauptstück Allgemeine Bestimmungen. Europäische Union (Art. 1-23k B-VG)
Die allgemeinen Bestimmungen enthalten vor allem die Grundprinzipien der Verfassung Österreichs (so genannte Baugesetze), bei deren Änderung gemäß Art. 44 III B-VG eine zusätzliche Volksabstimmung erforderlich sein dürfte, und die Zuständigkeitsverteilung. Die Grundprinzipien sind nicht abschließend festgelegt. Allgemein anerkannt sind das Demokratieprinzip, das Republikprinzip, das Bundesstaatsprinzip, das Rechtsstaatsprinzip und das Gewaltenteilungsprinzip, während das Neutralitätsprinzip vor allem wegen des Beitritts zur Europäischen Union zum 1. 1. 1995 in Zweifel geraten ist und das liberale Prinzip (Freiheitsrechte) nicht allgemein als eigenes Prinzip anerkannt wird.
a) Demokratieprinzip (demokratisches Prinzip)
Das Demokratieprinzip ist in Art. 1 B-VG enthalten und durch die Bestimmungen über den Nationalrat und die Gesetzgebung des Bundes sowie die Verfassungsbestimmungen des Parteiengesetzes näher ausgestaltet. Demgemäß ist Österreich eine demokratische Republik (Art. 1 S. 1 B-VG). Ihr Recht geht vom Volk aus (Art. 1 S. 2 B-VG).
Dementsprechend ist das Volk der Träger der Staatsgewalt Österreichs. Es gilt also der Grundsatz der Volkssouveränität. Das Volk ist oberstes Willensbildungsorgan, kann aber überwiegend nur mittelbar durch besondere, von ihm gewählte Organe (z. B. Nationalrat Art. 26 B-VG, Landtage Art. 95 B-VG) handeln (mittelbare Demokratie)(, unmittelbares Volkshandeln außer durch Wahl nur durch gewisse Möglichkeiten des Volksbegehrens, der Volksabstimmung und der Volksbefragung ohne große rechtstatsächliche Bedeutung), die jedoch beispielsweise das für das Volk geltende Recht schaffen, so dass die Rechtsanwendung Verwirklichung des Volkswillens gegenüber dem Volk bedeutet.
b) Republikprinzip (republikanisches Prinzip)
Nach Art. 1 S. 1 B-VG ist Österreich eine (demokratische) Republik(, aber wegen der Unabhängigkeit der Minister vom Bundespräsidenten keine Präsidentschaftsrepublik wie die Vereinigten Staaten von Amerika oder Frankreich und wegen des Fehlens der Bestimmung der Bundesminister durch das Parlament keine parlamentarische Republik wie z. B. die Schweiz). Seine Regierungsform ist also (seit 1918) keine Monarchie (mehr). Kennzeichen der Republik ist das auf Zeit (z. B. 6 Jahre) gewählte, politisch verantwortliche und deswegen unter Umständen auch absetzbare Staatsoberhaupt (Bundespräsident) (an der Stelle des erblichen, dem Volk nicht wirklich verantwortlichen Kaisers).
c) Bundesstaatsprinzip (bundesstaatliches Prinzip)
Österreich ist ein Bundesstaat (Art. 2 I B-VG). Demnach ist Österreich kein Einheitsstaat (wie etwa China, Frankreich, Italien, Liechtenstein, Luxemburg, die Türkei oder der Vatikan, eigene Zwischenstellung Vereinigtes Königreich von Großbritannien). Wie Deutschland, die Schweiz, Russland oder die Vereinigten Staaten von Amerika ist es ein aus mehreren Gliedstaaten zusammengesetzter Bundesstaat, dessen Teile allerdings nicht durch einen (einmaligen) Bund, sondern nur in einem langen geschichtlichen Vorgang zueinander gekommen sind (z. B. zu Oberösterreich und Niederösterreich [mit Wien] als ältestem Kern des 996 erstmals genannten Ostarrihhi [Ostreichs, Ostgebiets, Ostlands] 1180/1192 Steiermark, 1335 Kärnten, 1363 Tirol, danach in Teilstücken Vorarlberg, 1805 Salzburg, 1919/1921 Burgenland) und dessen Staatsgewalt durch beschränkte Zugeständnisse des Gesamtstaats an seine Teile seit dem 19. Jahrhundert bezüglich der Gesetzgebung (Landesgesetzgebung, Mitwirkung des Bundesrats bei Bundesgesetzgebung) und der Vollziehung (mittelbare Bundesverwaltung) (und damit nicht auch der allein dem Bund vorbehaltenen Gerichtsbarkeit) zwischen dem Gesamtstaat (Österreich) und seinen Teilstaaten (Bundesländer) unter Überwiegen des Bundes geteilt ist.
Österreich wird gebildet aus den selbständigen Ländern Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien (Art. 2 II B-VG). Die Länder sind ausdrücklich (eingeschränkt) selbständig. Änderungen im Bestand der Länder oder eine Einschränkung der in diesem Absatz und in Art. 3 vorgesehenen Mitwirkung der Länder bedürfen auch verfassungsgesetzlicher Regelungen der Länder.
Das Bundesgebiet umfasst die Gebiete der Bundesländer (Art. 3 I B-VG), weshalb Grenzänderungen auch die Zustimmung der betroffenen Länder benötigen (Art. 3 II-III B-VG). Das Bundesgebiet bildet ein einheitliches Währungsgebiet, Wirtschaftsgebiet und Zollgebiet (Art. 4 I B-VG). Bundeshauptstadt und Sitz der obersten Organe des (geschichtlich von Oberösterreich und Niederösterreich ausgehenden) Gesamtstaats ist Wien (Art. 5 I B-VG).
Für die Republik Österreich besteht eine einheitliche Staatsbürgerschaft (Art. 6 I B-VG), wobei alle Staatsbürger vor dem Gesetz gleich sind (Art. 7 I B-VG). Staatssprache ist, unbeschadet der den sprachlichen Minderheiten bundesgesetzlich eingeräumten Rechte, die deutsche Sprache (Art. 8 I B-VG). Die Farben der Republik Österreich sind rot-weiß-rot (Art. 8a I B-VG).
d) Rechtsstaatsprinzip (rechtsstaatliches Prinzip)
Rechtsstaat ist der auf Grund einer Verfassung (Verfassungsstaat) an das Recht gebundene Staat, in dem die Staatsgewalt auf eine in den Grundzügen unabänderliche, im Ganzen auf Dauer angelegte objektive Rechtsordnung verpflichtet und die Bindung der ausführenden Gewalt an die Gesetze durch unabhängige Gerichte (Rechtsschutzstaat) gesichert ist. Nach Art. 1 S. 2 B-VG geht Österreichs Recht vom Volk aus, nach Art. 18 I B-VG darf die gesamte staatliche Verwaltung nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden und nach Art. 18 II B-VG kann eine Verwaltungsbehörde eine Verordnung (nur) auf Grund der Gesetze innerhalb ihres Wirkungsbereichs erlassen, wobei eine Ermächtigung zu einer Verordnung nach Inhalt und Ziel genau beschrieben sein muss (Gesetzesstaat). Materiell gewährleistet der Staat Rechtsstaatlichkeit etwa durch den Gleichheitssatz, den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, die Notwendigkeit des Parteiengehörs, die Unschuldsvermutung, das Erfordernis der Begründung belastender Eingriffe oder durch das grundsätzliche Verbot rückwirkender belastender Gesetzgebung.
