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#ZWERGLiterature
8561Verdachtsstrafe ist die bei bloßem Verdacht einer Straftat verhängte, wegen des fehlenden sicheren Tatnachweises milder ausfallende Strafe. Nach gewissen älteren Ansätzen (Gaill, Berlich) wird die Verdachtsstrafe bei Carpzov (1595-1666) als Übernahme aus dem ita-lienischen Recht sichtbar (in München genugsamer Verdacht 1615 erwähnt). Sie wird als eine Art außerordentlicher Strafe etwa bei dem Widerruf eines Geständnisses verhängt. Die Aufklärung bekämpft die in dem ersten Drittel des 19. Jahrhunderts verschwindende Verdachtsstrafe (lat. →in dubio pro reo).Carpzov, B., Practica nova, 1652; Holtappels, P., Die Entwicklung der Geschichte des Grundsatzes „in dubio pro reo“, 1965; Schaffstein, F., Verdachtsstrafe, außerordentliche Strafe und Sicherungsmittel, Z. f. d. ges. Strafrechtswiss. 1989, 493; Balogh, E., Die Verdachtsstrafe, Diss. jur. Freiburg im Breisgau 1993; Thäle, B., Die Verdachtsstrafe, 1993; Schmoeckel, M., Humanität und Staatsraison, 2000; Schulz, L., Normiertes Misstrauen, 2001; Schulz, L., Die praesumtio innocentiae, ZRG 119 (2002), 193; Balogh, E., Die Verdachtsstrafe in Deutschland in dem 19. Jahrhundert, 2009
8562Verden an der Aller, 810 erstmals als Ferdi (Furt) erwähnt, ist vielleicht seit etwa 785 Sitz eines von König Karl dem Großen gegründeten Bistums. Es schließt sich 1566 der Reformation an. Sein kleines weltliches Herrschaftsgebiet fällt von 1648 bis 1712/1719 an Schweden. Über Hannover gelangt es an Preußen (1866), das Deutsche Reich (1871) und 1946 bei der Aufteilung Preußens zu Niedersachsen.Urkundenbuch der Bischöfe und des Domkapitels von Verden, Bd. 1ff. bearb. v. Mindermann, A., 2001ff.; Immunität und Landesherrschaft, hg. v. Kappelhoff, B. u. a., 2002
8563Verdroß, Alfred (Innsbruck 22. 2. 1890-27. 4. 1980) wird 1924 Professor für Völkerrecht, Rechtsphilosophie und internationales Privatrecht in Wien. Er setzt sich dabei für eine universale Sicht des Rechtes ein. Deshalb anerkennt er in seinem Völkerrecht (1937) auch die von den Kulturvölkern übereinstimmend anerkannten Rechtsgrundsätze als Quelle des Völkerrechts (Universelles Völkerrecht 1976).Österreichische Rechts- und Staatswissenschaften in Selbstdarstellungen, hg. v. Grass, N., 1952, 200; Ius humanitatis. FS Alfred Verdroß, hg. v. Miehsler, H., 1980; Köck, H., Alfred Verdroß, 1991
8564Verdun an der Maas wird von Kelten gegründet (Virodunum). Um 359 wird es Sitz eines Bischofs. 843 einigen sich in Verdun die Söhne Ludwigs des Frommen auf die Dreiteilung des fränkischen Reiches. 879 kommt Verdun aus dem Mittelreich Lothars zu dem östlichen (deutschen) Teil des fränkischen Reiches, wo es in dem 13. Jahrhundert Reichsstadt wird, 1552/1648 aber an Frankreich fällt.Köbler, Historisches Lexikon; Ettighoffer, P., Verdun, 5. A. 1985; Hirschmann, F., Verdun im hohen Mittelalter, 1995; Petry, C., Faire des sujets du roi, 2006
