21 | abkürzen (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch 1431 bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen ab 1487 [Riga] belegt sowie in Bestandteilen über das erschließbare Germanische und das Lateinische des Altertums mit dem Indogermanischen verbindbar) →Abkürzung | |
22 | Abkürzung (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch 1452 bezeugt und ab 1367 in verschiedenen Bedeutungen in älteren deutschen Rechtsquellen belegt sowie in Bestandteilen über das erschließbare Germanische und das Lateinische des Altertums mit dem Indogermanischen verbindbar, F., Verb abkürzen 1431) ist die aus Zweckmäßigkeits-gründen gekürzte Form einer Gegebenheit in Gegensatz zu einer vollständigen Form (beispielsweise eines Wortes oder Weges). | Kirchner, H., Abkürzungsverzeichnis der Rechtssprache, 1957, 6. A. 2008, 9. A. 2018; Schuler, P., Abkürzungslexikon, 2007 (von dem Verlag selbst zurückgezogen); Frenz, T., Abkürzungen. Die Abbreviaturen der lateinischen Schrift, 2010; Froesch, H., Lexikon lateinischer Abkürzungen, 2014 |
23 | Ablass (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch um 850 bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen vor 384 gotisch und nicht sehr häufig in verschiedenen Bedeutungen ab 1432 belegt sowie in Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, M.) ist die in Nordspanien und Südfrankreich in dem 11. Jahrhundert (u. a. Clermont 1095 Ablass Papst Urbans II. für die Teilnahme an dem ersten Kreuzzug, 1187 Papst Gregors VII. für geldliche Förderung eines Kreuzzugs, um 1300 durch Papst Bonifatius VIII. von der Verbindung zu Kreuzzügen gelöst) in der christlichen →Kirche aus der Bitte um Vergebung und Nachlass einer Folge (Buße) entstehende, auch vor Gott verbindliche Befreiung von zeitlichen Sündenfolgen. Die ältesten Ablässe begnügen sich mit einem Erlass von 20 ode... | Köhler, W., Dokumente zum Ablassstreit von 1517, 1902, 2. A. 1934; Paulus, N., Geschichte des Ablasses im Mittelalter, Bd. 1ff. 1922f.; Poschmann, B., Der Ablass, 1948; Bornkamm, H., Thesen und Thesenanschlag Luthers, 1967; Ehlers, A., Die Ablasspraxis des Deutschen Ordens im Mittelalter, 2007; Hamm, B., Ablass und Reformation, 2016; Laudage, C., Das Geschäft mit der Sünde, 2016; Doublier, E., Ablass, Papsttum und Bettelorden im 13. Jahrhundert, 2017 |
24 | ablassen (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch um 790 bezeugt und nach gotisch in älteren deutschen Rechtsquellen oft belegt sowie in Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, V.) weglassen | |
25 | ablösen (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch um 1050 bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen ab 1335 [Zürich] belegt sowie in Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, V.) aufheben, einlösen, befreien | |
26 | Ablösung (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch 1314 bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen ab 1271 [Bern] belegt sowie in Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, F.) Abtrennung, Einlösung, Befreiung | |
27 | Ablösungsgesetz (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch 1832 bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen nicht belegt sowie in Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, N.) Ablösung betreffendes Gesetz | |
28 | Ablösungsgesetzgebung (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch nicht bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen nicht belegt sowie in Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, F.) ist die Gesetzgebung des 19. Jahrhunderts zu der Beseitigung grundherrschaftlicher Rechte bzw. aufgespalteten Eigentums mit oder ohne Entschädigung zwecks Förderung wirtschaftlicher Entwicklung und aufgeklärter Gedanken. Dazu erlässt nach der Aufhebung aller Frondienste, Zehnten und anderen Feudalrechte durch die Nationalversammlung Frankreichs an dem 4. 8. 1789 der Staat →Preußen an dem 9. 10. 1807 das Edikt betreffend den erleichterten Besitz des Grundeigentums sowie die persönlichen Verhältnisse der Landbewohner, das die persönliche Abhängigkeit der →Bauern von den →G... | Danckelmann, B., Die Ablösung der Waldgrundgerechtigkeiten, Bd. 1f. 1880ff; Knapp, G., Die Bauernbefreiung, 1887; Baer, E., Die Ablösungsgesetzgebung im Königreich Sachsen bis 1889, 1892 |
