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#ZWERGLiterature
541Aufopferung (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch 1493 bezeugt und - als Ansatz - in älteren deutschen Rechtsquellen nicht belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische und das Lateinische des Altertums mit dem Indogermanischen verbindbar, F., Verb aufopfern allgemein um 1200 und 1452 und 1459 zweimal in älteren deutschen Rechtsquellen belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische und das Lateinische des Altertums mit dem Indogermanischen verbindbar) ist die Beseitigung eines einzelnen Rechtes zugunsten der Allgemeinheit oder eines begünstigten Dritten, für die seit der Aufklärung Ersatz zu leisten ist (vgl. § 75 Einl. ALR).Köbler, DRG 259; Niesler, A., Aufopferung und Enteignung vom ALR bis zur WRV, Juristische Zeitgeschichte 8 (2007), 128ff.; Menninger, L., Die Inanspruchnahme Privater durch den Staat, 2014
542aufrechnen (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch ab um 1325 bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen ab 1333 [Breslau] belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, V.) gegenrechnen
543Aufrechnung (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch 1451 bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen ab 1372 sieben Mal belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, F., Verb aufrechnen ab um 1325) ist sachlich die schon der römischen klassischen Jurisprudenz als prozessual geltend zu machende (lat. [F.]) →compensatio bekannte, wechselseitige Tilgung zweier sich gegenüberstehender gleichartiger Forderungen durch Verrechnung (Verurteilung nur auf einen vorhandenen Überschuss bzw. [lat.] exceptio [F.] doli zu der Überprüfung der Gegenforderung). Das ältere deutsche Recht kennt anscheinend einen besonderen Aufrechnungsvertrag. Eine Aufrechnung durch einseitige Erklärung entsteht wohl unter römischrechtlichem Einfluss in dem Spätmittel...Kaser § 53; Köbler, DRG 43, 125; Dernburg, H., Geschichte und Theorie der Compensation, 2. A. 1868, Neudruck 1965; Prausnitz, O., Die Geschichte der Forderungsverrechnung, 1928; Pielemeier, K., Das Aufrechnungsverbot des § 393 BGB, 1988; Halbwachs, V., Ipso iure compensatur, hg. v. Thier, A. u. a., 1999; Pichonnaz, P., La compensation, 2001; Köbler, U., Werden, Wandel und Wesen des deutschen Privatrechts-wortschatzes, 2010
544aufsehen (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch vor 1022 bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen vor 1397 belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, V.) nach oben sehen, beaufsichtigen
545Aufsicht (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch 1483 bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen vor 1531 belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, F., Verb aufsehen vor 1022) ist allgemein der übergeordnete Blick auf eine Angelegenheit, der Rechte und Pflichten begründen kann.Köbler, U., Werden, Wandel und Wesen des deutschen Privatrechtswortschatzes, 2010
546Auftrag (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch um 1363 bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen ab 1532 belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, M., Verb auftragen um 1165) ist sachlich in dem römischen Recht die als (lat. [N.]) →mandatum (Auftrag, Befehl) bezeichnete Übernahme der unentgeltlichen Besorgung eines fremden Geschäfts (eines Auftraggebers oder Mandanten durch einen Auftragnehmer oder Mandatar), die wohl auf sittliche Pflichten zu dem Tätigwerden für einen Nachbarn zurückgeht, wobei diesem Auftrag mangels der Möglichkeit unmittelbarer Stellvertretung keine Vollmacht entspricht (höchstpersönlicher Konsensualkontrakt). In dem deutschen Recht scheint der Auftrag zunächst keine besondere Rolle gespielt zu haben. Na...Kaser § 4; Söllner §§ 9, 17, 18; Hübner; Kroeschell, DRG 3; Müller, U., Die Entwicklung der direkten Stellvertretung, 1969; Albrecht, G., Vollmacht und Auftrag, 1970; Coing, H., Europäisches Privatrecht, Bd. 1f. 1985ff.; Amann, P., Abgrenzung und Anwendungsbereich von Dienstvertrag, Werkvertrag und Auftrag in der Entstehungsgeschichte des Bürgerlichen Gesetzbuches, Diss. jur. Bielefeld 1987; Grau, U., Historische Entwicklung und Perspektiven des Rechts der öffentlichen Aufträge, 2004; Köbler, U., Werden, Wandel und Wesen des deutschen Privatrechtswortschatzes, 2010; Principles of European Law Mandate Contracts, prepared by Loos, M., 2013
547auftragen (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch um 1165 bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen ab 1312 belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, V.) hinauftragen, befehlen
548aufwenden (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch um 900 belegt und in älteren deutschen Rechtsquellen ab 1539 an fünf Stellen belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, V.) hinaufwenden
