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#ZWERGLiterature
6861Rechtsethnologie ist die vergleichende rechtliche Volkskunde, die aus dem Vergleich einzelner tatsächlicher Rechtskulturen allgemeine rechtliche Entwicklungsregeln er-schließen und nach Möglichkeit dadurch rechtsgeschichtliche Überlieferungslücken schließen will.Bibliographische Einführung in die Rechtsgeschichte und Rechtsethnologie, hg. v. Gilissen, J. u. a. (Bd. Deutschland 1970, Österreich 1979, Schweiz/Suisse 1963); Roberts, S., Ordnung und Konflikt, 1981; Schulze, R., Das Recht fremder Kulturen, (in) Hist. Jb. 110 (1990), 446
6862Rechtsetzung ist die bewusste Setzung von Recht durch ein willensgetragenes Verhalten. Der wichtigste Fall der Rechtsetzung ist die Gesetzgebung.Scholz, J., Der brandenburgische Landrechtsentwurf von 1594, 1973; Lillig, K., Rechtssetzung im Herzogtum Pfalz-Zweibrücken, 1985
6863Rechtsfähigkeit (Wort 1803, F., Adjektiv rechtsfähig 1803) ist die Fähigkeit einer Person, Träger von Rechten (beispielsweise Eigentum) und Pflichten (beispielsweise Steuerschuld) zu sein. Eine allgemeine gleiche Rechtsfähigkeit ist bis in das 19. Jahrhundert nicht anerkannt. Vielmehr sprechen alle ständischen Gesellschaften Rechte in unterschiedlicher Weise zu oder ab. In dem Laufe des 19. Jahrhunderts setzt sich die Vorstellung der allgemeinen gleichen Rechtsfähigkeit aller Menschen von der Geburt bis zu dem Tod (hilfsweise bis zu der Todeserklärung) aber durch. Daneben wird auch die Rechtsfähigkeit der juristischen Person allgemein anerkannt.Kaser § 13 I, II; Hübner 50ff.; Kroeschell, DRG 3; Köbler, DRG 160, 167, 206, 207, 238; Ostheim, R., Zur Rechtsfähigkeit von Verbänden, 1967; Vormbaum, T., Die Rechtsfähigkeit der Vereine, 1976; Jobbágyi, G., Die Rechtsfähigkeit und das Lebensrecht des Embryos im ungarischen Recht, ZRG GA 110 (1993), 513; Schubel, C., Die Rechtsfähigkeit korporativer Verbände im Wechsel der Rechtsordnung, ZRG GA 116 (1999), 314; Mahr, J., Der Beginn der Rechtsfähigkeit, 2007; Köbler, U., Werden, Wandel und Wesen des deutschen Privatrechtswortschatzes, 2010
6864Rechtsfindung ist die Ermittelung des Rechtes in subjektivem Sinn in dem Einzelfall.Kroeschell, K., Rechtsfindung, FS Hermann Heimpel Bd. 3, 1972, 498; Schmelzeisen, G., Rechtsfindung im Mittelalter, ZRG GA 91 (1974), 73
6865Rechtsfolge ist die von dem Recht an ein Verhalten (→Tatbestand bzw. Sachverhalt) geknüpfte Folge. Sie ergibt sich aus dem Aufbau des Rechtssatzes als einer rechtsfolgebewehrten Sollensregel. In dem Rechtssatz wird festgelegt, unter welchen Vor-aussetzungen (allgemeiner Tatbestand, dem entsprechender einzelner Sachverhalt) eine bestimmte Rechtsfolge eintreten soll, so dass der Rechtssatz mit seiner Gleichsetzung von Tatbestand und Rechtsfolge in der Rechtsmethodologie den logischen Obersatz zwischen Mittelbegriff und Oberbegriff bildet.Kaser § 1ff.; Hübner; Mitteis, H., Rechtsfolgen des Leistungsverzuges, 1913
6866Rechtsgang ist die ältere wissenschaftliche Bezeichnung für das an einen Unrechtserfolg anschließende →Verfahren in dem germanischen und frühmittelalterlichen Recht.Beyerle, F., Das Entwicklungsproblem im germanischen Rechtsgang, 1915; Weitzel, J., Dinggenossenschaft und Recht, 1985; Ziekow, J., Recht und Rechtsgang, 1986
6867Rechtsgeltungsquelle ist die Quelle dafür, dass etwas als Recht gilt. Rechtsgeltungsquellen sind bereits in dem altrömischen Recht →Gesetz und →Gewohnheit(srecht). In dem klassischen römischen Recht stehen Volksgesetze, Plebiszite und Senatuskonsulte sowie die praktische Rechtspflege durch die Prätoren nebeneinander, zu denen die →Auslegung durch die Rechtskundigen hinzukommt. Seit der Zeitenwende bildet sich daneben eine unmittelbare Rechtssetzung des Prinzeps in Entscheidungen (lat. [N.Pl.] decreta), Antworten (rescripta) und Dienstanweisungen (mandata) heraus, die bald als gesetzesgleich (lat. [F.Pl.] constitutiones) gelten. In dem spätantiken Recht richtet der Herrscher Konstitutionen als Erlasse an das Volk oder den Senat oder als Anordnung an einzelne Amtsträger. Bei den Germanen wie...Köbler, DRG 4 u. a.
