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#ZWERGLiterature
8541Verband ist die Vereinigung von Personen zu einem bestimmten Zweck. Da auch die Familie als Verband angesehen wird, reicht der Verband zeitlich sehr weit zurück. Aus loseren Zusammenschlüssen entwickelt sich dabei allmählich die →juristische Person (19. Jahrhundert). Der Verband muss aber nicht in jedem Fall juristische Person sein (beispielsweise Gewerkschaft).Köbler, DRG 121, 161; Gierke, O. v., Das deutsche Genossenschaftsrecht, Bd. 1ff. 1868ff., Neudruck 1959; Weber, A., Der Kampf zwischen Kapital und Arbeit, 6. A. 1954; Bader, K., Studien zur Rechtsgeschichte des mittelalterlichen Dorfes, Bd. 1ff. 1957ff.; Erdmann, M., Die verfassungspolitische Funktion der Wirtschaftsverbände in Deutschland 1815-1871, 1968; Coing, H., Europäisches Privatrecht, Bd. 1f. 1985ff.; Schmidt, K., Einhundert Jahre Verbandstheorie im Privatrecht, 1987; Heuft. C., Spätantike Zwangs-verbände zur Versorgung der römischen Bevölkerung, 2013
8542verbannen
8543Verbannung ist die in dem älteren römischen und mittelalterlichen Recht mögliche Bestrafung mit dem Ausschluss aus der Gemeinschaft durch Vertreibung aus dem von dieser Gemeinschaft beanspruchten Gebiet.Dulckeit/Schwarz/Waldstein; Kroeschell, DRG 1; Schuster, P., Der gelobte Frieden, 1995
8544verbieten
8545verbindlich
8546Verbindlichkeit (1390) ObligationKöbler, U., Werden, Wandel und Wesen des deutschen Privatrechtswortschatzes, 2010
8547verbinden
8548Verbindung (lat. [F.] accessio) ist die schon in dem altrömischen Recht mögliche tatsächliche Vereinigung mehrerer Sachen verschiedener Eigentümer zu einer Einheit außerhalb eines Rechtsgeschäfts (beispielsweise Verwertung eines fremden Balkens bei einem Hausbau, Sonderfall, für den die actio de tigno iuncto gilt), bei der Eigentum durch den Eigentümer der Hauptsache erworben wird und der Eigentumsverlust des anderen (beispielsweise durch den doppelten Wert) auszugleichen ist. Bei Schaffung einer bloß zusammengesetzten Sache (beispielsweise Schiff), kann jeder Eigentümer Lostrennung der in seinem Eigentum verbleibenden Sache verlangen. Bei Verbindung einer beweglichen Sache mit einem Grundstück (beispielsweise Einpflanzen, Hausbau auf Grundstück, Anschwemmen) gilt der Grundsatz (lat.) supe...Kaser § 26 III; Köbler, DRG 25; Die akademische Verbindung Austria Innsbruck, hg. v. Verein zur Erforschung der Geschichte des österreichischen Studententums, 2014; Weskamp, M., „Ehre – Frohsinn – Eintracht“ Corps Saxonia Göttingen (1840-1951), 2018
8549Verbot ist die Anordnung, ein Verhalten zu unterlassen. Es findet sich schon früh (beispielsweise in dem →Bann des Königs). Erhebliche Bedeutung gewinnt das Verbot auch in den frühneuzeitlichen →Polizeiordnungen. Der Verstoß gegen ein Verbot kann mit →Strafe oder anderen Folgen bedroht werden.Köbler, DRG 139; Willoweit, D., Gebot und Verbot im Spätmittelalter, (in) Hess. Jb. f. LG. 30 (1980), 94
8550Verbotsirrtum ist der Irrtum über die Rechtswidrigkeit bzw. das Verbotensein einer Tat. Der Verbotsirrtum wird in dem deutschen Strafrecht in dem 20. Jahrhundert entwickelt. Der unvermeidbare Verbotsirrtum schließt Strafe aus, der vermeidbare Verbotsirrtum ermöglicht die Strafmilderung.Kroeschell, DRG 3; Köbler, DRG 264
8551verbrauchbar (aufbrauchbar)Köbler, DRG 39
8552verbrauchen
