521 | Atlantik (Wort 19. Jh. aus dem Lateinischen und Griechischen des Altertums gebildet, M., Atlas um 1350 belegt) Ozean zwischen Europa und Amerika, der als zweitgrößter Ozean etwa ein Fünftel der Erdoberfläche einnimmt | Studies in the Medieval Atlantic, hg. v. Hudson, B., 2012; Zeuske, M., Atlantik und „Atlantic Slavery“, (in) HZ 309 (2019), 411 |
522 | Atlantikcharta ist die an dem 14. 8. 1941 von dem amerikanischen Präsidenten WoodrowWilson und dem britischen Premierminister Winston Churchill auf einem Schiff in dem Atlantik vereinbarte Erklärung über Grundsätze der Politik (Verzicht auf Aggression, Entwaffnung von Aggressionsstaaten, Selbstbestimmungsrecht der Völker, Gleichberechtigung in dem Welthandel, Freiheit der Meere), die von den Vereinten Nationen übernommen wird. | |
523 | Atlas (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch um 1350 bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen – als Ansatz - nicht belegt sowie in der weiteren antiken Herkunft aus dem Lateinischen des Altertums nicht geklärt, M.) Träger? | |
524 | Atom (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch als 1531 aus dem Griechischen des Altertums aufgenommen bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen nicht belegt sowie in den Bestandteilen mit dem Indogermanischen verbindbar, N.) Unteilbares | |
525 | Atomrecht (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch nicht bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen nicht belegt sowie in Bestandteilen über das Griechische des Altertums und das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, N.) ist die Gesamtheit der Atome besonders betreffenden Rechtssätze (beispielsweise Deutschland 23. 12. 1959 Atomgesetz). | Winters, K., Atom- und Strahlenschutzrecht, 1978; Geier, S., Schwellenmacht, 2013; Göppner, N., Vorgeschichte und Entstehung des Atomgesetzes vom 23. 12. 1959, 2013; Hohmuth, T., Die atomrechtspolitische Entwicklung in Deutschland seit 1980, 2014; Wehner, C., Die Versicherung der Atomgefahr, 2017; Higginbotham, A., Mitternacht in Tschernobyl – Die geheime Geschichte der größten Atomkatastrophe aller Zeiten, 2019; Bilhöfer, P., 26. April 1986 – Tschernobyl, 2021 |
526 | Attentat (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch als 1469 aus dem Mittellateinischen aufgenommen bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen nicht belegt sowie in den Bestandteilen über das Lateinische des Altertums mit dem Indogermanischen verbindbar, N.) ist der gewaltsame Angriff Einzelner auf einen Staat oder Staatsführer aus politischen Gründen. | Kellerhoff, S., Attentäter, 2003; Mühlnikel, M., Fürst, sind Sie unverletzt?, 2014 |
527 | Aubry, Charles (1803-1883) übersetzt 1838 als Professor in Straßburg zusammen mit Frédéric Charles Rau die vierte Auflage von Karl-Salomon Zachariäs Handbuch des französischen Zivilrechts (1837) aus dem Deutschen ins Französische und entwickelt hieraus in der Folge die führende Darstellung des französischen Privatrechts des 19. Jahrhunderts. | Beudant, C./Gaudemet, E., Inauguration d’un moment à la mémoire de Aubry et Rau, 1923 |
528 | Auctor (lat. [M.] Förderer, Urheber, Stifter, belegt bei Plautus um 250-184 v. Chr.) ist in dem römischen Recht der Vormann eines Gewalthabers einer Sache, auf den sich dieser berufen kann, wenn ein anderer als Eigentümer von ihm die Sache verlangt. Scheitert die Verteidigung durch den auctor, kann der angegriffene Gewalthaber von dem auctor den doppelten Kaufpreis verlangen. | Kaser § 25; Söllner § 8; Köbler, DRG 24; Köbler, LAW |
529 | auctoritas (lat. [F.]) Ansehen, Zustimmung, (beispielsweise eines [lat., M.] tutor zu einem Geschäft eines [lat., M.] pupillus bei Vornahme des Geschäfts) (um 450 v. Chr.) | |