6868RechtsgeographieMerk, W., Wege und Ziele der geschichtlichen Rechtsgeographie, FS Traeger, 1926
6869Rechtsgeschäft (Wort 1784) ist ein auf dem Parteiwillen aufbauender Gesamttatbestand, der einen mit einer Willenserklärung angestrebten Rechtserfolg herbeiführt. Das Rechtsgeschäft entsteht mit der Ausbildung von Verkehrsgeschäften (Tausch, Gabe). Als rechts-wissenschaftliche Grundfigur des Privatrechts wird es erst an dem Beginn des 19. Jahrhunderts erfasst. Es gibt einseitige Rechtsgeschäfte (beispielsweise Auslobung, Kündigung, Erbeinsetzung) und zweiseitige Rechtsgeschäfte (beispielsweise Vertrag). Bereits in dem Hochmittelalter werden Rechtsgeschäfte in Stadtbüchern (Rechtsgeschäfts-büchern wie etwa Kaufbüchern, Gültbüchern oder Testamentbüchern) eingetragen.Kaser § 5 I; Hübner 10, 521; Köbler, DRG 164, 208, 238, 266; Krampe, C., Die Konversion des Rechtsgeschäfts, 1980; Müller, M., Die Bestätigung nichtiger Rechtsgeschäfte, 1989; Scheerer, B., Die Abgrenzung des Rechtsgeschäfts, 1990; Repgen, T., Die Kritik Zitelmanns an der Rechtsgeschäftslehre des ersten Entwurfs, ZRG GA 114 (1997), 73; Köbler, U., Werden, Wandel und Wesen des deutschen Privatrechtswortschatzes, 2010
6870Rechtsgeschichte ist die (Lehre von) vergangene(n) rechtliche(n) Sollensordnung(en). Ein rechtsgeschichtlicher Abriss findet sich bereits bei →Pomponius (Mitte 2. Jahrhundert n. Chr.). Auch einige Prologe der Volksrechte enthalten kurze Nachrichten über Rechtsentwicklungen. Sonstige rechtsgeschichtliche Überblicke des Mittelalters sind nicht erhalten. Die erste Rechtsgeschichte bietet →Aymar du Rivail (Aymarus Rivallius) 1515 (lat. Historia [F.] iuris, Rechtsgeschichte). Für das deutsche Recht bildet Hermann →Conrings (lat.) De origine iuris Germanici (1643, Von dem Ursprung des deutschen Rech-tes) den Beginn der eigenen nationalen (deutschen) Rechtsgeschichte neben der römischen Rechtsgeschichte und der kirchlichen Rechtsgeschichte. Mit Johann Friedrich Reitemeier (Enzyklopädie und Geschi...Söllner § 2; Kroeschell, DRG 3; Köbler, DRG 1, 3, 7, 30, 142; Roth, P., Die rechtsgeschichtlichen Forschungen seit Eichhorn, ZRG 1 (1861); Ehrenberg, V., Die deutsche Rechtsgeschichte und die juristische Bildung, 1894, Neudruck 2013; Taranowsky, Leibniz und die sogenannte äußere Rechtsgeschichte, ZRG GA 27 (1906), 190; Moeller, E., Die Trennung der deutschen und der römischen Rechtsgeschichte, 1905; Frensdorff, F., Das Wiedererstehen des deutschen Rechtes, ZRG GA 29 (1908), 1; Vinogradoff, P., Outlines of Historical Jurisprudence, Bd. 1f. 1920ff.; Schwerin, C. Frhr. v., Einführung in das Studium der germanischen Rechtsgeschichte, 1922; Hübner, R., Wert und Bedeutung der Vorlesung über deutsche Rechtsgeschichte, 1922; Stutz, U., Alfons Dopsch und die deutsche Rechtsgeschicht, ZRG GA 46 (192...