Das Rechtsstaatsprinzip schränkt also die Macht des Staates ein, wobei dem Einzelnen auch grundsätzliche Freiräume belassen werden müssen (z. B. Lernfreiheit). Damit soll der Bürger vor der Willkür des Staats und seiner einzelnen Amtsträger geschützt werden. Außerdem ist der moderne Rechtsstaat auch darauf gerichtet, einen materiell gerechten Zustand herzustellen und zu erhalten.
e) Gewaltenteilungsprinzip
Gewaltenteilung ist die Aufteilung der wegen ihres Umfangs für den Einzelnen gefährlichen Gewalt des Staates auf mehrere Gewalten oder Staatsorgane zwecks Machtbegrenzung und Freiheitssicherung. Seit den frühneuzeitlichen Staatstheoretikern John Locke (1690) und Charles de Montesquieu (1748) werden dabei (horizontal) Gesetzgebung (Legislative, Schaffung der Gesetze), (Rechts-)Ausführung (Exekutive, Vollzug der Gesetze) und Rechtsprechung (Judikative, Anwendung des Rechtes) (sowie später als vierte Gewalt eine unabhängige Presse) und vertikal Gesamtstaat(, Gliedstaat) und Kommunal(selbst)verwaltung unterschieden. In Österreich ist das durch zahlreiche Verschränkungen (System von checks and balances wie beispielsweise die Kontrolle der Bundesregierung durch den Nationalrat, den Verfassungsgerichtshof und den Verwaltungsgerichtshof) durchbrochene Gewaltenteilungsprinzip, aus dem sich im Übrigen auch die Unvereinbarkeit (Inkompatibilität) mancher gleichzeitiger Organstellungen in einer Person wie z. B. Bundespräsident und Bundeskanzler ergibt, nicht in einem eigenen Artikel des Bundes-Verfassungsgesetzes festgelegt, wird aber allgemein der Gesamtheit der Verfassungsartikel entnommen (vgl. die Überschriften vor den Art. 24, 60, 82 oder den Inhalt des Art. 94 [Die Justiz ist von der Verwaltung in allen Instanzen getrennt]).
f) Zuständigkeitsverteilung
Im Bundesstaat muss die Zuständigkeit für staatliche Aufgaben zwischen Gesamtstaat (Bund) und Gliedstaaten (Ländern, Bundesländern) aufgeteilt werden. Hierfür gilt in Österreich Art. 15 I B-VG. Danach verbleibt, soweit eine Angelegenheit nicht ausdrücklich durch die Bundesverfassung der Gesetzgebung oder auch der Vollziehung des Bundes übertragen ist, diese Angelegenheit im selbständigen Wirkungsbereich (der Gesetzgebung und Vollziehung) der Länder (taxative Enumeration oder abschließende Aufzählung mit Generalklausel). Demnach sind in Österreich für staatliche Aufgaben grundsätzlich die Länder zuständig (tatsächlich z. B. für Bauwesen, Naturschutz oder Jagd), wobei allerdings nach Art. 82 alle Gerichtsbarkeit vom Bund ausgeht und die Urteile und Erkenntnisse im Namen der Republik verkündet und ausgefertigt werden.
Nach Art. 10 B-VG ist demgegenüber abweichend vom Grundsatz des Art. 15 I B-VG erstens Bundessache die Gesetzgebung und die Vollziehung z. B. in den (besonders wichtigen) Angelegenheiten Bundesverfassung, äußere Angelegenheiten, Bundesfinanzen, Geldwesen, Kreditwesen, Börsewesen und Bankwesen, Zivilrechtswesen, Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, Gewerbe und Industrie, Verkehrswesen, Bergwesen, Arbeitsrecht, Gesundheitswesen, wissenschaftlicher und fachtechnischer Archiv- und Bibliotheksdienst, Organisation und Führung der Bundespolizei, militärische Angelegenheiten, Einrichtung der Bundesbehörden und sonstigen Bundesämter, Bevölkerungspolitik und Wahlen zum Europäischen Parlament. Dabei gilt der Grundsatz der strikten Trennungsordnung, weshalb es keine konkurrierende Zuständigkeit von Bund und Ländern (wie z. B. in Deutschland) gibt. Es herrscht die so genannte Versteinerungstheorie, wonach der Zustand vom 1. 10. 1925 als abschließende Regelung gewollt ist.
Nach Art. 11 B-VG ist abweichend vom Grundsatz des Art. 15 I B-VG zweitens Bundessache die Gesetzgebung, Landessache die Vollziehung etwa für die Staatsbürgerschaft, berufliche Vertretungen, Volkswohnungswesen, Straßenpolizei, Binnenschifffahrt oder Tierschutz.
Nach Artikel 12 B-VG ist schließlich abweichend vom Grundsatz des Art. 15 I B-VG drittens Bundessache die Gesetzgebung über die Grundsätze, Landessache die Erlassung von Ausführungsgesetzen und die Vollziehung in den Angelegenheiten etwa des Armenwesens, der öffentlichen Einrichtungen zur außergerichtlichen Vermittlung von Streitigkeiten, der Bodenreform, der Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge, des Elektrizitätswesens oder des Arbeiterrechts.
Sonderregeln bestehen (in Abweichung vom Grundsatz des Art. 15 I B-VG) für Abgabenwesen (Finanzverfassung Art. 13 B-VG), Schulwesen (Art. 14 B-VG), Privatwirtschaftsverwaltung (Art. 17 B-VG), Gerichtsbarkeit (Art. 82 I B-VG), oder Gemeinderecht (Art. 115 II B-VG) (früher auch unabhängige Verwaltungssenate Art. 129b VI B-VG).
Zuständig für eine Abänderung der (bewusst versteinerten) Kompetenz ist der Bundesverfassungsgesetzgeber, der damit die Zuständigkeit für die Änderung der Zuständigkeit (Kompetenzkompetenz) hat. Notwendig ist im Zweifel die Zustimmung des Bundesrats. Ein vollständiger Entzug von Landeskompetenz ist wegen des Bundesstaatsprinzips grundsätzlich als verfassungswidrig ausgeschlossen.
2. (Zweites Hauptstück) Gesetzgebung des Bundes (Art. 24-59b B-VG)
Den allgemeinen Bestimmungen folgt als nächst wichtige Angelegenheit im zweiten Hauptstück die Gesetzgebung des Bundes (getrennt von der Ausführung der Gesetze oder Exekutive und der Gerichtsbarkeit oder Judikative).
a) Zuständigkeit
Die Gesetzgebung des Bundes übt der Nationalrat gemeinsam mit dem Bundesrat aus (Art. 24 B-VG). Damit ist für die Entstehung von Bundesgesetzen das Zusammenwirken mindestens zweier Staatsorgane erforderlich (Zweikammersystem). Sie stehen aber nicht völlig gleichberechtigt nebeneinander.
aa) Nationalrat
Der Nationalrat (mit Sitz in Wien) wird vom Bundesvolk auf Grund des allgemeinen, gleichen, unmittelbaren, persönlichen, freien und geheimen Wahlrechts der Männer und Frauen, die am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben, nach den Grundsätzen der Verhältniswahl grundsätzlich auf fünf Jahre gewählt (Art. 26 I B-VG, keine Wahlpflicht), wobei für die Einzelheiten die besondere Wahlordnung zum Nationalrat gilt. Dabei wird das Bundesgebiet in räumlich geschlossene Wahlkreise, deren Grenzen die Landesgrenzen nicht schneiden dürfen, geteilt und werden die Wahlkreise in Regionalwahlkreise untergliedert. Die Zahl der ([2013] 183) Abgeordneten wird auf die Wahlberechtigten der Wahlkreise und der Regionalwahlkreise hauptsächlich nach der Zahl der jeweiligen Staatsbürger mit entsprechendem Hauptwohnsitz verteilt. Wählbar bzw. passiv wahlberechtigt ist jeder zum Nationalrat (aktiv) wahlberechtigte Staatsbürger Österreichs, der am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet hat.