530 | Auctor (M.) vetus de beneficiis (lat., alter Urheber über die Lehen) ist das in lateinischer Reimprosa abgefasste, vielleicht zwischen 1221 und 1224 geschaffene Rechtsbuch mit Grundsätzen des Lehnrechts, das (in wortgetreuer Übersetzung) in der ersten Hälfte des 14. Jahrhunderts (um 1300?) die Grundlage des Lehnrechtsteils des mitteldeutschen →Görlitzer Rechtsbuchs bildet. Es ist streitig, ob der Auctor vetus die Urfassung des Lehnrechts des Sachsenspiegels (oder eine in dem frühen 14. Jahrhundert aus einer mittelniederdeutschen Fassung entstandene lateinische Übersetzung) darstellt oder auf sie unmittelbar zurückgeht. Handschriften sind verschollen. Die Überlieferung besteht in Drucken von 1569 (Havichorst), 1692 (Auszüge, Freher) und 1708 (Thomasius). Möglicherweise enthält der Auctor ve... | Köbler, DRG 103; Moeller, R., Noch einmal der Vetus auctor de beneficiis und der Sachsenspiegel, ZRG GA 38 (1917), 309; Eckhardt, K., Die Volljährigkeitsgrenze von 24 Jahren, ZRG GA 61 (1941), 4; Auctor vetus de beneficiis, hg. v. Eckhardt, K., 1964; Oppitz, U., Deutsche Rechtsbücher des Mittelalters, Bd. 1 1990, 27; Recht und Verfassung im Übergang vom Mittelalter zur Neuzeit, hg. v. Boockmann, H. u. a., 1 1998, 68ff.; Olberg, G. v. Die Textsorte Rechtsbücher, 2017 |
531 | Audiatur et altera pars (lat.). Auch die andere Seite muss (gerechterweise stets) gehört werden (vorrömisch, belegt 1580, Art. 103 GG, Art. 6 EMRK). | Rüping, H., Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs, 1976; Liebs, D., Lateinische Rechtsregeln, 7. A. 2007; Coenraad, L., Het beginsel van hoor en wederhoor in het Romeinse procesrecht, 2000; Zur Erhaltung guter Ordnung, hg. v. Hausmann, J. u. a., 2000, 69ff. |
532 | Auditor (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch als 1415 aus dem Lateinischen des Altertums aufgenommen bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen nicht belegt sowie in den Bestandteilen mit dem Indogermanischen verbindbar, M.) Zuhörer, Hörer | Hülle, W., Das Auditoriat in Brandenburg-Preußen, 1971 |
533 | aufbieten (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch um 1147 bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen ab 1221-1224 belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, V.) darbieten, vorladen | |
534 | Aufgebot (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch 1466 bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen ab 1325 einige Male belegt sowie in Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, N., Verb aufbieten um 1147) ist allgemein die öffentliche Aufforderung zu einem Verhalten (beispielsweise Aufgebot zu dem Heeresdienst), insbesondere die (mehrfache) öffentliche, vielfach gerichtliche Aufforderung an unbekannte oder an unbekanntem Ort weilende Beteiligte, zwecks Verhinderung eines Rechtsverlusts vor einer beabsichtigten Änderung der Rechtslage Tatsachen anzugeben oder Rechte geltend zu machen. Ähnliche Vorgangsweisen erscheinen bereits in fränkischer Zeit (beispielsweise bei Vollstreckung in Grundstücke). In dem Mittelalter finden sie vermehrt Anwendung (bei... | Haase, E., Über Ediktalladungen und Ediktalprozess, 1871; Daude, E., Das Aufgebotsverfahren, 1881, 5. A. 1930, VIII |
535 | aufklären (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch 1626 bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen – als Ansatz – nicht belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische und das Lateinische des Altertums mit dem Indogermanischen verbindbar, V.) klar machen | |
536 | Aufklärung (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch 1691 bezeugt und - als Ansatz – in älteren deutschen Rechtsquellen nicht belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische und das Lateinische des Altertums mit dem Indogermanischen verbindbar, F., Verb aufklären 1626) ist allgemein die Aufhellung eines dunkleren Zustands. Unter Bezugnahme auf einen auf Befreiung von nicht vernunftgemäß zu begründenden Ansichten gerichteten Erkenntnisvorgang durch selbständiges unvoreingenommenes Denken wird die gesellschaftskritische Geistesbewegung des 17./18. Jahrhunderts Aufklärung genannt (frühe Anfänge in dem