6871Rechtsgewohnheit ist nach einer an dem Ende des 20. Jahrhunderts ausgebildeten Ansicht die rechtlich bedeutsame, aber noch nicht zu Recht gewordene Gewohnheit als Vorstufe des →Gewohnheitsrechts in dem Mittelalter.Gewohnheitsrecht und Rechtsgewohnheiten im Mittelalter, hg. v. Dilcher, G. u. a., 1992
6872Rechtsgut ist das durch Straftatbestände geschützte rechtliche Gut des Menschen. Der Begriff wird nach Feuerbachs Ausrichtung des Verbrechens auf die Verletzung subjektiver Rechte zwischen 1820 und 1840 von Birnbaum in dem Kern entwickelt (Gut als Verbrechensobjekt). Karl Binding weist dem R. eine zentrale Stellung in dem Strafrecht zu und Franz von Liszt macht es zu dem Mittelpunkt seiner evolutionistisch geformten Rechtslehre.Sina, P., Die Dogmengeschichte des strafrechtlichen Begriffs „Rechtsgut“, 1962; Würtenberger, T., Das System der Rechtsgüterordnung in der deutschen Strafgesetzgebung seit 1532, 1973
6873Rechtshängigkeit ist das Schweben einer Streitsache in einem Urteilsverfahren. Die Rechtshängigkeit ist bereits dem altrömischen Recht bekannt, in dem mit der Streiteinsetzung (lat. →litis contestatio [F.]) der Parteien durch den Magistrat diese sich dem Spruch des Richters unterwerfen und ein zweiter Streit über das geltend gemachte Recht ausgeschlossen ist.Kaser § 82; Köbler, DRG 44
6874Rechtshilfe ist die Hilfe, die von Gerichten und von Verwaltungsbehörden gegenüber Gerichten in Hinblick auf eine Tätigkeit der Rechtspflege geleistet werden kann. Sie ist sachlich bereits dem Altertum bekannt. In dem Hochmittelalter und Spätmittelalter erfolgt sie einigermaßen unförmlich auf Grund von Vereinbarungen oder Gewohnheiten. In der frühen Neuzeit wird sie innerhalb desselben Staates selbstverständlich. Gesetzlich geregelt wird sie 1869 für den Norddeutschen Bund und 1874 für das Deutsche Reich. Darüber hinaus wird 1958 das Haager Abkommen über den Zivilprozess geschlossen. In den Mitgliedstaaten der Europäischen Union wird der Zivilprozess überhaupt an einzelnen Stellen vereinheitlicht.Endemann, W., Die Rechtshilfe, 1869; Stüdemann, A., Die Entwicklung der zwischen-staatlichen Rechtshilfe in Strafsachen im nationalsozialistischen Deutschland, 2009
6875Rechtshistoriker ist der die Rechtsgeschichte untersuchende Wissenschaftler. Er ist von der Fachzugehörigkeit an sich Historiker, aus praktischen Gründen grundsätzlich aber ausgebildeter Jurist. Die deutschsprachigen Rechtshistoriker treffen sich seit 1927 zweijährlich auf einem an wechselnden Orten abgehaltenen Rechtshistorikertag zu wissenschaftlichen Aussprachen (Heidelberg 1927, Göttingen 1929, Jena 1932, Köln 1934, Tübingen 1936, Marburg 1947, Heidelberg 1949, Gmunden/Traunsee 1951, Würzburg 1952, Hamburg 1954, Freiburg im Breisgau 1956, München 1958, Saarbrücken 1960, Mainz 1962, Wien 1964, Basel 1966, Münster 1968, Salzburg 1970, Erlangen-Nürnberg 1972, Tübingen 1974, Linz 1976, Berlin 1978, Augsburg 1980, Zürich 1982, Graz 1984, Frankfurt am Main 1986, Bielefeld 1988, Nimwegen 1990...