Sitzungen des Nationalrats sind öffentlich (Art. 32 I B-VG). Wie sich aus Art. 31 B-VG ergibt, entscheiden die gewählten Abgeordneten des Nationalrats (als Träger eines freien, nicht an Aufträge der Wähler, sondern nur an das eigene Gewissen gebundenen Mandats) durch Beschluss, wobei der Nationalrat nur bei einer Anwesenheit mindestens eines Drittels (61) seiner (183) Mitglieder beschlussfähig (Präsenzquorum) ist (Art. 31 B-VG). Für das Zustandekommen eines Beschlusses ist (zumindest) die unbedingte (absolute) Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich (also mindestens 31 Stimmen bei etwa 61 abgegebenen Stimmen) (Konsensquorum, Art. 31 B-VG).
bb) Bundesrat
Nach Art. 34 I B-VG sind im Bundesrat die Länder im Verhältnis zur Bürgerzahl im Land vertreten, wobei die Mitglieder durch Wahl seitens der Landtage nach den Grundsätzen der Verhältniswahl für die Dauer der jeweiligen Landtagsgesetzgebungsperiode gewählt werden. Das Land mit der größten Bürgerzahl entsendet zwölf Mitglieder, Länder mit geringerer Bürgerzahl entsprechend weniger Mitglieder, mindestens aber drei Mitglieder (Art. 34 II B-VG). Demnach stellen (2013) von den 62 von den jeweiligen Landtagen gewählten, weisungsfreien Mitgliedern Niederösterreich 12 Mitglieder, Wien und Oberösterreich 11 Mitglieder, Steiermark 9 Mitglieder, Tirol 5 Mitglieder, Kärnten und Salzburg 4 Mitglieder sowie Burgenland und Vorarlberg 3 Mitglieder.
b) Gesetzgebungsverfahren (Art. 41ff. B-VG Der Weg der Bundesgesetzgebung)
aa) Gesetzesvorschlag
Gesetzesvorschläge gelangen nach Art. 41 I B-VG an den Nationalrat als Anträge seiner Mitglieder, des Bundesrats oder eines Drittels der Mitglieder des Bundesrats sowie (zu etwa 85 Prozent) als Vorlagen der Bundesregierung. Außerdem ist jeder von mindestens 100000 Stimmberechtigten oder von je einem Sechstel der Stimmberechtigten dreier Länder gestellte Antrag (Volksbegehren), der eine durch Bundesgesetz zu regelnde Angelegenheit betrifft, von der Bundeswahlbehörde dem Nationalrat vorzulegen. Andere förmliche Gesetzesinitiativen sind damit ausgeschlossen.
bb) Gesetzesbeschluss
Erforderlich ist nach dem ordnungsgemäß eingebrachten Gesetzesvorschlag und entsprechenden Beratungen (in Ausschüssen) ein (in dritter Lesung) von der notwendigen Mehrheit (Präsenzquorum ein Drittel der Mitglieder und Konsensquorum der Mehrheit der abgegebenen Stimmen) getragener Beschluss des Nationalrats. Jeder Gesetzesbeschluss des Nationalrats ist unverzüglich von dessen Präsidenten dem Bundesrat zu übermitteln (Art. 42 I B-VG). Gegen ihn kann der Bundesrat einen mit Gründen versehenen, grundsätzlich nur die Wirkung eines suspensiven Vetos entfaltenden Einspruch erheben (Art. 42 II B-VG, nur ausnahmsweise ist eine Zustimmung des Bundesrats erforderlich, absolutes Veto), der dem Nationalrat binnen acht Wochen nach Einlangen des Gesetzesbeschlusses beim Bundesrat von dessen Vorsitzenden schriftlich übermittelt werden muss und dem Bundeskanzler zur Kenntnis zu bringen ist (Art. 42 III B-VG).
Erhebt der Bundesrat (innerhalb der Einspruchsfrist) keinen Einspruch, wird das Gesetzgebungsverfahren einfach weitergeführt. Wiederholt der Nationalrat seinen Gesetzesbeschluss (trotz des Einspruchs des Bundesrats) bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder (92, Präsenzquorum) mehrheitlich (Beharrungsbeschluss, 46 Stimmen), so ist der Gesetzesbeschluss wirksam (Art. 42 IV B-VG). Danach nimmt das Gesetzgebungsverfahren seinen Fortgang.
Drei Besonderheiten gelten bei Verfassungsgesetzen oder bei in einfachen Gesetzen enthaltenen Verfassungsbestimmungen, die erstens ausdrücklich als Verfassungsgesetze oder Verfassungsbestimmungen bezeichnet werden müssen. Bei ihnen muss zweitens bei der Abstimmung im Nationalrat mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sein (erhöhtes Präsenzquorum, 92) und müssen drittens mindestens zwei Drittel der abgegebenen Stimmen den Antrag bejahen (erhöhtes Konsensquorum, Art. 44. I, vgl. auch Art. 44 II B-VG) (also z. B. bei Anwesenheit von 92 Abgeordneten mindestens 62 von 92 abgegebenen Stimmen).
Jede Gesamtänderung der Bundesverfassung und auf bestimmte Verlangen auch jede Teiländerung ist außerdem einer Abstimmung des gesamten Bundesvolks zu unterziehen (Art. 43 III B-VG, bisher nur 1994 anlässlich des Beitritts zur Europäischen Union durchgeführt).
cc) Beurkundung und Gegenzeichnung
Das verfassungsmäßige Zustandekommen der Bundesgesetze wird (nach Gesetzesbeschluss ohne Einspruch des Bundesrats oder bei Einspruch nach Beharrungsbeschluss des Nationalrats) durch den Bundespräsidenten beurkundet. Die Vorlage zur Beurkundung erfolgt durch den Bundeskanzler. Die Beurkundung ist vom Bundeskanzler gegenzuzeichnen (Art. 47 B-VG).
dd) Kundmachung im Bundesgesetzblatt
Bundesgesetze und gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG genehmigte Staatsverträge werden mit Berufung auf den Beschluss des Nationalrats, Bundesgesetze, die auf einer Volksabstimmung beruhen, mit Berufung auf das Ergebnis der Volksabstimmung kundgemacht (Art. 48 B-VG). Die Bundesgesetze sind vom Bundeskanzler im Bundesgesetzblatt, seit 1. 1. 2004 auf dem Server des Bundeskanzleramts in elektronischer Form kundzumachen (Rechtsinformationssystem des Bundes - RIS - www.ris.bka.gv.at - eine vom Bundeskanzleramt betriebene elektronische Datenbank, die der Kundmachung der im Bundesgesetzblatt zu verlautbarenden Rechtsvorschriften und der Unterrichtung über das Recht der Republik Österreich dient). Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, treten sie mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft und gelten (ab 0 Uhr des nächsten Tages) für das gesamte Bundesgebiet (Art. 49 B-VG), womit dann die entsprechende Gesetzgebung, die im Übrigen durch einen gegenläufigen förmlich-ausdrücklichen oder sachlich-inhaltlichen Beschluss des Gesetzgebers wieder aufgehoben (formell oder materiell derogiert) werden kann, abgeschlossen ist.
c) Rechtswidrigkeit
Die Gesetzgebung kann rechtswidrig sein (z. B. Rückwirkung von Strafgesetzen zu Lasten Verdächtiger). Ein Landesgesetz kann die Landesverfassung oder die Bundesverfassung verletzen, ein Bundesgesetz die Bundesverfassung oder europäisches Gemeinschaftsrecht. Rechtswidrig handelt etwa auch der Gesetzgeber, der mittelbar diskriminierendes vorbeitrittsrechtliches Recht nach Beitritt zur (Europäischen Gemeinschaft) nicht aufhebt.