8553Verbraucher oder Konsument ist, wer ein verbrauchbares Erzeugnis eines Herstellers erwirbt. Der Verbraucher wird in dem 20. Jahrhundert als schutzbedürftige Vielzahl von Rechtsunterworfenen entdeckt und beispielsweise in Deutschland durch das Wohnraumkündigungsschutzgesetz (1971), das Gesetz zu der Regelung des Rechtes der allgemeinen Geschäftsbedingungen (1976), das Reisevertragsgesetz (1979), das Haustür-geschäftswiderrufsgesetz (1986) oder durch das Verbraucherkreditgesetz (1991) geschützt. § 13 BGB bestimmt an dem Ende des 20. Jahrhunderts den Verbraucher als natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. 2002 werden die meisten der Sondergesetze in das Bürgerliche...Köbler, DRG 266; Geyer, R., Der Gedanke des Verbraucherschutzes im Reichsrecht, 2001; Xu, H., Zur Geschichte und zum Wesen des modernen Verbraucherschutzrechts, 2003; Stolte, S., Versandhandel und Verbraucherschutz, 2005; Delafontaine, R., Historians as Expert Judicial Witnesses in Tobacco Litigation, 2015; Rick, K., Die Gründung der Stiftung Warentest als „zweitbeste Lösung“?, (in) HZ 303 (2016), 426
8554Verbrauchsteuer ist die auf den Verbrauch eines Gutes (beispielsweise Tabak, Alkohol, Mineralöl) gelegte Steuer. Allgemeine wichtige Verbrauchsteuer in dem 20. Jahrhundert ist die mit Hilfe der Unternehmer für den Staat eingezogene Umsatzsteuer.Mit dem Zehnten fing es an, hg. v. Schultz, U., 3. A. 1992
8555Verbrechen ist die rechtswidrige Tat, die mit einer bestimmten höheren Strafe (beispielsweise Freiheitsstrafe von einem Jahr und darüber) bedroht ist. Die wichtigsten V. sind Mord, Totschlag, Raub, Diebstahl, Verbrechen gegen den Staat, Verbrechen gegen die Menschlichkeit u. s. w. Die Absonderung der Verbrechen aus der Gesamtheit der Straftaten in dem Zuge des 18. Jahrhunderts hat praktisch-systematische Gründe. Der Versuch eines Verbrechens ist in Deutschland stets strafbar.Kroeschell, DRG 3; Köbler, DRG 65, 119, 204, 264; Mommsen, T., Römisches Strafrecht, 1899, Neudruck 1961; His, R., Das Strafrecht des deutschen Mittelalters, Bd. 2 1935; Byloff, F., Das Verbrechen der Zauberei, 1902; Quanter, W., Die Sittlichkeits-verbrechen, 8. A. 1925, Neudruck 1970; Schaffstein, F., Die allgemeinen Lehren vom Verbrechen, 1930, Neudruck 1973; Weber, H. v., Der Dekalog als Grundlage der Verbrechenssystematik, FS W. Sauer 1949, 44; Radbruch, G./Gwinner, H., Geschichte des Verbrechens, 1951; Recktenwald, W., Verbrechen gegen die öffentliche Ordnung, 1956; Moos, R., Der Verbrechensbegriff in Österreich im 18. und 19. Jahrhundert, 1968; Wächtershauser, W., Das Verbrechen des Kindesmordes, 1973; Hagemann, H., Vom Verbrechenskatalog des altdeutschen Strafrechts, ZRG GA 91 (1974...
8556Verbrechenskonkurrenz →Konkurrenz
8557Verbrennen ist die durch Feuer vollzogene Todesstrafe. Sie ist bereits dem römischen Recht bekannt. Verbrannt werden beispielsweise Zauberer, Hexen oder Sittlichkeitsverbrecher.Mommsen, T., Römisches Strafrecht, 1899, Neudruck 1961; His, R., Das Strafrecht des deutschen Mittelalters, Bd. 1 1920, Neudruck 1964; Köbler, G., Bilder aus der deutschen Rechtsgeschichte, 1988; Behringer, W., Mit dem Feuer vom Leben zum Tode, 1988
8558verbum (N.) regis (lat.) Wort des Königs, Huld, Schutz
8559Verdacht
8560Verdächtigung ist die Bildung eines Verdachts beispielsweise der Durchführung einer Straftat durch einen Menschen. Die →Äußerung einer wahrheitswidrigen Verdächtigung ist in Deutschland seit 1870 strafbar. Seit 1933 genügte für Strafbarkeit Leichtfertigkeit, seit 1969 ist wieder Vorsatz erforderlich.Bernhard, L., Falsche Verdächtigung (§§ 164, 165 StGB) und Vortäuschen einer Straftat (§ 145d StGB), 2003
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