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#ZWERGLiterature
8401Union (F.) Vereinigung, →Europäische Union, →Personalunion, →Realunion, Sowjetunion
8402unio (F.) prolium (lat.) Vereinigung der Nachkommen, →Einkindschaft
8403universal (1510, Adj.) allseitig
8404Universalienstreit ist der philosophische, seit Platon bekannte, nicht entschiedene Streit darüber, ob Allgemeinbegriffe (Universalien wie beispielsweise Mensch, Klasse) wirklich (Realismus) oder nur begrifflich (Nominalismus) sind.Der Universalienstreit, hg. v. Stegmüller, W., 1978, Libera, A. de, Der Universalienstreit, 2005
8405Universalfideikommiss (lat. fideicommissum hereditatis) ist in dem römischen Recht das zu der Herausgabe des Nachlasses (oder dessen Teile) verpflichtende und damit die Umge-hung des Verbots der Nacherbschaft ermöglichende Fideikommiss.Manthe, U., Das Senatusconsultum Pegasianum, 1989
8406Universalismus ist die Vorstellung der allseitigen Offenheit. In ihren Rahmen gehört die Überzeugung, dass jedermanns Interessen so zu berücksichtigen sind, als wären es die eigenen. Sie tritt für ein unbeschränktes weltweites Niederlassungsrecht einer Wiillkommenskultur ein.Fritze, L., Kritik des moralischen Universalismus – Über das Recht auf Selbstbehauptung in der Flüchtlingskrise, 2017
8407Universalsukzession (F., Wort 1814 belegt) ist die Gesamtrechtsnachfolge (beispielsweise bei einem Erbfall). Nach römischem Recht folgt der Erbe in das gesamte Recht des Verstorbenen (lat. successio in universum ius quod defunctus habuerit), so dass mehrere Erben den Nachlass zu rechnerischen Bruchteilen erben. Demgegenüber gibt es in dem deut-schen Recht (auch) Sondererbfolgen (beispielsweise in Hergewäte, Morgengabe, Familien-fideikommiss, Anerbenrecht). In dem Laufe der Neuzeit setzt sich die Uiversalsukzession auch auf Grund des Gleichheitsgrundsatzes mehr und mehr durch und verdrängt die Sondererbfolgen.Kaser § 65 I 1; Köbler, DRG 210; Schwerin, C. Frhr. v., Über den Begriff der Rechtsnachfolge, 1905; Tuor, P., Der Grundsatz der Universalsukzession, 1922; Köbler, U., Werden, Wandel und Wesen des deutschen Privatrechtswortschatzes, 2010
8408universitas (lat. [F.]) Einheit, Personenverband mit gemeinsamer Willensbildung, von dem Mitgliedervermögen getrenntem Vermögen, handelnden Organen und Rechtsträgerschaft der Gesamtheit der jeweiligen Mitglieder als Vorstufe der juristischen Person ist bereits dem römischen Recht bekannt (beispielsweise Staat, Stadt municipium, Verein collegium)Kaser § 17 I; Köbler, DRG 57; Krämer, W., Konsens und Rezeption, 1980; Ralf, M., Societas und universitas, 2008; Groten, A., Corpus und universitas, 2015
8409universitas (F.) rerum (lat.) Sachgesamtheit (beispielsweise Herde, Warenlager)
8410Universität ist die aus der Gemeinschaft von Lehrenden und Lernenden seit dem 12. Jahrhundert erwachsende, die gesamte Breite der Wissenschaften erfassende Lehranstalt. Die erste juristische Univerrsität entsteht auf scholastischer Grundlage um die Glossatoren (→Irnerius, Bulgarus, Hugo, Jacobus, Martinus) in Bologna (tatsächlicher Beginn zeitlich nicht bekannt, als offizielles Gründungsjahr 1088 angesehen, um 1200 ca. 1000 juristische Studenten, Statuten von 1252). Spätere Universitäten umfassen meist neben der einführenden artistischen (philosophischen) Fakultät (der artes liberales) die drei höheren Fakultäten Theologie, Jurisprudenz und Medizin. Leiter der Universität ist der Rektor, Leiter der Fakultät ist der Dekan. Als Schutzherren treten anfangs vor allem Papst und Kaiser auf, spät...Kroeschell, DRG 2, 3; Köbler, DRG 99, 106, 143, 151, 154, 180, 254; Denifle, H., Die Entstehung der Universitäten, 1885; Denifle, H., Die Universitäten des Mittelalters bis 1400, 1885; Kaufmann, G., Die Geschichte der deutschen Universitäten, Bd. 2 1896, Neudruck 1958; Eulenburg, F., Die Frequenz der deutschen Universitäten, 1904; Paulsen, F., Geschichte des gelehrten Unterrichts, Bd. 1f. 1919; Rashdall, H., The Universities, 1936; Grundmann, Herbert, Vom Ursprung der Universität im Mittelalter, 1957 (SB Leipzig); Ebel, W., Zur Geschichte des Rechtsstudiums, 1961; Köbler, G., Zur Geschichte der juristischen Ausbildung, JZ 1961, 768; Nationalsozialismus und die deutsche Universität, 1966; Hammerstein, N., Jus und Historie, 1972; Cobban, A., The Medieval Universities, 1975; Beiträge zu Probl...
