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#ZWERGLiterature
8641Vermählung →Eheschließung
8642vermehren
8643vermehrter Sachsenspiegel →Meißener Rechtsbuch
8644vermengen
8645Vermengung (lat. [F.] commixtio) ist die Zusammenfügung gleichartiger fester Stoffe unterschiedlicher Eigentümer zu einem ununterscheidbaren Ganzen (beispielsweise Getreide). Nach römischem Recht bleibt bei nicht einvernehmlicher Vermengung das Eigentum an dem entsprechenden Anteil bestehen, während bei einvernehmlicher Vermengung Miteigentum entsteht. Bei Vermengung von Geld wird ursprünglich (originär) Eigentum erworben.
8646vermischen
8647Vermischung (1524, lat. [F.] commixtio) ist der Zusammenfluss gleichartiger Flüssigkeiten oder geschmolzener Metalle verschiedener Eigentümer. Bei Einverständnis entsteht Mitei-gentum, bei fehlendem Einverständnis bleibt das Eigentum an dem jeweiligen Anteil bestehen.Köbler, U., Werden, Wandel und Wesen des deutschen Privatrechtswortschatzes, 2010
8648vermitteln
8649Vermittelung
8650Vermittlungsausschuss ist der der Vermittlung zwischen unterschiedlichen Vorstellungen zweier Gremien dienende Ausschuss. Nach amerikanischem Vorbild kennt Deutschland seit 1949 einen V. zwischen Bundestag und Bundesrat.
8651Vermögen (Wort um 1300 belegt) ist die Gesamtheit der einer Person zustehenden Gegenstände von wirtschaftlichem Wert einschließlich von Erwerbschancen. Für das Vermögen gilt das jeweilige Sachenrecht, Schuldrecht und Erbrecht. In das Vermögen wird bei Bedarf vollstreckt. Die Einziehung des Vermögens kann eine Strafe sein. Das Vermögen kann mit Vermögensteuer besteuert werden. In dem römischen Recht ist Träger (Eigentümer) des Vermögens der Vater (lat. [M.] pater familias). Später werden daneben Söldner vermögensfähig hinsichtlich des (lat. [N.]) peculium castrense, seit der Nachklassik Hauskinder hinsichtlich ihres Sondervermögens.Kaser §§ 12 I, 15 I, 18 I 1, 58 II, 60 II, 85 II; Hübner; Kroeschell, DRG 1; Laband, P., Die vermögensrechtlichen Klagen, 1869; Brauweiler, H., Der Vermögensbegriff, Diss. jur. Erlangen 1910; Planitz, H., Die Vermögensvollstreckung, 1912; Hirschberg, R., Der Vermögensbegriff im Strafrecht, 1934; Dießelhorst, M., Das Vermögensrechtssystem Samuel Pufendorfs, 1976; Mempel, H., Die Vermögenssäkularisation, 1979; Knothe, H., Das gemeine Kindesvermögensrecht, ZRG GA 98 (1981), 255; Coing, H., Europäisches Privatrecht, Bd. 1f. 1985ff.; Mit dem Zehnten fing es an, hg. v. Schultz, U., 3. A. 1992; Schroeder, K., Deutsches Recht und Bürgerliches Gesetzbuch, ZRG GA 109 (1992), 159; Hubig, S., Die historische Entwicklung des § 23 ZPO, 2002; Spann, M., Der Haftungszugriff auf den Schuldner, 2004; Köbler...
8652Vermögensstrafe ist die auf den vollständigen oder teilweisen Verlust des Vermögens gerichtete, bereits den Römern bekannte, von der Aufklärung wegen der Auswirkungen auf die Familie des Betroffenen bekämpfte, durch Gesetz von dem 15. Juli 1992 in Deutschland (wieder) eingeführte, aber durch Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Deutschlands von dem 20. 03. 2002 wegen mangelnder Bestimmtheit als verfassungswidrig beurteilte Strafe.Schnieders, R., Die Geschichte der Vermögensstrafe in Deutschland, 2002
8653Vermögensvollstreckung ist in dem römischen Recht die in dem 2./1. Jahrhundert v. Chr. neben die Personalvollstreckung tretende Vollstreckung des Gläubigers in das Vermögen des Schuldners, wenn dieser nicht den durch Urteil bestimmten Betrag leistet. Dabei wird der betreibende Gläubiger in den Besitz eingewiesen und danach das Vermögen durch Versteigerung an den Meistbietenden verwertet, wobei die Verteilung des Überschusses auf die anderen Gläubiger nach der Reihenfolge der Urteile erfolgt.
