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#ZWERGLiterature
8661verordnen
8662Verordnung ist die behördliche Anordnung an eine unbestimmte Zahl von Personen für eine unbestimmte Zahl von Fällen. Sie erscheint sachlich mit dem Auftreten von Herrschaft, also etwa bereits in dem römischen Altertum oder in dem Frühmittelalter (beispielsweise →Kapitularien). Systematisch erfasst wird sie aber erst seit der frühen Neuzeit. Seitdem steht sie vor allem dem Gesetz gegenüber. →NotverordnungKöbler, DRG 227; Sammlung der churbaierischen Generalien und Landesverordnungen, 1771; Gerstlacher, C., Sammlung aller baden-durlachischen Anstalten und Verordnungen, Bd. 1ff. 1772f.; Handbuch aller unter der Regierung Josefs II. ergangenen Verordnungen und Gesetze, Bd. 1ff. 1785; Sammlung aller kaiserlich-königlichen Verordnungen und Gesetze, Bd. 1ff. 1786/7; Jellinek, G., Gesetz und Verordnung, 1887, Neudruck 1964; Seitz, J., Die landständische Verordnung in Bayern, 1999; Höner, M., Die Diskussion um das richterliche Prüfungsrecht und das monarchische Verordnungsrecht, 2001
8663verpachten →Pacht
8664VerpfählungDer Rechtsbrauch des Verpfählens, ZRG GA 42 (19219, 110; Müller, K., Der Rechtsbrauch des Verpfählens, ZRG GA 42 (1921), 110
8665verpfänden (als Pfand geben), durch Rechtsgeschäft ein Pfandrecht als beschränktes dingliches Recht an einer Sache eines anderen begründenWerminghoff, A., Die Verpfändungen der mittel- und niederrheinischen Reichsstädte, 1893; Kleinbub, M., Das Recht der Übertragung und Verpfändung von Liegenschaften in der Reichsstadt Ulm, 1960; Landwehr, G., Die Verpfändung der deutschen Reichsstädte im Mittelalter, 1967
8666Verpfändung
8667verpflichten
8668Verpflichtung (1307, F.) Obligation, Schuld, VerbindlichkeitKöbler, U., Werden, Wandel und Wesen des deutschen Privatrechtswortschatzes, 2010
8669Verpflichtungsgeschäft ist das bereits dem römischen Recht bekannte, eine →Verpflich-tung begründende Rechtsgeschäft (beispielsweise Kauf) in Gegensatz zu dem diese Verpflichtung tilgenden Erfüllungsgeschäft (beispielsweise Übereignung), das →Verfügungsgeschäft ist. Das Verpflichtungsgeschäft verändert die dingliche Rechtslage an der betroffenen Sache nicht, begründet aber relative Rechte und Pflichten des Gläubigers und Schuldners in Bezug auf das daraufhin vorzunehmende Verfügungsgeschäft.Kaser §§ 5 I, 11, 15 I, 60 II, 62 III 2; Köbler, DRG 46
8670Verrat ist die unbefugte, treuwidrige Offenbarung eines Geheimnisses. Bereits bei den Germanen folgt dem Volksverrat die Tötung durch Aufhängen. Ansonsten werden die verschiedenen Fälle von Verrat (Hochverrat, Landesverrat) unterschiedlich verfolgt.Mommsen, T., Römisches Strafrecht, 1899, Neudruck 1961; His, R., Das Strafrecht des Mittelalters, Bd. 1f. 1920ff., Neudruck 1964; Illmer, F., Treubruch, Verrat und Felonie, Diss. jur. Breslau 1937; Ritter, J., Verrat und Untreue an Volk, Reich und Staat, 1942
8671verrichten
8672Verrichtung
8673Verrichtungsgehilfe ist nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch des Deutschen Reiches (1896/1900) ein Mensch, dem von einer anderen Person, von deren Weisungen er mehr oder weniger abhängig ist, eine Tätigkeit übertragen worden ist. Der Geschäftsherr hat für ver-mutetes Verschulden bei Auswahl und Überwachung eines schädigenden Ver-richtungsgehilfen einzustehen.Köbler, DRG 216, 271; Niethammer, G., Entwicklung der Haftung für Gehilfenhandeln, 1973; Wicke, H., Haftung für Verrichtungsgehilfen, (in) Kontinuitäten und Zäsuren, 1999, 165; Wicke, H., Respondeat superior, 2000; Bodenhausen, E. Frhr. v., Haftung des Geschäftsherrn für Verrichtungsgehilfen, 2000
8674Versailles ist der südwestlich von Paris gelegene, 1037 erstmals bezeugte und 1561 mit Marktrecht begabte Ort, an dem Ludwig XIV. in dem 17. Jahrhundert ein Schloss errichten lässt, das dem König von Frankreich als Residenz dient. An dem 18. 1. 1871 wird in Versailles der König von Preußen zu dem Kaiser von Deutschland ausgerufen. An dem 28. 6. 1919 wird in Versailles der in 15 Teile mit 440 Artikeln gegliederte, von vielen als Diktat betrachtete, aber auch den Wunsch Frankreichs nach Zerschlagung Deutschlands oder nach Gewinnung der Rheingrenze verhindernde, ohne Beteiligung des Deutschen Reiches entstehende, den Wiederaufstieg Deutschlands in wenigen Jahren zur potentiell stärksten Macht Europas ermöglichende Vertrag der alliierten Siegermächte des ersten Weltkriegs mit dem Deutschen Rei...Kroeschell, DRG 3; Köbler, DRG 221; Keynes, J., Krieg und Frieden – Die wirtschaftlichen Folgen des Vertrages von Versailles, hg. v. Hauser, D., 2014; Berber, F., Das Diktat von Versailles, 1939; Haffner, S. u. a., Der Vertrag von Versailles, 1978; Versailles 1919, hg. v. Krumeich, G., 2001; Kolb, E., Der Friede von Versailles, 2005; Kraus, H., Versailles und die Folgen, 2013; Brandt, S., Das letzte Echo des Krieges – Der Versailler Vertrag, 2018; Peace through Law, hg. v. Erpelding, M. u. a., 2018; Schwabe, K., Versailles, 2019; Leonhard, J., Der überforderte Frieden, 2018; Kern, E., Republik und Reich – Von Versilles zu Adolf Hitler, 2018; Peace through Law – The Versailles Peace Treaty and Dispute Settlement after World War I, hg. v. Erplding, M./Hess, B./Ruiz Fabri, H., 2019
8675versammeln
8676Versammlung
8677Versammlungsfreiheit ist das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln. Die Versammlungsfreiheit entwickelt sich in dem 19. Jahrhundert zu einem Grundrecht.Kroeschell, DRG 3; Maltzahn, R. Frhr. v., Das Versammlungsgesetz vom 24. Juli1953, 2017
8678versäumen
8679Versäumnis
8680Versäumnisurteil
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