549Aufwendung (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch 1542 bezeugt und nur einmal 1726 [Leiningen] in älteren deutschen Rechtsquellen belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar F., Verb aufwenden in Grimm Deutsches Wörterbuch um 900) ist sachlich der Einsatz von Mitteln zu der Erlangung eines Wertes.Kotterheidt, H., Der Begriff der Aufwendung im Bürgerlichen Gesetzbuch beim Auftrag und bei der Geschäftsführung ohne Auftrag, 1935; Sievert, W., Der Aufwendungsbegriff in Geschichte und Gegenwart des deutschen Einkommensteuerrechts, 1984; Köbler, U., Werden, Wandel und Wesen des deutschen Privatrechtswortschatzes, 2010
550aufwerten (Wort 1926 bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen nicht belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, V.) Wert erhöhen
551Aufwertung (Wort 1925 bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen nicht belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, F., Verb aufwerten 1926) ist die Erhöhung eines Wechselkurses einer Währung in dem Verhältnis zu dem Goldwert oder zu anderen Währungen. Daneben wird auch die Erhöhung des Nennbetrags einer Geldschuld, die in Einheiten einer entwerteten Währung ausgedrückt ist, entsprechend der Kaufkraft bei der Begründung des Schuldverhältnisses als Aufwertung bezeichnet (beispielsweise Aufwertungsentscheidung des Reichsgerichts von dem 28. 11. 1923, 3. Steuernotverordnung von dem Februar 1924 auf Grund der Inflation, Aufwertungsgesetz von dem Juli 1925 in dem Deutschen Reich). Wird der Gesetzgeber bei starker Geldentwertung ni...Kroeschell, 20. Jahrhundert 50; Mügel, O., Die Entwicklung der Aufwertungslehre des Reichsgerichts, DJZ 1928, 29ff.; Klemmer, M., Gesetzesbindung und Richterfreiheit in den Entscheidungen des Reichsgerichts in Zivilsachen, 1996; Scholz, R., Analyse der Entstehungsbedingungen der reichsgerichtlichen Aufwertungsrechtsprechung, 2001; Chlosta, C., Nur dem Gesetz unterworfen?, 2005; Wille, S., Aufwertung und Obligationensteuer, 2021
552aufzeichnen (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch um 1400 bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen ab 1486 belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, V.) zeichnen, schreiben, schriftlich festhalten
553Aufzeichnung (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch 1490 bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen ab 1524 an drei Stellen belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, F., Verb aufzeichnen um 1400) ist die Umwandlung von Gedachtem oder Gesprochenem in Schrift oder andere weniger schnell vergängliche Mittel, die (in dem deutschen Sprachraum) seit der Begegnung zwischen weitgehend schriftlosen Germanen und schriftkundiger Antike über die Kirche seit der Christianisierung in dem Frühmittelalter beginnt. →SchriftlichkeitRecht und Schrift im Mittelalter, hg. v. Classen, P., 1977; Kannowski, B., Bürgerkämpfe und Friedebriefe, 2001
554Auge (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch um 765 bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen ab um 1150 belegt sowie über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, N.) ist das dem Sehen dienende Sinnesorgan von Tieren und Menschen, das auch als Zeichen der alles sehenden Gerechtigkeit verwendet werden kann.Deonna, W., Le symbolisme de l’oeil, 1965; Jaeger, W., Augenvotive, 1979; Schleusener-Eichholz, G., Das Auge im Mittelalter, 1980; Geissmar, C., Das Auge Gottes, 1993; Stolleis, M., Das Auge des Gesetzes, 2004
555Augenschein (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch um 1235 bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen ab 1454 belegt sowie über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, M.) ist die unmittelbare sinnliche Wahrnehmung. Der Augenschein ist sachlich als Beweismittel bereits dem römischen Prozessrecht bekannt und findet auch in dem mittelalterlichen deutschen Prozess (insbesondere in dem Inquisitionsprozess) Verwendung (mhd. blickender schin, lat. evidentia [F.] ocularis). Seit dem 17. Jahrhundert wird der Augenschein wissenschaftlich erörtert.Kaser § 84; Hänel, A., Das Beweissystem des Sachsenspiegels, 1858; Planck, J., Das deutsche Gerichtsverfahren im Mittelalter, Bd. 2 1879; Holdefleiß, E., Der Augenscheinbeweis im mittelalterlichen deutschen Strafverfahren, 1933; Drehsen, M., Der gerichtliche Augenschein im Zivilprozess, 2017
556Auge um Auge, Zahn um Zahn.Deutsche Rechtsregeln und Rechtssprichwörter, hg. v. Schmidt-Wiegand, R., 1996, 39 (2. Moses 21, 22-25, Körte 1837)
557Augen auf, Kauf ist Kauf ist ein wohl erst in dem 19. Jahrhundert geschaffenes Rechtssprichwort, das wie ähnliche Wendungen (beispielsweise Wer die Augen nicht auftut, der muss den Beutel auftun, Petri, F., 1605) der Begründung des Ausschlusses der (römischen) Sachmangelhaftung in dem deutschen Recht dient.Hamilton, W., The andient maxim caveat emptor, Yale Law Journal 40 (1931/1932, 1133; vgl. Deutsche Rechtsregeln und Rechtssprichwörter, hg. v. Schmidt-Wiegand, R., 1996, 2002, 38f.