29 | Abmeiern (Wort in Grimm Deutsches Rechtswörterbuch 1584 bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen ab 1584 an fünf Stellen belegt sowie in Bestandteilen über das erschließbare Germanische und das Lateinische des Altertums mit dem Indogermanischen verbindbar, V.) ist das (vorzeitige) Beendigen des grundherrschaftlichen →Meierrechts durch den Grundherrn in Niedersachsen und Ostwestfalen seit dem 14. Jahrhundert. Seit 1597 (Salzduhmscher Landtagsabschied) wird das Abmeiern vor allem aus fiskalischen Überlegungen verrechtlicht (Meierordnungen, beispielsweise Calenberg 1772), mit der →Bauernbefreiung durch Ersetzung des Meierrechts durch Eigentum beseitigt. | Pfeiffer, B., Das deutsche Meierrecht, 1855; Niemeyer, F., Das Meierrecht in der Grafschaft Hoya, 1862; Frank, G., Über das Recht der Nachfolge in Meiergüter, 1862; Wittich, W., Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland, 1896; Mohr, W., Die Abmeierung, 1942; Turner, G., Das Calenberger Meierrecht, 1961 |
30 | abordnen (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch 1512 bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen ab 1512 belegt sowie in Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, V.) entsenden, →Abgeordneter | |
31 | Abort (Wort mit unterschiedlichen Bedeutungen zweier verschiedener Ansätze um 1549 und ab 1695 aus dem Lateinischen des Altertums aufgenommen und in älteren deutschen Rechtsquellen einmal ohne Jahr niederdeutsch belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische und das Lateinische des Altertums mit dem Indogermanischen verbindbar, M., lat. abortus, M., Frühgeburt, Fehlgeburt, Abort, Georges 1, 24, TLL, Ter. (190-159 v. Chr.), Klosett, Fehlgeburt →Abtreibung | Orte der Erleichterung – Zur Geschichte von Abort und Wasserklosett, hg. v. Carstensen, J. u, a., 2016; Koppelmann, R., Vertrauen nach Fehlgeburt, 2020 |
32 | abschichten (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch 1436 bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen ab 1436 an drei Stellen belegt sowie in Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, V.) verselbständigen | |
33 | Abschichtung (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch 1698 bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen ab 1698 belegt sowie in Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, F., Verb abschichten 1436) ist die (dem römischen Recht unbekannte) vermögensrechtliche Verselbständigung eines Kindes bei (tatsächlichem) Ausscheiden aus dem Hausverband. Sie betrifft in dem Mittelalter fast nur Söhne. Der Sohn kann Abschichtung verlangen, sobald er „zu seinen Jahren kommt“ (d. h. mündig wird). Regelmäßig wird der Sohn abgeschichtet, wenn er bei Eheschließung einen selbständigen Haushalt gründet. Mit der Abschichtung erlischt die väterliche Herrschaftsgewalt und Schutzgewalt. Die Teilungsquote ist unterschiedlich (beispielsweise Kopfteil von dem Ganzen, Sohneskopft... | Hübner 702; Adler, S., Eheliches Güterrecht und Abschichtungsrecht, 1893; Knothe, H., Die Geschäftsfähigkeit der Minderjährigen, 1980; Schumacher, S., Das Rechtsverhältnis zwischen Eltern und Kindern, 1999 |
34 | absetzen (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch um 1170 bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen gotisch und ab 1221-1224 belegt sowie in Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, V.) | |
35 | Absetzung (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch 1385 bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen gotisch und ab 1385 [Bremen] belegt sowie in Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, F., Verb absetzen um 1170) ist die Entfernung eines Menschen aus einer Tätigkeit und eines Wertes aus einem Vermögen (beispielsweise Absetzung für Abnutzung). Die Absetzung eines Amtsträgers begegnet sachlich schon früh (beispielsweise Vertreibung des römischen Königs). Sie wird in der Neuzeit verrechtlicht. | Bund, K., Thronsturz und Herrscherabsetzung im Frühmittelalter, 1979; Krah, A., Absetzungsverfahren, 1987; Rexroth, F., Tyrannen und Taugenichtse, (in) HZ 278 (2004), 27; Wallner, M., Zwischen Königsabsetzung und Erbreichsplan, 2004; Schubert, E., Königsabsetzung im deutschen Mittelalter, 2005 |