3. Drittes Hauptstück Vollziehung des Bundes (Art. 60-94 B-VG)
Das dritte Hauptstück schließt an die Gesetzgebung des Bundes die Vollziehung (Ausführung, Exekutive) des Bundes mit den drei wichtigsten dafür zuständigen Bundesorganen (Bundespräsident, Bundesregierung und Bundesminister) an. Es behandelt aber auch nachrangige Ausführungsorgane. Außerdem verbindet es (wie 1690 John Locke [1632-1704]) trotz der grundsätzlichen Gewaltenteilung mit der Ausführung auch die (eigentlich der besonderen Judikative zugehörige) Gerichtsbarkeit.
a) Bundespräsident
Der ohne nachgeordnete Organe tätige Bundespräsident wird vom Bundesvolk auf Grund des gleichen, unmittelbaren, persönlichen, freien und geheimen Wahlrechts der zum Nationalrat wahlberechtigten Männer und Frauen auf sechs Jahre (Möglichkeit unmittelbar anschließender einmaliger Wiederwahl) gewählt, wobei im Falle nur eines Bewerbers die Wahl in Form einer Abstimmung durchzuführen ist (Art. 60 I B-VG). Gewählt werden kann nur, wer das Wahlrecht zum Nationalrat hat, am Wahltag das 35. Lebensjahr vollendet hat und nicht einem regierenden Haus oder einem ehemals regierenden Haus angehört (Art. 60 III B-VG). Gewählt ist, wer im ersten Wahlgang mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen (absolute Mehrheit) für sich hat oder im zweiten Wahlgang bei der andernfalls erforderlichen Stichwahl zwischen den beiden Bewerbern mit den meisten Stimmen die Mehrheit der Stimmen erreicht (Art. 60 II B-VG).
Der Bundespräsident (ist Staatsoberhaupt und oberstes Organ der Bundesverwaltung und) vertritt die Republik nach außen und schließt Staatsverträge ab (Art. 65 I B-VG). Er ernennt und entlässt (den Bundeskanzler und auf dessen Vorschlag) die (Bundesminister als die übrigen) Mitglieder der Bundesregierung und ernennt die (höheren) Bundesbeamten und Richter (Art. 65 II a, 86 I B-VG). Er kann den Nationalrat und die Landtage auflösen, ist Oberbefehlshaber des Bundesheers und kann begnadigen und auf Antrag der Eltern uneheliche Kinder zu ehelichen Kindern erklären (Art. 65 II c, d B-VG).
Alle Akte des Bundespräsidenten erfolgen grundsätzlich auf Vorschlag der Bundesregierung oder eines von ihr ermächtigten Bundesministers (Art. 67 I B-VG). Alle Akte des Bundespräsidenten bedürfen zu ihrer Gültigkeit grundsätzlich der Gegenzeichnung des Bundeskanzlers oder des zuständigen Bundesministers (Art. 67 II B-VG). Zur Unterstützung des für die Ausübung seiner Funktionen der besonderen Bundesversammlung verantwortlichen Bundespräsidenten ist die ihm unterstehende Präsidentschaftskanzlei berufen (Art. 67a B-VG).
b) Bundesregierung und Bundesminister (bzw. Bundeskanzler und übrige Mitglieder)
Die unter dem Vorsitz des Bundeskanzlers stehende, aus dem Bundeskanzler (lat. primus inter pares, erster unter Gleichen ohne Richtlinienkompetenz und mit dem Bundeskanzleramt als eigenem Ministerium), dem Vizekanzler und den übrigen Bundesministern bestehende, durch Bundesverfassungsgesetz und einfaches Gesetz mit Aufgaben betraute, der Einstimmigkeit ihrer Beschlüsse unterworfene Bundesregierung, die im Gegensatz zu den einzelnen Bundesministern keine nachgeordneten Organe hat, ist mit den obersten Verwaltungsgeschäften betraut, soweit diese nicht dem Bundespräsidenten übertragen sind (Art. 69 B-VG). Der Bundeskanzler und auf seinen Vorschlag die übrigen Mitglieder der Bundesregierung werden vom Bundespräsidenten ernannt (Art. 70 I B-VG). Zum Bundeskanzler, Vizekanzler oder Bundesminister kann nur ernannt werden, wer zum Nationalrat wählbar ist, ohne dass der Betreffende dem Nationalrat angehören muss (Art. 70 II B-VG). Versagt der Nationalrat der Bundesregierung oder einzelnen ihrer Mitglieder durch ausdrückliche Entschließung in Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder des Nationalrats (Präsenzquorum) das Vertrauen, so ist die Bundesregierung oder der betreffende Bundesminister des Amtes zu entheben (Art. 74 B-VG).
Die Mitglieder der Bundesregierung sind dem Nationalrat gemäß Art. 142 B-VG verantwortlich (Art. 76 I B-VG). Zur Besorgung der Geschäfte der Bundesverwaltung sind die Bundesministerien und die ihnen unterstellten Ämter (nachgeordneten Organe) berufen (Art. 77 I B-VG). Die Zahl der Bundesministerien, ihr Wirkungsbereich und ihre Einrichtung werden durch Bundesgesetz bestimmt (Art. 77 II B-VG).
c) Sicherheitsbehörden des Bundes
Oberste Sicherheitsbehörde des Bundes ist der Bundesminister für Inneres. Ihm sind die Sicherheitsdirektionen mit den Bezirksverwaltungsbehörden und die Bundespolizeidirektionen als Sicherheitsbehörden nachgeordnet. Sind Leben, Gesundheit, Freiheit oder Eigentum von Menschen gefährdet oder steht eine solche Gefährdung unmittelbar bevor, so sind die Sicherheitsbehörden jedenfalls bis zum Einschreiten der jeweils zuständigen Behörde zur ersten allgemeinen Hilfeleistung zuständig (Art. 78a I, II B-VG).
d) Bundesheer
Dem Bundesheer obliegt die militärische Landesverteidigung (Art. 79 I B-VG). Den Oberbefehl führt der Bundespräsident (Art. 80 I B-VG). Soweit nicht nach dem Wehrgesetz der Bundespräsident über das Heer verfügt, steht die Verfügung dem zuständigen Bundesminister innerhalb der ihm von der Bundesregierung erteilten Ermächtigung zu, wobei im Übrigen die Befehlsgewalt über das Bundesheer der zuständige Bundesminister ausübt (Art. 80 II, III B-VG).
e) Schulbehörden des Bundes
Die Verwaltung des Bundes auf dem Gebiet des Schulwesens ist grundsätzlich vom zuständigen Bundesminister und von den ihm unterstehenden Schulbehörden des Bundes zu besorgen (Art. 81a B-VG).
f) Universitäten
Die öffentlichen Universitäten sind Stätten freier wissenschaftlicher Forschung, Lehre und Erschließung der Künste (Art. 81 c B-VG).
g) Gerichtsbarkeit
Alle Gerichtsbarkeit (ab 1. 1. 2014 die ordentliche Gerichtsbarkeit) geht vom Bund aus (Art. 82 I B-VG), so dass keine (ordentliche) Landesgerichtsbarkeit oder Kommunalgerichtsbarkeit besteht. Die Verfassung und Zuständigkeit der Gerichte wird durch Bundesgesetz festgestellt (Art. 83 I B-VG). Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden (Art. 83 II B-VG).
Die Richter werden grundsätzlich auf Antrag der Bundesregierung vom Bundespräsidenten ernannt (Art. 86 I B-VG). Die Richter sind in Ausübung ihres richterlichen Amtes unabhängig (Art. 87 I B-VG). Die Geschäfte sind zwecks Ausschlusses subjektiver Zielsetzungen unter die Richter eines Gerichts für die in der Gerichtsverfassung bestimmte Zeit (objektiv) im Voraus zu verteilen (Art. 87 III 1 B-VG, Gedanke des gesetzlichen Richters).
Die Justiz ist von der Verwaltung in allen Instanzen getrennt (Art. 94 [I] B-VG).
4. Viertes Hauptstück Gesetzgebung und Vollziehung der Länder (Art. 95-112 B-VG)
a) Gesetzgebung (Legislative)
Die Gesetzgebung der Länder wird von den vom jeweiligen Landesvolk gewählten Landtagen ausgeübt (Art. 95 I 1 B-VG, Einkammersystem). Die durch Landesverfassungsgesetz zu erlassende Landesverfassung kann, soweit dadurch die Bundesverfassung einschließlich ihrer Grundprinzipien (Baugesetze) nicht berührt wird, durch Landesverfassungsgesetz abgeändert werden (Art. 99 I B-VG). Alle (bei Landesverfassungsgesetzen mit erhöhtem Präsenzquorum und erhöhtem Konsensquorum zu fassenden) Gesetzesbeschlüsse der Landtage sind unmittelbar nach der Beschlussfassung des Landtags vor ihrer Kundmachung vom Landeshauptmann dem Bundeskanzleramt bekanntzugeben (Art. 98 I B-VG), woraufhin die Bundesregierung Einspruch erheben und der Landtag einen Beharrungsbeschluss fassen kann.