6876Rechtsinformatik ist die das Recht betreffende Informationswissenschaft. Sie entsteht mit dem tatsächlichen Einsatz des Rechners in dem Recht ab etwa 1960. Sie weist Beziehungen zu der Rechtstheorie, zu der Kybernetik und zu der Lingusitik auf.Gräwe, S., Die Entstehung der Rechtsinformatik, 2011
6877Rechtsirrtum ist der Irrtum über die bestehende Rechtslage (beispielsweise über ein rechtliches Verbot). Bereits das römische Recht berücksichtigt sachlich den Rechtsirrtum weniger stark als den Irrtum über eine Tatsache. Dies wird in dem Hochmittelalter von den Juristen fortgeführt, während die Moraltheologen auf die tatsächliche Kenntnis einer Vorschrift abstellen. Auch die neuzeitlichen Kodifikationen halten insgesamt an der Schlechterstellung des Rechtsirrtums fest. In dem deutschen Strafrecht der Gegenwart wird die Einsichtsfähigkeit des Täters berücksichtigt.Kaser §§ 8 II 4, 26 II 3; Engelmann, W., Die Schuldlehre der Postglossatoren, 1895, Neudruck 1965, 41; Lichti, J., Der Rechtsirrtum, 1950; Mayer-Maly, T., Error iuris, (in) Ius humanitatis, hg. v. Miehsler, H. u. a., 1980, 147; Winkel, L., Error iuris nocet, 1983
6878Rechtskraft ist formell die Unanfechtbarkeit einer Entscheidung, materiell die Maßgeblich-keit des Inhalts einer Entscheidung. Bereits das spätere römische Recht kennt mit der Mehrstufigkeit des Verfahrens die formelle Rechtskraft. Wieweit das Mittelalter sich der Vorstellung der Rechtskraft bewusst ist, ist zweifelhaft. Erst mit der Aufnahme des rö-mischen Rechtes seit dem Spätmittelalter wird die Rechtskraft deutlich sichtbar. Die mate-rielle Rechtskraft setzt sich nur allmählich in der Neuzeit durch. Zwischen 1933 und 1945 wird die Rechtskraft in dem Deutschen Reich teilweise zu Lasten Angeklagter einge-schränkt.Kaser §§ 84 II 3a, 87 II 7b; Köbler, DRG 56; Gál, A., Rechtskraft des fränkischen Urteils?, ZRG GA 33 (1912), 315; Schlosser, H., Spätmittelalterlicher Zivilprozess, 1971; Sellert, W., Prozessgrundsätze und Stilus Curiae am Reichshofrat, 1973, 367; Gaul, H., Die Entwicklung der Rechtskraftlehre seit Savigny, FS W. Flume, Bd. 1 1978, 443; Dickhuth-Harrach, H. v., Gerechtigkeit statt Formalismus, 1986; Hanne, N., Rechtskraftdurchbrechungen von Strafentscheidungen im Wechsel der politischen Systeme, 2005
6879Rechtsmangel (Wort 1525) ist die Nichterfüllung der Verpflichtung, einen Gegenstand frei von Rechten Dritter zu verschaffen. Bereits in dem klassischen römischen Recht muss der Verkäufer (bei →Entwerung des Käufers) dafür einstehen, dass die Sache nicht von Dritten auf Grund eines Rechtes herausverlangt werden kann und deswegen gegebenenfalls den dop-pelten Kaufpreis (lat. [N.] duplum) leisten. In dem Hochmittelalter muss der Verkäufer den Käufer gegen Ansprüche Dritter auf die verkaufte Sache schirmen und damit gegen Rechtsmangel Gewähr leisten, andernfalls den Kaufpreis erstatten und teilweise noch eine Buße erbringen. Seit dem Ende des 18. Jahrhunderts wird der Verkäufer verpflichtet, das Eigentum zu verschaffen.Kaser § 41 V; Hübner 577; Kroeschell, DRG 2; Köbler, DRG 46, 64, 127, 165; Partsch, G., Zur Entwicklung der Rechtsmängelhaftung des Veräußerers, ZRG GA 77 (1960), 87; Rabel, E., Die Haftung des Verkäufers für Rechtsmängel, Diss. jur. Hamburg 1969; Coing, H., Europäisches Privatrecht, Bd. 1f. 1985ff.; Köbler, U., Werden, Wandel und Wesen des deutschen Privatrechtswortschatzes, 2010
6880RechtsmedizinDie unglaublichsten Fälle der Rechtsmedizin, hg. v. Rothschild, M, 2005; Auf Messers Schneide, hg. v. Rothschild, M., 2006
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