558Augsburg geht auf den nach einem Militärkastell der Zeitenwende 45 n. Chr. auf einem Bergsporn zwischen Lech und Wertach gegründeten Vorort Augusta Vindelicum der römischen Provinz Rätien zurück (um 121 n. Chr. [lat. N.] municipium). Vielleicht ist es seit dem 4. Jahrhundert (oder 5. Jahrhundert) trotz Zerstörung durch Germanen (5. Jahrhundert Alemannen) Sitz eines seit dem 7. Jahrhundert bzw. 738 nachweisbaren Bischofs. 1156 grenzt eine Urkunde Kaiser Friedrichs I. Barbarossa die Rechte des Bischofs und die Rechte der Bürger voneinander ab. 1167/1168 lässt sich der Kaiser die Hochstiftsvogtei und die Blutgerichtsbarkeit in Augsburg übertragen. 1273 kommt die Vogtei an das Reich. 1276 zeichnet die Stadt ein eigenes, von dem König bestätigtes Stadtrecht in mittelhochdeutscher Sprache auf. Z...http://www.koeblergerhard.de/Fontes/StadtrechtAugsburg1276pdf.pdf; Köbler, Historisches Lexikon; Das Stadtbuch von Augsburg, hg. v. Meyer, C., 1872; Urkundenbuch der Stadt Augsburg, hg. v. Meyer, C., 1874ff.; Berner, E., Zur Verfassungsgeschichte der Stadt Augsburg, 1876; Hellmann, F., Das Konkursrecht der Reichsstadt Augsburg, 1905; Wolff, A., Gerichtsverfassung und Prozess im Hochstift Augsburg in der Rezeptionszeit, (in) Archiv für die Geschichte des Hochstifts Augsburg 4 (1913), 129; Steiger, H., Geschichte der Stadt Augsburg, 1941; Zorn, W., Augsburg, 1955, 2. A. 1972, 4. A. 2001; Augusta 955-1955, 1955; Liedl, E., Gerichtsverfassung und Zivilprozess der freien Reichsstadt Augsburg, 1958; Batori, J., Die Reichsstadt Augsburg im 18. Jahrhundert, 1969; Schröder, D., Stadt Augsburg 1975;...
559Augsburger Konfession (Augsburger Bekenntnis) ist die von Philipp Melanchthon für den Reichstag zu Augsburg verfasste, an dem 25. 6. 1530 verlesene Bekenntnisschrift der lutherischen Kirche mit zwei Teilen zu 21 und 7 Artikeln (in Gegensatz zu dem Helvetischen Bekenntnis der durch Ulrich Zwingli und Johannes Calvin gechaffenen reformierten Kirchen).Hoffmann, G., Entstehungsgeschichte der Augustana, (in) Z. f. systemat. Theologie 15 (1938), 419
560Augsburger Religionsfriede ist der in dem Reichsabschied des Heiligen römischen Reiches von dem 25. 9. 1555 zwischen König Ferdinand I. (für Karl V.) und den deutschen Reichsständen in Bezug auf die Religion nach dem Stand von dem 2. 8. 1552 geschlossene Friede, der die freie Religionsausübung für Katholiken und Lutheraner gewährleistet. Er sichert den Reichsständen (nicht aber ihren Untertanen) die Freiheit der Bekenntniswahl zu ([lat.] →cuius regio, eius religio, wessen Gebiet, dessen Religion). Gibt ein geistlicher Reichsstand den katholischen Glauben auf, verliert er Gebiet und Kirchenamt ([lat.] →reservatum [N.] ecclesiasticum). Das Auswanderungsrecht von Untertanen bereitet die Religionsfreiheit vor. Der lückenhafte, widersprüchliche und auch mehrdeutige Augsburger Religionsfriede ka...Kroeschell, DRG 2; Köbler, DRG 130; Brandi, K., Der Augsburger Religionsfriede, 2. A. 1927; Simon, M., Der Augsburger Religionsfriede, 1955; Walder, E., Religionsvergleiche des 16. Jahrhunderts, 3. A. 1974; Rabe, H., Der Augsburger Religionsfriede und das Reichskammergericht 1550-1600, 1976; Heckel, M., Deutschland im konfessionellen Zeitalter, 2. A. 2001; Gotthard, A., Der Augsburger Religionsfrieden, 2004; Heckel, M., Konfessionalisierung in Koexistenznöten, (in) HZ 280 (2005), 647; Heckel, M., Politischer Friede, (in) HZ 282 (2006), 391; Der Augsburger Religionsfriede, hg. v. Schilling, H. u. a., 2007
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