8565Verein (Wort Straßburg 1519, Vereinsrecht 1849) ist die Vereinigung mehrerer Personen zu einem bestimmten Zweck. In dem Privatrecht ist der Verein die auf eine gewisse Dauer berechnete Personenvereinigung mit körperschaftlicher Verfassung, die in dem Bestand von dem Wechsel der Mitglieder unabhängig ist. Vereine gibt es bereits in dem altrömischen Recht (lat. collegium [N.], sodalitas [F.], sodalicium [N.], corpus [N.]), ohne dass sich die Rechtskundigen damit näher befassen. Eine allgemeine Einrichtung des Vereins entwickelt sich auf der Grundlage älterer unterschiedlicher Verbände und einzelner vereinsähnlicher Vereinigungen (beispielsweise Weimar 1617 Fruchtbringende Gesellschaft) erst seit dem 18. Jahrhundert. Seit desssen Mitte finden sich zunehmend politische Vereine als Vorläufer de...Kaser § 17; Kroeschell, DRG 3; Köbler, DRG 207, 266; Geschichtliche Grundbegriffe, Bd. 6 1989, 789; Menger, C., Zur Geschichte der Vereinskonzession, Diss. jur. Göttingen 1940; Boldt, W., Die Anfänge des deutschen Parteiwesens, 1971; Schraysler, E., Handwerkerbünde und Arbeitervereine, 1972; Schultze, W., Öffentliches Vereinigungsrecht im Kaiserreich, 1973; Handbuch der Quellen und Literatur der neueren europäischen Privatrechtsgeschichte, hg. v. Coing, H., Bd. 1ff. 1973ff., 3,2,1757; Kögler, P., Arbeiterbewegung und Vereinsrecht, 1974; Vormbaum, T., Die Rechtsfähigkeit der Vereine, 1976; Foerster, C., Der Preß- und Vaterlandsverein von 1832/3, 1982; Siemann, W., Der „Polizeiverein“, 1983; Vereinswesen und bürgerliche Gesellschaft, hg. v. Dann, O., 1984; Coing, H., Europäisches Privatrecht...
8566Vereinigter Landtag ist in Preußen der aus sämtlichen Mitgliedern der acht preußischen Provinziallandtage gebildete, an dem 11. 4. 1847 erstmals und an dem 2. 4. 1848 letztmals zusammengetretene Landtag.Eickenboom, P., Der preußische erste vereinigte Landtag, Diss. phil. Bonn 1961
8567Vereinigte Staaten von Amerika (USA, erste Bezeichnung des neuen Kontinents nach dem die Verschiedenheit von Indien erkennenden Amerigo Vespucci [1451-1512] als Amerika in der Weltkarte Martin Waldseemüllers aus Freiburg im Breisgau 1507) ist der in dem 18. Jahrhundert aus Kolonien Englands (, Frankreichs und Spaniens) erwachsende Staat auf dem südlichen Teil des nordamerikanischen Halbkontinents. Zwischen 1775 und 1783 lösen sich die bisherigen Kolonien Großbritanniens kriegerisch bzw. revolutionär von der bisherigen Kolonialmacht (Unabhängigkeitserklärung dreizehner Kolonien Großbritannniens von dem 4. Juli 1776 mit dem Ziel der Gründung eines Staatenbunds). In dem Teilstaat Virginia entsteht an dem 12. 6. 1776 (22 Tage vor der Unabhängigkeitserklärung dreizehner Kolonien Großbritanniens...Warren, C., A Hisatory of the American Bar, 1912, Neudruck 2013; Seagle, W., The Quest for Law 1941, (deutsch) Weltgeschichte des Rechts, 1. A. 1951, 2. A. 1958, 3. A. 1967; Schwartz, B., American Constitutional Law, 1955, Neudruck 2013; Jacobs, R., Die Quit-Rents in den USA und ihre Wurzeln in der Geschichte des englisch-amerikanischen Real-Property-Law, 1971; Blumenwitz, D., Einführung in das angloamerikanische Recht, 1971, 7. A. 2003; Eichler, H., Verfassungsbewegungen in Amerika und Europa, 1985; Friedmann, L., History of American Law, 2. A. 1985; David, R./Grasmann, G., Einführung in die großen Rechtssysteme der Gegenwart, 2. A. 1988; Bitterli, U., Die Entdeckung Amerikas, 4. A. 1992; Cushman, C., The Supreme Court Justices, 1993, 2. A. 1995, 3. A. 2012; Dokumente zur Geschichte der V...