Ein Widerspruch zwischen Bundesrecht und Landesrecht kann auf Grund der Zuständigkeitsverteilung grundsätzlich nicht entstehen. Ergibt er sich gleichwohl, beruht er auf einer Zuständigkeitsüberschreitung einer Seite. Die jeweils fehlerhafte Bestimmung ist in einem eigenen Verfahren vom Verfassungsgerichtshof aufzuheben.
b) Vollziehung (Exekutive)
Die Vollziehung jedes Landes übt eine vom Landtag zu wählende Landesregierung, der Bezirksverwaltungsbehörden nachgeordnet bzw. unterstellt sind, aus (Art. 101 I B-VG). Die Landesregierung besteht aus dem Landeshauptmann, der erforderlichen Zahl von Stellvertretern und weiteren Mitgliedern (Landesräten) (Art. 101 III B-VG). Der Landeshauptmann wird vom Bundespräsidenten angelobt (Art. 101 IV 1 B-VG).
Im Bereich der Länder üben die Vollziehung des Bundes nur dann Bundesbehörden aus, wenn Bundesbehörden bestehen (unmittelbare Bundesverwaltung, vgl. Art. 102 II B-VG). In allen anderen Fällen üben die Vollziehung des Bundes der Landeshauptmann und die unterstellten Landesbehörden aus (mittelbare Bundesverwaltung, bei der Landesorgane im organisatorischen Sinne funktionell als Bundesorgane tätig werden, 84 monokratische Bezirkshauptmannschaften unter der Leitung des Bezirkshauptmanns und 15 monokratische Statutarstädte wie Wien, Graz, Linz, Salzburg oder Innsbruck mit monokratischen Magistraten unter der Leitung des Bürgermeisters [als Bezirksverwaltungsbehörden]) (Art. 102 I 1 B-VG). Daneben führen die Landesbehörden die Landesgesetze aus.
c) Gerichtsbarkeit
Für jedes Land besteht ab 1. 1. 2014 ein Verwaltungsgericht des Landes (Landesverwaltungsgericht).
5. Fünftes Hauptstück Selbstverwaltung (Art. 115-120c B-VG)
Jedes Land gliedert sich in Gemeinden (Ortsgemeinden) (Art. 116 I 1 B-VG). Die Gemeinde ist Gebietskörperschaft mit dem Recht auf (territoriale) Selbstverwaltung (mit Weisungsfreiheit gegenüber außen) der eigenen Angelegenheiten (z. B. örtliche Raumordnung, örtliche Bauangelegenheiten, kommunale Unternehmen) und zugleich Verwaltungssprengel. Jedes Grundstück muss zu einer Gemeinde gehören (Art. 116 I 2, 3 B-VG).
Soweit nicht ausdrücklich eine Zuständigkeit des Bundes festgesetzt ist, hat die Landesgesetzgebung das Gemeinderecht zu regeln (Art. 115 II B-VG). Als Organe der Gemeinde sind jedenfalls vorzusehen der Gemeinderat als zu wählender allgemeiner Vertretungskörper, der Gemeindevorstand (Stadtrat), bei Städten mit eigenem Statut der Stadtsenat, und der Bürgermeister (Art 117 I B-VG). Der Wirkungsbereich der Gemeinde ist ein eigener Wirkungsbereich einerseits (z. B. Bau und Verwaltung von Straßen, Vergabe von Förderungen an Vereine, Flächenwidmung, Katastrophenschutz, Verwaltung der Gemeindefinanzen) und ein vom Bund oder Land übertragener, von Weisungsgebundenheit bestimmter Wirkungsbereich andererseits (z. B. Führung des Melderegisters, Durchführung von Nationalratswahlen und Landtagswahlen, Gemeinde ist Verwaltungssprengel, Bürgermeister Organ) (Art. 118 I B-VG).
In der Gemeinde wählen die Gemeindebürger und die Staatsbürger eines Mitgliedstaats der Europäischen Union mit Wohnsitz in der Gemeinde den Gemeinderat, der kollegiales Beratungsorgan und Beschlussorgan ist. Der Gemeinderat wählt den Gemeindevorstand bzw. in Statutarstädten den Stadtsenat als vorberatendes Kollegialorgan. Je nach dem Kommunalverfassungsrecht des jeweiligen Bundeslands wählen die Gemeindebürger oder der Gemeinderat den die laufende Geschäftsführung ausführenden Bürgermeister als monokratisches Organ (Baubehörde erster Instanz ist dann z. B. in Innsbruck der Stadtmagistrat, zweite Instanz in Bausachen der Stadtsenat).
Neben der Selbstverwaltung der Gemeinden gibt es auch sonstige Selbstverwaltung. Nach Art. 120a B-VG können Personen zur selbständigen Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben, die in ihrem ausschließlichen oder überwiegenden gemeinsamen Interesse gelegen und geeignet sind, durch sie gemeinsam besorgt zu werden, durch Gesetz zu Selbstverwaltungskörpern zusammengefasst werden (Art. 120a I B-VG). Die Selbstverwaltungskörper haben das Recht, ihre Aufgaben in eigener Verantwortung frei von Weisungen zu besorgen und im Rahmen der Gesetze Satzungen zu erlassen (Art. 120b B-VG).
6. Sechstes Hauptstück Rechnungs- und Gebarungskontrolle (Art. 121-128 B-VG)
Zur Überprüfung der Gebarung des Bundes, der Länder, der Gemeindeverbände, der Gemeinden und anderer, durch Gesetz bestimmter Rechtsträger ist der Rechnungshof berufen (Art. 121 I B-VG).
7. Siebtes Hauptstück Garantien der Verfassung und Verwaltung (Art. 129-148)
Zur Sicherung der Gesetzmäßigkeit der gesamten öffentlichen Verwaltung sind (bis 31. 12. 2013, danach je ein Landesverwaltungsgericht für jedes Land, für den Bund ein als Bundesverwaltungsgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes und ein als Bundesfinanzgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen) die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, der Asylgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof berufen (Art. 129 B-VG). Die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern erkennen nach Erschöpfung des administrativen Instanzenzugs, sofern ein solcher in Betracht kommt, in besonders aufgeführten Angelegenheiten (Art. 129a I B-VG). Für Asylverfahren ist ein besonderer Asylgerichtshof eingerichtet (Art. 129c B-VG).
a) Verwaltungsgerichtshof
Der Verwaltungsgerichtshof (Judenplatz 11, Wien 1) erkennt (als Kassationsgericht mit den Möglichkeiten der Zurückweisung von Beschwerden und der Aufhebung von Gesetzen, Verordnungen und Bescheiden) über Beschwerden, womit Rechtswidrigkeit von Bescheiden der Verwaltungsbehörden oder Verletzung der Entscheidungspflicht der Verwaltungsbehörden behauptet wird (Art. 130 B-VG). Gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde kann vor allem wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet und den Instanzenzug erschöpft hat. Der Verwaltungsgerichtshof erkennt in Senaten (Art. 135 I B-VG).
