841 | berufen (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch um 950 bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen ab 1221-1224 belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, V.) rufen, Berufung einlegen | |
842 | Berufsfreiheit (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch nicht bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen nicht belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, F.) ist die Freiheit der Berufswahl und der Berufsausübung, die unter dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland erst in der zweiten Hälfte des 20. Jahrhunderts grundrechtliche Bedeutung erlangt. | Hege, H., Das Grundrecht der Berufsfreiheit, 1977 |
843 | Berufsrichter (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch nicht bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen nicht belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, M.) ist der Richter, der seine Tätigkeit als Beruf ausübt. Er tritt als gelehrter Offizial des Bischofs vereinzelt seit dem späten 12. Jahrhundert (Reims, Mainz), allgemeiner seit 1246 als ständiger, ordentlicher und selbst entscheidender Einzelrichter der kirchlichen Gerichtsbarkeit auf. Bis zu dem 19. Jahrhundert setzt er sich unter Verdrängung des ungelehrten, ehrenamtlich tätigen Schöffen auch in dem weltlichen Gericht durch, ehe ihm dann durch den Liberalismus nach englischem (bzw. französischem) Vorbild erneut ehrenamtliche Laienrichter vor allem in Strafsachen zu der Seit... | Köbler, DRG 154, 234; Nörr, K., Zur Stellung des Richters im gelehrten Prozess der Frühzeit, 1967; Müller-Volbehr, J., Die geistlichen Gerichte in den braunschweig-wolfenbüttelschen Landen, 1972; Budischin, H., Der gelehrte Zivilprozess in der Praxis geistlicher Gerichte, 1974; Horn, N., Bologneser doctores und iudices im 12. Jahrhundert, ZHF 3 (1976), 221 |
844 | Berufsschule (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch 1877 bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen nicht belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische und das Lateinische und Griechische des Altertums mit dem Indogermanischen verbindbar, F.) ist die in Deutschland in dem 19. Jahrhundert zu der Verbesserung der beruflichen Ausbildung entwickelte öffentliche Schule. | Fischbach, R., Von der Sonntags- und Fortbildungsschule zur Berufsschule, 2004 |
845 | Berufsverbot (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch 1939 bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen nicht belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, N.) ist das Verbot, einen bestimmten Beruf auszuüben. Ihm geht die nach Einführung der Gewerbefreiheit in dem 19. Jahrhundert geschaffene Möglichkeit voraus, ein aufgenommenes Gewerbe nachträglich zu untersagen (Preußen Gewerbeordnung 1845, Norddeutscher Bund 1869, Deutsches Reich 1872). Das Gesetz gegen gefährliche Gewohnheitsverbrecher von dem 24. 11. 1933 führt daneben als Maßregel der Sicherung und Besserung eine Untersagung einer Gewerbeausübung in dem Rahmen eines Strafverfahrens bei Begehung einer Straftat unter Missbrauch des Berufs ein (§ 42l StGB). Sie wird bald als Beru... | Reinhard, E., Die Entwicklung der Untersagung gewerblicher Unternehmen seit 1869, Diss. jur. Heidelberg 1940 |
846 | Berufung (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch nicht bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen ab 1295 belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, F., Verb berufen um 950) ist das seit 1877/1879 grundsätzlich gegen Urteile des ersten Rechtzugs in dem Deutschen Reich gegebene Rechtsmittel. Es kommt sachlich mit der Aufnahme des römisch-kanonischen Prozessrechts in dem Spätmittelalter als →Appellation an einen höheren Richter in das Heilige römische Reich und verdrängt dort die ältere einheimische Urteilsschelte, die seit dem Ende des 13. Jahrhunderts aber schon in einem ziemlich allgemeinen Sinn (auch) Berufung genannt werden kann. Gleichzeitig wird Berufung allmählich das allgemeine deutsche Wort für die bis 1877/1879 als Rec... | Kaser § 65 IV; Köbler, DRG 116, 202, 235; Planck, W., Das deutsche Gerichtsverfahren im Mittelalter, Bd. 1 1879, 268; Buchda, G., Die Rechtsmittel im sächsischen Prozess, ZRG GA 75 (1958), 274ff.; Weitzel, J., Der Kampf um die Appellation ans Reichskammergericht, 1976 |
