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#ZWERGLiterature
8441Unternehmen ist in dem Privatrecht eine organisatorische Einheit aus Sachen, Rechten und sonstigen Werten, innerhalb deren ein Unternehmer entferntere Ziele verfolgt. Gegenüber dem einzelnen Unternehmer gewinnt das U. seit dem Spätmittelalter ein Eigengewicht. Seit dem 20. Jahrhundert gibt es Bestrebungen, das Unternehmen - statt des Kaufmanns - in den Mittelpunkt des Handelsrechts zu stellen. Sie werden in Österreich 2007 verwirklicht.Kroeschell, 20. Jahrhundert; Geschichtliche Grundbegriffe, Bd. 6 1989, 707; Geller, L., Das Unternehmen, 1913, 2. A. 2013Oppikofer, H., Das Unternehmensrecht, 1927; Bauer, C., Unternehmen und Unternehmensformen, 1936; Recht und Entwicklung von Großunternehmen, hg. v. Horn, N. u. a., 1979; Vom Gewerbe zum Unternehmen, hg. v. Willoweit, D. u. a., 1982; Treue, W., Unternehmens- und Unternehmergeschichte, 1989; Conradi, J., Das Unternehmen, 1993; Riechers, A., Das „Unternehmen an sich“, 1996; Unternehmen im Nationalsozialismus, hg. v. Gall, L./Pohl, M., 1998; Pierenkemper, T., Unternehmensgeschichte, 2000; Förster, C., Die Dimension des Unternehmens, 2003; Dienel, H., Die Linde AG, 2004; Berghoff, H., Moderne Unternehmensgeschichte, 2004; Thiessen, J., Unternehmenskauf und Bürgerliches Gesetzb...
8442Unterpfand (meist gleichbedeutend wie) PfandMeibom, V., Das deutsche Pfandrecht, 1867, 37
8443Unterschlagung ist die rechtswidrige Zueignung einer fremden beweglichen Sache, die der Täter in Besitz oder Gewahrsam hat (beispielsweise Verkauf einer entliehenen Sache). Die systematische Abgrenzung der Unterschlagung von dem →Diebstahl erfolgt erst seit dem Ende des 18 Jahrhunderts (Kleinschrod, Sachsen 1838).Köbler, DRG 158; Meister, E., Fahrnisverfolgung und Unterschlagung im deutschen Recht, FS Adolf Wach, 1913; His, R., Das Strafrecht im deutschen Mittelalter, Bd. 2 1935, 217; Wrede, H., Die Untreue, 1939; Reiß, H., Die strafrechtliche Behandlung der Eigentums- und Vermögensdelikte, 1973
8444Unterschrift ist der zu dem Zwecke der Anerkennung des Inhalts unter den Text einer Urkunde gesetzte, eigenhändig geschriebene →Name eines Menschen. Das römische Altertum kennt, wenn auch spät, bereits die U. Die merowingische Königsurkunde weist vielfach eine eigenhändige Unterschrift des Königs auf, an deren Stelle später das Monogramm oder das →Siegel (11 Jahrhundert) tritt. Seit der frühen Neuzeit verdrängt die eigenhändige Uunterschrift das Siegel wieder. Mit zunehmender Selbstverständlichkeit der Schreibfähigkeit wird die Unterschrift immer bedeutsamer. 1901 gestattet das deutsche Reichsgericht die Unterschrift des Vertreters mit dem Namen des Vertretenen.Erben, W., Die Kaiser- und Königsurkunde, 1907, Neudruck 1967; Holzhauer, H., Die eigenhändige Unterschrift, 1973; Schlögl, W., Die Unterfertigung deutscher Könige, Saupe, L, Die Unterfertigung der lateinischen Urkunden, 1983
8445Untersuchung