36 | Absicht (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch 1609 bezeugt und 1609 bzw. 1753 in unterschiedlichen Bedeutungen von Aufsicht und Absehen in älteren deutschen Rechtsquellen siebenmal belegt sowie in Bestandteilen über das erschließbbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, F.) ist sachlich der unmittelbar auf den Erfolg als Ziel gerichtete Wille des Täters. Das römische Recht kennt sachlich den (lat. [M.]) dolus als Bezeichnung eines Verschuldens. In dem Mittelalter wird der auf den Erfolg als Ziel gerichtete Wille oft durch (lat.) animo deliberato, cum deliberato consilio, contumaciter, dolose und (mhd.) geverlich oder mutwillig beschrieben. Folgen zieht in erster Linie das im Bewusstsein der Rechtswidrigkeit gewollte Unrecht nach sich. In dem 20. Jahrhundert wird die für den deli... | Klein, E., Grundsätze des gemeinen deutschen und preußischen peinlichen Rechts, 1796; Abegg, J., Lehrbuch der Strafrechtswissenschaft, 1836; Merkel, A., Lehrbuch des deutschen Strafrechts, 1889; Mayer, M., Die schuldhafte Handlung und ihre Arten im Strafrecht, 1901; Schmitt, C., Über Schuld und Schuldarten, 1910; His, R., Das Strafrecht des deutschen Mittelalters, Bd. 1 1920, Neudruck 1964, 68ff.; Mezger, E., Deutsches Strafrecht, 1936; Caraterra, A., Dolus bonus, dolus malus – Esegesi di D. 4,3,1.3-3, 1970; Beul, C., Si mensor falsum modum dixerit, 1998 |
37 | absolut (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch um 1520 bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen – als Ansatz – nicht belegt sowie nach EDEL vielleicht in dem 15. Jahrhundert aus dem Lateinischen des Altertums aufgenommen und über dieses mit dem Indogermanischen verbindbar, Adj. bzw. Adv.), vollständig, unbedingt, uneingeschränkt, gegen jedermann wirkend (Gegensatz relativ) | |
38 | absolutio (F.) ab instantia →Instanzentbindung | |
39 | Absolutismus (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch 1775 bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen – als Ansatz – nicht belegt sowie aus dem Lateinischen des Altertums gebildet bzw. aus dem Französischen aufgenommen und in den Bestandteilen mit dem Indogermanischen verbindbar, M.) ist sachlich die in Einzelheiten sehr vielfältige Herrschaftsform, bei welcher der Inhaber der Herrschaftsgewalt (Monarch) dem Untertanen gegenüber grundsätzlich unbedingte (absolute, unbeschränkte) Macht hat. Der frühe Absolutismus entwickelt sich in Spanien, Frankreich und England bis zu dem Ende des 15. Jahrhunderts. Unterstützt wird der Absolutismus durch theoretische Ansichten, welche die Enttheologisierung der Herrschaft und die Unteilbarkeit der Staatsgewalt fordern (→Machiavelli, Nicolò [1469-1527], Il ... | Kroeschell, DRG 2, 3; Bodin, J., Les six livres de la république, 1576, http://www.koeblergerhard.de/Fontes/BodinJeanLesSixLivresDeLaRepublique1576.pdf; Hobbes, T., Leviathan 1651; Feine, H., Einwirkungen des absoluten Staatsgedankens auf das deutsche Kaisertum, ZRG GA 42 (1921), 474; Fehr, H., Der Absolutismus in der Schweiz, ZRG GA 69 (1952), 182; Sturmberger, H., Kaiser Ferdinand II. und das Problem des Absolutismus, 1957; Carsten, F., Princes and parliament in Germany, 1959; Conrad, H., Rechtsstaatliche Bestrebungen, 1961; Schnur, R., Individualismus und Absolutismus, 1962; Oestreich, G., Geist und Gestalt des frühmodernen Staates, 1969; Conrad, H., Staatsgedanke und Staatspraxis, 1971; Dreitzel, H., Protestantischer Aristotelismus und absoluter Staat, 1970; Absolutismus, hg. v. Hubats... |
40 | abstimmen (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch 1468 bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen – als Ansatz – nicht belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, V.) Stimme abgeben, vereinbaren | |