847 | Berytos (Beirut an der Ostküste des Mittelmeers) ist der Sitz einer bereits vor 238 n. Chr. berühmten Rechtsschule. Hier wie später in Konstantinopel lehren besoldete Professoren (lat. [M.Pl.] antecessores, Vorgänger) in einem festen Studienplan in fünf Jahreskursen den Rechtsstoff. In dem ersten Jahr beginnt man (als lat. [M.] dupondius) mit den Institutionen des Gaius (Privatrecht bzw. personae und res [Menschen und Sachen], Prozessrecht bzw. actiones). Es folgen vier Teile (lat. libri [M.Pl.] singulares, einzelne Bücher) zivilrechtlicher Schriften ([vielleicht aus Ulpians - lat. - Ad Sabinum libri, Bücher zu Sabinus, Mitgiftrecht, Vormundschaftsrecht, Testamentsrecht, Vermächtnisrecht). In dem zweiten und dritten Jahr (edictalis, Papinianista) wird der Stoff des Jurisdiktionsedikts der ... | Dulckeit/Schwarz/Waldstein § 39; Köbler, DRG 53; Wieacker, F., Antecessores, FS H. Niederländer, 1991, 215 |
848 | Besançon (mhd. Bisanz) an dem Doubs nördlich des Jura wird 1691 Sitz einer Universität (bis 1793). | |
849 | Besatzung (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch – als Ansatz - nicht bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen ab um 1235 belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, F., Verb besetzen in Grimm Deutsches Wörterbuch nicht belegt) ist die zeitweise Übernahme der Herrschaftsgewalt in einem fremden Gebiet durch einen an sich dafür nicht zuständigen Staat beispielsweise als Ergebnis eines Krieges (etwa nach 1945 insgesamt 15 Millionen Soldaten und Angehörige der Vereinigten Staaten von Amerika in dem Gebiet der späteren Bundesrepublik Deutschland). | Marx, T., Zwischen Schwert und Schild, 2004; Die besetzte res publica, hg. v. Meumann, M. u. a., 2006; Löhnig, M., Zwischenzeit, 2011 |
850 | Besatzungsstatut (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch nicht bezeugt und – als Ansatz – in älteren deutschen Rechtsquellen nicht belegt sowie in Bestandteilen über das erschließbare Germanische und das Lateinische des Altertums teilweise mit dem Indogermanischen verbindbar, N.) ist die 1949 von den drei westlichen Besatzungsmächten Deutschlands einseitig erlassene Grundregelung des Verhältnisses ihrer Hoheitsgewalt zu jener der Bundesrepublik Deutschland, die dieser grundsätzlich die volle gesetzgebende, vollziehende und rechtsprechende Gewalt überträgt. 1951 überarbeitet, wird es an dem 5. 5. 1955 mit Inkrafttreten der Pariser Verträge beseitigt. | Kroeschell, 20. Jahrhundert; Pollock, J., Besatzung und Staatsaufbau nach 1945, hg. v. Krüger-Bulcke, I., 1994; Waibel, D., Von der wohlwollenden Despotie zur Herrschaft des Rechts, 1996; Deutschland unter alliierter Besatzung 1945-1949/55. Ein Handbuch, hg. v. Benz, W., 1999 |
851 | Besatzungsrecht (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch nicht bezeugt und – als Ansatz – in älteren deutschen Rechtsquellen nicht belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, N.) →Besatzungszone | Handbuch des Besatzungsrechts, hg. v. Schmoller, G. v. u. a., 1957; Das geltende Besatzungsrecht, hg. v. Schröder, D., 1990; Zwischen Kontinuität und Fremdbestimmung, hg. v. Diestelkamp, B. u. a., 1996; Waibel, D., Von der wohlwollenden Despotie zur Herrschaft des Rechts, 1996; Die volle Macht eines souveränen Staates, hg. v. Haftendorn, H. u. a., 1996; Deutschland unter alliierter Besatzung 1945-1949/55. Ein Handbuch, hg. v. Benz, W., 1999; Walton-Jordan, U., Die britische Gerichtsbarkeit in Nordwestdeutschland 1945-1949, ZRG GA 117 (2000), 362; Rensmann, M., Besatzungsrecht im wiedervereinigten Deutschland, 2002; Zentz, F., Das amerikanische Strafverfahren als Element der Besatzungspolitik, 2005 |
852 | Besatzungszone (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch nicht bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen nicht belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische und (das Französische und mittelbar) das Lateinische und Griechische des Altertums mit dem Indogermanischen verbindbar, F.) ist das Gebiet (Zone), das einer von mehreren Besatzungsmächten zugeteilt ist. 1945 werden das →Deutsche Reich (und das davon nach dem Anschluss des Jahres 1338 wieder verselbständigte →Österreich) in je eine Besatzungszone der Vereinigten Staaten von Amerika, der Sowjetunion, Großbritanniens und Frankreichs aufgeteilt (Potsdamer Abkommen von dem 2. 8. 1945). Den Einwohnern werden von Frankreich täglich 900 Kalorien, von Großbritannien 1050, von der Sowjetunion 1080 und von den Vereinigten St... | Kroeschell, 20. Jh; Köbler, DRG 244, 245; Blomeyer, A., Die Entwicklung des Zivilrechts, 1950; Overesch, M., Das besetzte Deutschland, 1986, Neudruck 1992; Das geltende Besatzungsrecht, hg. v. Schröder, 1990; Zwischen Kontinuität und Fremdbestimmung, hg. v. Diestelkamp, B. u. a., 1996; Deutschland unter alliierter Besatzung 1945-1949/55. Ein Handbuch, hg. v. Benz, W., 1999; Lehmann, A., Der Marshall-Plan und das neue Deutschland, 2000; Mußgnug, D., Alliierte Militärmissionen in Deutschland 1946-1900, 2001; Kriegsende und Neubeginn, hg. v. Hoser, P. u. a., 2003; Behling, K., Spione in Uniform, 2004; Groß, J., Die deutsche Justiz unter französischer Besatzung 1945-1949, 2007; Zwischenzeit, hg. v. Löhnig, M., 2011 |