8446Untersuchungsgrundsatz ist der Grundsatz, dass das Gericht von Amts wegen Tatsachen erforscht, sie in die Verhandlung einführt und ihre Wahrheit feststellt. Der U. beherrscht den Inquisitionsprozess. In dem Zivilprozess ist er selten (Preußen 1793 Allgemeine Gerichts-ordnung).Köbler, DRG 203; Döhring, E., Geschichte der deutschen Rechtspflege, 1953; Bomsdorf, F., Prozessmaximen und Rechtswirklichkeit, 1971; Damrau, J., Die Entwicklung einzelner Prozessmaximen, 1975; Richter, M., Die Untersuchungsmaxime im älteren Verwaltungsprozess, 1999
8447Untertan ist der der Herrschaft einer (absoluten) Obrigkeit unterstehende Mensch in der frühen Neuzeit. An seine Stelle tritt mit der Aufklärung der Staatsbürger oder Staatsangehörige (1789, 1848, 1918).Moser, J., Von der Landeshoheit in Ansehung der Untertanen Personen und Vermögens, 1773; Wiesmann, R., Treueid und Treupflicht der Untertanen, 1911; Buchda, G., Untertanenpflicht, ZRG GA 57 (1937), 468; Kienast, W., Untertaneneid und Treuevorbehalt, ZRG GA 66 (1948), 111; Feller, H., Die Bedeutung des Reiches, 1953; Spies, K., Gutsherr und Untertan, 1972; Willoweit, D., Rechtsgrundlagen der Territorialgewalt, 1975, 295; Lutz, R., Wer war der gemeine Mann?, 1979; Bürger und Bürgerlichkeit im Zeitalter der Aufklärung, hg. v. Vierhaus, R., 1981; Blickle, P., Deutsche Untertanen, 1981; Hohenstein, A., Die Huldigung der Untertanen, 1991; Sailer, R., Untertanenprozesse vor dem Reichs-kammergericht, 1999; Fetzer, R., Untertanenkonflikte im Ritterstift Odenheim, 2002; Xenias, S., Untertanenprozess...
8448Unterwalden ist das Gebiet nid dem Wald, das 1240 ein Bündnis mit →Luzern und 1291 ein Bündnis mit Uri und →Schwyz gegen die Grafen von →Habsburg schließt und 1309/1324 die Reichsunmittelbarkeit gewinnt. Es ist einer der Urkantone der →Schweiz.Köbler, Historisches Lexikon; Handbuch der Quellen und Literatur der neueren europäischen Privatrechtsgeschichte, hg. v. Coing, H., Bd. 1ff. 1973, 2,2,461; 500 Jahre Stanser Vorkommnis, 1981; Das Protokoll des Fünfzehnergerichts Obwalden 1529-1549, hg. v. Küchler, R., (1994) (Separatabdruck); Garovi, A., Obwaldner Geschichte, 2000
8449Untreue ist das durch Mangel an zu erwartender Treue gekennzeichnete Vermögensdelikt. Die Untreue wird lange durch den Diebstahl miterfasst. Seit dem 19. Jahrhundert wird sie verselbständigt (Bayern 1813).His, R., Das Strafrecht des deutschen Mittelalters, Bd. 2 1935; Mayer, H., Die Untreue, 1926; Wrede, H., Die Untreue, 1939; Ritter. J., Verrat und Untreue an Volk, Reich und Staat, 1942; Kiefner, H., Zur zivilrechtlichen Genealogie des Missbrauchstatbestands (§ 266 StGB), (in) Beiträge zur Rechtswissenschaft, 1993, 1205
8450unverheiratet (Wort 15. Jahrhundert), nicht verheiratetKöbler, U., Werden, Wandel und Wesen des deutschen Privatrechtswortschatzes, 2010
8451unvollkommen
8452unvollkommen zweiseitig verpflichtend (Adj.) grundsätzlich nicht beide Beteiligte verpflichtend, aber in besonderen Fällen doch (beispielsweise Leihe, Auftrag)
8453unvordenklich
8454Unvordenklichkeit ist die Unerinnerlichkeit der Entstehung eines Zustands. Unvordenklichkeit begründet in dem römischen Recht und in der frühen Neuzeit die Vermutung, dass ein Zustand einmal rechtmäßig entstanden ist.Hübner; Kaser § 28 II 1b; Bulker, H., Der unvordenkliche Besitz, 1841; Unterholzner, K., Verjährungslehre, 2. A. 1958