letzten Drittel des 17. Jahrhunderts). Vorbereitend hierfür wirken Renaissance, Humanismus und Reformation. Als Denkverfahren werden →Empirismus und →Rationalismus verwendet. Bewu... | Kroeschell, DRG 2, 3; Köbler, DRG 136, 157, 161, 206; Geschichtliche Grundbegriffe, Bd. 1 1972, 243; Bayle, P., Dictionnaire historique et critique (Historisches und kritisches Wörterbuch), 1697; Valjavec, F., Geschichte der abendländischen Aufklärung, 1961; Klippel, D., Politische Freiheit und Freiheitsrechte im deutschen Naturrecht des 18. Jahrhunderts, 1976; Schulze, R., Policey und Gesetzgebungslehre im 18. Jahrhundert, 1982; Bosshard, H., Pestalozzis Staats- und Rechtsverständnis und seine Stellung in der Aufklärung, 1983; Aufklärung, hg. v. Hinrichs, E., 1985; Aufklärung als Politisierung - Politisierung der Aufklärung, hg. v. Bödeker, H. u. a., 1987; Aufklärung und Geheimgesellschaften, hg. v. Reinalter, H., 1989; Im Hof, U., Das Europa der Aufklärung, 1993; Böhme, H., Politische Re... |
537 | auflassen (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch um 1195 bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen ab 1221-1224 belegt sowie über das erschließbare Germanische in den Bestandteilen mit dem Indogermanischen verbindbar, V.) offen lassen | |
538 | Auflassung (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch 1279 mittelniederdeutsch bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen ab 1294 [Lübeck] einige Male belegt sowie über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, F., Verb auflassen um 1195 bezeugt und ab 1221-1224 in älteren deutschen Rechtsquellen belegt) ist rechtlich die Öffnung eines Grundstücks für einen Erwerber. Sie erfolgt zunächst durch tatsächliches, möglicherweise rechtsförmliches Eröffnen des Grundstücks, später durch eine Erklärung vielleicht unter notwendiger Wahrung bestimmter Formen (außerhalb des Grundstücks, wissenschaftlich als zweiter Teil der Investitur eingeordnet, Besitzaufgabe). Seit dem 13. Jahrhundert wird Auflassung zu der Bezeichnung für die Grundstücksübereignung insgesamt. Häufig erfolgt si... | Hübner 205, 259f., 262; Kroeschell, DRG 1, 2; Stobbe, O., Die Auflassung des deutschen Rechtes, Jh. Jb. 22 (1873), 137; Lehmann, K., Die altnordische (altnorwegisch-altisländische) Auflassung, ZRG GA 5 (1884), 84; Lehmann, K., Zur nordgermanischen Auflassung, ZRG GA 11 (1890), 255; Schmidt, W., Die Auflassung im Mittelalter, Diss. jur. München 1932; Voser, P., Die altdeutsche Liegenschaftsübereignung, 1952; Köbler, G., Verzicht und Renuntiation, ZRG GA 85 (1968); Buchholz, S., Abstraktionsprinzip und Immobiliarrecht, 1978; Joswig, D., Die germanische Grundstücksübertragung, 1984; Steppan, M., Das bäuerliche Recht an der Liegenschaft, 1995; Wieling, H., Wie Kaiser Konstantin die germanische Auflassung erfand, ZRG GA 124 (2007), 287; Köbler, U., Werden, Wandel und Wesen des deutschen Privatr... |
539 | Aufnehmen (Verb aufnehmen in Grimm Deutsches Wörterbuch um 1200 bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen ab 1278 belegt sowie in den Bestandteilen mit dem Indogermanischen verbindbar, N.) des Kindes (in die Familie) ist der in frühmittelalterlichen Volksrechten erkennbare, nach der Geburt vielleicht notwendige förmliche Rechtsakt, durch den ein neugeborenes Kind Mitglied der Rechtsgemeinschaft wird und deshalb danach nicht mehr ausgesetzt werden kann. Unter dem Einfluss des Christentums verschwindet dieses besondere (gewillkürte) Aufnehmen des Kindes zugunsten des Erwerbs der Rechtsfähigkeit mit der (bloßen tatsächlichen Vollendung der) Geburt. | Hübner 52f., 699; Coulin, A., Der nasciturus, ZRG GA 31 (1910), 131 |
540 | aufopfern (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch um 1200 bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen zweimal 1452 und 1459 belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische und das Lateinische des Altertums mit dem Indogermanischen verbindbar, V.) aufgeben | |