b) Verfassungsgerichtshof
Der nicht ständig, sondern in Sessionen tagende Verfassungsgerichtshof (Judenplatz 11, Wien 1) erkennt (bis 31. 12. 2013 als Kassationsgericht) beispielsweise über vermögensrechtliche Ansprüche gegen Bund, Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände, die weder im ordentlichen Rechtsweg auszutragen noch durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu erledigen sind, über bestimmte Kompetenzkonflikte (Zuständigkeitsstreitigkeiten), über Gesetzwidrigkeit von Verordnungen (Art. 139 B-VG, Verordnungsprüfungsverfahren), über Verfassungswidrigkeit von Bundesgesetzen oder Landesgesetzen (Art. 140 B-VG, Gesetzesprüfungsverfahren, Aufhebung wird vom Bundeskanzler kundgemacht, wirksam mit Ablauf des Tages der Aufhebung oder ab besonders bestimmtem Zeitpunkt), über die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte (Grundrechte) durch einen Bescheid nach Erschöpfung des Verwaltungsinstanzenzugs (Bescheidprüfungsverfahren, praktisch besonders wichtig), über Anfechtung von Wahlen und über Anklagen gegen oberste Staatsorgane (z. B. Bundesministeranklage). Er besteht aus einem Präsidenten, einem Vizepräsidenten, zwölf weiteren Mitgliedern und sechs Ersatzmitgliedern (Art. 147 I B-VG), die auf Grund von Vorschlägen der Bundesregierung, des Nationalrats und des Bundesrats vom Bundespräsidenten ernannt werden. Die näheren Bestimmungen über seine Organisation und sein Verfahren sind durch besonderes Gesetz geregelt.
8. Achtes Hauptstück Volksanwaltschaft (Art. 148a-148j B-VG)
Jedermann kann sich bei der Volksanwaltschaft wegen behaupteter Missstände in der Verwaltung des Bundes einschließlich dessen Tätigkeit als Träger von Privatrechten beschweren, sofern er von diesen Missständen betroffen ist und soweit ihm ein Rechtsmittel nicht oder nicht mehr zur Verfügung steht. Jede solche Beschwerde ist von der Volksanwaltschaft zu prüfen. Dem Beschwerdeführer sind das Ergebnis der Prüfung sowie die allenfalls getroffenen Veranlassungen mitzuteilen (Art. 148a I B-VG).
Sitz der Volksanwaltschaft ist Wien. Sie besteht aus drei Mitgliedern. Die Amtsdauer beträgt sechs Jahre mit der einmaligen Möglichkeit der Wiederwahl (Art. 148g B-VG).
9. Neuntes Hauptstück Schlussbestimmungen (Art. 149-152 B-VG)
Als weitere Verfassungsgesetze haben zu gelten das Staatsgrundgesetz vom 21. 12. 1867 über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger, das Gesetz vom 27. 10. 1862 zum Schutze des Hausrechts, der Beschluss der provisorischen Nationalversammlung vom 30. 10. 1918, das Gesetz vom 3. 4. 1919 betreffend die Landesverweisung und die Übernahme des Vermögens des Hauses Habsburg-Lothringen, das Gesetz vom 3. 4. 1919 über die Aufhebung des Adels, der weltlichen Ritter- und Damenorden und gewisser Titel und Würden sowie Abschnitt V des III. Teiles des Staatsvertrages von Saint-Germain vom 10. 9. 1919.
10. Zusätzliche Bundesverfassungsgesetze und zusätzliche Bundesverfassungsbestimmungen
Zusätzliche Bundesverfassungsgesetze sind die nach Art. 44 I B-VG erlassenen Gesetze wie beispielsweise das Bundesverfassungsgesetz über die Neutralität Österreichs (BGBl. 1955, 211) oder das Bundesverfassungsgesetz über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks (BGBl. 1974, 396). Bundesverfassungsbestimmungen sind auch in einfachen Gesetzen mit Zustimmung des Bundesrats geschaffen worden (z. B. § 55 VI StVO). Außerdem sind bestimmte internationale Abkommen in das österreichische Verfassungsrecht integriert (wie z. B. die Europäische Menschenrechtskonvention [Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, unterzeichnet in Rom am 4. 11. 1950, allgemein in Kraft ab 3. 9. 1953], vgl. auch die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen vom 10. 12. 1948).
Insgesamt ist das Verfassungsrecht Österreichs (Verfassungsrecht im formellen Sinne) also sehr komplex. Den Kern bildet als Stammgesetz das Bundes-Verfassungsgesetz. Daneben bestehen aber mehr als 70 weitere Bundesverfassungsgesetze, mehr als 12 verfassungsändernde Staatsverträge, mehr als 650 in einfachen Gesetzen enthaltene, nicht in jedem Fall wirklich grundlegende Verfassungsbestimmungen und mehr als 300 in Staatsverträgen enthaltene Verfassungsbestimmungen.
11. Grundrechte
Die entweder jedem Menschen (Menschenrechte) oder (nur) jedem Staatsbürger (Staatsbürgerrechte) als subjektive öffentliche Rechte zustehenden, meist der Abwehr staatlicher Eingriffe (lat. status negativus), später aber auch der Teilhabe und dem sozialen Schutz des Einzelnen (lat. status activus, status positivus) dienenden Grundrechte sind in Österreich nicht durch einen einheitlichen Grundrechtskatalog geschützt. Bedeutsam sind vor allem das gemäß Art. 149 B-VG in Verfassungsrang übergeleitete Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger vom 21. 12. 1867 (RGBl. 142/1867), die vom Europarat erstellte, in Österreich im Verfassungsrang beschlossene Europäische Menschenrechtskonvention (BGBl. 1958, 210), die mit Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon 2009 wirksam gewordene Europäische Grundrechtecharta, zahlreiche internationale Spezialkonventionen sowie österreichische Einzelgesetze wie beispielsweise das Bundesverfassungsgesetz über den Schutz der persönlichen Freiheit (BGBl. 1998, 684) oder § 1 des Datenschutzgesetzes von 1978. Die wichtigsten einzelnen Grundrechte sind die Gleichheit der Staatsbürger vor dem Gesetz (Art. 7 B-VG, Art. 2 StGG 1867), das Recht auf Leben (Art. 2 EMRK), das Verbot der Folter (Art. 3 EMRK), das Verbot der Todesstrafe (Art. 85 B-VG, Art. 1 1. Zusatzprotokoll der EMRK), das Hausrecht, das Fernmeldegeheimnis, der Datenschutz, die Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 8 EMRK), das Recht auf Eheschließung und Familienförderung (Art. 12 EMRK), der Schutz der persönlichen Freiheit und Sicherheit, das Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 83 II B-VG), die grundsätzliche Unverletzlichkeit des Eigentums (Art. 5 StGG 1867, Art. 1 1. Zusatzprotokoll EMRK, Menschenrecht), die Berufsfreiheit, die Erwerbsfreiheit (Art. 6 StGG 1867, Staatsbürgerrecht), die Vereinsfreiheit (Art. 12 StGG 1867, Art. 11 EMRK), das Wahlrecht (politisches Grundrecht), die Meinungsfreiheit (Art. 13 StGG 1867, Art. 10 EMRK), die Freiheit der Wissenschaft (Art. 17 StGG 1867), die Freiheit des Unterrichts (Art. 17 II 2 B-VG), das Recht auf Bildung (Art. 2 1. Zusatzprotokoll EMRK), die Glaubensfreiheit (Art. 14 StGG 1867, Art. 9 EMRK) und die Religionsfreiheit (Art. 15 StGG 1867).
Verschiedene Grundrechte enthalten einen Gesetzesvorbehalt. Auf seiner Grundlage darf der einfache Gesetzgeber Ausnahmen und Beschränkungen der Grundrechte festlegen (z. B. trotz Freiheit Verhaftung von Straftätern, trotz Eigentum Besteuerung von Grundstücken). Eine Drittwirkung der Grundrechte zu Gunsten privater Dritter besteht nicht.
Grundrechte muss der Staat im Übrigen auch gewährleisten. Er muss also notwendige Schutzbestimmungen schaffen. Unterlässt er dies, kann sein Verhalten verfassungswidrig sein.