8455UnwedersattMinnigerode, H. v., Unwedersatt und wirdrisittolo, ZRG GA 59 (1939), 249
8456unwirksam (1766, Unwirksamkeit 1704) nicht wirksamKöbler, U., Werden, Wandel und Wesen des deutschen Privatrechtswortschatzes, 2010
8457Unzucht ist seit dem 18. Jahrhundert die allgemeine Bezeichnung für eine Straftat gegen die Sittlichkeit, die 1973 von dem deutschen Gesetzgeber aufgegeben wird.Köbler, DRG 35; Kroeschell, DRG; Beutin, W., Sexualität und Obszönität, 1990; Gleixner, U., Das Mensch und der Kerl, 1994; Kraft, S., Zucht und Unzucht, 1996; Künzel, C., Unzucht – Notzucht – Vergewaltigung, 2003; Klammer, P., In Unehren beschlaffen, 2004; Dohmen, L., Die Ursache allen Übels, 2017 (Vorwürfe gegen 5 Gemahlinnen von Karolingern); Frimmel, J., Das Geschäft mit der Unzucht, 2019
8458unzurechnungsfähig
8459Unzurechnungsfähigkeit ist das Fehlen der Fähigkeit, überzeugend zuzurechnen bzw. das Fehlen der Voraussetzungen der Verantwortlichkeit eines Handelnden. Die Unzurechnungsfähigkeit wird tatsächlich schon früh beachtet, allgemein aber erst mit der Aufklärung erfasst. Unzurechnungsfähigkeit besteht insbesondere bei Kindern (Bayern 1813 bis 8, Österreich 1804 bis 10, Deutsches Reich 1871 bis 12 Jahre). →ZurechnungsfähigkeitEngelmann, W., Die Schuldlehre der Postglossatoren, 1895, Neudruck 1965; Hippel, R. v., Zur Begriffsbestimmung der Zurechnungsfähigkeit, (in) Z. f. d. ges. Strafrechtswiss. 32 (1911), 99; Schaffstein, F., Die allgemeine Lehre vom Verbrechen, 1930, Neudruck 1973; Holzschuh, K., Geschichte des Jugendstrafrechts, 1957; Unzurechnungsfähigkeiten, hg. v. Niehaus, M. u. a., 1998
8460Uplandslagh, Upplandslagh ist das bis 2. 1. 1296 geschaffene, durch fünf fast vollständige und zahlreiche bruchstückweise erhaltene Handschriften des früheren 14. Jahrhunderts überlieferte schwedische Gesetzbuch für Uppland (Tiundaland, Attundaland, Fiärdrun-daland), Roslagen und Gästrikland. Auf Beschwerden der Bauern wird das bisherige Recht von einem wohl mit in Bologna rechtsgelehrten Beratern zusammenarbeitenden Ausschuss gesammelt, nach Überprüfung dem Ding zu der Annahme vorgelegt und nach Annahme von König Birger Magnusson bestätigt. Das Uplandslagh ist in 8 Abschnitte gegliedert (22 Kapitel Kirchenrecht, 12 Kapitel Königsrecht, 25 Kapitel Erbrecht, 54 Kapitel Strafrecht, 83 Kapitel Grundstücksrecht, 11 Kapitel Kaufrecht, 29 Kapitel Dorfschaftsrecht und 14 Kapitel Dingrecht). Es is...Samling af Sweriges Gamla Lagar, hg. v. Schlyter, C., Bd. 3 1834; Schwedische Rechte, hg. v., Schwerin, C. Frhr. v., 1935; Corpus Codicum Sueciorum, hg. v. Strömbäck, D., Bd. 15 1960; Wallén, P., Kanoniska och germanska element, 1958; Gagnér, S., Studien zur Ideengeschichte der Gesetzgebung, 1960; Hafström, G., De svenska rätskällornas historia, 1978; Strauch, D., Zur Rechtsfortbildung im mittelalterlichen Schweden, (in) Wege europäischer Rechtsgeschichte, hg. v. Köbler, G., 1987, 504; Sjöholm, E., Sveriges Medeltidslagar, 1988
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