8568Vereinigung
8569Vereinigungsfreiheit ist die Freiheit, Vereinigungen zu bilden. Sie entwickelt sich in dem 19. Jahrhundert als Grundrecht.Müller, F., Korporation und Assoziation, 1965; Tillmann, H., Staat und Vereinigungsfreiheit, Diss. jur. Gießen 1976; Voß, W., Vereinigungsfreiheit und Staatsräson, (in) Libertas 1991, 301; Eisenhardt, U., Deutsche Rechtsgeschichte, 4. A. 2004, 7. A. 2019
8570Vereinte Nationen (United Nations) sind der Zusammenschluss der Staaten zu dem Zweck der Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit durch Kollektiv-maßnahmen. Die Vereinten Nationen entstehen als Nachfolger des Völkerbunds 1945 (1. 1. 1942 Deklaration der Vereinten Nationen, 30. 110. 1943 Moskauer Deklaration der vier Mächte, 1945 auf der Konferenz von Jalta Charta fertiggestellt, 26. Juni 1945 Konferenz von San Francisco Unterzeichnung durch 50 Staaten, 24. 10. 1945). Grundlage ist die Charta der Vereinten Nationen. Die wichtigsten Organe sind Vollversammlung, Sicherheitsrat und Generalsekretär.Köbler, DRG 246, 248; Charta der Vereinten Nationen, hg. v. Simma, B. u. a., 1991; Knipping, F. u. a., Das System der Vereinten Nationen und seine Vorläufer, Bd. 1f. 1995; Rittberger, V. u. a., Vereinte Nationen und Weltordnung, 1997; Volger, H., Lexikon der Vereinten Nationen, 2000; Die Vereinten Nationen sechs Jahrzehnte nach ihrer Gründung, hg. v. Münk, H. 2008; Dinkel, J., Die Bewegung bündnisfreier Staaten, 2015
8571Verfachbuch ist ursprünglich in Tirol und Vorarlberg das seit dem späteren 15. Jahrhundert geführte Gerichtsbuch über Geschäfte und Verfahren. Seit dem 17. Jahrhundert engt es sich hauptsächlich auf in zeitlicher Reihenfolge eingetragene Geschäfte über Grund und Boden ein. Spätestens in dem 20. Jahrhundert wird es durch das moderne →Grundbuch abgelöst.Das älteste Tiroler Verfachbuch (Landgericht Meran 1468-1471), hg. v. Moeser, K. u. a., 1990
8572Verfahren ist die Art oder Weise des Vorgehens bei der Bewältigung einer Aufgabe oder eines Vorhabens, insbesondere durch eine Entscheidung einer Behörde (Verwaltungs-verfahren) oder eines Gerichts über einen Antrag oder einen Rechtsstreit (Gerichtsverfahren, Prozess). Verfahren entwickeln sich vermutlich schon früh als Verallgemeinerung einzelner Geschehensabläufe. Bereits die römischen Zwölftafelgesetze behandeln den Zivilprozess und bestimmen, wie der Beklagte in das Gericht (lat. ius [N.], forum [N.]) gebracht werden kann. Neben den →Zivilprozess tritt bald der besondere →Strafprozess. Aus dem Legisak-tionenverfahren (→legisactio) wird das →Formularverfahren. Das Formularverfahren wird durch das Kognitionsverfahren (→cognitio) abgelöst. Bei den Germanen finden Entscheidungsverfahren ve...Kaser §§ 80 II 3, 82, 84; Köbler, DRG 14, 18, 31, 55, 70, 86, 91, 114, 153, 200, 234, 261; Bethmann Hollweg, M. v., Der germanisch-romanische Zivilprozess, Bd. 1ff. 1868ff., Neudruck 1959; Planck, J., Das deutsche Gerichtsverfahren, Bd. 1f. 1879, Neudruck 1973; Bartmann, J., Das Gerichtsverfahren, 1908; Bader, K., Das Schiedsverfahren, 1929; Döhring, E., Geschichte der deutschen Rechtspflege, 1953; Landes, D., Achtverfahren, Diss. jur. Frankfurt am Main 1964; Kaser, M., Das römische Zivilprozessrecht, 2. A. 1996; Schlosser, H., Spätmittelalterlicher Zivilprozess, 1971; Meyer, D., Gerichtsverfahren und Zivilprozess, Diss. jur. Göttingen 1972; Sellert, W., Prozessgrundsätze und Stilus Curiae, 1973; Dick, B., Die Entwicklung des Kameralprozesses, 1981; Conflict in medieval Europe, hg. v. Brow...