8411Universitätsgerichtsbarkeit (akademische Gerichtsbarkeit) ist die besondere Gerichts-barkeit der Universität (bzw. des Rektors) über die Universitätsmitglieder (Studenten, Professoren, deren Ehefrauen und Kinder, Universitätsbedienstete, Universitätshandwerker, Dienstpersonal), die neben der kirchlichen Gerichtsbarkeit und der weltlichen Gerichtsbarkeit besteht. Sie findet sich nach älteren Ansätzen (Bologna [1158 Konstitution Habita König Friedrichs I. Barbarossa] zu Gunsten der einzelnen Studenten, Paris) zumindest zeitweise in Prag, Wien, Heidelberg, Leipzig, Rostock, Freiburg im Breisgau, Basel und Ingolstadt. Vielfach sind die besonders schweren Verbrechen ausgenommen, doch sind auch Todesstrafen bezeugt. In dem Deutschen Bund (1815-1866) wird die Universitätsgerichtsbarkeit durch die...Stein, F., Die akademische Gerichtsbarkeit, 1891; Toll, H., Akademische Gerichtsbarkeit, 1979; Woeste, P., Akademische Väter als Richter, 1987; Brüdermann, S., Göttinger Studenten und akademische Gerichtsbarkeit im 18. Jahrhundert, 1990; Alenfelder, K., Akademische Gerichtsbarkeit 2002; Bubach, R., Richten, Strafen und Vertragen, 2004
8412Universum (N.) ist die Gesamtheit oder das bisher weitgehend von dem Recht des Menschen freie Weltall, wobei alle irdischen, durch die Relativitätstheorie erfassten Naturgesetze anscheinend auch in dem Universum gelten.Blome, H., Die Entdeckung des Urknalls, 2016
8413unkörperlich (Adj., lat incorporalis) keine Raumausdehnung habend (beispielsweise Forderung in Gegensatz zu Haus)
8414unlauter
8415Unlauterer Wettbewerb ist der gegen die Redlichkeit verstoßende Wettbewerb (in der Wirtschaft). Als eigenständiger, von dem Strafrecht gelöster Fragenbereich wird der unlautere Wettbewerb in dem 19. Jahrhundert erkannt. In Frankreich finden die Art. 1382, 1383 →Code civil Anwendung, in England die →equity. Das Deutsche Reich schützt an dem 12. 5. 1894 die Warenbezeichnung gesetzlich und an dem 7. 6. 1909 den Wettbewerb allgemein gegen Unlauterkeit. An dem 8. 7. 2004 tritt eine Neufassung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb in Kraft, die das Sonderveranstaltungsverbot aufhebt, Telefon-werbung von Einwilligung abhängig macht und einen Gewinnabschöpfungsanspruch für Verbände einführt.Kohler, J., Der unlautere Wettbewerb, 1914, 33; Hof, H., Wettbewerb im Zunftrecht, 1983; Wadle, E., Das Reichsgesetz zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs, (in) JuS 1996, 1064; Köhler, H., Das neue UWG, NJW 2004, 2121
8416Unlust (F.) Nichtzuhören in dem →Ding
8417unmittelbar
8418Unmittelbarkeit (F.) Verbindung zweier Momente ohne ein drittes vermittelndes Glied (beispielsweise Reichsunmittelbarkeit zwischen Herrscher und reichsunmittelbaren Gliedern des Heiligen römischen Reiches)Kaser § 87 II 6; Köbler, DRG 201, 202; Stüber, M., Die Entwicklung des Prinzips der Unmittelbarkeit im deutschen Strafverfahren, 2005
8419unmöglich
8420Unmöglichkeit (Wort 1323 belegt, lat. [F.] impossibilitas) ist die Unbewirkbarkeit einer Leistung. Sie ist bereits dem römischen Recht bekannt. Den anfangs nur sehr begrenzt bedeutsamen lateinischen Satz impossibilium nulla est obligatio (zu Unmöglichem besteht keine Verpflichtung) dehnt →Donellus in der frühen Neuzeit ausdrücklich auf alle Verträge aus. →Pufendorf erweitert die zunächst nur für die besonderen →Innominatkontrakte anerkannten Regeln über das Freiwerden bei unverschuldeter nachträglicher U. auf alle Verträge. In dem 19. Jahrhundert baut Friedrich Mommsen (1853) unter unzutreffender Aus-legung der römischen Quellen ein System der anfänglichen bzw. nachträglichen und subjektiven oder objektiven U. auf, das über →Windscheid in das Bürgerliche Gesetzbuch des Deutschen Reiches (1...Kaser § 37 I 2; Kroeschell, DRG 3; Köbler, DRG 165, 214; Jakobs, H., Unmöglichkeit und Nichterfüllung, 1969; Wollschläger, C., Die Entstehung der Unmöglichkeitslehre, 1970; Rückert, J., Vom casus zur Unmöglichkeit, (in) ZNR 1984, 40; Coing, H., Europäisches Privatrecht, Bd. 1f. 1985ff.; Köbler, U., Werden, Wandel und Wesen des deutschen Privat-rechtswortschatzes, 2010
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