8654vermuten
8655Vermutung ist der Satz, nach dem von dem Vorliegen eines bestimmten Umstands (grundsätzlich) auf einen bestimmten anderen Umstand geschlossen werden soll (beispielsweise von Besitz auf Eigentum). Die aus der Erfahrung des Alltagslebens er-wachsende Vermutung ist (als [lat.] praesumptio [F.]) bereits dem römischen Recht bekannt. Sie wird mit diesem später aufgenommen.Köbler, DRG 29; Hamza, G., Réflexions sur les présomptions relatives aux comourants (commorientes) (in) Status familiae, 2001, 131
8656vernehmen
8657Vernehmung ist die Befragung eines Menschen durch eine Behörde in einem Verfahren.Schumann, A., Verhör, Vernehmung, Befragung, 2016
8658Vernunft ist die Fähigkeit, nachvollziehbare, verständige Entscheidungen zu treffen. Auf die Vernunft stellt die Aufklärung der frühen Neuzeit besonders ab. Namengebend wird die Vernunft für das hierauf gegründete Vernunftrecht.Köbler, DRG 136, 146; Neusüß, W., Gesunde Vernunft und Natur der Sache, 1970; Pohl, M., Fliehen - Kämpfen - Kapitulieren, 2013
8659Vernunftrecht ist das allein durch die →Vernunft gerechtfertigte und begründete Recht. Es ist die in dem 17. und 18. Jahrhundert vorherrschende Art des Naturrechts. Das Vernunftrecht nimmt seinen Ausgang von spanischen Spätscholastikern (Francisco de →Vitoria 1483/1493-1546, Fernando →Vazquez 1512-1569), die zwecks Gewinnung einer verlässlichen Lösung für die an dem Beginn der Neuzeit entstehenden rechtlichen Fragen aus einem als allgemein behaupteten Naturrecht gewisse allgemeine Völkerrechtssätze ableiten. Auf dieser Grundlage entwickelt Hugo →Grotius 1625 ein Allgemeinrecht für alle Rechtsverhältnisse, das ausschließlich aus dem naturgegebenen Streben (lat. [M.] appetitus) des Einzelnen vernünftigerweise Verträge erfüllt, verursachte Schäden ausgleicht und das Eigentum anderer achtet. S...Kroeschell, DRG 3; Köbler, DRG 139, 140, 144, 145, 159, 163, 166, 207; Dulckeit, G., Naturrecht und positives Recht bei Kant, 1932, Neudruck 1973; Thieme, H., Das Naturrecht und die europäische Privatrechtsgeschichte, 2. A. 1954; Wieacker, F., Privatrechtsgeschichte der Neuzeit, 1952, 2. A. 1967; Rüping, H., Die Naturrechtslehre des Christian Thomasius, 1968; Bärmann, J., Zur Methode des Vernunftrechts, FS zum 150jährigen Bestehen des Oberlandesgerichts Zweibrücken, 1969, 3; Carpintero-Benitez, F., Del derecho natural medieval al derecho natural moderno, 1977; Krause, D., Naturrechtler des sechzehnten Jahrhunderts, 1979; Luig, K., Der Einfluss des Naturrechts, ZRG GA 96 (1979), 38; Lipp, M., Die Bedeutung des Naturrechts, 1980; Christian Wolff 1679-1754, hg. v. Schneiders, W., 1983; Link, ...
8660Verona an der unteren Etsch wird auf angeblich keltischer Grundlage 89 v. Chr. römische (lat. [F.]) colonia. Seit dem 3. Jahrhundert ist es Sitz eines Bischofs, später Sitz Theoderichs des Großen (Dietrich von Bern) und des Langobardenkönigs Alboin. In dem 12. Jahrhundert wird es freie Kommune, die 1228 und 1276 Statuten aufzeichnet. Über Mailand (1387), Venedig (1405) und →Österreich (1797) gelangt es 1866 zu →Italien.Cipolla, C., Compendio della storia politica, 1976; Westhues, P., Die Kommunalstatuten von Verona im 13. Jahrhundert, 1995
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