8573Verfahrensverweigerung ist die Verweigerung der Durchführung eines →Verfahrens seitens einer daran zu beteiligenden Person oder Einrichtung. In dem Frühmittelalter verfällt der Beklagte, der eine Ladung missachtet, dem →Königsbann. In dem Deutschen Bund kann bei Verweigerung einer gerichtlichen Entscheidung durch die Gerichtsbarkeit die Bun-desversammlung (Bundestag) angerufen werden.Köbler, DRG 92, 200
8574VerfallArnold, M., Verfall, Einziehung und Unbrauchbarmachung (§§ 73 bis 76a StGB), 2013
8575Verfallspfand ist das in dem altrömischen Recht verbreitete, später zurückgedrängte, bei Pfandreife und Unterbleiben der Schuldtilgung in das Eigentum des Pfandgläubigers über-gehende →Pfand. Da es dem Pfandgläubiger oft weit mehr als die Schuldtilgung einbringt, ist es in entwickelteren Rechtsordnungen wegen des angemessenen Schutzes des Schuldners selten.Kaser § 31 II 2
8576Verfangenschaft ist die Beschlaglegung eines Gegenstands zugunsten eines Rechtssubjekts. In dem süddeutschen hochmittelalterlichen Ehegüterrecht tritt in der Errungenschafts- und Fahrnisgemeinschaft bei dem Tod eines Ehegatten Verfangenschaft der Liegenschaften zugunsten der ehelichen Kinder ein. Das verfangene Gut darf der überlebende Ehegatte nutzen und verwalten, aber nur bei echter Not oder Zustimmung der Kinder veräußern. Bei seinem Tod fällt es an die Kinder. Möglich sind aber rechtsgeschäftliche Teilung oder →Einkindschaft. Seit dem 15. Jahrhundert verliert die Verfangenschaft ihre Bedeutung.Hübner 679; Mayer-Homberg, E., Zur Entstehung des fränkischen Verfangenschafts-rechtes, 1913; Gudian, G., Ingelheimer Recht, 1968, 188
8577Verfasser ist der Urheber einer Gegebenheit, insbesondere eines Sprachwerks.Verfasser-Datenbank - die Autoren der deutschsprachigen Literatur von den Anfängen bis zur Gegenwart, 2012 (elektronische Ressource De Gruyter Berlin); Compendium auctorum latinorum medii aevi 500-1500 (CALMA, 2012 bis ba erschienen); Biographisches Archiv des Mittelalters (BAMA), bearb. v. Wispelwey, V., 2004ff. mit fast 130000 biographischen Artikeln aus 56 Quellenwerken
8578Verfassung (zu Fass, fassen, seit dem 14. Jahrhundert belegt) ist (materiell) der grundlegende Zustand (vor allem des Staates) und (formell) den diese in seinen Grundzügen beschreibende oder ordnende Urkunde. Insofern hat jede Gemeinschaft eine Verfassung (im materiellen Sinn). Bereits die griechische Philosophie unterscheidet etwa als unter-schiedliche Formen Monarchie, Aristokratie, Politeia, Tyrannis, Oligarchie oder Demokratie (Aristoteles). Vereinzelt halten seit dem Hochmittelalter Schriftstücke besondere tatsächlich geschaffene Grundzüge der angestrebten Verfassung fest (beispielsweise Magna Charta England 1215, Mainzer Reichslandfriede 