853 | Bescheid (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch um 1180 bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen 1221-1224 belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, M.) Mitteilung, Wissen, Entscheidung | Gemeine Bescheide, Teil 1 Reichskammergericht 1497-1805, hg. v. Oestmann, P., 2013, Teil 2 Reichshofrat, 2015 |
854 | Beschlagnahme (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch 1753 bezeugt und – als Ansatz – in älteren deutschen Rechtsquellen nicht belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, F., Verb beschlagnahmen 1832) ist die zwangsweise Sicherstellung von Gegenständen zu der Sicherung öffentlicher oder privater Belange. Unterschiedliche Einzelfälle dieser Art sind bereits in älteren Zeiten bekannt (beispielsweise römische [lat.] missio [F.] in bona, Gütereinweisung). In dem Rechtsstaat des 19. Jahrhunderts wird die Beschlagnahme an gesetzlich geregelte Voraussetzungen gebunden. | Kaser §§ 85, 86; Mothes, R., Die Beschlagnahme nach Wesen, Arten und Wirkungen, 1903; Planitz, H., Die Vermögensvollstreckung, 1912; Freyberg, R., Über die Beschlagnahme, Diss. jur. Frankfurt am Main 1971 |
855 | beschlagnahmen (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch 1832 bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen – als Ansatz - nicht belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, V.) sicherstellen, wegnehmen | |
856 | Beschreien (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch nicht bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen ab 1300 belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, V. und substantiviert N.) Beschreien der Wände ist die wahrnehmbare Lautgebung eines neugeborenen Menschen. Das Beschreien ist von dem Sachsenspiegel (1221-1224) bis zu dem preußischen Allgemeinen Landrecht (1794) bezeugt. Nach vielen Rechtsquellen ist es ausreichende Voraussetzung der Rechtsfähigkeit. | Brunner, H., Die Geburt eines lebenden Kindes, ZRG GA 16 (1896), 63; Kuyk, I. van, Het schreiend Kind, TRG 2 (1920/1921), 63ff. |
857 | Beschwerde (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch nicht als Ansatz bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen ab 1302 belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, F., lat. [N.] gravamen, Verb beschweren in Grimm Deutsches Wörterbuch nicht bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen ab 1290 [Salem] öfter belegt) ist die Belastung, aus der sich ein verfahrensmäßiger Rechtsbehelf entwickelt (beispielsweise Italien 12. Jahrhundert). In dem Verhältnis zu Rechtsmitteln wie Appellation oder Revision bezieht sich die Beschwerde in der jüngeren Vergangenheit auf Beschlüsse und Verfügungen in Gegnsatz zu Urteilen. Eine neue Sonderform ist die →Verfassungsbeschwerde zu Verfassungsgerrichten in der Bundesrepublik Deutschland. →Nichtigkei... | Bethmann Hollweg, M. v., Der germanisch-romanische Zivilprozess, Bd. 1ff. 1868ff., Neudruck 1959; Kiefner, H., Zur Divergenzjudikatur des Reichsgerichts, (in) Das Bürgerliche Gesetzbuch und seine Richter, 2000, 585; Suppliche e „gravamina“, hg. v. Nubola, C., 2002 |
858 | beschweren (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch nicht und in älteren deutschen Rechtsquellen ab 1290 [Salem] öfter belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, V.) schwer machen, sich als beschwert erklären | |
859 | beseitigen (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch 1742 bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen fünfmal 1809 [Badisches Landrecht] belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, V., auf die Seite bewegen, entfernen | |
860 | Beseitigung (Wort – als Ansatz – in Grimm Deutsches Wörterbuch nicht bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen nicht belegt, Verb beseitigen 1742) ist die Entfernung eines Umstands, insbesondere die Entfernung einer Störung. Auf sie kann ein Anspruch bestehen. Er ist von einem möglichen Schadensersatzanspruch unabhängig. | Kawasumi, Y., Von der römischen actio negatoria zum negatorischen Beseitigungsanspruch, 2001 |