Geprüft wird die Einhaltung der Grundrechte von der Gerichtsbarkeit in ihrem jeweiligen Instanzenzug. Gerichte können als verfassungswidrig angesehene Gesetze dem Verfassungsgerichtshof vorlegen. Innerhalb des Europarats regelt die Europäische Menschenrechtskonvention das Verfahren zur Durchsetzung der Grundrechte, während weltweit die Verwirklichung der Menschenrechte wegen des völkerrechtlichen Grundsatzes der Nichteinmischung eines Staates in die inneren Angelegenheiten jedes anderen Staates schwierig ist.
IV. Land (z. B. Tirol)
Bei dem Erlass der nach Art. 99 B-VG durch Landesverfassungsgesetz vom Landesgesetzgeber (Landtag) zu erlassenden Landesverfassung (z. B. Tiroler Landesordnung) muss grundsätzlich mindestens die Hälfte der Mitglieder des Landtags anwesend sein (Präsenzquorum) und müssen zwei Drittel der abstimmenden Mitglieder zustimmen (Konsensquorum). Landesverfassungsrecht muss ausdrücklich als Landesverfassungsgesetz oder Landesverfassungsbestimmung bezeichnet sein. Das Landesverfassungsgesetz darf die Bundesverfassung nicht verletzen (z. B. kein Zweikammersystem wegen Art. 95 I B-VG, keine Direktwahl des Landeshauptmanns wegen Art. 101 B-VG).
§ 4 Verwaltung
A) Rechtswirklichkeit
B) Wesen
C) Arten
D) Rechtsgrundlagen
E) Verwaltungsorganisation
F) Verwaltungshandeln
A) Rechtswirklichkeit
Seit seiner Entstehung hat der Staat nicht nur eine Verfassung für die allgemeinen grundlegenden Angelegenheiten einschließlich der dafür erforderlichen Organisation, sondern bedarf auch einer Einrichtung für die Ausführung aller einfacheren Einzelangelegenheiten. Sie erfasst außer allen dem Staat über die Staatsangehörigkeit besonders verbundenen Menschen auch die Staatenlosen und die anderen Staaten zugehörigen Menschen. Sie werden in der modernen Zivilisation in vielfältiger Hinsicht vom Staat verwaltet.
Bereits die Geburt eines Menschen muss (nach dem Personenstandsgesetz) dem Staat angezeigt werden. Dabei muss auch ein bestimmter Name festgelegt werden, der sich teils aus der Herkunft von den Eltern ergibt (Familienname), teils von den Eltern aus der beschränkten Zahl der herkömmlichen Namen frei ausgewählt werden kann (Vorname, z. B. auch Maria in Verbindung mit einem anderen Vornamen für Männer). Auf Grund der Geburtsanzeige kann eine Geburtsurkunde ausgestellt werden, die zu Gunsten des Betroffenen seine Geburt während seines gesamten Lebens beweist.
Mit der Geburt wird der Betreffende grundsätzlich mit einer Wohnadresse gemeldet (Meldegesetz). Sobald seine Eltern für ihn oder später er selbst den Wohnsitz ändert, muss er dies der Meldebehörde mitteilen. Bei der bisherigen Meldebehörde muss der Meldepflichtige sich grundsätzlich abmelden, bei der neuen Meldebehörde sich anmelden.
Für jedes Kind haben Eltern mit Wohnsitz in Österreich unabhängig von ihrem Einkommen Anspruch auf staatliche Familienbeihilfe. Der Anspruch besteht bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs, unter bestimmten Umständen auch darüber hinaus (grundsätzlich bis höchstens zur Vollendung des 24. Lebensjahrs). Eltern müssen aber die Familienbeihilfe besonders bei ihrem Wohnsitzfinanzamt beantragen.
Für die Erziehung und Betreuung von Kindern bestehen teils staatliche bzw. kommunale, teils freie Einrichtungen. Für die Aufnahme in einen staatlichen Kindergarten ist ein besonderer Antrag zu stellen. Auch wenn der Staat in der Frühzeit der Erziehung keinen eigenständigen, vom Erziehungsrecht der Eltern unabhängigen Auftrag hat, eröffnet der Kindergarten doch über das familiäre Umfeld hinaus erweiterte Erfahrungsmöglichkeiten, weshalb ab Herbst 2010 ein kostenloses verpflichtendes Kindergartenjahr (mindestens 20 Stunden an mindestens 4 Tagen pro Woche im Jahr vor Schuleintritt) besteht.
Mit der Vollendung des sechsten Lebensjahrs wird jedes Kind, das sich dauernd in Österreich aufhält, grundsätzlich mit Wirkung zum nächstfolgenden 1. September zum Besuch einer Schule verpflichtet (Schulunterrichtsgesetz). Die in Österreich auf Maria Theresia zurückzuführende allgemeine Schulpflicht dauert neun Jahre, wobei meist mit vier Jahren Volksschule oder Grundschule begonnen wird. Im Schulwesen beansprucht der Staat einen eigenständigen, vom Erziehungsrecht der Eltern unabhängigen Auftrag und verwaltet die Schüler entsprechend.
Hat ein Mensch ein Bedürfnis nach einem von einer staatlichen Stelle ausgegebenen Identitätsnachweis, kann er einen Personalausweis beantragen. Allerdings besteht keine Ausweispflicht. Deswegen steht es den Betroffenen frei, ob sie einen Personalausweis beantragen wollen.
Benötigt jemand eine Bestätigung für seine Staatsangehörigkeit Österreichs, kann er einen Staatsbürgerschaftsnachweis beantragen. Der Antrag ist an die Gemeinde bzw. den Magistrat bzw. bei Hauptwohnsitz im Ausland an die jeweils zuständige Vertretungsbehörde Österreichs zu stellen. Bei der Antragstellung ist der zuständigen Behörde der Besitz bzw. Erwerb der Staatsbürgerschaft Österreichs nachzuweisen.
Will ein Österreicher in das Ausland reisen, benötigt er dazu grundsätzlich einen Reisepass (seit 2009 Sicherheitspass mit Chip mit Fingerabdrücken). Dieser muss bei den Magistraten oder Bezirkshauptmannschaften oder bestimmten berechtigten Gemeinden beantragt werden. Er gilt zehn Jahre und muss dann erneut beantragt werden.
Will jemand in Österreich ein Kraftfahrzeug führen, benötigt er dafür eine Lenkberechtigung. Sie wird auf Antrag nach Durchführung einer vorgeschriebenen Ausbildung und erfolgreicher Ablegung einer Prüfung verliehen. Sie wird als Führerschein bezeichnet, für den innerhalb der Europäischen Union überwiegend einheitliche Regeln gelten.
Will jemand ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr benutzen, muss dieses dafür besonders zugelassen sein. Ehe das Kraftfahrzeug zugelassen werden kann, muss eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen werden. Bei der Zulassung wird von der zuständigen Behörde bei Vorliegen aller Voraussetzungen eine Zulassungsbestätigung ausgestellt.
Junge Männer sind dem Staat grundsätzlich zu einem Wehrdienst verpflichtet. Zur Überprüfung ihrer Tauglichkeit erfolgt im vorgesehenen Zeitpunkt eine Musterung. Auf Antrag ist statt Ableistung des Wehrdienstes auch Ableistung eines Zivildiensts möglich.
Will jemand nach dem erfolgreichen Abschluss der schulischen Ausbildung ein Studium aufnehmen, muss er dafür besonders zugelassen werden. Dafür muss er einen entsprechenden Antrag stellen und die erforderlichen Unterlagen vorlegen. Nach der Zulassung muss er zahlreiche weitere Anträge bei den zuständigen Stellen im Rahmen seiner Ausbildung stellen und entsprechend viele Verfahren durchlaufen.
Findet er nach seiner gesamten Ausbildung keinen Arbeitsplatz, kann er sich an die Arbeitsmarktverwaltung (Arbeitsmarktservice) wenden. Hat er Arbeit, muss er vom erzielten Lohn oder Einkommen Steuern und gesetzliche Sozialversicherungsbeiträge zahlen. Will er heiraten oder ein Grundstück kaufen und ein Haus bauen, muss er ebenfalls bei den zuständigen Behörden Anträge stellen.