1235, Goldene Bulle 1356, ewiger Reichslandfriede von 1495 oder Wahlkapitulation Karls V. von 1519, Augsburger Religionsfriede 1555, Westfälischer F...Kroeschell, DRG 3; Baltl/Kocher; Geschichtliche Grundbegriffe, Bd. 6 1989, 831 (Mohnhaupt/Grimm); Köbler, DRG 6, 14, 18, 32, 55, 69, 82, 101, 109, 138, 147, 149, 152, 171, 182, 190, 191, 195, 221, 222, 227, 232, 245, 248, 256, 257, 258; Bisinger, J., Staatsverfassung des österreichischen Kaisertums, 1809; Hugo, G. W., Chronologische Verzeichnis der Verfassungsurkunden älterer und neuerer Zeit, 1827; Die Grundgesetze und Verfassungsurkunden, hg. v. Hugo, G. W., 1836; Mommsen, T., Römisches Staatsrecht, Bd. 1ff. 3. A. 1887, Neudruck 1963; Stutz, U., Die Grundlagen der mittelalterlichen Verfassung Deutschlands und Frankreichs, ZRG GA 21 (1900), 115; Sander, P., Feudalstaat und bürgerliche Verfassung, 1906; Bergsträßer, L., Geschichte der Reichsverfassung, 1914; Andreas, W., Geschichte der bad...
8579Verfassung der Bundesrepublik Deutschland ist das Bonner Grundgesetz von dem 23. 5. 1949. Seine Grundrechte wollen nicht nur Programmsätze sein, sondern grundsätzlich verbindliche Kraft entfalten und Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht binden. Eine Änderung der wichtigsten Grundsätze ist nach Art. 79 III unzulässig. Inhaltlich stellt der Katalog einen pluralistischen Kompromiss auf traditioneller Grundlage dar, wobei die Gewährleistung von Eigentum und Erbrecht ebenso wie die Möglichkeit der Vergesellschaftung von Boden und Produktionsmitteln festgelegt wird. An der Spitze des Organisationsteils steht die Entscheidung für den demokratischen und sozialen Bundesstaat, in dem alle Gewalt von dem Volk ausgeht, durch besondere Organe der Gesetzge...Kroeschell, DRG 3; Köbler, DRG 256; Robbers, G., Die Änderung des Grundgesetzes, (in) NJW 1989, 1124; Hesse, K., Grundzüge des Verfassungsrechts, 20. A. 1995; Weber-Fas, R., Deutschlands Verfassung, 1997
8580Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik ist die an dem 7. 10. 1949 geschaffene, äußerlich ziemlich konservative, aber weder Gewaltenteilung, noch Opposition noch eine gesellschaftspolitische Wahlentscheidung zulassende Verfassung. Sie wird durch die Beseitigung der Länder (13. 7. 1952/8. 12. 1958) und der Selbstverwaltung der Gemeinden sowie die Ersetzung des Präsidenten durch einen kollegialen Staatsrat (12. 9. 1960) verändert. Die zweite Verfassung von dem 9. 4. 1968 will die inzwischen erreichten sozialen Errungenschaften absichern und gibt in der Neufassung von dem 7. 10. 1974 die Vorstellung einer deutschen Nation auf.Kroeschell, DRG 3; Köbler, DRG 258; Roggemann, H., Die DDR-Verfassungen, 4. A. 1989
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