Selbst der Tod jedes Menschen erfordert eine besondere Anzeige bei der zuständigen Behörde und führt grundsätzlich zur Ausstellung einer besonderen Sterbeurkunde. Dementsprechend begleiten den Menschen von der Wiege bis zur Bahre viele Formulare bzw. zahlreiche Verwaltungsvorgänge, in denen der Staat, der freilich auch nichthoheitlich tätig werden kann (Privatwirtschaftsverwaltung beispielsweise für Krankenhäuser, Versorgungsunternehmen oder Wohnungsbauunternehmen sowie Erwerb von Verwaltungsmaterial, Beantragung einer Baugenehmigung, Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs, Vergabe öffentlicher Aufträge oder Subventionen [öffentlichrechtlich dagegen öffentlichrechtliche Stipendien]) grundsätzlich dem Einzelnen hoheitlich gegenübersteht. Diese Lage besteht nicht nur in Österreich, sondern weltweit, wobei die Dichte der Verwaltungstätigkeit am ehesten von der Dichte der Besiedlung abhängt.
B) Wesen
Verwaltung ist die auf längere Dauer angelegte Besorgung einer Angelegenheit oder mehrerer Angelegenheiten. Sie wird von demjenigen durchgeführt, der dazu Gewalt hat. Bedeutsam ist dabei weniger die Verwaltung der Angelegenheiten des Einzelnen durch ihn selbst und mehr die Verwaltung der Angelegenheiten aller durch den dafür die Zuständigkeit beanspruchenden Staat und seine monokratisch oder kollegial gestalteten Organe und Organwalter auf Grund der Hoheitsgewalt.
Hinsichtlich der Besorgung der Angelegenheiten der Allgemeinheit durch den Staat wird dabei seit dem 17./18. Jahrhundert sachlich eingegrenzt. Für die Schaffung neuer Gesetze ist die besondere gesetzgebende Gewalt (Legislative) als zuständig erklärt, deren Grundregeln in der Verfassung (Art. 24ff. B-VG) und deren Einzelheiten in Geschäftsordnungen niedergelegt sind, für die Überprüfung der Ausführung der Gesetze auf ihre Rechtmäßigkeit die besondere rechtsprechende Gewalt (Judikative), deren Grundregeln in der Verfassung (z. B. Art. 82 B-VG) und deren Verfahren in besonderen Verfahrensordnungen (z. B. Zivilprozessordnung) bestimmt sind. Da auch die grundlegenden politischen Entscheidungen der Regierung keine einfache Besorgung von Angelegenheiten sind, ist (öffentliche) Verwaltung also die Besorgung der Angelegenheiten der Allgemeinheit durch den Staat, die nicht Gesetzgebung, Rechtsprechung und Regierungstätigkeit ist (bzw. [verkürzt] jede Ausführung von Gesetzen, die nicht Gerichtsbarkeit ist).
Die Besorgung der Angelegenheiten der Allgemeinheit durch den Staat erfolgt durch einzelne bestimmte Handlungen von Organen (Art. 20 I 1 B-VG), wobei (neben den Gesetzgebungsorganen Nationalrat, Bundesrat und Landtag und den Rechtsprechungsorganen oder Gerichten) für die Ausführung der Gesetze die besonderen Verwaltungsorgane wie Bundespräsident, Bundesregierung und Bundesminister zuständig sind. Diese entweder monokratisch (z. B. Bundespräsident) oder kollegial (z. B. Bundesregierung) gestalteten Einrichtungen werden meist als Behörden (oder auch Ämter) (sowie in der Privatwirtschaftsverwaltung als sonstige Dienststellen) bezeichnet. Tätig werden in ihnen jeweils Menschen als Organwalter bzw. Amtsträger oder Funktionsträger (vielfach Beamte).
Der Grund für die Verwaltung ist die Notwendigkeit gemeinverträglichen Verhaltens für das Gemeinwohl. Da gemeinverträgliches Verhalten dem Interesse Einzelner widersprechen kann, lässt es sich oft nur gegen den Widerstand Einzelner verwirklichen, weshalb der Staat eine übergeordnete Gewalt (Hoheitsgewalt) benötigt und beansprucht. Sie bringt notwendigerweise eine Freiheitsbeschränkung des Einzelnen mit sich, so dass staatliche Verwaltung immer auch Beschränkung der Freiheit des Einzelnen bedeutet.
Die Grundsätze der Verwaltungstätigkeit sind in Österreich ebenfalls in der Verfassung niedergelegt. Damit ist ein formeller Verwaltungsbegriff geschaffen. Seine Kennzeichen sind Gesetzesgebundenheit (Legalitätsprinzip, str. für Privatwirtschaftsverwaltung) und Weisungsgebundenheit.
Nach Art. 18 I B-VG darf die gesamte staatliche Verwaltung nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden (Gesetzesgebundenheit). Dies beruht darauf, dass Verwaltung grundsätzlich Eingriff in die Freiheit des Einzelnen bedeutet. Im Rechtsstaat darf in die Freiheit des Einzelnen aber grundsätzlich nur eingegriffen werden, wenn und soweit die Allgemeinheit dies durch die dafür zuständigen Abgeordneten öffentlich und allgemein für die Zukunft beschlossen hat.
Die unter der Leitung der obersten Organe des Bundes und der Länder die Verwaltung führenden, nach den Bestimmungen der Gesetze auf Zeit gewählten Organe, ernannten berufsmäßigen Organe oder vertraglich bestellten Organe sind den ihnen vorgesetzten Organen für ihre amtliche Tätigkeit verantwortlich und, soweit in Gesetzen gemäß (Art. 20) Abs. 2 nicht anderes bestimmt ist, an deren Weisungen (Anordnungen ohne Außenwirkung) gebunden Art. 20 I 1, 2 B-VG Weisungsgebundenheit). Das nachgeordnete Organ kann die Befolgung einer Weisung (nur) ablehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt wurde oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde (Art. 20 I 3 B-VG) und kann unter Bekanntgabe rechtlicher Bedenken schriftliche Form der Weisung verlangen.
Von der Verwaltung in diesem durch Gesetzgebung, Rechtsprechung und Regierung bereits eingeschränkten Sinn der Besorgung der Angelegenheiten der Allgemeinheit durch den Staat sind noch weitere, kleinere Bereiche auszunehmen. Parlamentsverwaltung ist zwar Verwaltung, erfolgt aber nicht durch allgemeine Verwaltungsbehörden, sondern durch die eigene Parlamentsverwaltung, Justizverwaltung ist zwar Verwaltung, doch ist dafür die besondere Justizverwaltung zuständig. Rechnungshof und Volksanwaltschaft haben kraft Verfassung ebenfalls eine Sonderstellung innerhalb der staatlichen Verwaltung.
C) Arten
Die damit als Ausführung der Gesetze eingegrenzte Verwaltung ist ein sehr umfassender Lebensbereich der zivilisierten menschlichen Gesellschaft. Zum besseren Verständnis unterscheidet die Verwaltungslehre deshalb verschiedene Arten der Verwaltung. Gliederungsgesichtspunkte sind dabei das Verwaltungssubjekt, das Verwaltungsgebiet und das Verwaltungsziel.
I. Verwaltungssubjekt
1. Vereinte Nationen
Die Vereinten Nationen sind kein Staat. Ihre Verwaltungstätigkeit ist deshalb auch nicht umfassend. Die Vereinten Nationen führen aber doch zahlreiche Einzelprogramme unter Verwendung beträchtlicher Mittel durch, so dass sie auch eine entsprechende Verwaltungsorganisation benötigen und haben.
2. Europäische Union
Die Europäische Union ist kein Staat. Im Verhältnis zu ihrer politischen Bedeutung hat sie keine umfangreiche eigene Verwaltung, so dass das Rec